Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2017 - 1 B 24/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
- 2
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.02.2017 gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.02.2017 mit dem darin enthaltenen Haltungs- und Betreuungsverbot von Schafen, der Anordnung der Auflösung der Herde und der Androhung der Vollstreckung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
- 3
Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung (Anordnungen zu Ziffer 1-2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zur Auflösung des Schafbestands ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4).
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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Erlass des Tierhhaltungs- und -betreuungsverbots für Schafe sowie die Verfügung der Bestandsauflösung erweisen sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 19 des Bescheides vom 14.02.2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden der durch den Antragsteller gehaltenen Schafe während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens deutlich zum Ausdruck. Das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überzeugt auch inhaltlich, die sofortige Vollziehung ist notwendig, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weitere Leiden angesichts der wiederkehrenden tierschutzrechtlichen Verfehlungen zu ersparen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der geschützten Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht.
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Dieses dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die im Rahmen dieser Interessenabwägung vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.02.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass das in ihm angeordnete Schafhaltungs- und -betreuungsverbot offensichtlich rechtmäßig ist. Diese tierschutzrechtliche Anordnung findet insoweit in den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage, nämlich in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
- 8
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unter-bringen. Zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße kann die zuständige Behörde nach § 16a Abs. 1 TierSchG die notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann dabei nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwider handelt und der dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
- 9
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG sind im vorliegen-den Fall erfüllt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Schafen länger anhaltende Leiden zugefügt. Weiterhin liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
- 10
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14.02.2017 folgt. Insoweit wird auch vollinhaltlich Bezug genommen auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Stellungnahmen der Amtstierärztin Frau Dr. xxx vom 10.11.2016, vom 22.12.2016 und vom 26.01.2017. Aus den darin getroffenen Feststellungen ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt, insbesondere im Hinblick auf die Futterversorgung, die tierärztliche Versorgung und den Witterungsschutz der Schafe gegen die Fürsorgepflichten des § 2 TierSchG verstoßen hat.
- 11
Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken:
- 12
Bei der Einschätzung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist zu beachten, dass dem beamteten Tierarzt vom Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die amtstierärztliche Beurteilungskompetenz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene seine eigene Fachkunde derjenigen des amtlichen Tierarztes entgegensetzt. Amtstierärztliche Bewertungen bedürfen eines substantiierten Angriffes, um erschüttert zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39).
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Die in dem Bescheid vom 14.02.2017 und den darin benannten amtstierärztlichen Stellungnahmen dargelegten Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte – fehlende Notwendigkeit eines Witterungsschutzes für Schafe in den Wintermonaten, ausreichende Fütterung, kein Vorenthalten tierärztlicher Behandlungen – vermögen diese, durch eine amtliche Tierärztin getroffenen Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
- 14
Der Antragssteller hat zu gewährleisteten, dass alle Schafe ausreichende und artgerechte Nahrung aufnehmen können. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen sind einzelne Schafe mangelernährt. Dies wird durch den Hinweis des Antragstellers auf eine altersbedingte schlechte Nahrungsaufnahme nicht erschüttert. Zum einen setzt er damit lediglich seine Ursachenbewertung an die Stelle der amtstierärztlichen. Zum anderen schließt die amtstierärztliche Bewertung diese Ursache nicht aus. Vielmehr wird auf die Notwendigkeit einer alters- und bedarfsgerechten Futterversorgung hingewiesen. Auch der Hinweis auf eine generelle Schmächtigkeit von Lämmern eines bestimmten Jahrganges vermag nicht die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin in Frage zu stellen. Denn den amtstierärztlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass es sich bei den mangelernährten Schafen um ältere Tiere handelte.
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Werden Schafe ganzjährig in Freilandhaltung gehalten, besteht eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG nur, wenn ausreichender Witterungsschutz besteht. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen ist ein solcher ausreichender Witterungsschutz nicht für die Wintermonate gegeben. Die amtstierärztliche Bewertung orientiert sich in nicht zu beanstandender Weise an den „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand: 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen). Diese Empfehlungen sieht die Kammer als antizipiertes Sachverständigengutachten an (siehe VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 03.03.2010 – 11 A 726/09 –, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 23.07.2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris Rn. 5; vgl. VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.06.2013 – 11 LC 206/12 –, juris Rn. 31; OVG Weimar, Urt. v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 –, juris Rn. 35; OVG Münster, Urt. v. 25.09.1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 29). Der schlichte Vortrag des Antragstellers, dass die amtstierärztliche Forderung nach einem Witterungsschutz nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zurückzuführen sei, genügt nicht, um die amtstierärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Sowohl in den Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen als auch in der vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegebenen Handreichung des Runden Tisches „Tierschutz in der Nutztierhaltung“ – Tiergerechte Schafhaltung in Schleswig-Holstein vom Juni 2014 wird die Notwendigkeit des Witterungsschutzes im Winter hervorgehoben. So wird in den Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen ausgeführt, dass sowohl ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen als auch – in der kalten Jahreszeit – ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz für alle Tiere zur Verfügung gestellt werden muss. Dies entspricht auch dem Art. 20 Abs. 3 der Empfehlungen für das Halten von Schafen des Ständigen Ausschusses des Europarats aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 06.11.1992.
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Die Anordnung des Schafhaltungs- und -betreuungsverbots ist verhältnismäßig. Die fehlende ausreichende Fütterung aller Schafe als auch der fehlende ausreichende Witterungsschutz im Winter sind jeweils für sich bereits grobe Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Die fehlende Versorgung mit ausreichender und angemessener Nahrung ist per se ein grober Verstoß, der hier wiederholt durch tierschutzrechtliche Verfügungen festgestellt und gerügt wurde. Das Vorenthalten eines ausreichenden Witterungsschutzes in den Wintermonaten war ebenfalls ein wiederholter Verstoß. Zur Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes wurde der Antragsteller seit der Kontrolle im Oktober 2016 mehrfach erfolglos angehalten. Erst aufgrund wiederholter Beanstandung richtete er einen Folientunnel als Offenstall her. Dass die Herde über mehrere Monate im Winter ohne ausreichenden Witterungsschutz gehalten wurde, ist für sich geeignet erhebliches und langanhaltendes Leiden zu verursachen. Ein Leiden der Tiere im Sinne des Tierschutzrechts ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über einen nicht unwesentlichen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 24.04.2006 – 11 TG 677/06 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10). Überdies muss die Behörde zur Auferlegung eines Halteverbots nach § 16 a Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, wie im Falle des Antragstellers, über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (VGH Kassel, Beschl. v. 24.04.2006 – 11 TG 677/06 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10).
- 17
Auch ist angesichts der Berichte in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners die Annahme gerechtfertigt, dass es weiterhin zu derartigen groben Zuwiderhandlungen kommen würde, wenn dem Antragsteller die Schafhaltung nicht untersagt würde. Aus der Art der Tierhaltung des Antragstellers in der Vergangenheit ergibt sich, dass die Tierhaltung über einen langen Zeitraum hin durchgängig erhebliche Mängel aufwies, die vom Antrag-steller nur auf äußeren Druck hin und auch nur teilweise abgestellt wurden.
- 18
Die Anordnung ist ermessenfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Eine (vorübergehende) Wegnahme der Schafe oder die Ersatzvornahme hinsichtlich Schaffung eines ausreichendes Witterungsschutzes oder der Ernährung ist angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten für die öffentliche Hand kein geeignetes milderes Mittel. Dies gilt insbesondere, da sie nicht geeignet sind, die tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sicherzustellen. Das Verbot greift auch nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein. Dabei berücksichtigt das Gericht auch die Auswirkungen für den Antragsteller. Insoweit hat jedoch das Tierwohl Vorrang. Dem Antragssteller liegen schwerwiegende Haltungsverstoße zu Last. Dass nicht die gesamte Herde mangelernährt ist, mindert die Schwere nicht, da der Antragsteller die Verantwortung gegenüber jedem Tier der Herde trägt. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Antragssteller über Monate hinweg keinen ausreichenden Witterungsschutzes für die Herde errichtet.
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Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus der Notwendigkeit, bestehende erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße dauerhaft zu unterbinden. Zur Wahrung des Tierwohls kann insoweit nicht die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens abgewartet werden.
- 20
Bedenken bestehen auch nicht gegen die Androhung der Auflösung des Schafbestandes im Wege der Vollstreckung nach den §§ 236, 239 LVwG. Das angedrohte Zwangsmittel ist als unmittelbarer Zwang auszulegen. Die fehlerhafte Bezeichnung des Zwangsmittels durch den Antragsgegner als Ersatzvornahme ist unschädlich. Denn das in der Ordnungsverfügung konkret beschriebene Zwangsmittel bei Nichtbefolgung der angeordneten Bestandsauflösung – Sicherstellung und Einziehung der Schafe durch Abtransport und Veräußerung – entspricht wegen des Charakters von Sicherstellung und Einziehung als zwangsweiser Besitzübertragung und Aufhebung der bisherigen Eigentümerstellung dem unmittelbaren Zwang. Als Zwangsmittel kommen weder die Ersatzvornahme noch das Zwangsgeld in Betracht. Das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot verpflichtet den Antragsteller, die im Bestand vorhandenen Schafe wegzugeben und den Schafbestand aufzulösen. Die Auflösung des Schafbestands ist vollstreckungsrechtlich nur mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Eine Ersatzvornahme kommt als Zwangsmittel insoweit nicht in Betracht, da die zur Auflösung des Tierbestands erforderliche Beendigung der Halterstellung in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Tieren eine unvertretbare Handlung darstellt, die nur dem Tierhalter selbst möglich ist. Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere können jeweils nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden und setzen überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraus (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 07.11.2006 – 25 CS 06.2619 –, juris Rn. 8; VG München, Urt. v. 06.07.2016 – M 23 K 16.315 –, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 241/14 –, juris Rn. 29). Die Ersatzvornahme ist nach § 238 Abs. 1 LVwG aber nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen. Auch das Zwangsgeld kommt als Zwangsmittel nicht in Betracht, da es nicht in gleicher Weise zum Erfolg führen würde. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes würden nicht ausreichen, um eine zügige Durchsetzung des Haltungsverbotes im Sinne des Zwecks nach § 1 TierSchG zu ermöglichen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- 1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, - 2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, - 3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, - 4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, - 5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
Anforderungen - a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, - b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, - 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, - 3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, - 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, - 4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, - 5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, - 6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, - 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, - 2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.