Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. März 2016 - 1 M 470/15

bei uns veröffentlicht am01.03.2016

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. November 2015 geändert:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2015 wiederherzustellen, wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter anderem die Haltung von Schafen untersagt worden ist.

2

Der Antragsteller hält in 17... B und auf weiteren Weideplätzen eine Schafherde. Im November 2009 bestand die Herde noch aus 16 Tieren gemischter Rassen. Bei einer amtsärztlichen Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt wurde festgehalten, dass die Tiere nicht ausreichend mit Wasser und Futtermittel versorgt wurden. 6 Tiere waren aus der Koppel ausgebrochen, um auf dem Nachbargrundstück nach Futter zu suchen, da die eigentliche Koppel gänzlich abgeweidet war. Daraufhin erging am 14. Januar 2010 eine amtstierärztliche Verfügung. Bei einer weiteren Kontrolle am 18. März 2010 wurden wiederum Verstöße festgestellt, woraufhin am 5. Mai 2010 eine erneute amtstierärztliche Verfügung erging, mit der auch eine Bestandssperre angeordnet wurde. Danach war dem Antragsteller verboten, weitere Tiere zu erwerben und in den Bestand aufzunehmen. Zugleich wurde im Mai 2010 ein Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes eingeleitet (Az.: 740 Js 5207/10 STA Nb. – 8 O 466/10 –). Bei einer erneuten Kontrolle am 1. Juni 2010 wurden weitere gravierende Mängel –abgemagerte Tiere und an Durchfall erkrankte Schafe – festgestellt. Eine Kontrolle im August 2010 war beanstandungsfrei.

3

Bei einer Kontrolle am 3. Juli 2014 wurde festgestellt, dass sich der Bestand inzwischen auf 47 Tiere vergrößert hatte. Das vorhandene Wasser war veralgt und in verdreckten Gefäßen. Daraufhin erließ der Antragsgegner erneut einen Bescheid, da Schafe (Wollschafe) nicht ordnungsgemäß geschoren waren. Nachdem bei einer weiteren Kontrolle am 5. September 2014 festgestellt wurde, dass die Auflage hinsichtlich des Scherens der Schafe noch nicht erfüllt war, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Bei einer Kontrolle Anfang Juni 2015 bestand der Verdacht auf Parasitenbefall, die Weide war voller Unrat und alter Technik, beides stellte eine Verletzungsgefahr für die Tiere dar. Darüber hinaus war die Weide von breiigem Kot übersät, da einige Tiere an Durchfall litten. Sämtliche Jungtiere waren nicht gekennzeichnet. Nach weiteren Kontrollen am 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 erging am 3. Juli 2015 eine amtsärztliche Verfügung mit diversen Auflagen, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem wurde dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung die Auflösung seines Tierbestandes angedroht. Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch wurde als unzulässig – weil verfristet – zurückgewiesen.

4

Nachdem bei einer Nachkontrolle am 16. Juli 2015 festgestellt wurde, dass die Auflagen nicht befolgt worden waren, setzte der Antragsgegner am 17. Juli 2015 das Zwangsmittel aus der Verfügung vom 3. Juli 2015 fest und forderte den Antragsteller auf, seinen Bestand zum 3. August 2015 aufzulösen. Daraufhin setzte der Antragsteller seine Tiere nach B. um. Auf der dortigen Koppel war zunächst ausreichend Futter vorhanden. Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 7. August 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Auch der Zustand auf einer zweiten Weide in C. war mangelhaft. Im Protokoll über diese Kontrolle wird festgehalten, dass elf Böcke ohne Versorgung mit Futter und Wasser in einer Hütte eingesperrt waren. Auch auf der Weide in C. stand kein Futter zur Verfügung. Eine weitere Nachkontrolle am 11. August 2015 ergab, dass den Tieren ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Erstmals wurden keine tierschutzrelevanten Verstöße festgestellt.

5

Bei einer weiteren Kontrolle am 15. September 2015 wurde festgestellt, dass die Tiere unter mangelhaften Bedingungen lebten. Bei einer nochmaligen angekündigten Kontrolle am 28. September 2015 wurde erneut festgestellt, dass die Tiere kein Wasser hatten und ungeeignetes Futter als Grundlage verfüttert wurde. Das als Nahrung dienende Heu vom Vorjahr war verpilzt und stellte eine Erkrankungsgefahr für die Tiere dar. Der Bestand war auf etwa 80 Tiere angewachsen, von denen etwa 30 Böcke waren. Eine weitere Kontrolle am 13. Oktober 2015 führte zu dem gleichen Ergebnis.

6

Daraufhin erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche tierärztliche Verfügung vom 19. Oktober 2015 zur Auflösung des Schafbestandes. Gegen den Antragsteller wurde damit ab dem 21. Oktober 2015 ein generelles Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ausgesprochen (Ziffer 1) und angeordnet, dass die von ihm gehaltenen Schafe ihm am 21. Oktober 2015 fortgenommen und veräußert werden (Ziffer 2). Daneben wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu Ziffer 1 und 2 angeordnet und begründet.

7

Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, der nach den Angaben des Antragsgegners dort am 19. November 2015 einging.

8

Bereits am 19. Oktober 2015 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Hierzu hat er vorgetragen, er halte die angeordnete Bestandsauflösung für Willkür, sie sei unverhältnismäßig. Den Schafen gehe es gut und sie seien gut genährt. Zu dem Kontrollbericht vom 13. Oktober 2015 hat er u. a. erklärt, dass den Tieren ausreichend Futter zur Verfügung gestanden habe. Das Wassergefäß sei umgehend mit 20 l aus vor Ort bereitstehenden Eimern nachgefüllt worden. 8 von 80 Schafen seien allmählich angekommen und hätten ein bisschen getrunken (ca. 1 l).

9

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten.

10

Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der tierschutzrechtlichen Verfügung wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung insoweit wiederhergestellt, als die Fortnahme und Veräußerung von 20 vom Antragsteller auszuwählenden Schafen angeordnet ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ausgesprochen, dass die beim Antragsteller verbleibenden Schafe mit Ausnahme von durch Mutterschafe geführten Sauglämmern ausschließlich weiblichen Geschlechts sein dürfen und, wenn der Antragsteller auf Aufforderung des Antragsgegners keine Auswahl der Schafe vornehme, die bei ihm verbleiben sollten, die Auswahl durch den Antragsgegner getroffen werde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

11

Nachdem dem Antragsgegner der Beschluss am 4. November 2015 zugestellt worden war, hat er am 17. November 2015 Beschwerde eingelegt, die er unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Schafhaltung des Antragstellers und der durchgeführten Kontrollen seit dem Jahr 2009 begründet hat. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig, da der Antragsgegner ungeeignet zur Haltung von Schafen sei. Auch während des gerichtlichen Verfahrens habe sich die Situation nicht wesentlich geändert. Zwar habe den Tieren bei einer Kontrolle am 21. Oktober 2015 Futter und Wasser zur Verfügung gestanden. Bei einer Kontrolle am 26. Oktober 2015 in B. sei jedoch festgestellt worden, dass das den Tieren zur Verfügung gestellte Wasser schmutzig gewesen sei und den Tieren in den Garagen zu wenig Platz zur Verfügung gestanden habe. Am selben Tag sei auch die Weide in C. mit dem Ergebnis kontrolliert worden, dass auch hier nur stark verschmutztes Wasser und kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Am 3. November 2015 sei bei einer Kontrolle in einer abseits gelegenen Garage festgestellt worden, dass der Antragsteller auf einer Fläche von 12 bis 15 m² etwa 25 Tiere, darunter kleine Jungtiere, tragende Muttertiere und Böcke halte. Ihnen habe kein Futter zur Verfügung gestanden.

12

Der durchschnittliche Wasserbedarf von Schafen liege bei 1,5 bis 4 Liter pro Tag und Tier. Bei verschiedenen Kontrollen sei festgestellt worden, dass den Tieren lediglich 20 bis 40 Liter Wasser zur Verfügung gestanden habe, so dass bei einer Herde von inzwischen etwa 80 Tieren die Versorgung nicht einmal ein Drittel des Bedarfes decke. Zwar sei den Tieren (teilweise) Futter zur Verfügung gestellt worden. Es sei jedoch in einer Garage angeboten worden, die für die rangniederen Tiere kaum zugänglich sei. Zudem sei nicht artgerecht gefüttert worden. Eine kohlenhydratreiche Fütterung bedinge eine Übersäuerung des Pansens, was zu schweren Stoffwechselstörungen führen könne. Der Antragsteller halte Böcke aller Altersklassen und Rassen zusammen mit den weiblichen Tieren aller Altersklassen und Rassen, wodurch die Gefahr von Inzucht und Schwergeburten provoziert werde. Der Bestand von etwa 80 Tieren sei ausschließlich aus den anfangs 9 bis 16 Tieren in dem Jahr 2009 hervorgegangen. Bei der Größe der Herde seien 2 (Deck)Böcke üblich. Auch als der Bestand mit 16 Tieren wesentlich geringer gewesen sei, sei es zu erheblichen Beanstandungen gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass allein eine Reduzierung des Bestandes nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen führe. Ein Ermessensfehler hinsichtlich der Bestandsauflösung liege nicht vor, da alle bisherigen milderen Maßnahmen (Auflagen, Gespräche, Bußgelder, Cross Compliance, Hinweise usw.) erfolglos geblieben seien. Durch das Verwaltungsgericht seien dem Antragsteller auch die tragenden Schafe überlassen worden, so dass der Bestand innerhalb kürzester Zeit wieder anwachsen werde. Es sei zu beachten, dass gerade die tragenden Schafe von einer sachkundigen Person regelmäßig überwacht werden sollten. Dem Antragsteller fehle sowohl der Wille diese Aufgabe zu übernehmen, als auch die Sachkunde.

13

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es auch nicht an den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetzes. Die Behörde müsse im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht zuwarten, bis die Tiere leiden oder ihnen erhebliche Schäden zugefügt würden. Im vorliegenden Fall liege bereits über einen längeren Zeitraum eine Kette von Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz vor. Ein Tierhaltungsverbot verbunden mit einer Bestandsauflösung könne daher auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien, weil die Veterinärbehörde in der Vergangenheit dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnungen, die allerdings zu keiner nachhaltigen Besserung der Schafhaltung auf Dauer geführt hätten, habe unterbinden können. Der Antragsteller habe über mehrere Jahre hinweg gegen § 2 Tierschutzgesetz verstoßen, indem er seine Schafe nicht artgerecht gehalten habe. Dies habe in der Vergangenheit zu zahlreichen Überprüfungen geführt, bei denen immer wieder Missstände festgestellt worden seien, die zu tierschutzrechtlichen Anordnungen führten. Diese seien jeweils nur teilweise befolgt worden.

14

Im Übrigen sei der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch keinen Widerspruch eingelegt hatte. Der erforderliche Widerspruch sei erst am 19. November 2015 bei dem Antragsgegner eingegangen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2015 aufzuheben und den Antrag als unzulässig und unbegründet abzulehnen.

17

Der Antragsteller stellt keinen Antrag.

18

Er hat sich weder nach Zustellung der Rechtsmittelschrift noch nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geäußert.

II.

19

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

1.

20

Entgegen der Annahme der Beschwerde ist der Eilantrag bereits vor Widerspruchseinlegung zulässig (BayVGH, Beschl. v. 27.08.1987 – 25 CE 87.01911, BayVBl 1988, 17; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 129). Denn in besonders eiligen Fällen kann es für den Antragsteller eine Erschwernis und sogar eine Gefährdung seines Anspruchs auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz bedeuten, wenn er gezwungen wäre, zunächst bei der Behörde den Widerspruch einzulegen und erst dann einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 129). Die bloße Einlegung des Widerspruchs vor Antragstellung zu verlangen, wäre eine Förmelei, da sich die Rechtsposition im Hinblick auf den Eilrechtsschutz für den Antragsteller dadurch nicht verändert, da eine Abhilfe durch Widerspruchsbescheid in der Regel nicht derart zeitnah erfolgt, dass dadurch ein gerichtliches Eilverfahren unnötig wäre.

21

Erforderlich ist jedoch – zur Verhinderung der Bestandskraft des Ausgangsbescheids –, dass der Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist noch eingelegt wird. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2015 noch rechtzeitig am 19. November 2015 vor Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben.

2.

22

Die Beschwerde ist aber aus folgenden Gründen erfolgreich:

23

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

24

Nach diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsgegner am 19. Oktober 2015 erlassene tierärztliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig. Sie verletzt deshalb den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

25

Das in der tierärztlichen Verfügung ausgesprochene Tierhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens vor.

26

Der Umstand, dass im Laufe von 6 Jahren (2009 bis 2015) bei einer Vielzahl von Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Antragsteller festgestellt werden mussten, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (so auch BayVGH, Beschl. v. 7.01.2013 – 9 ZB 11.2455 –, juris Rn. 8 zur Rinderhaltung; siehe auch VGH BaWü, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, NuR 2006, 441 zur Schafhaltung, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2010 – 7 K 646/09 –, juris). Diese Erwartung ist vorliegend auch tatsächlich eingetreten. Trotz des laufenden gerichtlichen Verfahrens ließ der Antragsteller weiterhin Verstöße zu. Auch daran zeigt sich die Uneinsichtigkeit des Antragstellers.

27

Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde (VG Gießen, Beschl. v. 2.08.2012 – 4 L 1417/12.GI –, NuR 2012, 800, zitiert nach juris; siehe auch VG Arnsberg, Beschl. v. 18.01.2006 – 3 L 1105/05 –, juris).

28

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts reichen die vom Antragsgegner dargestellten Missstände für ein solches Verbot aus. Denn der Antragsteller hat den Schafen auch erhebliche Leiden und Schmerzen i. S. v. § 16a TierSchG zugefügt (vgl. auch den Fall BayVGH, Beschl. v. 28.07.2003 – 25 CS 03.908 –, juris). So hat er insbesondere die von ihm gehaltenen Schafe über Jahre hinweg nur mangelhaft mit Wasser und Futter versorgt und damit schon die Grundbedürfnisse der Tiere nicht erfüllt. Dass die Tiere – insbesondere die rangniedrigeren Schafe – darunter leiden, liegt auf der Hand. Es war nicht nur mehrfach zu wenig Wasser oder zu wenig oder gar kein Futter vorhanden, es wurde auch mehrfach festgestellt, dass das Wasser stark verschmutzt und auch veralgt war. Insoweit und auch hinsichtlich der weiteren Mängel verweist der Senat auf die in der Akte vorhandenen Lichtbilder (hier: BA. B, Bl. 158 Bild 4 „21.10.2015 – verschmutztes Wasser in C., einzige Wasserquelle“; BA. C, Bl. 183 Bild 13 [vom 3.11.2015] „Standort B. – stark verschmutztes Restwasser (Krankheitsgefahr)“). Aufgrund des verschmutzten Wassers kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass das zu wenige Wasser für einen verringerten Herdenbestand noch ausreichend sei. Entsprechendes gilt für das vorhandene Futter, dass teilweise aus verpilztem Heu (BA. A, Bl. 152 Bild 4 „15.09.2015 – altes augenscheinlich verpilztes Heu vom Vorjahr, Verletzungsgefahr durch Zaunreste Standort: B.“) und einer kohlenhydratreichen, nicht artgerechten Zufütterung bestand, die wie von der Amtstierärztin des Antragsgegners beschrieben, zu den Erkrankungen der Tiere führte (z. B. Durchfall, Abmagerungen; siehe zu Fress- und Trinkverhalten von Schafen auch Hirt/ Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, Anh. § 2 Rn. 116).

29

Hinzu kommt, dass dem Antragsteller nicht nur die Grundversorgung nicht gelingt, sondern dass er offensichtlich nicht bemüht ist, die Schafe hinreichend zu pflegen und artgerecht zu halten. Das zeigen schon die Verstöße gegen das Scheren der Wollschafe und die nicht artgerechte Haltung von einer Vielzahl von Böcken auch unterschiedlicher Rassen zusammen mit weiblichen Schafen und sogar Mutterschafen mit Lämmern. Die Herde ist dem Antragsteller jedoch nicht nur größenmäßig „über den Kopf gewachsen“, sondern er setzt auch die Anordnung des Antragsgegners nicht derart um, dass eine fehlerhafte nicht artgerechte Haltung zukünftig ausgeschlossen ist. Die Fehler in der Haltung der Herde wiederholen sich über die Jahre, wie schon das Einsperren von Tieren in zu kleinen Garagen und ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Tiere und ihres jeweiligen Ranges in der Herde veranschaulicht (siehe hierzu die „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidenhaltung von Schafen“ des nds. Landwirtschaftsministeriums zitiert bei: Hirt/ Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, Anh § 2 Rn. 121). Auch ist die Weidenfläche immer wieder mit Unrat übersät (BA. B, Bl. 161 Bild 1 „21.10.2015 – Unrat und Glasscherben auf der Koppel, hohe Verletzungsgefahr insbesondere für die Klauen – Standort B.“).

30

Nach all dem erweist sich auch die Reduzierung des Bestandes nicht als milderes Mittel, da es nicht gleich geeignet ist, um das Ziel der Maßnahme, eine artgerechte Haltung der Schafherde, zu erreichen. Aufgrund der Ungeeignetheit des Antragstellers kommt nur die Auflösung des Bestandes insgesamt in Betracht. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Schafhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Schafe mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2014 – OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 –, juris).

31

Die Auflösung ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig, der Antragsteller mag bei einer Veränderung der Sachlage die Aufhebung der Verfügung beim Antragsgegner beantragen, beispielsweise dann, wenn er einen Kurs über die artgerechte Haltung von Schafherden, wie er beispielsweise von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angeboten wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das setzt die Feststellung eines individuellen Lernprozesses voraus (VG Göttingen, Urt. v. 9.02.2011 – 1 A 184/09 –, juris).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 GKG.

34

Hinweis:

35

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.