Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde, wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.2.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.2.2018 wiederherzustellen.
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie den Bevollmächtigten beizuordnen.
II.
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.
Gründe
I.
II.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015, mit dem ihr die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Bestands an Zwerg-Zebu-Rindern, welcher im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ca. 150 Zwerg-Zebu-Rinder umfasste. Ca. 40 Zwerg-Zebu-Bullen waren auf einer Weide in E., Landkreis E., und ca. 110 Zwerg-Zebu-Rinder (überwiegend Mutterkuh-Herde mit Kälbern) auf einer Weide in G.-... untergebracht.
Im Mai 2013 hatte der damalige Lebensgefährte der Klägerin dieser den Rinderbestand übereignet. In den Jahren zuvor waren die Tiere im Eigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin gestanden und sind auch von der Klägerin mitversorgt worden.
Seit 2006 fiel der landwirtschaftliche Betrieb bei Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamts München wiederholt durch Mängel u. a. in der Tierhaltung auf. Es kam sowohl im Bereich des Tierschutzrechts als auch des Tierseuchenrechts mehrfach zu Aufforderungen der Mängelbeseitigung und erforderlichen Nachfristsetzungen. Die wiederkehrende Problematik waren dabei u. a. die vernachlässigte Klauenpflege, mangelhafte Hygienebedingungen sowie fehlende regelmäßige Fütterung und Tränkung der Tiere.
Im Jahr 2014 mussten die Klägerin und ihr Lebensgefährte den landwirtschaftlichen Hof räumen. Seit Ende 2014 befanden und befinden sich die Zwerg-Zebu-Rinder ausschließlich auf Weiden, zunächst auf zwei Weiden in G.-... und I. Mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. Dezember 2014 wurde die Klägerin unter anderem aufgefordert, innerhalb einer Woche ihre Weiden mit geeigneten und ausreichenden Unterständen für die Tiere auszustatten.
Die Tierherde, die ursprünglich auf der Weide in I. untergebracht war, wurde aufgrund der Anordnung des Landratsamts München vom 12. Februar 2015 schließlich am 9. März 2015 auf eine Weide nach E., Landkreis E., verbracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurden die dort befindlichen Rinder laut Informationen des Landratsamts München von dem Verpächter dieser Weide versorgt und betreut; weitere tierschutzrechtliche Verstöße wurden bezüglich dieser Herde nicht mehr festgestellt.
Die Weide in G.-... hat eine Größe von ca. 10 ha. Auf der Fläche befindet sich sowohl Wald als auch ein natürlicher Weiher.
Mit mündlicher Anordnung vom 8. Dezember 2014 forderte das Landratsamt München die Klägerin nochmals auf, für die Weide in G.-... einen Unterstand für die Rinder zu bauen und das Wasser des auf dieser Weide zugänglichen Grundwasserweihers untersuchen zu lassen. Am 31. Dezember 2014 erfolgte die mündliche Anordnung für diese Weide, eine Strohmatratze und einen Witterungsschutz bereit zu stellen. Da bei der Nachkontrolle am 1. Januar 2015 weiterhin kein Witterungsschutz auf der Weide vorhanden war, ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 als Notunterstand zwei Zelte mit Hilfe des technischen Hilfswerks aufbauen.
Der Standort in G.-... wurde u. a. am 27. März und 9. Juni 2015 erneut kontrolliert. In beiden Fällen wurden (neben weiteren tierseuchenrechtlichen Verstößen) wiederum tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. So waren die Unterstände nicht entmistet, bei einigen Tieren wurde ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt, die Tränken waren mit wenig Regenwasser befüllt und die Klauenpflege wurde als nicht ausreichend festgestellt.
Am 26. Juni 2015 fand eine Begutachtung der Herde auf der Weide in G.-... durch Prof. Dr. Dr. ..., Fachtierarzt für Tierschutz, statt. Dieser kam in einem Kurzgutachten vom 4. November 2015 zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Haltung nicht den Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes genüge und schlug als Haltungsbedingungen vor, die Tieranzahl zu reduzieren, Witterungsschutz in ausreichender Qualität und Ausmaß zu fordern und Geburten während der kälteren Jahreszeit durch ein entsprechendes Herdenmanagement zu verhindern.
Mit Schreiben vom 17. September 2015 hörte das Landratsamt München die Klägerin zum beabsichtigten Halteverbot an. Am 26. November 2015 erfolgte ein persönliches Gespräch mit der Klägerin, ihrer damaligen Bevollmächtigten und Vertretern des Landratsamts München. Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich zusätzlich mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Dezember 2015.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt München der Klägerin das Halten und das vorübergehende oder andauernde Betreuen von Rindern ab sofort (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach im Folgenden aufgeführten Meldepflichten aufzulösen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren drohte es für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen werde, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs an (Nr. 4 des Bescheids) und stellte für den Fall, dass Meldepflichten gemäß Nummer 2 des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, Zwangsgelder fällig (Nr. 5 des Bescheids). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 782,25 Euro sowie Auslagen von 16,78 Euro geltend gemacht (Nr. 6 des Bescheids).
Das Landratsamt München begründete den Bescheid insbesondere damit, dass die Klägerin sowohl gegen die Bestimmungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) als auch gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und zum Teil grob zuwider gehandelt habe. Ihr sei daher nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen.
Der Klägerin seien auch die Verstöße vor dem Jahr 2013 zuzurechnen, da sie in dieser Zeit zumindest als Betreuerin im Sinne von § 2 TierSchG gelte. Festgestellte Mängel seien trotz Aufklärung und der Durchführung behördlicher Maßnahmen nicht nachhaltig beseitigt worden. Den Tieren seien dadurch erheblich oder länger anhaltend Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Während der Freilandhaltung sei die Klauenpflege nicht durchgeführt und die Tiere damit in ihren atypischen Bewegungen massiv eingeschränkt worden. Des Weiteren sei den Rindern nicht der zwingend notwendige Witterungsschutz zur Verfügung gestellt worden. Die Rinder seien dadurch den für sie als lebensfeindlich empfundenen Einwirkungen ausgesetzt; ihnen sei damit erhebliches Leiden zugefügt worden. Bei verschieden Kontrollen seien teilweise Rinder vorgefunden worden, bei denen zwingend eine sofortige Absonderung von der Herde und gegebenenfalls eine tierärztliche Versorgung notwendig gewesen wäre. Offensichtliche Verletzungen der Tiere seien nicht unmittelbar nach deren Feststellung ausreichend versorgt oder durch einen Tierarzt behandelt worden. Auch diese Verzögerungen hätten den Tieren unnötige und erhebliche Leiden und Schmerzen verursacht. Die Haltungsbedingungen für die Tiere durch eingeschränkte Wasser- und zeitweise fehlende ausreichende Futterversorgung seien grundsätzlich über all die Jahre wiederholt mangelhaft gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass ohne das Halte- und Betreuungsverbot weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz drohen würden. Die Klägerin zeige keine Einsicht in ihr bisheriges Fehlverhalten. Ihr Umgang mit den von ihr gehaltenen Tieren sei in einem derart hohen Maße und über einen extrem langen Zeitraum tierschutzwidrig gewesen, so dass keine Gesichtspunkte dafür sprächen, dass sie sich zukünftig tierschutzgerecht verhalte und die Vorgaben des Tierschutzrechts einhalten werde. Dabei spiele auch die schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin eine erhebliche Rolle.
Mildere Handlungsalternativen wie mündliche und schriftliche Anordnungen erschienen nicht genügend effektiv, um eine nachhaltige und dauerhafte Besserung der Tierhaltung zu gewährleisten. Die Klägerin sei den meisten Anordnungen in den letzten Jahren nicht oder erst nach langen Verzögerungen nachgekommen.
Die Pflicht zur Auflösung der Rinderbestände sei eine Folge aus dem nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochenen Halteverbot. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, da zu befürchten sei, dass den Tieren erneut Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Angesichts der Ausmaße der Vernachlässigung und der Vielzahl an Verstößen gegen § 2 TierSchG bei der Haltung der Tiere könne nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung zugewartet werden.
Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Januar 2016, erhob der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.
Des Weiteren wurde mit Schreiben vom gleichen Tag, ebenfalls zugegangen am 22. Januar 2016, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 23 ...).
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass die Klägerin für Verstöße bis zum 25. Mai 2013 nicht verantwortlich sei, da sie bis dahin lediglich Aushilfstätigkeiten für den damaligen Eigentümer verrichtet habe. Die alleinige Verantwortung habe einzig und allein bei diesem gelegen. Erst seit dem 25. Mai 2013 sei die Klägerin alleine verantwortlich für die Haltung. Sie werde hierbei von ihrer Tochter unterstützt, die Gesellin im Garten- und Landschaftsbau sei und vor dieser Ausbildung eine landwirtschaftliche Lehre begonnen habe. Diese plane nun, einen Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises in der Rinderhaltung zu besuchen. Die Tochter der Klägerin beabsichtige, sich mit der Zwerg-Zebu-Herde eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese von der Klägerin zu übernehmen.
Zur Tierhaltung führte der Bevollmächtigte aus, dass die Zwerg-Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden könnten. Der hierzu erforderliche Witterungsschutz könne auch durch natürliche Gegebenheiten, wie dem hier vorhandenen Kiefernwald, gegeben sein. Derzeit seien vier zusätzliche Unterstände aufgestellt. Die Unterstände würden regelmäßig eingestreut. Zur Tränke der Rinder diene der natürliche Weiher auf dem Gelände in G.-H..., der über ein Kiesbett zugänglich sei. Die Wasserqualität dort werde regelmäßig untersucht. Die natürliche Tränke stehe das ganze Jahr über zur Verfügung, habe immer frisches Wasser und friere auch im Winter nicht ein. Der Vorwurf leerer Wassertränken sei daher nicht nachvollziehbar. Der Weiher sei für alle Tiere gut zugänglich, auch für kranke oder geschwächte Tiere oder etwa neugeborene Kälber und deren Mütter. Die Tiere würden im Winter durch die Klägerin zugefüttert. Eine Zufütterung im Sommer sei nicht erforderlich. Der Gesundheitszustand der Herde sei als gut zu bewerten. Sollten im Einzelfall kleine Korrekturen oder Maßnahmen der Tierhaltung erforderlich sein, sei die Klägerin bereit, diese durchzuführen und ihre Tierhaltung anzupassen.
Zur Ergänzung wurden eidesstattliche Versicherungen der Klägerin sowie ihrer Tochter vorgelegt sowie ein Auszug aus dem Gutachten „Das Zwerg-Zebu“ von ..., das Merkblatt Nr. 85 „Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern“ der ... sowie eine tierärztliche Stellungnahme des Tierarztes Dr. ... vom 14. Januar 2016. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass am 12. Januar 2016 eine Augenscheinnahme auf der Weide in G.-... durchgeführt worden sei. Die Herde sei aufmerksam gewesen, der mittlere Herdenernährungszustand gut. Die Tiere hätten Winterfell, der Hygienezustand der Tiere (Sauberkeit des Winterfellkleids) sei insgesamt gut. Die Tiere seien zügig gegangen, weder im Schritt, Trab oder Galopp hätten lahmende Tiere beobachtet werden können. Der Klauenpflegezustand habe aufgrund der Fluchtdistanz nur bei wenigen Tieren beurteilt werden können, bei diesen Tieren sei er in Ordnung gewesen. Den Tieren stünden insgesamt vier mobile, mit Stroh eingestreute Unterstände zur Verfügung. Des Weiteren hätten die Tiere Zugang zu ausgedehnten, windgeschützten Waldflächen mit trockenem Boden. Als Tränke stünde den Tieren ein Weiher mit Grundwassereintrag zur Verfügung. Der Gesundheitszustand der beurteilten Tiere sei als gut zu bewerten.
Das Landratsamt München legte mit Schreiben vom 26. und 28. Januar 2016 die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 29. Juni 2016,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Eilverfahren (Az.: M 23 ...) insbesondere ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin nur theoretisch vorhanden sei. Die Klägerin teile seit Jahren regelmäßig mit, sie würde den Verkauf der Tiere als Einnahmequelle nutzen. Seit 2013 sei jedoch kein Tier mehr verkauft worden. Aufgrund der Vielzahl der bereits begangenen Verstöße sei für die Zukunft eine negative Prognose unumgänglich. Ein Wintereinbruch sei in der aktuellen Jahreszeit jederzeit möglich und nicht planbar. Dies würde die sowieso schon schlechte Situation der Tiere nochmals erheblich verschlechtern. Noch immer würden die vorhandenen Unterstände nicht für alle Tiere ausreichen, zudem seien sie so aufgestellt, dass die rangniedrigeren Tiere noch immer nicht ohne Probleme an die Unterstände oder wieder herauskommen könnten. Auch das Herdenmanagement sei nicht geregelt, wodurch es noch immer zu Geburten in den Wintermonaten komme. Bei einer Nachkontrolle durch das Veterinäramt am 22. Januar 2016 sei erneut ein schwaches Kalb aufgefunden worden. Der mündlichen Anordnung, sofort einen Tierarzt beizuholen, sei die Klägerin nur bedingt nachgekommen. Das Kalb sei noch vor einer Betreuung durch einen Tierarzt eingegangen. Das Landratsamt sei mit einer ganzjährigen Freilandhaltung grundsätzlich einverstanden. Allerdings müssten die Voraussetzungen dafür vorhanden sein. Die natürlichen Schutzmöglichkeiten seien nicht ausreichend, Unterstände seien von der Klägerin erst nach Bekanntwerden des drohenden Halteverbots aufgebaut worden. Auch die regelmäßige Einstreu der Unterstände erfolge erst seit Bekanntwerden des Halteverbots. Die Ausführungen der Klägerin ließen auf eine fehlende Sachkunde schließen. Die Klägerin gehe unverändert fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei Zwerg-Zebus um einen Robustrasse handele. Die Prognose für eine weitere Tierhaltung sei daher als äußerst schlecht einzustufen. Soweit der Tierarzt Dr. ... ausgeführt habe, dass der Zustand eines überwiegenden Teils der Herde gut sei, decke sich dies mit den Feststellungen des Veterinäramts. Ein anderer Ernährungszustand wäre jedoch bereits Anlass gewesen, unmittelbar tätig zu werden. Einzelne Tiere hätten jedoch Leiden und Schmerzen, die zu berücksichtigen seien.
Das Gericht informierte sich telefonisch am 1. Februar 2016 ergänzend bei Herrn Dr. ... zu seinen Erkenntnissen und informierte die Parteien hierüber.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ordnete bzw. stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 unter Auflagen an bzw. wieder her (Verfahren M 23 ...). Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Das Landratsamt München stellte bei einer Kontrolle am 18. Februar 2016 fest, dass die im Beschluss vom 4. Februar 2016 festgesetzten Auflagen nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden waren und beantragte daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (Verfahren M 23 ...). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2016 statt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Antrag des Landratsamts ab und hob den Beschluss vom 9. März 2016 insoweit auf (Verfahren 9 CS ...). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 Verbesserungen der Haltungsbedingungen erfolgt seien, die gegenwärtig das Aufschubinteresse der Klägerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen lassen würden. Es lägen derzeit wohl noch hinnehmbare Haltungsbedingungen vor, die Tiere würden nicht erheblich vernachlässigt.
Mit Schreiben vom 29. Juni und 5. Juli 2016 nahm das Landratsamt München ergänzend Stellung und legte auf Bitten des Gerichts eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bewuchs der Weideflächen in G.-... vom 4. Juli 2016 vor.
Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in der vergleichsweise Regelungen zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits von Beklagtenseite abgelehnt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 S ..., M 23 S7 ..., BayVGH 9 CS ..., die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern (Nr. 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).
Das Landratsamt München ist für den Erlass der Anordnung zuständig, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen eigenen Betriebssitz mehr an der ursprünglichen Hofstelle im Landkreis München gehabt haben sollte, gelten die (ausschließlichen) Freilandweiden insoweit selbst als Betriebssitz. Das Landratsamt München wäre in diesem Fall zumindest als zuerst befasste Behörde neben dem Landratsamt E. zuständig, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 BayVwVfG, wobei der Bescheid - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellten - ohnehin ausschließlich die Herde auf der Weide in G.-... betrifft. Die Klägerin werde bezüglich der Herde in E. nicht als Halterin angesehen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung.
Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U. v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, U. v. 16.11.2015 - 11 A 2142/15 - juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35).
Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände in der Rinderhaltung und -betreuung der Klägerin bis zum 29. Dezember 2015 abzustellen. Die chronologisch danach - insbesondere auch aufgrund der im Beschluss vom 4. Februar 2016 verfügten Auflagen - vorgenommenen Verbesserungen sowie die auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und ggf. zu konkretisierenden zukünftigen Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Die Klägerin ist unstrittig seit 25. Mai 2013 Eigentümerin und Halterin der Tiere. Sie muss sich jedoch auch die Verstöße zurechnen lassen, die vor dem Eigentumsübergang auf sie stattgefunden haben, da sie auch damals als Betreuerin im Sinne des § 2 TierSchG tätig war. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch vor dem Eigentumsübergang aktiv an der Betreuung der Tiere beteiligt war. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse zum Tier an, sondern auf die tatsächliche Bestimmungsmacht. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlagen und die damals vorgefundene Stallhaltung in vielen Punkten mangelhaft war. Nicht entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind hierbei die zusätzlichen vielfach gerügten Verstöße sowohl gegen das Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz sowie die Tierkörperbeseitigung. Diese wurden sachgerecht dementsprechend auch im Bescheid des Landratsamts München lediglich darstellend erwähnt, jedoch nicht zur Begründung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots herangezogen.
Auch während der ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es zu weiteren vielfachen erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen. Zwar hat sich seitdem der allgemein Zustand der Tiere tatsächlich gebessert und konnten wesentliche Mängel der Stallhaltung, wie mangelhafte Klauenpflege, mangelnde Hygiene und mangelnde Bewegungsmöglichkeiten, situationsbedingt deutlich reduziert werden. Auch die Problematik der unzureichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat sich im Vergleich zur Situation während der Stallhaltung verbessert. Dennoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung immer noch erhebliche Verstöße insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser und die Zurverfügungstellung ausreichender Unterstandmöglichkeiten vor. Diese Verstöße können bereits das Haltungsverbot im Wesentlichen tragen.
Für die ausschließliche Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern existiert kein explizites tierschutzrechtliches Regelwerk. Aufgrund der insoweit mangelnden Fachkunde der Tierärzte des Landratsamtes München kann auch nicht auf deren gutachterliche Stellungnahme als sachverständige Stelle im Sinne des Tierschutzgesetzes abgestellt werden. Vielmehr hat sich das Landratsamt München zur Beurteilung der tierschutzgerechten Haltung der Zwerg-Zebu-Rinder eines externen Sachverständigen, nämlich Prof. Dr. Dr. ..., bedient.
Die Anforderungen an eine Zwerg-Zebu-Freilandhaltung müssen daher anhand der vorliegenden Erkenntnisse zur Freilandhaltung von Rindern allgemein und den Besonderheiten der Rasse der Zwerg-Zebu-Rinder erschlossen werden. Die hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten fachlichen Stellungnahmen sind für eine abschließende Beurteilung ausreichend, so dass für die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens keine Notwendigkeit bestand. Ausreichend ist die Feststellung von entsprechenden tierschutzrechtlichen Mängeln in der Tierhaltung; hingegen ist es weder Aufgabe des Gerichts noch der Behörden, im Einzelnen die Erfordernisse an eine artgerechte Haltung festzulegen und geradezu ein Betriebskonzept für die Klägerin zu entwickeln.
Das Zwerg-Zebu ist eine Rasse des Hausrindes aus der Zebu-Linie. Ursprünglich stammen Zwerg-Zebus aus Südasien, die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden Zwerg-Zebus gehen auf Herkünfte von Sri Lanka zu-rück, die kleinwüchsiger und leichter als die Zwerg-Zebus des Kaukasus sind (vgl. Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume Schwäbisch-Gmünd (LEL) - Zebus in der Landschaftspflege - abrufbar unter: http://www.lel-bw.de/pb/,Lde_DE/Startseite/Unsere+Themen/Zebus+in+der+ Landschaftspflege?QUERYSTRING=zebu; Wikipedia - Zwerg-Zebu, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwergzebu).
Das Merkblatt Nr. 85 der ... (TVT) - Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern - führt die Zebu-Rinder als Rasse an, die mit den klimatischen Unbilden zumindest nahezu so gut zurechtkommt wie die einheimischen Formen (a. a. O., S. 4). Aufgrund ihrer Herkunft sind Zebus daran angepasst, mit äußerst karger Futtergrundlage zurechtzukommen. Sie sind sehr pflegeleicht und anspruchslos in der Haltung und sind geschickt und hangsicher. Zebus gelten als äußert robust und relativ resistent gegen die üblichen Rinderkrankheiten. Sie haben geringe Futteransprüche und zeichnen sich durch eine gute Anpassung an nährstoffarmes Futter aus (vgl. LEL, a. a. O.). Der Verband Deutscher Zwerg-Zebu Züchter und Halter e.V. (VDZ) beschreibt die Zwerg-Zebus als genügsames, robustes, klein- bis mittelrahmiges Rind mit guten Reproduktionseigenschaften, Leichtkalbigkeit und hoher Fleischleistung (abrufbar unter: http://www.zwergzebu-bundesverband.de/rasse/zuchtziel.html). Ebenso sprechen viele weitere einschlägige Internetseiten von genügsamen und robusten Rindern (vgl. u. a. Zuchtportal für Rind und Co, abrufbar unter: http://www.meineherde.de/zebuportal/main.php?aktion=beschreibung&idrasse=1; Gutshof Original in Sundern, abrufbar unter: http://www.zwergzebu.com/; Birkenhof Wunderlich, abrufbar unter: http://www.zebusvombirkenhof.de/zebus/einsatzgebiete/).
Sämtliche vorliegenden tierschutzrechtlichen Stellungnahmen gehen davon aus, dass (Zwerg-)Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden können, was mittlerweile auch von Beklagtenseite anerkannt wird. Die Haltungsbedingungen müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht in ausreichendem Umfang vorlagen: Den Tieren fehlte es sowohl an ausreichenden und geeigneten Unterstandmöglichkeiten, als auch an Futter und Trinkwasser, zudem war die medizinische Versorgung nicht hinreichend gewährleistet. Durch diese Mängel wurde zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.
Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses stand ca. 150 Zwerg-Zebus auf der Weide in G.-... eine Unterstandsfläche von maximal 120 qm zur Verfügung. Davon ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 zwei Notunterstände mit ca. 50 qm im Rahmen einer Ersatzvornahme aufstellen, nachdem die Klägerin der schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014 auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen war. Erst nach Anhörung der Klägerin zum streitgegenständlichen Bescheid baute diese selbst einen dritten Unterstand auf. Des Weiteren führt das Landratsamt München in seinem Bescheid aus, dass die vorhandenen Unterstände zum Teil zweckwidrig verwendet worden seien. Unterstände seien auch noch im November 2015 als Strohlager benutzt worden und hätten den Tieren nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Positionierung und Größe der Eingangsbereiche der Unterstände wurde kritisiert. Demgegenüber bestritt die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (und auch noch bei Klageerhebung) das grundsätzliche Erfordernis von zusätzlichen künstlichen Unterständen, vielmehr ging sie davon aus, dass die natürlichen Schutzmöglichkeiten vor Ort ausreichend seien.
Pro Rind stand damit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses weniger als ein qm Unterstandsfläche zur Verfügung. Das Gericht folgt der Beurteilung des Beklagten, dass diese Unterstandsmöglichkeiten nicht ausreichend sind und durch die fehlende Unterstandsmöglichkeit insbesondere in den Wintermonaten den Tieren erhebliches Leid zugefügt wird.
Sämtliche fachliche Stellungnahmen gehen davon aus, dass für (Zwerg-)Zebu-Rinder zusätzlich zu natürlichem Witterungsschutz Unterstände erforderlich sind. Ohne wirksamen Witterungsschutz in der nasskalten Jahreszeit verursachen stärkere Niederschläge eine Durchnässung des Haareskleides, die in Verbindung mit hoher Windgeschwindigkeit und niedrigen Temperaturen zum Wärmeentzug des Körpers führen. Zusätzlich kann ein kalter Boden die Wärmeableitung beim Liegen der Tiere erhöhen. Auf den zunehmenden Wärmeverlust reagieren die Tiere mit Verminderung des Ablegens, was zu reduzierter Verdauungstätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen führen kann (vgl.: allgemein für Rinder - TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege- und Naturentwicklungsprojekten, S. 12; TVT Merkblatt Nr. 85, a. a. O., S. 9f.; speziell für Zebu-Rinder: Prof. Dr. Dr. ..., Gutachten vom 4.11.2015; LEL, a. a. O.; ..., Das Zwerg-Zebu, S. 45; http://www.zwergzebu.com/). Die Möglichkeit des Unterstands im Waldbereich der Weidefläche ist zumindest in den Regen- und Wintermonaten nicht ausreichend. Der auf dem Grundstück vorhandene Waldbestand weist entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht eine solche Bewuchsdichte auf, dass hierdurch eine alljährlich trockene Rückzugsmöglichkeit in ausreichend großem Umfang sichergestellt wäre. Zwerg-Zebus sind nicht winterfest und benötigen daher insbesondere bei Schnee und Regen sowie Kälte aufgrund ihres Haarkleides und der großen Körperoberfläche durch ausgeprägte Hautfalten (vgl. Prof. Dr. Dr. ..., a. a. O.) trockene isolierte Unterstandsmöglichkeiten. Auch die Klägerin räumt das Erfordernis zusätzlicher künstlicher Unterstände zwischenzeitlich ein.
Angaben über die exakt anzusetzende erforderliche Unterstandsfläche pro Tier waren der vorliegenden Literatur nicht zu entnehmen; das TVT Merkblatt Nr. 85 geht allgemein bei gehörnten Rindern bis 500 kg Gewicht von einem Unterstandsplatz von sechs qm pro Rind aus (a. a. O., S.8), Prof. Dr. Dr. ... nennt in seinem Gutachten einen Platzanspruch für die Zwerg-Zebu-Rinder von drei qm als ausreichend (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 12.6.2014, W 5 K 12.795 - juris Rn. 57f). Aufgrund der vorliegenden bereits eindeutigen Unterschreitung der erforderlichen Unterstandsfläche war durch das Gericht nicht abschließend zu klären, wie viele Quadratmeter Unterstandsfläche pro Zwerg-Zebu-Rind als Mindestmaß anzusetzen sind. Ausreichend für die Feststellung der tierschutzwidrigen Haltung ist die deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandmöglichkeiten. Aufgrund der mangelnden Unterstandmöglichkeiten wurde jedenfalls zumindest einzelnen Rindern erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand die konkrete Gefahr erheblichen Leids (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 46f).
Auch die Fütterung der Tiere war bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend. Zwar sicherte die Klägerin zu, dass eine Zufütterung im Winter erfolge, sie bestritt jedoch das Bedürfnis der Zufütterung in den Sommermonaten. Aufgrund des enorm hohen Besatzes der Weide in G.-... folgt das Gericht jedoch auch insoweit der fachlich belegbaren Annahme des Beklagten, dass auch in den Sommermonaten eine Zufütterung erforderlich ist. Die Weide hat eine Fläche von ca. 10 Hektar bei einem Besatz von ca. 150 Zwerg-Zebu-Rindern; jedem Tier stehen daher ca. 0,07 Hektar Weidefläche zu Verfügung. Wie sich aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergibt, ist dieser Ansatz deutlich zu niedrig (vgl. ... a. a. O.: 1 Hektarfläche für 3 - 4 Tiere; LEL, a. a. O.: 0,3 - 0,5 Hektarfläche pro Kuh). Gemäß der fachlichen Stellungnahme des Naturschutzsachgebiets des Landratsamts München vom 4. Juli 2016 sind die Weiden in weiten Teilen durch magere Grünlandbestände mittlerer und tiefer Lagen gekennzeichnet, die Zuordnung zu Magerrasen sei möglich. Auch Prof. Dr. Dr... kam nach seiner Augenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vegetation um Magerrasen handeln dürfte. Beide Stellungnahmen führen aus, dass die Weideflächen kurz abgeweidet seien. Aufgrund der Art des Bewuchses der Weideflächen und des hohen Besatzes hat das Gericht davon auszugehen, dass die Tiere auch in den Sommermonaten ohne Zufütterung nicht ausreichend mit Nahrung versorgt waren. Dementsprechend stellte auch Prof. Dr. Dr. ... bei seinem Gutachten im Juni 2015 fest, dass einige Tiere als mager zu bezeichnen seien. Die Stellungnahme des Tierarztes ... vom 30. Oktober 2015, dass der Zustand der Tiere bis auf wenige Ausnahmen gut sei, steht der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren, nicht entgegen. Darüber hinaus konnte auch der Vorwurf des Beklagten, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und das Futter nicht von Witterungseinflüssen geschützt gewesen sei, von der Klägerin nicht fundiert ausgeräumt werden. Durch die nicht ausreichende Fütterung wurde ebenfalls zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.
Ebenso war die Versorgung mit Wasser bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend sichergestellt. Zwar erscheint der auf der Weide vorhandene Weiher als Hauptquelle geeignet; auch die Hanglage stellt für die geschickten und hangsicheren Tiere im Regelfall keine Einschränkung dar. Mangelhaft blieb jedoch, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren nicht zusätzliche Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen - also insbesondere in Nähe der Unterstände - vorzufinden waren. Dies wurde von der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgelehnt bzw. nicht hinreichend sichergestellt.
Schließlich kommt hinzu, dass auch ein mangelhaftes Herdenmanagement der Klägerin gegeben war, das dazu führte, dass die Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten. Die Kalbung in den Wintermonaten birgt jedoch für die Zwerg-Zebus erhebliche Gefahren sowohl für die Muttertiere wie die Kälber (vgl. Prof. Dr. Dr..., a. a. O.; TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege und Naturentwicklungsprojekten - S. 12 f.). Dementsprechend kam es auch zur Verendung einzelner Jungtiere in den Wintermonaten.
Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses damit in erheblichen Um-fang gegen die Grundanforderungen an eine tierschutzgerechte Tierhaltung verstoßen, auch wenn durch die Freilandhaltung im Vergleich zur vorherigen Stallhaltung schon eine wesentliche Besserung eingetreten sein mag. Fachgerechte Haltungseinrichtungen, die den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten sowie eine Versorgung aller Tiere entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität stellen jedoch die Grundanforderungen auch an eine Nutztierhaltung dar (vgl. § 3f der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es sich bei Zwerg-Zebu-Rindern um eine „Robust-Rasse“ handeln würde. Zwar werden die (Zwerg-)Zebu-Rinder in sämtlichen vorliegenden fachlichen Stellungnahmen als „robust, anspruchslos und genügsam“ bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tiere ohne jede weitere Pflege sich selbst überlassen werden können. Auch Robust-Rinder benötigen eine artgerechte Haltung, die die Minimalanforderungen an Unterstand, Futter und Wasser zu gewährleisten hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 6077/06 - juris Rn. 21). Durch die dargestellten erheblichen Mängel in der Tierhaltung wurde zumindest einigen Tieren erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand für viele Tiere die konkrete Gefahr von Leiden oder erheblichen Schäden. Bereits die Gefahr solcher Schmerzen, Leiden oder Schäden kann für ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ausreichend sein. Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein solches auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen noch rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 16a Rdnr. 47).
Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hatte trotz vielfacher Hinweise und Aufforderungen des Landratsamts München die Freilandhaltung nicht in einem Maße verändert, die zu erwarten lassen hätte, dass ein grundsätzlicher Wandel stattfindet. Die Klägerin hat nur wenige Anordnungen des Landratsamts München und auch dies nur äußert zögerlich und auf Druck umgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Haltung auf der Weide G.-... jedoch die Anforderungen an Unterstand, Futter und Wasserversorgung als ihres Erachtens verfehlt zurückgewiesen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass die Forderungen des Beklagten insbesondere zu Beginn der Freilandhaltung möglicherweise zu weitgehend und zum Teil auch unbestimmt waren, dennoch obliegt es der Tierhalterin, die tierschutzgerechte Haltung von sich aus sicherzustellen und sich nicht mit gegebenenfalls widersprüchlichen oder zu weitgehenden Anforderungen zu entlasten. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung wurden von der Klägerin ersichtlich erst nach Klageerhebung und zur Vermeidung des anstehenden Sofortvollzugs und selbst dann nur zum Teil und zögerlich umgesetzt. Auch das Herdenmanagement unter Separierung der Bullen wurde erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingeleitet. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie nunmehr die Forderungen nach einer Bestandsreduzierung, regelmäßiger Zufütterung und Wasserversorgung als erforderlich anerkenne, kann dies - wie dargelegt - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses haben.
Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, dass sie an einer Bestandsreduzierung aufgrund der Verweigerung der Ausstellung der BHV-1-Bescheinigungen durch das Landratsamt München gehindert sei, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf das Ausstellen solcher Bescheinigungen haben könnte, war im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Der Klägerin als Tierhalterin obliegt es, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Es liegt aus tierschutzrechtlicher Sicht ausschließlich in ihrer Verantwortung, Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten.
Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen damit zumindest in einer Gesamtschau der festgestellten Mängel das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.
Auch die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Anordnung ist - zumindest nach der ergänzenden Ausführung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach ist von der Bestandsauflösung ausschließlich die Herde in G.-... betroffen, da das Landratsamt die Klägerin in Bezug auf die Herde in E., Landkreis E., nicht als Halterin betrachtet.
Die Ermessensentscheidung des Landratsamts München ist nicht zu beanstanden. Weder das Tierhaltungsverbot noch die Auflösungsanordnung sind unverhältnismäßig.
Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.
Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Rinder (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Insoweit lässt auch der Einwand der Klägerin, dass die Anordnung zur Tötung der Tiere führe, außer Acht, dass der Bescheid vorrangig der Klägerin die Abgabe der Tiere an eine geeignete Person überlässt. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass die Haltung von Rindern in aller Regel gerade auch ihrer Verwertung durch Schlachtung dient und dies vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. § 4 Abs. 2, § 4a TierSchG; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 7).
Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist.
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zäsur der Tierhaltung durch die Freilandhaltung nicht berücksichtigt wurde, der Vorwurf der mangelhaften Klauenpflege durch die Freilandhaltung zumindest im wesentlichen Umfang obsolet wurde, wenn die Argumentation mit der Verelendungsquote möglicherweise die Unterschiede der natürlichen Haltung im Vergleich zu einer reinen Schlachttierzuchthaltung nicht berücksichtigt und wenn der Vorwurf der fehlenden Sachkunde aufgrund der Verwendung des Begriffes „Robust-Rasse“ durch die Klägerin getroffen wird, zumal allgemein bei Zebu-Rindern von einer robusten Rasse gesprochen wird.
Inwieweit die Verstöße in der Tierhaltung bei der Klägerin auf mangelnde Sachkunde, mangelnden Willen oder mangelndes Können zurückzuführen sind, ist im Ergebnis irrelevant, da erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen und zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen war.
Ebenso führt die mangelnde Berücksichtigung des möglichen Gewerbebetriebs der Klägerin nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Das Landratsamt München ging insoweit von einer reinen Hobbytierhaltung aus, da die Tierhaltung keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenz der Klägerin liefere. Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierhaltung der Klägerin handelt es sich bei dem Tierbestand jedoch unzweifelhaft um zu berücksichtigende Vermögenswerte. Die Bestandsauflösung stellt für die Klägerin somit zwar einen erheblich finanziellen und endgültigen Eingriff dar, dieser war jedoch zum Schutz der Tiere gerechtfertigt. Im Übrigen wäre selbst im Fall eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Tierhaltungsverbot möglich (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 19 ZB 11.2455 - juris Rn. 9; Hessischer VGH, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 - juris Rn. 28).
Das Landratsamt München hat auch nach Erlass der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sowie der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Aspekte weiterhin an seiner Entscheidung festgehalten, die auch bei differenzierterer Beurteilung gerechtfertigt ist.
Auch die Entscheidung des Beklagten, kein milderes Mittel (wie insbesondere eine Bestandsreduzierung) anzuordnen, erscheint für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße durfte das Landratsamt München davon absehen, der Klägerin detaillierte Auflagen zur Tierhaltung zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses trotz vielfacher Beratung, Aufforderungen und Fristsetzungen die umfangreichen und erheblichen Mängel der Tierhaltung nicht dauerhaft abstellte und die Auflagen auch als nicht erforderlich erachtete. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass durch eine mildere Maßnahme die Leiden der Tiere nicht dauerhaft beendet werden.
Die Regelungen über die Abgabemodalitäten (Nr. 2.1 und 2.2. des Bescheids) sind von § 16a TierSchG gedeckt und dienen der tierschutzgerechten Auflösung des Tierbestands.
Ebenso ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs bezüglich der Auflösungsverfügung (Nr. 4 des Bescheids) rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 19 Abs. 1 und Art. 34 Satz 1 VwZVG. Die Auflösung des Tierbestands ist vollstreckungsrechtlich nicht mittels Ersatzvornahme, vielmehr mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 8, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 53). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend sachgerecht; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel wie Zwangsgeld, welches bereits früher nicht zum Erfolg führte, den gleichen Erfolg hätte.
Schließlich bestehen auch weder gegen die Androhung von Zwangsgeldern hinsichtlich der Meldepflichten im Rahmen der Abgabe der Tiere (Nr. 5 des Bescheids) noch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) rechtliche Bedenken.
Der Bescheid des Beklagten war daher im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. Ob auch derzeit noch erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorliegen oder die nach Bescheidsserlass erfolgten Verbesserungen der Tierhaltung eine Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen, war vom Gericht nicht zu beurteilen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder - 2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder - 2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.