Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges des Aufhebungs- und Untersagungsbescheids vom 9. Februar 2018 hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Tagesmutter.

Der am … geborenen Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 26. Mai 2015 die Erlaubnis zur Tagespflege von Kindern gemäß § 43 SGB VIII ab 1. Juni 2015 erteilt. Die Erlaubnis berechtigte zur Aufnahme von fünf Kindern, wobei die Betreuung auf bis zu vier Tagespflegekindern gleichzeitig aufgrund der Größe der Betreuungs- und Schlafräume beschränkt wurde. Der Bescheid war mit weiteren Auflagen versehen.

Mit Bescheid vom 12. August 2015 wurde dieser Bescheid (fehlerhaft bezeichnet als Bescheid vom 1. Juni 2015) ab 1. Dezember 2015 aufgehoben und der Antragstellerin die Erlaubnis zur Tagespflege ab 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2020 zur Betreuung von bis vier ganztags anwesenden Tagespflegekindern gleichzeitig sowie einem Tageskind mit 14 Wochenstunden an zwei Tagen (E.) gewährt; insgesamt dürften fünf Kinder aufgenommen werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wurde der Bescheid vom 12. August 2015 für die Zeit vom 1. September 2016 bis maximal 31. August 2017 dahingehend erweitert, dass E. als fünftes Tageskind an drei Tagen pro Woche gleichzeitig zu den vier anderen Tageskindern betreut werden dürfe.

Bei einem Hausbesuch am 30. Mai 2017 bei der Antragstellerin durch eine Mitarbeiterin des Landratsamts und eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes … e.V. - Tageseltern-Service (im Folgendem: Tageseltern-Service) wurde abschließend festgestellt, dass aus den Beobachtungen keinerlei Förderung der Kinder entnommen werden könne, weshalb in diesem Jahr ein erneuter Hausbesuch stattfinden solle mit der Vorgabe, dass die Antragstellerin eine Förderaktion der Kinder vorbereite. Es sei keine Kindeswohlgefährdung durch die Betreuung der Antragstellerin gegeben. Die Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten sei nur eingeschränkt gegeben. Es werde dringend eine Fortbildung zum Thema „Elternarbeit“ empfohlen; ein Entzug der Pflegeerlaubnis sei nicht gegeben.

Der Antragstellerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4. Juni 2017 und bat um ein klärendes Gespräch.

Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 teilte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service dem Landratsamt mit, dass man sich unter dem Eindruck des Hausbesuchs und der negativen Rückmeldung von Eltern entschlossen habe, die Antragstellerin derzeit nicht mehr als Tagespflegeperson an Eltern zu empfehlen. Gemäß dem der E-Mail beigefügten Aktenvermerk wurde als Eindruck festgehalten, dass die Entwicklung der Tagespflegestelle negativ sei. Es würden keine Anregungen oder Förderangebote an die Kinder während des Besuchs geben, die Betreuung sei lieblos. Es gäbe viele Verbote, aber keine positive Verstärkung sowie keinen Körperkontakt. Es sei keine Initiative der Antragstellerin zu sehen, die gemeinsame Zeit zu gestalten, sondern sie reagiere auf das Handeln der Kinder. Das Entreißen eines Spielzeug durch die Antragstellerin habe auf ein Tageskind aus der Sicht der Unterzeichnerin einen bedrohlichen Eindruck gemacht.

Mit E-Mail vom 30. August 2017 teilte der Tageseltern-Service dem Landratsamt mit, dass die Antragstellerin ab September wieder vier Tageskinder zur Betreuung habe, nämlich weiterhin ihren Enkel P. und E. wie bisher sowie neu M. und A. in Vollzeit.

Am 6. September 2017 fand ein Gespräch im Landratsamt mit der Antragstellerin statt. Die Antragstellerin äußerte hierbei insbesondere ihre Bitte zur Genehmigung von fünf gleichzeitigen Plätzen. Insoweit wurde angeboten, dies gegebenenfalls nach wohnräumlichen Veränderungen neu zu prüfen. Weiterhin wurde vereinbart, einen erneuten Hausbesuch durchzuführen, um die Betreuung zu beobachten.

Am 28. September 2017 fand ein weiterer Hausbesuch statt. Zur fachlichen Einschätzung stellte das Landratsamt abschließend fest, dass die Antragstellerin den Kindern gegenüber zugewandter und weniger laut sei als beim letzten Hausbesuch. Hinsichtlich der Räumlichkeiten werde ein Krippenbett für das Schlafzimmer empfohlen, um fünf Kinder gleichzeitig aufnehmen zu können. Da sich die Situation insgesamt verbessert darstelle, werde wieder eine Vermittlung durch den Tageseltern-Service erfolgen. Es bestehe jedoch weiterer Beratungsbedarf.

Gemäß Aktenvermerk des Landratsamts vom 20. Dezember 2017 teilte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service am 20. Dezember 2017 telefonisch mit, dass die Antragstellerin ein weiteres Kind (J.) für zehn Wochenstunden privat betreue. Die Mutter dieses Kindes habe beobachtet, dass die Tagesmutter ihr Kind fest am Arm packe. Ein anderes Kind (A.), welches auf sie zugelaufen sei, habe die Antragstellerin ihr aus dem Arm gerissen und ihm auf die Finger geklopft. Sie bringe ihr Kind nun nicht mehr zur Antragstellerin. Aktuell sei diese bis zum 9. Januar 2018 im Krankenstand.

Daraufhin führte die Mitarbeiterin des Landratsamts Telefonate mit den Eltern der von der Antragstellerin betreuten Kinder.

Die Mutter von J. teilte daraufhin mit, dass die Betreuung gemeinsam mit der Tochter M. einer Freundin angefangen habe. Die Freundin habe den Platz nach vier Wochen wieder gekündigt, nachdem die Antragstellerin ihr berichtet habe, dass die Tochter „fast vors Auto gelaufen wäre“. Die Mutter von J. habe ihren Sohn erstmals in eine fremde Betreuung gegeben und sei der Antragstellerin in den ersten zwei Wochen „hinterher gelaufen“. Aufgefallen sei ihr dabei, dass die Antragstellerin die Kinder anschreie. Sie habe am 19. Dezember 2017 mit der Mutter von A. gesprochen. Dieser käme permanent mit blauen Flecken nach Hause. Sie und die Mutter von M. hätten im September 2017 beobachtet, dass die Antragstellerin A. auf die Finger gehauen habe. Einmal sei A. bei der Abholung von J. auf sie zugelaufen und die Antragstellerin habe ihn ihr aus den Armen gerissen, sodass er geweint habe.

Die Mutter von M., die telefonisch im Haushalt der Mutter von J. erreicht wurde, teilte mit, dass sie beobachtet habe, wie das Tageskind A. am Drehknauf der Heizung gespielt habe und die Antragstellerin ihm „was auf die Finger gegeben“ habe. Die Kinder seien regelmäßig angeschrien worden; ihre Tochter hätte regelmäßig Wunden gehabt, die die Antragstellerin auf Ansprache nicht habe erklären können. Sie hätte eine Wunde am Kopf und öfter blaue Flecken am Bein gehabt.

Der Vater von A. teilte telefonisch mit, dass er am Vortag von der Mutter von J. erfahren habe, dass A. von der Antragstellerin Schläge auf die Hände erhalten habe. Er selbst habe beobachtet, dass die Antragstellerin J., nachdem dieser nicht gefolgt habe, hochgehoben und ins Wohnzimmer „geworfen“ habe. Bei der Antragstellerin sei tägliches Schreien zu vernehmen, sie sei immer ziemlich laut den Kindern gegenüber gewesen. Körperliche Übergriffe gegenüber den Kindern habe er selbst nicht be-obachtet. Sein Sohn habe aber mit Beginn der Betreuung immer wieder blaue Flecken ausschließlich an den Armen gehabt. Man habe daher den Verdacht, dass die Antragstellerin ihn auch an den Armen gepackt habe, könne dies aber nicht beweisen. Er möchte eine Anzeige erstatten und auch sein Sonderkündigungsrecht nutzen.

In einer E-Mail an ihren Vorgesetzten teilte die Sachbearbeiterin des Landratsamts mit, dass sie in den vergangenen Jahren mindestens vier Beschwerden vorliegen habe und das Kindeswohl in der Tagespflegestelle latent gefährdet sehe. Ob es ausreiche, eine Pflegeerlaubnis zu entziehen, wäre zu prüfen. Eine Ausweitung der Erlaubnis auf fünf Tageskinder sei zum jetzigen Zeitpunkt auf keinen Fall gegeben.

Ein Aktenvermerk vom 20. Dezember 2017 enthält eine chronologische Auflistung mit Beschwerden und Feststellungen der Hausbesuche seit August 2015. Die Beschwerden betrafen demnach die räumlichen Verhältnisse sowie das pädagogische Angebot. Hinweise auf körperliche Übergriffe finden sich dort nicht.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 kündigten die Eltern von A. mit sofortiger Wirkung den Betreuungsvertrag mit der Antragstellerin. Die Antragstellerin rief am 4. Januar 2018 beim Landratsamt an und berichtete von der Kündigung. Sie sei davon geschockt gewesen. Die Aussage der Eltern würde nicht stimmen, sie sei sich keiner Schuld bewusst.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 4. Januar 2018 wurde die Antragstellerin gebeten, zu den Vorwürfen der Eltern von A., J. und M., die im Einzelnen aufgeführt wurden, spätestens bis zum 8. Januar 2018 Stellung zu nehmen.

Ebenfalls am 4. Januar 2018 telefonierte die Mitarbeiterin des Landratsamts mit den Eltern der weiteren von der Antragstellerin betreuten Kinder. Die Mutter von E. äußerte, dass sie sehr zufrieden mit der Antragstellerin sei, ihre Tochter gehe gerne dorthin. Sie habe keinerlei Beobachtungen von Gewalt gemacht. Sie wolle ihr Kind dort belassen, bis es im Herbst in den Kindergarten gehe. Die Mutter von P. (Tochter der Antragstellerin) wies die Vorwürfe gegen ihre Mutter ebenfalls zurück. Die Mutter von Z. teilt bei einem Telefonat am 5. Januar 2018 dem Landratsamt mit, dass ihr Kind seit dem 1. November 2017 bei der Antragstellerin sei. Sie sei bis jetzt mit der Antragstellerin immer zufrieden gewesen. Körperliche Verletzungen habe sie nicht festgestellt, auch keine blauen Flecken. Wenn ihre Tochter sich gestoßen habe, nicht geschlafen habe oder etwas gewesen sei, sei sie von der Antragstellerin informiert worden.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 äußerte sich die Antragstellerin zu den Vorwürfen und wies diese vehement zurück. Sie sei seit 19 Jahren Tagesmutter und habe noch nie einem Kind psychische oder physische Gewalt in welcher Form auch immer angetan. Als Anlage war das Antwortschreiben der Antragstellerin zur Kündigung der Eltern von A. beigefügt. Auch in diesem Schreiben wies die Antragstellerin die Vorwürfe zurück und äußert ihr Bedauern, dass lieber den verleumderischen Geschichten der Mutter von J. Glauben geschenkt werde, anstatt ein Gespräch mit ihr zu suchen. Telefonische Kontaktaufnahme durch sie würden ignoriert werden. Sie werde die fristlose Kündigung nicht akzeptieren, sondern lediglich eine ordentliche Kündigung rückwirkend zum 31. Dezember 2017 bestätigen.

Gemäß einem Telefonvermerk vom 5. Januar 2018 teilte die Mutter von A. dem Landratsamt mit, dass bisher noch keine Strafanzeige gemacht worden sei. Man würde abwarten, würde es aber „im Notfall“ tun, falls die Kündigung nicht akzeptiert werde. Das „Rumwerfen“ und „Anschreien der Kinder“ habe sie selbst mitbekommen. Sie habe immer ein komisches Gefühl gehabt. Sie habe bei A. blaue Flecken am Arm wahrgenommen, sie habe aber gedacht, dass diese vom Spielen kämen.

Das Landratsamt führte am 8. Januar 2018 einen unangemeldeten Hausbesuch bei der Antragstellerin durch. Als Fazit wurde festgestellt, dass Küche komplett vollgestellt sei und eine Beaufsichtigung der Kinder während des Kochens nicht stattfinde. Die Hygiene im Bad sei sehr grenzwertig. Die Antragstellerin biete kein angeleitetes Spiel an und schaffe es nicht, dem häufig provozierenden P. Grenzen aufzuzeigen. Ein Morgenkreis werde nicht durchgeführt. Auffällig sei, dass die Kinder entgegen den gebuchten Zeiten oft nicht da seien sowie, dass die Aussagen der Antragstellerin und der abgebenden Eltern bezüglich des Beginns der Tätigkeit im neuen Jahr nicht zusammen passen würden. Lautes Anschreien und/oder körperliche Gewalt sei nicht beobachtet worden. Als Ergebnis der Nachbesprechung wird festgehalten, dass die Anzeige der Eltern von A. abgewartet werden solle und die Begrenzung auf die derzeitigen drei Tageskinder aufrechterhalten bleiben sowie ein weiterer unangemeldeter Hausbesuch stattfinden solle.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 übersandte die Mitarbeiterin des Tageseltern-Service ihren Aktenvermerk zum Hausbesuch vom 8. Januar 2018. Als Fazit wird festgestellt, dass der Umgangston die meiste Zeit leise und freundlich gewesen sei; am ehesten habe die Antragstellerin beim eigenen Enkel die Stimme erhoben, der fast immer eine dritte oder vierte Aufforderung oder Ermahnung gebraucht habe. Die Antragstellerin sei hier nicht sehr konsequent und durchsetzungsfähig. Die Antragstellerin mache von sich aus keine Spielangebote oder Förderangebote an die Kinder. Sie greife nur sehr zurückhaltend ein mit Anweisungen. Insgesamt gebe es keine aktive Anregung durch die Tagespflege. Man habe den Eindruck, dass die Antragstellerin schnell die Geduld und die Übersicht verlieren würde, wenn mehrere Kinder da seien. Weitere unangemeldete Hausbesuche zu anderen Betreuungszeiten seien sinnvoll.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … dem Landratsamt mit, dass Ermittlungen gegen die Antragstellerin durchgeführt würden. Drei Familien, deren Kinder bei der Antragstellerin zur Betreuung seien, hätten Anzeige erstattet. Die Antragstellerin solle mit den Kindern „sehr grob“ umgehen. Es würden Straftaten im Bereich Körperverletzung bzw. Misshandlung von Schutzbefohlenen geprüft. Um Vorlage von Akten wurde gebeten, was das Landratsamt mit Schreiben vom 20.1.2018 unter Verweis auf die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung ablehnte.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 25. Januar 2018 wurde den Eltern der von der Antragstellerin betreuten Kinder mitgeteilt, dass der Antragstellerin wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung die Pflegeerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werde. Wegen der weiteren Betreuung solle eine Kontaktaufnahme mit dem Tageseltern-Service erfolgen.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 hob das Landratsamt den Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert am 12. August 2015 und 27. Juni 2016 ab sofort auf (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ab sofort die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete den Sofortvollzug für Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren wurde ein Zwangsgeld in Höhe von … * für jeden Tag, an dem ohne Erlaubnis Kinder im Rahmen der Tagespflege betreut würden, angedroht (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (gemeint ist wohl SGB X) ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Die im Sachverhalt geschilderten Ereignisse würden belegen, dass die Antragstellerin nicht mehr über die erforderliche Eignung als Tagespflegeperson verfüge. Im Hausbesuch am 30. Mai 2017 habe sich die Antragstellerin wenig achtsam und wertschätzend gegenüber den Kindern gezeigt. Die Eignung der Persönlichkeit und der Sachkompetenz sei bereits zum damaligen Zeitpunkt infrage gestellt worden. Mit den Meldungen der Eltern vom 20. Dezember 2017 und den Strafanzeigen am 16. Januar 2018 werde die notwendige Sachkompetenz und Persönlichkeit seitens des Jugendamtes nicht mehr gesehen. Von entscheidender Bedeutung sei die von den Eltern beschriebene verbale Gewalt gegenüber Kindern in Form von wiederholtem, regelmäßigem Anschreien sowie die Beobachtungen bzw. der Verdacht der körperlichen Gewaltausübung auf die Kinder. An der Richtigkeit der Aussagen der Eltern bestünden keine Zweifel. Die Eltern seien unabhängig voneinander kontaktiert worden. Die getätigten Angaben der Eltern würden belegen, dass die fachliche und persönliche Geeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht mehr vorlägen. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin bereits im Gespräch am 5. September 2017 darauf hingewiesen worden sei, ihr Verhalten gegenüber den Kindern zu ändern. Die Meldungen am 20.12.2017 sowie die getätigten Strafanzeigen würden eindeutig belegen, dass die Antragstellerin nicht willens und in der Lage sei, ihr Verhalten gegenüber den Kindern zu ändern. Die geschilderte körperliche Gewalt stelle aus Sicht des Landratsamts eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die Stellungnahme der Antragstellerin könne die Schilderungen der Eltern nicht entkräften. Die Geeignetheit für den Betrieb einer Tagespflegestelle sei somit nicht mehr gegeben.

Des Weiteren würden die festgestellten Verstöße gegen essenzielle Anforderungen des Kinder- und Jugendhilferechts es zwingend gebieten, die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse anzuordnen. Eine weitere Betreuung von Kindern könne nicht geduldet werden, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Aus Sicht des Landratsamts sei die Antragstellerin nicht mehr dazu in der Lage, für eine rechtmäßige, den Schutz der anvertrauten Kinder gewährende Betreuung zu sorgen. Es drohe daher bei einem Abwarten bis zur Bestandskraft der Hauptsache eine weitere Gefährdung für die betreuten Kinder. Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Dieser Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde mit einer falschen Namensnennung an die Antragstellerin versandt und kam am 9. Februar 2018 beim Landratsamt als unzustellbar zurück.

Gemäß Aktenvermerk vom 26. Januar 2018 teilten die Eltern von P., Z. und E. im Zusammenhang mit Telefonaten hinsichtlich der zukünftigen Betreuungsmöglichkeiten mit, dass sie eine weitere Betreuung durch die Antragstellerin wünschen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 mandatierte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin in Bezug auf die Einstellung von Pflegezahlungen.

Die Eltern von E. baten mit Schreiben vom 1. Februar 2018 an das Landratsamt darum, die weitere Betreuung ihrer Tochter durch die Antragstellerin zu erlauben, was das Landratsamt mit E-Mail vom 2. Februar 2018 ablehnte.

Nach Kenntnis des fehlenden Zugangs des Ursprungsbescheids vom 25. Januar 2018 erließ das Landratsamt am 9. Februar 2018 einen gleichlautenden neuen Bescheid und stellte diesen persönlich durch Einwurf in den Briefkasten der Antragstellerin am 9. Februar 2018 zu.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Landratsamt Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018 ein.

Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Februar 2018, eingegangen am 22. Februar 2018, und Richtigstellung mit Schreiben vom 5. März 2018 nach gerichtlichem Hinweis beantragte der Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.2.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.2.2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin die Vorwürfe von Anfang an zurückgewiesen habe. Der strafrechtliche Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte auch für die Antragstellerin. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Strafanzeigen zum Nachweis der fehlenden Sachkompetenz und Persönlichkeit dienen sollten. Die Ausführungen in der Begründung des Bescheids seien unschlüssig. Das Jugendamt habe im Zusammenhang mit dem Hausbesuch am 30. Mai 2015 die Eignung der Persönlichkeit und Sachkompetenz als ausreichend angesehen. Die genannten Verstöße würden sich auf den Verdacht aufgrund von Meldungen beschränken, tatsächliche Feststellungen lägen nicht vor.

Des Weiteren wurde beantragt,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie den Bevollmächtigten beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 8. März.2018, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass entscheidend für die Aufhebung der Erlaubnis die telefonischen Meldungen von drei Eltern am 20. Dezember 2017 gewesen seien. Die Eltern hätten unabhängig voneinander von regelmäßigem Anschreien sowie körperlichen Übergriffen berichtet, sowie den Verdacht der Überforderung geäußert. Nach der schriftlichen Vorlage der Vorwürfe sowie der Mitteilung, dass alle drei Eltern Strafanzeige gestellt hätten bzw. dass die Kriminalpolizei … entsprechende Ermittlungen eingeleitet hätte, hätten aus Sicht des Landratsamts ausreichend begründete gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung komme es weder auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes noch auf einen strafrechtlichen Schuldnachweis an, die Unschuldsvermutung gelte hier nicht. Da die Geeignetheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson nicht mehr gegeben sei, habe es trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit keiner weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung bedurft.

Die Behördenakten gingen bei Gericht am 5. März 2018 ein.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde durch das Gericht telefonisch am 16. März 2018 darauf hingewiesen, dass die Angaben in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unvollständig erscheinen würden. Gemäß den vorliegenden Angaben stelle sich das Einkommen derzeit als zu hoch für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar. Um gegebenenfalls umgehend ergänzende Vorlage wurde gebeten.

Mit Schreiben vom 19. März 2018 äußerte sich der Bevollmächtigte ergänzend und teilte mit, dass die Eltern von P., E. sowie Z. weiterhin eine Betreuung durch die Antragstellerin wünschen würden.

Die Kriminalpolizeiinspektion … teilte dem Gericht am 19. März 2018 auf gerichtliche Nachfrage mit, dass nur eine Strafanzeige vorläge mit der Nennung von drei Geschädigten. Eine Mutter eines geschädigten Kindes sei bisher nicht bereit, bei einer Vernehmung vorzusprechen. Die Ermittlungsunterlagen seien daher vollständig an die Staatsanwaltschaft München II abgegeben worden. Auf telefonische Nachfrage wurde von dort mitgeteilt, dass eine Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht München nicht erfolgen könne, da er die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

I. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen sowie im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Das Gericht hat nach summarischer Prüfung zumindest Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, unabhängig von mindestens formalen Mängeln des Verfahrens sowie des Bescheides ( z.B. fehlerhaft bzw. unklare Datumsangaben von Bescheiden, Anhörung der Antragstellerin, Zustellungsmängel). Zumindest im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII ist eine solche Erlaubnis mit Dauerwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als fünf Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Eine solche Eignung der Antragstellerin wurde durch das Landratsamt mehrfach und letztmalig aufgrund des Hausbesuchs vom 28. September 2017 angenommen, wenn auch regelmäßig weiterer Beratungsbedarf der Antragstellerin gesehen wurde. Diese Einschätzungen des Landratsamtes erscheinen aufgrund der vorliegenden Aktenvermerke, insbesondere über die Hausbesuche, nachvollziehbar.

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. Eine Aufhebung ist - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde, was vorliegend nicht der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 19f m.w.N.).

Von einer solchen gesicherten Feststellung der fehlenden Eignung der Antragstellerin kann derzeit nicht ausgegangen werden.

Gemäß der Rechtsprechung des BayVGH ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens sei indes gleichwohl zu beachten (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 35 m.w.N.). Da sich im vorliegenden Fall die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht wesentlich geändert hat, bedarf es keiner weiteren Klärung des entscheidungsrelevanten Zeitpunkts. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass insoweit zumindest Bedenken gegen die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Analogie zu insbesondere gewerblichen Untersagungen bestehen. Denn im Rahmen gewerblicher Untersagungsverfahren sieht das Gesetz gesonderte Wiedergestattungsverfahren vor, sodass sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 6.7.2016 - M 23 K 16.315 - juris Rn. 38). Eine solche Sonderregelung existiert im vorliegenden Fall jedoch nicht, sodass das Gericht zu der Auffassung neigt, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte.

Die bisher und auch im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse dürften jedoch die Feststellung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht tragen. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt nur dann, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 -12 B 12.1048 - juris Rn. 37). Das Landratsamt hat es insoweit unterlassen, sich zumindest über den Inhalt der konkreten Strafanzeigen zu informieren, sodass es fehlerhaft davon ausging, dass drei Strafanzeigen vorliegen, während tatsächlich lediglich eine Strafanzeige sowie eine weitere Zeugenaussage vorliegen. Des Weiteren hat das Landratsamt unberücksichtigt lassen, dass die vorliegende Strafanzeige von den anzeigenden Eltern selbst in Zusammenhang mit der Akzeptanz der außerordentlichen Kündigung durch die Antragstellerin gestellt wurde. Für das Gericht erscheint es insoweit irritierend, dass, sofern tatsächlich erhebliche Vorwürfe gegen die Antragstellerin vorliegen, diese nicht umgehend zur Strafanzeige gebracht werden. Darüber hinaus teilt das Gericht nicht die Beurteilung des Landratsamts, das im vorliegenden Fall von drei voneinander unabhängigen Schilderungen von Eltern auszugehen ist. Vielmehr ergibt sich sowohl aus der Chronologie als auch den Aussagen der Eltern, dass diese sich untereinander besprochen haben und teilweise lediglich berichtete Erlebnisse wiederum von anderen Elternteilen weitergeben sowie Freundschaften zwischen den Eltern bestehen. Insbesondere im Hinblick auf die erstmalig aufgetretenen Vorwürfe von körperlichen Übergriffen durch die Tagesmutter wird dies lediglich von einer Mutter als tatsächlich wahrgenommenes Erlebnis geschildert. Der Inhalt der Strafanzeige sowie der Zeugenaussage ist derzeit unbekannt, aufgrund der Formulierung in dem Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion vom 16. Januar 2018 („Sie soll mit den Kindern „sehr grob“ umgehen“), geht das Gericht jedoch davon aus, dass dort keine eindeutigen Körperverletzungen bzw. Misshandlungen benannt wurden. Auch liegen keinerlei Feststellungen des Landratsamtes hinsichtlich möglicher Spuren auf den Körpern der Kinder, wie zum Beispiel Fotografien der blauen Flecken, vor. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die Vorwürfe ausschließlich von Eltern erhoben wurden, deren Kindern erst seit kurzem bei der Antragstellerin betreut werden, während die Eltern, deren Kinder bereits seit einem langen Zeitraum bei der Antragstellerin betreut sind, kein Verständnis für die Kritik geäußert haben und eine weitere Betreuung durch die Antragstellerin wünschen. Schließlich weist auch die Antragstellerin selbst die Vorwürfe vehement zurück. Entgegen der Einschätzung des Landratsamtes erscheint es dem Gericht daher zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als ausreichend nachgewiesen, dass die von Teilen der Elternschaft erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Schließlich erscheinen die von den Eltern getroffenen Aussagen zum Teil als sehr vage und unklar („Rumwerfen“) und wurden offenbar von dem Landratsamt nicht weiter hinterfragt; zumindestens wurde hierzu nichts dokumentiert. Der Vorwurf des wohl tatsächlich zum Teil sehr barschen Umgangstons der Antragstellerin mit den Kindern besteht hingegen schon seit langem, ohne dass das Landratsamt bisher insoweit bereits von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen ist, was im Übrigen auch sachgerecht erscheint. Vielmehr erscheint insoweit eine weitere Beratung und gegebenenfalls die Erteilung von Auflagen als milderes Mittel.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Aufhebung der Erlaubnis für die Antragstellerin einem Berufsverbot gleichkommt und ihr damit jegliches Einkommen entzogen wird, überwiegen die Interessen der Antragstellerin im vorliegenden Fall die Interessen des Antragsgegners. Zwar mag es Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung geben, diese sind jedoch nicht hinreichend belegt, um den Sofortvollzug zu begründen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin im Fall der Aufhebung des Bescheids im Hauptsacheverfahren erhebliche Mühe haben wird, andere Eltern zu finden, die ihr ihre Kinder anvertrauen, nachdem ihr für geraume Zeit die Tätigkeit untersagt war.

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es dem Landratsamt frei steht und gegebenenfalls obliegt, sofern sich weitere Anhaltspunkte für ein erhebliches fehlerhaftes Verhalten der Antragstellerin ergeben, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bei Gericht zu stellen.

Ebenso erscheint es möglich, dass das Landratsamt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mildere Maßnahmen wie zum Beispiel eine weitere Begrenzung der Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder als Auflage in Erwägung zieht, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - juris Rn. 19f). Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass - zumindest nach den vorgelegten Aktenauszügen - bisher keine Beschränkung auf die Betreuung von lediglich drei Kindern gegenüber der Antragstellerin erfolgt sein dürfte.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Geiger in Eyermann, VWGO, 13. Auflage, § 166 Rn.41 m.w.N.).

Gemäß den dem Gericht vorliegenden Angaben der Antragstellerin sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Aus den Angaben der Antragstellerin ergibt sich eine einzusetzende monatliche Rate von 739.- €. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Hiervon ist für das vorliegende gerichtskostenfreie Eilverfahren nicht auszugehen. Im Rahmen des gerichtskostenfreien Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz übersteigen die Kosten der Prozessführung (vgl. § 52 GVG i.V.m. Nr. 21.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs i.V.m. § 13 RVG) nicht vier der von der Antragstellerin zu leistenden Monatsraten, sodass der Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten des Eilantrags abzulehnen war.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... au

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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015, mit dem ihr die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Bestands an Zwerg-Zebu-Rindern, welcher im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ca. 150 Zwerg-Zebu-Rinder umfasste. Ca. 40 Zwerg-Zebu-Bullen waren auf einer Weide in E., Landkreis E., und ca. 110 Zwerg-Zebu-Rinder (überwiegend Mutterkuh-Herde mit Kälbern) auf einer Weide in G.-... untergebracht.

Im Mai 2013 hatte der damalige Lebensgefährte der Klägerin dieser den Rinderbestand übereignet. In den Jahren zuvor waren die Tiere im Eigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin gestanden und sind auch von der Klägerin mitversorgt worden.

Seit 2006 fiel der landwirtschaftliche Betrieb bei Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamts München wiederholt durch Mängel u. a. in der Tierhaltung auf. Es kam sowohl im Bereich des Tierschutzrechts als auch des Tierseuchenrechts mehrfach zu Aufforderungen der Mängelbeseitigung und erforderlichen Nachfristsetzungen. Die wiederkehrende Problematik waren dabei u. a. die vernachlässigte Klauenpflege, mangelhafte Hygienebedingungen sowie fehlende regelmäßige Fütterung und Tränkung der Tiere.

Im Jahr 2014 mussten die Klägerin und ihr Lebensgefährte den landwirtschaftlichen Hof räumen. Seit Ende 2014 befanden und befinden sich die Zwerg-Zebu-Rinder ausschließlich auf Weiden, zunächst auf zwei Weiden in G.-... und I. Mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. Dezember 2014 wurde die Klägerin unter anderem aufgefordert, innerhalb einer Woche ihre Weiden mit geeigneten und ausreichenden Unterständen für die Tiere auszustatten.

Die Tierherde, die ursprünglich auf der Weide in I. untergebracht war, wurde aufgrund der Anordnung des Landratsamts München vom 12. Februar 2015 schließlich am 9. März 2015 auf eine Weide nach E., Landkreis E., verbracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurden die dort befindlichen Rinder laut Informationen des Landratsamts München von dem Verpächter dieser Weide versorgt und betreut; weitere tierschutzrechtliche Verstöße wurden bezüglich dieser Herde nicht mehr festgestellt.

Die Weide in G.-... hat eine Größe von ca. 10 ha. Auf der Fläche befindet sich sowohl Wald als auch ein natürlicher Weiher.

Mit mündlicher Anordnung vom 8. Dezember 2014 forderte das Landratsamt München die Klägerin nochmals auf, für die Weide in G.-... einen Unterstand für die Rinder zu bauen und das Wasser des auf dieser Weide zugänglichen Grundwasserweihers untersuchen zu lassen. Am 31. Dezember 2014 erfolgte die mündliche Anordnung für diese Weide, eine Strohmatratze und einen Witterungsschutz bereit zu stellen. Da bei der Nachkontrolle am 1. Januar 2015 weiterhin kein Witterungsschutz auf der Weide vorhanden war, ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 als Notunterstand zwei Zelte mit Hilfe des technischen Hilfswerks aufbauen.

Der Standort in G.-... wurde u. a. am 27. März und 9. Juni 2015 erneut kontrolliert. In beiden Fällen wurden (neben weiteren tierseuchenrechtlichen Verstößen) wiederum tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. So waren die Unterstände nicht entmistet, bei einigen Tieren wurde ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt, die Tränken waren mit wenig Regenwasser befüllt und die Klauenpflege wurde als nicht ausreichend festgestellt.

Am 26. Juni 2015 fand eine Begutachtung der Herde auf der Weide in G.-... durch Prof. Dr. Dr. ..., Fachtierarzt für Tierschutz, statt. Dieser kam in einem Kurzgutachten vom 4. November 2015 zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Haltung nicht den Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes genüge und schlug als Haltungsbedingungen vor, die Tieranzahl zu reduzieren, Witterungsschutz in ausreichender Qualität und Ausmaß zu fordern und Geburten während der kälteren Jahreszeit durch ein entsprechendes Herdenmanagement zu verhindern.

Mit Schreiben vom 17. September 2015 hörte das Landratsamt München die Klägerin zum beabsichtigten Halteverbot an. Am 26. November 2015 erfolgte ein persönliches Gespräch mit der Klägerin, ihrer damaligen Bevollmächtigten und Vertretern des Landratsamts München. Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich zusätzlich mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Dezember 2015.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt München der Klägerin das Halten und das vorübergehende oder andauernde Betreuen von Rindern ab sofort (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach im Folgenden aufgeführten Meldepflichten aufzulösen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren drohte es für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen werde, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs an (Nr. 4 des Bescheids) und stellte für den Fall, dass Meldepflichten gemäß Nummer 2 des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, Zwangsgelder fällig (Nr. 5 des Bescheids). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 782,25 Euro sowie Auslagen von 16,78 Euro geltend gemacht (Nr. 6 des Bescheids).

Das Landratsamt München begründete den Bescheid insbesondere damit, dass die Klägerin sowohl gegen die Bestimmungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) als auch gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und zum Teil grob zuwider gehandelt habe. Ihr sei daher nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen.

Der Klägerin seien auch die Verstöße vor dem Jahr 2013 zuzurechnen, da sie in dieser Zeit zumindest als Betreuerin im Sinne von § 2 TierSchG gelte. Festgestellte Mängel seien trotz Aufklärung und der Durchführung behördlicher Maßnahmen nicht nachhaltig beseitigt worden. Den Tieren seien dadurch erheblich oder länger anhaltend Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Während der Freilandhaltung sei die Klauenpflege nicht durchgeführt und die Tiere damit in ihren atypischen Bewegungen massiv eingeschränkt worden. Des Weiteren sei den Rindern nicht der zwingend notwendige Witterungsschutz zur Verfügung gestellt worden. Die Rinder seien dadurch den für sie als lebensfeindlich empfundenen Einwirkungen ausgesetzt; ihnen sei damit erhebliches Leiden zugefügt worden. Bei verschieden Kontrollen seien teilweise Rinder vorgefunden worden, bei denen zwingend eine sofortige Absonderung von der Herde und gegebenenfalls eine tierärztliche Versorgung notwendig gewesen wäre. Offensichtliche Verletzungen der Tiere seien nicht unmittelbar nach deren Feststellung ausreichend versorgt oder durch einen Tierarzt behandelt worden. Auch diese Verzögerungen hätten den Tieren unnötige und erhebliche Leiden und Schmerzen verursacht. Die Haltungsbedingungen für die Tiere durch eingeschränkte Wasser- und zeitweise fehlende ausreichende Futterversorgung seien grundsätzlich über all die Jahre wiederholt mangelhaft gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass ohne das Halte- und Betreuungsverbot weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz drohen würden. Die Klägerin zeige keine Einsicht in ihr bisheriges Fehlverhalten. Ihr Umgang mit den von ihr gehaltenen Tieren sei in einem derart hohen Maße und über einen extrem langen Zeitraum tierschutzwidrig gewesen, so dass keine Gesichtspunkte dafür sprächen, dass sie sich zukünftig tierschutzgerecht verhalte und die Vorgaben des Tierschutzrechts einhalten werde. Dabei spiele auch die schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin eine erhebliche Rolle.

Mildere Handlungsalternativen wie mündliche und schriftliche Anordnungen erschienen nicht genügend effektiv, um eine nachhaltige und dauerhafte Besserung der Tierhaltung zu gewährleisten. Die Klägerin sei den meisten Anordnungen in den letzten Jahren nicht oder erst nach langen Verzögerungen nachgekommen.

Die Pflicht zur Auflösung der Rinderbestände sei eine Folge aus dem nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochenen Halteverbot. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, da zu befürchten sei, dass den Tieren erneut Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Angesichts der Ausmaße der Vernachlässigung und der Vielzahl an Verstößen gegen § 2 TierSchG bei der Haltung der Tiere könne nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung zugewartet werden.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Januar 2016, erhob der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.

Des Weiteren wurde mit Schreiben vom gleichen Tag, ebenfalls zugegangen am 22. Januar 2016, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 23 ...).

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass die Klägerin für Verstöße bis zum 25. Mai 2013 nicht verantwortlich sei, da sie bis dahin lediglich Aushilfstätigkeiten für den damaligen Eigentümer verrichtet habe. Die alleinige Verantwortung habe einzig und allein bei diesem gelegen. Erst seit dem 25. Mai 2013 sei die Klägerin alleine verantwortlich für die Haltung. Sie werde hierbei von ihrer Tochter unterstützt, die Gesellin im Garten- und Landschaftsbau sei und vor dieser Ausbildung eine landwirtschaftliche Lehre begonnen habe. Diese plane nun, einen Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises in der Rinderhaltung zu besuchen. Die Tochter der Klägerin beabsichtige, sich mit der Zwerg-Zebu-Herde eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese von der Klägerin zu übernehmen.

Zur Tierhaltung führte der Bevollmächtigte aus, dass die Zwerg-Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden könnten. Der hierzu erforderliche Witterungsschutz könne auch durch natürliche Gegebenheiten, wie dem hier vorhandenen Kiefernwald, gegeben sein. Derzeit seien vier zusätzliche Unterstände aufgestellt. Die Unterstände würden regelmäßig eingestreut. Zur Tränke der Rinder diene der natürliche Weiher auf dem Gelände in G.-H..., der über ein Kiesbett zugänglich sei. Die Wasserqualität dort werde regelmäßig untersucht. Die natürliche Tränke stehe das ganze Jahr über zur Verfügung, habe immer frisches Wasser und friere auch im Winter nicht ein. Der Vorwurf leerer Wassertränken sei daher nicht nachvollziehbar. Der Weiher sei für alle Tiere gut zugänglich, auch für kranke oder geschwächte Tiere oder etwa neugeborene Kälber und deren Mütter. Die Tiere würden im Winter durch die Klägerin zugefüttert. Eine Zufütterung im Sommer sei nicht erforderlich. Der Gesundheitszustand der Herde sei als gut zu bewerten. Sollten im Einzelfall kleine Korrekturen oder Maßnahmen der Tierhaltung erforderlich sein, sei die Klägerin bereit, diese durchzuführen und ihre Tierhaltung anzupassen.

Zur Ergänzung wurden eidesstattliche Versicherungen der Klägerin sowie ihrer Tochter vorgelegt sowie ein Auszug aus dem Gutachten „Das Zwerg-Zebu“ von ..., das Merkblatt Nr. 85 „Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern“ der ... sowie eine tierärztliche Stellungnahme des Tierarztes Dr. ... vom 14. Januar 2016. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass am 12. Januar 2016 eine Augenscheinnahme auf der Weide in G.-... durchgeführt worden sei. Die Herde sei aufmerksam gewesen, der mittlere Herdenernährungszustand gut. Die Tiere hätten Winterfell, der Hygienezustand der Tiere (Sauberkeit des Winterfellkleids) sei insgesamt gut. Die Tiere seien zügig gegangen, weder im Schritt, Trab oder Galopp hätten lahmende Tiere beobachtet werden können. Der Klauenpflegezustand habe aufgrund der Fluchtdistanz nur bei wenigen Tieren beurteilt werden können, bei diesen Tieren sei er in Ordnung gewesen. Den Tieren stünden insgesamt vier mobile, mit Stroh eingestreute Unterstände zur Verfügung. Des Weiteren hätten die Tiere Zugang zu ausgedehnten, windgeschützten Waldflächen mit trockenem Boden. Als Tränke stünde den Tieren ein Weiher mit Grundwassereintrag zur Verfügung. Der Gesundheitszustand der beurteilten Tiere sei als gut zu bewerten.

Das Landratsamt München legte mit Schreiben vom 26. und 28. Januar 2016 die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 29. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Eilverfahren (Az.: M 23 ...) insbesondere ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin nur theoretisch vorhanden sei. Die Klägerin teile seit Jahren regelmäßig mit, sie würde den Verkauf der Tiere als Einnahmequelle nutzen. Seit 2013 sei jedoch kein Tier mehr verkauft worden. Aufgrund der Vielzahl der bereits begangenen Verstöße sei für die Zukunft eine negative Prognose unumgänglich. Ein Wintereinbruch sei in der aktuellen Jahreszeit jederzeit möglich und nicht planbar. Dies würde die sowieso schon schlechte Situation der Tiere nochmals erheblich verschlechtern. Noch immer würden die vorhandenen Unterstände nicht für alle Tiere ausreichen, zudem seien sie so aufgestellt, dass die rangniedrigeren Tiere noch immer nicht ohne Probleme an die Unterstände oder wieder herauskommen könnten. Auch das Herdenmanagement sei nicht geregelt, wodurch es noch immer zu Geburten in den Wintermonaten komme. Bei einer Nachkontrolle durch das Veterinäramt am 22. Januar 2016 sei erneut ein schwaches Kalb aufgefunden worden. Der mündlichen Anordnung, sofort einen Tierarzt beizuholen, sei die Klägerin nur bedingt nachgekommen. Das Kalb sei noch vor einer Betreuung durch einen Tierarzt eingegangen. Das Landratsamt sei mit einer ganzjährigen Freilandhaltung grundsätzlich einverstanden. Allerdings müssten die Voraussetzungen dafür vorhanden sein. Die natürlichen Schutzmöglichkeiten seien nicht ausreichend, Unterstände seien von der Klägerin erst nach Bekanntwerden des drohenden Halteverbots aufgebaut worden. Auch die regelmäßige Einstreu der Unterstände erfolge erst seit Bekanntwerden des Halteverbots. Die Ausführungen der Klägerin ließen auf eine fehlende Sachkunde schließen. Die Klägerin gehe unverändert fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei Zwerg-Zebus um einen Robustrasse handele. Die Prognose für eine weitere Tierhaltung sei daher als äußerst schlecht einzustufen. Soweit der Tierarzt Dr. ... ausgeführt habe, dass der Zustand eines überwiegenden Teils der Herde gut sei, decke sich dies mit den Feststellungen des Veterinäramts. Ein anderer Ernährungszustand wäre jedoch bereits Anlass gewesen, unmittelbar tätig zu werden. Einzelne Tiere hätten jedoch Leiden und Schmerzen, die zu berücksichtigen seien.

Das Gericht informierte sich telefonisch am 1. Februar 2016 ergänzend bei Herrn Dr. ... zu seinen Erkenntnissen und informierte die Parteien hierüber.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ordnete bzw. stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 unter Auflagen an bzw. wieder her (Verfahren M 23 ...). Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Das Landratsamt München stellte bei einer Kontrolle am 18. Februar 2016 fest, dass die im Beschluss vom 4. Februar 2016 festgesetzten Auflagen nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden waren und beantragte daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (Verfahren M 23 ...). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2016 statt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Antrag des Landratsamts ab und hob den Beschluss vom 9. März 2016 insoweit auf (Verfahren 9 CS ...). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 Verbesserungen der Haltungsbedingungen erfolgt seien, die gegenwärtig das Aufschubinteresse der Klägerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen lassen würden. Es lägen derzeit wohl noch hinnehmbare Haltungsbedingungen vor, die Tiere würden nicht erheblich vernachlässigt.

Mit Schreiben vom 29. Juni und 5. Juli 2016 nahm das Landratsamt München ergänzend Stellung und legte auf Bitten des Gerichts eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bewuchs der Weideflächen in G.-... vom 4. Juli 2016 vor.

Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in der vergleichsweise Regelungen zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits von Beklagtenseite abgelehnt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 S ..., M 23 S7 ..., BayVGH 9 CS ..., die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern (Nr. 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Das Landratsamt München ist für den Erlass der Anordnung zuständig, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen eigenen Betriebssitz mehr an der ursprünglichen Hofstelle im Landkreis München gehabt haben sollte, gelten die (ausschließlichen) Freilandweiden insoweit selbst als Betriebssitz. Das Landratsamt München wäre in diesem Fall zumindest als zuerst befasste Behörde neben dem Landratsamt E. zuständig, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 BayVwVfG, wobei der Bescheid - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellten - ohnehin ausschließlich die Herde auf der Weide in G.-... betrifft. Die Klägerin werde bezüglich der Herde in E. nicht als Halterin angesehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung.

Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U. v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, U. v. 16.11.2015 - 11 A 2142/15 - juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35).

Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände in der Rinderhaltung und -betreuung der Klägerin bis zum 29. Dezember 2015 abzustellen. Die chronologisch danach - insbesondere auch aufgrund der im Beschluss vom 4. Februar 2016 verfügten Auflagen - vorgenommenen Verbesserungen sowie die auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und ggf. zu konkretisierenden zukünftigen Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Klägerin ist unstrittig seit 25. Mai 2013 Eigentümerin und Halterin der Tiere. Sie muss sich jedoch auch die Verstöße zurechnen lassen, die vor dem Eigentumsübergang auf sie stattgefunden haben, da sie auch damals als Betreuerin im Sinne des § 2 TierSchG tätig war. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch vor dem Eigentumsübergang aktiv an der Betreuung der Tiere beteiligt war. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse zum Tier an, sondern auf die tatsächliche Bestimmungsmacht. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlagen und die damals vorgefundene Stallhaltung in vielen Punkten mangelhaft war. Nicht entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind hierbei die zusätzlichen vielfach gerügten Verstöße sowohl gegen das Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz sowie die Tierkörperbeseitigung. Diese wurden sachgerecht dementsprechend auch im Bescheid des Landratsamts München lediglich darstellend erwähnt, jedoch nicht zur Begründung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots herangezogen.

Auch während der ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es zu weiteren vielfachen erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen. Zwar hat sich seitdem der allgemein Zustand der Tiere tatsächlich gebessert und konnten wesentliche Mängel der Stallhaltung, wie mangelhafte Klauenpflege, mangelnde Hygiene und mangelnde Bewegungsmöglichkeiten, situationsbedingt deutlich reduziert werden. Auch die Problematik der unzureichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat sich im Vergleich zur Situation während der Stallhaltung verbessert. Dennoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung immer noch erhebliche Verstöße insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser und die Zurverfügungstellung ausreichender Unterstandmöglichkeiten vor. Diese Verstöße können bereits das Haltungsverbot im Wesentlichen tragen.

Für die ausschließliche Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern existiert kein explizites tierschutzrechtliches Regelwerk. Aufgrund der insoweit mangelnden Fachkunde der Tierärzte des Landratsamtes München kann auch nicht auf deren gutachterliche Stellungnahme als sachverständige Stelle im Sinne des Tierschutzgesetzes abgestellt werden. Vielmehr hat sich das Landratsamt München zur Beurteilung der tierschutzgerechten Haltung der Zwerg-Zebu-Rinder eines externen Sachverständigen, nämlich Prof. Dr. Dr. ..., bedient.

Die Anforderungen an eine Zwerg-Zebu-Freilandhaltung müssen daher anhand der vorliegenden Erkenntnisse zur Freilandhaltung von Rindern allgemein und den Besonderheiten der Rasse der Zwerg-Zebu-Rinder erschlossen werden. Die hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten fachlichen Stellungnahmen sind für eine abschließende Beurteilung ausreichend, so dass für die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens keine Notwendigkeit bestand. Ausreichend ist die Feststellung von entsprechenden tierschutzrechtlichen Mängeln in der Tierhaltung; hingegen ist es weder Aufgabe des Gerichts noch der Behörden, im Einzelnen die Erfordernisse an eine artgerechte Haltung festzulegen und geradezu ein Betriebskonzept für die Klägerin zu entwickeln.

Das Zwerg-Zebu ist eine Rasse des Hausrindes aus der Zebu-Linie. Ursprünglich stammen Zwerg-Zebus aus Südasien, die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden Zwerg-Zebus gehen auf Herkünfte von Sri Lanka zu-rück, die kleinwüchsiger und leichter als die Zwerg-Zebus des Kaukasus sind (vgl. Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume Schwäbisch-Gmünd (LEL) - Zebus in der Landschaftspflege - abrufbar unter: http://www.lel-bw.de/pb/,Lde_DE/Startseite/Unsere+Themen/Zebus+in+der+ Landschaftspflege?QUERYSTRING=zebu; Wikipedia - Zwerg-Zebu, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwergzebu).

Das Merkblatt Nr. 85 der ... (TVT) - Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern - führt die Zebu-Rinder als Rasse an, die mit den klimatischen Unbilden zumindest nahezu so gut zurechtkommt wie die einheimischen Formen (a. a. O., S. 4). Aufgrund ihrer Herkunft sind Zebus daran angepasst, mit äußerst karger Futtergrundlage zurechtzukommen. Sie sind sehr pflegeleicht und anspruchslos in der Haltung und sind geschickt und hangsicher. Zebus gelten als äußert robust und relativ resistent gegen die üblichen Rinderkrankheiten. Sie haben geringe Futteransprüche und zeichnen sich durch eine gute Anpassung an nährstoffarmes Futter aus (vgl. LEL, a. a. O.). Der Verband Deutscher Zwerg-Zebu Züchter und Halter e.V. (VDZ) beschreibt die Zwerg-Zebus als genügsames, robustes, klein- bis mittelrahmiges Rind mit guten Reproduktionseigenschaften, Leichtkalbigkeit und hoher Fleischleistung (abrufbar unter: http://www.zwergzebu-bundesverband.de/rasse/zuchtziel.html). Ebenso sprechen viele weitere einschlägige Internetseiten von genügsamen und robusten Rindern (vgl. u. a. Zuchtportal für Rind und Co, abrufbar unter: http://www.meineherde.de/zebuportal/main.php?aktion=beschreibung&idrasse=1; Gutshof Original in Sundern, abrufbar unter: http://www.zwergzebu.com/; Birkenhof Wunderlich, abrufbar unter: http://www.zebusvombirkenhof.de/zebus/einsatzgebiete/).

Sämtliche vorliegenden tierschutzrechtlichen Stellungnahmen gehen davon aus, dass (Zwerg-)Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden können, was mittlerweile auch von Beklagtenseite anerkannt wird. Die Haltungsbedingungen müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht in ausreichendem Umfang vorlagen: Den Tieren fehlte es sowohl an ausreichenden und geeigneten Unterstandmöglichkeiten, als auch an Futter und Trinkwasser, zudem war die medizinische Versorgung nicht hinreichend gewährleistet. Durch diese Mängel wurde zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses stand ca. 150 Zwerg-Zebus auf der Weide in G.-... eine Unterstandsfläche von maximal 120 qm zur Verfügung. Davon ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 zwei Notunterstände mit ca. 50 qm im Rahmen einer Ersatzvornahme aufstellen, nachdem die Klägerin der schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014 auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen war. Erst nach Anhörung der Klägerin zum streitgegenständlichen Bescheid baute diese selbst einen dritten Unterstand auf. Des Weiteren führt das Landratsamt München in seinem Bescheid aus, dass die vorhandenen Unterstände zum Teil zweckwidrig verwendet worden seien. Unterstände seien auch noch im November 2015 als Strohlager benutzt worden und hätten den Tieren nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Positionierung und Größe der Eingangsbereiche der Unterstände wurde kritisiert. Demgegenüber bestritt die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (und auch noch bei Klageerhebung) das grundsätzliche Erfordernis von zusätzlichen künstlichen Unterständen, vielmehr ging sie davon aus, dass die natürlichen Schutzmöglichkeiten vor Ort ausreichend seien.

Pro Rind stand damit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses weniger als ein qm Unterstandsfläche zur Verfügung. Das Gericht folgt der Beurteilung des Beklagten, dass diese Unterstandsmöglichkeiten nicht ausreichend sind und durch die fehlende Unterstandsmöglichkeit insbesondere in den Wintermonaten den Tieren erhebliches Leid zugefügt wird.

Sämtliche fachliche Stellungnahmen gehen davon aus, dass für (Zwerg-)Zebu-Rinder zusätzlich zu natürlichem Witterungsschutz Unterstände erforderlich sind. Ohne wirksamen Witterungsschutz in der nasskalten Jahreszeit verursachen stärkere Niederschläge eine Durchnässung des Haareskleides, die in Verbindung mit hoher Windgeschwindigkeit und niedrigen Temperaturen zum Wärmeentzug des Körpers führen. Zusätzlich kann ein kalter Boden die Wärmeableitung beim Liegen der Tiere erhöhen. Auf den zunehmenden Wärmeverlust reagieren die Tiere mit Verminderung des Ablegens, was zu reduzierter Verdauungstätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen führen kann (vgl.: allgemein für Rinder - TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege- und Naturentwicklungsprojekten, S. 12; TVT Merkblatt Nr. 85, a. a. O., S. 9f.; speziell für Zebu-Rinder: Prof. Dr. Dr. ..., Gutachten vom 4.11.2015; LEL, a. a. O.; ..., Das Zwerg-Zebu, S. 45; http://www.zwergzebu.com/). Die Möglichkeit des Unterstands im Waldbereich der Weidefläche ist zumindest in den Regen- und Wintermonaten nicht ausreichend. Der auf dem Grundstück vorhandene Waldbestand weist entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht eine solche Bewuchsdichte auf, dass hierdurch eine alljährlich trockene Rückzugsmöglichkeit in ausreichend großem Umfang sichergestellt wäre. Zwerg-Zebus sind nicht winterfest und benötigen daher insbesondere bei Schnee und Regen sowie Kälte aufgrund ihres Haarkleides und der großen Körperoberfläche durch ausgeprägte Hautfalten (vgl. Prof. Dr. Dr. ..., a. a. O.) trockene isolierte Unterstandsmöglichkeiten. Auch die Klägerin räumt das Erfordernis zusätzlicher künstlicher Unterstände zwischenzeitlich ein.

Angaben über die exakt anzusetzende erforderliche Unterstandsfläche pro Tier waren der vorliegenden Literatur nicht zu entnehmen; das TVT Merkblatt Nr. 85 geht allgemein bei gehörnten Rindern bis 500 kg Gewicht von einem Unterstandsplatz von sechs qm pro Rind aus (a. a. O., S.8), Prof. Dr. Dr. ... nennt in seinem Gutachten einen Platzanspruch für die Zwerg-Zebu-Rinder von drei qm als ausreichend (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 12.6.2014, W 5 K 12.795 - juris Rn. 57f). Aufgrund der vorliegenden bereits eindeutigen Unterschreitung der erforderlichen Unterstandsfläche war durch das Gericht nicht abschließend zu klären, wie viele Quadratmeter Unterstandsfläche pro Zwerg-Zebu-Rind als Mindestmaß anzusetzen sind. Ausreichend für die Feststellung der tierschutzwidrigen Haltung ist die deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandmöglichkeiten. Aufgrund der mangelnden Unterstandmöglichkeiten wurde jedenfalls zumindest einzelnen Rindern erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand die konkrete Gefahr erheblichen Leids (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 46f).

Auch die Fütterung der Tiere war bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend. Zwar sicherte die Klägerin zu, dass eine Zufütterung im Winter erfolge, sie bestritt jedoch das Bedürfnis der Zufütterung in den Sommermonaten. Aufgrund des enorm hohen Besatzes der Weide in G.-... folgt das Gericht jedoch auch insoweit der fachlich belegbaren Annahme des Beklagten, dass auch in den Sommermonaten eine Zufütterung erforderlich ist. Die Weide hat eine Fläche von ca. 10 Hektar bei einem Besatz von ca. 150 Zwerg-Zebu-Rindern; jedem Tier stehen daher ca. 0,07 Hektar Weidefläche zu Verfügung. Wie sich aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergibt, ist dieser Ansatz deutlich zu niedrig (vgl. ... a. a. O.: 1 Hektarfläche für 3 - 4 Tiere; LEL, a. a. O.: 0,3 - 0,5 Hektarfläche pro Kuh). Gemäß der fachlichen Stellungnahme des Naturschutzsachgebiets des Landratsamts München vom 4. Juli 2016 sind die Weiden in weiten Teilen durch magere Grünlandbestände mittlerer und tiefer Lagen gekennzeichnet, die Zuordnung zu Magerrasen sei möglich. Auch Prof. Dr. Dr... kam nach seiner Augenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vegetation um Magerrasen handeln dürfte. Beide Stellungnahmen führen aus, dass die Weideflächen kurz abgeweidet seien. Aufgrund der Art des Bewuchses der Weideflächen und des hohen Besatzes hat das Gericht davon auszugehen, dass die Tiere auch in den Sommermonaten ohne Zufütterung nicht ausreichend mit Nahrung versorgt waren. Dementsprechend stellte auch Prof. Dr. Dr. ... bei seinem Gutachten im Juni 2015 fest, dass einige Tiere als mager zu bezeichnen seien. Die Stellungnahme des Tierarztes ... vom 30. Oktober 2015, dass der Zustand der Tiere bis auf wenige Ausnahmen gut sei, steht der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren, nicht entgegen. Darüber hinaus konnte auch der Vorwurf des Beklagten, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und das Futter nicht von Witterungseinflüssen geschützt gewesen sei, von der Klägerin nicht fundiert ausgeräumt werden. Durch die nicht ausreichende Fütterung wurde ebenfalls zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Ebenso war die Versorgung mit Wasser bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend sichergestellt. Zwar erscheint der auf der Weide vorhandene Weiher als Hauptquelle geeignet; auch die Hanglage stellt für die geschickten und hangsicheren Tiere im Regelfall keine Einschränkung dar. Mangelhaft blieb jedoch, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren nicht zusätzliche Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen - also insbesondere in Nähe der Unterstände - vorzufinden waren. Dies wurde von der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgelehnt bzw. nicht hinreichend sichergestellt.

Schließlich kommt hinzu, dass auch ein mangelhaftes Herdenmanagement der Klägerin gegeben war, das dazu führte, dass die Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten. Die Kalbung in den Wintermonaten birgt jedoch für die Zwerg-Zebus erhebliche Gefahren sowohl für die Muttertiere wie die Kälber (vgl. Prof. Dr. Dr..., a. a. O.; TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege und Naturentwicklungsprojekten - S. 12 f.). Dementsprechend kam es auch zur Verendung einzelner Jungtiere in den Wintermonaten.

Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses damit in erheblichen Um-fang gegen die Grundanforderungen an eine tierschutzgerechte Tierhaltung verstoßen, auch wenn durch die Freilandhaltung im Vergleich zur vorherigen Stallhaltung schon eine wesentliche Besserung eingetreten sein mag. Fachgerechte Haltungseinrichtungen, die den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten sowie eine Versorgung aller Tiere entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität stellen jedoch die Grundanforderungen auch an eine Nutztierhaltung dar (vgl. § 3f der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es sich bei Zwerg-Zebu-Rindern um eine „Robust-Rasse“ handeln würde. Zwar werden die (Zwerg-)Zebu-Rinder in sämtlichen vorliegenden fachlichen Stellungnahmen als „robust, anspruchslos und genügsam“ bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tiere ohne jede weitere Pflege sich selbst überlassen werden können. Auch Robust-Rinder benötigen eine artgerechte Haltung, die die Minimalanforderungen an Unterstand, Futter und Wasser zu gewährleisten hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 6077/06 - juris Rn. 21). Durch die dargestellten erheblichen Mängel in der Tierhaltung wurde zumindest einigen Tieren erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand für viele Tiere die konkrete Gefahr von Leiden oder erheblichen Schäden. Bereits die Gefahr solcher Schmerzen, Leiden oder Schäden kann für ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ausreichend sein. Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein solches auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen noch rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 16a Rdnr. 47).

Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hatte trotz vielfacher Hinweise und Aufforderungen des Landratsamts München die Freilandhaltung nicht in einem Maße verändert, die zu erwarten lassen hätte, dass ein grundsätzlicher Wandel stattfindet. Die Klägerin hat nur wenige Anordnungen des Landratsamts München und auch dies nur äußert zögerlich und auf Druck umgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Haltung auf der Weide G.-... jedoch die Anforderungen an Unterstand, Futter und Wasserversorgung als ihres Erachtens verfehlt zurückgewiesen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass die Forderungen des Beklagten insbesondere zu Beginn der Freilandhaltung möglicherweise zu weitgehend und zum Teil auch unbestimmt waren, dennoch obliegt es der Tierhalterin, die tierschutzgerechte Haltung von sich aus sicherzustellen und sich nicht mit gegebenenfalls widersprüchlichen oder zu weitgehenden Anforderungen zu entlasten. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung wurden von der Klägerin ersichtlich erst nach Klageerhebung und zur Vermeidung des anstehenden Sofortvollzugs und selbst dann nur zum Teil und zögerlich umgesetzt. Auch das Herdenmanagement unter Separierung der Bullen wurde erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingeleitet. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie nunmehr die Forderungen nach einer Bestandsreduzierung, regelmäßiger Zufütterung und Wasserversorgung als erforderlich anerkenne, kann dies - wie dargelegt - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses haben.

Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, dass sie an einer Bestandsreduzierung aufgrund der Verweigerung der Ausstellung der BHV-1-Bescheinigungen durch das Landratsamt München gehindert sei, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf das Ausstellen solcher Bescheinigungen haben könnte, war im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Der Klägerin als Tierhalterin obliegt es, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Es liegt aus tierschutzrechtlicher Sicht ausschließlich in ihrer Verantwortung, Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten.

Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen damit zumindest in einer Gesamtschau der festgestellten Mängel das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Auch die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Anordnung ist - zumindest nach der ergänzenden Ausführung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach ist von der Bestandsauflösung ausschließlich die Herde in G.-... betroffen, da das Landratsamt die Klägerin in Bezug auf die Herde in E., Landkreis E., nicht als Halterin betrachtet.

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts München ist nicht zu beanstanden. Weder das Tierhaltungsverbot noch die Auflösungsanordnung sind unverhältnismäßig.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Rinder (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Insoweit lässt auch der Einwand der Klägerin, dass die Anordnung zur Tötung der Tiere führe, außer Acht, dass der Bescheid vorrangig der Klägerin die Abgabe der Tiere an eine geeignete Person überlässt. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass die Haltung von Rindern in aller Regel gerade auch ihrer Verwertung durch Schlachtung dient und dies vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. § 4 Abs. 2, § 4a TierSchG; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 7).

Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zäsur der Tierhaltung durch die Freilandhaltung nicht berücksichtigt wurde, der Vorwurf der mangelhaften Klauenpflege durch die Freilandhaltung zumindest im wesentlichen Umfang obsolet wurde, wenn die Argumentation mit der Verelendungsquote möglicherweise die Unterschiede der natürlichen Haltung im Vergleich zu einer reinen Schlachttierzuchthaltung nicht berücksichtigt und wenn der Vorwurf der fehlenden Sachkunde aufgrund der Verwendung des Begriffes „Robust-Rasse“ durch die Klägerin getroffen wird, zumal allgemein bei Zebu-Rindern von einer robusten Rasse gesprochen wird.

Inwieweit die Verstöße in der Tierhaltung bei der Klägerin auf mangelnde Sachkunde, mangelnden Willen oder mangelndes Können zurückzuführen sind, ist im Ergebnis irrelevant, da erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen und zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen war.

Ebenso führt die mangelnde Berücksichtigung des möglichen Gewerbebetriebs der Klägerin nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Das Landratsamt München ging insoweit von einer reinen Hobbytierhaltung aus, da die Tierhaltung keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenz der Klägerin liefere. Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierhaltung der Klägerin handelt es sich bei dem Tierbestand jedoch unzweifelhaft um zu berücksichtigende Vermögenswerte. Die Bestandsauflösung stellt für die Klägerin somit zwar einen erheblich finanziellen und endgültigen Eingriff dar, dieser war jedoch zum Schutz der Tiere gerechtfertigt. Im Übrigen wäre selbst im Fall eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Tierhaltungsverbot möglich (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 19 ZB 11.2455 - juris Rn. 9; Hessischer VGH, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt München hat auch nach Erlass der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sowie der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Aspekte weiterhin an seiner Entscheidung festgehalten, die auch bei differenzierterer Beurteilung gerechtfertigt ist.

Auch die Entscheidung des Beklagten, kein milderes Mittel (wie insbesondere eine Bestandsreduzierung) anzuordnen, erscheint für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße durfte das Landratsamt München davon absehen, der Klägerin detaillierte Auflagen zur Tierhaltung zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses trotz vielfacher Beratung, Aufforderungen und Fristsetzungen die umfangreichen und erheblichen Mängel der Tierhaltung nicht dauerhaft abstellte und die Auflagen auch als nicht erforderlich erachtete. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass durch eine mildere Maßnahme die Leiden der Tiere nicht dauerhaft beendet werden.

Die Regelungen über die Abgabemodalitäten (Nr. 2.1 und 2.2. des Bescheids) sind von § 16a TierSchG gedeckt und dienen der tierschutzgerechten Auflösung des Tierbestands.

Ebenso ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs bezüglich der Auflösungsverfügung (Nr. 4 des Bescheids) rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 19 Abs. 1 und Art. 34 Satz 1 VwZVG. Die Auflösung des Tierbestands ist vollstreckungsrechtlich nicht mittels Ersatzvornahme, vielmehr mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 8, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 53). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend sachgerecht; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel wie Zwangsgeld, welches bereits früher nicht zum Erfolg führte, den gleichen Erfolg hätte.

Schließlich bestehen auch weder gegen die Androhung von Zwangsgeldern hinsichtlich der Meldepflichten im Rahmen der Abgabe der Tiere (Nr. 5 des Bescheids) noch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) rechtliche Bedenken.

Der Bescheid des Beklagten war daher im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. Ob auch derzeit noch erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorliegen oder die nach Bescheidsserlass erfolgten Verbesserungen der Tierhaltung eine Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen, war vom Gericht nicht zu beurteilen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn

1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder
2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt.

(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er

1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder
2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Ersatzschöffen eine Mitteilung über seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.

(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.

(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.

(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.