Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.48782

bei uns veröffentlicht am07.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft.

Der 1992 in Tal Hudhan in der Provinz Aleppo geborene und dort auch aufgewachsene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. August 2015 einen förmlichen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte.

Von einer persönlichen Anhörung des Klägers im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abgesehen. In dem ihm unter dem 11. August 2015 übermittelten Fragebogen zur Darlegung der Gründe für das Schutzersuchen verneinte er (wahrheitswidrig) die Frage, ob er Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung sei oder gewesen sei (vgl. Bl. 47 und 52 der Bundesamtsakte).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. November 2015 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.

Am 18. April 2016 wurde der Kläger festgenommen. Er befand sich in der Folgezeit bis zum 19. September 2017 in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Bamberg und München. Zwei Tage nach der Festnahme des Klägers, am 20. April 2016, wurde auch der querschnittsgelähmte Herr ..., der in derselben Gemeinschaftsunterkunft wie der Kläger wohnte und den der Kläger auf seiner Reise nach Deutschland begleitet und versorgt hatte, verhaftet. Anlass für die Maßnahmen waren Hinweise des ebenfalls in der Unterkunft des Klägers untergebrachten Asylbewerbers Ahmad H., wonach der Kläger und Herr ... in Syrien Mitglieder der Miliz „Ahrar al-Sham“ gewesen seien.

Das am 8. April 2016 eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren betraf zunächst den Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat. Am 4. Mai 2016 wurde das Verfahren durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wegen des zwischenzeitlich begründeten Tatverdachts einer Straftat der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129b, 129a StGB) übernommen und unter dem 2. November 2016 Anklage gegen den Kläger und Herrn R. erhoben, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23. Januar 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.

Die Anklageschrift legt dem Kläger - und Herrn R. als Heranwachsendem - zur Last, mindestens in der Zeit vom 23. August 2013 bis April 2014 in Aleppo und an anderen Orten in Syrien sich jeweils als Mitglied an der terroristischen Vereinigung im Ausland Ahrar al-Sham beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und dazu jeweils tateinheitlich über Kriegswaffen (ungenehmigt bzw. nicht angezeigt) sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben.

Hinsichtlich der Beteiligungshandlungen des Klägers wird in der Anklageschrift (S. 37 ff.) ausgeführt, dieser sei zumindest vom 23. August 2013 bis Ende April 2014 Mitglied der Vereinigung Ahrar al-Sham gewesen und hätte in dieser Zeit an den bewaffneten Auseinandersetzungen der Ahrar al-Sham mit syrischen Regierungstruppen im Gebiet um die Stadt Aleppo teilgenommen. Als Beweismittel wurden u.a. angeführt die Aussagen des Zeugen H., der ein Gespräch des Klägers mit Herrn ... mitgehört habe, in dem es auch um die Teilnahme an Gefechten in Syrien gegangen sei, sowie diverse auf dem Mobiltelefon des Klägers gespeicherte Bilddateien, auf denen der Kläger auf Gruppenbildern zusammen mit weiteren Kämpfern mit Waffen (u.a. einem Maschinengewehr) und in Kampfweste abgebildet ist. Auf einem Bild stützt der Kläger den Kopf eines Toten, auf einem weiteren meißelt er den Schriftzug der Ahrar al-Sham in eine Hauswand.

Mit Schreiben vom 3. April 2017 übermittelte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof dem Bundesamt eine Kopie der Anklageschrift vom 2. November 2016.

Mit Verfügung vom 24. April 2017 leitete das Bundesamt ein Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen und festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden könne. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

Der Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. August 2017, dem Kläger zugestellt am 4. September 2017, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 12. November 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Tenor Nr. 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Tenor Nr. 2) und stellte fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Tenor Nr. 3).

Zur Begründung des auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Bescheides wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor, weil die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ausgeschlossen sei. Der Kläger sei vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Anklageschrift vom 2. November 2016 angeschuldigt worden, Mitglied in der terroristischen Vereinigung Ahrar al-Sham zu sein und sich zumindest vom 23. August 2013 bis Ende April 2014 in Syrien als Kämpfer und Helfer in die Gruppe eingegliedert zu haben. In der Beschlusspraxis der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1373/2001, werde ausdrücklich festgestellt, dass sowohl terroristische Handlungen als auch die Finanzierung, Planung und bloße Aufstachelung hierzu mit den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen unvereinbar seien, was dafür spreche, dass entsprechend handelnde Personen unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG fallen würden. Damit sei ausweislich der Anklageschrift beim Kläger aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe und dass er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Aus denselben Gründen sei der Kläger gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. „Ersatzweise“ sei angesichts der unveränderten Situation in Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Am 12. September 2017 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid Klage (B 3 K 17.33046) erheben.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des OLG München vom 19. September 2017 (Az: 8 St 5/16 - im Folgenden ohne Angabe des Aktenzeichens als Urteil des OLG München vom 19.09.2017 bezeichnet) wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen, in sieben selbstständigen Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht und ohne das eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a Kriegswaffenkontrollgesetz erstattet worden ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, 211, 212, 52, 53 StGB, §§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz).

Der Mitangeklagte Herr ... wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Hinsichtlich der Vorgeschichte und der Aktivitäten des Klägers für die Miliz Ahrar al-Sham lässt sich den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes entnehmen:

Kurz nachdem der Kläger in Aleppo sein Betriebswirtschaftsstudium aufgenommen habe, sei in Syrien die Revolution ausgebrochen. Als er im April 2013 sein Studium offiziell beendet gehabt habe, sei die (studienbedingt aufgeschobene) Einberufung zum Wehrdienst angestanden, weshalb der Kläger erneut (wie zuvor bereits als Schüler) versucht habe, Syrien in Richtung Libanon (zwei seiner älteren Brüder leben in Beirut) zu verlassen. Nachdem ihm die Ausreise an der Grenze zum Libanon untersagt worden sei, habe er sich auf Initiative seines Vaters zu einer Tante in das in der Hand der Opposition befindliche Manbij begeben, um dort eine Ausbildung im Aluminiumhandel zu beginnen. Dies sei letztlich jedoch an der kriegsbedingt schlechten Auftragslage des Betriebs gescheitert. Der Kläger habe daher seine Zeit damit verbracht, verschiedene in Manbij karitativ tätige Gruppierungen bei Spendensammlungen und der Ausgabe von Spenden und Lebensmitteln an Flüchtlinge zu unterstützen. Über seinen Cousin, der unter dem Namen „Abu Abdallah“ zum Leitungsstab gehört habe, habe er ab etwa Juni 2013 Kontakt zur Assadfeindlichen Katiba (Kampfeinheit) „Ibad al-Rahman“ gefunden, die sich der Ahrar al-Sham angeschlossen habe. Bei seinen Besuchen in der Katiba zum Zeitvertreib habe sich der Kläger mit Mitgliedern der Gruppe angefreundet (u. a. mit Herrn ...). Nachdem das Assad-Regime am 21. August 2013 auf von Rebellen gehaltene Gebiete in der Region Ghuta östlich von Damaskus einen Giftgasangriff mit Sarin begangen habe, bei dem Hunderte Zivilisten starben, habe sich der Kläger dazu entschlossen, der Gruppe als Mitglied beizutreten und sich selbst aktiv am Kampf gegen das Assad-Regime zu beteiligen.

Bereits am 23. August 2013 habe der Kläger, der sich schnell in das Verbandsleben der Katiba eingegliedert und auch an Koranlesungen sowie Schulungen durch Religionsgelehrte teilgenommen habe, anderen Mitgliedern geholfen, einen Schriftzug mit der Aufschrift Ahrar al-Sham in eine Hauswand zu meißeln. Der Kläger habe in der Folgezeit entsprechend den Aufforderungen seiner Vorgesetzten (Abu Abdullah und Abu Turki) seinen Teil zur Erfüllung der karitativen und militärischen Aufgaben der Katiba beigetragen, die dieser von der Ahrar al-Sham übertragen worden seien.

So habe der Kläger bis mindestens 23. Januar 2014 verschiedene organisatorische Tätigkeiten im Stützpunkt übernommen und des Öfteren bei der Weintrauben- und Dattelernte in der Nähe von Kuwairis geholfen sowie bei der Sammlung von Sachspenden (u.a. Lebensmittel, Bekleidung und Bettdecken) in Manbij und Umgebung und deren Verteilung an die Zivilbevölkerung. Dies habe dem Zweck gedient, das Ansehen der Ahrar al-Sham in der Zivilbevölkerung zu stärken. Der Kläger habe ferner mit den anderen Mitgliedern Sport getrieben, um sich für militärische Einsätze fit zu halten. Am 24. August 2013 sei ihm zusammen mit anderen Katibamitgliedern die grundsätzliche Aufgabenstellung und militärische Vorgehensweise der Katiba erklärt worden und er sei - unter Abgabe einiger Probeschüsse - in die Handhabung eines vollautomatischen Gewehrs vom Typ AK 47 („Kalaschnikow“) sowie in die Funktionsweise von Handgranaten eingewiesen worden.

Nach dieser Einweisung habe der Kläger im Zeitraum von September 2013 bis 23. Januar 2014 in mindestens zwei Fällen jeweils etwa einwöchige Wachdienste im Rahmen der Belagerung des von der syrischen Armee gehaltenen Flughafens Kuwairis geleistet, wobei er jeweils mit einem vollautomatischen Gewehr des Typs AK 47 samt der entsprechenden Munition und einer Handgranate ausgestattet gewesen sei. Ein Ausbruchsversuch der belagerten syrischen Armee sei in dieser Zeit nicht erfolgt. Nach Ablauf der Woche habe der Kläger die Waffen jeweils wieder an die Verantwortlichen der Ahrar al-Sham zurückgegeben und 50 US-Dollar ausbezahlt bekommen.

Ferner habe der Kläger im Zeitraum vom 23. August 2013 bis 16. Januar 2014 in mindestens zwei Fällen Wachdienste in Krankenhäusern in den syrischen Städten Manbij und Dayr Hafir mit einem Gewehr des Typs AK 47 (samt Munition) geleistet, das ihm vor Beginn des Wachdienstes zur Verfügung gestellt worden sei und das er danach wieder abgeben habe müssen. Der Kläger habe den Zutritt Bewaffneter verhindern und so das Ansehen der Ahrar al-Sham in der Zivilbevölkerung stärken sollen.

Nach Entgegennahme eines vollautomatischen Gewehrs vom Typ Ak 47 sei der Kläger darüber hinaus am 13. Dezember 2013 zu der Luftwaffenbasis al-Jarrah gefahren, um zusammen mit Kämpfern der Ahrar al-Sham und weiterer aufständischer Gruppen die Organisation ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) aus der von ihr eroberten Stadt Maskana zu vertreiben. Als sich nach vier bis fünf Tagen, während derer der Kläger mehrere Probeschüsse aus seiner Waffe abgegeben habe, keine Einsatzmöglichkeit ergab, sei der Kläger unverrichteter Dinge wieder nach Manbij zurückgefahren und habe seine Waffe am Stützpunkt der Ahrar al-Sham abgegeben.

An einem nicht näher bekannten Morgen Ende Dezember 2013/Anfang Januar 2014 habe sich der Kläger wiederum mit einer AK 47 samt entsprechender Munition an der Belagerung eines ISIS-Stützpunktes in Manbij beteiligt. Nachdem sich die Besatzung gegen Mittag ergeben habe, habe der Kläger seine Waffe am Stützpunkt der Ahrar al-Sham wieder abgegeben.

Nachdem die Organisation ISIS Manbij im Januar 2014 schließlich unter ihre Kontrolle gebracht habe, habe sich der Kläger zunächst bei Verwandten versteckt und dann beschlossen, in den Libanon zu flüchten, was mangels gültiger Ausweispapiere misslungen sei. Bevor er dann endgültig in die Türkei ausgereist sei, habe der Kläger erfahren, dass ... schwer verletzt mit einem Bauchdurchschuss in einem Krankenhaus in der Türkei liege. Er habe ihn dort zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende April/Anfang Mai 2014 ausfindig gemacht, schließlich die Betreuung und Pflege des Querschnittsgelähmten übernommen und diesen im Zeitraum März bis Juni 2015 auf der Balkanroute auch nach Deutschland verbracht.

Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger seinen rechten Zeigefinger (gemeinsam mit Kameraden) auf im August 2013 aufgenommenen Lichtbildern zur Tauhid-Geste erhoben habe und sich bis Anfang 2015 über seinen im August 2013 übernommenen Facebook-Account abschätzig über Schiiten, Alawiten und die syrische Exilopposition geäußert sowie am 2. Juli 2015 Videobotschaften des dschihadistischen Predigers Qunaibi „geliked“ habe.

Unter dem 6. Juni 2018 verfügte die Regierung von Oberbayern - Zentralstelle Ausländerextremismus - Nordbayern - im Vollzug des Aufenthaltsgesetzes die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, stellte die Ausreiseverpflichtung fest und ordnete diverse zwangsgeldbewehrte Überwachungsmaßnahmen (Aufenthaltsbeschränkung auf das Gemeindegebiet Kitzingen, morgendliche und abendliche Meldepflicht bei der Polizei; Nutzungsverbote für diverse Kommunikationsmittel; Kontaktverbot zu Herrn ...) an. Hiergegen wandte sich der Kläger am 25. Juni 2018 mit Anfechtungsklage und Eilantrag zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 stellte dieses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die polizeilichen Meldepflichten wieder her, soweit der Kläger sich täglich mehr als einmal bei der Polizeiinspektion melden müsse. Im Übrigen wurde der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Maßgabe abgelehnt, „dass die Abschiebung“ des Klägers ausgesetzt werde, ein angemessener Kontakt zu seiner Kernfamilie über die Ausländerbehörde sichergestellt und dem Kläger einmal monatlich überwachter fernmündlicher Kontakt mit ... zur persönlichen Kontaktpflege ermöglicht werde. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, weil seine Verurteilung durch das OLG München die Schlussfolgerung rechtfertige, dass der Kläger einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die Terrorismus unterstütze und er bislang (noch) nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Es seien auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt, wonach das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Die dem Kläger flankierend auferlegten Überwachungsmaßnahmen seien jedoch teilweise unverhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2019 setzte das OLG München nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung (Bewährungszeit: 3 Jahre) aus. Als Entlassungstermin wurde der 25. Februar 2019 festgelegt und der Kläger angewiesen, für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses monatlich zweimal an Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern des Violence Prevention Network e.V. (VPN) teilzunehmen, wobei für die nähere Ausgestaltung zwischen diesem und dem Bayerischem Landeskriminalamt, Sachgebiet 515 - Deradikalisierung - ein Beratungsplan abzustimmen sei.

Der zuständige Strafsenat sei - nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, des Generalbundesanwalts sowie nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (Prof. Dr. med. Freisleder) und Anhörung des Klägers sowie des Sachverständigen - im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, seines Vorlebens, der Umstände der abgeurteilten Straftaten, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, des Verhaltens des Klägers im Strafvollzug, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung auf ihn zu erwarten seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verantwortet werden könne. Das Gericht könne sich insoweit dem übereinstimmenden Antrag des Vertreters des Generalbundesanwalts und des Klägers anschließen. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers erscheine darüber hinaus derzeit nicht erforderlich.

Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Entwicklung des Klägers während der Haftzeit, die ohne Komplikationen verlaufen sei, der tragfähige Sozialkontakt zu der Flüchtlingshelferin Frau Hannelore Peter, die auch die Generalbevollmächtigte des Klägers sei, sowie die erkennbare glaubhafte Distanzierung von den abgeurteilten Taten und von einer intoleranten extrem religiösen Haltung. Zudem zeige der Kläger Integrationswillen, befürworte selbst ein demokratisches Staatswesen und habe seine Deutschkenntnisse eigeninitiativ ausgebaut. Angesichts seines mit Ausnahme des abgeurteilten Sachverhalts straffreien Lebens, des Vor- und Nachtatverhaltens und insbesondere der seine eigene Lebensführung einschränkenden Betreuung des ..., gehe der Senat davon aus, dass der Kläger keine grundsätzliche Neigung zu sozial schädlichem Handeln oder gar kriminellem Verhalten aufweise und eine durchwegs positive Legalprognose gegeben sei. Der Kläger habe zwar auch radikal-islamische und insbesondere antischiitische Ansichten geäußert. Diese seien jedoch nicht das beherrschende Motiv für den Anschluss an die Katiba und somit den Tatentschluss zu den abgeurteilten Taten gewesen, wie der Kläger ausweislich des Urteils glaubhaft in der Hauptverhandlung geschildert habe. Vielmehr hätten situative Momente, wie seine damalige persönliche Lebensführung, die Angriffe des syrischen Regimes auf die eigene Zivilbevölkerung und seine daraus resultierende Befürchtung, dass er selbst oder seine Familie Opfer der Brutalität des Regimes werden könnten, die entscheidende Rolle gespielt. Dass er sich gerade der Katiba Ibad al-Rahman angeschlossen habe, habe darin begründet gelegen, dass er über seinen Cousin mit dieser Kampfeinheit in Kontakt gekommen sei. Bei der Ahrar al-Sham handle es sich um eine Organisation, die den bewaffneten Kampf gegen den syrischen Machthaber Bashar al-Assad - im Unterschied zu anderen Organisationen wie dem Islamischen Staat - nicht als zentrale Glaubenspflicht zur Errichtung eines weltweiten Kalifats der sunnitischen Muslime ansehe. Hinsichtlich der Weisung zur Teilnahme an Beratungsgesprächen habe der Kläger sein Einverständnis erklärt und die bisher stattgefundenen Gespräche, die auch seitens des Bayerischen Landeskriminalamts als positiv geschildert worden seien, als hilfreich empfunden. Eine bloße äußere Anpassung, um eine Haftentlassung zu erreichen, werde vom Landeskriminalamt nicht gesehen.

Der Kläger beantragt mit seiner mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 vom Verwaltungsgericht Bayreuth wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesenen asylrechtlichen Klage,

den Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2017 in den Nrn. 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage lässt er vortragen, Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 AsylG würden ungeachtet der Verurteilung des Klägers durch das OLG München wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juli 2011 -10 C 26/10 - bereits festgestellt habe, rechtfertige alleine die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln zu erreichen suche, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylG. Es bedürfe vielmehr in jedem Fall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände und insoweit, ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlung zugerechnet werden könne. Dies entspreche auch der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17 -, wonach schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen müssten, dass die individuellen Handlungen des jeweiligen Betreffenden unter den Ausschlusstatbestand fallen würden.

Beim Kläger lägen diese Voraussetzungen gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017 nicht vor, da es dem Kläger zum Zeitpunkt des Anschlusses an die Ahrar al-Sham nicht um die Erreichung von deren Zielen generell gegangen sei, sondern nur um die Bekämpfung des Assad-Regimes. Zudem werde vollinhaltlich auf den Beschluss des OLG München vom 11. Februar 2019 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 AsylG und des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen würden.

Der Kläger habe durch seine Aktivitäten in Syrien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG (und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) erfüllt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich in Syrien um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handle. Die Ahrar al-Sham habe auch nicht allein auf gegnerische bewaffnete Kämpfer Angriffe vorgenommen, wie beispielsweise der Beschuss der alawitischen Dörfer in der Provinz Latakia und der schiitischen Dörfer Nubul und Zahra zeigen würden. Es habe sich dabei um systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung gehandelt. Dass bei diesen Angriffen Zivilisten weder verletzt noch getötet worden seien, sei nicht anzunehmen. Mithin lägen Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vor, die die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes rechtfertigen würden. Insoweit sei auch festzuhalten, dass das OLG München in seinem Urteil wiederholt konstatiert habe, dass der Kläger die Kampf- und Schlagkraft der Gruppe wesentlich gestärkt habe und er mithin für diese nicht von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Der Kläger habe durch seine Aktivitäten in Syrien weiter die Tatbestandsvoraussetzung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) erfüllt. Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Klägers durch das OLG München stelle sich die Situation so dar, dass nicht nur schwerwiegende Gründe vorlägen, sondern vielmehr rechtskräftig feststehe, dass der Kläger eine schwere Straftat im Sinne der Bestimmung begangen habe. Zwar genüge die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, mithin auch die Verurteilung deswegen, für sich genommen nicht, um das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu bejahen. Für die Annahme einer schweren nichtpolitischen Tat spreche aber insbesondere die hohe verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Kläger sei nicht lediglich ein einfaches Mitglied der Gruppe gewesen. In der Begründung des Urteils des OLG München werde explizit herausgearbeitet, dass die Bewaffnung und die Übernahme von Diensten mit der Waffe nicht von untergeordneter Bedeutung für die Vereinigung gewesen sei. Die Überlassung von Waffen zeige, dass ihm Vertrauen entgegengebracht worden sei. Der Kläger habe durch seine Mitwirkung und Mitgliedschaft die Schlagkraft maßgeblich gestärkt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger, obwohl er sich der kriegsverbrecherischen Vorgehensweise, der Ziele und der Nähe zur Al-Qaidanahen al-Nusra-Front bewusst gewesen sei, der dschihadistischen Ahrar al-Sham angeschlossen habe. Auch der lange Zeitraum von mindestens fünf Monaten, welchen der Kläger bei der terroristischen Vereinigung Ahrar al-Sham gewesen sei, sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Der terroristischen Vereinigung Ahrar al-Sham werde ganz konkret das massive und gezielte Vorgehen gegen andere Religionsgruppen vorgeworfen. Da der Kläger bewaffneter Kämpfer der Vereinigung gewesen sei und er sich dieser im Bewusstsein um die Vorgehensweise und die Ziele der Vereinigung angeschlossen habe, seien ihm die ausschlussbegründenden Handlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG als Beteiligtem zuzurechnen.

Weiter liege auch der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vor. Der Kläger sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die Allgemeinheit dar. Auf die Darstellung in der Ausweisungsverfügung werde in diesem Zusammenhang verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch gehört. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten (Ausgangs- und Widerrufsverfahren) sowie die beigezogenen Akten des Strafverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht gegeben.

1. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Nach dieser Bestimmung ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Hierzu ist vorab festzustellen, dass jedenfalls die geltend gemachten Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG, wenn der Auffassung der Beklagten in der Sache zu folgen wäre, bereits vor Ergehen der zuerkennenden Statusentscheidung vorgelegen haben und bei einer solchen Fallgestaltung eine Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht in Betracht kommt. Zwar gestattet die Regelung auch die Aufhebung rechtswidriger Zuerkennungen, setzt aber stets eine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 - 9 C 12/00 - juris Rn 8 ff.). An einer solchen fehlt es aber beim bloßen nachträglichen Bekanntwerden bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung vorliegender Ausschlussgründe.

Dieser Umstand alleine würde allerdings eine Aufhebung des Bescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr wäre ggf. zu prüfen, ob dieser auf die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG gestützt werden könnte, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen ist, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen die Zuerkennung beanspruchen kann. Da beide Maßnahmen, sowohl der Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG wie auch die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG, prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind (auch wenn die Aufhebung in zeitlicher Hinsicht differieren mag) und es sich in beiden Fällen um gebundene Verwaltungsentscheidungen handelt, wäre das Gericht unabhängig von der Begründung des Bescheides nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid angeführter Normen oder Tatsachen wäre dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverfolgung unzumutbar beeinträchtigt würde, wovon hier nicht ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1998 - 9 C 53/97 - juris Rn. 16).

Die formellen Voraussetzungen für eine Rücknahmeprüfung wären vorliegend auch erfüllt, da der Kläger im Verwaltungsverfahren unrichtige Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der Ahrar al-Sham gemacht hat und auf der Hand liegt, dass das Bundesamt, hätte der Kläger zutreffende Angaben gemacht, die Zuerkennung nicht ausgesprochen hätte (zur Frage, ob bei anfänglicher Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen, eine Rücknahme auf der Grundlage des § 48 VwVfG in Betracht käme, vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG Rn. 6 und Hailbronner, AsylG, Stand: Jan. 2019, § 73 Rn. 24).

Im Ergebnis stellt sich hier die Frage nach einem Austausch der Rechtsgrundlage (oder einer Umdeutung) indes nicht, da Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorliegen.

Bezüglich des weiter geltend gemachten Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG dürfte, was die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme angeht, dasselbe wie vorstehend ausgeführt gelten, da die Beklagte die Annahme, der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen, auf dessen frühere Mitgliedschaft in der Ahrar al-Sham stützt, die Gefahrenlage demnach - anders als die Verurteilung, die dem Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zugrunde liegt - schon vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestanden haben soll. Auch insoweit hat die Beklagte aber zu Unrecht Ausschlussgründe angenommen.

2. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu einer derartigen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Mit diesen Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt (siehe nunmehr Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU). Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung geht ihrerseits auf die schon in Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II, S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - aufgeführten Ausschlussgründe zurück.

2.1 Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG findet auf Handlungen Anwendung, die nach internationalem Recht als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind. (Verbrechen gegen den Frieden können vorliegend außer Betracht bleiben, da diese das Tätigwerden eines Staates voraussetzen.) Welche Handlungen hierunter fallen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl 2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte, denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das sog. Humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht oder Recht des bewaffneten Konflikts).

In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen differenzierend zwischen Taten im internationalen (Buchst. a und b) und nichtinternationalen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikt definiert. Für den nichtinternationalen (innerstaatlichen) bewaffneten Konflikt knüpft Buchstabe c an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 an. Er stellt unter anderem Angriffe auf Leib und Leben hinsichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung und Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Buchstabe e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (u.a. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die meuchlerische Tötung gegnerischer Kombattanten).

Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen nichtinternationale bewaffnete Konflikte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen. Buchstabe f setzt zudem voraus, dass zwischen „staatlichen Behörden“ (in der englischsprachigen Fassung „governmental authorities“) und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein langanhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Verlangt wird insoweit ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 31 ff.).

Allein die aktive Teilnahme eines Kämpfers einer organisierten bewaffneten Gruppe an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im vorbeschriebenen Sinne erfüllt damit nicht schon den Tatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, denn das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG rezipierte Völkerstrafrecht enthält - wie das dadurch sanktionierte Humanitäre Völkerrecht - hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Auseinandersetzung, pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung gegen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche (was aber die Zulässigkeit einer Strafbarkeit entsprechender Handlungen nach nationalem Recht unberührt lässt, siehe dazu unter 2.2).

Am Rande sei bemerkt, dass eine Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes für im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs begangene Delikte derzeit nicht besteht, da Syrien dem Statut nicht beigetreten ist und auch keine Übertragung der Situation durch den UN-Sicherheitsrat nach Art. 13 Buchst. b, Art. 16 IStGH-Statut erfolgt ist. Für die rechtliche Beurteilung ist dies nicht von Belang. Maßgeblich für die Heranziehung der Regelungen des Statuts bei der Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist wie bereits erwähnt der Umstand, dass dieses den aktuellen Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht beschreibt.

2.2 Das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind unter anderem terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - juris Rn. 81). Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört, die terroristische Handlungen zu verantworten hat und sie den bewaffneten Kampf dieser Organisation aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes einzustufen sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 35).

Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG enthaltenen Ausschlussgründe sind in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar. Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der Ausschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern im weiteren Sinne und zum anderen von „gemeinen Straftätern“ auf unterschiedliche Quellen zurückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Straftaten im Krieg und Straftaten im Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den Schluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder speziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere nichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Ausschlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und dessen völkerrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe, nach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt.

Zwar genießen Kämpfer aufständischer Gruppen im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt - anders als Kombattanten im internationalen bewaffneten Konflikt - nach herrschender, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Kombattantenimmunität, d.h. sie haben völkerrechtlich kein Recht zur Vornahme bewaffneter Schädigungshandlungen. Aber das Völkerstrafrecht missbilligt wie oben bereits ausgeführt ihre Teilnahme an Kampfhandlungen auch nicht als solche, sondern enthält sich insoweit einer Regelung. Dieser Befund hat notwendig Auswirkungen auf die Bewertung einer Tat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Wenn Gewaltakte wie die Tötung gegnerischer Kämpfer in Kampfhandlungen keinen Tatbestand eines Kriegsverbrechens erfüllen und völkerstrafrechtlich nicht zu ahnden sind, dann kann eine solche Tat nicht ohne Wertungswiderspruch gleichsam automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Nr. 2 führen. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst, erfüllen sie danach in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (BVerwG, U.v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - juris Rn. 43).

Die Straflosigkeit der Aktivitäten von Kämpfern organisierter bewaffneter Gruppen in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten nach den völkerstrafrechtlichen Regelungen, soweit diesen nicht überschießende Delikte nach dem IStGH-Statut vorzuwerfen wären, lässt die Strafbarkeit nach nationalem Recht wegen des fehlenden Kombattantenprivilegs für Kämpfer nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen allerdings unberührt. Derartige Straftaten (Aktivitäten einer Bürgerkriegsmiliz im Kampf gegen Regierungskräfte oder andere Milizen) unterfallen nach den nationalen Strafrechtsordnungen auch regelmäßig dem Terrorismusbegriff und erfüllen nach deutschem Strafrecht den Tatbestand des § 129b StGB unabhängig davon, ob die jeweilige Gruppierung spezifisch terroristische Mittel anwendet oder sich an die Kampfregeln des Humanitären Völkerrechts hält. Das strafrechtliche Terrorismusverdikt folgt insoweit bereits aus der Bereitschaft ggf. Kombattanten bzw. Kämpfer der Gegenseite zu töten. Was den Konflikt in Syrien angeht, bedeutet dies, dass alle bewaffneten Milizen, die gegen das Assad-Regime kämpfen, auch die von westlichen Staaten unterstützten Milizen wie etwa die sog. Freie Syrische Armee, dem Grunde nach als terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b StGB einzustufen sind (ausführlich zur Rechtfertigung von Straftaten im nichtinternationalen Konflikt unter Berücksichtigung gerade auch der Situation in Syrien Scheuß, ZStW 2018, 23).

Mit Blick auf die vorbeschriebene Wertung ist auch insoweit eine einschränkende Auslegung geboten. Wenn und soweit die im Rahmen einer strafrechtlichen Bewertung inmitten stehenden Handlungen nach den Regeln des Humanitären Völkerrechts nicht pönalisiert sind, muss es dabei verbleiben, dass diese auch dann nicht als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden können, wenn - wie im Fall des Klägers geschehen - durch den Staat, in dem der Betreffende Aufnahme gefunden hat, im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eine strafrechtliche Ahndung dieser Handlungen erfolgt (was, soweit es um § 129b StGB geht, bei Taten von Organisationen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiter eine Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz voraussetzt, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2.3 Was schließlich den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) angeht, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. In den einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (Resolution 1372/2001 des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können danach auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten solcher terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 39).

2.4 Nach diesen Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass in der Person des Klägers Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen.

In Bezug auf die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG ist zunächst festzustellen, dass der bewaffnete Aufstand in Syrien ab Anfang 2012 weite Teile des Landes erfasst hat, auch das Gebiet in dem der Kläger für die Ahrar al-Sham aktiv war, und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Spätestens seit dieser Zeit ist Syrien Schauplatz eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts (vgl. BGH, B.v. 11.8.2016 - AK 43/16 - juris Rn. 7; B.v. 17.11.2016 - AK 54/16 - Rn. 23; zur Entwicklung des Kriegsgeschehens bis zum Frühjahr 2014 siehe Urteil des OLG München vom 19.9.2017 S. 33 ff. und BAMF, Syrien: Situation in den Provinzen, 04/2014). Weiter ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ahrar al-Sham, die zeitweilig bis zu 20.000 Kämpfer unter Waffen gehabt haben soll, um eine organisierte bewaffnete Gruppe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. f IStGH-Statut handelt, da sie bereits im hier interessierenden Zeitraum über gefestigte Organisationsstrukturen verfügte und in der Lage war, koordinierte militärische Aktionen mit einer gewissen Schlagkraft auszuführen (zur Ahrar al-Sham siehe insbesondere die Ausführungen im Urteil des OLG München vom 19.9.2017 S. 37 ff. und Steinberg, SWP-Aktuell, April 2016, S. 1 ff.). Die Gruppe hat mittlerweile erheblich an Einfluss verloren. Es liegen auch Berichte vor, wonach sie sich mittlerweile weitgehend aufgelöst haben soll.

Die Beteiligungshandlungen, aufgrund derer der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129b StGB und wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt wurde (die Mitgliedschaft in der Gruppe als solche und insbesondere die bewaffneten Wachdienste vor Krankenhäusern und am Belagerungsring um den Flughafen Kuwairis sowie dem ISIS-Stützpunkt in Manbij nebst dem Einsatz in Vorbereitung der Eroberung der Stadt Maskana), die er im Strafverfahren auch eingeräumt hat, sind aber ausschließlich solche, die nach den Regelungen des internationalen Strafrechts nicht pönalisiert sind, weil der Kläger insoweit im Rahmen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Mitglied einer organisierten bewaffneten Gruppe gehandelt hat und die Tathandlungen weder dem Art. 7 noch Art. 8 Abs. 2 Buchst. c und e IStGH-Statut unterfallen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Handlungen für sich betrachtet an schwerwiegenden Gründen für die Annahme, dass ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und auch nach Nr. 2 AsylG gegeben ist. Da die abgeurteilten Handlungen sich weder als Kriegsverbrechen noch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, können sie auch nicht als schwere nichtpolitische Straftat eingestuft werden.

Der Umstand, dass der Gruppierung Ahrar al-Sham als solcher gravierende Menschrechtsrechtsverletzungen vorgeworfen werden, die sich als Kriegsverbrechen darstellen dürften bzw. als terroristische Straftaten und damit auch als schwere nicht-politische Straftat zu werten wären (zur Offensive gegen alawitische Dörfer in der Provinz Latakia im August 2013 und zum Beschuss der Orte Nubul und Zahra zwischen Juli 2013 und September 2015 und die Entführung von Zivilisten aus Zahra vgl. Urteil des OLG München vom 19.9.2017, S. 44 f.) rechtfertigt nach den Umständen des Falles gleichfalls keinen Ausschluss des Klägers von der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG und des Weiteren auch nicht nach Nr. 3 der Bestimmung.

In Bezug auf die Aktivitäten des Klägers bei der Ahrar al-Sham folgt die Kammer den Feststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017. Anhaltspunkte dafür, dass er über die eingestandenen Geschehnisse hinaus an weiteren für die Beurteilung relevanten Aktivitäten der Gruppe beteiligt gewesen sein könnte, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier weitere Sachaufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären.

Für eine konkrete Beteiligung des Klägers an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. schweren nichtpolitischen Straftaten in eigener Person, die einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG zur Folge hätten, fehlt es danach an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die allgemeine Förderung der Ziele und Aktivitäten der Gruppe (auch durch Belagerungs- und Wacheinsätze) während der mehrmonatigen aktiven Mitgliedschaft in dieser reicht hierfür nicht aus, zumal der Kläger nach seinen unwiderlegten Angaben aus seinem Gewehr nur Probeschüsse abgegeben und nicht auf Personen geschossen hat. Weiter verbietet sich auch die Einschätzung, eine individuelle Verantwortung für von der Gruppe begangene den Flüchtlingsschutz ausschließende Straftaten könne vermutet werden, weil dies voraussetzen würde, dass der Kläger entweder eine herausgehobene Position in der Gruppe inne gehabt hat oder sonst Hinweise für eine Beteiligung an einschlägigen Handlungen vorliegen müssten (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 87 ff.). Auch dafür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des OLG München eindeutig ein nur rudimentär ausgebildeter, einfacher Kämpfer in der Miliz war, dem ausschließlich für Zeiten konkreter Aufträge eine „Standardkampfausrüstung“ überlassen wurde und der keinerlei Führungsverantwortung hatte. Die gegenteilige Darstellung in der Klageerwiderung ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und findet auch in den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017 keine Stütze. Es liegen im Übrigen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Einheiten, denen der Kläger angehört hat, während des Zeitraums der Mitgliedschaft des Klägers in der Gruppe an relevanten Straftaten im Sinne des Internationalen Strafrechts beteiligt waren.

Was den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ahrar al-Sham nach den vorliegenden Informationen nur in Syrien aktiv ist und es daher an einem Bezug zum internationalen Terrorismus fehlen dürfte. Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass auch nichtinternationale terroristische Aktivitäten von dem Ausschlussgrund erfasst werden können, verhält es sich vorliegend doch so, dass ungeachtet des Umstandes, dass dieser Ausschlussgrund nicht notwendig die Begehung einer Straftat zur Voraussetzung hat, für einen hinreichend gewichtigen individuellen Beitrag des Klägers zu terroristischen Handlungen, der ein Gewicht erreichen würde, das dem der Ausschlussgründe im § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht, nichts ersichtlich ist und daher auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht festgestellt werden können. Hierzu wird ergänzend, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine individuelle Verantwortlichkeit in Bezug auf einschlägige Handlungen, auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3. Der Widerruf bzw. die Rücknahme kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (obwohl der Kläger Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist) bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung nicht vorgelegen hätten bzw. später entfallen wären, weil der Kläger aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen wäre oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten würde, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwerwiegenden Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vor.

3.1 Die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG stellt die Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 GFK ins nationale Recht dar, der die Ausnahmen vom flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbot abschließend regelt. Als Ausnahmeregelung, die potenziell die Abschiebung in die Verfolgungsgefahr ermöglicht, ist die Bestimmung im Einklang mit den unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben an hohe Anforderungen gebunden und restriktiv auszulegen. Obwohl Abs. 8 S. 1 weitgehend an in der Vergangenheit liegende Vorgänge anknüpft, greift die Vorschrift nur dann ein, wenn von dem Betroffenen zukünftig weiterhin die Gefahren ausgehen, die sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 5.5.1998 - 1 C 17/97 - juris Rn. 32). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nachdem es auf eine Gefahr für die Sicherheit bzw. Allgemeinheit ankommt. Die Abschiebung politisch Verfolgter ist deshalb nach Abs. 8 Satz 1 - ausnahmsweise - nur dann zulässig, wenn in Zukunft entweder die Sicherheitsgefährdung mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit (Alternative 1) oder eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens und infolgedessen eine Gefahr für die Allgemeinheit (Alternative 2) konkret zu besorgen sind. Letzteres ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. zu dem im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 und 2 jeweils anzulegenden Gefahrenmaßstab BVerwG, U.v. 5.5.1997 - 1 C 17.97 - juris Rn. 31 ff. sowie U.v. 16.11.2000 - 9 C 6/00 - juris Rn. 14).

Dem Begriff der Gefahr ist dabei der prognostische Charakter immanent. In beiden Alternativen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG hat im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Aufnahmegesellschaft zu erfolgen, in die dessen Verhalten und die gesamten Gegebenheiten einzubeziehen sind. Gegebenenfalls ist auch die resozialisierende, individualwie generalpräventive Wirkung verhängter und verbüßter Strafen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die der Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung zugrunde liegende günstige Sozialprognose. Sie spricht - auch wenn die Verwaltungsgerichte insoweit eine eigenständige Prognose anzustellen haben - als Indiz gegen eine Wiederholungsgefahr. Zu würdigen sind außerdem die konkreten Umstände der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftat. Eine Wiederholungsgefahr besteht umso weniger, je mehr es sich dabei um eine auf einem singulären Konflikt beruhende Tat handelt (vgl. Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 39).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Entscheidungszeitpunkt eine Verwirklichung einer der beiden Tatbestandalternativen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.

3.2 Das durch die 1. Alternative des Abs. 8 Satz 1 geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Unter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung ist dabei nicht der - weitere - Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates (BVerwG, U.v. 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351 ff. - juris, zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Mit der hier allein in Betracht kommenden inneren Sicherheit werden Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen geschützt. Diese können insbesondere auch durch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gefährdet werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31-98 - NVwZ 1999, 1346, zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Davon, dass der Kläger in Zukunft mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351 ff. - juris Rn. 31) eine derartige auf die innere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tat ausüben könnte, ist im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht auszugehen.

Die von ihm in der Vergangenheit begangenen, durch Urteil des OLG München abgeurteilten Taten belegen schon keine vom Kläger ausgehenden gefährlichen Aktivitäten auf deutschem Boden. Insoweit fehlt es also an einer einschlägigen Anlasstat mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Der anderweitig nicht vorbestrafte Kläger wurde ausschließlich für eine in Syrien im Zusammenhang mit einer außereuropäisch agierenden Vereinigung begangene Straftat verurteilt, die wie ausgeführt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unschädlich ist und keine spezifisch terroristischen Handlungen (insbes. Angriffe auf die Zivilbevölkerung) zum Gegenstand hatte. Der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Verurteilung erforderliche Deutschlandbezug basiert ausschließlich darauf, dass sich der Kläger nach Begehung der abgeurteilten Taten nach Deutschland begeben hat. Ein weitergehender Bezug zu Deutschland ist nicht gegeben. Die Ahrar al-Sham, der sich der Kläger angeschlossen hatte, ist nach den Urteilsfeststellungen des OLG München, die die erkennende Kammer teilt, eine Organisation, die - im Unterschied etwa zum ISIS - den bewaffneten Kampf gegen den syrischen Machthaber Bashar al-Assad nicht als zentrale Glaubenspflicht zu Errichtung eines weltweiten Kalifats der sunnitischen Muslime ansieht, sondern als Mittel zur Beseitigung des syrischen Regimes und zur Etablierung eines großsyrischen Nationalstaats auf der Grundlage des islamischen Rechts der Scharia. Die Gruppierung war bislang auch nur in Syrien aktiv. Eine Ausrichtung dahingehend, allgemein den Kampf gegen Ungläubige außerhalb Syriens, also in Europa oder gar weltweit zu führen, ist bei der Ahrar al-Sham nicht gegeben. Dementsprechend entsendet sie auch keine Mitglieder ins Ausland, wie in das Bundesgebiet, und entfaltet hier auch keinerlei Tätigkeiten.

Darüber hinaus ist es für das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse weder beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger die (nur in Syrien agierende) Ahrar al-Sham erneut unterstützen wird, noch, dass er sich einer dschihadistische Vereinigung mit Bezügen zu Europa anschließen wird. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die Feststellungen des OLG München im Beschluss vom 11. Februar 2019 (vgl. dort S. 7), mit dem der Strafrest des Klägers zu Bewährung ausgesetzt wurde. Laut diesem Beschluss bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - abgesehen vom damaligen Mitangeklagten R. - gegenwärtig weiterhin Kontakt zu Mitgliedern seiner Katiba oder zu der Organisation Ahrar al-Sham hätte. Er hat die Katiba im Gegenteil nach den Ausführungen im Urteil des OLG München vom 19. September 2017 (vgl. dort S. 17 und S. 58) im Januar 2014 nach der Eroberung der Stadt Manbij durch den ISIS - ungeachtet der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Führungsmitglied und des damit einhergehenden sozialen Drucks - aus eigenem Entschluss verlassen. Er hat sich dabei nicht etwa - was bei einer radikal-islamischen Ausrichtung des Klägers nahegelegen hätte - dem obsiegenden ISIS angeschlossen, sondern beschlossen, ohne seinen Freund R., der sich zusammen mit dem Cousin des Klägers nach Azaz begab, in den Libanon zu flüchten. Der Kläger bezeichnet den Anschluss an die Ahrar al-Sham mittlerweile auch als seinen größten Fehler (vgl. S. 5 des Beschlusses des OLG München vom 11.2.2019). Beleg dafür, dass diese Aussage kein bloßes Lippenbekenntnis ist - wovon im Übrigen auch das Bayerische Landeskriminalamt anlässlich mit dem Kläger mit dem Ziel einer Deradikalisierung geführter Gespräche auszugehen scheint (vgl. insoweit S. 6 des Beschlusses des OLG München vom 11.2.2019) - und der Kläger der Ahrar al-Sham seit längerem nicht mehr loyal und unterstützend gegenübersteht, ist in den Augen des Gerichts dabei gerade auch der (einzig bekannte) telefonische Kontakt, den der Kläger nach seiner Ankunft in Deutschland mit Führungspersönlichkeiten der Ahrar al-Sham gehabt haben soll (vgl. S. 39 der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 2016). Bei diesem Kontakt soll die Ahrar al-Sham nach Angaben des Zeugen H. ihr Missfallen darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass der Kläger und Herr R. den von der Ahrar al-Sham zur Verfügung gestellten elektrischen Rollstuhl verkauft haben, ohne der Ahrar al-Sham den Verkaufserlös dafür von rund 1.000 US-Dollar zukommen lassen zu wollen (vgl. S. 40 der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 2016).

Der Kläger hat in der Vergangenheit zwar auch - wie im Urteil des OLG München festgestellt wird - radikal-islamische und insbesondere antischiitische Ansichten geäußert und Videobotschaften eines dschihadistischen Predigers „geliked“, das Gericht sieht es jedoch auch eingedenk dessen nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass beim Kläger (weiterhin) eine Affinität zu dschihadistischem Gedankengut besteht und er insoweit den Anwerbeversuchen islamischer Vereinigungen mit terroristischen Zielen im Bundesgebiet beachtlich wahrscheinlich erliegen könnte. Wie das OLG München in seinem fundierten Beschluss vom 11. Februar 2019 auf der Grundlage verschiedener Stellungnahmen, dem in der Hauptverhandlung vom Kläger gewonnenen Eindruck sowie nach Einholung und Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, stellten die im Nachgang dazu geäußerten antischiitischen Ansichten des Klägers nicht das beherrschende Motiv für seinen Anschluss an die Katiba und somit den Tatentschluss zu der abgeurteilten Tat dar. Vielmehr dürften singuläre, situative Momente, wie seine damalige kriegsbedingt perspektivlose Lebenssituation, die Angriffe des syrischen Regimes auf die eigene Zivilbevölkerung (unter anderem mit Giftgas) und seine daraus resultierende Befürchtung, dass er selbst oder seine Familie Opfer der Brutalität des Regimes werden könnten, die entscheidende Rolle für seinen Anschluss gespielt haben. Dass sich der Kläger gerade der Katiba Ibad al-Rahman und damit der Ahrar al-Sham angeschlossen hat, ist dabei - auch nach Ansicht der erkennenden Kammer - weniger als Akt einer religiös motivierten Entscheidung zu werten, denn in der Tatsache begründet zu sehen, dass sein Cousin Anführer dieser Katiba war und er über diesen zufällig in Kontakt mit dieser Katiba und jungen Leuten kam, die alle das Ziel verfolgten, das alawitisch und mithin aus ihrer Sicht schiitisch dominierte, als ungerecht empfundene syrische Regime zu bekämpfen. Dass vom Kläger in diesem Zusammenhang auch der Antagonismus zwischen Schiiten und Sunniten zum Feindbild stilisiert wurde, dürfte insoweit wesentlich der Situation und dem der Katiba geschuldeten Chorgeist, denn einer tief verwurzelten radikalen religiösen Prägung geschuldet sein. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer (wie auch schon in der Hauptverhandlung vor dem OLG) zu einer gewissen Bagatellisierung seiner (früheren) antischiitischen Äußerungen neigte, spricht gegen eine (während seiner Zeit bei der Ahrar al-Sham angeeignete) tiefer greifende und aktuell noch bestehende radikale oder dschihadistische Grundeinstellung des Klägers aber doch, dass die antischiitischen „Posts“ des Klägers auf „Facebook“ wie auch seine durch

„Likes“ zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung für dschihadistische Botschaften Anfang bzw. Mitte 2015 endeten, zu einer Zeit also als der Kläger sich gemeinsam mit dem schwerverletzten ... auf den Weg nach Europa machte. Dieser Zeitraum stellt eine Zäsur dar. Der Kläger hat sich - nach Aussagen den Belastungszeugen H. - während der gemeinsamen Zeit in der Unterkunft in Bamberg auch nie radikal über Europa oder Christen geäußert (vgl. S. 39 der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2.11.2016). Das Verhalten des Klägers in der Haft war ebenfalls beanstandungsfrei. Es haben sich nach den Feststellungen des OLG München auf Seite 5 des Beschluss vom 11. Februar 2019 auf der Basis der eingeholten Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger (weiterhin) einem salafistisch geprägten Weltbild anhängen würde. Der Kläger hat in der Justizvollzugsanstalt zwar seinen Glauben gelebt, aber keinen erkennbar islamistisch ausgeprägten Lebenswandel geführt. Er hat in der Haft aus eigenem Antrieb Deutsch gelernt und sich - was nicht mit den strengen Handlungsanweisungen salafistisch geprägter Muslime vereinbar wäre - die Zeit auch mit Brettspielen, Fernsehen und Musikhören vertrieben (S. 5 und 6 des Beschlusses des OLG München vom 11.2.2019). Auch beim psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt (vgl. hierzu die Bezugnahmen auf Seite 29 des psychiatrischen Gutachtens vom 28.1.2019) und bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. F. haben sich keine relevanten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim Kläger, der sich inzwischen von einer Gewaltanwendung jedweder Art klar distanziert, die bei der abgeurteilten Tat und seinen Äußerungen potentiell zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehen würde. Zugunsten des Klägers ist neben seinem Nachtatverhalten (die seine eigene Lebensführung nachhaltig einschränkende Pflege des querschnittsgelähmten ... nebst dessen kräftezerrendem Transport auf der Balkanroute nach Deutschland) auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen gewachsenen und stabilisierenden Sozialkontakt zu der Flüchtlingshelferin Frau Peters verfügt und er sich zudem bereit erklärt hat, seine Vergangenheit zweimal monatlich in Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern des Violence Prevention Network e.V. aufzuarbeiten (wozu er in der Folge für die Dauer von zwei Jahren auch vom OLG München verpflichtet wurde). Das OLG München hat sich insoweit auch dem übereinstimmenden Antrag des Vertreters des Generalbundesanwalts (siehe hierzu S. 9 des Beschlusses vom 11.2.2019) und des Klägers angeschlossen und die weitere Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt sowie darüber hinaus auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nicht für erforderlich gehalten.

Angesichts dessen fehlt es zur Überzeugung der Kammer an schwerwiegenden Gründen für die Annahme, dass sich der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer islamistischen Organisation anschließen und Gewaltanschläge innerhalb Deutschlands begehen würde, wovon die Beklagte in ihrer Klageerwiderung unter Bezugnahme auf den Ausweisungsbescheid der Regierung von Mittelfranken - Zentralstelle für Ausländerextremismus Nordbayern - vom 6. Juni 2018 auszugehen scheint.

3.3 Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG liegen nicht vor.

Der Kläger wurde zwar vom OLG München eines Verbrechens für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, in die Einzelstrafen von mindestens drei Jahren Eingang gefunden haben (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, U.v. 31. 1. 2013 - 10 C 17/12 - juris Rn. 16 f). Jedoch handelt es sich bei der vom OLG München abgeurteilten Tat um keine Tat, die Anlass gibt, von Gefahren für den Aufnahmestaat auszugehen. Der anderweitig nicht vorbestrafte Kläger wurde ausschließlich für die aktive Teilnahme an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Syrien im Zusammenhang mit einer außereuropäisch agierenden Vereinigung verurteilt, die wie oben ausgeführt keinen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (entspricht Art. 1 F Buchst. b GFK) zur Folge hat. Insoweit sprechen bereits gute Gründe dafür, die abgeurteilte Straftat auch nicht als schwerwiegenden Grund im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG genügen zu lassen (vgl. hierzu Lauterpracht/Bethlehem in: Refugee Protection in International Law: UNHCR`s Global Consultations on International Protection, 2003, S. 87 ff., insbesondere S. 139, die davon ausgehen, dass Art. 32 Abs. 2 GFK nur anwendbar ist, soweit es um Verurteilungen geht in Bezug auf Straftaten, die im Zufluchtsstaat oder jedenfalls nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begangen wurden). Jedenfalls aber fehlt es an einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit in der Bundesrepublik Deutschland, was als zweite Voraussetzung neben der Verurteilung zu einer Mindeststrafe auch im Rahmen der 2. Alternative gesondert zu prüfen ist. Nur bei konkreter Wiederholungsgefahr kann angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der geforderten Mindestverurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit bejaht werden. Aus den bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG angeführten Gründen, auf die verwiesen wird, stellt sich auch insoweit zur Überzeugung der Kammer die Situation so dar, dass schwerwiegende Gründe, die darauf schließen ließen, dass vom Kläger eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit (in Bezug auf die Begehung von Taten in Deutschland, die der abgeurteilten Tat vergleichbar wären) ausgehen würde, nicht vorliegen. Die auf eine mögliche Gefahrenlage hinweisenden Indizien rechtfertigen in der Gesamtschau weder im Hinblick auf das Beweismaß noch in Bezug auf das Gefahrenmaß eine den Ausschlusstatbestand zur Anwendung bringende Bewertung.

4. Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier schließlich auch nicht im Hinblick auf eine Veränderung der Verhältnisse in Syrien bzw. in Ansehung der gegenwärtigen Verhältnisse in dem Land in Betracht käme. Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG setzt wie ausgeführt eine Veränderung der Verhältnisse voraus, eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht aus anderen Gründen anzuerkennen wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Situation in Syrien liegt aber auf der Hand, dass dem Kläger als ehemaligem Rebellenkämpfer für den Fall der Rückkehr nach Syrien - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung wie auch auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohten bzw. weiter drohen (zur aktuellen Situation in Syrien siehe insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018, zur Menschenrechtslage S. 14 ff. und zu Rückkehrfragen S. 21 ff.).

5. Die Widerrufsentscheidung (Bescheidtenor Nr. 1) kann nach alledem keinen Bestand haben und war antragsgemäß aufzuheben. Damit fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die zum subsidiären Schutz getroffene negative Folgeentscheidung (Bescheidtenor Nr. 2) so dass auch diese Regelung aufzuheben war.

Da der Klage mithin im Hauptantrag vollumfänglich stattzugeben war, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.48782 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.48782 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. 2

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(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.

2

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem Iran auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er sei schon während seines Studiums an der Universität Istanbul Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in die Berge geflohen, um sich der PKK anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Ende 1998 habe ihn die PKK in den Nordirak geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der Führung der PKK habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der PKK bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im Nordirak aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den Iran nach Deutschland geflohen.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).

4

Im Januar 2002 führte der deutsche Gesetzgeber mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neue Ausschlussgründe für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das Bundeskriminalamt beim Bundesamt die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen sei. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PKK. Im August 2000 habe Interpol Ankara den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillakämpfern, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.

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Das Bundesamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur Folge habe, dass der Kläger nunmehr vom Asyl- und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, später: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt zu haben. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der Führungsebene der PKK Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben.

7

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die PKK als Kämpfer und - zeitweise - als Funktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der Fall.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dem angefochtenen Bescheid genannten Ausschlussgründe lägen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten beide Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

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Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

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Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an.

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Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und hält den Widerruf auch deshalb für unzulässig, weil der Beklagten seine Aktivitäten und Stellung in der PKK schon aufgrund seiner Angaben im Anerkennungsverfahren bekannt gewesen seien und sich seitdem nichts geändert habe. Schließlich fehle es auch an der Feststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der PKK.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und damit auch die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung des Klägers mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden auch noch gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.). Dieses fehlerhafte Verständnis der Ausschlussgründe durch das Berufungsgericht wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Asylanerkennung aus (2.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Bescheid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

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b) Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

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c) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen müssen danach nachträglich - also in der Regel nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sein.

16

aa) Einen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentliche Änderung der Verfolgungslage in der Türkei, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für den vorverfolgt ausgereisten Kläger rechtfertigen würde, nicht eingetreten.

17

Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nachträglich erheblich geändert haben, mit Blick auf die Vorverfolgung des Klägers auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung abgestellt (UA S. 12), wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist. Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12, berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitlichen Prognosemaßstab aus, der dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nach bisheriger deutscher Rechtslage entspricht, und verfolgt einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

18

Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188). So führt das Berufungsgericht u.a. aus, aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde und dabei die Gefahr bestehe, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehe (UA S. 17). Damit ist gerade nicht - wie für einen Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erforderlich - festgestellt, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.

19

Da der Kläger auch nicht durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen, etwa durch nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes, geschaffen hat, scheidet ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Sachlage aus.

20

bb) In Betracht kommt allerdings ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage durch Einführung der nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt, die sich ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten Ausschlussgründen orientieren (BTDrucks 16/5065 S. 214). Sollte der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen dieser Ausschlussgründe verwirklicht haben, wäre ein Widerruf wegen dieser nach der Anerkennung eingetretenen Änderung der Rechtslage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig und geboten.

21

Jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Vorschrift mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie unionsrechtskonform so auszulegen, dass bei Vorliegen von Ausschlussgründen Altanerkennungen, die vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, wegen der unionsrechtlich nunmehr zwingend gebotenen Beachtung dieser Ausschlussgründe zu widerrufen sind. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 73 f.). Da eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ursprünglich rechtmäßiger Anerkennung nach nationalem Recht nur im Wege des Widerrufs erfolgen kann, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG, der in seinem Wortlaut insoweit offen ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er, jedenfalls soweit zwingende Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG - wie hier Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie - es erfordern, einen Widerruf aufgrund dieser Änderung der Rechtslage zulässt und gebietet.

22

Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem insoweit als Maßstab heranzuziehenden unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor allem dann zum Tragen, wenn Vorschriften des materiellen Unionsrechts für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte gelten sollen. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes darf aber nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08, Stadt Papenburg - NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.). Da der Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, die vor Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ausgesprochen worden sind, nicht zu einem Entzug des Flüchtlingsstatus in der Vergangenheit führt, sondern lediglich den Fortbestand der Flüchtlingsanerkennung in der Zukunft entfallen lässt, beinhaltet die Regelung nicht eine rückwirkende Neubewertung abgeschlossener Sachverhalte. Sie betrifft vielmehr nur die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen des Betroffenen, trotz Verwirklichung von Ausschlussgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch künftig im Besitz der Flüchtlingsanerkennung zu bleiben, nicht schutzwürdig. Im Übrigen sind die aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG folgenden nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen auch deshalb begrenzt, weil mit der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keine Entscheidung über die Abschiebung in den Verfolgerstaat verbunden ist, sondern im Falle einer dort drohenden gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung jedenfalls nach den von den Mitgliedstaaten zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Abschiebungsverbot besteht.

23

cc) Ist demnach im Falle der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den Kläger der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung geboten, kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Aktivitäten in der PKK vor seiner Ausreise einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar.

24

Das Berufungsgericht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) geregelten Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat in Betracht gezogen, der dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG sowie nach Art. 1 F Buchst. b GFK entspricht. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe oder aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage sei (UA S. 19 f.). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des Ausschlussgrundes im Falle des Klägers verneint. Auch wenn er durch seine Beteiligung an terroristischen Aktionen der PKK schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben sollte, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde (UA S. 44). Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen.

25

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Richtlinie 2004/83/EG ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an.

26

Für diese Ausschlussgründe bedarf es nach dem Urteil des Gerichtshofs auch keiner (nachgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den Ausschlussgründen festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Der Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie hängt mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz als Flüchtling im Sinne der Richtlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

27

Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich des Ausschlussgrundes des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund im Fall des Klägers nicht näher in Betracht gezogen, weil es sich der Auffassung des UNHCR zur Auslegung des entsprechenden Ausschlussgrundes in Art. 1 F Buchst. c GFK angeschlossen hat, wonach solche Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch ihren Staat direkt beigetragen haben (UA S. 29, 34 f. unter Hinweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

28

Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

29

2. Hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Wenn der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben sollte, wäre nicht nur der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern auch der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig.

30

a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist ebenso wie für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Auch im Fall der Asylanerkennung ist die Vorschrift unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Altanerkennungen, die noch vor Einführung der Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, mit Blick auf die unionsrechtlich zwingend gebotene Beachtung der Ausschlussgründe einen Widerruf auch allein aufgrund dieser Rechtsänderung zulässt und gebietet.

31

Zwar wird das durch Art. 16a GG gewährleistete verfassungsrechtliche Asylgrundrecht nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/83/EG erfasst. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.O. Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.O. Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.O. Rn. 120).

32

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der Flüchtlingsanerkennung andersartigen Schutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; entgegen der Rechtsauffassung des Klägers könnte die Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG auch durch Änderung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht so weit von der Flüchtlingseigenschaft abgehoben werden, dass keine Verwechselungsgefahr mehr bestünde. Jedenfalls de lege lata entspricht die Rechtsposition des Asylberechtigten innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/EG ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O.). Sie verlangen darüber hinaus, dass auch Altanerkennungen, die noch vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, nicht mehr aufrechterhalten bleiben, wenn vor der Anerkennung Ausschlussgründe verwirklicht worden sind. Dem ist nach Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber durch die entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechnung zu tragen.

33

b) Hieraus folgt zugleich, dass bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG nicht mehr vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.). Denn die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in Deutschland allerdings nur kraft des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 54).

34

3. Auch wenn das Berufungsurteil danach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat nicht selbst über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlings- und der Asylanerkennung entscheiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat.

35

Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die PKK - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person - wie hier der Kläger - eine hervorgehobene Position innerhalb einer sich terroristischer Methoden bedienender Organisation innehatte. Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 98). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

36

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes nicht, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG bei dem Kläger zu bejahen. Ob der strafrechtliche Vorwurf, der dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt (Anschläge, bei denen 126 Menschen getötet worden seien, und Beteiligung an der Ermordung zweier PKK-Kämpfer in dem Zeitraum von 1993 bis 1998) berechtigt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 43). Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass die PKK aufgrund der Aufnahme in die EU-Terrorliste eine terroristische Organisation ist und dass der Kläger für einen gewissen Zeitraum hoher Funktionär dieser Organisation gewesen ist, rechtfertigt dies allein noch nicht automatisch die Annahme einer dem Kläger zuzurechnenden schweren nichtpolitischen Straftat. Denn zum einen fehlt es schon an genauen Feststellungen dazu, wann und wie lange der Kläger tatsächlich dem 41-köpfigen Führungsgremium der PKK angehört hat (nach seinen eigenen Angaben vier Monate ab Februar 1999) und welche konkreten terroristischen Straftaten die PKK während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat, wie dies für die Vermutung einer individuellen Verantwortung des Klägers aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der PKK nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich wäre. Zum anderen bedürfte es aber auch bei Eingreifen dieser Vermutung noch einer Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalls, bei der auch besondere, die Vermutung entkräftende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Für eine solche Prüfung reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die aus seiner rechtlichen Sicht auch nicht entscheidungserheblich waren, nicht aus.

37

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht den Sachverhalt mit Blick sowohl auf den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat als auch den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Klägers alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des Klägers kennzeichnend sind.

38

Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden (ebenso UK Supreme Court, Urteil vom 17. März 2010, <2010> UKSC 15, Rn. 33). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Dabei wird es sowohl die dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegenden Vorwürfe als auch die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der PKK zu würdigen haben.

39

Beim Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben (vgl. oben Rn. 28), setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 F Buchst. c GFK: UK Court of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> EWCA Civ 226, Rn. 30). In den hier einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (Resolution 1373 <2001> des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.

2

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem Iran auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er sei schon während seines Studiums an der Universität Istanbul Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in die Berge geflohen, um sich der PKK anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Ende 1998 habe ihn die PKK in den Nordirak geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der Führung der PKK habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der PKK bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im Nordirak aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den Iran nach Deutschland geflohen.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).

4

Im Januar 2002 führte der deutsche Gesetzgeber mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neue Ausschlussgründe für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das Bundeskriminalamt beim Bundesamt die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen sei. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PKK. Im August 2000 habe Interpol Ankara den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillakämpfern, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.

5

Das Bundesamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur Folge habe, dass der Kläger nunmehr vom Asyl- und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, später: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt zu haben. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der Führungsebene der PKK Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben.

7

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die PKK als Kämpfer und - zeitweise - als Funktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der Fall.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dem angefochtenen Bescheid genannten Ausschlussgründe lägen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten beide Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

9

Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

10

Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an.

11

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und hält den Widerruf auch deshalb für unzulässig, weil der Beklagten seine Aktivitäten und Stellung in der PKK schon aufgrund seiner Angaben im Anerkennungsverfahren bekannt gewesen seien und sich seitdem nichts geändert habe. Schließlich fehle es auch an der Feststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der PKK.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und damit auch die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung des Klägers mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden auch noch gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.). Dieses fehlerhafte Verständnis der Ausschlussgründe durch das Berufungsgericht wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Asylanerkennung aus (2.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

13

1. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Bescheid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

14

b) Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

15

c) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen müssen danach nachträglich - also in der Regel nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sein.

16

aa) Einen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentliche Änderung der Verfolgungslage in der Türkei, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für den vorverfolgt ausgereisten Kläger rechtfertigen würde, nicht eingetreten.

17

Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nachträglich erheblich geändert haben, mit Blick auf die Vorverfolgung des Klägers auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung abgestellt (UA S. 12), wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist. Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12, berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitlichen Prognosemaßstab aus, der dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nach bisheriger deutscher Rechtslage entspricht, und verfolgt einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

18

Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188). So führt das Berufungsgericht u.a. aus, aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde und dabei die Gefahr bestehe, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehe (UA S. 17). Damit ist gerade nicht - wie für einen Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erforderlich - festgestellt, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.

19

Da der Kläger auch nicht durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen, etwa durch nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes, geschaffen hat, scheidet ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Sachlage aus.

20

bb) In Betracht kommt allerdings ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage durch Einführung der nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt, die sich ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten Ausschlussgründen orientieren (BTDrucks 16/5065 S. 214). Sollte der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen dieser Ausschlussgründe verwirklicht haben, wäre ein Widerruf wegen dieser nach der Anerkennung eingetretenen Änderung der Rechtslage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig und geboten.

21

Jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Vorschrift mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie unionsrechtskonform so auszulegen, dass bei Vorliegen von Ausschlussgründen Altanerkennungen, die vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, wegen der unionsrechtlich nunmehr zwingend gebotenen Beachtung dieser Ausschlussgründe zu widerrufen sind. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 73 f.). Da eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ursprünglich rechtmäßiger Anerkennung nach nationalem Recht nur im Wege des Widerrufs erfolgen kann, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG, der in seinem Wortlaut insoweit offen ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er, jedenfalls soweit zwingende Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG - wie hier Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie - es erfordern, einen Widerruf aufgrund dieser Änderung der Rechtslage zulässt und gebietet.

22

Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem insoweit als Maßstab heranzuziehenden unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor allem dann zum Tragen, wenn Vorschriften des materiellen Unionsrechts für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte gelten sollen. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes darf aber nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08, Stadt Papenburg - NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.). Da der Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, die vor Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ausgesprochen worden sind, nicht zu einem Entzug des Flüchtlingsstatus in der Vergangenheit führt, sondern lediglich den Fortbestand der Flüchtlingsanerkennung in der Zukunft entfallen lässt, beinhaltet die Regelung nicht eine rückwirkende Neubewertung abgeschlossener Sachverhalte. Sie betrifft vielmehr nur die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen des Betroffenen, trotz Verwirklichung von Ausschlussgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch künftig im Besitz der Flüchtlingsanerkennung zu bleiben, nicht schutzwürdig. Im Übrigen sind die aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG folgenden nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen auch deshalb begrenzt, weil mit der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keine Entscheidung über die Abschiebung in den Verfolgerstaat verbunden ist, sondern im Falle einer dort drohenden gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung jedenfalls nach den von den Mitgliedstaaten zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Abschiebungsverbot besteht.

23

cc) Ist demnach im Falle der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den Kläger der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung geboten, kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Aktivitäten in der PKK vor seiner Ausreise einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar.

24

Das Berufungsgericht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) geregelten Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat in Betracht gezogen, der dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG sowie nach Art. 1 F Buchst. b GFK entspricht. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe oder aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage sei (UA S. 19 f.). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des Ausschlussgrundes im Falle des Klägers verneint. Auch wenn er durch seine Beteiligung an terroristischen Aktionen der PKK schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben sollte, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde (UA S. 44). Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen.

25

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Richtlinie 2004/83/EG ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an.

26

Für diese Ausschlussgründe bedarf es nach dem Urteil des Gerichtshofs auch keiner (nachgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den Ausschlussgründen festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Der Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie hängt mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz als Flüchtling im Sinne der Richtlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

27

Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich des Ausschlussgrundes des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund im Fall des Klägers nicht näher in Betracht gezogen, weil es sich der Auffassung des UNHCR zur Auslegung des entsprechenden Ausschlussgrundes in Art. 1 F Buchst. c GFK angeschlossen hat, wonach solche Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch ihren Staat direkt beigetragen haben (UA S. 29, 34 f. unter Hinweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

28

Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

29

2. Hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Wenn der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben sollte, wäre nicht nur der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern auch der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig.

30

a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist ebenso wie für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Auch im Fall der Asylanerkennung ist die Vorschrift unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Altanerkennungen, die noch vor Einführung der Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, mit Blick auf die unionsrechtlich zwingend gebotene Beachtung der Ausschlussgründe einen Widerruf auch allein aufgrund dieser Rechtsänderung zulässt und gebietet.

31

Zwar wird das durch Art. 16a GG gewährleistete verfassungsrechtliche Asylgrundrecht nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/83/EG erfasst. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.O. Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.O. Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.O. Rn. 120).

32

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der Flüchtlingsanerkennung andersartigen Schutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; entgegen der Rechtsauffassung des Klägers könnte die Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG auch durch Änderung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht so weit von der Flüchtlingseigenschaft abgehoben werden, dass keine Verwechselungsgefahr mehr bestünde. Jedenfalls de lege lata entspricht die Rechtsposition des Asylberechtigten innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/EG ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O.). Sie verlangen darüber hinaus, dass auch Altanerkennungen, die noch vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, nicht mehr aufrechterhalten bleiben, wenn vor der Anerkennung Ausschlussgründe verwirklicht worden sind. Dem ist nach Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber durch die entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechnung zu tragen.

33

b) Hieraus folgt zugleich, dass bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG nicht mehr vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.). Denn die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in Deutschland allerdings nur kraft des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 54).

34

3. Auch wenn das Berufungsurteil danach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat nicht selbst über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlings- und der Asylanerkennung entscheiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat.

35

Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die PKK - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person - wie hier der Kläger - eine hervorgehobene Position innerhalb einer sich terroristischer Methoden bedienender Organisation innehatte. Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 98). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

36

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes nicht, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG bei dem Kläger zu bejahen. Ob der strafrechtliche Vorwurf, der dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt (Anschläge, bei denen 126 Menschen getötet worden seien, und Beteiligung an der Ermordung zweier PKK-Kämpfer in dem Zeitraum von 1993 bis 1998) berechtigt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 43). Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass die PKK aufgrund der Aufnahme in die EU-Terrorliste eine terroristische Organisation ist und dass der Kläger für einen gewissen Zeitraum hoher Funktionär dieser Organisation gewesen ist, rechtfertigt dies allein noch nicht automatisch die Annahme einer dem Kläger zuzurechnenden schweren nichtpolitischen Straftat. Denn zum einen fehlt es schon an genauen Feststellungen dazu, wann und wie lange der Kläger tatsächlich dem 41-köpfigen Führungsgremium der PKK angehört hat (nach seinen eigenen Angaben vier Monate ab Februar 1999) und welche konkreten terroristischen Straftaten die PKK während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat, wie dies für die Vermutung einer individuellen Verantwortung des Klägers aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der PKK nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich wäre. Zum anderen bedürfte es aber auch bei Eingreifen dieser Vermutung noch einer Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalls, bei der auch besondere, die Vermutung entkräftende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Für eine solche Prüfung reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die aus seiner rechtlichen Sicht auch nicht entscheidungserheblich waren, nicht aus.

37

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht den Sachverhalt mit Blick sowohl auf den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat als auch den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Klägers alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des Klägers kennzeichnend sind.

38

Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden (ebenso UK Supreme Court, Urteil vom 17. März 2010, <2010> UKSC 15, Rn. 33). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Dabei wird es sowohl die dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegenden Vorwürfe als auch die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der PKK zu würdigen haben.

39

Beim Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben (vgl. oben Rn. 28), setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 F Buchst. c GFK: UK Court of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> EWCA Civ 226, Rn. 30). In den hier einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (Resolution 1373 <2001> des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.

2

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 2001 reiste er aus dem Iran auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an: Er befürchte Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er sei schon während seines Studiums an der Universität Istanbul Ende der 80er Jahre wegen seines Eintretens für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden dreimal festgenommen und gefoltert worden. Danach sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. 1990 sei er in die Berge geflohen, um sich der PKK anzuschließen. Er sei dort Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK gewesen. Ende 1998 habe ihn die PKK in den Nordirak geschickt. Aufgrund politischer Differenzen mit der Führung der PKK habe er sich im Mai 2000 von dieser getrennt und werde seitdem als Abtrünniger von Seiten der PKK bedroht. Er habe sich noch ungefähr ein Jahr im Nordirak aufgehalten, sei aber auch dort nicht sicher gewesen. Deshalb sei er im Mai 2001 über den Iran nach Deutschland geflohen.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - erkannte den Kläger daraufhin im Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen (Flüchtlingsanerkennung nach damaligem Recht).

4

Im Januar 2002 führte der deutsche Gesetzgeber mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz neue Ausschlussgründe für die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ein, die sich an den in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geregelten Ausschlussgründen orientierten. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung regte das Bundeskriminalamt beim Bundesamt die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens gegen den Kläger an. Nach den dortigen Erkenntnissen treffe es zu, dass der Kläger sich 1990 der PKK angeschlossen habe und Guerillakämpfer und hoher Funktionär der PKK, ein sog. "Kader", gewesen sei. Er habe mindestens ab Februar 1999, möglicherweise schon ab 1995, dem 41 Personen zählenden Führungsgremium angehört und trage damit eine umfassende Mitverantwortung für die terroristischen Aktivitäten der PKK. Im August 2000 habe Interpol Ankara den Kläger aufgrund des Haftbefehls eines Staatssicherheitsgerichts zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Gegenstand des Fahndungsersuchens seien insbesondere Anschläge, bei denen 126 Personen getötet worden seien, sowie die Beteiligung an der Ermordung von zwei PKK-Guerillakämpfern, die aufgrund des eigenen Strafsystems der PKK erfolgt sein soll. Der Tatzeitraum liege zwischen 1993 und 1998.

5

Das Bundesamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Der Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 AsylVfG geboten, weil die Voraussetzungen für die Anerkennungen nicht mehr vorlägen. Mit Einführung der Ausschlussgründe sei eine nachträgliche Rechtsänderung eingetreten, die zur Folge habe, dass der Kläger nunmehr vom Asyl- und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei. Er erfülle die 2. und 3. Alternative der Ausschlussvorschrift (damals: § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, später: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, jetzt: § 3 Abs. 2 AsylVfG). Denn er sei hinreichend verdächtig, vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt zu haben. Der Kläger habe durch seine Einbindung als Guerillakämpfer und aufgrund seiner Position in der Führungsebene der PKK Unterstützungshandlungen für deren terroristische Aktivitäten geleistet und sei somit strafrechtlich für die Begehung schwerster Verbrechen verantwortlich. Darüber hinaus sei er aufgrund des türkischen Haftbefehls und seiner eigenen Einlassung im Asylverfahren hinreichend verdächtig, durch eigene Gewaltbeiträge bis hin zur Tötung zahlreicher Menschen die PKK unterstützt zu haben. Damit habe er die beiden genannten Ausschlusstatbestände erfüllt.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben.

7

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig. Er könne weder auf eine Änderung der Sachlage noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden. Die für die Anerkennung des Klägers maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht entscheidend geändert. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger sei auch jetzt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, komme es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar seien. Aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu den Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass es zu asylerheblichen Übergriffen komme. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. In Betracht komme allein die 2. Alternative der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG geregelten Ausschlussgründe. Auch wenn Erhebliches dafür spreche, dass der Kläger während seiner langjährigen Einbindung in die PKK als Kämpfer und - zeitweise - als Funktionär in hervorgehobener Position an terroristischen Aktionen der PKK beteiligt gewesen sei und damit Taten verübt habe, die nach Art und Schwere als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu beurteilen seien, greife der Ausschlussgrund nicht ein. Denn dieser sei in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass er nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen, schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe. Das sei bei dem Kläger der Fall.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dem angefochtenen Bescheid genannten Ausschlussgründe lägen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzten beide Ausschlussgründe weder eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers noch eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

9

Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

10

Die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Dem schließt sich auch der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an.

11

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und hält den Widerruf auch deshalb für unzulässig, weil der Beklagten seine Aktivitäten und Stellung in der PKK schon aufgrund seiner Angaben im Anerkennungsverfahren bekannt gewesen seien und sich seitdem nichts geändert habe. Schließlich fehle es auch an der Feststellung seiner persönlichen Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen der PKK.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990) und damit auch die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung des Klägers mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzt, dass von dem Betreffenden auch noch gegenwärtig die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder Handlungen im Sinne dieser Bestimmungen ausgeht (1.). Dieses fehlerhafte Verständnis der Ausschlussgründe durch das Berufungsgericht wirkt sich auch auf die rechtliche Beurteilung des Widerrufs der Asylanerkennung aus (2.). Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat (3.). Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

13

1. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Bescheid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

14

b) Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, sofern sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

15

c) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen müssen danach nachträglich - also in der Regel nach Ausspruch der Anerkennung - entfallen sein.

16

aa) Einen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist eine wesentliche Änderung der Verfolgungslage in der Türkei, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung für den vorverfolgt ausgereisten Kläger rechtfertigen würde, nicht eingetreten.

17

Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nachträglich erheblich geändert haben, mit Blick auf die Vorverfolgung des Klägers auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung abgestellt (UA S. 12), wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist. Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12, berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) fremd. Sie geht vielmehr von einem einheitlichen Prognosemaßstab aus, der dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nach bisheriger deutscher Rechtslage entspricht, und verfolgt einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bei der Flüchtlingsanerkennung die bisherigen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des nationalen Rechts aufgegeben und sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.).

18

Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung in diesem Punkt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188). So führt das Berufungsgericht u.a. aus, aufgrund des gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehls sei anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen und zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinen Aktivitäten im Bundesgebiet und etwaigen Kontakten zu Organisationsangehörigen im In- und Ausland befragt werde und dabei die Gefahr bestehe, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehe (UA S. 17). Damit ist gerade nicht - wie für einen Widerruf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erforderlich - festgestellt, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.

19

Da der Kläger auch nicht durch eigenes Verhalten nach der Anerkennung einen Grund für den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen, etwa durch nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes, geschaffen hat, scheidet ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Sachlage aus.

20

bb) In Betracht kommt allerdings ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage durch Einführung der nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelten Ausschlussgründe. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt, die sich ihrerseits an den in Art. 1 F GFK aufgeführten Ausschlussgründen orientieren (BTDrucks 16/5065 S. 214). Sollte der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen dieser Ausschlussgründe verwirklicht haben, wäre ein Widerruf wegen dieser nach der Anerkennung eingetretenen Änderung der Rechtslage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zulässig und geboten.

21

Jedenfalls nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist die Vorschrift mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie unionsrechtskonform so auszulegen, dass bei Vorliegen von Ausschlussgründen Altanerkennungen, die vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, wegen der unionsrechtlich nunmehr zwingend gebotenen Beachtung dieser Ausschlussgründe zu widerrufen sind. Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass die Person gemäß Art. 12 der Richtlinie von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 73 f.). Da eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ursprünglich rechtmäßiger Anerkennung nach nationalem Recht nur im Wege des Widerrufs erfolgen kann, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG, der in seinem Wortlaut insoweit offen ist, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er, jedenfalls soweit zwingende Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG - wie hier Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie - es erfordern, einen Widerruf aufgrund dieser Änderung der Rechtslage zulässt und gebietet.

22

Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem insoweit als Maßstab heranzuziehenden unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor allem dann zum Tragen, wenn Vorschriften des materiellen Unionsrechts für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte gelten sollen. Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes darf aber nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08, Stadt Papenburg - NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.). Da der Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, die vor Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ausgesprochen worden sind, nicht zu einem Entzug des Flüchtlingsstatus in der Vergangenheit führt, sondern lediglich den Fortbestand der Flüchtlingsanerkennung in der Zukunft entfallen lässt, beinhaltet die Regelung nicht eine rückwirkende Neubewertung abgeschlossener Sachverhalte. Sie betrifft vielmehr nur die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten. Vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen des Betroffenen, trotz Verwirklichung von Ausschlussgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch künftig im Besitz der Flüchtlingsanerkennung zu bleiben, nicht schutzwürdig. Im Übrigen sind die aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG folgenden nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen auch deshalb begrenzt, weil mit der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keine Entscheidung über die Abschiebung in den Verfolgerstaat verbunden ist, sondern im Falle einer dort drohenden gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung jedenfalls nach den von den Mitgliedstaaten zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Abschiebungsverbot besteht.

23

cc) Ist demnach im Falle der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den Kläger der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung geboten, kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Aktivitäten in der PKK vor seiner Ausreise einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes bei dem Kläger verneint hat, sind mit revisiblem Recht nicht vereinbar.

24

Das Berufungsgericht hat allein den jetzt in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (früher in § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) geregelten Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat in Betracht gezogen, der dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG sowie nach Art. 1 F Buchst. b GFK entspricht. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Die Regelung gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr diene und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund könne daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, etwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt habe oder aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage sei (UA S. 19 f.). Hiervon ausgehend hat es das Eingreifen des Ausschlussgrundes im Falle des Klägers verneint. Auch wenn er durch seine Beteiligung an terroristischen Aktionen der PKK schwere nichtpolitische Verbrechen begangen haben sollte, bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde (UA S. 44). Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen.

25

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Richtlinie 2004/83/EG ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. § 3 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jeweils i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.). Auf eine fortbestehende von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an.

26

Für diese Ausschlussgründe bedarf es nach dem Urteil des Gerichtshofs auch keiner (nachgelagerten) auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erfüllt eine Person die in den Ausschlussgründen festgelegten Voraussetzungen, ist sie zwingend und ohne Ausnahme von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Der Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie hängt mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz als Flüchtling im Sinne der Richtlinie erheben kann. Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

27

Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich des Ausschlussgrundes des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, der nunmehr als Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG geregelt ist, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund im Fall des Klägers nicht näher in Betracht gezogen, weil es sich der Auffassung des UNHCR zur Auslegung des entsprechenden Ausschlussgrundes in Art. 1 F Buchst. c GFK angeschlossen hat, wonach solche Zuwiderhandlungen nur von Personen begangen werden können, die eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen besessen und zu einer Verletzung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch ihren Staat direkt beigetragen haben (UA S. 29, 34 f. unter Hinweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979 Nr. 163). Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

28

Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

29

2. Hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers beruht das Berufungsurteil ebenfalls auf der Verletzung von Bundesrecht. Wenn der Kläger durch seine Aktivitäten in der PKK einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben sollte, wäre nicht nur der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, sondern auch der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig.

30

a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist ebenso wie für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Auch im Fall der Asylanerkennung ist die Vorschrift unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Altanerkennungen, die noch vor Einführung der Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, mit Blick auf die unionsrechtlich zwingend gebotene Beachtung der Ausschlussgründe einen Widerruf auch allein aufgrund dieser Rechtsänderung zulässt und gebietet.

31

Zwar wird das durch Art. 16a GG gewährleistete verfassungsrechtliche Asylgrundrecht nicht unmittelbar von der Richtlinie 2004/83/EG erfasst. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Schutz aus anderen Gründen gewähren als denjenigen, auf denen der internationale Schutz beruht. In Betracht kommt etwa eine Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen (a.a.O. Rn. 118). Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf indessen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein (a.a.O. Rn. 119). Nur soweit die nationalen Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz gemäß der Richtlinie erlauben, beeinträchtigen sie daher das von der Richtlinie geschaffene System nicht (a.a.O. Rn. 120).

32

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet. Bei der Asylberechtigung nach Art. 16a GG handelt es sich nicht um einen gegenüber der Flüchtlingsanerkennung andersartigen Schutzstatus - gegründet etwa auf familiäre oder humanitäre Motive. Vielmehr genießt ein Asylberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; entgegen der Rechtsauffassung des Klägers könnte die Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG auch durch Änderung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht so weit von der Flüchtlingseigenschaft abgehoben werden, dass keine Verwechselungsgefahr mehr bestünde. Jedenfalls de lege lata entspricht die Rechtsposition des Asylberechtigten innerstaatlich auch der unionsrechtlichen Stellung von Flüchtlingen, wie sie durch die Richtlinie 2004/83/EG ausgestaltet ist (vgl. Hailbronner, ZAR 2009, 369 <371 ff.>). Damit liefe es aber dem Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie zuwider, wenn Deutschland Personen eine dem Flüchtlingsstatus weitgehend entsprechende Rechtsstellung gewährte oder erhielte, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O.). Sie verlangen darüber hinaus, dass auch Altanerkennungen, die noch vor Einführung dieser Ausschlussgründe ausgesprochen wurden, nicht mehr aufrechterhalten bleiben, wenn vor der Anerkennung Ausschlussgründe verwirklicht worden sind. Dem ist nach Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber durch die entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechnung zu tragen.

33

b) Hieraus folgt zugleich, dass bei Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG nicht mehr vorliegen. Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.). Denn die einfachgesetzliche Erstreckung der Ausschlussklauseln auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung des Unionsrechts nachgekommen ist. Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Dass dieser unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz auf unionsrechtlicher Ebene in Bezug auf das Asylrecht generell nicht gewährleistet wäre, kann angesichts des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf Asyl und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. etwa Erwägungsgründe 3 und 17 der Richtlinie) nicht angenommen werden. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zwar nicht die Nichtigkeit entgegenstehenden nationalen Rechts zur Folge. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422). Der Anwendungsvorrang gilt in Deutschland allerdings nur kraft des durch Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehls. Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <343>). Innerhalb dieser Grenzen ist das Unionsrecht aber auch bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 54).

34

3. Auch wenn das Berufungsurteil danach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat nicht selbst über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Flüchtlings- und der Asylanerkennung entscheiden. Denn aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylVfG verwirklicht hat.

35

Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, zu einer solchen Tat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die - wie hier die PKK - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person - wie hier der Kläger - eine hervorgehobene Position innerhalb einer sich terroristischer Methoden bedienender Organisation innehatte. Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 98). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

36

Daran gemessen genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes nicht, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG bei dem Kläger zu bejahen. Ob der strafrechtliche Vorwurf, der dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegt (Anschläge, bei denen 126 Menschen getötet worden seien, und Beteiligung an der Ermordung zweier PKK-Kämpfer in dem Zeitraum von 1993 bis 1998) berechtigt ist, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 43). Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass die PKK aufgrund der Aufnahme in die EU-Terrorliste eine terroristische Organisation ist und dass der Kläger für einen gewissen Zeitraum hoher Funktionär dieser Organisation gewesen ist, rechtfertigt dies allein noch nicht automatisch die Annahme einer dem Kläger zuzurechnenden schweren nichtpolitischen Straftat. Denn zum einen fehlt es schon an genauen Feststellungen dazu, wann und wie lange der Kläger tatsächlich dem 41-köpfigen Führungsgremium der PKK angehört hat (nach seinen eigenen Angaben vier Monate ab Februar 1999) und welche konkreten terroristischen Straftaten die PKK während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat, wie dies für die Vermutung einer individuellen Verantwortung des Klägers aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der PKK nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich wäre. Zum anderen bedürfte es aber auch bei Eingreifen dieser Vermutung noch einer Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalls, bei der auch besondere, die Vermutung entkräftende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Für eine solche Prüfung reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die aus seiner rechtlichen Sicht auch nicht entscheidungserheblich waren, nicht aus.

37

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht den Sachverhalt mit Blick sowohl auf den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat als auch den des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen aufzuklären haben und dabei für die Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Klägers alle Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen haben, die für diese Handlungen und für die Lage des Klägers kennzeichnend sind.

38

Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 26). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden (ebenso UK Supreme Court, Urteil vom 17. März 2010, <2010> UKSC 15, Rn. 33). Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Dabei wird es sowohl die dem Fahndungsersuchen der türkischen Strafverfolgungsbehörden zugrunde liegenden Vorwürfe als auch die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der PKK zu würdigen haben.

39

Beim Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben (vgl. oben Rn. 28), setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus (ebenso zu Art. 1 F Buchst. c GFK: UK Court of Appeal, Urteil vom 24. März 2009, <2009> EWCA Civ 226, Rn. 30). In den hier einschlägigen UN-Resolutionen zu Antiterrormaßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG) wird in Bekräftigung dessen, dass jede Handlung des internationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ausdrücklich erklärt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (Resolution 1373 <2001> des Sicherheitsrats vom 28. September 2001, Nr. 5). Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

7
aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar alAssad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.
23
aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. zu allem BT-Drucks. 14/8524, S. 25; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 108 ff.).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger ist syrisch-orthodoxer Christ türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Alter von sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte zunächst bei seinen Eltern. Ihm wurde ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt und in der Folge mehrfach verlängert; mehrere Geschwister haben inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Seine Schulausbildung beendete er ohne Abschluss. Seit seinem 13. Lebensjahr konsumierte er Drogen und wurde vielfach straffällig. Im Zeitraum zwischen 1991 und 2010 verbrachte er insgesamt etwa 15 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft; maßgeblich hierfür waren überwiegend Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils bis zu zwei Jahren. Eine höhere Freiheitsstrafe, nämlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, war lediglich durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 2001 ausgesprochen worden. Diesem Urteil lagen eine am 30. Oktober 2000 begangene versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall (Einzelstrafe zwei Jahre zehn Monate) und eine am 1. Juli 2000 begangene Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Einzelstrafe sechs Monate) zu Grunde.

2

Die Ausländerbehörde der Stadt Hamburg hörte den Kläger seit 1992 mehrfach zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Durch Bescheid vom 29. Dezember 1999 wies sie ihn aus, weil er innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden sei (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990). Seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos. In der Folge wurden ihm Duldungen erteilt. Einen im Jahre 1996 aus der Haft heraus gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte als offensichtlich unbegründet ab, wurde jedoch durch das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen als asylberechtigt anzuerkennen.

3

Durch Bescheid vom 25. Januar 2006 widerrief die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Ziffer 2). Zusätzlich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung verwies sie auf die Verurteilung des Klägers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Die weitere Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), begründete sie damit, dass syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei nicht mehr mit Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssten.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 11. Dezember 2008 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 2. Januar 2012 geändert und den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Ein Widerrufsgrund könne nicht nur dann vorliegen, wenn nachträglich die Anerkennungsvoraussetzungen wegfielen, sondern auch dann, wenn nachträglich Ausschlussgründe verwirklicht worden seien, etwa wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Denn § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfasse nicht den Fall, dass im Wege der Gesamtstrafenbildung auf eine dreijährige Freiheitsstrafe erkannt worden sei. Dies folge aus dem Wortlaut der Norm und werde durch Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck bestätigt. Die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als Folge einer Gesamtstrafenbildung könne im Übrigen zu Gleichheitsverstößen führen. Denn derjenige Straftäter, bei dem die Ahndung mehrerer Straftaten verbunden werde und in eine dreijährige Gesamtstrafe münde, werde ohne sachlichen Grund gegenüber demjenigen benachteiligt, bei dem dieselben Straftaten verfahrensmäßig getrennt und mit Strafen von jeweils unter drei Jahren abgeurteilt würden. Die Frage, ob der Widerruf der Asylanerkennung auch darauf gestützt werden könne, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei auf Grund einer Veränderung der Umstände keine asylrelevante Verfolgung oder Folter bzw. unmenschliche Behandlung mehr drohe, habe die Beklagte in ihren Bescheid weder angesprochen noch habe sie entsprechende Überlegungen im Gerichtsverfahren vorgetragen. Die Möglichkeit einer derartigen Veränderung der maßgeblichen Umstände in der Türkei liege auch nicht ohne Weiteres auf der Hand.

5

Die Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht. Sie ist der Auffassung, dass auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft begründen könne.

6

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und hält hilfsweise sein Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung unionsrechtlicher bzw. nationaler Abschiebungsverbote aufrecht.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass die Beklagte den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG stützen durfte. Es hat jedoch die im Verfahren ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Widerruf stattdessen auf den Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände gestützt werden konnte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), nicht im Einklang mit revisiblem Recht beantwortet. Da hinreichende Sachverhaltsfeststellungen hierzu fehlen, kann der Senat die Frage, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), nicht abschließend beantworten. Der Rechtsstreit ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006. Auf die Anfechtungsklage des Klägers ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids uneingeschränkt zu überprüfen. Eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf einen von mehreren möglichen Widerrufsgründen würde der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts widersprechen, die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen unteilbaren Verwaltungsakts umfassend zu prüfen. Dabei muss das Verwaltungsgericht zum einen auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat (stRspr seit Urteil vom 20. Februar 1956 - BVerwG 5 C 36.55 - NJW 1956, 804; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109, Rn. 14 a.E. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 76). Zum anderen hat es die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt worden sind. Denn die Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO u.a. seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er unter einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Die vorliegende Klage ist also nicht schon dann begründet, wenn der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegt, sondern nur dann, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Nur diese Sichtweise wird im Übrigen der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gerecht, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - BVerwG 10 B 24.11 - juris Rn. 4).

10

2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung im vorliegenden Fall zu Unrecht auf § 60 Abs. 8 AufenthG gestützt hat.

11

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG müssen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <188 ff.> noch zu § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG 1990).

12

Die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene und gleichzeitig abgeurteilte Delikte (§ 52 oder §§ 53 bis 55 StGB) zurückgeht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist. Falls hingegen die Gesamtfreiheitsstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen hervorgegangen ist, die jeweils für sich genommen die Mindestdauer von drei Jahren nicht erreichen, ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht eröffnet. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und einer teleologisch-systematischen Auslegung im Einklang mit den relevanten völker- und unionsrechtlichen Vorschriften (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2012 - 13 LB 50/09 - und OVG Schleswig, Urteil vom 21. Juni 2012 - 1 LB 10/10).

13

Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG stellt ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wenn er wegen "eines" Verbrechens oder besonders schweren Vergehens verurteilt worden ist; ein entsprechender Sprachgebrauch findet sich auch in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vormals Richtlinie 2004/83/EG, "wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt") sowie in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, "weil er wegeneines Verbrechens oder eines besonderes schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde"). Im Hinblick darauf, dass das Aufenthaltsgesetz in einem vergleichbaren Zusammenhang Rechtsfolgen ausdrücklich an das Vorliegen "einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten" knüpft (§ 53 Nr. 1, § 54 Nr. 1 AufenthG), spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eher für als gegen die Annahme, dass die Gefahrenschwelle der Vorschrift nicht überschritten wird, wenn die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Gesamtstrafe auf einer Zusammenfassung mehrerer Freiheitsstrafen von jeweils unter dreijähriger Dauer beruht.

14

Diese Annahme wird durch den Zweck der Vorschrift bestätigt. Sie geht auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zurück, der Art. 33 Abs. 2 GFK und der darin normierten Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot nachgebildet ist: Sie soll Gefahren von dem Aufnahmestaat eines Flüchtlings abwehren, die durch dessen kriminelles Verhalten verursacht werden. Im Hinblick darauf, dass § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU darüber hinausgehend sogar die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsehen (krit. dazu Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, Kap. IV 3, S. 1133 f. Rn. 15; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 47 ff.), muss die Vorschrift jedoch restriktiv so ausgelegt werden, dass die Sicherungen insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werden. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <208 ff.> zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965).

15

Aus diesen Gründen kommt es nach der Konzeption des deutschen Rechts für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG unabhängig davon, dass die Umsetzung der Mindestgewährleistung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten eine erhebliche Bandbreite aufweist (vgl. European Council on Refugees and Exilies, The Impact oft the EU Qualification Directive on International Protection, 2008, S. 171 ff., 179 bis 182 mit einer Zusammenstellung der Umsetzungsmaßnahmen, vgl. auch ebda. S. 33 f.), im Übrigen auch nicht auf die abstrakte Strafdrohung, sondern auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe an. Denn die Mindeststrafenregelung soll sicherstellen, dass der Entzug des Asyl- und Flüchtlingsstatus nur gegenüber besonders gefährlichen Tätern in Betracht kommt. Nur sie bedeuten eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes im Ausnahmefall überwiegen kann, nicht aber solche Täter, die sich zwar eines mit hoher Strafdrohung bewehrten Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, dabei aber im unteren oder mittleren Bereich der Strafbarkeit geblieben sind, so dass sie eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verwirkt haben. Ist ein Flüchtling rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weiter zu prüfen, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass er tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG darstellt.

16

Aus demselben Grund reicht es nicht aus, wenn ein Täter nur deshalb zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil mehrere von ihm begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens oder - wenn eine frühere Strafe noch nicht vollstreckt ist - im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgeurteilt worden sind. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG würde hingegen dazu führen, dass die von rein verfahrenspraktischen Aspekten, nicht aber von der Gefährlichkeit des Täters abhängige Frage, ob eine Straftat in einem Strafverfahren für sich genommen oder zusammen mit anderen Straftaten abgeurteilt wird, ausschlaggebend dafür werden könnte, ob der Täter die Voraussetzungen für einen Widerruf seines Asyl- oder Flüchtlingsstatus erfüllt oder nicht.

17

Auch die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Takkenberg/Tahbaz, The collected travaux préparatoires of the 1951 Geneva convention relating to the status of refugees, 1990, III S. 89 f., 344 ff., sowie Weis, The travaux préparatoires analysed with a commentary, abrufbar bei www.unhcr.org/4ca34be29.html, ab Seite 233) bestätigt die Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Während im ursprünglichen Textentwurf eine Einschränkung des Refoulement-Verbots (Art. 28 des Entwurfs) noch nicht vorgesehen war, setzte sich der Gedanke, dass Staaten zur Hinnahme von Gefahren für ihre Sicherheit oder für die Allgemeinheit nicht unbeschränkt gezwungen sein dürften, erst nach einer intensiven Debatte über die Grenzen des Refoulement-Schutzes durch. Der schließlich verabschiedeten Textfassung lag die Einschätzung zu Grunde, dass die Abschiebung eines Flüchtlings nur ausnahmsweise und als Reaktion auf besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten des Flüchtlings zulässig sei, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder der Allgemeinheit bestehe. Die Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses, auch in derartigen Fällen könne über die Merkmale einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Einzelfallwürdigung eine Unterschreitung des völker- und unionsrechtlich gebotenen Mindeststandards verhindert werden (ebenso OVG Schleswig a.a.O. Rn. 45), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie verschiebt die untere Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in einen Bereich, der bereits die durch eine Mehrzahl von Taten der mittleren Kriminalität ausgelösten Gefahren erfasst und sich damit gerade nicht auf Fälle besonders schwerer Verbrechen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU) beschränkt.

18

Aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 8 AufenthG ergibt sich nichts Abweichendes. Die Mindeststrafengrenze des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG war weder im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (AuslG 1965, dort § 14 Abs. 1 Satz 2, gültig bis Ende 1990) noch in der bis Oktober 1997 gültigen Fassung des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG 1990, dort § 51 Abs. 4) enthalten und fehlt auch in Art. 33 Abs. 2 der durch das AuslG 1965 in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention. Sie wurde erst durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 als § 51 Abs. 3 AuslG (gültig bis Ende 2004) mit der Begründung in das Gesetz eingefügt, die bisher nur selten angewandte Vorschrift solle konkretisiert und ihre praktische Anwendung angesichts der aktuellen politischen Lage erleichtert werden (BTDrucks 13/4948 S. 9). Weder durch das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 30. Juli 2004 noch durch das erste Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 ist sie nachfolgend geändert worden. Aus diesem Ablauf lässt sich lediglich die Absicht des Normgebers ableiten, die Ausweisung von Straftätern durch eine leicht handhabbare Regelung zu erleichtern, nicht aber eine Aussage zu der - in den Materialien nicht angesprochenen - Frage, ob die Mindeststrafengrenze auch durch eine aus mehreren Einzelstrafen von jeweils unter drei Jahren gebildete Gesamtstrafe erfüllt werden sollte oder nicht. Vielmehr folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GFK in der Begründung für die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe (BTDrucks 13/4948 S. 9), dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte.

19

3. Das Berufungsgericht hat jedoch die im vorliegenden Verfahren ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der angegriffene Widerrufsbescheid auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gestützt werden kann, nicht im Einklang mit revisiblem Recht beantwortet. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht dieser Frage überhaupt nicht nachgegangen ist oder ob es die Frage zwar aufgeworfen, aber unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO - da ohne jede Sachverhaltsaufklärung - beantwortet hat.

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Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch dann geboten, wenn der Ausländer es nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung kann dies allerdings erst dann angenommen werden, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteile vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 und vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505 Rn. 72 ff.). Die bei der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellte Verfolgungsgefahr fällt also erst weg, wenn durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte und zugleich stabile Grundlage für die Verfolgungsprognose entstanden ist, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Betroffenen nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mehr besteht. Die einen Wegfall der Verfolgungslage begründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, wenn auch nicht - wie das Berufungsgericht es formuliert hat - "auf der Hand liegen".

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4. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ein Wegfall der Verfolgungslage ableiten ließe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im angegriffenen Bescheid Ausführungen zur Situation von Angehörigen der syrisch-orthodoxen Kirche in der Türkei enthalten sind, wenn auch lediglich im Zusammenhang mit einem denkbaren Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz. Denn es wäre Aufgabe des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts gewesen, die Richtigkeit dieser Ausführungen durch eigene tatsächliche Feststellungen zu überprüfen. Deshalb kann der Senat die Frage, ob die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht beantworten und auch nicht zu Lasten des Klägers in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die für § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen aufzuklären.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.