Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868

published on 22/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 21 K 14.3868

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Kenntnis-Setzung des Beurteilers, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht (ausschließlich) aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt; Beurteilungsrichtwerte - hier niedrigere Quotenvorgabe in der Beurteilungsrichtlinie als in § 50 Abs. 2 BLV; Inhalt und Umfang des Plausibilisierungsgebots

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Präsidenten Deutscher Wetterdienst, Frankfurter Str. 135, 63067 Offenbach a. Main

- Beklagte -

wegen dienstlicher Beurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 22. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist - seit 1983 als Beamter auf Lebenszeit und seit Dezember 1987 im Statusamt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) - beim Deutschen Wetterdienst (im Folgenden: DWD) tätig. Seit 1. Januar 2010 war er Leiter der Wetterwarte A. Mit Verfügung des DWD vom ... Oktober 2013 und mit Wirkung vom ... Januar 2014 wurde er - nachdem er bereits zwischenzeitlich seit Oktober 2012 dorthin wiederholt vorübergehend eingesetzt wurde - zur Wetterwarte B. versetzt.

Der Kläger, der in seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) im Gesamturteil noch die zweitbeste Bewertungsstufe „X“ erhalten hatte, wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen seine letzte dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013), in der für ihn im Gesamturteil die drittbeste Bewertungsstufe „A3“ vergeben wurde.

Nach Nr. VI. 1 der von der Beklagten erlassenen und für den Kläger einschlägigen „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS)“ in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung findet die Regelbeurteilung für alle der Regelung unterfallenden Beamtinnen und Beamten nunmehr alle drei Jahre zum Stichtag 1. Januar statt. Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung. Nr. VII. Beurteilungsrichtlinie BVBS definiert die zu beurteilenden einzelnen Leistungsmerkmale sowie die einzuschätzenden Befähigungsmerkmale. Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS gibt vor, dass eine Gesamtbewertung auf der Grundlage der Einzelbewertungen, gemessen an den unterschiedlichen Anforderungen der Dienstposten, durchzuführen ist, wobei die Gesamtbewertung nicht als bloßes Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden darf. Ferner ist eine grundsätzliche Begründungspflicht für das Gesamturteil vorgegeben.

Für die Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie für das Gesamturteile stehen fünf Bewertungsstufen Y, X, A (mit den Differenzierungsstufen A3, A2, A1), B und C zur Verfügung. In Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS ist insofern ausdrücklich vorgegeben, dass aufgrund der allgemeinen hohen Anforderungen davon auszugehen ist, dass die überwiegende Anzahl der Beamtinnen und Beamten mit Zuerkennung der Stufe A in den Differenzierungsstufen A3, A2 und A1 zutreffend beurteilt sind. Die Stufen X und Y stehen hiernach nur für Leistungen, die die Stufe A deutlich übertreffen, die Stufen B und C für Leistungen, die die Stufe A unterschreiten, zur Verfügung.

Diese Vorgabe findet sich auf dem zwingend zu nutzenden Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur BVBS) insofern wieder, als die allgemeinen Anforderungen für die Bewertung im A-Bereich (A3, A2, A1) an entsprechender Stelle für jedes zu beurteilende Einzelmerkmal wie folgt umschrieben wird:

Leistungsmerkmal

Umschreibung der Anforderungen für A-Bewertung

Fachkenntnisse

hat umfassende differenzierte und aktuelle - ggf. auch interdisziplinäre - für den Aufgabenbereich erforderliche Kenntnisse

Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse

liefert fehlerfreie und vollständige Arbeitsergebnisse, die praktischen Nutzen besitzen

Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit

erledigt Arbeitsaufträge innerhalb vereinbarter Termine, bezogen auch auf den Umfang der Arbeitserledigung, ist durch Zeitdruck und wechselnde Arbeitssituationen im Leistungsniveau nicht beeinträchtigt

Planungs- und Organisationsverhalten

plant und gliedert Arbeitsabläufe, geht zielgerichtet vor, Nutzen und Aufwand stehen in einem effizienten Verhältnis

Selbstständigkeit und Initiative

erreicht selbstständig Arbeitsziele, entwickelt Lösungsvorschläge, greift Probleme selbstständig auf, um sachgerechte Lösungen herbeizuführen

Flexibilität

ist bereit, sich konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen, auch unter erschwerten Bedingungen, begreift Veränderungen als Chance

Darstellungsvermögen (schriftlich und mündlich)

stellt Gedanken, Sachverhalte und Ergebnisse klar, präzise und konzentriert dar

Kommunikations- und Informationsverhalten

fördert aktiv einen sachbezogenen Kommunikations- und Informationsfluss

Zusammenarbeit

schafft eine Basis für Zusammenarbeit, auch im Team

Konflikt- und Kritikverhalten

trägt zur Konfliktlösung bei, ist kritikfähig

Entscheidungsverhalten

erfasst Sachverhalte, trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraums Entscheidungen und vertritt diese sachlich

Internationale Kompetenz

schafft Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung in internationalen Gremien und Organisationen

Führungsverhalten

erkennt Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, setzt diese entsprechend ein und fördert sie, setzt Ziele, lenkt, delegiert und kontrolliert, kooperiert und informiert, motiviert, fördert ein positives Arbeitsklima, ist innovationsbereit, beurteilt verantwortungsvoll, achtet auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bezieht Sozialverträglichkeit in Entscheidungen mit ein

Sowohl in Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS als auch auf dem zwingend zu nutzenden Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur BVBS) werden die einzelnen erzielbaren Bewertungsstufen für die Leistungsmerkmale und das Gesamturteil wie folgt definiert:

Stufe Y: Seltene Einzelfälle außergewöhnlicher Leistungen und Fähigkeiten, denen man mit der Note X nicht gerecht wird. Es ist eine gesondert Begründung erforderlich.

Stufe X: Die Leistungen übertreffen die hohen Anforderungen regelmäßig. Außergewöhnliche Leistungen und Fähigkeiten ragen während des gesamten Beurteilungszeitrums deutlich heraus.

Stufe A3: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden häufig übertroffen.

Stufe A2: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden gelegentlich übertroffen.

Stufe A1: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden voll erfüllt.

Stufe B: Die Leistungen entsprechen nicht über den gesamten Zeitraum hinweg dem hohen Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Leistungsschwächen zu beheben, sind vorhanden. Die hohen Anforderungen werden nicht immer erfüllt.

Stufe C: Die hohen Anforderungen werden selten erfüllt.

Unter Nr. IX. Beurteilungsrichtlinie BVBS werden als Richtwerte für die höchste Bewertungsstufe (Y) 5% und für die zweithöchste Bewertungsstufe (X) 15% festgelegt, unter der Klarstellung, dass die Richtwerte keine absoluten Größen darstellen, aber nicht überschritten werden sollen. Zu Vermeidung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe ist ein „Richtlinienverantwortlicher“ zu benennen, der die Einhaltung der Richtwerte sicherstellt. Nr. X. Beurteilungsrichtlinie BVBS sieht für den Ablauf des Beurteilungsverfahrens vor, dass zunächst der Erstbeurteilende auf dem Beurteilungsbogen einen Beurteilungsentwurf fertigt. Der Zweitbeurteilende setzt sodann seine Beurteilungen unter Beachtung der Richtwerte um, nachdem ihm alle Erstbeurteilungen seines Zuständigkeitsbereichs vorliegen. Bei Abweichungen im Gesamturteil zwischen Erst- und Zweitbeurteilendem ist zunächst ein Einigungsversuch vorgesehen, scheitert eine Einigung, entscheidet der Zweitbeurteilende abschließend. Die Beurteilung ist gefertigt, wenn der Beurteilungsentwurf (ggf. nach Überarbeitung) sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeurteilenden unterzeichnet wurde.

Mit Rundschreiben vom 18. Dezember 2013 gab der Präsident des DWD den nachgeordneten Verwaltungsstellen für die anstehenden Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2014 nochmals ausdrücklich vor, die Beurteilungsrichtlinie BVBS in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei seien auch die diesbezüglichen Richtwerte zu beachten. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass die Höchstbewertungen auch tatsächlich den leistungsstärksten Beamtinnen und Beamten vorbehalten blieben. Um die Einhaltung der Richtwerte für die Bewertungsstufe Y (5%) und die Bewertungsstufe X (15%) sicherzustellen, würden die Leiter der Geschäftsbereiche als Richtwertverantwortliche eingesetzt. Hinsichtlich der Zuordnung zu den Vergleichsgruppen orientiere sich die Beurteilung an den Anforderungen des Statusamts (Besoldungsgruppe), das die Beamtin oder der Beamte innehabe. Bezugspunkt der Beurteilung bleibe der Vergleich mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollten die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einzustufen seien (vgl. insofern auch Nr. IX. Buchst. b Beurteilungsrichtlinie BVBS). Bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die Anforderungen des Statusamts erfüllt würden, sei auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ergebe. Deshalb sei insbesondere zu beachten, ob die beurteilte Beamtin bzw. der beurteilte Beamte einen Dienstposten, der ihrem/seinen Statusamt der Bewertung nach entspreche, oder einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe. Die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens gebe Anlass, ein abschließendes Werturteil auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt plausibel zu machen. Unter „Bemerkung“ solle deshalb die Bewertung des Dienstpostens aufgenommen werden bzw. in der textlichen Bewertung ggf. der Schwierigkeitsgrad des konkreten Dienstpostens gewürdigt werden. Auf die Widerspruchsfreiheit von Einzelmerkmalen und Gesamturteil sei zu achten.

In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung für den Kläger zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014, die ihm am ... April 2014 eröffnet wurde, wird der Kläger in seinem Statusamt (Regierungsobersekretär, Besoldungsgruppe A 7) in den Aufgabengebieten „Leiter Wetterwarte A. Einsatz im synoptischen Wetterbeobachtungsdienst“ für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beurteilt. Der Kläger erhielt im Gesamturteil die Note „A3“. In den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale erhielt er fünfmal die zweitbeste Stufe „X“ (in den Rubriken „Fachkenntnisse“, „Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse“, „Zusammenarbeit“, „Entscheidungsverhalten“ und „Führungsverhalten“), sechsmal die drittbeste Stufe „A3“ (in den Rubriken „Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit“, „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Selbstständigkeit und Initiative“, „Darstellungsvermögen [schriftlich und mündlich]“, „Kommunikations- und Informationsverhalten“ und „Konflikt- und Kritikverhalten“, ) sowie einmal die viertbeste Stufe „A2“ (zur Rubrik „Flexibilität“), hinsichtlich der Befähigungseinschätzung erhielt er in den Einzelmerkmalen viermal die zweitbeste Bewertung „stark ausgeprägt“ und einmal die drittbeste Bewertung „ausgeprägt“. Zum Gesamturteil findet sich in der Beurteilung folgende Verbalbegründung:

„Herr ... ist eine wichtige Führungskraft innerhalb der Regionalen Messnetzgruppe München. Hervorzuheben ist insbesondere sein Engagement, mit welchem er sich für die Belange der Wetterwarte A. und deren Beschäftigten einbringt. Probleme kommuniziert er frühzeitig, versucht dann unter Beteiligung aller eine Lösung herbeizuführen und setzt diese schließlich auch konsequent um. Schwierigen Führungssituationen versucht Herr ... nicht aus dem Weg zu gehen, sondern begegnet ihnen mit Offenheit und dem Willen, Konflikte früh zu lösen. Sein hohes Fachwissen im Bereich der Wetterbeobachtung und der damit zusammenhängenden hohen Qualität seiner Arbeitsergebnisse sind Basis dafür, dass die Belange der Wetterwarte A. und die des Deutschen Wetterdienstes auch gegenüber Entscheidungsträgern optimal vertreten werden konnten.

Die Leistungsmerkmale schwanken zwischen „X“ und „A2“, wobei letzteres Merkmal nur einmal vergeben und im Übrigen der Schwerpunktbereich mit den Merkmalen „A3“ belegt wurde. Unter Berücksichtigung der Befähigungseinschätzung wurde deshalb das Gesamturteil „A3“ zugeteilt.

Herr ... ist auf einem nach A8 bewerteten Dienstposten eingesetzt.“

Der Kläger hat gegen die Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014 mit Schreiben vom ... April 2014 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass sein Aufgabenbereich als Leiter der Wetterwarte A. auch die Vorbereitung der Automatisierung für den 1. Januar 2014 umfasst habe. In diesem Zusammenhang habe er viele Gespräche mit seinen Kollegen geführt und auch für Entscheidungsträger Lösungsvorschläge erarbeitet. Seine Leistungsbeurteilung in den Merkmalen „Kommunikations- und Informationsverhalten“ sowie „Konflikt- und Kritikverhalten“ mit jeweils „A3“ sei daher für ihn nicht nachvollziehbar. Die Einzelbewertung „A2“ im Bereich „Flexibilität“ sei für ihn ein Schlag ins Gesicht, wenn man berücksichtige, dass er trotz seines Alters mit 57 Jahren die Bereitschaft gezeigt habe, sich nach B. versetzen zu lassen und mit vorübergehenden Umsetzungen vorab die neue Dienststelle unterstützt habe. Unter den vorgenannten Umständen sei ihm absolut unverständlich, dass er im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung von einem „X“ zu einem „A3“ heruntergestuft worden sei. Außerdem sei ihm weder in einem Jahresgespräch noch in einem sonstigen Personalgespräch mitgeteilt worden, dass er sich verschlechtert habe. Auch mutmaße er, dass insgesamt nur 10% statt der möglichen 20% mit den Beurteilungsnoten „X“ oder „Y“ vergeben worden seien.

Mit am ... August 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid des DWD vom ... August 2014 wurde der Widerspruch gegen die dienstliche Regelbeurteilung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Pflicht des Dienstherrn, im Laufe eines Beurteilungszeitraums auf eine mögliche Verschlechterung einer Bewertung hinzuweisen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der Maßstabswahrung und des Umstands, dass der Dienstherr erwarte, dass maximal 15% die Stufe „X“ und maximal 5% die Stufe „Y“ erreichten, habe der Kläger im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe 2 nicht so weit übertroffen, dass eine noch bessere Note angezeigt gewesen wäre. Die mit der Stufe „A3“ bewertete dienstliche Leistung identifiziere ihn als einen Mitarbeiter, der stets anforderungsgerechte Leistungen erbringe. Da es im gesamten DWD jedoch neben dem Kläger weitere zahlreiche hochqualifizierte und motivierte Beamte gebe, sei das Leistungsniveau insgesamt sehr hoch. Die erbrachte besondere Leistung des Klägers sei mit der Note „A3“ abgebildet. Es sei nicht zu erkennen, dass das Leistungsmerkmal Flexibilität mit der Stufe „A2“ unzutreffend beurteilt wäre. Hier werde verdeutlicht, dass der Kläger bereit sei, sich konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen und zwar auch unter erschwerten Bedingungen. Diesen hohen Anforderungen entspreche er immer. Seine Beurteilung enthalte in diesem Beurteilungsmerkmal keineswegs die Aussage, er sei nicht flexibel, zumal der Kläger die Qualität seiner Leistungen auch gerade im Licht der Tatsache gezeigt habe, dass er auf einem höheren Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Einerseits sollte nicht der Eindruck entstehen, die Note „A3“ sei eine schlechte Note, andererseits müsse sich der Kläger bewusst sein, dass die Beurteilung keine Selbsteinschätzung des Beamten wiederzugeben habe, sondern vielmehr ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn enthalte, für den der betroffene Beamte handele. Es gebe auch keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruhe bereits darauf, dass - nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien - den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden könne. Der Kläger sei in seiner Vergleichsgruppe 2 mit 434 Kollegen seines Statusamts verglichen worden, von denen insgesamt 300 - wie der Kläger - auf einem an sich höher („A 8“-) bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen seien. Die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen erfolge entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab dem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe). Eine vorläufige Statistik für die Vergleichsgruppe 2 ergebe, dass 5,1% der Beamtinnen und Beamten ein Gesamturteil „Y“ und 15,9% der Regierungsobersekretäre ein Gesamturteil „X“ erzielt hätten. Die statistische Verteilung entspreche daher den durch die Beurteilungsrichtlinie BVBS festgelegten Richtwerten. Die dienstliche Beurteilung diene vor allem dem Vergleich der für die Besetzung von Dienstposten oder Beförderungen in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Verdeutlichung und Konkretisierung der an alle zu beurteilenden Beamten gleichmäßig anzulegenden Maßstäbe durch die Festlegung von Quoten beeinträchtige diesen Vergleich nicht, sondern erleichtere ihn sogar. Es könne demnach nicht Sinn und Zweck einer Beurteilungspraxis sein, eine beliebig große Anzahl von Beamten mit den Bestnoten zu beurteilen, da dann eine Beförderungsauswahl bei nicht ausreichend differenzierenden Beurteilungen nicht mehr durchführbar sei.

Am 2. September 2014 hat der Kläger über ein Telefax seiner Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ... August 2014 zu verurteilen, seine aktuelle dienstliche Beurteilung (Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014) aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Zur Klagebegründung wird unter Wiederholung der Argumente der Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass die Beurteilung im Bereich „Kommunikations- und Informationsverhalten“ sowie „Konflikt- und Kritikverhalten“ jeweils mit „A3“ sowie in der Rubrik „Flexibilität“ mit „A2“ nicht nachvollziehbar sei. Die Aussage des Widerspruchsbescheids, wonach der Kläger im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe nicht so weit übertroffen habe, dass noch eine bessere Note angezeigt gewesen wäre, werde bestritten. Im Sinne des Weisungsschreibens des Präsidenten des DWD an die nachgeordneten Behörden vom 18. Dezember 2013 sei insbesondere zu beachten und in der abschließenden Bemerkung zu berücksichtigen gewesen, ob der zu beurteilende Beamte einen Dienstposten bekleide, der seinem Statusamt entspreche, oder aber ob er einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe. Beim Kläger sei zu berücksichtigen, dass er letztmalig im Jahr 1987 befördert worden sei, also vor 27 Jahren. Er habe seit vielen Jahren einen Dienstposten inne, der mit „A 8“ bewertet sei. Es sei also definitiv an der Zeit, eine Beförderung vorzunehmen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (dort noch Gesamturteil „X“) kurz davor gewesen sei, befördert zu werden. So nah an einer Beförderung sei er noch nie gewesen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden aktuellen Beurteilung sei dies nicht mehr möglich. Bei der Eröffnung der Beurteilung habe der Erstbeurteiler erwähnt, dass er für den Fall, dass er den Kläger genauso beurteilen würde wie in der Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums, einen anderen schlechter beurteilen müsse und dass er als Vorgesetzter eine Quote erfüllen müsse. Deshalb sei der Kläger schlechter beurteilt worden. Es stelle sich insofern die Frage, welche anderen Kollegen dann nicht schlechter beurteilt worden sind bzw. warum der Kläger schlechter beurteilt worden sei. Allein mit dieser Begründung könne die Verschlechterung nicht begründet werden. Insofern lägen sachfremde Erwägungen vor, die mit einem eklatanten Verstoß gegen das Leistungsprinzip einhergingen. Offenbar sei es im Bereich der Beklagten genau geglückt, die Quote zu treffen. Bei 22 Beförderungsstellen (vgl. das bereits entschiedene Eilverfahren M 21 E 14.3561) seien vorher genau 22 Konkurrenten mit der Gesamtnote „Y“ bewertet worden, so dass es keine weiteren Probleme gegeben habe. Eine solche Vorgabe „22 Stellen, 22 Leute“ verstoße gegen das Leistungsprinzip. Es sei auffällig, dass überwiegend Personen befördert worden seien, die entweder auf der Flugwetterwarte, in der Verwaltung bzw. in Großstädten wie München oder in größeren Städten tätig seien. Personen in Wetterwarten würden kaum befördert. Insbesondere sei erkennbar, dass Personen, deren Tätigkeitsorte dem Bereich des Erstbeurteilenden näher gelegen seien, vorrangig befördert bzw. besser beurteilt worden seien. Die Beklagte möge auch darlegen, woher der Zweitbeurteiler seinen Erkenntnisgewinn habe. Mit dem Erstbeurteiler habe der Kläger teilweise zu tun gehabt, mit dem Zweitbeurteiler hingegen nicht. Auch der Erstbeurteiler möge im Detail mitteilen, woher er seine Bewertungen genommen habe, zumal der Kläger ja auch einen Großteil der Zeit im Wege der Abordnung in B. tätig gewesen sei. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass Wertmaßstäbe verletzt worden seien und sachfremde Erwägungen vorlägen. Es sei nämlich unzulässig, einen Beamten schlechter zu beurteilen, um ihn anzuspornen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Vorgabe des DWD, im Vorhinein die Zahl der mit Prädikat zu beurteilenden Beamten an die Zahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen zu binden, habe es nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung insgesamt sowie in einzelnen Leistungsmerkmalen (wie etwa zur Rubrik „Flexibilität“) schlechter bewertet worden sei, sei irrelevant. Die Leistungen und die Befähigung eines Beamten seien für jeden Beurteilungszeitraum unabhängig von früheren Beurteilungen zu beurteilen. Jeder Beurteilungszeitraum solle seine eigenständige Bewertung erhalten, da die Regelbeurteilung auch eine Darstellung der Leistungen und der Entwicklung des Beamten über eine längere Zeit sichern solle. Es könne daher auch keine Pflicht der Beklagten zur Plausibilisierung von Herabsetzungen geben. Die Beklagte sei auf die vom Kläger thematisierten Bewertungen einzelner Leistungsmerkmale bereits im Widerspruchsbescheid eingegangen, es sei aber hier nochmals zu betonen, dass die angesprochenen Leistungsmerkmale insgesamt positiv beurteilt worden seien, weil die erhaltenen Notenstufen ausdrückten, dass der Kläger die Anforderungen in dem mit „A2“ bewerteten Merkmal gelegentlich in den mit „A3“ bewerteten Merkmalen sogar häufig übertreffe. Die diesbezüglichen Leistungen seien mit der Beurteilung also weder geringgeschätzt noch für unzureichend befunden worden. Die angegriffene Beurteilung stütze sich auf ein durch eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes Werturteil. Tatsächliche Grundlagen, auf denen die Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen gewesen. Daraus folge zugleich, dass durch Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden könne. Im Übrigen ergäben sich die Beurteilungsgrundlagen bereits aus der Beurteilung selbst, den Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen und aus den Bemerkungen zum Gesamturteil. So lasse sich der Begründung des Gesamturteils ausdrücklich entnehmen, dass die Beurteiler das Kommunikationsverhalten des Klägers (positiv) vor Augen gehabt hätten. Die Beurteiler hätten beobachtet, erkannt und bewertet, dass der Kläger Gespräche angestoßen und geführt und so aktiv den Kommunikationsprozess an seiner Wetterwarte und darüber hinaus gefördert habe. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei selbstständig und unabhängig von der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung zu erstellen gewesen. Ein „Automatismus“ im Sinne einer Fortschreibung eines einmal erzielten Beurteilungsergebnisses eines Beamten müsse einem sachlich zutreffend angewandten Beurteilungsverfahren wesensfremd sein. Der Widerspruchsbescheid habe ergänzend zur Beurteilung erläutert, wie die Beurteilenden die Leistungen des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten eingeschätzt hätten. Ein Hinweis des Erstbeurteilenden im Eröffnungsgespräch auf einzuhaltende Richtwerte sei kein Hinweis auf sachfremde Erwägungen. Der Erstbeurteilende wisse auch, dass die Richtwerte nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie keine absoluten Größen darstellten, er wisse aber auch, dass diese nicht überschritten werden sollten. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe die grundsätzliche Zulässigkeit von hinreichend großen Verwaltungsbereichen, die in geringfügig über- oder unterschreitbarem Rahmen die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegten, anerkannt. Solche Richtwerte seien vor allem bei größeren Personalkörpern mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich sei. Ihre wesentliche Aussagekraft im Leistungswettbewerb erhalte die angegriffene Beurteilung erst in Relation zu den anderen dienstlichen Beurteilungen. Die vom Kläger in der Klagebegründung behauptete Aussage des Erstbeurteilers bei der Beurteilungseröffnung sei insofern als Hinweis auf das Verhältnis der Leistungsbewertungen des Klägers zu den Bewertungen der Leistungen der Mitglieder seiner Vergleichsgruppe zu begreifen. Der Hinweis des Klägers auf sein Alter und auf den Umstand, dass er seit 27 Jahren nicht befördert worden sei, sei als sozialer Gesichtspunkt hinsichtlich des Zwecks der Beurteilung, Maßstäbe für die Leistungsbeurteilung bei personellen Auswahlentscheidungen bereit zu stellen, irrelevant. Die Berücksichtigung solcher Kriterien wäre mit dem Wettbewerbscharakter eines Stellenbesetzungsverfahrens unvereinbar. Schließlich obliege es dem Beurteilenden, die benötigten Erkenntnisquellen für eine Beurteilung nach Art und Zahl näher zu bestimmen. Die Erkenntnisse müssten nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Die Beurteilenden könnten sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen. Eine eigene besondere Sachkunde sei hierfür nicht erforderlich. Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte den Beamten nicht aus eigener Beobachtung beurteilen könne, müsse er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen. Der Beurteiler könne sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen. Dies müsse aber nicht zwingend schriftlich - etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags - oder im Wege der unmittelbaren Anhörung erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 hat die Beklagte Stellungnahmen der beiden Beurteiler vorgelegt. In der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 20. Januar 2015 heißt es:

„Herr ... war im Beurteilungszeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2013) Leiter der Wetterwarte A. Für mich war er damit der erste Ansprechpartner dieser Wetterwarte. Dies bedeutet, dass zahlreiche Telefongespräche zum Dienstplan, zur Überstunden-, Personalsituation und anderen wichtigen Themen mit Herrn ... geführt wurden, um die Belange der Wetterwarte A. in den Gesamtkontext der Belange des Messnetzes in Süddeutschland einordnen zu können. Darüber hinaus kommt es im Rahmen von Jahresgesprächen, Mitarbeiterbesprechungen und Dienststellenleitertagungen zu regelmäßigen persönlichen Treffen. Von Herrn ... vorgelegte Unterlagen wie beispielsweise Auswertungen, Abrechnungen, Bestellanforderungen und Dienstpläne werden mir auf dem Dienstweg vorgelegt und von mir kontrolliert.

Die Automatisierung der Wetterwarte A. zum Ende des Beurteilungszeitraumes machte es nicht zuletzt notwendig, dass die Kommunikation mit der Wetterwarte A. und hier insbesondere mit Herrn ... schon im Vorfeld der Automatisierung intensiviert wurde.

Schließlich werden Wetterwarten regelmäßig fachlich durch den stellvertretenden Leiter der Regionalen Messnetzgruppe (RGM) München überprüft. Auch der Austausch mit diesem Mitarbeiter führte zu einer Einschätzung des Leistungsstandes von Herrn ...

Der Zweitbeurteiler führt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2015 aus:

„Im Beurteilungszeitraum für die letzte Regelbeurteilung (01.01.2011 bis 31.12.2013) war Herr ... in der Funktion des Leiters der Wetterwarte A. statusrechtlich nach A7 eingestuft und gehörte damit gemäß den Beurteilungsrichtlinien in die Vergleichsgruppe 2 (A7), die ich als Zweitbeurteiler im Falle des Herrn ... zu betrachten hatte.

Ich konnte Herrn ... in seiner Vergleichsgruppe A7 mit Bediensteten an Wetterwarten und Flugwetterwarten mit und ohne Führungsverantwortung vergleichen sowie mit Sachbearbeitern an Regionalen Messnetzgruppen und in den Sachgebieten des Referates Messnetze (TI21). Der Maßstab für meine Zweitbeurteilung orientierte sich an den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes zum Beurteilungsstichtag.

Durch persönliche Begegnungen auf Stationsleitertagungen und bei meinem Besuch an der Wetterwarte in A. habe ich Herrn ... näher kennengelernt und konnte mir somit auch ein erweitertes Bild über seine Persönlichkeit machen. Die Stationsleitertagungen finden alle 18 Monate statt und dienen als Portal für die Leiterinnen und Leiter der Wetterwarten, über die Entwicklungen an ihren Standorten ausführlich zu berichten und sich selbst auch zu präsentieren. Darüber hinaus habe ich die Gelegenheit genutzt, mir von Herrn ... seine Station im Rahmen eines Stationsbesuchs vorstellen zu lassen und somit einen persönlichen Eindruck von seiner Ausübung der ihm anvertrauten Führungsaufgabe gewonnen. Dieses Bild, kombiniert mit den Eindrücken des Erstbeurteilers habe ich meiner Urteilsfindung einfließen lassen.“

Hierauf replizierte die Klägerseite schriftsätzlich unter dem 1. April 2015, dass die Darlegungen der Beklagten zu formelhaft seien und nicht erkennen ließen, welches Anforderungsprofil an den Kläger angelegt worden sei. Zu konkreten Quervergleichen innerhalb der betroffenen Vergleichsgruppe bei der Anwendung der Quote habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es seien keine Kriterien bekannt, wie genau die Quote erfüllt werden solle. Auch liege keine Stellungnahme des Richtlinienverantwortlichen im Sinne der Nr. IX der Beurteilungsrichtlinien vor. Auch werde bestritten, dass die konkrete Vergleichsgruppe ausreichend groß sei; die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sei im Ganzen nicht gegeben. Der seit 27 Jahren nicht beförderte Kläger habe sich nur mit den Beamten der Besoldungsgruppe A 7, nicht jedoch mit einer anderen Vergleichsgruppe zu messen. Es sei immer noch nicht von der Beklagten offenbart worden, welche anderen Kollegen nicht schlechter als vormals bewertet worden seien und warum hingegen dies beim Kläger im Vergleich zu Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums der Fall sei. Es seien im Vorfeld keine Gespräche mit dem Kläger geführt worden, dass an seinen Leistungen etwas auszusetzen sei. Dies sei Voraussetzung dafür, um ihn schlechter als vormals beurteilen zu können; denn dem Beamten müsse Gelegenheit gegeben werden, sich mit Unzulänglichkeiten, die dem Dienstherrn auffielen, auseinanderzusetzen. Die Beklagte habe ihre Behauptungen, dass sich die streitgegenständliche Beurteilung auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken stütze und dass der Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers nicht zu dem Ergebnis geführt habe, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können, nicht durch Unterlagen und Fakten belegt, so dass die Vergleiche und Relationen nicht nachvollzogen werden können. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers genügten nicht den Anforderungen an die Darlegung, warum bei diesen hinreichende Erkenntnisse zur Beurteilung des Klägers vorlägen. So sei auch bezüglich des Erstbeurteilers nicht konkret mitgeteilt worden, in welchen zeitlichen Abständen persönliche Treffen mit dem Kläger stattgefunden hätten. Auch Unterlagen zu einem informativen Austausch des Erstbeurteilers mit einem weiteren Mitarbeiter - in Form eines Beurteilungsbeitrags - seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Zweitbeurteilers dürfte ein persönliches Treffen alle 18 Monate nicht ausreichend sein, um den Kläger angemessen beurteilen zu können. Für eine Beurteilung durch den Vorgesetzten seien regelmäßige Besuche und auch ein Einblick in die tägliche Arbeit des zu Beurteilenden notwendig. Wenn dies aus unmittelbar persönlichen Eindrücken nicht möglich sei, so seien zumindest entsprechende Unterlagen bzw. Berichte anzufordern, die bisher nicht vorgelegt worden seien.

Hierzu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 (abschließend) wie folgt Stellung: Um differenzierte und nachvollziehbare Beurteilungen erstellen zu können, werde ein vergleichsgruppenbezogenes Anforderungsprofil für jede Vergleichsgruppe zugrunde gelegt, das vor der Beurteilungsrunde bereitgestellt werde. Die Vergleichsgruppe des Klägers umfasse 435 Beschäftigte (166 Beamtinnen und 269 Beamte). Für die Plausibilität und damit für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers sei es nicht erforderlich, namentlich zu benennen, wer in seiner Vergleichsgruppe im Vergleich zum vorherigen Turnus schlechter beurteilt worden sei. Selbst im Fall einer tatsächlichen Verschlechterung des Klägers bezogen auf die jeweils angewandten Maßstäbe habe nach der Rechtsprechung keine Pflicht bestanden, hierauf hinzuweisen. Die einem Vorgesetzten dauerhaft obliegende Aufgabe, mit dem zu beurteilenden Beamten Gespräche über dessen Leistungen zu führen, gehöre nicht zum Beurteilungsverfahren. Eine etwaige Verletzung dieser Aufgabe führe nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Da den Beurteilenden bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zustehe und diese gerade nicht zur Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in die Beurteilung verpflichtet seien, sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger die Vorlage von Unterlagen beanspruchen könne.

Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2015 (Klägerseite) und vom 11. Mai 2015 (Beklagtenseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits abgeschlossenen Eilverfahrens M 21 E 14.3561 und auf den Inhalt der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und auf Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Sowohl die streitgegenständliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013) als auch der Widerspruchsbescheid vom ... August 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Dienstliche Beurteilungen nach § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und nach §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind (Art. 3 Abs. 1 GG) und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (zum Ganzen: BVerfG v. 29.05.2002, Az. 2 BvR 723/99; BVerwG v. 13.05.1965, Az. II C 146.62; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97; BVerwG v. 19.12.2002, Az. 2 C 31.01; BVerwG v. 21.03.2007, Az. 2 C 2.06; BVerwG v. 11.12.2008, Az. 2 A 7.08; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269; BayVGH v. 02.05.2013, Az. 6 CE 13.499; OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13; OVG Koblenz v. 28.11.2013, Az. 2 A 10804/13; VGH Baden-Württemberg v. 25.09.2012, Az. 4 S 660/11; VG München v. 12.03.2010, Az. M 21 K 09.10; VG München v. 09.11.2010, Az. M 21 K 08.6086; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungsfehler im vorgenannten Sinne sind nicht ersichtlich; die getroffenen Bewertungen bleiben allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Sie können weder durch eine (andere) Wertung des Gerichts noch durch eine positivere Selbsteinschätzung des Klägers ersetzt werden. Insbesondere sind für die streitgegenständliche Beurteilung die vom Dienstherrn erlassenen Richtlinien eingehalten. Die Beurteilung steht - unter gerichtlicher Respektierung des o. g. nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - überdies mit §§ 48 bis 50 BLV und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften (Verfahrensrecht und allg. Beurteilungsgrundsätzen) im Einklang.

Grundlage der Beurteilung war im vorliegenden Fall die „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, ergänzt durch das Rundschreiben des Präsidenten des DWD vom 18. Dezember 2013.

1. Die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2014 beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren. Ein Verfahrensfehler ist nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien nicht ersichtlich.

a) Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 unter Rekurs auf die aktuelle Anlage 5 zur Beurteilungsrichtlinie BVBS und auf das Organigramm des DWD nachvollziehbar die Zuständigkeit des Erst- und Zweitbeurteilers für die streitgegenständliche Regelbeurteilung dargelegt. Aus der im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten (überarbeiteten) Anlage 5 zur BVBS („Festlegung von Erst- und Zweitbeurteiler/in für die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten im DWD“, Bl. 66 der Gerichtsakten) ergibt sich, dass für den Kläger, der die Funktion eines Leiters einer Wetterwarte bekleidet, als Erstbeurteiler der Leiter der Regionalen Messnetzgruppe („RGM“) und als Zweitbeurteiler der Leiter des Referates TI 21 des DWD vorgesehen ist. Dem Kläger ist die von beiden - insofern zuständigen - Beurteilern unterzeichnete Regelbeurteilung laut seiner Unterschrift im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs am ... April 2014 eröffnet worden.

b) Der Hinweis des Klägers, dass er angesichts früherer besserer dienstlicher Beurteilungen in keinem Vorgespräch auf das mögliche Bevorstehen einer Verschlechterung hingewiesen worden ist, ist rechtlich irrelevant. Eine spezielle Hinweispflicht ist in den Verfahrensbestimmungen der einschlägigen „Beurteilungsrichtlinie BVBS“ nicht enthalten. Auch im Falle einer tatsächlichen Verschlechterung - bezogen auf die jeweils angewandten Maßstäbe - besteht eine Pflicht zu solchen Hinweisen jedenfalls grundsätzlich nicht; selbst bei Verletzung einer ausnahmsweise gegebenen Hinweispflicht (etwa kraft Regelung in Beurteilungsrichtlinien) hätte die dienstliche Beurteilung dem tatsächlich im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand des Klägers zu entsprechen. Es gibt keinen Rechtssatz dahingehend, dass eine dienstliche Beurteilung nicht schlechter als eine vormalige Regelbeurteilung ausfallen darf, wenn der beurteilte Beamte den Nachweis führt, dass er von Vorgesetzten (z. B. in vorgeschriebenen Mitarbeitergesprächen) nicht oder nicht frühzeitig oder nicht nachdrücklich genug diesbezüglich gewarnt worden ist (BVerwG v. 17.04.1986, Az. 2 C 28.83; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97; BVerwG v. 11.11.1999, Az. 2 A 6.98; VG München v. 03.08.2010, Az. M 21 K 09.2626; so schon im Konkurrenten-Eilverfahren des Klägers: VG München v. 05.09.2014, Az. M 21 E 14.3561).

c) Es ist davon auszugehen, dass die für die Beurteilung verantwortlichen Personen - also der Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler - hinreichende Kenntnis über das Leistungsbild des Klägers hatten. Diese verfügten zur Überzeugung des erkennenden Gerichts über die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers erforderliche Erkenntnisgrundlage (vgl. VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung - nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, das als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen kann (vgl. auch Nr. I Beurteilungsrichtlinie BVBS) - muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Was die tatsächliche Anteilnahme des Vorgesetzten an der dienstlichen Tätigkeit des Klägers anbelangt, mag es zwar ein nobile officium des Vorgesetzten sein, hin und wieder persönlich an einem externen Wirkungsort des Beamten zu erscheinen. Die Fähigkeit, einen Beamten zu beurteilen, hängt davon aber nicht ab. Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat. Sie gründet sich auf die dauernde Beobachtung der Arbeitsergebnisse und Verhaltensweisen des Beamten während des vorgegebenen Beurteilungszeitraums, die sich zum Gesamtbild der Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters runden. Es ist dabei der Regelfall und nicht die Ausnahme, dass Leistungsbeobachtung ohne unmittelbare persönliche Präsenz des Beurteilers am Wirkungsort des Beamten stattfindet. Leistungsbeobachtung kann sich einer Vielzahl von Methoden und Quellen bedienen und findet ohne weiteres auch unter Umständen statt, die dem Beurteilten gegenüber verborgen bleiben. Die für die dienstliche Beurteilung erforderlichen Kenntnisse bzw. Erkenntnisse müssen nicht notwendig auf eigenen Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich diese über Erkenntnisquellen verschaffen und sich dabei vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Auf welche Weise sich die Beurteiler - hier zunächst der Erstbeurteiler und sodann der Zweitbeurteiler - im Einzelfall kundig machen, ist grundsätzlich in ihr Ermessen gestellt, soweit die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sind, ihnen ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. In Betracht kommen z. B. - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist (BVerwG v. 18.08.1992, Az. 1 WB 106.91; BayVGH v. 21.07.1982, Az. 3 B 81 A.2694 = ZBR 1982, 375; OVG Koblenz v. 25.02.2005, Az. 10 A 11656/04; OVG Münster v. 24.01.2011, Az. 1 A 1810/08, Rn. 47 ff. bei juris; OVG Münster v. 18.10.2013, Az. 1 A 106/12, Rn. 19 bei juris; VG München v. 12.10.2010, Az. M 21 K 10.3251; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.3799; VG Ansbach v. 12.12.2012, Az. AN 11 K 11.02175; VG Koblenz v. 01.02.2012, Az. 2 K 426/11.KO; vgl. auch: BVerwG v. 04.11.2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 48 ff. bei juris; BVerwG v. 26.02.2004, Az. 2 B 41.03). Der zu beurteilende Beamte hat dabei grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Beurteilende seine Erkenntnisse nur in einem formalisierten, bei allen Beamten gleichermaßen angewandten Verfahren gewinnt. Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die vom Beurteilenden für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind (BVerwG v. 18.08.1992 a. a. O.). Entscheidend ist, ob in der Gesamtschau sowohl der Erstbeurteiler als auch der Zweitbeurteiler (unter Einbindung des Erstbeurteilers) hinreichend in die Lage versetzt wurden, von ihrer Beurteilungskompetenz Gebrauch zu machen. Letzteres ist nach Maßgabe der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 20. Januar 2015 und des Zweitbeurteilers vom 22. Januar 2015, deren Inhalte von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, der Fall:

Der Erstbeurteiler hat völlig plausibel in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015 dargelegt, wie er zum einen kraft unmittelbarer eigener Anschauung (wiederkehrende dienstliche Kontakte mit dem Kläger, laufende Beschäftigung mit Arbeitsergebnissen des Klägers) und zum anderen über den informellen Austausch mit dem stellvertretenden Leiter der Regionalen Messnetzgruppe (RGM) München sich ein eigenes Bild vom Leistungsstand des Klägers machen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob zur Abrundung der Kenntnis in Bezug auf das Leistungsbild während des Beurteilungszeitraums ein besonderes formalisiertes Personalgespräch stattgefunden hat (zur Irrelevanz solcher Personalführungsgespräche für die rechtliche Bewertung einer dienstlichen Beurteilung: BVerwG v. 14.02.1990, Az. 1 WB 181.88; BVerwG v. 25.10.2011, Az. 1 WB 51.10; VG München v. 15.02.2013, Az. M 21 E 12.5939; VG Neustadt a. d. Weinstraße v. 21.11.2011, Az. 3 K 557/11.NW). Es liegt zudem im Rahmen des Verfahrensermessens des Erstbeurteilers, wenn er ergänzend auch auf Informationen von Dritten als Erkenntnisquelle zurückgreift. Insofern hat der Erstbeurteiler nachvollziehbar dargestellt, das Leistungsbild des Klägers hinreichend für eine Beurteilung zu kennen. Einer Dokumentation des an der Beurteilung förmlich mitwirkenden Beamten - hier: des Erstbeurteilers -, welche konkreten Informationen er (wann und mit welchen konkreten Inhalt) von solchen Informationspersonen im Detail eingeholt hat, bedarf es nicht (VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457).

Es ist ferner davon auszugehen, dass der Zweitbeurteiler unter Einbindung des Erstbeurteilers hinreichend in die Lage versetzt wurde, von seiner Beurteilungskompetenz Gebrauch zu machen. Der Zweitbeurteiler, der als entfernterer Dienstvorgesetzter insbesondere - worauf Nr. X. Beurteilungsrichtlinie BVBS ausdrücklich hinweist - mit Blick auf Nr. IX. Beurteilungsrichtlinie BVBS (Richtwerte, Vergleichsgruppen) i. V. mit § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BLV für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich ist, gewährleistet in dieser übergeordneten Stellung, dass die Beurteilungen innerhalb des behördlichen Bereichs der Beklagten und dort innerhalb der jeweiligen (besoldungsgruppenbezogenen) Vergleichsgruppen untereinander vergleichbar bleiben, was dem Zweck einer dienstlichen Beurteilung (s.o.) entspricht, als ausschlaggebender oder jedenfalls primärer Maßstab einer am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 22, 9 BBG, § 3 BLV) orientierten Auswahlentscheidung bei Beförderungen zu dienen (vgl. BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6.07; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris). Denn der als Erstbeurteiler fungierende „nähere“ Vorgesetzte hat regelmäßig eine nur eingeschränkte Vergleichsmöglichkeit mit Blick auf alle zur Beurteilung anstehenden Beamten der Vergleichsgruppe (wegen § 50 Abs. 2 BLV maßgeblich derselben Besoldungsgruppe). Über die Letztentscheidungskompetenz der höheren Verantwortungsebene (hier also des Zweitbeurteilers) wird die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe prozedural gewährleistet (vgl. BVerwG v. 19.12.2002, Az. 2 C 31.01, Rn. 20 bei juris = NVwZ 2003, 1398; OVG Lüneburg v. 24.02.2010, Az. 5 ME 16/10, Rn. 22 bei juris; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.3799; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Auch vor diesem Hintergrund genügt es grundsätzlich, wenn dem Zweitbeurteiler vom Erstbeurteiler die relevanten Umstände des Leistungsbilds vermittelt werden. Im vorliegenden Fall ist es hierbei nach der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 22. Januar 2015 aber nicht geblieben. Vielmehr vermochte sich der Zweitbeurteiler tatsächlich neben den vom Erstbeurteiler mitgeteilten Eindrücken auch auf Erkenntnisse aus eigenen Kontakten zum Kläger zu stützen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Stellungnahme vom 22. Januar 2015 Bezug genommen.

Da die Klägerseite in ausschließlich unsubstantiierter Weise die hinreichende Kenntnisverschaffung durch den Berichterstatter und den Beurteiler bestritten hat, hatte die Kammer keinen Anlass, nach § 86 VwGO den Sachverhalt durch Beweisaufnahme weiter aufzuklären (VG München v. 29.07.2014 a. a. O.; vgl. insoweit auch BVerwG v. 18.08.1992, Az. 1 WB 106.91, Rn. 6 bei juris).

2. Das Beurteilungssystem des Beklagten ist nicht deshalb rechtswidrig, weil in Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS Beurteilungsrichtwerte von 5% für die höchste Bewertungsstufe (Y) und von 15% für die zweithöchste Bewertungsstufe (X) festgelegt werden und sich die Beurteiler bei der Umsetzung der Beurteilungen hieran orientiert haben.

Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, begegnet die Festlegung solcher Richtsätze im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar; vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis über die Vorgabe von Beurteilungsrichtwerten den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) beilegen will. Die individuelle Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten im innegehabten Amt gem. § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV dient (s. o.) dem Vergleich der für die Besetzung eines Dienstpostens oder für Beförderungen in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG, § 3 BLV). Die Verdeutlichung und Konkretisierung der an alle zu beurteilenden Beamten gleichmäßig anzulegenden Maßstäbe durch die Festlegung von Quoten beeinträchtigt diesen Vergleich nicht, sondern erleichtert ihn sogar. Den gewollten Aussagegehalt von Gesamturteilen auch durch Quotenangaben zu verdeutlichen und zu konkretisieren, ist daher mit dem Zweck dienstlicher Beurteilungen zu vereinbaren. Erforderlich ist allerdings, dass sich die Richtwerte zum einen auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich beziehen und dass es sich zum anderen um eine im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur (sog. hinreichende Homogenität) handelt. Denn unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr im Allgemeinen davon ausgehen, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistungen der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen Untereinheiten übereinstimmt. Erforderlich ist schließlich - was im Charakter des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV als Sollvorgabe und in der Abweichungsbefugnis in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV auch normativ zum Ausdruck kommt -, dass geringfügige Über- und Unterschreitungen der vorgegebenen Prozentsätze möglich sein müssen und dass sich der Beurteiler im jeweiligen Einzelfall auch nicht zur genauen Einhaltung der Notenanteile für seinen jeweiligen Bereich als absolut verpflichtet angesehen haben darf (zum Ganzen: Lemhöfer, in: Lemhöfer /Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, zu § 49 BLV 2009, Rn. 26 ff.; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 13.79, Rn. 30 ff. bei juris; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97, Rn. 15 ff. bei juris; BVerwG v. 24.11.2005, Az. 2 C 34.04, Rn. 13 ff. bei juris; BVerwG v. 11.12.2008, Az. 2 A 7.07, Rn. 14 bei juris; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13, Rn. 18 bei juris; OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14, Rn. 43 ff. bei juris; OVG Koblenz v. 13.05.2014, Az. 2 A 10637/13, Rn. 40 bei juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die (statusamtsbezogene) Vergleichsgruppe des Klägers 435 Beschäftigte (166 Beamtinnen und 269 Beamte) umfasst hat, so dass ohne weiteres von einer hinreichenden Mächtigkeit der einschlägigen Vergleichsgruppe auszugehen ist. Die Beklagte hat die Richtwerte auch nicht als eine ausnahmslos bindende Vorgabe ausgestaltet. Insofern stellt Nr. IX Buchst. a) Satz 3 Beurteilungsrichtlinie BVBS klar, dass die Richtwerte keine absoluten Größen darstellen, sondern lediglich eine Sollvorgabe darstellen, so dass im Beurteilungssystem eine Abweichungsbefugnis im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit verbleibt. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beurteiler der Beklagten bei Beurteilungserstellung zur genauen Einhaltung der Notenanteile für den jeweiligen Bereich ohne Abweichungsmöglichkeit als verpflichtet angesehen haben, weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. insofern auch OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14, Rn. 46 ff. bei juris). Insofern spricht auch das im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 mitgeteilte (vorläufige) Gesamtergebnis in der Vergleichsgruppe des Klägers von 15,9% erzielten Beurteilungen mit einem Gesamturteil „X“ (zweithöchste Bewertung) dafür, dass auf Beklagtenseite eine „punktgenaue“ Einhaltung der Quotenvorgabe gemäß Nr. IX Buchst. a) Satz 2 Beurteilungsrichtlinie BVBS von exakt 15% für die Bewertungsstufe X tatsächlich nicht erfolgt ist.

Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, wonach der Anteil der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten soll. Bei der durch § 50 Abs. 2 BLV vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, um der Inflation guter Beurteilungsnoten vorzubeugen; den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen (so auch: BayVGH v. 02.05.2013, Az. 6 CE 13.499, Rn. 19 bei juris; OVG Münster v. 15.03.2013, Az. 1 B 133/13, Rn. 44 bei juris). Der Dienstherr ist - in Übereinstimmung mit der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung“ des Bundesministeriums des Innern vom 19. Juli 2013 (zu §§ 48 - 50 BLV, Abs. 6 Satz 3: „Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“) - daher grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb der in der Bundeslaufbahnverordnung normierten Höchstgrenzen zu bleiben (Lemhöfer, in: Lemhöfer /Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, zu § 49 BLV 2009, Rn. 27, sowie zu § 50 BLV, Rn. 10; i.E. ebenso: BayVGH v. 02.05.2013 a. a. O., Rn. 19 bei juris; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13, Rn. 18 bei juris; a. A. offenbar VG Sigmaringen v. 08.10.2014, Az. 1 K 1152/13; mit gewissen Einschränkungen, aber insofern ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Normzweck des § 50 Abs. 2 BLV: OVG Münster v. 15.03.2013 a. a. O., Rn. 44 bei juris; OVG Lüneburg v. 16.05.2013, Az. 5 ME 92/13, Rn. 8 bei juris). Der Normgeber war bereits 1997 ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass in einzelnen Geschäftsbereichen geringere Quoten als in der BLV (damals: § 41a BLV a. F.) festgelegt werden können (BT-Drs. 13/3994 S. 48). Der Verordnungsgeber folgt dem in der aktuellen Fassung des § 50 Abs. 2 BLV n. F. weiterhin, wobei die zulässigen Soll-Obergrenzen verschärft wurden (Lemhöfer a. a. O., zu § 50 BLV, Rn. 10). Der Verordnungsgeber hat mit der seit 26. Februar 2013 geltenden Fassung des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV nunmehr klargestellt, dass die dort geregelte „Fünf-Prozentpunkte-Grenze“ nur für Überschreitungen der Beurteilungsrichtwerte gilt. Die zunächst von 14. Februar 2009 bis 25. Februar 2013 geltende Normfassung des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die vorsah, dass im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit nicht nur eine Überschreitung, sondern auch eine Unterschreitung der Quotenvorgaben in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich sei, kann demnach kein Argument mehr für die Rechtsauffassung sein, dass eine generelle Unterschreitung der Prozentsätze des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV unzulässig und eine auf einer entsprechenden Vorgabe erstellte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei (in diese Richtung noch zu § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV in der bis zum 25. Februar 2015 geltenden Fassung: VG Augsburg v. 27.05.2013, Az. Au 2 E 12.1618, Rn. 23, 24 bei juris; VG Arnsberg v. 13.12.2012, Az. 13 L 935/12, Rn. 19, 20; VG Arnsberg v. 13.12.2012, Az. 908/12, Rn. 22 ff. bei juris; VG Göttingen v. 08.03.2013, Az. 1 B 9/13, Rn. 15 bei juris; VG Stuttgart v. 07.02.2013, Az. 8 K 3954/12, Rn. 21 bei juris; seinerzeit offen lassend z. B.: VG München v. 15.02.2013, Az. M 21 E 12.5939; München v. 04.03.2013, Az. M 21 E 13.89). Es bleibt daher jedenfalls gemäß der seit 26. Februar 2013 geltenden aktuellen Fassung des § 50 Abs. 2 BLV bei den folgenden Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 2 A 7.07, Rn. 14 bei juris, und Az. 2 A 7.08, Rn. 11 bei juris) zur Vorgängerregelung (§ 41a BLV - dort noch mit großzügigeren Höchstquoten) aufgestellt hat:

„(…) Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13. November 1997- BVerwG 2 A 1.97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17 und vom 24. November 2005 a. a. O.). § 41a BLV enthält keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten. Es werden vielmehr als Sollbestimmung nur Höchstgrenzen vorgegeben. Daraus folgt, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der Vorgaben des § 41a Satz 1 BLV ist der Dienstherr vielmehr grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt(Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 m. w. N.; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).“

Nach Aktenlage spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte die im Vorhinein generell mit Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS geregelten Beurteilungsrichtwerte missbräuchlich dazu genutzt hat, um in einer am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG bedenklichen Weise die Zahl der mit den höchsten Prädikaten benoteten Beurteilten an die Zahl der jeweils zu besetzenden Beförderungsplanstellen zu binden (zur Problematik vgl.: BayVGH v. 02.05.2013 a. a. O.; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13; OVG Lüneburg v. 16.05.2013, Az. 5 ME 92/13; OVG Münster v. 15.03.2013, Az. 1 B 133/13; VG München v. 15.02.2013 a. a. O.; VG München v. 04.03.2013 a. a. O.; VG Augsburg v. 27.05.2013 a. a. O.; VG Arnsberg v. 13.12.2012 a. a. O.; VG Göttingen v. 08.03.2013 a. a. O.; VG Stuttgart v. 07.02.2013 a. a. O.). Ergänzend wird insofern auf die begründenden Ausführungen auf Seiten 21 und 22 der Ausfertigung des Beschlusses des VG München v. 5. September 2014, Az. M 21 E 14.3561 (Eilantrag des Klägers des vorliegenden Verfahrens im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO um die Besetzung einer Beförderungsstelle) verwiesen.

3. Die Beklagte ist auch dem Gebot zur Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses hinreichend nachgekommen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die von der Klägerseite als nicht nachvollziehbar gerügten Leistungseinzelbeurteilungen in den Rubriken „Kommunikations- und Informationsverhalten“ und „Konflikt- und Kritikverhalten“ (mit jeweils „A3“) sowie im Bereich „Flexibilität“ (mit „A2“).

In materieller Hinsicht ist es Sache des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Beurteilung mit Blick auf die Einwendungen des Klägers unter Respektierung des behördlichen Beurteilungsspielraums (s. o.) hinreichend plausibel begründet ist. Eine dienstliche Beurteilung als Werturteil darf keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern muss für den Beamten und für außenstehende Dritte derart nachvollziehbar sein, dass die ausschlaggebenden Gründe und Argumente des Dienstherrn und damit der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden. Maßgeblich ist, dass die Beurteilung als Produkt des vom Dienstherrn praktizierten Bewertungssystems ihrer Aufgabe gerecht wird, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG (Grundsatz der Bestenauslese) aussagekräftiger Maßstab für künftige Beförderungsentscheidungen in Konkurrenz mit anderen Bewerbern zu sein (s.o.). Dabei unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er sein Gesamturteil stützen will.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich vielmehr auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Soweit eine dienstliche Beurteilung auf solche Werturteile gestützt wird, kann auch das Gericht für die Plausibilisierung mit Blick auf den behördlichen Beurteilungsspielraum nicht verlangen, dass der Dienstherr zur Rechtfertigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung im Streitfall die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen hat (zum Ganzen: BVerfG v. 29.5.2002, Az. 2 BvR 723/99; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78; BVerwG v. 17.03.1993, Az. 2 B 25.93; BayVGH v. 27.11.1986, Az. 3 B 85 A.3263; BayVGH v. 02.03.2011, Az. 6 ZB 09.2290; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269; OVG Münster v. 29.07.2013, Az. 6 B 509/13; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13; OVG Sachsen-Anhalt v. 26.09.2013, Az. 1 M 89/13; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457; VG München v. 12.10.2010, Az. M 21 K 10.3251; VG München v. 02.03.2010, Az. M 5 K 08.3132).

Diesen Anforderungen an die Plausibilisierung hat die Beklagte genügt (vgl. VG München v. 05.09.2014, Az. M 21 E 14.3561). Da sich die dienstliche Beurteilung vorliegend ausschließlich im Bereich von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, auf einer Vielzahl von nicht reproduzierbaren Einzeleindrücken beruhenden, allgemein formulierten Wertungen hält und ersichtlich darauf verzichtet, diese auf konkrete Tatsachen und Begebenheiten zu stützen, ist insofern eine weitere Sachaufklärung, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen eine höhere Gesamtbewertung als die vergebene Note verdient hätte, insofern weder möglich noch veranlasst.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hinsichtlich der Erfüllung des Plausibilisierungsgebots auf den Gesamtprozess von der Eröffnung der Beurteilung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78, insbes. Rn. 25 f. bei juris; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269, Rn. 5 bei juris; OVG Münster v. 29.07.2013, Az. 6 B 509/13, Rn. 13 ff. bei juris; OVG Hamburg v. 29.07.2013, Az. 1 Bs 145/13, Rn. 16 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13, Rn. 7 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 26.09.2013, Az. 1 M 89/13, Rn. 21 ff. bei juris; OVG Saarlouis v. 15.01.2014, Az. 1 A 370/13, Rn. 65 ff. bei juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 07.02.2014, Az. OVG 7 S 4.14, Rn. 6 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 16.04.2013, Az. 2 K 3074/12, Rn. 80 ff. bei juris; a.A., stärker auf die Plausibilität schon der Bewertung auf dem Beurteilungsformular abstellend: VGH Mannheim v. 29.11.2010, Az. 4 S 2416/10, Rn. 6 bei juris; VGH Mannheim v. 31.07.2012, Az. 4 S 575/12, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg v. 25.09.2012, Az. 4 S 660/11; VG Frankfurt v. 06.03.2012, Az. 9 K 3815/11.F; VG Darmstadt v. 16.03.2012, Az. 1 K 632/11.DA): Der Dienstherr bzw. der von ihm beauftragte Vorgesetzte muss sein Werturteil grundsätzlich bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung (mündlich) erläutern und gegebenenfalls - soweit im Beurteilungsformular selbst noch nicht erfolgt - im nachfolgenden Einwendungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren plausibel und nachvollziehbar machen, um dem Anspruch des Beamten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gerecht zu werden. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er - maßgeblich durch Einlegen des Widerspruchs - Argumente gegen die Beurteilung vorbringen, um ggf. eine Korrektur zu erreichen. In diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr, wenn er an seiner Beurteilung festhält, sich mit den Argumenten des Beamten auseinandersetzen zu haben und insofern allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn er dies noch - sofern im Einzelfall Bedarf dafür besteht (weil etwa einer konkreten Bewertung eines Leistungsmerkmals substantiell entgegengetreten wird) - im Verwaltungsstreitverfahren nachholt.

Entscheidend ist mithin, ob einerseits nach den in allgemeinen Richtlinien niedergelegten Vorgaben des Beurteilungssystems und andererseits durch Erläuterungen des Dienstherrn - wie sie entweder im Beurteilungsformularblatt bereits enthalten sind oder auf konkrete Einwendungen des Beamten im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Widerspruchsverfahren sowie auch ggf. im nachfolgenden Gerichtsverfahren konkretisiert werden - das vom betroffenen Beamten in Frage gestellte Gesamturteil nachvollziehbar wird, so dass nachgeprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat. Maßgebend ist, ob - in diesem Gesamtprozess - sich die Einschätzung der Leistungen des Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und ob das Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG v. 31.01.1994, Az. 2 B 5.94; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014 a. a. O., Rn. 8 bei juris). Insofern gilt vorliegend Folgendes:

Schon aufgrund der semantischen Vorgaben in Nr. VII Teil C) Unterpunkt „c) Gesamturteil“ der „Beurteilungsrichtlinie BVBS“ und der Notenbeschreibungen auf Seite 2 des Beurteilungsbogens wird eine differenzierte Bewertungsmöglichkeit in einem System von sieben Bewertungsmöglichkeiten mit Buchstaben (Y, X, A3, A2, A1, B, C) sowohl für das Gesamturteil als auch für die einzelnen Leistungsmerkmale vorgegeben. Über diese vereinheitlichte Rankingstruktur ergibt sich - analog zu Schulnoten - die Möglichkeit einer Erstorientierung anhand des erhaltenen Buchstabenwerts. Darüber hinaus werden die Buchstabenwerte mit Wortbedeutungen umschrieben. Die für die einzelnen Leistungsmerkmale vorgegebenen Buchstabenstufen sind in der einschlägigen Richtlinie selbst mit einer Definition versehen, die die Bedeutung jeder Bewertungsstufe verbal verständlich vermittelt. Damit ist der Begriffsinhalt jeder einzelnen Bewertung hinreichend konkret und aus sich heraus verständlich als Werturteil umschrieben. Dieser sprachlichen Beschreibung lassen sich die entsprechenden Abstufungen entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg v. 07.02.2014 a. a. O., Rn. 5, 6 bei juris; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Des Weiteren enthält der zwingend zu verwendende Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie BVBS) bei den einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung dezidierte Beschreibungen der mittleren Bewertungsstufe A (Bereiche A3, A2, A1), die die Beurteilungsrichtlinie BVBS in Nr. VII Teil C) Unterpunkt „c) Gesamturteil“ als den Normalbewertungsfall ansieht, bei dem die Leistungen des zu beurteilenden Beamten den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz genügt, der Betroffene m. a. W. stets anforderungsgerechte Leistungen erbringt. Hieraus ergibt sich, dass bessere bzw. schlechtere Notenstufen im Verhältnis zur mittleren Bewertungsstufe A sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil daraus resultieren, dass die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nach der Einschätzung der Beurteiler eben am Maßstab der detailliert umschriebenen Leistung der (Normal-) Notenstufe A entsprechend gestuft besser oder schlechter waren.

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom ... August 2014 plausibel dargelegt, dass die insgesamt etwas schlechtere Gesamtbewertung im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung auch Folge des in der jeweiligen Vergleichsgruppe geltenden Maßstabs unter Berücksichtigung der (s.o.: nicht strikt bindenden) Quotenvorgabe nach Nr. IX der Beurteilungsrichtlinie BVBS war. Im Widerspruchsbescheid wird zur Plausibilisierung der Beurteilung zudem ausgeführt, dass der Kläger - auch unter Berücksichtigung der Maßstabswahrung durch die Richtwertvorgaben für die Notenstufen „X“ und „Y“ - im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe 2 nicht so weit übertroffen habe, dass eine noch bessere Note angezeigt gewesen wäre, zumal ihn die mit der Stufe „A3“ bewertete dienstliche Leistung als einen Mitarbeiter identifiziere, der stets anforderungsgerechte Leistungen erbringe. Die Beklagte hat insoweit zu Recht im Klageverfahren nochmals darauf hingewiesen, dass die speziell von der Klägerseite angesprochenen drei Leistungsmerkmale „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „Konflikt- und Kritikverhalten“ und „Flexibilität“ insgesamt positiv beurteilt worden seien, die diesbezüglichen Leistungen mit der streitgegenständlichen Beurteilung also weder geringgeschätzt noch für unzureichend befunden worden seien. Hinsichtlich der genannten Einzelmerkmale bedeutet die Vergabe der Notenstufen „A3“ und „A2“ nach der Verbalumschreibung der Beurteilungsrichtlinie BVBS nicht weniger, als dass der Dienstherr dem Kläger attestiert, in diesen Bereichen ohne Abstriche stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht zu haben, wobei die Anforderungen in den ersten beiden Rubriken sogar als häufig, bei der Rubrik „Flexibilität“ immerhin als gelegentlich übertroffen angesehen werden. Werden die konkretisierenden Beschreibungen der mittleren Bewertungsstufe A auf dem Bewertungsbogen für die hier betroffenen Beurteilungsmerkmale einbezogen, bedeutet dies für die Einzelbewertung des Einzelmerkmals „Kommunikations- und Informationsverhalten“, dass der Dienstherr dem Kläger bescheinigt, aktiv einen sachbezogenen Kommunikationsfluss zu fördern, für die Rubrik „Konflikt- und Kritikverhalten“, dass der Kläger als Mitarbeiter angesehen wird, der zur Konfliktlösung beiträgt und kritikfähig ist, und für den Bereich „Flexibilität“, dass dem Kläger die Bereitschaft zugeschrieben wird, sich - auch unter erschwerten Bedingungen - konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen, und bei ihm die Eigenschaft registriert wurde, Veränderungen als Chance zu begreifen.

Dem Vorbringen der Beklagten im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wonach der Kläger nach der vergleichenden Betrachtung der Beamten seiner Besoldungsgruppe und nach seiner im Beurteilungszeitraum erkennbar gewordenen Leistung und Eignung nicht aus dem Kreis aller mit ihm verglichenen Regierungsobersekretäre im Bereich des DWD derart hervorgetreten sei, dass die Einzelbewertung hinsichtlich der drei thematisierten Leistungsmerkmale „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „Konflikt- und Kritikverhalten“ sowie „Flexibilität“ zu seinen Lasten ungerechtfertigt (= beurteilungsfehlerhaft) sei oder dass ihm sogar hinsichtlich des Gesamturteils eine bessere Bewertung („X“ oder „Y“) zuzuerkennen sei, ist die Klägerseite nicht substanziell entgegengetreten. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren erfolgte von Klägerseite insofern ein substantiiertes, qualifiziertes Infragestellen der Bewertung, die eine weitere Obliegenheit der Beklagten zur Vertiefung der Begründung der Beurteilungswerte ausgelöst hätte. Soweit in der Klagebegründung moniert wird, dass bei der Beurteilung in Umsetzung des Weisungsschreibens des Präsidenten des DWD vom 18. Dezember 2013 zu berücksichtigen sei, ob der zu beurteilende Beamte einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe, wird dem die streitgegenständlichen Beurteilung, die in der Verbalbegründung zum Gesamturteil entsprechendes vermerkt („Herr ... ist auf einem nach A8 bewerteten Dienstposten eingesetzt.“), gerecht. Das Plausibilisierungsgebot umfasst nicht die Pflicht des Dienstherrn zur Offenbarung, wie genau im Einzelnen die anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe beurteilt worden sind. Der Dienstherr muss daher entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite gegenüber einem Beamten, der in der aktuellen Beurteilung nach dem einschlägigen Bewertungssystem im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung eine etwas schlechtere „Note“ im Gesamtergebnis erhalten hat, insbesondere nicht konkret darlegen, warum bestimmte (zu benennende) Kollegen aus der Vergleichsgruppe trotz strenger Richtwertvorgaben ihre Beurteilungsnote im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum und im Gegensatz zum Betroffenen (hier : dem Kläger) „halten“ konnten. Ein insgesamt unkonkretes Vorbringen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, das - wie hier - nicht geeignet ist, die Aussagekraft der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale substantiiert in Frage zu stellen, vermag keine erhöhte Plausibilisierungsobliegenheit auf Seiten des Dienstherrn auszulösen und damit auch keinen Beurteilungsfehler zu begründen (vgl.: OVG Münster v. 18.09.2008, Az. 1 B 461/08, Rn. 35 bei juris; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457; VG Ansbach v. 12.12.2012, Az. AN 11 K 11.02175; VG Düsseldorf v. 16.04.2013, Az. 2 K 3074/12, Rn. 80 ff. bei juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße v. 21.11.2011, Az. 3 K 557/11.NW).

Im Übrigen findet sich im Beurteilungsbogen der Regelbeurteilung für den Kläger zum Stichtag 1. Januar 2014 eine abschließende Verbalbegründung, auf die nach überwiegender Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Plausibilisierung sogar gänzlich verzichtet werden könnte (umfassend zu Streitstand VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457 [nicht rechtskräftig]). Diese insgesamt positive Verbalbegründung steht mit dem für das Gesamturteil vergebene Prädikat „A3“ (Wortbedeutung: „Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden häufig übertroffen.“) nicht in Widerspruch. Auch hierdurch wird die Plausibilisierung der streitgegenständlichen Leistungsbeurteilung abgerundet.

4. Die streitgegenständliche Beurteilung enthält auch keine sonstigen sachwidrigen Erwägungen, die zu einem Beurteilungsfehler führen würden. Tatsächliche Anhaltspunkte für die in der Klagebegründung ohne jeden Beleg ausgesprochene pauschale Mutmaßung, dass der Kläger im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung deshalb schlechter beurteilt worden sei, um ihn anzuspornen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Das Argument des Klägers, dass er letztmalig im Jahr 1987 befördert worden sei und dass eine aufgrund Zeitablaufs „verdiente“ Beförderung mit der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu erreichen sei, ist von vornherein rechtlich irrelevant. Gerade weil die Beurteilung am Leistungsgrundsatz auszurichten ist (s.o.), kann allein der lange Zeitablauf seit der letzten Beförderung keine ausschlaggebende Rolle für eine bessere Beurteilung spielen. Ein hierauf ausgerichtetes Vorgehen des Dienstherrn wäre vielmehr mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.

5. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken
published on 08/10/2014 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung d
published on 13/05/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rech
published on 14/01/2014 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg
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published on 22/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken
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Annotations

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.