Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868

bei uns veröffentlicht am22.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 21 K 14.3868

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Kenntnis-Setzung des Beurteilers, der die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht (ausschließlich) aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt; Beurteilungsrichtwerte - hier niedrigere Quotenvorgabe in der Beurteilungsrichtlinie als in § 50 Abs. 2 BLV; Inhalt und Umfang des Plausibilisierungsgebots

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Präsidenten Deutscher Wetterdienst, Frankfurter Str. 135, 63067 Offenbach a. Main

- Beklagte -

wegen dienstlicher Beurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 22. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist - seit 1983 als Beamter auf Lebenszeit und seit Dezember 1987 im Statusamt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) - beim Deutschen Wetterdienst (im Folgenden: DWD) tätig. Seit 1. Januar 2010 war er Leiter der Wetterwarte A. Mit Verfügung des DWD vom ... Oktober 2013 und mit Wirkung vom ... Januar 2014 wurde er - nachdem er bereits zwischenzeitlich seit Oktober 2012 dorthin wiederholt vorübergehend eingesetzt wurde - zur Wetterwarte B. versetzt.

Der Kläger, der in seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) im Gesamturteil noch die zweitbeste Bewertungsstufe „X“ erhalten hatte, wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen seine letzte dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013), in der für ihn im Gesamturteil die drittbeste Bewertungsstufe „A3“ vergeben wurde.

Nach Nr. VI. 1 der von der Beklagten erlassenen und für den Kläger einschlägigen „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS)“ in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung findet die Regelbeurteilung für alle der Regelung unterfallenden Beamtinnen und Beamten nunmehr alle drei Jahre zum Stichtag 1. Januar statt. Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung. Nr. VII. Beurteilungsrichtlinie BVBS definiert die zu beurteilenden einzelnen Leistungsmerkmale sowie die einzuschätzenden Befähigungsmerkmale. Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS gibt vor, dass eine Gesamtbewertung auf der Grundlage der Einzelbewertungen, gemessen an den unterschiedlichen Anforderungen der Dienstposten, durchzuführen ist, wobei die Gesamtbewertung nicht als bloßes Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale gebildet werden darf. Ferner ist eine grundsätzliche Begründungspflicht für das Gesamturteil vorgegeben.

Für die Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie für das Gesamturteile stehen fünf Bewertungsstufen Y, X, A (mit den Differenzierungsstufen A3, A2, A1), B und C zur Verfügung. In Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS ist insofern ausdrücklich vorgegeben, dass aufgrund der allgemeinen hohen Anforderungen davon auszugehen ist, dass die überwiegende Anzahl der Beamtinnen und Beamten mit Zuerkennung der Stufe A in den Differenzierungsstufen A3, A2 und A1 zutreffend beurteilt sind. Die Stufen X und Y stehen hiernach nur für Leistungen, die die Stufe A deutlich übertreffen, die Stufen B und C für Leistungen, die die Stufe A unterschreiten, zur Verfügung.

Diese Vorgabe findet sich auf dem zwingend zu nutzenden Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur BVBS) insofern wieder, als die allgemeinen Anforderungen für die Bewertung im A-Bereich (A3, A2, A1) an entsprechender Stelle für jedes zu beurteilende Einzelmerkmal wie folgt umschrieben wird:

Leistungsmerkmal

Umschreibung der Anforderungen für A-Bewertung

Fachkenntnisse

hat umfassende differenzierte und aktuelle - ggf. auch interdisziplinäre - für den Aufgabenbereich erforderliche Kenntnisse

Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse

liefert fehlerfreie und vollständige Arbeitsergebnisse, die praktischen Nutzen besitzen

Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit

erledigt Arbeitsaufträge innerhalb vereinbarter Termine, bezogen auch auf den Umfang der Arbeitserledigung, ist durch Zeitdruck und wechselnde Arbeitssituationen im Leistungsniveau nicht beeinträchtigt

Planungs- und Organisationsverhalten

plant und gliedert Arbeitsabläufe, geht zielgerichtet vor, Nutzen und Aufwand stehen in einem effizienten Verhältnis

Selbstständigkeit und Initiative

erreicht selbstständig Arbeitsziele, entwickelt Lösungsvorschläge, greift Probleme selbstständig auf, um sachgerechte Lösungen herbeizuführen

Flexibilität

ist bereit, sich konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen, auch unter erschwerten Bedingungen, begreift Veränderungen als Chance

Darstellungsvermögen (schriftlich und mündlich)

stellt Gedanken, Sachverhalte und Ergebnisse klar, präzise und konzentriert dar

Kommunikations- und Informationsverhalten

fördert aktiv einen sachbezogenen Kommunikations- und Informationsfluss

Zusammenarbeit

schafft eine Basis für Zusammenarbeit, auch im Team

Konflikt- und Kritikverhalten

trägt zur Konfliktlösung bei, ist kritikfähig

Entscheidungsverhalten

erfasst Sachverhalte, trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraums Entscheidungen und vertritt diese sachlich

Internationale Kompetenz

schafft Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung in internationalen Gremien und Organisationen

Führungsverhalten

erkennt Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, setzt diese entsprechend ein und fördert sie, setzt Ziele, lenkt, delegiert und kontrolliert, kooperiert und informiert, motiviert, fördert ein positives Arbeitsklima, ist innovationsbereit, beurteilt verantwortungsvoll, achtet auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bezieht Sozialverträglichkeit in Entscheidungen mit ein

Sowohl in Nr. VII. Teil C Buchst. c) Beurteilungsrichtlinie BVBS als auch auf dem zwingend zu nutzenden Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur BVBS) werden die einzelnen erzielbaren Bewertungsstufen für die Leistungsmerkmale und das Gesamturteil wie folgt definiert:

Stufe Y: Seltene Einzelfälle außergewöhnlicher Leistungen und Fähigkeiten, denen man mit der Note X nicht gerecht wird. Es ist eine gesondert Begründung erforderlich.

Stufe X: Die Leistungen übertreffen die hohen Anforderungen regelmäßig. Außergewöhnliche Leistungen und Fähigkeiten ragen während des gesamten Beurteilungszeitrums deutlich heraus.

Stufe A3: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden häufig übertroffen.

Stufe A2: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden gelegentlich übertroffen.

Stufe A1: Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden voll erfüllt.

Stufe B: Die Leistungen entsprechen nicht über den gesamten Zeitraum hinweg dem hohen Anforderungsniveau, aber das Potential und die Bereitschaft, die Leistungsschwächen zu beheben, sind vorhanden. Die hohen Anforderungen werden nicht immer erfüllt.

Stufe C: Die hohen Anforderungen werden selten erfüllt.

Unter Nr. IX. Beurteilungsrichtlinie BVBS werden als Richtwerte für die höchste Bewertungsstufe (Y) 5% und für die zweithöchste Bewertungsstufe (X) 15% festgelegt, unter der Klarstellung, dass die Richtwerte keine absoluten Größen darstellen, aber nicht überschritten werden sollen. Zu Vermeidung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe ist ein „Richtlinienverantwortlicher“ zu benennen, der die Einhaltung der Richtwerte sicherstellt. Nr. X. Beurteilungsrichtlinie BVBS sieht für den Ablauf des Beurteilungsverfahrens vor, dass zunächst der Erstbeurteilende auf dem Beurteilungsbogen einen Beurteilungsentwurf fertigt. Der Zweitbeurteilende setzt sodann seine Beurteilungen unter Beachtung der Richtwerte um, nachdem ihm alle Erstbeurteilungen seines Zuständigkeitsbereichs vorliegen. Bei Abweichungen im Gesamturteil zwischen Erst- und Zweitbeurteilendem ist zunächst ein Einigungsversuch vorgesehen, scheitert eine Einigung, entscheidet der Zweitbeurteilende abschließend. Die Beurteilung ist gefertigt, wenn der Beurteilungsentwurf (ggf. nach Überarbeitung) sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeurteilenden unterzeichnet wurde.

Mit Rundschreiben vom 18. Dezember 2013 gab der Präsident des DWD den nachgeordneten Verwaltungsstellen für die anstehenden Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Januar 2014 nochmals ausdrücklich vor, die Beurteilungsrichtlinie BVBS in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei seien auch die diesbezüglichen Richtwerte zu beachten. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass die Höchstbewertungen auch tatsächlich den leistungsstärksten Beamtinnen und Beamten vorbehalten blieben. Um die Einhaltung der Richtwerte für die Bewertungsstufe Y (5%) und die Bewertungsstufe X (15%) sicherzustellen, würden die Leiter der Geschäftsbereiche als Richtwertverantwortliche eingesetzt. Hinsichtlich der Zuordnung zu den Vergleichsgruppen orientiere sich die Beurteilung an den Anforderungen des Statusamts (Besoldungsgruppe), das die Beamtin oder der Beamte innehabe. Bezugspunkt der Beurteilung bleibe der Vergleich mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollten die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einzustufen seien (vgl. insofern auch Nr. IX. Buchst. b Beurteilungsrichtlinie BVBS). Bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die Anforderungen des Statusamts erfüllt würden, sei auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ergebe. Deshalb sei insbesondere zu beachten, ob die beurteilte Beamtin bzw. der beurteilte Beamte einen Dienstposten, der ihrem/seinen Statusamt der Bewertung nach entspreche, oder einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe. Die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens gebe Anlass, ein abschließendes Werturteil auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt plausibel zu machen. Unter „Bemerkung“ solle deshalb die Bewertung des Dienstpostens aufgenommen werden bzw. in der textlichen Bewertung ggf. der Schwierigkeitsgrad des konkreten Dienstpostens gewürdigt werden. Auf die Widerspruchsfreiheit von Einzelmerkmalen und Gesamturteil sei zu achten.

In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung für den Kläger zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014, die ihm am ... April 2014 eröffnet wurde, wird der Kläger in seinem Statusamt (Regierungsobersekretär, Besoldungsgruppe A 7) in den Aufgabengebieten „Leiter Wetterwarte A. Einsatz im synoptischen Wetterbeobachtungsdienst“ für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beurteilt. Der Kläger erhielt im Gesamturteil die Note „A3“. In den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale erhielt er fünfmal die zweitbeste Stufe „X“ (in den Rubriken „Fachkenntnisse“, „Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse“, „Zusammenarbeit“, „Entscheidungsverhalten“ und „Führungsverhalten“), sechsmal die drittbeste Stufe „A3“ (in den Rubriken „Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit“, „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Selbstständigkeit und Initiative“, „Darstellungsvermögen [schriftlich und mündlich]“, „Kommunikations- und Informationsverhalten“ und „Konflikt- und Kritikverhalten“, ) sowie einmal die viertbeste Stufe „A2“ (zur Rubrik „Flexibilität“), hinsichtlich der Befähigungseinschätzung erhielt er in den Einzelmerkmalen viermal die zweitbeste Bewertung „stark ausgeprägt“ und einmal die drittbeste Bewertung „ausgeprägt“. Zum Gesamturteil findet sich in der Beurteilung folgende Verbalbegründung:

„Herr ... ist eine wichtige Führungskraft innerhalb der Regionalen Messnetzgruppe München. Hervorzuheben ist insbesondere sein Engagement, mit welchem er sich für die Belange der Wetterwarte A. und deren Beschäftigten einbringt. Probleme kommuniziert er frühzeitig, versucht dann unter Beteiligung aller eine Lösung herbeizuführen und setzt diese schließlich auch konsequent um. Schwierigen Führungssituationen versucht Herr ... nicht aus dem Weg zu gehen, sondern begegnet ihnen mit Offenheit und dem Willen, Konflikte früh zu lösen. Sein hohes Fachwissen im Bereich der Wetterbeobachtung und der damit zusammenhängenden hohen Qualität seiner Arbeitsergebnisse sind Basis dafür, dass die Belange der Wetterwarte A. und die des Deutschen Wetterdienstes auch gegenüber Entscheidungsträgern optimal vertreten werden konnten.

Die Leistungsmerkmale schwanken zwischen „X“ und „A2“, wobei letzteres Merkmal nur einmal vergeben und im Übrigen der Schwerpunktbereich mit den Merkmalen „A3“ belegt wurde. Unter Berücksichtigung der Befähigungseinschätzung wurde deshalb das Gesamturteil „A3“ zugeteilt.

Herr ... ist auf einem nach A8 bewerteten Dienstposten eingesetzt.“

Der Kläger hat gegen die Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014 mit Schreiben vom ... April 2014 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, dass sein Aufgabenbereich als Leiter der Wetterwarte A. auch die Vorbereitung der Automatisierung für den 1. Januar 2014 umfasst habe. In diesem Zusammenhang habe er viele Gespräche mit seinen Kollegen geführt und auch für Entscheidungsträger Lösungsvorschläge erarbeitet. Seine Leistungsbeurteilung in den Merkmalen „Kommunikations- und Informationsverhalten“ sowie „Konflikt- und Kritikverhalten“ mit jeweils „A3“ sei daher für ihn nicht nachvollziehbar. Die Einzelbewertung „A2“ im Bereich „Flexibilität“ sei für ihn ein Schlag ins Gesicht, wenn man berücksichtige, dass er trotz seines Alters mit 57 Jahren die Bereitschaft gezeigt habe, sich nach B. versetzen zu lassen und mit vorübergehenden Umsetzungen vorab die neue Dienststelle unterstützt habe. Unter den vorgenannten Umständen sei ihm absolut unverständlich, dass er im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung von einem „X“ zu einem „A3“ heruntergestuft worden sei. Außerdem sei ihm weder in einem Jahresgespräch noch in einem sonstigen Personalgespräch mitgeteilt worden, dass er sich verschlechtert habe. Auch mutmaße er, dass insgesamt nur 10% statt der möglichen 20% mit den Beurteilungsnoten „X“ oder „Y“ vergeben worden seien.

Mit am ... August 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid des DWD vom ... August 2014 wurde der Widerspruch gegen die dienstliche Regelbeurteilung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Pflicht des Dienstherrn, im Laufe eines Beurteilungszeitraums auf eine mögliche Verschlechterung einer Bewertung hinzuweisen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der Maßstabswahrung und des Umstands, dass der Dienstherr erwarte, dass maximal 15% die Stufe „X“ und maximal 5% die Stufe „Y“ erreichten, habe der Kläger im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe 2 nicht so weit übertroffen, dass eine noch bessere Note angezeigt gewesen wäre. Die mit der Stufe „A3“ bewertete dienstliche Leistung identifiziere ihn als einen Mitarbeiter, der stets anforderungsgerechte Leistungen erbringe. Da es im gesamten DWD jedoch neben dem Kläger weitere zahlreiche hochqualifizierte und motivierte Beamte gebe, sei das Leistungsniveau insgesamt sehr hoch. Die erbrachte besondere Leistung des Klägers sei mit der Note „A3“ abgebildet. Es sei nicht zu erkennen, dass das Leistungsmerkmal Flexibilität mit der Stufe „A2“ unzutreffend beurteilt wäre. Hier werde verdeutlicht, dass der Kläger bereit sei, sich konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen und zwar auch unter erschwerten Bedingungen. Diesen hohen Anforderungen entspreche er immer. Seine Beurteilung enthalte in diesem Beurteilungsmerkmal keineswegs die Aussage, er sei nicht flexibel, zumal der Kläger die Qualität seiner Leistungen auch gerade im Licht der Tatsache gezeigt habe, dass er auf einem höheren Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Einerseits sollte nicht der Eindruck entstehen, die Note „A3“ sei eine schlechte Note, andererseits müsse sich der Kläger bewusst sein, dass die Beurteilung keine Selbsteinschätzung des Beamten wiederzugeben habe, sondern vielmehr ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn enthalte, für den der betroffene Beamte handele. Es gebe auch keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruhe bereits darauf, dass - nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien - den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden könne. Der Kläger sei in seiner Vergleichsgruppe 2 mit 434 Kollegen seines Statusamts verglichen worden, von denen insgesamt 300 - wie der Kläger - auf einem an sich höher („A 8“-) bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen seien. Die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen erfolge entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab dem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe). Eine vorläufige Statistik für die Vergleichsgruppe 2 ergebe, dass 5,1% der Beamtinnen und Beamten ein Gesamturteil „Y“ und 15,9% der Regierungsobersekretäre ein Gesamturteil „X“ erzielt hätten. Die statistische Verteilung entspreche daher den durch die Beurteilungsrichtlinie BVBS festgelegten Richtwerten. Die dienstliche Beurteilung diene vor allem dem Vergleich der für die Besetzung von Dienstposten oder Beförderungen in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Verdeutlichung und Konkretisierung der an alle zu beurteilenden Beamten gleichmäßig anzulegenden Maßstäbe durch die Festlegung von Quoten beeinträchtige diesen Vergleich nicht, sondern erleichtere ihn sogar. Es könne demnach nicht Sinn und Zweck einer Beurteilungspraxis sein, eine beliebig große Anzahl von Beamten mit den Bestnoten zu beurteilen, da dann eine Beförderungsauswahl bei nicht ausreichend differenzierenden Beurteilungen nicht mehr durchführbar sei.

Am 2. September 2014 hat der Kläger über ein Telefax seiner Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ... August 2014 zu verurteilen, seine aktuelle dienstliche Beurteilung (Beurteilungsstichtag 1. Januar 2014) aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Zur Klagebegründung wird unter Wiederholung der Argumente der Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass die Beurteilung im Bereich „Kommunikations- und Informationsverhalten“ sowie „Konflikt- und Kritikverhalten“ jeweils mit „A3“ sowie in der Rubrik „Flexibilität“ mit „A2“ nicht nachvollziehbar sei. Die Aussage des Widerspruchsbescheids, wonach der Kläger im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe nicht so weit übertroffen habe, dass noch eine bessere Note angezeigt gewesen wäre, werde bestritten. Im Sinne des Weisungsschreibens des Präsidenten des DWD an die nachgeordneten Behörden vom 18. Dezember 2013 sei insbesondere zu beachten und in der abschließenden Bemerkung zu berücksichtigen gewesen, ob der zu beurteilende Beamte einen Dienstposten bekleide, der seinem Statusamt entspreche, oder aber ob er einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe. Beim Kläger sei zu berücksichtigen, dass er letztmalig im Jahr 1987 befördert worden sei, also vor 27 Jahren. Er habe seit vielen Jahren einen Dienstposten inne, der mit „A 8“ bewertet sei. Es sei also definitiv an der Zeit, eine Beförderung vorzunehmen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (dort noch Gesamturteil „X“) kurz davor gewesen sei, befördert zu werden. So nah an einer Beförderung sei er noch nie gewesen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden aktuellen Beurteilung sei dies nicht mehr möglich. Bei der Eröffnung der Beurteilung habe der Erstbeurteiler erwähnt, dass er für den Fall, dass er den Kläger genauso beurteilen würde wie in der Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums, einen anderen schlechter beurteilen müsse und dass er als Vorgesetzter eine Quote erfüllen müsse. Deshalb sei der Kläger schlechter beurteilt worden. Es stelle sich insofern die Frage, welche anderen Kollegen dann nicht schlechter beurteilt worden sind bzw. warum der Kläger schlechter beurteilt worden sei. Allein mit dieser Begründung könne die Verschlechterung nicht begründet werden. Insofern lägen sachfremde Erwägungen vor, die mit einem eklatanten Verstoß gegen das Leistungsprinzip einhergingen. Offenbar sei es im Bereich der Beklagten genau geglückt, die Quote zu treffen. Bei 22 Beförderungsstellen (vgl. das bereits entschiedene Eilverfahren M 21 E 14.3561) seien vorher genau 22 Konkurrenten mit der Gesamtnote „Y“ bewertet worden, so dass es keine weiteren Probleme gegeben habe. Eine solche Vorgabe „22 Stellen, 22 Leute“ verstoße gegen das Leistungsprinzip. Es sei auffällig, dass überwiegend Personen befördert worden seien, die entweder auf der Flugwetterwarte, in der Verwaltung bzw. in Großstädten wie München oder in größeren Städten tätig seien. Personen in Wetterwarten würden kaum befördert. Insbesondere sei erkennbar, dass Personen, deren Tätigkeitsorte dem Bereich des Erstbeurteilenden näher gelegen seien, vorrangig befördert bzw. besser beurteilt worden seien. Die Beklagte möge auch darlegen, woher der Zweitbeurteiler seinen Erkenntnisgewinn habe. Mit dem Erstbeurteiler habe der Kläger teilweise zu tun gehabt, mit dem Zweitbeurteiler hingegen nicht. Auch der Erstbeurteiler möge im Detail mitteilen, woher er seine Bewertungen genommen habe, zumal der Kläger ja auch einen Großteil der Zeit im Wege der Abordnung in B. tätig gewesen sei. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass Wertmaßstäbe verletzt worden seien und sachfremde Erwägungen vorlägen. Es sei nämlich unzulässig, einen Beamten schlechter zu beurteilen, um ihn anzuspornen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Vorgabe des DWD, im Vorhinein die Zahl der mit Prädikat zu beurteilenden Beamten an die Zahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen zu binden, habe es nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung insgesamt sowie in einzelnen Leistungsmerkmalen (wie etwa zur Rubrik „Flexibilität“) schlechter bewertet worden sei, sei irrelevant. Die Leistungen und die Befähigung eines Beamten seien für jeden Beurteilungszeitraum unabhängig von früheren Beurteilungen zu beurteilen. Jeder Beurteilungszeitraum solle seine eigenständige Bewertung erhalten, da die Regelbeurteilung auch eine Darstellung der Leistungen und der Entwicklung des Beamten über eine längere Zeit sichern solle. Es könne daher auch keine Pflicht der Beklagten zur Plausibilisierung von Herabsetzungen geben. Die Beklagte sei auf die vom Kläger thematisierten Bewertungen einzelner Leistungsmerkmale bereits im Widerspruchsbescheid eingegangen, es sei aber hier nochmals zu betonen, dass die angesprochenen Leistungsmerkmale insgesamt positiv beurteilt worden seien, weil die erhaltenen Notenstufen ausdrückten, dass der Kläger die Anforderungen in dem mit „A2“ bewerteten Merkmal gelegentlich in den mit „A3“ bewerteten Merkmalen sogar häufig übertreffe. Die diesbezüglichen Leistungen seien mit der Beurteilung also weder geringgeschätzt noch für unzureichend befunden worden. Die angegriffene Beurteilung stütze sich auf ein durch eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes Werturteil. Tatsächliche Grundlagen, auf denen die Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen gewesen. Daraus folge zugleich, dass durch Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden könne. Im Übrigen ergäben sich die Beurteilungsgrundlagen bereits aus der Beurteilung selbst, den Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen und aus den Bemerkungen zum Gesamturteil. So lasse sich der Begründung des Gesamturteils ausdrücklich entnehmen, dass die Beurteiler das Kommunikationsverhalten des Klägers (positiv) vor Augen gehabt hätten. Die Beurteiler hätten beobachtet, erkannt und bewertet, dass der Kläger Gespräche angestoßen und geführt und so aktiv den Kommunikationsprozess an seiner Wetterwarte und darüber hinaus gefördert habe. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei selbstständig und unabhängig von der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung zu erstellen gewesen. Ein „Automatismus“ im Sinne einer Fortschreibung eines einmal erzielten Beurteilungsergebnisses eines Beamten müsse einem sachlich zutreffend angewandten Beurteilungsverfahren wesensfremd sein. Der Widerspruchsbescheid habe ergänzend zur Beurteilung erläutert, wie die Beurteilenden die Leistungen des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten eingeschätzt hätten. Ein Hinweis des Erstbeurteilenden im Eröffnungsgespräch auf einzuhaltende Richtwerte sei kein Hinweis auf sachfremde Erwägungen. Der Erstbeurteilende wisse auch, dass die Richtwerte nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie keine absoluten Größen darstellten, er wisse aber auch, dass diese nicht überschritten werden sollten. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe die grundsätzliche Zulässigkeit von hinreichend großen Verwaltungsbereichen, die in geringfügig über- oder unterschreitbarem Rahmen die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegten, anerkannt. Solche Richtwerte seien vor allem bei größeren Personalkörpern mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich sei. Ihre wesentliche Aussagekraft im Leistungswettbewerb erhalte die angegriffene Beurteilung erst in Relation zu den anderen dienstlichen Beurteilungen. Die vom Kläger in der Klagebegründung behauptete Aussage des Erstbeurteilers bei der Beurteilungseröffnung sei insofern als Hinweis auf das Verhältnis der Leistungsbewertungen des Klägers zu den Bewertungen der Leistungen der Mitglieder seiner Vergleichsgruppe zu begreifen. Der Hinweis des Klägers auf sein Alter und auf den Umstand, dass er seit 27 Jahren nicht befördert worden sei, sei als sozialer Gesichtspunkt hinsichtlich des Zwecks der Beurteilung, Maßstäbe für die Leistungsbeurteilung bei personellen Auswahlentscheidungen bereit zu stellen, irrelevant. Die Berücksichtigung solcher Kriterien wäre mit dem Wettbewerbscharakter eines Stellenbesetzungsverfahrens unvereinbar. Schließlich obliege es dem Beurteilenden, die benötigten Erkenntnisquellen für eine Beurteilung nach Art und Zahl näher zu bestimmen. Die Erkenntnisse müssten nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Die Beurteilenden könnten sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen. Eine eigene besondere Sachkunde sei hierfür nicht erforderlich. Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte den Beamten nicht aus eigener Beobachtung beurteilen könne, müsse er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen. Der Beurteiler könne sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen. Dies müsse aber nicht zwingend schriftlich - etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags - oder im Wege der unmittelbaren Anhörung erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 hat die Beklagte Stellungnahmen der beiden Beurteiler vorgelegt. In der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 20. Januar 2015 heißt es:

„Herr ... war im Beurteilungszeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2013) Leiter der Wetterwarte A. Für mich war er damit der erste Ansprechpartner dieser Wetterwarte. Dies bedeutet, dass zahlreiche Telefongespräche zum Dienstplan, zur Überstunden-, Personalsituation und anderen wichtigen Themen mit Herrn ... geführt wurden, um die Belange der Wetterwarte A. in den Gesamtkontext der Belange des Messnetzes in Süddeutschland einordnen zu können. Darüber hinaus kommt es im Rahmen von Jahresgesprächen, Mitarbeiterbesprechungen und Dienststellenleitertagungen zu regelmäßigen persönlichen Treffen. Von Herrn ... vorgelegte Unterlagen wie beispielsweise Auswertungen, Abrechnungen, Bestellanforderungen und Dienstpläne werden mir auf dem Dienstweg vorgelegt und von mir kontrolliert.

Die Automatisierung der Wetterwarte A. zum Ende des Beurteilungszeitraumes machte es nicht zuletzt notwendig, dass die Kommunikation mit der Wetterwarte A. und hier insbesondere mit Herrn ... schon im Vorfeld der Automatisierung intensiviert wurde.

Schließlich werden Wetterwarten regelmäßig fachlich durch den stellvertretenden Leiter der Regionalen Messnetzgruppe (RGM) München überprüft. Auch der Austausch mit diesem Mitarbeiter führte zu einer Einschätzung des Leistungsstandes von Herrn ...

Der Zweitbeurteiler führt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2015 aus:

„Im Beurteilungszeitraum für die letzte Regelbeurteilung (01.01.2011 bis 31.12.2013) war Herr ... in der Funktion des Leiters der Wetterwarte A. statusrechtlich nach A7 eingestuft und gehörte damit gemäß den Beurteilungsrichtlinien in die Vergleichsgruppe 2 (A7), die ich als Zweitbeurteiler im Falle des Herrn ... zu betrachten hatte.

Ich konnte Herrn ... in seiner Vergleichsgruppe A7 mit Bediensteten an Wetterwarten und Flugwetterwarten mit und ohne Führungsverantwortung vergleichen sowie mit Sachbearbeitern an Regionalen Messnetzgruppen und in den Sachgebieten des Referates Messnetze (TI21). Der Maßstab für meine Zweitbeurteilung orientierte sich an den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes zum Beurteilungsstichtag.

Durch persönliche Begegnungen auf Stationsleitertagungen und bei meinem Besuch an der Wetterwarte in A. habe ich Herrn ... näher kennengelernt und konnte mir somit auch ein erweitertes Bild über seine Persönlichkeit machen. Die Stationsleitertagungen finden alle 18 Monate statt und dienen als Portal für die Leiterinnen und Leiter der Wetterwarten, über die Entwicklungen an ihren Standorten ausführlich zu berichten und sich selbst auch zu präsentieren. Darüber hinaus habe ich die Gelegenheit genutzt, mir von Herrn ... seine Station im Rahmen eines Stationsbesuchs vorstellen zu lassen und somit einen persönlichen Eindruck von seiner Ausübung der ihm anvertrauten Führungsaufgabe gewonnen. Dieses Bild, kombiniert mit den Eindrücken des Erstbeurteilers habe ich meiner Urteilsfindung einfließen lassen.“

Hierauf replizierte die Klägerseite schriftsätzlich unter dem 1. April 2015, dass die Darlegungen der Beklagten zu formelhaft seien und nicht erkennen ließen, welches Anforderungsprofil an den Kläger angelegt worden sei. Zu konkreten Quervergleichen innerhalb der betroffenen Vergleichsgruppe bei der Anwendung der Quote habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es seien keine Kriterien bekannt, wie genau die Quote erfüllt werden solle. Auch liege keine Stellungnahme des Richtlinienverantwortlichen im Sinne der Nr. IX der Beurteilungsrichtlinien vor. Auch werde bestritten, dass die konkrete Vergleichsgruppe ausreichend groß sei; die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sei im Ganzen nicht gegeben. Der seit 27 Jahren nicht beförderte Kläger habe sich nur mit den Beamten der Besoldungsgruppe A 7, nicht jedoch mit einer anderen Vergleichsgruppe zu messen. Es sei immer noch nicht von der Beklagten offenbart worden, welche anderen Kollegen nicht schlechter als vormals bewertet worden seien und warum hingegen dies beim Kläger im Vergleich zu Regelbeurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums der Fall sei. Es seien im Vorfeld keine Gespräche mit dem Kläger geführt worden, dass an seinen Leistungen etwas auszusetzen sei. Dies sei Voraussetzung dafür, um ihn schlechter als vormals beurteilen zu können; denn dem Beamten müsse Gelegenheit gegeben werden, sich mit Unzulänglichkeiten, die dem Dienstherrn auffielen, auseinanderzusetzen. Die Beklagte habe ihre Behauptungen, dass sich die streitgegenständliche Beurteilung auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken stütze und dass der Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers nicht zu dem Ergebnis geführt habe, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können, nicht durch Unterlagen und Fakten belegt, so dass die Vergleiche und Relationen nicht nachvollzogen werden können. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeurteilers genügten nicht den Anforderungen an die Darlegung, warum bei diesen hinreichende Erkenntnisse zur Beurteilung des Klägers vorlägen. So sei auch bezüglich des Erstbeurteilers nicht konkret mitgeteilt worden, in welchen zeitlichen Abständen persönliche Treffen mit dem Kläger stattgefunden hätten. Auch Unterlagen zu einem informativen Austausch des Erstbeurteilers mit einem weiteren Mitarbeiter - in Form eines Beurteilungsbeitrags - seien nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Zweitbeurteilers dürfte ein persönliches Treffen alle 18 Monate nicht ausreichend sein, um den Kläger angemessen beurteilen zu können. Für eine Beurteilung durch den Vorgesetzten seien regelmäßige Besuche und auch ein Einblick in die tägliche Arbeit des zu Beurteilenden notwendig. Wenn dies aus unmittelbar persönlichen Eindrücken nicht möglich sei, so seien zumindest entsprechende Unterlagen bzw. Berichte anzufordern, die bisher nicht vorgelegt worden seien.

Hierzu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 (abschließend) wie folgt Stellung: Um differenzierte und nachvollziehbare Beurteilungen erstellen zu können, werde ein vergleichsgruppenbezogenes Anforderungsprofil für jede Vergleichsgruppe zugrunde gelegt, das vor der Beurteilungsrunde bereitgestellt werde. Die Vergleichsgruppe des Klägers umfasse 435 Beschäftigte (166 Beamtinnen und 269 Beamte). Für die Plausibilität und damit für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers sei es nicht erforderlich, namentlich zu benennen, wer in seiner Vergleichsgruppe im Vergleich zum vorherigen Turnus schlechter beurteilt worden sei. Selbst im Fall einer tatsächlichen Verschlechterung des Klägers bezogen auf die jeweils angewandten Maßstäbe habe nach der Rechtsprechung keine Pflicht bestanden, hierauf hinzuweisen. Die einem Vorgesetzten dauerhaft obliegende Aufgabe, mit dem zu beurteilenden Beamten Gespräche über dessen Leistungen zu führen, gehöre nicht zum Beurteilungsverfahren. Eine etwaige Verletzung dieser Aufgabe führe nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Da den Beurteilenden bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zustehe und diese gerade nicht zur Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in die Beurteilung verpflichtet seien, sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger die Vorlage von Unterlagen beanspruchen könne.

Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2015 (Klägerseite) und vom 11. Mai 2015 (Beklagtenseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des bereits abgeschlossenen Eilverfahrens M 21 E 14.3561 und auf den Inhalt der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und auf Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Sowohl die streitgegenständliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013) als auch der Widerspruchsbescheid vom ... August 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Dienstliche Beurteilungen nach § 21 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und nach §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind (Art. 3 Abs. 1 GG) und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (zum Ganzen: BVerfG v. 29.05.2002, Az. 2 BvR 723/99; BVerwG v. 13.05.1965, Az. II C 146.62; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97; BVerwG v. 19.12.2002, Az. 2 C 31.01; BVerwG v. 21.03.2007, Az. 2 C 2.06; BVerwG v. 11.12.2008, Az. 2 A 7.08; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269; BayVGH v. 02.05.2013, Az. 6 CE 13.499; OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13; OVG Koblenz v. 28.11.2013, Az. 2 A 10804/13; VGH Baden-Württemberg v. 25.09.2012, Az. 4 S 660/11; VG München v. 12.03.2010, Az. M 21 K 09.10; VG München v. 09.11.2010, Az. M 21 K 08.6086; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungsfehler im vorgenannten Sinne sind nicht ersichtlich; die getroffenen Bewertungen bleiben allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Sie können weder durch eine (andere) Wertung des Gerichts noch durch eine positivere Selbsteinschätzung des Klägers ersetzt werden. Insbesondere sind für die streitgegenständliche Beurteilung die vom Dienstherrn erlassenen Richtlinien eingehalten. Die Beurteilung steht - unter gerichtlicher Respektierung des o. g. nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - überdies mit §§ 48 bis 50 BLV und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften (Verfahrensrecht und allg. Beurteilungsgrundsätzen) im Einklang.

Grundlage der Beurteilung war im vorliegenden Fall die „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, ergänzt durch das Rundschreiben des Präsidenten des DWD vom 18. Dezember 2013.

1. Die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2014 beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren. Ein Verfahrensfehler ist nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien nicht ersichtlich.

a) Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 unter Rekurs auf die aktuelle Anlage 5 zur Beurteilungsrichtlinie BVBS und auf das Organigramm des DWD nachvollziehbar die Zuständigkeit des Erst- und Zweitbeurteilers für die streitgegenständliche Regelbeurteilung dargelegt. Aus der im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten (überarbeiteten) Anlage 5 zur BVBS („Festlegung von Erst- und Zweitbeurteiler/in für die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten im DWD“, Bl. 66 der Gerichtsakten) ergibt sich, dass für den Kläger, der die Funktion eines Leiters einer Wetterwarte bekleidet, als Erstbeurteiler der Leiter der Regionalen Messnetzgruppe („RGM“) und als Zweitbeurteiler der Leiter des Referates TI 21 des DWD vorgesehen ist. Dem Kläger ist die von beiden - insofern zuständigen - Beurteilern unterzeichnete Regelbeurteilung laut seiner Unterschrift im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs am ... April 2014 eröffnet worden.

b) Der Hinweis des Klägers, dass er angesichts früherer besserer dienstlicher Beurteilungen in keinem Vorgespräch auf das mögliche Bevorstehen einer Verschlechterung hingewiesen worden ist, ist rechtlich irrelevant. Eine spezielle Hinweispflicht ist in den Verfahrensbestimmungen der einschlägigen „Beurteilungsrichtlinie BVBS“ nicht enthalten. Auch im Falle einer tatsächlichen Verschlechterung - bezogen auf die jeweils angewandten Maßstäbe - besteht eine Pflicht zu solchen Hinweisen jedenfalls grundsätzlich nicht; selbst bei Verletzung einer ausnahmsweise gegebenen Hinweispflicht (etwa kraft Regelung in Beurteilungsrichtlinien) hätte die dienstliche Beurteilung dem tatsächlich im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand des Klägers zu entsprechen. Es gibt keinen Rechtssatz dahingehend, dass eine dienstliche Beurteilung nicht schlechter als eine vormalige Regelbeurteilung ausfallen darf, wenn der beurteilte Beamte den Nachweis führt, dass er von Vorgesetzten (z. B. in vorgeschriebenen Mitarbeitergesprächen) nicht oder nicht frühzeitig oder nicht nachdrücklich genug diesbezüglich gewarnt worden ist (BVerwG v. 17.04.1986, Az. 2 C 28.83; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97; BVerwG v. 11.11.1999, Az. 2 A 6.98; VG München v. 03.08.2010, Az. M 21 K 09.2626; so schon im Konkurrenten-Eilverfahren des Klägers: VG München v. 05.09.2014, Az. M 21 E 14.3561).

c) Es ist davon auszugehen, dass die für die Beurteilung verantwortlichen Personen - also der Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler - hinreichende Kenntnis über das Leistungsbild des Klägers hatten. Diese verfügten zur Überzeugung des erkennenden Gerichts über die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Klägers erforderliche Erkenntnisgrundlage (vgl. VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung - nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, das als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen kann (vgl. auch Nr. I Beurteilungsrichtlinie BVBS) - muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Was die tatsächliche Anteilnahme des Vorgesetzten an der dienstlichen Tätigkeit des Klägers anbelangt, mag es zwar ein nobile officium des Vorgesetzten sein, hin und wieder persönlich an einem externen Wirkungsort des Beamten zu erscheinen. Die Fähigkeit, einen Beamten zu beurteilen, hängt davon aber nicht ab. Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat. Sie gründet sich auf die dauernde Beobachtung der Arbeitsergebnisse und Verhaltensweisen des Beamten während des vorgegebenen Beurteilungszeitraums, die sich zum Gesamtbild der Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters runden. Es ist dabei der Regelfall und nicht die Ausnahme, dass Leistungsbeobachtung ohne unmittelbare persönliche Präsenz des Beurteilers am Wirkungsort des Beamten stattfindet. Leistungsbeobachtung kann sich einer Vielzahl von Methoden und Quellen bedienen und findet ohne weiteres auch unter Umständen statt, die dem Beurteilten gegenüber verborgen bleiben. Die für die dienstliche Beurteilung erforderlichen Kenntnisse bzw. Erkenntnisse müssen nicht notwendig auf eigenen Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich diese über Erkenntnisquellen verschaffen und sich dabei vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Auf welche Weise sich die Beurteiler - hier zunächst der Erstbeurteiler und sodann der Zweitbeurteiler - im Einzelfall kundig machen, ist grundsätzlich in ihr Ermessen gestellt, soweit die herangezogenen Erkenntnisse unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sind, ihnen ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. In Betracht kommen z. B. - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist (BVerwG v. 18.08.1992, Az. 1 WB 106.91; BayVGH v. 21.07.1982, Az. 3 B 81 A.2694 = ZBR 1982, 375; OVG Koblenz v. 25.02.2005, Az. 10 A 11656/04; OVG Münster v. 24.01.2011, Az. 1 A 1810/08, Rn. 47 ff. bei juris; OVG Münster v. 18.10.2013, Az. 1 A 106/12, Rn. 19 bei juris; VG München v. 12.10.2010, Az. M 21 K 10.3251; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.3799; VG Ansbach v. 12.12.2012, Az. AN 11 K 11.02175; VG Koblenz v. 01.02.2012, Az. 2 K 426/11.KO; vgl. auch: BVerwG v. 04.11.2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 48 ff. bei juris; BVerwG v. 26.02.2004, Az. 2 B 41.03). Der zu beurteilende Beamte hat dabei grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Beurteilende seine Erkenntnisse nur in einem formalisierten, bei allen Beamten gleichermaßen angewandten Verfahren gewinnt. Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die vom Beurteilenden für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind (BVerwG v. 18.08.1992 a. a. O.). Entscheidend ist, ob in der Gesamtschau sowohl der Erstbeurteiler als auch der Zweitbeurteiler (unter Einbindung des Erstbeurteilers) hinreichend in die Lage versetzt wurden, von ihrer Beurteilungskompetenz Gebrauch zu machen. Letzteres ist nach Maßgabe der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 20. Januar 2015 und des Zweitbeurteilers vom 22. Januar 2015, deren Inhalte von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, der Fall:

Der Erstbeurteiler hat völlig plausibel in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015 dargelegt, wie er zum einen kraft unmittelbarer eigener Anschauung (wiederkehrende dienstliche Kontakte mit dem Kläger, laufende Beschäftigung mit Arbeitsergebnissen des Klägers) und zum anderen über den informellen Austausch mit dem stellvertretenden Leiter der Regionalen Messnetzgruppe (RGM) München sich ein eigenes Bild vom Leistungsstand des Klägers machen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob zur Abrundung der Kenntnis in Bezug auf das Leistungsbild während des Beurteilungszeitraums ein besonderes formalisiertes Personalgespräch stattgefunden hat (zur Irrelevanz solcher Personalführungsgespräche für die rechtliche Bewertung einer dienstlichen Beurteilung: BVerwG v. 14.02.1990, Az. 1 WB 181.88; BVerwG v. 25.10.2011, Az. 1 WB 51.10; VG München v. 15.02.2013, Az. M 21 E 12.5939; VG Neustadt a. d. Weinstraße v. 21.11.2011, Az. 3 K 557/11.NW). Es liegt zudem im Rahmen des Verfahrensermessens des Erstbeurteilers, wenn er ergänzend auch auf Informationen von Dritten als Erkenntnisquelle zurückgreift. Insofern hat der Erstbeurteiler nachvollziehbar dargestellt, das Leistungsbild des Klägers hinreichend für eine Beurteilung zu kennen. Einer Dokumentation des an der Beurteilung förmlich mitwirkenden Beamten - hier: des Erstbeurteilers -, welche konkreten Informationen er (wann und mit welchen konkreten Inhalt) von solchen Informationspersonen im Detail eingeholt hat, bedarf es nicht (VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457).

Es ist ferner davon auszugehen, dass der Zweitbeurteiler unter Einbindung des Erstbeurteilers hinreichend in die Lage versetzt wurde, von seiner Beurteilungskompetenz Gebrauch zu machen. Der Zweitbeurteiler, der als entfernterer Dienstvorgesetzter insbesondere - worauf Nr. X. Beurteilungsrichtlinie BVBS ausdrücklich hinweist - mit Blick auf Nr. IX. Beurteilungsrichtlinie BVBS (Richtwerte, Vergleichsgruppen) i. V. mit § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BLV für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich ist, gewährleistet in dieser übergeordneten Stellung, dass die Beurteilungen innerhalb des behördlichen Bereichs der Beklagten und dort innerhalb der jeweiligen (besoldungsgruppenbezogenen) Vergleichsgruppen untereinander vergleichbar bleiben, was dem Zweck einer dienstlichen Beurteilung (s.o.) entspricht, als ausschlaggebender oder jedenfalls primärer Maßstab einer am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 22, 9 BBG, § 3 BLV) orientierten Auswahlentscheidung bei Beförderungen zu dienen (vgl. BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6.07; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris). Denn der als Erstbeurteiler fungierende „nähere“ Vorgesetzte hat regelmäßig eine nur eingeschränkte Vergleichsmöglichkeit mit Blick auf alle zur Beurteilung anstehenden Beamten der Vergleichsgruppe (wegen § 50 Abs. 2 BLV maßgeblich derselben Besoldungsgruppe). Über die Letztentscheidungskompetenz der höheren Verantwortungsebene (hier also des Zweitbeurteilers) wird die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe prozedural gewährleistet (vgl. BVerwG v. 19.12.2002, Az. 2 C 31.01, Rn. 20 bei juris = NVwZ 2003, 1398; OVG Lüneburg v. 24.02.2010, Az. 5 ME 16/10, Rn. 22 bei juris; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.3799; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Auch vor diesem Hintergrund genügt es grundsätzlich, wenn dem Zweitbeurteiler vom Erstbeurteiler die relevanten Umstände des Leistungsbilds vermittelt werden. Im vorliegenden Fall ist es hierbei nach der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 22. Januar 2015 aber nicht geblieben. Vielmehr vermochte sich der Zweitbeurteiler tatsächlich neben den vom Erstbeurteiler mitgeteilten Eindrücken auch auf Erkenntnisse aus eigenen Kontakten zum Kläger zu stützen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die Stellungnahme vom 22. Januar 2015 Bezug genommen.

Da die Klägerseite in ausschließlich unsubstantiierter Weise die hinreichende Kenntnisverschaffung durch den Berichterstatter und den Beurteiler bestritten hat, hatte die Kammer keinen Anlass, nach § 86 VwGO den Sachverhalt durch Beweisaufnahme weiter aufzuklären (VG München v. 29.07.2014 a. a. O.; vgl. insoweit auch BVerwG v. 18.08.1992, Az. 1 WB 106.91, Rn. 6 bei juris).

2. Das Beurteilungssystem des Beklagten ist nicht deshalb rechtswidrig, weil in Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS Beurteilungsrichtwerte von 5% für die höchste Bewertungsstufe (Y) und von 15% für die zweithöchste Bewertungsstufe (X) festgelegt werden und sich die Beurteiler bei der Umsetzung der Beurteilungen hieran orientiert haben.

Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, begegnet die Festlegung solcher Richtsätze im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Dies stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar; vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis über die Vorgabe von Beurteilungsrichtwerten den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) beilegen will. Die individuelle Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten im innegehabten Amt gem. § 21 BBG, §§ 48 ff. BLV dient (s. o.) dem Vergleich der für die Besetzung eines Dienstpostens oder für Beförderungen in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG, § 3 BLV). Die Verdeutlichung und Konkretisierung der an alle zu beurteilenden Beamten gleichmäßig anzulegenden Maßstäbe durch die Festlegung von Quoten beeinträchtigt diesen Vergleich nicht, sondern erleichtert ihn sogar. Den gewollten Aussagegehalt von Gesamturteilen auch durch Quotenangaben zu verdeutlichen und zu konkretisieren, ist daher mit dem Zweck dienstlicher Beurteilungen zu vereinbaren. Erforderlich ist allerdings, dass sich die Richtwerte zum einen auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich beziehen und dass es sich zum anderen um eine im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur (sog. hinreichende Homogenität) handelt. Denn unter diesen Voraussetzungen kann der Dienstherr im Allgemeinen davon ausgehen, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistungen der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen Untereinheiten übereinstimmt. Erforderlich ist schließlich - was im Charakter des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV als Sollvorgabe und in der Abweichungsbefugnis in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV auch normativ zum Ausdruck kommt -, dass geringfügige Über- und Unterschreitungen der vorgegebenen Prozentsätze möglich sein müssen und dass sich der Beurteiler im jeweiligen Einzelfall auch nicht zur genauen Einhaltung der Notenanteile für seinen jeweiligen Bereich als absolut verpflichtet angesehen haben darf (zum Ganzen: Lemhöfer, in: Lemhöfer /Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, zu § 49 BLV 2009, Rn. 26 ff.; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 13.79, Rn. 30 ff. bei juris; BVerwG v. 13.11.1997, Az. 2 A 1.97, Rn. 15 ff. bei juris; BVerwG v. 24.11.2005, Az. 2 C 34.04, Rn. 13 ff. bei juris; BVerwG v. 11.12.2008, Az. 2 A 7.07, Rn. 14 bei juris; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13, Rn. 18 bei juris; OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14, Rn. 43 ff. bei juris; OVG Koblenz v. 13.05.2014, Az. 2 A 10637/13, Rn. 40 bei juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die (statusamtsbezogene) Vergleichsgruppe des Klägers 435 Beschäftigte (166 Beamtinnen und 269 Beamte) umfasst hat, so dass ohne weiteres von einer hinreichenden Mächtigkeit der einschlägigen Vergleichsgruppe auszugehen ist. Die Beklagte hat die Richtwerte auch nicht als eine ausnahmslos bindende Vorgabe ausgestaltet. Insofern stellt Nr. IX Buchst. a) Satz 3 Beurteilungsrichtlinie BVBS klar, dass die Richtwerte keine absoluten Größen darstellen, sondern lediglich eine Sollvorgabe darstellen, so dass im Beurteilungssystem eine Abweichungsbefugnis im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit verbleibt. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beurteiler der Beklagten bei Beurteilungserstellung zur genauen Einhaltung der Notenanteile für den jeweiligen Bereich ohne Abweichungsmöglichkeit als verpflichtet angesehen haben, weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich (vgl. insofern auch OVG Lüneburg v. 10.02.2015, Az. 5 LB 100/14, Rn. 46 ff. bei juris). Insofern spricht auch das im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 mitgeteilte (vorläufige) Gesamtergebnis in der Vergleichsgruppe des Klägers von 15,9% erzielten Beurteilungen mit einem Gesamturteil „X“ (zweithöchste Bewertung) dafür, dass auf Beklagtenseite eine „punktgenaue“ Einhaltung der Quotenvorgabe gemäß Nr. IX Buchst. a) Satz 2 Beurteilungsrichtlinie BVBS von exakt 15% für die Bewertungsstufe X tatsächlich nicht erfolgt ist.

Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, wonach der Anteil der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten soll. Bei der durch § 50 Abs. 2 BLV vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, um der Inflation guter Beurteilungsnoten vorzubeugen; den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen (so auch: BayVGH v. 02.05.2013, Az. 6 CE 13.499, Rn. 19 bei juris; OVG Münster v. 15.03.2013, Az. 1 B 133/13, Rn. 44 bei juris). Der Dienstherr ist - in Übereinstimmung mit der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung“ des Bundesministeriums des Innern vom 19. Juli 2013 (zu §§ 48 - 50 BLV, Abs. 6 Satz 3: „Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“) - daher grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb der in der Bundeslaufbahnverordnung normierten Höchstgrenzen zu bleiben (Lemhöfer, in: Lemhöfer /Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, zu § 49 BLV 2009, Rn. 27, sowie zu § 50 BLV, Rn. 10; i.E. ebenso: BayVGH v. 02.05.2013 a. a. O., Rn. 19 bei juris; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13, Rn. 18 bei juris; a. A. offenbar VG Sigmaringen v. 08.10.2014, Az. 1 K 1152/13; mit gewissen Einschränkungen, aber insofern ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Normzweck des § 50 Abs. 2 BLV: OVG Münster v. 15.03.2013 a. a. O., Rn. 44 bei juris; OVG Lüneburg v. 16.05.2013, Az. 5 ME 92/13, Rn. 8 bei juris). Der Normgeber war bereits 1997 ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass in einzelnen Geschäftsbereichen geringere Quoten als in der BLV (damals: § 41a BLV a. F.) festgelegt werden können (BT-Drs. 13/3994 S. 48). Der Verordnungsgeber folgt dem in der aktuellen Fassung des § 50 Abs. 2 BLV n. F. weiterhin, wobei die zulässigen Soll-Obergrenzen verschärft wurden (Lemhöfer a. a. O., zu § 50 BLV, Rn. 10). Der Verordnungsgeber hat mit der seit 26. Februar 2013 geltenden Fassung des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV nunmehr klargestellt, dass die dort geregelte „Fünf-Prozentpunkte-Grenze“ nur für Überschreitungen der Beurteilungsrichtwerte gilt. Die zunächst von 14. Februar 2009 bis 25. Februar 2013 geltende Normfassung des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die vorsah, dass im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit nicht nur eine Überschreitung, sondern auch eine Unterschreitung der Quotenvorgaben in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich sei, kann demnach kein Argument mehr für die Rechtsauffassung sein, dass eine generelle Unterschreitung der Prozentsätze des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV unzulässig und eine auf einer entsprechenden Vorgabe erstellte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei (in diese Richtung noch zu § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV in der bis zum 25. Februar 2015 geltenden Fassung: VG Augsburg v. 27.05.2013, Az. Au 2 E 12.1618, Rn. 23, 24 bei juris; VG Arnsberg v. 13.12.2012, Az. 13 L 935/12, Rn. 19, 20; VG Arnsberg v. 13.12.2012, Az. 908/12, Rn. 22 ff. bei juris; VG Göttingen v. 08.03.2013, Az. 1 B 9/13, Rn. 15 bei juris; VG Stuttgart v. 07.02.2013, Az. 8 K 3954/12, Rn. 21 bei juris; seinerzeit offen lassend z. B.: VG München v. 15.02.2013, Az. M 21 E 12.5939; München v. 04.03.2013, Az. M 21 E 13.89). Es bleibt daher jedenfalls gemäß der seit 26. Februar 2013 geltenden aktuellen Fassung des § 50 Abs. 2 BLV bei den folgenden Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 2 A 7.07, Rn. 14 bei juris, und Az. 2 A 7.08, Rn. 11 bei juris) zur Vorgängerregelung (§ 41a BLV - dort noch mit großzügigeren Höchstquoten) aufgestellt hat:

„(…) Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13. November 1997- BVerwG 2 A 1.97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17 und vom 24. November 2005 a. a. O.). § 41a BLV enthält keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten. Es werden vielmehr als Sollbestimmung nur Höchstgrenzen vorgegeben. Daraus folgt, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der Vorgaben des § 41a Satz 1 BLV ist der Dienstherr vielmehr grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt(Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 m. w. N.; Beschluss vom 31. Januar 1994 - BVerwG 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16).“

Nach Aktenlage spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte die im Vorhinein generell mit Nr. IX Buchst. a) Beurteilungsrichtlinie BVBS geregelten Beurteilungsrichtwerte missbräuchlich dazu genutzt hat, um in einer am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG bedenklichen Weise die Zahl der mit den höchsten Prädikaten benoteten Beurteilten an die Zahl der jeweils zu besetzenden Beförderungsplanstellen zu binden (zur Problematik vgl.: BayVGH v. 02.05.2013 a. a. O.; VGH Mannheim v. 21.03.2013, Az. 4 S 227/13; OVG Lüneburg v. 16.05.2013, Az. 5 ME 92/13; OVG Münster v. 15.03.2013, Az. 1 B 133/13; VG München v. 15.02.2013 a. a. O.; VG München v. 04.03.2013 a. a. O.; VG Augsburg v. 27.05.2013 a. a. O.; VG Arnsberg v. 13.12.2012 a. a. O.; VG Göttingen v. 08.03.2013 a. a. O.; VG Stuttgart v. 07.02.2013 a. a. O.). Ergänzend wird insofern auf die begründenden Ausführungen auf Seiten 21 und 22 der Ausfertigung des Beschlusses des VG München v. 5. September 2014, Az. M 21 E 14.3561 (Eilantrag des Klägers des vorliegenden Verfahrens im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO um die Besetzung einer Beförderungsstelle) verwiesen.

3. Die Beklagte ist auch dem Gebot zur Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses hinreichend nachgekommen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die von der Klägerseite als nicht nachvollziehbar gerügten Leistungseinzelbeurteilungen in den Rubriken „Kommunikations- und Informationsverhalten“ und „Konflikt- und Kritikverhalten“ (mit jeweils „A3“) sowie im Bereich „Flexibilität“ (mit „A2“).

In materieller Hinsicht ist es Sache des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Beurteilung mit Blick auf die Einwendungen des Klägers unter Respektierung des behördlichen Beurteilungsspielraums (s. o.) hinreichend plausibel begründet ist. Eine dienstliche Beurteilung als Werturteil darf keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern muss für den Beamten und für außenstehende Dritte derart nachvollziehbar sein, dass die ausschlaggebenden Gründe und Argumente des Dienstherrn und damit der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden. Maßgeblich ist, dass die Beurteilung als Produkt des vom Dienstherrn praktizierten Bewertungssystems ihrer Aufgabe gerecht wird, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG (Grundsatz der Bestenauslese) aussagekräftiger Maßstab für künftige Beförderungsentscheidungen in Konkurrenz mit anderen Bewerbern zu sein (s.o.). Dabei unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er sein Gesamturteil stützen will.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich vielmehr auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Soweit eine dienstliche Beurteilung auf solche Werturteile gestützt wird, kann auch das Gericht für die Plausibilisierung mit Blick auf den behördlichen Beurteilungsspielraum nicht verlangen, dass der Dienstherr zur Rechtfertigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung im Streitfall die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen hat (zum Ganzen: BVerfG v. 29.5.2002, Az. 2 BvR 723/99; BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78; BVerwG v. 17.03.1993, Az. 2 B 25.93; BayVGH v. 27.11.1986, Az. 3 B 85 A.3263; BayVGH v. 02.03.2011, Az. 6 ZB 09.2290; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269; OVG Münster v. 29.07.2013, Az. 6 B 509/13; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13; OVG Sachsen-Anhalt v. 26.09.2013, Az. 1 M 89/13; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457; VG München v. 12.10.2010, Az. M 21 K 10.3251; VG München v. 02.03.2010, Az. M 5 K 08.3132).

Diesen Anforderungen an die Plausibilisierung hat die Beklagte genügt (vgl. VG München v. 05.09.2014, Az. M 21 E 14.3561). Da sich die dienstliche Beurteilung vorliegend ausschließlich im Bereich von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, auf einer Vielzahl von nicht reproduzierbaren Einzeleindrücken beruhenden, allgemein formulierten Wertungen hält und ersichtlich darauf verzichtet, diese auf konkrete Tatsachen und Begebenheiten zu stützen, ist insofern eine weitere Sachaufklärung, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen eine höhere Gesamtbewertung als die vergebene Note verdient hätte, insofern weder möglich noch veranlasst.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hinsichtlich der Erfüllung des Plausibilisierungsgebots auf den Gesamtprozess von der Eröffnung der Beurteilung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG v. 26.06.1980, Az. 2 C 8.78, insbes. Rn. 25 f. bei juris; BayVGH v. 27.03.2013, Az. 3 ZB 11.1269, Rn. 5 bei juris; OVG Münster v. 29.07.2013, Az. 6 B 509/13, Rn. 13 ff. bei juris; OVG Hamburg v. 29.07.2013, Az. 1 Bs 145/13, Rn. 16 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014, Az. 1 L 134/13, Rn. 7 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 26.09.2013, Az. 1 M 89/13, Rn. 21 ff. bei juris; OVG Saarlouis v. 15.01.2014, Az. 1 A 370/13, Rn. 65 ff. bei juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 07.02.2014, Az. OVG 7 S 4.14, Rn. 6 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 16.04.2013, Az. 2 K 3074/12, Rn. 80 ff. bei juris; a.A., stärker auf die Plausibilität schon der Bewertung auf dem Beurteilungsformular abstellend: VGH Mannheim v. 29.11.2010, Az. 4 S 2416/10, Rn. 6 bei juris; VGH Mannheim v. 31.07.2012, Az. 4 S 575/12, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg v. 25.09.2012, Az. 4 S 660/11; VG Frankfurt v. 06.03.2012, Az. 9 K 3815/11.F; VG Darmstadt v. 16.03.2012, Az. 1 K 632/11.DA): Der Dienstherr bzw. der von ihm beauftragte Vorgesetzte muss sein Werturteil grundsätzlich bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung (mündlich) erläutern und gegebenenfalls - soweit im Beurteilungsformular selbst noch nicht erfolgt - im nachfolgenden Einwendungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren plausibel und nachvollziehbar machen, um dem Anspruch des Beamten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gerecht zu werden. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er - maßgeblich durch Einlegen des Widerspruchs - Argumente gegen die Beurteilung vorbringen, um ggf. eine Korrektur zu erreichen. In diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte vorgeschalteten Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr, wenn er an seiner Beurteilung festhält, sich mit den Argumenten des Beamten auseinandersetzen zu haben und insofern allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn er dies noch - sofern im Einzelfall Bedarf dafür besteht (weil etwa einer konkreten Bewertung eines Leistungsmerkmals substantiell entgegengetreten wird) - im Verwaltungsstreitverfahren nachholt.

Entscheidend ist mithin, ob einerseits nach den in allgemeinen Richtlinien niedergelegten Vorgaben des Beurteilungssystems und andererseits durch Erläuterungen des Dienstherrn - wie sie entweder im Beurteilungsformularblatt bereits enthalten sind oder auf konkrete Einwendungen des Beamten im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Widerspruchsverfahren sowie auch ggf. im nachfolgenden Gerichtsverfahren konkretisiert werden - das vom betroffenen Beamten in Frage gestellte Gesamturteil nachvollziehbar wird, so dass nachgeprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat. Maßgebend ist, ob - in diesem Gesamtprozess - sich die Einschätzung der Leistungen des Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und ob das Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG v. 31.01.1994, Az. 2 B 5.94; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.01.2014 a. a. O., Rn. 8 bei juris). Insofern gilt vorliegend Folgendes:

Schon aufgrund der semantischen Vorgaben in Nr. VII Teil C) Unterpunkt „c) Gesamturteil“ der „Beurteilungsrichtlinie BVBS“ und der Notenbeschreibungen auf Seite 2 des Beurteilungsbogens wird eine differenzierte Bewertungsmöglichkeit in einem System von sieben Bewertungsmöglichkeiten mit Buchstaben (Y, X, A3, A2, A1, B, C) sowohl für das Gesamturteil als auch für die einzelnen Leistungsmerkmale vorgegeben. Über diese vereinheitlichte Rankingstruktur ergibt sich - analog zu Schulnoten - die Möglichkeit einer Erstorientierung anhand des erhaltenen Buchstabenwerts. Darüber hinaus werden die Buchstabenwerte mit Wortbedeutungen umschrieben. Die für die einzelnen Leistungsmerkmale vorgegebenen Buchstabenstufen sind in der einschlägigen Richtlinie selbst mit einer Definition versehen, die die Bedeutung jeder Bewertungsstufe verbal verständlich vermittelt. Damit ist der Begriffsinhalt jeder einzelnen Bewertung hinreichend konkret und aus sich heraus verständlich als Werturteil umschrieben. Dieser sprachlichen Beschreibung lassen sich die entsprechenden Abstufungen entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg v. 07.02.2014 a. a. O., Rn. 5, 6 bei juris; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457). Des Weiteren enthält der zwingend zu verwendende Beurteilungsbogen (Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie BVBS) bei den einzelnen Merkmalen der Leistungsbeurteilung dezidierte Beschreibungen der mittleren Bewertungsstufe A (Bereiche A3, A2, A1), die die Beurteilungsrichtlinie BVBS in Nr. VII Teil C) Unterpunkt „c) Gesamturteil“ als den Normalbewertungsfall ansieht, bei dem die Leistungen des zu beurteilenden Beamten den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz genügt, der Betroffene m. a. W. stets anforderungsgerechte Leistungen erbringt. Hieraus ergibt sich, dass bessere bzw. schlechtere Notenstufen im Verhältnis zur mittleren Bewertungsstufe A sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil daraus resultieren, dass die Leistungen des zu beurteilenden Beamten nach der Einschätzung der Beurteiler eben am Maßstab der detailliert umschriebenen Leistung der (Normal-) Notenstufe A entsprechend gestuft besser oder schlechter waren.

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom ... August 2014 plausibel dargelegt, dass die insgesamt etwas schlechtere Gesamtbewertung im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung auch Folge des in der jeweiligen Vergleichsgruppe geltenden Maßstabs unter Berücksichtigung der (s.o.: nicht strikt bindenden) Quotenvorgabe nach Nr. IX der Beurteilungsrichtlinie BVBS war. Im Widerspruchsbescheid wird zur Plausibilisierung der Beurteilung zudem ausgeführt, dass der Kläger - auch unter Berücksichtigung der Maßstabswahrung durch die Richtwertvorgaben für die Notenstufen „X“ und „Y“ - im Gesamtvergleich die hohen Anforderungen in seiner Vergleichsgruppe 2 nicht so weit übertroffen habe, dass eine noch bessere Note angezeigt gewesen wäre, zumal ihn die mit der Stufe „A3“ bewertete dienstliche Leistung als einen Mitarbeiter identifiziere, der stets anforderungsgerechte Leistungen erbringe. Die Beklagte hat insoweit zu Recht im Klageverfahren nochmals darauf hingewiesen, dass die speziell von der Klägerseite angesprochenen drei Leistungsmerkmale „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „Konflikt- und Kritikverhalten“ und „Flexibilität“ insgesamt positiv beurteilt worden seien, die diesbezüglichen Leistungen mit der streitgegenständlichen Beurteilung also weder geringgeschätzt noch für unzureichend befunden worden seien. Hinsichtlich der genannten Einzelmerkmale bedeutet die Vergabe der Notenstufen „A3“ und „A2“ nach der Verbalumschreibung der Beurteilungsrichtlinie BVBS nicht weniger, als dass der Dienstherr dem Kläger attestiert, in diesen Bereichen ohne Abstriche stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht zu haben, wobei die Anforderungen in den ersten beiden Rubriken sogar als häufig, bei der Rubrik „Flexibilität“ immerhin als gelegentlich übertroffen angesehen werden. Werden die konkretisierenden Beschreibungen der mittleren Bewertungsstufe A auf dem Bewertungsbogen für die hier betroffenen Beurteilungsmerkmale einbezogen, bedeutet dies für die Einzelbewertung des Einzelmerkmals „Kommunikations- und Informationsverhalten“, dass der Dienstherr dem Kläger bescheinigt, aktiv einen sachbezogenen Kommunikationsfluss zu fördern, für die Rubrik „Konflikt- und Kritikverhalten“, dass der Kläger als Mitarbeiter angesehen wird, der zur Konfliktlösung beiträgt und kritikfähig ist, und für den Bereich „Flexibilität“, dass dem Kläger die Bereitschaft zugeschrieben wird, sich - auch unter erschwerten Bedingungen - konstruktiv und aktiv auf geänderte Aufgaben und Situationen einzustellen, und bei ihm die Eigenschaft registriert wurde, Veränderungen als Chance zu begreifen.

Dem Vorbringen der Beklagten im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, wonach der Kläger nach der vergleichenden Betrachtung der Beamten seiner Besoldungsgruppe und nach seiner im Beurteilungszeitraum erkennbar gewordenen Leistung und Eignung nicht aus dem Kreis aller mit ihm verglichenen Regierungsobersekretäre im Bereich des DWD derart hervorgetreten sei, dass die Einzelbewertung hinsichtlich der drei thematisierten Leistungsmerkmale „Kommunikations- und Informationsverhalten“, „Konflikt- und Kritikverhalten“ sowie „Flexibilität“ zu seinen Lasten ungerechtfertigt (= beurteilungsfehlerhaft) sei oder dass ihm sogar hinsichtlich des Gesamturteils eine bessere Bewertung („X“ oder „Y“) zuzuerkennen sei, ist die Klägerseite nicht substanziell entgegengetreten. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren erfolgte von Klägerseite insofern ein substantiiertes, qualifiziertes Infragestellen der Bewertung, die eine weitere Obliegenheit der Beklagten zur Vertiefung der Begründung der Beurteilungswerte ausgelöst hätte. Soweit in der Klagebegründung moniert wird, dass bei der Beurteilung in Umsetzung des Weisungsschreibens des Präsidenten des DWD vom 18. Dezember 2013 zu berücksichtigen sei, ob der zu beurteilende Beamte einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen habe, wird dem die streitgegenständlichen Beurteilung, die in der Verbalbegründung zum Gesamturteil entsprechendes vermerkt („Herr ... ist auf einem nach A8 bewerteten Dienstposten eingesetzt.“), gerecht. Das Plausibilisierungsgebot umfasst nicht die Pflicht des Dienstherrn zur Offenbarung, wie genau im Einzelnen die anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe beurteilt worden sind. Der Dienstherr muss daher entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite gegenüber einem Beamten, der in der aktuellen Beurteilung nach dem einschlägigen Bewertungssystem im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung eine etwas schlechtere „Note“ im Gesamtergebnis erhalten hat, insbesondere nicht konkret darlegen, warum bestimmte (zu benennende) Kollegen aus der Vergleichsgruppe trotz strenger Richtwertvorgaben ihre Beurteilungsnote im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum und im Gegensatz zum Betroffenen (hier : dem Kläger) „halten“ konnten. Ein insgesamt unkonkretes Vorbringen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, das - wie hier - nicht geeignet ist, die Aussagekraft der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale substantiiert in Frage zu stellen, vermag keine erhöhte Plausibilisierungsobliegenheit auf Seiten des Dienstherrn auszulösen und damit auch keinen Beurteilungsfehler zu begründen (vgl.: OVG Münster v. 18.09.2008, Az. 1 B 461/08, Rn. 35 bei juris; VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457; VG Ansbach v. 12.12.2012, Az. AN 11 K 11.02175; VG Düsseldorf v. 16.04.2013, Az. 2 K 3074/12, Rn. 80 ff. bei juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße v. 21.11.2011, Az. 3 K 557/11.NW).

Im Übrigen findet sich im Beurteilungsbogen der Regelbeurteilung für den Kläger zum Stichtag 1. Januar 2014 eine abschließende Verbalbegründung, auf die nach überwiegender Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Plausibilisierung sogar gänzlich verzichtet werden könnte (umfassend zu Streitstand VG München v. 29.07.2014, Az. M 21 K 12.2457 [nicht rechtskräftig]). Diese insgesamt positive Verbalbegründung steht mit dem für das Gesamturteil vergebene Prädikat „A3“ (Wortbedeutung: „Die Leistungen genügen den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, es werden stets anforderungsgerechte Leistungen erbracht. Die hohen Anforderungen werden häufig übertroffen.“) nicht in Widerspruch. Auch hierdurch wird die Plausibilisierung der streitgegenständlichen Leistungsbeurteilung abgerundet.

4. Die streitgegenständliche Beurteilung enthält auch keine sonstigen sachwidrigen Erwägungen, die zu einem Beurteilungsfehler führen würden. Tatsächliche Anhaltspunkte für die in der Klagebegründung ohne jeden Beleg ausgesprochene pauschale Mutmaßung, dass der Kläger im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung deshalb schlechter beurteilt worden sei, um ihn anzuspornen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Das Argument des Klägers, dass er letztmalig im Jahr 1987 befördert worden sei und dass eine aufgrund Zeitablaufs „verdiente“ Beförderung mit der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu erreichen sei, ist von vornherein rechtlich irrelevant. Gerade weil die Beurteilung am Leistungsgrundsatz auszurichten ist (s.o.), kann allein der lange Zeitablauf seit der letzten Beförderung keine ausschlaggebende Rolle für eine bessere Beurteilung spielen. Ein hierauf ausgerichtetes Vorgehen des Dienstherrn wäre vielmehr mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.

5. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 22 Beförderungen


(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 9 Auswahlkriterien


Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung


(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der pra

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 3 Mutterschutz


Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unbe

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Okt. 2014 - 1 K 1152/13

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Tenor Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung d

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 L 134/13

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Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Nov. 2013 - 2 A 10804/13

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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. Mai und 11. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulas

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Okt. 2013 - 1 A 106/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.   Der Beschluss des Senats vom heutigen Tage  – 1 A 106/12 – wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2013 - 1 M 89/13

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Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist beg

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken

Referenzen

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. Mai und 11. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn das Verwaltungsgericht hat die auf eine erneute Beurteilung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

3

Die dienstliche Beurteilung vom 26. Januar und 19. März 2012 ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte im Bereich des gehobenen Dienstes in der Vollzugspolizei eine sog. Topfwirtschaft betreibt. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung „gebündelter“ Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.).

4

Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Beamten in Rheinland-Pfalz jedoch aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen betrifft diese Rechtsprechung noch die (überholte) Rechtslage zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – durch § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten, sogar ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F., mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen. Deshalb hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, dass eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht verletzt (Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG - und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

5

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die hier gegebene landesrechtliche Regelung (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Polizeibeamten beruht nämlich auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Vollzugspolizei vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 12. Juli 2012 (Az. 2 B 10606/12.OVG) verwiesen, an denen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren festgehalten wird.

6

Unabhängig von diesen Erwägungen wirkt sich die Stellenbewirtschaftung im Rahmen der „Topfwirtschaft“ ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung von Leistung und Befähigung des Klägers aus, sondern betrifft allenfalls die – nach erfolgter Anlassbeurteilung – vorgenommene Vergabe von Beförderungsstellen. Schwierigkeiten können insoweit allenfalls bei der Erstellung der Eignungsprognose von Beamten für Beförderungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O.). Derartige Eignungsprognosen enthalten die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Polizei jedoch nicht.

7

In seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers an keinen weiteren rechtlich erheblichen Fehlern leidet. Dies gilt namentlich für die von ihm schon im damaligen Eilverfahren erhobenen Rügen hinsichtlich der Zuordnung von Punktwerten zu Einzel- und Gesamtnoten sowie der Bildung eines Gesamturteils nur im Leistungsteil der Beurteilung. Auch hieran hält der Senat fest. Die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 2. September 2013 vorgetragenen Einwände und Bedenken greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

8

Die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen der Beamten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1970 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Derartige Fehler sind bei der über den Kläger vom Leiter der Polizeiinspektion D. und dem Leiter der Polizeidirektion W. am 26. Januar und 19. März 2012 gefertigten dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

9

Die vom Kläger gerügte Beurteilungslücke ist in dem von dem Beklagten praktizierten Anlassbeurteilungssystem rechtlich unbedenklich. Die Vergleichbarkeit wird insofern nämlich dadurch hergestellt, dass den – stets nur aus bestimmten Anlässen zu erstellten – dienstlichen Beurteilungen immer einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden (vgl. Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 314). Hierdurch und durch die Unbeachtlichkeit früherer Beurteilungen kommt es auf die ansonsten anzustrebende Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen nicht an. Im Gegenteil finden sich gerichtsbekannt bei einer Vielzahl von Beamten sogar Beurteilungen, deren Zeiträume sich mehrfach überschneiden.

10

Die weitere Rüge, in diesem Beförderungssystem werde nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers gefordert (Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397), von einer Gesamtnote ausgegangen und die Befähigungsbeurteilungen der Bewerber blieben deshalb in unzulässiger Weise unberücksichtigt, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Das vom Beklagten im Bereich der Polizeibeamten seit Mitte der 90er Jahre praktizierte System, in dem lediglich die Leistungen der Beamten, nicht jedoch auch ihre Befähigungen in einer Gesamtnote zusammengefasst werden, ist vom erkennenden Senat bereits mehrfach als rechtmäßig angesehen worden (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom 13. März 1998 - 2 A 11193/97.OVG -, DVBl. 1998, 649). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte zwar Erfolg (BVerwG, Urteil vom 3. März 2000 - 2 C 9.99 -, juris). Dies beruhte jedoch nicht auf einer vom Bundesverwaltungsgericht als fehlend gerügten Gesamtnotenbildung, sondern lediglich daraus, dass dem damaligen Kläger Noten zuerkannt wurden, deren Begriffsinhalt von den Beurteilern unterschiedlich aufgefasst wurden. Zur Frage der Gesamtnote im Befähigungsteil hat das Revisionsgericht keine Aussage getroffen, sondern ihre Zulässigkeit von der „tatsächlichen Praxis“ abhängig gemacht (vgl. Urteil vom 3. März 2000, a.a.O., Rn 23). Diese Praxis, die durch eine Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsnoten zu einer Beförderungsreihung gelangt, hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 18. Juli 2012 (2 B 10606/12.OVG) als mit dem geltenden Recht vereinbar angesehen. Es bleibt deshalb dabei, dass es in einem solchen Fall dem Leistungsgrundsatz entspricht, einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale

11

– gegebenenfalls auch (wie hier) anhand eines „Berechnungssystems“ – zueinander in Beziehung zu setzen und die Ergebnisse auf alle um Beförderungsstellen in Konkurrenz tretende Polizeibeamte gleichmäßig anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.).

12

Davon abgesehen ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Befähigungen von Beamten stets in einem Gesamturteil zusammenzufassen sind. In der beamtenrechtlichen Literatur wird teilweise sogar davon ausgegangen, dass eine solche Zusammenfassung der Befähigungsmerkmale eines Beamten zu einem Gesamturteil unzulässig sei (Schnellenbach [Hrsg.], Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2013, Rn 257). Ob dem in dieser Stringenz zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine rechtlich durchgreifende Fehlerhaftigkeit der über den Kläger erstellten Beurteilung folgt hieraus jedenfalls nicht.

13

2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des jeweiligen Bundesgerichts widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die das Bundesgericht dazu veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008, a. a. O.). Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren wird auch dann verneint, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004, AS 35, 184 sowie ESOVGRP). Dies ist hier, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Fall.

14

Darüber hinaus sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Topfwirtschaft und der fehlenden Gesamtnotenbildung, wie dargelegt, bereits rechtsgrundsätzlich geklärt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Der Beschluss des Senats vom heutigen Tage 

– 1 A 106/12 – wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Beschlusstenors, soweit er sich auf die Verfahrenskosten bezieht, wie folgt gefasst wird:

 

„Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.“

 


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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die Beförderung eines Mitbewerbers auf eine genehmigte Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung zur Beförderung von zwei Mitbewerbern, den Beigeladenen, in der Beförderungsliste „TSI-Gesamt“ für die Planstellengruppe A 11 dürfte eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen. Deren Vorgehensweise, bereits auf der Beurteilungsebene nur so viele „Spitzennoten“ zu vergeben wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden, um nicht in ein Auswahlverfahren „einsteigen“ zu müssen, dürfte als - unzulässige - „zielorientierte“ Steuerung der nachfolgenden Auswahlentscheidung anzusehen sein, die auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gestützt werden könne. Die damit einhergehende Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren habe zur Folge, dass bereits der - insoweit unzuständige - jeweilige Beurteiler die Beförderungsentscheidung selbst treffe. In Anbetracht dessen sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft; seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren erfolgreich zu sein, seien zumindest offen.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, ihre „Methodik der Harmonisierung“, d.h. die gezielte Nichtausschöpfung der Obergrenzen in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, um zu einer übereinstimmenden Anzahl von Bestbeurteilungen und zugewiesenen Beförderungsstellen zu gelangen, stimme mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die Anzahl der Best- und Zweitbestbeurteilungen nicht „aus dem Ruder laufen zu lassen“, überein. Sie habe sich in Ausübung ihrer Dienstherrenbefugnisse für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Höchstwerte entschieden. Eine solche sei generell und aus jedem sachlichen Grund - und nicht nur konkret im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BLV) - zulässig. Das legitime Anliegen des Dienstherrn, sein Verfahren der Bestenauslese praktikabel, aber auch rechtssicher auszugestalten, rechtfertige diese Verfahrensweise. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine - wegen eines „überzogenen Differenzierungsbedürfnisses“ - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren letztlich dem Prinzip der Bestenauslese schade, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Dass die Auswahlentscheidung durch den Beurteiler getroffen werde, treffe nicht - auch nicht bloß „faktisch“ - zu, wenngleich ein solcher Eindruck entstehen möge, da jede Bestbeurteilung (durch den Beurteiler) auch zu einer positiven Beförderungsentscheidung (durch den Dienstherrn) geführt habe. Diese Korrespondenz resultiere jedoch aus der legitimen Entscheidung des Dienstherrn als Ausdruck der an § 50 BLV ausgerichteten Maßstabskontrolle, die bestbeurteilten Kandidaten zu befördern. Angesichts der „überwältigenden praktischen Relevanz“ bedürfe es wiederholter und nachhaltiger Betonung, dass die Forderung nach einer inhaltlichen Feinausschärfung der Beurteilungen innerhalb eines Massenverfahrens wie der Beförderungsrunde 2012 an die Grenzen zumutbaren Verwaltungshandelns führe. Praktische Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre es, dass Beförderungen bei der DTAG künftig nicht mehr durchführbar wären. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Auswahl zumindest möglich sei; vielmehr erscheine es ausgeschlossen, dass er sich - wie erforderlich - um zwei Notenstufen verbessere, um sich gegen die übrigen Mitbewerber durchzusetzen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 und vom 01.06.2012 - 4 S 472/11 -, VBlBW 2012, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 und vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (etwa einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern - wie hier - nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.).
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2. Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.
11 
a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. „Minderheitenschutzes“ für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).
12 
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der insoweit bislang wohl einhelligen erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Beförderungsrunde 2012 bei der Antragsgegnerin - in der hier streitigen Verknüpfung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren eine rechtswidrige „zielorientierte“ Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Beurteilungsebene gesehen, die bewirkt, dass dieser eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte System zur Herstellung einer ausnahmslosen Kongruenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen und der zu vergebenden Bestnoten führt zu einem Verstoß gegen das Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und gewährleistet nicht, dass alle Beurteiler eines Verwaltungsbereichs hinreichend gleiche Beurteilungsmaßstäbe ansetzen.
13 
aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte „Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze“ so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Beurteiler verbindliche Vorgaben erhalten, die im Ergebnis sicherstellen, dass - ggf. nach einem nochmaligen Abstimmungsprozess mit der übergeordneten Ebene und dadurch veranlasster Korrektur einzelner Beurteilungen - in jeder Organisationseinheit nur exakt so viele Beurteilungen mit den Bewertungen „O“ und/oder „P“ vergeben werden, wie der betroffenen Einheit Beförderungsstellen zugewiesen sind. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „Absprache“ ist die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zur „Korrespondenz“ zwischen Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die strukturelle Erforderlichkeit entsprechender Verständigungen - und sei es im Wege dienstlicher Anordnungen - schon aus der ausdrücklich erklärten Zielsetzung der Antragsgegnerin, eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen im Auswahlverfahren bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern gerade (ausnahmslos) vermeiden zu wollen.
14 
Der Weg dorthin ist auch bereits durch die neu gefasste „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ (Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung Compass vom 04.05.2012; vgl. auch die „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ vom 04.05.2012 mit insoweit inhaltsgleichen Regelungen) vorgezeichnet, wonach „der jeweilige Prozentsatz“ der beiden oberen Notenstufen durch den Dienstvorgesetzten „jährlich neu festgelegt“ (Nr. 4 der Richtlinie) und dessen Einhaltung von diesem „gewährleistet“ wird (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie); bereits die - kurz ausgestaltete - Periodizität der angeordneten Modifikation der Richtwertvorgaben aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV deutet darauf hin, dass damit keine generell-abstrakte Verschärfung der dort vorgesehenen Prozentsätze zur Verdeutlichung des vom Dienstherrn allgemein angestrebten (und aus der Natur des Beurteilungswesens heraus nicht jährlich schwankenden) Maßstabs intendiert ist, um ggf. unerwünschten (längerfristig zu beobachtenden) Beurteilungstendenzen in der Praxis entgegenwirken zu können, sondern eine konkret-individuelle Steuerung der jährlichen bzw. (bei konzernextern eingesetzten Beamten) im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Beurteilungsrunde.
15 
Eine dementsprechende praktische Umsetzung der Richtlinie lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit etwa auch den Formulierungen in der vom Antragsteller erstinstanzlich (VG-Akte AS. 59 ff.) vorgelegten Handreichung für Führungskräfte „Neue Beförderungspraxis für Beamte - Qualifizierungskonzept zur Beförderungsrunde 2012“ entnehmen, wo der Abstimmungsprozess zwischen den hierarchischen Ebenen beschrieben (S. 6: „Freigabe Beurteilungsergebnisse durch HR BP“; S. 11: „… HR BP steuert Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze im Rahmen der Führungskreise bis zum … Nach Freigabe der Beurteilungswerte ist die Dienstliche Beurteilung ggf. zu korrigieren (falls durch Harmonisierung geändert)“) und die Bindung des jeweiligen Beurteilers betont wird (S. 9: „An das in Ihren Führungskreisen abgestimmte und vereinbarte Beurteilungsergebnis sind Sie gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich.“; S. 6: „Beurteilungsgespräch führen - Achtung. Bindung an vereinbartes Ergebnis!“).
16 
Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: „... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ...“), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.
17 
bb) Diese Verfahrensgestaltung ist rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV in der hier (noch) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich; ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.
18 
Die Festsetzung von Richtwerten in Beurteilungsbestimmungen ist als solche zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Derartige Richtwerte, die sich an die allgemeine Erfahrung anlehnen, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Leistungen weniger zahlreich sind als durchschnittliche Leistungen und extrem positive wie negative Ausprägungen nur selten anzutreffen sind, zeigen den der dienstlichen Beurteilung innewohnenden Sinn auf, indem sie den - aus dem Beurteilungszweck herzuleitenden - Geboten der Maßstabsgerechtigkeit (Einhaltung einheitlicher Maßstäbe) und der Vergleichbarkeit der Gesamturteile Rechnung tragen. Sie dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile. Sie stehen einer sachgerechten Einordnung der als Ausgangspunkt jeder Beurteilung zunächst festzustellenden Leistung des Einzelnen in die Skala der Beurteilungsstufen nach einheitlichen Maßstäben nicht nur nicht entgegen, sondern unterstützen sie (vgl. Urteile des Senats vom 09.11.1988 - 4 S 1333/88 -, Juris, vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 8, und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Durch die Richtwerte wird der Aussagegehalt, der den einzelnen, in der Beurteilungsskala bezeichneten Beurteilungsstufen beigelegt werden soll, für die Praxis verdeutlicht und konkretisiert. Die Beurteilungsstufen dienen dem Beurteiler als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Gibt die einschlägige Regelung - wie etwa jedenfalls die § 50 Abs. 2 BLV vorausgehende Regelung in § 41a BLV a.F. - lediglich als Sollbestimmung Höchstgrenzen vor, ohne eine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten zu treffen, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben (Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10; zweifelnd zur Fassung in § 50 Abs. 2 BLV: VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.); die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf in diesem Fall auch keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Ungeachtet dessen müssen jedoch in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.; OVG Thüringen, Urteil vom 16.10.2012 - 2 KO 466/12 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bei der Anerkennung zulässiger - sog. „weicher“ - Quoten ausgeführt, dass namentlich für ein „Hineinpressen“ des Beurteilten in eine bestimmte Notenstufe um der Einhaltung einer Quote willen, kein Raum sein kann (Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.).
19 
Das von der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem lässt dem jeweiligen Beurteiler hingegen keinen Spielraum, die vorgegebene - harte - „Quote“ (die genau genommen keine solche - und auch kein „Richt“-Wert - ist, sondern vielmehr eine jeweils individuell gesetzte absolute Zahl) im Einzelfall zu überschreiten. Es derogiert damit faktisch die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit vorgehaltene Abweichungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV und zwingt u.U. dazu, zwei gleich geeignete Beamte, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ungleich zu beurteilen, wenn nicht hinreichend viele Beförderungsplanstellen in der betroffenen Einheit vorhanden sind. Individuell gerechte und vergleichbare Beurteilungen sind damit nicht mehr gewährleistet. Vielmehr erfolgt die Bewertung des einzelnen Beamten in Abhängigkeit von - jährlich variablen - Größen ohne Leistungsbezug. Die Frage, ob einem entsprechend befähigten Beamten einer Besoldungsgruppe eine der beiden Bestnoten zuerkannt werden kann, ist bereits an die Zahl der seiner - ggf. aus mehreren Betrieben oder Einsatzunternehmen zusammengefassten - Einheit zugeordneten Stellen geknüpft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013, a.a.O.). Um die (modifizierten) Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV bundesweit für die Beförderungsrunde 2012 insgesamt einhalten zu können, werden folglich auf der Ebene der einzelnen Einheiten divergierende Maßstäbe angelegt, die sich nicht ausschließlich an Eignung, Befähigung und Leistung der dort eingesetzten Beamten orientieren (vgl. dazu Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., RdNr. 118 f.). In der Einheit des Antragstellers „konkurrierten“ beispielsweise lediglich drei Beamte um zwei Bestbeurteilungen; obwohl Richtwertvorgaben für gewöhnlich - und erklärtermaßen auch und gerade hier - der Tendenz entgegenwirken sollen, dass in unrealistischer Weise zu leicht Spitzenbeurteilungen erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.; Senatsurteile vom 25.09.2012 und vom 25.09.2006, a.a.O.), wird in derart kleinen Einheiten die Vergabe - ggf. ungerechtfertigt - guter Noten damit gerade befördert. Für andere - dem Senat aus Parallelverfahren bekannte - Einheiten stand demgegenüber z.B. von vorneherein fest, dass unter den dort 134 bzw. 1.098 zu beurteilenden Beamten nur 6 bzw. 41 Bestnoten vergeben werden konnten (und - zur Vermeidung von Konkurrentenstreitigkeiten unter schlechter beurteilten Bewerbern - wohl auch: mussten). Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.)
20 
Auch wenn derartige Unterschiede des Beurteilungsmaßstabs zwischen verschiedenen - anderen - Besoldungsgruppen und/oder Organisationseinheiten die Rechtsposition des einzelnen Beamten in seinem konkreten Bewerbungsverfahren womöglich nicht ohne Weiteres unmittelbar beeinflussen können, sind sie bei der rechtlichen Bewertung des von der Antragsgegnerin praktizierten Systems der Modifikation der Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV mit zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die danach maßgebliche Bestbeurteilungsquote bezogen auf eine Besoldungsgruppe oder Funktionsebene grundsätzlich „nur“ insgesamt zu erreichen ist, nicht aber in jeder Organisationseinheit gleichermaßen abgebildet werden muss. Das (hier: punktgenaue) Treffen der Richtwertvorgabe wird indes zum bloßen Selbstzweck und verfehlt deren maßstabsgebende Zielrichtung, wenn dabei - wie hier - z.T. höchst unterschiedliche und (bezogen auf den Maßstab) unkoordinierte Beurteilungsergebnisse aus den einzelnen Einheiten schlicht aufaddiert werden. Es gewährleistet nicht, dass alle vergleichbaren Beamten mit dem gleichen statusrechtlichen Amt - unabhängig von der Person des Beurteilers - nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und unter Zugrundelegung desselben Begriffsinhalts der jeweils verwendeten Noten beurteilt werden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2006, a.a.O.). Vielmehr gelten für Beamte der Antragsgegnerin mit gleichem Statusamt bei der Vergabe der beiden Bestnoten zwangsläufig unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem welcher Organisationseinheit sie angehören; das Ziel der Einhaltung des Gesamtrichtwerts bzw. der vorgegebenen Zahl von Bestbeurteilungen verdrängt damit den eigentlichen Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, einen individuellen Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten zu ermöglichen.
21 
Folge der Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Antragsgegnerin ist ferner, dass der den jeweiligen Beurteilern vorgegebene Maßstab Schwankungen von unvertretbar kurzer Periodizität unterworfen wird, die dem System die erforderliche Konsistenz und Kohärenz nehmen. Es steht dem Dienstherrn zwar grundsätzlich frei, (gerade) durch die Festlegung von Richtwerten die Beurteilungsmatrix neu zu justieren oder das zugrunde liegende System der Notenvergabe ggf. auch gänzlich umzustellen mit der Folge, dass einzelne Beamte bei gleich bleibender Leistung in Folgebeurteilungen hinter frühere Bewertungen zurückfallen können. Das darf aber jedenfalls nicht - wie nunmehr bei der Antragsgegnerin - jährlich und in Abhängigkeit von zufälligen äußeren Rahmenbedingungen ohne Bezug zur eigentlichen Beurteilungspraxis zu einer Maßstabsverschärfung oder -lockerung führen, die Noten alternierender Beliebigkeit zur Folge hat, deren konkreter Aussagegehalt sich jeweils womöglich nur unter Berücksichtigung der Zahl der in der dazugehörigen Beförderungsrunde zu vergebenden Stellen und der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation erschließen lässt; valide Erkenntnisse etwa über die Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf mehrerer Jahre ließen sich aus dem Vergleich derartiger (Jahres-Regel-)Beurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie(n) vom 04.05.2012 aufgrund der Verknüpfung mit der „dazugehörigen“ Beförderungsrunde nicht gewinnen; ebenso wenig können derartige Beurteilungen in sich stimmig aufeinander aufbauend fortgeschrieben bzw. -entwickelt und Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel begründet werden, schon gar nicht bei Beamten, die z.B. zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit versetzt worden sind.
22 
Die „passgenau“ erstellten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten sind bei der Antragsgegnerin nach alledem allenfalls noch vordergründig Grundlage der - konstruktiv - gesonderten und darauf aufbauenden Auswahlentscheidung (vgl. nur § 33 Abs. 1 BLV). Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne „ausgesuchte“ Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam „vor die Klammer“ zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.
23 
Weshalb die Beschwerde meint, Beförderungen seien bei der Antragsgegnerin in der Konsequenz der - vom Senat geteilten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts praktisch nicht mehr durchführbar, was letztlich „die Lahmlegung des Bestenausleseprinzips zur Folge“ hätte, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass der von ihr unternommene Versuch der „Harmonisierung“ von Beurteilungs- und Beförderungsrunde zur Vermeidung von Konkurrentenstreitverfahren diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip - wie dargelegt - nicht gerecht wird, nicht.
24 
c) Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint jedenfalls möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das folgt hier bereits daraus, dass derzeit keine Beurteilung über den Antragsteller vorliegt, nachdem diejenige vom 14.08.2012 (ausgehändigt am 15.10.2012) auf seinen Widerspruch von der Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Die hierdurch entstandene Verfahrenssituation illustriert im Übrigen eindrücklich die vorstehend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des abweichungsfesten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin, da sie auch auf womöglich begründete Einwände in Rechtsbehelfsverfahren hin bei Anwendung ihrer starren Vorgaben und zwischenzeitlich erfolgter „Erschöpfung“ der Bestnotenquoten ggf. keine Notenanhebung vornehmen kann, auch wenn dies in der Sache erforderlich wäre.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, haben daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist hier in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909). Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Steuerobersekretär in der Finanzverwaltung (Besoldungsgruppe A7) beim Finanzamt P. im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2008 bis 1. Juli 2011.

2

Die Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung, der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie des Geschäftsbereichs Bundesbau vom 10. März 2003 (MinBl. 2003, 295, im Folgenden: Beurteilungs-VV) i.V.m. der Verlängerungs-VV vom 17. Oktober 2008 (MinBl. 2008, 327) sieht zum Verfahrensablauf für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Beamten Folgendes vor:

3

Zur Vorbereitung der Beurteilung führt der Beurteiler eine gemeinsame Besprechung mit den Sachgebietsleitern durch (Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV). In dieser Besprechung sind Leistung sowie Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen. Es werden Rangfolge, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschläge besprochen (Nr. 2.7.2 Beurteilungs-VV). Im Anschluss hat der Beurteiler so genannte Beurteilungspläne aufzustellen, die u.a. die auf der Grundlage der Besprechung nach Nr. 2.7.1 vorgesehene Gesamtbewertung und die Verwendungsvorschläge enthalten.

4

Die Beurteilungspläne sind sodann der Oberfinanzdirektion (OFD) zur Vorbereitung der Besprechungen der Dienstvorgesetzten nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV vorzulegen (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV). Diese so genannten Vorsteher-Konferenzen werden von dem zuständigen Personalreferenten oder einem für das Personalwesen zuständigen ranghöheren Beamten der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung der OFD geleitet (Nr. 2.8.1 Beurteilungs-VV). Nach Nr. 2.8.2 Beurteilungs-VV dienen die Besprechungen der Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu beurteilenden Beamten sowie einer Abstimmung von Fragen der Bewertung der Leistung und Befähigung sowie der Eignungsfeststellung.

5

Im Anschluss an diese Besprechung erstellt der Beurteiler nach Einholung der Beurteilungsbeiträge der Sachgebietsleiter den Beurteilungsentwurf (Nr. 2.9.1 Beurteilungs-VV). Sind die Beurteilungsentwürfe schlüssig und angemessen, erfolgt die Schlusszeichnung nach Nr. 2.11.1 Beurteilungs-VV. Andernfalls sind sie, soweit es sich um regelmäßige Beurteilungen ab Besoldungsgruppe A7 handelt, in einem Beratungsgremium zu erörtern (vgl. Nr. 2.10.2 - 2.10.5 Beurteilungs-VV). Mit der Schlusszeichnung durch den zuständigen Beamten der OFD ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen (Nr. 2.11.1 Beurteilungs-VV).

6

Die Rundverfügung „Regelmäßige dienstliche Beurteilungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 01.07.2011/01.12.2011“ der OFD (im Folgenden: Rundverfügung der OFD) sieht zudem unter Nr. 4 Richtsätze für die dienstlichen Beurteilungen vor. Diese sollen nach Nr. 4 Abs. 2 der Rundverfügung auf Finanzamtsebene Berücksichtigung finden und sind in den einzelnen Regionen und auf Landesebene in jedem Fall einzuhalten.

7

Im Rahmen der regelmäßigen dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zum 1. Juli 2011 erstellte der Beklagte für den Kläger unter dem 4. August 2011 zunächst eine vereinfachte dienstliche Beurteilung (Nr. 3.8 Beurteilungs-VV), die mit der Gesamtbewertung 3 Punkte (= Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen) schloss. Nachdem sich der Kläger hiergegen gewandt hatte mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine vereinfachte Beurteilung lägen nicht vor, hielt der Vorsteher des Finanzamtes an der vereinfachten Beurteilung nicht fest, sondern erstellte nach Anhörung des Klägers am 17. November 2011 einen regulären Beurteilungsentwurf. Dieser schloss in der Gesamtbewertung ebenfalls mit 3 Punkten. In der Leistungsbeurteilung sollte der Kläger ebenso wie in sämtlichen Submerkmalen die Note C (= über Normalleistung) erhalten. In der Befähigungsbewertung wurde er in zehn Submerkmalen mit der Note IV (= zwischen stark ausgeprägt und normal ausgeprägt) und in zwei Submerkmalen mit der Note III (= stark ausgeprägt) bewertet. Im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2008, in der der Kläger mit der Gesamtbewertung 3 Punkte beurteilt worden war, verbesserte sich der Kläger in der Leistungsbeurteilung in zwei Submerkmalen um jeweils eine Stufe und hinsichtlich der Befähigungsbewertung in einem Submerkmal um eine Stufe und in einem weiteren Submerkmal um zwei Stufen.

8

Nachdem das Beratungsgremium auf der Grundlage des Beurteilungsentwurfs die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der Gesamtbewertung 3 Punkte empfohlen hatte, erfolgte die Schlusszeichnung am 7. März 2012. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 8. Mai 2012 eröffnet.

9

Den gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger eine Abänderung der Gesamtbewertung von 3 Punkten auf 4 Punkte begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, zurück. Die dienstliche Beurteilung sei angemessen und schlüssig. Der Kläger müsse sich mit allen rund 600 beurteilten Steuerobersekretären in der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung vergleichen lassen. Eine höhere Beurteilung sei zudem mit Blick auf die vergleichsweise niedrige Bewertung seines Dienstpostens ausgeschlossen. Die vom Kläger behauptete Leistungssteigerung sei berücksichtigt worden und habe in der Beurteilung ihren Niederschlag gefunden.

10

Mit seiner am 27. August 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Die veränderten Arbeitsbedingungen und erhöhte Arbeitsbelastung sowie eine Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er, der Kläger, übernehme de facto zudem zahlreiche höherwertige Tätigkeiten. Zudem gehe die dienstliche Beurteilung von einem falschen, unvollständigen Sachverhalt aus und enthalte unzutreffende Ausführungen hinsichtlich seines Arbeitsgebiets. Die Richtsatzvorgabe des Beklagten sei unzulässig, da keine Abweichungsmöglichkeit bestehe. Den Beurteiler treffe jedenfalls eine besondere Begründungspflicht, um bei dem beurteilten Beamten den Eindruck zu vermeiden, dieser sei ein „Quotenopfer“. In der Anhörung habe der Beurteiler ihm gegenüber geäußert, eine Höherbewertung sei zwar grundsätzlich leistungsgerecht, aufgrund von Sachzwängen gemäß der Quotenregelung jedoch aktuell nicht möglich.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 26. Juli 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er trägt vor, die Richtsätze seien zulässig. Die Quoten könnten im Einzelfall, je nach individuellem Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten, über- oder unterschritten werden. Dies sei tatsächlich auch erfolgt, wie die vorgelegten Säulendiagramme belegten. Zudem seien die Richtsätze für die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht kausal geworden. Im Bereich des Finanzamts P. seien von 34 Steuerobersekretären zehn Beamte mit 3 Punkten beurteilt worden. Innerhalb dieser Gruppe rangiere der Kläger auf Platz 6. Der Kläger sei also nicht „Quotenopfer“ geworden.

16

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Mai 2013 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung beruhe auf einem nicht rechtskonformen Beurteilungsverfahren. Denn durch die in der Sachgebietsleiterbesprechung vorgesehene Reihung der Beamten einschließlich der Festlegung der Gesamtbewertung und des Verwendungsvorschlags sowie der Zusammenführung der Beurteilungspläne zu einem landesweiten Beurteilungsplan bei der anschließenden Erörterung in der OFD unter Vorsitz des Oberfinanzpräsidenten werde die dienstliche Beurteilung in unzulässiger Weise in wesentlichen Teilen festgelegt, bevor der Beurteiler einen Beurteilungsentwurf erstelle. Diese Vorsteuerung werde auch durch Nr. 11 der Rundverfügung der OFD belegt, wonach es gemeinsames Ziel sei, die vorgesehenen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge abschließend und einvernehmlich zu besprechen. Diese Vorgehensweise stelle das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“. Bei der Verfahrensausgestaltung komme es auch nicht darauf an, ob sich der einzelne Beurteiler gebunden fühle, sondern nur darauf, dass dessen Entscheidungsfreiheit - wie hier - durch die vorgegebene Verfahrensweise eingeschränkt werde.

17

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 10. Juni 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die gemäß Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV vorgesehene Besprechung in der OFD sehe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Erstellung eines landesweiten Beurteilungsplanes vor. Bei dem Verfahren nach Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV handele es sich vielmehr um das auf die zu beurteilenden Beamten der Dienststelle OFD anzuwendende Verfahren. Ein landesweites Ranking und eine landesweite Abstimmung fänden nicht statt. Die Abstimmung auf regionaler Ebene diene lediglich der Verdeutlichung der Beurteilungsmaßstäbe; auch dort werde kein regionales Ranking erstellt. Eine Bindung und Vorfestlegung des einzelnen Beurteilers sei weder vorgesehen, noch entspreche sie tatsächlicher Übung. Auch das aus Nr. 11 der Rundverfügung der OFD entnommene Zitat sei kein Hinweis auf eine unzulässige Bindung des Beurteilers.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält. Ergänzend trägt er vor, es sei hier bereits nicht dargetan, dass der Beurteiler überhaupt in Betracht gezogen habe, von der ihm angeblich zustehenden Abweichungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Hiergegen spreche vielmehr die Äußerung des Beurteilers im Anhörungsverfahren, dass einer besseren Beurteilung Sachzwänge entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, wonach sich Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV nur auf die Dienststelle OFD beziehe, finde weder in der Beurteilungs-VV selbst noch in der Rundverfügung der OFD eine Stütze.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2008 bis 1. Juli 2011. Die angefochtene Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 leidet an keinem Rechtsfehler.

25

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr - wie hier - allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802 [803]; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356 [358]; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/07 -, juris; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73).

26

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich die angefochtene Beurteilung nicht als fehlerhaft. In dem Beurteilungsverfahren ist insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beurteilers verstoßen worden (1.). Es ist zudem nicht festzustellen, dass es zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist (2.). Schließlich leidet die Beurteilung auch an keinem sonstigen rechtlich erheblichen Fehler (3.).

27

1. Nach der Rechtsprechung des Senats begegnen Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern und dabei festgelegte statusamtsbezogene Leistungsreihungen, die der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen, im Hinblick auf die Weisungsfreiheit eines Beurteilers grundsätzlich keinen Bedenken. Anderes gilt nur dann, wenn diese Vorgehensweise zur Festlegung der Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der einzelnen Beamten führt. Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) verbindlich festgelegt werden oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt. Unzulässig ist daher insbesondere eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -; Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73 [74]; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, ESOVGRP; vgl. ferner OVG Nds., Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, juris). Ob die Entscheidungsfreiheit des Beurteilers dergestalt in einer Weise eingeschränkt wird, richtet sich nicht allein nach der subjektiven Sicht des Beurteilers, sondern auch nach den objektiv gegebenen Umständen. Es führt daher nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Beurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt (OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, juris; vgl. ferner OVG Nds., Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, juris).

28

An diesen Maßstäben gemessen bestehen hier weder durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die der angegriffenen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungs-VV (a) noch gegen ihre Anwendung im konkreten Fall (b).

29

a) Eine unzulässige Einflussnahme auf den Beurteiler ist nicht schon darin zu sehen, dass nach Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV der Beurteiler zur Vorbereitung der Beurteilung eine gemeinsame Besprechung mit den Sachgebietsleitern abzuhalten hat. Diese Besprechung dient vielmehr erkennbar dazu, dem Beurteiler eine breite Informations- und Erkenntnisgrundlage für die anstehenden Beurteilungen zu verschaffen. Denn als Fachvorgesetzte der zu beurteilenden Beamten sind die Sachgebietsleiter besonders geeignet, dem Beurteiler, d.h. dem Finanzamtvorsteher (vgl. Nr. 2.6.1 Beurteilungs-VV), Aufschluss über die Leistung und Befähigung der Beamten, auch im Vergleich untereinander, geben zu können. Wie die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekundet haben, kommt es zudem nicht selten vor, dass die zu beurteilenden Beamten mehreren Sachgebietsleitern, etwa durch frühere Tätigkeiten in einem anderen Sachgebiet, bekannt sind. Durch eine solche Besprechung wird dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (vgl. Nr. 2.7.1 Beurteilungs-VV) Rechnung getragen.

30

Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass im Anschluss an die Besprechung ein Beurteilungsplan aufgestellt wird, der eine Gesamtbewertung, die Verwendungsvorschläge sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der Beamten enthält (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler an die Einschätzungen der Sachgebietsleiter gebunden ist. Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften und Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung nach der tatsächlichen oder gebilligten Verwaltungspraxis auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -; Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104/11 -, juris, jeweils m.w.N.). Wie die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt haben, hat der Beurteiler zwar den Inhalt der Besprechung und die dort gewonnenen Erkenntnisse bei der Erstellung des Beurteilungsplans zu berücksichtigen. Er stellt den Beurteilungsplan letztendlich aber in eigener Verantwortung auf. Wird die Leistung eines Beamten vom Beurteiler und den Sachgebietsleitern unterschiedlich bewertet, hat der Beurteiler folglich das „letzte Wort“. Auch das vom Beklagten vorgelegte Skript „Dienstliche Beurteilung und Beförderung in den Abteilungen Steuer und ZBV der Oberfinanzdirektion Koblenz (Stand: Juli 2010)“ - im Folgenden: Skript OFD - sieht ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über Rangfolge, Gesamtbewertung und Verwendungsvorschlag beim Vorsteher als zuständigem Beurteiler liegt (S. 44). Diese Verfahrensweise hat auch der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Leitende Regierungsdirektor i.R. G., der die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers erstellt hat, bestätigt.

31

Diese Ausführungen des Beklagten stehen im Übrigen auch mit dem Wortlaut der Beurteilungs-VV in Einklang. Danach werden Rangfolge, Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge für die einzelnen Beamten mit den Sachgebietsleitern lediglich „besprochen“ (Nr. 2.7.2 Beurteilungs-VV). Einen etwaigen Beschluss des Gremiums sieht die Beurteilungs-VV hingegen nicht vor. Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV schreibt vielmehr dem Beurteiler die Aufgabe zu, im Anschluss an diese Besprechung die Beurteilungspläne aufzustellen.

32

Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird die Beurteilung auch nicht durch die Erstellung eines landesweiten Rankings vorgesteuert. Ein derartiges Verfahren lässt sich nicht aus Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV ableiten. Nach dieser Verwaltungsvorschrift finden in der OFD unter Vorsitz des Oberfinanzpräsidenten entsprechende Erörterungen mit den Abteilungsleitern, den Gruppenleitern sowie dem Leiter der Landesfinanzschule Rheinland-Pfalz und dem Direktor der Fachhochschule für Finanzen statt. Diese Regelung betrifft - wie der Beklagte geschildert hat - lediglich das Beurteilungsverfahren für die zu beurteilenden Beamten in der Dienststelle OFD. Sie findet auf die Vorbereitung der Beurteilungen in der nachgeordneten Finanzamtsebene keine Anwendung. Hierfür spricht im Übrigen, dass Nr. 2.7.3 Satz 3 Beurteilungs-VV, welche die Beurteilungen der Beamten der Finanzämter regelt, auf die Besprechungen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV, also die Vorbesprechungen in den Vorsteher-Konferenzen, nicht aber auf Nr. 2.7.4 Beurteilungs-VV verweist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach mit dem Verweis in Nr. 2.7.4 auf Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV die Erstellung eines landesweiten Beurteilungsplans vorgeben werde, lässt außerdem die Frage der (zeitlichen) Einordnung der Vorsteher-Konferenzen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV unbeantwortet.

33

Schließlich wird auch durch die Vorsteher-Konferenzen nach Nr. 2.8 Beurteilungs-VV, bei denen es sich um Besprechungen der Dienstvorgesetzen, d.h. der Beurteiler (vgl. Nr. 2.6.1 Beurteilungs-VV), zur Vorbereitung regelmäßiger Beurteilungen handelt, nicht unzulässig in die Beurteilungsfreiheit des Beurteilers eingegriffen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass in diesen Konferenzen keine landesweite Leistungsreihung erfolge. Dies ist bereits schon deswegen ohne weiteres nachvollziehbar, weil in den Vorsteher-Konferenzen die Finanzämter in der Regel nach Regionen zusammengefasst werden (zu dieser Möglichkeit vgl. Nr. 2.8.1 Beurteilungs-VV, vgl. ferner Skript OFD, S. 41 f.).

34

Auch in den Vorsteher-Konferenzen auf regionaler Ebene findet, wie der Beklagte schriftsätzlich ausgeführt hat und von den Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, keine Leistungsreihung der Beamten statt. Dies sieht auch die Beurteilungs-VV nicht vor. Nach Nr. 2.8.2 Beurteilungs-VV sollen die Besprechungen vielmehr der Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu beurteilenden Beamten sowie einer Abstimmung von Fragen der Bewertung des Leistung und Befähigung sowie der Eignungsfeststellung dienen. Dementsprechend legen die Beurteiler zur Vorbereitung der Vorsteher-Konferenz ihre Beurteilungspläne nicht nur der OFD (Nr. 2.7.3 Beurteilungs-VV), sondern auch den anderen Beurteilern vor (vgl. Skript OFD, S. 45). Nach den Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, werden in der Konferenz anhand dieser Pläne die Beurteilungsmaßstäbe verdeutlicht und darüber hinaus einzelne Fälle, insbesondere etwa die Vergabe von Spitzennoten besprochen. So sei bezogen auf den vorgelegten Beurteilungsplan des Finanzamtes P. zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 (vgl. Bl. 293 ff. Gerichtsakte), der 34 Beamte der Besoldungsgruppe A7 umfasse, lediglich über die als Besprechungsfall gekennzeichneten fünf Fälle diskutiert worden.

35

Derartige Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern, die ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, auf untereinander vergleichbare, leistungsgerecht abgestufte und somit aussagekräftige Beurteilungen hinzuwirken, erweisen sich als sachgerecht. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier mit landesweit rund 600 Steuerobersekretären -, eine Vielzahl von Beamten eines Statusamtes von unterschiedlichen Beurteilern zu beurteilen ist. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung nämlich erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 9/99 -, juris). Eine einheitliche Handhabung allgemeiner Beurteilungsvorgaben ist zudem Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz) orientierte Bewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, ESOVGRP).

36

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Vorsteher-Konferenzen darauf abzielen, den Beurteiler in seiner Beurteilungskompetenz einzuschränken oder gar die Beurteilung für die einzelnen Beamten verbindlich oder faktisch vorzugeben, bevor der Beurteiler seinen Beurteilungsentwurf erstellt hat. Zwar heißt es in der Nr. 11 der Rundverfügung der OFD zu den regionalen Vorsteher-Konferenzen, es sei gemeinsames Ziel, die vorgesehenen Gesamtbewertungen und Verwendungsvorschläge abschließend und einvernehmlich zu besprechen. Die Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung haben jedoch eindrücklich ausgeführt, dass die Beurteiler an in der Konferenz besprochene Gesamtbewertungen nicht gebunden seien. Dies überzeugt vor allem deshalb, weil es sich bei den Besprechungen - wenn sie auch von dem zuständigen Personalreferenten oder einem für das Personalwesen zuständigen ranghöheren Beamten der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung geleitet werden - um Besprechungen unter „gleichrangigen“ Beurteilern handelt und daher ersichtlich auf einen Informationsaustausch und die Sicherung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und nicht auf die Festlegung einer Gesamtbewertung ausgerichtet sind. Von einem Beurteilungsverfahren von „oben nach unten“ (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP) kann insofern keine Rede sein. Die Ausführungen der Vertreterinnen des Beklagten stehen zudem im Einklang mit den Erläuterungen im Skript des Beklagten, in dem es heißt, dass die Vorsteherkonferenzen den einzelnen Vorsteher nicht „überstimmen“ oder ihn zu einer bestimmten Wertung „zwingen“ können (S. 45). Dass in den Vorsteher-Konferenzen Gesamtbewertungen nicht verbindlich festgelegt werden, hat auch der informatorisch angehörte Beurteiler des Klägers bestätigt.

37

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Angaben der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Beurteilungsentwürfe, die von denen in der Vorsteher-Konferenz besprochenen Gesamtbewertungen abweichen, dem Beratungsgremium nach Nr. 2.10.1 Beurteilungs-VV vorgelegt werden. Der Senat verkennt nicht, dass dies in Einzelfällen aus Sicht eines Beurteilers zu einer subjektiv empfundenen Bindung an die Besprechungen der Vorsteher-Konferenz führen kann. Dies reicht jedoch für die Annahme einer unzulässigen Vorsteuerung des Beurteilers nicht aus (siehe hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP). Denn auf eine derartige Einflussnahme ist die Beurteilungs-VV nicht angelegt (a.A. Bowitz, ZBR 2014, 145 [147]). Die Überprüfung der Beurteilung durch das Beurteilungsgremium, das nur empfehlend tätig wird, dient lediglich der Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vor der Schlusszeichnung durch den hierfür zuständigen Beamten der OFD (vgl. Nr. 2.10.5, 2.11.1 Beurteilungs-VV). Im Übrigen haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass das Beratungsgremium in der Beurteilungskampagne 2011 in den Fällen, in denen die Beurteiler von einer in der Vorsteher-Konferenz besprochenen Gesamtbewertung abweichen, überwiegend dem Beurteilungsentwurf gefolgt ist. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass eine Abweichung von den in den Vorsteher-Konferenzen besprochenen Beurteilungen von vornherein sinnlos erscheint (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73 [74]) und insoweit eine faktische Bindungswirkung beim Beurteiler auslöst.

38

Das Beurteilungsverfahren, wie es in der Beurteilungs-VV vorgesehen ist, führt nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nach alledem nicht zu einer unzulässigen Steuerung des Beurteilers.

39

b) Auch bezogen auf die Beurteilung des Klägers lag keine unzulässige Beeinflussung des Beurteilers vor. Dessen informatorische Befragung hat eindrucksvoll gezeigt, dass sich dieser in keiner Weise durch die Besprechung mit den Sachgebietsleitern oder die Vorsteher-Konferenz gebunden gesehen hat. Ausweislich des vorgelegten Beurteilungsplans des Finanzamtes P. für die Beurteilung zum 1. Juli 2011 wurde im Übrigen beim Kläger in der Vorsteher-Konferenz nicht über eine Abänderung der vom Beurteiler vorgesehenen Gesamtbewertung mit 3 Punkten diskutiert. Ein unzulässiger Eingriff in die Weisungsfreiheit des Beurteilers, durch den einzelne Leistungsergebnisse oder Einzelmerkmale in der Befähigungsbeurteilung vorweggenommen worden sein sollen, ist daher nicht ersichtlich.

40

2. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung des Klägers zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die Vergabe von Noten in dienstlichen Beurteilungen in hinreichend großen Verwaltungsbereichen nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, ZBR 1981, 197 [197 f.]; Urteil 13. November 1997 - 2 A 1/97 -, DVBl. 1998, 638 [638 f.]; OVG RP, Urteil vom 30. September 1992 - 2 A 10724/92.OVG -, AS 24, 51 [54 f.]; Urteil vom 19. Januar 2001 - 2 A 11320/00.OVG -, ESOVGRP).

41

Mit diesen Vorgaben nicht vereinbar erscheint auf den ersten Blick Nr. 4 der Rundverfügung der OFD, die jedenfalls dem Wortlaut nach keinerlei Über- oder Unterschreitungen der Richtwerte in den einzelnen Regionen oder auf Landesebene zulässt. Tatsächlich ist es allerdings im Beurteilungsverfahren zu deutlichen Abweichungen gekommen, so dass der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen kann, Opfer einer „punktgenauen“ Umsetzung der vorgegebenen Quote geworden zu sein.

42

Dies schließt es allerdings nicht denknotwendig aus, dass die in Zweifel gezogene Leistungsbewertung des Klägers ihre wahre Ursache zumindest in einer Orientierung an den Richtwertvorgaben finden könnte, zumal auch der Beklagte den Richtwertvorgaben nicht jegliche Bedeutung abspricht. Der Umstand, dass sowohl auf Landesebene als auch auf Finanzamtsebene die Quote im Hinblick auf die Vergabe der Gesamtnote 4 Punkte überschritten wurde, spricht hiergegen gerade nicht. Denn wären der Kläger oder weitere Personen ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden, so hätte sich der Anteil derjenigen Beamten, die mit 4 Punkten beurteilt worden wären, weiter erhöht. Damit würde allerdings noch weiter von der Quotenvorgabe abgewichen.

43

Je genauer sich das quotierte Gesamtergebnis aber am Richtwert orientiert hat, desto stärker steht der Dienstherr in der Pflicht, im Streitfall die Leistungsgesamtbewertung bei einem der Richtwertvorgabe möglicherweise unterfallenden Beamten plausibel zu machen. Dementsprechend trifft den Kläger im umgekehrten Fall, wenn der angewandte Orientierungsrahmen sich - wie hier - von den Richtwertvorgaben evident löst, seinerseits eine gesteigerte Darlegungs- und Beweispflicht. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein „Quotenopfer“ umso unwahrscheinlicher ist, je weiter sich der Beurteiler von den Richtwerten entfernt hat. Der Beamte muss in diesen Fällen substantiiert darlegen, dass und warum er trotz der Abweichung von der Quote von seinen Beurteilern gleichwohl nicht seinem wirklichen Leistungsstand entsprechend beurteilt worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. September 2003 - 2 A 10795/03 -, juris; ferner BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/08 -, juris).

44

Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an seinem ursprünglichen Vortrag, wonach der Beurteiler in der Anhörung gegenüber ihm geäußert habe, eine Höherbewertung sei zwar grundsätzlich leistungsgerecht, aufgrund von Sachzwängen gemäß der Quotenregelung jedoch aktuell nicht möglich, nicht mehr festgehalten. Aus diesem Grund bedurfte es zum Inhalt der Anhörung auch keiner zeugenschaftlichen Vernehmung des Leitenden Regierungsdirektors i.R. G. Ungeachtet dessen hat dieser bei seiner informatorischen Anhörung deutlich gemacht, den Kläger seiner Leistung entsprechend und im Vergleich zu den übrigen Beamten beurteilt zu haben.

45

Auf den weiteren Vorgaben des Beklagten zu den Richtwerten, wie die Zusammenfassung der Quote für die Noten 5/6 und 0 bis 2 sowie die fiktive Notenvergabe für Beamte, die auf die Beurteilung verzichtet haben (vgl. Nr. 4 Rundverfügung der OFD, Nr. 3.5.6 Beurteilungs-VV), beruht die Beurteilung des Klägers erkennbar nicht. Daher bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob diese Vorgaben durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen.

46

3. Schließlich erweist sich die angegriffene Beurteilung auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beurteiler bei der Beurteilung des Klägers einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Zwar hat der Beklagte auf die Einwendungen des Klägers hin eingeräumt, dass es im Gesamturteil nach Nr. 3.4 Beurteilungs-VV, d.h. im ausformulierten Teil der Beurteilung, zu einem Schreibfehler gekommen sei. So müsse es in der Beschreibung des Arbeitsfeldes anstelle von „Vergleichswertverfahren“ richtig „Ertragswertverfahren“ heißen. Der Beurteiler des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung allerdings bestätigt, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen, von ihm erkannten Schreibfehler gehandelt hat und er nicht etwa von einem anderen Tätigkeitsbereich des Klägers ausgegangen ist.

47

Die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Kläger sämtliche Arten von Sachwertfällen aller Schwierigkeitsgrade bearbeite, betrifft im Ergebnis ebenfalls nicht die Frage, ob der Beurteiler von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sondern ein zwischen den Beteiligten unterschiedliches Begriffsverständnis zur Bearbeitung von Fällen. Denn wie der Beklagte dargelegt hat, sieht er
- anders als der Kläger - die bloße technische Umsetzung der jeweiligen Einheitswertbescheide einschließlich etwaiger Rückfragen bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Architekten nicht als abschließende tatsächliche und rechtliche Gesamtfallprüfung bzw. -bearbeitung an.

48

Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sich um die Ausbildung von Anwärtern und die Betreuung von Praktikanten gekümmert, hat er selbst eingeräumt, hiermit nicht offiziell betraut gewesen zu sein. Wie sein Engagement in diesem Bereich im Ergebnis zu bewerten ist, unterfällt im Übrigen dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Entsprechendes gilt für den Einsatz des Klägers während Krankheitsvertretungen und die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob er die ihm übertragenen Arbeiten überwiegend selbständig verrichtet hat.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

50

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 10.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die Beförderung eines Mitbewerbers auf eine genehmigte Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung zur Beförderung von zwei Mitbewerbern, den Beigeladenen, in der Beförderungsliste „TSI-Gesamt“ für die Planstellengruppe A 11 dürfte eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen. Deren Vorgehensweise, bereits auf der Beurteilungsebene nur so viele „Spitzennoten“ zu vergeben wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden, um nicht in ein Auswahlverfahren „einsteigen“ zu müssen, dürfte als - unzulässige - „zielorientierte“ Steuerung der nachfolgenden Auswahlentscheidung anzusehen sein, die auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gestützt werden könne. Die damit einhergehende Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren habe zur Folge, dass bereits der - insoweit unzuständige - jeweilige Beurteiler die Beförderungsentscheidung selbst treffe. In Anbetracht dessen sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft; seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren erfolgreich zu sein, seien zumindest offen.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, ihre „Methodik der Harmonisierung“, d.h. die gezielte Nichtausschöpfung der Obergrenzen in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, um zu einer übereinstimmenden Anzahl von Bestbeurteilungen und zugewiesenen Beförderungsstellen zu gelangen, stimme mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die Anzahl der Best- und Zweitbestbeurteilungen nicht „aus dem Ruder laufen zu lassen“, überein. Sie habe sich in Ausübung ihrer Dienstherrenbefugnisse für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Höchstwerte entschieden. Eine solche sei generell und aus jedem sachlichen Grund - und nicht nur konkret im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BLV) - zulässig. Das legitime Anliegen des Dienstherrn, sein Verfahren der Bestenauslese praktikabel, aber auch rechtssicher auszugestalten, rechtfertige diese Verfahrensweise. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine - wegen eines „überzogenen Differenzierungsbedürfnisses“ - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren letztlich dem Prinzip der Bestenauslese schade, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Dass die Auswahlentscheidung durch den Beurteiler getroffen werde, treffe nicht - auch nicht bloß „faktisch“ - zu, wenngleich ein solcher Eindruck entstehen möge, da jede Bestbeurteilung (durch den Beurteiler) auch zu einer positiven Beförderungsentscheidung (durch den Dienstherrn) geführt habe. Diese Korrespondenz resultiere jedoch aus der legitimen Entscheidung des Dienstherrn als Ausdruck der an § 50 BLV ausgerichteten Maßstabskontrolle, die bestbeurteilten Kandidaten zu befördern. Angesichts der „überwältigenden praktischen Relevanz“ bedürfe es wiederholter und nachhaltiger Betonung, dass die Forderung nach einer inhaltlichen Feinausschärfung der Beurteilungen innerhalb eines Massenverfahrens wie der Beförderungsrunde 2012 an die Grenzen zumutbaren Verwaltungshandelns führe. Praktische Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre es, dass Beförderungen bei der DTAG künftig nicht mehr durchführbar wären. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Auswahl zumindest möglich sei; vielmehr erscheine es ausgeschlossen, dass er sich - wie erforderlich - um zwei Notenstufen verbessere, um sich gegen die übrigen Mitbewerber durchzusetzen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 und vom 01.06.2012 - 4 S 472/11 -, VBlBW 2012, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 und vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (etwa einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern - wie hier - nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.).
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2. Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.
11 
a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. „Minderheitenschutzes“ für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).
12 
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der insoweit bislang wohl einhelligen erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Beförderungsrunde 2012 bei der Antragsgegnerin - in der hier streitigen Verknüpfung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren eine rechtswidrige „zielorientierte“ Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Beurteilungsebene gesehen, die bewirkt, dass dieser eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte System zur Herstellung einer ausnahmslosen Kongruenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen und der zu vergebenden Bestnoten führt zu einem Verstoß gegen das Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und gewährleistet nicht, dass alle Beurteiler eines Verwaltungsbereichs hinreichend gleiche Beurteilungsmaßstäbe ansetzen.
13 
aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte „Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze“ so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Beurteiler verbindliche Vorgaben erhalten, die im Ergebnis sicherstellen, dass - ggf. nach einem nochmaligen Abstimmungsprozess mit der übergeordneten Ebene und dadurch veranlasster Korrektur einzelner Beurteilungen - in jeder Organisationseinheit nur exakt so viele Beurteilungen mit den Bewertungen „O“ und/oder „P“ vergeben werden, wie der betroffenen Einheit Beförderungsstellen zugewiesen sind. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „Absprache“ ist die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zur „Korrespondenz“ zwischen Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die strukturelle Erforderlichkeit entsprechender Verständigungen - und sei es im Wege dienstlicher Anordnungen - schon aus der ausdrücklich erklärten Zielsetzung der Antragsgegnerin, eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen im Auswahlverfahren bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern gerade (ausnahmslos) vermeiden zu wollen.
14 
Der Weg dorthin ist auch bereits durch die neu gefasste „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ (Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung Compass vom 04.05.2012; vgl. auch die „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ vom 04.05.2012 mit insoweit inhaltsgleichen Regelungen) vorgezeichnet, wonach „der jeweilige Prozentsatz“ der beiden oberen Notenstufen durch den Dienstvorgesetzten „jährlich neu festgelegt“ (Nr. 4 der Richtlinie) und dessen Einhaltung von diesem „gewährleistet“ wird (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie); bereits die - kurz ausgestaltete - Periodizität der angeordneten Modifikation der Richtwertvorgaben aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV deutet darauf hin, dass damit keine generell-abstrakte Verschärfung der dort vorgesehenen Prozentsätze zur Verdeutlichung des vom Dienstherrn allgemein angestrebten (und aus der Natur des Beurteilungswesens heraus nicht jährlich schwankenden) Maßstabs intendiert ist, um ggf. unerwünschten (längerfristig zu beobachtenden) Beurteilungstendenzen in der Praxis entgegenwirken zu können, sondern eine konkret-individuelle Steuerung der jährlichen bzw. (bei konzernextern eingesetzten Beamten) im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Beurteilungsrunde.
15 
Eine dementsprechende praktische Umsetzung der Richtlinie lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit etwa auch den Formulierungen in der vom Antragsteller erstinstanzlich (VG-Akte AS. 59 ff.) vorgelegten Handreichung für Führungskräfte „Neue Beförderungspraxis für Beamte - Qualifizierungskonzept zur Beförderungsrunde 2012“ entnehmen, wo der Abstimmungsprozess zwischen den hierarchischen Ebenen beschrieben (S. 6: „Freigabe Beurteilungsergebnisse durch HR BP“; S. 11: „… HR BP steuert Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze im Rahmen der Führungskreise bis zum … Nach Freigabe der Beurteilungswerte ist die Dienstliche Beurteilung ggf. zu korrigieren (falls durch Harmonisierung geändert)“) und die Bindung des jeweiligen Beurteilers betont wird (S. 9: „An das in Ihren Führungskreisen abgestimmte und vereinbarte Beurteilungsergebnis sind Sie gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich.“; S. 6: „Beurteilungsgespräch führen - Achtung. Bindung an vereinbartes Ergebnis!“).
16 
Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: „... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ...“), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.
17 
bb) Diese Verfahrensgestaltung ist rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV in der hier (noch) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich; ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.
18 
Die Festsetzung von Richtwerten in Beurteilungsbestimmungen ist als solche zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Derartige Richtwerte, die sich an die allgemeine Erfahrung anlehnen, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Leistungen weniger zahlreich sind als durchschnittliche Leistungen und extrem positive wie negative Ausprägungen nur selten anzutreffen sind, zeigen den der dienstlichen Beurteilung innewohnenden Sinn auf, indem sie den - aus dem Beurteilungszweck herzuleitenden - Geboten der Maßstabsgerechtigkeit (Einhaltung einheitlicher Maßstäbe) und der Vergleichbarkeit der Gesamturteile Rechnung tragen. Sie dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile. Sie stehen einer sachgerechten Einordnung der als Ausgangspunkt jeder Beurteilung zunächst festzustellenden Leistung des Einzelnen in die Skala der Beurteilungsstufen nach einheitlichen Maßstäben nicht nur nicht entgegen, sondern unterstützen sie (vgl. Urteile des Senats vom 09.11.1988 - 4 S 1333/88 -, Juris, vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 8, und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Durch die Richtwerte wird der Aussagegehalt, der den einzelnen, in der Beurteilungsskala bezeichneten Beurteilungsstufen beigelegt werden soll, für die Praxis verdeutlicht und konkretisiert. Die Beurteilungsstufen dienen dem Beurteiler als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Gibt die einschlägige Regelung - wie etwa jedenfalls die § 50 Abs. 2 BLV vorausgehende Regelung in § 41a BLV a.F. - lediglich als Sollbestimmung Höchstgrenzen vor, ohne eine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten zu treffen, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben (Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10; zweifelnd zur Fassung in § 50 Abs. 2 BLV: VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.); die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf in diesem Fall auch keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Ungeachtet dessen müssen jedoch in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.; OVG Thüringen, Urteil vom 16.10.2012 - 2 KO 466/12 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bei der Anerkennung zulässiger - sog. „weicher“ - Quoten ausgeführt, dass namentlich für ein „Hineinpressen“ des Beurteilten in eine bestimmte Notenstufe um der Einhaltung einer Quote willen, kein Raum sein kann (Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.).
19 
Das von der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem lässt dem jeweiligen Beurteiler hingegen keinen Spielraum, die vorgegebene - harte - „Quote“ (die genau genommen keine solche - und auch kein „Richt“-Wert - ist, sondern vielmehr eine jeweils individuell gesetzte absolute Zahl) im Einzelfall zu überschreiten. Es derogiert damit faktisch die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit vorgehaltene Abweichungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV und zwingt u.U. dazu, zwei gleich geeignete Beamte, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ungleich zu beurteilen, wenn nicht hinreichend viele Beförderungsplanstellen in der betroffenen Einheit vorhanden sind. Individuell gerechte und vergleichbare Beurteilungen sind damit nicht mehr gewährleistet. Vielmehr erfolgt die Bewertung des einzelnen Beamten in Abhängigkeit von - jährlich variablen - Größen ohne Leistungsbezug. Die Frage, ob einem entsprechend befähigten Beamten einer Besoldungsgruppe eine der beiden Bestnoten zuerkannt werden kann, ist bereits an die Zahl der seiner - ggf. aus mehreren Betrieben oder Einsatzunternehmen zusammengefassten - Einheit zugeordneten Stellen geknüpft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013, a.a.O.). Um die (modifizierten) Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV bundesweit für die Beförderungsrunde 2012 insgesamt einhalten zu können, werden folglich auf der Ebene der einzelnen Einheiten divergierende Maßstäbe angelegt, die sich nicht ausschließlich an Eignung, Befähigung und Leistung der dort eingesetzten Beamten orientieren (vgl. dazu Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., RdNr. 118 f.). In der Einheit des Antragstellers „konkurrierten“ beispielsweise lediglich drei Beamte um zwei Bestbeurteilungen; obwohl Richtwertvorgaben für gewöhnlich - und erklärtermaßen auch und gerade hier - der Tendenz entgegenwirken sollen, dass in unrealistischer Weise zu leicht Spitzenbeurteilungen erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.; Senatsurteile vom 25.09.2012 und vom 25.09.2006, a.a.O.), wird in derart kleinen Einheiten die Vergabe - ggf. ungerechtfertigt - guter Noten damit gerade befördert. Für andere - dem Senat aus Parallelverfahren bekannte - Einheiten stand demgegenüber z.B. von vorneherein fest, dass unter den dort 134 bzw. 1.098 zu beurteilenden Beamten nur 6 bzw. 41 Bestnoten vergeben werden konnten (und - zur Vermeidung von Konkurrentenstreitigkeiten unter schlechter beurteilten Bewerbern - wohl auch: mussten). Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.)
20 
Auch wenn derartige Unterschiede des Beurteilungsmaßstabs zwischen verschiedenen - anderen - Besoldungsgruppen und/oder Organisationseinheiten die Rechtsposition des einzelnen Beamten in seinem konkreten Bewerbungsverfahren womöglich nicht ohne Weiteres unmittelbar beeinflussen können, sind sie bei der rechtlichen Bewertung des von der Antragsgegnerin praktizierten Systems der Modifikation der Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV mit zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die danach maßgebliche Bestbeurteilungsquote bezogen auf eine Besoldungsgruppe oder Funktionsebene grundsätzlich „nur“ insgesamt zu erreichen ist, nicht aber in jeder Organisationseinheit gleichermaßen abgebildet werden muss. Das (hier: punktgenaue) Treffen der Richtwertvorgabe wird indes zum bloßen Selbstzweck und verfehlt deren maßstabsgebende Zielrichtung, wenn dabei - wie hier - z.T. höchst unterschiedliche und (bezogen auf den Maßstab) unkoordinierte Beurteilungsergebnisse aus den einzelnen Einheiten schlicht aufaddiert werden. Es gewährleistet nicht, dass alle vergleichbaren Beamten mit dem gleichen statusrechtlichen Amt - unabhängig von der Person des Beurteilers - nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und unter Zugrundelegung desselben Begriffsinhalts der jeweils verwendeten Noten beurteilt werden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2006, a.a.O.). Vielmehr gelten für Beamte der Antragsgegnerin mit gleichem Statusamt bei der Vergabe der beiden Bestnoten zwangsläufig unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem welcher Organisationseinheit sie angehören; das Ziel der Einhaltung des Gesamtrichtwerts bzw. der vorgegebenen Zahl von Bestbeurteilungen verdrängt damit den eigentlichen Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, einen individuellen Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten zu ermöglichen.
21 
Folge der Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Antragsgegnerin ist ferner, dass der den jeweiligen Beurteilern vorgegebene Maßstab Schwankungen von unvertretbar kurzer Periodizität unterworfen wird, die dem System die erforderliche Konsistenz und Kohärenz nehmen. Es steht dem Dienstherrn zwar grundsätzlich frei, (gerade) durch die Festlegung von Richtwerten die Beurteilungsmatrix neu zu justieren oder das zugrunde liegende System der Notenvergabe ggf. auch gänzlich umzustellen mit der Folge, dass einzelne Beamte bei gleich bleibender Leistung in Folgebeurteilungen hinter frühere Bewertungen zurückfallen können. Das darf aber jedenfalls nicht - wie nunmehr bei der Antragsgegnerin - jährlich und in Abhängigkeit von zufälligen äußeren Rahmenbedingungen ohne Bezug zur eigentlichen Beurteilungspraxis zu einer Maßstabsverschärfung oder -lockerung führen, die Noten alternierender Beliebigkeit zur Folge hat, deren konkreter Aussagegehalt sich jeweils womöglich nur unter Berücksichtigung der Zahl der in der dazugehörigen Beförderungsrunde zu vergebenden Stellen und der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation erschließen lässt; valide Erkenntnisse etwa über die Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf mehrerer Jahre ließen sich aus dem Vergleich derartiger (Jahres-Regel-)Beurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie(n) vom 04.05.2012 aufgrund der Verknüpfung mit der „dazugehörigen“ Beförderungsrunde nicht gewinnen; ebenso wenig können derartige Beurteilungen in sich stimmig aufeinander aufbauend fortgeschrieben bzw. -entwickelt und Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel begründet werden, schon gar nicht bei Beamten, die z.B. zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit versetzt worden sind.
22 
Die „passgenau“ erstellten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten sind bei der Antragsgegnerin nach alledem allenfalls noch vordergründig Grundlage der - konstruktiv - gesonderten und darauf aufbauenden Auswahlentscheidung (vgl. nur § 33 Abs. 1 BLV). Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne „ausgesuchte“ Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam „vor die Klammer“ zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.
23 
Weshalb die Beschwerde meint, Beförderungen seien bei der Antragsgegnerin in der Konsequenz der - vom Senat geteilten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts praktisch nicht mehr durchführbar, was letztlich „die Lahmlegung des Bestenausleseprinzips zur Folge“ hätte, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass der von ihr unternommene Versuch der „Harmonisierung“ von Beurteilungs- und Beförderungsrunde zur Vermeidung von Konkurrentenstreitverfahren diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip - wie dargelegt - nicht gerecht wird, nicht.
24 
c) Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint jedenfalls möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das folgt hier bereits daraus, dass derzeit keine Beurteilung über den Antragsteller vorliegt, nachdem diejenige vom 14.08.2012 (ausgehändigt am 15.10.2012) auf seinen Widerspruch von der Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Die hierdurch entstandene Verfahrenssituation illustriert im Übrigen eindrücklich die vorstehend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des abweichungsfesten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin, da sie auch auf womöglich begründete Einwände in Rechtsbehelfsverfahren hin bei Anwendung ihrer starren Vorgaben und zwischenzeitlich erfolgter „Erschöpfung“ der Bestnotenquoten ggf. keine Notenanhebung vornehmen kann, auch wenn dies in der Sache erforderlich wäre.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, haben daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist hier in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909). Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012.
1.
Die Klägerin ist Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekomunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
Die Bundesnetzagentur hat ihren Sitz in Bonn. Unterhalb dieser Ebene bestehen Außenstellen, denen wiederum Dienstleitungszentren zugeordnet sind. Die Klägerin ist beim Dienstleistungszentrum ... tätig, das zur Außenstelle ... gehört. Beurteiler der Klägerin ist der Abteilungsleiter der Abteilung ... der Bundesnetzagentur, Herr ... Zuständiger Berichterstatter ist der Leiter der Außenstelle ..., Herr ... Das Dienstleistungszentrum ... wird von Herrn ... geleitet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin in der Außenstelle ... ist Herr ....
Das Beurteilungsverfahren ist im streitigen Zeitraum geregelt durch die „Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom Mai 2011 (im Folgenden Beurteilungsrichtlinie/BMWi) sowie durch die Dienstvereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Gesamtpersonalrat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ vom 16.02.2012 (im Folgenden Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur). Daneben werden bei der Erstellung der Beurteilungen auch die Beförderungsgrundsätze der Bundesnetzagentur (Anlage B 5 zur Klageerwiderung) berücksichtigt.
In den Beurteilungszeiträumen 23.09.2006 bis 14.08.2008 und 15.08.2008 bis 14.08.2010 wurde die Klägerin aufgrund von Beurteilungsrichtlinien, die für den streitigen Zeitraum nicht mehr gelten, in der Gesamtbewertung jeweils mit der Bewertungsstufe „A“ beurteilt. Die Bewertungsstufe „A“ ist die zweitbeste Bewertung. Danach liegen die Leistungen der Beschäftigten sehr weit über den Anforderungen. Auf diese Stufe sollten nach der damals geltenden Beurteilungsrichtlinie nicht mehr als 40% der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen. Im erstgenannten Beurteilungszeitraum wurden die einzelnen Beurteilungskriterien mit A und B, im zweitgenannten Beurteilungszeitraum auch einmal mit ... (beste Note) bewertet.
2.
In der streitigen Regelbeurteilung vom 07.11.2012 erhielt die Klägerin als Gesamtbewertung die Bewertungsstufe „B“. Mit „B“ wurden diejenigen der Beschäftigten bewertet, deren Leistungen deutlich über den Anforderungen liegen. Die einzelnen Beurteilungskriterien wurden mit „A“ und „B“ beurteilt.
Die Beurteilung enthält folgenden Hinweis:
„Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 vergleichbar“.
3.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Regelbeurteilung ein. Zur Begründung trug ihre Prozessbevollmächtigte vor, die Leistungen der Klägerin seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien die Aufgaben der Klägerin größtenteils dieselben geblieben. Die quantitative Ausweitung ihres Aufgabengebiets durch Konzentration von Aufgaben auf drei Außenstellen sei nicht in die Beurteilung eingegangen. Im Beurteilungszeitraum seien der Klägerin keinerlei Äußerungen der Vorgesetzten bekannt geworden, die auf eine Verschlechterung ihrer Leistungen hätten schließen lassen. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, die Klägerin zu beurteilen. Der Berichterstatter sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin. In Gesprächen mit ihm hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum verschlechtert hätten. Im Berichterstattergespräch vor der Beurteilung habe es keine negativen Äußerungen zu den Leistungen der Klägerin gegeben. In diesem Gespräch habe der Berichterstatter der Klägerin auch mitgeteilt, dass er sich mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin in Verbindung gesetzt habe. Ihre dienstlichen Leistungen würden von diesem viel positiver eingeschätzt als durch den Berichterstatter. Die Klägerin beantragte, ihre Leistungen mindestens mit „A+“ oder „X“ zu bewerten.
10 
Die Bundesnetzagentur teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es sei üblich, dass der Beurteiler mit dem Beamten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilung eine Erörterung der erhobenen Einwendungen durchführe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzichtete darauf.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück.
12 
Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sich der Beurteiler nicht ausreichend über die Klägerin informiert habe. Wie die Klägerin selber vorgetragen habe, habe sich der Berichterstatter im Vorfeld der Beurteilungsaktion auch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung gesetzt. Ebenso habe er beim zuständigen Leiter des Dienstleistungszentrums ... die erforderlichen Informationen eingeholt, um sich ein Bild über die Leistungen der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe in seinem Zuständigkeitsbereich zu machen. Die gewonnenen Erkenntnisse habe er ebenso wie die anderen Berichterstatter der Abteilung ... an den Beurteiler weitergegeben.
13 
Es sei nicht zutreffend, dass die Aufgabenerweiterung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Die aufgeführten Punkte fänden sich ausnahmslos in der Aufgabenbeschreibung der Klägerin wieder. Auch lasse sich daraus, dass die Beurteilung sowohl in einzelnen Kriterien als auch im Hinblick auf das Gesamtergebnis schlechter ausgefallen sei als die vorherige Beurteilung, kein Rückschluss darauf ziehen, dass bei der Beurteilung wesentliche Sachverhalte unberücksichtigt geblieben seien. Während die unmittelbaren Vorgesetzten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick hätten, bestehe die Aufgabe der Beurteiler gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt im Rahmen eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der Informationen der jeweiligen Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Selbst wenn die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in diesem kleinen Umfeld relativ gut eingeschätzt worden sein sollte, sei sie danach zunächst von dem zuständigen Berichterstatter in die Reihungsliste der Mitglieder der Vergleichsgruppe bei der Außenstelle ... eingeordnet und später im Wege des Quervergleichs innerhalb der für die Abteilung 5 der Bundesnetzagentur aufgestellten Reihungsliste erneut eingeordnet worden. Hierbei sei der Beurteiler dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der Note „B“ zu bewerten gewesen sei. Dass hierbei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären, sei nicht erkennbar. Die Vergabe der Notenstufe „B“ an die Klägerin besage lediglich, dass die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht mehr den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Bewertungsstufe „A“ entsprochen hätten.
4.
14 
Die Klägerin hat am 24.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
15 
Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schriftsätzlich) im Wesentlichen das Folgende vor:
16 
Die Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, dass die Klägerin an einem Telearbeitsplatz tätig und teilzeitbeschäftigt sei.
17 
Der zuständige Beurteiler habe sich nicht das in rechtlicher Weise gebotene Bild von der Eignung und Befähigung der Klägerin verschafft (wird ausgeführt).
18 
Die Beurteilungsrichtlinie/BMWi sei rechtswidrig, soweit sie Beamte und Angestellte in einer Vergleichsgruppe zusammenfasse. Sie widerspreche dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie § 50 BLV. Letztere Vorschrift regele ausschließlich die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Da die Beklagte die Vergleichsgruppe auch auf Angestellte erstrecke, sei die Beurteilung der Klägerin rechtswidrig, weil sie eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde lege.
19 
Die Vergleichsgruppe sei nicht richtig gebildet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 - Juris) müsse die Bezugsgruppe in dem Sinn homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelten. Nur dann könnten die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Es werde bestritten, dass die insgesamt 570 Personen der Vergleichsgruppe gleiche Dienstaufgaben wahrnähmen. Allein aus der Tatsache, dass sie nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet oder vergütet seien, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass es sich um vergleichbare Dienstaufgaben handele. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 stelle die Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben bei den Dienstleistungszentren dar. Daraus werde deutlich, dass die Mitglieder der Vergleichsgruppe nicht annähernd vergleichbare Dienstaufgaben wahrgenommen hätten.
20 
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion nur dann entfalten, wenn sie auf eine für den Beurteiler noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Dies sei bei 570 zu beurteilenden Personen nicht annähernd der Fall (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
21 
Der Beurteilungsspiegel weise in den Bewertungsstufen „A“ und „B“ die Bewertungsstufen „A+“ und „B+“ aus. Demnach sollten in der Bewertungsstufe „A“ und in der Bewertungsstufe „B“ maximal 10% der Vergleichsgruppe mit „A+“ und „B+“ bewertet worden sein. Dies widerspreche den Regelungen des § 50 BLV im mehrfachen Sinne. Zum einen seien in rechtswidriger Weise Angestellte in die Vergleichsgruppe einbezogen. Zum anderen würden in der drittschlechtesten Bewertungsstufe „B“ 10% der Angestellten mit einer in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bewertung „B+“ bewertet, ohne dass erkennbar werde, inwieweit dies bei den Richtwerten und gegebenenfalls bei der Beförderungsauswahl Berücksichtigung finde. Die Vornahme der „A+“- und „B+“-Bewertungen widerspreche der Nummer 36 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi.
22 
Die Vergabe der Noten in der Beurteilungskonferenz ohne das Vorliegen von Beurteilungsentwürfen verkehre das Beurteilungsverfahren ins Gegenteil. De facto würden die Noten nicht personenbezogen vergeben, sondern bezogen auf den Platz, den die jeweilige Person aufgrund der Reihung in der Beurteilungskonferenz erhalten habe. Es werde bestritten, dass in der Beurteilungskonferenz alle zu beurteilenden Personen abgehandelt worden seien. Dafür reiche die von der Beklagten angegebene Zeit nicht aus.
23 
Beim Vortrag der Beklagten bleibe offen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte Formblatt Eingang in die Beurteilung finde und wie dies bei der Klägerin gehandhabt worden sei. Das Formblatt habe auch nicht vernichtet werden dürfen. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi für die Vernichtung. Darin sei nur von sonstigen Unterlagen und persönlichen Aufzeichnungen die Rede. Dazu gehöre das Formblatt nicht.
24 
Von einem Erörterungsgespräch habe sich die Klägerin nichts versprochen. In der vorangegangenen Beurteilungsrunde habe eine entsprechende Erörterung stattgefunden. Drei Beurteilungskriterien seien höherbewertet worden, ohne dass dies etwas an der Gesamtbewertung geändert hätte (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
25 
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, es gebe keine Stellenbewertung und keine Arbeitsplatzbeschreibung. Es würden Beschäftige miteinander verglichen, die ganz unterschiedliche Aufgaben hätten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe verlange, nicht zulässig. Bei der Erstellung der Beurteilungen würden auch sachfremde Kriterien herangezogen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Klägerin sei wie alle anderen Mitglieder ihrer Vergleichsgruppe, bestehend aus 546 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie 24 vergleichbar eingruppierten Tarifbeschäftigten, zum Stichtag 15.03.2010 regelbeurteilt worden. Die Beurteilung der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt:
31 
Es liege kein Formfehler darin, dass die Beurteilung der Klägerin keine Angaben darüber enthalte, dass sie teilzeitbeschäftigt und in alternierender Telearbeit tätig sei. Weder die Beurteilungsrichtlinie/BMWi noch die entsprechende Dienstvereinbarung bei der Beklagten gebe vor, dass entsprechende Angaben zu machen seien.
32 
Der Beurteiler habe sich ausreichende Kenntnisse über die Klägerin verschafft. Das in Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehene Berichterstattergespräch habe mit der Klägerin stattgefunden (wird ausgeführt).
33 
Die Zusammenfassung von Beamtinnen und Beamten mit vergleichbaren Tarifbeschäftigten sei rechtmäßig. Richtig sei, dass § 50 BLV lediglich das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte regele. Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Teilnahme an der Beurteilung Tarifbeschäftigter sei durch diese Vorschrift aber nicht ausgeschlossen. Sie sei sogar hinsichtlich der Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst geboten. Durch die Einbeziehung der Tarifbeschäftigten sei die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe numerisch nur unwesentlich verändert worden. In der Gesamtzahl von 570 Beurteilten der Vergleichsgruppe befänden sich nur 24 Tarifbeschäftigte.
34 
Die Bewertung „A+“ bzw. „B+“ stehe im engen Zusammenhang mit den geltenden Beförderungsgrundsätzen. Bei diesen Bewertungen handele es sich letztlich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine an bestimmte Kriterien gebundene vorweggenommene Binnendifferenzierung. Diese sei bei einer späteren Beförderungsauswahl innerhalb der Notenstufen zu berücksichtigen, wenn nicht alle Beschäftigten, die innerhalb der Vergleichsgruppe die gleiche Bewertungsstufe erhalten hätten, befördert werden könnten.
35 
Auf schriftliche Fragen des Gerichts teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 das Folgende mit: Der Berichterstatter habe sich im Vorfeld der Konferenz beim Leiter des Dienstleistungszentrums, bei dem die Klägerin beschäftigt sei, und beim zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin über die Leistungen der einzelnen Beschäftigten informiert. Der Berichterstatter sei auch maßgeblich an der Vergabe der Leistungsprämien beteiligt und erhalte auch daraus Erkenntnisse. Der Berichterstatter habe über umfassende Informationen verfügt.
36 
Ein eventueller auf Berichterstatterebene erarbeiteter Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz existiere nicht. Die Noten würden erst im Rahmen der Beurteilungskonferenz erarbeitet. Diese Angabe korrigiert der Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2014 dahingehend, dass der Beurteiler vom Berichterstatter zwar keinen Beurteilungsentwurf, aber zur Vorbereitung der Beurteilungskonferenz eine kurze Darstellung des Leistungsbildes mit Aufgabenbeschreibung und sonstigen relevanten Gesichtspunkten erhalte. Diese Unterlagen seien nach der Vorgabe der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vernichtet worden. Ein Muster des Formulars liege bei.
37 
Die Beurteilungskonferenz habe im Zeitraum 27. bis 29.08.2012 stattgefunden. Allein das Erstellen der Reihung in der Besoldungsgruppe A 8 habe mehr als zwölf Stunden Zeit beansprucht.
38 
In der Beurteilungskonferenz der Abteilung 5 sei mit Ausnahme der Kräfte, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, über alle 391 Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte innerhalb der Abteilung 5 gesprochen worden, die auch tatsächlich gereiht worden seien. Die Noten ergäben sich aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Note.
39 
Die Klägerin stehe in ihrer Vergleichsgruppe auf der Ebene der Abteilung 5 auf Platz 154 von 391 Kräften. Bei den 540 Personen handele es sich um die Vergleichsgruppe auf der Ebene der Bundesnetzagentur (vgl. zum letzteren: Aktenvermerk des Gerichts vom 30.09.2014)
40 
Bei den Bezeichnungen „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine Binnendifferenzierung, die in den Beförderungsgrundsätzen der Beklagten näher erläutert werde.
41 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten mitgeteilt, bei den Beförderungsgrundsätzen handele es sich nicht um eine Dienstvereinbarung der Bundesnetzagentur mit der Personalvertretung, sondern um Richtlinien der Personalverwaltung, die mit der Personalvertretung abgestimmt seien. Die Quoten aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi würden eingehalten. Im Einzelfall komme es aber doch auch vor, dass sie überschritten würden. Das Unterschreiten der Quote aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV für die höchste Note sei zulässig. Nach der Reihung der zu beurteilenden Mitarbeiter auf Abteilungsebene erfolge noch eine Überprüfung auf Behördenebene, um die Einhaltung der Quoten auch auf dieser Ebene zu gewährleisten. Im Einzelfall komme es danach noch zur Neubewertung von Mitarbeitern. Durch die Vergabe der Bewertung „A+“ und „B+“ werde keine neue Note eingeführt, die nicht in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen sei. Es erfolge vielmehr nur eine Binnendifferenzierung innerhalb der vorgesehen Notenstufe. Diese diene der Erleichterung der Entscheidung bei Beförderungen.
42 
Der Kammer haben die Personalakte der Klägerin und die Widerspruchsakte bezüglich der streitigen dienstlichen Beurteilung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
56 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
56 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 9.685,55 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dieser Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I.
Der 1959 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1986 Beamter auf Lebenszeit. 1976 hatte er seine Berufslaufbahn bei der Deutschen Bundespost begonnen. Zum 01.01.1993 erfolgte seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeobersekretär (A 7). Infolge der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost wurde er im Jahr 1990 in das Unternehmen DBP Telekom, der späteren Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Seit 01.01.2006 ist er auf seinen Antrag nach § 13 Sonderurlaubsverordnung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Deutschen Telekom AG (ab 01.01.2006), der T-Systems Business Services GmbH - TS BS GmbH - (ab 01.07.2006), der T-Systems Enterprise Service GmbH - TS ES GmbH - (ab 01.04.2009) bzw. der T-Systems International GmbH - TSI GmbH - (seit der Umfirmierung am 21.09.2009) beurlaubt. Bei der TSI GmbH nimmt der Antragsteller die Funktion eines Network Operators im Bereich „Production“ wahr. Mit Wirkung zum 01.06.2007 wurde er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (A8) ernannt. Ihm wurde das Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG - PBM-NL - unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 t übertragen. Die dienstrechtlichen Befugnisse werden durch den Leiter des Betriebs Personal-Service Telekom als Dienstvorgesetzten des Antragstellers ausgeübt (seit 24.01.2013 voraussichtlich von der Leitung des Betriebs HR Business Services).
Die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers als Beamter waren in seinen dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2000 durchgängig mit der Gesamtnote „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ (= 11 Punkte) bewertet worden. Die letzte Beurteilung vor der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis war - für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 - am 16.09./14.11.2005 erstellt worden.
Am 26.07.2011 war der Antragsteller auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - vom 08.04.2011 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt worden. Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ Juni 2010 bis Mai 2011 durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Diese Beurteilung hob die Antragsgegnerin im gegen die Beurteilung angestrengten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 8 K 1483/12) auf, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden, welche vor allem darin begründet lägen, dass die „dienstliche Beurteilung“ nicht vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers erstellt worden sei.
Am 22.08.2012 wurde der Antragsteller erneut im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt. Grundlage war nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - in der Fassung vom 04.05.2012. Nach der Anlage 1 zur KBV Compass in der Fassung vom 04.05.2012, der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“, erhalten eine „dienstliche Beurteilung“ nach dieser Richtlinie alle im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die - wie der Antragsteller - im maßgeblichen Beurteilungszeitraum im inländischen Konzern Deutsche Telekom tätig waren und die nicht leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind und die nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments PPR bei der Deutschen Telekom zugeordnet sind (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ 01.11.2011 bis 30.08.2012 wiederum durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller erneut die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller am 18.10.2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung nicht die Zeiten nach dem letzten Beurteilungsstichtag erfasse, die Beurteilung plausibilisierungsbedürftig sei, weil er sich im Bereich der Leistungsbewertung im Vergleich zur Vorbeurteilung verschlechtert habe und weil die Bewertungen nicht begründet seien.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsrunde 2012 nicht befördert werden könne. Die Anzahl der genehmigten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste der TSI-Gesamt nach A9_VZ reichten nur aus, um die Beamtinnen und Beamten ihres Betriebes zu befördern, die mit „Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ beurteilt worden seien. Daraufhin erhob der Antragsteller am 26.11.2012 den vorliegenden Antrag. Darin macht er u.a geltend, dass das „Compass-Basisgespräch“ keine dienstliche Beurteilung darstelle, da der Dienstvorgesetzte in die Erstellung der Beurteilung in keiner Art und Weise eingebunden sei und dass die Antragsgegnerin nur so viele Beamte mit der Spitzennote beurteilt habe, wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung ständen.
II.
Der Antragsteller hat den für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund sowie eine Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ), die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehen, alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers; dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ).
10 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Auswahlverfahren ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich fehlerhaft erfolgt und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl zum Erfolg führt.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder - wie hier - eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - VBlBW 2012, 27, m.w.N., Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 - ).
12 
Diese Grundsätze gelten auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Beförderungen beurlaubter und bei der Deutschen Telekom AG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten. Deren Beamtenverhältnis besteht während der dienstlichen Interessen dienenden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG bzw. § 13 Sonderurlaubsverordnung) Beurlaubung fort. Allein der Umstand, dass diese Beamten während ihrer Beurlaubung in einem privatwirtschaftlich geprägten Angestelltenverhältnis tätig sind, führt nicht dazu, dass die verfassungsrechtlich garantierten beamtenrechtlichen Grundsätze bei beamtenrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn, wie etwa Beförderungen, außer Acht gelassen werden dürfen. Denn die Beförderung bezieht sich nicht auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten, sondern auf sein während der Beurlaubung weiter bestehendes statusrechtliches Amt. Insoweit hält auch § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG für die zu einer Aktiengesellschaft beurlaubten Beamten bestätigend fest, dass eine Beurlaubung nach Satz 1 einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen steht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 8 K 4981/10 - m.w.N.). Für Beamte, die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung aus dienstlichen Gründen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einer „GmbH“-Tochter der Deutschen Telekom AG ruhegehaltfähig beurlaubt sind, gilt dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Postlaufbahnverordnung - PostLV - in der Fassung vom 12.01.2012 (BGBl I 2012, 90), gültig ab 24.01.2012, gleichermaßen.
1.
13 
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Antragstellers bereits daraus, dass ein Leistungsvergleich unter seinen Mitbewerbern in der „Beförderungsrunde 2012“ nicht möglich (gewesen) ist, weil es an einer aktuellen „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller wurde zwar am 22.08.2012 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von seinem direkten Vorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetzten auf der Grundlage der „KBV Compass“ in der Fassung vom 04.05.2012 in Verbindung mit der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ für den „Betrachtungszeitraum“ November 2011 bis August 2012 beurteilt. Diese Vorgesetzten des Antragstellers, die beide als Arbeitnehmer bei der TSI GmbH beschäftigt sind, waren zur Erstellung einer „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers jedoch nicht befugt; die Beurteilung kann mithin der Dienstherrin des Antragstellers nicht zugerechnet werden. In Ziffer 3 Abs. 2 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ ist zwar vorgesehen, dass die dienstliche Beurteilung vom direkten Vorgesetzten erstellt wird und der nächsthöhere Vorgesetzte als Mitbeurteiler fungiert. Die Deutsche Telekom AG und der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG waren jedoch zum Erlass einer solchen Kompetenzuweisungsregelung nicht ermächtigt.
14 
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ausdrücklich geregelt. Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist dabei weder durch den Status beschränkt, noch hängt die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - m.w.N.). Den bei der TSI GmbH Beschäftigten ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung von ihrer Dienstherrin aber nicht übertragen worden. Auf den Umstand, dass es sich bei der TSI GmbH um ein Unternehmen handelt, an dem die Deutsche Telekom AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (sog. Inländisches Konzernunternehmen, vgl. Protokollnotiz zu § 1 „KBV Compass“), kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
15 
Dienstherrin des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat eine Bestimmung darüber, wer die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung zu Töchter-Unternehmen ruhegehaltfähig beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG dienstlich zu beurteilen hat, nicht getroffen.
16 
Gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG wird die Deutsche Telekom AG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG der Vorstand der Deutschen Telekom AG wahr. Welche Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen, entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen. Gemäß I. 2. der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010 - DTAGBefugAnO - waren dies im maßgeblichen Zeitraum die Sprecherin oder der Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, die Leitung des Betriebs Vivento sowie die Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom. Eine weitere Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf Stelleninhaber unterhalb dieser „Leitungsebene“ hat das Bundesministerium der Finanzen nicht angeordnet. Mangels anderweitiger Regelung ist damit aber auch die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf die in I. 2. der DTAGBefugAnO genannten Stelleninhaber übergegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der PostLV. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV in der Neufassung vom 12.01.2012 gilt zwar eine (arbeitsrechtliche) Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung wahrgenommen wird, (fiktiv) als Tätigkeit auf einem „Dienstposten“ im Sinne der BLV, so dass nunmehr auch Beamte wie der Antragsteller grundsätzlich „dienstlich“ beurteilt werden können (vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012 - 8 K 1030/12). Jedoch enthält auch die PostLV keine Regelung, die die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf andere Stelleninhaber als die in I. 2. DTAGBefugAnO Genannten übertragen würde (vgl. zu einer gegenteiligen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 - DVBl 1999, 1422 - § 16 Abs. 2 Eisenbahn-Laufbahnverordnung a.F.; vgl. auch § 21 Abs. 2 ELV). Im Gegenteil bestätigt auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV, dass bewusst keine abweichende Befugnisermächtigung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen getroffen werden sollte. Denn danach ist (auch) in den Fällen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (lediglich) vorgesehen, dass das Unternehmen, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, zur „Vorbereitung der Beurteilung“ eine Stellungnahme abgibt, nicht jedoch, dass ein im Unternehmen tätiger Stelleninhaber selbst die dienstliche Beurteilung erstellt; kann eine solche Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV, mithin gemessen am Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind, fiktiv fortzuschreiben.
17 
Fehlt es damit aber bereits an der Befugnis des direkten Vorgesetzten und des nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers, eine „dienstliche Beurteilung“ zu erstellen, so kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22.08.2012 zudem noch an anderen rechtserheblichen Mängeln leidet, wie vom Antragsteller geltend gemacht.
2.
18 
Unabhängig davon erweist sich die Auswahlentscheidung auch deshalb als fehlerhaft, weil bestimmte Bewerber von vorneherein von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen waren, was den Anforderungen an ein dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werdendes Auswahlverfahren nicht genügt.
19 
Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - , BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). Das Recht eines Bewerbers auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ist unter anderem verletzt, wenn die Betrachtung und Beurteilung der Eignung aller Kandidaten nicht allein und originär den durch eine Rechtsnorm oder einen Erlass dazu ermächtigten Ausschüssen bzw. Vorgesetzten überlassen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird, mithin bestimmte Kandidaten, die in dieser "Vorauswahl" keinen Erfolg haben, im anschließenden formalisierten Auswahlverfahren überhaupt nicht mehr betrachtet, also von einem für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom Auswahlverfahren endgültig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass die Auswahlentscheidung durch eine „zielorientierte“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „vorweggenommen“ wurde und sich deshalb als fehlerhaft erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 - ; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
20 
Die Antragsgegnerin hat vorliegend ausgeführt, dass es sich bei der Beförderungsaktion der Deutschen Telekom AG um ein Massenverfahren handele. Falls die Deutsche Telekom AG bei gleichem Beurteilungsergebnis gezwungen wäre, die Beurteilungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - inhaltlich weiter zu differenzieren, wäre eine Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich. Eine - wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren schade letztlich aber dem Prinzip der Bestenauslese, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Um diesen gewaltigen Verwaltungsaufwand, der zu keinem rechtssicheren Ausgang führen könnte, zu vermeiden, nutze die Deutsche Telekom AG den durch § 50 BLV eröffneten rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe der beiden Bestnoten zu unterschreiten. Die Deutsche Telekom AG habe entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellenkontingente andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesenen Planstellen 2012. Dadurch, dass nur die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden, werde die Auswahl dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht. Der Bewerbervergleich sei zuvörderst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Einer sog. „Feinausschärfung“ im Sinne einer Orientierung an Einzelbewertungen - bedürfe es der Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nur unter den (negativen) Voraussetzungen, dass das jeweilige abschließende Gesamturteil mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet ausweise und dass nicht jeder dieser Bewerber zum Zuge kommen könne. Die Deutsche Telekom AG könne bei ihrer großen Beförderungsaktion der Notwendigkeit eines solchen „Rückgriffs“ durch den Zuschnitt zweckmäßiger Beförderungskontingente entgehen.
21 
Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Unterschreitung“ der in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV festgelegten „Obergrenzen“ nicht durch § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gerechtfertigt sein dürfte, weil dies nur im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und nur um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich ist (vgl. insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ), verknüpft die Antragsgegnerin mit ihrer Vorgehensweise in unzulässiger Weise das Beurteilungs- mit dem Auswahlverfahren. Der Zuschnitt „zweckmäßiger Beförderungskontingente“ führt zu der Vorgabe, exakt so viele „Best-Gesamtnoten“ zu vergeben, wie Beförderungsplanstellen genehmigt wurden. Für die hier in Frage stehenden 41 genehmigten Beförderungsplanstellen nach A9_VZ bedeutete dies, dass genau 41 der 1098 „Bewerber“ von ihren Vorgesetzten mit der „Best-Gesamtnote“ „Übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ zu beurteilen waren - und letztlich auch beurteilt wurden. Damit hatten es die Beurteiler durch die Vergabe einer entsprechenden Gesamtnote zum einen selbst in der Hand, wer bei der Beförderungsrunde 2012 zum Zuge kommen würde. Zum anderen nahmen sie - mit der Vergabe der „Best-Gesamtnote“ - die Auswahlentscheidung selbst vorweg. Denn die Bewerber, die von ihnen nicht mit der „Best-Gesamtnote“ beurteilt wurden, waren bereits dadurch endgültig vom Auswahlverfahren ausgeschlossen - und dies durch Vorgesetzte, die für die Auswahlentscheidung nicht zuständig waren.
22 
Wie es im Übrigen zu einer solchen Übereinstimmung zwischen freien Beförderungsplanstellen und „Best-Gesamtnoten“ kommen konnte, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Doch bei lebensnaher Betrachtung dürfte dieser Vorgehensweise wohl eine Art „Absprache“ zu Grunde gelegen haben (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). Dass es sich um ein Auswahlverfahren gehandelt hätte, das unter allen Bewerbern Chancengleichheit hergestellt und das gewährleistet hätte, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, lässt sich unter diesen Voraussetzungen aber nicht feststellen.
3.
23 
Die von den Beigeladenen Ziffer 8, 17, 30 und 32 im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Beigeladenen machen im Kern übereinstimmend geltend, dass ihre Leistungen von der Antragsgegnerin zu Recht höher bewertet worden seien, als die des Antragstellers und dass deshalb die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. So hat sich der Beigeladene Ziffer 8 darauf berufen, dass er durchgehend bessere Beurteilungen als der Antragsteller erhalten habe, der Beigeladene Ziffer 17, dass er seit Jahren eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausübe und dessen Position deshalb mit seiner nicht vergleichbar sei, der Beigeladene Ziffer 30, dass er seit Jahren ununterbrochen mit außertariflichen Führungsaufgaben beschäftigt sei und es unter keinem rechtlichen Aspekt denkbar sei, dass der Antragsteller ihm vorgezogen werden könne und der Beigeladene Ziffer 32, dass er leistungsstärker sei als der Antragsteller und deshalb zu Recht ausgewählt worden sei. Angesichts der festgestellten Fehler, mit denen das angegriffene Auswahlverfahren behaftet ist, kommt es auf dieses Vorbringen der Beigeladenen indes nicht an.
4.
24 
Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl in einem weiteren - fehlerfreien - Auswahlverfahren möglich erscheint. Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu bewerten sind. Dies gilt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seinen letzten dienstlichen Beurteilungen „nur“ mit der Gesamtbewertung „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ beurteilt worden war - insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Auswirkungen der unzulässigen Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
25 
Die Antragsgegnerin war deshalb im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der vorliegende Antrag des Antragstellers erstreckt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Er bestimmt mit seinem Antrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Unterlassung der Beförderung aller Konkurrenten aus der für ihn maßgeblichen Liste als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen könnte und der Angriff auf alle Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen, sondern nur Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - ). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, ist aber nichts ersichtlich.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem keiner der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ). An seiner früheren Rechtsprechung, wonach in Verfahren der vorliegenden Art auf den ungekürzten Auffangstreitwert zurückzugreifen ist, der je nach Anzahl der im Streit befindlichen Stellen zu vervielfachen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war nur die Hälfte des 6,5-fachen Betrags des Endgrundgehalts A 9 VZ (2.866,21 EUR) + Familienzuschlag Stufe 1 (113,96 EUR) festzusetzen.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die Beförderung eines Mitbewerbers auf eine genehmigte Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung zur Beförderung von zwei Mitbewerbern, den Beigeladenen, in der Beförderungsliste „TSI-Gesamt“ für die Planstellengruppe A 11 dürfte eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen. Deren Vorgehensweise, bereits auf der Beurteilungsebene nur so viele „Spitzennoten“ zu vergeben wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden, um nicht in ein Auswahlverfahren „einsteigen“ zu müssen, dürfte als - unzulässige - „zielorientierte“ Steuerung der nachfolgenden Auswahlentscheidung anzusehen sein, die auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gestützt werden könne. Die damit einhergehende Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren habe zur Folge, dass bereits der - insoweit unzuständige - jeweilige Beurteiler die Beförderungsentscheidung selbst treffe. In Anbetracht dessen sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft; seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren erfolgreich zu sein, seien zumindest offen.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, ihre „Methodik der Harmonisierung“, d.h. die gezielte Nichtausschöpfung der Obergrenzen in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, um zu einer übereinstimmenden Anzahl von Bestbeurteilungen und zugewiesenen Beförderungsstellen zu gelangen, stimme mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die Anzahl der Best- und Zweitbestbeurteilungen nicht „aus dem Ruder laufen zu lassen“, überein. Sie habe sich in Ausübung ihrer Dienstherrenbefugnisse für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Höchstwerte entschieden. Eine solche sei generell und aus jedem sachlichen Grund - und nicht nur konkret im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BLV) - zulässig. Das legitime Anliegen des Dienstherrn, sein Verfahren der Bestenauslese praktikabel, aber auch rechtssicher auszugestalten, rechtfertige diese Verfahrensweise. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine - wegen eines „überzogenen Differenzierungsbedürfnisses“ - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren letztlich dem Prinzip der Bestenauslese schade, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Dass die Auswahlentscheidung durch den Beurteiler getroffen werde, treffe nicht - auch nicht bloß „faktisch“ - zu, wenngleich ein solcher Eindruck entstehen möge, da jede Bestbeurteilung (durch den Beurteiler) auch zu einer positiven Beförderungsentscheidung (durch den Dienstherrn) geführt habe. Diese Korrespondenz resultiere jedoch aus der legitimen Entscheidung des Dienstherrn als Ausdruck der an § 50 BLV ausgerichteten Maßstabskontrolle, die bestbeurteilten Kandidaten zu befördern. Angesichts der „überwältigenden praktischen Relevanz“ bedürfe es wiederholter und nachhaltiger Betonung, dass die Forderung nach einer inhaltlichen Feinausschärfung der Beurteilungen innerhalb eines Massenverfahrens wie der Beförderungsrunde 2012 an die Grenzen zumutbaren Verwaltungshandelns führe. Praktische Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre es, dass Beförderungen bei der DTAG künftig nicht mehr durchführbar wären. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Auswahl zumindest möglich sei; vielmehr erscheine es ausgeschlossen, dass er sich - wie erforderlich - um zwei Notenstufen verbessere, um sich gegen die übrigen Mitbewerber durchzusetzen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 und vom 01.06.2012 - 4 S 472/11 -, VBlBW 2012, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 und vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (etwa einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern - wie hier - nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.).
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2. Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.
11 
a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. „Minderheitenschutzes“ für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).
12 
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der insoweit bislang wohl einhelligen erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Beförderungsrunde 2012 bei der Antragsgegnerin - in der hier streitigen Verknüpfung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren eine rechtswidrige „zielorientierte“ Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Beurteilungsebene gesehen, die bewirkt, dass dieser eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte System zur Herstellung einer ausnahmslosen Kongruenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen und der zu vergebenden Bestnoten führt zu einem Verstoß gegen das Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und gewährleistet nicht, dass alle Beurteiler eines Verwaltungsbereichs hinreichend gleiche Beurteilungsmaßstäbe ansetzen.
13 
aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte „Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze“ so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Beurteiler verbindliche Vorgaben erhalten, die im Ergebnis sicherstellen, dass - ggf. nach einem nochmaligen Abstimmungsprozess mit der übergeordneten Ebene und dadurch veranlasster Korrektur einzelner Beurteilungen - in jeder Organisationseinheit nur exakt so viele Beurteilungen mit den Bewertungen „O“ und/oder „P“ vergeben werden, wie der betroffenen Einheit Beförderungsstellen zugewiesen sind. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „Absprache“ ist die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zur „Korrespondenz“ zwischen Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die strukturelle Erforderlichkeit entsprechender Verständigungen - und sei es im Wege dienstlicher Anordnungen - schon aus der ausdrücklich erklärten Zielsetzung der Antragsgegnerin, eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen im Auswahlverfahren bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern gerade (ausnahmslos) vermeiden zu wollen.
14 
Der Weg dorthin ist auch bereits durch die neu gefasste „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ (Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung Compass vom 04.05.2012; vgl. auch die „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ vom 04.05.2012 mit insoweit inhaltsgleichen Regelungen) vorgezeichnet, wonach „der jeweilige Prozentsatz“ der beiden oberen Notenstufen durch den Dienstvorgesetzten „jährlich neu festgelegt“ (Nr. 4 der Richtlinie) und dessen Einhaltung von diesem „gewährleistet“ wird (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie); bereits die - kurz ausgestaltete - Periodizität der angeordneten Modifikation der Richtwertvorgaben aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV deutet darauf hin, dass damit keine generell-abstrakte Verschärfung der dort vorgesehenen Prozentsätze zur Verdeutlichung des vom Dienstherrn allgemein angestrebten (und aus der Natur des Beurteilungswesens heraus nicht jährlich schwankenden) Maßstabs intendiert ist, um ggf. unerwünschten (längerfristig zu beobachtenden) Beurteilungstendenzen in der Praxis entgegenwirken zu können, sondern eine konkret-individuelle Steuerung der jährlichen bzw. (bei konzernextern eingesetzten Beamten) im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Beurteilungsrunde.
15 
Eine dementsprechende praktische Umsetzung der Richtlinie lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit etwa auch den Formulierungen in der vom Antragsteller erstinstanzlich (VG-Akte AS. 59 ff.) vorgelegten Handreichung für Führungskräfte „Neue Beförderungspraxis für Beamte - Qualifizierungskonzept zur Beförderungsrunde 2012“ entnehmen, wo der Abstimmungsprozess zwischen den hierarchischen Ebenen beschrieben (S. 6: „Freigabe Beurteilungsergebnisse durch HR BP“; S. 11: „… HR BP steuert Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze im Rahmen der Führungskreise bis zum … Nach Freigabe der Beurteilungswerte ist die Dienstliche Beurteilung ggf. zu korrigieren (falls durch Harmonisierung geändert)“) und die Bindung des jeweiligen Beurteilers betont wird (S. 9: „An das in Ihren Führungskreisen abgestimmte und vereinbarte Beurteilungsergebnis sind Sie gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich.“; S. 6: „Beurteilungsgespräch führen - Achtung. Bindung an vereinbartes Ergebnis!“).
16 
Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: „... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ...“), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.
17 
bb) Diese Verfahrensgestaltung ist rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV in der hier (noch) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich; ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.
18 
Die Festsetzung von Richtwerten in Beurteilungsbestimmungen ist als solche zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Derartige Richtwerte, die sich an die allgemeine Erfahrung anlehnen, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Leistungen weniger zahlreich sind als durchschnittliche Leistungen und extrem positive wie negative Ausprägungen nur selten anzutreffen sind, zeigen den der dienstlichen Beurteilung innewohnenden Sinn auf, indem sie den - aus dem Beurteilungszweck herzuleitenden - Geboten der Maßstabsgerechtigkeit (Einhaltung einheitlicher Maßstäbe) und der Vergleichbarkeit der Gesamturteile Rechnung tragen. Sie dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile. Sie stehen einer sachgerechten Einordnung der als Ausgangspunkt jeder Beurteilung zunächst festzustellenden Leistung des Einzelnen in die Skala der Beurteilungsstufen nach einheitlichen Maßstäben nicht nur nicht entgegen, sondern unterstützen sie (vgl. Urteile des Senats vom 09.11.1988 - 4 S 1333/88 -, Juris, vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 8, und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Durch die Richtwerte wird der Aussagegehalt, der den einzelnen, in der Beurteilungsskala bezeichneten Beurteilungsstufen beigelegt werden soll, für die Praxis verdeutlicht und konkretisiert. Die Beurteilungsstufen dienen dem Beurteiler als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Gibt die einschlägige Regelung - wie etwa jedenfalls die § 50 Abs. 2 BLV vorausgehende Regelung in § 41a BLV a.F. - lediglich als Sollbestimmung Höchstgrenzen vor, ohne eine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten zu treffen, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben (Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10; zweifelnd zur Fassung in § 50 Abs. 2 BLV: VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.); die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf in diesem Fall auch keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Ungeachtet dessen müssen jedoch in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.; OVG Thüringen, Urteil vom 16.10.2012 - 2 KO 466/12 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bei der Anerkennung zulässiger - sog. „weicher“ - Quoten ausgeführt, dass namentlich für ein „Hineinpressen“ des Beurteilten in eine bestimmte Notenstufe um der Einhaltung einer Quote willen, kein Raum sein kann (Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.).
19 
Das von der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem lässt dem jeweiligen Beurteiler hingegen keinen Spielraum, die vorgegebene - harte - „Quote“ (die genau genommen keine solche - und auch kein „Richt“-Wert - ist, sondern vielmehr eine jeweils individuell gesetzte absolute Zahl) im Einzelfall zu überschreiten. Es derogiert damit faktisch die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit vorgehaltene Abweichungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV und zwingt u.U. dazu, zwei gleich geeignete Beamte, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ungleich zu beurteilen, wenn nicht hinreichend viele Beförderungsplanstellen in der betroffenen Einheit vorhanden sind. Individuell gerechte und vergleichbare Beurteilungen sind damit nicht mehr gewährleistet. Vielmehr erfolgt die Bewertung des einzelnen Beamten in Abhängigkeit von - jährlich variablen - Größen ohne Leistungsbezug. Die Frage, ob einem entsprechend befähigten Beamten einer Besoldungsgruppe eine der beiden Bestnoten zuerkannt werden kann, ist bereits an die Zahl der seiner - ggf. aus mehreren Betrieben oder Einsatzunternehmen zusammengefassten - Einheit zugeordneten Stellen geknüpft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013, a.a.O.). Um die (modifizierten) Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV bundesweit für die Beförderungsrunde 2012 insgesamt einhalten zu können, werden folglich auf der Ebene der einzelnen Einheiten divergierende Maßstäbe angelegt, die sich nicht ausschließlich an Eignung, Befähigung und Leistung der dort eingesetzten Beamten orientieren (vgl. dazu Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., RdNr. 118 f.). In der Einheit des Antragstellers „konkurrierten“ beispielsweise lediglich drei Beamte um zwei Bestbeurteilungen; obwohl Richtwertvorgaben für gewöhnlich - und erklärtermaßen auch und gerade hier - der Tendenz entgegenwirken sollen, dass in unrealistischer Weise zu leicht Spitzenbeurteilungen erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.; Senatsurteile vom 25.09.2012 und vom 25.09.2006, a.a.O.), wird in derart kleinen Einheiten die Vergabe - ggf. ungerechtfertigt - guter Noten damit gerade befördert. Für andere - dem Senat aus Parallelverfahren bekannte - Einheiten stand demgegenüber z.B. von vorneherein fest, dass unter den dort 134 bzw. 1.098 zu beurteilenden Beamten nur 6 bzw. 41 Bestnoten vergeben werden konnten (und - zur Vermeidung von Konkurrentenstreitigkeiten unter schlechter beurteilten Bewerbern - wohl auch: mussten). Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.)
20 
Auch wenn derartige Unterschiede des Beurteilungsmaßstabs zwischen verschiedenen - anderen - Besoldungsgruppen und/oder Organisationseinheiten die Rechtsposition des einzelnen Beamten in seinem konkreten Bewerbungsverfahren womöglich nicht ohne Weiteres unmittelbar beeinflussen können, sind sie bei der rechtlichen Bewertung des von der Antragsgegnerin praktizierten Systems der Modifikation der Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV mit zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die danach maßgebliche Bestbeurteilungsquote bezogen auf eine Besoldungsgruppe oder Funktionsebene grundsätzlich „nur“ insgesamt zu erreichen ist, nicht aber in jeder Organisationseinheit gleichermaßen abgebildet werden muss. Das (hier: punktgenaue) Treffen der Richtwertvorgabe wird indes zum bloßen Selbstzweck und verfehlt deren maßstabsgebende Zielrichtung, wenn dabei - wie hier - z.T. höchst unterschiedliche und (bezogen auf den Maßstab) unkoordinierte Beurteilungsergebnisse aus den einzelnen Einheiten schlicht aufaddiert werden. Es gewährleistet nicht, dass alle vergleichbaren Beamten mit dem gleichen statusrechtlichen Amt - unabhängig von der Person des Beurteilers - nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und unter Zugrundelegung desselben Begriffsinhalts der jeweils verwendeten Noten beurteilt werden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2006, a.a.O.). Vielmehr gelten für Beamte der Antragsgegnerin mit gleichem Statusamt bei der Vergabe der beiden Bestnoten zwangsläufig unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem welcher Organisationseinheit sie angehören; das Ziel der Einhaltung des Gesamtrichtwerts bzw. der vorgegebenen Zahl von Bestbeurteilungen verdrängt damit den eigentlichen Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, einen individuellen Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten zu ermöglichen.
21 
Folge der Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Antragsgegnerin ist ferner, dass der den jeweiligen Beurteilern vorgegebene Maßstab Schwankungen von unvertretbar kurzer Periodizität unterworfen wird, die dem System die erforderliche Konsistenz und Kohärenz nehmen. Es steht dem Dienstherrn zwar grundsätzlich frei, (gerade) durch die Festlegung von Richtwerten die Beurteilungsmatrix neu zu justieren oder das zugrunde liegende System der Notenvergabe ggf. auch gänzlich umzustellen mit der Folge, dass einzelne Beamte bei gleich bleibender Leistung in Folgebeurteilungen hinter frühere Bewertungen zurückfallen können. Das darf aber jedenfalls nicht - wie nunmehr bei der Antragsgegnerin - jährlich und in Abhängigkeit von zufälligen äußeren Rahmenbedingungen ohne Bezug zur eigentlichen Beurteilungspraxis zu einer Maßstabsverschärfung oder -lockerung führen, die Noten alternierender Beliebigkeit zur Folge hat, deren konkreter Aussagegehalt sich jeweils womöglich nur unter Berücksichtigung der Zahl der in der dazugehörigen Beförderungsrunde zu vergebenden Stellen und der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation erschließen lässt; valide Erkenntnisse etwa über die Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf mehrerer Jahre ließen sich aus dem Vergleich derartiger (Jahres-Regel-)Beurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie(n) vom 04.05.2012 aufgrund der Verknüpfung mit der „dazugehörigen“ Beförderungsrunde nicht gewinnen; ebenso wenig können derartige Beurteilungen in sich stimmig aufeinander aufbauend fortgeschrieben bzw. -entwickelt und Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel begründet werden, schon gar nicht bei Beamten, die z.B. zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit versetzt worden sind.
22 
Die „passgenau“ erstellten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten sind bei der Antragsgegnerin nach alledem allenfalls noch vordergründig Grundlage der - konstruktiv - gesonderten und darauf aufbauenden Auswahlentscheidung (vgl. nur § 33 Abs. 1 BLV). Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne „ausgesuchte“ Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam „vor die Klammer“ zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.
23 
Weshalb die Beschwerde meint, Beförderungen seien bei der Antragsgegnerin in der Konsequenz der - vom Senat geteilten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts praktisch nicht mehr durchführbar, was letztlich „die Lahmlegung des Bestenausleseprinzips zur Folge“ hätte, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass der von ihr unternommene Versuch der „Harmonisierung“ von Beurteilungs- und Beförderungsrunde zur Vermeidung von Konkurrentenstreitverfahren diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip - wie dargelegt - nicht gerecht wird, nicht.
24 
c) Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint jedenfalls möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das folgt hier bereits daraus, dass derzeit keine Beurteilung über den Antragsteller vorliegt, nachdem diejenige vom 14.08.2012 (ausgehändigt am 15.10.2012) auf seinen Widerspruch von der Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Die hierdurch entstandene Verfahrenssituation illustriert im Übrigen eindrücklich die vorstehend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des abweichungsfesten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin, da sie auch auf womöglich begründete Einwände in Rechtsbehelfsverfahren hin bei Anwendung ihrer starren Vorgaben und zwischenzeitlich erfolgter „Erschöpfung“ der Bestnotenquoten ggf. keine Notenanhebung vornehmen kann, auch wenn dies in der Sache erforderlich wäre.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, haben daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist hier in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909). Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall nicht ordnungsgemäß erfüllt. In einem solchen Fall kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschluss vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = NVwZ-RR 2002, 47). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = NJW 2004, 870 m.w.N.).
Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Dabei können Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt ist und deshalb auch nicht in Bestandskraft erwachsen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 -, BVerwGE 49, 351), auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren ebenso wie in einem eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden. Insoweit braucht der Beamte nicht den Ausgang eines isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten, wie ihn der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 25.06.2010 gegen die - vorliegend relevante - Regelbeurteilung vom 02.03.2009 eingeleitet hat.
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die umstrittene Auswahlentscheidung vom 19.04.2010 zu Gunsten der Beigeladenen und damit zu Lasten des Antragstellers anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber vom 02.03.2009 getroffen hat, die bei der Beigeladenen mit 6,5 Punkten gegenüber dem Antragsteller mit 5,5 Punkten ein besseres Gesamturteil ausweist (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde jedoch zu Recht ein, dass in seiner Regelbeurteilung vom 02.03.2009 die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5 Punkten, Arbeitsweise mit 5,5 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden sei. Für diese Verfahrensweise kann sich der Antragsgegner nicht auf die aufgrund von § 115 LBG und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 m.w.N.). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit ist es andererseits um so bedeutsamer, dass der Dienstherr - wie erwähnt - das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dem Gebot einer gleichmäßigen Einhaltung der Beurteilungsrichtlinien mag der Antragsgegner vorliegend - im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladener - Rechnung getragen haben.
Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte selbst in der Beurteilung des Antragstellers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es - mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung - grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), wie dies hier in Einklang mit Nr. 5.4 Satz 2 BRL durch die Zuerkennung (jeweils) einer bestimmten Punktzahl zur Bewertung des (jeweils) erzielten Ergebnisses geschehen ist. Doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten - der (hier in Nr. 5.5 BRL) gewählten Beurteilungsstufe zugeordneten - Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Antragsteller nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen. Insoweit verfängt nicht der Einwand des Antragsgegners, die als Gesamturteil festgesetzte Punktzahl begründe sich durch die Einzelbeurteilungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte, so dass das Gesamturteil für den Antragsteller nachvollziehbar sei. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ferner kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die dienstliche Beurteilung am 12.03.2009 vom Beurteiler, Regierungsdirektor und Anstaltsleiter D., mit dem Antragsteller besprochen worden sei, der sich damals zu seiner Beurteilung nicht geäußert habe. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher (verbaler) Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen vergebene Punktzahl (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden. Dies gilt umso mehr, als das - maßgebliche - Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Im Übrigen ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt.
Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels kann der Antragsteller die - der umstrittenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte - dienstliche Beurteilung vom 02.03.2009 hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte vergebenen Punkte nicht (in sachgerechter Weise) nachvollziehen und damit insoweit auch keine Einwände erheben, wie dies aufgrund seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG aber möglich sein muss. Wegen dieser grundlegenden Verletzung seines Bewerberanspruchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung - als Grundlage für eine erneut zu treffende Auswahlentscheidung - erhält, die ihm im Verhältnis zur Beigeladenen eine (zumindest) im Wesentlichen gleiche Qualifikation bescheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - geändert. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beförderung, hilfsweise Neuentscheidung über seine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (A 7) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt in der Justizvollzugsanstalt ...... (im Folgenden: JVA) unter anderem als Buchhalter der Arbeitsverwaltung tätig. Seit dem 26.01.2012 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
In der letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) erhielt der Kläger als Gesamturteil 6 Punkte, wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge mit 5,5 Punkten, Arbeitsweise mit 6 Punkten und Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten bewertet wurden. Nach der Aufgabenbeschreibung übte er im Beurteilungszeitraum die folgenden Tätigkeiten aus: Buchhalter des Vollzuglichen Arbeitswesens (VAW), SAP Key-User sowie Technische Unterstützungskraft vom November 2007 bis März 2008. Eine schriftliche Begründung der Beurteilung erfolgte nicht. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 13.03.2009 übergeben und mit ihm besprochen.
Am 22.03.2010 wurde die Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der JVA ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich der Kläger, die Beigeladene sowie ein dritter Beamter. Die Anstaltsleitung sprach sich nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 auf der Grundlage der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen für die Beigeladene aus, die als Regierungsobersekretärin (A 7) bei der JVA als Sachbearbeiterin in der Verwaltung des VAW tätig ist und in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 02.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 28.02.2009) das Gesamturteil 6,5 Punkte erhalten hat, wobei die Arbeitsmenge mit 6 Punkten, die Arbeitsweise mit 6,5 Punkten und die Arbeitsgüte mit 6 Punkten bewertet wurden. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung erteilt hatte, teilte der Leiter der JVA dem Kläger mit Bescheid vom 06.05.2010 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er in seiner Beamtenlaufbahn erhebliche - näher ausgeführte - Mehrleistungen erbracht habe. Seine Arbeitsmenge sei erstmals in der letzten Regelbeurteilung mit 5,5 anstatt wie zuvor mit 6 Punkten bewertet worden. Dieser Widerspruch lasse sich nicht auflösen, zumal er höherwertigere Tätigkeiten als die Beigeladene ausübe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 - zugestellt am 25.10.2010 - wies die JVA den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Leistungen der Beigeladenen seien fast durchgängig besser beurteilt worden als diejenigen des Klägers. Hilfskriterien wie die zeitweise Übertragung von Aufgaben als SAP Key-User könnten nur bei einer - hier nicht vorliegenden - absoluten Gleichgeeignetheit bei den Leistungskriterien berücksichtigt werden. Der Geschäftsführer der Abteilung VAW, der beide Beamte als Weisungsgebender im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung gesehen habe, habe für beide einen Beurteilungsvorschlag erarbeitet, der nach Prüfung geteilt und in die Regelbeurteilung des damaligen Anstaltsleiters aufgenommen worden sei. Die bewertete Leistung habe dabei auf einer Vielzahl nicht abschließend benennbarer und konkretisierbarer Einzeleindrücke und -beobachtungen im täglichen Betrieb beruht und nicht auf einzelnen konkreten, aus dem Gesamtverhalten herausgelösten Einzelvorkommnissen. Die vom Kläger angeführten Einzeleindrücke seien zum Teil bereits Gegenstand der Beurteilung in vorausgegangenen dienstlichen Regelbeurteilungen gewesen und im Übrigen angemessen in die zusammenfassende Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 29.11.2010 hat der Senat im Beschwerdeverfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag des dritten - ebenfalls erfolglosen - Bewerbers dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es zwar nicht zu beanstanden sein dürfte, dass der Beklagte die umstrittene Auswahlentscheidung anhand der jeweils aktuellen Regelbeurteilung der beiden Bewerber getroffen habe, die bei der Beigeladenen gegenüber dem anderen Bewerber ein besseres Gesamturteil ausweise. Mit der Beschwerde werde jedoch zu Recht eingewandt, dass in der Regelbeurteilung die (Einzel-)Bewertungen der Leistungsmerkmale jeweils nicht - und damit die dienstliche Beurteilung insgesamt nicht - begründet worden seien. Das Unterlassen einer jeglichen Begründung entspreche zwar den Beurteilungsrichtlinien, sei aber rechtswidrig. Die Klageverfahren des dritten Bewerbers auf Neuentscheidung über seine Bewerbung sowie gegen die dienstliche Regelbeurteilung sind beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter den Aktenzeichen 1 K 2495/11 und 1 K 2496/11 anhängig.
Bereits am 22.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat beantragt, den Bescheid der JVA vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der JVA zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten Gelegenheit gegeben, Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung „nachzuschieben“ und die nach dem Senatsbeschluss vom 29.11.2010 erforderlichen Begründungen nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 hat der Beklagte eine (die Klageerwiderung ergänzende) Erläuterung der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben, wobei er darauf hingewiesen hat, dass es entgegen der Senatsauffassung zulässig sei, die Bewertung allein durch eine Zahl bzw. durch Punkte auszudrücken und anschließend verbal zu erläutern. Mit Urteil vom 25.01.2012 - zugestellt am 13.02.2012 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Planstelle noch darauf, dass der Beklagte über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheide. Das Bewerberauswahlverfahren sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der vorliegenden Beurteilungen seine Auswahl getroffen. Hierbei weise die Beigeladene nicht nur in der Gesamtnote, sondern auch in der Bewertung der Arbeitsmenge und der Arbeitsweise einen Leistungsvorsprung auf. Die wesentlichen Auswahlerwägungen seien im Vermerk vom 16.04.2010 auch im erforderlichen Maß schriftlich fixiert worden. Eine inzidente Überprüfung der über den Kläger unter dem 02.03.2009 erstellten Regelbeurteilung ergebe, dass diese weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft sei. Soweit der Kläger rüge, sein Aufgabengebiet sei unvollständig beschrieben worden, vermöge er damit - aus den im einzelnen angeführten Gründen - nicht durchzudringen. Soweit er rüge, die schlechtere Bewertung seiner Arbeitsmenge sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar, habe der Beklagte - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - die dienstliche Beurteilung in diesem Punkt näher begründet. Diesen zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen seiner dienstlichen Beurteilung habe der Kläger nichts Entscheidungserhebliches mehr entgegengesetzt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass durch die nachträglich erfolgte Erläuterung die dienstliche Regelbeurteilung geändert worden sei und deshalb ein neues Beurteilungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen. Denn durch die Ergänzung der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe sich am Ergebnis der Beurteilung nichts geändert. Es habe lediglich eine Plausibilisierung stattgefunden. Zuletzt wende der Kläger gegen die Richtigkeit der Bewertung der Arbeitsmenge erfolglos ein, es habe kein Mitarbeiter- oder Personalgespräch stattgefunden, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Arbeitsmenge noch Optimierungsbedarf habe, wenn er strukturierter und effizienter arbeite. Denn selbst wenn ein solches Gespräch hätte stattfinden müssen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung. Das Unterlassen eines solchen im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs könne allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht habe. Da mithin eine wesentlich gleiche Eignung des Klägers im Vergleich mit der Beigeladenen nicht erkennbar sei, sei auch kein Raum für die Anwendung leistungsfremder Hilfskriterien wie Geschlecht, Dienstalter und Berufserfahrung.
Am 13.03.2010 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er gegen seine Beurteilung nicht früher vorgegangen sei, weil er vom Beklagten die ganze Zeit darüber im Unklaren gelassen worden sei, dass er eine schlechtere Bewertung als die Beigeladene erhalten habe. In dem Moment, als ihm klar geworden sei, dass an seiner Bewertung etwas falsch sei, habe er sich unmittelbar an den Beklagten gewandt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei dieser Bewertung durch Zahlen um einen „Nasenstüber“ gehandelt habe. Eine solche Formulierung gehöre nicht in die Bewertung eines Beamten. Sie sei nicht nachvollziehbar und nehme ihm jegliche Möglichkeit, sich effektiv dagegen zu wehren und dies richtig zu stellen. Die Annahme, dass die erforderliche schriftliche Bewertung nachgeschoben werden könne, sei rechtsfehlerhaft. Ein solches Nachschieben ermögliche es geradezu, solche verdeckten „Nasenstüber“ im Nachhinein zu verschleiern. Der Beamte müsse zu jeder Zeit wissen, wie er beurteilt werde. Nur eine textlich ausformulierte Begründung ermögliche es zu prüfen, ob die Beurteilung korrekt sei. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass er zum Zeitpunkt der Beurteilung weitestgehend aus der Vertretungsregelung innerhalb der Verwaltungsabteilung VAW herausgenommen und durch die Beigeladene und eine weitere Mitarbeiterin bestmöglich unterstützt und entlastet worden sei. Dies habe auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Mehrbelastung dort geführt. Falsch sei zudem die Feststellung, dass er sich im Gegensatz zu vergleichbaren Kollegen nicht bei der Erledigung von Sonderaufgaben eingebracht habe. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, dass man mit seiner Arbeitsleistung unzufrieden sei. Zu verweisen sei auf eine E-Mail des Abteilungsleiters vom 21.12.2006, in der sein besonderes Engagement als Key-User lobend erwähnt werde. Der nachgeschobene Vortrag des Beklagten sei insoweit unschlüssig und widersprüchlich.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2012 - 3 K 4801/10 - zu ändern, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt ...... vom 06.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die am 22.03.2010 ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt ...... zu übertragen, hilfsweise über seine Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass Beurteilungssysteme zulässig seien, in welchen die Note, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl ausgedrückt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Nachschieben von Begründungselementen auch im Verwaltungsstreitverfahren für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 sei die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers näher erläutert und damit so klar abgefasst worden, dass jedenfalls im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine gerichtliche Nachprüfung möglich gewesen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Senats fordere selbst das Bundesverfassungsgericht keine verbale Begründung dienstlicher Beurteilungen. Im Nachschieben von Begründungselementen liege vor diesem Hintergrund kein Grundrechtsverstoß. Damit werde auch verwaltungs- und prozessökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen. Andernfalls müssten zu jedem Beurteilungsstichtag allein im baden-württembergischen Justizvollzug 20 Behördenleiter rund 3.000 auch verbal abgefasste Beurteilungen erstellen, wodurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährdet wäre. Die Tatsache, dass von den Beamten nur in einem sehr geringen Umfang Erörterungsbedarf geäußert oder gar Widerspruch eingelegt werde, zeige, dass beim Großteil der Beurteilungen gar keine Notwendigkeit bestehe, diese bereits in der Ausgangsform verbal abzufassen. Durch die in den Beurteilungsrichtlinien bereits jetzt vorgeschriebene Begründungspflicht für besonders gute und besonders schlechte Beurteilungen seien die potentiell streitigen und für die Betroffenen besonders einschneidenden Beurteilungen erfasst. Im Einzelfall könne auf Wunsch zudem jederzeit eine mündliche oder schriftliche Begründung nachgereicht werden. Die maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn würden hierdurch nicht inhaltlich geändert, sondern nur nachträglich dargelegt und erläutert. Es fehlten Anhaltspunkte, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers auf fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhalten beruhe. In die aufwändigen Vor- und Nachbereitungen des Tags des offenen Tür habe er sich niemals eingebracht. Im Hinblick auf den geforderten Hinweis zur Arbeitsleistung sei darauf hinzuweisen, dass gar keine Unzufriedenheit bestehe. Dass die Arbeitsmenge aufgrund wegfallender Aufgabenbereiche leicht nach unten korrigiert worden sei, habe dem Kläger nicht verborgen bleiben können und bewege sich in einem derart geringen Umfang, dass bis unmittelbar vor Abfassung der Beurteilung auch die Beibehaltung der bisherigen 6 Punkte möglich erschienen sei, so dass im Vorfeld kein Anlass dazu bestanden habe, den Kläger über eine mögliche Verschlechterung zu informieren. Die vorgelegte E-mail zum Jahreswechsel 2006/2007 bringe die Zufriedenheit des Beklagten u.a. mit dem Kläger zum Ausdruck und rechtfertige seine die Leistungserwartungen insgesamt übertreffende dienstliche Beurteilung. Der Kläger verkenne hierbei aber, dass es sich bei der dort beschriebenen Aufgabe nur um einen Teilbereich seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt habe, die zudem nur einen geringen Teil des Beurteilungszeitraums betreffe. Vor dem Hintergrund seiner langanhaltenden Erkrankung und fraglichen Dienstfähigkeit erscheine der Kläger unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung aus Gründen, die in seiner Person lägen, für eine Beförderung jedenfalls nicht geeignet zu sein.
15 
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
16 
Dem Senat liegen die Personal- und Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten aus dem Verfahren 3 K 4801/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
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Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
27 
Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
28 
Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99). Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den (seltenen) Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor (vgl. dazu, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris m.w.N.). Es besteht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats, denn der vorliegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann sich auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung auswirken. Bei rechtsfehlerfreier Bewerberauswahl auf der Grundlage - noch zu erstellender - rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen ist angesichts des geringen Unterschieds der bislang vorgenommenen und mangels Begründung nicht in sachgerechter Weise weiter angreifbaren dienstlichen Beurteilung des Klägers im Vergleich zur Beigeladenen ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich (vgl. zu diesen Anforderungen im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris sowie Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; vgl. allerdings im Hinblick auf das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, IÖD 2011, 147). An diesem Tag (hier der 16.04.2010) sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines Bewerbers - kann durch einen Abbruch des Auswahlverfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Der Beklagte kann daher nicht damit gehört werden, der Kläger sei mittlerweile gesundheitlich ungeeignet. Eine entsprechende negative Prognose lässt sich im Übrigen dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts vom 19.07.2012 auch nicht entnehmen.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass ein Leistungsvergleich unter den Mitbewerbern nicht möglich (gewesen) ist, weil es an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen fehlt. Der Beklagte hat daher eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller, den rechtlichen Anforderungen entsprechender Beurteilungen zu treffen, in die auch die Bewerbung des dritten Bewerbers und dessen Neubescheidungsanspruch miteinzubeziehen sind.
21 
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O., vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 und vom 28.10.2004, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar geht der Beklagte nach dem Auswahlvermerk vom 16.04.2010 zutreffend davon aus, dass die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung (mit 6,5 Punkten) eine bessere Gesamtnote als der Kläger (mit 6 Punkten) erzielt und außerdem in zwei von drei Einzelbewertungen (Arbeitsmenge 6 Punkte und Arbeitsweise 6,5 Punkte) eine höhere Punktzahl als der Kläger (5,5 Punkte und 6 Punkte) erreicht hat. Die für die Auswahlentscheidung (ausschließlich) herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilungen jeweils vom 02.03.2009 sind jedoch mangels Begründung nicht aussagekräftig und damit fehlerhaft. Sie sind keine brauchbare Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung.
22 
Einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers steht dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Verwirkung nicht entgegen.Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts tritt (nur) ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier nach § 2 Abs. 1 Beurteilungsverordnung - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967 m.w.N.).
23 
Danach hat der Kläger sein Rügerecht nicht verwirkt. Er hat nach seinen - vom Beklagten unwidersprochenen - Angaben spätestens im Zusammenhang mit dem laufenden Bewerbungsverfahren wiederholt mündlich um Erläuterung seiner Beurteilung gebeten und auch im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.06.2010 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung hat, wenn auch nur bezogen auf die für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge erreichte Punktzahl. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 02.03.2009 hinnehmen werde. Darauf, ob der Beklagte den Kläger - wie dieser geltend macht - über den Inhalt der Beurteilung der Beigeladenen vom 02.03.2009 „getäuscht“ hat, kommt es damit nicht an.
24 
Im parallel gelagerten (Eil-)Verfahren des dritten Bewerbers hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - (VBlBW 2011, 278) ausgeführt, dass und weshalb eine - wie auch hier - in den (Einzel-)Be-wertungen der Leistungsmerkmale und (damit) auch im Gesamturteil nicht begründete dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Danach kann sich der Beklagte nicht auf die aufgrund von § 115 LBG a.F. und der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983 (Beurteilungsverordnung, GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL - vom 15.11.2005, GABl. 2005, 822) berufen, nach deren Nr. 5.4 für jedes - in Nr. 5.3 genannte - Leistungsmerkmal zu prüfen ist, inwieweit den Leistungserwartungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde (Satz 1), und dementsprechend das Ergebnis nach dem Beurteilungsmaßstab zu bewerten und (nur) bei der Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten zu begründen ist (Satz 2), wobei die obersten Dienstbehörden - was vorliegend nicht geschehen ist - bestimmen können, dass auch die übrigen Bewertungen zu begründen sind (Satz 3). Zwar hat der Dienstherr beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der ihn berechtigt, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einzuführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101 m.w.N.). Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das richtlinienkonforme Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Klägers - wie in derjenigen der Beigeladenen - erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; s.a. Urteile vom 30.04.1981 und vom 27.02.2003, jeweils a.a.O.), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
25 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung etwa hinsichtlich der für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge (zu berücksichtigen sind hier insbesondere: Bewältigung der zugewiesenen Aufgaben, Rückstände) vergebenen Note von 5,5 Punkten innerhalb des in Nr. 5.5 BRL für die Beurteilungsstufe „entspricht den Leistungserwartungen“ vorgesehenen Rahmens von 3 bis 5 Punkten etwa in Abgrenzung zur nächsthöheren Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) nachzuvollziehen, die er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 mit 6 Punkten noch erreicht hatte. Insoweit ist anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beurteilungsverordnung die hier vergebene Bewertung mit 5,5 Punkten - solche Zwischenbewertungen sind nach Nr. 5.5 BRL zulässig - noch nicht einmal einer der in den Beurteilungsrichtlinien umschriebenen Beurteilungsstufen eindeutig zugeordnet. Hinzu kommt, dass das (maßgebliche) Gesamturteil nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus nur Punktzahlen hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Beurteilungsrichtlinien eine Begründungspflicht nur bei Zuerkennung von 1 bis 2,5 sowie von 7 und mehr Punkten vorsehen und für die übrigen Bewertungen einer entsprechenden Regelung durch die obersten Dienstbehörden überlassen, was sogar innerhalb der Beurteilungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen“ (6 bis 8 Punkte) zu einem Auseinanderfallen der Begründungspflicht führt. An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hinblick auf die vom Beklagten formulierten Bedenken fest.
26 
Entgegen den Ausführungen des Beklagten fehlen den der vorliegenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht nur „Begründungselemente“, vielmehr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale als auch für das Gesamturteil. Welcher ganz konkrete Begriffsinhalt mit der einzelnen Notenbezeichnung verbunden ist (sein soll), ergibt sich weder aus den über den Kläger und die Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilungen noch aus den Beurteilungsrichtlinien. Diese legen unter Nr. 5.5. im hier fraglichen Bereich zum Beurteilungsmaßstab lediglich fest, dass 3 bis 5 Punkte „entspricht den Leistungserwartungen“ und 6 bis 8 Punkte „übertrifft die Leistungserwartungen“ bedeuten, wobei Zwischenbewertungen mit halben Punkten - wie erwähnt - zulässig sind. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare und aussagekräftige Begründung für die in diesem Rahmen getroffenen - abgestuften - Bewertungen der lediglich drei, nicht weiter differenzierten Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie des Gesamturteils ergibt sich daraus nicht. Der Beamte kann aus der nicht begründeten Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils seinen Leistungsstand und die getroffene Bewertung (gerade) nicht nachvollziehen. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen wird hier nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass beispielsweise nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beigeladene mit Einzelbewertungen von 6 (Arbeitsmenge), 6,5 (Arbeitsweise) und 6 Punkten (Arbeitsgüte) in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 02.03.2009 auf ein Gesamturteil von 6,5 Punkten kommt, in ihrer vorangegangenen Regelbeurteilung vom 01.03.2006 hingegen das Gesamturteil trotz gleicher Einzelbewertungen auf (lediglich) 6 Punkte lautet. Zwar ist das nach Nr. 5.6 BRL zu treffende und für den Leistungsvergleich bei der Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil nicht rein rechnerisch zu ermitteln, sondern aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden. Doch müssen die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der - unangetasteten - Beurteilungsermächtigung und des bestehenden weiten Spielraums im Rahmen eines Auswahlverfahrens nachfolgend effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - sei es in einem Verfahren gegen die dienstliche Beurteilung selbst, sei es wie hier im Verfahren gegen die Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen wurde - gewährleisten zu können. Auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung bei Gleichstand mehrerer Bewerber nach dem Gesamturteil gebotene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, IÖD 2011, 230 m.w.N.) ist mangels Begründung nicht möglich.
27 
Es fehlt damit eine hinreichende Grundlage für den im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Leistungsvergleich. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. Der vom Beklagten angeführte nicht unerhebliche verwaltungsmäßige Mehraufwand für die Erstellung begründeter dienstlicher Beurteilungen kann wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Fortkommen des einzelnen Beamten in diesem Zusammenhang kein Grund sein, auf die von Verfassungs wegen gebotene Begründung zu verzichten und Erläuterungen nur bei Bedarf, d.h. auf Verlangen des Beamten, und nur im insoweit angemahnten Umfang vorzunehmen bzw. nachzuholen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).
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Die vom Beklagten angesprochene geringe Zahl von Rügen, die von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen erhoben werden, rechtfertigt einen Verzicht auf das Erfordernis einer Begründung, die eine etwaige „Angriffsfläche“ - gerade auch bei durchschnittlichen Beurteilungen - überhaupt erst liefern und zu einer nachfolgenden Erläuterung und Plausibilisierung führen könnte, ebenfalls nicht. Die geltend gemachte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Erstellung begründeter Beurteilungen lässt sich trotz der angegebenen nicht unerheblichen Anzahl von rd. 150 „betroffenen“ Beurteilungen je Anstaltsleiter und Beurteilungsstichtag (alle drei Jahre) nicht nachvollziehen. An den erforderlichen Begründungsaufwand sind gerade im Bereich einer Massenverwaltung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Auch Erläuterungen, die unter Heranziehung von Textbausteinen gegeben werden, können dem jeweiligen Beamten gegebenenfalls die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, um etwaige Einwendungen vorzubringen und ergänzende Erläuterungen einzufordern. Nur und erst die schriftliche Fixierung der maßgeblichen Beurteilungserwägungen ermöglicht es auch dem Gericht, die angegriffene Beurteilung eigenständig nachzuvollziehen.
29 
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.
30 
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich entgegen dem Beklagtenvorbringen (gerade) nicht, dass eine schriftliche Begründung dienstlicher Beurteilungen nicht erforderlich wäre. In dem angeführten Kammerbeschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 - (DVBl. 2002, 1203) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der - hier unstreitigen - eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums und hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nach ständiger Rechtsprechung nur darauf erstreckt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverfassungsgericht auf die Kontrolldichte in Bezug auf einzelne Formulierungen in dienstlichen Beurteilungen - Tatsachen und/oder Werturteile - ein. Diese Konkretisierung der Kontrolldichte im Einzelfall setzt aber (gerade) voraus, dass überhaupt eine Begründung für die erfolgte Bewertung gegeben worden ist. Nur dann kommt auch eine Änderung oder Konkretisierung von allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder (zu) pauschal formulierten Werturteilen in Betracht.
31 
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf (BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108), ergibt sich daraus nicht, dass eine Begründung überhaupt nicht erforderlich wäre. Es müssen lediglich keine „konkreten Umstände“ (Tatsachen) zur Begründung der getroffenen Wertung angeführt werden. Dem Beamten muss es aber ermöglicht werden, das getroffene (zusammenfassende) Werturteil nachzuvollziehen. Es genügt nicht, - wie hier - nur das bloße punktemäßige Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils wiederzugeben. Die Beurteilungsverordnung sieht dementsprechend - anders als die Beurteilungsrichtlinien - auch keinen (teilweisen) Verzicht auf das Begründungserfordernis für dienstliche Beurteilungen vor. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die vergebene Punktzahl wegen des zugeordneten Beurteilungsmaßstabs - hier: entspricht den Leistungsanforderungen - eine (Art) „Begründung“ für die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (und des Gesamturteils) enthalte, geht der zu verwendende Beurteilungsvordruck in Einklang mit Nr. 5.4 BRL zutreffend selbst davon aus, dass die Begründung ein hiervon zu trennendes Element der dienstlichen Beurteilung ist.
32 
Eine Heilung der Auswahlentscheidung aufgrund einer Heilung der ihr maßgeblich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 02.03.2009 durch ein (teilweises) Nachholen der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 erfolgte keine Begründung der vergebenen Punktezahlen) ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten.
33 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) ist geklärt, dass Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens nachgeschoben werden dürfen. Diese - einzelfallbezogenen - Darlegungen sind ihrem Inhalt nach nicht beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 -, Juris; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 m.w.N.). Plausibilisierungsdefizite können demnach auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Rechte des betroffenen Klägers werden dabei in aller Regel gewahrt. Einer dadurch bewirkten nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Bei den in erster Instanz schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung „nachgeschobenen“ Erklärungen des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Erläuterung der Beurteilung - sei es im Bereich von Tatsachenfeststellungen, sei es auf der Ebene von Werturteilen -, sondern um die erstmalige (schriftliche) Abgabe einer Begründung der punktemäßigen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale und des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Klägers im Verfahren des Konkurrentenstreits. Insoweit steht der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO einer erstmaligen Nachholung im gerichtlichen Verfahren entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich (a.A. wohl noch - ohne nähere Begründung - Senatsbeschluss vom 04.06.2009, a.a.O. und Senatsurteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris). Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich insoweit auch nicht in Anlehnung an § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht bei Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.). Auf der Grundlage einer infolge nachgeholter Begründung „geänderten“ dienstlichen Beurteilung des Klägers wäre die Auswahlentscheidung am 16.04.2010 auch nicht getroffen worden.
34 
Ungeachtet dessen ist hier eine Heilung aber auch deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 24.01.2011 und im Schriftsatz vom 12.08.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.01.2012 eine - erstmalige - Begründung nur für Teile der dienstlichen Beurteilung des Klägers abgegeben hat. Der Annahme einer Heilung steht insoweit bereits entgegen, dass nicht alle Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte begründet worden sind. Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer (nachvollziehbaren) Begründung des - maßgeblichen - Gesamturteils, das nach Nr. 5.6 BRL aus der Bewertung der Leistungsmerkmale und „unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen“ zu bilden ist. Eine umfassende Nachbesserung ist nicht erfolgt, vielmehr wurden Erläuterungen nur zu dem vom Kläger angesprochenen Leistungsmerkmal Arbeitsmenge gegeben. Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurde damit nicht beseitigt, denn der Kläger kann mangels Begründung der weiteren Leistungsmerkmale und des Gesamturteils etwaige Angriffe hiergegen gerade nicht formulieren. Gleiches gilt für die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte, ebenfalls nicht begründete dienstliche Beurteilung der Beigeladenen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einer Begründung bedürfen und ob eine nachträgliche Heilung eines vollständigen Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
37 
Beschluss vom 31. Juli 2012
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2012 (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge auf jeweils 18.168,22 EUR festgesetzt.
39 
Streitgegenstand ist ein (unmittelbares) Beförderungsbegehren (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG), so dass der 6,5fache Betrag des bei Erhebung der Klage am 22.11.2010 (§ 40 GKG) maßgeblichen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 (2.695,60 EUR gem. Anlage 2a des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung, SoZahlAnpG) zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Zulage nach Nr. 12 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A/B i.V.m. Anlage 2h SoZahlAnpG (monatlich 99,51 EUR) zugrunde zu legen ist.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.