Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 22 Beförderungen

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank


(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 18 Verbot von Benachteiligungen


(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken: 1
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 24 Führungsämter auf Probe


(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktio
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 9 Auswahlkriterien


Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her

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71 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Aug. 2018 - W 1 E 18.937

bei uns veröffentlicht am 10.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.810,62 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Jan. 2019 - AN 1 E 18.01072

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 23.459,19 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2018 - M 21 K 16.1769

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 6 BV 14.1885

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 - M 21 K 12.2457 - wird aufgehoben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2016 - M 21 E 16.1424

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2015 - M 21 E 14.5455

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festges

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - Au 2 E 16.1190

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2018 - M 21 K 16.1767

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 6 CE 15.2721

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. November 2015 - B 5 E 15.483 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1077

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 3 CE 16.1457

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 6 CE 15.2582

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 - RO 1 E 15.1016 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 6 CE 15.2288

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 CE 15.2289

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 21 E 13.5890

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 6 CE 17.2444

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeve

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01106

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2017 - RO 1 E 17.1195

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I Der Antrag wird abgelehnt. II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. In einer Stellen

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.5876

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dien

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 21 K 12.4365

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2018 - 12 B 9/18

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.496,76 € festgesetzt. Gründe 1 Der A

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - 2 VR 2/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Gründe I 1 Der Antragsteller steht als Berufssoldat und Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 B

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2017 - 10 B 11626/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelad

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 C 21/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 C 51/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 2 VR 1/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe I 1 Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 16. Sept. 2016 - 1 L 676/16

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 25. Aug. 2016 - 5 L 1009/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Seniorreferenten Personalmanagement, Standort C.    /N.       (T 8), nicht mit dem Beigeladenen zu 1. und die ausgeschriebene Stelle eine

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 L 1680/16.TR

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Befö

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 06. Juli 2016 - 1 L 420/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juni 2016 - 1 B 201/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wir

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 2 C 14/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen worden ist.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Gründe I 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. März 2016 - 1 B 1500/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2016 - 1 B 1110/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 B 1068/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.6

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Feb. 2016 - 5 Bs 212/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2015 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 vor Ablau

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 WDS-VR 7/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 13/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 12/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 6/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 5/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Änderung ihrer Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 28/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 27/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 C 7/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Änderung ihrer Regelbeurteilung. 2

Referenzen

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft...