Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 3 Mutterschutz
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...