Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 3 Mutterschutz
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
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Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her
(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsber
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,
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published on 25/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges
published on 22/07/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 21 K 14.3868
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Juli 2015
21. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1310
Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken
published on 17/12/2014 00:00
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Di
published on 26/03/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.780,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
D
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(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...