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| Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012. |
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| Die Klägerin ist Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekomunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). |
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| Die Bundesnetzagentur hat ihren Sitz in Bonn. Unterhalb dieser Ebene bestehen Außenstellen, denen wiederum Dienstleitungszentren zugeordnet sind. Die Klägerin ist beim Dienstleistungszentrum ... tätig, das zur Außenstelle ... gehört. Beurteiler der Klägerin ist der Abteilungsleiter der Abteilung ... der Bundesnetzagentur, Herr ... Zuständiger Berichterstatter ist der Leiter der Außenstelle ..., Herr ... Das Dienstleistungszentrum ... wird von Herrn ... geleitet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin in der Außenstelle ... ist Herr .... |
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| Das Beurteilungsverfahren ist im streitigen Zeitraum geregelt durch die „Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom Mai 2011 (im Folgenden Beurteilungsrichtlinie/BMWi) sowie durch die Dienstvereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Gesamtpersonalrat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ vom 16.02.2012 (im Folgenden Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur). Daneben werden bei der Erstellung der Beurteilungen auch die Beförderungsgrundsätze der Bundesnetzagentur (Anlage B 5 zur Klageerwiderung) berücksichtigt. |
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| In den Beurteilungszeiträumen 23.09.2006 bis 14.08.2008 und 15.08.2008 bis 14.08.2010 wurde die Klägerin aufgrund von Beurteilungsrichtlinien, die für den streitigen Zeitraum nicht mehr gelten, in der Gesamtbewertung jeweils mit der Bewertungsstufe „A“ beurteilt. Die Bewertungsstufe „A“ ist die zweitbeste Bewertung. Danach liegen die Leistungen der Beschäftigten sehr weit über den Anforderungen. Auf diese Stufe sollten nach der damals geltenden Beurteilungsrichtlinie nicht mehr als 40% der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen. Im erstgenannten Beurteilungszeitraum wurden die einzelnen Beurteilungskriterien mit A und B, im zweitgenannten Beurteilungszeitraum auch einmal mit ... (beste Note) bewertet. |
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| In der streitigen Regelbeurteilung vom 07.11.2012 erhielt die Klägerin als Gesamtbewertung die Bewertungsstufe „B“. Mit „B“ wurden diejenigen der Beschäftigten bewertet, deren Leistungen deutlich über den Anforderungen liegen. Die einzelnen Beurteilungskriterien wurden mit „A“ und „B“ beurteilt. |
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| Die Beurteilung enthält folgenden Hinweis: |
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| „Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 vergleichbar“. |
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| Mit Schreiben vom 17.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Regelbeurteilung ein. Zur Begründung trug ihre Prozessbevollmächtigte vor, die Leistungen der Klägerin seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien die Aufgaben der Klägerin größtenteils dieselben geblieben. Die quantitative Ausweitung ihres Aufgabengebiets durch Konzentration von Aufgaben auf drei Außenstellen sei nicht in die Beurteilung eingegangen. Im Beurteilungszeitraum seien der Klägerin keinerlei Äußerungen der Vorgesetzten bekannt geworden, die auf eine Verschlechterung ihrer Leistungen hätten schließen lassen. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, die Klägerin zu beurteilen. Der Berichterstatter sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin. In Gesprächen mit ihm hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum verschlechtert hätten. Im Berichterstattergespräch vor der Beurteilung habe es keine negativen Äußerungen zu den Leistungen der Klägerin gegeben. In diesem Gespräch habe der Berichterstatter der Klägerin auch mitgeteilt, dass er sich mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin in Verbindung gesetzt habe. Ihre dienstlichen Leistungen würden von diesem viel positiver eingeschätzt als durch den Berichterstatter. Die Klägerin beantragte, ihre Leistungen mindestens mit „A+“ oder „X“ zu bewerten. |
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| Die Bundesnetzagentur teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es sei üblich, dass der Beurteiler mit dem Beamten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilung eine Erörterung der erhobenen Einwendungen durchführe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzichtete darauf. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück. |
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| Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sich der Beurteiler nicht ausreichend über die Klägerin informiert habe. Wie die Klägerin selber vorgetragen habe, habe sich der Berichterstatter im Vorfeld der Beurteilungsaktion auch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung gesetzt. Ebenso habe er beim zuständigen Leiter des Dienstleistungszentrums ... die erforderlichen Informationen eingeholt, um sich ein Bild über die Leistungen der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe in seinem Zuständigkeitsbereich zu machen. Die gewonnenen Erkenntnisse habe er ebenso wie die anderen Berichterstatter der Abteilung ... an den Beurteiler weitergegeben. |
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| Es sei nicht zutreffend, dass die Aufgabenerweiterung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Die aufgeführten Punkte fänden sich ausnahmslos in der Aufgabenbeschreibung der Klägerin wieder. Auch lasse sich daraus, dass die Beurteilung sowohl in einzelnen Kriterien als auch im Hinblick auf das Gesamtergebnis schlechter ausgefallen sei als die vorherige Beurteilung, kein Rückschluss darauf ziehen, dass bei der Beurteilung wesentliche Sachverhalte unberücksichtigt geblieben seien. Während die unmittelbaren Vorgesetzten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick hätten, bestehe die Aufgabe der Beurteiler gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt im Rahmen eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der Informationen der jeweiligen Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Selbst wenn die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in diesem kleinen Umfeld relativ gut eingeschätzt worden sein sollte, sei sie danach zunächst von dem zuständigen Berichterstatter in die Reihungsliste der Mitglieder der Vergleichsgruppe bei der Außenstelle ... eingeordnet und später im Wege des Quervergleichs innerhalb der für die Abteilung 5 der Bundesnetzagentur aufgestellten Reihungsliste erneut eingeordnet worden. Hierbei sei der Beurteiler dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der Note „B“ zu bewerten gewesen sei. Dass hierbei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären, sei nicht erkennbar. Die Vergabe der Notenstufe „B“ an die Klägerin besage lediglich, dass die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht mehr den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Bewertungsstufe „A“ entsprochen hätten. |
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| Die Klägerin hat am 24.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. |
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| Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schriftsätzlich) im Wesentlichen das Folgende vor: |
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| Die Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, dass die Klägerin an einem Telearbeitsplatz tätig und teilzeitbeschäftigt sei. |
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| Der zuständige Beurteiler habe sich nicht das in rechtlicher Weise gebotene Bild von der Eignung und Befähigung der Klägerin verschafft (wird ausgeführt). |
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| Die Beurteilungsrichtlinie/BMWi sei rechtswidrig, soweit sie Beamte und Angestellte in einer Vergleichsgruppe zusammenfasse. Sie widerspreche dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie § 50 BLV. Letztere Vorschrift regele ausschließlich die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Da die Beklagte die Vergleichsgruppe auch auf Angestellte erstrecke, sei die Beurteilung der Klägerin rechtswidrig, weil sie eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde lege. |
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| Die Vergleichsgruppe sei nicht richtig gebildet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 - Juris) müsse die Bezugsgruppe in dem Sinn homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelten. Nur dann könnten die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Es werde bestritten, dass die insgesamt 570 Personen der Vergleichsgruppe gleiche Dienstaufgaben wahrnähmen. Allein aus der Tatsache, dass sie nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet oder vergütet seien, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass es sich um vergleichbare Dienstaufgaben handele. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 stelle die Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben bei den Dienstleistungszentren dar. Daraus werde deutlich, dass die Mitglieder der Vergleichsgruppe nicht annähernd vergleichbare Dienstaufgaben wahrgenommen hätten. |
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| Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion nur dann entfalten, wenn sie auf eine für den Beurteiler noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Dies sei bei 570 zu beurteilenden Personen nicht annähernd der Fall (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013). |
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| Der Beurteilungsspiegel weise in den Bewertungsstufen „A“ und „B“ die Bewertungsstufen „A+“ und „B+“ aus. Demnach sollten in der Bewertungsstufe „A“ und in der Bewertungsstufe „B“ maximal 10% der Vergleichsgruppe mit „A+“ und „B+“ bewertet worden sein. Dies widerspreche den Regelungen des § 50 BLV im mehrfachen Sinne. Zum einen seien in rechtswidriger Weise Angestellte in die Vergleichsgruppe einbezogen. Zum anderen würden in der drittschlechtesten Bewertungsstufe „B“ 10% der Angestellten mit einer in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bewertung „B+“ bewertet, ohne dass erkennbar werde, inwieweit dies bei den Richtwerten und gegebenenfalls bei der Beförderungsauswahl Berücksichtigung finde. Die Vornahme der „A+“- und „B+“-Bewertungen widerspreche der Nummer 36 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. |
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| Die Vergabe der Noten in der Beurteilungskonferenz ohne das Vorliegen von Beurteilungsentwürfen verkehre das Beurteilungsverfahren ins Gegenteil. De facto würden die Noten nicht personenbezogen vergeben, sondern bezogen auf den Platz, den die jeweilige Person aufgrund der Reihung in der Beurteilungskonferenz erhalten habe. Es werde bestritten, dass in der Beurteilungskonferenz alle zu beurteilenden Personen abgehandelt worden seien. Dafür reiche die von der Beklagten angegebene Zeit nicht aus. |
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| Beim Vortrag der Beklagten bleibe offen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte Formblatt Eingang in die Beurteilung finde und wie dies bei der Klägerin gehandhabt worden sei. Das Formblatt habe auch nicht vernichtet werden dürfen. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi für die Vernichtung. Darin sei nur von sonstigen Unterlagen und persönlichen Aufzeichnungen die Rede. Dazu gehöre das Formblatt nicht. |
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| Von einem Erörterungsgespräch habe sich die Klägerin nichts versprochen. In der vorangegangenen Beurteilungsrunde habe eine entsprechende Erörterung stattgefunden. Drei Beurteilungskriterien seien höherbewertet worden, ohne dass dies etwas an der Gesamtbewertung geändert hätte (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013). |
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| Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, es gebe keine Stellenbewertung und keine Arbeitsplatzbeschreibung. Es würden Beschäftige miteinander verglichen, die ganz unterschiedliche Aufgaben hätten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe verlange, nicht zulässig. Bei der Erstellung der Beurteilungen würden auch sachfremde Kriterien herangezogen. |
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| die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. |
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| Die Klägerin sei wie alle anderen Mitglieder ihrer Vergleichsgruppe, bestehend aus 546 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie 24 vergleichbar eingruppierten Tarifbeschäftigten, zum Stichtag 15.03.2010 regelbeurteilt worden. Die Beurteilung der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt: |
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| Es liege kein Formfehler darin, dass die Beurteilung der Klägerin keine Angaben darüber enthalte, dass sie teilzeitbeschäftigt und in alternierender Telearbeit tätig sei. Weder die Beurteilungsrichtlinie/BMWi noch die entsprechende Dienstvereinbarung bei der Beklagten gebe vor, dass entsprechende Angaben zu machen seien. |
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| Der Beurteiler habe sich ausreichende Kenntnisse über die Klägerin verschafft. Das in Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehene Berichterstattergespräch habe mit der Klägerin stattgefunden (wird ausgeführt). |
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| Die Zusammenfassung von Beamtinnen und Beamten mit vergleichbaren Tarifbeschäftigten sei rechtmäßig. Richtig sei, dass § 50 BLV lediglich das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte regele. Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Teilnahme an der Beurteilung Tarifbeschäftigter sei durch diese Vorschrift aber nicht ausgeschlossen. Sie sei sogar hinsichtlich der Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst geboten. Durch die Einbeziehung der Tarifbeschäftigten sei die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe numerisch nur unwesentlich verändert worden. In der Gesamtzahl von 570 Beurteilten der Vergleichsgruppe befänden sich nur 24 Tarifbeschäftigte. |
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| Die Bewertung „A+“ bzw. „B+“ stehe im engen Zusammenhang mit den geltenden Beförderungsgrundsätzen. Bei diesen Bewertungen handele es sich letztlich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine an bestimmte Kriterien gebundene vorweggenommene Binnendifferenzierung. Diese sei bei einer späteren Beförderungsauswahl innerhalb der Notenstufen zu berücksichtigen, wenn nicht alle Beschäftigten, die innerhalb der Vergleichsgruppe die gleiche Bewertungsstufe erhalten hätten, befördert werden könnten. |
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| Auf schriftliche Fragen des Gerichts teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 das Folgende mit: Der Berichterstatter habe sich im Vorfeld der Konferenz beim Leiter des Dienstleistungszentrums, bei dem die Klägerin beschäftigt sei, und beim zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin über die Leistungen der einzelnen Beschäftigten informiert. Der Berichterstatter sei auch maßgeblich an der Vergabe der Leistungsprämien beteiligt und erhalte auch daraus Erkenntnisse. Der Berichterstatter habe über umfassende Informationen verfügt. |
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| Ein eventueller auf Berichterstatterebene erarbeiteter Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz existiere nicht. Die Noten würden erst im Rahmen der Beurteilungskonferenz erarbeitet. Diese Angabe korrigiert der Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2014 dahingehend, dass der Beurteiler vom Berichterstatter zwar keinen Beurteilungsentwurf, aber zur Vorbereitung der Beurteilungskonferenz eine kurze Darstellung des Leistungsbildes mit Aufgabenbeschreibung und sonstigen relevanten Gesichtspunkten erhalte. Diese Unterlagen seien nach der Vorgabe der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vernichtet worden. Ein Muster des Formulars liege bei. |
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| Die Beurteilungskonferenz habe im Zeitraum 27. bis 29.08.2012 stattgefunden. Allein das Erstellen der Reihung in der Besoldungsgruppe A 8 habe mehr als zwölf Stunden Zeit beansprucht. |
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| In der Beurteilungskonferenz der Abteilung 5 sei mit Ausnahme der Kräfte, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, über alle 391 Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte innerhalb der Abteilung 5 gesprochen worden, die auch tatsächlich gereiht worden seien. Die Noten ergäben sich aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Note. |
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| Die Klägerin stehe in ihrer Vergleichsgruppe auf der Ebene der Abteilung 5 auf Platz 154 von 391 Kräften. Bei den 540 Personen handele es sich um die Vergleichsgruppe auf der Ebene der Bundesnetzagentur (vgl. zum letzteren: Aktenvermerk des Gerichts vom 30.09.2014) |
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| Bei den Bezeichnungen „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine Binnendifferenzierung, die in den Beförderungsgrundsätzen der Beklagten näher erläutert werde. |
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| In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten mitgeteilt, bei den Beförderungsgrundsätzen handele es sich nicht um eine Dienstvereinbarung der Bundesnetzagentur mit der Personalvertretung, sondern um Richtlinien der Personalverwaltung, die mit der Personalvertretung abgestimmt seien. Die Quoten aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi würden eingehalten. Im Einzelfall komme es aber doch auch vor, dass sie überschritten würden. Das Unterschreiten der Quote aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV für die höchste Note sei zulässig. Nach der Reihung der zu beurteilenden Mitarbeiter auf Abteilungsebene erfolge noch eine Überprüfung auf Behördenebene, um die Einhaltung der Quoten auch auf dieser Ebene zu gewährleisten. Im Einzelfall komme es danach noch zur Neubewertung von Mitarbeitern. Durch die Vergabe der Bewertung „A+“ und „B+“ werde keine neue Note eingeführt, die nicht in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen sei. Es erfolge vielmehr nur eine Binnendifferenzierung innerhalb der vorgesehen Notenstufe. Diese diene der Erleichterung der Entscheidung bei Beförderungen. |
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| Der Kammer haben die Personalakte der Klägerin und die Widerspruchsakte bezüglich der streitigen dienstlichen Beurteilung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. |
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