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| Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen. |
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| Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17). |
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| Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte. |
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| Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt: |
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| „Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279). |
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| Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…) |
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| Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“ |
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| Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt: |
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| „Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“ |
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| Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt: |
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| „Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“ |
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| Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann. |
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| Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt. |
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| Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine. |
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| Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten. |
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| Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird. |
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| Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre. |
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| Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich. |
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| Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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