Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Okt. 2014 - 1 K 1152/13

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012.
1.
Die Klägerin ist Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekomunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
Die Bundesnetzagentur hat ihren Sitz in Bonn. Unterhalb dieser Ebene bestehen Außenstellen, denen wiederum Dienstleitungszentren zugeordnet sind. Die Klägerin ist beim Dienstleistungszentrum ... tätig, das zur Außenstelle ... gehört. Beurteiler der Klägerin ist der Abteilungsleiter der Abteilung ... der Bundesnetzagentur, Herr ... Zuständiger Berichterstatter ist der Leiter der Außenstelle ..., Herr ... Das Dienstleistungszentrum ... wird von Herrn ... geleitet. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin in der Außenstelle ... ist Herr ....
Das Beurteilungsverfahren ist im streitigen Zeitraum geregelt durch die „Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ vom Mai 2011 (im Folgenden Beurteilungsrichtlinie/BMWi) sowie durch die Dienstvereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und dem Gesamtpersonalrat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ vom 16.02.2012 (im Folgenden Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur). Daneben werden bei der Erstellung der Beurteilungen auch die Beförderungsgrundsätze der Bundesnetzagentur (Anlage B 5 zur Klageerwiderung) berücksichtigt.
In den Beurteilungszeiträumen 23.09.2006 bis 14.08.2008 und 15.08.2008 bis 14.08.2010 wurde die Klägerin aufgrund von Beurteilungsrichtlinien, die für den streitigen Zeitraum nicht mehr gelten, in der Gesamtbewertung jeweils mit der Bewertungsstufe „A“ beurteilt. Die Bewertungsstufe „A“ ist die zweitbeste Bewertung. Danach liegen die Leistungen der Beschäftigten sehr weit über den Anforderungen. Auf diese Stufe sollten nach der damals geltenden Beurteilungsrichtlinie nicht mehr als 40% der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen. Im erstgenannten Beurteilungszeitraum wurden die einzelnen Beurteilungskriterien mit A und B, im zweitgenannten Beurteilungszeitraum auch einmal mit ... (beste Note) bewertet.
2.
In der streitigen Regelbeurteilung vom 07.11.2012 erhielt die Klägerin als Gesamtbewertung die Bewertungsstufe „B“. Mit „B“ wurden diejenigen der Beschäftigten bewertet, deren Leistungen deutlich über den Anforderungen liegen. Die einzelnen Beurteilungskriterien wurden mit „A“ und „B“ beurteilt.
Die Beurteilung enthält folgenden Hinweis:
„Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 vergleichbar“.
3.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Regelbeurteilung ein. Zur Begründung trug ihre Prozessbevollmächtigte vor, die Leistungen der Klägerin seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien die Aufgaben der Klägerin größtenteils dieselben geblieben. Die quantitative Ausweitung ihres Aufgabengebiets durch Konzentration von Aufgaben auf drei Außenstellen sei nicht in die Beurteilung eingegangen. Im Beurteilungszeitraum seien der Klägerin keinerlei Äußerungen der Vorgesetzten bekannt geworden, die auf eine Verschlechterung ihrer Leistungen hätten schließen lassen. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, die Klägerin zu beurteilen. Der Berichterstatter sei nicht unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin. In Gesprächen mit ihm hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum verschlechtert hätten. Im Berichterstattergespräch vor der Beurteilung habe es keine negativen Äußerungen zu den Leistungen der Klägerin gegeben. In diesem Gespräch habe der Berichterstatter der Klägerin auch mitgeteilt, dass er sich mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin in Verbindung gesetzt habe. Ihre dienstlichen Leistungen würden von diesem viel positiver eingeschätzt als durch den Berichterstatter. Die Klägerin beantragte, ihre Leistungen mindestens mit „A+“ oder „X“ zu bewerten.
10 
Die Bundesnetzagentur teilte daraufhin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es sei üblich, dass der Beurteiler mit dem Beamten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilung eine Erörterung der erhobenen Einwendungen durchführe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzichtete darauf.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück.
12 
Zur Begründung führte sie aus, es treffe nicht zu, dass sich der Beurteiler nicht ausreichend über die Klägerin informiert habe. Wie die Klägerin selber vorgetragen habe, habe sich der Berichterstatter im Vorfeld der Beurteilungsaktion auch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in Verbindung gesetzt. Ebenso habe er beim zuständigen Leiter des Dienstleistungszentrums ... die erforderlichen Informationen eingeholt, um sich ein Bild über die Leistungen der Klägerin im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe in seinem Zuständigkeitsbereich zu machen. Die gewonnenen Erkenntnisse habe er ebenso wie die anderen Berichterstatter der Abteilung ... an den Beurteiler weitergegeben.
13 
Es sei nicht zutreffend, dass die Aufgabenerweiterung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Die aufgeführten Punkte fänden sich ausnahmslos in der Aufgabenbeschreibung der Klägerin wieder. Auch lasse sich daraus, dass die Beurteilung sowohl in einzelnen Kriterien als auch im Hinblick auf das Gesamtergebnis schlechter ausgefallen sei als die vorherige Beurteilung, kein Rückschluss darauf ziehen, dass bei der Beurteilung wesentliche Sachverhalte unberücksichtigt geblieben seien. Während die unmittelbaren Vorgesetzten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick hätten, bestehe die Aufgabe der Beurteiler gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt im Rahmen eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der Informationen der jeweiligen Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Selbst wenn die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in diesem kleinen Umfeld relativ gut eingeschätzt worden sein sollte, sei sie danach zunächst von dem zuständigen Berichterstatter in die Reihungsliste der Mitglieder der Vergleichsgruppe bei der Außenstelle ... eingeordnet und später im Wege des Quervergleichs innerhalb der für die Abteilung 5 der Bundesnetzagentur aufgestellten Reihungsliste erneut eingeordnet worden. Hierbei sei der Beurteiler dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der Note „B“ zu bewerten gewesen sei. Dass hierbei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären, sei nicht erkennbar. Die Vergabe der Notenstufe „B“ an die Klägerin besage lediglich, dass die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht mehr den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Bewertungsstufe „A“ entsprochen hätten.
4.
14 
Die Klägerin hat am 24.04.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
15 
Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schriftsätzlich) im Wesentlichen das Folgende vor:
16 
Die Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, dass die Klägerin an einem Telearbeitsplatz tätig und teilzeitbeschäftigt sei.
17 
Der zuständige Beurteiler habe sich nicht das in rechtlicher Weise gebotene Bild von der Eignung und Befähigung der Klägerin verschafft (wird ausgeführt).
18 
Die Beurteilungsrichtlinie/BMWi sei rechtswidrig, soweit sie Beamte und Angestellte in einer Vergleichsgruppe zusammenfasse. Sie widerspreche dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie § 50 BLV. Letztere Vorschrift regele ausschließlich die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten. Da die Beklagte die Vergleichsgruppe auch auf Angestellte erstrecke, sei die Beurteilung der Klägerin rechtswidrig, weil sie eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde lege.
19 
Die Vergleichsgruppe sei nicht richtig gebildet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 - Juris) müsse die Bezugsgruppe in dem Sinn homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelten. Nur dann könnten die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Es werde bestritten, dass die insgesamt 570 Personen der Vergleichsgruppe gleiche Dienstaufgaben wahrnähmen. Allein aus der Tatsache, dass sie nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet oder vergütet seien, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass es sich um vergleichbare Dienstaufgaben handele. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 stelle die Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben bei den Dienstleistungszentren dar. Daraus werde deutlich, dass die Mitglieder der Vergleichsgruppe nicht annähernd vergleichbare Dienstaufgaben wahrgenommen hätten.
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Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion nur dann entfalten, wenn sie auf eine für den Beurteiler noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Dies sei bei 570 zu beurteilenden Personen nicht annähernd der Fall (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
21 
Der Beurteilungsspiegel weise in den Bewertungsstufen „A“ und „B“ die Bewertungsstufen „A+“ und „B+“ aus. Demnach sollten in der Bewertungsstufe „A“ und in der Bewertungsstufe „B“ maximal 10% der Vergleichsgruppe mit „A+“ und „B+“ bewertet worden sein. Dies widerspreche den Regelungen des § 50 BLV im mehrfachen Sinne. Zum einen seien in rechtswidriger Weise Angestellte in die Vergleichsgruppe einbezogen. Zum anderen würden in der drittschlechtesten Bewertungsstufe „B“ 10% der Angestellten mit einer in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bewertung „B+“ bewertet, ohne dass erkennbar werde, inwieweit dies bei den Richtwerten und gegebenenfalls bei der Beförderungsauswahl Berücksichtigung finde. Die Vornahme der „A+“- und „B+“-Bewertungen widerspreche der Nummer 36 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi.
22 
Die Vergabe der Noten in der Beurteilungskonferenz ohne das Vorliegen von Beurteilungsentwürfen verkehre das Beurteilungsverfahren ins Gegenteil. De facto würden die Noten nicht personenbezogen vergeben, sondern bezogen auf den Platz, den die jeweilige Person aufgrund der Reihung in der Beurteilungskonferenz erhalten habe. Es werde bestritten, dass in der Beurteilungskonferenz alle zu beurteilenden Personen abgehandelt worden seien. Dafür reiche die von der Beklagten angegebene Zeit nicht aus.
23 
Beim Vortrag der Beklagten bleibe offen, inwieweit das von der Beklagten vorgelegte Formblatt Eingang in die Beurteilung finde und wie dies bei der Klägerin gehandhabt worden sei. Das Formblatt habe auch nicht vernichtet werden dürfen. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi für die Vernichtung. Darin sei nur von sonstigen Unterlagen und persönlichen Aufzeichnungen die Rede. Dazu gehöre das Formblatt nicht.
24 
Von einem Erörterungsgespräch habe sich die Klägerin nichts versprochen. In der vorangegangenen Beurteilungsrunde habe eine entsprechende Erörterung stattgefunden. Drei Beurteilungskriterien seien höherbewertet worden, ohne dass dies etwas an der Gesamtbewertung geändert hätte (Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2013).
25 
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, es gebe keine Stellenbewertung und keine Arbeitsplatzbeschreibung. Es würden Beschäftige miteinander verglichen, die ganz unterschiedliche Aufgaben hätten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine homogen zusammengesetzte Vergleichsgruppe verlange, nicht zulässig. Bei der Erstellung der Beurteilungen würden auch sachfremde Kriterien herangezogen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Klägerin sei wie alle anderen Mitglieder ihrer Vergleichsgruppe, bestehend aus 546 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie 24 vergleichbar eingruppierten Tarifbeschäftigten, zum Stichtag 15.03.2010 regelbeurteilt worden. Die Beurteilung der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt:
31 
Es liege kein Formfehler darin, dass die Beurteilung der Klägerin keine Angaben darüber enthalte, dass sie teilzeitbeschäftigt und in alternierender Telearbeit tätig sei. Weder die Beurteilungsrichtlinie/BMWi noch die entsprechende Dienstvereinbarung bei der Beklagten gebe vor, dass entsprechende Angaben zu machen seien.
32 
Der Beurteiler habe sich ausreichende Kenntnisse über die Klägerin verschafft. Das in Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehene Berichterstattergespräch habe mit der Klägerin stattgefunden (wird ausgeführt).
33 
Die Zusammenfassung von Beamtinnen und Beamten mit vergleichbaren Tarifbeschäftigten sei rechtmäßig. Richtig sei, dass § 50 BLV lediglich das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte regele. Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Teilnahme an der Beurteilung Tarifbeschäftigter sei durch diese Vorschrift aber nicht ausgeschlossen. Sie sei sogar hinsichtlich der Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst geboten. Durch die Einbeziehung der Tarifbeschäftigten sei die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe numerisch nur unwesentlich verändert worden. In der Gesamtzahl von 570 Beurteilten der Vergleichsgruppe befänden sich nur 24 Tarifbeschäftigte.
34 
Die Bewertung „A+“ bzw. „B+“ stehe im engen Zusammenhang mit den geltenden Beförderungsgrundsätzen. Bei diesen Bewertungen handele es sich letztlich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine an bestimmte Kriterien gebundene vorweggenommene Binnendifferenzierung. Diese sei bei einer späteren Beförderungsauswahl innerhalb der Notenstufen zu berücksichtigen, wenn nicht alle Beschäftigten, die innerhalb der Vergleichsgruppe die gleiche Bewertungsstufe erhalten hätten, befördert werden könnten.
35 
Auf schriftliche Fragen des Gerichts teilt die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 das Folgende mit: Der Berichterstatter habe sich im Vorfeld der Konferenz beim Leiter des Dienstleistungszentrums, bei dem die Klägerin beschäftigt sei, und beim zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin über die Leistungen der einzelnen Beschäftigten informiert. Der Berichterstatter sei auch maßgeblich an der Vergabe der Leistungsprämien beteiligt und erhalte auch daraus Erkenntnisse. Der Berichterstatter habe über umfassende Informationen verfügt.
36 
Ein eventueller auf Berichterstatterebene erarbeiteter Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz existiere nicht. Die Noten würden erst im Rahmen der Beurteilungskonferenz erarbeitet. Diese Angabe korrigiert der Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.09.2014 dahingehend, dass der Beurteiler vom Berichterstatter zwar keinen Beurteilungsentwurf, aber zur Vorbereitung der Beurteilungskonferenz eine kurze Darstellung des Leistungsbildes mit Aufgabenbeschreibung und sonstigen relevanten Gesichtspunkten erhalte. Diese Unterlagen seien nach der Vorgabe der Nummer 66 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vernichtet worden. Ein Muster des Formulars liege bei.
37 
Die Beurteilungskonferenz habe im Zeitraum 27. bis 29.08.2012 stattgefunden. Allein das Erstellen der Reihung in der Besoldungsgruppe A 8 habe mehr als zwölf Stunden Zeit beansprucht.
38 
In der Beurteilungskonferenz der Abteilung 5 sei mit Ausnahme der Kräfte, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, über alle 391 Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 8 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte innerhalb der Abteilung 5 gesprochen worden, die auch tatsächlich gereiht worden seien. Die Noten ergäben sich aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Note.
39 
Die Klägerin stehe in ihrer Vergleichsgruppe auf der Ebene der Abteilung 5 auf Platz 154 von 391 Kräften. Bei den 540 Personen handele es sich um die Vergleichsgruppe auf der Ebene der Bundesnetzagentur (vgl. zum letzteren: Aktenvermerk des Gerichts vom 30.09.2014)
40 
Bei den Bezeichnungen „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um eine eigene Notenstufe, sondern um eine Binnendifferenzierung, die in den Beförderungsgrundsätzen der Beklagten näher erläutert werde.
41 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten mitgeteilt, bei den Beförderungsgrundsätzen handele es sich nicht um eine Dienstvereinbarung der Bundesnetzagentur mit der Personalvertretung, sondern um Richtlinien der Personalverwaltung, die mit der Personalvertretung abgestimmt seien. Die Quoten aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi würden eingehalten. Im Einzelfall komme es aber doch auch vor, dass sie überschritten würden. Das Unterschreiten der Quote aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV für die höchste Note sei zulässig. Nach der Reihung der zu beurteilenden Mitarbeiter auf Abteilungsebene erfolge noch eine Überprüfung auf Behördenebene, um die Einhaltung der Quoten auch auf dieser Ebene zu gewährleisten. Im Einzelfall komme es danach noch zur Neubewertung von Mitarbeitern. Durch die Vergabe der Bewertung „A+“ und „B+“ werde keine neue Note eingeführt, die nicht in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen sei. Es erfolge vielmehr nur eine Binnendifferenzierung innerhalb der vorgesehen Notenstufe. Diese diene der Erleichterung der Entscheidung bei Beförderungen.
42 
Der Kammer haben die Personalakte der Klägerin und die Widerspruchsakte bezüglich der streitigen dienstlichen Beurteilung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
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Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin im streitigen Beurteilungszeitraum ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.
44 
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, denn dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine dienstliche Beurteilung ist durch das Verwaltungsgericht darauf hin zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts vorliegt, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 11 RdNr. 69).
45 
Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens können nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) durch Beurteilungsrichtlinien der obersten Dienstbehörden oder im Falle der Übertragung dieser Befugnis durch andere Behörden geregelt werden. Beurteilungsrichtlinien können aber auch, wie dies vorliegend der Fall ist, durch Dienstvereinbarungen erlassen werden. Für Beamte folgt dies aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), für Arbeitnehmer aus § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG. Soweit Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 - juris RdNr. 8). Diese Entscheidung betraf Beurteilungsrichtlinien, die vom Dienstherrn erlassen wurden. Für Beurteilungsrichtlinien aufgrund von Dienstvereinbarungen kann nichts anderes gelten.
46 
Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass im vorliegenden Fall Beurteilungsrichtlinien zur Anwendung kommen, die für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen wurden. Es ist zulässig, ausgeschriebene Stellen mit Beamten oder mit Arbeitnehmern zu besetzen. Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich der Bewerber erfordert dann aber Beurteilungen für Beamte und Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit lässt sich am leichtesten dadurch herstellen, dass auch die Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung von Arbeitnehmern ist auch zulässig (vgl.: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 - juris RdNr. 14 ff.). Es ist dann nur konsequent und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, alle Beschäftigten - also Beamte und Arbeitnehmer - in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Vergabe bestimmter Notenstufen geht, wie dies in der Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi geschehen ist. Die Einbeziehung von Arbeitnehmern erhöht die Gesamtzahl der Gruppe und damit für alle auch die Anzahl der quotierten Bewertungen.
47 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV wird der Richtwert für die Notenvergabe auf Beamtinnen oder Beamte einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene angewandt. Eine weitere Differenzierung innerhalb einer Besoldungsgruppe, wie dies von der Klägerin vertreten wird, ist nach der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV somit nicht erforderlich, aber wohl auch nicht untersagt. Die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur unter der Überschrift „ I. Vergleichsgruppe“ richtet sich bei der Bildung der Vergleichsgruppe nach dem Modell der Besoldungsgruppe. An der darin vorgenommenen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken.
48 
Allerdings ist zu bemerken, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur auf der Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi als „Ermächtigungsgrundlage“ beruht. Diese enthält aber für die Bildung der Vergleichsgruppen ein anderes Konzept. Danach bilden die Beschäftigten eine Vergleichsgruppe, denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und (Hervorhebung durch das Gericht) die sich im selben Statusamt befinden. Da die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann dieser Punkt offen bleiben.
49 
Allerdings verstößt die Nr. 4.3.3 „Bewertungsskala und Richtwerte“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi, soweit sie eine Quote für die höchste Bewertungsstufe regelt, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Die Beurteilungsrichtlinie schöpft diesen Rahmen bei der Quotierung der höchsten Note, der Bewertungsstufe X, nicht aus. Sie sieht die Vergabe der höchsten Note nur für 5 Prozent der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor. Diese Regelung verstößt damit gegen die Bundeslaufbahnverordnung. Denn die Regelung in der Bundeslaufbahnverordnung über die Prozentsätze, die auf die beiden höchsten Noten entfallen können, ist abschließend. Eine abweichende Regelung in Beurteilungsrichtlinien ist damit nicht zulässig und lässt nach Überzeugung der Kammer auch keine pauschale Unterschreitung der dort vorgegebenen Quoten - anders als im konkreten Beurteilungsverfahren - zu. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der Bundesnetzagentur eine Personalstruktur vorhanden wäre, die eine abweichende Regelung rechtfertigen könnte. Zudem verfehlt die Dienstvereinbarung vom Mai 2011 in diesem Punkt das selbst gesteckte Ziel, wonach durch sie eine Anpassung der Bewertungsstufen an die entsprechenden Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung erfolgen sollte.
50 
Fehlerhaft ist Nr. 4.3.3 der Beurteilungsrichtlinie/BMWi auch deshalb, weil sie die Quoten nach oben absolut begrenzt. Sie nimmt die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, weder in ihren Wortlaut noch durch Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ist aber im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Werte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten hält man sich auch in aller Regel an diese starren Grenzen der Beurteilungsrichtlinie/BMWi. Eine Überschreitung der Quoten scheint der absolute Ausnahmefall zu sein.
51 
Darüber hinaus wird im Beurteilungssystem der Beklagten faktisch durch die Anwendung der sogenannten Beförderungsgrundsätze eine weitere Quotierung von Noten („A+“ und „B+“) praktiziert, die der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspricht. Diese Vorschrift erlaubt die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die Beförderungsgrundsätze gehen darüber hinaus. Sie regeln nicht nur für den Fall der Beförderung, sondern auch schon für die Beurteilung weitere quotierte Notenstufen, die sich auch in den Beurteilungen selbst niederschlagen. Sie lassen sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, im Notenspiegel, der aufgrund von § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV erstellt wird, ablesen, was voraussetzt, dass sie auch in der Beurteilung selbst vermerkt werden. Sie wirken durch die Quotierung auch auf den Inhalt der Beurteilung zurück. Denn die faktischen Notenstufen „A+“ und „B+“ werden anhand der vergebenen Bewertung für die verschiedenen Beurteilungsbereiche definiert (vgl. Nr. III 2 b „Leistungsvergleich innerhalb aktueller Beurteilungen“ der Beförderungsgrundsätze). Das hat zur Folge, dass aufgrund der Quotierung in den Beförderungsgrundsätzen (nur 10 Prozent der Beurteilten dürfen ein herausgehobenes A oder B erhalten) die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLZ für die zweithöchste Note unterlaufen wird. Tatsächlich führen die Beförderungsrichtlinien unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note ein, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sind. Zwar dürfte ein Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen sein, Regeln für einen Leistungsvergleich bzw. für eine Binnendifferenzierung innerhalb einer Notenstufe zu erlassen, um eine gleichmäßige Handhabung des Leistungsvergleichs zu gewährleisten. Unzulässig wird ein solches Vorhaben aber dann, wenn es durch die Einführung eigener Quoten auf die Erstellung der Beurteilung zurückwirkt. Die Beförderungsgrundsätze berufen sich im vorgenannten Zusammenhang (vgl. Seite 4 oben), darauf, dass in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt sei, dass jeweils nur 10 % der Beurteilten ein herausgehobenes A oder B erhalten dürften. Eine entsprechende Regelung ist aber in der vorgelegten Beurteilungsrichtlinie/BMWi nicht auffindbar.
52 
Die Beurteilung der Klägerin ist somit schon deshalb fehlerhaft und aufzuheben, weil sie aus den oben genannten Gründen auf einer in einem relevanten Punkt fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie und im Hinblick auf die Beförderungsgrundsätze fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht.
53 
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Beurteilungsrichtlinie/BMWi selbst. Nach der Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 58) erstellen die „Berichterstatter/innen“ vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“). Dies ist im Fall der Klägerin nicht geschehen. Ein Beurteilungsentwurf ist eine vorläufige Beurteilung, die noch Änderungen unterliegen kann. Er unterscheidet sich von der endgültigen Beurteilung nur durch seine Vorläufigkeit und fehlende Verbindlichkeit, er muss aber alle Punkte, die für die Beurteilung notwendig sind, abdecken, so dass er, falls kein Änderungsbedarf besteht, auch als endgültige Beurteilung bestehen bleiben könnte. Nachdem die Beklagte auf Frage des Berichterstatters mit Schreiben vom 15.09.2014 zunächst mitgeteilt hat, dass ein Beurteilungsentwurf für die Beurteilungskonferenz nicht existiere, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die oben genannte Regelung dargestellt hätte, erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2014 eine Einschränkung. Nunmehr wurde ausgeführt, dass zwar keine Beurteilungsentwürfe, aber „Kurzfassungen des Leistungsbildes“ vor der Beurteilungskonferenz erstellt würden. Ein leeres Formular „Kurzfassung des Leistungsbildes“ wurde vorgelegt. Dieses erfüllt aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie/BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt werden. Geht man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz, die für die Vergleichsgruppe der Klägerin durchgeführt wurde, 391 Personen zu beurteilen waren, kann dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Es fehlt damit die ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer so großen Zahl von Beschäftigen in einer Beurteilungskonferenz.
54 
Die Leistungsbewertung erscheint in der Kurzfassung lediglich in den Punkten „Vorschlag der Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“ und „Reihungsplatz“. Diese Vorgehensweise sowie die Regelung in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 64) vermitteln den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und Berichterstatterinnen und des Beurteilers leistungsmäßig gereiht werden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst wird. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag der Beklagten bestätigt. Diese führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 unter der Nummer 5 aus, dass die Note aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote folgt. Ausgangspunkt hat aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen haben, werden sie aufgrund der einzelnen Beurteilungen überschritten, nur die Funktion, zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt wurden. Das Vorgehen der Beklagten führt aber dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote aus der Beurteilungsrichtlinie/BMWi einzuhalten, zurücktritt. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Beurteilungsrichtlinie/BMWi die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV, die die starre Quote des § 52 Abs. 2 Satz 1 BLV in beschränktem Umfang „aufweicht“, nicht anwendet.
55 
Nach der Nr. 5.5 „Festlegung der Gesamtbewertung und Ausfertigung der Beurteilung“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 72) wird die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote steht nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolgt auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese wurden aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet wurde. Daher kann auch das Gesamturteil, das bei der Beurteilungskonferenz festgelegt wurde, nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
56 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt wird, ist als solche dagegen nicht problematisch, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist (vgl. zur Nichtbeanstandung einer Vergleichsgruppe von 563 Personen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/05 - juris). In der Rechtsprechung problematisiert wurde erkennbar nur die Frage, welche Mindestgröße eine Vergleichsgruppe für die Anwendung von Quoten haben muss (vgl. zum Beispiel: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 - juris und Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 -4 S 1095/13).
57 
Rechtswidrig ist auch die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung der „sonstigen“ Unterlagen in der Nr. 5.4 „Beurteilungskonferenzen“ der Beurteilungsrichtlinie/BMWi (dort RdNr. 66). Danach legen die Beurteilenden als Ergebnis der Beurteilungskonferenz die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest. „Alle sonstigen Unterlagen oder persönlichen Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Es mag zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung dieser Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt ist aber zu früh gewählt. Diese Interessen und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstandet, sind in Ausgleich zu bringen. Widerspricht der Beamte der Beurteilung zeitnah, müssen die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Ein zeitnaher Widerspruch durch die Klägerin ist erfolgt. Stehen die Unterlagen, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung waren, nicht mehr zur Verfügung, kann dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Diese rechtswidrige Regelung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Kann aber, wie hier, ein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wegen der frühzeitigen Vernichtung von Unterlagen nicht mehr hinreichend geklärt werden kann, kann schon dieser Umstand zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen.
58 
Zu Recht rügt die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung ihre Teilzeitbeschäftigung und ihre Tätigkeit als Telearbeitskraft nicht aufgeführt werden. Der Hinweis darauf darf nicht fehlen. Das Gericht folgert dies im Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimmt, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV unter anderem der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften gesondert ausgewiesen werden soll, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Diese Vorschrift kann nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den dienstlichen Beurteilungen auch erfasst werden. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Merkmalen ist ein starker Hinweis auf deren Relevanz für das Beurteilungsverfahren und erfordert deren Aufnahme in die Beurteilung. Die Gliederung des Notenspiegels auch nach diesen Kriterien ist in der Nr. 6 (RdNr. 86) der Beurteilungsrichtlinie/BMWi vorgesehen. Angesichts der Größe der gebildeten Vergleichsgruppe spricht nichts dafür, dass von vornherein feststehen könnte, dass die Wahrung der Anonymität die Aufnahme dieser Merkmale in die dienstliche Beurteilung entbehrlich machen könnte.
59 
Der Umfang der Begründung der einzelnen Beurteilungskriterien in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sowie die fehlende Begründung für die Gesamtbewertung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 - eine in ihrem Umfang ähnliche dienstliche Beurteilung ebenfalls ohne Begründung des Gesamturteils im Falle eines Bundesamten nicht beanstandet, aber wegen dieser Frage die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
60 
Die Fragen ob auch die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, können offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den oben genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung hat.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären.
62 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, ob § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV eine abschließende Regelung für die Quotierung von Noten enthält, grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei 1.Einstellung,2.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,3.Versetzung zu einer anderen Dienstst

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(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.
Er bekleidet seit seiner Beförderung am 28.07.2008 das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) bei der Bundespolizeiinspektion S. Bis zum 04.05.2008 war er bei der ehemaligen Bundespolizeiinspektion U. überwiegend im Arbeitsbereich E/A (Auswertung/Statistik) und vom 01.06. bis 31.08.2008 bei der Bundespolizeiinspektion S. im Sachgebiet Controlling eingesetzt. Ab dem 03.09.2008 wurde er beim Ermittlungsdienst U. als Ermittlungsbeamter verwendet.
Die für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2008 erstellte Regelbeurteilung vom 09.03.2009 (mit der Gesamtnote 6) war Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 323/10 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dieses verurteilte die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2011, die Regelbeurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Nach dem Wechsel von Tätigkeiten innerhalb des Ermittlungsdienstes erhielt der Kläger einen Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 durch PHK D. für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 13.04.2009 (anlässlich des Erstbeurteiler-wechsels zu PHKin M.) sowie einen Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010 von PHKin M. für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009. Hier fanden sich bei der Leistungsbewertung teilweise schlechtere Noten (Nr. 3.2 -Arbeitsweise/Initiative: 6 statt zuvor 7; Nr. 6 - körperliche Leistung: 7 statt zuvor 8) und teilweise bessere Noten (Nr. 3.5 - Arbeitsweise/mündlicher Ausdruck: 7 statt zuvor 6; Nr. 4.3 - Soziale Kompetenz/Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln: 6 statt zuvor 5 und Nr. 4.4 - Soziale Kompetenz/Umgang mit Konfliktsituationen: 6 statt zuvor 5).
Am 01.02.2011 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 ausgehändigt (Erstbeurteilerin: PHKin M. als Leiterin Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler: POR K. als Leiter BPOLI S.). Die Leistungsbewertung entspricht derjenigen im Aktuellen Leistungsnachweis vom 12.03.2010. Die Befähigungsbeurteilung weist lediglich beim Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ mit der Einstufung C statt B eine demgegenüber schlechtere Bewertung aus. Die vergebene Gesamtnote lautet unverändert auf 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden).
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Zurückstufung bei den Befähigungsmerkmalen im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung und bei einem Merkmal auch gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis wandte und eine Nichtberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung bei der Leistungsbeurteilung geltend machte, wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart nach Vorlage der Stellungnahmen der Erstbeurteilerin vom 27.07.2011 und des Zweitbeurteilers vom 06.12.2011 unter Verwertung der gemachten Angaben mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück.
Auf die (bereits) am 09.09.2011 erhobene - im Wesentlichen wie der Widerspruch begründete - Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.03.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die angefochtene Regelbeurteilung enthalte weder hinsichtlich der Leistungsmerkmale noch hinsichtlich der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder hinsichtlich der Befähigungsmerkmale und auch nicht hinsichtlich der Gesamtnote eine ihre Überprüfung ermöglichende Begründung. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 31.07.2012, wonach das (auch richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der allein durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch hier der Fall sei - einen Verstoß gegen die Rechte des Beamten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Durch die lediglich partielle Begründungspflicht (nach Nr. 5.5.1 und Nr. 5.1.5.2 der Beurteilungsrichtlinien), die im Fall des Klägers auch nicht Platz greife, werde dem grundgesetzlich geforderten generellen Begründungserfordernis nicht genügt. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5.5.1 der Beurteilungsrichtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung die Gesamtnote zu bilden sei. Gerade insoweit müssten die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung für das Gesamturteil, das nicht rein rechnerisch zu ermitteln sei, erkennbar gemacht werden, um vor dem Hintergrund der Beurteilungsermächtigung nachfolgend effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Eine - grundsätzlich mögliche - Heilung des Begründungsmangels im Vorverfahren sei nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine Begründung der Leistungsmerkmale sowie der vergebenen Punkte in der Leistungsbewertung oder der Befähigungsmerkmale. Die Ausführungen, die zudem weitgehend abstrakt seien, seien auch zur Plausibilisierung der Gesamtnote nicht geeignet. Zwar sei es möglich, Erläuterungen (Konkretisierungen) einer dienstlichen Beurteilung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachzuschieben. Die Heilung eines vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung wie hier sei jedoch ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kämen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich. - Diese sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren nicht den zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprochen habe. Diese bestimmten in Nr. 5.4.2, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden, dass die Ernennungsbehörden gewährleisteten, dass bei Beurteilungen einheitliche Bewertungsmaßstäbe angewendet und dass die Beurteilungsrichtwerte (die hier nach § 55 Abs. 2 BLV abweichend von § 50 Abs. 2 BLV noch den in § 41a BLV i.d.F. vom 02.07.2002 angegebenen entsprechen könnten) nicht überschritten würden. Das Verfahren habe den Beurteilungsrichtlinien nicht entsprochen, weil der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde zulegt worden sei, da der Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler des Klägers POR K. nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Damit sei auch die Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe fraglich. Nach Mitteilung der Beklagten habe die für den Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe 191 Polizeioberkommissare/innen umfasst. POR K. sei als Inspektionsleiter jedoch nur für 30 Polizeioberkommissare/innen zuständig gewesen und habe letztlich keinen Einfluss auf die vorgegebene Quotierung innerhalb der eigentlichen Vergleichsgruppe von 191 Beamten gehabt. Die nach Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien mögliche, aber nicht zwingend durchzuführende Beurteilungskonferenz sichere einen solchen Einfluss nicht. Gegenüber dem einzelnen Beurteiler könnten die Richtwerte ihre Verdeutlichungsfunktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen seien. Nur wenn der einzelne (End-)Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kenne, sei es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die den Notenstufen 1 und 2 (mit den Untergruppen 8 und 7 Punkte) einzureihen seien. Nach Nr. 5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien umfassten die Notenstufe 1 (weit über Durchschnitt = 9 Punkte) 15 % der Mitglieder der Gruppe, die Notenstufe 2 (Überdurchschnitt) mit 8 Punkten 25 % der Mitglieder der Gruppe sowie ebenfalls die Notenstufe 2 mit 7 Punkten 10 % der Mitglieder der Gruppe, wobei die Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit geringfügig (+ 5 v.H.) überschritten werden dürften und für die Unterschreitung der Richtwerte keine Einschränkungen gelten. Die Problematik der Einhaltung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe komme hier im Ergebnis der vergebenen Noten zum Ausdruck. Denn nach den vorgelegten Tabellen überschritten die von POR K. als Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler vergebenen maßgeblichen Gesamtnoten die vorgegebenen Beurteilungsrichtwerte. Von den mit dem Kläger von POR K. als Inspektionsleiter abschließend beurteilten Beamtinnen und Beamten hätten 20 % die Bewertung 7 Punkte und 16,67 % die Bewertung 8 Punkte erhalten. Aus der (eigentlich) zugrunde gelegten Vergleichsgruppe des Klägers von 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion Stuttgart seien nach der vorgelegten Tabelle 26,18 % mit 7 Punkten der Notenstufe 2 beurteilt worden, obwohl der Richtwert bei 10 % (+ 5 v.H. Abweichung nach oben) höchstens bei 15 % liege. Hingegen erhielten nur 16,23 % die Gesamtnote 8 Punkte. Sowohl in der (eigentlichen) Vergleichsgruppe von 191 Polizeioberkommissaren/innen wie auch in der von POR K. abschließend beurteilten Gruppe von 30 Polizeioberkommissaren/innen stehe die Einhaltung des Richtwerts bei der Vergabe von 7 Punkten in Frage, was aber aufgrund des bereits festgestellten Fehlers nicht mehr entscheidungserheblich sei. Ob die vom Zweitbeurteiler bzw. (End-)Beurteiler POR K. beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten überhaupt groß genug wäre, könne die Kammer mangels Erheblichkeit wegen der fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung offenlassen.
Gegen das ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht für das Erfordernis der verbalen Begründung einer dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats vom 31.07.2012 sowie dessen weitere Rechtsprechung im Urteil vom 25.09.2012 und im Beschluss vom 29.11.2010 betreffe ausschließlich die Beurteilung von Landesbeamten und sei (deshalb) hier nicht anwendbar. In der Beurteilungsverordnung der Landesregierung sei unter § 4 Abs. 2 die Bewertung der Leistungsbeurteilung geregelt und dabei der nachfolgend beschriebene (vierstufige) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Danach könnten z.B. für die Leistung „entspricht den Leistungserwartungen“ zwischen 3,0 bis 5,5 Punkte, auch in halben Punkten, vergeben werden, d.h. insgesamt 6 Notenstufen. Eine solche Beurteilung sähen die vorliegend einschlägigen Richtlinien aber gar nicht vor. So gälten gemäß Nr. 5.3 für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote die folgenden Noten (von Note 9 bis Note 1 mit der jeweiligen Beschreibung von „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“). Es gebe also im Gegensatz zum Beurteilungssystem des Landes Baden-Württemberg gerade keine Bewertungsbündelung (z.B. bei „entspricht den Leistungsanforderungen“ mit Rahmennoten zwischen 3,0 und 5,5 Punkten), sondern eine differenzierte Bewertung, bei der jeder einzelnen Note auch eine abgegrenzte konkrete Bewertung beigefügt sei. In diesem Beurteilungssystem sei die Bewertung der Leistungsmerkmale und der Gesamtnote also gerade nicht allein durch Punkte ausgedrückt. Damit werde den Vorgaben der Rechtsprechung in ausreichendem Maß Genüge getan. Im Rahmen des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens seien durch nähere Darlegungen die Werturteile erläutert und plausibilisiert worden. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.06.1980 entschieden, dass keine Bedenken bestünden, wenn der Dienstherr noch im Verwaltungsstreitverfahren weitere Erläuterungen zu den Werturteilen abgebe, und sich dabei auf seine vorangegangene Rechtsprechung gestützt; eine Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bislang nicht erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung gültigen Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vor, insbesondere nicht bezüglich der Vergleichsgruppenbildung. In Nr. 5.4.2 der Richtlinien heiße es, dass innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde in der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte getrennte Vergleichsgruppen gebildet würden. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart sei Ernennungsbehörde für die Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst, wozu auch der Kläger gehöre. Dieser habe sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart befunden. Gemäß Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien sei für Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes (mittlerer Dienst/gehobener Dienst), wozu der Kläger als Ermittlungsbeamter gehöre, Erstbeurteiler der/die Leiter/in Ermittlungsdienst, Zweitbeurteiler sei der/die Inspektionsleiter/in. Dementsprechend sei der Kläger von PHK M. als Erstbeurteilerin und von POR K. als Zweitbeurteiler beurteilt worden. Die Richtlinien gäben also vor, dass die Inspektionsleiter ihre Mitarbeiter als Zweitbeurteiler zu beurteilen hätten, wie es vorliegend geschehen sei. Nr. 6.4 der Richtlinien enthielten unter der Überschrift „Beurteilungskonferenz“ Regelungen, wie zu verfahren sei, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Danach seien auch die Zweitbeurteiler, in deren Zuständigkeitsbereich Richtwerte überschritten worden seien, Teilnehmer einer zu diesem Zweck durchzuführenden Beurteilungskonferenz. Anstelle einer Beurteilungskonferenz könne der Leiter oder Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Stelle auch bilaterale Gespräche mit dem jeweiligen Zweitbeurteiler, der die Richtwerte überschreite, führen. Ziel der Konferenz bzw. der Gespräche sei es, die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Nichts anderes sei durch die Bundepolizeidirektion Stuttgart erfolgt. Letztlich habe diese auf die Gesamtquote innerhalb ihres Bereichs zu achten, der Zweitbeurteiler jedoch auf die Einhaltung der Richtwerte für seinen Bereich. Das angewendete Verfahren halte sich im Rahmen der Richtlinien. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Vergabe der Noten im Bereich 7 und 8 Punkte seien für den Rechtsstreit unerheblich, da der Kläger mit 6 Punkten beurteilt worden sei; selbst und gerade wenn eine Nichtübertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Quoten in die nächst niedrige Note innerhalb einer Notenstufe (hier Notenstufe 2 mit 8 und 7 Punkten) nicht möglich wäre und damit zu viele Beamte mit der Note 7 beurteilt worden wären, gäbe das dem Kläger, der mit der Gesamtnote 6 beurteilt worden sei, keinen Anspruch auf eine bessere Beurteilung. Die durch den Zweitbeurteiler beurteilte Vergleichsgruppe von 30 Beamten sei auch groß genug; so habe der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Vergleichsgruppe von 20 Personen noch als akzeptable Gruppengröße angesehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. März 2013 - 1 K 2693/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Auch wenn bei den Landesbeamten ein anderes Beurteilungssystem zugrunde gelegt werde als bei der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Bundespolizei, sei die Rechtsprechung des Senats auf letztere anwendbar. Auch im Beurteilungssystem der Beklagten erfolge bei den Notenstufen zwei, drei und vier des fünfstufigen Notensystems eine Differenzierung. Zwar sei hier jeder einzelnen Note eine Wortbeschreibung zugeordnet, diese sei allerdings nicht geeignet, die Beurteilung zu plausibilisieren bzw. ausreichend zu begründen. Völlig offen bleibe, wo der Beurteiler den Maßstab angesetzt habe, dass etwa ein Beamter den Anforderungen „in jeder Hinsicht entspricht“ bzw. wann ein Beamter „gelegentlich“ und wann er „häufig“ herausragende Leistungen erbringe. Dies darzulegen sei selbstverständlich Aufgabe des Beurteilers. Vorliegend sei unerheblich, ob eine derartige Begründung bzw. Plausibilisierung auch noch im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen könne. Denn tatsächlich sei weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Klageverfahren die Beurteilung ausreichend plausibilisiert worden. - Nach den Ausführungen der Beklagten habe er sich in der Vergleichsgruppe für Polizeioberkommissare/innen im Bereich der Bundespolizeidirektion S. befunden, die 191 Personen umfasst habe. Danach sei der Beurteilung keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrundegelegt worden, da sein Zweitbeurteiler bzw. Endbeurteiler nicht die gesamte Vergleichsgruppe beurteilt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Vergleichsgruppe kenne. Daher spiele es sehr wohl eine entscheidungserhebliche Rolle, dass im Rahmen der Vergleichsgruppe der 191 Polizeioberkommissare/innen der Bundespolizeidirektion S. 26,18 % mit 7 Punkten beurteilt worden seien, obwohl der diesbezügliche Richtwert bei 10 % und bei aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit möglicher Überschreitung von 5 % höchstens 15 % gelegen habe. Diese Quotierung habe sich nach dem Vorbringen der Beklagten aber gerade nicht nach einem direkten Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen ergeben. Somit sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass er bei einem Vergleich aller 191 Polizeioberkommissare/innen tatsächlich besser als ein anderer, gegebenenfalls mit 7 Punkten beurteilter Beamter eingestuft werden würde. Ob eine Vergleichsgruppe bestehend aus 30 Polizeioberkommissaren/innen der Polizeiinspektion S. groß genug wäre, sei vorliegend unerheblich, da diese nach dem Vorbringen der Beklagten eben nicht als Vergleichsgruppe herangezogen worden sei. Vorliegend hätte aufgrund der erheblichen Abweichungen von den Richtwerten eine Beurteilungskonferenz gemäß Nr. 6.4 der Richtlinien durchgeführt werden müssen; dass dies unterblieben sei, stelle einen für die streitgegenständliche Beurteilung relevanten Verfahrensmangel dar.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
30 
Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
32 
Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
33 
Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des ergangenen Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 verurteilt, die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2010 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17).
18 
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung vom 11.01.2011 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Begründung fehlte.
19 
Im Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -, Juris) hat der Senat, wie schon im Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -, Juris) entschieden, dass das - auch richtlinienkonforme - Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen rechtswidrig ist. Er hat im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
20 
„Zwar ist es mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94- Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und Urteil vom 11.12.2008 -2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
21 
Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie erforderlich -in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…)
22 
Eine effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder (überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
23 
Die Möglichkeit der „Heilung“ eines Begründungsmangels im Rahmen einer nachfolgenden mündlich Besprechung der Beurteilung hat der Senat verneint und hierzu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
24 
„Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. (nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und (auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur) Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung (gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit dem Kläger nicht besprochen werden.“
25 
Entsprechend hat der Senat auch ein Nachholung der fehlenden Begründung im Laufe des gegen die dienstliche Beurteilung eingeleiteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht für zulässig erachtet und hierzu ausgeführt:
26 
„Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen Änderung der Beurteilung gleich.“
27 
Diese Rechtsprechung, an der der Senat auch im Urteil vom 25.09.2012 (- 4 S 660/1 -, Juris) festgehalten hat, ist jedoch zur Beurteilung von Beamten des Landes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209) - mit späteren Änderungen - i.V.m. den hierzu erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien -BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822) ergangen, während hier die Beurteilung eines Bundes(polizei)beamten in Streit steht, die nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 01.03.2002 (BeurtlgRLBGS), geändert durch Erlass des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 28.09.2009 (im Folgenden: Richtlinien), erstellt worden ist. Die danach gegebenen Unterschiede - in der Folge des auch die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung erfassenden Ermessens des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.) - sind aber gerade im vorliegenden Zusammenhang dergestalt, dass der Senat einen Begründungsmangel bei der umstrittenen Regelbeurteilung des Klägers nicht erkennen kann.
28 
Nach der Beurteilungsverordnung und den Beurteilungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg, die den in den genannten Senatsentscheidungen streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen haben, ist in der Leistungsbeurteilung sowohl bei den einzelnen, insgesamt (nur) drei Leistungsmerkmalen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) wie auch beim zusammenfassenden Gesamturteil eine Bewertung nach einem (nur) vierstufigen Beurteilungsmaßstab - mit (deshalb) jeweils weit gefasster Beschreibung von „übertrifft die“ bis „entspricht (bzw. eingeschränkt bzw. nicht) den Leistungserwartungen“ - vorgesehen, wobei jeder dieser vier Stufen - unter Zulässigkeit von Zwischenbewertungen mit halben Punkten - mehrere Punktwerte zugeordnet sind und zu bemerken ist, dass die Zuordnung zu den vier Stufen in der Beurteilungsverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und in den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.5) mit Blick auf die möglichen „halben“ Punkte auch nicht deckungsgleich ist. Demgegenüber sieht das hier verwendete Beurteilungsformular (Anlage 2 und Anlage 4 der Richtlinien) bei der „Leistungsbeurteilung“ ausdifferenzierend 15 zu beurteilende Leistungsmerkmale (etwa „Qualität und Verwertbarkeit“, „Arbeitsmenge und Termingerechtheit“, „Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes“) - zugeordnet den Merkmalsgruppen „Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“, „Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Körperliche Leistung“ - vor und stellt Nr. 5.3 der Richtlinien für deren Bewertung wie für die Gesamtnote neun Noten/Punkte zur Verfügung. Diese sind zwar (ebenfalls) insgesamt fünf Notenstufen zugeordnet, wobei die Notenstufen 2, 3 und 4 jeweils zwei bzw. drei Noten/Punktwerte umfassen. Dabei ist jede der neun Noten/Punktzahlen mit einer Beschreibung ihres Werts versehen: von 9 „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ bis 1 „Entspricht in keiner Weise den Anforderungen“. So bedeutet die vom Kläger bei einzelnen Leistungsmerkmalen wiederholt und auch (insbesondere) in der Gesamtnote der Beurteilung erreichte Note/Punktzahl 6 „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“. Durch die jeweilige „Beschreibung“ unter Bezugnahme darauf, inwieweit „den Anforderungen entsprochen“ wird bzw. diese „übertroffen“ werden, ist jede Note/Punktzahl mit einem bestimmten Aussagegehalt belegt und damit auch die Relation der Noten/Punkte zueinander sicher- und klargestellt. Es gibt hier also keine „Bewertungsbündelung“ von mehreren (halben) Noten/Punkten zu -ihrerseits (nur) zusammenfassend beschriebenen - Beurteilungs- bzw. Notenstufen wie nach § 4 Abs. 2 der landesrechtlichen Beurteilungsverordnung bzw. Nr. 5.5 der landesrechtlichen Beurteilungsrichtlinien mit der Folge einer letztlich nur sehr vagen Aussagekraft der danach jeweils erreichten Note/Punktzahl. Die vorliegende Ausdifferenziertheit bei den (insgesamt 15) zu bewertenden Leistungsmerkmalen und den hierfür zur Verfügung stehenden (insgesamt neun) Noten/Punkten sowie deren Bestimmtheit im Wert rechtfertigen es im Gesamtzusammenhang des Beurteilungssystems, darin zugleich eine hinreichende Begründung der Leistungsbewertung zu sehen. Gleiches gilt hinsichtlich der „Befähigungsbeurteilung“, die elf Befähigungsmerkmale aufweist, für deren Bewertung vier „Ausprägungsgrade“ (A = besonders stark ausgeprägt, B = stärker ausgeprägt, C = normal ausgeprägt, D = schwächer ausgeprägt) zur Verfügung stehen. Da alle relevanten Aspekte und Kriterien im Beurteilungsformular wiedergegeben/beschrieben sind, ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Beurteilung selbst, ausgehend „vom Wortlaut des verfassten Textes“ (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279), den das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennenden Leser in den Stand setzt, sich - ohne Interpretation - ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten zu machen. Dass es - wie dem Senat bekannt - möglich wäre, die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale stichwortartig näher zu beschreiben, wäre ein weiterer Gewinn, rechtfertigt aber nicht die Annahme eines rechtserheblichen Begründungsdefizits der streitgegenständlichen Beurteilung. Auch der Kläger selbst hat insoweit zunächst (mit seinem Widerspruch und in der Klagebegründung) keine Einwendungen erhoben, sondern sich in erster Linie gegen die Zurückstufung bei verschiedenen Beurteilungsmerkmalen, insbesondere bei Befähigungsmerkmalen, gewandt.
29 
Der Regelbeurteilung des Klägers haftet auch nicht deshalb ein Rechtsmangel an, weil es an einer Begründung für die „Gesamtnote der Beurteilung“ fehlte. Zwar ist diese nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu bilden. Eine korrespondierende Begründungspflicht ist insoweit allerdings nicht festgelegt. Nach Nr. 5.5.1 Absatz 4 der Richtlinien muss (nur) die Vergabe der (Höchst-)Note „9 Punkte“ bei einzelnen Leistungsmerkmalen besonders begründet werden, wenn sie zu einer entsprechenden Gesamtnote führt. Nr. 5.5.2 Satz 3 der Richtlinien verlangt eine eingehende Begründung (nur), wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote über die Note der Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben; dies betrifft (nur) das „Zusammenspiel“ von Leistungsbewertung und Befähigungsbeurteilung, für die nach Nr. 5.5.2 Satz 1 der Richtlinien grundsätzlich darauf zu achten ist, dass zwischen ihnen Einklang besteht. Diese nur punktuellen - vorliegend nicht eingreifenden - Begründungspflichten bedeuten umgekehrt allerdings nicht, dass für die Bildung der Gesamtnote (nur) eine rein rechnerische Ermittlung aus den bei den einzelnen Leistungsmerkmalen erzielten Noten/Punkten vorzunehmen wäre bzw. genügte (so für das Gesamturteil nach § 41a BLV a.F. auch BVerwG, Urteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Zwar ist - wie erwähnt - die Gesamtnote nach Nr. 5.5.1 der Richtlinien „aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale“ zu bilden, doch hat dies „unter Würdigung der Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistung“ zu geschehen. Das schließt nicht aus, das arithmetische Mittel aus der Vielzahl der aussagekräftigen Punktbewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale - in einem ersten Schritt - zu bilden und, wenn ihm eine hinreichend klare Tendenz zum oberen oder unteren Punktwert entnommen werden kann, diesen dann auch als „naheliegende“ Gesamtnote auszuwerfen, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch als richtlinienkonform („unter Würdigung …“) gebildet angesehen werden kann. Davon ist hier auszugehen. Im Rahmen der Leistungsbewertung hat der Kläger (nur) viermal 7 Punkte erreicht, während er elfmal - also bei etwa dreiviertel der Leistungsmerkmale - 6 Punkte erzielt hat, so dass dieser Punktwert auch als Gesamtnote „naheliegt“. Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 29.07.2013 - 1 Bs 145/13 -, ZBR 2013, 388) hat angenommen, dass die Gesamtbewertung nur einer gesonderten Begründung bedürfe, wenn sie im Hinblick auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale nicht plausibel erscheine.
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Die Regelbeurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr keine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden wäre, hinsichtlich derer die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien (i.d.F. des Erlasses vom 28.09.2009) festgelegten Richtwerte für die Notenstufen 1 (Note 9: 15 %) und 2 (Note 8: 25 % und Note 7: 10%) einzuhalten sind - bei Möglichkeit einer Überschreitung um 5 % „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“. Mit diesen Richtwerten hält sich die Richtlinienregelung im Rahmen der über § 55 Abs. 2 BLV noch möglichen, in § 41a BLV a.F. angegebenen (Soll-)Richtwerte von 15 vom Hundert bei der höchsten Notenstufe und von 35 vom Hundert bei der zweithöchsten Notenstufe, wobei dieser Richtwert wegen der Zugehörigkeit von zwei Noten (8 und 7) zu dieser Notenstufe weiter - wie erforderlich - aufgeschlüsselt ist. Bei Regelbeurteilungen ist die Bildung solcher Richtwerte zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich; Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der Bewertungen; mit der so bestimmten Häufigkeit, mit der gemäß § 41a BLV die beste und die zweitbeste Notenstufe vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert sich der Aussagegehalt dieser Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Vorliegend ist die vom Leiter der Bundespolizeiinspektion S. als Zweitbeurteiler (Endbeurteiler) des Klägers beurteilte Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare/innen (Polizeivollzugsbeamte der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe) innerhalb der Bundespolizeiinspektion S. von 30 Personen unter den hierfür maßgebenden Aspekten der hinreichenden Mindestgröße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59), der gebotenen Überschaubarkeit - im Sinne der zur Entfaltung der Verdeutlichungsfunktion der Richtwerte erforderlichen Kenntnis des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe - und der Homogenität nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113). Innerhalb dieser Vergleichsgruppe wird der durch § 41a BLV vorgezeichnete und in den Richtlinien umgesetzte Rahmen von 50 % für die beiden höchsten Notenstufen - auf den auch der (Änderungs-)Erlass vom 28.09.2009 als bleibende maßgebliche Obergrenze hinweist - ausweislich der vorgelegten Übersicht zum Beurteilungsstichtag 01.10.2010 nicht überschritten.
31 
Eine andere Sichtweise ist nicht deshalb geboten, weil nach Nr. 5.4.2 der Richtlinien innerhalb der zuständigen Ernennungsbehörde (hier der Bundespolizeidirektion S.) in derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe u.a. für Polizeivollzugsbeamte getrennte Vergleichsgruppen (hier der Polizeioberkommissare/innen) gebildet werden und die Ernennungsbehörden die Anwendung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und die Nichtüberschreitung der Richtwerte gewährleisten. Danach ist eine ordnungsgemäße Vergleichsgruppe - als Grundlage für die Beurteilung - nicht deshalb zu verneinen, weil der Zweitbeurteiler des Klägers - das ist nach Nr. 4 der Anlage 1 der Richtlinien der/die Inspektionsleiter/in - nicht diese gesamte Gruppe, die 191 Personen umfasst, beurteilt hat. Denn zur Auflösung dieses sich aus der Beurteilungszuständigkeit und der genannten (Quoten-)Regelung ergebenden „Widerspruchs“ sind nach Nr. 6.3 der Richtlinien Beurteilungsvorgespräche unter Teilnahme u.a. der Leiter der Bundespolizeidirektionen und aller Zweitbeurteiler zum anstehenden Beurteilungsdurchgang vorgesehen, deren Themen gerade auch der - einheitlich anzulegende - Beurteilungsmaßstab und die Umsetzung der Richtwerte sind; ferner ist nach Nr. 6.4 der Richtlinien, um die „Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten“, nach Information seitens der Zweitbeurteiler durch Vorlage einer Übersicht über die voraussichtlichen Beurteilungsnoten ohne namentliche Zuordnung und nach weiterhin bestehender erheblichen Abweichung von den Richtwerten auch nach entsprechendem Hinweis der Ernennungsbehörde und Stellungnahme des jeweiligen Zweitbeurteilers die Durchführung einer Beurteilungskonferenz unter Beteiligung des Leiters der Bundespolizeidirektion sowie der Zweitbeurteiler vorgesehen, in deren Zuständigkeitsbereich die Richtwerte überschritten werden. Dieses - auch angewendete - Verfahren wahrt noch die Position des beurteilenden Vorgesetzten, an den sich die Verpflichtung zur möglichst umfassenden Information über den zu Beurteilenden richtet und der die zentrale Verantwortung dafür trägt, dass die dienstliche Beurteilung dem zu Beurteilenden und seinen Leistungen gerecht wird.
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Im Übrigen gehört der Kläger mit der erzielten Gesamtnote 6 nicht zu den beiden Notenstufen 1 und 2, für die in Nr. 5.4.1 der Richtlinien die einzuhaltenden Richtwerte festgelegt sind. Eine - bei Nichtübertragbarkeit der für die Note 8 mit 25 % festgelegten, aber mit 16,67 % (Vergleichsgruppe Bundespolizei-inspektion S.) bzw. 16,23 % (Vergleichsgruppe Bundespolizeidirektion S.) nicht ausgeschöpften Quote in die Quote für die nächstniedrigere Note 7 gegebene - Überschreitung des für diese Note vorgesehenen Richtwerts von 10 %, höchstens 15 %, die unabhängig von der Größe der Vergleichsgruppe (Bundespolizeiinspektion S. mit 20 % bzw. Bundespolizeidirektion S. mit 26,18 %) vorliegt, bedeutete wegen der Einhaltung des maßgeblichen „Gesamtrichtwerts“ für die Notenstufen 1 und 2 (von 50 %) keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung des Klägers mit der zur Notenstufe 3 gehörenden Gesamtnote 6, der den geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung durch die Beklagte begründete. Danach stellte es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die vom Kläger wegen der erheblichen Abweichung von dem für die Note 7 festgelegten Richtwert für erforderlich gehaltene Durchführung einer Beurteilungskonferenz nach Nr. 6.4 der Richtlinien unterblieben wäre.
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Die mit der (zunächst Untätigkeits-)Klage im Wesentlichen wiederholten Einwände aus dem Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011 begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht: Die Erstbeurteilerin habe seine Teilzeitbeschäftigung -wegen der er keine weiteren Vorgänge habe bearbeiten können - entweder bewusst nicht zur Kenntnis oder hierauf keine Rücksicht genommen, so dass entsprechende Bemerkungen von ihr (er habe kein Interesse mehr an seiner Tätigkeit und sei nicht teamorientiert, er müsse dann eben Überstunden machen) darauf schließen ließen, dass die Beurteilung aufgrund sachwidriger Erwägungen zustande gekommen sei, nachdem viele Beurteilungsmerkmale (wie Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, Eigenständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) mit der Note 6 abschließen würden; die wesentliche Herabstufung bei den Befähigungsmerkmalen sei nicht nachvollziehbar, er sei im Beurteilungszeitraum nicht befördert worden (im Gegensatz zur vorangegangenen Regelbeurteilung); vor diesem Hintergrund sei die Gesamtnote 6 nicht nachvollziehbar, nachdem der Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum 01.10.2008 bis 13.04.2009) noch eine Gesamtnote von 8 ausweise; auch einige Befähigungsmerkmale seien um eine Stufe abgewertet worden, das Merkmal „Selbständigkeit des Handelns“ sogar um zwei Stufen. Hierzu haben die Erstbeurteilerin unter dem 17.07.2011 und der Zweitbeurteiler unter dem 06.12.2011 Stellungnahmen abgegeben, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 entgegengehalten worden sind. Nach dessen Einbeziehung in den Klageantrag (Schriftsatz vom 10.01.2012) hat der Kläger insoweit nichts an Einwendungen bekräftigt oder neu vorgebracht. Abgesehen davon, dass es zuvor ohnehin nur sehr pauschale Einwände bzw. Mutmaßungen des Klägers waren, ist festzuhalten: Die Herabstufung beim Befähigungsmerkmal „Selbständigkeit des Handelns“ auf C (gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von A und gegenüber dem Allgemeinen Leistungsnachweis von B) hat die Erstbeurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 plausibel damit erklärt, dass der Kläger ab September 2009 (ab Mitte April 2010 war er ca. sechs Monate dienstunfähig krank bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) Ansprechpartner der Leitung des Ermittlungsdienstes gewesen sei, so dass seine Leistungen und seine Befähigung wegen der eng(er)en Bindung intensiver hätten beobachtet und verglichen werden können; die Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei ihr - selbst teilzeitbeschäftigt - (selbstverständlich) bekannt gewesen, bei insgesamt neun Teilzeitbeschäftigten unter den 32 Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes; soziale Belange würden von ihr stets berücksichtigt, sofern mit den dienstlichen Interessen vereinbar; da der Kläger über eine zu hohe Belastung geklagt habe, sei sie ihm entgegengekommen; ab Februar 2010 sei PHM M. als Ansprechpartner für die Leitung des Ermittlungsdienstes eingesetzt und die Koordination der EvL-Vorgänge sei POKin A. (in Teilzeit) übertragen worden, was trotz eines geringeren Stundenkontingents ohne Überstunden habe bewältigt werden können. Der Beurteilungsbeitrag vom 25.03.2010 (für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.04.2009) enthält keine Gesamtnote (von 8 Punkten, wie behauptet), von der die Gesamtnote (6 Punkte) der angefochtenen Regelbeurteilung abweichen könnte, womit der Kläger deren Nichtnachvollziehbarkeit (ebenfalls) begründet. Richtig ist, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sondern am 28.07.2008 und somit kurz vor Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (bis 30.09.2008). Aber damit war der Kläger erstmals während des gesamten streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums in einem höheren (Status-)Amt und somit in einer entsprechenden Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ein Anspruch auf eine (automatische) Besserbeurteilung - weil gegenüber der Regelbeurteilung 2008 nicht befördert - lässt sich daraus (gerade) nicht herleiten, vielmehr muss eine Notensteigerung (in der neuen, höheren Vergleichsgruppe) durch eine Leistungs- und Befähigungssteigerung erwirkt werden. Im Übrigen hat es in der angefochtenen Regelbeurteilung 2010 gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung 2008 auch Notenanhebungen gegeben (so bei den Leistungsmerkmalen 2 Fachkenntnisse: 6 auf 7, bei 3.5 Mündlicher Ausdruck: 6 auf 7, bei 4.4 Umgang mit Konfliktsituationen: 5 auf 6). Für einen beachtlichen Beurteilungsmangel ist danach nichts ersichtlich.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage des Begründungserfordernisses für eine dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
36 
Beschluss
vom 06.05.2014
37 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.