Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
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(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen könne
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published on 10/08/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.810,62 EUR festgesetzt.
published on 11/04/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 - M 21 K 13.2402 - wird zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement
published on 16/10/2017 00:00
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurt
published on 07/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. November 2015 - B 5 E 15.483 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
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