Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen die Widmungsbeschränkung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg in der Baulast der Beklagten gewidmeten … Wegs, FlNr. …, zwischen der Kreisstraße … …, FlNr. … (km 0,000) und der … Straße, FlNr. … (km 0,470), jeweils Gemarkung … Das Grundstück FlNr. …, das im Eigentum der Beklagten steht, war Gegenstand des im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach §§ 91 ff. FlurbG unter dem 27. Juni 1983 von der Teilnehmergemeinschaft „Zusammenlegung …- …“ erstellten und am 28. Juni 1983 von der Flurbereinigungsdirektion genehmigten Zusammenlegungsplans. Dieser enthält in seinem Textteil unter anderem Festsetzungen über das Eigentum, die Straßenbaulast, den Gebrauch und die Nutzung an Straßen und Wegen, insbesondere auch des vorgenannten Grundstücks.

Nachdem eine von der Beklagten im Vollzug des Straßenverkehrsrechts vorgenommene Beschilderung des … Wegs mit Zeichen 262 (Gewichtsbeschränkung) nach entsprechender kommunalaufsichtlicher Beanstandung durch das Landratsamt … … … im April 2016 von ihr wieder entfernt worden war, verfügte die erste Bürgermeisterin der Beklagten am 18. September 2017 die Widmung des … Wegs im vorgenannten räumlichen Umfang als öffentlicher Feld- und Wald Weg in der Baulast der Beklagten. Eine Widmungsbeschränkung findet sich in der Verfügung vom 18. September 2017 nicht. Die öffentliche Bekanntgabe der Widmungsverfügung erfolgte durch ortsübliche Bekanntmachung der Beklagten, offenkundig im Wege des Aushangs an der Gemeindetafel vom 25. August 2017 bis zum 8. September 2017, mit folgendem Wortlaut:

„Bekanntmachung

Straßen- und wegerechtliche Angelegenheiten Widmung des „… Wegs“ als ausgebauten öffentlichen Feldund Wald Weg

Der im Eigentum der Gemeinde …, Landkreis …, Regierungsbezirk Oberbayern, gelegene Weg „… Weg“ mit der Fl.Nr. … wird mit Wirkung vom 01.10.2017 als ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet.

Der gewidmete Weg zweigt von der Kreisstraße … …, Fl.Nr. … (km 0,000) ab und endet bei FlNr. …, in die Gemeindeverbindungs Straße …str. mit der FlNr. …

Alle Gemarkungen beziehen sich auf die Gemarkung … Die Länge beträgt 0,470 km.

Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde …

Widmungsbeschränkung:

Der öffentliche Feld- und Wald Weg darf nur von Fahrzeugen bis zu 7,5 t befahren werden. Die Widmungsbeschränkung erfolgt aufgrund der Beschaffenheit des Weges und der unübersichtlichen Einfahrt in die … … für große Nutzfahrzeuge.“

Ein Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die Widmung des … Wegs findet sich bei den vorgelegten Behördenakten nicht.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2017 erhob der Kläger Klage, mit der er zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist,

hilfsweise,

die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Widmung des … Wegs nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Klägerbevollmächtigten haben die Klage mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2017, 6. März 2018 und 13. April 2018 im Einzelnen begründet.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. November 2017 ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 19. Februar und 7. Mai 2018 haben die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage erwidert. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger die Antragsbefugnis fehle. Eine solche ergebe sich weder aus dem Gemein- noch aus dem Anliegergebrauch. Darüber hinaus stelle sich ganz generell die Frage, wie überhaupt die Rechtsbeeinträchtigung für den Kläger bestehen könne, wenn es sich um eine erstmalige Widmung, also erstmalige Zugänglichmachung im rechtlichen Sinne für den öffentlichen Verkehr handele. Hierdurch ergebe sich keine rechtliche Beschwer für den Kläger, da bisher der Weg nicht gewidmet gewesen und ohne Widmung das jedermann zustehende allgemeine Benutzungsrecht nicht gegeben sei. Durch die Widmung erfolge eine rechtliche Verbesserung, da der Weg nun rechtmäßig durch die Allgemeinheit benutzt werden könne. Aus dem Grundrecht auf Eigentum könne kein Anspruch auf Widmung in einer bestimmten Art und Weise folgen. Auf den Zusammenlegungsplan aus dem Jahr 1983 komme es nicht an, da diesem nach den hier einschlägigen flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften nicht die Wirkung einer straßenrechtlichen Widmung zukomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Bei der Beschränkung einer (erstmaligen, vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.) Widmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG handelt es sich um einen unselbstständigen, den Widmungsinhalt modifizierenden Inhalt des einheitlichen Verwaltungsakts „Widmung“ (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1988 – BayVBl. 1989, 146; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 6 Rn. 35 und 52), der deshalb auch nicht selbstständig angefochten werden kann. Die vom Kläger begehrte Erweiterung seiner Rechtsposition durch eine unbeschränkte Widmung ohne Tonnagebegrenzung des Grundstücks FlNr. … als öffentliche Straße kann folglich grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Vorliegend tritt daneben mit Blick auf § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO allerdings die Möglichkeit, das Rechtsschutzbegehren (auch) im Wege der nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) unterliegenden Nichtigkeitsfeststellungsklage anzubringen. Das notwendige berechtigte Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO wird dabei durch den Streit um die Nichtigkeit der streitbefangenen Widmungsverfügung indiziert (vgl. statt vieler BayVGH, U.v. 9.7.2015 – 20 BV 14.1490 – juris Rn. 30 m.w.N.).

2. Der Kläger ist in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt.

Er ist infolge der gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG öffentlich bekannt gegebenen Widmung des Grundstücks FlNr. … im streitbefangenen Umfang – es handelt sich dabei um eine Allgemeinverfügung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. Allesch, BayVBl. 2016, 217; Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 3) – erstmals Anlieger des öffentlichen Feld- und Waldwegs „… Weg“ geworden. Dadurch entstehen für ihn unmittelbare – wenn teilweise auch eingeschränkte – Rechte und Pflichten (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 29 BayStrWG). Zwar steht die Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG einschließlich ihres Umfangs – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie gegeben sind – im Ermessen der Straßenbaubehörde (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 9.3.2015 – M 2 K 14.4773 – juris Rn. 20; Allesch, BayVBl. 2005, 677; Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 13, 28 und 36), sodass auf sie grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung über das Ob und Wie der Widmung sind jedoch neben den öffentlichen Belangen auch die Belange der Anlieger und damit die vorgenannte rechtsgestaltende Wirkung der Widmung als statusbegründender Akt hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Anlieger in die Abwägung mit einzubeziehen. Eine Klagebefugnis eines Straßenanliegers kann deshalb jedenfalls dann bestehen, wenn und soweit im konkreten Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers und damit auch bestimmte Folgen der Widmung für dessen Rechte und Pflichten besonders zu berücksichtigen sind. Dies gilt vorliegend jedenfalls mit Blick auf die Tonnagebeschränkung, die für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nach eigenen – für die Kammer zudem auch gut nachvollziehbaren – Angaben mit nicht unerheblichen Einschränkungen und gegebenenfalls auch Mehrkosten einhergeht. Zudem können Dritte besondere Rechtpositionen, hier namentlich mit Blick auf den am 28. Juni 1983 von der Flurbereinigungsdirektion genehmigten Zusammenlegungsplan der Teilnehmergemeinschaft „Zusammenlegung …- …“ vom 27. Juni 1983, innehaben, die die Straßenbaubehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Widmung zu berücksichtigen hat. Deshalb kann dem Kläger eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden.

Zutreffend ging die Beklagte davon aus, dass mit dem am 28. Juni 1983 von der Flurbereinigungsdirektion genehmigten Zusammenlegungsplan vom 27. Juni 1983, der in seinem Textteil unter Nr. N.I.1a u.a. das Grundstück FlNr. … als Gemeindeverbindungs Straße bezeichnet, keine Widmungsverfügung einhergeht. Dies folgt aus § 97 Satz 4 FlurbG, wonach ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt wird. Allein aus diesem Plan allerdings resultiert gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 FlurbG die planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung, wie sie von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayStrWG vorausgesetzt und gefordert wird (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Danach kann bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, die Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch eine Widmung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erübrigt sich ein zusätzliches Widmungsverfahren im isolierten Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Dem Zusammenlegungsplan nach § 100 Satz 1 FlurbG kommt die Rechtswirkung einer Planfeststellung allerdings nicht zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist auf den Zusammenlegungsplan u.a. § 58 FlurbG, der Bestimmungen über den Flurbereinigungsplan enthält, entsprechend anzuwenden. Zwar bedarf der Flurbereinigungsplan nach § 58 Abs. 3 FlurbG der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde, hier also die der zum Zeitpunkt der Genehmigung zuständigen Flurbereinigungsdirektion (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AGFlurbG a.F., nunmehr Art. 1 Abs. 2 Satz 1 FlurbG: Amt für ländliche Entwicklung), die diese am 28. Juni 1983 auch erteilt hat. Der Flurbereinigungs- und damit auch der Zusammenlegungsplan (§ 100 Satz 1 und 2 i.V.m. § 58 FlurbG) stellt ein Bündel rechtsgestaltender Allgemeinverfügungen (Festsetzungen) dar, der eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten zusammenfasst, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen. Seine Festsetzungen haben indes – im Gegensatz zum Plan nach § 41 FlurbG – gerade keine Konzentrationswirkung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG und § 41 Abs. 5 FlurbG; er stellt mithin keine Planfeststellung i.S.d. Art. 6 Abs. 6 Bay-StrWG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.4.2005 – Au 6 K 02.1415 – juris Rn. 33; Mayr, BayVBl. 1992, 646, 647 m.w.N.).

Ging mit der Zusammenlegung im Jahre 1983 folglich keine Widmung des Grundstücks FlNr. … einher, handelt es sich bei der streitbefangenen Widmungsverfügung um eine erstmalige Widmung und nicht um eine Umstufung nach Art. 7 BayStrWG; unter welchen (sehr engen) Voraussetzungen eine Umstufung im gerichtlichen Verfahren mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO von betroffenen Privaten angefochten werden kann, kann somit vorliegend offenbleiben (vgl. dazu Allesch, BayVBl. 2016, 217, 218).

II.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, da sich die angefochtene Widmungsverfügung als nichtig erweist. Diese ist nichtig, da sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).

Jedenfalls in einer Zusammenschau der erheblichen und auch evidenten sowohl formellwie auch materiell-rechtlichen Defizite ergibt sich ein besonders schwerwiegender Fehler der streitbefangenen Widmungsverfügung, der zur Nichtigkeit führt.

1. Die Widmungsverfügung vom 18. September 2017 weist erhebliche formell-rechtliche Defizite auf.

a. Sie ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Es ist nicht klar, welchen Inhalt die Widmung im Hinblick auf die verfügte Tonnagebeschränkung hat.

Der Widmungsverfügung vom 18. September 2017 ist weder eine Tonnagebeschränkung noch eine Widmung zum ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg, wie dies sodann beides in der öffentlichen Bekanntgabe im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung vom 25. August 2017 Erwähnung findet, zu entnehmen. Die von der ersten Bürgermeisterin unterzeichnete Widmungsverfügung vom 18. September 2017 beschränkt sich auf die Widmung des … Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg in der Baulast der Beklagten ohne Erwähnung sowohl der Tonnagebeschränkung auf „Fahrzeuge bis zu 7,5 t“ als auch der Klassifizierung als ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg. Es kann offenbleiben, ob letzteres mit Blick auf Art. 53 Nr. 1, Art. 54 BayStrWG alleine zu einer Unbestimmtheit führen würde, da jedenfalls in einer Zusammenschau der vorhandenen Indizien, maßgeblich mit Blick auf die bekannt gegebene, aber nicht verfügte Tonnagebeschränkung und deren zudem auch unklarer näherer Spezifikation (Fahrzeuge bis 7,5 t tatsächliches Gewicht oder tatsächliche Achslast), eine Unbestimmtheit auch unter Heranziehung der vorgelegten Behördenakten nicht im Wege der Auslegung auszuräumen ist. Maßgeblich ist auf den objektiven Erklärungswert der Widmung, wie er sich den Betroffenen darstellt, abzustellen. Dabei können zur Auslegung der Widmung vorhandene Erkenntnismittel wie insbesondere Erläuterungen im Rahmen der Bekanntmachung, die Eintragungsverfügung und sonstige Akteninhalte herangezogen werden (vgl. Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 6). Zwar ergibt sich sowohl aus der Eintragungsverfügung vom 18. September 2017 als auch aus der – allerdings bereits vor dem Erlass der Widmungsverfügung – durch Aushang vom 25. August 2017 an öffentlich bekannt gegebenen Widmung eine Tonnagebeschränkung auf Fahrzeuge bis 7,5 t. Unklar bleibt dabei zunächst schon, worauf sich diese Tonnagebeschränkung bezieht (tatsächliches Gewicht oder tatsächliche Achslast). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, sämtlichen Beteiligten habe aufgrund der Vorgeschichte der im Jahr 2016 wieder aufgehobenen Beschilderung mit dem Zeichen 262 klar sein müssen, dass hiermit nur das tatsächliche Gewicht der Fahrzeuge bis zu 7,5 t gemeint sein könne, verbleiben hinsichtlich der Tonnagebegrenzung als solcher durchgreifende Zweifel an der Bestimmtheit der Widmung(-sbeschränkung). Dies deshalb, weil den vorgelegten Akten der Beklagten kein einschlägiger Beschluss des Gemeinderats über die Widmung zu entnehmen ist, sondern lediglich eine Vorberatung hierzu vom 2. März 2017. Somit kann jedenfalls insoweit kein in den Akten nachvollziehbarer objektiver Erklärungsgehalt der Verlautbarungen der Beklagten zum zentralen Streitgegenstand festgestellt werden, der einen (noch) hinreichend sicheren Schluss auf eine auch tatsächlich in diesem Sinne verfügte Widmungsbeschränkung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG zulässt. Die Widmung setzt jedenfalls bei der Beklagten als kleinerer Gemeinde mit 740 Einwohnern (vgl. dazu den Internetauftritt der Beklagten www. …-am-inn.de) einen Beschluss des zuständigen Gemeinderats voraus (Art. 29 GO; vgl. Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 44). Wenn ein solcher Beschluss – wie in der mündlichen Verhandlung von der ersten Bürgermeisterin der Beklagten bekundet – im Jahr 2017 noch vor Erlass der streitigen Verfügung ergangen ist, hätte er zu den dem Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegenden Verfahrensakten genommen werden müssen, was indes nicht geschehen ist. Das Gericht hat der Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2018, ihren Bevollmächtigten zugestellt am 22. März 2018, ausdrücklich gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, zur Widmung des streitbefangenen Wegs bis spätestens 13. April 2018 sämtliche einschlägigen Urkunden vorzulegen, Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und hierbei auch darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Zulassung des verspäteten Vorbringens wegen der damit einhergehenden Notwendigkeit auch der Beiziehung der noch nicht vorgelegten Aktenteile die Erledigung des Rechtsstreits nach der freien Überzeugung des Gerichts verzögern würde und auch nichts dafür vorgetragen wurde, dass diese Fristversäumung unverschuldet war (§ 87b Abs. 3 VwGO).

Nach alledem erweist sich die Widmungsverfügung hinsichtlich der Tonnagebeschränkung als nicht ausreichend bestimmt.

b. Die Widmungsverfügung ist zudem auch nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden.

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG kann die Bekanntgabe der Widmung im Lichte ihrer Rechtsnatur als Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe – hier gemäß Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GO – erfolgen. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass in der ortsüblichen Bekanntmachung anzugeben ist, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Daran fehlt es vorliegend. In der öffentlichen Bekanntmachung der Beklagten vom 25. August 2017 findet sich kein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG. Dies führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1988 – 8 B 84 A.2885; Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Widmung regelmäßig eine über den verfügenden Teil des Verwaltungsakts hinausgehende Begründung wegen Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich ist. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, dass zum einen schon eine (zusätzliche) Begründung bei besonderen Fallgestaltungen nicht ausgeschlossen ist bzw. sogar notwendig sein kann. Zum anderen sind die Regelungen in Art. 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG im Zusammenhang zu sehen. Dort wird zwischen dem Verwaltungsakt, seinem verfügenden Teil und der Begründung unterschieden und folglich vorausgesetzt, dass der Verwaltungsakt mehr umfasst als den verfügenden Teil. Die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (und seine Begründung) erfasst daher mehr als die bloße Kenntnisnahme des verfügenden Teils, sondern erstreckt sich seiner Zielrichtung nach dahin, dass eine hinreichende Anstoßfunktion gegenüber den möglicherweise in ihren Rechten betroffenen Bürgern auch hinsichtlich des gesamten Verfahrensvorgangs erreicht werden soll. Mit Blick auf diese Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es sodann zwingend des Hinweises auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des vollständigen Verfahrensvorgangs, um im Hinblick auf die Rechtsfolgen der öffentlichen Bekanntgabe den rechtsstaatlichen Anforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen.

Nachdem die öffentliche Bekanntgabe vorliegend vom 25. August bis zum 8. September 2017 – und damit noch vor Erlass der Widmungs- und Eintragungsverfügungen, die beide vom 18. September 2017 datieren, – erfolgt ist und dabei kein Hinweis nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG gegeben wurde, weist die ortsübliche Bekanntmachung elementare formelle Rechtsfehler auf.

2. Der streitbefangenen Widmungsverfügung wohnen auch durchgreifende materiell-rechtliche Defizite inne.

Die Widmungsverfügung ist in erheblichem Maße von Ermessensdefiziten geprägt. Zwar bedarf eine Widmungsverfügung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrwG und Art. 39 Abs. 2 Nr. 5, Art. 41 Abs. 3 BayVwVfG keiner Begründung. Die Straßenbaubehörde muss allerdings in der Lage sein, im Rechtsbehelfsverfahren auf Anforderung tragfähige Gründe für die Widmung anzugeben (Allesch, BayVBl. 2015, 677, 678). Dies ist der Beklagten nicht gelungen.

Weder den vorgelegten Behördenakten noch dem schriftsätzlichen Vortrag im Gerichtsverfahren sind ausreichend tragfähige Erwägungen hinsichtlich der von der angefochtenen Maßnahme berührten privaten Belange des Klägers zu entnehmen. Auch die öffentlichen Belange sind unzureichend ermittelt und bewertet worden.

a. Die Beklagte hat sich bei der tonnagebeschränkten Widmung des Grundstücks FlNr. … weder ausreichend mit der Frage der noch ausreichenden Erreichbarkeit insbesondere des nördlich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten und zudem mit einem dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugehörigen Stall bebauten Grundstücks FlNr. … von der Hofstelle des Klägers vom Hofgrundstück FlNr. … aus zum Feld- und Wald Weg auf FlNr. … hin mit die Tonnagegrenze überschreitendem landwirtschaftlichen Gerät noch mit der weiteren Frage der ausreichenden Erschließung des Hofgrundstücks im Rahmen der Anfahrt mit für die Daseinsvorsorge (Müllabfuhr, Feuerwehr) bzw. für die Anlieferung beispielsweise von Öl und Brennstoffen eingesetzten Lkw befasst. Bereits hieraus resultiert eine erhebliches Ermittlungs- und Ermessensdefizit. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ging die Beklagte fehlerhafter Weise davon aus, dass die Widmungsbeschränkung des Grundstücks FlNr. … nicht den Bereich zwischen den Wegegrundstücken FlNr. … und … erfasst. Dies ist aber unzutreffend, da die streitige – und zumindest insoweit auch ausreichend bestimmte – Widmungsverfügung als Endpunkt „bei FlNr. … in die Gemeindeverbindungs Straße FlNr. …“ bestimmt. Dieser Endpunkt liegt aber in etwa in der Mitte des Grundstücks FlNr. …, sodass nach Norden hin zum Wegegrundstück FlNr. … keine Verbindung vom klägerischen Hofgrundstück FlNr. … aus besteht, die nicht von der Tonnagebegrenzung erfasst wäre. Ob die am … Weg von der Beklagten angebrachten Verkehrszeichen – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – verkehrsrechtlich anderes regeln, ist mit Blick auf den vorliegenden, allein straßen- und wegerechtlichen Streitgegenstand unerheblich. Zudem würde eine solche inhaltliche Divergenz zwischen straßenrechtlicher Widmung und straßenverkehrsrechtlicher Anordnung ihrerseits sowohl gegen die Kenntlichmachungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayStrWG (vgl. Häußler in Zeitler, aaO Art. 6 Rn. 52) als auch gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Straßenrechts verstoßen. Danach können verkehrsrechtliche Regelungen keine Nutzungen zulassen, die von der straßenrechtlichen Widmung nicht umfasst sind. Auf verkehrsrechtlicher Grundlage darf also keine Nutzungserweiterung stattfinden, weil der Nutzungsumfang und -inhalt ausschließlich dem straßenrechtlichen Statusakt der Widmung vorbehalten ist (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 14 Rn. 24 m.w.N.).

b. Dazu kommt, dass die Beklagte die ihr aus dem Zusammenlegungsplan vom 27. Juni 1983 zukommenden Verpflichtungen nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Nach Nr. N.I.1a des Textteils des Zusammenlegungsplans verbleibt bzw. wird u.a. das Grundstück FlNr. … im Eigentum der Beklagten Gemeindeverbindungs Straße. Nach N.I.1b werden für verschiedene öffentliche Feld- und Waldwege, insbesondere für das für die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers im Norden seiner Hofstelle maßgebliche Grundstück FlNr. …, entsprechende Regelung für einen öffentlichen Feld- und Wald Weg getroffen. Nach dessen Nr. N.I.2.b wird für den Gebrauch der öffentlichen Straßen und Wege die Einschränkung festgesetzt, dass auf den öffentlichen Feld- und Waldwegen neben dem landwirtschaftlichen und dem zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Verkehr die Holzabfuhr zugelassen ist, wobei diese Wege nur mit einer Gesamtlast von 7,5 t je Achse befahren werden dürfen. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass eine Tonnagebegrenzung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG, die nicht zumindest der Festsetzung des Zusammenlegungsplans in Nr. N.I.2.b genügt, auch auf dem Grundstück FlNr. … – egal ob diesem derzeit der Ausbauzustand und die Verkehrsfunktion einer Gemeindeverbindungs Straße nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG oder eines (ausgebauten) öffentlichen Feld- und Waldweges nach Art. 53 Nr. 1, Art. 54 BayStrWG zukommt – unzulässig ist, sofern und soweit keine entsprechende Änderung oder Aufhebung des Zusammenlegungsplans (vgl. § 100 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) erfolgt ist. Dies folgt aus der aus § 100 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG resultierenden Bindungswirkung dieses Plans, die für Abweichungen eine entsprechende Änderungssatzung unter Zustimmung der kommunalen Aufsichtsbehörde erforderlich macht. Damit wird dem Gedanken der Nachhaltigkeit des im Vollzug des Flurbereinigungsrechts – hier in Gestalt des im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren von der Teilnehmergemeinschaft „Zusammenlegung …- …“ erstellten Zusammenlegungsplans vom 27. Juni 1983 mit Genehmigung der Flurbereinigungsdirektion vom 28. Juni 1983 – festgesetzten Wegenetzes als „Gerippe“ für die darauf bezogene Boden(neu-)ordnung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – juris).

Eine Prüfung und Bewertung der Beklagten, ob sich hinsichtlich des durch die Zusammenlegung im Jahre 1983 geschaffenen Wegenetzes eine Änderung insbesondere der Verkehrsbedeutung des Grundstücks FlNr. … ergeben hat, mit der Folge, dass diese als Gemeindeverbindungs Straße festgesetzte Wegeverbindung die von der Zusammenlegung zugedachte Verkehrsbedeutung gar nicht erlangt oder nachträglich wieder verloren hat, sodass – nach Erlass einer zustimmungspflichtigen Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG – daran entsprechende straßenrechtliche Konsequenzen – hier in Gestalt einer erstmaligen (eingeschränkten) Widmung – anzuknüpfen wären, ist nicht in ausreichender Weise unter Beachtung der betrieblichen Belange (vgl. bereits unter a.) und flurbereinigungsrechtlichen Rechtsposition des Klägers erfolgt. Soll nämlich, wie hier, die im Zusammenlegungsplan festgelegte Möglichkeit der Nutzung von Grundstücken als Wegeverbindungen beseitigt oder in erheblicher Weise eingeschränkt werden, ist von der Gemeinde insbesondere die Stellung eines dadurch betroffenen Anliegers, hier des Klägers, in den Blick zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Anlieger nach dem Straßenrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Eröffnung bzw. Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (vgl. Art. 14 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 BayStrWG) hat, da die schutzwürdige Rechtsposition hier gerade nicht (allein) aus der Rechtsstellung als Straßenanlieger, sondern maßgeblich aus den Festsetzungen des Zusammenlegungsplan resultiert (vgl. BVerwG, U.v.18.11.2002, aaO Rn. 64). Die Beklagte hat auch nicht plausibel gemacht, warum sie hinsichtlich der auf dem Grundstück FlNr. … gelegenen … Straße – entsprechend Nr. N.I.1.a des Textteils des Zusammenlegungsplan – ohne weiteres von einer Gemeindeverbindungs Straße ausgeht, während für den hier streitgegenständlichen … Weg auf dem im Zusammenlegungsplan an gleicher Stelle gleichrangig genannten Grundstück FlNr. … erheblich Abweichendes gelten soll. Der allein von ihr als Baulastträgerin selbst zu verantwortende Umstand, dass anscheinend unterschiedliche Ausbauzustände insbesondere des Oberbaus dieser beiden Wegegrundstücke bestehen, kann hierfür naturgemäß kein Differenzierungskriterium sein.

Zudem hat die Beklagte die mit Nr. N.I.1a des Textteils des Zusammenlegungsplans auch straßenrechtlich korrespondierende Pflicht zur Widmung des Grundstücks FlNr. …, die sich für Gemeindestraßen nach Art. 46 BayStrWG unmittelbar aus Art. 47 Abs. 2 BayStrWG (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 47 Rn. 15 bis 17) ergibt, seit dem Jahr 1983 offenkundig nicht (mehr) in den Blick genommen. Hierzu hätte allerdings nach dem vorstehend zur rechtlichen Bedeutung des Zusammenlegungsplans Ausgeführten unbedingte Veranlassung bestanden.

Die Beklagte kann insoweit hier auch nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung von ihrem Bevollmächtigten unterbreiteten Vortrag durchdringen, es bestehe – unabhängig von der Herstellung der Straße – für Dritte, insbesondere auch Anlieger, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Widmung durch die Gemeinde. Dies deswegen, weil in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, anerkannt ist, dass jedenfalls ausnahmsweise das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gilt, einen entsprechenden Anspruch begründen kann (vgl. B.v. 24.9.2007 – 8 ZB 07.1025 – juris Rn. 14). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als treuwidriger Missbrauch dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. So liegt der Fall auch hier, da es die für die Beklagte aus dem o.g. Zusammenlegungsplan resultierenden flurbereinigungsrechtlichen Pflichten gebieten, entsprechend den dortigen Festsetzungen auch im Vollzug des Straßen- und Wegerechts widerspruchsfreie rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Die aus § 100 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG für die Beklagte resultierende Bindungswirkung würde einen hiervon abweichenden Vollzug des Art. 6 BayStrWG durch die Beklagte als Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsverkehr („venire contra factum proprium“) erscheinen lassen, das als Unterfall des Gebots der Wahrung von Treu und Glauben in entsprechender Anwendung von § 242 BGB anerkannt ist (vgl. aktuell VG München, U.v. 10.10.2017 – M 2 K 17.4293 – juris Rn. 39).

Damit erweist sich die Widmungsverfügung insbesondere auch im Lichte von § 100 Satz 2 i.V.m. 58 Abs. 4 FlurbG – und daneben auch Art. 47 Abs. 2 BayStrWG – als in erheblicher Weise ermessensdefizitär.

c. Nicht ausreichend ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt hat die Beklagte schließlich auch die Verkehrsbelastung und Unfallsituation der Kreisstraße … … an der von ihr als jedenfalls für große Nutzfahrzeuge unfallgeneigt erachteten Einmündung des … Wegs in diese. Die Beklagte hat das Vorliegen einer besonderen Unfallgeneigtheit an der streitbefangenen Einmündung lediglich behauptet, nicht aber mit entsprechenden Zahlen und Erkenntnissen empirisch belegt. Die bei den Akten befindliche Stellungnahme der Polizeiinspektion … vom 29. Januar 2015 verhält sich dazu nicht substantiell. Die bloße Behauptung, es handele sich um eine unfallgeneigte Einmündung, reicht dazu keinesfalls aus. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung auf entsprechender Faktenbasis bedurft, wozu insbesondere eine Auswertung der Unfallsituation im hier maßgeblichen Abschnitt 100 der Kreisstraße … … anhand der Erkenntnisse und Analysen der Zentralstelle für Verkehrssicherheit im Straßenbau in Bayern und/oder der zuständigen Polizeidienststelle(n), insbesondere der Polizeiinspektion …, in Betracht gekommen wäre. Die Zentralstelle für Verkehrssicherheit im Straßenbau analysiert alle polizeilich aufgenommene Verkehrsunfälle in Bayern und erzeugt daraus digitale Unfallkarten. Eine solche Auswertung ist indes nach Aktenlage von Seiten der Beklagten nicht erfolgt. Gleiches gilt für eine sonstige Untersuchung anhand von vergleichbarem Quellenmaterial, namentlich solchem der zuständigen Polizeidienststelle(n). Damit ergibt sich auch insoweit ein Ermittlungsdefizit.

d. Ebenfalls nicht ausreichend ermittelt hat die Beklagte endlich auch den Zustand des Oberbaus (Trag- und insbesondere Deckschicht) des … Wegs im Hinblick auf die insoweit maßgeblich befürchteten Staubimmissionen auf das Wohngrundstück FlNr. … und entsprechende Abhilfemaßnahmen. Zu einen hätte von der Beklagten die Möglichkeit einer Minderung von durch die Benutzung des Wegs anscheinend zumindest in den trockenen Jahreszeiten verursachten Staubimmissionen durch Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung in Gestalt einer angemessenen Geschwindigkeitsbeschränkung im (potentiellen) Einwirkungsbereich in Erwägung gezogen werden können und müssen. Zum anderen wäre von ihr auch zu ermitteln und zu erwägen gewesen, welche Möglichkeiten nach den einschlägigen technischen Regelwerken (vgl. Richtlinien für den ländlichen Wegebau nebst entsprechenden technischen Ausführungsbestimmungen sowie gegebenenfalls auch Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) bestehen, um mit einem vertretbaren Kostenaufwand – gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen gemeindlichen Umlegungsbefugnis nach Art. 54 Abs. 3 BayStrWG – eine Ertüchtigung der Deckschicht mit dem Ziel einer bestmöglichen Vermeidung von Staubentwicklungen, die von der Benutzung des Wegs ausgehen kann, zu erreichen.

e. Nach alledem hat die Beklagte nicht alle Erwägungen angestellt, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm erforderlich gewesen sind; sie hat den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht zulasten des Klägers nicht vollständig erfasst bzw. nicht ausreichend ihrem Vollzug des Straßen- und Wegerechts zugrunde gelegt. Somit erweist sich die Sachverhaltsermittlung und -bewertung und in der Folge auch die Rechtsanwendung als in ganz erheblichem Umfang defizitär i.S.d. Art. 40 BayVwVfG.

3. Sonach sind auch die Nichtigkeitsvoraussetzungen der Generalklausel nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG begründet einen vom Positivkatalog der absoluten Nichtigkeitsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift unabhängigen Tatbestand (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 100), der vorliegend erfüllt ist.

Die vorstehend erörterten, erheblichen formell- und materiell-rechtlichen Defizite der streitbefangenen Widmungsverfügung sowohl hinsichtlich der Bestimmtheit als auch der Bekanntgabe sowie schließlich auch bezüglich der inhaltlichen Ermessensgerechtheit stellen in ihrer Gesamtschau einen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Dieser ist bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich, da für jeden urteilsfähigen und unvoreingenommenen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter (vgl. zu diesem Maßstab: Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, aaO § 44 Rn. 126) elementare Vollzugsdefizite der Beklagten im Raum stehen. Dass eine nach Lage der Akten nicht ansatzweise schlüssig begründete Widmungsverfügung bereits vor ihrem Erlass mit einem im wesentlichen Umfang unbestimmten Inhalt öffentlich bekannt gegeben wird und im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe des Weiteren auch der notwendige Hinweis auf die Akteneinsichtsmöglichkeit fehlt, qualifiziert die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandeln der Beklagten als besonders schwerwiegend; dies ist auch evident.

Nachdem die Klage bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es hinsichtlich des Hilfsantrags keiner Entscheidung mehr. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - 20 BV 14.1490

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 20 BV 14.1490 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juli 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014, Az.: Au 1 K 13.869) 20. Senat Sachgebietsschlüssel:

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Ta

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

20 BV 14.1490

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juli 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014, Az.: Au 1 K 13.869)

20. Senat

Sachgebietsschlüssel: 542

Hauptpunkte: Verdacht der Tuberkulose in einem milcherzeugenden Rinderbestand - Tötungsanordnung, Bestandssperre, Aussetzung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand, Milchreglementierungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landesanwaltschaft Bayern, Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

- Beklagter -

wegen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schaudig, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Reinthaler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kraheberger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu vom 16. Mai 2013 in Nummer II rechtswidrig und in Nummer V Ziffer 1 nichtig war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat 11/15, der Beklagte 4/15 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Landratsamt Oberallgäu verpflichtete mit bestandskräftiger Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 alle Halter von Rindern, ihre über sechs Monate alten Rinder ab November 2012 nach näherer Anweisung auf Tuberkulose untersuchen zu lassen.

Im Betrieb des Klägers untersuchte das Veterinäramt am 13. und 16. Mai 2013 mit Tuberkulose-Simultantest 52 Rinder (70 im Bestandsregister, 54 für die Untersuchung ausgewählt). Bei einem trächtigen Rind trat eine zweifelhafte Reaktion ein.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 (zugestellt 17.5.2013) ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger sinngemäß an:

I.

Beim getesteten Rind wird der Verdacht auf Tuberkulose im Sinn des § 1 Nr. 2 Buchst. a RindTbV amtlich festgestellt.

II.

Das getestete Rind ist zu töten.

III.

Sämtliche Rinder des Bestandes unterliegen der Sperre und dürfen nur mit Genehmigung des Landratsamtes aus dem Bestand entfernt werden.

IV.

Die amtliche Anerkennung des Rinderbestandes des Klägers als tuberkulosefreier Bestand wird ausgesetzt.

V.

Die Milch des unter Tbc-Verdacht geratenen Tieres ist unschädlich zu beseitigen (Nr. 1); die Milch des Bestandes darf nur mit Genehmigung des Landratsamtes in Verkehr gebracht oder zur Erzeugung von Lebensmitteln verwendet werden (Nr. 2.1), die Rohmilch der negativ getesteten Tiere darf nur an einen bestimmten Verarbeitungsbetrieb unter der Maßgabe abgegeben werden, dass diese Milch einem bestimmten Wärmebehandlungsverfahren unterzogen wird (Nr. 2.2).

Der anschließende an Organen des bereits am 22. Mai 2013 getöteten Tieres vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durchgeführte PCR-Test führte nach der Mitteilung vom 28. Mai 2013 an das Veterinäramt ebenfalls zu einem zweifelhaften Befund.

Gegen den Bescheid vom 16. Mai 2013 erhob der Kläger am 17. Juni 2013 Klage. Im gerichtlichen Verfahren teilte der Beklagte mit, dass mit Bescheid vom 22. Juli 2013 die Sperre aufgehoben und der Status der Tuberkulosefreiheit gemäß § 18 Satz 2 RindTbV (wieder) anerkannt worden sei. Der Kläger habe mittlerweile die Voraussetzungen für eine Aufhebung aller Reglementierungen durch die vorgeschriebene Nachuntersuchung geschaffen. Diese sei mit durchgehend negativen Testresultaten verlaufen.

Daraufhin berief sich der Kläger auf sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse und beantragte:

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 16. Mai 2013 nichtig ist.

II.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 16. Mai 2013 rechtswidrig war.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren sich die Beteiligtenvertreter darüber einig, dass hinsichtlich des getöteten Tieres der abschließende kulturelle Test einen negativen Befund ergeben habe.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sowohl Hauptantrag als auch Hilfsantrag seien zulässig, jedoch unbegründet. Zur Begründung der Abweisung des Nichtigkeitsantrags bezog sich das Verwaltungsgericht teilweise auf sein Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren Au 1 K 13.266, in dem auch der Bevollmächtigte des Klägers für die dortige Klagepartei aufgetreten sei. Die im Bescheid vom 16. Mai 2013 getroffenen Anordnungen hätten sich unstreitig sämtlich erledigt, jedenfalls spätestens mit Erlass des Bescheides vom 22. Juli 2013. Eine Wiederholungsgefahr als ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit könne unterstellt werden. Jedenfalls sei die Feststellungsklage unbegründet, weil der Bescheid vom 16. Mai 2013 rechtmäßig gewesen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt habe. Der vom Beklagten verwendete Simultantest zur Untersuchung von Rindern auf Tuberkulose sei geeignet, zum Nachweis des Verdachts der Erkrankung des Tieres eingesetzt zu werden. Die Erkrankung mit dem Erreger M. caprae stelle auch eine Tuberkulose des Rindes dar. Aufgrund des zweifelhaften Ergebnisses eines getesteten Rindes sei auch rechtlich der Verdacht der Tuberkulose vorgelegen, weswegen das betroffene Tier zu töten gewesen sei (§ 1 Nr. 2 lit. a, § 4 Nr. 1 lit. a RindTbV). Deswegen seien auch Befugnisse zur Bestandssperre eröffnet gewesen. Zwar habe es für die in Nr. IV des Bescheides geregelte Aussetzung der amtlichen Anerkennung als Tbc-freier Bestand in der ab 15. März 2013 geltenden Fassung der Rindertuberkulose-Verordnung keine Rechtsgrundlage gegeben, sondern erst mit der Neufassung vom 12. Juli 2013 (§ 13 RindTbV). Damit bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit mehr, weil auch im Falle eines erneuten Erlasses einer gleichen Regelung (nach dem entsprechenden Ergebnis eines Simultantests) eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden sei. Die in Nr. V des Bescheides geregelten Gebote zur Beseitigung von Milch bzw. zu deren Abgabe seien ebenfalls zu Recht ergangen. Auch wenn das getestete Tier noch keine Milch gegeben habe, liege keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Das Milchabgabeverbot finde im Übrigen seine Rechtsgrundlage auch in den Regelungen des § 39 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens in erster Instanz unter anderem vor, er könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in Nummern II bis V verneine. Die Bezugnahme auf ein anderes Urteil sei unverständlich und nicht als Begründungsersatz geeignet. Ein positives Testergebnis im Simultantest lasse lediglich einen Verdacht zu. Ein solches positives Ergebnis sei hier aber nicht vorgelegen, nur ein zweifelhaftes. Das Ergebnis des PCR-Testes sei fraglich gewesen, das Ergebnis der bakteriellen Kultur habe weder den Erreger M. caprae noch den Erreger M. bovis nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe weder weitere Amtsermittlungen betrieben, noch auf Antrag des Klägers Beweis erhoben. Die verwendeten Tuberkulosetests seien nicht geeignet, weil für den Erreger M. caprae nicht vorgesehen. Ein einheitlicher Simultantest sei nicht verfügbar, eine Kombination der in dessen Rahmen verwendeten Tierarzneimittel nicht möglich. Zur Aberkennung des Tbc-Freiheitsstatus sei die Kommission, und nicht das Landratsamt, zuständig. Weil der Nachweis zum Erreger M. bovis nicht vorgelegen sei, habe der Betrieb des Klägers seinen Status als „Tbc-frei“ nicht verlieren können und seien die Voraussetzungen für eine Milchsperre nicht gegeben gewesen. Weil der Beklagte weitere Untersuchungen auf Tuberkulose mittels Simultantest plane, auch im Bestand des Klägers, liege eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Sie sei auch nicht ausgeschlossen, weil das Tierseuchengesetz durch das Tiergesundheitsgesetz ersetzt worden sei. Die Untersuchung nach beiden Gesetzen sei identisch. Außerdem sei das Verfahren auszusetzen und seien dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich gehe einschlägiges Europarecht als spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vor. Selbst wenn § 39 LFGB anwendbar wäre, habe eine Ermessensausübung nicht stattgefunden. Außerdem sei der Bestand des Klägers nicht mit einer sterilen Kanüle untersucht worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 16. Mai 2013 nichtig ist,

hilfsweise

festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter anderem vor, fraglich sei bereits die Zulässigkeit der Klage, die jedenfalls unbegründet sei. Auch der Erreger M. caprae verursache Rindertuberkulose. M. bovis und M. caprae stimmten genetisch zu 99,9% überein. Die Richtlinie 64/432/EWG beschreibe die gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin, ohne festzulegen, dass beide Tuberkuline vom gleichen Hersteller stammen oder als einheitlicher Test angeboten werden müssten. Aus den Gebrauchsinformationen der Hersteller ergäben sich keine Bedenken gegen die Verwendung der Tuberkuline in Simultantests. Die Ergebnisse des durchgeführten Tuberkulintests seien hinreichend verlässlich gewesen. Beim getöteten Rind des Klägers handele es sich um einen Fall, in dem sich der Verdacht nicht bestätigt habe. Die amtliche Feststellung des Verdachts erweise sich als rechtmäßig. Die angeordnete Bestandssperre finde ihre Rechtsgrundlage in der Rindertuberkuloseverordnung. Ermessensausübung sei nicht erforderlich gewesen, eine solche bezüglich weiterer Maßnahmen lediglich eingeräumt gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden, die Aussetzung der amtlichen Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefrei zu verfügen, wie sich aus einschlägigem Europarecht ergebe. Das Landratsamt sei die zum Vollzug der tierseuchenrechtlichen Frage zuständige Behörde gewesen. Außerdem habe die Aussetzung der amtlichen Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefrei auf Unionsrecht gestützt werden können. Die Milchreglementierung habe keine echte Milchsperre bedeutet. Milch habe weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden dürfen. Die Regelung habe ihre Stütze in § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 LFGB oder in einschlägigem Europarecht gefunden. Die vom Kläger aufgeworfenen Vorlagefragen stellten sich so nicht oder seien eindeutig zu beantworten.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger u. a. an, das zweifelhaft getestete Rind hätte abgetrennt untergebracht werden können anstatt gekeult zu werden. Die Beklagtenseite führte u. a. aus, die Tötungsanordnung sei eine von drei Alternativen gewesen, die angesichts des zweifelhaften Ergebnisses nur in Betracht gekommen sei. Eine Quarantäne sei aus räumlichen Gründen nicht möglich gewesen, Alternative c sei in Bayern seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden. Das getötete Rind sei trächtig gewesen und habe als Jungrind noch keine Milch geben können. Bei Nr. V Ziff. 1 des Bescheides vom 16. Mai 2013 habe es sich um einen standardisierten Textbaustein gehandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg und führt unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils punktuell zur Stattgabe der Klage. Diese ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag soweit begründet, als der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2013 in Nr. V Ziff. 1 nichtig und in seiner Nr. II rechtswidrig gewesen war, im Übrigen unbegründet.

Der Hauptantrag ist zulässig.

Der Kläger hat nach § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO vorrangig eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben, die gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 VwGO). Eine solche Klage erlaubt nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 28). Der so angegriffene Bescheid vom 16. Mai 2013 enthält in seinen Nr. I bis V verschiedene Regelungen, mithin ein Bündel von Verwaltungsakten, deren Nichtigkeit - jedenfalls in Nr. II bis V (so die Berufungsbegründung) - der Kläger behauptet. Das von § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO geforderte berechtigte Interesse ist durch den Streit um die Nichtigkeit der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassenen Verwaltungsakte indiziert (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1986, BVerwG 8 C 127.84, NVwZ 1987, 330; Eyermann a. a. O., § 43 Rn. 38). Der Kläger ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Eyermann a. a. O., § 43 Rn. 26a und 38a m. w. N.) als Adressat von ihn als Inhaber eines milcherzeugenden Rinderbestandes (ehemals) betreffenden belastenden Regelungen klagebefugt. Eine rechtskräftige Entscheidung erfüllt streitschlichtende Funktion.

Zu Nr. V Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides liegt der besondere Nichtigkeitsgrund nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor. Der Bescheid gibt dem Kläger insoweit auf, die Milch des unter Nr. I aufgeführten Tieres, bei welchem der Verdacht auf Tuberkulose amtlich festgestellt wurde, unschädlich zu beseitigen. Er verlangt damit im Zeitpunkt seines Erlasses eine objektiv unmögliche Leistung. Niemand konnte die Milch unschädlich beseitigen, weil das Rind mit der Nr. DE 09 453 313 12, geboren 19. Januar 2011, als (trächtiges) Jungrind noch gar keine Milch geben konnte, was auch der sachverständige Behördenbedienstete in der mündlichen Verhandlung einräumte. Zudem wurde es am 22. Mai 2013 gekeult. Diese nichtige Regelung der Milchbeseitigung war unwirksam (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG).

Im Übrigen ist der Hauptantrag unbegründet. Keine der weiteren Regelungen in Nr. I bis IV und in Nr. V Ziff. 2.1 und 2.2 des streitgegenständlichen Bescheides erfüllt die Nichtigkeitstatbestände des Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG. Sie stellen Einzelfallregelungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts dar, ohne besonders schwerwiegende offenkundige Fehler, und verlangen weder objektiv unmögliche Leistungen noch strafbare Handlungen. Das hat das Verwaltungsgericht dem Kläger bereits verdeutlicht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht konnte in seiner Entscheidung zur weiteren Begründung auch auf das von ihm erlassene Urteil vom 10. Juli 2013 Au 1 K 13.266 verweisen, weil dieses den Verfahrensbeteiligten über deren Vertreter bekannt war (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.1995, BVerwG 4 B 248.95, Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO - Nr. 30; siehe auch BayVGH, B. v. 20.4.2015, 20 ZB 15.106; Eyermann a. a. O. § 108 Rn. 7).

Der Hilfsantrag ist zulässig, soweit der Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides in den Nrn. I, II, III, IV und V Ziff. 2.1 und 2.2 beantragt. Die darin getroffenen Anordnungen haben sich spätestens mit Erlass des Bescheides vom 22. Juli 2013 erledigt, in Nr. II mit der Tötung des unter Tuberkuloseverdacht geratenen Rindes. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war ohne Durchführung eines Vorverfahrens statthaft (vgl. Art. 15 AGVwGO) und ist vor Ablauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Gefahr der Wiederholung, dass der Beklagte in vergleichbarer Art und Weise nochmals solche Anordnungen gegenüber dem Kläger erlässt, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Oberallgäu vom 30.10.2012, ferner §§ 1, 4, 6 RindTbV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 12. Juli 2013 BGBl I S. 2442, § 45 Abs. 2 TierGesG, § 39 LFGB, siehe auch die speziellen Vorschriften des sogenannten Hygienepakets der Gemeinschaft - dazu später -). Nach Einlassung der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ist weiterhin denkbar, dass hinsichtlich der möglichen Anordnungen gemäß § 4 Satz 1 RindTbV wieder kein Auswahlermessen vorgenommen wird. Damit besteht die belegbare Erwartung, dass die Behörde in naher Zukunft auf eine gleichartige Sach- und Rechtslage mit gleichartigen Erwägungen gegenüber dem Kläger negative Entscheidungen treffen wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.1993, BVerwG 6 C 7.93). Jedenfalls kann - im Einklang mit dem Verwaltungsgericht - diese Wiederholungsgefahr hier unterstellt werden.

Die Klage ist im Hilfsantrag, soweit sie sich gegen Nr. I des angefochtenen Bescheides vom 16. Mai 2015 richtet, unbegründet. Denn der vom Beklagten vorgeschriebene und durchgeführte Simultantest zur Untersuchung von Rindern auf Tuberkulose ist nicht ungeeignet, zum Nachweis des Verdachts der Erkrankung eines Tieres eingesetzt zu werden. Insoweit wird auf die Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO) und ergänzend im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren festgehalten, dass auch die Erkrankung mit dem Erreger M. caprae eine Tuberkulose des Rindes darstellt, weil M. caprae eine Unterart (Subspezies) von M. bovis ist. Das belegen auch die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Friedrich-Loeffler-Institutes. Als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums forscht dieses Institut u. a. auf dem Gebiet der Tierseuchen, des Tierschutzes und der Tierhaltung, und berät die Bundesregierung, aber auch die zuständigen Behörden im Hinblick auf Maßnahmen zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung, zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen sowie auf die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche (vgl. im Einzelnen § 27 TierGesG, sowie vormals § 4 TierSG). Als insoweit sachverständige Bundesoberbehörde weist das Institut darauf hin, dass M. bovis und das sehr nah verwandte M. caprae das weiteste Wirtsspektrum unter den Erregern des M. tuberculosis-Komplexes haben, und dass in Bayern bislang ausschließlich das Myobacterium (M.) caprae nachgewiesen wurde. Auch die Tuberkulose, die Ziegen befällt, kann als Rindertuberkulose bezeichnet werden, M. bovis und M. caprae stimmen genetisch zu 99 Prozent überein, weshalb sich das aus M. bovis hergestellte Tuberkulin uneingeschränkt für Untersuchungen eignet, bei denen der Erreger M. caprae zu erwarten ist. Ein Beweis besteht darin, dass aufgrund des Untersuchungsprogrammes „Rindertuberkulose in den Landkreisen der Alpenkette“ durchgeführte Tuberkulintests mit M. bovis hergestelltem Tuberkulin mit positivem Ergebnis durch bakteriologischen Nachweis von M. caprae bestätigt wurden (vgl. die den Beteiligtenvertretern bekannten Beschlüsse des Senats vom 13.4.2015, 20 CS 15.610, 20 CS 15.627, 20 CS 15.628, 20 CS 15.641, 20 CS 15.642, vom 29. 4.2015 20 CS 15.750, 20 CS 15.770, 20 CS 15. 771 sowie 20 CS 15.773). Auch aus Gebrauchsinformationen der Hersteller ergeben sich keine Bedenken gegen die Anwendung der Tuberkuline im Simultantest. So wird nur die Mischung mit anderen Tierarzneimitteln vor der Injektion verboten, nicht aber auch, das betreffende Geflügeltuberkulin zusammen mit Rindertuberkulin eines anderen Herstellers im Simultantest anzuwenden. Das hat die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 22. September 2014 ausführlich und überzeugend dargestellt (vgl. dort die S. 6 bis 8). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat ebenso Bezug (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.1995, a. a. O.) wie auf die Darlegungen zur Rechtsgrundlage für den Simultantest (vgl. dort S. 5/6). § 1 Satz 1 Nr. 1c, Nr. 2 a RindTbV (sowohl in der Fassung vom 16.3.2013 bis 20./21.7.2013 als auch in der danach geltenden Fassung) in Verbindung mit Anhang B 2.2.1 der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 bestimmt als Simultantest die gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin, ohne festzulegen, dass beide Tuberkuline vom gleichen Hersteller stammen oder als „einheitlicher Test“ angeboten werden müssen. Nach Anhang B Nr. 2.2.4 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 werden „Tuberkulinproben…durchgeführt durch Einspritzen von Tuberkulin(en) in die Nackenhaut“. In den folgenden Sätzen wird die Lage der Injektionsstelle näher beschrieben. In Anhang B Nr. 2.2.5.1 zur vorgenannten Richtlinie wird die Vorgehensweise bei der Injektion näher beschrieben. In all diesen Regelungen findet sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich um einen „einheitlichen Test“ im Sinne der Vorstellung des Klägers (wohl im Sinne eines Fertigarzneimittels nach § 4 Abs. 1 AMG) handeln müsste.

Darauf, ob jedes Tier des Rinderbestandes des Klägers seinerzeit hätte mit einer sterilen Kanüle untersucht werden müssen (vgl. jetzt Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/32/EWG in der Fassung der Berichtigung vom 14. November 2014 - hier Nr. 2.2.5.1 -) oder ob im Rahmen der Tuberkulinisierung der Einsatz einer sterilen Kanüle zu Beginn der Bestandsuntersuchung und bei Auftreten bestimmter Umstände wie Schäden an der Kanülenspitze oder Treffen eines Blutgefäßes genügt hätte (vgl. die Äußerung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 26.3.2013, Anhang zur Berufungserwiderung des Beklagten), kommt es nicht mehr entscheidend an. Denn der Kläger hat die Ergebnisse der Untersuchung und Nachuntersuchung der Rinder seines Bestandes nicht in Frage gestellt, soweit diese - bis auf das getötete Rind - ausschließlich negative Befunde erbracht hatten. Darüber, dass das getötete Rind, bestätigt durch die nach § 4 Satz 1 Nr. 1 a RindTbV geforderten und durchgeführten Nachuntersuchungen, ebenfalls abschließend negativ getestet worden war, waren sich die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einig. Für das getötete, normativ unter Verdacht gestellte Rind erhält der Kläger als Tierhalter eine Entschädigung durch die Tierseuchenkasse. Im Übrigen sieht auch die Rindertuberkuloseverordnung die Möglichkeit, dass weitere Tests (der Organe eines unter Verdacht stehenden und mittlerweile getöteten Tieres) ergeben können, dass sich der Verdacht auf Tuberkulose (vgl. § 1 Nr. 2 a RindTbV) nicht bestätigt. In einem solchen Fall sind angeordnete Schutzmaßnahmen aufzuheben (§ 9 Abs. 1 RindTbV). Dem ist der Beklagte mit seinem Bescheid vom 22. Juli 2015 nachgekommen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Ausspruch in Nr. I des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Mai 2013, bei dem (mittlerweile getöteten) Rind werde der Verdacht auf Tuberkulose des Rindes amtlich festgestellt, als gerechtfertigt und rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist hier § 1 Nr. 2 a RindTbV, seinerzeit in der seit 16. März 2013 geltenden Fassung. Eine zweifelhafte Reaktion im Sinn des Nr. 2.2.5.3.2 Buchst. b des Anhanges B der Richtlinie 64/432/EWG genügt hierfür. Die Verordnung (EG) 1226/2002 vom 8. Juli 2002 änderte diesen Anhang B; sie gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (i. d. F. der Bekanntmachung vom 9.5.2008 ABl Nr. C 115 Seite 47) allgemein, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV und insoweit gleichlautend Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung).

Der Hilfsantrag ist aber begründet, soweit in Nr. II des Bescheides vom 16. Mai 2013 die Tötung des unter Tuberkuloseverdacht geratenen Rindes angeordnet wurde. Grundsätzlich war das Landratsamt berechtigt, von den Befugnissen des § 4 RindTbV Gebrauch zu machen. Aber weder den Gründen dieses Bescheides noch den Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung kann entnommen werden, dass der Beklagte insoweit über sein Entschließungsermessen hinaus von dem ihm eingeräumten Auswahlermessen ausgegangen ist. Zur Begründung wird im streitgegenständlichen Bescheid nur angeführt, die Anordnung der Tötung des betroffenen Tieres sei zum Schutz gegen die Seuchengefahr, hier - zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose - erforderlich, ohne auf die konkret angeordnete Maßnahme einzugehen. § 4 Satz 1 RindTbV in der Gültigkeit vom 16. März 2013 räumt den Behörden aber verschiedene Möglichkeiten ein, auf das Ergebnis einer zweifelhaften Tuberkulinprobe bei einem Rind zu reagieren, nämlich das betroffene Rind a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber den Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen… .

Dabei stehen die Alternativen zu a) bis c) in keinem Rangverhältnis, auch wird (mittlerweile) in den Ausführungshinweisen zur Rindertuberkuloseverordnung vom 11. Juni 2014 (abgedruckt in Geißler/Stein/Bätza, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, unter B-92) ein solches nicht vorgegeben. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und angesichts der örtlichen Verhältnisse hätten aber Überlegungen angestellt werden müssen, ob nicht eine Nachuntersuchung des verdächtigen Tieres eine geeignete und weniger einschneidende Maßnahme gewesen wäre, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, seinerzeit über einen Stall verfügt zu haben, in dem das betroffene Tier hätte abgesondert gehalten werden können. Auch die Einlassung der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der Gesamtsituation im Landkreis Oberallgäu sei es als das Sicherste und Beste erschienen, die Tötung des Tieres anzuordnen, lässt darauf schließen, dass ein Auswahlermessen überhaupt nicht in Betracht gezogen wurde und damit Ermessensausfall vorgelegen war. Dies führt angesichts der Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Tötungsanordnung und zur Rechtsverletzung des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der betreffende Verwaltungsakt hätte deshalb aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte.

Die unter Nr. III angeordnete Schutzmaßnahme ist dagegen rechtmäßig und beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RindTbV. Bei Verdacht auf Tuberkulose sind Rinder des Bestandes im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern (Buchst. a des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV) und dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder dem sonstigen Standort entfernt werden (Buchst. b des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV). Diese im Bescheid angeordneten Maßnahmen, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen, konnten auch durch die begünstigten Bescheide vom 16. Mai und 4. Juni 2013 modifiziert werden, welche dem Kläger gestatteten, seine Rinder aus seinem wegen Tuberkuloseverdacht gesperrten Betrieb auf die in beigefügten Lageplänen gekennzeichneten Weideflächen zu verbringen.

Auch die in Nr. IV ausgesprochene Aussetzung der amtlichen Anerkennung des klägerischen Rinderbestandes als tuberkulosefreier Bestand ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Für sie bestand bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses eine ausreichende Rechtsgrundlage, nämlich Anhang B Nr. 2.2.5.3.3 Buchst. c der Richtlinie 64/432/EWG. Wie bereits ausgeführt, hat der Anhang B wegen seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 die Qualität einer Verordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV, siehe auch Art. 2 Abs. 2 dieser Änderungsverordnung). Nr. 2.2.5.3.3 Buchst. c bestimmt insoweit, dass der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestandes ausgesetzt und Tiere aus diesem Bestand gesperrt werden können, bis der Gesundheitsstatus von Tieren mit zweifelhafter Reaktion im Simultantest geklärt ist. Diese unmittelbar geltende Bestimmung, angeführt auch in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, wurde nunmehr in § 13 der seit 20./21. Juli 2013 wirksamen Rindertuberkuloseverordnung aufgenommen. Zur Regelung einer solchen tierseuchenrechtlichen Frage, wie sie Gegenstand der Richtlinie 64/432/EWG einschließlich deren Anhang B ist, war gemäß § 2 TierSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom 23. Februar 2012 (GVBl S. 56) das Landratsamt die zuständige Behörde. Eine Zuständigkeit der „Kommission“, wie vom Kläger gefordert, scheidet aus. Die Richtlinie 64/432/EWG unterscheidet zwischen amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) und amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e). Über den Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Mitgliedstaates befindet nach Anhang A Teil I Nr. 4 i. V. m. Art. 17 dieser Richtlinie die Kommission, über den Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Tierbestandes dagegen nach Anhang A Teil I Nr. 1 bis 3 B die zuständige Behörde. Diese zu bestimmen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Die Milchreglementierung in Nr. V Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. V. m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sogenannte Basisverordnung) und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang III, Abschn. IX, Kap. I, Nr. 2, Buchst. b, Unterbuchst. i und Nr. 3, Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um festgestellte Verstöße zu beseitigen. Wegen des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gilt Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung unmittelbar und verdrängt andere nationale Vorschriften. § 39 Abs. 2 LFGB ist insoweit obsolet (so auch VGH BW, U. v. 16.6.2014 - 9 S 1273/13, VBl BW 2015, 63; zum Vorrang vor § 5 Abs. 1 Gaststättengesetz siehe auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 20 ZB 15.106). Nach Art. 54 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung kann dazu die Einschränkung oder Untersagung des in Verkehrsbringen und der Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren gehören. Nach Art. 2 Satz 2 Nr. 10 vorgenannter Verordnung ist „Verstoß“ die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Der Kläger ist gemäß Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittelunternehmer im Sinn des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letztgenannter Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen. Gemäß Anhang III, Abschn. IX, Kap. I müssen Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden. Was Tuberkulose anbelangt, muss Rohmilch von Kühen oder Büffelkühen stammen, die einem im Sinn der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannten tuberkulosefreien Bestand angehören (Kap. I, Nr. 2, Buchst. b, Unterbuchst. i). Rohmilch von Tieren, welche die Anforderungen der Nr. 2 nicht erfüllen, darf jedoch in folgenden Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden, wenn es sich um Kühe oder Büffelkühe handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt (Kap. I, Nr. 3 a). Ansonsten darf Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden (Kap. I, Nr. 4).

So lagen die Dinge hier. Die Anerkennung des klägerischen Bestandes als tuberkulosefrei war ausgesetzt, so dass die Rohmilch nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, hier des Landratsamtes Oberallgäu (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GDVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) verwendet werden durfte. Die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. V Ziff. 2.2 ausgesprochene Genehmigung der Abgabe der Milch nach einem bestimmten Wärmebehandlungsverfahren entsprach Anhang III, Abschn. IX, Kap. I, Nr. 3 a zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Benennung eines zur Übernahme der behandelten Rohmilch bereiten weiterverarbeitenden Betriebs in Nr. V Ziff. 2.2 Satz 2 der genehmigenden Verfügung begünstigte den Kläger, weil sie ihm die Suche nach einem geeigneten und übernahmebereiten Betrieb ersparte.

Mit der nunmehrigen Bezeichnung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (anstatt § 39 LFGB, wie das Verwaltungsgericht meinte) wird die angefochtene Regelung in Nr. V Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides nicht verändert. Ein Entschließungsermessen besteht gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Frage des Einschreitens ohnehin nicht, für ein Auswahlermessen bezüglich der konkret zu treffenden Maßnahme ist angesichts des klaren Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen in Anhang III Abschn. IX Kap. I der vorgenannten Verordnung nichts ersichtlich. Im Übrigen hat sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, wenn auch kurz, und mit einem Schreibfehler behaftet (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 statt 853/2004), auf die einschlägigen Vorschriften dieses Anhanges III Abschn. IX Kapitel I bezogen. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist (oder wie hier war), entscheidet der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Er muss bei seiner Beurteilung von sich aus alle ihm bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen berücksichtigen, gleichgültig, ob sie von den Beteiligten vorgetragen worden sind (vgl. Eyermann, VwGO, a. a. O., § 113 Rn. 22). Insoweit sind auch die teils unmittelbar geltenden und verdrängenden Bestimmungen des Unionsrechts - hier auch des Hygienerechts - heranzuziehen.

Schließlich bedurfte es keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu den vom Kläger als vorlagebedürftig aufgeworfenen Fragen nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) - AEUV -, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Ein solches Rechtsmittel stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar (vgl. BVerwG vom 10.10.1997 NVwZ-RR 1998, 752/754; vom 14.12.1992 NVwZ 1993, 770; vom 15.1.1992 BVerwG 3 B 2/92; vom 20.3.1986 BVerwG 3 B 3/86; siehe auch Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 41). Durch die Entscheidung des Senats, von einer solchen Vorlage abzusehen, wird Verfahrensrecht nicht verletzt (BVerwG vom 10.10.1997 a. a. O.).

Abgesehen davon bestand kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und die vom Kläger zu einer Vorabentscheidung gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Denn die vom Kläger aufgeworfenen Vorlagefragen stellen sich so nicht oder sind eindeutig zu beantworten. Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungserwiderung vom 22. September 2014 - dort Seiten 17 bis 19 - wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4773

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. März 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßenrecht;

Widmung;

Klagebefugnis des Straßenanliegers

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

... - Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenrecht; Widmung der ...-straße

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2015 am 9. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Widmung der ...-straße durch Verfügung der Beklagten vom ... Oktober 2014.

Die ...-straße wurde von der Beklagten im Rahmen der Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG am... Januar 1981 als Ortsstraße ins Bestandsverzeichnis eingetragen. Als das der Straße dienende Grundstück wird Fl.Nr. ... Gemarkung ..., als Anfangspunkt die Abzweigung von der ...-straße und als Endpunkt die Bahnstrecke ...-... genannt.

Am ... März 2011 machte die Beklagte die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet ...-Ost“ ortsüblich bekannt. Diese Änderung sah u. a. westlich der bisherigen ...-straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... u. a. Grünflächen als Straßenbegleitgrün und eine Bushaltestelle sowie einen Fuß- und Radweg vor (vgl. Auszug aus dem Bebauungsplan in der Behördenakte, Original lag in der mündlichen Verhandlung vor).

Am 20. Dezember 2011 schloss die Beklagte mit der ...-Immobilien GmbH einen städtebaulichen Vertrag. Die ...-Immobilien GmbH beabsichtigte, auf der östlichen Teilfläche des westlich der ...-straße gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... (heute Fl.Nr. ... Gemarkung ...) einen Neubau zu errichteten. Zur Erschließung dieses Grundstücks sei es nach der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... als Erschließungsmaßnahme u. a. erforderlich, entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... u. a. auf Fl.Nr. ... einen Geh- und Radweg mit einer Grundstückszufahrt einschließlich des Straßenbegleitgrüns und der Bushaltestelle herzustellen. Die Beklagte übertrage nach § 11 BauGB die Straßenausbauarbeiten u. a. an dieser Erschließungsanlage auf die ...-Immobilien GmbH.

Nach Herstellung der o.g. Erschließungsanlage durch die ...-Immobilien GmbH widmete die Beklagte mit Verfügung vom ... Oktober 2014 die „neu ausgebaute Straße“ zur Ortsstraße. Als die der Straße dienenden Grundstücke werden Fl.Nrn. ... und ... genannt, als Anfangspunkt die Abzweigung von der ...-straße, als Endpunkt der Bahnübergang der Bahnstrecke ...-... bei Fl.Nr. ... Gemarkung ... Als Grund der Widmung wird in der Verfügung der Ausbau des Gehwegs und der Grünanlage auf Fl.Nr. ... genannt. Die Verfügung wurde durch Aushang an der Amts-/Gemeindetafel bekannt gemacht.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... Diese Grundstücke befinden sich östlich der ...-straße, allerdings liegen sie nicht unmittelbar an dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... an, sondern sind von diesem durch die schmalen Streifengrundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... getrennt. Die Streifengrundstücke stehen im Eigentum der Beklagten und sind nicht gewidmet. Die Kläger sind - nach insoweit unstreitigen Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - derzeit Besitzer dieser Grundstücke. Die straßenmäßige Erschließung der klägerischen Grundstücke erfolgt über die ...-straße.

Am 21. Oktober 2014 erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließen beantragen,

die Widmung der ...-straße in ... mit Bekanntmachung vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ließen die Kläger mit Schriftsätzen u. a. vom 20. Oktober 2014, 3. November 2014, 17. November 2014, 15. Dezember 2014, 23. Februar 2015 und 2. März 2015 u. a. Folgendes vortragen: Die Widmung als „neu ausgebaute Straße“ sei unrichtig. Nach dem Lageplan würden Straßenbestandteile ohne sachlichen Grund undurchsichtig gewidmet. Die ...-straße sei Anfang der 70er Jahre endgültig ausgebaut worden, hierfür seien Erschießungsbeitrag gezahlt worden. Die ...-straße sei gewidmet worden (u. a. Eintrag ins Bestandsverzeichnis am ... Januar 1981). Die Kläger wüssten nicht, aufgrund welcher Bebauungsplanänderung nunmehr endgültig ausgebaut worden sei. Die Beklagte müsse darlegen, welche Grundstücksflächen sie als Straßenbestandteile gewidmet habe. Für die Kläger sei nicht erkennbar, ob und inwieweit der verfügende Teil auch das Motiv der Widmung, den Ausbau, miterfassen solle. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit es sich um einen selbstständigen oder unselbstständigen Gehweg und um eine selbstständigen oder unselbstständige Grünanlage im Sinne der Ausbaubeitragssatzung handele. Ungeachtet der Lage der klägerischen Grundstücke östlich der ...-straße seien diese doch im Sinne der Ausbaubeitragssatzung (ABS) beitragspflichtig. Die Kläger könnten in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sein, wenn mit der Herstellung oder Verbesserung oder Erneuerung der ...-straße erhöhte Beiträge nach der ABS entstehen können. Ob die Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... auch den Gehweg und die Grünanlage entlang der ...-straße betrafen, könnten die Kläger nicht beurteilen. Ebenso wenig könnten die Kläger beurteilen, ob die zur Konsolidierung gedachte „Fassung 2012“ jemals in Kraft gesetzt worden sei. Es bestehe kein sachlicher Grund, den Gehweg und die Grünanlage als Straßenbestandteil zu widmen, da diese keine Funktion für die Straße hätten. Die Beklagte habe die angeblichen Straßenbestandteile nicht eindeutig bezeichnet und die ...-straße „undurchsichtig“ gewidmet, da die ...-straße bereits 1980 als Ortsstraße gewidmet worden sei. Es könne nicht erkannt werden, ob mit dem Ausbau eine Verbreiterung der Straße im Sinne von Art. 6 Abs. 8 BayStrWG inmitten stehe oder eine selbstständige Gehweg- bzw. Grünanlagen-Widmung. Die Beklagte versuche eigenständige städtebauliche Maßnahmen eines Bebauungsplans einer seit Jahrzehnten endgültig hergestellten und gewidmeten Ortsstraße „einzuwidmen“, um diese Maßnahmen der Kostenlast der Ortsstraße zu unterwerfen und um diese Kosten auf die Anlieger abwälzen zu können. Die Kläger seien ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichtige verletzt, weil die Beklagte mit der „neuen“ Widmung die Erlöschensfristen des Art. 71 AGBGB n. F. weiter hinausschiebe. Die neue Widmung erfasse den Umgriff der Erschließungsanlage ...-straße und den Umgriff der planungsrechtlichen Festsetzung zur „Grünordnung“ des Gewerbegebiets ...-Ost. Die alte Widmung vom ... Januar 1981 sei unantastbar. Die planungsrechtlichen Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... bedürften einer gesonderten Widmung, weil sie einerseits durch eine Randbegründung die Baugrundstücke des Gewerbegebiets gliedern und weil sie andererseits selbstständige Geh- und Radwege planerisch ausgewiesen hätten. Die Beklagte versuche, sich rechtswidrige Rechtsgrundlagen und Finanzierungsmittel für eine Erschließung des Gewerbegebiets Ost zu beschaffen, ob die Kosten bereits durch Einnahmen aus städtebaulichen Verträgen gedeckt sein dürften.

Die Beklagte ließ am 24. November 2014 ihre Akten vorlegen äußerte sich zur Klage u. a. mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014, 20. November 2014, 11. Februar 2015, 25. Februar 2015, 5. März 2015 und 6. März 2015 u. a. wie folgt: Der Gegenstand der Widmung sei in der Verfügung genau bezeichnet. Die Kläger hätten bisher nicht in schlüssiger Weise behauptet, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere stelle eine eventuelle spätere Belastung der Kläger mit Straßenausbaubeiträgen keine mögliche Rechtsverletzung der Kläger durch die streitgegenständliche Widmung dar. Die Klage sei auch unbegründet. Der Ausbau der ...-straße und die Widmung der Ausbauflächen entsprächen den Festsetzungen der 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... sowie dessen am ... Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachter „Fassung 2012“. Die Widmung enthalte den erforderlichen Inhalt und sei ausreichend bestimmt gefasst. Selbst wenn Unklarheiten über den Inhalt oder den Grund der Widmung bestehen sollten, ließen sich diese durch Auslegung der Widmung anhand ihrer Begründung und der daraus erkennbaren Umstände des Straßenausbaus unschwer ausräumen. Da es sich um eine erhebliche Verbreiterung des Straßenkörpers gehandelt habe, kam eine Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG nicht in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit sei die ...-straße in ihrer Gesamtheit erneut gewidmet worden. Es handele sich nicht um eine Widmung ohne sachlichen Grund. Die von der Widmung neu umfassten Flächen seien Bestandteil des Straßenkörpers, sie übten offensichtlich eine Funktion in Bezug auf die Straße aus. Bei dem von der Widmung umfassten Geh- und Radweg sowie dem begrünten Trennstreifen handele es sich um unselbstständige Bestandteile der Straße. Aus den Ausführungen der Kläger ergebe sich nicht, welche Auswirkungen die Widmung auf die Erlöschensfrist nach Art. 71 AGBGB haben solle.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 9. März 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert. Der Klägerbevollmächtigte erklärte u. a., ungeklärt sei die Räum- und Streupflicht an dem Teil des Fuß- und Radfahrwegenetzes, das nicht mit dem Anfangs- und Endpunkt im Bestandsverzeichnis eingetragen sei. Er übergab diverse Unterlagen und stellte ferner folgenden Beweisantrag: „Die Überplanung der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist keine Straßenendplanung eines Teils einer Ortsstraße, die 1980 bereits ‚endgültig hergestellt‘ worden war, sondern die Planung eines Teils eines ‚Grünordnungsplanes‘ in Verbindung mit der Planung eines Teils eines Fuß- und Radfahrwegenetzes des gesamten Gewerbegebiets ...-Ost mit der Zweckbedeutung, durch eine Ausweisung von ‚Straßenbegleitgrün‘ entlang der Ortsstraßen im Gewerbegebiet ...-Ost das ehemals vorhandene Baurecht im Gewerbegebiet von 0,65 GRZ zu reduzieren und als ‚öffentliche Grünfläche‘, insbesondere zur Gestaltung der Bauquartiere und zur Umweltverbesserung wirken zu lassen, durch Beiziehung der Planungsakten und Begründungen.“ Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht ab, da die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1. Die Klage ist schon unzulässig, weil den Klägern jedenfalls die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Die Kläger haben keine Tatsachen dargelegt, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 möglich erscheinen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 93 ff. m. w. N.).

a) Klagebefugt für die Anfechtung einer Widmungsverfügung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayStrWG ist vor allem der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identische Eigentümer des Straßengrundstücks oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte, weil dessen bürgerlich-rechtlichen Rechtspositionen durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.7.1994 - 5 S 679/94 - juris Rn. 26; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 15.10.2014, Art. 6 Rn. 11). Vorliegend sind die Kläger indes nicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte der in der Widmungsverfügung genannten Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., so dass sie hieraus keine Klagebefugnis ableiten können.

b) Auch in Bezug auf ihre Eigenschaft als Anlieger der ...-straße haben die Kläger keine Tatsachen dargelegt, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen.

Die Kläger sind als Straßenanlieger der ...-straße anzusehen, obwohl ihre Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... nicht unmittelbar an einem der Straßengrundstücke Fl.Nrn. ... oder ... anliegen, sondern durch die Streifengrundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... von dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... getrennt sind. Straßenanlieger sind gemäß Art. 17 Abs. 1 BayStrWG die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Anliegen ist dabei nicht nur das unmittelbare Angrenzen; es genügt eine funktionale, erschließungsmäßige Zuordnung des Grundstücks zur Straße, so dass die Straße als Mittler zwischen Anliegergrundstück und der Umwelt angesehen werden kann (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 17 Rn. 2 m. w. N.). Daran gemessen genügt es vorliegend, dass die Kläger bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden Streifengrundstücke unstreitig (berechtigte) Besitzer sind und die straßenmäßige Erschließung der Fl.Nrn. ..., ... und ... tatsächlich über die ...-straße erfolgt.

Allerdings reicht allein die Stellung der Kläger als Straßenanlieger für eine Klagebefugnis zur Anfechtung einer Widmungsverfügung nicht aus (offen gelassen von BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 a.E.; vgl. dazu auch Allesch, BayVBl. 2005, 677/678). Denn aus dieser Rechtsposition allein ergibt sich nicht zwangsläufig, dass in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. inwieweit ein Straßenanlieger durch eine ihn berührende Widmung möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die straßenrechtliche Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG im Ermessen der Straßenbaubehörde steht. Die Anlieger haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Widmung unterbleibt, sondern (lediglich) einen Anspruch auf fehlerfreies Ermessen (Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 6 Rn. 13). Im Rahmen dieser Ermessenentscheidung sind die Belange der Anlieger und damit die gestaltende Wirkung der Widmung auf Rechte und Pflichten der Anlieger mit einzubeziehen (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 m. w. N.; Allesch, a. a. O.). Eine Klagebefugnis eines Straßenanliegers kann deshalb allein insoweit bestehen, als im konkreten Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers und damit auch bestimmte Folgen der Widmung für dessen Rechte und Pflichten besonders zu berücksichtigen sind.

Klagebefugt ist deshalb etwa ein Betroffener, der durch die Widmung erst Anlieger einer (weiteren) Straße wird und damit eine wesentlich andere Rechtsstellung mit neuen straßenrechtlichen Rechten und Pflichten erhält (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 22 m. w. N.; Allesch, a. a. O.). Vorliegend waren die Kläger allerdings bereits aufgrund der Widmung im Jahr 1981 Anlieger der ...-straße. Ihre Grundstücke liegen funktional und erschließungsmäßig (siehe oben) an dem Straßengrundstück Fl.Nr. ... und damit an dem Teil der ...-straße an, der bereits 1981 gewidmet wurde. Die streitgegenständliche Widmung vom ... Oktober 2014 hat somit nicht dazu geführt, dass die Kläger Anlieger der ...-straße geworden sind.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, es könnten infolge der Widmung höhere Beiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten entstehen, es gehe der Beklagten darum, Kosten auf die Anlieger abwälzen zu können, die Beklagte versuche, sich Finanzierungsmittel zu beschaffen, etc., haben sie keine Tatsachen dargelegt, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 möglich erscheinen lassen. Etwaige mittelbare beitragsrechtliche Auswirkungen einer Widmung können keine Klagebefugnis des Straßenanliegers begründen, was selbst dann gilt, wenn die Widmung für eine etwaige Beitragserhebung Tatbestandswirkung haben sollte: Denn bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen einer straßenrechtlichen Widmung sind mögliche beitragsrechtliche Folgen für Straßenanlieger nicht zu berücksichtigen. Weder der gesetzliche Tatbestand der straßenrechtlichen Vorschriften, noch die gesetzliche Systematik, noch ihr Normzweck geben hierfür Anhaltspunkte. Eventuelle beitragsrechtliche Auswirkungen sind lediglich eine mittelbare Folge der Widmung, ein sog. Rechtsreflex, hingegen kein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Belang der Anlieger (zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.10.1994 - 1 A 12227/83 - juris Rn. 13 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.6.1986 - 5 S 3206/85, NVwZ 1986, 1031/1031; VG München, U. v. 24.1.2012 - M 2 K 11.5640 - juris Rn. 23 f. m. w. N.; zumindest zweifelnd: BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 23).

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Kläger, sie seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichtige verletzt, weil die Beklage mit der neuen Widmung die Erlöschensfristen des Art. 71 AGBGB hinausschiebe. Auch insoweit handelte es sich um beitragsrechtliche Auswirkungen einer Widmung, die aus den eben genannten Gründen keine Klagebefugnis eines Straßenanliegers begründen können. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ohnehin nicht erkennbar ist, auf welche Weise eine erneute Widmung die Verjährung von Erschließungsbeitrags- oder Ausbaubeitragsforderungen - die sich überdies nicht nach Art. 71 AGBGB, sondern nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) - dd), Abs. 2 KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO richtet - hinausschieben können sollte.

Nicht weiterhelfen kann den Klägern auch ihr Vorbringen, ungeklärt sei die Räum- und Streupflicht an dem Teil des Fuß- und Radwegenetzes, das nicht mit dem Anfangs- und Endpunkt im Bestandsverzeichnis eingetragen sei. Es ist nicht erkennbar, inwiefern den Klägern durch die streitgegenständliche Widmung zusätzliche Räum- und Streupflichten für ein „Fuß- und Radwegenetz“ drohen sollten. Die Kläger waren bereits aufgrund der Widmung im Jahr 1981 Anlieger der ...-straße. Eine etwaige Räum- und Streupflicht hinsichtlich der vor den klägerischen Grundstücken liegenden Straßenfläche (vgl. Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG i. V. m. § 11 der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Beklagten vom... Dezember 2006) bestand bereits aufgrund dieser Widmung. Es ist ausgeschlossen, dass den Klägern durch die streitgegenständliche Widmung eine Räum- und Streupflicht hinsichtlich des neuen Fuß- und Radweges auf Fl.Nr. ... - dieser liegt nicht vor den klägerischen Grundstücken, sondern auf der anderen Straßenseite - oder eines anderen Fuß- und Radweges auferlegt worden sein könnte.

c) Dem übrigen Vorbringen der Kläger, z. B., es handele sich nicht um eine „neu ausgebaute Straße“, es seien Straßenbestandteile ohne sachlichen Grund undurchsichtig gewidmet worden, oder z. B. den Ausführungen hinsichtlich des Bebauungsplans oder zu Art. 6 Abs. 8 BayStrWG, lassen sich schon im Ansatz keine Tatsachen entnehmen, die eine Verletzung der Rechte der Kläger durch die angegriffene Widmungsverfügung möglich erscheinen lassen.

2. Unbeschadet dessen ist die Klage auch unbegründet. Die Widmungsverfügung vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Verfügung ist rechtmäßig:

Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 BayStrWG sind erfüllt. Ob ein Fall des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG - Widmungsfiktion wegen lediglich unwesentlicher Verbreiterung - vorliegt, kann dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Voraussetzungen vorgelegen haben sollten, war es der Beklagten nicht verwehrt, aus Gründen der Rechtssicherheit eine förmliche Widmung vorzunehmen.

Zu Unrecht meinen die Kläger, es bestehe kein sachlicher Grund den Gehweg und die Grünanlage als Straßenbestandteil zu widmen, da diese keine Funktion für die Straße hätten. Zwar trifft es zu, dass die Grenzen des Widmungsermessens überschritten sind, wenn die Straßenbaubehörde eine Grundstücksfläche als Straßenkörper widmet, die ersichtlich keinerlei Funktion in Bezug auf die Straße ausübt. Einer Straßenbaubehörde ist es damit verwehrt, ohne sachlichen Grund Grundstücke als Bestandteil einer Straße zu widmen (BayVGH, U. v. 24.10.2002 - 8 B 98.873 - juris Rn. 30; Allesch, a. a. O.). Allerdings gehören vorliegend auch der Geh- und Radweg, der mit der Fahrbahn der ...-straße in einem Zusammenhang steht und mit dieser gleichläuft, demnach ein unselbstständiger Geh- und Radweg ist (dazu Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 2 Rn. 41 ff.), sowie die Grünfläche, die funktional einen Seitentrennstreifen darstellt (dazu Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 2 Rn. 34), gemäß Art. 2 Nr. 1 b) BayStrWG als Bestandteile des Straßenkörpers zur Straße. Diese erfüllen offensichtlich eine Funktion für die ...-straße. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Grundstück Fl.Nr. ... ohne sachlichen Grund als Bestandteil der ...-straße gewidmet worden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Widmung im Widerspruch zu dem für diesen Bereich gültigen Bebauungsplan (15. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet ...-Ost“ vom ... März 2011, konsolidierende „Fassung 2012“ vom ... Dezember 2012) stünde, sind nicht ersichtlich (vgl. den Auszug aus dem Bebauungsplan in der Behördenakte, das Original lag in der mündlichen Verhandlung vor).

Nicht weiterhelfen kann den Klägern auch ihr Einwand, die ...-straße sei bereits am ... Januar 1981 gewidmet worden, die streitgegenständliche Widmung sei deshalb „undurchsichtig“, die Widmung als „neu ausgebaute Straße“ sei falsch. Zwar ist es richtig, dass die ...-straße bzgl. der Fl.Nr. ... bereits durch die Eintragung ins Bestandsverzeichnis im Rahmen dessen Anlegung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG am... Januar 1981 gewidmet wurde und die streitgegenständliche Widmung vom ... Oktober 2014 neben Fl.Nr. ... auch die bereits gewidmete Fl.Nr. ... umfasst. Indes ist nicht ersichtlich, warum diese nochmalige Widmung der Fl.Nr. ... - nach Angaben der Beklagten wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit die ...-straße in ihrer Gesamtheit erneut gewidmet - zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widmung führen sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Widmung bezüglich der Fl.Nr. ... um eine wiederholende Verfügung oder einen Zweitbescheid gehandelt hat.

Die Widmung vom ... Oktober 2014 genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Insbesondere ist ihr entgegen der Rüge der Kläger eindeutig zu entnehmen, welche Grundstücksflächen als Straßenbestandteile gewidmet sind. In der Verfügung sind die der Straße dienenden Grundstücke (Fl.Nrn. ... und ...), der Anfangspunkt (Abzweigung von der ...-straße), der Endpunkt (Bahnübergang der Bahnstrecke ...-... bei Fl.Nr. ...) und die Straßenlänge (0,357 km) angegeben. Damit steht außer Frage, dass der Widmungsverfügung in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise entnommen werden kann, welche Grundstücksflächen von ihr umfasst sein sollen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist ferner auch nicht deshalb verletzt, weil - so die Kläger - nicht erkennbar wäre, inwieweit der verfügende Teil auch das Motiv der Widmung, den Ausbau, mitumfassen solle. Der Ausbau auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ist unter „5. Sonstiges“ der Verfügung (lediglich) bei den Gründen für die Widmung genannt.

Soweit die Kläger schließlich meinen, die Überplanung der Fl.Nr. ... sei ein Teil der Planung der Grünordnung und des Fuß- und Radfahrwegenetzes für das gesamte Gewerbegebiet ...-Ost, die den Zweck habe, das vorhandene Baurecht zu reduzieren (vgl. den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung), vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche Relevanz dies für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Widmung und damit für die Entscheidung über die vorliegende Klage haben sollte.

Da somit die streitgegenständliche Verfügung vom ... Oktober 2014 rechtmäßig ist, können die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der wasserrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin eines Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … und hinsichtlich der weiteren, angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung … zudem nießbrauchsberechtigt. Diese Rechte wurden ihr von der Beigeladenen zu 1 aufgrund verschiedener notarieller Vereinbarungen, insbesondere des Vertrags vom 20. April 1982, eingeräumt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück FlNr. … ein aufgrund der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2015 neu errichtetes Seerestaurant mit Fremdenzimmern. Auf den Grundstücken FlNr. … und … befindet sich eine seit alters bestehende, zuletzt durch wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 genehmigte Stau- und Triebwerksanlage an der …, einem Gewässer dritter Ordnung im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2, ca. 500 m oberhalb ihrer Mündung in den … See. Oberhalb der Stauhaltung liegt auf dem Grundstück FlNr. … ein Weiher, unterhalb, maßgeblich auf den Grundstücken FlNr. … und …, der sogenannte …see und das anschließende Fließgewässer des Bachs. Die Triebwerksanlage, die im Jahr 1939 erheblich umgebaut wurde, wird seit Mitte der 1970er Jahre nicht mehr betrieben.

Nachdem im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht durch das Wasserwirtschaftsamt … im Juli 2012 festgestellt worden war, dass aufgrund von Sickerwasseraustritt Zweifel an der Standsicherheit der Stauanlage bestehen und insbesondere mit einer Gefährdung für die unterstrom gelegene, benachbarte Staats Straße … zu rechnen sei, wurde die Klägerin zunächst durch sofort vollziehbare Anordnung vom 27. Februar 2014 u.a. verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrerkundung an der Anlage durchzuführen und gegebenenfalls erkundete Ursachen unverzüglich fachgerecht abzustellen. Nachdem im Zuge dieser Maßnahmen festgestellt wurde, dass aufgrund der geringen Menge und Art des austretenden Wassers entsprechende Sofortmaßnahmen entbehrlich waren, verfolgte die Klägerin im weiteren die Idee einer Sanierung bzw. des Umbaus der bestehenden Anlage mit dem Ziel einer Wiederinbetriebnahme (Revitalisierung). In der Folge legte die Klägerin sodann im Mai 2015 insbesondere eine Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vor, dass von Seiten des Beklagten als für die Beurteilung der Standsicherheit indessen als nicht ausreichend aussagefähig bewertet wurde. Nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten vom 13. Oktober 2015 hin nicht die bis 1. Dezember 2015 angeforderten ergänzenden technischen Bewertungen für die Anlage vorgelegt hatte, erging unter dem 21. Dezember 2015 der streitgegenständliche Bescheid. In dessen Nr. 1.1 wurde die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2016 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept müsse zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspreche. Die Sanierungsplanung müsse darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2016 enthalten. Des Weiteren wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verpflichtung verfügt und in Nr. 3 für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. In Nr. 1.2 des Bescheids wurde die Klägerin zudem verpflichtet, die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), der Wasserspiegel sofort langsam so weit abgesenkt werden müsse, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder verringerten. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt seien umgehend zu verständigen. Schließlich wurden der Klägerin in Nr. 4 die Bescheidskosten auferlegt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 24. Dezember 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016, der bei Gericht am selben Tage einging, hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Klage erheben lassen und beantragt zuletzt sinngemäß,

die Anordnung vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 aufzuheben.

In der Klageschrift vom 25. Januar 2016 und in den weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 19. Februar 2016, vom 14. März 2016 sowie vom 14. Oktober 2017 wird zur Begründung unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vom Mai 2015 im Wesentlichen ausgeführt, eine akute Einsturzgefahr der Anlage bestehe nicht. Mit der Vorlage des Gutachtens habe die Klägerin ihrer Pflicht aus dem streitbefangenen Bescheid weitgehend genügt. Auch bestehe die Möglichkeit, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern. Dies stelle ein deutlich milderes Mittel dar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gleichzeitig mit ihrer Klage ließ die Klägerin zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dieses Verfahren wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 2 S. 16.335 geführt. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, nicht die Klägerin, sondern vielmehr die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin der für die streitbefangene Stau- und Triebwerksanlage maßgeblichen Grundstücke in Anspruch zu nehmen und hierzu sodann auch mit Bescheid vom 10. November 2016 eine wasserrechtliche Anordnung erließ, die die Beigeladene zu 1 zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Anlage verpflichtete, hob er die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 29. Februar 2016 auf. Auf der Grundlage übereinstimmender Erledigterklärung wurde das Verfahren M 2 S. 16.335 sodann eingestellt.

Der Bescheid vom 10. November 2016 enthielt neben der vorstehend genannten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 in seiner Nr. 3 auch die Verpflichtung der Klägerin, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), den Wasserspiegel umgehend langsam und so weit abzusenken, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder auf das Ausgangsmaß vom Frühjahr 2014 verringern. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt … seien umgehend zu verständigen, die gegebenenfalls wieder erreichte Ausgangsmenge sei seitens des Wasserwirtschaftsamts zu bestätigen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt.

Nachdem das ursprünglich bei Gericht unter M 2 K 16.332 geführte Verfahren aufgrund gerichtlicher Anordnung vom 5. Oktober 2016 zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1 und der hierzu bei Gericht anhängigen Verfahren M 2 K 16.5600 und M 2 S. 17.3677 einvernehmlich geruht hatte, wurde es mit Beschluss des Berichterstatters vom 11. September 2017 unter M 2 K 17.4293 fortgesetzt.

Die Kammer hat in dieser Sache sowie in den vorgenannten Verfahren der Beigeladenen zu 1 am 10. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren (M 2 K 16.332 und M 2 K 17.4293) sowie in den Verfahren M 2 K 16.5600, M 2 S. 17.3677 und M 2 S. 16.335, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 und die dort abgegebenen Protokollerklärungen des Beklagten, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur (noch) hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens der Nr. 1.1., 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zulässig (II.). Soweit die Klägerin daneben nach wie vor auch die Aufhebung der Nr. 1.2 dieses Bescheids begehrt, ist sie indes bereits unzulässig (I.).

I.

In Nr. 1.2 des Bescheids war ursprünglich die Pflicht der Klägerin zur regelmäßigen Kontrolle von Sickerwasseraustritten im Bereich der Staumauer unter bestimmten Maßgaben verfügt worden. Diese Anordnung hat sich allerdings mit Blick auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2016, die ihr und ihren Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt worden war und somit gegenüber der Klägerin, die hiergegen keine Klage erhoben hat, bestandskräftig geworden ist, erledigt. Danach wird die Klägerin verpflichtet, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig nach bestimmten Maßgaben zu kontrollieren. Durch diese zeitlich nachfolgende, inhaltlich aber identische, wenn im Einzelnen auch detaillierter gefasste Anordnung erweist sich die vorherige solche, die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 getroffen worden war, als inhaltlich überholt und damit in Folge einer Erledigung in sonstiger Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) in seiner Regelungswirkung gegenstandslos. Nachdem aus einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung klägerseits allerdings insoweit keine prozessualen Konsequenzen (namentlich im Sinne einer teilweisen Erledigungserklärung) gezogen wurden, ist die Klage insoweit durch Entfall der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig geworden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 gestellte Antrag erfasst die Erledigung, die sich aus Nr. 3 des gegenüber der Klägerin seit längerem bestandskräftigen Bescheids vom 10. November 2016 hinsichtlich Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids ergibt, gerade nicht. Die Neufassung des Klageantrags soll offenkundig und schon seinem ausdrücklichen Wortlaut nach allein eine Reaktion auf die Protokollerklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 darstellen, erstreckt sich aber gerade nicht auf die bereits deutlich früher infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 10. November 2016 eingetretene Erledigung der Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 ist in Nr. 1.1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Grundverfügung in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Trotz des Erlöschens des alten Wasserrechts (1.) trifft die Klägerin die Pflicht zur Unterhaltung der Stau- und Treibwerksanlage an der Ach auf den Grundstücken FlNr. … und … in ihrem historischen Bestand (2.). Dies folgt aus der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin über die o.g. Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet (3.). Dabei stellt der Beklagte auch zutreffende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Beurteilung der Gefährdungslage, die aus dem sanierungsbedürftigen Zustand der Anlage resultiert, an (4.). Allerdings besteht die Unterhaltungspflicht nur solange und soweit fort, bis der Beklagte eine Entscheidung über die Pflicht zum Bestehenlassen der Anlage sowie insbesondere auch über den künftigen Unterhaltspflichtigen und, soweit erforderlich, auch für die Pflicht zum zukünftigen Betrieb der Anlage getroffen hat (5.). Auch gegen die Neben-entscheidungen (Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung) in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 21. November 2015 ist schließlich nichts zu erinnern (6.).

1. Die wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 für eine Stau- und Triebwerksanlage an der Ach ist durch die wesentlichen Änderungen (Einbau einer neuen Turbine und Änderung der Stauanlage) erloschen.

Entstehung, Inhalt und Umfang eines früheren Rechts bestimmen sich ebenso wie die Frage seines Weiterbestehens nach dem zugrunde liegenden, vormaligen Recht (BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris Rn. 4).

1.1 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1960 war eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Hierzu bestimmte Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 in landesrechtlicher Ausfüllung dieser bundesrechtlichen Norm, dass als Recht im Sinn der Landeswassergesetze auch die Rechtsstellung nach Art. 207 BayWG 1907 galt. Nach Art. 207 BayWG 1907 blieben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1908 (Art. 214 BayWG 1907) bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechte an Gewässern aufrechterhalten. § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG 1960 ist dabei so auszulegen, dass alte Rechte indes nur für eine Wasserbenutzung Anwendung finden – und somit eine „neue“ wasserrechtliche Gestattungspflicht nur dann entfallen lassen –, wenn die Benutzung aufgrund von alten Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung – wie hier in den Jahren 1903 und 1936 – eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 96.23954 – juris Rn. 13).

Nach Art. 42 BayWG 1907 war die Wasserbenützung, die mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, erlaubnispflichtig. Nach Art. 50 Nr. 1 und 2 BayWG 1907 war eine vorgängige Genehmigung erforderlich für die Errichtung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen Gewässern sowie für die Änderung solcher Anlagen, wenn die Änderung auf den Verbrauch des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauchs, das Gefälle oder die Höhe des Oberwassers Einfluss hatte. Der Einbau einer neuen Turbine und die Änderung der Stauanlage, die im Jahr 1939 vom damaligen Anlagenbetreiber durchgeführt worden waren (vgl. insbesondere die Schreiben des Kulturbauamts … vom 17.5.1939, des … Landrats vom 23.5.1939, des … … e.V. vom 4.3.1940 und sodann – historisch zusammenfassend – des Landratsamts … vom 21.5.1964), waren somit genehmigungspflichtig. Insbesondere die Schluckfähigkeit der damals neu eingebauten Turbine wurde von bisher 840 l/s auf bis zu 1340 l/s deutlich erhöht; zudem wurden mehrere erhebliche bauliche Veränderungen, insbesondere der Einbau des Fischpasses sowie die Erneuerung des Grundablasses, durchgeführt (vgl. dazu insbesondere Gutachten des Kulturbauamts … vom 24.12.1938). Eine entsprechende Genehmigung wurde zwar im Jahre 1938 vom damaligen Betreiber, dem … … e.V., beantragt (vgl. Schreiben vom 30.5.1938), unstreitig ihr oder einem Rechtsnachfolger aber behördlicherseits niemals erteilt.

Sonach fehlte es in dem nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 maßgeblichen Zeitraum, vom 12. August 1957 bis 1. März 1965, bereits am Vorhandensein einer noch rechtmäßigen Anlage. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1960 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Erlaubnisfreiheit von Altanlagen erforderlich, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 22).

1.2 Im Übrigen wäre das Altrecht auch aufgrund der ohne Genehmigung im Jahr 1939 durchgeführten wesentlichen Änderung nach Art. 63 BayWG 1907 erloschen. Die damals durchgeführten Änderungen stellen eine wesentliche Änderung dar, da sie Turbine und Stauanlage und damit wesentliche Bestandteile der Stau- und Treibwerksanlage erfasst haben (vgl. oben 1.1.). Das Erlöschen erstreckt sich dabei nicht nur auf die wesentlich geänderten Teile der Anlage, sondern auf die Anlage in ihrer Gesamtheit (vgl. BayVGH, E.v. 12.2.1915, VGH a.F. 36, 62; U.v. 24.10.1961, VGH n.F. 14, 81; B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 8 ff.) und damit sowohl auf die Erlaubnis zur Wassernutzung als auch auf die Anlagengenehmigung, sodass bereits ab dem Jahr 1939 insgesamt kein altes Recht mehr bestanden hat.

2. Auch wenn das alte Recht bereits seit langem erloschen ist bzw. nicht überleitungsfähig war, hat der Beklagte seine Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 21. November 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zur fristgebundenen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen und ebenfalls fristgebundenen Zeitplans für dessen Umsetzung auf der Grundlage einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untersuchung zur Standsicherheit zu Recht auf Art. 37 BayWG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt.

Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Pflicht zum Unterhalt wasserwirtschaftlicher Anlagen ist nach Art. 37 Satz 1 BayWG an die Unternehmereigenschaft geknüpft. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die tatsächliche Sachherrschaft gekennzeichnet (vgl. stRspr, insbesondere BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 74 – BayVBl. 1978, 468). Entscheidend ist daher nicht die Eigentumssituation, sondern die aus ursprünglichem oder abgeleitetem Recht verliehene Unternehmereigenschaft. Diese Eigenschaft lässt die Vorschriften eingreifen, die sich mit den Folgen des Betriebs und der Auflassung von Wasserbenutzungsanlagen befassen und die sich letztlich als Ausdruck des allgemeinen sicherheitsrechtlichen Verursachergrundsatzes darstellen. Sie sind im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Gewässerunterhalt Sondervorschriften, die der allgemeinen Lastenverteilung wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten, die von einer Gewässerbenutzungsanlage ausgehen, vorgehen.

2.1 Art. 37 Satz 1 BayWG spricht zwar nur von behördlich legalisierten Anlagen, die in einem der hierfür erteilten Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind; die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen in ihrem historischen Bestand (vgl. VVWas Nr. 3.4.3.3; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 37 BayWG Rn. 10). Die Dauer der Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des Rechts. Darüber hinaus besteht die Unterhaltungspflicht des Unternehmers solange und soweit fort, bis eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergangen ist. Andernfalls könnten durch eine ungenügende Unterhaltung oder durch Schaffung eines rechtswidrigen Anlagenzustandes vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergeht (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 8). Somit ist die Anlage in ihrem historischen Bestand zulässiger Regelungsgegenstand der streitbefangenen Anordnung.

2.2 Dazu kommt, dass nach Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 für Stauanlagen – auch wenn ihnen alte Rechte zugrunde lagen und diese wie hier erloschen sind (vgl. Art. 96, 98 i.V.m. Art. 32 Satz 2 und Art. 20 BayWG 1963 – die Besonderheit bestand, dass diese Anlagen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt werden durften (vgl. hierzu bereits das Schreiben des Landratsamts … vom 20.2.1982, auch unter Hinweis auf Art. 32 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963). Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, wäre aber notwendig gewesen, da die Triebwerksanlage bereits in den 1970er Jahren dauerhaft außer Betrieb gesetzt wurde (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982 und der Klägerin vom 16.1.1984) und dadurch zumindest auch die Möglichkeit bestand, dass sich infolge dauerhaft veränderter Einstellungen des Öffnungsstandes der Wehrklappen, des Leerschusses und/oder des Grundablasses, die aus der dauerhaften Auflassung eines Triebwerks resultieren können, auch ein verändertes, wasserwirtschaftlich relevantes Ablaufverhalten der Stauanlage ergibt. Im Zweifel ist hierbei auf eine einheitliche Betrachtung der Gesamtfunktionalität der Stau- und Triebwerksanlage im Ganzen abzustellen. Auch wenn Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 seinem Wortlaut nach nur mehr von Stauanlagen spricht und nicht mehr – wie sein rechtliches Vorbild, Art. 52 BayWG 1907 (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 32 a.F. Rn. 1), – daneben auch von Triebwerken mit gespannter Wasserkraft, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer tendenziell weiten Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 32 Satz 1 BayWG 1963, die zudem jeweils unter Berücksichtigung der Funktion und Betriebsweise der konkreten Stau- und Treibwerksanlage in ihrer Gesamtheit und den möglichen wasserwirtschaftlichen Folgen einer auch nur teilweisen dauerhaften Außerbetriebsetzung von wesentlichen Anlagenbestandteilen zu erfolgen hat.

Im Rahmen des unterbliebenen Genehmigungsverfahrens wäre auch über die Frage nach Vorkehrungen zu befinden gewesen, die gegebenenfalls geeignet gewesen wären, nachteilige Folgen einer teilweisen Betriebsstillegung der streitbefangenen Anlage zu verhüten. Zudem wäre dann bereits auch schon damals eine Entscheidung nach Art. 32 Satz 2 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963 – der Vorgängervorschrift von Art. 16 BayWG – im Raum gestanden, die indes bis dato aussteht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 6.). Da eine solche Genehmigung seinerzeit nicht beantragt bzw. erteilt wurde, muss es – unabhängig vom vorstehend unter 2.1. erörterten – auch aus diesem Grund bei der Unterhaltungspflicht des Unternehmers „bis auf Weiteres“ im Rahmen des historischen Anlagenbestandes sein Bewenden haben (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78). Diese Pflicht hat die Klägerin schließlich auch ausdrücklich mit Schreiben vom 29. Juli 1991 gegenüber dem Beklagten anerkannt, indem sie den Unterhalt der Anlage im bisherigen Umfang, allerdings unter Aufgabe des Betriebs des Triebwerks, ausdrücklich zugesichert und dabei selbst einen Abbau der Stauanlage als aus naturschutzrechtlichen Gründen wohl nicht möglich erachtet hat.

2.3 Die folglich unverändert fortbestehende Erhaltungspflicht beinhaltet, dass die Wasserbenutzungsanlage nicht nur zu pflegen und zu warten ist, sondern dass sie im Falle eines – gegebenenfalls auch nur teilweisen oder zufälligen – Untergangs oder einer Sanierungsbedürftigkeit wieder funktionsfähig herzustellen ist, sofern und soweit nicht nach Art. 16 BayWG eine andere Entscheidung ergeht. Abzustellen ist mithin auch aus diesem Grund auf den tatsächlichen historischen Bestand, der vorliegend auf den wesentlichen Umbaumaßnahmen der Anlage im Jahr 1939 beruht.

3. Aufgrund des bis 31. Dezember 2080 bestehenden Erbbaurechts und Nießbrauchs zugunsten der … Gelände … See Grundbesitz-Betriebs GmbH & Co. Grundbesitz KG, umfirmiert im Jahr 2010 in den heutigen Namen der Klägerin (… Hotel GmbH & Co. KG), an den vorliegend mit der Wasserbenutzungsanlage teilüberbaute Grundstücken FlNr. … und … und der daraus resultierenden tatsächlichen Sachherrschaft (§§ 1030 Abs. 1, § 1036, § 1041 BGB; vgl. im Einzelnen insbesondere Nr. II, IIa, IIb §§ 3, 4 und 9, XI und XII.7 der notariellen Vereinbarung vom 20.4.1982) ist diese kraft zwingender Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht in das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis eingerückt, das für ihre Rechtsvorgänger aufgrund der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage und ihres ungenehmigten Umbaus entstanden war. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 herrscht ausweislich der Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 auch Einvernehmen darüber, dass die Klägerin unter ihrer geänderten (heutigen) Firma sowohl Inhaberin des Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … (so auch am 10.8.2010 eingetragen im Erbbaugrundbuch) und – trotz der insoweit (noch) nicht erfolgten Eintragung der Firmenänderung in das Grundbuch – unverändert auch Nießbrauchsberechtigte an den hier entscheidungserheblichen Grundstücken FlNr. … und … ist. Es handelt sich bei der Firmenänderung der Klägerin offenkundig nicht um einen Fall des Wechsels des im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers, namentlich um keinen Fall des § 1059a BGB, sondern um eine bloße Änderung der Bezeichnung des Berechtigten. Ein solcher Fall der bloßen Änderung der Bezeichnung ist dann anzunehmen, wenn lediglich der bürgerliche Name einer natürlichen Person, oder – wie hier – die Firma einer Gesellschaft geändert wird. Das gleiche gälte im Übrigen auch dann, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, jedoch ihre Identität gleich bleibt, wie dies z.B. bei einer formwechselnden Umwandlung (vgl. §§ 190 ff., insbesondere § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) der Fall ist (vgl. dazu Heinze in: Staudinger, BGB, § 1059a Rn. 12; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 103.11 – juris Rn 36).

Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin oder die Beigeladene zu 1 beim Erwerb der Rechte an den hier inmitten stehenden Grundstücken noch die ursprünglich verfolgte (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982, gerichtet auf Erteilung einer Bewilligung für die Wiederinbetriebnahme der offenbar im Jahr 1974 stillgelegten Triebwerksanlage) Absicht hatte, die Wasserbenutzungsanlage insgesamt weiter zu betreiben. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 20. Oktober 1983 und der Klägerin vom 16. Januar 1984, dass auch beide Vertragsparteien von der alleinigen Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1 für den Unterhalt der Anlage ausgegangen sind.

Die Anlagenverantwortlichkeit der Klägerin folgt des Weiteren auch aus dem dem allgemeinen Sicherheitsrecht innewohnenden Rechtsgrundsatz der öffentlich-rechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG bestimmt hierzu, dass sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind, wenn dies der Zustand einer Sache notwendig macht. Da es sich bei der hier getroffenen wasserrechtlichen Anordnung um eine solche der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt, gelten die Regelungen des allgemeinen Sicherheitsrechts, insbesondere die der Störereigenschaft und -auswahl, ergänzend auch im Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 17). Nach der notariellen Urkunde vom 20. April 1982, Nr. XII.7, ist die Klägerin im Übrigen auch zivilrechtlich ausdrücklich in die Verpflichtung über das Staurecht für den Aufstau der … eingetreten.

Die sonach für die Klägerin (fort-)bestehende Unternehmerpflicht zum Anlagenunterhalt umfasst auch die Verpflichtung, nach Erlöschen der Genehmigung die wasserwirtschaftlich gebotenen Maßnahmen nach behördlicher Anordnung durchzuführen. Wegen der demgemäß nach wie vor für die Klägerin bestehenden Anlagenunterhaltungsverpflichtung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gewässeraufsichtliche Anordnung nach Art. 37 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor.

4. Auch hinsichtlich Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht nach Art. 37 BayWG bestehen auf Rechtsfolgenseite keine Bedenken an der streitgegenständlich verfügten Pflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts mit Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage nebst Sanierungsplanung, die der DIN 19700 entspricht und einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthält. Der Beklagte geht richtigerweise davon aus, dass eine umgehende Instandsetzung zur Verhinderung von drohenden Schäden an der Anlage, die sich auf den vorgenannten Grundstücken befindet, unerlässlich ist. Die dabei im Rahmen der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts bis spätestens 15. Februar 2018 und der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans für das Jahr 2018 erweisen sich auch als sachgerecht und verhältnismäßig, zumal die Beigeladene zu 1 ein solches Sanierungskonzept bereits beauftragt hat und nicht ersichtlich ist, dass dieses nicht bis zum 15. Februar 2018 vorgelegt werden könnte. Zudem hat der Beklagte durch eine weitere Protokollerklärung auch noch klargestellt, dass das Grundstück FlNr. … von ihm nicht als Bestandteil der streitigen Anlage, sondern lediglich als Ufermauer des Weihers verstanden wird, und daher nicht von den Pflichten, die sich für die Klägerin aus dem streitbefangenen Bescheid ergeben, erfasst wird. Diese Klarstellung erweist sich mit Blick auf den Bescheid vom 10. November 2016, der – wie ausgeführt – gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist, und dem diesem beigegebenen Bestandslageplan mit Erläuterung im Übrigen lediglich als deklaratorisch, da jedenfalls diesem Bescheid der Umfang der Sanierungspflicht bereits parzellenscharf (und ohne Erwähnung das Grundstück FlNr. …) zu entnehmen ist.

Die Beklagte geht zutreffend auch von der Anwendbarkeit der DIN 19700 nach Maßgaben des Merkblatts DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“, Stand Mai 2015, auf die streitbefangene Anlage aus. Nach der Klassifizierung dieses Merkblatts handelt es sich um eine „sehr kleine Stauanlage“. Für solche Anlagen ist die DIN 19700 mit den vereinfachenden Regelungen, die sich aus dem Merkblatt ergeben, einschlägiges technisches Regelwerk (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts … vom 31.3.2016).

Das Wasserwirtschaftsamt … hat sich vor diesem Hintergrund wiederholt im Einzelnen zur wasserwirtschaftlichen Anlagensicherheit geäußert, namentlich im Einzelnen unter dem 9. Juni 2016 gegenüber dem Landratsamt … sowie insbesondere auch nochmals und im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017. Auch wenn der streitbefangene Bescheid die erst nach seinem Erlass am 21. Dezember 2015 ergänzend und vertieft gewonnenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, geht er mit Blick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes …, die dort im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht zur Anlage seit dem Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Anlage gewonnen worden sind, – im Übrigen gerade auch mit Blick auf die Erkenntnisse zur Sanierungsbedürftigkeit wesentlicher Anlagenbestandteile in der von der Klägerin vorgelegten Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 – zutreffend von einer Gefährdungssituation für die Staats Straße … und die Unterlieger aus.

Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als sachverständiger Fachbehörde kommt regelmäßig – wie auch hier – eine besondere Bedeutung i.S.e. gesetzlich eröffneten Bewertungsvorrangs zu (stRspr, fußend auf Art. 63 Abs. 3 BayWG; vgl. aktuell BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2628 – juris Rn. 8). Weil diese auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Zudem ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.) Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Hierfür liegt keinerlei Anhalt vor. Im Gegenteil hat sich der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf das vorgenannte einschlägige Regelwerk der Wasserwirtschaft detailliert und umfassend, gerade auch unter nochmaliger Heranziehung der Feststellungen, die sich aus dem Schreiben (E-Mail) des Wasserwirtschaftsamts … vom 9. Juni 2016 und deren bescheidsmäßiger Umsetzung im gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. November 2016 im Einzelnen (vgl. insbesondere: Erläuterungen zum Bestandslageplan einschließlich der wasserwirtschaftlichen Ausführungen hierzu, S. 3 f.) ergeben, zur Gefährdungslage geäußert. Namentlich geht er dabei davon aus, dass ein anlagebedingt mittleres Gefährdungspotenzial dadurch belegt wird, dass es am Zulaufgerinne (Trogbauwerk) unverändert zu – nur teilweise durch Anschüttung vorläufig gesicherten – Sickerwasseraustritten unklarer Herkunft kommt, die statische Belastbarkeit des Stauhaltungsdamms entlang der Grenze zum Grundstück FlNr. … ( …see) aufgrund der Einbindetiefe der dortigen Stahlspundwand unklar ist und sich sowohl die Hochwasserentlastung als auch der Grundablass in einem schlechten baulichen Zustand befinden. Diese fachliche Bewertung erscheint dem Gericht insbesondere auch im Lichte der vorgelegten Fotodokumentation vom 2. Oktober 2017 und der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 als nachvollziehbar.

Der maßgeblich auf der Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 fußende Vortrag der Klägerin, wonach eine akute Einsturzgefahr nicht bestehe, sie mit der Vorlage dieses Gutachtens der Bescheidspflicht ohnehin weitgehend genügt habe und zudem die Möglichkeit gegeben sei, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern, vermag die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts … unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten rechtlichen Maßstabs nicht zu erschüttern.

Dies schon deswegen, weil die vorgenannte Standsicherheitsbewertung selbst zu der Einschätzung gelangt, dass an der Hochwasserentlastung und beim Leerschuss ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die entsprechenden Maßnahmen sehr zeitnah geplant und durchgeführt werden müssten (vgl. dort S. 33). Zum anderen geht diese Bewertung von der von der Klägerin nicht mehr verfolgten und damit überholten (vgl. z.B. Bericht des Planungsbüros … vom 22.4.2016, erstellt im Auftrag der Klägerin) Überlegung zu einer sogenannten Revitalisierung der Wasserkraftanlage unter Einbau einer Betoninnenschale in das Gerinne des Lehrschusses sowie einer Sanierung der Schütztafel aus (vgl. S. 31) und unterstellt daher nicht mehr zutreffende tatsächliche Grundlagen für die zu leistenden Sanierungsmaßnahmen. Zudem stehen die Überlegungen zum Ablassen des Aufstaus als milderes Mittel zur Sanierung im direkten Widerspruch zur Zusicherung der Klägerin vom 29. Juli 1991, wonach auch aus ihrer Sicht ein Abbau der Stauanlage schon aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich erschien und daher der Unterhalt der Anlage, insbesondere die Einhaltung der Stauhöhe, im bisherigen Umfang ausdrücklich zugesichert wurde. Insoweit verstößt die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vortrag auch gegen den im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt eines Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsverkehr („venire contra factum proprium“ gem. § 242 BGB entsprechend; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 ua – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (vgl. aktuell BVerwG, B.v. 17.12.2004 – 9 B 47.04 – juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Beklagten an die von der Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich gegebene Zusicherung zur Unterhaltung der Anlage in ihrem – seither soweit ersichtlich unveränderten historischen – Bestand kann sie auch schon aus diesem Grunde mit ihrem Vortrag, ein Ablass des Aufstaus stelle ein geeignetes und milderes Mittel dar, im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.

Zudem gilt Folgendes: Nach den von der Klägerin nicht substantiell in Zweifel gezogenen Ausführungen der Regierung …, Höhere Naturschutzbehörde, im Schreiben vom 9. November 2016 wird an der streitbefangenen Stauhaltung die … als Weiher aufgestaut, der als Bestandteil des Naturschutzgebiets … und des entsprechenden FFH-Gebiets mit seinem Wasserspiegel den Gebietswasserhaushalt weite Bereiche des …gebiets stützt. Im Rahmen einer möglichen Auflassung der Stauhaltung wären sonach naturschutzfachliche Belange sowohl mit Blick auf das vorgenannte Naturschutzgebiet als auch im Lichte des FFH-Gebietsschutzes zu prüfen. Dabei ist eine Absenkung der Wasserspiegelhöhe unter das mit Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 festgelegte Niveau voraussichtlich mit erheblichen naturschutzfachlichen Auswirkungen auf die hydrologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets verbunden und kommt somit nicht als geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht.

Des Weiteren hat das Wasserwirtschaftsamt … auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 – wie bereits vorstehend ausgeführt – aufgrund der ihr zugrunde liegenden überholten technischen Ausgangsannahme einer Wiederinbetriebnahme (sogenannte Revitalisierung) der Treibwerksanlage und des Weiteren auch aufgrund ingenieurtechnischer Ermittlungsdefizite zur Standsicherheit des Stauhaltungsdamms (ungeklärte Einbindetiefe, Dichtigkeit und Statik der vorhandenen Stahlspundwand) nicht ausreiche, um der streitbefangenen Anordnung für ein Sanierungskonzepts inhaltlich zu genügen. Es habe sich bei der Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 nur um eine erste Einschätzung unter anderem auch ohne Baugrunduntersuchung gehandelt. Hiergegen hat die Klägerin nichts Substanzielles eingewandt und insbesondere auch nicht die von ihr schriftsätzlich angekündigte Einvernahme von Herrn … … als (sachverständiger) Zeuge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt. Einer solchen Einvernahme bedarf es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht, da, wie vorstehend ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts … vorliegend unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend wären, auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhten oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit bestünden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen würde.

Ebenfalls wurden die Erkenntnisse, die in der Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … ihren Niederschlag gefunden haben, nicht durch substantiierte Einwände der Klägerin ernsthaft infrage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich solche Einwände ergeben könnten. Ein Abstellen der Klägerin auf die von ihr wiederholt angeführte und verneinte Einsturzgefahr wesentlicher Anlagenteile verkennt, dass bereits auch aus der unstreitig erheblichen Sanierungsbedürftigkeit solcher Anlagenbestandteile eine Gefahr namentlich für die unterstrom gelegene Staats Straße … und auch die ebenfalls unterliegende Caminganlage ausgehen kann. Dies reicht aus, um vorliegend eine wasser- und sicherheitsrechtliche relevante Gefahr zu begründen, die Abwehrmaßnahmen im Sinne des streitbefangenen Bescheids erfordert. Insbesondere ist zu beachten, dass es hier um die Abwehr von Gefahren für die verfassungsrechtlich besonders bedeutsamen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) für potentiell betroffene Unterlieger und Verkehrsteilnehmer der Staats Straße … handelt. Es entspricht dabei dem hergebrachten sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff, wonach jedenfalls solche Ereignisse, die bei ungehindertem Kausalverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen können, auch im Wege der grundrechtlich verbürgten Schutzpflichten vom Staat auszuschließen sind. Unter der Voraussetzung bekannter Kausalverläufe bemisst sich die maßgebliche Gefährdungsschwelle demzufolge nach den Faktoren von Schadensausmaß und Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und ihrem Verhältnis zueinander. Dabei gilt im Sinne umgekehrter Proportionalität, dass, je gewichtiger das betroffene Rechtsgut ist, desto geringer auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein muss. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden also sein kann, desto geringer sind auch die Anforderungen, die an die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Dies zu Grunde gelegt, ist für den Fall eines Anlagenbruchs unterstrom mit einer erheblichen Schädigung von Menschen und Sachwerten zu rechnen, sodass die streitige Gefahrenabwehrmaßnahme mithin rechtmäßig ist.

Schließlich war bei pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung auch dem klägerischen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) nicht zu entsprechen. Sowohl mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 erörterten tatsächlichen wie rechtlichen Umstände als auch auf die dort erfolgte Bescheidsänderung durch Protokollerklärung des Beklagten ist keine in relevanter Weise veränderte Prozesslage entstanden, für die es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einer Gelegenheit für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme der Klägerin bedurft hätte. In der mündlichen Verhandlung sind weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkt erörtert worden, mit denen die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt für die Anpassung der bereits seit längerem abgelaufenen Fristen in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids, die sich noch auf eine Umsetzung der entsprechend verfügten Pflichten im Jahr 2016 bezogen, in Form einer Protokollerklärung des Beklagten. Es musste sich der Klägerin im Rahmen der Prozessvorbereitung aufdrängen, dass im Falle ihrer bescheidmäßigen Inpflichtnahme diese Fristen – im Übrigen zu ihren Gunsten – einer Anpassung und Aktualisierung unterliegen können, die sodann auch beklagtenseits erfolgte. Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung seines Antrags schließlich auch bloß pauschal und ohne jede weitere Substantiierung ausgeführt, er wolle nochmals schriftsätzlich auf die in der Verhandlung gewonnenen neuen und zusätzlichen Erkenntnisse sowie auf die Protokollerklärungen des Beklagten reagieren. Auch danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals mit einem Sachverhalt oder einer Rechtsauffassung konfrontiert worden wäre, zu der sie – unter Zugrundelegung einer notwendigen und ordnungsgemäßen Terminsvorbereitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – nicht auch situativ hätte sachgerecht Stellung nehmen können.

5. Die Pflicht der Klägerin zum Anlagenunterhalt einschließlich der hier streitigen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts besteht allerdings nur solange und soweit, bis der Beklagte eine noch ausstehende Entscheidung nach Art. 16 BayWG getroffen hat. Für die weitere behördliche Bearbeitung weist das Gericht hierzu auf Folgendes hin:

Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BayWG kann die Behörde den Inhaber des alten Rechts aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichten, die Anlage für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Art. 16 BayWG geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die Kosten für die Vorkehrungen bei Beendigung der Gewässerbenutzung zulasten des Unternehmers gehen, der regelmäßig bisher aus der Ausübung der Gewässerbenutzung seinen Vorteil hatte bzw. sich die Vorteile seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 16 Rn. 18). Danach hat der Unternehmen die Kosten zu tragen, die für das Bestehenlassen der Benutzungsanlage entstehen. Diese Pflicht erfasst aber nicht die künftige Unterhaltung und gegebenenfalls den künftigen Betrieb der Anlage. Hierzu bestimmt Art. 16 Abs. 2 BayWG, dass die Sorge für den künftigen Unterhalt und einen etwaigen künftigen Betrieb denjenigen trifft, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Fortbestand in dessen Interesse liegt, der aus dem Fortbestand der Anlage einen Vorteil hat oder dem ein Nachteil, insbesondere ein Schaden entstünde, wenn die Anlage nicht bestehen bliebe. Abzustellen ist dabei auf das überwiegende Interesse am Fortbestand. Da der Unternehmer zum Bestehenlassen der Anlage nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden kann, wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten regelmäßig darauf zu rekurrieren sein, wer die maßgeblichen Gründe des Wohls der Allgemeinheit in seiner Person zu vertreten hat, derenthalben die Anlage bestehen bleiben muss (vgl. Knopp aaO Rn 20).

Das Interesse am Fortbestand und künftigen Unterhalt der Anlage i.S.d. Art. 16 BayWG dürfte vorliegend wohl vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit im Hinblick insbesondere auf naturschutzfachliche Erwägungen (vgl. zuletzt Stellungnahme der Regierung … …, Höhere Naturschutzbehörde, vom 9.11.2016) geschuldet sein. Dort wird ausgeführt, die auch aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderliche Sanierung der Stauhaltung betreffe das FFH-Gebiet … See im Unterwasser und das FFH-Gebiet … im Oberwasser, wobei die Sicherstellung der Stauhaltung unter Wahrung der Wasserspiegelhöhe entsprechend dem Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 aus naturschutzfachlicher Sicht zwingend erforderlich sei, um die hydrogeologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets zu gewährleisten. Maßgeblich wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten und sodann auch zukünftig Unterhaltungsverpflichteten von Seiten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen sein, dass vorrangig die öffentliche Hand für die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, hier in Gestalt der Wahrung der Schutzziele der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen einschließlich der damit korrespondierenden habitat- und biotoprechtlichen Verpflichtungen, einzustehen hat (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, § 2 BNatSchG, Art. 1 BayNatSchG). Daneben ist zudem auch die grundsätzliche gesetzliche Verteilung der Unterhaltungslast für Gewässer nach Art. 22 BayWG, hier also zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde …, zu berücksichtigen (vgl. Knopp, aaO Rn 21 f.). Auch könnte gegebenenfalls dem bisherigen Inhaber der Anlage, hier also der Klägerin, ein besonderes und spezifisches Erhaltungsinteresse an der Anlage zukommen, z.B. mit Blick auf einen etwaigen besonderen Nutzen bzw. die Vermeidung von Gefährdungen für ihren neuerrichteten (Gast-)Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe (vgl. Knopp aaO Rn 22).

Alldies wird der Beklagte im Rahmen der anstehenden Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG zu ermitteln, zu prüfen und zu bewerten haben. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass die Pflicht zum Anlagenunterhalt „bis auf Weiteres“ im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG und dem (auch) dieser Verfassungsnorm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze finden muss, wenn die Anlage aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht nur noch im nach den Pflichten des streitbefangenen Bescheids ertüchtigten Bestand weiterbestehen, sondern künftig auch weiterhin unterhalten und gegebenenfalls auch betrieben werden soll. Dies bedeutet vor allem, dass es für die anstehende behördliche Entscheidung erforderlich erscheinen dürfte, diese nunmehr auch zeitnah zu treffen. Rechtsgedanklich kommt hierfür nach Auffassung der Kammer eine Orientierung an der Entscheidungsfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 ua – BVerwGE 70, 356; B.v. 3.11.1992 – 4 B 97/92 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 146 ff.) in Betracht. Voraussetzung für den Fristenlauf ist dabei allerdings die vollständige Kenntnis aller für die dabei zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer, aaO Rn 156).

6. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids erweist sich nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 33 und Art. 36 f. VwZVG als rechtmäßig. Insbesondere die moderat bemessene Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 3000 EUR bleibt mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse, dass die Klägerin an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Grundverfügung in Nr. 1.1 des Bescheids hat, an dessen unterem Rand und ist in jedem Falle nicht zulasten der Klägerin unangemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG). Auch die nunmehr in der Gestalt der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen für die Umsetzung der Nr. 1.1 des Bescheids erweisen sich ebenfalls als ausreichend, um der dort verfügten Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen zu genügen. Es liegt nahe und ist auch ohne weiteres möglich, dass die Klägerin in das bereits von der Beigeladenen zu 1 geschlossene Vertragsverhältnis mit dem Ingenieurbüro … GmbH eintritt und die dort bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung fortführen lässt.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 Bescheids nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung im Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.