Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird im Verfahren M 2 SE 18.2841 auf 1.500 EUR, im Verfahren M 2 SE 18.2842 auf 2.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren gegen die mit Bescheiden des Landratsamts vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 erfolgte Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 3.000 EUR und 6.000 EUR sowie gegen die Androhung neuerlicher Zwangsgelder in Höhe von 6.000 EUR und 10.000 EUR.

Die Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids (Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung) vom 10. Oktober 2017 unter anderem verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2018 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept muss danach zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspricht. Die Sanierungsplanung muss darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2018 aufweisen. In Nr. 3 dieses Bescheids wurde für den Fall, dass der vorgenannten Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig genügt werden, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. Die Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Oktober 2017, M 2 K 17.4293, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2018, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 5. März 2018, hat das Landratsamt das in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR für fällig erklärt und für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer vorgenannten Verpflichtung nicht bis spätestens 1. April 2018 vollständig genügt, ein neuerliches Zwangsgeld in Höhe von 6.000 € angedroht. Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. April 2018 von ihren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, die bei Gericht unter M 2 K 18.1629 anhängig ist.

Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juni 2018 beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sinngemäß,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen,

dass das in Nr. 3 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR nicht fällig geworden ist, und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. April 2018 gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von  6.000 EUR im Bescheid vom 26. Februar 2018 anzuordnen.

Mit weiterem Bescheid vom 11. April 2018, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 13. April 2018, hat das Landratsamt das im Bescheid vom 26. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000 EUR für fällig erklärt und für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer vorgenannten Verpflichtung nicht bis spätestens 15. Mai 2018 vollständig genügt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 9. Mai 2018, die bei Gericht unter M 2 K 18.2840 geführt wird.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juni 2018 beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sinngemäß,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen,

dass das im Bescheid vom 26. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000 EUR nicht fällig geworden ist,

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2018 gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 EUR im Bescheid vom 11. April 2018 anzuordnen.

Zur Begründung von Klagen und Anträgen hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 4. Mai 2018, 9. Mai 2018 und 8. Juni 2018 Ausführungen gemacht.

Das Landratsamt hat die Akten mit Schreiben vom 14. Mai 2018 vorgelegt und sich darin sowie in einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2018 zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den vorliegenden Verfahren sowie in den dazugehörigen Hauptsacheverfahren M 2 K 18.1629 und M 2 K 18.2840 sowie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren M 2 K 17.4293 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, einerseits sinngemäß gerichtet auf vorläufige Feststellung bis zur Entscheidung in den Hauptsachen, dass die mit Bescheiden vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 und 26. Februar 2018 angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR und 6.000 EUR entgegen der anderslautenden Mitteilungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 nicht fällig geworden sind, und andererseits auch dahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 5. April 2018 und 9. Mai 2018 hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 anzuordnen, bleiben erfolglos. Sie sind sämtlich unbegründet.

I.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sinngemäß auszulegende Antragsbegehren zielt in der Hauptsache auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 ab (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Juni 2018 in Beantwortung des Gerichtsschreiben vom 22. Mai 2018) und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilungen ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Die Antragstellerin hat indes weder einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Feststellung, dass die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder nicht eingetreten ist, noch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zunächst fehlt es bereits es bereits an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen für sie nicht zumutbar wäre, die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung der Zwangsgelder aufgrund der Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Vielmehr wäre hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlich (vgl. z.B. VG München, B.v. 7.10.2016 – M 8 E 16.4224 – juris Rn. 31). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Antragstellerin in diesem Sinne ist indes weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich.

Zudem ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Dies ist mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass die Antragstellerin bis zum 1. April 2018 kein Sanierungskonzept im Sinne der rechtskräftigen Verpflichtung durch Nr. 1.1 des Ausgangsbescheids vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 vorgelegt hat, der Fall. Wie bereits im rechtskräftigen Urteil vom 10. Oktober 2017 festgestellt, war bereits die ursprünglich gesetzte Frist für die Umsetzung von Nr. 1.1 des vorgenannten Bescheids bis 15. Februar 2018 ausreichend bemessen, um der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2018 zu genügen. Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, in das bereits vom Studentenwerk … geschlossene Vertragsverhältnis mit dem beauftragten Ingenieurbüro einzutreten und die dort in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung und auf ihre Kosten fortführen zu lassen. Der entgegenstehende Vortrag im Schriftsatz vom 4. Mai 2018, die entsprechenden Verhandlungen mit dem Studentenwerk … seien aus Kostengründen bzw. mit Blick auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Antragstellerin und Studentenwerk … über die Immobilien in … gescheitert, ist insoweit unbehelflich, da damit lediglich das subjektive Unvermögen der Antragstellerin zur Vorlage des Sanierungskonzepts, nicht aber eine objektive Unmöglichkeit aufgezeigt wird. Im Übrigen steht dem Vortrag mit Blick auf die vorstehend erörterte Begründung des rechtskräftigen Urteils vom 10. Oktober 2017 insoweit auch Art. 21 Satz 2 VwZVG entgegen.

Auch besteht mit Blick auf den zwischenzeitlich am 25. Mai 2018 von der Antragstellerin dem Landratsamt vorgelegten geotechnischen Bericht vom 28. September 2017 kein beachtliches nachträgliches Vollstreckungshindernis nach Art. 21 Satz 2, Art. 22 Nr. 3 und 4 VwZVG bzw. ein Einstellungsanspruch nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Denn nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 4. und 7. Juni 2018, vorgelegt als Anlagen zur Stellungnahme des Landratsamts vom 7. Juni 2018, ist die Standsicherheit der gesamten Anlage nach der aktuellen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes auch unter Berücksichtigung des geotechnischen Berichts vom 28. September 2017 nicht nachgewiesen und damit der Grundverfügung nicht genügt. Auf die auch hier erheblichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 10. Oktober 2017 zum Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamtes (vgl. UA, S. 18 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

II.

Die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und Art. 21a VwZVG, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen vom 5. April 2018 und 9. Mai 2018 gegen die erneuten Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 in Höhe von 6.000 EUR und 11. April 2018 in Höhe von 10.000 EUR, sind zwar zulässig, bleiben aber ebenfalls erfolglos.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen in den o.g. Bescheiden (Art. 29, 31, 36 VwZVG) sind als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.

Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG regelt zudem, dass Androhungen von Zwangsmitteln, die – wie hier bei beiden Bescheiden der Fall – nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt – vorliegend dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Oktober 2017 – verbunden sind und wenn der Grundverwaltungsakt auch unanfechtbar geworden ist, die Androhung nur insoweit angefochten werden kann, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 26. Februar 2018 und 11. April 2018 statthaft. Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG die Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. z.B. VG München, B.v. 22.9.2017 – M 8 S 17.3296 – juris Rn. 34 ff.).

Ein Mangel der tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG i.V.m. Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass die Anfechtungsklagen voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angedrohten Zwangsgelder vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

Es liegt ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Grundverfügung vor (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wurde in beiden Bescheiden im zulässigen Betragsrahmen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) und auch unter Berücksichtigung des nach pflichtgemäßem Ermessen vom Landratsamt geschätzten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG; vgl. jeweils Bescheides, S. 2 f.) erneut angedroht, nachdem jeweils auch die vorherigen Androhungen unter Fristsetzung erfolglos geblieben waren (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die gesetzten (Nach-)Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts sind, wie bereits vorstehend angeführt, ohne Weiteres angemessen, um der bestandskräftigen Grundverfügung zu genügen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Antragstellerin hätte hierzu lediglich das bereits vom Studentenwerk … beauftragte Fachgutachten „übernehmen“ müssen (vgl. dazu bereits oben unter I). Die Bescheide wurden der Antragstellerin und ihren Bevollmächtigten schließlich auch jeweils gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zugestellt.

Sämtliche weiteren Einwendungen der Antragstellerin, insbesondere der Vortrag zur angeblichen Untätigkeit des Landratsamts mit Blick auf eine Entscheidung nach Art, 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG, gehen mit Blick auf den Prüfungsmaßstab nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG ins Leere. Zudem ist die entsprechende Entscheidungsfrist, die sich nach Auffassung der Kammer an der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG orientiert, frühestens mit Zustellung des Urteils vom 10. Oktober 2017 an das Landratsamt am 24. Oktober 2017 angelaufen und damit noch nicht abgelaufen. Ob dem Landratsamt zwischenzeitlich bereits alle notwendigen Erkenntnismittel für die o.g. Entscheidung nach Art. 16 BayWG vorliegen, kann somit an dieser Stelle – jedenfalls derzeit – offen bleiben. Ein Vollstreckungshindernis ist somit entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten nicht gegeben, da sich die bestandskräftige Verpflichtung der Antragstellerin nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) erledigt hat oder der Geltendmachung das auch im öffentlich Recht geltende Verbot treuwidrigen oder widersprüchlichen Verhaltens in entsprechender Anwendung von § 242 BGB entgegenstünde.

Nach alledem waren die Anträge jeweils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - M 2 SE 18.2841 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2017 - M 8 S 17.3296

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentüme

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Okt. 2016 - M 8 E 16.4224

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2017 - M 2 K 17.4293

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Ta

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der wasserrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin eines Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … und hinsichtlich der weiteren, angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung … zudem nießbrauchsberechtigt. Diese Rechte wurden ihr von der Beigeladenen zu 1 aufgrund verschiedener notarieller Vereinbarungen, insbesondere des Vertrags vom 20. April 1982, eingeräumt. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück FlNr. … ein aufgrund der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2015 neu errichtetes Seerestaurant mit Fremdenzimmern. Auf den Grundstücken FlNr. … und … befindet sich eine seit alters bestehende, zuletzt durch wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 genehmigte Stau- und Triebwerksanlage an der …, einem Gewässer dritter Ordnung im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2, ca. 500 m oberhalb ihrer Mündung in den … See. Oberhalb der Stauhaltung liegt auf dem Grundstück FlNr. … ein Weiher, unterhalb, maßgeblich auf den Grundstücken FlNr. … und …, der sogenannte …see und das anschließende Fließgewässer des Bachs. Die Triebwerksanlage, die im Jahr 1939 erheblich umgebaut wurde, wird seit Mitte der 1970er Jahre nicht mehr betrieben.

Nachdem im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht durch das Wasserwirtschaftsamt … im Juli 2012 festgestellt worden war, dass aufgrund von Sickerwasseraustritt Zweifel an der Standsicherheit der Stauanlage bestehen und insbesondere mit einer Gefährdung für die unterstrom gelegene, benachbarte Staats Straße … zu rechnen sei, wurde die Klägerin zunächst durch sofort vollziehbare Anordnung vom 27. Februar 2014 u.a. verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrerkundung an der Anlage durchzuführen und gegebenenfalls erkundete Ursachen unverzüglich fachgerecht abzustellen. Nachdem im Zuge dieser Maßnahmen festgestellt wurde, dass aufgrund der geringen Menge und Art des austretenden Wassers entsprechende Sofortmaßnahmen entbehrlich waren, verfolgte die Klägerin im weiteren die Idee einer Sanierung bzw. des Umbaus der bestehenden Anlage mit dem Ziel einer Wiederinbetriebnahme (Revitalisierung). In der Folge legte die Klägerin sodann im Mai 2015 insbesondere eine Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vor, dass von Seiten des Beklagten als für die Beurteilung der Standsicherheit indessen als nicht ausreichend aussagefähig bewertet wurde. Nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten vom 13. Oktober 2015 hin nicht die bis 1. Dezember 2015 angeforderten ergänzenden technischen Bewertungen für die Anlage vorgelegt hatte, erging unter dem 21. Dezember 2015 der streitgegenständliche Bescheid. In dessen Nr. 1.1 wurde die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 15. Februar 2016 ein durch ein geeignetes Ingenieurbüro bzw. ein Sachverständigenbüro für Geotechnik erstelltes Sanierungskonzept für die Stauanlage „… an der …“ vorzulegen. Das Sanierungskonzept müsse zwingend Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage sowie eine Sanierungsplanung enthalten, die der DIN 19700 entspreche. Die Sanierungsplanung müsse darüber hinaus einen verbindlichen Zeitplan für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2016 enthalten. Des Weiteren wurde in Nr. 2 die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verpflichtung verfügt und in Nr. 3 für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR angedroht. In Nr. 1.2 des Bescheids wurde die Klägerin zudem verpflichtet, die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), der Wasserspiegel sofort langsam so weit abgesenkt werden müsse, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder verringerten. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt seien umgehend zu verständigen. Schließlich wurden der Klägerin in Nr. 4 die Bescheidskosten auferlegt. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 24. Dezember 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016, der bei Gericht am selben Tage einging, hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Klage erheben lassen und beantragt zuletzt sinngemäß,

die Anordnung vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 aufzuheben.

In der Klageschrift vom 25. Januar 2016 und in den weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 19. Februar 2016, vom 14. März 2016 sowie vom 14. Oktober 2017 wird zur Begründung unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … … vom Mai 2015 im Wesentlichen ausgeführt, eine akute Einsturzgefahr der Anlage bestehe nicht. Mit der Vorlage des Gutachtens habe die Klägerin ihrer Pflicht aus dem streitbefangenen Bescheid weitgehend genügt. Auch bestehe die Möglichkeit, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern. Dies stelle ein deutlich milderes Mittel dar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gleichzeitig mit ihrer Klage ließ die Klägerin zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dieses Verfahren wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 2 S. 16.335 geführt. Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, nicht die Klägerin, sondern vielmehr die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin der für die streitbefangene Stau- und Triebwerksanlage maßgeblichen Grundstücke in Anspruch zu nehmen und hierzu sodann auch mit Bescheid vom 10. November 2016 eine wasserrechtliche Anordnung erließ, die die Beigeladene zu 1 zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Anlage verpflichtete, hob er die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 29. Februar 2016 auf. Auf der Grundlage übereinstimmender Erledigterklärung wurde das Verfahren M 2 S. 16.335 sodann eingestellt.

Der Bescheid vom 10. November 2016 enthielt neben der vorstehend genannten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 in seiner Nr. 3 auch die Verpflichtung der Klägerin, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig zu kontrollieren und für den Fall, dass sich die Menge des austretenden Wassers im Vergleich zum Frühjahr 2014 deutlich erhöhen oder Feinteile ausgewaschen werden sollten (trübes Wasser), den Wasserspiegel umgehend langsam und so weit abzusenken, bis sich die Sickerwasseraustritte wieder auf das Ausgangsmaß vom Frühjahr 2014 verringern. Das Landratsamt … und das Wasserwirtschaftsamt … seien umgehend zu verständigen, die gegebenenfalls wieder erreichte Ausgangsmenge sei seitens des Wasserwirtschaftsamts zu bestätigen. Dieser Bescheid wurde der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt.

Nachdem das ursprünglich bei Gericht unter M 2 K 16.332 geführte Verfahren aufgrund gerichtlicher Anordnung vom 5. Oktober 2016 zunächst mit Blick auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1 und der hierzu bei Gericht anhängigen Verfahren M 2 K 16.5600 und M 2 S. 17.3677 einvernehmlich geruht hatte, wurde es mit Beschluss des Berichterstatters vom 11. September 2017 unter M 2 K 17.4293 fortgesetzt.

Die Kammer hat in dieser Sache sowie in den vorgenannten Verfahren der Beigeladenen zu 1 am 10. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren (M 2 K 16.332 und M 2 K 17.4293) sowie in den Verfahren M 2 K 16.5600, M 2 S. 17.3677 und M 2 S. 16.335, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2017 und die dort abgegebenen Protokollerklärungen des Beklagten, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur (noch) hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens der Nr. 1.1., 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zulässig (II.). Soweit die Klägerin daneben nach wie vor auch die Aufhebung der Nr. 1.2 dieses Bescheids begehrt, ist sie indes bereits unzulässig (I.).

I.

In Nr. 1.2 des Bescheids war ursprünglich die Pflicht der Klägerin zur regelmäßigen Kontrolle von Sickerwasseraustritten im Bereich der Staumauer unter bestimmten Maßgaben verfügt worden. Diese Anordnung hat sich allerdings mit Blick auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 10. November 2016, die ihr und ihren Bevollmächtigten am 19. bzw. 21. November 2016 zugestellt worden war und somit gegenüber der Klägerin, die hiergegen keine Klage erhoben hat, bestandskräftig geworden ist, erledigt. Danach wird die Klägerin verpflichtet, bis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme bzw. Feststellung der Standsicherheit die Sickerwasseraustritte im Bereich der Staumauer, aber auch im Bereich des Zulaufgerinnes und des Leerschusses regelmäßig nach bestimmten Maßgaben zu kontrollieren. Durch diese zeitlich nachfolgende, inhaltlich aber identische, wenn im Einzelnen auch detaillierter gefasste Anordnung erweist sich die vorherige solche, die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 21. Dezember 2015 getroffen worden war, als inhaltlich überholt und damit in Folge einer Erledigung in sonstiger Weise (Art. 43 Abs. 2 a.E. BayVwVfG) in seiner Regelungswirkung gegenstandslos. Nachdem aus einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung klägerseits allerdings insoweit keine prozessualen Konsequenzen (namentlich im Sinne einer teilweisen Erledigungserklärung) gezogen wurden, ist die Klage insoweit durch Entfall der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig geworden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 gestellte Antrag erfasst die Erledigung, die sich aus Nr. 3 des gegenüber der Klägerin seit längerem bestandskräftigen Bescheids vom 10. November 2016 hinsichtlich Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids ergibt, gerade nicht. Die Neufassung des Klageantrags soll offenkundig und schon seinem ausdrücklichen Wortlaut nach allein eine Reaktion auf die Protokollerklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 darstellen, erstreckt sich aber gerade nicht auf die bereits deutlich früher infolge der Bestandskraft des Bescheids vom 10. November 2016 eingetretene Erledigung der Nr. 1.2 des streitbefangenen Bescheids.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 ist in Nr. 1.1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Grundverfügung in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Trotz des Erlöschens des alten Wasserrechts (1.) trifft die Klägerin die Pflicht zur Unterhaltung der Stau- und Treibwerksanlage an der Ach auf den Grundstücken FlNr. … und … in ihrem historischen Bestand (2.). Dies folgt aus der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin über die o.g. Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet (3.). Dabei stellt der Beklagte auch zutreffende Ermessenserwägungen, insbesondere zur Beurteilung der Gefährdungslage, die aus dem sanierungsbedürftigen Zustand der Anlage resultiert, an (4.). Allerdings besteht die Unterhaltungspflicht nur solange und soweit fort, bis der Beklagte eine Entscheidung über die Pflicht zum Bestehenlassen der Anlage sowie insbesondere auch über den künftigen Unterhaltspflichtigen und, soweit erforderlich, auch für die Pflicht zum zukünftigen Betrieb der Anlage getroffen hat (5.). Auch gegen die Neben-entscheidungen (Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung) in Nr. 3 und 4 des Bescheids vom 21. November 2015 ist schließlich nichts zu erinnern (6.).

1. Die wasserpolizeiliche Genehmigung vom 7. April 1903 des Königlichen Bezirksamts … in Gestalt des Beschlusses des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 für eine Stau- und Triebwerksanlage an der Ach ist durch die wesentlichen Änderungen (Einbau einer neuen Turbine und Änderung der Stauanlage) erloschen.

Entstehung, Inhalt und Umfang eines früheren Rechts bestimmen sich ebenso wie die Frage seines Weiterbestehens nach dem zugrunde liegenden, vormaligen Recht (BayVGH, B.v. 23.1.2006 – 22 ZB 05.1830 – juris Rn. 4).

1.1 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1960 war eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Hierzu bestimmte Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 in landesrechtlicher Ausfüllung dieser bundesrechtlichen Norm, dass als Recht im Sinn der Landeswassergesetze auch die Rechtsstellung nach Art. 207 BayWG 1907 galt. Nach Art. 207 BayWG 1907 blieben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1908 (Art. 214 BayWG 1907) bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechte an Gewässern aufrechterhalten. § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG 1960 ist dabei so auszulegen, dass alte Rechte indes nur für eine Wasserbenutzung Anwendung finden – und somit eine „neue“ wasserrechtliche Gestattungspflicht nur dann entfallen lassen –, wenn die Benutzung aufgrund von alten Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung – wie hier in den Jahren 1903 und 1936 – eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 96.23954 – juris Rn. 13).

Nach Art. 42 BayWG 1907 war die Wasserbenützung, die mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, erlaubnispflichtig. Nach Art. 50 Nr. 1 und 2 BayWG 1907 war eine vorgängige Genehmigung erforderlich für die Errichtung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen Gewässern sowie für die Änderung solcher Anlagen, wenn die Änderung auf den Verbrauch des Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauchs, das Gefälle oder die Höhe des Oberwassers Einfluss hatte. Der Einbau einer neuen Turbine und die Änderung der Stauanlage, die im Jahr 1939 vom damaligen Anlagenbetreiber durchgeführt worden waren (vgl. insbesondere die Schreiben des Kulturbauamts … vom 17.5.1939, des … Landrats vom 23.5.1939, des … … e.V. vom 4.3.1940 und sodann – historisch zusammenfassend – des Landratsamts … vom 21.5.1964), waren somit genehmigungspflichtig. Insbesondere die Schluckfähigkeit der damals neu eingebauten Turbine wurde von bisher 840 l/s auf bis zu 1340 l/s deutlich erhöht; zudem wurden mehrere erhebliche bauliche Veränderungen, insbesondere der Einbau des Fischpasses sowie die Erneuerung des Grundablasses, durchgeführt (vgl. dazu insbesondere Gutachten des Kulturbauamts … vom 24.12.1938). Eine entsprechende Genehmigung wurde zwar im Jahre 1938 vom damaligen Betreiber, dem … … e.V., beantragt (vgl. Schreiben vom 30.5.1938), unstreitig ihr oder einem Rechtsnachfolger aber behördlicherseits niemals erteilt.

Sonach fehlte es in dem nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1963 maßgeblichen Zeitraum, vom 12. August 1957 bis 1. März 1965, bereits am Vorhandensein einer noch rechtmäßigen Anlage. Der Beginn des Zeitraums am 12. August 1957, in dem rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen sein müssen, ist aus dem Inhalt des § 15 Abs. 1 WHG 1960 herzuleiten. Infolgedessen ist es für die Erlaubnisfreiheit von Altanlagen erforderlich, dass die Wasserbenutzungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Frist vom 12. August 1957 bis 1. März 1965 rechtmäßig gewesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 22).

1.2 Im Übrigen wäre das Altrecht auch aufgrund der ohne Genehmigung im Jahr 1939 durchgeführten wesentlichen Änderung nach Art. 63 BayWG 1907 erloschen. Die damals durchgeführten Änderungen stellen eine wesentliche Änderung dar, da sie Turbine und Stauanlage und damit wesentliche Bestandteile der Stau- und Treibwerksanlage erfasst haben (vgl. oben 1.1.). Das Erlöschen erstreckt sich dabei nicht nur auf die wesentlich geänderten Teile der Anlage, sondern auf die Anlage in ihrer Gesamtheit (vgl. BayVGH, E.v. 12.2.1915, VGH a.F. 36, 62; U.v. 24.10.1961, VGH n.F. 14, 81; B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966 – juris Rn. 8 ff.) und damit sowohl auf die Erlaubnis zur Wassernutzung als auch auf die Anlagengenehmigung, sodass bereits ab dem Jahr 1939 insgesamt kein altes Recht mehr bestanden hat.

2. Auch wenn das alte Recht bereits seit langem erloschen ist bzw. nicht überleitungsfähig war, hat der Beklagte seine Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 21. November 2015 in der Gestalt der Protokollerklärungen vom 10. Oktober 2017 zur fristgebundenen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen und ebenfalls fristgebundenen Zeitplans für dessen Umsetzung auf der Grundlage einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untersuchung zur Standsicherheit zu Recht auf Art. 37 BayWG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt.

Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Pflicht zum Unterhalt wasserwirtschaftlicher Anlagen ist nach Art. 37 Satz 1 BayWG an die Unternehmereigenschaft geknüpft. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die tatsächliche Sachherrschaft gekennzeichnet (vgl. stRspr, insbesondere BayVGH, U.v. 22.11.1977 – 143 VIII 74 – BayVBl. 1978, 468). Entscheidend ist daher nicht die Eigentumssituation, sondern die aus ursprünglichem oder abgeleitetem Recht verliehene Unternehmereigenschaft. Diese Eigenschaft lässt die Vorschriften eingreifen, die sich mit den Folgen des Betriebs und der Auflassung von Wasserbenutzungsanlagen befassen und die sich letztlich als Ausdruck des allgemeinen sicherheitsrechtlichen Verursachergrundsatzes darstellen. Sie sind im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Gewässerunterhalt Sondervorschriften, die der allgemeinen Lastenverteilung wegen der besonderen Einwirkungsmöglichkeiten, die von einer Gewässerbenutzungsanlage ausgehen, vorgehen.

2.1 Art. 37 Satz 1 BayWG spricht zwar nur von behördlich legalisierten Anlagen, die in einem der hierfür erteilten Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind; die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen in ihrem historischen Bestand (vgl. VVWas Nr. 3.4.3.3; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 37 BayWG Rn. 10). Die Dauer der Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des Rechts. Darüber hinaus besteht die Unterhaltungspflicht des Unternehmers solange und soweit fort, bis eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergangen ist. Andernfalls könnten durch eine ungenügende Unterhaltung oder durch Schaffung eines rechtswidrigen Anlagenzustandes vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine Entscheidung nach Art. 16 BayWG ergeht (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 8). Somit ist die Anlage in ihrem historischen Bestand zulässiger Regelungsgegenstand der streitbefangenen Anordnung.

2.2 Dazu kommt, dass nach Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 für Stauanlagen – auch wenn ihnen alte Rechte zugrunde lagen und diese wie hier erloschen sind (vgl. Art. 96, 98 i.V.m. Art. 32 Satz 2 und Art. 20 BayWG 1963 – die Besonderheit bestand, dass diese Anlagen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt werden durften (vgl. hierzu bereits das Schreiben des Landratsamts … vom 20.2.1982, auch unter Hinweis auf Art. 32 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963). Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, wäre aber notwendig gewesen, da die Triebwerksanlage bereits in den 1970er Jahren dauerhaft außer Betrieb gesetzt wurde (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982 und der Klägerin vom 16.1.1984) und dadurch zumindest auch die Möglichkeit bestand, dass sich infolge dauerhaft veränderter Einstellungen des Öffnungsstandes der Wehrklappen, des Leerschusses und/oder des Grundablasses, die aus der dauerhaften Auflassung eines Triebwerks resultieren können, auch ein verändertes, wasserwirtschaftlich relevantes Ablaufverhalten der Stauanlage ergibt. Im Zweifel ist hierbei auf eine einheitliche Betrachtung der Gesamtfunktionalität der Stau- und Triebwerksanlage im Ganzen abzustellen. Auch wenn Art. 32 Satz 1 BayWG 1963 seinem Wortlaut nach nur mehr von Stauanlagen spricht und nicht mehr – wie sein rechtliches Vorbild, Art. 52 BayWG 1907 (vgl. dazu Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 32 a.F. Rn. 1), – daneben auch von Triebwerken mit gespannter Wasserkraft, ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer tendenziell weiten Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 32 Satz 1 BayWG 1963, die zudem jeweils unter Berücksichtigung der Funktion und Betriebsweise der konkreten Stau- und Treibwerksanlage in ihrer Gesamtheit und den möglichen wasserwirtschaftlichen Folgen einer auch nur teilweisen dauerhaften Außerbetriebsetzung von wesentlichen Anlagenbestandteilen zu erfolgen hat.

Im Rahmen des unterbliebenen Genehmigungsverfahrens wäre auch über die Frage nach Vorkehrungen zu befinden gewesen, die gegebenenfalls geeignet gewesen wären, nachteilige Folgen einer teilweisen Betriebsstillegung der streitbefangenen Anlage zu verhüten. Zudem wäre dann bereits auch schon damals eine Entscheidung nach Art. 32 Satz 2 i.V.m. Art. 20 BayWG 1963 – der Vorgängervorschrift von Art. 16 BayWG – im Raum gestanden, die indes bis dato aussteht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 6.). Da eine solche Genehmigung seinerzeit nicht beantragt bzw. erteilt wurde, muss es – unabhängig vom vorstehend unter 2.1. erörterten – auch aus diesem Grund bei der Unterhaltungspflicht des Unternehmers „bis auf Weiteres“ im Rahmen des historischen Anlagenbestandes sein Bewenden haben (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.1978 – 5 VIII 78). Diese Pflicht hat die Klägerin schließlich auch ausdrücklich mit Schreiben vom 29. Juli 1991 gegenüber dem Beklagten anerkannt, indem sie den Unterhalt der Anlage im bisherigen Umfang, allerdings unter Aufgabe des Betriebs des Triebwerks, ausdrücklich zugesichert und dabei selbst einen Abbau der Stauanlage als aus naturschutzrechtlichen Gründen wohl nicht möglich erachtet hat.

2.3 Die folglich unverändert fortbestehende Erhaltungspflicht beinhaltet, dass die Wasserbenutzungsanlage nicht nur zu pflegen und zu warten ist, sondern dass sie im Falle eines – gegebenenfalls auch nur teilweisen oder zufälligen – Untergangs oder einer Sanierungsbedürftigkeit wieder funktionsfähig herzustellen ist, sofern und soweit nicht nach Art. 16 BayWG eine andere Entscheidung ergeht. Abzustellen ist mithin auch aus diesem Grund auf den tatsächlichen historischen Bestand, der vorliegend auf den wesentlichen Umbaumaßnahmen der Anlage im Jahr 1939 beruht.

3. Aufgrund des bis 31. Dezember 2080 bestehenden Erbbaurechts und Nießbrauchs zugunsten der … Gelände … See Grundbesitz-Betriebs GmbH & Co. Grundbesitz KG, umfirmiert im Jahr 2010 in den heutigen Namen der Klägerin (… Hotel GmbH & Co. KG), an den vorliegend mit der Wasserbenutzungsanlage teilüberbaute Grundstücken FlNr. … und … und der daraus resultierenden tatsächlichen Sachherrschaft (§§ 1030 Abs. 1, § 1036, § 1041 BGB; vgl. im Einzelnen insbesondere Nr. II, IIa, IIb §§ 3, 4 und 9, XI und XII.7 der notariellen Vereinbarung vom 20.4.1982) ist diese kraft zwingender Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht in das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis eingerückt, das für ihre Rechtsvorgänger aufgrund der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage und ihres ungenehmigten Umbaus entstanden war. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 herrscht ausweislich der Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 auch Einvernehmen darüber, dass die Klägerin unter ihrer geänderten (heutigen) Firma sowohl Inhaberin des Erbbaurechts am Grundstück FlNr. … (so auch am 10.8.2010 eingetragen im Erbbaugrundbuch) und – trotz der insoweit (noch) nicht erfolgten Eintragung der Firmenänderung in das Grundbuch – unverändert auch Nießbrauchsberechtigte an den hier entscheidungserheblichen Grundstücken FlNr. … und … ist. Es handelt sich bei der Firmenänderung der Klägerin offenkundig nicht um einen Fall des Wechsels des im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Rechtsträgers, namentlich um keinen Fall des § 1059a BGB, sondern um eine bloße Änderung der Bezeichnung des Berechtigten. Ein solcher Fall der bloßen Änderung der Bezeichnung ist dann anzunehmen, wenn lediglich der bürgerliche Name einer natürlichen Person, oder – wie hier – die Firma einer Gesellschaft geändert wird. Das gleiche gälte im Übrigen auch dann, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, jedoch ihre Identität gleich bleibt, wie dies z.B. bei einer formwechselnden Umwandlung (vgl. §§ 190 ff., insbesondere § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) der Fall ist (vgl. dazu Heinze in: Staudinger, BGB, § 1059a Rn. 12; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 103.11 – juris Rn 36).

Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Klägerin oder die Beigeladene zu 1 beim Erwerb der Rechte an den hier inmitten stehenden Grundstücken noch die ursprünglich verfolgte (vgl. Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 1.12.1982, gerichtet auf Erteilung einer Bewilligung für die Wiederinbetriebnahme der offenbar im Jahr 1974 stillgelegten Triebwerksanlage) Absicht hatte, die Wasserbenutzungsanlage insgesamt weiter zu betreiben. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 20. Oktober 1983 und der Klägerin vom 16. Januar 1984, dass auch beide Vertragsparteien von der alleinigen Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1 für den Unterhalt der Anlage ausgegangen sind.

Die Anlagenverantwortlichkeit der Klägerin folgt des Weiteren auch aus dem dem allgemeinen Sicherheitsrecht innewohnenden Rechtsgrundsatz der öffentlich-rechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG bestimmt hierzu, dass sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten sind, wenn dies der Zustand einer Sache notwendig macht. Da es sich bei der hier getroffenen wasserrechtlichen Anordnung um eine solche der Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt, gelten die Regelungen des allgemeinen Sicherheitsrechts, insbesondere die der Störereigenschaft und -auswahl, ergänzend auch im Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 17). Nach der notariellen Urkunde vom 20. April 1982, Nr. XII.7, ist die Klägerin im Übrigen auch zivilrechtlich ausdrücklich in die Verpflichtung über das Staurecht für den Aufstau der … eingetreten.

Die sonach für die Klägerin (fort-)bestehende Unternehmerpflicht zum Anlagenunterhalt umfasst auch die Verpflichtung, nach Erlöschen der Genehmigung die wasserwirtschaftlich gebotenen Maßnahmen nach behördlicher Anordnung durchzuführen. Wegen der demgemäß nach wie vor für die Klägerin bestehenden Anlagenunterhaltungsverpflichtung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gewässeraufsichtliche Anordnung nach Art. 37 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor.

4. Auch hinsichtlich Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Durchsetzung der Unterhaltspflicht nach Art. 37 BayWG bestehen auf Rechtsfolgenseite keine Bedenken an der streitgegenständlich verfügten Pflicht zur Vorlage eines Sanierungskonzepts mit Aussagen zur Standsicherheit der gesamten Anlage nebst Sanierungsplanung, die der DIN 19700 entspricht und einen verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthält. Der Beklagte geht richtigerweise davon aus, dass eine umgehende Instandsetzung zur Verhinderung von drohenden Schäden an der Anlage, die sich auf den vorgenannten Grundstücken befindet, unerlässlich ist. Die dabei im Rahmen der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen zur Vorlage des Sanierungskonzepts bis spätestens 15. Februar 2018 und der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen eines verbindlichen Zeitplans für das Jahr 2018 erweisen sich auch als sachgerecht und verhältnismäßig, zumal die Beigeladene zu 1 ein solches Sanierungskonzept bereits beauftragt hat und nicht ersichtlich ist, dass dieses nicht bis zum 15. Februar 2018 vorgelegt werden könnte. Zudem hat der Beklagte durch eine weitere Protokollerklärung auch noch klargestellt, dass das Grundstück FlNr. … von ihm nicht als Bestandteil der streitigen Anlage, sondern lediglich als Ufermauer des Weihers verstanden wird, und daher nicht von den Pflichten, die sich für die Klägerin aus dem streitbefangenen Bescheid ergeben, erfasst wird. Diese Klarstellung erweist sich mit Blick auf den Bescheid vom 10. November 2016, der – wie ausgeführt – gegenüber der Klägerin bestandskräftig ist, und dem diesem beigegebenen Bestandslageplan mit Erläuterung im Übrigen lediglich als deklaratorisch, da jedenfalls diesem Bescheid der Umfang der Sanierungspflicht bereits parzellenscharf (und ohne Erwähnung das Grundstück FlNr. …) zu entnehmen ist.

Die Beklagte geht zutreffend auch von der Anwendbarkeit der DIN 19700 nach Maßgaben des Merkblatts DWA-M 522 „Kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken“, Stand Mai 2015, auf die streitbefangene Anlage aus. Nach der Klassifizierung dieses Merkblatts handelt es sich um eine „sehr kleine Stauanlage“. Für solche Anlagen ist die DIN 19700 mit den vereinfachenden Regelungen, die sich aus dem Merkblatt ergeben, einschlägiges technisches Regelwerk (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts … vom 31.3.2016).

Das Wasserwirtschaftsamt … hat sich vor diesem Hintergrund wiederholt im Einzelnen zur wasserwirtschaftlichen Anlagensicherheit geäußert, namentlich im Einzelnen unter dem 9. Juni 2016 gegenüber dem Landratsamt … sowie insbesondere auch nochmals und im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017. Auch wenn der streitbefangene Bescheid die erst nach seinem Erlass am 21. Dezember 2015 ergänzend und vertieft gewonnenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, geht er mit Blick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen fachlichen Erkenntnisse und Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes …, die dort im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht zur Anlage seit dem Juli 2012 zur Sanierungsbedürftigkeit der Anlage gewonnen worden sind, – im Übrigen gerade auch mit Blick auf die Erkenntnisse zur Sanierungsbedürftigkeit wesentlicher Anlagenbestandteile in der von der Klägerin vorgelegten Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 – zutreffend von einer Gefährdungssituation für die Staats Straße … und die Unterlieger aus.

Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als sachverständiger Fachbehörde kommt regelmäßig – wie auch hier – eine besondere Bedeutung i.S.e. gesetzlich eröffneten Bewertungsvorrangs zu (stRspr, fußend auf Art. 63 Abs. 3 BayWG; vgl. aktuell BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 14.2628 – juris Rn. 8). Weil diese auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Zudem ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.) Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Hierfür liegt keinerlei Anhalt vor. Im Gegenteil hat sich der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf das vorgenannte einschlägige Regelwerk der Wasserwirtschaft detailliert und umfassend, gerade auch unter nochmaliger Heranziehung der Feststellungen, die sich aus dem Schreiben (E-Mail) des Wasserwirtschaftsamts … vom 9. Juni 2016 und deren bescheidsmäßiger Umsetzung im gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. November 2016 im Einzelnen (vgl. insbesondere: Erläuterungen zum Bestandslageplan einschließlich der wasserwirtschaftlichen Ausführungen hierzu, S. 3 f.) ergeben, zur Gefährdungslage geäußert. Namentlich geht er dabei davon aus, dass ein anlagebedingt mittleres Gefährdungspotenzial dadurch belegt wird, dass es am Zulaufgerinne (Trogbauwerk) unverändert zu – nur teilweise durch Anschüttung vorläufig gesicherten – Sickerwasseraustritten unklarer Herkunft kommt, die statische Belastbarkeit des Stauhaltungsdamms entlang der Grenze zum Grundstück FlNr. … ( …see) aufgrund der Einbindetiefe der dortigen Stahlspundwand unklar ist und sich sowohl die Hochwasserentlastung als auch der Grundablass in einem schlechten baulichen Zustand befinden. Diese fachliche Bewertung erscheint dem Gericht insbesondere auch im Lichte der vorgelegten Fotodokumentation vom 2. Oktober 2017 und der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 als nachvollziehbar.

Der maßgeblich auf der Standsicherheitsbewertung des Ingenieurbüros … vom Mai 2015 fußende Vortrag der Klägerin, wonach eine akute Einsturzgefahr nicht bestehe, sie mit der Vorlage dieses Gutachtens der Bescheidspflicht ohnehin weitgehend genügt habe und zudem die Möglichkeit gegeben sei, durch eine Öffnung des Wehrs und das Ablassen des Aufstaus eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Staumauer ohne unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zu verhindern, vermag die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts … unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten rechtlichen Maßstabs nicht zu erschüttern.

Dies schon deswegen, weil die vorgenannte Standsicherheitsbewertung selbst zu der Einschätzung gelangt, dass an der Hochwasserentlastung und beim Leerschuss ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht und die entsprechenden Maßnahmen sehr zeitnah geplant und durchgeführt werden müssten (vgl. dort S. 33). Zum anderen geht diese Bewertung von der von der Klägerin nicht mehr verfolgten und damit überholten (vgl. z.B. Bericht des Planungsbüros … vom 22.4.2016, erstellt im Auftrag der Klägerin) Überlegung zu einer sogenannten Revitalisierung der Wasserkraftanlage unter Einbau einer Betoninnenschale in das Gerinne des Lehrschusses sowie einer Sanierung der Schütztafel aus (vgl. S. 31) und unterstellt daher nicht mehr zutreffende tatsächliche Grundlagen für die zu leistenden Sanierungsmaßnahmen. Zudem stehen die Überlegungen zum Ablassen des Aufstaus als milderes Mittel zur Sanierung im direkten Widerspruch zur Zusicherung der Klägerin vom 29. Juli 1991, wonach auch aus ihrer Sicht ein Abbau der Stauanlage schon aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich erschien und daher der Unterhalt der Anlage, insbesondere die Einhaltung der Stauhöhe, im bisherigen Umfang ausdrücklich zugesichert wurde. Insoweit verstößt die Klägerin mit ihrem entsprechenden Vortrag auch gegen den im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt eines Verbots eines widersprüchlichen Verhaltens im Rechtsverkehr („venire contra factum proprium“ gem. § 242 BGB entsprechend; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 ua – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (vgl. aktuell BVerwG, B.v. 17.12.2004 – 9 B 47.04 – juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Beklagten an die von der Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich gegebene Zusicherung zur Unterhaltung der Anlage in ihrem – seither soweit ersichtlich unveränderten historischen – Bestand kann sie auch schon aus diesem Grunde mit ihrem Vortrag, ein Ablass des Aufstaus stelle ein geeignetes und milderes Mittel dar, im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.

Zudem gilt Folgendes: Nach den von der Klägerin nicht substantiell in Zweifel gezogenen Ausführungen der Regierung …, Höhere Naturschutzbehörde, im Schreiben vom 9. November 2016 wird an der streitbefangenen Stauhaltung die … als Weiher aufgestaut, der als Bestandteil des Naturschutzgebiets … und des entsprechenden FFH-Gebiets mit seinem Wasserspiegel den Gebietswasserhaushalt weite Bereiche des …gebiets stützt. Im Rahmen einer möglichen Auflassung der Stauhaltung wären sonach naturschutzfachliche Belange sowohl mit Blick auf das vorgenannte Naturschutzgebiet als auch im Lichte des FFH-Gebietsschutzes zu prüfen. Dabei ist eine Absenkung der Wasserspiegelhöhe unter das mit Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 festgelegte Niveau voraussichtlich mit erheblichen naturschutzfachlichen Auswirkungen auf die hydrologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets verbunden und kommt somit nicht als geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht.

Des Weiteren hat das Wasserwirtschaftsamt … auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 – wie bereits vorstehend ausgeführt – aufgrund der ihr zugrunde liegenden überholten technischen Ausgangsannahme einer Wiederinbetriebnahme (sogenannte Revitalisierung) der Treibwerksanlage und des Weiteren auch aufgrund ingenieurtechnischer Ermittlungsdefizite zur Standsicherheit des Stauhaltungsdamms (ungeklärte Einbindetiefe, Dichtigkeit und Statik der vorhandenen Stahlspundwand) nicht ausreiche, um der streitbefangenen Anordnung für ein Sanierungskonzepts inhaltlich zu genügen. Es habe sich bei der Standsicherheitsbewertung vom Mai 2015 nur um eine erste Einschätzung unter anderem auch ohne Baugrunduntersuchung gehandelt. Hiergegen hat die Klägerin nichts Substanzielles eingewandt und insbesondere auch nicht die von ihr schriftsätzlich angekündigte Einvernahme von Herrn … … als (sachverständiger) Zeuge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beantragt. Einer solchen Einvernahme bedarf es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht, da, wie vorstehend ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts … vorliegend unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend wären, auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhten oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit bestünden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügen würde.

Ebenfalls wurden die Erkenntnisse, die in der Bewertung des Wasserwirtschaftsamts … ihren Niederschlag gefunden haben, nicht durch substantiierte Einwände der Klägerin ernsthaft infrage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich solche Einwände ergeben könnten. Ein Abstellen der Klägerin auf die von ihr wiederholt angeführte und verneinte Einsturzgefahr wesentlicher Anlagenteile verkennt, dass bereits auch aus der unstreitig erheblichen Sanierungsbedürftigkeit solcher Anlagenbestandteile eine Gefahr namentlich für die unterstrom gelegene Staats Straße … und auch die ebenfalls unterliegende Caminganlage ausgehen kann. Dies reicht aus, um vorliegend eine wasser- und sicherheitsrechtliche relevante Gefahr zu begründen, die Abwehrmaßnahmen im Sinne des streitbefangenen Bescheids erfordert. Insbesondere ist zu beachten, dass es hier um die Abwehr von Gefahren für die verfassungsrechtlich besonders bedeutsamen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) für potentiell betroffene Unterlieger und Verkehrsteilnehmer der Staats Straße … handelt. Es entspricht dabei dem hergebrachten sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff, wonach jedenfalls solche Ereignisse, die bei ungehindertem Kausalverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen können, auch im Wege der grundrechtlich verbürgten Schutzpflichten vom Staat auszuschließen sind. Unter der Voraussetzung bekannter Kausalverläufe bemisst sich die maßgebliche Gefährdungsschwelle demzufolge nach den Faktoren von Schadensausmaß und Schadenseintrittswahrscheinlichkeit und ihrem Verhältnis zueinander. Dabei gilt im Sinne umgekehrter Proportionalität, dass, je gewichtiger das betroffene Rechtsgut ist, desto geringer auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sein muss. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden also sein kann, desto geringer sind auch die Anforderungen, die an die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden müssen. Dies zu Grunde gelegt, ist für den Fall eines Anlagenbruchs unterstrom mit einer erheblichen Schädigung von Menschen und Sachwerten zu rechnen, sodass die streitige Gefahrenabwehrmaßnahme mithin rechtmäßig ist.

Schließlich war bei pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung auch dem klägerischen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) nicht zu entsprechen. Sowohl mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 erörterten tatsächlichen wie rechtlichen Umstände als auch auf die dort erfolgte Bescheidsänderung durch Protokollerklärung des Beklagten ist keine in relevanter Weise veränderte Prozesslage entstanden, für die es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einer Gelegenheit für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme der Klägerin bedurft hätte. In der mündlichen Verhandlung sind weder tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkt erörtert worden, mit denen die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt für die Anpassung der bereits seit längerem abgelaufenen Fristen in Nr. 1.1 des streitbefangenen Bescheids, die sich noch auf eine Umsetzung der entsprechend verfügten Pflichten im Jahr 2016 bezogen, in Form einer Protokollerklärung des Beklagten. Es musste sich der Klägerin im Rahmen der Prozessvorbereitung aufdrängen, dass im Falle ihrer bescheidmäßigen Inpflichtnahme diese Fristen – im Übrigen zu ihren Gunsten – einer Anpassung und Aktualisierung unterliegen können, die sodann auch beklagtenseits erfolgte. Der Klägerbevollmächtigte hat zur Begründung seines Antrags schließlich auch bloß pauschal und ohne jede weitere Substantiierung ausgeführt, er wolle nochmals schriftsätzlich auf die in der Verhandlung gewonnenen neuen und zusätzlichen Erkenntnisse sowie auf die Protokollerklärungen des Beklagten reagieren. Auch danach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals mit einem Sachverhalt oder einer Rechtsauffassung konfrontiert worden wäre, zu der sie – unter Zugrundelegung einer notwendigen und ordnungsgemäßen Terminsvorbereitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten – nicht auch situativ hätte sachgerecht Stellung nehmen können.

5. Die Pflicht der Klägerin zum Anlagenunterhalt einschließlich der hier streitigen Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts besteht allerdings nur solange und soweit, bis der Beklagte eine noch ausstehende Entscheidung nach Art. 16 BayWG getroffen hat. Für die weitere behördliche Bearbeitung weist das Gericht hierzu auf Folgendes hin:

Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 BayWG kann die Behörde den Inhaber des alten Rechts aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichten, die Anlage für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Art. 16 BayWG geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die Kosten für die Vorkehrungen bei Beendigung der Gewässerbenutzung zulasten des Unternehmers gehen, der regelmäßig bisher aus der Ausübung der Gewässerbenutzung seinen Vorteil hatte bzw. sich die Vorteile seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 16 Rn. 18). Danach hat der Unternehmen die Kosten zu tragen, die für das Bestehenlassen der Benutzungsanlage entstehen. Diese Pflicht erfasst aber nicht die künftige Unterhaltung und gegebenenfalls den künftigen Betrieb der Anlage. Hierzu bestimmt Art. 16 Abs. 2 BayWG, dass die Sorge für den künftigen Unterhalt und einen etwaigen künftigen Betrieb denjenigen trifft, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Fortbestand in dessen Interesse liegt, der aus dem Fortbestand der Anlage einen Vorteil hat oder dem ein Nachteil, insbesondere ein Schaden entstünde, wenn die Anlage nicht bestehen bliebe. Abzustellen ist dabei auf das überwiegende Interesse am Fortbestand. Da der Unternehmer zum Bestehenlassen der Anlage nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden kann, wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten regelmäßig darauf zu rekurrieren sein, wer die maßgeblichen Gründe des Wohls der Allgemeinheit in seiner Person zu vertreten hat, derenthalben die Anlage bestehen bleiben muss (vgl. Knopp aaO Rn 20).

Das Interesse am Fortbestand und künftigen Unterhalt der Anlage i.S.d. Art. 16 BayWG dürfte vorliegend wohl vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit im Hinblick insbesondere auf naturschutzfachliche Erwägungen (vgl. zuletzt Stellungnahme der Regierung … …, Höhere Naturschutzbehörde, vom 9.11.2016) geschuldet sein. Dort wird ausgeführt, die auch aus naturschutzfachlicher Sicht dringend erforderliche Sanierung der Stauhaltung betreffe das FFH-Gebiet … See im Unterwasser und das FFH-Gebiet … im Oberwasser, wobei die Sicherstellung der Stauhaltung unter Wahrung der Wasserspiegelhöhe entsprechend dem Beschluss des Bezirksamts … vom 26. Januar 1936 aus naturschutzfachlicher Sicht zwingend erforderlich sei, um die hydrogeologischen Lebensraumverhältnisse des empfindlichen …gebiets zu gewährleisten. Maßgeblich wird bei der Suche nach dem am Fortbestand der Anlage Interessierten und sodann auch zukünftig Unterhaltungsverpflichteten von Seiten des Beklagten insbesondere zu berücksichtigen sein, dass vorrangig die öffentliche Hand für die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, hier in Gestalt der Wahrung der Schutzziele der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen einschließlich der damit korrespondierenden habitat- und biotoprechtlichen Verpflichtungen, einzustehen hat (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, § 2 BNatSchG, Art. 1 BayNatSchG). Daneben ist zudem auch die grundsätzliche gesetzliche Verteilung der Unterhaltungslast für Gewässer nach Art. 22 BayWG, hier also zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde …, zu berücksichtigen (vgl. Knopp, aaO Rn 21 f.). Auch könnte gegebenenfalls dem bisherigen Inhaber der Anlage, hier also der Klägerin, ein besonderes und spezifisches Erhaltungsinteresse an der Anlage zukommen, z.B. mit Blick auf einen etwaigen besonderen Nutzen bzw. die Vermeidung von Gefährdungen für ihren neuerrichteten (Gast-)Gewerbebetrieb in unmittelbarer Nähe (vgl. Knopp aaO Rn 22).

Alldies wird der Beklagte im Rahmen der anstehenden Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 BayWG zu ermitteln, zu prüfen und zu bewerten haben. Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass die Pflicht zum Anlagenunterhalt „bis auf Weiteres“ im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatnützigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG und dem (auch) dieser Verfassungsnorm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Grenze finden muss, wenn die Anlage aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht nur noch im nach den Pflichten des streitbefangenen Bescheids ertüchtigten Bestand weiterbestehen, sondern künftig auch weiterhin unterhalten und gegebenenfalls auch betrieben werden soll. Dies bedeutet vor allem, dass es für die anstehende behördliche Entscheidung erforderlich erscheinen dürfte, diese nunmehr auch zeitnah zu treffen. Rechtsgedanklich kommt hierfür nach Auffassung der Kammer eine Orientierung an der Entscheidungsfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 ua – BVerwGE 70, 356; B.v. 3.11.1992 – 4 B 97/92 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 146 ff.) in Betracht. Voraussetzung für den Fristenlauf ist dabei allerdings die vollständige Kenntnis aller für die dabei zu treffende Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer, aaO Rn 156).

6. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids erweist sich nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 33 und Art. 36 f. VwZVG als rechtmäßig. Insbesondere die moderat bemessene Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 3000 EUR bleibt mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse, dass die Klägerin an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Grundverfügung in Nr. 1.1 des Bescheids hat, an dessen unterem Rand und ist in jedem Falle nicht zulasten der Klägerin unangemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG). Auch die nunmehr in der Gestalt der Protokollerklärung vom 10. Oktober 2017 gesetzten Fristen für die Umsetzung der Nr. 1.1 des Bescheids erweisen sich ebenfalls als ausreichend, um der dort verfügten Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich eines verbindlichen Zeitplans für die schnellstmögliche Umsetzung der Maßnahmen zu genügen. Es liegt nahe und ist auch ohne weiteres möglich, dass die Klägerin in das bereits von der Beigeladenen zu 1 geschlossene Vertragsverhältnis mit dem Ingenieurbüro … GmbH eintritt und die dort bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindlichen Arbeiten und Untersuchungen in ihrer Verantwortung fortführen lässt.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 Bescheids nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung im Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen eine Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016.

Die Antragstellerin betrieb in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens …-straße 165, Fl. Nr. ... Gem. ..., zunächst ein Wettbüro. Mit Bescheid vom 14. März 2016, der ... zugestellt am 24. März 2016, ordnete die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Erkenntnisse verschiedener Orteinsichten im Herbst 2015 nach Anhörung vom 10. November 2015 an, die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens (Wettbüro ...) unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen (Nr. 1), verfügte die sofortige Vollziehung (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Nr. 3). Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. April 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.1844 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheids vom 14. März 2016 auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ab.

Bei einer Ortseinsicht der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2016 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro nicht aufgegeben worden war. Daraufhin erging am 3. Juni 2016, der Antragstellerin zugestellt am 9. Juni 2016, eine Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des in Nummer 3 des Bescheids vom 14. März 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro sowie eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro für den Fall, dass der Verfügung vom 14. März 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung, Folge geleistet wird.

Unter dem 14. März 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016, der Antragstellerin zugestellt am 21. Mai 2016, ab. Zur Begründung wurde von der Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung als Vergnügungsstätte nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebiet entspreche einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Insbesondere liege kein Mischgebiet, kein Kerngebiet und auch kein Gewerbegebiet vor. Entsprechende Ausnahmemöglichkeiten bestünden somit nicht. Es gebe bislang dort keine genehmigte Vergnügungsstätte, so dass die erstmalige Errichtung städtebauliche Spannungen auslösen würde, die geeignet wären, als negativer Bezugsfall zu dienen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2732 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem 6. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Ladenfläche in einen kleineren Laden und in eine Gaststätte. Nachdem die Antragstellerin auf die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2016 zur Beibringung von verschiedenen weiteren Bauvorlagen bis 16. August 2016 nicht reagiert hatte, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2016, zugestellt am 19. August 2016, mit, dass der Bauantrag nach Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgenommen gelte.

Bei einer weiteren Ortseinsicht am 8. Juli 2016 wurde von der Antragsgegnerin festgestellt, dass das ehemalige Wettbüro durch eine nachträglich eingebaute Wand in zwei Einheiten aufgeteilt worden ist. Dabei handle es sich um eine Ladeneinheit als Wettannahmestelle und eine Einheit, die als Gastraum mit Sportübertragungen genutzt werde.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2016, der Antragstellerin zugestellt am 17. August 2016, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro fällig geworden ist und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro für den Fall an, dass der Verfügung vom 14. März 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung, Folge geleistet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer erneuten Kontrolle am 8. Juli 2016 festgestellt worden sei, dass die aktive Nutzung als Wettbüro nach wie vor nicht aufgegeben sei. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.4198 anhängig ist und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Sie beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der Mitteilung der Antragsgegnerin in Nummer I des Bescheids vom 12. August 2016 einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das im Bescheid vom 3. Juni 2016 angedrohte Zwangsgeld sei entgegen der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 12. August 2016 nicht fällig geworden. Der Bescheid vom 3. Juni 2016 beziehe sich auf die Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016. Diese betreffe die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro, die jedoch zum 1. Juni 2016 aufgegeben worden sei. Es seien ein kompletter Umbau der Räumlichkeiten, eine vollständige Trennung der Gaststätte und der benachbarten Ladenfläche, die Einrichtung eines Verkaufsraums, die Einrichtung eines Verkaufstresens für Wettscheine und eine vollständige Trennung zwischen den Räumlichkeiten, die mit Bildschirmen versehen sind und zum Verkauf von Wettscheinen dienen, erfolgt. In den Verkaufsräumlichkeiten würden keine Sportereignisse übertragen. Es fänden dort auch keine Livewetten unter Beobachtung des Ausgangs der Wetten statt. Eine Verfolgung von Liveübertragungen bzw. von Wettergebnissen sei nicht möglich. Die erlaubnisfreie Gaststätte sei vollständig von der Wettannahme getrennt. Die Kunden müssten über den Gehweg, also den Außenbereich einen neuen Eingang benutzen. Obwohl der Antragsgegnerin diese komplette Trennung bekannt gewesen sei, habe sie basierend auf der Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016, die allerdings komplett andere Räumlichkeiten und eine vollständig andere Nutzung betroffen habe, ein weiteres Zwangsgeld fällig gestellt. Die Fälligkeitsmitteilung vom 12. August 2016 basiere auf der ursprünglichen Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016 als Grundverwaltungsakt, der allerdings die jetzige Nutzung gar nicht betreffe. Die Antragstellerin habe die Zwangsgeldfestsetzung vom 3. Juni 2016 akzeptiert, da sie die Nutzung zu spät aufgegeben habe. Damit sei die Angelegenheit allerdings erledigt. Die Nutzungsuntersagung vom 14. März 2016 trage als Grundentscheidung nicht mehr die nach dem Umbau verfügte Fälligstellung des Zwangsgelds. Vielmehr hätte es einer neuen Nutzungsuntersagung nach Neuprüfung des Bauantrags nebst entsprechender Zwangsgeldandrohung bedurft. Insoweit bestehe ein Anordnungsanspruch, da sich die tatsächlichen Verhältnisse vollständig geändert hätten. Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Nachdem es sich um einen durchaus erheblichen Geldbetrag handele und die Summe möglicherweise geeignet sein könnte, finanzielle Schwierigkeiten bei der Antragstellerin zu verursachen, erscheine bei einer Gesamtschau, nämlich dem zweifelsohne gegebenen Anordnungsanspruch, der bisher nicht vorhandenen neuen Grundentscheidung nebst Zwangsgeldandrohung sowie der Höhe des Zwangsgeldes, ein ausreichender Anordnungsgrund gegeben.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 23. September 2016 die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen unter Verweis auf den Akteninhalt und die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid entgegen und vertieft ihren entsprechenden Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.1844, M 8 K 16.2732 und M 8 K 16.4198 Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, der sich auf die Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom 12. August 2016 bezieht, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Fälligkeitsmitteilung vom 12. August 2016 stellt einen solchen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann die Antragstellerin, die den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Anordnungsanspruch ist dabei grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch, vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. September 2016 eine solche Feststellungsklage erhoben, über die von der Kammer bislang im Verfahren M 8 K 16.4198 noch nicht entschieden wurde. Die Feststellungsklage ist dabei auch die statthafte Klageart, da eine Fälligkeitsmitteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Es fehlt ihr an der erforderlichen Regelungswirkung; sie stellt vielmehr nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des gesetzlichen Bedingungseintritts nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 3).

2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro eingetreten ist.

2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist; nach Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Hinsichtlich der Verpflichtung aus Nummer 1 des Bescheides vom 14. März 2016, die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 165, Fl. Nr. ... zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen, wurde in Nummer 2 dieses Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Zudem wurde unter Nummer 3 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung in Nummer 1 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14. März 2016 Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.1844 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist; ein Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung bzw. Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen in Nummer 1 und 3 dieses Bescheids nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgte jedoch nicht. Den bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hat diese mit Schreiben vom 19. Mai 2016 abgelehnt

Sonach ist die Antragstellerin seit dem 29. April 2016 (fünf Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 14.3.2016 am 24.3.2016) vollziehbar verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro zu unterlassen.

2.2 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erfüllt wird. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel dabei so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.

Aufgrund der in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Feststellungen im Ortstermin vom 25. Mai 2016 hatte die Antragstellerin die untersagte Nutzung als Wettbüro bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das in Nummer 3 des Bescheids vom 14. März 2016 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist und drohte für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro an.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins vom 8. Juli 2016 hatte die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgegeben. Das ehemals einheitlich betriebene Wettbüro war durch eine nachträglich eingebaute Wand in zwei Einheiten aufgeteilt worden, wobei die eine dieser Einheiten als Wettannahmestelle und die andere als Gastronomie mit Sportübertragungen genutzt wurde.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin auch nach Ablauf der in Nummer II.1 des Bescheids vom 3. Juni 2016 gesetzten dreitägigen Frist am 13. Juni 2016 durch den fortgesetzten Betrieb eines Wettbüros wiederholt gegen die vollstreckbare Nutzungsuntersagungsverfügung verstoßen hat.

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Im Regelfall kommt hinzu, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen. Dies unterscheidet ein Wettbüro von einer bloßen Wett- bzw. Lotto-/Toto-Annahmestelle (OVG NRW, B. v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, da sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH, B. v. 25.8.2008 - NVwZ-RR 2009, 143; vgl. auch BayVGH, U. v. v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros sind jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW, B. v. 1.2.2007 - BauR 2007, 1217). Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG Koblenz, B. v. 14.4.2011 - NVwZ-RR 2011, 635; OVG NRW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn.14; VG München, U. v. 11.5.2015 - M 8 K 14.50 - juris Rn. 39).

So liegt der Fall auch hier. Nach den bei den Behördenakten befindlichen Fotos und dem Aktenvermerk zur Ortseinsicht vom 8. Juli 2016 ergibt sich zwar, dass durch den Einbau einer Wand zwei Einheiten (Wettannahmestelle und Gastronomie mit Sportübertragungen) entstanden sind, zwischen denen keine direkte bauliche Verbindung (Verbindungstür) besteht. Eine Gesamtschau im Rahmen der hier gebotenenen summarischen Prüfung ergibt allerdings, dass die Wettannahmestelle und der Gastraum mit Sportübertragungen als eine organisatorische Einheit betrieben werden. Es ist von einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang auszugehen, der hinsichtlich der von der Antragstellerin betriebenen Nutzungsart der Räume den bauplanungsrechtlichen Charakter eines Wettbüros und damit einer Vergnügungsstätte begründet. Die beiden Einheiten liegen unmittelbar nebeneinander in einem Gebäude und können über die nur einige Meter voneinander entfernt liegenden Eingangstüren fußläufig unkompliziert erreicht werden. Es liegt mithin nahe, dass die im Gastraum aufgestellten 24 Bildschirme, auf denen nicht nur Sportereignisse live verfolgt werden können, sondern auch Wettergebnisse und Quoten gezeigt werden, ganz überwiegend der Information und Unterhaltung der Kunden der Wettannahmestelle dienen sollen und zwischen den beiden Einheiten ein enger betriebsorganisatorischer Zusammenhang besteht. Dies bestätigt sich auch durch dem Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin eine Bewirtung von Gästen mit Getränken und Speisen im Gastraum nicht in bedeutsamer Weise stattfindet, sondern dort lediglich ein Getränke- und Kaffeeautomat aufgestellt ist. Auch erweisen sich die Schaufenster als einheitlich mit der Werbeaufschrift „...“ beklebt. Nach den Feststellungen bei der Ortseinsicht am 8. Juli 2016 zeigten zudem sämtliche Bildschirme sowohl in der Wettannahmestelle als auch im Gastraum den Namenszug „...“. Schließlich sind in der Gaststätte zwei Wettannahmegeräte aufgestellt. Auch wurde bei der Ortseinsicht nur eine Mitarbeiterin für beide Einheiten angetroffen.

An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, nach der räumlichen Trennung in der Wettannahmestelle keine Sportereignisse übertragen werden, somit dort keine Livewetten unter Beobachtung des Ausgangs der Wetten stattfinden und auch keine Aufenthaltsmöglichkeit, sondern nur Stehtische zum Ausfüllen von Wettscheinen vorhanden sind. Denn die Untersagungsverfügung in Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. März 2016 erfasst nach ihrem Regelungszweck und -umfang auch nach räumlicher Trennung durch Einziehen einer Wand die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 165 als Wettbüro. Nach wie vor sind dort - im Rahmen der nach dem vorstehenden Ausgeführten zulässigen und gebotenen Zusammenschau der beiden Nutzungseinheiten - alle Bestandteile zu verzeichnen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Wettbüro ausmachen. Es handelt sich vorliegend nicht um zwei getrennte Gewerbebetriebe; vielmehr spricht die gesamte Ausstattung und der Betriebsablauf, wie er bei der Ortseinsicht am 8. Juli 2016 festzustellen war, dafür, dass gezielt ein sport(-wetten)affines Publikum angesprochen und angezogen werden soll, um den Abschluss von Wetten zu fördern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Einheiten von demselben Betreiber in einem Gebäude betrieben werden, nach außen einheitlich mit dem Schriftzug „...“ beworben werden und dieser Schriftzug auch auf sämtlichen Bildschirmen erscheint, ist, gerade mit Blick auch auf die historische Entwicklung der Nutzung, nicht von einem lediglich „einfachen“ räumlichen Zusammentreffen einer Wettannahmestelle und eines Gastronomiebetriebs auszugehen, sondern vielmehr von einer gewollten und gezielten Kombination, getragen von der Absicht, durch eine Umgehungskonstruktion das Verbot eines Wettbüros zu vermeiden.

3. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragstellerin wird vorliegend lediglich pauschal behauptet (vgl. Schriftsatz vom 14.9.2016, S. 15 f.). Eine Glaubhaftmachung anhand substantiierter Darlegungen erfolgte indes nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9). Insoweit fehlt es auch an einem Anordnungsgrund für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen.

4. Die Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.250,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks …-Straße 71a, Fl.Nr. …, Gemarkung … Mit seinem Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (M 8 K 17.3295) gegen die Fälligkeitsmitteilung und Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 5. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 29. Juni 2012 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass bei einer Kontrolle des streitgegenständlichen Anwesens im Juni 2012 festgestellt worden sei, dass in dem Anwesen eine oder mehrere ungenehmigte Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien. Diese seien in einem reinen Wohngebiet, so der Flächennutzungsplan, oder in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es sei von einem störenden Betrieb auszugehen. Bis zum 8. August 2012 könne sich der Antragsteller zum Schreiben äußern, was er auch tat.

Mit Bescheid vom 4. März 2013, dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. März 2013 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen; die Nutzung war unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass es für das Anwesen Lärmbeschwerden gebe. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. September 2010 sei festgestellt worden, dass es Klingelschilder für mehrere Nutzungen gebe. In einem Gespräch der Beteiligten habe der Sohn des Antragstellers mitgeteilt, dass seine Heilpraxis inzwischen nicht mehr im Anwesen ansässig sei. Die Firma … stelle aber durch ihren Geschäftsführer, den Antragsteller, Schnarchschienen in dem Anwesen her. Eine Baugenehmigung hierfür sei dem Antragsteller nicht erteilt worden, was für eine Nutzungsuntersagung bereits ausreiche. Im Übrigen sei die Nutzung aber auch materiell rechtswidrig, da das Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, in welchem die Produktion unzulässig sei. Ein Einschreiten sei insbesondere unter Beachtung der nachbarlichen Interessen ermessensgerecht.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. März 2013, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 13.1237 geführt wurde. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Klagerücknahme ein, nachdem die Beteiligten am 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 eine Vereinbarung geschlossen hatten („Nichteinschreitensvereinbarung“), nach welcher sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtete, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Januar 2016 zu vollstrecken.

Mit Schreiben vom 25. April 2017, an die Firma … Protrusionsschienen gerichtet, teilte die Antragsgegnerin mit, dass die in dieser Vereinbarung getroffene Auslauffrist nun am 1. Februar 2017 (sic!) ausgelaufen sei. Sollte sich die Situation bis 31. Mai 2017 nicht ändern, würde die Antragsgegnerin das in der Verfügung angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte.

In der Behördenakte befindet sich eine „Fotodokumentation …-Weg 71a am 04.07.2017“, die auf Abbildung 2 das Klingelbrett des streitgegenständlichen Anwesens und u.a. das Klingelschild „… …“ zeigt.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 (Az.: …), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, stellte die Antragsgegnerin unter Ziffer I. des Bescheides fest, dass der Antragsteller der in der Verfügung vom 4. März 2013 enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, weshalb das in Höhe von 2.500,- € angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei. Unter Ziffer II.1. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Verfügung vom 4. März 2017 (gemeint ist der 4. März 2013) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an.

Zur Begründung der Ziffer II.1. nannte die Antragsgegnerin die Rechtsgrundlagen der Verfügung und wies insbesondere darauf hin, dass nach Erlass der Verfügung mit dem Antragssteller eine Vereinbarung getroffen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, den Betrieb innerhalb der vereinbarten Auslauffrist einzustellen oder eine alternative Betriebsstätte suchen zu wollen. Eine Ortskontrolle am 4. Juli 2017 habe aber ergeben, dass der Betrieb immer noch vor Ort fortgeführt werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am 19. Juli 2017 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2017.

Mit demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 beantragte er,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antragsteller begründete die Klage und den Antrag bislang nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 17.3295 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet und haben daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass das mit Bescheid vom 4. März 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € – entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Juni 2017 – nicht fällig geworden ist, bleibt ohne Erfolg.

1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Das gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegende Antragsbegehren zielt – mangels anderer Angaben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers – in der Hauptsache auf die Aufhebung des gesamten streitgegenständlichen Bescheides ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

1.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.

Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 5. Juni 2017 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 4. März 2013.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Die Begründung war entbehrlich, da hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung die Auffassung der Antragsgegnerin eindeutig aus dem Tenor des Bescheids ersichtlich wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG).

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Einer erneuten Mitteilung des Fälligkeitszeitpunktes bedarf es daher nicht, sodass es unschädlich wäre, wenn dem Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zugegangen sein sollte.

Die Fälligkeit ist hier eingetreten, da der Bescheid vom 4. März 2013 unanfechtbar ist und die von der Antragsgegnerin zugestandene Auslauffrist bis zum 1. Februar 2016 abgelaufen ist, der Antragsteller die Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens als Produktionsstätte für Schnarchschienen aber nicht eingestellt hat.

Der Antragsteller hat weder im Gerichtsverfahren noch im behördlichen Verfahren – trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 18. Juli 2017 – bisher glaubhaft vorgetragen, dass bzw. wann er die Nutzung eingestellt habe und ggf. wohin er die Produktion verlagert habe.

Vielmehr ist das Gericht nach summarischer Prüfung überzeugt, dass der Antragsteller weiterhin im streitgegenständlichen Anwesen eine Produktionsstätte für Schnarchschienen betreibt. Dies folgt zum einen aus den Eingaben der Nachbarschaft, die sich in der Behördenakte befinden und die sich auch im Jahr 2017 über Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Antragstellers beschweren. Zum anderen findet sich auf dem Klingelschild des streitgegenständlichen Anwesens immer noch der Firmenname „…“, wie sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 4. Juli 2017 ergibt. Auch bei einer Internetrecherche zeigte sich, dass diese Firma auf ihrer Internetseite (http:/ …business.site, zuletzt abgerufen am 22. August 2017) als Firmensitz das streitgegenständliche Anwesen angibt.

Das Vollstreckungshindernis (vgl. Art. 21 VwZVG) der „Nichteinschreitensvereinbarung“ vom 12. Februar 2014 / 19. Februar 2014 ist mit Ablauf des 31. Januar 2016 – nicht erst 2017, wie die Antragsgegnerin mehrfach in Schreiben erwähnt – weggefallen. Eine mögliche weitere Zusage der „Nichtvollstreckung“ bis zum 31. Mai 2017 im Schreiben vom 25. April 2017 durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls durch Zeitablauf obsolet geworden.

Somit ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € fällig geworden, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht und der Antrag daher keinen Erfolg hat.

2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer II.1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.

Nach Art. 21a Satz 1 VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Juli 2017 (Art. 29, 31, 36 VwZVG) ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In der Hauptsache ist hier also die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Nach Art. 21a Satz 2 VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier ist wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG Nr. 3 einschlägig – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung (vgl. VG München, B.v. 18.7.2017 – M 8 S. 17.1962 n.v.; B.v. 23.3.2005 – M 8 S. 05.823 – juris Rn. 17).

2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Hier überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.

Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eingewandt hat, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht (hinreichend) begründet sei, ist dies unbehelflich. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG im streitgegenständlichen Bescheid gegeben, indem sie insbesondere auf die dem Antragsteller bekannte „Nichteinschreitensvereinbarung“ und auf die durchgeführte Ortskontrolle verwies, in der der anhaltende Betrieb der Produktionsstätte festgestellt wurde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 18 ff. und Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben. Es liegt insbesondere ein wirksamer, vollstreckungsfähiger Grundverwaltungsakt in Gestalt der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vor (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

(Mögliche) Vollstreckungshindernisse sind mittlerweile weggefallen (s.o.).

Die Androhung des Zwangsgeldes ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, welches nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG zu schätzen ist, ist mit 4.000,- € erreicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) da die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € erfolglos geblieben ist (s.o.). Die gesetzte Frist von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung ist angemessen, da dem Antragsteller ein Unterlassen (der Nutzung als Produktionsstätte für Schnarchschienen) auferlegt wird und dieses ohne erheblichen Aufwand jederzeit, jedenfalls binnen vier Monaten, umgesetzt werden kann.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO keinen Erfolg hat.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.3, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.