Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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1.es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) nicht verpflichtet ist, für jede neue Vertretung eine Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht beim ...amt einzureichen, soweit nicht berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung des Klägers zu 1) bestehen;
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2.hilfsweise den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 9. Juli 2016 aufzuheben.
die Klagen abzuweisen.
Gründe
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(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
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einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.
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I.
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1. Das Europäische Patentamt ist eines von zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 <826>) gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (siehe Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973, BGBl 1976 II S. 649 <985>) und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.
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Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche und juristische Personen grundsätzlich nur durch "zugelassene Vertreter" vertreten werden, die in einer beim Patentamt geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste zugelassener Vertreter kann nach Art. 134 Abs. 2 EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen dieser Eignungsprüfung besteht nach Art. 27 der auf Art. 134 Abs. 8 Buchstabe a EPÜ beruhenden Vorschriften des Europäischen Patentamts über die organisationsinterne europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP, Amtsblatt des Europäischen Patentamts, Beilage 12/2004) eine Beschwerdemöglichkeit zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.
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2. Der Beschwerdeführer ist Diplomingenieur und Patentanwalt. Er hatte im Jahr 2005 an der Europäischen Eignungsprüfung teilgenommen und eine von vier Prüfungsarbeiten nicht bestanden. Daraufhin wiederholte er den betreffenden Prüfungsabschnitt, jedoch teilte ihm das Europäische Patentamt mit, dass die Prüfungskommission die Prüfung erneut als nicht bestanden gewertet habe. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er vertrat die Auffassung, die Prüfung sei nur deshalb als nicht bestanden beurteilt worden, weil er im englischsprachigen Prüfungsabschnitt den Begriff "tubing" nicht mit "schlauchförmige Folie", sondern mit "Rohr" übersetzt habe. Hieraus hätten sich zwar abweichende patentrechtliche Konsequenzen ergeben. Dies könne ihm aber nicht angelastet werden, weil der Begriff "tubing" in den gängigen, in der Prüfung zugelassenen Wörterbüchern mit "starres Rohr" übersetzt werde.
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Mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte aus, dass die Auffassung der Prüfungskommission nicht unter einem "schwerwiegenden und eindeutigen Fehler" leide. Zwar werde das englische Wort "tubing" in Wörterbüchern meist mit "Rohr", "Röhrenmaterial", "Rohrleitung" etc. übersetzt; indes sei auch der Begriff "Schlauchmaterial" zu finden. Da der Begriff "tubing" insoweit nicht eindeutig sei, hätte der Beschwerdeführer in der Prüfung aber auf eine Anlage zur Prüfungsaufgabe Bezug nehmen müssen, in der "new tubing" im Sinne eines veränderbaren, schlauchförmigen Gegenstands definiert worden sei. Daher hätten sich dem Beschwerdeführer die der Lösung der Prüfungsaufgabe zugrunde liegenden patentrechtlichen Konsequenzen aufdrängen müssen.
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Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer unter dem 25. August 2006 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, die mit Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 31. August 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Oktober 2006, als unstatthaft und damit unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer verwies darauf, dass mitgliedstaatliche Bestimmungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und seinen Beschwerdekammern unanwendbar seien und dass das organisationsinterne Recht einen entsprechenden Rechtsbehelf nicht kenne.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassung als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt könne mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil es sich dabei um einen Akt einer supranationalen Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG handle, der in die nationale Rechtsordnung hineinwirke.
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Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von Prüfungskommission und Beschwerdekammer gewählte Auslegung des Begriffs "tubing" evident unrichtig und damit nicht mehr vertretbar sei. Um Situationen wie die vorliegende zu vermeiden, schrieben die Prüfungsrichtlinien des Patentamts vor, dass spezielle Fachausdrücke in einem der Prüfungsaufgabe anhängenden Glossar anzugeben seien. Diese Vorschrift sei von der Prüfungskommission missachtet worden. Im Übrigen begegne es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Beschwerdekammer der Prüfungskommission hinsichtlich der vorzugswürdigen Auslegung der im Prüfungsverfahren relevanten Fachtermini einen Ermessensspielraum zugestehe. Sei ein spezielles Verständnis eines für das Bestehen der Prüfung maßgeblichen Fachbegriffs erforderlich, würden deutschsprachige Bewerber gegenüber englischsprachigen in einer Art. 3 Abs. 3 GG verletzenden Weise benachteiligt.
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Die unter Hinweis auf diverse Übersetzungsquellen geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auch gegen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstießen. Sie verletzten ferner Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Patentübereinkommen zwar einen Rechtsweg für den Patentinhaber und den Einsprechenden, nicht aber für den Bewerber bei der Europäischen Eignungsprüfung vorsehe. Schließlich werde dem Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen die Vertretungsmöglichkeit verwehrt, was einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 <374 ff., 387>; 89, 155 <175>; 102, 147 <161 ff.>; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).
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2. a) Fraglich ist bereits, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG wendet.
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aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE 22, 293 <297>; 58, 1 <27>). Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 ff.>; 73, 339 <375 f.>). Das Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <161>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706).
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Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur Maßnahmen von internationalen Organisationen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind. Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde, Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (siehe bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 325 <329>).
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bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.). Denn die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.).
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Für die Angreifbarkeit eines nicht der deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 325 <329 f.>; ebenso BVerfGK 8, 61 <63 f.> zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind nicht-supranationale Rechtsakte internationaler Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht gleichgestellt.
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cc) Ob die vorliegend in Rede stehende Ablehnung der Zulassung des Beschwerdeführers als Vertreter nach Art. 134 EPÜ zum Bereich der supranationalen Befugnisse des Europäischen Patentamts zählt, bedarf hier angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus weiteren Gründen jedoch keiner vertieften Erörterung.
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b) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen.
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aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 <2272 f.>) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 <370>). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation näher auseinandersetzen.
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bb) An einer entsprechenden Darlegung des Beschwerdeführers fehlt es. Dieser hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Entscheidungspraxis der Organe der Europäischen Patentorganisation generell nicht dem von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutzstandard entspricht. Er hat seine Verfassungsbeschwerde vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall einem grundgesetzadäquaten Grundrechtsstandard nicht mehr entsprächen. Demgegenüber hätte sich der Beschwerdeführer näher mit der organisationsinternen Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706;BVerfGK 6, 368 <370>; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 <1175>).
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c) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht fristgemäß erhoben hat.
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aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung beziehungsweise formloser Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu erheben. Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts vom 4. Oktober 2005, gegen die er die statthafte Beschwerde zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten erhoben hat. Die zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer vom 7. Juli 2006 wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. August 2006 übermittelt, sodass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung spätestens am Montag, den 11. September 2006 Verfassungsbeschwerde hätte erheben müssen. Die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 27. Oktober 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
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bb) An dieser Fristversäumnis ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben hat und gegen die hierauf ergangene zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer vom 31. August 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am 2. Oktober 2006 - am 27. Oktober 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerdefrist nur dann offen halten, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist; dies ist der Fall, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei der Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Zweifel sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 28, 1 <6>; 91, 93 <106>; stRspr).
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Dass ein Rechtsbehelf aus der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung nicht für eine Entscheidung der Disziplinarkammer des Europäischen Patentamts gilt, für die eigene Verfahrensbestimmungen erlassen wurden, konnte für den Beschwerdeführer nicht im Zweifel stehen, zumal Art. 27 VEP einen weiteren Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer nicht vorsieht. Der Beschwerdeführer hat folglich mit der Anhörungsrüge einen offensichtlich unstatthaften Rechtsbehelf eingelegt, der die Verfassungsbeschwerdefrist gegen die vorangegangene Sachentscheidung der Disziplinarkammer nicht offenhalten konnte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.
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I.
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1. Das Europäische Patentamt ist eines von zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 <826>) gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (s. Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973, BGBl 1976 II S. 649 <985>) und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.
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Das Europäische Patentamt erteilt europäische Patente, die ihren Inhabern in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt werden, dieselben Rechte wie die jeweiligen nationalen Patente gewähren (s. Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Es handelt sich bei dem Europäischen Patent insoweit um ein Bündel nationaler Patente (s. nur Jestaedt, in: Benkard, EPÜ, 2002, Art. 2 Rn. 2 m.w.N.). Gegen die Erteilung eines europäischen Patents ist nach Art. 99 ff. EPÜ ein Einspruch beim Europäischen Patentamt statthaft, der auf bestimmte Einspruchsgründe zu stützen ist (Art. 100 EPÜ). Das Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents oder mit der Zurückweisung des Einspruchs (Art. 102 Abs. 1 und 2 EPÜ). Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Patentsachen einschließlich der Entscheidungen der Einspruchsabteilungen können mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 106 ff. EPÜ). Zuständig für die Beschwerdeentscheidung sind die Beschwerdekammern des Patentamts (vgl. Art. 21 ff. EPÜ). Die Mitglieder der Beschwerdekammern, die sich bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Einspruchsabteilung aus technisch vorgebildeten und aus rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzen (Art. 21 Abs. 4 EPÜ), sind nach Maßgabe von Art. 23 EPÜ unabhängig, insbesondere nicht weisungsgebunden und nur dem Übereinkommen unterworfen (Art. 23 Abs. 3 EPÜ). Bei der Prüfung einer Beschwerde durch die Beschwerdekammer erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 110 Abs. 2 EPÜ), rechtliches Gehör wird allgemein nach Maßgabe von Art. 113 EPÜ gewährt. Eine mündliche Verhandlung findet nach Art. 116 Abs. 1 EPÜ nur statt, wenn die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält oder wenn ein Beteiligter die mündliche Verhandlung beantragt.
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2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des italienischen Privatrechts mit Sitz in T. (Italien); sie ist auf dem Gebiet der industriellen Automatisierung tätig. Am 10. September 1998 meldete sie beim Europäischen Patentamt ein europäisches Patent für eine automatische Holzschneidemaschine an. Das Patentamt erteilte das Patent mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland. Den Einspruch eines italienischen Konkurrenzunternehmens gegen die Patenterteilung wies das Europäische Patentamt zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Konkurrentin Beschwerde vor einer Beschwerdekammer des Patentamts, die sie insbesondere auf den fehlenden erfinderischen Charakter der patentierten Maschine und ihre sich daraus ergebende mangelnde Patentfähigkeit stützte (vgl. Art. 100 lit. a, Art. 56 EPÜ). Beide Parteien ersuchten die Beschwerdekammer um eine schnellstmögliche Entscheidung.
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Mit Beschwerdeentscheidung vom 6. Juli 2007 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Patentamts auf und erklärte das Patent der Beschwerdeführerin für nichtig, da es an einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ fehle. Zum Verfahren wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass keine der Beteiligten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe und die Kammer diese auch nicht für erforderlich erachte, zumal die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten.
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II.
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Durch diese Beschwerdeentscheidung sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerin könne sich als ausländische juristische Person auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen, zumal ihr mit dem europäischen Bündelpatent auch ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dem deutschen Patent entsprechendes Recht zugestanden habe. Insbesondere handle es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts um eine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten Grundrechtsschutz gewährleistet bleiben. Eine Überprüfung supranationaler Rechtsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes scheide nach dieser Rechtsprechung nur dann aus, wenn ein organisationsinterner Rechtsschutz möglich sei, der im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes entspreche. Dies sei im Hinblick auf die Europäische Patentorganisation nicht der Fall. Ein Rechtsschutz vor deutschen oder europäischen Gerichten gegen die vom Europäischen Patentamt getroffenen Entscheidungen sei nicht möglich, ein mit dem Europäischen Gerichtshof vergleichbares Rechtsprechungsorgan sei nicht vorhanden und organisationsintern fehle es an Bekenntnissen zum Grundrechtsschutz.
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In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdekammer. Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdekammer hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnen müssen, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erläutern. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung könne nur erfolgen, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung wünsche. Auch wenn nach Art. 116 EPÜ grundsätzlich ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung erforderlich sei, so gebiete Art. 103 Abs. 1 GG die gewissenhafte Auslegung von Äußerungen der Beteiligten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer, in dem sie um eine schnellstmögliche Entscheidung gebeten habe, sei nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszulegen gewesen. Die Beschwerdeführerin sieht sich zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht weiter anfechtbar ist.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 <374 ff., 387>; 89, 155 <175>; 102, 147 <161 ff.>; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).
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2. a) Die Beschwerdeführerin kann sich jedenfalls teilweise auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind die Grundrechte auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können (vgl. nur BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>). Allerdings stehen die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte nach Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ausländischen juristischen Personen zu (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 64, 1 <11>). Für Art. 19 Abs. 4 GG entspricht dies der überwiegenden Auffassung im verfassungsrechtlichen Schrifttum (s. stellvertretend Dreier, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 41 m.w.N.). Ob dem zu folgen ist, kann angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen hier offen bleiben.
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b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen einen Rechtsakt, der grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
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aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; anders noch BVerfGE 22, 293 <297>; 58, 1 <27>). Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 ff.>; 73, 339 <375 f.>). Das Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <161>; 123, 267 <399>).
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Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur Maßnahmen von internationalen Organisationen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind. Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde, Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (s. bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 8, 325 <329>).
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bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 <175>), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.). Denn die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.).
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Für die Angreifbarkeit eines nicht der deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 8, 325 <329 f.>; ebenso BVerfGK 8, 61 <63 f.> zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind nicht-supranationale Rechtsakte internationaler Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht gleichgestellt.
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cc) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts um einen Rechtsakt mit supranationaler Wirkung, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein kann: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines europäischen Patents. Dieses Patent gewährt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, auf die sich die Patenterteilung erstreckt, diejenigen Rechte, welche auch die jeweiligen nationalen Patente gewähren würden (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Mit der Erteilung des europäischen Patents war die Beschwerdeführerin folglich Inhaberin eines gewerblichen Schutzrechts mit allen daran anknüpfenden rechtlichen Befugnissen und wirtschaftlichen Vorteilen. Dieses Patent wurde durch die angegriffene Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts widerrufen. Infolge dieser Entscheidung hatte die Beschwerdeführerin somit in der Bundesrepublik Deutschland kein dem deutschen Patent gleichstehendes Schutzrecht mehr inne. Dementsprechend erzeugt die angegriffene Beschwerdeentscheidung unmittelbar rechtliche Wirkungen in der deutschen Rechtsordnung.
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c) Allerdings genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen.
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aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 <2706>; BVerfGK 6, 368 <370>). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation näher auseinandersetzen.
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bb) An einer entsprechenden Darlegung der Beschwerdeführerin fehlt es. Einen nicht grundgesetzadäquaten Schutz von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation hat die Beschwerdeführerin lediglich behauptet. Sie stützt ihre Auffassung, es bestehe im Rahmen der Europäischen Patentorganisation kein angemessener verfahrensrechtlicher Grundrechtsstandard, darauf, dass weder eine Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof bestehe noch Bekenntnisse der Organe der Patentorganisation zum Grundrechtsschutz vorlägen. Ferner behauptet die Beschwerdeführerin ohne nähere Ausführungen, Verfahrensgrundrechte gälten unter dem EPÜ nicht und es gebe keine Entscheidungen der Beschwerdekammern, in denen verfassungsrechtliche Grundprinzipien ausgeformt worden seien.
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Dies kann für eine substantiierte Behauptung eines defizitären innerorganisatorischen Grundrechtsstandards nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin sich näher mit der zweifachen organisationsinternen Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 <2706>; BVerfGK 6, 368 <370>; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083-94, Waite u. Kennedy-Deutschland, NJW 1999, S. 1173 <1175>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.