Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714

bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist Rechtsanwalt und Partner der Klägerin zu 2) als Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Die Beklagte zu 1) ist als ...-organisation durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ) vom 05. Oktober 1973 (BGBl. 1976, II, S. 826) gegründet worden, dem die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) vom 01. Juli 1976 (BGBl. II, S. 649) zugestimmt hat. Beklagter zu 2) ist das ... amt, welches nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a EPÜ ein Organ der Beklagten zu 1) ist.

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger zu 1) als ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in Verfahren im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, in welchen er Mandanten gegenüber den Beklagten vertritt, jeweils für einzelne Verfahrenshandlungen seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer Einzelvollmacht oder Hinweis auf eine allgemein erteilte Vollmacht nachzuweisen hat.

Die Kläger haben am 17. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt,

  • 1.es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) nicht verpflichtet ist, für jede neue Vertretung eine Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht beim ...amt einzureichen, soweit nicht berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung des Klägers zu 1) bestehen;

  • 2.hilfsweise den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 9. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit dem Klageantrag begehren die Kläger die Feststellung, dass der Kläger zu 1) nicht in jedem Fall verpflichtet sei, eine Vollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung bei der Beklagten zu 2) vorzulegen. Der Kläger zu 1) sei Partner der Klägerin zu 2). Diese sei eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Partner sowohl Patent-, als auch Rechtsanwälte seien. Drei der Patentanwälte der Klägerin zu 2) seien europäische Patentanwälte und somit zugelassene Vertreter vor dem ... amt. Die Patentanwälte seien als Zusammenschluss zugelassener Vertreter gemäß Regel 152 Abs. 11 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (AO-EPÜ) bei der Beklagten zu 2) als Zusammenschluss Nr. … registriert. Der Kläger zu 1) sei Vertreter im Sinne von Art. 134 Abs. 8, Abs. 6 EPÜ und seit 1995 in das Register der bei der Beklagten zu 2) zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Er übernehme sowohl patentanwaltliche als auch rechtsanwaltliche Tätigkeiten, insbesondere vertrete er Mandanten vor der Beklagten zu 2). Seine patentrechtliche Reputation ergebe sich aus einer mehr als 30-jährigen Tätigkeit nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Patentrechtes, die er in sicherlich weit mehr als 1.000 Rechtsfällen in allen Instanzen vor Zivilgerichten sowie Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren und in zahlreichen patentrechtlichen Publikationen unter Beweis gestellt habe. Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ könne die Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen in den durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer bei der Beklagten zu 2) zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen seien. Der Umfang der Vertretungsbefugnis der zugelassenen Vertreter vor der Beklagten zu 2) folge aus Art. 134 Abs. 6 EPÜ. Zudem könne die Vertretung in den durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen sei und seinen Geschäftssitz in diesem Staat habe, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben könne, Art. 134 Abs. 8 EPÜ. Gemäß Art. 134 Abs. 8 Satz 2 EPÜ sei Art. 134 Abs. 6 EPÜ auf diese Rechtsanwälte entsprechend anzuwenden. Damit stelle Art. 134 EPÜ die Vertretungsbefugnis von zugelassenen Vertretern im Sinne von Art. 134 Abs. 1 EPÜ und von Rechtsanwälten im Sinne von Art. 134 Abs. 8 EPÜ gleich. Für Rechtsanwälte, welche die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 8 EPÜ erfüllten, habe die Beklagte zu 2) ein Vertreterregister angelegt. Zugelassene Vertreter im Sinne von Art. 134 Abs. 1, 5, 6 EPÜ würden in einer zusätzlichen Liste bei der Beklagten zu 2) geführt. Rechtsanwälte, welche als Vertreter in einer gesonderten Liste der Beklagten zu 2) geführt werden, würden jedoch anders als Patentanwälte, welche in einem gesonderten Register der Beklagten zu 2) geführt werden, verpflichtet, in jedem Fall eine Vollmacht als Nachweis ihrer Bevollmächtigung vorzulegen. Hierin liege eine ungleiche Behandlung von jeweils durch die Beklagte zu 2) legitimierten anwaltlichen Vertretern. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Die Beklagten beantragten,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Klagen seien bereits wegen des Verfahrenshindernisses der Immunität der Beklagten nach § 20 Abs. 2 GVG als unzulässig abzuweisen. Die Beklagte zu 1) sei als ...-organisation (EPO) eine zwischenstaatliche internationale Institution, die auf der Basis eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, des Europäischen Patentübereinkommens, gebildet worden sei. Die Beklagte zu 2) als ... amt sei als unselbständiger Teil der ...-organisation nicht rechtsfähig. Rechtsfähig sei gemäß Art. 5 Abs. 1 EPÜ nur die Beklagte zu 1). Zur Verwirklichung der dem ... amt zugeschriebenen Aufgaben (der Erteilung europäischer Patente) hätten die Mitgliedstaaten der durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen ...-organisation dieser einen eigenständigen Rechtsrahmen gegeben; es handle sich bei der Beklagten zu 1) um ein eigenständiges völkerrechtliches Rechtssubjekt. Nach dem Klagebegehren gehe es um die Frage des ordnungsgemäßen, also dem Regelwerk der Beklagten zu 2) entsprechenden Nachweises der Vollmacht anwaltlich vertretener Parteien im Rahmen von Verfahren bei der Beklagten zu 2), welche nicht in eine Liste der ständigen Vertreter bei der Beklagten zu 2) eingetragen seien. Ein Auftreten solcher Rechtsanwälte als Parteivertreter in Verfahren bei der Beklagten sei zwar möglich, unterliege aber im Bereich des Vollmachtsnachweises teilweise anderen Bestimmungen. Die Frage der Vertretung von Parteien in insbesondere Patenterteilungsverfahren betreffe die amtliche Tätigkeit der Beklagten. Im Hinblick auf diesen Streitgegenstand greife dementsprechend die den Beklagten völkervertragsrechtlich gewährte Immunität, welche nach § 20 Abs. 2 GVG einem Tätigwerden deutscher Gerichte entgegenstehe. Die Beklagten hätten auch nicht auf diese Immunität verzichtet. Diese Immunität vor den Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten sei der Beklagten zu 1) und ihren Organen von den Mitgliedstaaten zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Patentwesen völkervertraglich im Europäischen Patentübereinkommen und in dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der ...-organisation (Protokoll über Vorrechte und Immunitäten vom 5.10.1973, BGBl. II 1976, 649 (985), beigefügt nach Art. 8 EPÜ, Bestandteil des Übereinkommens gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ) eingeräumt.

Das Bundesverfassungsgericht habe die Immunität der Beklagten vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten und die Befugnis, als internationale Organisation ihre inneren Verhältnisse autonom zu gestalten, verschiedentlich bereits bejaht.

Die Vertretungsberechtigung in Verfahren vor den Beklagten sei in den Verfahrensvorschriften für das Patenterteilungsverfahren näher geregelt. Art. 134 EPÜ unterscheide klar zwischen sog. zugelassenen Vertretern und Rechtsanwälten mit jeweils nationaler Zulassung. Rechtsanwälte seien auf Grund der jeweiligen nationalen Zulassung grundsätzlich auch berechtigt, in Patentangelegenheiten aufzutreten und Mandanten in ihren Patenterteilungsverfahren zu vertreten. Deren Bevollmächtigung sei nicht unmittelbar im Europäischen Patentübereinkommen geregelt, sondern in der Regel 152 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO-EPÜ). Danach bestimme der Präsident des Beklagten zu 2), in welchen Fällen die Vertreter vom ... amt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen hätten. Dementsprechend sei ein Beschluss der Präsidentin des Beklagten zu 2) vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten veröffentlicht worden (HBl. EPA, Sonderausgabe 3/2007, 128). Diese Regelungen zur Vorlage von Vollmachten seien im Wege der autonomen Gestaltung der inneren Verhältnisse der Beklagten ergangen und damit einer Bewertung durch die nationale Gerichtsbarkeit entzogen. Eine Überprüfung könne stattdessen im Rahmen der nach Art. 21 EPÜ gewährleisteten Rechtskontrolle durch unabhängige Beschwerdekammern stattfinden. Im Rahmen des sog. Beschwerdeverfahrens könnten Entscheidungen der Beklagten zu 2) im Rahmen der Patenterteilungsverfahren angegriffen und umfassend einer Sach- und Rechtskontrolle zugeführt werden (vgl. Art. 106 ff. EPÜ). Beispielhaft zeige eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. Oktober 2011 (Verfahren J 8/10), dass auch die von den Klägern problematisierte unterschiedliche Behandlung von zugelassenen Vertretern und nationalen Rechtsanwälten der Überprüfung durch die Beschwerdekammer unterfielen.

Allerdings entspreche es auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass Hoheitsakte supernationaler Organisationen trotz grundsätzlich bestehender Immunität vor der deutschen Gerichtsbarkeit ausnahmsweise seiner Rechtsprechung unterliegen könnten. Dies gelte allerdings nur für den Fall der Außenwirkung, wenn also solche Hoheitsakte überhaupt Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland entfalten würden und es sich nicht nur um rein innerorganisatorische Akte handle. Unterstelle man die erforderliche Außenwirkung des Verwaltungshandelns der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, erfolge eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch dann nur unter der weiteren einschränkenden Voraussetzung für eine zurückdrängende Immunität, dass generell und offenkundig ein vergleichbarer Grundrechtsschutz bei der supernationalen Organisation fehle. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch bereits wiederholt zu den Beklagten festgestellt, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen geregelte Rechtsschutzsystem einen hinreichenden Grundrechtsschutz gewährleiste und damit kein verfassungsrechtlich gebotener Grund für eine Zurückdrängung der Immunität der Beklagten vorliege.

Die Kläger bestreiten die Immunität der Beklagten. Der Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls sei nicht eröffnet. Nach Art. 8 EPÜ i.V.m. dem Protokoll genieße die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit. Art. 3 Abs. 4 des Protokolls erläutere, dass unter amtlicher Tätigkeit im Sinne dieses Protokolls nur die Tätigkeiten zu verstehen seien, die für die im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit der Beklagten zu 2) unbedingt erforderlich seien. Bei den Bescheiden, mit welchen die Beklagten die Kläger aufforderten, eine Vollmacht für den Kläger zu 1) vorzulegen, wie auch bei dem zu Grunde liegenden Beschluss der Präsidentin des ... amtes vom 12. Juli 2007 handle es sich nicht um eine amtliche Tätigkeit, die für die im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit oder technische Arbeit der Beklagten zu 2) unbedingt erforderlich sei. Es handle sich um eine Detailregelung, welche für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht unbedingt erforderlich sei. Damit sei nicht der Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten berührt. Selbst wenn man von einer Immunität der Beklagten - wie nicht - ausgehen würde, wäre diese im vorliegenden Fall verdrängt. Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gegen supernationale Rechtsakte dann eröffnet, wenn im Rahmen der ...-organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei. Zum einen sei schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage ein Grundrechtsschutz vor den Beklagten möglich sein solle; das Übereinkommen enthalte keine Regelungen zu Grundrechten. Darüber hinaus gewährleiste das System der Überprüfung von Akten der Beklagten zu 2) keine Gewähr für die Beachtung und Garantie von Grundrechten. Die Beklagten verfügten nicht (mehr) über ein Rechtsschutzsystem, welches im Wesentlichen den Anforderungen des Grundgesetzes entspreche. Dies sei mittlerweile sogar von der Großen Beschwerdekammer der Beklagten zu 2) selbst anerkannt. In einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. April 2014 (Az.: R 0019/12) werde ausgeführt, wenn schon die nach der gegenwärtigen Ausgestaltung des Europäischen Patentübereinkommens nicht änderbaren strukturellen Schwächen der Organisation der Beschwerdekammern mit ihrer Eingliederung in das Amt trotz der bestehenden Bedenken hingenommen werden müssten, so erscheine es umso mehr geboten, die Leitung der in das Amt eingebetteten gerichtlichen Institutionen so weit als igrend möglich von der aktiven Mitwirkung an Leitungsgremien des Amtes, insbesondere des Präsidenten, zu entbinden, um den Eindruck einer Verquickung der gerichtlichen Instanz mit dem Amtshandeln oder einer Mitwirkung an der Verwirklichung von Amtsinteressen und -zielen so weit als möglich zu vermeiden. In dieser Hinsicht sei jedoch mit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3 im allgemeinen beratenden Ausschuss des Amtes und seiner vorbehaltlosen Mitwirkung im Managementkomitee des Präsidenten eher ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Mit dieser Entscheidung sei einem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer wegen Befangenheit stattgegeben worden, da der Vorsitzende neben seiner richterlichen Tätigkeit in der Großen Beschwerdekammer zugleich Verwaltungsaufgaben in Leitungsfunktion als Vizepräsident des Beklagten zu 2) wahrgenommen habe. Dabei sei nicht maßgebend, ob der ersetzte Vorsitzende tatsächlich befangen sei und ob seine weiter bestehende Einbindung in das Verwaltungshandeln ihm ebenso subjektiv zugerechnet werden könne. Letztlich sei maßgeblich, ob ein vernünftiger, objektiver und informierter Betrachter unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu dem Schluss gelangen würde, dass der Beteiligte die Unbefangenheit des abgelehnten Mitglieds mit gutem Grund in Zweifel ziehen könne. Dies könne aus den erörterten Gründen nicht verneint werden.

Dies belege, dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an den zu gewährenden Rechtsschutz durch supernationale Organisationen nicht erfüllt würden. Damit könne es nicht darauf ankommen, ob es den Klägern offen gestanden hätte, mit ihrem Anliegen den Beschwerdeweg bei den Beklagten zu bestreiten.

Hierzu entgegneten die Beklagten u.a., dass, auch wenn das Rechtsschutzsystem in seiner bisherigen Ausgestaltung als im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes hinreichende eigene Rechtskontrolle anzusehen sei, die Beklagten doch mittlerweile eine organisatorische Umgestaltung vorgenommen hätten, um den in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. April 2014 zum Ausdruck gekommenen Bedenken Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1) habe den Präsidenten des Beklagten zu 2) mit einem Vorschlag für eine strukturelle Reform der Beschwerdekammern beauftragt, der den von der Großen Beschwerdekammer geäußerten Bedenken angemessen Rechnung tragen solle. In der Folge seien verschiedene Reformvorschläge ausgearbeitet und auch mittlerweile umgesetzt worden. So seien die Beschwerdekammern als separate Einheit unter Führung eines Präsidenten bei gleichzeitiger Übertragung von Befugnissen auf den neu geschaffenen Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern neu organisiert worden. Die Beschwerdekammern seien organisatorisch klarer von den anderen Teilen des Amtes, den anderen Generaldirektionen, getrennt worden, sie würden nicht mehr als weitere Generaldirektion geführt. Stattdessen sei eine separate „Beschwerdekammereinheit“ gegründet worden, innerhalb derer sowohl die juristische Beschwerdekammer, die technische Beschwerdekammer, die Große Beschwerdekammer und die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten sowie die Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste zusammengefasst worden seien. Die Beschwerdekammereinheit werde nicht mehr von einem Vizepräsidenten geleitet, der verpflichtet sei, den Präsidenten nach Art. 11 Abs. 3 EPÜ zu unterstützen. Der neu geschaffene Präsident der Beschwerdekammern habe seine administrativen Tätigkeiten in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit nur noch unmittelbar gegenüber dem Verwaltungsrat zu verantworten. Dies werde von verschiedenen anderen Maßnahmen flankiert, u.a. würden die Beschwerdekammern mittlerweile in einem eigenen Gebäude untergebracht, so dass auch dadurch stärker erkennbar werde, dass die Parteien vor einer Instanz erschienen, die von den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen der Beklagten zu 2) unabhängig seien. Auch damit sei eine Verdrängung der Immunität nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes nicht gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2017 haben die Kläger den Klageantrag I. aus der Klageschrift vom 17. August 2016 gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten im vertieften Vortrag der Beteiligten wird auf deren jeweilige Schriftsätze Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Die Beklagten unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, § 20 Abs. 2 GVG.

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund von Völkerrechtsvereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschrift von ihr befreit sind. Dies trifft auf die Beklagten zu.

1. Hierzu hat das Gericht in einer früheren Entscheidung (U.v. 14.4.2005 - M 17 K 04.2518 – n.v.) ausgeführt: Die Befreiung von der nationalen, der deutschen, Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 8 des Europäischen Patentübereinkommens (BGBl II 1976, S. 826 f - EPÜ) i.V.m. Art. 3 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der...-organisation (BGBl II 1976, S. 985 f; im Folgenden: Protokoll). Gemäß Art. 3 Abs. 1 und 4 Protokoll genießt die...-organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der nationalen Gerichtsbarkeit. Unter amtlicher Tätigkeit der Organisation sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für ihre im Übereinkommen selbst vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit unbedingt erforderlich sind.

Die ...-organisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Ihr sind durch völkerrechtlichen Akt unmittelbar Hoheitsrechte eingeräumt worden, die sie berechtigen, Hoheitsakte mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Das ...amt hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 EPÜ), die ihrem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt wurden, grundsätzlich dieselben Rechte gewähren, die sich aus entsprechenden nationalen Patenten ergeben würden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Es gehört somit zur Kernaufgabe des ...amts, in einem rechtsstaatlichen Verfahren Patente zu erteilen, ebenso als actus contrarius deren Widerruf (Art. 4 Abs. 3, 102 EPÜ).

Diese durch die Autonomie der ...-organisation begründete Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit wird entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend auch nicht durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001, NJW 2001, 2705) zurückgedrängt. Auch wenn nach der genannten Entscheidung das Bundesverfassungsgericht unter „öffentlicher Gewalt“ im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht allein die deutsche Staatsgewalt zu verstehen ist, sondern auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation, führt dies nicht dazu, dass diese Rechtsakte automatisch der deutschen Gerichtsbarkeit insgesamt unterworfen sind. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass - solange ein anderes Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem Standard des Art. 24 GG entspricht - ein Rechtsschutzsuchender auf dieses verwiesen werden darf. Denn die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 Abs. 1 GG) bedingt, dass die deutschen Gerichte ihre Jurisdiktion nicht ausüben, wenn auf supranationaler Ebene ein dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbarer Rechtsschutz verfügbar ist (BVerfG a.a.O.). Fehlt es daran jedoch ganz oder unterschreitet ein solcher Rechtsschutz das vom Grundgesetz geforderte Maß generell und offenkundig (BVerfG a.a.O.), käme ein Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht in Betracht. Mit dem Beschluss vom 4. April 2001 hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte internationaler Organisationen und seine Grundsätze auf die ...-organisation erstreckt, deren Rechtsakte in der innerstaatlichen Rechtsordnung Rechtswirkungen gegenüber Grundrechtsberechtigten erzeugen. Schon die beiden Eurocontrol-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 und vom 10. November 1981 (BVerwGE 58, 1 und 59, 364) hatten deutlich gemacht, dass nicht nur von der EG, sondern auch von anderen internationalen Organisationen Rechtsakte ausgehen können, die Fragen des Grundrechtsschutzes aufwerfen. In dem Verfahren über die Bananenmarktordnung (BVerwG vom 7.5.2000, NJW 2000, 3124 f) hat das Gericht seine Solange -II- Rechtsprechung (BVerfG vom 22.10.1986, BVerfGE 73, 339 ff.) nachdrücklich bestätigt und damit Spekulationen über eine mögliche Rechtsprechungsänderung durch das Maastricht-Urteil (BVerfG vom 12. 10.1993, BVerfGE 89, 155 f) ein Ende gesetzt. Auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 kann nicht die Eröffnung der Entscheidungskompetenz der nationalen Fachgerichte durch den Hinweis des Gerichts, dass unter „öffentlicher Gewalt“ im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation zu verstehen sei, entnommen werden. Denn auch in dem Verfahren, das Grundlage des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 war, wurden die Verwaltungsgerichte nicht angerufen. Eine mangelnde Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 BVerfGG, oder eine entgegenstehende Subsidiarität hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Es würde seine Gerichtsbarkeit unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 GG nur dann ausüben, wenn das vom Grundgesetz geforderte Mindestmaß an Rechtsschutz generell und offenkundig unterschritten wird.

Letztlich kann die Frage der Auffangzuständigkeit deutscher Gerichte hier ohnehin offen bleiben. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass das vom Grundgesetz geforderte Mindestmaß an Rechtsschutz vorliegend generell und offenkundig unterschritten wird. In diesem Zusammenhang führt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. April 2001 aus: „Die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen sind gegenwärtig auf der Ebene des EPÜ generell gewahrt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, noch ist sonst ersichtlich, dass dies vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit dem Standard des Art. 24 Abs. 1 GG“ (BVerfG a.a.O.).

Die Gerichtsqualität der Beschwerdekammern muss bejaht werden, da die Art. 21 und 23 EPÜ die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern garantieren. Die von der Klägerin als wesentlich geforderte organisatorische Unabhängigkeit im Sinne einer Gewaltenteilung entsprechend den Grundsätzen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ist durch Art. 23 Abs. 2, 3 und 4 EPÜ gewährleistet. Durch Abs. 2 wird sichergestellt, dass das Personal strikt von dem der anderen Einrichtungen des ... amts getrennt ist. Des Weiteren werden die Beschwerdekammern durch eine eigene Verfahrensordnung auch organisatorisch verselbständigt (s. Abs. 4). Die Weisungsunabhängigkeit ist gegenüber dem den Generaldirektionen vorstehenden Präsidenten durch Abs. 3 gesichert. In Anbetracht dieser Regelungen kann man davon ausgehen, dass trotz der Briefkopfverwendung und des strukturellen Aufbaus des ... amts die organisatorische Selbständigkeit der Beschwerdekammern gegeben ist. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erfolgte Hinweis auf zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1957 (VG München, GRUR 1957, 623) und 1959 (BVerwG, NJW 1959, 1507 und 2043), die dem Rechtsschutzsystem des damaligen ... amts die Gerichtsqualität absprachen, geht fehl, da die genannten Urteile nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. In den Urteilen wurde die organisatorische Unabhängigkeit insbesondere deshalb verneint, weil alle Mitglieder des ...amts grundsätzlich in den Beschwerdesenaten sitzen konnten, diese personell also nicht ausreichend von den mit Verwaltungstätigkeiten betrauten anderen Abteilungen des ...amts getrennt waren. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, beim ...amt gerade nicht der Fall.

Auch die Einstufigkeit des Verfahrens vor den Beschwerdekammern führt nicht zu einer Unterschreitung des rechtsstaatlichen Mindeststandards. Zwar hängt der Zugang zur Großen Beschwerdekammer vom Ermessen der Beschwerdekammern ab (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a, 112 Abs. 1 Buchst.a EPÜ). Insofern ist es jedoch ausreichend, dass der Zugang zu den Beschwerdekammern als erster Instanz uneingeschränkt besteht. Schon Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht die Eröffnung mehrerer Instanzen (BVerfG vom 30.4.2004, NJW 2003, 1924), daher kann eine solche Gewährleistung erst recht nicht grundgesetzlicher Mindeststandard im oben genannten Sinne sein.

Das Verfahren vor den Beschwerdekammern unterschreitet auch generell im Hinblick auf die Präklusion von Hilfsanträgen nicht das Mindestmaß an rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Präklusionsregeln sind in gerichtlichen Verfahren üblich und auch im deutschen Recht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zulässig (vgl. §§ 275, 276, 282, 296, 530, 531 ZPO, § 87 b VwGO). Das primäre Recht der ...-organisation erlaubt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Art. 114 Abs. 2 EPÜ; Regel 71a Ausführungsordnung i.V.m. Art. 164 Abs. 1 EPÜ). Dem entspricht das für das Verfahren der Beschwerdekammern sekundäre Organisationsrecht, welches auch Regeln für die Ausübung des Ermessens enthält (Art. 10b Abs. 1 Verfahrensordnung-BK). Die Verfahrensordnung-BK, gestützt auf Art. 23 Abs. 4 EPÜ, dem der deutsche Gesetzgeber seine Zustimmung erteilt hat, gibt hinsichtlich der Zurückweisung verspäteten Vorbringens keine Anhaltspunkte, dass generell und offensichtlich der Mindeststandard an rechtlichem Gehör unterschritten wird. Die Verfahrensordnung in Art. 10b Abs. 1 sieht eine Entscheidung der Beschwerdekammer nach pflichtgemäßem Ermessen vor, wobei bei der Ausübung des Ermessens insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie zu berücksichtigen ist (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung-BK). Dass damit je nach Einzelfall eine Zurückweisung oder eine Berücksichtigung verspäteten Vorbringens bedingt ist, führt grundsätzlich nicht zu einem willkürlichen Verhalten der Beschwerdekammern.

2. An dieser Rechtsauffassung, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (U.v. 20.11.2006 - 5 BV 05.1586 - VGH n.F. 60, 24), hält das Gericht fest. Die Beklagten genießen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (Art. 8 und 164 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 4 des Protokolls). Dies gilt auch für die hier im Streit stehende Verfahrensfrage, ob die Beklagte zu 2) vom Kläger zu 1) in jedem neuen Verwaltungsverfahren die Vorlage einer Vollmacht des jeweiligen Mandanten verlangen kann. Auch insoweit gewährleistet das Europäischen Patentübereinkommen ein eigenständiges Rechtsschutzsystem, das abschließende Geltung beansprucht und Kontrollkompetenzen nationaler Behörden oder Gerichte der Vertragsstaaten ausschließt. Die Erforderlichkeit der Vorlage einer Vollmacht ist in den Verfahrensordnungen der Beklagten geregelt. Art. 133 und 134 EPÜ regeln hierbei die allgemeinen Grundsätze der Vertretung von natürlichen juristischen Personen vor dem... amt. Nach Art. 134 Abs. 8 EPÜ kann eine Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren wie von einem zugelassenen Vertreter (§ 134 Abs. 1 EPÜ) auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Weitergehende Anforderungen werden in Regel 152 AO-EPÜ sowie im Beschluss der Präsidenten des ... amtes vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten getroffen. Diese innerorganisatorischen Regelungen können und werden auch von den nach dem Europäischen Patentübereinkommen zur unabhängigen gerichtlichen Überprüfung geschaffenen Beschwerdekammern nach Art. 21 ff. EPÜ überprüft, wie die von den Beklagten vorgelegte Entscheidung der juristischen Beschwerdekammer vom 5. Oktober 2011 (Az.: J 8/10) exemplarisch zeigt, die sich gerade auch mit den unterschiedlichen Anforderungen zur Vollmachtsvorlage bei zugelassenen Vertretern und bei Rechtsanwälten befasst.

3. Eine andere Bewertung der Frage, ob das Europäische Patentübereinkommen eine hinreichende gerichtliche Überprüfung durch die danach errichteten Beschwerdekammern gewährleistet, ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 25. April 2014 (Az.: R 19/12), mit dem einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer stattgegeben wurde, weil dieser gleichzeitig Vizepräsident des Beklagten zu 2) war; damit hätte sich eine Besorgnis zur Befangenheit aus einem Eindruck einer Verquickung gerichtlicher Tätigkeit in der Verwaltung auf Grund der Mitwirkung an Leitungsgremien des Amtes ergeben können. Die Kläger nehmen diese Entscheidung als Stütze für ihre Ansicht, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer institutionell, organisatorisch und personell gerade nicht in richterlicher Unabhängigkeit arbeiten könnten und deshalb eine effektive Rechtskontrolle auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens von deren eigener supernationaler Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet werden könne. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Vielmehr ergibt sich gerade aus der angeführten Entscheidung vom 25. April 2014, dass die Beschwerdekammern bzw. die Große Beschwerdekammer ihre Unabhängigkeit und allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze dadurch wahren, dass eben dem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden, der gleichzeitig in das Verwaltungshandeln des Beklagten zu 2) durch seine Stellung als Vizepräsident in der aktiven Mitwirkung an Leitungsgremien des Amtes eingebunden war, stattgegeben wurde, um dem Eindruck einer Befangenheit entgegenzuwirken.

Zudem nahmen die Beklagten die genannte Entscheidung zum Anlass, die Unabhängigkeit der eingerichteten Beschwerdekammern weiter durch organisatorische und personelle Umstrukturierungen zu bestärken.

Hierzu haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammern organisatorisch klarer von den anderen Teilen des Amtes, den anderen Generaldirektionen getrennt wurden und nicht mehr als eigene Generaldirektion geführt würden. Vielmehr sei eine separate Beschwerdekammereinheit gegründet worden, in welcher sämtliche Beschwerdekammern sowie die Große Beschwerdekammer mit Geschäftsstellen und Unterstützungsdiensten zusammengefasst worden seien. Auch werde die Leitung der Beschwerdekammereinheit nicht mehr von einem Vizepräsidenten wahrgenommen, vielmehr würde diese mittlerweile von einem neu geschaffenen Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der nicht einer Unterstützungspflicht der sonstigen Vizepräsidenten nach Art. 10 Abs. 3 EPÜ unterfalle. Seine administrative Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit habe der Präsident der Beschwerdekammereinheit nunmehr unmittelbar gegenüber dem Verwaltungsrat zu verantworten. Dem haben die Kläger nicht widersprochen. Die vorgenommene Neustrukturierung bestärkt nach Auffassung des Gerichtes die bereits früher vertretene Meinung, dass die Beschwerdekammern unabhängigen und hinreichenden Rechtsschutz für die Patentverfahren einschließlich der internen Verwaltungsregelungen bieten. Damit besteht kein Anlass, von den schon zuvor vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen abzuweichen, wonach das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes und damit dem des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 2 BvR 1458/03; v. 27.1.2010 - 2 BvR 2253/06; v. 27.4.2010 - 2 BvR 1848/07, jeweils in juris).

4. Die Beklagten haben auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Protokoll auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichtet; die weiteren Fälle eines Immunitätsausschlusses nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c Protokoll (Zivilverfahren wegen Unfallschäden durch Motorfahrzeug oder Verstoß gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr; Vollstreckung eines Schiedsspruches) liegen ersichtlich nicht vor.

5. Die unzulässigen Klagen sind damit mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreites nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG scheidet aus (BayVGH, U.v. 20.11.2006, a.a.O., Rn. 38).

6. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 20


(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 24


(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 275 Früher erster Termin


(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte au

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 10 K 16.3714 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Apr. 2010 - 2 BvR 1848/07

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Jan. 2010 - 2 BvR 2253/06

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.

Referenzen

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.

I.

2

1. Das Europäische Patentamt ist eines von zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 <826>) gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (siehe Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973, BGBl 1976 II S. 649 <985>) und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.

3

Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche und juristische Personen grundsätzlich nur durch "zugelassene Vertreter" vertreten werden, die in einer beim Patentamt geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste zugelassener Vertreter kann nach Art. 134 Abs. 2 EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen dieser Eignungsprüfung besteht nach Art. 27 der auf Art. 134 Abs. 8 Buchstabe a EPÜ beruhenden Vorschriften des Europäischen Patentamts über die organisationsinterne europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP, Amtsblatt des Europäischen Patentamts, Beilage 12/2004) eine Beschwerdemöglichkeit zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.

4

2. Der Beschwerdeführer ist Diplomingenieur und Patentanwalt. Er hatte im Jahr 2005 an der Europäischen Eignungsprüfung teilgenommen und eine von vier Prüfungsarbeiten nicht bestanden. Daraufhin wiederholte er den betreffenden Prüfungsabschnitt, jedoch teilte ihm das Europäische Patentamt mit, dass die Prüfungskommission die Prüfung erneut als nicht bestanden gewertet habe. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er vertrat die Auffassung, die Prüfung sei nur deshalb als nicht bestanden beurteilt worden, weil er im englischsprachigen Prüfungsabschnitt den Begriff "tubing" nicht mit "schlauchförmige Folie", sondern mit "Rohr" übersetzt habe. Hieraus hätten sich zwar abweichende patentrechtliche Konsequenzen ergeben. Dies könne ihm aber nicht angelastet werden, weil der Begriff "tubing" in den gängigen, in der Prüfung zugelassenen Wörterbüchern mit "starres Rohr" übersetzt werde.

5

Mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte aus, dass die Auffassung der Prüfungskommission nicht unter einem "schwerwiegenden und eindeutigen Fehler" leide. Zwar werde das englische Wort "tubing" in Wörterbüchern meist mit "Rohr", "Röhrenmaterial", "Rohrleitung" etc. übersetzt; indes sei auch der Begriff "Schlauchmaterial" zu finden. Da der Begriff "tubing" insoweit nicht eindeutig sei, hätte der Beschwerdeführer in der Prüfung aber auf eine Anlage zur Prüfungsaufgabe Bezug nehmen müssen, in der "new tubing" im Sinne eines veränderbaren, schlauchförmigen Gegenstands definiert worden sei. Daher hätten sich dem Beschwerdeführer die der Lösung der Prüfungsaufgabe zugrunde liegenden patentrechtlichen Konsequenzen aufdrängen müssen.

6

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer unter dem 25. August 2006 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, die mit Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 31. August 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Oktober 2006, als unstatthaft und damit unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer verwies darauf, dass mitgliedstaatliche Bestimmungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt und seinen Beschwerdekammern unanwendbar seien und dass das organisationsinterne Recht einen entsprechenden Rechtsbehelf nicht kenne.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassung als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt könne mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil es sich dabei um einen Akt einer supranationalen Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG handle, der in die nationale Rechtsordnung hineinwirke.

8

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von Prüfungskommission und Beschwerdekammer gewählte Auslegung des Begriffs "tubing" evident unrichtig und damit nicht mehr vertretbar sei. Um Situationen wie die vorliegende zu vermeiden, schrieben die Prüfungsrichtlinien des Patentamts vor, dass spezielle Fachausdrücke in einem der Prüfungsaufgabe anhängenden Glossar anzugeben seien. Diese Vorschrift sei von der Prüfungskommission missachtet worden. Im Übrigen begegne es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Beschwerdekammer der Prüfungskommission hinsichtlich der vorzugswürdigen Auslegung der im Prüfungsverfahren relevanten Fachtermini einen Ermessensspielraum zugestehe. Sei ein spezielles Verständnis eines für das Bestehen der Prüfung maßgeblichen Fachbegriffs erforderlich, würden deutschsprachige Bewerber gegenüber englischsprachigen in einer Art. 3 Abs. 3 GG verletzenden Weise benachteiligt.

9

Die unter Hinweis auf diverse Übersetzungsquellen geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, weshalb die angegriffenen Entscheidungen auch gegen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstießen. Sie verletzten ferner Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Patentübereinkommen zwar einen Rechtsweg für den Patentinhaber und den Einsprechenden, nicht aber für den Bewerber bei der Europäischen Eignungsprüfung vorsehe. Schließlich werde dem Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen die Vertretungsmöglichkeit verwehrt, was einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.

III.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

11

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 <374 ff., 387>; 89, 155 <175>; 102, 147 <161 ff.>; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.).

12

2. a) Fraglich ist bereits, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG wendet.

13

aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE 22, 293 <297>; 58, 1 <27>). Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 ff.>; 73, 339 <375 f.>). Das Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <161>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706).

14

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur Maßnahmen von internationalen Organisationen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind. Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde, Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (siehe bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 325 <329>).

15

bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 325 ff.). Denn die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.).

16

Für die Angreifbarkeit eines nicht der deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 325 <329 f.>; ebenso BVerfGK 8, 61 <63 f.> zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind nicht-supranationale Rechtsakte internationaler Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht gleichgestellt.

17

cc) Ob die vorliegend in Rede stehende Ablehnung der Zulassung des Beschwerdeführers als Vertreter nach Art. 134 EPÜ zum Bereich der supranationalen Befugnisse des Europäischen Patentamts zählt, bedarf hier angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus weiteren Gründen jedoch keiner vertieften Erörterung.

18

b) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen.

19

aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 <2272 f.>) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 <370>). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation näher auseinandersetzen.

20

bb) An einer entsprechenden Darlegung des Beschwerdeführers fehlt es. Dieser hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Entscheidungspraxis der Organe der Europäischen Patentorganisation generell nicht dem von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutzstandard entspricht. Er hat seine Verfassungsbeschwerde vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall einem grundgesetzadäquaten Grundrechtsstandard nicht mehr entsprächen. Demgegenüber hätte sich der Beschwerdeführer näher mit der organisationsinternen Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706;BVerfGK 6, 368 <370>; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 <1175>).

21

c) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht fristgemäß erhoben hat.

22

aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung beziehungsweise formloser Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu erheben. Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen Patentamts vom 4. Oktober 2005, gegen die er die statthafte Beschwerde zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten erhoben hat. Die zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer vom 7. Juli 2006 wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. August 2006 übermittelt, sodass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung spätestens am Montag, den 11. September 2006 Verfassungsbeschwerde hätte erheben müssen. Die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 27. Oktober 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

23

bb) An dieser Fristversäumnis ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben hat und gegen die hierauf ergangene zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer vom 31. August 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am 2. Oktober 2006 - am 27. Oktober 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerdefrist nur dann offen halten, wenn er nicht offensichtlich unzulässig ist; dies ist der Fall, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei der Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Zweifel sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 28, 1 <6>; 91, 93 <106>; stRspr).

24

Dass ein Rechtsbehelf aus der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung nicht für eine Entscheidung der Disziplinarkammer des Europäischen Patentamts gilt, für die eigene Verfahrensbestimmungen erlassen wurden, konnte für den Beschwerdeführer nicht im Zweifel stehen, zumal Art. 27 VEP einen weiteren Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer nicht vorsieht. Der Beschwerdeführer hat folglich mit der Anhörungsrüge einen offensichtlich unstatthaften Rechtsbehelf eingelegt, der die Verfassungsbeschwerdefrist gegen die vorangegangene Sachentscheidung der Disziplinarkammer nicht offenhalten konnte.

25

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts.

I.

2

1. Das Europäische Patentamt ist eines von zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 <826>) gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (s. Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973, BGBl 1976 II S. 649 <985>) und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.

3

Das Europäische Patentamt erteilt europäische Patente, die ihren Inhabern in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt werden, dieselben Rechte wie die jeweiligen nationalen Patente gewähren (s. Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Es handelt sich bei dem Europäischen Patent insoweit um ein Bündel nationaler Patente (s. nur Jestaedt, in: Benkard, EPÜ, 2002, Art. 2 Rn. 2 m.w.N.). Gegen die Erteilung eines europäischen Patents ist nach Art. 99 ff. EPÜ ein Einspruch beim Europäischen Patentamt statthaft, der auf bestimmte Einspruchsgründe zu stützen ist (Art. 100 EPÜ). Das Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents oder mit der Zurückweisung des Einspruchs (Art. 102 Abs. 1 und 2 EPÜ). Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Patentsachen einschließlich der Entscheidungen der Einspruchsabteilungen können mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 106 ff. EPÜ). Zuständig für die Beschwerdeentscheidung sind die Beschwerdekammern des Patentamts (vgl. Art. 21 ff. EPÜ). Die Mitglieder der Beschwerdekammern, die sich bei Beschwerden gegen die Entscheidungen der Einspruchsabteilung aus technisch vorgebildeten und aus rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzen (Art. 21 Abs. 4 EPÜ), sind nach Maßgabe von Art. 23 EPÜ unabhängig, insbesondere nicht weisungsgebunden und nur dem Übereinkommen unterworfen (Art. 23 Abs. 3 EPÜ). Bei der Prüfung einer Beschwerde durch die Beschwerdekammer erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 110 Abs. 2 EPÜ), rechtliches Gehör wird allgemein nach Maßgabe von Art. 113 EPÜ gewährt. Eine mündliche Verhandlung findet nach Art. 116 Abs. 1 EPÜ nur statt, wenn die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält oder wenn ein Beteiligter die mündliche Verhandlung beantragt.

4

2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des italienischen Privatrechts mit Sitz in T. (Italien); sie ist auf dem Gebiet der industriellen Automatisierung tätig. Am 10. September 1998 meldete sie beim Europäischen Patentamt ein europäisches Patent für eine automatische Holzschneidemaschine an. Das Patentamt erteilte das Patent mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland. Den Einspruch eines italienischen Konkurrenzunternehmens gegen die Patenterteilung wies das Europäische Patentamt zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Konkurrentin Beschwerde vor einer Beschwerdekammer des Patentamts, die sie insbesondere auf den fehlenden erfinderischen Charakter der patentierten Maschine und ihre sich daraus ergebende mangelnde Patentfähigkeit stützte (vgl. Art. 100 lit. a, Art. 56 EPÜ). Beide Parteien ersuchten die Beschwerdekammer um eine schnellstmögliche Entscheidung.

5

Mit Beschwerdeentscheidung vom 6. Juli 2007 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Patentamts auf und erklärte das Patent der Beschwerdeführerin für nichtig, da es an einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ fehle. Zum Verfahren wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass keine der Beteiligten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe und die Kammer diese auch nicht für erforderlich erachte, zumal die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten.

II.

6

Durch diese Beschwerdeentscheidung sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

7

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerin könne sich als ausländische juristische Person auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen, zumal ihr mit dem europäischen Bündelpatent auch ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dem deutschen Patent entsprechendes Recht zugestanden habe. Insbesondere handle es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts um eine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten Grundrechtsschutz gewährleistet bleiben. Eine Überprüfung supranationaler Rechtsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes scheide nach dieser Rechtsprechung nur dann aus, wenn ein organisationsinterner Rechtsschutz möglich sei, der im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes entspreche. Dies sei im Hinblick auf die Europäische Patentorganisation nicht der Fall. Ein Rechtsschutz vor deutschen oder europäischen Gerichten gegen die vom Europäischen Patentamt getroffenen Entscheidungen sei nicht möglich, ein mit dem Europäischen Gerichtshof vergleichbares Rechtsprechungsorgan sei nicht vorhanden und organisationsintern fehle es an Bekenntnissen zum Grundrechtsschutz.

8

In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdekammer. Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdekammer hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnen müssen, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erläutern. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung könne nur erfolgen, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung wünsche. Auch wenn nach Art. 116 EPÜ grundsätzlich ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung erforderlich sei, so gebiete Art. 103 Abs. 1 GG die gewissenhafte Auslegung von Äußerungen der Beteiligten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer, in dem sie um eine schnellstmögliche Entscheidung gebeten habe, sei nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszulegen gewesen. Die Beschwerdeführerin sieht sich zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht weiter anfechtbar ist.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 <374 ff., 387>; 89, 155 <175>; 102, 147 <161 ff.>; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

11

2. a) Die Beschwerdeführerin kann sich jedenfalls teilweise auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind die Grundrechte auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können (vgl. nur BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>). Allerdings stehen die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte nach Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ausländischen juristischen Personen zu (vgl. BVerfGE 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 64, 1 <11>). Für Art. 19 Abs. 4 GG entspricht dies der überwiegenden Auffassung im verfassungsrechtlichen Schrifttum (s. stellvertretend Dreier, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 41 m.w.N.). Ob dem zu folgen ist, kann angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen hier offen bleiben.

12

b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen einen Rechtsakt, der grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

13

aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; anders noch BVerfGE 22, 293 <297>; 58, 1 <27>). Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 ff.>; 73, 339 <375 f.>). Das Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <161>; 123, 267 <399>).

14

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur Maßnahmen von internationalen Organisationen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind. Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde, Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (s. bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 8, 325 <329>).

15

bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 <175>), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.). Denn die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.).

16

Für die Angreifbarkeit eines nicht der deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 <269 f.>; 8, 325 <329 f.>; ebenso BVerfGK 8, 61 <63 f.> zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind nicht-supranationale Rechtsakte internationaler Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht gleichgestellt.

17

cc) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts um einen Rechtsakt mit supranationaler Wirkung, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein kann: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines europäischen Patents. Dieses Patent gewährt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, auf die sich die Patenterteilung erstreckt, diejenigen Rechte, welche auch die jeweiligen nationalen Patente gewähren würden (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Mit der Erteilung des europäischen Patents war die Beschwerdeführerin folglich Inhaberin eines gewerblichen Schutzrechts mit allen daran anknüpfenden rechtlichen Befugnissen und wirtschaftlichen Vorteilen. Dieses Patent wurde durch die angegriffene Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts widerrufen. Infolge dieser Entscheidung hatte die Beschwerdeführerin somit in der Bundesrepublik Deutschland kein dem deutschen Patent gleichstehendes Schutzrecht mehr inne. Dementsprechend erzeugt die angegriffene Beschwerdeentscheidung unmittelbar rechtliche Wirkungen in der deutschen Rechtsordnung.

18

c) Allerdings genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen.

19

aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 <2706>; BVerfGK 6, 368 <370>). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation näher auseinandersetzen.

20

bb) An einer entsprechenden Darlegung der Beschwerdeführerin fehlt es. Einen nicht grundgesetzadäquaten Schutz von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation hat die Beschwerdeführerin lediglich behauptet. Sie stützt ihre Auffassung, es bestehe im Rahmen der Europäischen Patentorganisation kein angemessener verfahrensrechtlicher Grundrechtsstandard, darauf, dass weder eine Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof bestehe noch Bekenntnisse der Organe der Patentorganisation zum Grundrechtsschutz vorlägen. Ferner behauptet die Beschwerdeführerin ohne nähere Ausführungen, Verfahrensgrundrechte gälten unter dem EPÜ nicht und es gebe keine Entscheidungen der Beschwerdekammern, in denen verfassungsrechtliche Grundprinzipien ausgeformt worden seien.

21

Dies kann für eine substantiierte Behauptung eines defizitären innerorganisatorischen Grundrechtsstandards nicht ausreichen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin sich näher mit der zweifachen organisationsinternen Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 <2706>; BVerfGK 6, 368 <370>; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083-94, Waite u. Kennedy-Deutschland, NJW 1999, S. 1173 <1175>).

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.