Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 5 K 13.4946

published on 02/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 5 K 13.4946
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des ... vom ... Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung förderlicher Zeiten für seine Vollzeittätigkeit als Rechtsassessor vom ... August 2009 bis zum ... November 2009 sowie für seine Vollzeittätigkeit als Rechtsanwalt vom ... November 2009 bis zum ... November 2011 gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

IV.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... Juni 1984 geborene Kläger begann mit 18 Jahren im Jahr 2002 sein Studium der Rechtswissenschaften an der L.-Ma.-Universität in M.; im Termin 2006/II legte er seine Erste juristische Staatsprüfung ab. Seine Zweite juristische Staatsprüfung schloss er im Termin 2008/II im Alter von 24 Jahren ab. Unmittelbar nach seiner mündlichen Prüfung am ... Mai 2009 bewarb er sich erfolglos beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Infolgedessen nahm er ab dem ... August 2009 eine Vollzeittätigkeit als Rechtsassessor in der Anwaltskanzlei A. in M. auf. Dort war er bis zum ... November 2009 als Assessor und gleichzeitiger Vertreter des Rechtsanwaltes B. tätig und arbeitete nach seiner Zulassung ab dem ... November 2009 bis zum ... November 2011 als Rechtsanwalt.

Mit Wirkung vom ... Oktober 2011 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt und mit Wirkung vom ... August 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine Probezeit war wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender fachtheoretischer und berufspraktischer Leistungen um 3 Monate verkürzt worden. Der Kläger ist derzeit beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern (ZBFS) - als juristischer Mitarbeiter der vierten Qualifikationsebene im Bereich des Integrationsamtes tätig.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 beantragte der Kläger, seine als Rechtsanwalt geleisteten Vollzeittätigkeiten als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anzuerkennen.

Dies wurde mit Bescheid vom ... Januar 2013 abgelehnt. Die Tätigkeit als Assessor sei keine förderliche Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG. Der Beruf des Rechtsanwaltes sei zwar als förderlich anzusehen, diese Beschäftigung habe der Kläger jedoch vor der Vollendung seines 29. Lebensjahres ausgeübt, so dass eine Berücksichtigung aufgrund der entsprechenden Verwaltungsvorschriften nicht in Betracht komme. Hiergegen legte der Kläger am ... Februar 2013 Widerspruch ein.

Der Präsident des ZBFS legte dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Schreiben vom ... September 2013 den Antrag mit der Bitte um Erteilung des Einvernehmens vor, weil nach seiner Auffassung förderliche Zeiten vorlägen. Das Staatsministerium verweigerte das Einvernehmen mit Schreiben vom ... September 2013, weil keine besonderen Umstände vorlägen, die eine Abweichung vom im Gesetz vorgesehenen Regelfall der Nichtberücksichtigung von vor dem 29. Lebensjahr abgeleisteten Zeiten rechtfertigten.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 zurückgewiesen. Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschäftigungszeiten zu einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts führten, liege im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Hauptberufliche förderliche Beschäftigungszeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn diese nach Vollendung des 29. Lebensjahres lägen. Hintergrund sei, dass die ersten zwei Beschäftigungsjahre - soweit diese vor dem 29. Lebensjahr absolviert worden seien - bereits durch die neue Tabellenstruktur der Besoldungstabelle angemessen berücksichtigt seien. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich, weil somit eine sachliche Differenzierung vorgenommen werde.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

I.

Der Bescheid des ZBFS vom ... Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid des ZBFS vom ... Oktober 2013 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung förderlicher Zeiten für seine Vollzeittätigkeit als Rechtsassessor vom ... August 2009 bis zum ... November 2009 sowie für seine Vollzeittätigkeit als Rechtsanwalt vom ... November 2009 bis zum ... November 2011 gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese darf den Betrag von 100 EUR nicht übersteigen.

Die Nichtanerkennung der beruflichen Vollzeittätigkeit vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst stelle eine Diskriminierung wegen Alters dar. Der Beklagte führe durch das Neue Dienstrecht Prinzipien wie die Abkehr vom Besoldungsdienstalter und die Zuwendung zum Leistungsprinzip ein, missachte diese aber, wenn er die Berufserfahrung vor dem 29. Lebensjahr nicht anerkenne. Insofern werde das zügigere Absolvieren einer Ausbildung bestraft und das länger andauernde Studieren würde demgegenüber privilegiert.

Auch die Tätigkeit des Klägers als Assessor sei als förderlich anzusehen, weil er eine entsprechende Berufserfahrung dadurch gesammelt habe; die beim Beklagten ausgeübte Tätigkeit sei identisch mit den Aufgaben eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus sei eine berufliche Tätigkeit nach einem Hochschulabschluss, die vor Vollendung des 29. Lebensjahres aufgenommen werde, nicht schlechter oder weniger förderlich als dieselbe Tätigkeit, die erst nach Vollendung des 29. Lebensjahres ausgeübt werde.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2011 hat das ZBFS für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei in der Besoldungsgruppe A 13 sofort in die Stufe 4 eingeordnet worden, weil die Stufen 1 bis 3 in dieser Besoldungsgruppe überhaupt nicht belegt seien. Das Lebensalter spiele dafür keine Rolle.

Hätte sich der Kläger nicht erst mit Schreiben vom ... April 2011 beim damaligen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und Familie beworben, sondern sich unmittelbar nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2009 um eine Einstellung bemüht, wäre es möglicherweise zu einem früheren Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe gekommen. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass sich für Bewerber, die ihr Studium zügig absolvierten und früh in den Staatsdienst einträten, Verbesserungen ergeben sollten.

Die absolvierte Zeit als Assessor sei nicht förderlich, weil diese Tätigkeit kein eigenständiges Auftreten nach außen mit sich brächte. So bestünde kein Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die der Kläger in seinem momentanen konkreten Amt im funktionellen Sinne zu leisten habe. Darüber hinaus könne die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht als förderlich im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden, weil sie zwar förderlich und auch hauptberuflich sei, jedoch vom... November 2009 bis zum ... Oktober 2011 ausgeübt und damit vor der Vollendung des 29. Lebensjahrs des Klägers am ... Juni 2013 geleistet worden sei. Insofern seien die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Besoldungsgesetz ermessensleitend. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Klägers lägen nicht vor, weil eine ausreichende sachliche Differenzierung gegeben sei. Indem der Einstieg in die Besoldungsgruppe A 13 erst in der vierten Stufe erfolge, trage der Gesetzgeber dem vorherigen Ableisten einer universitären Ausbildung Rechnung.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2013 hat der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des ... vom ... Januar 2013 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Unstreitig handelt es sich bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten um hauptberufliche Beschäftigungen.

Sowohl die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt, als auch die Zeit, die der Kläger als Assessor beschäftigt war, ist als förderlich und anerkennenswert im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzusehen.

1. Förderlich sind Zeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem besonderen Interesse sind (Voitl/Luber, Das neue Dienstrecht in Bayern, 1. Auflage 2011, S. 14 f.). Dies muss dahingehend konkretisiert werden, dass sich die Förderlichkeit auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben bezieht. Dementsprechend kommen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind (VG Augsburg, U. v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris; Ziffer 31.2.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten/BayVwVBes). Die Förderlichkeit von Vortätigkeiten muss nicht die ganze Bandbreite der späteren Verwendung umfassen. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen (vgl. VG Stuttgart zur ähnlichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BesG BW, U. v. 30.4.2014 - 3 K 5177/13 - juris, Rn. 20 f.); der Begriff ist weit auszulegen (vgl. Ziffer 31.2.3 Satz 1 BayVwBes; VG Augsburg, U. v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris) und nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes/BeamtVG a. F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VGH BW, U. v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris, Rn. 22; VG Augsburg, U. v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris; VG Wiesbaden, U. v. 1.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben besitzt der Kläger einen Anspruch auf Neuentscheidung über die Anerkennung der 26-monatigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsassessor sowie als Rechtsanwalt als förderliche hauptberufliche Zeit gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG.

Bei gebotener weiter Auslegung des Begriffs der Förderlichkeit ist die Tätigkeit als Rechtsassessor und ständiger Vertreter eines Anwalts in einer Anwaltskanzlei förderlich für die Verwendung des Klägers als Beamter der vierten Qualifikationsebene. Der Kläger übte zwar keine inhaltlich deckungsgleiche Tätigkeit zu der Tätigkeit als juristischer Beamter aus. Er war jedoch ebenfalls hauptsächlich mit der juristischen Bearbeitung von Sachverhalten betraut, hatte Schriftsätze anzufertigen und beschäftigte sich damals wie heute mit rechtlich komplexen Gebieten. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers und einer Beschäftigung als Beamter beim Integrationsamt des Beklagten besteht. Die Befugnis zur Schriftzeichnung kann für die Qualifikation nicht entscheidend sein, weil es auf die Außenwirkung der Tätigkeit nicht ankommt. Zum einen war der Kläger bei seiner früheren Tätigkeit als Vertreter des Rechtsanwaltes eingesetzt und übte damit auch dessen Tätigkeit aus, die wiederum vom Beklagten als förderlich angesehen wird. Zum anderen kommt hinzu, dass beim Beklagten auch Mitarbeiter der dritten Qualifikationsebene selbst Schriftsätze und Bescheide unterzeichnen dürfen. Im Übrigen besteht zwischen der Tätigkeit als Anwalt und der Tätigkeit als Assessor lediglich der formale Unterschied einer Zulassung als Rechtsanwalt, die aber an keine weiteren (fachlichen) Voraussetzungen anknüpft.

Der Beklagte verkennt, dass die Tätigkeit als Assessor nicht schon deshalb als nicht förderlich anzusehen ist, weil diese in Ziffer 31.2.3 BayVwVBes nicht genannt ist. Die dortige Aufzählung ist ausdrücklich nur beispielhaft und stellt keinesfalls einen abschließenden Katalog dar.

2. Die Ermessensentscheidung, die förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten, die der Kläger vor Vollendung seines 29. Lebensjahres abgeleistet hat, nicht anzuerkennen, liegt nicht im Rahmen einer rechtlich ordnungsgemäßen Ermessensausübung und ist daher rechtswidrig. Der Beklagte ist daher verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen.

Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein. Dieser wird wiederum durch die ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Besoldungsgesetz präzisiert. Da entgegen der Auffassung des Beklagten eine Förderlichkeit der gesamten streitgegenständlichen Tätigkeiten des Klägers gegeben ist, steht deren Anerkennung im Ermessen der Behörde. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft, da der Beklagte sein Ermessen auf der Basis rechtswidriger Verwaltungsvorschriften ausgeübt hat. Der Ausschluss der vor der Vollendung des 29. Lebensjahres geleisteten Beschäftigungszeiten beim Einstieg in die vierte Qualifikationsebene in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes beinhaltet eine Ungleichbehandlung in Form einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen des Alters i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16)/RL 2000/78/EG. Diese Richtlinie konkretisiert das Verbot der Altersdiskriminierung, das im Unionsrecht als allgemeiner Grundsatz anerkannt und in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte/GrCh verankert ist. Diese hat seit dem 1. Dezember 2009 gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge. Diese Grundsätze werden im nationalen Recht in §§ 1, 3 und 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG fortgeschrieben. Eine Abweichung vom Verbot der Altersdiskriminierung muss grundsätzlich eng ausgelegt werden (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 - C-546/11 (Dansk Jurist) - juris).

Die Regelung in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

a) Die oberste Landesbehörde, in deren Bereich das Ermessen auszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382). Davon hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Gebrauch gemacht. Gegen die dort genannten Vorgaben betreffend den Ausschluss der vor Vollendung des 29. Lebensjahres geleisteten Beschäftigungszeiten beim Einstieg in die vierte Qualifikationsebene (Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes) bestehen allerdings durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sie nicht auf hinreichend sachlichen Rechtfertigungsgründen beruhen.

b) Art. 1 und Art. 2 der RL 2000/78/EG bestimmen, dass eine von den Mitgliedstaaten vorgesehene Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters einen Verstoß gegen Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters darstellt.

Die Berufserfahrung, die der Kläger vor seinem vollendeten 29. Lebensjahr erworben hat, findet bei der Festlegung des Diensteintritts keine Berücksichtigung. Ausschließliches Kriterium für die Stufenfestlegung ist dabei das Lebensalter. Er wird damit im Gegensatz zu einem Beamten, der nach Vollendung des 29. Lebensjahres förderliche hauptberufliche Zeiten abgeleistet hat, schlechter gestellt.

c) Eine ausreichende Rechtfertigung für die Differenzierung aus Altersgründen für die Regelung in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes ist nicht ersichtlich.

Nach § 10 Satz 1 AGG (der Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG umsetzt) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können, dabei werden in Nr. 2 insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile angeführt.

Zweifelhaft ist bereits, ob ein legitimes Ziel der Regelung zugrunde liegt. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 102 Satz 2 BayBesG ist ein solches (wie auch aus dem Vortrag des Beklagten) nicht ersichtlich. Die Bestrebung, „die Interpretation und Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu erleichtern“ (Vorwort zu den BayVwVBes vom 22.12.2010, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14.1.2014, FMBl S. 14), kann nicht genügen (so auch Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 28.11.2013, Verbundene Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rn. 74). Fragwürdig ist, ob ein legitimes Ziel in dem Anliegen gesehen werden kann, die Benachteiligung von Personen zu verhindern, die eine höhere Schulbildung absolviert haben. Denn wie sich im Fall des Klägers zeigt, geht das Absolvieren einer höheren Schulbildung nicht zwangsläufig mit der Erreichung des 30. Lebensjahres einher. Darüber hinaus wird dieses Ziel bereits ausreichend durch die entsprechende Einstufung in Stufe 4 bei der Besoldungsgruppe A 13 erreicht. Die erneuerte Tabellenstruktur dient in erster Linie dazu, die Nachteile für ältere Beschäftigte zu minimieren, weil „damit […] Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Systematik nach § 27 BBesG weitestgehend ausgeschlossen“ werden (Gesetzesbegründung zum BayBesG vom 26.1.2010, LT-Drs. 16/3200, S. 378), nicht hingegen, um die Erfahrung jüngerer Beschäftigter zu honorieren.

Vielmehr wird durch die Regelung der Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes das Ziel einer Anreizsetzung für die Bewerber, die eine unterdurchschnittliche Studiendauer aufweisen (vgl. Gesetzesbegründung zum BayBesG vom 26.1.2010, LT-Drs. 16/3200, S. 378 f.) sogar konterkariert, weil Beamte, die ihre Ausbildung zügig absolvieren und danach nicht unmittelbar in den Staatsdienst eintreten, benachteiligt werden (so auch Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 28.11.2013, Verbundene Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rn. 64, insbes. Rn. 66 ff.). Der Aspekt, dass nur Berufserfahrung, die beim Beklagten abgeleistet wurde, honoriert werden soll, findet im Gesetz keinen Niederschlag.

Das Ziel, die Berufserfahrung zu berücksichtigen, schlägt sich ferner bereits in der Tatsache nieder, dass ein Beamter als Einstiegsgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 in der vierten Stufe eingruppiert wird. Grundsätzlich sind sog. „Anciennitätssysteme“ gerechtfertigt, soweit sie relevante Berufserfahrung abgelten, ein Mindestalter lässt sich hingegen für die Berücksichtigung der Berufserfahrung nicht rechtfertigen (EuGH, U. v. 18.6.2009 - C-88/08 (Hütter) - juris, Rn. 43 ff.).

Zwar verfügt der Beklagte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (st. Rspr.; EuGH, U. v. 22.11.2005 - C-144/04 (Mangold) - juris, Rn. 63; U. v. 19.1.2010 - C-555/07 (Kücükdeveci), juris, Rn. 33). Unbeschadet dieses Ermessensspielraums ist festzustellen, dass durch die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 29. Lebensjahres erworbenen Berufserfahrung keines der in der Richtlinie genannten Ziele besser erreicht wird. Zum einen ist die pauschale und alleinige Anknüpfung an das Kriterium des Alters, unabhängig von der Art der konkreten Ausbildung, zur Verfolgung des Ziels, Personen zu privilegieren, die eine höhere Schuldbildung absolviert haben, nicht angemessen (EuGH, U. v. 18.6.2009 - C-88/08 (Hütter) - juris, Rn. 48). Zum anderen ist die Regelung auch deshalb nicht angemessen, weil sie im Hinblick auf das oben genannte Ziel unterschiedslos jegliche Berufserfahrung unberücksichtigt lässt (EuGH, U. v. 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10 (Hennigs und Mai) - juris, Rn. 77). Demnach ist die systematische Differenzierung nach dem Lebensalter ohne daneben weitere Anknüpfungspunkte zu enthalten, vor dem Hintergrund der RL 2000/78/EG nicht zu rechtfertigen. Die Berufserfahrung des Einzelnen, die er frühzeitig erworben hat, wird in der Besoldungstabelle nicht abgebildet, sondern im Gegensatz zu einer später erworbenen Erfahrung ausgeblendet.

d) Der Kläger kann damit einen Verstoß gegen § 3 Abs.1 und § 1 AGG geltend machen, die eine Umsetzung der Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, 6 der RL 2000/78/EG darstellen. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG hat zur Folge, dass die Regelung in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes unangewendet bleiben muss (EuGH, U. v. 22.11.2005 - C-144/04 (Mangold) - juris, Rn. 77; U. v. 19.1.2010 - C-555/07 (Kücükdeveci), juris, Rn. 55).

3. Des Weiteren steht dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG zu.

a) Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der verbeamtete Kläger ist Beschäftigter im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AGG, denn nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für u. a. Beamtinnen und Beamte der Länder entsprechend. Der Beklagte ist Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG (vgl. VGH BW, U. v. 10.9.2013 - 4 S 547/12 - juris, Rn. 21).

b) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassende Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden (BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135; U. v. 15.12.2011 - 2 A 13.10 - NVwZ-RR 2012, 320; VGH BW, U. v. 10.9.2013 - 4 S 547/12 - juris).

Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist. Nach § 3 Abs.1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (VG Göttingen, U. v. 18.3.2014 - 1 A 247/12 - juris, Rn. 18). § 1 AGG nennt u. a. das Alter, weswegen Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind.

c) Der Kläger hat eine Benachteiligung wegen seines Alters erfahren.

Er wurde deshalb schlechter gestellt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag. Hinsichtlich eines Beamten, der dieselbe berufliche Erfahrung wie der Kläger nach Vollendung des 29. Lebensjahres angesammelt hat, ergibt sich objektiv eine wesentlich günstigere Behandlung, denn für diesen Beamten findet die Altersgrenze in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes keine Anwendung.

d) Zwischen dem Alter des Klägers und seiner Benachteiligung bezüglich der Vorverlegung des Diensteintritts besteht auch ein Kausalzusammenhang. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG erfordert, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - hier des Alters - erfolgt ist.

e) Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG auch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung des Antrags durch den Widerspruchsbescheid schriftlich geltend gemacht worden; insoweit hat der Beklagte auch nichts erinnert.

f) Die Höhe der Entschädigung ist nach Auffassung der Kammer nach den festgestellten Umständen der Diskriminierung angemessen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, U. v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Betrag der angemessenen Entschädigung beziffert. Ein Betrag von 100 Euro - wie vom Kläger genannt - erscheint angemessen.

III.

Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache nach § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 36). Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung klärungsbedürftig ist. Soweit ersichtlich, existiert zur konkreten Frage keine Rechtsprechung betreffend das Bayerische Besoldungsrecht und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen.2 Die am ...1965
published on 18/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.Die Revision wird nic
published on 13/10/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2010 - 4 Sa 18/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.