Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Apr. 2014 - 3 K 5177/13

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen.
Die am ...1965 geborene Klägerin wurde vom Beklagten am 25.07.2012 mit Wirkung vom 07.09.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Zu ihren Vortätigkeiten lässt sich den Akten des Beklagten entnehmen, dass sie am 10.12.1992 ihr Wirtschaftspädagogik-Studium an der Universität F. mit der Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Handelslehrerin“ abschloss. Vom 01.01.1993 bis 31.05.1994 war sie bei der Kreiszeitung L. als Volontärin und anschließend dort vom 01.06.1994 bis 31.12.1996 als Redakteurin tätig. Vom 01.01.1997 bis 31.03.1999 arbeitete sie als Stipendiatin der Landesgraduiertenförderung an ihrer Dissertation. Am 30.11.1999 wurde ihr von der Universität F. der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Neben der Promotionsvorbereitung war sie vom 01.01.1997 bis 31.03.2000 als freie Journalistin für das Lokalressort der X-Zeitung und das Reiseressort von Y-Aktuell tätig. Vom 01.04.2000 bis 30.04.2010 arbeitete sie in Voll- bzw. Teilzeit als Reiseredakteurin bei Y-Aktuell. Vom 03.05. bis 28.07.2010 und vom 13.09. bis 31.12.2010 unterrichtete sie an sechs Wochenstunden (Regelstundenzahl: 25 Wochenstunden) als Vertretungslehrerin für Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an einer kaufmännischen Schule in K. Die Klägerin ist Mutter von drei in den Jahren 1998, 2002 und 2004 geborenen Kindern.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg setzte mit Bescheid vom 19.12.2012 den für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG auf den 01.09.2012 fest und führte aus, die Klägerin habe seit dem 07.09.2012 Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 LBesG lägen nicht vor.
Hiergegen legte die Klägerin am 09.01.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart als Einstellungsbehörde ihre beruflichen und wissenschaftlichen Erfahrungen der vergangenen zwanzig Jahre ausführlich dargelegt und gehe deshalb davon aus, dass insoweit berücksichtigungsfähige Zeiten vorlägen.
Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 31 Abs. 3 LBesG beginne das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam werde. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts wegen berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesG komme nicht in Betracht. Berücksichtigungsfähig seien danach nur hauptberufliche Tätigkeiten. Eine berufliche Tätigkeit liege erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufs vor. Ausbildungszeiten seien deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn seien oder diese Voraussetzungen ersetzten, könnten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich seien und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sei. Zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten sei im Falle der Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart. Dieses habe auf Anfrage solche Zeiten aber nicht bestätigt.
Am 23.12.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr müssten alle Zeiten nach Abschluss ihres Studiums als für ihre Lehrtätigkeit förderliche Zeiten anerkannt werden. Gerade in ihrer Berufstätigkeit als Journalistin habe sie einschlägige pädagogische Erfahrungen sammeln können. Die Didaktik sei das Herzstück der Pädagogik und sei auch Kernelement der Journalistik. In beiden Disziplinen gehe es um die Vermittlung komplexer Themen. Als Redakteurin habe ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit in der Recherche und Materialsammlung zu einem Thema bestanden. Ein Journalist müsse das Kernanliegen korrekt, kompakt und verständlich in Wort und Bild fassen. Diese Tätigkeit decke sich in weiten Teilen mit ihrer jetzigen Tätigkeit als Lehrerin. Auch hier gehe es um die Reduktion eines Themas und um die Vermittlung des Wesentlichen. In ihrer dienstlichen Beurteilung vom 05.06.2013 sei ihr auch ausdrücklich bestätigt worden, dass die Schule von der journalistischen Tätigkeit, die sie vor dem Schuldienst ausgeübt habe, profitiere. Als Angestellte eines Medienkonzerns habe sie im beruflichen Alltag außerdem viele betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihr als Lehrerin an einer Berufsschule bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit sehr hilfreich und nützlich seien. Als Redakteurin eines Verlags habe sie die Veränderung der Arbeitsprozesse im Rahmen der technologischen Veränderung erlebt, die Veränderung eines Konzerns erfahren, die Angelegenheiten der Arbeitgeber mitgestaltet und viele betriebswirtschaftliche Themen auf fachpraktischer Ebene ausgeführt. Auch in Redaktionen und Verlagsunternehmen werde betriebswirtschaftlich gehandelt: Es würden Projekte kalkuliert, Kosten veranschlagt, Honorare ausgezahlt, Rechnungen gestellt. Da sie sowohl als selbstständige als auch als angestellte Journalistin tätig gewesen sei, habe sie alle Facetten des Berufslebens kennengelernt und bringe diese Erfahrung in den Unterricht ein. Die Promotionszeit sei ebenfalls zu berücksichtigen, da sie sich in ihrer Dissertation mit den Problemen und Perspektiven der Vermittlung ökonomischer Themen und damit genau dem Bereich ihrer jetzigen Unterrichtstätigkeit befasst habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 19.12.2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 zu verpflichten, ihr die Zeiten ab Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik bis zum Eintritt in das Beamtenverhältnis als förderliche Zeiten gemäß §§ 31, 32 LBesG anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG unter Berücksichtigung dieser Zeiten erneut festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Promotion der Klägerin sei nicht als förderliche Zeit zu qualifizieren. Eine Promotion behandle stets ein sehr spezifisches Thema, das in diesem Tiefgang Schülern nicht vermittelt werden könne. Von den eingehenden Kenntnissen der Klägerin in ihrem Spezialgebiet profitiere die Schule deshalb nicht. Außerdem stelle die Fertigung einer Dissertation keine berufliche Tätigkeit dar, wobei ohnehin nicht bekannt sei, ob die Klägerin „hauptberuflich“ an ihrer Dissertation gearbeitet und dies sechs Monate ohne Unterbrechung getan habe. Die von der Klägerin beschriebenen Parallelen zwischen dem Beruf eines Redakteurs und eines Lehrers berücksichtigten nicht die spezifischen Besonderheiten, die der Lehrerberuf mit sich bringe. Der Umgang mit Kindern und Jugendlichen unterscheide sich deutlich von dem mit der Leserzielgruppe einer Zeitung. Ersterer sei geprägt durch eine pädagogische Arbeitsweise. Deshalb bilde eine pädagogische Ausbildung auch den Schwerpunkt eines jeden Lehramtsstudiums. Die Arbeit eines Redakteurs habe nichts mit der eines Pädagogen gemeinsam. Diese Tätigkeit verfolge eine völlig andere Zielrichtung und sei auf Verkauf angelegt. Der Unterricht eines Lehrers ziele allein auf Wissensvermittlung ab. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin führe zu keiner anderen Beurteilung, da sie lediglich die Informationen enthalte, dass die Schule von der journalistischen Tätigkeit profitiere. Weder sei zu erkennen, ob sich dies auf den Unterricht beziehe, noch werde deutlich, in welcher Weise sich die Kenntnisse im Arbeitsalltag als förderlich erwiesen. Die journalistischen Fähigkeiten der Klägerin ließen sich z. B. im Organisationsbereich der Schule einsetzen, ohne dass dies etwas mit dem eigentlichen Unterricht zu tun habe.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt.
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2LBesG). Auch sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG).
17 
Die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Dienst des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im Zeitraum vom 03.05. bis 28.07.2010 und 13.09. bis 31.12.2010 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG scheidet bereits deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ gehandelt hat. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von sechs Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von 25 Wochenstunden. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hat die Klägerin mit nur sechs von regelmäßig zu leistenden 25 Lehrerwochenstunden nicht erfüllt. Ausnahmsweise kann zwar auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730). Auch nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber der Umfang des Lehrauftrags zumindest die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für Teilzeitarbeit erreichen. Diese Untergrenze hat im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 153 e LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für Beamte, die Kinder unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Mit sechs Wochenstunden hat die damalige Tätigkeit der Klägerin unter der danach geltenden Mindestarbeitszeit von 12,5 Stunden (50 % aus 25 Wochenregelstunden) gelegen (auch die derzeit geltende Untergrenze von mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. wäre im Übrigen nicht erreicht). Eine hauptberufliche Tätigkeit hat deshalb nicht vorgelegen. Außerdem stünde der Anerkennung dieser Lehrtätigkeit entgegen, dass sie nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde.
18 
Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG liegen ebenfalls nicht vor.
19 
Eine Anerkennung der durch ein Stipendium geförderten Zeit der Promotionsvorbereitung hat der Beklagte zu Recht deshalb abgelehnt, weil sowohl Stipendiatenzeiten als auch Zeiten, die überwiegend einer Promotionsvorbereitung dienen, keine hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG darstellen. Denn „berufliche Tätigkeiten“ müssen gegen eine angemessene Vergütung ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 28 Rdnr. 13, 14).
20 
Hinsichtlich der streitigen Tätigkeit als Journalistin kann dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten vom Arbeitsumfang her insgesamt als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen wären. Denn insofern fehlt es an der Voraussetzung einer für die Verwendung der Klägerin „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit.
21 
Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien.
22 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit der Klägerin als Lehrerin für Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre durch ihre frühere journalistischen Arbeit jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Sie war zunächst für das Lokalressort und für das Reiseressort von X-Zeitung und Y-Aktuell tätig und anschließend von April 2000 bis Ende April 2010 ausschließlich (in Voll- und Teilzeit) im Reiseressort von Y-Aktuell beschäftigt. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermittlung didaktischer Fertigkeiten einen Schwerpunkt der Lehramtsausbildung darstellt und darüber hinausgehende förderliche didaktische Fähigkeiten durch die Berufserfahrung als Journalistin nicht vermittelt werden. Der Verweis der Klägerin auf die allgemeinen Anforderungen an Journalisten, Sachverhalte zu sichten und kurz und informativ zusammenzufassen, reicht hierzu nicht aus. Insoweit ist der Bezug zu den Anforderungen an den Lehrerberuf zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin als Journalistin im Reiseressort in einem solchen Umfang praktische Kenntnisse im Bereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre erworben haben sollte, dass diese in erheblichem Umfang über die im Studium und Referendariat vermittelten Kenntnisse hinaus als förderlich bezeichnet werden könnten. Dem vagen Hinweis in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, die Schule profitiere von deren journalistischer Tätigkeit, fehlt insoweit jede Substanz.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt.
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2LBesG). Auch sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG).
17 
Die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Dienst des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im Zeitraum vom 03.05. bis 28.07.2010 und 13.09. bis 31.12.2010 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG scheidet bereits deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ gehandelt hat. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von sechs Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von 25 Wochenstunden. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hat die Klägerin mit nur sechs von regelmäßig zu leistenden 25 Lehrerwochenstunden nicht erfüllt. Ausnahmsweise kann zwar auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730). Auch nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber der Umfang des Lehrauftrags zumindest die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für Teilzeitarbeit erreichen. Diese Untergrenze hat im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 153 e LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für Beamte, die Kinder unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Mit sechs Wochenstunden hat die damalige Tätigkeit der Klägerin unter der danach geltenden Mindestarbeitszeit von 12,5 Stunden (50 % aus 25 Wochenregelstunden) gelegen (auch die derzeit geltende Untergrenze von mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. wäre im Übrigen nicht erreicht). Eine hauptberufliche Tätigkeit hat deshalb nicht vorgelegen. Außerdem stünde der Anerkennung dieser Lehrtätigkeit entgegen, dass sie nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde.
18 
Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG liegen ebenfalls nicht vor.
19 
Eine Anerkennung der durch ein Stipendium geförderten Zeit der Promotionsvorbereitung hat der Beklagte zu Recht deshalb abgelehnt, weil sowohl Stipendiatenzeiten als auch Zeiten, die überwiegend einer Promotionsvorbereitung dienen, keine hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG darstellen. Denn „berufliche Tätigkeiten“ müssen gegen eine angemessene Vergütung ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 28 Rdnr. 13, 14).
20 
Hinsichtlich der streitigen Tätigkeit als Journalistin kann dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten vom Arbeitsumfang her insgesamt als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen wären. Denn insofern fehlt es an der Voraussetzung einer für die Verwendung der Klägerin „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit.
21 
Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien.
22 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit der Klägerin als Lehrerin für Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre durch ihre frühere journalistischen Arbeit jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Sie war zunächst für das Lokalressort und für das Reiseressort von X-Zeitung und Y-Aktuell tätig und anschließend von April 2000 bis Ende April 2010 ausschließlich (in Voll- und Teilzeit) im Reiseressort von Y-Aktuell beschäftigt. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermittlung didaktischer Fertigkeiten einen Schwerpunkt der Lehramtsausbildung darstellt und darüber hinausgehende förderliche didaktische Fähigkeiten durch die Berufserfahrung als Journalistin nicht vermittelt werden. Der Verweis der Klägerin auf die allgemeinen Anforderungen an Journalisten, Sachverhalte zu sichten und kurz und informativ zusammenzufassen, reicht hierzu nicht aus. Insoweit ist der Bezug zu den Anforderungen an den Lehrerberuf zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin als Journalistin im Reiseressort in einem solchen Umfang praktische Kenntnisse im Bereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre erworben haben sollte, dass diese in erheblichem Umfang über die im Studium und Referendariat vermittelten Kenntnisse hinaus als förderlich bezeichnet werden könnten. Dem vagen Hinweis in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, die Schule profitiere von deren journalistischer Tätigkeit, fehlt insoweit jede Substanz.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Tenor I. Der Bescheid des ... vom ... Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung förderlicher Zeiten f

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2018 - 4 S 1462/17

bei uns veröffentlicht am 09.07.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2016 - 1 K 337/14 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung de

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2014 - 3 K 2945/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen.2 Nach dem Studium de

Referenzen

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2001 (bis zum 30.09.2002) vorzuverlegen. Insoweit werden der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 6/13 und der Beklagte 7/13.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Berechnung des Zeitpunkts des Beginns für das Aufsteigen in Erfahrungsstufen.
Der am ... 1979 geborene Kläger absolvierte nach Hauptschul- und Wirtschaftsschulabschluss vom 01.09.1995 bis 08.07.1999 eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel.
Vom 09.07.1999 bis zum 30.09.2002 war er bei der ...Bank in ... als „Mitarbeiter Depotbank im Bereich Wertpapierservice“ tätig. Dabei war er bis zum 31.12.2000 in Tarifgruppe 3 und danach in Tarifgruppe 4 eingestuft.
Ab dem 01.09.2002 besuchte der Kläger die Berufsoberschule und erlangte dort die Fachhochschulreife und danach auch die fachgebundene Hochschulreife. Danach schloss er ein Studium an der Universität ... in den Fächern Wirtschaftspädagogik und Politik mit dem Diplom-Handelslehrer ab. Nach seinem Vorbereitungsdienst wurde er mit Wirkung vom 09.09.2011 zum Studienrat (A 13) ernannt. Er unterrichtet an der Kaufmännischen Schule ... in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde.
Mit Bescheid vom 05.12.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2011 fest und führte aus, dass gemäß § 32 LBesGBW berücksichtigungsfähige Zeiten nicht vorlägen. Der Kläger erhob unter Hinweis auf seine Ausbildung zum Kaufmann und auf seine Tätigkeit als Bankangestellter Widerspruch, den das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 zurückwies.
Der Kläger hat am 08.03.2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Für seine Berufstätigkeit bei der Depotbank sei Voraussetzung gewesen, dass er eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann absolviert gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass diese Tätigkeit auch von berufsfremdem, angelerntem Personal hätte bewerkstelligt werden können. Alle in seinem Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeiten entsprächen der üblichen Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Depotbank gemäß §§ 12 ff. des früheren Kapitalanlagegesetzes bzw. gemäß §§ 20 ff. des heute geltenden Investmentgesetzes. Es sei unerheblich, dass er nicht als Bankkaufmann ausgebildet sei. Es reiche aus, dass er in einem verwandten Beruf ausgebildet und zumindest auf der Qualifikationsebene eines Bankkaufmanns beschäftigt worden sei. Eine seiner Haupttätigkeiten sei die Ermittlung fehlender Wertpapierkurse anhand der Informationsdienste von Reuters und Bloomberg gewesen. Das habe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht einfach anhand von Umrechnungsprogrammen erfolgen können. Das gleiche gelte für die Ermittlung von Währungskursen. Auch hier müssten jeweils manuelle Berechnungen erfolgen und auf Plausibilität überprüft werden. Von der Bank könne er keine weitere Bescheinigung erhalten, da diese nicht mehr existiere. Aus dem Einstellungsangebot ergebe sich aber, dass er als Sachbearbeiter der Tarifgruppe 3 im Bereich Wertpapierservice/Team Depotbank und deshalb keinesfalls als Hilfskraft eingestellt worden sei. Bereits nach eineinhalb Jahren sei er in die Tarifgruppe 4 gruppiert worden. Dies sei erst dann in Betracht gekommen, weil nach den Gepflogenheiten der Bank Mitarbeiter ohne Ausbildung als Bankkaufmann grundsätzlich zunächst nach der Tarifgruppe T 3 bezahlt worden seien. Er habe auch an Fortbildungen teilgenommen, um die Vielzahl der im Arbeitszeugnis genannten Aufgaben selbstständig wahrnehmen zu können. Daraus ergebe sich, dass es sich um Tätigkeiten auf vertieftem Niveau gehandelt habe. Eine Tätigkeit als Fondshändler könne er nicht nachweisen, weil Aufgabe einer Depotbank es gerade sei, eine Fondsgesellschaft bzw. deren Fondsmanager und -händler zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit, die ein erhöhtes Fachwissen erfordere, werde in seinem Arbeitszeugnis auch als eine seiner Hauptaufgaben aufgeführt. Ggf. könne hierzu seine damalige Personalchefin als Zeugin gehört werden. - Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Bildungsplan, Unterrichtsplanungen) ergebe sich, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank für seinen Unterricht in Betriebswirtschaftslehre förderlich sei, etwa für die Einheiten „Währungsrechnen“, „Verhalten von Marktteilnehmern“, sowie „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“ mit Teilbereichen wie „Konjunkturelle Schwankungen“. Insoweit bestehe zu seiner beruflichen Tätigkeit bei der Bank, marktgerechte Kurse für nicht börsengelistete Wertpapiere zu ermitteln, eine große Schnittmenge. Allgemein sei er durch die in seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten besonders befähigt, konkreten Praxisbezug zu Lehreinheiten herstellen zu können. Insbesondere Einstiegsfälle oder Beispiele für die Ergebnissicherung ließen sich durch seine Erfahrungen gut in den Unterricht einbauen. - Seine berufliche Tätigkeit bei der Bank sei auch für das von ihm unterrichtete Fach Gemeinschaftskunde nicht ohne Bedeutung. Er habe zu Händlern der Bank Lehman Brothers, welche bei den Anschlägen am 11.09.2001 ihre Büros im World Trade Center gehabt hätten, Kontakt gehabt. Insoweit könne er als Zeitzeuge wichtige Informationen weiter geben. Dieses Ereignis - auch damals hätten die Notenbanken weltweit mit Stützungsmaßnahmen die Störung der Wirtschaftsabläufe behoben - lasse sich mit den aktuellen Problemen der Eurozone in Verbindung bringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit (09.07.1999 bis 30.09.2002) vorzuverlegen.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Es trägt vor: Der Kläger sei bei der Depotbank nicht in seinem Ausbildungsberuf eines Groß- und Einzelhandelskaufmanns und folgerichtig auch nicht in einem Einsatzgebiet, welches das vertiefende Niveau eines ausgebildeten Bankkaufmanns erfordert habe, eingesetzt worden. Seine Aufgaben hätten vor allem in der Ermittlung von Fondspreisen und Kursen, in der Bearbeitung von Orders sowie in verwaltender Tätigkeit bestanden, mithin in Tätigkeiten, welche auch durch einen berufsfremde, angelernten Mitarbeiter hätte erledigt werden können. Seinem Arbeitszeugnis sei auch nicht zu entnehmen, dass er allein wegen seiner Qualifikation als gelernter Kaufmann eingestellt worden wäre. Tätigkeiten, die vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordert hätten, würden von dem vorgelegten Arbeitszeugnis nicht belegt. Soweit der Kläger auf das Währungsrechnen hinweise, bestehe dieses aus einfachem Dreisatzrechnen. Kurse in fremder Währung notierter Wertpapiere dürften regelmäßig anhand von Umrechnungsprogrammen ohne relevante betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu ermitteln sein. Auch die Buchungen zwischen verschiedenen Währungskonten setze keine vertieften betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Kenntnisse voraus. Es dürfte davon auszugehen sei, dass die Bank neben Fondshändlern auch ungelernte Hilfs- und Servicekräfte als Mitarbeiter der Depotbank beschäftigt habe. Der Kläger weise nicht nach, dass er die Aufgaben eines Fondshändlers erfüllt habe, sondern erläutere nur die abstrakten Anforderungen für die Mitarbeit in einer Depotbank. Eine selbständige Alleinverantwortlichkeit des Klägers für die Kontrolle und Ermittlung marktgerechter Kurse lege er nicht dar. Die im Arbeitszeugnis zum Ausdruck kommende Einschätzung, der Kläger habe sein fundiertes Fachwissen sicher und erfolgreich angewandt, sei in Relation zum übertragenen Aufgabenniveau bei der Bank zu sehen. Sie werde auch durch die erste Dienstliche Beurteilung des Klägers in der Probezeit relativiert, die nur zu einem befriedigenden Gesamturteil geführt habe. - Die Bewertung, ob Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei beamteten Lehrkräften förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW seien, stehe in seinem (weiten) Ermessen. Entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) habe es einen sehr weitgehenden Beurteilungsspielraum. Eine Tätigkeit könne dann als förderlich angesehen werden, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also die Dienstausübung entweder erst ermögliche oder wenn sie diese jedenfalls erleichtere und verbessere. Hierbei sei aber nicht jede auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübte Tätigkeit berücksichtigungsfähig, sondern nur eine solche Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Seine berufliche Tätigkeit sei nicht geeignet, die Unterrichtserteilung im Fach Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Für das Fach Betriebswirtschaftslehre seien seine Kenntnisse insoweit marginal und allenfalls für den Bereich der Ausbildung zum Bankkaufmann erheblich. Im berufsbezogenen Bereich umfasse der Unterricht 240 Stunden Allgemeine Wirtschaftslehre, für den speziellen Betriebswirtschaftslehrebereich 400 Stunden, für das Rechnungswesen 200 Stunden und für die Datenverarbeitung 80 Stunden. Darauf bezogen beschränke sich der Arbeitsbereich des Klägers bei der Bank auf etwa sechs Unterrichtsstunden im Bereich Spezielle Wirtschaftslehre.
12 
Der Kammer liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (ein Heft), sowie des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall.
14 
In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen:
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW).
17 
Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig.
18 
Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt.
19 
Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken.
20 
Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich.
21 
Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes.
22 
Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig.
23 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden.
24 
Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14).
25 
Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“.
26 
Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht.
27 
Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht.
28 
Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt.
29 
Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an.
30 
Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall.
14 
In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen:
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW).
17 
Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig.
18 
Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt.
19 
Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken.
20 
Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich.
21 
Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes.
22 
Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig.
23 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden.
24 
Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14).
25 
Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“.
26 
Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht.
27 
Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht.
28 
Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt.
29 
Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an.
30 
Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2001 (bis zum 30.09.2002) vorzuverlegen. Insoweit werden der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 6/13 und der Beklagte 7/13.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Berechnung des Zeitpunkts des Beginns für das Aufsteigen in Erfahrungsstufen.
Der am ... 1979 geborene Kläger absolvierte nach Hauptschul- und Wirtschaftsschulabschluss vom 01.09.1995 bis 08.07.1999 eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel.
Vom 09.07.1999 bis zum 30.09.2002 war er bei der ...Bank in ... als „Mitarbeiter Depotbank im Bereich Wertpapierservice“ tätig. Dabei war er bis zum 31.12.2000 in Tarifgruppe 3 und danach in Tarifgruppe 4 eingestuft.
Ab dem 01.09.2002 besuchte der Kläger die Berufsoberschule und erlangte dort die Fachhochschulreife und danach auch die fachgebundene Hochschulreife. Danach schloss er ein Studium an der Universität ... in den Fächern Wirtschaftspädagogik und Politik mit dem Diplom-Handelslehrer ab. Nach seinem Vorbereitungsdienst wurde er mit Wirkung vom 09.09.2011 zum Studienrat (A 13) ernannt. Er unterrichtet an der Kaufmännischen Schule ... in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde.
Mit Bescheid vom 05.12.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2011 fest und führte aus, dass gemäß § 32 LBesGBW berücksichtigungsfähige Zeiten nicht vorlägen. Der Kläger erhob unter Hinweis auf seine Ausbildung zum Kaufmann und auf seine Tätigkeit als Bankangestellter Widerspruch, den das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 zurückwies.
Der Kläger hat am 08.03.2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Für seine Berufstätigkeit bei der Depotbank sei Voraussetzung gewesen, dass er eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann absolviert gehabt habe. Es treffe nicht zu, dass diese Tätigkeit auch von berufsfremdem, angelerntem Personal hätte bewerkstelligt werden können. Alle in seinem Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeiten entsprächen der üblichen Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Depotbank gemäß §§ 12 ff. des früheren Kapitalanlagegesetzes bzw. gemäß §§ 20 ff. des heute geltenden Investmentgesetzes. Es sei unerheblich, dass er nicht als Bankkaufmann ausgebildet sei. Es reiche aus, dass er in einem verwandten Beruf ausgebildet und zumindest auf der Qualifikationsebene eines Bankkaufmanns beschäftigt worden sei. Eine seiner Haupttätigkeiten sei die Ermittlung fehlender Wertpapierkurse anhand der Informationsdienste von Reuters und Bloomberg gewesen. Das habe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht einfach anhand von Umrechnungsprogrammen erfolgen können. Das gleiche gelte für die Ermittlung von Währungskursen. Auch hier müssten jeweils manuelle Berechnungen erfolgen und auf Plausibilität überprüft werden. Von der Bank könne er keine weitere Bescheinigung erhalten, da diese nicht mehr existiere. Aus dem Einstellungsangebot ergebe sich aber, dass er als Sachbearbeiter der Tarifgruppe 3 im Bereich Wertpapierservice/Team Depotbank und deshalb keinesfalls als Hilfskraft eingestellt worden sei. Bereits nach eineinhalb Jahren sei er in die Tarifgruppe 4 gruppiert worden. Dies sei erst dann in Betracht gekommen, weil nach den Gepflogenheiten der Bank Mitarbeiter ohne Ausbildung als Bankkaufmann grundsätzlich zunächst nach der Tarifgruppe T 3 bezahlt worden seien. Er habe auch an Fortbildungen teilgenommen, um die Vielzahl der im Arbeitszeugnis genannten Aufgaben selbstständig wahrnehmen zu können. Daraus ergebe sich, dass es sich um Tätigkeiten auf vertieftem Niveau gehandelt habe. Eine Tätigkeit als Fondshändler könne er nicht nachweisen, weil Aufgabe einer Depotbank es gerade sei, eine Fondsgesellschaft bzw. deren Fondsmanager und -händler zu kontrollieren. Diese Kontrolltätigkeit, die ein erhöhtes Fachwissen erfordere, werde in seinem Arbeitszeugnis auch als eine seiner Hauptaufgaben aufgeführt. Ggf. könne hierzu seine damalige Personalchefin als Zeugin gehört werden. - Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Bildungsplan, Unterrichtsplanungen) ergebe sich, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank für seinen Unterricht in Betriebswirtschaftslehre förderlich sei, etwa für die Einheiten „Währungsrechnen“, „Verhalten von Marktteilnehmern“, sowie „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“ mit Teilbereichen wie „Konjunkturelle Schwankungen“. Insoweit bestehe zu seiner beruflichen Tätigkeit bei der Bank, marktgerechte Kurse für nicht börsengelistete Wertpapiere zu ermitteln, eine große Schnittmenge. Allgemein sei er durch die in seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten besonders befähigt, konkreten Praxisbezug zu Lehreinheiten herstellen zu können. Insbesondere Einstiegsfälle oder Beispiele für die Ergebnissicherung ließen sich durch seine Erfahrungen gut in den Unterricht einbauen. - Seine berufliche Tätigkeit bei der Bank sei auch für das von ihm unterrichtete Fach Gemeinschaftskunde nicht ohne Bedeutung. Er habe zu Händlern der Bank Lehman Brothers, welche bei den Anschlägen am 11.09.2001 ihre Büros im World Trade Center gehabt hätten, Kontakt gehabt. Insoweit könne er als Zeitzeuge wichtige Informationen weiter geben. Dieses Ereignis - auch damals hätten die Notenbanken weltweit mit Stützungsmaßnahmen die Störung der Wirtschaftsabläufe behoben - lasse sich mit den aktuellen Problemen der Eurozone in Verbindung bringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit (09.07.1999 bis 30.09.2002) vorzuverlegen.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Es trägt vor: Der Kläger sei bei der Depotbank nicht in seinem Ausbildungsberuf eines Groß- und Einzelhandelskaufmanns und folgerichtig auch nicht in einem Einsatzgebiet, welches das vertiefende Niveau eines ausgebildeten Bankkaufmanns erfordert habe, eingesetzt worden. Seine Aufgaben hätten vor allem in der Ermittlung von Fondspreisen und Kursen, in der Bearbeitung von Orders sowie in verwaltender Tätigkeit bestanden, mithin in Tätigkeiten, welche auch durch einen berufsfremde, angelernten Mitarbeiter hätte erledigt werden können. Seinem Arbeitszeugnis sei auch nicht zu entnehmen, dass er allein wegen seiner Qualifikation als gelernter Kaufmann eingestellt worden wäre. Tätigkeiten, die vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordert hätten, würden von dem vorgelegten Arbeitszeugnis nicht belegt. Soweit der Kläger auf das Währungsrechnen hinweise, bestehe dieses aus einfachem Dreisatzrechnen. Kurse in fremder Währung notierter Wertpapiere dürften regelmäßig anhand von Umrechnungsprogrammen ohne relevante betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu ermitteln sein. Auch die Buchungen zwischen verschiedenen Währungskonten setze keine vertieften betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Kenntnisse voraus. Es dürfte davon auszugehen sei, dass die Bank neben Fondshändlern auch ungelernte Hilfs- und Servicekräfte als Mitarbeiter der Depotbank beschäftigt habe. Der Kläger weise nicht nach, dass er die Aufgaben eines Fondshändlers erfüllt habe, sondern erläutere nur die abstrakten Anforderungen für die Mitarbeit in einer Depotbank. Eine selbständige Alleinverantwortlichkeit des Klägers für die Kontrolle und Ermittlung marktgerechter Kurse lege er nicht dar. Die im Arbeitszeugnis zum Ausdruck kommende Einschätzung, der Kläger habe sein fundiertes Fachwissen sicher und erfolgreich angewandt, sei in Relation zum übertragenen Aufgabenniveau bei der Bank zu sehen. Sie werde auch durch die erste Dienstliche Beurteilung des Klägers in der Probezeit relativiert, die nur zu einem befriedigenden Gesamturteil geführt habe. - Die Bewertung, ob Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei beamteten Lehrkräften förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW seien, stehe in seinem (weiten) Ermessen. Entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) habe es einen sehr weitgehenden Beurteilungsspielraum. Eine Tätigkeit könne dann als förderlich angesehen werden, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also die Dienstausübung entweder erst ermögliche oder wenn sie diese jedenfalls erleichtere und verbessere. Hierbei sei aber nicht jede auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübte Tätigkeit berücksichtigungsfähig, sondern nur eine solche Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Seine berufliche Tätigkeit sei nicht geeignet, die Unterrichtserteilung im Fach Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Für das Fach Betriebswirtschaftslehre seien seine Kenntnisse insoweit marginal und allenfalls für den Bereich der Ausbildung zum Bankkaufmann erheblich. Im berufsbezogenen Bereich umfasse der Unterricht 240 Stunden Allgemeine Wirtschaftslehre, für den speziellen Betriebswirtschaftslehrebereich 400 Stunden, für das Rechnungswesen 200 Stunden und für die Datenverarbeitung 80 Stunden. Darauf bezogen beschränke sich der Arbeitsbereich des Klägers bei der Bank auf etwa sechs Unterrichtsstunden im Bereich Spezielle Wirtschaftslehre.
12 
Der Kammer liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (ein Heft), sowie des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall.
14 
In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen:
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW).
17 
Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig.
18 
Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt.
19 
Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken.
20 
Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich.
21 
Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes.
22 
Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig.
23 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden.
24 
Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14).
25 
Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“.
26 
Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht.
27 
Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht.
28 
Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt.
29 
Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an.
30 
Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird; für die davor liegende Tätigkeit als Bankmitarbeiter (ab dem 09.07.1999) ist dies nicht der Fall.
14 
In rechtlicher Hinsicht ist dabei von Folgendem auszugehen:
15 
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LBesGBW).
16 
Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesBG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbs. 1 LBesGBW) , hier das Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung). Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesGBW).
17 
Für die Zeit ab dem 01.01.2001 ist die Tätigkeit des Klägers bei der ...Bank berücksichtigungsfähig.
18 
Der Kläger hat seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Dass er sich für diese Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bankkaufmann) qualifiziert hatte, ist unerheblich. So heißt es auch in den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein kann, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Der Tätigkeitskatalog im Arbeitszeugnis des Klägers und auch das Anstellungsangebot der ... nebst weiteren Unterlagen sprechen dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bankkaufmann eingesetzt worden ist. Dem entspricht seine tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2011 in Tarifgruppe 4, welche Tätigkeiten umfasst, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, wie z.B. die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen. Demgegenüber wird für Tätigkeiten, die in die Tarifgruppe 3 eingeordnet werden, in der Regel keine Berufsausbildung vorausgesetzt.
19 
Für die davor liegende Zeit vom 09.07.1999 bis zum 31.12.2000 hat die Tätigkeit des Klägers bei der Bank nach Überzeugung der Kammer noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung) nach einer allgemeinen zwei bis drei Wochen dauernden Orientierungsphase in den verschiedenen Abteilungen der Bank und nach einer etwa vierteljährlichen Einarbeitungsphase in seiner Abteilung (der Depotbank) die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat wie nach seiner Höhergruppierung in die Tarifgruppe T 4. Sie hält aber für ausschlaggebend, dass nach der Einschätzung des damaligen Arbeitgebers des Klägers selbst die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers (trotz seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann) zunächst noch nicht so waren, dass sie eine Eingruppierung in die Tarifgruppe T 4 rechtfertigten; vielmehr dürfte es sich nach der damaligen Einschätzung des Arbeitgebers insoweit um eine längere Einlernzeit gehandelt haben, deren Absolvierung als Eingruppierungsmerkmal in der Tarifgruppe T 4 gleichberechtigt neben einer Ausbildung als Bankkaufmann genannt ist. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre wohl jedenfalls - dazu gleich - die Förderlichkeit der Tätigkeit des Klägers für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen insoweit auf den von der Kammer angenommen Zeitraum zu beschränken.
20 
Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen u.a. im Fach Betriebswirtschaftslehre förderlich.
21 
Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes.
22 
Ermessen ist dem Land insoweit nicht eingeräumt (anders aber Nr. 32.1.9 und 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 14.12.2010). Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 LBesGBW ist insoweit eindeutig. Danach „sind“ alle dort genannten Zeiten berücksichtigungsfähig im Sinn von § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW, der bestimmt, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen nach den gemäß § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt „wird“. Diese Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten … ganz oder teilweise anerkannt werden „können“, soweit diese für die Verwendung förderlich sind (dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Rdnr. 40), oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen „kann“, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Nur wegen der darin beschriebenen besonderen Zielsetzung der Vorschrift und wegen des Begriffs „kann“ gehen die Arbeitsgerichte insoweit von einem „freien Ermessen“ zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten aus (LAG Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08 - juris, Rdnr. 30 ff. m.w.N. und hierzu, evtl. einschränkend, BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - juris, Rdnr. 14, 17). Der von der Kammer vertretenen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass es in § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LBesGBW heißt, es „können“ insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Denn damit wird nach Überzeugung der Kammer nur die Ermächtigung zur Berücksichtigung von Zeiten gemäß den Fallgruppen des Satzes 1 beschränkt. Die Materialien des Landesbesoldungsgesetzes sind insoweit für die Auslegung unergiebig.
23 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „förderlich“ steht dem beklagten Land nicht zu (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff: BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129,1). Insbesondere ist hier nicht umfassend die (persönliche und fachliche) Eignung des Beamten für seine Verwendung oder aber ein früheres dienstliches Verhalten (aus einer Vielzahl von Eindrücken) zu beurteilen. Dementsprechend ist in den (wenigen) oben angeführten einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu § 28 BBesG (neu) und § 16 TV-L ein Beurteilungsspielraum auch nie angenommen worden.
24 
Gleiches gilt, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 die Förderlichkeit einer Tätigkeit für die Laufbahn eines Beamten zu bestimmen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = juris, Rdnrn. 13, 14).
25 
Von dieser Begriffsbestimmung kann auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ausgegangen werden. Die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums in Nr. 32.1.8 greifen diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und dass als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kommen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. In den Hinweisen des Kultusministeriums über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten für beamtete Lehrkräfte nach § 32 LBesGBW heißt es dazu näher unter Nr. 3.2., dass für die Anerkennung förderlicher Zeiten bei Lehrkräften dies die fachlichen und die pädagogischen Fähigkeiten seien. Es werden als Fallgruppen angeführt: „Berufspraktische Erfahrung wird im Unterricht weitergegeben“, „Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse“ sowie „Erfahrung in einem pädagogischen Beruf“.
26 
Grundsätzlich sollten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Förderlichkeit nach Überzeugung der Kammer keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Förderlichkeit an sich, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben) auslegt, aber auch aus dem Umstand, dass das vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung geltende Recht Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts berücksichtigt hat (z.B. § 28 BBesG 1991). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte, hat die Kammer nicht.
27 
Dies geschähe aber etwa, wenn Zeiten einer hauptberuflichen und hinreichend qualifizierten Tätigkeit vor einer Lehrerausbildung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden, weil insoweit bei der beruflichen Tätigkeit keine Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse erfolgt sei. Die Kammer hält es nicht für einleuchtend, dass nach einem Beispiel unter Nr. 3.2 der Hinweise des Kultusministeriums die Tätigkeit einer Buchhändlerin nach dem zweiten Staatsexamen (teilweise) bei einer späteren Lehrerin u.a. für Deutsch zu berücksichtigen sei, eine entsprechende Tätigkeit davor aber nach der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht.
28 
Erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer auch nicht, dass die berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Davon gehen im Übrigen auch die Hinweise des Kultusministeriums aus, welche im Fall eines studierten Physikers, der in einem Unternehmen, das sich mit Lasertechnik befasst und der dort Systemkonzepte für optische Systeme erstellt hat, (wohl) eine volle Berücksichtigung vorschlagen. Wie dieses Beispiel (zutreffend) zeigt, geht es nicht um die unmittelbare Verwendung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen im Unterricht, sondern darum, dass die im Beruf erworbene zusätzliche fachliche Kompetenz, wenn auch nur in einem unter Umständen engen Ausschnitt eines Fachs, grundsätzlich (und auch unabhängig von der Güte der beruflich geleisteten Arbeit) geeignet ist, den Unterricht zu verbessern. Im Falle des Klägers bedeutet dies beispielsweise, dass davon ausgegangen werden kann, er werde anhand seiner Tätigkeit in einer Depotbank nicht nur besser in der Lage sein, die Preisbildung bei Wertpapieren zu erläutern, sondern die Preisbildung bei Waren überhaupt.
29 
Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der ...Bank ab dem 01.01.2001 als förderlich für seine Verwendung als Lehrer an Berufsschulen im Fach Betriebswirtschaftslehre. Darauf, dass seine berufliche Tätigkeit bei der Bank nicht nur auf die eines Bankkaufmanns beschränkt, sondern darüber hinaus auf seinen Einsatz bei einer Depotbank beschränkt war, kommt es nicht an.
30 
Fernliegend erscheint es der Kammer dagegen, die entfernte und mittelbare Betroffenheit des Klägers durch die Anschläge vom 11.09.2001 und seine anschließenden Beobachtungen der Bemühungen der Staaten, das Finanzsystem stabil zu halten, als förderlich für seinen Unterricht in Gemeinschaftskunde und auch Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ohnehin stammen seine Beobachtungen und Erfahrungen insoweit nicht aus dem Zeitraum, für den die Kammer eine Berücksichtigungsfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit verneint (07.09.1999 bis 31.12.2000).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.