Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 53 Aufgaben der Polizei

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

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Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden


(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, §
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 152


(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, du

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2015 - W 1 K 13.366

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. Aug. 2018 - 2 Ss OWi 949/18

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tatbestand Mit Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 setzte das zuständige Polizeipräsidium gegen den Betr. wegen 16 tatmehrheitlicher Verstöße gegen Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. (hier und im Folgenden in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2016 - M 7 K 16.570, M 7 E 16.795

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 14 Ca 180/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgel

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Mai 2011 - 4 K 108/11.NW

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im Zusammenhang mit Polizei

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(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch...