Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 10 ZB 15.2168
29.02.2016
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Tenor
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I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe
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Mit..
Anzeigen >Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Sept. 2014 - Vf. 1-VII/14
30.09.2014
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Tenor
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Der Antrag wird abgewiesen.
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Gründe
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I.
Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller gegen Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien..
Anzeigen >Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1463
20.03.2019
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Tenor
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I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu...
Anzeigen >Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686
25.11.2015
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Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
22 BV 13.1686
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
( VG Ansbach , Entscheidung vom 11. Juli 2013 , Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)
22. Senat
Sachgebietsschlüssel: 423
Hauptpunkte: