Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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published on 13.04.2023 14:07

Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden? Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesen
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Wann darf eine Person im Polizeigewahrsam entkleidet werden?

Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn eine Gefahr für Körper und/oder Leben der Beamten oder der:des Betroffenen vorliegt. Und selbst dann ist die Entkleidung nur in Anwesenheit von Beamten durchzuführen, die das gleiche Geschlecht wie der:die Betroffene haben. 

Man müsste meinen, Polizeibeamte kennen die einschlägigen Gesetze - Polizeibeamte aus Bayern anscheindend nicht:

Das Bayrische Oberste Landesgericht kritisiert das fatale Fehlverhalten von Bayrischen Polizeibeamten, die eine eine Frau im Gewahrsam bis auf den Slip entkleidet haben. Die Entkleidung der Frau fand unter Anwesenheit von männlichen Polizisten statt und wurde zwangsweise durchgeführt. Dabei soll einer der männlichen Polizeibeamten sogar den BH der Frau geöffnet haben. 

Als Grund für die - aus Sicht der beteiligten Polizisten:innen - notwendige Entkleidung der Frau, nannten diese, den BH der Frau, der "möglicherweise" einen Metallbügel enthielt, das ein "gefährliches Werkzeug" darstellt.

Zwar kann der Metallbügel eines BH auch als Angriffswerkzeug fungieren -, ob eine solche Gefahr überhaupt vorliegt, hätte jedoch bereits durch das Abtasten und die Überprüfung der Beschaffenheit des BH´s der Frau, durch eine weibliche Beamtin, festgestellt werden können. 

Das Bayrische Oberste Landesgericht hebt die Verurteilung der betroffenen Frau, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf. 

Bleibt weiterhin zu hoffen, dass das Verhalten der beteiligten Polizisten weitere Konsequenzen nachsichziehen wird. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollege - Rechtsanwälte Berlin

published on 29.02.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 30.09.2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller gegen Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der
published on 20.03.2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
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