Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. Apr. 2015 - 9 K 3528/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligtenübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beabsichtigt, auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) ein islamisches kirchliches Zentrum zu schaffen.
3Das mit einem zur Zeit leer stehenden Fabrikationsgebäude mit Hausmeisterwohnung bebaute Grundstück liegt zwischen der P. Straße und der H.-----straße und verfügt über Zufahrten zu beiden Straßen. An der P. Straße befinden sich gegenüberliegend zwei kleinere Gewerbebetriebe und im Übrigen - bis auf eine Gaststätte an der Einmündung der Straße in die C2. Straße - nur Wohnhäuser. Auf der Westseite der H.-----straße ist ebenso wie beiderseits der nördlich gelegenen T.--straße ebenfalls lediglich Wohnbebauung vorhanden. Südlich grenzt an das Grundstück des Klägers ein größerer Industriebetrieb an. Weiter östlich befindet sich an der X. Straße die W. -Moschee. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan.
4Am 19.07.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung des Gebäudes in eine kirchliche Nutzung mit Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtsräumen (Moschee) sowie den Errichtung eines Treppenhauses. Der Antrag enthielt die Fragestellungen: 1. Ist die geplante kirchliche Nutzung im geplanten Umfang planungsrechtlich zulässig? 2. Es sind insgesamt 35 Stellplätze vorhanden, ist der Stellplatznachweis erbracht?
5Nach den eingereichten Bauvorlagen ist u.a. die Einrichtung von zwei Gebetsräumen (m/w) mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 300 m², zwei Aufenthaltsräumen (m/w) mit einer Gesamtfläche von ca. 300 m², einem Jugendraum mit ca. 140 m², acht Unterrichtsräumen mit zusammen über 200 m² sowie mehrerer Büros geplant. Die Gebets- und Aufenthaltsräume sollen im Sommerhalbjahr zwischen 4.30 und 24.00 Uhr, sonst von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein, wobei zum Freitagsgebet 250 bis 300 Besucher, am Wochenende bis 80 Besucher und in der Woche 30 bis 50 Besucher erwartet werden. Die Unterrichtsräume sollen von 8.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden, allerdings nicht während der Gebetszeiten.
6Am 17.09.2013 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten für das Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. I/B 73 "P. Straße" im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Als Planungsziele wurden u.a. angegeben, den ehemaligen Fabrikstandort als gewerbliche Baufläche für eine Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht vorzuhalten und dazu die nach § 8 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen auszuschließen. Aufgrund der Nähe zu den Wohnbaugrundstücken sei eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt. Der nordwestliche Bereich solle als Wohngebiet und der östliche Bereich mit der dort bestehenden W. -Moschee solle als Mischgebiet ausgewiesen werden. Durch die Festsetzungen solle erreicht werden, dass ein kompletter Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht eintreten werde. Ziel sei jedoch auch die Vermeidung einer Konzentration derartiger Nutzungen mit einem über die nähere Umgebung deutlich hinausgehenden Einzugsbereich an einem dezentralen Standort C3. in der Nähe insbesondere von Wohngebieten.
7Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.10.2013 am 12.10.2013 öffentlich bekannt gemacht.
8Mit Zurückstellungsbescheid vom 14.10.2013 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Vorbescheidsantrages gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 13.10.2014 aus. Zur Begründung verwies sie auf den Aufstellungsbeschluss und die dort genannten Entwicklungsziele und führte aus, dass das Vorhaben der Entwicklungskonzeption des Bebauungsplans widerspreche. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte nicht.
9Am 12.11.2013 hat der Kläger Klage gegen den Zurückstellungsbescheid sowie Untätigkeitsklage bezüglich des Vorbescheidsantrages erhoben.
10In der Folgezeit beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 18.03.2014 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Oktober 2014 erfolgte.
11Am 08.05.2014 beschloss der Rat der Beklagten die "Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre" für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Nach § 2 der Satzung dürfen in ihrem Geltungsbereich u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden. Nach § 3 der Satzung wurde die Veränderungssperre mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Sie soll außer Kraft treten, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
12Die Satzung wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.07.2014 am 07.07.2014 öffentlich bekannt gemacht.
13Mit negativem Vorbescheid vom 04.09.2014 versagte die Beklagte die Erteilung des beantragten (positiven) Vorbescheides für das Vorhaben. Zur Begründung führte sie aus, für das Gebiet seien die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschlossen worden. Danach dürften u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden, weil überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche der Entwicklungskonzeption für den Bereich des Bebauungsplans. Das Baugrundstück sei für eine Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht bestimmt und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollten ausgeschlossen werden. Aufgrund der Nähe zu den Wohnbaugrundstücken sei eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt. Bei dem geplanten Vorhaben seien dagegen nach der Betriebsbeschreibung Nutzungszeiten schwerpunktmäßig außerhalb der normalen Arbeitszeit und auch in der Nacht sowie ein starker Publikumsverkehr zu erwarten.
14Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 hat der Kläger den negativen Vorbescheid in seine Klage einbezogen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 14.10.2013 gerichtet hat.
15Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage trägt der Kläger vor, das Vorhaben sei nach den derzeit gültigen planungsrechtlichen Grundlagen zulässig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung hätten nicht vorgelegen. Der Aufstellungsbeschluss vom 17.09.2013 sei rechtswidrig und unbeachtlich, weil die beabsichtigten Festsetzungen gegen das Erforderlichkeitsgebot verstießen. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, der keinerlei städtebauliche Konzeption, sondern ausschließlich der politische Wille zugrunde liege, die Ansiedlung der religiösen Einrichtung auf dem Vorhabengrundstück zu verhindern. Die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da seit langem Entscheidungsreife bestehe und Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigten, nicht vorlägen. Die nähere Umgebung entspreche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einem Gewerbegebiet, sondern wegen der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung bei typisierender Betrachtungsweise einem Mischgebiet, in dem Anlagen für kirchliche und kulturelle sowie soziale Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig seien. Die Frage einer Ausnahme stelle sich daher nicht. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sei erst im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, nicht jedoch bereits im Vorbescheidsverfahren, in dem es um die rein planungsrechtliche Zulässigkeit gehe. Es bedürfe daher auch noch keiner Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens zur Überprüfung der Auswirkung des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung. Gegebenenfalls hätte eine Teilstattgabe bezüglich der ersten im Vorbescheidsantrag gestellten Frage erfolgen müssen. Angesichts der gegebenen tatsächlichen Nutzung sei die Beklagte gehindert, das Plangebiet als Gewerbegebiet festzusetzen. Die beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam, weil diese erst erlassen werden könne, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sei. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche hierfür nicht aus. Der Versagungsbescheid vom 04.09.2014 sei nicht bestandskräftig geworden, weil die Klage bereits als Untätigkeitsklage auf Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes zulässig gewesen sei.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 04.09.2014 zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für den Umbau und die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) gemäß seinem Antrag vom 19.07.2013 zu erteilen,
18hilfsweise,
19festzustellen, dass er bis zur Bekanntgabe des negativen Vorbescheides vom 04.09.2014 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) gemäß seinem Antrag vom 19.07.2013 gehabt hat.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt aus, der negative Vorbescheid sei bestandskräftig geworden, so dass die Zulässigkeit einer Klageänderung fraglich sei. In der Sache bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, falls man von einer Lage des Grundstücks in einem als Gewerbegebiet geprägten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB ausgehe, wäre die Nutzung bei einer typisierenden Betrachtung nach § 8 Abs. 3 BauNVO als Ausnahme möglicherweise zulässig. Allerdings unterschieden sich die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO wegen des zu erwartenden starken Publikumsverkehrs und der Nutzungszeiten von einer normalen gewerblichen Nutzung. Insbesondere wegen der Nähe zu der Wohnbebauung und der nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung zu erwartenden Nutzungszeiten schwerpunktmäßig außerhalb der normalen Arbeitszeit und auch in der Nacht würden Gründe für die Gewährung einer Ausnahme nicht gesehen. Aufgrund der örtlichen Situation einer Nahtstelle von Wohnen und Gewerbe, die schon im Flächennutzungsplan als bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu bewältigender Konflikt dargestellt worden sei, habe sich mit der Beantragung der Moschee mit den einzelnen Nutzungselementen als Folgenutzung der bisher vorhandenen, nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung ein Planungserfordernis ergeben. Die positiven Planungsziele seien in der Vorlage ausreichend genannt worden, so dass von einer Verhinderungsplanung keine Rede sein könne. Für das in Rede stehende Grundstück solle vom Grundsatz her die Nutzung festgesetzt werden, die jahrzehntelang konfliktfrei ausgeübt worden sei.
23Unabhängig davon sei auf der Grundlage der bisher eingereichten Unterlagen eine positive Bescheidung des Antrags nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das vorgelegte Nutzungskonzept sei nach überschlägiger Prüfung von mindestens 52 notwendigen Stellplätzen auszugehen; nachgewiesen seien bisher lediglich 32 Plätze. Weiter sei zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung ein Immissionsschutzgutachten erforderlich. Aufgrund des Umfangs und der Nutzungszeiten sei eine Verträglichkeit mit der benachbarten Wohnnutzung nicht gegeben, so dass auch deshalb kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides bestehe.
24Anlässlich eines am 06.05.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich der Anfechtung des Zurückstellungsbescheides vom 14.10.2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
28Soweit die Klage aufrecht erhalten worden ist, ist sie mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (1.) und dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) zulässig, jedoch insgesamt nicht begründet.
291. Die Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheides war bereits bei ihrer Erhebung am 12.11.2013 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei im Regelfall die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden kann (vgl. § 75 Satz 2 VwGO).
30Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Entscheidung über den am 19.07.2013 eingegangenen Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 14.10.2013 gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zurückgestellt habe, denn sie hat bezüglich des Zurückstellungsbescheides nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Die gegen den Bescheid am 12.11.2013 ebenfalls erhobene Anfechtungsklage hatte daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Beklagte zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Antrages verpflichtet war.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 25 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 15 Rn. 72, jeweils m.w.N.
32Die Untätigkeitsklage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger gegen den nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ergangenen negativen Vorbescheid vom 04.09.2014 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keine Klage erhoben hat. In eine auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete, erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage kann ein nachträglich ergangener Ablehnungsbescheid auch ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO einbezogen werden. Denn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war bereits zulässig. Einem nachfolgend erlassenen Ablehnungsbescheid kommt bei der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung zu.
33VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 7; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 21 m.w.N.
34Die Klage ist jedoch nicht begründet.
35Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauONRW -).
36Zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Gerichts, der bei Verpflichtungsklagen regelmäßig für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, liegt das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der am 07.07.2014 in Kraft getretenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.
37Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch materiell rechtmäßig.
38Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von zwei Jahren.
39Diesen Vorgaben genügt die hier vorliegende Veränderungssperre. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 17.09.2013 für den Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. I/B 73 "P. Straße" beschlossen hatte, konnte der Rat am 08.05.2014 die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließen. Die Satzung ist mit Übereinstimmungsvermerk und Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.07.2014 am 07.07.2014 öffentlich bekannt gemacht worden.
40Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich.
41BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -,juris Rn. 39.
42Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.
43BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris Rn. 10; vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris Rn. 5, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -.
44Eine Veränderungssperre darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist.
45BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009, - 10 D 40/07.NE -, juris 57.
46Dies ist hier nicht der Fall. Bei der von der Beklagten beabsichtigten Entwicklung des Plangebietes im südlichen Bereich als Gewerbegebiet für Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei wegen der angrenzenden Wohnbebauung eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt ist, handelt es sich um eine rechtlich mögliche und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähige Bauleitplanung. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO zur Vermeidung einer Konzentration derartiger Nutzungen mit einem über die nähere Umgebung deutlich hinausgehenden Einzugsbereich an einem dezentralen Standort C3. . Gerade im Hinblick auf die nördlich und westlich unmittelbar angrenzenden Wohngebiete, durch die auch ein Großteil des Erschließungsverkehrs für den fraglichen Bereich verläuft, ist eine steuernde Bauleitplanung mit Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung städtebaulich geboten.
47Der Kläger kann der Ablehnung seines Vorhabens nicht mit Erfolg entgegen halten, dass seine Bauvoranfrage vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bescheidungsfähig gewesen sei und der Beschluss nur gefasst worden sei, um sein Vorhaben zu verhindern. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht erkennbar. Hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte das Vorhaben des Klägers zum Anlass genommen hat, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu antworten, der dem Baugesuch die materielle Rechtsgrundlage entzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt.
48BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 NB 19.92 -, BRS 54 Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris Rn. 11, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -.
49Das Vorhaben des Klägers unterliegt dem zeitlich befristeten Bauverbot des § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht abgelaufen. Die Veränderungssperre ist für eine Dauer von zwei Jahren nach ihrer am 07.07.2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung beschlossen worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist die seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers nach § 15 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 14.10.2013 abgelaufene Zeit anzurechnen.
50Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Belange stehen der Erteilung einer Ausnahme entgegen, wenn das Bauvorhaben den Zielen der Planung widerspricht, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden ist.
51BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 - 10 A 333/90 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 03.09.2008 - 7 A 102/08 -.
52Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben des Klägers würde der beabsichtigten Planung, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet für nicht wesentlich störende Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors vorzuhalten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auszuschließen, widersprechen und die Verwirklichung der Planungsziele weitgehend unmöglich machen.
532. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bis zur Bekanntgabe des negativen Vorbescheides - genauer: bis zum Inkrafttreten der zugrundeliegenden Veränderungssperre - ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides bestand, kann zulässigerweise mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem möglichen Bestehen von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, wenn eine bis zum Erlass der Veränderungssperre zulässige bauliche Nutzung zu Unrecht nicht genehmigt wurde.
54Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BRS 60 Nr. 158, und vom 02.10.1998 - 4 B 72.1998 -, BRS 60 Nr. 100; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 10803/11 -, juris Rn. 24 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 109 m.w.N.
55Der Hilfsantrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hatte auch vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides.
56Nach der vorher geltenden Rechtslage beurteilte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
57Vorliegend kann ein für die gesamte Umgebung einheitlicher Gebietscharakter in der Örtlichkeit nicht festgestellt werden. Nach den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Karten und Luftbildern sowie den Feststellungen, die der Berichterstatter im Ortstermin am 06.05.2014 getroffen und der Kammer vermittelt hat, ist die nähere Umgebung im Norden und Westen durch Wohnbebauung geprägt, an die im Süden und Osten, beginnend mit dem Vorhabengrundstück, gewerbliche Bebauung angrenzt. Für die Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass westlich der H.-----straße sowie beiderseits der T.--straße und beiderseits des nördlichen Teils der P. Straße ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorhanden ist, an das östlich bzw. südlich ab dem Vorhabengrundstück ein faktisches Gewerbegebiet stößt. Der Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, der diese Gegebenheiten aufnimmt, zeichnet insoweit die tatsächlich vorhandene Grenze zwischen der Wohnbebauung und der gewerblichen Bebauung zutreffend nach.
58Bei einer Lage des Grundstücks in einem faktischen Gewerbegebiet könnte das Vorhaben als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gemäß § 34 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Grundsatz als Ausnahme zugelassen werden. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauNVO an sich zulässige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
59Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden unmittelbar an die Wohnbebauung und der gesamte Erschließungsverkehr soll nach den eingereichten Bauvorlagen über die H.-----straße abgewickelt werden. Auf der der Zufahrt gegenüberliegenden Seite dieser Straße ist jedoch eine durchgehende Wohnbebauung vorhanden, die durch die Immissionen des Besucherverkehrs unmittelbar betroffen würde. Auch weiter südlich würde der Verkehr durch die Wohnbebauung beiderseits der H.-----straße und der Straße N. führen, bevor er die X. Straße erreicht. Bei einem Verlassen des Grundstücks in nördlicher Richtung wäre die Wohnbebauung beiderseits der T.--straße betroffen.
60Nach dem mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Nutzungskonzept geht der Kläger für das Freitagsgebet von 250 bis 300 Besuchern aus und plant im Sommer (April bis September) Öffnungszeiten täglich von 4.30 bis 24.00 Uhr. Hieraus sowie auch aus der Größe der geplanten Räumlichkeiten wird erkennbar, dass das Zentrum für einen größeren Personenkreis geplant ist und eine Nutzung schwerpunktmäßig auch außerhalb der normalen Arbeitszeit und in den Ruhezeiten stattfinden soll. Im Hinblick auf den damit verbundenen Besucherverkehr würde dies zu Störungen der Wohnruhe führen, die ohne Schutzvorkehrungen für die Nachbarschaft unzumutbar wären. Zwar ist die umgebende Wohnbebauung insoweit vorbelastet, als das Grundstück bislang gewerblich genutzt wurde und die Zufahrt auch dem Lieferverkehr mit Lkw diente. Der Verkehr fand jedoch nur an den Werktagen und nicht in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) statt.
61Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die genannten Besucherzahlen und Öffnungszeiten als Maximalwerte relativiert hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkungen aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sind und daher im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrages nicht berücksichtigt werden können. Gegenstand der hier anzustellenden Prüfung ist allein die Frage, ob der Kläger vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre aufgrund des damals vorgelegten Nutzungskonzepts einen Genehmigungsanspruch hatte.
62Die Klage ist daher, soweit in der Sache zu entscheiden ist, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
63Soweit das Verfahren bezüglich des zunächst ebenfalls angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 14.10.2013 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig ergangen war.
64Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 17.09.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte und der Aufstellungsbeschluss am 12.10.2013 öffentlich bekannt gemacht worden war, lagen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB für eine Zurückstellung vor. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
65Dies war hier - wie bereits ausgeführt wurde - der Fall. Eine Zulassung des Vorhabens des Klägers hätte die Planung eines Gewerbegebietes für nicht wesentlich störende Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors und den Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke weitgehend unmöglich gemacht. Der Umstand, dass die Beklagte bezüglich des Zurückstellungsbescheides nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, führte zwar nach Klageerhebung durch den Kläger zu einer schwebenden Unwirksamkeit, diese berührte aber die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht.
66Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.