Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 L 853/16.NW
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen am 8. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners (Az. …) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Antragsgegner und Beigeladener tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Juli 2016, der dem Beigeladenen den Neubau einer religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen auf dem Grundstück A-Straße ... (Flurstück-Nr. …) im Stadtgebiet der Antragstellerin genehmigt.
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Der Beigeladene ist eingegliedert in den Verein Türkische Islamische Union der Anstalt für Religion (D.I.T.I.B.) e.V. mit Sitz in Köln. Dieser Dachverband ist Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke A-Straße ... (Flurstück-Nr. …) und A-Straße ... (Flurstück-Nr. …). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragstellerin, der dort ein besonderes Wohngebiet ausweist. Für beide Grundstücke bestehen zwischen dem Dachverband und dem Beigeladenen Nutzungsverträge, wonach der Dachverband dem Beigeladenen die Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich überlässt.
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Auf dem Grundstück A-Straße ... (Flurstück-Nr. ...) unterhält der Beigeladene bereits seit Jahren eine Einrichtung, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Januar 1990 als kulturelle und religiöse Versammlungsstätte genehmigt wurde. Diese Baugenehmigung weist für die Versammlungsstätte eine Nutzfläche von insgesamt 1018,37 m² zzgl. zwei Wohnungen mit 146,39 m² bzw. 54,30 m² aus. Die Einrichtung umfasst zwei Versammlungsräume mit einer Fläche von zusammen 465,58 m² (152,77 m² und 312,81 m²), die der Beigeladene als Gebetsräume nutzt, sowie Aufenthaltsräume, eine Bibliothek, ein Büro und weitere Neben- und Funktionsräume sowie 30 Stellplätze. Für dieses Grundstück erhielt der Beigeladene vom Antragsgegner außerdem unter dem 15. November 2012 eine Baugenehmigung zum Teilabriss des Bestands sowie zum Neubau einer Moschee mit Nebenanlagen. Von dieser Baugenehmigung machte der Beigeladene in der Folgezeit keinen Gebrauch.
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Unter dem 27. Februar 2015 stellte der Beigeladene eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Moschee auf dem 3.424 m² großen Grundstück A-Straße ... (Flurstück-Nr. …), die die Zulässigkeit einer offenen Bauweise und die maximale Gebäudehöhe zum Gegenstand hatte. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 19. Mai 2015 fest, dass das Vorhaben in offener Bauweise sowie mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15,39 m errichtet werden darf.
- 5
Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 genehmigte der Antragsgegner dann dem Beigeladenen den Neubau einer religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen auf dem Grundstück A-Straße ..., wobei das Vorhaben eine Nutzfläche von insgesamt 2.318 m² aufweist. Davon entfallen 488,33 m² auf den als Hauptraum im Erdgeschoss vorgesehenen „Gebetsraum Männer“ und 253,18 m² auf den „Gebetsraum Frauen“ im Obergeschoss. Im Erdgeschoss mit insgesamt 853,64 m² Nutzfläche sind zudem ein Foyer (133,02 m²), ein Teehaus (92,07 m²), ein Vorstandsbüro (12,98 m²) und ein Sekretariat (16,91 m²) sowie weitere Funktions- und Nebenräume ausgewiesen. Das Obergeschoss soll aus einem weiteren Foyer (37,88 m²), einem „Aufenthaltsraum Frauen" (119,02 m²) sowie weiteren Nebenräumen bestehen. Zudem umfasst das Vorhaben ein Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 967,27 m². Dort sollen vier jeweils 57,91 m² große Kursräume, eine 26,72 m² große Bibliothek, ein 105,77 m² großer Fitnessraum, ein 149,05 m² großer Jugendraum, ein Haustechnikraum sowie weitere Nebenräume untergebracht werden. Entsprechend den Berechnungen im Bauantrag des Beigeladenen schreibt die Baugenehmigung die Herstellung von 26 neuen Stellplätzen vor (B095). Daneben sind die für das Grundstück Flurstück-Nr. ... geforderten 30 Stellplätze für die vorhandene genehmigte Nutzung auf Dauer bereitzustellen (B095b).
- 6
Unter der Überschrift „Anforderungen an die Nutzung des Gebäudes" enthält der Genehmigungsbescheid u.a. die folgenden Nebenbestimmungen:
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B100
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Die Stellplätze wurden in Abhängigkeit zur Hauptnutzung berechnet. Hierzu wurden die angegebenen 618 Gebetsplätze zugrunde gelegt. Eine zeitgleiche Nutzung der Gebetsräume und der sonstigen Räumlichkeiten (Jugendräume, Fitnessraum, Teehaus, Aufenthaltsraum) findet nach den Angaben des Antragstellers während der Gebetszeiten nicht statt und ist nicht zulässig.
- 9
B101
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Die geplante Moschee wird nach Angaben des Antragstellers nur von Germersheimer Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt und ist somit nicht von überörtlicher Bedeutung. Dies wurde ebenfalls als Grundlage der Stellplatzberechnung angenommen. Sollte sich hier nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass entgegen der Antragstellung der Nutzung eine überörtliche Bedeutung zugemessen werden kann, behält sich die Baubehörde die Nachforderung von zusätzlichen Stellplätzen vor.
- 11
B111
- 12
Das Gebäude bzw. die Anlage darf nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden.
- 13
Unter „Hinweise“ ist u.a. weiter ausgeführt:
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H01
- 15
Die bauliche Anlage wurde nicht als Versammlungsstätte beurteilt. Nach den Angaben des Bauherrn finden in den Räumlichkeiten keine öffentlichen Veranstaltungen statt.
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- Die Gebetsräume (407 Gebetsplätze im EG für Männer und 211 Gebetsplätze im OG für Frauen) werden nur von Germersheimer Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern zum Gebet genutzt.
- 17
- Die sonstigen Räumlichkeiten sind ebenfalls nur für Germersheimer Vereinsmitglieder und deren Familienmitglieder vorgesehen. Sollten hier zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen geplant sein, ist ein Bauantrag auf Nutzungsänderung zu stellen.
- 18
H02
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Die geplanten Teeküchen und das Teehaus werden nach Angaben des Antragstellers ebenfalls nur von Mitgliedern der Gemeinschaft genutzt. Sollte zu einem späteren Zeltpunkt eine Nutzung des Teehauses für die Öffentlichkeit angestrebt werden, ist beim Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz die öffentliche Nutzung anzuzeigen und die Lebensmittelvorschriften sind einzuhalten.
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H07
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Auf die Einhaltung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) wird hingewiesen.
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Weitergehende Regelungen zu Art, Umfang und Zeiten der Nutzung der neuen religiösen Versammlungsstätte auf dem Grundstück A-Straße … (Flurstück-Nr. …) enthält die Baugenehmigung vom Bescheid vom 8. Juli 2016 - wie auch der Bauantrag der Beigeladenen - nicht. Auch zur weiteren Nutzung des Nachbargrundstücks A-Straße ... (Flurstück-Nr. ...) verhält sich die Baugenehmigung nicht.
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Am 11. August legte die Antragstellerin gegen die ihr am 13. Juli 2015 bekanntgemachte Baugenehmigung Widerspruch ein. Am 4. Oktober 2015 stellte sie dann beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend macht:
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Die angefochtene Baugenehmigung verletze schon deshalb ihre Planungshoheit, weil sich wegen Bestimmtheitsmängeln nicht beurteilen lasse, ob das genehmigte Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben entspreche. So lasse sich der objektive Gegenstand des Vorhabens aufgrund des Fehlens einer Betriebsbeschreibung hinsichtlich der konkret genehmigten Nutzungen und Betriebszeiten, der Nutzungsweise und des Nutzungsumfangs nicht hinreichend klar erkennen. Die in der Genehmigung verwandte Bezeichnung „Neubau einer religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen“ greife zu kurz, denn in Wirklichkeit gehe es um die Erweiterung der bereits bestehenden Einrichtung des Beigeladenen zu einem einheitlich genutzten Anlagenkomplex mit einer Nutzfläche von dann insgesamt mehr als 3.500 m². Durch die Größe des Vorhabens stelle sich die Frage nach seiner Eigenschaft als zentrale religiöse Einrichtung, die im Hinblick auf den starken Besucherverkehr dem Charakter des hier ausgewiesenen besonderen Wohngebiets widerspreche. Diese Frage lasse sich in Ermangelung einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung aber weder in Bezug auf die Nutzung der zukünftigen Gesamtanlage noch für den Neubau alleine in der gebotenen Prüfschärfe beurteilen. Ausgehend von dem Nutzungsumfang, den die Anlage durch ihre räumlichen Voraussetzungen ermögliche, werde der Rahmen der Wohnverträglichkeit verlassen. Im Hinblick auf das Nutzungspotenzial der Anlage(n) stelle die vorliegende Baugenehmigung nicht in hinreichender Weise sicher, dass das Vorhaben die Wohnverträglichkeit und das Gebot der Rücksichtnahme und damit die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen wahre. Dies gelte auch wegen der viel zu geringen Zahl von Stellplätzen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 8. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners (Az. …) anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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und erwidert:
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Der Antrag sei schon unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, weil sie durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Auf ihre Planungshoheit könne sie sich nicht „pauschal“ berufen. Ob die Antragstellerin ein subjektives Recht gegen die erteilte Baugenehmigung geltend machen könne, hänge vielmehr davon ab, ob der Gesetzgeber einfachgesetzlich eine solche Abwehrmöglichkeit zu ihren Gunsten vorsehe. Dies sei nicht der Fall. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB werde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Vorschrift mache damit bereits für sich betrachtet deutlich, dass ein Vorhaben, welches im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege und seinen Festsetzungen nicht widerspreche (= Fall des § 30 Abs. 1 BauGB), von Seiten der Bauaufsichtsbehörde nicht im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden sei. Subjektive Rechte der Gemeinde könnten in diesem Fall durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht verletzt werden. Der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden werde in diesen Fällen vielmehr über ein anderes Instrument Rechnung getragen. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB sehe nämlich vor, dass, sofern sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB richte, die Länder sicherstellten, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 BauGB und 15 BauGB entscheiden könne. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber habe diesen Schutzanspruch durch die §§ 63 ff. LBauO, vor allem aber durch § 67 Abs. 3 LBauO, mit Leben gefüllt. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des streitgegenständlichen Einzelfalls könnten mithin keine Zweifel daran bestehen, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier keine Anwendung finde und die Antragstellerin daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könne. Deshalb könne sie auch einen Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO nicht rügen.
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Darüber hinaus sei das genehmigte Bauvorhaben aber auch in dem durch den Bebauungsplan ausgewiesenen besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke planungsrechtlich zulässig. Es sei gebietsverträglich, d.h. nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnbebauung vereinbar. Aufgrund der bereits jetzt existenten Vorbelastungen werde nämlich die Schutzwürdigkeit des Wohnens durch die Zulassung des genehmigten Bauvorhabens weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht wesentlich verändert. Dies folge nicht nur aus der schon vorhandenen verkehrsbedingte Immissionsbelastung, sondern auch im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst gelegenen „sonstigen“ Anlagen im Sinne des § 4a Abs. 1 BauNVO. Insoweit werde das Gebiet maßgeblich von der seit mehr als 25 Jahren bestehenden kulturellen und religiösen Versammlungsstätte der Beigeladenen auf dem Grundstück A-Straße 4 geprägt. Durch die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 werde sich die bisherige (Wohn-)Situation im Plangebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich ändern. Durch die Nebenbestimmung B100 habe er sichergestellt, dass sich die Nutzung der Moschee auf 618 Gebetsplätze beschränke und dass eine zeitgleiche Nutzung der beiden Gebetsräume und der sonstigen Räumlichkeiten während der Gebetszeiten nicht zulässig sei. In Abhängigkeit zu dieser Nutzung habe er sodann die notwendigen Stellplätze auf mindestens 26 bestimmt. Dies sei ausreichend, denn im Bauschein werde die Anlage unter Bezug auf die Äußerungen des Beigeladenen, dass die Moschee von Germersheimer Mitgliedern und ihren Familienangehörigen genutzt werden solle, als „regionale Einrichtung" gewertet. Außerdem sei in der Nebenbestimmung B101 auch der Vorbehalt des nachträglichen Erlasses von Nebenbestimmungen geregelt, falls die Moschee auch von anderen Besuchern genutzt werden sollte. Auch die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf eine zeitgleiche Nutzungsmöglichkeit der durch Bauschein vom 19. Januar 1990 genehmigten Anlage und der neu genehmigten Anlage teile er nicht. Zwar sei die Ausnutzung beider Genehmigungen möglich, da der Bauschein vom 8. Juli 2016 insoweit keine einschränkenden Regelungen enthalte. Unter Berücksichtigung der Planungen der Beigeladenen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es dadurch zu qualitativen und quantitativen Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation kommen werde. Der angefochtene Bauschein beschränke nämlich den Nutzerkreis auf die hiesigen Mitglieder des Beigeladenen und deren Familienangehörigen, sodass eine höhere Frequentierung bzw. Ausnutzung eines der beiden Bauvorhaben zu Lasten der Frequentierung oder Ausnutzung des anderen gehe. Aus diesen Gründen handele es sich auch nicht um eine in einem Wohngebiet unzulässige „zentrale Einrichtung“.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen
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und macht ergänzend geltend:
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Der Antrag könne schon mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom 19. Mai 2015 keinen Erfolg haben, weil darin die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan der Antragstellerin verbindlich festgestellt worden sei. Die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 verstoße zudem auch nicht gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... Ein Bestimmtheitsmangel liege nicht vor. Geplant sei der Neubau einer religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen und nicht die Erweiterung seiner bestehenden Einrichtung. Die Tatsache, dass er bislang hinsichtlich der Räume auf dem Gelände A-Straße ... verbindliche Erklärungen, wie z.B. einen Nutzungsänderungs- oder Abrissantrag, nicht abgegeben habe, sei allein dem Umstand geschuldet, dass er selbstverständlich bis zur Fertigstellung der neuen Moschee die alten Räume in gewohntem Maße weiter nutzen werde und seine Mitglieder erst nach Fertigstellung darüber beschließen würden, was mit den bisherigen Räumen geschehen werde. Die Festsetzungen der Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 seien insoweit eindeutig, indem dort bestimmt werde, dass die bisherige Nutzung auf dem Grundstück A-Straße ... weiterhin im genehmigten Umfang möglich sei und es ihm überlassen bleibe, was nach Fertigstellung der neuen Moschee mit der genehmigten Nutzung passiere. Eine parallele Nutzung beider Moscheen scheide aber für seine Mitglieder aus. Die neue Moschee auf dem Grundstück A-Straße ... sei als Anlage für religiöse Zwecke in dem durch Bebauungsplan ausgewiesenen besonderen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig. Insbesondere werde sie aller Voraussicht nach nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft führen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass er am selben Standort bereits eine Moschee unterhalte und ein weiterer Moscheeverein ebenfalls in der unmittelbaren Nähe aktiv sei. Dass es gelegentlich zu Parkproblemen komme, lasse sich an besonderen - aber vorher bekannten Tagen - nicht vermeiden. Unzumutbare Lärmimmissionen seien ebenfalls durch den Neubau nicht zu erwarten. Es handele sich bei dem Vorhaben nicht um eine „zentrale kirchliche" Einrichtung. Der bisherige Gebetsraum werde lediglich durch den Neubau ersetzt, sonst werde sich nichts ändern. Sein Vorhaben sei daher mit dem vorhandenen Gebietscharakter vereinbar. Die Antragstellerin verkenne insoweit, dass das Baugebiet infolge der von ihm auf dem Grundstück A-Straße ... seit nahezu 30 Jahren genutzten Moschee und anderen in der unmittelbaren Nähe befindlichen Begegnungsstätten nicht unerheblich vorbelastet sei. Es mangle auch nicht an Stellplätzen. Diese seien vielmehr entsprechend der Größe der Anlage ausreichend berechnet. Das, was zu Lasten der übrigen Anwohner übrig bleibe, müssten diese als Nachbarn einer seit langem genutzten und in diesem Baugebiet auch allgemein zulässigen Moschee hinnehmen. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass das Nachtgebet in der Sommerzeit regelmäßig in die Nachtzeit falle. Dieses Gebet werde bisher nur von wenigen Personen wahrgenommen. Deshalb lasse bereits die damit verbundene relativ geringe Anzahl von Fahrzeugbewegungen eine erhebliche Störung der Nachtruhe nicht befürchten. Bestritten werde, dass der Moscheeneubau starken Besucherverkehr auslösen werde. Gebaut werde die Moschee durch seine Germersheimer Mitglieder, die zahlenmäßig übersichtlich seien. Auswärtige Mitglieder habe er nicht, so dass der Besucherverkehr nicht mehr oder weniger werde als derzeit üblich. Auch insoweit sei der Inhalt der Baugenehmigung mit den Auflagen, den Plänen und den dazugehörigen Anlagen eindeutig und lasse das Maß der genehmigten Nutzung klar erkennen.
II.
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8. Juli 2016 anzuordnen, ist nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig.
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Insbesondere ist die Antragstellerin nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie macht geltend, dass die Baugenehmigung den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. ... widerspricht, wodurch sie in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt sein kann (vgl. Uechtritz in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand April 2016, § 2 Rdnr. 9). Dieser Bebauungsplan enthält gemäß § 8 Abs. 1 BauGB die rechtsverbindlichen Festsetzungen der städtebaulichen Ordnung, zu deren Erlass die Antragstellerin im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts berechtigt ist. Diese planerischen Festsetzungen binden auch die Baugenehmigungsbehörde. Dementsprechend ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben nur planungsrechtlich zulässig und darf damit grundsätzlich nur dann baurechtlich genehmigt werden, wenn es den Vorgaben dieses Bebauungsplans nicht widerspricht. Zudem darf die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. nur dann befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wobei über eine solche Befreiung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist. Deshalb kommt vorliegend eine Rechtsverletzung der Antragstellerin dadurch in Betracht, dass der Antragsgegner ein Bauvorhaben genehmigt hat, das den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widerspricht, ohne die in diesem Fall erforderliche Befreiung zu erteilen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 3 M 78/15 - und Beschluss vom 26. März 2013 - 3 M 8/13 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1981 - 3 S 1184/81 -; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309/05.OVG -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 8. März 2013 - 4 K 828/12.NW - alle juris). Aus § 36 Satz 3 BauGB ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts anderes, denn diese Regelung lässt die vorliegende Fallgestaltung unberührt, sondern enthält eine Bestimmung zur Unterrichtung der Gemeinden in den Fällen, in denen ein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB nicht erforderlich istund ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden soll.
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Der Antrag ist auch begründet, denn die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessensabwägung gelangt zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 überwiegt.
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Bei der Interessenabwägung kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also dem Widerspruch der Antragstellerin, maßgebliche Bedeutung zu. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die angefochtene Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt und deshalb ihr Rechtsbehelf voraussichtlich zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen wird, ist grundsätzlich kein Raum für ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug dieser Entscheidung. Verletzt die Baugenehmigung dagegen ersichtlich keine Rechte der Antragstellerin, so ist es regelmäßig interessengerecht, dass der Bauherr von der Baugenehmigung nach § 212a BauGB schon vor deren Bestandskraft Gebrauch machen darf. Lässt sich dagegen bei summarischer Prüfung nicht feststellen, ob die Verfügung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhält, müssen die bestehenden gegenseitigen Interessen umfassend gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt den jeweiligen Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht zu, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689).
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Daran gemessen überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin, denn ihr Widerspruch wird voraussichtlich zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 führen. Diese Baugenehmigung ist nämlich fehlerbehaftet und verletzt dadurch die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit.
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Der Vorbescheid vom 19. Mai 2015 steht der Geltendmachung dieser Belange durch die Antragstellerin nicht entgegen. Zwar können gemäß § 72 LBauO einzelne, vom Bauherrn gestellte Fragen eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungsbehörde vorab verbindlich verbeschieden werden. Dementsprechend kann auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch Bauvorbescheid mit Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahren festgestellt werden (sog. Bebauungsgenehmigung). Bei dem Bauvorbescheid vom 19. Mai 2015 handelt es sich aber nicht um eine solche Bebauungsgenehmigung. Die Bauvoranfrage der Beigeladenen vom 27. Februar 2015 hatte nämlich nicht die (gesamte) bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand, sondern thematisierte nur die Zulässigkeit einer offenen Bauweise und die zulässige Höhe von Gebäude und Minaretten. Entsprechend dieser Fragen bescheinigt der daraufhin ergangene Bauvorbescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2016 auch nur, dass die Moschee in offener Bauweise gebaut werden darf und das Moscheegebäude und die beiden Minarette mit einer Höhe von 15,39 m errichtet werden können.
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Die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 verletzt die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit, weil das Bauvorhaben in seiner genehmigten Form gegen § 30 Abs. 1 BauGB verstößt. Die Baugenehmigung leidet nämlich an gravierenden Bestimmtheitsmängeln, wodurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. ... der Antragstellerin entspricht (1.). Außerdem erweist sich die Genehmigung auch im Hinblick auf die Stellplatzregelung als gebietsunverträglich (2.).
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1. Eine Gemeinde kann auf Grund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit verlangen, dass die Baugenehmigungsbehörde die maßgeblichen Vorgaben ihrer Bebauungspläne, d.h. die Grundzüge dieser Planung, beachtet. Dabei wird die Gemeinde schon dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich wegen Bestimmtheitsmängeln der Baugenehmigung nicht beurteilen lässt, ob das Vorhaben diesen bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Insofern gilt nichts anderes als für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung durch eine unvollständige oder unbestimmte Baugenehmigung. Hier ist anerkannt, dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt wird, wenn sich wegen solcher Mängel nicht beurteilen lässt, ob das Vorhaben den zum Genehmigungsmaßstab gehörenden nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 11021/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 794; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 K 396/15.NW -, jeweils m.w.N.). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen nämlich so eindeutig bestimmt sein, dass nicht nur der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen, sondern auch Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Dementsprechend muss es auch der planenden Gemeinde auf Grundlage der Baugenehmigung möglich sein zu beurteilen, ob das Vorhaben ihre planungsrechtlichen Vorgaben einhält. Dabei muss eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage aus dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grüngestempelten) Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden können. Sind der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen insoweit so unbestimmt, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung der planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde nicht auszuschließen ist, so verletzt die Baugenehmigung ihre Planungshoheit und ist auf entsprechenden Rechtsbehelf hin aufzuheben (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - 1 BV 04.843 -, BauR 2008, 654).
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Daran gemessen wird der Widerspruch der Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg haben, denn die angefochtene Baugenehmigung stellt nicht sicher, dass das genehmigte Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. … entspricht.
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Dieser Bebauungsplan weist für den fraglichen Bereich ein besonderes Wohngebiet aus. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Nach Satz 2 dienen besondere Wohngebiete ebenso wie allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen; sie dienen daneben aber auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in besonderen Wohngebieten auch Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke allgemein zulässig. Darunter fällt auch eine Moschee, da als Ausfluss der staatlichen Neutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 217). Derartige Anlagen müssen auch nicht der Gebietsversorgung dienen, vielmehr kann sich ihr Einzugsbereich auch überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Auch diese Anlagen müssen aber gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sein. Die Schutzwürdigkeit des Wohnens bestimmt sich dabei nach den konkreten Verhältnissen im jeweiligen Gebiet. Dadurch erhält der Gebietscharakter von besonderen Wohngebieten eine individuelle Prägung und eine größere Bandbreite als die übrigen Baugebietstypen der BauNVO. Es gilt m.a.W. ein eher „individualisierter" denn typisierter Maßstab der Wohnverträglichkeit für die Zulässigkeit einer Anlage nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO. Allgemein kann gleichwohl davon ausgegangen werden, dass religiöse oder kulturelle Anlagen in besonderen Wohngebieten unter dem Blickwinkel der Störanfälligkeit des Gebiets keine Probleme aufwerfen, wenn sie auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten zulässig wären. Die damit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen haben die Grundstücksnachbarn grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 2170). Keinesfalls hinnehmbar, weil mit dem Wohnen nicht vereinbar, sind auf der anderen Seite in besonderen Wohngebieten solche Anlagen, die in Mischgebieten nicht zulässig sind (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 4a BauNVO, Rdnrn. 41ff.). Unzulässig sind daher (auch) in besonderen Wohngebieten religiöse oder kulturelle Anlagen, deren Nutzung im Hinblick auf ihre Größe und ihren Nutzungsumfang mit unzuträglichen Belastungen für die Wohnnutzung verbunden ist, wie dies bei zentralen kirchlichen oder kulturellen Einrichtungen regelmäßig der Fall ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 4 BauNVO, Rdnr. 84, § 6 Rdnr. 36 und § 7 Rdnrn. 31f.; jeweils m.w.N.).
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Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen stellt die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend sicher, dass die auf dem Grundstück A-Straße ... genehmigte religiöse Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen des Beigeladenen mit der Wohnnutzung in diesem besonderen Wohngebiet vereinbar ist.
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Schon die Größe der auf der Grundlage der neuen Baugenehmigung vom Beigeladenen für seine Vereinszwecke nutzbaren Flächen wirft die Frage der Wohngebietsverträglichkeit dieser genehmigten Nutzung auf. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung von Antragsgegner und Beigeladenem, dass es auf Grund der Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 nicht zu qualitativen und quantitativen Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation kommen werde. Maßgeblich ist insoweit nämlich der der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang, nicht aber lediglich die von einer möglicherweise hinter diesem Umfang zurückbleibende tatsächliche Nutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1992 - 3 S 829/92 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 LA 255/08 -, NVwZ-RR 2010, 219; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 26. September 2016 – 3 K 514/16.NW -, juris). Dementsprechend ist vorliegend schon deshalb mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 eine stark erhöhte Nutzungsmöglichkeit für den Beigeladenen verbunden, weil die neue religiöse Versammlungsstätte auf dem Grundstück A-Straße ... eine Nutzfläche von insgesamt 2.318 m² aufweist, wovon 741,51 m² auf die beiden Gebetsräume entfallen, während bei der bisherigen kulturellen und religiösen Versammlungsstätte des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück A-Straße ... lediglich eine Nutzfläche von 1018,37 m², davon zwei Versammlungsräume mit einer Fläche von zusammen 465,58 m², genehmigt wurde. Hinzu kommt, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 keinerlei Regelung hinsichtlich der mit Bauschein vom 19. Januar 1990 genehmigten kulturellen und religiösen Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück enthält, so dass der Beigeladene baurechtlich sowohl die neue religiöse Versammlungsstätte auf dem Grundstück A-Straße ... als auch die benachbarte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte auf dem Grundstück A-Straße ... uneingeschränkt im genehmigten Umfang für seine Zwecke (auch gemeinsam) nutzen darf. Auch insoweit sind nämlich nicht die gegenwärtige Nutzungsabsichten des Beigeladenen maßgeblich, sondern der Nutzungsumfang, den die Baugenehmigungen zulassen. Im Übrigen geht wohl auch der Beigeladene selbst von einer künftigen gemeinsamen Nutzung der neuen Moschee und der benachbarten kulturellen und religiösen Versammlungsstätte aus, denn seine Homepage enthielt dazu die folgenden Ausführungen (vgl. die beglaubigte Übersetzung auf Bl. 167 der Gerichtsakte):
- 48
„Unser Verein verfolgt zusätzlich zu den Zielen in unserer Satzung das Ziel einer Moschee mit Kuppel und Minarette. Hierzu wird eine Projektvorbereitung durchgeführt. Der DITIB Germersheim Moschee Komplex soll in einen Mehrzweck Kunst und Kultur Komplex gewandelt werden, der türkische Familien aus Germersheim und Umgebung mit verschiedenen Veranstaltungen anzieht.“
- 49
Die Größe der Nutzflächen von 2.318 m² für die neue religiöse Versammlungsstätte auf dem Grundstück A-Straße ... bzw. von 3.336,37 m² zusammen mit der bisherigen kulturellen und religiösen Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück A-Straße ... eröffnen nach Auffassung der Kammer dem Beigeladenen auf Grund der Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 ein Nutzungspotential, das nicht ohne weiteres mit der Wohnnutzung in dem besonderen Wohngebiet vereinbar ist. Ohne baurechtliche Beschränkungen ermöglichen nämlich Einrichtungen in dieser Größenordnung einen Nutzungsumfang, der über eine örtliche begrenzte Anlage deutlich hinausgeht und mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung verbunden sein kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 LA 255/08 -, NVwZ-RR 2010, 219; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600; VG Minden, Urteil vom 16. April 2015 - 9 K 3528/13 - und VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 - M 8 K 06.3626 -; alle juris).
- 50
Bei einer solchen Sachlage bedarf die Baugenehmigung einer weitergehenden Konkretisierung, insbesondere auch durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen, um sicherzustellen, dass die künftige Nutzung der Anlage mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vereinbar ist. Dies ist bei der angefochtenen Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 nicht in dem rechtlich erforderlichen Umfang der Fall. Diese Baugenehmigung enthält nämlich zu dem zulässigen Nutzungsumfang der genehmigten Einrichtung nur rudimentäre und damit unzureichende Regelungen. Insbesondere fehlt es der Baugenehmigung - wie auch der Baugenehmigung vom 19. Januar 1990 für die kulturelle und religiöse Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück - an einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung. Ohne verbindliches Nutzungskonzept lässt sich aber die Frage, ob die baurechtlich genehmigte Nutzung für religiöse und kulturelle Zwecke auf dem Anwesen des Beigeladenen wohngebietsverträglich ist, auf Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung nicht hinreichend sicher beurteilen.
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Der Bescheid vom 8. Juli 2016 konkretisiert die baurechtlich zulässige Nutzung weder für den Moscheeneubau noch für den entstehenden Gesamtkomplex in dem rechtlich gebotenen Maß. In Bezug auf den zulässigen Nutzungszweck beschränkt sich die Genehmigung auf die Regelung in Punkt B111 der Nebenbestimmungen, wonach das Gebäude bzw. die Anlage nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken genutzt werden darf, mithin als Gebetsräume, Foyers, Teeküche, Vorstandsbüro, Sekretariat, Aufenthaltsraum Frauen, Kursräume, Bibliothek, Fitnessraum, Jugendraum, Haustechnikraum und Nebenräume. Da die Bauunterlagen des Beigeladenen kein konkretes Nutzungskonzept enthalten, sind weitergehende Nutzungsbeschränkungen mit der Regelung nicht verbunden. Zum Nutzungsumfang enthält die Genehmigung unter B100 zwar zudem die Einschränkung, dass eine zeitgleiche Nutzung der Gebetsräume und der sonstigen Räumlichkeiten (Jugendräume, Fitnessraum, Teehaus, Aufenthaltsraum) nicht zulässig ist. Eine vergleichbare Regelung in Bezug auf die kulturelle und religiöse Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück A-Straße 4 sieht die Baugenehmigung hingegen nicht vor, so dass baurechtlich die dortigen Versammlungs- und Aufenthaltsräume mit einer Fläche von ca. 1.000 m² zeitgleich mit der neuen Moschee vom Beigeladenen zu religiösen, aber auch kulturellen Zwecken (z.B. Hochzeitsfeiern) genutzt werden können. Diese parallel zulässige Nutzung von Räumlichkeiten mit einer Fläche von über 2.000 m² ermöglicht den Betrieb einer Einrichtung mit überörtlicher Bedeutung und ein entsprechendes Störpotential für die benachbarte Wohnnutzung.
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Eine solche überörtliche Bedeutung hält im Übrigen auch der Antragsgegner selbst für künftig möglich, in dem er unter Punkt B101 der Genehmigung ausführt:
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„Die geplante Moschee wird nach Angaben des Antragstellers nur von Germersheimer Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt und ist somit nicht von überörtlicher Bedeutung. Dies wurde ebenfalls als Grundlage der Stellplatzberechnung angenommen. Sollte sich hier nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass entgegen der Antragstellung der Nutzung eine überörtliche Bedeutung zugemessen werden kann, behält sich die Baubehörde die Nachforderung von zusätzlichen Stellplätzen vor.“
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Diese Ausführungen belegen, dass sich auch der Antragsgegner im Genehmigungsprozess des überörtlichen Nutzungspotenzials des Vorhabens des Beigeladenen bewusst war. Seine Konsequenz aus dieser Erkenntnis, nämlich im Falle einer überörtlichen Bedeutung zusätzliche Stellplätze nachzufordern, hält die Kammer aber für unzureichend. Das Störpotential, das mit einer solchen überörtlichen Nutzung für die Wohnnutzung regelmäßig verbunden ist, beurteilt sich nämlich keineswegs alleine nach der Zahl der Stellplätze, sondern primär nach dem zulässigen Umfang der Nutzungen, wobei insoweit neben den Nutzungsarten insbesondere der Zahl der Nutzer und den Nutzungszeiten erhebliche Bedeutung zukommen. Diesbezüglich enthält die angefochtene Baugenehmigung in Ermangelung einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung aber keine hinreichenden Regelungen, die Unzuträglichkeiten für die Wohnnutzung in dem besonderen Wohngebiet sicher ausschließen könnten.
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So gibt die gegenwärtige Genehmigungslage dem Beigeladenen keine verbindlichen Höchstgrenzen für die Zahl der Gebäudenutzer vor. Eine solche verbindliche Begrenzung gibt es weder für die neue Moschee auf dem Grundstück A-Straße ... noch für die kulturelle und religiöse Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück A-Straße .... Die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 führt zwar unter Nebenbestimmung B100 aus, dass die Stellplätze in Abhängigkeit zur Hauptnutzung berechnet und hierzu die (vom Beigeladenen) angegebenen 618 Gebetsplätze zugrunde gelegt wurden. Im Gegensatz zur Genehmigung vom 15. November 2012 (vgl. dort B404) hat der Antragsgegner aber - wie auch aus Nebenbestimmung B101 folgt - für die neuen Gebetsräume keine maximale Nutzerzahl verbindlich festgelegt. Eine solche verbindliche Begrenzung der Nutzer fehlt zudem nicht nur für die weiteren Räumlichkeiten der neuen Moschee, sondern auch für die benachbarte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte, die nach den eigenen Angaben des Beigeladenen eine Kapazität von 1200 Gemeindemitgliedern aufweist, die bei den Abendgebeten im Ramadan und bei den religiösen Feiertagsgebeten sogar überschritten wurde (vgl. beglaubigte Übersetzung auf Bl. 166, 167 und 198 der Gerichtsakte). Die maximale Kapazität der wesentlich größeren neuen Gebetsräume dürfte daher über diese Zahl noch hinausgehen (vgl. dazu VG München, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O.). Die gegenwärtige Genehmigungslage lässt daher mangels einer einschränkenden Betriebsbeschreibung einen Nutzerkreis der religiösen und kulturellen Einrichtung des Beigeladenen zu, der 618 Personen weit übersteigt.
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Zudem fehlt neben der zahlenmäßigen auch jegliche zeitliche Beschränkung dieser Nutzungsmöglichkeiten. Dies ist nicht nur bedenklich, weil mit kulturellen Veranstaltungen (wie z.B. Hochzeitsfeiern) ein Störpotential für die Wohnnutzung besonders in der Nachtzeit einhergeht. Ein solches Störpotential besteht vielmehr auch durch die religiöse Nutzung, denn über etliche Monate des Jahres, nämlich beim Morgengebet zwischen dem 10. Februar und dem 10. Oktober und beim Nachtgebet zwischen dem 17. April und dem 27. August, liegen Gebetszeiten in der stärkeren Schutz genießende Ruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (vgl. die Gebetszeiten in Germersheim, Bl. 110 bis 118 der Gerichtsakten). Zwar hat der Beigeladene in seiner Antragsschrift erklärt, diese Gebete würden bisher nur von wenigen Personen wahrgenommen. In seinem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011 bis 2013 (vgl. Bl. 259 der Gerichtsakten) hat er insoweit für das Morgengebet eine Teilnehmerzahl von 8 bis 30 Männern und für das Nachtgebet von 10 bis 50 Männern benannt. Am Nachtgebet im Fastenmonat Ramadan nehmen danach aber deutlich mehr Gläubige, nämlich 50 bis 200 Männer und ebenso viele Frauen, teil. Auch hier ist aber nicht auf die gegenwärtige tatsächliche Nutzung, sondern auf die durch die genehmigten Räumlichkeiten eröffneten Nutzungsmöglichkeiten abzustellen. Deshalb hätte es auch insoweit einer klarstellenden Betriebsbeschreibung in der angefochtenen Baugenehmigung bedurft, um im Hinblick auf die Größe der Räumlichkeiten sicherzustellen, dass deren Nutzung zur Nachtzeit mit der Wohnnutzung in dem besonderen Wohngebiet vereinbar ist (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Dezember 2009, a.a.O.).
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2. Darüber hinaus erweist sich im Hinblick auf die oben dargelegten Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung auch die Stellplatzregelung als unzureichend und dadurch als wohngebietsunverträglich. Dabei hat die Kammer schon durchgreifende Zweifel, ob die Berechnungsweise, die den in der Baugenehmigung geforderten 26 neuen Stellplätzen zugrunde liegt, den rechtlichen Anforderungen genügt. Der Antragsgegner hat sich dabei an Ziffer 4.3 der Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Ministeriums der Finanzen (MinBl. 2000, 231) orientiert, die für Gemeindekirchen einen Bedarf von einem Stellplatz je 20 bis 30 Sitzplätzen vorsieht, und im Wege der Mittelung aus den vom Beigeladenen angegebenen 618 Gebetsplätzen einen Bedarf von 26 Stellplätzen errechnet. Es erscheint sehr fraglich, ob diese Vorgehensweise dem tatsächlichen Stellplatzbedarf bei einer Nutzung der Moschee durch 618 Personen auch nur annähernd gerecht wird. So hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19. November 2012 (Az. 25 K 5958/11) bei der Stellplatzberechnung für ein islamisches Kulturzentrum, dem keine überörtliche Bedeutung zukam, angenommen, dass 30 Prozent der Besucher einen PKW nutzen und die durchschnittliche Fahrzeugbesetzung bei 2,5 Personen liegt. Wendet man diese nach Auffassung der Kammer realitätsnahe Annahme (vgl. auch VG München, Urteil vom 9. Juni 2005 - M 11 K 04.5113 - und VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 - AN 9 K 12.01400 -) auf den vorliegenden Fall an, ergäbe sich bei einer Besucherzahl von 618 ein Stellplatzbedarf von 74 (618 x 0,3 : 2,5) statt der geforderten 26. Schon dies lässt beim Betrieb der Moschee wohnunverträgliche Beeinträchtigungen befürchten. Hinzu kommt aber, dass die angefochtene Baugenehmigung - wie bereits oben ausgeführt - die Zahl der Besucher der Moschee gar nicht verbindlich auf 618 Personen begrenzt und daher eine größere Besucherzahl rechtlich zulässig und im Übrigen auf Grund der bisherigen Erkenntnisse bei bestimmten Gelegenheiten auch zu erwarten ist. Deshalb sind 26 neue Stellplätze keinesfalls ausreichend, um eine dem Wohngebiet unzumutbare Parksituation zu vermeiden.
- 58
Nach alledem war dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.