Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. März 2015 - 11 K 3061/13

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2015:0311.11K3061.13.00
11.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 13 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 14


(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmige

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110


Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben


Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1079

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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 B 356/14

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 306

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2014 - 9 A 1/13

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Pl

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Mai 2013 - 2 L 106/10

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen, die der Beklagte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen beifügte. 2 Mit Bescheid vom 25.09.2007 erteilte der Beklagt

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2010 - 3 B 77/10

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. März 2010 - 2 M 243/09

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Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 28.02.2006 erteilte der Antragsgegner der Bauherrengemeinschaft (C... / D...) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) in der Windfarm E.. Streitgege
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 28.02.2006 erteilte der Antragsgegner der Bauherrengemeinschaft (C... / D...) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) in der Windfarm E.. Streitgegenständlich ist hier nur die WKA auf dem Flurstück 38/4 der Flur A der Gemarkung E. (WKA Nr. 6). Die Genehmigung ging später auf die Beigeladene über. Mit Bescheid vom 19.03.2007 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der WKA bis zum 23.02.2009 und die Frist zur Inbetriebnahme bis zum 23.02.2010. Unter dem 20.06.2008 zeigte die Beigeladene eine Änderung des Anlagentyps bei gleicher Nennleistung und Nabenhöhe an. Mit Bescheid vom 23.10.2008 stellte der Antragsgegner fest, dass die Änderung gemäß § 15 BImSchG keiner Genehmigung bedarf. Mit Bescheid vom 19.01.2009 verlängerte der Beigeladene die Frist der Genehmigung ein weiteres mal, nunmehr dahingehend, dass die Genehmigung erlischt, falls die WKA nicht bis zum 23.02.2012 in Betrieb genommen wird. Unter dem 21.08.2009 zeigte die Beigeladene nochmals eine Änderung des Anlagentyps an. Insoweit sah der Antragsgegner aber von dem Erlass eines Bescheides nach § 15 BImSchG ab, nachdem seine Prüfung ergeben hatte, dass der geänderte Anlagentyp mit dem zuvor angezeigten Typ baugleich ist.

2

Die Beigeladene hat mit der Errichtung dieser WKA noch nicht begonnen. Eine am 10.11.2009 beim Antragsgegner eingereichte Baubeginnanzeige nahm sie mit Erklärung vom 08.12.2009 wieder zurück.

3

Am 20.11.2009 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Magdeburg gegen die Genehmigung vom 28.02.2006 sowie die genannten Verlängerungsbescheide und die Freistellungserklärung Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen geltend, die genehmigte WKA verletze sie in ihren Rechten aus § 6 BauO LSA. Die danach einzuhaltende Abstandfläche liege nicht nur auf dem Baugrundstück selbst, sondern zum Teil auch auf Nachbargrundstücken, die in ihrem Eigentum stünden.

4

Die Antragstellerinnen haben (sinngemäß) beantragt,

5

festzustellen, dass ihre Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 28.02.2006, die Verlängerungsbescheide vom 19. März 2007 und vom 19. Januar 2009 sowie die Freistellungserklärung vom 23.10.2008 bezogen auf die Windkraftanlage auf dem Flurstück 38/4 der Flur A der Gemarkung E. aufschiebende Wirkung entfaltet,

6

hilfsweise,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

8

Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage entfalte keine aufschiebende Wirkung, weil sie wegen Verfristung und mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig sei. Der Genehmigungsbescheid vom 28.02.2006, den der Antragsgegner unter Beachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG öffentlich bekannt gemacht habe, sei mangels rechtzeitiger Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen. An dieser Bestandskraft hätten auch die Verlängerungsbescheide vom 19.03.2007 und vom 19.01.2009 und die Freistellungserklärung vom 23.10.2008 nichts geändert. Diese Bescheide vermittelten hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Einhaltung von Abstandflächen keinen eigenen Drittschutz, weil sie insoweit nicht zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage geführt hätten.

9

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

10

Der Senat legt den im Begründungsschriftsatz vom 11. Januar 2010 formulierten Antrag der Antragstellerinnen (GA Bl. 185) dahingehend aus, dass sich die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch auf die Verlängerungsbescheide des Antragsgegners vom 19. März 2007 und vom 19. Januar 2009 bezieht. Zwar sind diese Bescheide in dem Feststellungsantrag nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Antrags- und Beschwerdebegründung wird jedoch ersichtlich, dass sich das Begehren der Antragstellerinnen auch auf diese Bescheide erstrecken soll.

11

Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügende Beschwerde bleibt hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 19.03.2007 und des Genehmigungsbescheides vom 28.02.2006 ohne Erfolg (1. und 2.). Stattzugeben ist der Beschwerde aber hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 19. Januar 2009 und der Freistellungserklärung vom 23.10.2008 (3. und 4.).

12

1. Hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 19.03.2007 ist die Beschwerde unzulässig geworden. Dieser Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt. Mit dem Bescheid verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der WKA bis zum 23.02.2009 und die Frist zur Inbetriebnahme bis zum 23.02.2010. Beide Fristen sind inzwischen abgelaufen.

13

2. Hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 28.02.2006, der wegen des Verlängerungsbescheides vom 19.01.2009 nicht erledigt ist, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet.

14

Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Hauptantrag ist zwar zulässig. Wird ein Verwaltungsakt trotz eines gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfs und der deshalb nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung vollzogen (faktische Vollziehung), kann einstweiliger Rechtsschutz analog § 80 Abs. 5 VwGO dadurch gewährt werden, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung feststellt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 181). Wenn der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte die aufschiebende Wirkung eines von einem Dritten eingelegten Rechtsbehelfs nicht beachtet, kann das Gericht die Behörde nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu Sicherungsanordnungen gegenüber dem Dritten verpflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 a RdNr. 17a). Stattdessen kann in solchen Fällen nach der Auffassung des Senats auch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden, wenn der drohende Vollzug – wie hier – auf der irrigen Annahme der Behörde und des Begünstigten beruht, dem Rechtsbehelf komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beigeladene ihre am 10.11.2009 beim Antragsgegner eingereichte Baubeginnanzeige mit Erklärung vom 08.12.2009 wieder zurückgenommen hat. Da die Beigeladene und der Antragsgegner von der Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung ausgehen, müssen die Antragstellerinnen jederzeit mit einer erneuten Baubeginnanzeige und des anschließenden Baubeginns und damit der Schaffung vollendeter Tatsachen rechnen.

15

Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die begehrte Feststellung kann nicht ausgesprochen werden, weil die Klage der Antragstellerinnen, soweit sie sich gegen die Genehmigung vom 28.02.2006 richtet, keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung im Sinne des § 80 a VwGO. Keinen Suspensiveffekt haben Rechtsbehelfe aber dann, wenn sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25.08.1987 – Bs VI 31/87 – DVBl 1987, 1017; OVG Bbg., Beschluss vom 07.10.2003 – 2 B 332/02 – NVwZ-RR 2004, 315; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 50; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Von einer derartigen offensichtlichen Unzulässigkeit ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Genehmigung vom 28.02.2006 zu Recht ausgegangen. Es hat insoweit ausgeführt, dass die Klage offensichtlich verfristet ist, weil die Antragstellerinnen sie nicht innerhalb eines Monats nach der gemäß § 10 BImSchG öffentlich erfolgten Bekanntgabe erhoben haben. Diese Ausführungen lassen weder Rechtsfehler erkennen noch sind sie mit der Beschwerdebegründung substantiiert angegriffen worden. Soweit die Antragstellerinnen Zweifel dahingehend geäußert haben, ob die gesetzlichen Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImschG eingehalten wurden, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Die Antragstellerinnen haben auch nach der ihnen gewährten Akteneinsicht nicht näher dargelegt, inwieweit es an einer Beachtung der gesetzlichen Vorgaben fehlen soll.

16

Ist mithin die Klage offensichtlich unzulässig, soweit sie sich gegen den Genehmigungsbescheid vom 28.02.2006 richtet, steht diese Unzulässigkeit auch der hilfsweise beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

17

3. Hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 19. Januar 2009 ist die zulässige Beschwerde auch begründet. Bezogen auf diesen Bescheid ist die begehrte Feststellung auszusprechen, weil die Klage der Antragstellerinnen insoweit nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.

18

Bei der Verlängerung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Rechtsgrundlage der Verlängerung ist § 18 Abs. 3 BImSchG. Danach kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist für die Errichtung der Anlage aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die Verlängerung ist nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO, der ebenso wie die Genehmigung selbst grundsätzlich der Anfechtung durch Dritte unterliegt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.06.1994 – 10 S 966/94 – NVwZ-RR 1994, 571; Ule/Laubinger, BImSchG, § 18 RdNr. F 13; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 18 RdNr. 14 a.E.; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 18 RdNr. 51).

19

Die aufschiebende Wirkung entfällt hier auch nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere liegt keine behördliche Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

20

Hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 19. Januar 2009 steht dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung auch nicht eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage entgegen. Das Verwaltungsgericht hat seine dahingehende Annahme auf die Erwägung gestützt, dass sich die Bestandskraft der Genehmigung vom 28.02.2006 auch auf die Verlängerungsbescheide vom 19.03.2007 und vom 19.01.2009 erstrecke, weil diese Verlängerungsbescheide hier keinen besonderen Drittschutz auslösten. Diese Begründung ist so schon deshalb nicht haltbar, weil es sich – wie dargelegt – bei dem Verlängerungsbescheid im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG um einen eigenen Verwaltungsakt handelt, dessen Anfechtbarkeit unabhängig von der Bestandskraft der verlängerten Genehmigung zu beurteilen ist. Hinsichtlich des insoweit isoliert zu betrachtenden Verlängerungsbescheides vom 19.01.2009 kann aber nicht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage der Antragsgegnerinnen ausgegangen werden. Im Gegenteil spricht sogar einiges dafür, dass die Klage insoweit zulässig ist. Insbesondere dürfte sie nicht verfristet sein. Da der Verlängerungsbescheid – soweit ersichtlich – den Antragstellerinnen nicht gesondert bekannt gegeben wurde, konnte ihnen gegenüber die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen beginnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr mithin unbefristetes Klagerecht zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung am 20. 11.2010 – etwa wegen rechtsmissbräuchlichen Zuwartens trotz Kenntnis der Verlängerung – bereits verwirkt hätten, bestehen nicht. Auch dürfte den Antragstellerinnen nicht oder jedenfalls nicht offensichtlich die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie als Eigentümer von Nachbargrundstücken durch die Verlängerung möglicherweise in ihren Rechten verletzt werden. Der Vorschrift des § 18 Abs. 3 BImSchG kommt durch den Verweis auf den „Zweck des Gesetzes“ (§ 1 BImSchG) ein gewisser Drittschutz zu (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.06.1994 – 10 S 966/94 – NVwZ-RR 1994, 571). Dieser könnte hier auch zugunsten der Antragstellerinnen eingreifen. Sie berufen sich zwar auf eine Unterschreitung der in der Bauordnung geregelten Abstandsfläche. Damit könnte aber zugleich der in § 1 BImSchG geregelte Zweck der Gefahrenabwehr berührt sein. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Verstoß vorliegt. Im Genehmigungsbescheid vom 26.02.2006 wurde in Anwendung der bis zum 31.07.2004 gültigen Rechtslage (§ 6 Abs. 10 Satz 3 BauO LSA 2001 in der bis zum 31.07.2004 gültigen Fassung) davon ausgegangen, dass als Abstandsfläche die Hälfte der größten Höhe der Anlage genügt. Nach § 6 Abs. 10 Satz 3 BauO LSA 2001 in der seit dem 01.08.2004 gültigen Fassung [Gesetz vom 19.07.2004 - GVBl. S. 408] sowie § 6 Abs. 7 Satz 2 der BauO LSA in der heute noch gültigen Fassung vom 20.12.2005 [GVBl. S. 769]) bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche inzwischen nach der größten Höhe der Anlage.

21

4. Hinsichtlich der Freistellungserklärung vom 23.10.2008 ist die Beschwerde ebenfalls begründet. Auch hinsichtlich dieses Bescheides ist die begehrte Feststellung auszusprechen, weil die Klage der Antragstellerinnen auch insoweit nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.

22

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG darf der Träger des Vorhabens eine von ihm nach § 15 Abs.1 BImSchG angezeigte (unwesentliche) Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf. Auch bei dieser sog. Freistellungserklärung handelt es sich um einen eigenen, der Anfechtung durch Dritte unterliegenden Verwaltungsakt, der im Falle der Drittanfechtung vorbehaltlich einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 15 RdNr. 29 und 30; Rebentisch, in: Feldhaus, BImSchG, § 15 RdNr. 88). Eine derartige Vollzugsanordnung liegt hier aber ebenso wenig vor wie bei den angefochtenen Verlängerungsbescheiden. Auch gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klage der Antragstellerinnen, soweit sie sich gegen die Freistellungserklärung vom 23.10.2008 richtet, offensichtlich unzulässig wäre. Wegen der Frage der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Verlängerungsbescheid verwiesen werden. Auch dürfte den Antragstellerinnen nicht oder jedenfalls nicht offensichtlich die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlen. Auch eine Freistellungserklärung kann Nachbarrechte verletzen und insoweit einen Drittschutz auslösen (vgl. Rebentisch, in: Feldhaus, BImSchG, § 15 RdNr. 88). Die Antragstellerinnen machen insoweit zu Recht geltend, dass durch die Änderung des Anlagentyps etwa eine andere Beurteilung der Gefahrensituation erforderlich wird. Dass eine solche Verletzung ihrer Rechte im Ergebnis einer entsprechenden Prüfung möglicherweise abzulehnen ist, macht ihre Klage nicht oder jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO konnten dem Antragsgegner die Kosten ganz auferlegt werden, weil die Antragstellerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Ihr Rechtsschutzziel haben sie durch die auf den Verlängerungsbescheid vom 19.01.2009 und die Freistellungserklärung vom 23.10.2008 beschränkte Feststellung im Wesentlichen erreicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 GKG.


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2010 – 5 L 9/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.9.2009 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen (Windpark S.) in Nachbarschaft zum bereits bestehenden Windpark K. (mit vier Windkraftanlagen) in C-Stadt erlaubt worden ist.

Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark K. weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der zusätzlich genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen oder Einwirkungen mittels Infraschalls noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen in seinen Rechten verletzt ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm (und der DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die von hoch über dem Erdboden liegenden Schallquellen ausgehen. Zur Begründung verweist er auf eine wissenschaftliche Arbeit des Meteorologischen Instituts - Fakultät der Physik und Geowissenschaften - der Universität Leipzig vom 30.11.2005 mit dem Titel "Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung" sowie eine daran anknüpfende Veröffentlichung der Studie unter dem Titel "Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen". In der Studie werde dazu Stellung genommen, wie sich Schallquellen, die sich in einer Höhe von ca. 140 m (über dem Erdboden) befänden, hinsichtlich ihrer Immissionen auf die Umgebung und Nachbarschaft auswirkten. Es werde insbesondere nachgewiesen, dass die Schallausbreitung von diesen Quellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge, als sie von der TA Lärm, welche von einer direkten Immissionseinwirkung ausgehe, vorausgesetzt würden. Aus diesem Grunde werde die TA Lärm den Gegebenheiten bei hoch ragenden Windkraftanlagen nicht (mehr) gerecht.

Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller hiermit jedoch weder nachvollziehbar dargelegt, dass die auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Frage gestellt sein könnte, noch ergibt sich dergleichen aus der vorgelegten Studie. Die Bindungswirkung der TA Lärm würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue gesicherte Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre

vgl. dazu Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 48 Rdnr. 52 m.w.N..

Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Zwar gelangt die Studie des Meteorologischen Instituts der Universität Leipzig zu dem Ergebnis, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen und einer hohen Schallquelle (hier: 140 m über dem Erdboden) wegen im letzteren Falle besonderer meteorologischer bzw. atmosphärischer Einflüsse Unterschiede bestehen bzw. bei einer hohen Schallquelle vergleichsweise deutlich häufiger negative (Schall verstärkende) Zusatzdämpfungen auftreten. Die Verfasserinnen der Studie weisen aber sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hin, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare (klimatologische) Aussagen treffen zu können und dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu beachten seien. Schließlich halten sie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Zur gleichen Schlussfolgerung gelangt die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte, die Studie der Universität Leipzig besprechende Abhandlung der Autoren Piorr und Hillen, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, zum Thema "Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen", welche mit der Empfehlung endet, eine "Verifikation der Ergebnisse der Simulation" sei "dringend geboten."

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Berechnung der von hoch ragenden Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen nach den Maßgaben der TA Lärm zu einer Unterschätzung der betreffenden Immissionen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nach ihrem Berechnungsmodell in Verbindung mit dem hier angewendeten alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle die Lärmbelastung an den jeweiligen Immissionsorten unter den für diese Orte ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen in Mitwindrichtung ermittelt. Demgegenüber enthält die vorgenannte Studie auch Anhaltspunkte dafür, dass es bei hoch gelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung mitunter sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann. In diesem Zusammenhang weisen die Autoren Piorr und Hillen bei ihrer Besprechung der Studie darauf hin, dass kleinere Windkraftanlagen (Gesamthöhe 88 m) im Gegensatz zu den in der Studie untersuchten hohen Schallquellen (140 m) den Lärm nachts verlustärmer abstrahlen, d.h. lauter sind; zudem sprechen sie das Phänomen des so genannten Schallschattens an, der bei hoch liegenden Schallquellen in der Gegenwindrichtung nach ca. 1000 m Entfernung von der Schallquelle entsteht, sich allerdings nur über wenige hundert Meter erstreckt. Von daher verbleiben auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass bei einer Berechnung des voraussichtlichen Lärms einer hochragenden Windkraftanlage nach der TA Lärm Belastungswerte prognostiziert werden, die "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liegen.

Insgesamt gesehen wird mit der Studie somit zwar dargelegt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, jedoch wird weder eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm plausibel gemacht, noch handelt es sich um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,

so im Ergebnis auch VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Es bestehen daher keine Zweifel an der auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Anwendbarkeit der TA Lärm (und der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2) zur Beurteilung der von Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen

vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 10.11.2006, - 3 W 5 bis 8/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 = NVwZ 2008, 76, zitiert nach juris.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren Einwand, eine Entscheidung dürfe im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – trotz der Eilbedürftigkeit - nicht getroffen werden, ohne die im Genehmigungsverfahren seitens der Beigeladenen vorgelegte, durch einen von ihr beauftragten Gutachter erstellte Lärmprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Begründung führt er an, dass durch den Bau der Windkraftanlagen im Prinzip vollendete Tatsachen geschaffen würden und die Lärmprognose daher nicht einem Privatgutachter überlassen werden dürfe. Im Übrigen handele es sich bei der Beurteilung von Schallimmissionen um einen komplexen und komplizierten Prüfungsvorgang, der nur speziell ausgebildeten und erfahrenen Ingenieuren und Gutachtern anzuvertrauen sei, um sicherzustellen, dass eine derartige Prognose "auf der sicheren Seite" im Rechtssinne liege. Auch könne es nicht angehen, dass der Genehmigungsbehörde ihre Prüfungskompetenz im Genehmigungsverfahren dadurch genommen werde, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts diese weder selbst Ermittlungen durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben habe, sondern auf die nachträgliche Anordnung von Ermittlungen durch Gutachter im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG angewiesen sei.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht bereits entgegen, dass in Verfahren der vorliegenden Art, obschon auch hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr erweist sich die von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose des von ihr beauftragten Ingenieurbüros Cu. als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen insgesamt geeignet.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG prinzipiell, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber,

so auch der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Dies schließt es jedoch nicht aus, die durch die Genehmigung der Anlagen zu erwartende Lärmsituation – wie hier - durch eine andere Stelle, wie etwa ein Ingenieurbüro, sachverständig beurteilen zu lassen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen einzureichen. Dies ergibt sich zunächst aus § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG sowie im Weiteren konkret aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV. Danach müssen diese Unterlagen, soweit (durch die Anlage) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist. Der Normgeber geht also erkennbar von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus. Dies mag zwar in besonderem Maße gelten, wenn sie von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle erarbeitet worden ist (vgl. bereits oben). Nach der normativen Wertung sind aber Immissionsprognosen anderer sachverständiger Stellen bzw. fachlich einschlägiger Ingenieurbüros – wie hier - grundsätzlich nicht weniger geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen

vgl. Beschluss des Senats vom 1.6.2007- 3 Q 110/06 -, a.a.O..

Die Verwertbarkeit dieser Gutachten erfordert, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen. Alle diese Schritte gehören zum Genehmigungsverfahren, denn sie dienen der Klärung der Frage, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder nicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Verfahrenshandlungen der Behörde durch Einwendungen eines betroffenen Nachbarn veranlasst werden

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend ergeben sich keine Zweifel an der Belastbarkeit der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegten Lärmprognose der Firma Cu., die auch der Antragsgegner als Fachbehörde ohne Einwände geprüft hat. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Lärmprognose ebenso wenig in Frage zu stellen wie deren Ergebnis, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vier bereits vorhandene Windkraftanlagen die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden

vgl. VGH München, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, zitiert nach juris.

Soweit der Antragsteller seine Bedenken lediglich andeutet mit der Bemerkung, die Unsicherheit beginne bereits mit den seitens der Beigeladenen vorgegebenen Parametern, vermag auch dies keine entsprechenden Zweifel zu begründen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass als Ausgangswerte der Berechnung der durch drei unabhängige schalltechnische Vermessungen ermittelte maximale Schallleistungspegel der drei geplanten Anlagen von je 103,5 dB (A)

vgl. zur hohen Zuverlässigkeit einer derartigen schalltechnischen Vermessung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2010, 12 LA 157/08, zitiert nach juris,

sowie hinsichtlich der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 15.6.2003 festgelegte Wert – je 104,0 dB (A) – in die Berechnungen eingestellt worden sind. Diesbezüglich ist nämlich stets der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage, so wie er genehmigt wurde bzw. genehmigt werden soll, zu Grunde zu legen

Beschluss des Senats vom 1.6.2007 - 3 Q 110/06 -, m.w.N., dokumentiert bei juris.

Im Übrigen wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen zu A.2 und A.3 des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Danach ist (vgl. dort zu A.2) spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die maßgeblichen Teil-Immissionspegel (für die Nachtzeit) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung der prognostizierten Werte (vgl. die Nebenbestimmung zu A.3) dürfen die Windkraftanlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden, bis der Nachweis über die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte geführt ist. In Anbetracht dessen ist es für den Antragsteller jedenfalls zumutbar, bis zu jener Kontrollmessung eine (wider Erwarten) festzustellende Überschreitung des hier maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtswertes von 40 dB (A) bis zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Beurteilungspegel von 45 dB (A) hinzunehmen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil in den betreffenden Gebieten eine Wohnnutzung regelmäßig zulässig und daher bei Einhaltung der für diese Gebiete nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte ein Wohnen unter zumutbaren Lärmbedingungen sichergestellt ist

Beschluss des Senats vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, dokumentiert bei juris.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Beschwerde nichts vor, was gegen diese Bewertung seines Schutzinteresses sprechen könnte.

Die vom Antragsteller ferner geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit nimmt er auf seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe, ohne seinem Beweisangebot zu folgen, lediglich darauf verwiesen, dass hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschall-Immissionen auf den Menschen bislang nicht vorlägen. Eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch emittierende Anlagen dürfe jedoch nicht ungeprüft hingenommen werden, nur weil der Infraschall für den Menschen "nicht hörbar oder nicht gegenwärtig" sei, denn diese fehlende Wahrnehmbarkeit der Einwirkung bestehe etwa auch bei den unbestreitbar gefährlichen Auswirkungen von Radioaktivität.

Diese Einwände sind nicht gerechtfertigt. Nach Maßgabe der TA Lärm (vgl. deren Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlagen der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach juris.

In der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose wird in Einklang mit diesen allgemeinen Erkenntnissen zum Untersuchungsgegenstand Infraschall festgestellt, dass selbst in Gebäuden in der Nähe von Windkraftanlagen sehr niedrige Werte gemessen würden und der Infraschall bzw. Körperschall an den (hier maßgeblichen) Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Überprüfung einer eventuellen Betroffenheit des Antragstellers nachvollziehbar, denn vorliegend sollen die drei geplanten Windkraftanlagen in einem Abstand von 1210 m, 1645 m und 1858 m zu dessen Wohnhaus errichtet werden, so dass allein schon wegen der großen Entfernungen etwaige Einwirkungen durch Infraschall zu seinem Nachteil nicht zu erwarten sind.

Diese Annahme hat der Antragsteller nicht entkräften können. Insbesondere liefert die von ihm zum Nachweis schädlicher Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Arbeit des Dr. Weiler, Institut für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH, vom 28.10.2005 mit dem Titel "Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,5 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden" keine anderweitigen Erkenntnisse, die als wissenschaftlich gesichert gelten können. Dafür spricht bereits, dass die entsprechende Untersuchung einer einzigen Person ungeeignet erscheint, die gegen eine Gefährlichkeit des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls sprechenden Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt nach dem Beschwerdevorbringen offen, ob und inwiefern der Infraschall über größere Distanzen noch negative gesundheitliche Effekte bei Menschen hervorrufen kann. Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren allgemeine Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts über die Auswirkungen des Infraschalls auf den Menschen angesprochen hat und ferner verschiedene Wissenschaftler benannt hat, die sich mit dieser Thematik befasst haben, bot das Vorbringen bereits damals keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen oder Schlussfolgerungen. Die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller befürchteten Gefahren durch Infraschall keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist schließlich der von ihm wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen geltend gemachte Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach den Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Insbesondere besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung für die vom Antragsteller geforderte eingehende Überprüfung des Einzelfalls. Insoweit ist maßgebend, dass nach der Genehmigungssituation der bauordnungsrechtlich erforderliche Abstand (vgl. § 7 Abs. 5 LBO SL – 60 m -) zur vom Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen, 1210 m entfernten Windkraftanlage um mehr als das Zwanzigfache und der nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hier: § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) im Sinne der Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen notwendige Abstand (3-fache Gesamthöhe der Anlage, hier: je 150 m) um mehr als das Achtfache übertroffen wird. Es liegt daher auf der Hand, dass bei einer derart großen Entfernung zwischen dem Anwesen des betroffenen Anwohners und den jeweiligen Windenergieanlagen nur ausnahmsweise eine optisch bedrängende Wirkung angenommen werden kann

vgl. dazu Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach juris.

Die Beschwerdebegründung legt nicht substanziiert dar, welche besonderen Umstände ausnahmsweise dennoch eine andere Beurteilung der baulichen Situation gebieten könnten. Allein der allgemeine bzw. wiederholte Hinweis darauf, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung vom Anwesen des Antragstellers errichtet werden sollen, genügt bei der aufgezeigten Sachlage hierfür nicht

so auch VGH München, Beschluss vom 22.2.2010, a.a.O..

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen,

vgl. die soeben zitierten Entscheidungen des VGH München,

zumal durch den laut Genehmigung (vgl. dort die Nebenbestimmungen F I Nrn. 4 und 10) erforderlichen Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten sowie eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung übermäßige Belästigungen vermieden werden sollen.

Angesichts all dessen besteht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein weiterer Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedurfte und bedarf es nicht der vom Antragsteller gewünschten Ortsbesichtigung, die er im vorliegenden Verfahren nochmals förmlich beantragt. Auch insoweit ist nochmals darauf zu verweisen, dass in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, zu erfolgen hat.

Soweit der Antragsteller meint, ein Ortstermin sei ausnahmsweise erforderlich, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der "optischen Vorbelastung" durch die bereits bestehenden vier Windkraftanlagen sowie der Ausrichtung der einzelnen Räume in seinem Anwesen verschaffen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der vorliegende Prozessstoff nach Aktenlage zur Beurteilung der Sachlage hinreichend ist und gegen die Auffassung des Antragstellers insbesondere der nach Lage der Akten nachvollziehbare Vortrag der Beigeladenen spricht, wonach eine (in der Schallprognose als SCH-02 bezeichnete) der beiden weiteren, in Entfernungen von 1645 m bzw. 1858 m vom Anwesen des Antragstellers entfernt geplanten Windkraftanlagen von dessen Wohnhaus aus nicht zu sehen sein wird und ferner aus dieser Blickrichtung beide Anlagen sich im Hintergrund des bereits bestehenden Windparks K. halten werden. Die zu erwartenden Sichtbeziehungen zu den geplanten Windkraftanlagen sprechen daher für eine eher geringe zusätzliche "optische Belastung des Grundstücks" des Antragstellers.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014. Die Windkraftanlagen sollen auf den im Außenbereich liegenden Grundstücken FlNrn. 510, 511, 526 und 572 der Gemarkung L. entstehen. Die mit dem Ausgangsbescheid (vom 18.12.2013) genehmigten Windkraftanlagen (Typ Nordex N117/2400) haben ähnliche Kenndaten wie die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid genehmigten Anlagen (Typ GE 2.5-120) eines anderen Herstellers (Nennleistung jeweils 2.500 kW [zuvor 2.400 kW], Nabenhöhe 139 m [zuvor 140,6 m] über Geländeoberkante, Rotordurchmesser 120 m [zuvor 116,8 m], Gesamthöhe 199,00 m [wie zuvor 199,00 m]). Auch die Standorte der Windkraftanlagen sind unverändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. Dezember 2013 enthält Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärmimmissionen und Schattenwurf, die gemäß Nr. 3 des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 fortgelten, sofern nicht im Änderungsbescheid etwas Anderes geregelt ist. Nach Nr. 3.1 des Änderungsbescheids ist die Genehmigung der Windkraftanlagen an die dort genannten Anlagendaten (neben den o.g. Kenndaten auch die Schallleistungspegel der fünf Anlagen) gebunden; der Beigeladenen wird zudem die Verpflichtung auferlegt, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen dem Landratsamt durch eine Bescheinigung „des Herstellers“ nachzuweisen, dass die errichteten Anlagen „in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Steuerung mit der genehmigten Anlage übereinstimmen“.

Das Anwesen der Kläger (FlNr. 372 der Gemarkung H.) liegt am östlichen Rand des Ortsteils V. Die fünf Windkraftanlagen sind östlich bis südöstlich von V. in einem Sektor ungefähr zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr auf dem Zifferblatt geplant; die dem Anwesen der Kläger nächstgelegene Windkraftanlage (WEA 1) soll ca. 880 m südöstlich des Anwesens, die am weitesten entfernte Anlage (WEA 5) ca. 2,3 km östlich des Anwesens errichtet werden.

2. Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen die Genehmigung (der ursprünglich geplanten Anlage) vom 18. Dezember 2013 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 17. Juli 2014 abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen (Antragsbegründung vom 24.9.2014, Bl. 30 ff. der VGH-Akte) sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Nr. I „Schallbelastung“, Bl. 31 bis 33, sowie Nr. II „Gebot der Rücksichtnahme /bedrängende und belastende Wirkung“, Bl. 33 und 34) geltend.

Nach Erlass des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2014, ihre gestellten Anträge und der bisherige Vortrag gälten vollständig auch bezüglich der Änderungsgenehmigung vom 8. Oktober 2014.

Der Beklagte (Schriftsatz vom 21.10.2014) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 1.9.2014) verteidigen jeweils das angegriffene Urteil und machen geltend, die Genehmigung vom 18. Dezember 2013 sei auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 rechtens und verletze keine Rechte der Kläger.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welche die Kläger in verschiedener Hinsicht sinngemäß geltend machen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

1. Die Kläger meinen unter Nr. I.1 (S. 2/3) der Antragsbegründung, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen zu können, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallprognose der Fa. IBAS Ingenieurgesellschaft vom 5. Februar 2013 - nachfolgend: „IBAS-Schallprognose“ - falsch sei, weil der ermittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) am Grundstück der Kläger viel zu niedrig sei, was u. a. an dem zu geringen Sicherheitszuschlag von nur 2 dB(A) und am Fehlen eines gebotenen Impulszuschlags liege. Nach Ansicht der Kläger müsse von einem Impulszuschlag von 2,5 dB(A) am Emissionsort ausgegangen werden, der am Immissionsort noch höher sein müsse und vorliegend einen Impulszuschlag von 5 dB(A) erfordere. Die Kläger machen geltend, in diesem Zusammenhang missachte das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das verlange, dass Immissionsprognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten, und das im Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - einen Impulszuschlag für gegeben erachtet habe. Damit können die Kläger nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 10/11 des Urteils, Nr. 1 Buchst. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt, dass nach der IBAS-Schallprognose am Anwesen der Kläger (Immissionsorte 1.11 und 1.12) sich Mittelungspegel von 32,9 dB(A) bzw. 33,0 dB(A) ergeben würden und dass der sich unter Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergebende Beurteilungspegel 35 dB(A) betrage. Der dementsprechend unter Nr. 3.2.1.2 im angefochtenen Bescheid festgesetzte Immissionswertanteil von 35 dB(A) liege damit um 10 dB(A) unter dem gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Ausgehend von diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht, dass die unterlassene Anwendung eines Impulszuschlags entscheidungserheblich wäre. Denn der von den Klägern in ihrer Antragsbegründung für geboten erachtete Impulszuschlag von 5 dB(A) würde selbst unter Beibehaltung des weiteren Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) nur eine Anhebung des Beurteilungspegels auf 40 dB(A) bewirken. Dieser Wert läge aber immer noch um 5 dB(A) unter dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Immissionsrichtwert (45 dB(A)). Der für die streitige Windkraftanlage zu ermittelnde Beurteilungspegel betrifft zwar nicht die gesamte auf das Anwesen der Kläger einwirkende Lärmbelastung, sondern lediglich die der Anlage „zugebilligte“ - und dementsprechend in Nr. 3.2.1.2 des angefochtenen Bescheids als maximal zulässiger Wert festgeschriebene - Zusatzbelastung. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich aber nicht, dass und aus welchen Gründen die auch bei Ansatz eines zusätzlichen Impulszuschlags von 5 dB(A) immer noch verbleibende „Reserve“ von 5 dB(A) - von 40 dB(A) bis 45 dB(A) - ungenügend sein sollte, damit am Grundstück der Kläger eine Gesamtbelastung von 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.

Davon abgesehen enthält die vorliegend streitige Genehmigung vom 18. Dezember 2013 (i. d. F. vom 8.10.2014) Nebenbestimmungen zur Verhinderung impulshaltiger oder tonhaltiger Geräusche im Betrieb (nach Nr. 3.2.1.6 dürfen die Geräuschemissionen nicht tonhaltig sein; sollten gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche i. S. der TA Lärm auftreten, so sind gemäß Nr. 3.2.1.7 umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen). Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche (BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a. - juris Rn. 16), die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 22 CS 07.2073 - juris Rn. 13).

Soweit die Kläger pauschal behaupten, der vom Gutachter angewandte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) sei zu niedrig, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (IBAS-Schallprognose vom 5.2.2013, Nr. 5.4 auf S. 15/16), wurde - gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen - der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) deshalb angesetzt, weil für die neu geplanten Windkraftanlagen noch keine drei Vermessungen vorlagen, somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte und daher für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt wurde. Den Darlegungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll, welche weiteren „Unsicherheiten“ ggf. zu berücksichtigen wären und auf welche Rechtsgrundlage sich die Forderung der Kläger nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte.

Was die weiteren Ausführungen der Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung angeht, so lassen sie unter Missachtung des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erkennen, welche Folgerungen - trotz des oben genannten Abstands von 5 dB(A) oder mehr zwischen dem ermittelten Beurteilungspegel und dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Immissionsrichtwert - zum einen aus der (behaupteten) generellen Ablehnung des Ansatzes eines Impulszuschlags bei Windkraftanlagen durch den vorliegend tätig gewordenen Gutachter, zum andern aus der Anwendung der „FGW-Richtlinien“ (FGW e.V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien: Technische Richtlinien für Windenergieanlagen), zum weiteren aus der (behaupteten) Realitätsferne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom 8./9. März 2005 und schließlich aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen eines - nicht näher bezeichneten - „namhaften Büros für Umwelt und Schalleistungen in Baden-Württemberg“ zu ziehen sein sollen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vortrag erster Instanz „ausdrücklich Bezug nehmen“, genügt auch dies nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen hierfür regelmäßig nicht aus; anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor; die Kläger legen nämlich nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nur unvollständig gewürdigt habe. Als Ergänzung der Darlegung im Berufungszulassungsverfahren taugt die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gleichfalls nicht, weil sie - hinsichtlich des an dieser Stelle der Antragsbegründung erörterten Themas des Sicherheitszuschlags oder Impulszuschlags - offen lässt, welche der erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkte nach Ansicht der Kläger herangezogen werden sollen und in Bezug auf welche Entscheidungsgründe sie geeignet sein könnten, zur substanziellen Befassung mit der Urteilsbegründung beizutragen.

2. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Lage des Klägergrundstücks in einem Dorf- oder Mischgebiet und demzufolge der Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm beschränkt sich die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds durch die Kläger auf den Satz, es liege eine unzutreffende Gebietseinstufung vor (S. 3 der Antragsbegründung, Nr. I.1 am Ende). Dies genügt nicht ansatzweise der Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und steht außerdem im Widerspruch zur übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2014 (vgl. die Niederschrift vom 17.7.2014, S. 3 Mitte), wonach das Grundstück der Kläger in einem Dorf- oder Mischgebiet liege. Für eine gegenteilige Einschätzung gebe es - den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 10, vorletzter Absatz) zufolge - keine Anhaltspunkte, für sie spreche dagegen zusätzlich, dass die Kläger in ihrem am Rand zum Außenbereich gelegenen Grundstück einen Gartenbaubetrieb unterhielten.

3. Unter Nr. I.2 (S. 3/4) der Antragsbegründung bezweifeln die Kläger, dass die gesundheitsbeeinträchtigende, insbesondere psychisch belastende Wirkung von Geräuschimpulsen mit den lediglich auf die Lautstärke eines Geräusches, aber nicht auf dessen „Art“ abstellenden Sicherheitszuschlägen nach der TA Lärm überhaupt sachgerecht und in einer Weise erfasst werden könne, die den Anforderungen nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 35 BauGB gerecht werde. Für die Beeinträchtigung der menschlichen Psyche komme es nicht auf die Lautstärke der Geräuschimmissionen an, sondern auf die ständige regelmäßige oder - bei mehreren Windkraftanlagen - unrhythmische Abfolge von „Schlägen“, die vom Menschen bewusst oder unbewusst wahrgenommen würden und nach gewisser Zeit zu psychischen und physischen Schäden führten. Dies habe das vorliegend der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten nicht berücksichtigt.

Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger gleichfalls nicht darzulegen, worin die ergebnisbezogene Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils liegen soll. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen (Nr. 1.2). Die TA Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BayVBl 2008, 151, juris Rn. 12). Soweit die Kläger die Eignung der TA Lärm für den erforderlichen Schutz Lärmbetroffener bezweifeln, geht die Antragsbegründung über eine bloße Behauptung nicht hinaus; es fehlt an jeglichem Beleg sowohl für die Richtigkeit des von den Klägern apodiktisch in den Raum gestellten medizinischen Zusammenhangs zwischen den von Windkraftanlagen verursachten Schallimpulsen und psychischen und/oder physischen Beschwerden als auch für die Untauglichkeit eines Sicherheitszuschlags zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen. Die Herbeiführung eines insoweit neuen technischen oder medizinischen Erkenntnisstands ist zudem nicht Aufgabe der Behörden und Gerichte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern muss dem wissenschaftlichen Diskurs vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris, Rn. 29 m. w. N.). Dass ein wissenschaftlich abgesicherter neuer Erkenntnisstand bereits besteht, der der Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen die Grundlage entzieht, haben die Kläger nicht dargelegt.

4. Soweit die Kläger unter Nr. I.3 auf S. 3 der Antragsbegründung bemängeln, das der Genehmigung vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegende Gutachten habe die nach ihrer Ansicht gebotene Prüfung unterlassen, welche tieffrequenten Immissionen durch die Windkraftanlage zu erwarten seien, lassen sich damit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründen. Denn die Kläger setzen sich nicht damit auseinander, dass die angefochtene Genehmigung Nebenbestimmungen zum Schutz betroffener Menschen vor tieffrequenten Geräuschen enthält (Nrn. 3.2.1.4 und 3.2.1.5 des Bescheidtenors). Die Kläger legen in keiner Weise dar, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen von vornherein die in den genannten Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen könnten oder dass diese Nebenbestimmungen unzureichend oder ungeeignet wären, um die Kläger vor tieffrequenten Geräuschen von solcher Art und solchem Ausmaß zu schützen, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten würde.

5. Die Kläger machen unter Nr. II (S. 4/5 der Antragsbegründung) ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob von den Windkraftanlagen eine rücksichtslose, optisch bedrängende und belastende Wirkung ausgehe, zu Unrecht die - ihrer Meinung nach veraltete - „Faustformel“ angewandt habe, wonach bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten sei. Dass die genannte Faustformel auf die Gesamthöhe der Anlage, nicht aber auf den Rotordurchmesser abstellt, und dass sie zu einer Zeit entwickelt wurde, als die Rotordurchmesser der Windkraftanlagen technisch bedingt erheblich kleiner waren als heutzutage, stellt weder die Eignung der Faustformel überzeugend in Frage noch wirft dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angegriffenen Urteils auf. Zwar werden Windkraftanlagen heutzutage nicht nur mit wesentlich größeren Rotoren, sondern auch mit höheren Masten und dadurch größeren Gesamthöhen gebaut; die von den Klägern angesprochene stärkere optische Wirkung des Rotors fließt aber mit den größeren Gesamthöhen in die Faustformel ein. Zum andern bedarf es auch bei Anwendung dieser Faustformel stets noch der Prüfung im konkreten Einzelfall dahingehend, ob womöglich trotz der (bei Anwendung der Faustformel) ausreichenden Abstände eine optisch belastende Wirkung, insbesondere durch den Rotor und dessen Drehbewegung, vorliegt (std. Rspr. des BayVGH, z. B. B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 20, 21). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dies nicht verkannt. Es hat im Anschluss an die Darlegung der Grundsätze die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen (UA S. 14 Mitte bis S. 15 unten) und den Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage (WEA 1) zum Wohnhaus der Kläger (ca. 880 m), die erhöhte Lage der Windkraftanlagen gegenüber dem Anwesen der Kläger, die Häufung von nicht nur einer, sondern insgesamt fünf geplanten Windkraftanlagen, eine potentielle Verstärkung des optischen Eindrucks durch schon vorhandene Windkraftanlagen, andererseits aber auch die den Windkraftanlagen eher abgewandte Situierung des Wohn-/Essbereichs im Haus der Kläger und die wegen des hügeligen Geländes nur eingeschränkte Sichtbarkeit der entfernteren Windkraftanlagen berücksichtigt. In der Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Es hat damit nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

3

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

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Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

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Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

11

A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

12

Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

13

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

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1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

17

Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

18

a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

19

Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

20

b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

22

Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

23

Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

27

aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

28

bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 54.000 € festgesetzt.

Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage. Der Maststall soll im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung Wohlbach entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 am Rand der Bebauung des Ortsteils Wohlbach, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Östlich des Grundstücks FlNr. 1143 grenzt das Grundstück FlNr. 1144 (faktisches MD-Gebiet) mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (Am Hang 6) an; dieses Wohnhaus stellt den in der streitgegenständlichen Genehmigung (Nebenbestimmung 3.1.3) genannten Immissionsort 1 (IO 1) mit einer Entfernung zum Mastgeflügelstall von ca. 255 m (von Hauswand zu Hauswand) dar. Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („Bollerleite 5“, faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „Bayerischer Berg“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung im Wortlaut zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wie die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (Beiakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend erfolglos, abgesehen lediglich von der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit (vgl. unten B).

Insoweit ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend der Klägerin mit ihrem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Die Klägerin macht geltend, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden schon deshalb, weil das Landratsamt das durch die Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen formell rechtswidrig ersetzt habe (Nr. II.1 auf S. 6 und S. 8 ff. der Antragsbegründung). Soweit die Klägerin hierbei unter Nr. II.1.a bemängelt, ihr seien die zur Prüfung der Einvernehmenserteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, betrifft dies gar nicht das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens, sondern das davor liegende Verfahren der Beteiligung der Gemeinde. Eine verfahrensfehlerhafte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann so nicht begründet werden. Was die Frage angeht, ob bei in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständigen Unterlagen die Gemeinde das Einvernehmen in jedem Fall zu Recht versagen darf, ist dies zu verneinen. Die Gemeinde kann zwar von der Genehmigungsbehörde verlangen, dass ihr eine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen ermöglicht wird (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, Rn. 14). Die Beteiligung der Gemeinde ist daher mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rn. 38). Versagt die Gemeinde ungeachtet dessen ihr Einvernehmen auch ohne die fehlenden Unterlagen, ist das nicht zwangsläufig rechtmäßig, sondern kann rechtswidrig sein.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unter Anwendung von Art. 46 BayVwVfG eine nochmalige Anhörung der Klägerin für entbehrlich gehalten, nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 den Verzicht auf die Nutzung der bestehenden Maschinenhalle als Mistlager erklärt und daraufhin das Landratsamt die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprechend geändert habe (wobei die Klägerin auch die Rechtswirksamkeit der mündlich abgegebenen und gerichtlich protokollierten Erklärungen anzweifelt). Wenn auf einen abtrennbaren Teil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens verzichtet wird, bedarf es für den verbleibenden Teil des Vorhabens keiner erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens mehr; zumindest trägt die Klägerin hierfür keinen plausiblen Grund vor.

Der Berücksichtigung des Verzichts des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle und der dementsprechenden Anpassung der streitigen Genehmigung in der mündlichen Verhandlung stehen nicht die Grundsätze entgegen, die von der Rechtsprechung bezüglich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entwickelt worden sind. Klagt eine Gemeinde - wie vorliegend - gegen die Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens, verbunden mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so sind für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung (der Erteilung der Genehmigung) maßgeblich. Die Gemeinde kann aber nicht gegen einen Umfang der Genehmigung klagen, der nicht mehr besteht, weil sie dafür kein Rechtsschutzbedürfnis hat; unerheblich ist, wann der Umfang reduziert wurde.

1.2. Die Klägerin stützt ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Umfang der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 protokollierte Erklärungen rechtswirksam habe eingeschränkt werden können („Wegfall“ des Mistlagers), weil sowohl die - als teilweise Antragsrücknahme zu verstehende - Verzichtserklärung des Beigeladenen als auch die entsprechende Bescheidsänderung durch den Vertreter des Landratsamts das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht habe die somit formell unwirksamen Bescheidsänderungen nicht berücksichtigen dürfen; die - unveränderte - Genehmigung dagegen sei jedenfalls in Bezug auf das Mistlager rechtswidrig und verletze Rechte der Klägerin (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf etwaige, zu ihrer Unwirksamkeit führende Formmängel ist hierbei ohnehin nur die mündlich erklärte, gerichtlich protokollierte Änderung der streitgegenständlichen Genehmigung zu untersuchen; dagegen wäre die Wirksamkeit dieser Änderung nicht abhängig davon, ob sie inhaltlich einem rechtswirksam abgegebenen Änderungsantrag des Beigeladenen im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspricht (eine ohne Antrag erteilte Genehmigung wäre aus diesem Grund allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig, vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25). In Bezug auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, dass ein gerichtliches Protokoll in Bezug auf die mit diesem Erfordernis verbundenen Zwecke (insb. der Beweis- und Warnfunktion) der Schriftform - auch unter Berücksichtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, der mangels abweichender bundesrechtlicher Verfahrensregelungen nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG ergänzend herangezogen werden kann - genügt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98/99 - NVwZ 2000, 1186; BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29/93 - NJW 1995, 1977; OVG LSA, B.v. 21.9.2006 - 2 L 168/05 - juris; BayVGH, U.v. 4.8.2004 - 1 B 01.2807 - juris, Rn. 17; VGH BW, B.v. 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - juris, Rn. 9). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2014 die Wirksamkeit der Genehmigungsänderung damit in Frage stellt, dass die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung lediglich protokolliert, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber erst nach der Urteilsfindung zugestellt worden sei, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon abgesehen wird die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar häufig zusammen mit dem - förmlich zugestellten - Urteil versandt. Ihre Zustellung ist aber weder vorgeschrieben noch ist sie Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Erklärungen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO). Bedenken im Hinblick auf das Zustellungserfordernis nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG hat die Klägerin nicht geltend gemacht, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Änderung der angefochtenen Genehmigung („Wegfall“ des Mistlagers) sei dann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt sein sollte, jedenfalls rechtswidrig, weil es an der vorherigen Auslegung der Vorhabensunterlagen gefehlt habe (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung).

Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV darf dann, wenn während des Genehmigungsverfahrens (hierzu ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung zu rechnen) das Vorhaben geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn - insbesondere - erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Vorliegend dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die entfallene Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager irgendwelche immissionsschutzrechtlich relevanten Probleme erstmals entstünden; der Fortfall dieser Nutzung führt vielmehr ausschließlich zu einer Entschärfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, infolge des „Wegfalls“ des Mistlagers stelle sich verschärft die - ungeregelt gebliebene - Frage, auf welche Weise der anfallende Kot des Mastgeflügels entsorgt werden könne (Nr.II.2.b auf S. 14 der Antragsbegründung). Damit kann sie aber nicht durchdringen. Der angefochtene Bescheid enthält gerade hierfür unabhängig von der Möglichkeit einer Zwischenlagerung des Mistes nach wie vor ein vollständiges Regelungskonzept. Der Geflügelkot fällt der Betriebsbeschreibung zufolge nach jedem Mastdurchgang (etwa 8 bis 9 Mal jährlich) in Form einer „Mistmatratze“ an, die sich aus der Einstreu und den während des Mastdurchgangs darin gebundenen Exkrementen der Tiere bildet). Für diesen Festmist war die Maschinenhalle nach dem ursprünglich genehmigten Betriebskonzept ohnehin nur als Zwischenlager vor der endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Mistes vorgesehen. Zudem war die (Zwischen-)Lagerung des Mistes - in der Maschinenhalle oder an anderer Stelle - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon bislang nicht vorgeschrieben und auch nicht technisch notwendig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) Coburg hat unter der Voraussetzung der Abnahme des Mistes durch eine Biogasanlage eine Zwischenlagerung für entbehrlich gehalten (Stellungnahme vom 30.4.2010, Bl. 108 der Beiakte). Dieser Einschätzung entsprechen die Ausführungen auf S. 18 oben und S. 19 der angefochtenen Genehmigung, wonach der Mist entweder in der Halle zwischengelagert oder direkt zur Biogasanlage gebracht oder auf Felder ausgebracht wird. Soweit sich einzelne Nebenbestimmungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf die Lagerung des Mistes beziehen (Nrn. 3.2.6, 3.2.7, 3.2.9, 3.2.11, 3.6.3, 3.8.3; S. 25, 27 und 43), gelten sie ersichtlich für den Fall, dass - einer Variante des ursprünglichen Betriebskonzepts entsprechend - eine solche Zwischenlagerung zumindest zeitweilig stattfindet. Eine Zwischenlagerung des Mistes wird damit aber nicht vorgeschrieben. Lediglich auf diese Variante ist zwischenzeitlich verzichtet worden. Der Beigeladene hat im Gerichtsverfahren einen zunächst auf zehn Jahre geschlossenen Abnahmevertrag (vom 19.8.2012, Bl. 333 der VG-Akte) mit dem Betreiber einer Biogasanlage vorgelegt, demzufolge dieser Betreiber zur Abnahme des gesamten überschüssigen Mistes verpflichtet ist, den der Beigeladene nicht auf Felder ausbringen oder zwischenlagern kann. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hat das Landratsamt sodann durch mündliche, protokollierte Erklärung der angefochtenen Genehmigung eine zusätzliche Nebenbestimmungen beigefügt, wonach in der Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 keine emittierenden Stoffe, insbesondere kein Mist, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Stall entstehen, gelagert werden dürfen. Zusammen mit den übrigen, weiter bestehenden Nebenbestimmungen der Genehmigung, die sich mit der Verwendung oder Entsorgung des anfallenden Mistes befassen, ergibt sich eine Gesamtregelung, mit der das Problem „Mistentsorgung“ ausreichend bewältigt werden kann.

1.4. Die Klägerin macht geltend (Nr. II.2.a auf S. 13 der Antragsbegründung), die angegriffene Genehmigung sei zu unbestimmt oder unklar insofern, als einerseits nur das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290 (Geflügelmaststall) genannt sei, andererseits sich aber die Genehmigung auf zum Betrieb nötige Anlagenteile (Leitungen und Auffangbehälter für Schmutzwasser) auf den Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 beziehe; diese Unklarheit bestehe selbst im Fall eines wirksamen „Wegfalls“ des Mistlagers. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (zum Beispiel B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris, Rn. 17), genügt es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt. Vorliegend werden unter Nr. 2 des Bescheidstenors die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 versehenen Antragsunterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Schon damit steht eindeutig und für jedermann aus dem Bescheid zweifelsfrei erkennbar fest, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheids nicht nur aus der Betreffangabe und/oder der Tenorierung unter Nr. 1 des Bescheids ergibt, sondern auch aus dem übrigen Bescheidsinhalt und den hierzu zählenden Unterlagen. Antragsgemäß genehmigt wurde demzufolge nicht (nur) ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück, sondern ein Vorhaben, das aus der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach einem bestimmten Betriebskonzept beruht. Auch die Reichweite der Änderung, die durch den Verzicht des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle bedingt ist und mit den hierauf bezogenen Erklärungen des Landratsamts umgesetzt wurde, ist aufgrund der protokollierten Erklärungen völlig zweifelsfrei.

1.5. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, soweit sie sich auf die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und/oder der hiermit verbundenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellrechtlichen Gründen (§ 35 BauGB) beruft. Wird - wie hier - das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, so sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, z. B. Ue. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - DVBl 2010, 1377).

1.5.1. Solche ernstlichen Zweifel vermag die Klägerin (unter Nr. II.3 auf S. 14 bis 19 der Antragsbegründung) nicht darzulegen, soweit das Verwaltungsgericht die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung des Vorhabens bejaht hat.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des für eine gesicherte Erschließung erforderlichen technischen Mindestausbaus nicht auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hierfür gültigen Regelwerke abgestellt habe (Nr. II.3.a auf S. 15 der Antragsbegründung), mag die Formulierung zu Beginn des zweiten Abschnitts auf S. 17 des angegriffenen Urteils („…ist nicht auf die derzeitigen Regelwerke abzustellen“) missverständlich sein. Richtig ist indes der vom Verwaltungsgericht angelegte, aus den weiteren Entscheidungsgründen auf S. 17 und 18 erkennbare Maßstab gleichwohl in dem Sinn, dass die Anforderungen an eine „gesicherte Erschließung“ nicht ausschließlich nach den für bestimmte Straßenklassen abstrakt festgelegten technischen Merkmalen zu bestimmen sind. Vielmehr hängen diese Anforderungen nach der Rechtsprechung von dem durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ab (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38). Liegt das Vorhaben im Außenbereich, so schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was alles zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens ausreichend anzusehen ist; nach der in der Rechtsprechung gängigen Formulierung reicht ein dem „Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber ‚außenbereichsgemäßer‘ Standard“ aus (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 - BauR 2013, 1831, Rn. 53. m. w. N.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es hieran im vorliegenden Fall fehlen könnte.

Soweit die Klägerin (unter Nr. II.3.c auf S. 19 der Antragsbegründung) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Aussagen des Bauingenieurs A. (Landratsamt Coburg) in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 fehlerhaft wiedergegeben und gewürdigt, ist ihr nicht zu folgen. So hat Herr A. ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2013 - entgegen der Behauptung der Klägerin auf S. 19 oben der Antragsbegründung - die Risse in der Erschließungsstraße „Bayerischer Berg“ im Innenbereich, die ihm beim Ortstermin aufgefallen sind, ausdrücklich auf den Einbau von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Straße zurückgeführt (S. 5 der Niederschrift vom 19.7.2013, letzter Satz); zur Ursache der leichten Spurrinnen hat er sich nicht geäußert. Anschließend hat er eingeräumt, dass die auf einem ihm gezeigten Foto erkennbaren Straßenschäden auf verschiedenen Ursachen, möglicherweise auch auf der Belastung beruhen könnten; welche Schäden auf dem Foto zu sehen sind, ist in der Niederschrift allerdings nicht festgehalten (S. 6 oben der Niederschrift vom 19.7.2013). Auf dieses Aussagedetail wird zwar im Urteil nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht ist aber gleichwohl in durch das klägerische Vorbringen nicht erschütterter Weise davon ausgegangen, die Straße „Bayerischer Berg“ werde dem vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr ohne ungewöhnliche Abnutzungserscheinungen standhalten und demnach sei die Erschließung gesichert. Entscheidend ist nämlich, dass sich die bisherige Belastung der Straße mit Schwerlastverkehr relativ zwar ungefähr verdoppeln, in absoluten Zahlen aber dennoch gering bleiben wird. Bislang findet Schwerlastverkehr auf der Straße „Bayerischer Berg“, die am Rand der Bebauung in einen Feldweg übergeht und insofern keine Durchgangsstraße ist, im Wesentlichen nur als landwirtschaftlicher Verkehr zwischen dem Ort und den Feldern im Außenbereich, gewerblicher Verkehr (teils auch mit Schwerfahrzeugen, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29.6.2012, S. 8) zur Grüngutsammelstelle und durch Müllfahrzeuge statt; künftig wird dort - umgerechnet - durchschnittlich ein Lkw pro Tag (jeweils Hin- und Rückfahrt) den Geflügelmaststall anfahren (nach Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.2.2014: „zwei bis viermal je Woche“). Beredtes Indiz dafür, dass die künftige Gesamtbelastung der Straße durch Schwerlastverkehr -trotz der relativ starken Zunahme - in absoluten Zahlen gering sein wird, ist auch, dass der Angabe von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 zufolge (der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf Innerortsstraßen im Allgemeinen nicht widersprochen hat) nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) die Bauklasse VI sogar dann ausreichend wäre, wenn auf der Straße fünf Lkw-Fahrten täglich stattfänden (Niederschrift vom 30.7.2012, S. 3 Abschn. 1 und 2, Bl. 295 der VG-Akte); dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 (Niederschrift S. 3 Abschn. 2) angesprochene Straßengefälle die gleichen höheren Anforderungen (Bauklasse V) auslösen würde, wie sie durch etwa drei zusätzliche Lkw-Fahrten täglich bedingt wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Im Übrigen dürfte der Unterschied zwischen den Bauklassen V und VI ohnehin gering sein, da in der mittlerweile geltenden RStO (aus dem Jahr) 2012 der Begriff der „Belastungsklasse“ (Bk) den bis dahin verwendeten Begriff der Bauklasse 2001 ersetzt hat und nunmehr die „schwächste“ Belastungsklasse (Bk0,3) die ehemaligen „schwächsten“ Bauklassen V und VI umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Belastungsklasse). Der Zustand der Straße “Bayerischer Berg“ liegt nach dem Gesamtbild, das sich bei verschiedenen Schürfungen an mehreren Stellen ergeben hat, in Bezug auf den Unterbau wie auch den frostsicheren Aufbau nur knapp unterhalb der von der Bauklasse VI verlangten Anforderungen. Angesichts des Umstands, dass der vom streitigen Vorhaben ausgelöste Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr deutlich unter der Belastung liegen wird, die eine Straße der Bauklasse VI gemeinhin auszuhalten hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in Bezug auf die bautechnischen Anforderungen bei der Straße „Bayerischer Berg“ die Voraussetzungen einer „gesicherten Erschließung“ angenommen werden können.

Zutreffend weist die Klägerin in Bezug auf den im Außenbereich verlaufenden Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ zwar darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts insofern nicht stimmig ist, als es einerseits die Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Zweifel gezogen und stattdessen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angenommen (S. 16, Abschn. 1 und 2 des Urteils), andererseits die geringeren Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Außenbereich mit dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38) begründet hat (S. 17 oben des Urteils). Darin liegt aber kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler. Denn aus Rn. 16 und 17 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985, a. a. O.) ergibt sich zwar, dass gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe „seit alters her“ im Außenbereich liegen und es deshalb sachwidrig wäre, an ihre Erschließung ebenso hohe technische Anforderungen zu stellen wie im innerörtlichen Bereich. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden genannten Abschnitten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese grundsätzliche Erwägung für andere in § 35 Abs. 1 BauGB - gleichermaßen - privilegierte Vorhaben nicht gelten soll (vgl. auch NdsOVG, B.v. 17.7.2013, a. a. O.). Entscheidend ist, wie oben ausgeführt, dass die an die Sicherung der Erschließung zu stellenden Mindestanforderungen stets vom jeweiligen Vorhaben abhängen. Angesichts der Umstände, dass vorliegend der im Außenbereich liegende Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ vom „Innenbereich“ bis zur Einmündung auf die Grundstücke des Beigeladenen nur etwa 180 m lang ist (vgl. den Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Ahorn, Bl. 36; Bl. 244 der VG-Akte) und dieser etwa 3 m breite Weg zumindest asphaltiert ist (vgl. S. 2 unten der Niederschrift über den Augenschein vom 27.7.2012, Bl. 285 der VG-Akte), ist die Annahme einer gesicherten Erschließung auch für diesen Wegabschnitt nicht ernstlich zweifelhaft, zumal der Beigeladene für diesen Bereich ein Erschließungsangebot abgegeben hat, das nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. Klagebegründung vom 9.5.2012, S. 14, Abschn. 3).

Die Annahme einer gesicherten Erschließung sowohl für den innerörtlich als auch den im Außenbereich liegenden Teil der Straße „Bayerischer Berg“ wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigenäußerungen ernstlich in Zweifel gezogen. Die darin enthaltene Prognose, wonach die Erschließungsstraße dem zu erwartenden Verkehr nicht standhalten wird, ist darauf gestützt, dass der Straßenzustand den Anforderungen der Normwerke nicht ganz entspreche. Es ist aber nicht erkennbar, dass in diesen Prognosen auch berücksichtigt worden wäre, dass diese Normwerke gerade im Außenbereich nicht schematisch angewandt werden dürfen und dass vorliegend der hinzukommende Verkehr und der damit insgesamt stattfindende Verkehr - absolut betrachtet - unterdurchschnittlich gering ist (vgl. Dipl.-Ing. Asdecker v. 26.1.2009, S. 2 unten, S. 3 oben; derselbe v. 9.8.2010, S. 2; derselbe v. 24.11.2010, S. 4). Dass der „Bayerische Berg“ auch nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens immer noch eine insgesamt objektiv unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung zu bewältigen hat, die z. B. der Fachbereich Tiefbau beim Landratsamt Coburg in seiner Stellungnahme vom 29. September 2010 (Bl. 356 und 357 der Beiakte) berücksichtigt hat, ist von maßgeblicher Bedeutung.

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Darlegungen der Klägerin nicht im Hinblick auf die Sperrung der Straße für Verkehr über 7,5 t. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Antragsbegründung (Nr. II.3.a auf S. 17) eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt auch nicht unterlassen, sondern - sachlich und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass eine solche Beschränkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestand (S. 18, Abschn. 3 des Urteils), sondern erst am 19. Juni 2012 vom Gemeinderat beschlossen wurde (vgl. Bl. 226 bis 228 der VG-Akte).

1.5.2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr.II.5 auf S. 24 bis 32 der Antragsbegründung) auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten unzumutbaren Geruchsimmissionen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint (S. 24 der Antragsbegründung) - der VDI-Richtlinie 3472 keine Bedeutung zugemessen, die ihr rechtlich nicht zukommt. Vielmehr hat es (auf S. 26 oben des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt, dass die VDI-Richtlinie 3472 rechtlich nicht verbindlich, aber von den Gerichten als „Orientierungshilfe“ oder „brauchbarer Anhalt“ für die Beurteilung von Immissionen aus Hühnerhaltungen angesehen wird. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Landratsamt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis - auf die konkrete Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 gestützt hat, die auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmission-Richtlinie (GIRL, Fassung v. 29.2.2008/10.9.2008) erstellt worden ist (S. 26 unten des Urteils).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verwertung eines vom Bauherrn bzw. Betreiber beigebrachten Gutachtens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von vornherein fehlerhaft (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Aufgabenverteilung, dass der Nachweis der für die Genehmigung nach § 6 BImSchG zu erfüllenden Voraussetzungen durch den Betreiber (vorliegend den Beigeladenen) erbracht wird. Denn er hatte die zur Prüfung nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Soweit die Klägerin im Weiteren (S. 24, Nr. II.5.a auf S. 26 der Antragsbegründung) Einwände gegen die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. auf von ihr vorgelegte gegenteilige Stellungnahmen (Dr. E. vom 14.7.2010, Dipl.-Ing. H. vom 2.4.2012) stützt, kann sie damit nicht durchdringen. Sie setzt sich in der Antragsbegründung nämlich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Berechnungen des Ingenieurbüros K. geprüft und hierbei die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin bzw. ihrer Sachverständigen teilweise für berechtigt erachtet, im Übrigen aber - mit nachvollziehbarer, von der Klägerin nicht substantiiert entkräfteter Begründung - als nicht zutreffend angesehen hat (vgl. S. 5 der Stellungnahme des LfU vom 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte). Soweit das LfU die Kritik von Dr. E. am Gutachten des Ingenieurbüros K. geteilt hat, hat es in seiner Zusammenfassung (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 16.12.2010) eine Überarbeitung der Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm als verbesserungsbedürftig angesprochenen Aspekte empfohlen. Daraufhin hat das Ingenieurbüro K. eine überarbeitete Immissionsprognose vom 30. Januar 2011 nebst Anlagen (Bl. 442 ff. der Beiakte) vorgelegt, zu der das LfU wiederum eine Stellungnahme vom 16. März 2011 abgegeben hat (Bl. 470 der Beiakte). Darin hat das LfU „nach Prüfung der uns vorgelegten Unterlagen und der von Herrn K. zugesandten Zeitreihe“ sein Einverständnis „mit der Überarbeitung der Ausbreitungsrechnung und dem Ergebnis“ erklärt und damit - entgegen dem Vortrag der Klägerin - die Immissionsprognose nicht lediglich als nachvollziehbar angesehen, sondern auch eine inhaltliche Stellungnahme zum Ergebnis abgegeben, nämlich die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt. Dieses Ergebnis der Prognose besagte, dass die maßgeblichen Geruchswerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Misch- oder Dorfgebiet an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden könnten (vgl. S. 4 der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 30.1.2011).

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die - für eine andere, nur im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin erstellte - Stellungnahme von Dipl.-Ing. H.vom 2. April 2012 eingegangen, verfängt nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass Dipl.-Ing. H. nicht nur die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010, sondern auch dessen überarbeitete Prognose (vom 30.1.2011) und die Stellungnahmen des LfU zu den Prognosen (vom 16.12.2010 und vom 16.3.2011) vorgelegen haben. Denn Dipl.-Ing. H. bezieht sich in der Betreffangabe nur auf die „Immissionsprognose“ (Singular) des Ingenieurbüros K. und auf die Prognose von Dr. E., ohne insoweit Datumsangaben bezüglich der genannten Schriftstücke zu machen. Inhaltlich betrifft die Äußerung von Dipl.-Ing. H. u. a. das Thema des sog. „Geruchsemissionsmassenstroms“, das in der Prognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 und - in kritischer Betrachtung dieser Prognose - in der Stellungnahme von Dr. E. vom 14. Juli 2010 behandelt wird, wogegen Dr. E. auf die späteren Stellungnahmen des Ingenieurbüros K. (30.1.2011) und des LfU (16.12.2010, 16.3.2011) gar nicht eingehen konnte.

Angesichts dessen war es für das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht geboten, auf die Gutachten von Dr. E. und Dipl.-Ing. H. ausdrücklich einzugehen. Die Existenz des Gutachtens von Dr. E. hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen den Darlegungen der Klägerin - nicht übersehen, sondern das Gutachten im Tatbestand des Urteils (S. 6 oben) und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (S. 6 oben) und im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Wetterdaten (S. 28) genannt.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Geruchsimmissionsprognose unter Hinweis auf die von ihr behauptete Untauglichkeit der Wetterdaten geltend macht (Nr. II. 5.b auf S. 26, 27 der Antragsbegründung), ist ihr nicht zu folgen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es für die zugrunde zu legenden kleinräumigen meteorologischen Bedingungen noch genauere als die verwendeten Prognosegrundlagen gibt, sondern ob letztere eine hinreichend verlässliche Vorhersage ermöglichten; dass dies vorliegend der Fall war, hat die Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. An diesem Maßstab ändert sich auch dadurch nichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - anders als bei Erstellung der Emissionsprognose des Ingenieurbüros K. - bei einer näher am geplanten Vorhabensstandort liegenden Wetterstation eine ausreichend lange Datenzeitreihe bestand, auf die man hätte zurückgreifen können. Ob die dortige „Windrose“ für den streitgegenständlichen Standort repräsentativ gewesen wäre, ist ungewiss (vgl. die Aussage der Mitarbeiterin Frau D. vom Landratsamt Coburg in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2013, S .4 unten der Niederschrift). Außerdem hat das LfU überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Darlegungen der Klägerin (S. 27 oben der Antragsbegründung) - die wesentlich höhere Lage der (vom Ingenieurbüro K. als repräsentativ herangezogenen) Wetterstation Sonneberg-Neufang deren Daten nicht zwangsläufig weniger geeignet machten als die Daten der von Dr. E. als besser geeignet angesehenen, etwa gleich hoch wie das streitige Vorhaben liegenden Station Coburg. Das LfU hat insoweit - ohne dass die Klägerin sich hiermit substantiiert auseinandersetzt - in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (S. 6 unten) ausgeführt, dass durch die Lage der Station im Tal und die westlich vorgelagerte Anhöhe die verwendete meteorologische Zeitreihe eine starke Ausprägung der südlichen bis südöstlichen Richtungen aufweise und deshalb trotz der Nähe zum geplanten Standort nicht repräsentativ sein dürfte.

Auch im Hinblick auf die Inversionswetterlage (Nr. II.2.c, S. 27 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin deren Einwände nicht übergangen, sondern sich hiermit im Urteil befasst (S. 28, Abschn. 2). Es hat Bezug genommen auf die Aussage der Vertreterin des LfU bzw. des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, wonach das so genannte „AUSTAL-Rechenprogramm“ die insoweit zu beachtenden Windklassen 1 und 2 (zu ersteren gehörten Inversionswetterlagen) ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass Kaltluftabströme auch in Inversionslagen häufig vorkämen (vgl. Niederschrift vom 19.7.2013, S. 4 oben), und dass der von der Klägerin aufgebotene Sachverständige Dr. E. selbst zugestanden hat, dass das Ingenieurbüro K. relativ ausführlich das Thema Kaltluftabströme behandelt hat; Dr. E. hat ausgeführt, das Ingenieurbüro K. habe die Bildungsbedingungen, die zu erwartende Mächtigkeit der Kaltluftströmungen und deren Fließrichtung plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Dr. E. vom 14.7.2010, S. 7 unten). Die geographischen Höhenlagen der Emissionsquellen sowie der maßgeblichen Immissionsort sind vorliegend bekannt und gehören zu den Grundlagen auch einer computerprogrammgestützten Immissionsprognose. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll oder darüber hinaus wegen der Lage von Wohlbach in einem „Talkessel“ noch weitere Besonderheiten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar.

1.5.3. Unter Nr. II.6.a auf S. 28 und 29 der Antragsbegründung spricht die Klägerin „unzumutbare Geruchsimmissionen“ an, meint damit aber die geltend gemachte Gefährdung durch vom Geflügelmaststall ausgehende Krankheitskeime. Insoweit räumt sie ein, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - DVBl 2011, 773 zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen Emission und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial nicht ausreichten, um den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 bis 28 des genannten Urteils (U.v. 24.3.2011, a. a. O.) dargelegten Maßstäbe in Zweifel zu ziehen. Solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, kommt allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die Klägerin kann auch mit ihren Einwänden, das Verwaltungsgericht habe den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nicht richtig angewandt (Nr. II.6.b und c auf S. 29 bis 32 der Antragsbegründung), nicht durchdringen. Die diesbezüglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Rechte der Klägerin können nicht weiter reichen als die öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dann nicht vorliegt, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Nachbarschaft hervorruft (BayVGH, U.v. 24.3.2011, a. a. O., Rn. 28). Die Klägerin hat überdies ihre Behauptung, ein Abluftfilter (der nach ihrer Ansicht unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes hätte eingebaut werden müssen) könne das Austreten von Mikroorganismen in die Außenluft überwiegend oder jedenfalls erheblich reduzieren, nicht substantiiert. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach bisherigem Erkenntnisstand die praktische Eignung solcher Abluftreinigungsanlagen bei der Geflügelhaltung nicht gesichert war und damit nicht dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG) entsprach (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - NuR 2012, 718). Der insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG maßgebliche „Stand der Technik“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führt im genannten Beschluss (Rn. 31 und 32) aus, dass in Fachkreisen im allgemeinen davon ausgegangen werde, dass bei der Geflügelhaltung - anders als bei der Schweinehaltung - der Einsatz von Anlagen zur Abluftreinigung noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Dagegen wird dem „Stand der Technik“ im Regelfall dann genügt, wenn der zu beurteilende Stall 100 Punkte im Sinn der VDI-Richtlinie 3471 vorweisen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010,195, Rn. 76); dies ist beim vorliegenden Stallsystem nach dem Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 (S. 7, 40 und 63) der Fall. Welche weitergehenden Maßnahmen - außer dem in seiner Eignung zweifelhaften Einsatz eines Abluftfilters - der Stand der Technik dem Beigeladenen abverlangen sollte, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin vermag auch nicht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in dem Sinn darzulegen, dass - wie sie meint - die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2010 (Bl. 220 ff. der Beiakte) untauglich sei (Nr. II.6.c auf S. 30 bis 32 der Antragsbegründung). Entgegen der Darstellung der Klägerin (S. 31 oben der Antragsbegründung) ist die Aussage, dass in Hühnerställen (insgesamt) weniger Erreger auftreten würden als in Schweineställen, nicht deswegen falsch, weil die Zahl der einatembaren Endotoxine bei der Hühnerhaltung beträchtlich höher ist als bei der Schweine- oder Rinderhaltung. Die Klägerin übersieht in ihren Darlegungen den vom LGL geschilderten ganz wichtigen Unterschied zwischen der Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft und der viel geringeren Gefährlichkeit in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist; hierauf geht die Klägerin in ihren Darlegungen nicht ein. Dass bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen und des daher gebotenen Schutzniveaus auf den „durchschnittlichen“ Menschen abgestellt wird, nicht etwa auf - dauernd oder zeitweilig - ungewöhnlich krankheitsanfällige Personen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und ist - soweit nicht im konkreten Einzelfall eine andere Regelung besteht - allen Regelwerken gemeinsam.

1.5.4. Die Klägerin will ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus ableiten, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landratsamt habe insbesondere einen Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem nächstgelegenen Immissionsort von 280 m angenommen, obwohl wesentliche Teile der Anlage (insbesondere die Mistlagerstätte) weniger als 100 m zur Wohnbebauung entfernt lägen und deshalb die Vorprüfung zur Erkenntnis hätte führen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei (S. 32 der Antragsbegründung). Der Makel der zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hafte der Genehmigung selbst dann noch an und müsse zur Aufhebung führen, wenn (wie das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht angenommen habe) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärungen des Beigeladenen und des Beklagten die Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nicht mehr von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei. Es gebe nämlich im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Mastanlage prioritär geschützte Arten, aufgrund derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen. Damit könnte die Klägerin auch dann nicht durchdringen, wenn es sich diesbezüglich um gemeindeschützende Normen handeln würde.

Nach der - vorliegend unbestritten einschlägigen - Vorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Der Vortrag der Klägerin lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler hervortreten.

Zur Prüfungstiefe einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich in der Vorprüfung herausstellt, dass das Vorhaben ‚nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung‘ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts (‚Einschätzung‘ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (‚Einschätzungsprärogative‘) besitzt ... Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“ (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576, Rn. 48). Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (OVG Hamburg, B.v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455, Rn. 19). Die Klägerin hat hier keinen derartigen Fehler dargelegt.

In der Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppe Coburg im Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 29. April 2010 (Bl. 257 der VG-Akte) wird die durch das verstärkte Ausbringen von Gülle/Mist zu befürchtende Beeinträchtigung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in kartierten Feuchtbiotopen angesprochen. Diese Gefahr ist aber für das streitgegenständliche Vorhaben an seinem konkreten Standort von vornherein nicht relevant und war deshalb bei einer standortbezogenen Vorprüfung unerheblich. Umweltschäden durch falsch ausgebrachte Gülle oder Mist beruhen nämlich nicht unvermeidbar auf dem Standort der jeweiligen Anlage, deren Entfernung vom „Schadensort“ hierbei prinzipiell völlig unerheblich ist, sondern auf der Missachtung der von Rechts wegen einzuhaltenden „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.

Ferner ist in der Stellungnahme vom 29. April 2010 die Rede von im Umfeld der geplanten Anlage liegenden besonders geschützten Biotopen, zum Beispiel einem Feldgehölz nördlich von Wohlbach und einem Wäldchen mit Bachlauf südlich des „Geheg“ (südwestlich Schafhof), in denen Arten wie „Mittlerer Klee“ oder Wiesen-Schlüsselblume-Arten vorkämen, die empfindlich auf Stickstoffeintrag reagieren würden. Der naturnahe Baum- und Strauchbestand reagiere empfindlich auch auf den Eintrag von Ammoniak oder Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltung. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Stickstoffeinträgen und damit langfristig zum Absterben von Bäumen kommen könne. Auch deshalb seien detaillierte Untersuchungen nötig. In Bezug auf luftgetragene Schadstoffe ergibt sich allerdings aus den Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens liegenden Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgrund der errechneten Werte der Schadstoffe in der Luft und der eingehaltenen Mindestabstände nicht zu erwarten sind (vgl. LfU, Stellungnahme v. 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte; Bericht des Landratsamts Coburg - Fachbereich 44 - Umwelt- und Naturschutz - vom 1.7.2011 über die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall, hierin Nr. 4.c [Bl. 633 unten, Bl. 635 unten und Bl. 636 oben]). Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 gab es gleichfalls keine Hinweise auf derartige Gefährdungen (vgl. Niederschrift vom 31.5.2010 zu TOP 8, Komplex „Natur und Landschaft“, S. 16 und 17, Bl. 269 und 270 der Beiakte).

Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung auch einen Hirschkäferbestand anspricht, den es in unmittelbarer Nähe des Geflügelmaststalls geben soll und dessen mögliche Beeinträchtigung nach Ansicht der Klägerin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte untersucht werden müssen, ergibt sich aus dem dem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 beigefügten Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Landratsamt, dass sich der „Hirschkäferfund“ erst am 21. Mai 2012 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung ereignet hat. Es ist somit schon nicht dargelegt, dass es einen solchen Bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hat. Auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, in der der Sachbearbeiter des Landratsamts von einer Unterredung mit dem für „Natura 2000“ zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamts über ein eventuelles Hirschkäfervorkommen auf dem Waldgrundstück FlNr. 1166 berichtet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn es ein solches Hirschkäfervorkommen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hätte und dies bekannt gewesen wäre, ist nicht dargelegt, dass dies eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nach sich ziehen müssen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 vom Hörensagen wiedergegebenen Meinung des Sachbearbeiters des Landwirtschaftsamts zufolge könne eine mögliche Gefahr für - eventuell vorhandene - Hirschkäfer darin liegen, dass infolge von Immissionen die als Futtergrundlage dienenden Eichen im Lebensraum der Käfer absterben würden. Im Hinblick auf derartige Gefahren für die Vegetation ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des LfU vom 16. Dezember 2010, dass der nach dem Anhang 1 zur TA Luft, Abbildung 4, erforderliche Mindestabstand der Anlage zu empfindlichen Pflanzen- und Ökosystemen eingehalten ist. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung überein, die - nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 abgegebenen und unwidersprochenen Erklärung der Landratsamtsmitarbeiterin Frau D. - seitens des Landwirtschaftsamts im Genehmigungsverfahren vorgenommen worden sei und gelautet habe, dass aufgrund der Abstände eine Baumgefährdung nicht gegeben sei.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den unter 1. abgehandelten Darlegungen der Klägerin (Nr. III auf S. 34 bis 36 der Antragsbegründung) nicht. Der tatsächliche Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, bekannt und unter den Beteiligten nicht umstritten. Konträre Auffassungen bestehen dagegen hinsichtlich der Bewertung dieses Sachverhalts innerhalb der von Sachverständigen abgegebenen Prognosen und anderen Stellungnahmen sowie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Diese Fragen lassen sich - soweit die Berufung nicht zugelassen wurde - im oben dargestellten Sinn klären. Dass es sich insgesamt um zahlreiche, jeweils nicht ungewöhnlich schwierige Gesichtspunkte handelt, die den Rechtsstreit quantitativ umfangreich und komplex machen, reicht für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 27 m. w. N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen folgender unter Nr. V (S. 44 bis 47) der Antragsbegründung formulierter Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3.1. Erschließung (Fragen 1a bis 1c): In der Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - bereits geklärt, dass die Anforderungen, die eine Straße nach ihrem technischen Zustand für die Bejahung einer gesicherten Erschließung erfüllen muss, von dem durch das geplante Vorhaben verursachten Verkehr abhängt und dabei ggf. ein außenbereichsgemäßer Standard genügt. Welche Anforderungen sich dadurch im Einzelfall und im Detail ergeben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3.2. Geruch (Fragen 3a und 3b): Es bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, dass eine Geruchsimmissionsprognose wissenschaftlich und methodisch sachgerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt werden muss. Welche Parameter im Einzelnen hierbei in die Berechnung eingestellt werden müssen, ist einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsbedürftig oder klärungsfähig.

3.3. Bioaerosole (Fragen 4a bis 4c): Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und deren Eintrittswahrscheinlichkeit anzulegen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie oben dargestellt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich eine Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensprüfung im Sinne von § 36 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG berufen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen noch kein Grenzwert für die Gefahrenschwelle im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG besteht, und für die Frage, ob bei der Beurteilung der Gefahren für Leib und Leben auf einen „durchschnittlich anfälligen“ Menschen abzustellen ist.

3.4. Verfahren: Die insoweit formulierten Fragen lassen sich aus dem Gesetz (insbesondere nach der VwGO und in entsprechender Anwendung der ZPO) beantworten. Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

4. Die unter Nr. IV (S. 36 bis 42) der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.1. Die Klägerin bemängelt eine nach ihrer Ansicht verfahrensfehlerhafte „innere Überzeugungsbildung“ des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht habe (S. 36, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung). Sie rügt in diesem Zusammenhang die - im Weiteren von ihr ausführlich thematisierten - Ablehnungen der Beweisanträge.

4.2. Eine fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisanträge ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.2.1. Die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen (Beweisantrag Nr. II im Schriftsatz vom 16.7.2013) konnte sich nach Wegfall der Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nur noch auf die vom Geflügelmaststall ausgehenden Emissionen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass durch die sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren hinreichend geklärt sei, welche Geruchsimmissionen entstünden; hierbei seien insbesondere die vorkommenden Inversionslagen berücksichtigt worden. Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von der zunächst geplanten Mistlagerstätte ausgehenden Emissionen nach deren „Wegfall“ nicht mehr entscheidungserheblich sind. Diese Emissionen waren - auch nach der Formulierung des Beweisantrags („…insbesondere bezüglich der Wohnhäuser an der Straße Bayerischer Berg…“, diese Wohnhäuser liegen in unmittelbarer Nähe der Halle) und dessen Begründung (Nr. II, S. 2 unten, S. 3 oben des Schriftsatzes vom 16.7.2013) - von einiger Bedeutung für die von der Klägerin geltend gemachte, vom streitigen Vorhaben insgesamt ausgehende Geruchsbelästigung. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt Coburg folgend - sich nicht nur auf die von der Klägerin für untauglich und fehlerhaft angesehene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2007 gestützt hat, sondern zusätzlich auch auf die Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA-Luft (vgl. S. 25 des Urteils) sowie auf die VDI-Richtlinie 3472 als Orientierungshilfen (vgl. S. 25 unten, S. 26 oben des Urteils) abgestellt und die sich hieraus ergebenden Mindestabstände als eingehalten angesehen hat. Die Richtigkeit der für die Anwendung dieser Abstandsregeln erforderlichen, im Gutachten vom 10. Februar 2010 zugrunde gelegten Ausgangsfaktoren (100-Punkte-Stall, 49 GV) hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsbegründung - nicht allein auf das Parteigutachten des Ingenieurbüros K. gestützt, sondern auch auf schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen des LfU; es hat sich auch mit den Einwänden von Dr. E. gegen die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. auseinandergesetzt (vgl. S. 27 unten, S. 28 des Urteils).

4.2.2. Den sich auf eine Keimbelastung beziehenden Beweisantrag (Nr. III im Schriftsatz vom 16.7.2013) hat das Verwaltungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beweisgegenstand ist die Behauptung, das streitige Vorhaben verursache in der Wohnbebauung von Wohlbach unzumutbare und durch technische Vorkehrungen vermeidbare Keimbelastungen. Insofern trifft der Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts zu, wonach mangels gesetzlich festgelegter oder wissenschaftlich gesicherter Werte, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren durch Keime bestehen, es nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist, ob im konkreten Fall eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Keimbelastung vorliegt. Ob und auf welche Weise die Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) gegen gesundheitsschädliche Keime verbessert werden kann, war nicht Gegenstand des Beweisantrags; ob der Beigeladene zu derartigen Verbesserungen verpflichtet wäre, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.

4.2.3. Verfahrensfehler bei der Ablehnung des bezüglich der Erschließungsanforderungen gestellten Beweisantrags (Nr. I im Schriftsatz vom 16.7.2013) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass nach den fachlichen Stellungnahmen im bisherigen Verfahren rechtserhebliche Schäden nicht zu befürchten seien, zumal die Verkehrsbelastung im Vergleich zur jetzigen Benutzung nicht erheblich zunehme. Soweit der Beweisantrag darauf abzielte, dass der tatsächliche Zustand der Straße einer bestimmten Bauklasse nicht entspreche, ist dies - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich; es kommt allein darauf an, ob die Straße dem im konkreten Fall vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr standhalten wird. Die auf fachliche Stellungnahmen gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies hier der Fall ist, weil die Straße schon bislang auch Schwerlastverkehr zur Grüngutsammelstelle aushalten musste und der hinzukommende Lkw Verkehr von bis zu zwei Fahrten täglich keine erhebliche Mehrbelastung darstelle, ist nach obigen Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

B. Der Antrag auf Zulassung hat teilweise Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit und die dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 der angefochtenen Genehmigung als rechtens angesehen hat, derzufolge in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 lediglich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) zur Nachtzeit eingehalten werden muss, weist die Rechtssache jedenfalls besondere sachliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insofern liegt ein abtrennbarer Teil der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Ob die vom Landratsamt und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht hierfür genannten Gründe tragfähig sind, bedarf der näheren Prüfung im Berufungsverfahren. Zweifelhaft ist insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die gemästeten Tiere tagsüber oder nachts (Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der die Masthähnchen abnehmenden Vertragsfirma) abgeholt würden, der rechtlichen Überprüfung entzogen sei, weil sie die betriebswirtschaftliche Organisation betreffe. Aus Nr. 7.2 Satz 3 der TA Lärm ergibt sich nämlich, dass vor einer Anhebung der Immissionsrichtwerte die zumutbare Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Zudem trifft der Einwand der Klägerin zu, dass ein Mitarbeiter der Vertragsfirma im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 erklärt hat, eine Abholung der Tiere in der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen, die der Beklagte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen beifügte.

2

Mit Bescheid vom 25.09.2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 mit jeweils einer Nennleistung von 2 MW, einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m auf den Grundstücken der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 3/2, 6/1 und 84/3 ca. 1 bis 1,5 km südwestlich der Ortslage S.. Die Standorte der drei Anlagen liegen innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz ausgewiesenen Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten VII „S.“.

3

Die Genehmigung enthält verschiedene Nebenbestimmungen. Nach Ziffer 9.9 sind die Windkraftanlagen während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten, wobei zur Minimierung der Abschaltzeiten in diesen Monaten die konkreten Zugzeiten tagaktuell mit der Referenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt abgestimmt werden können. Die Abschaltung der Windkraftanlagen entfällt bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen). Die Abschaltzeiten sind mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren und jeweils am Jahresende dem Beklagten als Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen. Zur Begründung wurde auf ein fledermauskundliches Gutachten vom Oktober 2006 verwiesen, welches von dem Planungsbüro Dr. W. im Auftrag der Klägerin erstellt worden war. Es kommt auf der Grundlage von Untersuchungen vor Ort, insbesondere einer Bestandserfassung durch sog. Horchboxen und Netzfänge, zu dem Ergebnis, dass im Planungsgebiet 14 Fledermausarten nachgewiesen werden können (Bl. 36 des Gutachtens). Für den Großen Abendsegler und die Rauhhautfledermaus bestehe das Restrisiko von Kollisionen, das durch den Einsatz einer Luftfahrthindernisbefeuerung w-rot deutlich minimiert werden könne.

4

Die Klägerin hat am 29.10.2007 Klage erhoben und u.a. die genannte Nebenbestimmung beanstandet. Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Verwaltungsgericht neben weiteren naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen die Nebenbestimmung Nr. 9.9 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Dokumentation der Abschaltung der Windkraftanlagen und die Vorlage der Unterlagen an den Beklagten aufgegeben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt: Die Anordnung der Abschaltzeiten sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich, weil das Vorhaben ohne die Abschaltung gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG verstoße. Der unbeschränkte Betrieb der Windkraftanlagen gehe mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos jedenfalls für die besonders geschützte Fledermausart Großer Abendsegler einher. Der Beklagte, dem insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe, habe in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angenommen, dass die streitgegenständlichen Standorte in einem Bereich lägen, in dem sich das Zuggeschehen des Großen Abendseglers während des Herbstzugs konzentriere. Auch sei die Annahme naturschutzfachlich vertretbar, dass die fern ziehenden Arten den überwiegenden Teil der Individuenverluste an Windkraftanlagen stellen, wobei wiederum der Große Abendsegler am stärksten betroffen sei. Diese Annahmen fänden eine hinreichende Grundlage durch ein zum benachbarten Windpark M. erstelltes Gutachten (Gutachten der M. vom 04.01.2008, vorgelegt im Verfahren 2 L 187/10) sowie durch das Gutachten des Planungsbüros Dr. W. vom Oktober 2006. Angesichts dessen sei es nachvollziehbar, dass das mit der Errichtung von Windkraftanlagen stets verbundene Kollisionsrisiko für Fledermäuse im vorliegenden Fall signifikant gesteigert sei. Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil das Schlagopfermonitoring, das im Vorfeld des Gutachtens vom 04.01.2008 an den im Windpark M. bereits vorhandenen 12 Windkraftanlagen durchgeführt worden sei, nur zum Auffinden eines einzigen getöteten Exemplars des Großen Abendseglers geführt habe. Aufgrund der geringen Größe der abgesuchten Flächen und der Suchbedingungen (Bewuchs mit Maispflanzen) habe der Gutachter selbst die Auffindwahrscheinlichkeit mit einem Wert unter 50 % eingeschätzt. Soweit der Beklagte die Abschaltungen nur für Windgeschwindigkeiten bis zu 8 m/s sowie für bestimmte Zeiten angeordnet habe, sei auch dies vertretbar. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 oder 5 BNatSchG a.F. komme nicht in Betracht.

5

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe dem Beklagten bei einer gebundenen Entscheidung wie hier keine Einschätzungsprärogative zu. Ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot sei bereits wegen fehlender Zielgerichtetheit etwaiger Eingriffe zu verneinen. Auch führe der Betrieb der genehmigten Anlagen innerhalb der angeordneten Abschaltzeiten nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Fledermäuse. Auf der Grundlage des M.-Gutachtens vom 01.04.2008 gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Bereich überhaupt ein hochfrequentierter Zugweg liege. Die Schlagopfersuche, die hinreichenden wissenschaftlichen Standards entspreche, belege mit lediglich einem gefundenen Individuum des Großen Abendseglers, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gerade nicht bestehe. Die Signifikanzschwelle müsse im Zusammenhang mit Fledermäusen deutlich höher liegen als z.B. beim Rotmilan, weil es allein beim Großen Abendsegler um eine ca. 1000-fach größere theoretisch betroffene Population gehe als beispielsweise beim Rotmilan. Die angefochtene Anordnung von Abschaltzeiten sei auch ermessensfehlerhaft, weil es unangemessen und willkürlich sei, die Abschaltung erst ab einer Windgeschwindigkeit von über 8 m/s freizugeben.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Juni 2010 (4 A 2/10 HAL) zu ändern und neben den Nebenbestimmungen Nr. 9.6, 9.7 und 9.10 auch die Nebenbestimmung Nr. 9.9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 25.09.2007 insgesamt aufzuheben.

8

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, Beweis zu erheben gemäß den Anträgen Nr. 1 bis 8 der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlage.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen

11

Zur Begründung trägt er vor: Für den Zeitraum von Ende August bis in die dritte Septemberwoche 2007 habe der Gutachter sowohl in seinem Gutachten vom 04.01.2008 für die streitgegenständlichen Windparkflächen als auch bereits in einem früheren Gutachten vom Dezember 2007 für den östlich gelegenen Windpark O. erhöhte Zugaktivitäten festgestellt. Der Gutachter sei in beiden Untersuchungen zu dem Schluss gekommen, dass über den Windparkflächen in einigen Nächten Individuenzahlen von bis zu 100 durchfliegenden Tieren erreicht würden. Da sich der Zug in einer für die Kollision kritischen Höhe von zum Teil über 100 m vollziehe, könne auf eine hohe Gefährdung der Tiere geschlossen werden. Dem vom Gutachter über den Windparkflächen selbst beobachteten Fledermauszug stehe nur das Ergebnis des an erheblichen methodischen Mängeln leidenden Schlagopfermonitorings desselben Gutachters entgegen. Für die Qualität der Nachsuche sei nicht nur der Flächenanteil der abgesuchten Fläche unter den Windkraftanlagen entscheidend, sondern auch die Frequenz der Nachsuche, der Untersuchungsradius, die Nachsucheffizienz der einzelnen Mitarbeiter sowie die Abtragung von geschlagenen Fledermäusen durch Prädatoren. Im vorliegenden Schlagopfermonitoring seien aber weder die Verschleppungsrate durch Prädatoren und die Sucheffizienz der einzelnen Mitarbeiter bestimmt worden, noch sei in ausreichendem Radius nach Schlagopfern gesucht worden. Einem Verstoß gegen das Tötungsverbot stehe auch nicht die Erwägung entgegen, dass Fledermäuse auch im allgemeinen Naturgeschehen etwa als Opfer von Raubvögeln tödlichen Gefahren ausgesetzt seien. An solche Gefahren hätten sich Fledermäuse in einem Jahrtausende währenden evolutionären Prozess angepasst. Windkraftanlagen stellten aber demgegenüber eine neuartige anthropogene Gefährdung dar, für die keine Anpassungsstrategien existierten. Weitere anthropogen bedingte Verluste wandernder Fledermausarten seien aber unter Berücksichtigung ihres derzeitigen Erhaltungszustandes in Deutschland sehr kritisch zu bewerten. Das Bundesamt für Naturschutz gebe aktuell den Erhaltungszustand der beiden fernwandernden Arten Großer und Kleiner Abendsegler in der kontinentalen biographischen Region nur mit ungünstig bis unzureichend an.

12

Auch die Festlegung einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s, ab der zu den Zugzeiten die Windkraftanlagen wieder in Betrieb genommen werden können, sei rechtlich nicht zu beanstanden. So werde etwa in einer Untersuchung von L. und P. Bach aus dem Jahre 2009 belegt, dass diese Schwelle zum Schutz von wandernden Fledermäusen ausreichend, aber erforderlich sei.

13

In der mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 hat der Beklagte gerügt, dass ihm ein Schriftsatz vom 07.05.2013, den die Klägerin beim erkennenden Gericht am selben Tag per Fax übersandt hat und der auf dem Postweg am 10.05.2013 mit Anlagen eingegangen ist, in vollständiger Form, das heißt einschließlich sämtlicher Anlagen (Anlagen K 18 – 33), erst am 15.05.2013 und damit so spät zugeleitet worden sei, dass er hierzu nicht mehr in dem erforderlichen Umfang und mit der nötigen Gründlichkeit habe Stellung nehmen können. Um eine solche Gelegenheit zu erhalten, hat er beantragt,

14

ihm einen Schriftsatznachlass von 6 Wochen ab dem 17.05.2013 einzuräumen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist begründet.

17

Die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 9.9 ist in vollem Umfang aufzuheben, weil sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz insgesamt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).

18

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angeordneten Abschaltzeiten sollen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (= § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) verhindern. Hierfür ist die Nebenbestimmung Nr. 9.9 aber nicht erforderlich, weil die genehmigten Anlagen auch dann nicht gegen das Tötungsverbot verstoßen, wenn sie innerhalb der angeordneten Abschaltzeiten betrieben werden.

19

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fledermäuse (Microchiroptera), die eine Unterordnung der Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, gehören zwar in allen Arten zu der danach geschützten Gruppe (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl L 284 vom 31.10.2003]). Darüber hinaus ist der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (EuGH, Urte. v. 30.01.2002 – Rs. C-103/00 – Slg. 2002, I- 1163, u. v. 20.10.2005 – Rs. C-6/04 –, Slg. 2005, I-9017). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [301 f.], RdNr. 91) ist deshalb der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urte. vom 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, Rdnr. 219, v. 13.05.2009 – 9 A 73/07 –, NuR 2009, 711, Rn. 86, u. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, NuR 2009, 789 [797], RdNr. 42). Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagkräftig ist (Urt. d. Senats v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, ZNER 2009, 312, juris Rn. 61). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Windenergieanlagen im Wald (vgl. Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl 2009, 737 [744], mit weiteren Nachweisen) oder innerhalb bevorzugter Jagdgebiete oder in Hauptflugrouten errichtet werden sollen (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, BVerwGE 130, 299, Rdnr. 219; VG Gera, Urt. v. 28.04.2005 – 4 K 1071/02.GE –, juris, RdNr. 14).

20

Hinsichtlich der Frage, ob Windenergieanlagen im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen, gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, NuR 2012, 196) die prozessuale Besonderheit, dass der zuständigen Behörde, sofern sie eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden werden muss, die im Verwaltungsprozess dazu führt, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Der Senat hat dies damit begründet, dass zur fachgerechten Beurteilung der Frage des Tötungsrisikos – die sich in diesem Fall auf den Schutz von Rotmilanen bezog – ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht zum Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urte. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, NuR 2008, 633, u. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, BVerwGE 136, 291 [318], RdNr. 113) seien auf das Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar. Der Befund, dass bei zahlreichen Fragestellungen – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten, gilt im Genehmigungsverfahren genauso wie im Planfeststellungsverfahren. Gerade die Bewertung, wann ein – bestehendes – Tötungs- oder Verletzungsrisiko „signifikant“ erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne „beweisen“, sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris, RdNr 60 bis 65; OVG RP., Urt. v. 28.10.2009 – 1 A 10200/09 –, NuR 2010, 348 [350 f.], juris, RdNr. 42, 52; NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011 – 12 ME 274/10 –, NuR 2011, 431). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Verbot der Tötung von Fledermäusen fest. Auch insoweit ist die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen und spezielle fledermauskundliche Kriterien maßgeblich sind.

21

Sollen Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden, die in der Flugroute fern wandernder Fledermausarten liegt, begründet dies gewissermaßen einen „Anfangsverdacht“ einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos, weil eine solche Lage häufig den Schluss rechtfertigen dürfte, dass jedenfalls in der Zeit des Herbstzuges, in der nach der vorhandenen bundesweiten Schlagopferkartei besonders viele Schlagopfer nachweisbar sind (vgl. dazu Niermann, Methodische Hinweise und Empfehlungen zur Bestimmung von Fledermaus-Schlagopferzahlen an Windenergiestandorten, Nyctalus (N.F.), Berlin 12 [2007], Heft 2-3, S. 152, vorgelegt als Anlage 2 in Beiakte D im Verfahren 2 L 187/10), deutlich mehr als nur einzelne Individuen aufgrund einer Kollision mit den Rotorblättern zu Tode kommen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Signifikanzschwelle auch in solchen Fällen erst dann überschritten ist, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Der erwähnte „Anfangsverdacht“ ist entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht dahingehend zu verstehen, dass er zu einer Umkehr der Beweislast führt und deshalb bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle begründet, falls der Anlagenbetreiber nicht das Gegenteil nachweist. Vielmehr handelt es sich bei dem Anfangsverdacht nur um einen ersten Anschein, der je nach den Umständen des Einzelfalls einer näheren Konkretisierung und weiteren tatsächlichen Fundierung bedarf, die als solche auch nicht der behördlichen Einschätzungsprärogative zuzurechnen ist, sondern der vollen tatrichterlichen Kontrolle unterliegt.

22

Ferner ist bei Fledermäusen in besonderem Maße zu beachten, dass die Zahl der Individuen, die von dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko betroffen sind, nach der zitierten Rechtsprechung über wenige Einzelexemplare hinausgehen muss. Wie bereits dargelegt, ist es bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können. Fledermäuse treten in Individuenzahlen auf, die die Zahl der Individuen anderer geschützter und kollisionsgefährdeter Tierarten, etwa des Rotmilans, um ein Vielfaches und damit in einem Maße übersteigt, das es rechtfertigt, insoweit von einer anderen Größenordnung zu sprechen. Aus den vorgelegten Gutachten und den Ausführungen der Beteiligten ist deutlich geworden, dass am Südrand des Harzes im Herbst Fledermäuse in Individuenzahlen von hunderten oder gar tausenden Einzelexemplaren durchziehen. Angesichts solcher Zahlen kann von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon dann ausgegangen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Zeitraum eines Jahres an einer Windkraftanlage ein oder zwei Fledermäuse zu Tode kommen. Zwar muss die zu erwartende Opferzahl, da es bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht um einen Populations-, sondern um einen Individuenschutz geht, nicht so groß sein, dass sie sich bereits auf die Population als solche auswirkt. Andererseits muss die Zahl der potentiellen Opfer eine Größe überschreiten, die mit Rücksicht auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Individuen einer Population sowie die Zahl der Individuen, die ohnehin regelmäßig dem allgemeinen Naturgeschehen, etwa als Beutetiere, zum Opfer fallen, überhaupt als nennenswert bezeichnet werden kann. Diese Zahl mag zwar auch davon abhängen, wie hoch das Risiko im Einzelfall einzuschätzen ist und dürfte deshalb bei einem sehr hohen, an sichere Wahrscheinlichkeit grenzenden Tötungsrisiko niedriger liegen als bei einem geringeren, die Signifikanzschwelle nur gering überschreitenden Risiko. Bei ein oder zwei Fledermäusen im Jahr ist diese Zahl jedoch auch im erstgenannten Fall noch nicht erreicht.

23

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Signifikanzschwelle im Bereich des Windparks S. nicht überschritten ist. Auch wenn man dem Beklagten hinsichtlich der Beurteilung des Tötungsrisikos eine Einschätzungsprärogative zubilligt, gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass für mehr als nur wenige einzelne Individuen des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) oder sonstiger fernwandernder Arten ein signifikant erhöhtes Risiko besteht, in den Monaten August und September während der Dämmerungs- und Nachtzeit durch Windkraftanlagen im Bereich des Windparks S. getötet zu werden.

24

Der Beklagte hat zwar in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angenommen, dass es sich bei dem Großen Abendsegler um eine Fledermausart handelt, die während ihres herbstlichen Zuges zu den Winterquartieren für Kollisionen mit Windkraftanlagen besonders anfällig ist. Nach dem Gutachten des Büros für Landschaftsökologie M. vom 04.01.2008, das im Parallelverfahren 2 L 187/10 zum benachbarten Windpark M. vorgelegt wurde, sind es gerade die Herbstzüge fernwandernder Arten, die zu den meisten Fledermausverlusten an Windkraftanlagen in Deutschland führen, wobei der Große Abendsegler die insoweit am stärksten betroffene Art darstellt (S. 6 f. des Gutachtens). Der Beklagte hat diese Erkenntnisse anhand weiterer naturschutzfachlicher Veröffentlichungen belegt (vgl. die Anlagen 1 bis 9 in der Beiakte D in 2 L 187/10 und das Gutachten des Planungsbüros Dr. W. vom Oktober 2006).

25

Vertretbar ist weiter die Annahme, dass die Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden sollen, die fernwandernden und für Kollisionen mit Windkraftanlagen anerkanntermaßen besonders gefährdeten Fledermausarten wie dem Großen Abendsegler und der Rauhhautfledermaus als viel benutzte Flugroute dient, auf der sie im Herbst in ihre südwestlich gelegenen Winter- und im Frühling in ihre nordöstlich gelegenen Sommerquartiere wandern. Der Beklagte hat sich auch bei dieser Einschätzung u.a. auf das Gutachten der M. vom 04.01.2008 gestützt. Daraus geht hervor, dass im Bereich des benachbarten Windparks M. im Zeitfenster der saisonalen Herbstwanderung in den Monaten August und September erhöhte Zugaktivitäten des Großen Abendseglers zu verzeichnen sind, wobei das Zuggeschehen regelmäßig in der Dämmerung beginnt und sich bis in die Dunkelheit hinein fortsetzt (S. 17 Abs. 4 des Gutachtens).

26

Allerdings ist zu beachten, dass sich die Flugroute im Bereich des Windparks S. nicht etwa auf einen schmalen Korridor verdichtet, der bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle für mehr als einzelne Individuen rechtfertigt. Vielmehr weist die Flugroute auch in diesem Bereich eine Breite von mehreren Kilometern auf. Gesicherte Erkenntnisse bestehen nur darüber, dass große Individuenzahlen an einzelnen, in der weiteren Umgebung vorhandenen Rastplätzen anzutreffen sind, die den Fledermäusen – wie der Süße und Salzige See im Osten und der Kelbraer Stausee im Westen des Standorts – ein hohes Insekten- und damit Nahrungsaufkommen bieten. Als gesichert stuft der Senat auch ein, dass sich der Herbstzug in Ost-West-Richtung bewegt und deshalb anzunehmen ist, dass viele Fledermäuse während dieses Zuges zuerst im Bereich des Süßen und Salzigen Sees rasten und anschließend zum westlich gelegenen Rastplatz des Kelbraer Stausees weiterziehen. Nicht hinreichend belegt ist aber, dass eine hinreichend große Zahl an Fledermäusen auf ihrem Zug von dem einen zum anderen Rastplatz gerade die kürzeste, über den Windpark S. verlaufende Route wählen. Hiergegen spricht, dass sich Fledermäuse bei ihrem Zug typischerweise an Leitlinien wie fließenden Gewässern oder Waldrändern orientieren, während sich der Windpark S. auf einer weithin freien Fläche befindet, der es gerade an landschaftlichen Strukturen wie den genannten Waldrändern oder Flussläufen fehlt. Danach ist eher davon auszugehen, dass sich das hauptsächliche Zuggeschehen an den Waldrändern der umliegenden Höhenzüge, etwa der Ausläufer des Harzes im Norden und des Kyffhäusergebirges im Süden, vollzieht. Dies entspricht auch der Einschätzung im Gutachten des Planungsbüros M. vom 04.01.2008. Wie sich auch aus der Abbildung auf Seite 39 dieses Gutachtens ergibt, findet der saisonale Herbstzug des Abendseglers auf einer verhältnismäßig breiten Fläche östlich und südlich des Harzgebirges statt. Das Zuggeschehen konzentriert sich damit nicht auf den Bereich des Windparks S., sondern umfasst einen mehrere Kilometer breiten Korridor. Auch hat der Gutachter L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2010 (2 L 187/10) ausgeführt, dass die geplanten Windkraftanlagen des benachbarten Windparks M. nach seiner Einschätzung aufgrund der topographischen Verhältnisse (Waldkanten als Orientierungslinien) etwa mittig zwischen zwei lokalen Zuglinien liegen und deshalb vom Hauptteil des Zuggeschehens nicht erfasst werden (Seite 2 oben der Stellungnahme, vgl. GA, Bl. 116 in 2 L 187/10).

27

Aus den Ausführungen des von dem Beklagten beigezogenen Fledermausexperten O., der den naturschutzfachlichen Standpunkt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, hat der Senat zudem die Erkenntnis gewonnen, dass sich das Zuggeschehen nicht in der Weise eines konzentrierten und zielgerichteten Direktflugs zwischen den Hauptrastplätzen „Süßer See“ und „Kelbraer Stausee“ vollzieht, sondern aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch aufgrund eines paarungsbedingten Ausschwärmens, in die Breite gelenkt wird und dadurch insgesamt einer Streuung unterliegt, die der Annahme einer engen Flugroute über dem Windpark S. entgegensteht. Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil Herr O. nach seiner Aussage bei einem Aufenthalt auf einem in der Nähe des Windparks vorhandenen Autobahnparkplatz einen größeren Schwarm durchziehender Fledermäuse beobachtet hat. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine zufällige Einzelbeobachtung handelt, die als solche hinsichtlich des regelmäßigen Gesamtaufkommens wenig aussagekräftig sein dürfte, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass regelmäßig große Zahlen von Fledermäusen auch im Bereich des streitgegenständlichen Windparks anzutreffen sind. Die vorgelegten, im Auftrag der Klägerin erstellten gutachterlichen Untersuchungen direkt am Standort bestätigen, dass sich das Fledermausaufkommen dort nicht etwa konzentriert, sondern sich in einem größeren Rahmen bewegt, der für eine Verteilung des Gesamtaufkommens auf eine mehrere Kilometer breite Fläche spricht.

28

Zwar hat der Gutachter L. für den Bereich des Windparks M. in seinem Gutachten vom 04.01.2008 gleichwohl eine „erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichte“ festgestellt, was dafür spreche, dass „die Art zumindest während der Herbstwanderung in hohen Individuenzahlen“ durchziehe und „am Standort ein erhöhtes Kollisionsrisiko während der Herbstwanderung“ zu erwarten sei (jeweils S. 40 des Gutachtens). Allerdings sind diese Äußerungen unter Berücksichtigung des gesamten Gutachtens nicht dahingehend zu verstehen, dass die Größe des Aufkommens den Schluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für mehr als nur einzelne Individuen rechtfertigt. So zieht der Gutachter aus seinen Untersuchungen lediglich den Schluss, dass sich – jedenfalls bezogen auf den Großen Abendsegler – im Zeitfenster Mitte Juli bis Ende Oktober ein erhöhtes Risiko für Kollisionen bei der genannten Art standörtlich im Vorfeld der Anlagenerrichtung „nicht ausschließen“ lasse (S. 46 des Gutachtens) und verneint dementsprechend eine „negative Beeinträchtigung der Population“ (S. 47 des Gutachtens). Maßgeblich für diese Einschätzung ist insbesondere, dass das von dem Gutachter durchgeführte Schlagopfermonitoring an 12 vorhandenen Windkraftanlagen im Windpark M. lediglich zum Auffinden eines einzigen Exemplars des Abendseglers geführt hat (S. 19 des Gutachtens vom 04.01.2008). Zwar spricht eine geringe Fundrate nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines signifikant gesteigerten Kollisionsrisikos, weil die Zahl der aufgefundenen Kadaver je nach Art, Dauer, Intensität und Umfang der Nachsuche und in Abhängigkeit weiterer Faktoren, insbesondere des Abtrags durch Prädatoren, aber auch des Bewuchses der abgesuchten Flächen, erheblich hinter der Zahl der Kollisionsopfer zurückbleiben kann. So hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Auffindwahrscheinlichkeit nach dem hier durchgeführten Monitoring – wie der Gutachter auch selbst eingeräumt hat (S. 20 des Gutachtens) – mit einem Wert unter 50 % anzusetzen ist. Andererseits ist das durchgeführte Schlagopfermonitoring aber auch nicht so lückenhaft, dass es als Erkenntnisgrundlage unbrauchbar wäre. Der Senat wertet es deshalb als hinreichenden Beleg dafür, dass hier zwar ein Tötungsrisiko zu bejahen ist, es aber hinsichtlich der Anzahl der von ihm erfassten Individuen an der signifikanten Erhöhung dieses Risikos fehlt. Der Fund einer größeren Anzahl von geschlagenen Individuen ist ein besonders starkes Indiz für ein erhöhtes Kollisionsrisiko, weil das Auffinden von Schlagopfern am unmittelbarsten und augenscheinlichsten die Beeinträchtigung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen verdeutlicht (Niermann, Methodische Hinweise und Empfehlungen zur Bestimmung von Fledermaus-Schlagopferzahlen an Windenergiestandorten, Nyctalus (N.F.), Berlin 12 [2007], Heft 2-3, S. 152, vorgelegt als Anlage 2 in Beiakte D zu 2 L 187/10). Umgekehrt spricht die Auffindung lediglich eines einzelnen Kadavers gegen ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko, das – wie dargelegt – gerade noch nicht erfüllt ist, wenn es sich bloß bei einer geringen Zahl von Individuen verwirklicht (vgl. in diesem Sinne auch Beschl. d. Senats v. 19.12.2012 – 2 L 212/11).

29

Das gefundene Ergebnis wird auch durch das im vorliegenden Verfahren vorgelegte Gutachten des Planungsbüros Dr. W. vom Oktober 2006 bestätigt. Zwar hätten im Planungsgebiet 14 Fledermausarten nachgewiesen werden können (Bl. 36 des Gutachtens). Für den Großen Abendsegler und die Rauhhautfledermaus bestehe auch das Restrisiko von Kollisionen. Dieses könne aber durch den Einsatz einer Luftfahrthindernisbefeuerung w-rot deutlich minimiert werden (Bl. 37 des Gutachtens).

30

Soweit der Beklagte beantragt hat, ihm zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2013 einen Schriftsatznachlass von sechs Wochen zu gewähren, war dem nicht stattzugeben. Der Schriftsatz ist dem Beklagten aufgrund richterlicher Verfügungen vom 8. und 10.05.2013 übersandt worden (Ausfertigungs- und Abgangsvermerk: 10.05.2013). Mit Fax vom 13.05.2013 hat das Gericht dem Beklagten auf dessen telefonische Bitte hin die Anlage K 18 übersandt. Die vollständigen Anlagen hat der Beklagte nach seinen eigenen Angaben einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, also am 15.05.2013, erhalten. Er hatte deshalb Gelegenheit, den Schriftsatz nebst Anlagen bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen und sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern. Der Schriftsatz enthält im Übrigen auch keine grundlegend neuen Ausführungen, die für die Entscheidung des Senats ausschlaggebend waren. Vielmehr hat die Klägerin mit ihm lediglich ihre bisherigen Ausführungen weiter untermauert.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

32

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.