Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Okt. 2013 - 9 A 155/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1018.9A155.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.10.2013

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte 913 (nachfolgend Grabstätte) auf dem Friedhof des Beklagten, das der Kläger geltend macht.

2

Unter dem 26.05.1975 wurde Herrn Emil A., dem Vater des Klägers, im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an der strittigen Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren vom Beklagten verliehen. Herr Emil A. verstarb im Jahre 2003 und hinterließ neben dem im Jahre 1965 geborenen Kläger auch noch seinen Sohn Horst A., der im Jahre 1963 geboren wurde. Die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung seiner Bestattung sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Urne des Herrn Emil A. wurde auf der Wahlgrabstätte beigesetzt.

3

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte vom 24. Mai 2015 bis 30.11.2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen unter dem 17.11.2003 Friedhofsgebühren in Höhe von 391,95 Euro fest. Zudem befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang ein an den Kläger gerichteter Friedhofsgebührenbescheid vom 17.11.2003, in dem neben den vorstehend bezeichneten Gebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts weitere Friedhofsgebühren (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) in Höhe von insgesamt 505,00 Euro aufgeführt sind. In diesem Bescheid ist vermerkt, dass das Sozialamt nur einen Betrag in Höhe von 505,00 Euro und nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlgrabstätte übernehme, weshalb eine „weitere Rechnung an Herrn E.“ in Höhe von 391,95 Euro ergeht. Mit Datum vom 18. Januar 2010 wurde dem Beigeladenen durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Bestattung von dessen Sohn, Herrn Peter E., eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte für die Zeit von 2023 bis 2030 ausgestellt. Darüber hinaus verlängerte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen aufgrund der Beisetzung von Frau Elisabeth Q. unter dem 27.10.2011 das Nutzungsrecht an der Grabstätte bis zum 31.12.2031.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2011 wandte sich die Arbeitnehmerkammer Bremen im Auftrag des Klägers an den Beklagten mit der Bitte um Klärung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Dieses stünde nach dortiger Auffassung dem Kläger zu. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte, dem Kläger sei eine Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht nicht ausgehändigt worden. Auch sei er in der Friedhofsdatenbank nicht als Nutzungsberechtigter erfasst. Er habe es als Rechtsnachfolger verabsäumt, das Nutzungsrecht sofort auf sich umschreiben zu lassen. Zudem habe er nie die Unterhaltung der Grabstätte vorgenommen oder veranlasst. Zwischen den Beteiligten folgte weiterer Schriftverkehr.

5

Mit Bescheid vom 24.05.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte 913 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht nachweisen. Aus den dortigen Unterlagen gehe hervor, dass das Nutzungsrecht im Jahre 2003 an Herrn E. übertragen worden sei. Bei ihm lägen nunmehr alle Rechte und Pflichten. Den dagegen vom Kläger unter dem 04.06.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 als unbegründet zurück.

6

Am 19. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte sei 1975 vom Beklagten für die Dauer von 40 Jahren, mithin bis in das Jahr 2015 verliehen worden. Die für diese Beisetzung angefallenen Friedhofsgebühren habe das Sozialamt D-Stadt seinerzeit nur teilweise übernommen, weshalb der Rest vom Beigeladenen gezahlt worden sei. Zu Unrecht habe der Beklagte dies zum Anlass genommen, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übertragen. Von der Übertragung des Nutzungsrechts habe der Kläger erst anlässlich weiterer Bestattungen auf der Grabstätte erfahren. Der Beklagte habe ihn von der Übertragung des Nutzungsrechts zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt. Er habe sich mit dem Beigeladenen auf die Übertragung des Nutzungsrechts auch nicht geeinigt, wie dies der Beklagte vortrage; mit den vom Beigeladenen nachfolgend vorgenommenen Bestattungen auf der Grabstelle sei er nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen werde der vom Beigeladenen geschilderte Hergang im Zusammenhang mit der Bestattung seines Vaters im Jahre 2003 ausdrücklich bestritten. Ungeachtet der tatsächlichen Durchführung der Bestattung, sollte der Beigeladene das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht erhalten. Vielmehr sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass ihm das Nutzungsrecht zustehe, weshalb er im Jahre 2009 auch 120,00 Euro für die tatsächlich vorgenommene Grabpflege an die Ehefrau des Beigeladenen überwiesen habe.

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Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten auf ihn übergegangen ist und der Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber entsprechend seiner Friedhofssatzung einen Nachweis auszustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Das Nutzungsrecht an der Grabstelle 913 stehe dem Kläger nicht zu. Er habe die von ihm mit Gebührenbescheid vom 17.11.2003 eingeforderten Friedhofsgebühren nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er sich mit dem Beigeladenen darüber einig gewesen, dass dieser das Nutzungsrecht übernehme. Aus diesem Grunde sei es dem Beigeladenen auch möglich gewesen, seinen Sohn im Januar 2010 auf der Grabstätte beizusetzen. Anlässlich dieser Beisetzung sei deshalb dem Beigeladenen auch eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts auszustellen gewesen; Gleiches erfolgte im Nachgang für die Beisetzung von Frau Elisabeth Q.. Jedenfalls sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht auf den Kläger übergegangen. Er hatte weder die Grabstätte noch die laufenden Kosten für die hier streitgegenständliche Grabstätte geleistet.

12

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, er und seine Frau hätten die Grabstätte seit der Bestattung im Jahre 2003 ständig gepflegt und teilweise auch neu angelegt. Bereits im Jahre 2003 habe er einen Teil der Friedhofsgebühren gezahlt. Der Kläger sei für die Bestattung seines Vaters kaum erreichbar gewesen und habe sich um die Grabstelle nicht gekümmert. Der Kläger sei auch mit den nachfolgend vorgenommenen Bestattungen einverstanden gewesen. Deshalb stehe nicht dem Kläger, sondern ihm das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

15

Die Klage ist als Feststellungs- und Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Auf den Kläger ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten nicht übergegangen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Urkunde hat.

16

1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Der vorliegende Streit um die Benutzung des Friedhofs der Beklagten stellte jedoch keine solche innerkirchliche Angelegenheit dar. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Begräbniswesens, einer Materie, die von Staat und Kirche gleichermaßen in Anspruch genommen wird und die vom Staat unter Einbeziehung der kirchlichen Friedhöfe durch staatliche Vorschriften geregelt worden ist (vgl. z. B. §§ 19 ff. Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestG LSA). Bei einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof können daher die Verwaltungsgerichte angerufen werden (BVerwGE 25, 364 ff.; Eyermann/Rennert, a. a. O., Rn. 94).

17

Die nachfolgend gebotene rechtliche Befassung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 Urkunden über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte 913 an den Beigeladenen ausgehändigt hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der urkundlichen Bestätigung des Überganges um einen - feststellenden - Verwaltungsakt oder lediglich um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Rechtsklarheit (Nachweisbarkeit) für den Nutzungsrechtsinhaber handelt, stünde selbst die Annahme eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 VwVfG - wofür aus der Sicht des Gerichts Gewichtiges sprechen dürfte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.05.2003, W 2 K 02.796, juris) - sowie die nunmehr bestehende Kenntnis des Klägers von den dem Beigeladenen ausgehändigten Urkunden seinem Anspruch nicht entgegen. Denn eine Frist zur Anfechtung (§ 70 VwGO) der ihm von dem Beklagten nicht bekanntgegebenen Regelungen hat mit der Folge noch gar nicht zu laufen begonnen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 70 Rn. 6g m. w. N.), dass diese dem Kläger nicht rechtsvernichtend entgegen gehalten werden können. Diese können - auch ohne ausdrückliche Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO (dazu Kopp/ Schenke, a. a. O., § 68 Rn. 22 ff.) - mithin noch im Wege einer sog. offensiven Konkurrentenklage (Kopp/ Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 45 ff.) Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

18

2. Ob auf den Kläger das von ihm geltend gemachte Nutzungsrecht an der (Wahl-)Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten übergegangen ist, ergibt sich nicht bereits aus den staatlichen Rechtsvorschriften, dem BestG LSA. Denn das BestG LSA regelt in §§ 19 ff. lediglich die Frage nach der Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen durch Gemeinden (§ 19 Abs. 2) und kirchliche Friedhofsträger (§ 19 Abs. 3). Fragen des Nutzungsrechts sowie des Anspruchs auf Bestattung in einer bestimmten, bereits vorhandenen Grabstätte eines Friedhofs besteht, regeln die staatlichen Vorschriften jedoch nicht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es dem Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers überlassen (§ 25 BestG LSA), u. a. diese Fragen durch örtliche Vorschriften zu regeln. Davon hat der Beklagte mit der hier einschlägigen Friedhofsordnung vom 27.06.2002 (FO) Gebrauch gemacht, die in § 24 Regelungen zum Nutzungsrecht und dessen Rechtsnachfolge enthält.

19

a) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Verstorbenen Emil A. anlässlich der Beisetzung seiner Ehefrau im Mai 1975 für die Erbbegräbnisstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten in C-Stadt ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wurde. Diese Verleihung gilt auch über den 02.10.1990 hinaus fort (vgl. Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag). Von einem Untergang dieses Rechts geht auch der Beklagte nicht aus.

20

Galt dieses Recht auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofsordnung vom 27.06.2002 fort, werden durch diesen Rechtsakte auch die Rechte an dieser Grabstätte geregelt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2002, 8 LA 135/02, juris); § 30 FO unterwirft allein die Nutzungszeit und die Gestaltung dem zum Zeitpunkt der Verleihung geltenden Recht.

21

Da es sich bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht handelt, besteht es, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8), allein in der Person des Rechtsinhabers. Verstirbt dieser vor dem Ablauf der Nutzungszeit, richtet sich die Rechtsnachfolge ausschließlich nach den vom Friedhofsträger im Rahmen seiner Satzungsautonomie getroffenen Regelungen. Dem Beklagten steht es dabei frei, welchen sachgerechten „Anknüpfungspunkten“ für die Rechtsnachfolge er den Vorrang einräumt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04.11.2004, B 2 K 03.1884, juris). Vom Übergang des Rechts auf einen Nachfolger zu trennen ist das „Schicksal der Grabstätte“ als solche, durch die jedenfalls die Mindestruhezeit (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG LSA) zu gewährleisten ist; wird das Nutzungsrecht nach dem Tod seines Inhabers von einem Dritten nicht übernommen, verbleibt dem Friedhofsträger nur die Möglichkeit an das sittliche Empfinden der Erben oder Totenfürsorgeberechtigten zu appellieren. Wird die Grabpflege nicht durchgeführt, kann die Grabstätte nach den Regelungen der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger ggf. eingeebnet und begrünt werden.

22

In § 24 Abs. 4 FO hat der Beklagte Regelungen für die Wahlgrabstätten nach § 19 Abs. 7 lit. b) FO getroffen. Erfolgt danach bis zum Ableben (des Nutzungsberechtigten) keine besondere Bestimmung in der Nachfolge an dem Nutzungsrecht, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der dort näher bestimmten Reihenfolge über. Der Beklagte hat vorliegend mithin der - ohne Zweifel sachgerechten - familienrechtlichen Regelung (dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 161) den Vorzug gegeben. Bei Personenmehrheit innerhalb der Gruppe bestimmt die Satzung den Ältesten zum Nutzungsberechtigten.

23

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gruppenberechtigten ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Vorhandensein eines vorrangig Berechtigten einen nachrangig Berechtigten nur dann ausschließt, wenn der vorrangig Berechtigte das Nutzungsrecht übernimmt (i. d. S. auch VG München, Urt. v. 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris). Dem steht weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, zumal ein Nutzungsrecht nur dann wirksam übergehen kann, wenn der Berechtigte dieses annimmt und sich damit den Regelungen der Friedhofsordnung unterwirft (VG München, Urt. v. 20.03.2008, a. a. O.; so auch Gaedke, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, weil sie verwaltungsunpraktikabel wäre. Von Letzterem ist nicht auszugehen, da der Friedhofsträger aufgrund der durch die Satzung vorgesehenen Reihenfolge stets einen konkreten Berechtigten hat und durch den Eintritt eines nachrangig Berechtigten im Falle des Verzichts des vorrangig Berechtigten auch eine sachgerechte Lösungen nicht zuletzt im Sinne des/ der Bestatteten erzielt werden kann. Insbesondere wäre es nicht nachvollziehbar, warum z. B. allein durch den Verzicht eines überlebenden Ehegatten an einer Wahlgrabstätte, in denen Angehörige des Verstorbenen z. B. aus einer vorangegangenen Ehe bestattet sind, noch lebende Familienmitglieder das Nutzungsrecht nicht zu übernehmen berechtigt sein sollen. Dem ist der Vorrang vor einer Einebnung für die noch fortdauernde Ruhezeit zu geben. Berechtigte Interessen des Friedhofsträgers werden dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt, da er sich kraft Satzung generell für eine Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entschieden hat.

24

b) Dies zugrunde gelegt, endete das Herrn Emil A. im Mai 1975 verliehene Nutzungsrecht mit seinem Tod im Jahre 2003. Da der Verstorbene keine anderweitigen Regelungen zum Grabnutzungsrecht getroffen hatte, gehörte auch der Kläger als Kind des Verstorbenen grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis bezüglich des Nutzungsrechts (vgl. § 24 Abs. 4 lit. b) FO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht das älteste Kind des Herrn Emil A. war. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Jahre 1963 geborene und damit ältere Bruder des Klägers das Nutzungsrecht übernommen hätte, zumal er nach seinem Tod im Jahre 2011 auf dem Friedhof des Beklagten von seiner Ehefrau in einer anderen Grabstätte beigesetzt wurde.

25

Das Nutzungsrecht ist gleichwohl nicht auf den Kläger übergegangen. Denn er hat die Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit erklärt. Diese Erforderlichkeit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit und hat einfachgesetzlich in § 24 Abs. 5 und 6 FO seine Normierung gefunden. Danach hat der Nachfolger das Nutzungsrecht (unverzüglich) auf sich umschreiben zu lassen; der Friedhofsträger hat dem neuen Nutzungsberechtigten die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich zu bestätigen (§ 24 Abs. 5 und 6 FO). Diese Vorschriften sind Ausdruck dessen, dass die Rechtsnachfolge wegen des oben erörterten Zustimmungserfordernisses nicht kraft Gesetzes (hier: Satzung) eintritt, sondern sowohl eine hinreichend bestimmte Erklärung einer nach § 24 Abs. 4 FO berechtigten Person sowie eine bewusste Entscheidung des Friedhofsträgers (vgl. dazu VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009, AN 4 K 08.0172, juris) voraussetzen, wobei das Gericht der (formellen) Umschreibung keine konstitutive Bedeutung in Bezug auf die Rechtsnachfolge beimisst. Damit wird in der Satzung lediglich das Eingebundensein im Sinne einer Entscheidungsmacht durch den Friedhofsträger umschrieben; die getroffene Entscheidung kann sich dann in der tatsächlich erfolgten Umschreibung - für jedermann nachweislich - dokumentieren.

26

Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich der Kläger (unverzüglich) nach dem Tod seines Vaters an den Beklagten zur Übernahme des Grabnutzungsrechts gewandt, geschweige denn dazu erklärt hätte, so dass dieser sich weder veranlasst hätte sehen müssen, eine Entscheidung darüber zu treffen noch eine solche getroffen hat.

27

Dabei ist für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - wie die zur Übernahme des Nutzungsrechts - nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.09.2011, 6 B 19/11, juris).

28

Deshalb ist es rechtlich zunächst unbeachtlich, dass sich der Kläger bis in das Jahr 2011 hinein nicht ausdrücklich - was von ihm auch nicht geltend gemacht wird - zur Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagten erklärt hat.

29

Der Beklagte hat jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Beisetzung des Vaters des Klägers im Jahre 2003 nicht als eine Erklärung im vorstehenden Sinne ansehen müssen. So ist der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Beklagten in Kontakt getreten, was trotz der örtlichen Entfernung jederzeit möglich gewesen wäre. Vielmehr hat er sich insbesondere in Bezug auf die Organisation der Beerdigung einschließlich der Absprachen mit dem Beklagten des Beigeladenen bedient, mit dem er jedoch bezüglich des Nutzungsrechts keinerlei Absprachen in Bezug auf das Nutzungsrecht getroffen hatte, sei dies auch seinem Rechtsirrtum wegen der Dauer und des Fortbestandes des seinem Vater im Jahre 1975 verliehenen Nutzungsrechts geschuldet. Selbst wenn sich der Kläger seinerzeit gegenüber dem Beigeladenen bezüglich der Übernahme des Nutzungsrechts erklärt haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies dem Beklagten gegenüber bekannt geworden ist bzw. er dies hätte kennen müssen, zumal er sich diese Erklärungen deshalb nicht zurechnen lassen muss, weil der Beigeladene nicht dem Rechtskreis des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. VG Saarlouis, GB vom 23.04.2010, 11 k 664/09, juris). Deshalb können aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2009 an die Ehefrau des Beigeladenen 120,00 Euro überwiesen haben will, was der Beigeladene bestreitet, allenfalls Schlussfolgerungen für die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gezogen werden.

30

Auch dass der Kläger im Übrigen nach dem Tod seines Vaters in einer für den Beklagten erkennbaren Weise z. B. Einfluss auf die Grabpflege bzw. die Grabgestaltung genommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich der Beklagte nunmehr nicht entgegen halten lassen müsste, er habe den Kläger über einen sehr langen Zeitraum wie einen Rechtsnachfolger in Bezug auf das Nutzungsrecht behandelt. Allein dass der Kläger bei der Beisetzung seines Vaters zugegen war, hätte der Beklagte nicht zum Anlass nehmen müssen, daraus die Übernahme des Nutzungsrechts zu folgern. Eine diesbezüglich für den Beklagten bestehende Pflicht, sich bei dem Kläger darüber zu vergewissern, ob er das Nutzungsrecht übernehme, besteht nicht.

31

Deshalb kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt erreichbar war, unentschieden bleiben. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen, aus der - rechtlich gesehen - allenfalls ein klägerischer Verzicht an der Grabstätte, jedoch nichts für seine - weil gegenüber dem Beklagten zu bekundende - Übernahmebereitschaft zu entnehmen wäre.

32

Als gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Kläger (sogar) aus der Sicht des Beklagten hinreichend deutlich als Rechtsnachfolger geriert hat, kann vorliegend auch nicht der bei den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen befindliche und an den Kläger adressierte Bescheid vom 17.11.2003 über 505,00 € (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr 2003 bis 2008) angesehen werden, wobei dahinstehen kann, ob ihm dieser jemals bekanntgegeben wurde, wofür in Ansehung des dem Bescheid zu entnehmenden Zusatzes zudem wenig spricht. Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Friedhofsgebührenbescheiden und den Übergang des Grabnutzungsrechts völlig verschieden sind, ist dem Bescheidzusatz „Das Sozialamt übernimmt nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlstelle. Es bezahlt nur den Betrag von 505,- €. Deshalb ergeht eine weitere Rechnung an Herrn E. über den Restbetrag in Höhe von 391,95 €“ jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass der Beklagte den Kläger als (neuen) Nutzungsberechtigten angesehen hat. Denn der Betrag von 391,95 € betraf gerade die „Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen“.

33

Dass der Kläger nunmehr im Jahre 2011 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten die Übernahme des Nutzungsrechts beantragt hat, vermittelt ihm den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Denn insoweit hat er jedenfalls nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 24 Abs. 5 FO gehandelt (vgl. dazu VG München, Urt. vom 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris), was aus der Sicht des Gerichts keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

34

Ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 nach den Feststellungen des Gerichts nicht auf den Kläger übergegangen, so kann es dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber dem Beigeladenen - allenfalls in Ansehung von § 24 Abs. 4 Ziffer h) FO - die Verlängerung des Nutzungsrechts zu gewähren. Aber selbst für den Fall, dass dies rechtswidrig gewesen sein sollte, kann der Kläger daraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten.

II.

35

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO): der Beigeladene war an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligten. Dies können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich nur dann auferlegt werden, wenn er einen Antrag gestellt hat, was hier nicht der Fall ist. Auch liegen keine Gründe vor, ihm in Ansehung von § 155 Abs. 4 VwGO mit Verfahrenskosten zu beschweren. Hat ein Beigeladener keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht der Gefahr eigener Kostentragung ausgesetzt, hält es das Gericht für unbillig, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

36

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in    §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Behörde verpflichtet ist, Willenserklärungen eines Beteiligten ihrem Inhalt und Sinn nach durch Auslegung zu ermitteln, dabei das gesamte Verhalten des Erklärenden festzustellen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sowie festzustellen, ob die Willenserklärung des Beteiligten hinreichend bestimmt ist, um von einer Antragstellung im Sinne des § 22 Satz 2 LVwVfG BW / § 22 Satz 2 VwVfG ausgehen zu müssen." Der Kläger stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den gegenüber der beklagten Hochschule geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester zwar nicht wegen eines aus den Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW oder des § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW abzuleitenden zwingenden Immatrikulationshindernisses, jedoch deshalb verneint hat, weil der Kläger das nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW einzuhaltende Verfahren für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges nicht durchlaufen, insbesondere den gemäß § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten vom 2. Februar 2005 erforderlichen Antrag auf Anerkennung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen nicht gestellt habe (UA S. 6 ff.).

5

Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entfallen ist, nachdem die Beklagte nach Ergehen des angefochtenen Urteils durch § 1 Abs. 9 Satz 2 bis 4 ihrer am 8. Juni 2011 neu erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung eine Satzungsbestimmung über die Gleichwertigkeit von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eingeführt hat, deren Fehlen bisher der Annahme eines Immatrikulationshindernisses aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstand (vgl. zur Berücksichtigung von Änderungen des irrevisiblen Rechts in der Revisionsinstanz: Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1 S. 2 f.). Ebenfalls nicht eingehen muss der Senat auf die allgemeine Problematik der Revisibilität von Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa: Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <352> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 10). Denn der von dem Kläger bezeichneten Fragestellung kommt eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie ohne Weiteres anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann und aus diesem Grund keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris Rn. 15 f.) sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (ebenso für die Auslegung von Verwaltungsakten: Urteile vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 29).

7

2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verwaltungsgerichtshof sei in einer den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausfüllenden Weise von den Grundsätzen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dem Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (a.a.O.) - abgewichen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.

9

Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof abstrakt andere Auslegungsmethoden befürwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger meint vielmehr, das Berufungsgericht hätte bei Anwendung dieser Auslegungsmethoden sein Schreiben vom 11. Juni 2008 inhaltlich als Antrag auf Anerkennung seiner bisher im Diplom-Studiengang Medical Engineering erbrachten Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten bewerten müssen. In der - vorgeblich - fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes liegt jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).

10

3. Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

11

Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß gegen §§ 86, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG unterlassen, die Sache im Wege einer Herbeiführung der von ihm vermissten Entscheidung über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen spruchreif zu machen. Dabei geht er davon aus, dass sein Schreiben vom 11. Juni 2008 entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs einen hierauf gerichteten Antrag enthielt. Dieser Vortrag geht ins Leere.

12

Zum Einen entkräftet der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem Schreiben vom 11. Juni 2008 sei der besagte Antrag nicht enthalten, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Zum Anderen erkennt er im Ergebnis selbst (Beschwerdebegründung S. 6), dass es sich bei dem bislang nicht durchgeführten Anrechnungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Studienzulassungsverfahrens und deshalb in dem anhängigen Prozess dem gerichtlichen Zugriff entzogen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der ihm vorschwebende gerichtliche Übergriff in den Bereich der Exekutive auch nicht durch Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt werden.

13

Im Übrigen könnte eine fehlende vorprozessuale Antragstellung bei der zuständigen Behörde selbst in der Konstellation eines einheitlichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes nicht im Wege der Spruchreifmachung überwunden werden. Sie stellt vielmehr wenn nicht eine Klagevoraussetzung, so doch jedenfalls eine Sachurteilsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage dar (vgl. dazu m.w.N.: Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409 Rn. 17 und 24).

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.