Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Jan. 2019 - W 2 K 18.1268

bei uns veröffentlicht am23.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Grabrechtsurkunde für ein Grab auf einem von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Friedhof. Hilfsweise begehrte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gegenüber seiner verstorbenen Frau ergangen Gebührenbescheids für Friedhofsgebühren, der inzwischen aufgehoben wurde.

Ursprünglich hatte Frau S., die am 26. Juli 2012 verstorbene Schwiegermutter des Klägers, das bis zum 10. Mai 2016 befristete Nutzungsrecht an der Grabstätte 01* … auf einem Friedhof des Beklagten inne.

Frau S. wurde am 31. Juli 2012 in dieser Grabstätte beigesetzt. Der Beklagte beabsichtigte in diesem Zusammenhang das Grabnutzungsrecht bis zum 10. Mai 2043 zu verlängern und erhob dafür zunächst vom Lebensgefährten der Frau S. Gebühren. Auf Veranlassung einer der Töchter von Frau S. im Rahmen des Bestattungsauftrags wurde der Lebensgefährte von Frau S. in den internen Verwaltungsakten des Beklagten auch als „Erwerber“ des Grabnutzungsrechts aufgenommen.

Auf die mit Bescheid vom 29. August 2012 vom Lebensgefährten der Frau S. erhobenen sterbefallbedingten Gebühren - darunter eine Verlängerungsgebühr für das Grabnutzungsrechts in Höhe von 1.755,00 EUR - wurde teilweise aus dem Nachlass von Frau S., teilweise von der Tochter gezahlt, die die Bestattung in Auftrag gegeben hatte.

Frau S. wurde von einer Erbengemeinschaft bestehend aus ihren drei Töchtern, darunter die Ehefrau des Klägers und die die Bestattung organisierende Tochter, beerbt. Die aus dem Nachlass und die von der letztgenannten Tochter geleistet Zahlungen auf die Friedhofsgebühren aus dem Bescheid vom 29. August 2012 wurden im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt und führten damit zu einer Minderung der Ansprüche der Ehefrau des Klägers in den anschließenden Erbstreitigkeiten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2014, beim Beklagten am 11. Dezember 2014 eingegangen, beantragte die Ehefrau des Klägers als älteste Tochter der Verstorbenen die Übertragung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Daraufhin fertigte der Beklagte eine auf ihren Namen lautende Grabnutzungsurkunde an, händigte diese jedoch nicht aus.

Darüber hinaus hob der Beklagte den Friedhofsgebührenbescheid vom 29. August 2012 auf, erstattete die geleisteten Zahlungen an die Schwester und Miterbin der Ehefrau des Klägers und erhob mit Bescheid vom 2. Februar 2015 die Friedhofsgebühren über 2.715,50 EUR erneut von der Ehefrau des Klägers.

Dagegen legte die Ehefrau des Klägers Widerspruch ein und erwirkte mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. April 2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 2 S 16.331) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches.

Am 6. Juni 2016 verstarb die Ehefrau des Klägers vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

Zunächst verweigerte der Beklagte daraufhin dem Kläger gegenüber, seine Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Grab zu bestatten. Daraufhin ersuchte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren W 2 E 16.630 mit dem Ziel, seine Ehefrau dort beizusetzen. Auf einer im Verlauf dieses Verfahrens abgegebenen schriftlichen Zusicherung des Beklagten wurde das gerichtliche Verfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt.

Tatsächlich wurde die Ehefrau des Klägers jedoch nicht dort beigesetzt.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau gegenüber auf. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.

II.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 8. Oktober 2018 eingegangen, ließ der Kläger Verpflichtungsklage auf Ausstellen einer Grabrechtsurkunde erheben. Hilfsweise ließ er Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich des Friedhofsgebührenbescheides vom 2. Februar 2015 i.d.F. des Aufhebungsbescheides vom 17. Januar 2017 erheben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen:

Die Klage sei zulässig. Insbesondere entfalle das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht deshalb, weil seine Ehefrau nicht in der verfahrensgegenständlichen Grabstätte beigesetzt worden sei. Das Interesse an der Ausstellung der Grabrechtsurkunde bestehe, weil damit das Recht des Klägers verbunden sei, nach seinem Tod dort beerdigt zu werden.

Über den Widerspruch der Ehefrau des Klägers gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 2. Februar 2015 sei bis heute nicht entschieden. Es sei lediglich ein „Aufhebungsbescheid“ ergangen, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt habe. Auch darüber sei noch nicht entschieden worden, so dass Klage geboten sei.

Die Klage sei auch begründet. Als Ehemann und Alleinerbe seiner Ehefrau sei der Kläger nunmehr Inhaber des Grabnutzungsrechts gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes H. (Friedhofs- und Bestattungssatzung - FBS) vom 24. Januar 2002 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 27. September 2016. Zunächst sei seine Ehefrau als älteste Tochter seiner Schwiegermutter Nutzungsrechtsinhaberin geworden. Nur aufgrund mehrfacher Verstöße des Beklagten gegen dessen eigenes Satzungsrecht sei das Grabnutzungsrecht seiner verstorbenen Ehefrau nicht zugesprochen worden. Sie sei in Zusammenwirken ihrer Schwestern und des Lebensgefährten ihrer Mutter vom Beklagten übergangen worden. Dies stelle eine „Enteignung“ der tatsächlich Grabnutzungsberechtigten dar und verletze das verfassungsrechtlich geschützte Totensorgerecht der verstorbenen Ehefrau für ihre Mutter. Die anlässlich des Sterbefalls der Schwiegermutter fällige Friedhofsgebühr sei bereits durch die Miterbin seiner Ehefrau und aus dem Nachlass der Schwiegermutter beglichen worden. Die spätere Rückerstattung sei unerheblich. Es sei rechtswidrig gewesen, die Friedhofsgebühren nochmals von seiner Ehefrau zu fordern. Dies entspreche der Ansicht des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Im parallel laufenden „Zivilverfahren“ habe die Schwester und Miterbin der Ehefrau des Klägers die Friedhofsgebühren in Höhe von 2.715,00 EUR und Mahngebühren in Höhe von 135,00 EUR als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht. Es sei deshalb rechtswidrig vom Beklagten gewesen, die Friedhofsgebühren in Höhe von 2.325,50 EUR am 23. Juni 2015 an die Schwester und Miterbin der Ehefrau zurückzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Widerspruch seiner Ehefrau gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 2. Februar 2015 dem Beklagten bereits vorgelegen. Die Miterbin und die Ehefrau seien Gesamtschuldner gewesen. Durch die ursprünglichen Zahlungen der Miterbin auf die Friedhofsgebühren sei die Ehefrau des Klägers automatisch Grabrechtsinhaberin geworden, so dass nach ihrem Tod nun der Kläger das Grabrecht innehabe und der Beklagte eine entsprechende Graburkunde ausstellen müsse.

Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Der ursprüngliche Bescheid vom 2. Februar 2015 i.d.F. des Aufhebungsbescheides vom 17. Januar 2017 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe aufgrund des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Der Kläger könne sich als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG berufen. Die Ehefrau habe im Familiengrab ihre letzte Ruhe finden wollen. Dies habe der Beklagte ihr verweigert. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Denn auch der Kläger wolle in dem Grab beerdigt werden. Es bestehe die Gefahr, dass auch ihm die Beerdigung dort verweigert werde. Der Kläger habe auch ein Rehabilitationsinteresse. Seine Ehefrau habe letztendlich auf anderem Weg beerdigt werden müssen. Dies sei der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben. Durch die Forderung, die Grabgebühren müssten erneut gezahlt werden, sei die Beerdigung praktisch verweigert worden. Zwar habe der Beklagte auf den gerichtlichen Eilantrag des Klägers hin sein Einverständnis mit der Beisetzung in der verfahrensgegenständlichen Grabstätte erteilt. Der Beklagte habe dies jedoch davon abhängig gemacht, dass der Kläger vor der Bestattung ein Antragsformular des Bestattungsunternehmers ausfülle. Dies habe im Endeffekt bedeutet, dass der Kläger nochmals die bereits geleisteten Grabgebühren zu zahlen gehabt hätte. Das Vorgehen des Beklagten habe diskriminierenden Charakter, der auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige. So habe die Streitigkeit den Anschein erwecken können, der Kläger weigere sich auf Kosten seiner verstorbenen Ehefrau, die Grabgebühren zu zahlen. Der Kläger habe ein konkretes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides als Form der Genugtuung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28. September 2018 und vom 14. Januar 2019 Bezug genommen.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Grabrechtsurkunde für das Grab Nummer 01* … auf dem Friedhof W* … lautend auf seinen Namen, auszustellen.

Es wird hilfsweise festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2015 in Form des Aufhebungsbescheides vom 17. Januar 2017 rechtswidrig war.

Der Beklagte lässt beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen:

Für die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu beachten. Ihr fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Ehefrau des Klägers tatsächlich nicht in dem verfahrensgegenständlichen Grab beigesetzt worden sei.

Die Klage sei auch unbegründet. Es gehe vorliegend um die Grabstätte der Frau S. Der Kläger sei kein Angehöriger von Frau S im Sinne von § 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung des Beklagten. Er berufe sich lediglich auf die Erbenstellung nach seiner Ehefrau. Doch auch diese sei zu keinem Zeitpunkt Grabrechtsinhaberin gewesen. Konstitutive Voraussetzung sei die Zahlung der fälligen Gebühr und die Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die verstorbene Ehefrau des Klägers habe weder die Gebühr gezahlt noch sei ihr die Verleihungsurkunde ausgehändigt worden. Demzufolge habe sie die Grabrechtsinhaberstellung nicht an den Kläger weitergeben können. Als Grabrechtsinhaber kämen zum jetzigen Zeitpunkt nach der kommunalen Satzung lediglich die beiden Schwestern der verstorbenen Ehefrau des Klägers in Betracht. Der Vortrag zu den angeblichen Versäumnissen könne daher dahinstehen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. November 2018 und vom 22. Januar 2019 Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 S 16.331 und W 2 E 16.630 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

I.

Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Grabrechtsurkunde ist unzulässig und unbegründet.

1. Die Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.

1.1 Da die Ausstellung einer Grabrechtsurkunde - unabhängig davon, ob es sich inhaltlich um die Verleihung eines neuen Grabnutzungsrechts, die Verlängerung eines bestehenden Grabnutzungsrechts oder dessen Umschreibung auf einen neuen Grabnutzungsberechtigten handelt - immer einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu: Barthel, GewArch Beilage WiVerw Nr. 1/2016, 22-30), ist die Verpflichtungsklage statthaft.

1.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist jedoch, dass im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. Da der Antrag grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein muss, ist weder die schriftsätzliche Klagebegründung noch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren geeignet, das Fehlen eines vorherigen Antrags zu heilen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 6). Auch eine Einlassung der Behörde zur Sache im gerichtlichen Verfahren beseitigt die Unzulässigkeit einer ohne vorherigen Antrag erhobenen Verpflichtungsklage nicht (vgl. a.a.O.).

1.2.1 Ob ein Antrag vorliegt, der auf die Eröffnung eines auf einen bestimmten Verwaltungsakt gerichtetes Verwaltungsverfahren gerichtet ist, bestimmt sich nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB danach, wie diese vom Erklärungsempfänger, also der betreffenden Behörde, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.9.2011 - 6 B 19/11 - juris Rn. 6). Nach dieser Maßgabe ist den Akten des Beklagten alleine der Übertragungsantrag der verstorbenen Ehefrau des Klägers vom 5. Dezember 2014 zu entnehmen.

1.2.2 Eine automatische Rechtsnachfolge des Klägers als Beteiligter in das auf die Rechtsübertragung gerichtetes Verwaltungsverfahren seiner Ehefrau kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einem sog. Nachfolgetatbestand, der in materieller Hinsicht eine automatische Rechtsnachfolge für die Rechtsposition voraussetzt, auf deren Erwerb das Verwaltungsverfahren gerichtet ist (vgl. zu Erfordernis des Nachfolgetatbestands: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 13 Rn. 59). Denn beim Grabnutzungsrecht handelt es sich um ein personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art, das weder durch bloßes Rechtsgeschäft übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 - 4 ZB 11.2075 - juris Rn. 8) noch unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11). Würde die mit dem Übertragungsantrag verbundene Stellung als Beteiligter im - auf die Übertragung gerichteten - Verwaltungsverfahren automatisch auf den „Rechtsnachfolger“ übergehen, würde dies de facto zu einer Übertragung des Grabnutzungsrechts ohne die persönliche Zustimmung des zukünftig neuen Inhabers führen. Diesem würde das Grabnutzungsrecht damit quasi aufdrängt. Das für die Rechtsübertragung konstitutive Zustimmungs- bzw. Antragserfordernis soll ein solches „Aufdrängung“ jedoch gerade verhindern (vgl. Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Kap. B 15 Rn. 22). Bedarf schon die Übertragung eines bereits erworbenen Grabnutzungsrechts der ausdrücklichen und persönlichen Zustimmung des Erwerbers, so kann ein Antrag auf Übertragung eines Grabnutzungsrechts auch keine Wirkung für einen eventuellen „Rechtsnachfolger“ entfalten. Zumal die in § 15 Abs. 9 FBS vorgesehene Umschreibung der Verleihungsurkunde gerade der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bezüglich der für den Friedhofsträger nicht immer offensichtlichen Rechtsnachfolge dienen soll (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25). Dies würde ad absurdum geführt, müsste er im Verwaltungsverfahren zur Ausstellung einer Grabrechtsurkunde nach dem Tod des Antragstellers von Amts wegen ermitteln, wer in dessen Beteiligtenstellung eintritt.

Mithin ist der von der Ehefrau des Klägers gestellte Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts mit deren Tod gegenstandslos geworden. Der Kläger kann daraus keine Beteiligtenstellung i.S.v. Art. 13 Nr. 1 Nr. 1 BayVwVfG für sich ableiten. Ein eigener Antrag des Klägers beim Beklagten auf Übertragung des begehrten Grabnutzungsrechts ist nicht entbehrlich.

1.2.3 Da die Friedhofhofs- und Bestattungssatzung des Beklagten weder für den Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts noch auf Umschreibung der Verleihungsurkunde ein bestimmtes Formerfordernis vorsieht, ist der Antrag auf Übernahme des Grabnutzungsrechts bzw. auf Umschreibung der Grabrechtsurkunde sowohl mündlich als auch konkludent möglich. Ein solcher Antrag des Klägers ist in den Behördenakten des Beklagten jedoch nicht dokumentiert.

1.2.3.1 Der Kläger selbst trägt vor, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau am 6. Juni 2016 beim Beklagten vorgesprochen habe, weil er seine Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Grab habe beerdigen wollen. Dort sei behauptet worden, dass erst das Grab bezahlt werden müsse, bevor überhaupt ein Grabnutzungsrecht zustehe. Zwar ist es nicht fernliegend, dem dort artikulierten Ansinnen, seine Ehefrau in dem verfahrensgegenständlichen Grab zu bestatten, auch den Bedeutungsgehalt eines Antrags auf Übertragung des entsprechenden Grabnutzungsrechts beizumessen. Jedoch hat der Kläger - trotz der im Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz W 2 E 16.630 vom Beklagten abgegebenen Zusicherung - die Bestattung seiner Ehefrau in dem verfahrensgegenständlichen Grab gerade nicht weiterverfolgt, sondern seine Ehefrau anderweitig bestatten lassen. Mithin durfte der Beklagte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände dieses Verhalten des Klägers so verstehen, dass dieser sein Interesse am Grabnutzungsrecht aufgegeben hat und eine Übertragung des Grabnutzungsrechts nicht weiter verfolgt. Die anderweitige Beisetzung der Ehefrau des Klägers durfte der Beklagte mithin auch als konkludente Rücknahme des mit dem Bestattungsansinnen verbundenen Antrags auf Nutzungsrechtsübertragung ansehen.

1.2.3.2 Einen erneuten und sei es konkludenten Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts - nach bzw. unabhängig von der Bestattung seiner Ehefrau - ist mit der notwendigen Bestimmtheit weder den Akten noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der im Hauptsacheverfahren gegenständlichen Frage des Grabnutzungsrechts zwischen den Parteien auch noch das Widerspruchsverfahren bezüglich des Friedhofsgebührenbescheides vom 2. Februar 2015 anhängig war. Doch auch in diesem Verfahren durfte der Beklagte zunächst davon ausgehen, dass das Widerspruchsverfahren mit dem Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2017 gegenstandlos geworden sei. Alleine dem Widerspruch des Klägers vom 15. Februar 2017 gegen den Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2017 kommt ebenfalls kein Erklärungsgehalt im Hinblick auf die Ausstellung einer Grabrechtsurkunde zu.

Allenfalls im anwaltlichen Schreiben vom 17. September 2018, mit dem der Kläger erklären ließ, dass er an dem Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2017 festhalte, wird mit der Formulierung „Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sowohl der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau unseres Mandanten als auch unserem Mandanten als deren Rechtsnachfolger nach wie vor das Grab trotz u.a. des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Würzburg rechtswidrig vorenthalten wird.“ ein Bezug zum hier verfahrensgegenständlichen Grabnutzungsrecht hergestellt. Es würde jedoch den objektiven Empfängerhorizont bei Weitem überstrapazieren, wollte man diesen in einem gebührenrechtlichen Widerspruchsverfahren erteilten „Hinweis“ als eigenständigen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts auslegen. So steht schon die Formulierung als Hinweis der Auslegung als Willenserklärung entgegen. Jedenfalls fehlt es der Erklärung an der Bestimmtheit, die notwendig ist, um auf dieser Grundlage ein eigenständiges - vom Widerspruchsverfahren separates - Verwaltungsverfahren auf Verbescheidung eines Antrags auf Übertragung des Grabnutzungsrechts in Gang zu setzen. Denn ein wirksamer Antrag im Verwaltungsverfahren setzt nicht nur voraus, dass die Person des Antragstellers, sondern auch der Gegenstand, auf den der Antrag gerichtet sein soll, hinreichend erkennbar ist. Nur so ist gewährleistet, dass dem Bürger ohne dessen ausdrücklichen Willen kein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt wird (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 22 Rn. 43a). Speziell für die Umschreibung einer Grabrechtsurkunde leiten sich die Bestimmtheitsanforderungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zudem zusätzlich aus der notwendigen Eingebundenheit des Friedhofsträgers bei der Zuordnung der Grabnutzungsrechte her (vgl. dazu: VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

1.2.3.3 Anderweitige schriftliche oder mündliche Erklärungen des Klägers oder seines Anwalts gegenüber dem Beklagten bezüglich des Grabnutzungsrechts sind weder vorgetragen noch aktenkundig. Mithin fehlt es der erhobenen Verpflichtungsklage mangels vorherigen Antrags im Verwaltungsverfahren bereits an der Zulässigkeit.

2. Die Verpflichtungsklage ist darüber hinaus auch unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Graburkunde am verfahrensgegenständlichen Grab seiner Schwiegermutter.

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestehenden Grabnutzungsrechts als „Rechtsnachfolger“ seiner verstorbenen Ehefrau.

2.1.1 Ausweislich der Grabrechtsurkunde vom 19. November 1984 i.d.F. des Nachtrags vom 22. Juli 1986 war das verfahrensgegenständliche Grabnutzungsrecht bis zum 10. Mai 2016 befristet. Inhaberin laut Grabrechtsurkunde war die am 26. Juli 2012 verstorbene Schwiegermutter des Klägers, die dort am 31. Juli 2012 beigesetzt wurde.

2.1.2 Da das Wahl- bzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterliegt (siehe unter 1.2.2) ging das Nutzungsrecht nicht mit der Erbmasse auf die Erbengemeinschaft bestehend aus der Ehefrau des Klägers und ihren beiden Schwestern über, sondern ist dem Regelungsregime der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Beklagten unterworfen, dem es als Friedhofsträger obliegt, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabnutzungsrecht im Fall des Todes des bisherigen Inhabers übergeht (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 11).

2.1.2.1 Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der hier zugrunde zulegenden Friedhofs- und Bestattungssatzung des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere ist das in § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS gewählte sog. „familienrechtliche Modell“ mit dem Anciennitätsprinzip in § 15 Abs. 7 Satz 3 FBS als Leitmotiv bei der Nachfolgeregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 14.4.2016 - 2 LB 25/15 - juris Rn. 58).

Aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Übernahme eines bestehenden Grabnutzungsrechts sowohl bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung gemäß § 15 Abs. 8 FBS als auch gemäß § 15 Abs. 9 FBS bei einem Übergang ohne rechtsgeschäftliche Nachfolgeregelung die Beteiligung des Beklagten als Friedhofsträger voraussetzt (dazu: BVerwG, U.v. 12.6.1992 - 7 C 3/91 - juris Rn. 10).

Darüber hinaus verstößt die Satzung vor dem Hintergrund der Organisationsverantwortung des Friedhofsträgers - auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des natürlichen Rechts auf Totenfürsorge der Angehörigen - nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie in § 15 Abs. 7 Satz 4 FBS das Erlöschen des Grabnutzungsrechts für den Fall anordnet, dass das Nutzungsrecht nicht binnen eines Jahres nach der Beisetzung von einem Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS übernommen wird. Denn bei typisierender Betrachtung wird den Angehörigen bzw. dem potentiellen Nutzungsberechtigten damit eine hinreichend lange Zeitspanne eingeräumt, die mit dem Grabnutzungsrecht gegebenenfalls verbundenen Fragen innerfamiliär zu klären, so dass nach Ablauf des Jahres das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Friedhofsverwaltung und -bewirtschaftung überwiegt. Atypischen Fallkonstellationen kann dabei ohne weiteres im Rahmen einer späteren Neuerteilung des Nutzungsrechts am Grab Rechnung getragen werden. Die Würde der Verstobenen sowie das Sittlichkeitsempfinden der Allgemeinheit werden dabei schon durch die - vom Bestehen eines Grabnutzungsrechts - unabhängige Ruhefrist gewahrt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es bei der zum Rechtsübergang notwendigen Zustimmung des übernehmenden Angehörigen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 FBS nicht allein auf die innere Haltung des übernahmebereiten Angehörigen an, sondern auf die dem Beklagten als Friedhofsträger erklärte Bereitschaft zur Übernahme, die sich - als materielles Pendant zum verfahrensrechtlichen Antrag - als empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 - 9 A 155/12 - juris Rn. 25).

2.1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde das verfahrensgegenständliche Grabnutzungsrecht gerade nicht binnen Jahresfrist von einem Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS übernommen und ist mithin erloschen.

2.1.2.2.1 Der in der Sterbefallmeldung als „Graberwerber“ angegebene Lebensgefährte der verstorbenen Schwiegermutter des Klägers gehört nicht zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS und kann mithin nicht gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS die Übernahme fristwahrend erklären - zumal der Bestattungsauftrag, dem die Angabe zur Nutzungsrechtsübernahme entstammt - auch nicht von ihm selbst, sondern von einer der Schwestern der verstorbenen Ehefrau des Klägers ausgefüllt wurde. Eine Willenserklärung des Lebensgefährten selbst liegt letztlich nicht vor. Mithin mag in der Angabe im Bestattungsauftrag allenfalls eine Verzichtserklärung der beauftragenden Tochter als Angehöriger gem. § 15 Abs. 7 Satz 2 Buchstabe b FBS zu sehen sein, nicht jedoch die Übernahmeerklärung eines anderen Angehörigen im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 2 FBS.

2.1.2.2.2 Als älteste Tochter der verstorbenen Schwiegermutter des Klägers war dessen Ehefrau gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2 Buchstabe b i.V.m. Abs. 7 Satz 3 FBS bis zu ihrem Tod vorrangig nutzungsberechtigt. Gleichwohl ist das Nutzungsrecht in der Folge nicht auf die Ehefrau des Klägers übergegangen. Denn eine, den Anforderungen des § 15 Abs. 7 Satz 4 FBS genügende Übernahmeerklärung binnen Jahresfrist nach der Beerdigung ihrer Mutter am 31. Juli 2012 liegt nicht vor.

Aktenkundig ist allein ihr Antrag auf Akteneinsicht mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2014 und in dessen Nachfolge der Übertragungsantrag im Schreiben vom 5. Dezember 2014. Mithin datiert die das Grabnutzungsrecht betreffende Korrespondenz der verstorbenen Ehefrau des Klägers mit dem Beklagten über zwei Jahre nach der Beerdigung der bisherigen Grabnutzungsrechtsinhaberin.

Zwar hatte die Ehefrau des Klägers im Verfahren W 2 S 16.331 ein „Gedächtnisprotokoll“ vom 2. März 2015 vorgelegt, in dem sie angegeben hatte, sie sei am 30. Oktober 2012 zusammen mit ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger, beim Beklagten vorstellig gewesen und habe unter Vorlage ihres Stammbuches erklärt, die älteste Tochter ihrer verstorbenen Mutter zu sein. Sie habe um „Einsicht in die Unterlagen der Verstorbenen (Grabkauf, Graburkunde etc. gebeten.)“. Eine solche Vorsprache ist in den Akten des Beklagten zwar nicht aktenkundig, kann aber als wahr unterstellt werden. Denn die geschilderte Vorsprache enthält auch dann nicht die für die Übertragung des Nutzungsrechts hinreichend bestimmte und eindeutige Willenserklärung zur Übernahme des Grabnutzungsrechts. Vielmehr konnte und durfte der Beklagte das Anliegen der Ehefrau des Klägers als Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft im Rahmen von innerfamiliären Differenzen bei der Erbauseinandersetzung im Nachgang zum Todesfall von S. verstehen.

Mithin ist das Grabnutzungsrecht mangels wirksamer Übernahme durch einen berechtigten Angehörigen mit Jahresablauf nach der Beerdigung von Frau S. erloschen. Ein Übergang war deshalb zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahmeerklärung der Ehefrau des Klägers nicht mehr möglich. Daran ändert auch die seitens des Beklagten zwar ausgestellte, jedoch nicht ausgehändigte Verleihungsurkunde vom 2. Februar 2015 nichts. Es handelt sich dabei um ein reines Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung. Ihr kommt im Hinblick auf das Grabnutzungsrecht weder konstitutive Bedeutung zu noch kann sie einen Rechtsschein begründen.

Im Übrigen wäre das Grabnutzungsrechts auch bei einer rechtzeitig erklärten Übernahme durch die Ehefrau des Klägers bereits vor deren Ableben erloschen. Denn ausweislich der vorgelegten Grabrechtsurkunde bzw. des Nachtrags vom 22. Juli 1986 war das verfahrensgegenständliche Grabnutzungsrecht bis zum 10. Mai 2016 befristet. Die seitens der Friedhofsverwaltung im Einklang mit § 15 Abs. 6 FBS anlässlich der Bestattung von Frau S. vorgesehene Verlängerung bis zum 10. Mai 2043 wurde zu keinem Zeitpunkt nach außen wirksam vollzogen. Denn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 FBS hätte es dazu konstitutiv einer entsprechenden Verleihungsurkunde bzw. eines Nachtrags zur ursprünglichen Verleihungsurkunde bedurft.

Alleine die Erhebung der Verlängerungsgebühr im Friedhofsgebührenbescheid vom 29. August 2012 gegenüber dem Lebensgefährten von Frau S. bzw. im Friedhofsgebührenbescheid vom 2. Februar 2015 gegenüber der Ehefrau des Klägers führt aufgrund des satzungsrechtlichen Formerfordernisses nicht zu einer wirksamen Verlängerung. Denn die satzungsmäßig vorgesehene Urkundenform als Entstehungsvoraussetzung bei der Begründung des Grabnutzungsrechts wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 FBS auf dessen Verlängerung erstreckt. Somit ist die Aushändigung einer die Verlängerung dokumentierenden Urkunde konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung. Dieser satzungsrechtlich vorgesehene Formzwang ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 4 ZB 17.2082 - juris Rn. 10).

2.2 Der Kläger hat auch weder gebunden noch im Ermessenswege einen Anspruch auf Neuerwerb des Grabnutzungsrechts.

2.2.1 Dabei kann dahin stehen, ob sich innerhalb der Ruhezeit des § 11 FBS aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG aus dem Recht auf Totenfürsorge ggf. ein Anspruch auf eine Neubegründung des Grabnutzungsrechts zugunsten eines übernahmewilligen Angehörigen ableiten lässt, wenn das Grabnutzungsrecht bereits gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 FS erloschen ist. Denn dieses Recht hätte allenfalls der verstorbenen Ehefrau des Klägers als vorrangig nutzungsberechtigte Angehörige gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2 Buchstabe b i.V.m. Satz 3 FBS zugestanden. Als Ausfluss der sich aus der Angehörigenstellung ergebenden Totenfürsorge wäre ein solcher Anspruch jedenfalls als höchstpersönliches Recht einzuordnen, das nicht vererbbar ist, sondern grundsätzlich mit dem Tod des Rechtsanwärters untergeht. Auf die Ausführungen unter I.1.2.2 wird Bezug genommen.

2.2.2 Eine postmortale Bedeutung könnte einem Anspruch der Ehefrau auf Neuerwerb des Grabnutzungsrechts allenfalls im Hinblick auf die Gestattung der Bestattung der Ehefrau in dem Grab ihrer Mutter zukommen, wie sie auch tatsächlich Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.630 war. Das vom Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau anhängig gemachte Verfahren wurde jedoch aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung eingestellt, weil der Beklagte sich mit der Bestattung seiner Ehefrau in dem Grab einverstanden erklärte und lediglich auf ein rechtsförmiges Verwaltungsverfahren mit entsprechender Antragstellung des Klägers bestand.

Zu einer Bestattung der Ehefrau im Grab ihrer Mutter kam es - nach eigener Einlassung des Klägers - in der Folge alleine deshalb nicht, weil er das vom Bestattungsinstitut ausgehändigte Antragsformular nicht beim Beklagten einreichte, um eine erneute Heranziehung zu den Friedhofsgebühren in Zusammenhang mit der Bestattung der Schwiegermutter zu vermeiden. Schon im Verfahren W 2 E 16.630 wurde der Kläger vom Gericht darauf hingewiesen, dass die Frage der Gebührenerhebung separat von der Zulassung der Bestattung zu klären sei. Trotz dieses richterlichen Hinweises entschied er sich im Nachgang zum gerichtlichen Verfahren, seine Frau anderweitig zu bestatten und von der eingeräumten Möglichkeit, sie in dem verfahrensgegenständlichen Grab beizusetzen, keinen Gebrauch zu machen. Mit der anderweitigen Bestattung der Ehefrau des Klägers hat sich aber auch jede postmortale Wirkung eines ihr zu Lebzeiten gegebenenfalls zustehenden Rechts auf Neuerwerb des Grabnutzungsrechts erschöpft. Der Kläger kann mithin für sich als vorrangig berechtigter Angehöriger seiner Ehefrau keine weiteren Rechte daraus ableiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Neuerteilung des Grabnutzungsrechts gegenüber der Ehefrau des Klägers von der Begleichung der mit Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 erhobenen Gebühren abhängig machen durfte. Ein etwaiger „Folgenbeseitigungsanspruch“ des Klägers auf Neuerwerb des Nutzungsrechts besteht jedenfalls nicht.

2.2.3 Da der Kläger bezogen auf seine Schwiegermutter offensichtlich nicht in den Kreis der gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2 Buchstabe a bis f FBS fällt, kann er auch von dieser keinen Anspruch auf Erwerb einen Nutzungsrechts an deren Grab ableiten.

Nach allem ist die Klage im Hauptantrag sowohl unzulässig als auch unbegründet. Sie war daher abzuweisen.

II.

Auch die im Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage im weiteren Sinne ist abzuweisen. Sie ist unzulässig.

1. Zwar ist der gegen die Ehefrau des Klägers erlassene Friedhofsgebührenbescheid vom 2. Februar 2015 tauglicher Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Denn mit dem gegenüber dem Kläger erlassenen Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2017 hat sie der Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 noch vor Klageerhebung erledigt.

2. Der Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 2017 selbst enthält neben der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 2. Februar 2015 keinen weiteren Regelungsgehalt, so dass der vom Kläger dagegen erhobene Widerspruch - bei sachdienlicher Auslegung - als Antrag auf Fortführung des gegen den Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 von seiner Ehefrau erhobenen Widerspruchs auszulegen ist. Ob ein solches Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsverfahren überhaupt zulässig ist, ist umstritten (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 79 Rn. 61), kann aber für die Frage der Zulässigkeit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage dahinstehen. Denn die Klagefrist des § 75 Abs. 1 VwGO wäre jedenfalls eingehalten.

3. Ungeachtet der mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verbundenen teilweise umstrittenen rechtsdogmatischen Einzelfragen, fehlt es hier jedenfalls an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses entspricht dem Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 129). Es genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende, schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (a.a.O.). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (a.a.O., Rn. 130).

3.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass der Beklagte seiner Ehefrau eine ordnungsgemäße Bestattung im Familiengrab verweigert habe. Die Bestattung der Ehefrau ist jedoch schon nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheides vom 2. Februar 2015. Im Übrigen hatte sich der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.630 gerade bereit erklärt, die Bestattung zu genehmigen, wenn der Kläger den im regulären Verwaltungsgang vorgesehen Antrag mittels des beim Bestatter auszufüllenden Formulars stellt. Davon hat der Kläger in einer bewussten Entscheidung selbst Abstand genommen. Sein Rechtsirrtum, dass er sich mit dem Antrag zur Übernahme der Friedhofsgebühren anlässlich des Sterbefalls seiner Schwiegermutter verpflichten würde, ist dabei weder dem Beklagten im Allgemeinen zuzurechnen noch ist er im Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 begründet. Die Entscheidung, seine Ehefrau - trotz des vorangegangenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - anderweitig zu bestatten, fällt mithin alleine in den Verantwortungsbereich des Klägers selbst. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich des aufgehobenen Friedhofsgebührenbescheides vom 2. Februar 2012 lässt sich damit nicht begründen.

3.2 Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Wiederholungsgefahr im Hinblick auf seine eigene Bestattung bezieht sich ebenfalls nicht auf den Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015, der alleine die mit der Beisetzung der Schwiegermutter verbundenen Bestattungsgebühren zum Gegenstand hat. Da auch der dort für die „Verlängerung des Familiengrabes“ festgesetzten Gebühr im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen des Grabnutzungsrechts und seine wirksame Verlängerung keine konstitutive Bedeutung zukommt, kann er das von ihm vorgetragene Ziel, nach seinem Ableben selbst in der Grabstätte der Schwiegermutter beigesetzt zu werden, mit der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erreichen. Eine gerichtliche Feststellung zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides hätte nicht zur Folge, dass er nunmehr Anspruch auf den Erwerb des Grabnutzungsrechts hätte (vgl. unter I. 2.2.2).

3.3 Wie bereits unter II.3.2.1 ausführlich dargestellt, beruhte es auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers, trotz der Zusicherung des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.630 keinen Antrag auf Beisetzung seiner Ehefrau im Grab ihrer Mutter zu stellen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid vom 2. Februar 2015 besteht dabei nicht. Der Kläger kann sich mithin auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen.

3.4 Auch unter anderen als den vom Kläger selbst geltend gemachten Gesichtspunkten vermag das Gericht kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu erkennen. Der Friedhofsgebührenbescheid vom 2. Februar 2015, für den das Gericht inhaltlich ausdrücklich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 29. April 2016 Bezug nimmt, beeinträchtigt nach seiner Aufhebung weder das wirtschaftliche, rechtliche noch ideelle Interesse des Klägers, insbesondere steht er in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Bestattung der Ehefrau des Klägers oder zu einem - gerade nicht bestehenden - Anspruch des Klägers auf Erwerb des Grabnutzungsrechts am Grab seiner Schwiegermutter.

Mithin war die Klage auch im Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Jan. 2019 - W 2 K 18.1268 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausweisenden Bedeutung führen kann. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Behörde verpflichtet ist, Willenserklärungen eines Beteiligten ihrem Inhalt und Sinn nach durch Auslegung zu ermitteln, dabei das gesamte Verhalten des Erklärenden festzustellen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sowie festzustellen, ob die Willenserklärung des Beteiligten hinreichend bestimmt ist, um von einer Antragstellung im Sinne des § 22 Satz 2 LVwVfG BW / § 22 Satz 2 VwVfG ausgehen zu müssen." Der Kläger stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den gegenüber der beklagten Hochschule geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im sechsten Fachsemester zwar nicht wegen eines aus den Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW oder des § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW abzuleitenden zwingenden Immatrikulationshindernisses, jedoch deshalb verneint hat, weil der Kläger das nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG BW einzuhaltende Verfahren für die Zulassung in einem höheren Fachsemester eines mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studienganges nicht durchlaufen, insbesondere den gemäß § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten vom 2. Februar 2005 erforderlichen Antrag auf Anerkennung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen nicht gestellt habe (UA S. 6 ff.).

5

Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entfallen ist, nachdem die Beklagte nach Ergehen des angefochtenen Urteils durch § 1 Abs. 9 Satz 2 bis 4 ihrer am 8. Juni 2011 neu erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung eine Satzungsbestimmung über die Gleichwertigkeit von Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eingeführt hat, deren Fehlen bisher der Annahme eines Immatrikulationshindernisses aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegenstand (vgl. zur Berücksichtigung von Änderungen des irrevisiblen Rechts in der Revisionsinstanz: Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> = Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1 S. 2 f.). Ebenfalls nicht eingehen muss der Senat auf die allgemeine Problematik der Revisibilität von Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa: Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <352> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 10). Denn der von dem Kläger bezeichneten Fragestellung kommt eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie ohne Weiteres anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann und aus diesem Grund keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 6, vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <170> = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 13, vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 52 und vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - juris Rn. 15 f.) sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und damit auch Anträge entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (ebenso für die Auslegung von Verwaltungsakten: Urteile vom 14. Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24 und vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 29).

7

2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Verwaltungsgerichtshof sei in einer den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausfüllenden Weise von den Grundsätzen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dem Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - (a.a.O.) - abgewichen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.

9

Aus dem Beschwerdevortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof abstrakt andere Auslegungsmethoden befürwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger meint vielmehr, das Berufungsgericht hätte bei Anwendung dieser Auslegungsmethoden sein Schreiben vom 11. Juni 2008 inhaltlich als Antrag auf Anerkennung seiner bisher im Diplom-Studiengang Medical Engineering erbrachten Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 6 der Studienordnung der Beklagten bewerten müssen. In der - vorgeblich - fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes liegt jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).

10

3. Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

11

Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß gegen §§ 86, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG unterlassen, die Sache im Wege einer Herbeiführung der von ihm vermissten Entscheidung über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen spruchreif zu machen. Dabei geht er davon aus, dass sein Schreiben vom 11. Juni 2008 entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs einen hierauf gerichteten Antrag enthielt. Dieser Vortrag geht ins Leere.

12

Zum Einen entkräftet der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem Schreiben vom 11. Juni 2008 sei der besagte Antrag nicht enthalten, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Zum Anderen erkennt er im Ergebnis selbst (Beschwerdebegründung S. 6), dass es sich bei dem bislang nicht durchgeführten Anrechnungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Studienzulassungsverfahrens und deshalb in dem anhängigen Prozess dem gerichtlichen Zugriff entzogen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der ihm vorschwebende gerichtliche Übergriff in den Bereich der Exekutive auch nicht durch Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt werden.

13

Im Übrigen könnte eine fehlende vorprozessuale Antragstellung bei der zuständigen Behörde selbst in der Konstellation eines einheitlichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes nicht im Wege der Spruchreifmachung überwunden werden. Sie stellt vielmehr wenn nicht eine Klagevoraussetzung, so doch jedenfalls eine Sachurteilsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage dar (vgl. dazu m.w.N.: Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409 Rn. 17 und 24).

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 „für die Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2017 ab. Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Rücknahmebescheid sei aber formell und materiell rechtmäßig. Richtigerweise sei nicht die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ (der u.a. auch der Kläger angehöre), sondern der Kläger grabnutzungsberechtigt. Da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Verleihung des Grabnutzungsrechts widersprochen hätten, fehle es an der dafür erforderlichen, zumindest konkludenten Antragstellung. Auch könne ein solches Nutzungsrecht nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (FS) nur an natürliche Personen und nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden. Grabnutzungsberechtigt sei der Kläger selbst, da das ursprünglich von R. W. 1971 für die Dauer von 25 Jahren erworbene Nutzungsrecht mangels Verlängerung Ende 1996 erloschen sei und der Kläger nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2002 eine neues Grabnutzungsrecht an der Grabstätte erworben habe; in der Entrichtung der dazu festgesetzten Gebühren liege eine konkludente nachträgliche Antragstellung. Dem für die Bestattung von R. W. an dessen Erbengemeinschaft ergangenen Friedhofsgebührenbescheid vom 19. November 2013 hätten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fristgerecht widersprochen, so dass durch diesen Bescheid das Grabnutzungsrecht des Klägers nicht beseitigt worden sei. Die Rücknahme der zugunsten der Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 ausgestellten Graburkunde sei innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, da der Beklagte erst nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines Schreibens (dreier Mitglieder) der Erbengemeinschaft festgestellt habe, dass der Kläger laut Graburkunde vom 18. Oktober 2002 Grabnutzungsberechtigter sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Todes von R. W. am 4. Juli 2012 habe zu dessen Gunsten ein Grabnutzungsrecht bestanden, das auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nutzungsrecht des R. W. habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon 1996 geendet, da die Bestattungen von zwei weiteren Verwandten in dem Familiengrab in den Jahren 1980 und 1993 erneut Ruhefristen von jeweils 25 Jahren ausgelöst hätten; die erforderlichen Anträge habe R. W., der im ersten Fall auch weiter die Grabgebühren gezahlt habe, zumindest konkludent gestellt. Da R. W. somit bis zu seinem Tod am 4. Juli 2012 Grabnutzungsberechtigter geblieben sei, habe dieses Recht weder 1993 auf den Vater des Klägers noch nach dessen Tod am 1. Oktober 2002 auf den Kläger übergehen können. Für die auf diesen am 18. Oktober 2012 ausgestellte Graburkunde fehle es dagegen an dem erforderlichen Antrag; das rein faktische Verhalten des Klägers stelle keinen nachträglichen Antrag dar, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt beizumessen sei. Das Grabnutzungsrecht sei nach dem Tod von R. W. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die damals geltende Friedhofssatzung habe vorgesehen, dass bei Vorhandensein mehrerer Verwandter oder Verschwägerter gleichen Grades durch deren übereinstimmende Erklärung festgelegt werde, auf wen die Berechtigung übergehen solle; bei Nichteinigung habe die Gemeinde jeweils den Ältesten zum Berechtigten bestimmen müssen. Von diesem Recht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; Ältester der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei auch nicht der Kläger, sondern seine Schwester. Die Ende 2015 erlassene Nachfolgesatzung sehe bei Fehlen von engeren Angehörigen den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Haupterben vor; wenn dieser wie hier (bei Erbanteilen von je einem Viertel) fehle, müsse die endgültige Klärung der Berechtigung der Erbauseinandersetzung überlassen werden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich vererblich sei, so dass Inhaber auch eine Erbengemeinschaft sein könne. Unabhängig davon sei jedenfalls die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten, da der Beklagte spätestens bei der Vergabe des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grabnutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen konnte (nachfolgend aa), sondern beim Kläger verblieben ist (nachfolgend bb), und dass der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 2015 auch nicht der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist entgegenstand (nachfolgend cc).

aa) Bei den in der Friedhofssatzung des Beklagten vorgesehenen Familiengräbern handelt es sich um sog. Wahlgräber, durch deren Überlassung zwar kein Eigentum erworben wird, der Berechtigte aber ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger erhält (BayVGH, B.v 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 5.12.1990 – 4 B 87.2014 – VGH 44, 7/9 = BayVBl 1991, 465 m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 270 m.w.N.; Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Okt. 2015, Kap. B 15 Rn. 13 ff.). Die Verleihung einer solchen Rechtsposition erfolgt in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellten Graburkunde; sie setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch erst nachträglich gestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1989 – 4 B 86.02596 – BayVBl 1990, 152 f.; Gaedke, a.a.O., 273 f.; Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O., Rn. 2). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird üblicherweise ebenfalls von einer Antragstellung sowie von der zusätzlichen Bedingung einer vorherigen Bezahlung der Friedhofsgebühr abhängig gemacht (BayVGH, U.v. 5.12.1990, a.a.O., m.w.N.).

Da das Wahlbzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 4 ZB 11.2075 – BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris Rn. 21). Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht, wobei allerdings stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Rechtsnachfolger dem Erwerb des – mit einer Reihe von Pflichten verbundenen – Nutzungsrechts in irgendeiner Form zustimmen muss (Gaedke, a.a.O., S. 278 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte im vorliegenden Fall nach dem Tod des R. W. schon deshalb kein Übergang der Grabberechtigung an dem streitgegenständlichen Familiengrab auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ stattfinden, weil in der Friedhofssatzung eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Nach der beim Tod des R. W. geltenden Fassung der Satzung waren vielmehr, wie im Zulassungsantrag eingeräumt wird, bei Fehlen einer entsprechenden Erklärung des Verstorbenen der Ehegatte, die Nachkommen oder sonstige Verwandte bzw. Verschwägerte als Rechtsnachfolger vorgesehen (§ 9 Abs. 4 FS), wobei unter mehreren gleichrangigen Verwandten oder Verschwägerten bei fehlender Einigung der Beklagte den jeweils ältesten als Berechtigten zu bestimmen hatte (§ 9 Abs. 4 Satz 6 FS) und ein danach Berechtigter im Falle eines Verzichts als nicht vorhanden anzusehen war (§ 9 Abs. 4 Satz 7 FS). Aus diesen Regelungen ergab sich zum einen, dass immer nur eine einzelne Person und nicht auch eine Personengesamtheit als Rechtsnachfolger in Betracht kam, und zum anderen, dass niemand gegen seinen Willen zum neuen Inhaber des Familiengrabs erklärt werden konnte. Die mit Ausstellung der Graburkunde am 11. Februar 2015 (noch vor Inkrafttreten der Nachfolgesatzung) getroffene Regelung zur Rechtsnachfolge, wonach „die Erbengemeinschaft nach R. W.“ entgegen dem erklärten Willen von drei ihrer vier Mitglieder neuer Rechtsinhaber sei, wäre demzufolge selbst dann objektiv rechtswidrig gewesen, wenn R. W. tatsächlich zum Zeitpunkt seines Todes noch immer Inhaber des ihm 1971 verliehenen Grabnutzungsrechts gewesen wäre.

bb) Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Das mit Graburkunde vom 29. Dezember 1971 für die Dauer von 25 Jahren verliehene Recht endete, da den Akten weder ein Verlängerungsantrag des R. W. noch eine irgendwie verlautbarte Verlängerungsentscheidung des Friedhofsträgers zu entnehmen ist, mit Ablauf des 29. Dezember 1996. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwei weitere Personen in dem Familiengrab bestattet wurden und damit jeweils neue Ruhezeiten zu laufen begannen, konnte ebenso wenig wie die (zumindest anfängliche) Zahlung der jährlich anfallenden Grabgebühren durch R. W. zu einer Verlängerung des in der ursprünglichen Graburkunde festgelegten Nutzungszeitraums führen. Erst mit der Ausstellung einer neuen Graburkunde auf den Kläger am 18. Oktober 2002 für den Nutzungszeitraum von 2002 bis 2027 wurde für die Grabstätte, für die es in der Zwischenzeit keinen bescheidsmäßig bestimmten Inhaber mehr gegeben hatte, ein neuer Nutzungsberechtigter verbindlich festgelegt.

Ob dieser – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters des Klägers getroffenen – Behördenentscheidung ein entsprechender Antrag des Klägers vorausgegangen war, kann hier offenbleiben. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf seinen Namen ausgestellten Graburkunde und in der gleichzeitigen Zahlung der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 geforderten Gebühren für die Nutzungszeitverlängerung bis 2027 lag jedenfalls ein tatsächliches Verhalten, das nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der betreffenden Rechtsposition verstanden werden konnte.

cc) Da der Tod des R. W. am 4. Juli 2012 somit an der zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten Rechtsinhaberschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte, war die auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde vom 11. Februar 2015 auch aus diesem (weiteren) Grund rechtswidrig, so dass sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte.

Die mit Bescheid vom 23. August 2016 erfolgte Rücknahme der – zumindest auch einen rechtlichen Vorteil begründenden – Graburkunde scheiterte auch nicht an der Versäumung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. – BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a.a.O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a.a.O.); dies setzt – sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können – auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 7; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – BVerwGE 112, 360/364 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte bei der Erteilung der Graburkunde an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 noch ohne jeden Zweifel von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausging, obwohl drei der vier Mitglieder bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 Widerspruch gegen den an die Erbengemeinschaft ergangenen Gebührenbescheid vom 19. November 2013 eingelegt hatten. Über den Widerspruch wurde offensichtlich in der Folgezeit und wohl bis heute nicht entschieden; eine auch nur vorläufige rechtliche Bewertung der darin vorgebrachten Einwände durch den Beklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Abbuchung der laufenden Grabgebühren aufgrund des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats für das gemeinschaftliche Konto der Erbengemeinschaft wurde ersichtlich erst Anfang 2016 durch die übrigen Mitglieder unterbunden (Bl. 22 der Akten). Erst aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Störung des Benutzungsverhältnisses und der dadurch ausgelösten weiteren Korrespondenz mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie mit der Ehefrau und dem Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte – entgegen der von ihr selbst kurz zuvor ausgestellten Graburkunde – auf den Fortbestand der alleinigen Nutzungsberechtigung des Klägers verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung das auf die Erbengemeinschaft ausgestellte Dokument von Anfang an unrichtig war. Diese in schriftlicher Form erfolgten rechtlichen Hinweise wurden zwar nicht ausdrücklich als Anhörungsschreiben im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gekennzeichnet; der Kläger konnte daraus aber entnehmen, dass an der Verleihung des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft nunmehr nicht länger festgehalten werden sollte. Der Rücknahmebescheid vom 23. August 2016 erging damit in jedem Falle noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde aufgrund nochmaliger bzw. genauerer Befassung mit den vorangegangenen Verwaltungsvorgängen zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte 913 (nachfolgend Grabstätte) auf dem Friedhof des Beklagten, das der Kläger geltend macht.

2

Unter dem 26.05.1975 wurde Herrn Emil A., dem Vater des Klägers, im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an der strittigen Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren vom Beklagten verliehen. Herr Emil A. verstarb im Jahre 2003 und hinterließ neben dem im Jahre 1965 geborenen Kläger auch noch seinen Sohn Horst A., der im Jahre 1963 geboren wurde. Die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung seiner Bestattung sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Urne des Herrn Emil A. wurde auf der Wahlgrabstätte beigesetzt.

3

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte vom 24. Mai 2015 bis 30.11.2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen unter dem 17.11.2003 Friedhofsgebühren in Höhe von 391,95 Euro fest. Zudem befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang ein an den Kläger gerichteter Friedhofsgebührenbescheid vom 17.11.2003, in dem neben den vorstehend bezeichneten Gebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts weitere Friedhofsgebühren (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) in Höhe von insgesamt 505,00 Euro aufgeführt sind. In diesem Bescheid ist vermerkt, dass das Sozialamt nur einen Betrag in Höhe von 505,00 Euro und nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlgrabstätte übernehme, weshalb eine „weitere Rechnung an Herrn E.“ in Höhe von 391,95 Euro ergeht. Mit Datum vom 18. Januar 2010 wurde dem Beigeladenen durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Bestattung von dessen Sohn, Herrn Peter E., eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte für die Zeit von 2023 bis 2030 ausgestellt. Darüber hinaus verlängerte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen aufgrund der Beisetzung von Frau Elisabeth Q. unter dem 27.10.2011 das Nutzungsrecht an der Grabstätte bis zum 31.12.2031.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2011 wandte sich die Arbeitnehmerkammer Bremen im Auftrag des Klägers an den Beklagten mit der Bitte um Klärung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Dieses stünde nach dortiger Auffassung dem Kläger zu. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte, dem Kläger sei eine Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht nicht ausgehändigt worden. Auch sei er in der Friedhofsdatenbank nicht als Nutzungsberechtigter erfasst. Er habe es als Rechtsnachfolger verabsäumt, das Nutzungsrecht sofort auf sich umschreiben zu lassen. Zudem habe er nie die Unterhaltung der Grabstätte vorgenommen oder veranlasst. Zwischen den Beteiligten folgte weiterer Schriftverkehr.

5

Mit Bescheid vom 24.05.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte 913 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht nachweisen. Aus den dortigen Unterlagen gehe hervor, dass das Nutzungsrecht im Jahre 2003 an Herrn E. übertragen worden sei. Bei ihm lägen nunmehr alle Rechte und Pflichten. Den dagegen vom Kläger unter dem 04.06.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 als unbegründet zurück.

6

Am 19. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte sei 1975 vom Beklagten für die Dauer von 40 Jahren, mithin bis in das Jahr 2015 verliehen worden. Die für diese Beisetzung angefallenen Friedhofsgebühren habe das Sozialamt D-Stadt seinerzeit nur teilweise übernommen, weshalb der Rest vom Beigeladenen gezahlt worden sei. Zu Unrecht habe der Beklagte dies zum Anlass genommen, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übertragen. Von der Übertragung des Nutzungsrechts habe der Kläger erst anlässlich weiterer Bestattungen auf der Grabstätte erfahren. Der Beklagte habe ihn von der Übertragung des Nutzungsrechts zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt. Er habe sich mit dem Beigeladenen auf die Übertragung des Nutzungsrechts auch nicht geeinigt, wie dies der Beklagte vortrage; mit den vom Beigeladenen nachfolgend vorgenommenen Bestattungen auf der Grabstelle sei er nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen werde der vom Beigeladenen geschilderte Hergang im Zusammenhang mit der Bestattung seines Vaters im Jahre 2003 ausdrücklich bestritten. Ungeachtet der tatsächlichen Durchführung der Bestattung, sollte der Beigeladene das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht erhalten. Vielmehr sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass ihm das Nutzungsrecht zustehe, weshalb er im Jahre 2009 auch 120,00 Euro für die tatsächlich vorgenommene Grabpflege an die Ehefrau des Beigeladenen überwiesen habe.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten auf ihn übergegangen ist und der Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber entsprechend seiner Friedhofssatzung einen Nachweis auszustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Nutzungsrecht an der Grabstelle 913 stehe dem Kläger nicht zu. Er habe die von ihm mit Gebührenbescheid vom 17.11.2003 eingeforderten Friedhofsgebühren nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er sich mit dem Beigeladenen darüber einig gewesen, dass dieser das Nutzungsrecht übernehme. Aus diesem Grunde sei es dem Beigeladenen auch möglich gewesen, seinen Sohn im Januar 2010 auf der Grabstätte beizusetzen. Anlässlich dieser Beisetzung sei deshalb dem Beigeladenen auch eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts auszustellen gewesen; Gleiches erfolgte im Nachgang für die Beisetzung von Frau Elisabeth Q.. Jedenfalls sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht auf den Kläger übergegangen. Er hatte weder die Grabstätte noch die laufenden Kosten für die hier streitgegenständliche Grabstätte geleistet.

12

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, er und seine Frau hätten die Grabstätte seit der Bestattung im Jahre 2003 ständig gepflegt und teilweise auch neu angelegt. Bereits im Jahre 2003 habe er einen Teil der Friedhofsgebühren gezahlt. Der Kläger sei für die Bestattung seines Vaters kaum erreichbar gewesen und habe sich um die Grabstelle nicht gekümmert. Der Kläger sei auch mit den nachfolgend vorgenommenen Bestattungen einverstanden gewesen. Deshalb stehe nicht dem Kläger, sondern ihm das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Über die Klage konnte das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

15

Die Klage ist als Feststellungs- und Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Auf den Kläger ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten nicht übergegangen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Urkunde hat.

16

1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Der vorliegende Streit um die Benutzung des Friedhofs der Beklagten stellte jedoch keine solche innerkirchliche Angelegenheit dar. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Begräbniswesens, einer Materie, die von Staat und Kirche gleichermaßen in Anspruch genommen wird und die vom Staat unter Einbeziehung der kirchlichen Friedhöfe durch staatliche Vorschriften geregelt worden ist (vgl. z. B. §§ 19 ff. Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestG LSA). Bei einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof können daher die Verwaltungsgerichte angerufen werden (BVerwGE 25, 364 ff.; Eyermann/Rennert, a. a. O., Rn. 94).

17

Die nachfolgend gebotene rechtliche Befassung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 Urkunden über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte 913 an den Beigeladenen ausgehändigt hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der urkundlichen Bestätigung des Überganges um einen - feststellenden - Verwaltungsakt oder lediglich um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Rechtsklarheit (Nachweisbarkeit) für den Nutzungsrechtsinhaber handelt, stünde selbst die Annahme eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 VwVfG - wofür aus der Sicht des Gerichts Gewichtiges sprechen dürfte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.05.2003, W 2 K 02.796, juris) - sowie die nunmehr bestehende Kenntnis des Klägers von den dem Beigeladenen ausgehändigten Urkunden seinem Anspruch nicht entgegen. Denn eine Frist zur Anfechtung (§ 70 VwGO) der ihm von dem Beklagten nicht bekanntgegebenen Regelungen hat mit der Folge noch gar nicht zu laufen begonnen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 70 Rn. 6g m. w. N.), dass diese dem Kläger nicht rechtsvernichtend entgegen gehalten werden können. Diese können - auch ohne ausdrückliche Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO (dazu Kopp/ Schenke, a. a. O., § 68 Rn. 22 ff.) - mithin noch im Wege einer sog. offensiven Konkurrentenklage (Kopp/ Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 45 ff.) Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

18

2. Ob auf den Kläger das von ihm geltend gemachte Nutzungsrecht an der (Wahl-)Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten übergegangen ist, ergibt sich nicht bereits aus den staatlichen Rechtsvorschriften, dem BestG LSA. Denn das BestG LSA regelt in §§ 19 ff. lediglich die Frage nach der Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen durch Gemeinden (§ 19 Abs. 2) und kirchliche Friedhofsträger (§ 19 Abs. 3). Fragen des Nutzungsrechts sowie des Anspruchs auf Bestattung in einer bestimmten, bereits vorhandenen Grabstätte eines Friedhofs besteht, regeln die staatlichen Vorschriften jedoch nicht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es dem Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers überlassen (§ 25 BestG LSA), u. a. diese Fragen durch örtliche Vorschriften zu regeln. Davon hat der Beklagte mit der hier einschlägigen Friedhofsordnung vom 27.06.2002 (FO) Gebrauch gemacht, die in § 24 Regelungen zum Nutzungsrecht und dessen Rechtsnachfolge enthält.

19

a) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Verstorbenen Emil A. anlässlich der Beisetzung seiner Ehefrau im Mai 1975 für die Erbbegräbnisstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten in C-Stadt ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wurde. Diese Verleihung gilt auch über den 02.10.1990 hinaus fort (vgl. Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag). Von einem Untergang dieses Rechts geht auch der Beklagte nicht aus.

20

Galt dieses Recht auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofsordnung vom 27.06.2002 fort, werden durch diesen Rechtsakte auch die Rechte an dieser Grabstätte geregelt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2002, 8 LA 135/02, juris); § 30 FO unterwirft allein die Nutzungszeit und die Gestaltung dem zum Zeitpunkt der Verleihung geltenden Recht.

21

Da es sich bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht handelt, besteht es, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8), allein in der Person des Rechtsinhabers. Verstirbt dieser vor dem Ablauf der Nutzungszeit, richtet sich die Rechtsnachfolge ausschließlich nach den vom Friedhofsträger im Rahmen seiner Satzungsautonomie getroffenen Regelungen. Dem Beklagten steht es dabei frei, welchen sachgerechten „Anknüpfungspunkten“ für die Rechtsnachfolge er den Vorrang einräumt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04.11.2004, B 2 K 03.1884, juris). Vom Übergang des Rechts auf einen Nachfolger zu trennen ist das „Schicksal der Grabstätte“ als solche, durch die jedenfalls die Mindestruhezeit (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG LSA) zu gewährleisten ist; wird das Nutzungsrecht nach dem Tod seines Inhabers von einem Dritten nicht übernommen, verbleibt dem Friedhofsträger nur die Möglichkeit an das sittliche Empfinden der Erben oder Totenfürsorgeberechtigten zu appellieren. Wird die Grabpflege nicht durchgeführt, kann die Grabstätte nach den Regelungen der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger ggf. eingeebnet und begrünt werden.

22

In § 24 Abs. 4 FO hat der Beklagte Regelungen für die Wahlgrabstätten nach § 19 Abs. 7 lit. b) FO getroffen. Erfolgt danach bis zum Ableben (des Nutzungsberechtigten) keine besondere Bestimmung in der Nachfolge an dem Nutzungsrecht, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der dort näher bestimmten Reihenfolge über. Der Beklagte hat vorliegend mithin der - ohne Zweifel sachgerechten - familienrechtlichen Regelung (dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 161) den Vorzug gegeben. Bei Personenmehrheit innerhalb der Gruppe bestimmt die Satzung den Ältesten zum Nutzungsberechtigten.

23

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gruppenberechtigten ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Vorhandensein eines vorrangig Berechtigten einen nachrangig Berechtigten nur dann ausschließt, wenn der vorrangig Berechtigte das Nutzungsrecht übernimmt (i. d. S. auch VG München, Urt. v. 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris). Dem steht weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, zumal ein Nutzungsrecht nur dann wirksam übergehen kann, wenn der Berechtigte dieses annimmt und sich damit den Regelungen der Friedhofsordnung unterwirft (VG München, Urt. v. 20.03.2008, a. a. O.; so auch Gaedke, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, weil sie verwaltungsunpraktikabel wäre. Von Letzterem ist nicht auszugehen, da der Friedhofsträger aufgrund der durch die Satzung vorgesehenen Reihenfolge stets einen konkreten Berechtigten hat und durch den Eintritt eines nachrangig Berechtigten im Falle des Verzichts des vorrangig Berechtigten auch eine sachgerechte Lösungen nicht zuletzt im Sinne des/ der Bestatteten erzielt werden kann. Insbesondere wäre es nicht nachvollziehbar, warum z. B. allein durch den Verzicht eines überlebenden Ehegatten an einer Wahlgrabstätte, in denen Angehörige des Verstorbenen z. B. aus einer vorangegangenen Ehe bestattet sind, noch lebende Familienmitglieder das Nutzungsrecht nicht zu übernehmen berechtigt sein sollen. Dem ist der Vorrang vor einer Einebnung für die noch fortdauernde Ruhezeit zu geben. Berechtigte Interessen des Friedhofsträgers werden dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt, da er sich kraft Satzung generell für eine Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entschieden hat.

24

b) Dies zugrunde gelegt, endete das Herrn Emil A. im Mai 1975 verliehene Nutzungsrecht mit seinem Tod im Jahre 2003. Da der Verstorbene keine anderweitigen Regelungen zum Grabnutzungsrecht getroffen hatte, gehörte auch der Kläger als Kind des Verstorbenen grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis bezüglich des Nutzungsrechts (vgl. § 24 Abs. 4 lit. b) FO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht das älteste Kind des Herrn Emil A. war. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Jahre 1963 geborene und damit ältere Bruder des Klägers das Nutzungsrecht übernommen hätte, zumal er nach seinem Tod im Jahre 2011 auf dem Friedhof des Beklagten von seiner Ehefrau in einer anderen Grabstätte beigesetzt wurde.

25

Das Nutzungsrecht ist gleichwohl nicht auf den Kläger übergegangen. Denn er hat die Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit erklärt. Diese Erforderlichkeit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit und hat einfachgesetzlich in § 24 Abs. 5 und 6 FO seine Normierung gefunden. Danach hat der Nachfolger das Nutzungsrecht (unverzüglich) auf sich umschreiben zu lassen; der Friedhofsträger hat dem neuen Nutzungsberechtigten die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich zu bestätigen (§ 24 Abs. 5 und 6 FO). Diese Vorschriften sind Ausdruck dessen, dass die Rechtsnachfolge wegen des oben erörterten Zustimmungserfordernisses nicht kraft Gesetzes (hier: Satzung) eintritt, sondern sowohl eine hinreichend bestimmte Erklärung einer nach § 24 Abs. 4 FO berechtigten Person sowie eine bewusste Entscheidung des Friedhofsträgers (vgl. dazu VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009, AN 4 K 08.0172, juris) voraussetzen, wobei das Gericht der (formellen) Umschreibung keine konstitutive Bedeutung in Bezug auf die Rechtsnachfolge beimisst. Damit wird in der Satzung lediglich das Eingebundensein im Sinne einer Entscheidungsmacht durch den Friedhofsträger umschrieben; die getroffene Entscheidung kann sich dann in der tatsächlich erfolgten Umschreibung - für jedermann nachweislich - dokumentieren.

26

Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich der Kläger (unverzüglich) nach dem Tod seines Vaters an den Beklagten zur Übernahme des Grabnutzungsrechts gewandt, geschweige denn dazu erklärt hätte, so dass dieser sich weder veranlasst hätte sehen müssen, eine Entscheidung darüber zu treffen noch eine solche getroffen hat.

27

Dabei ist für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - wie die zur Übernahme des Nutzungsrechts - nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.09.2011, 6 B 19/11, juris).

28

Deshalb ist es rechtlich zunächst unbeachtlich, dass sich der Kläger bis in das Jahr 2011 hinein nicht ausdrücklich - was von ihm auch nicht geltend gemacht wird - zur Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagten erklärt hat.

29

Der Beklagte hat jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Beisetzung des Vaters des Klägers im Jahre 2003 nicht als eine Erklärung im vorstehenden Sinne ansehen müssen. So ist der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Beklagten in Kontakt getreten, was trotz der örtlichen Entfernung jederzeit möglich gewesen wäre. Vielmehr hat er sich insbesondere in Bezug auf die Organisation der Beerdigung einschließlich der Absprachen mit dem Beklagten des Beigeladenen bedient, mit dem er jedoch bezüglich des Nutzungsrechts keinerlei Absprachen in Bezug auf das Nutzungsrecht getroffen hatte, sei dies auch seinem Rechtsirrtum wegen der Dauer und des Fortbestandes des seinem Vater im Jahre 1975 verliehenen Nutzungsrechts geschuldet. Selbst wenn sich der Kläger seinerzeit gegenüber dem Beigeladenen bezüglich der Übernahme des Nutzungsrechts erklärt haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies dem Beklagten gegenüber bekannt geworden ist bzw. er dies hätte kennen müssen, zumal er sich diese Erklärungen deshalb nicht zurechnen lassen muss, weil der Beigeladene nicht dem Rechtskreis des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. VG Saarlouis, GB vom 23.04.2010, 11 k 664/09, juris). Deshalb können aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2009 an die Ehefrau des Beigeladenen 120,00 Euro überwiesen haben will, was der Beigeladene bestreitet, allenfalls Schlussfolgerungen für die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gezogen werden.

30

Auch dass der Kläger im Übrigen nach dem Tod seines Vaters in einer für den Beklagten erkennbaren Weise z. B. Einfluss auf die Grabpflege bzw. die Grabgestaltung genommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich der Beklagte nunmehr nicht entgegen halten lassen müsste, er habe den Kläger über einen sehr langen Zeitraum wie einen Rechtsnachfolger in Bezug auf das Nutzungsrecht behandelt. Allein dass der Kläger bei der Beisetzung seines Vaters zugegen war, hätte der Beklagte nicht zum Anlass nehmen müssen, daraus die Übernahme des Nutzungsrechts zu folgern. Eine diesbezüglich für den Beklagten bestehende Pflicht, sich bei dem Kläger darüber zu vergewissern, ob er das Nutzungsrecht übernehme, besteht nicht.

31

Deshalb kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt erreichbar war, unentschieden bleiben. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen, aus der - rechtlich gesehen - allenfalls ein klägerischer Verzicht an der Grabstätte, jedoch nichts für seine - weil gegenüber dem Beklagten zu bekundende - Übernahmebereitschaft zu entnehmen wäre.

32

Als gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Kläger (sogar) aus der Sicht des Beklagten hinreichend deutlich als Rechtsnachfolger geriert hat, kann vorliegend auch nicht der bei den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen befindliche und an den Kläger adressierte Bescheid vom 17.11.2003 über 505,00 € (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr 2003 bis 2008) angesehen werden, wobei dahinstehen kann, ob ihm dieser jemals bekanntgegeben wurde, wofür in Ansehung des dem Bescheid zu entnehmenden Zusatzes zudem wenig spricht. Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Friedhofsgebührenbescheiden und den Übergang des Grabnutzungsrechts völlig verschieden sind, ist dem Bescheidzusatz „Das Sozialamt übernimmt nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlstelle. Es bezahlt nur den Betrag von 505,- €. Deshalb ergeht eine weitere Rechnung an Herrn E. über den Restbetrag in Höhe von 391,95 €“ jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass der Beklagte den Kläger als (neuen) Nutzungsberechtigten angesehen hat. Denn der Betrag von 391,95 € betraf gerade die „Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen“.

33

Dass der Kläger nunmehr im Jahre 2011 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten die Übernahme des Nutzungsrechts beantragt hat, vermittelt ihm den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Denn insoweit hat er jedenfalls nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 24 Abs. 5 FO gehandelt (vgl. dazu VG München, Urt. vom 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris), was aus der Sicht des Gerichts keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

34

Ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 nach den Feststellungen des Gerichts nicht auf den Kläger übergegangen, so kann es dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber dem Beigeladenen - allenfalls in Ansehung von § 24 Abs. 4 Ziffer h) FO - die Verlängerung des Nutzungsrechts zu gewähren. Aber selbst für den Fall, dass dies rechtswidrig gewesen sein sollte, kann der Kläger daraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten.

II.

35

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO): der Beigeladene war an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligten. Dies können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich nur dann auferlegt werden, wenn er einen Antrag gestellt hat, was hier nicht der Fall ist. Auch liegen keine Gründe vor, ihm in Ansehung von § 155 Abs. 4 VwGO mit Verfahrenskosten zu beschweren. Hat ein Beigeladener keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht der Gefahr eigener Kostentragung ausgesetzt, hält es das Gericht für unbillig, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

36

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in    §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 „für die Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2017 ab. Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Rücknahmebescheid sei aber formell und materiell rechtmäßig. Richtigerweise sei nicht die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ (der u.a. auch der Kläger angehöre), sondern der Kläger grabnutzungsberechtigt. Da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Verleihung des Grabnutzungsrechts widersprochen hätten, fehle es an der dafür erforderlichen, zumindest konkludenten Antragstellung. Auch könne ein solches Nutzungsrecht nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (FS) nur an natürliche Personen und nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden. Grabnutzungsberechtigt sei der Kläger selbst, da das ursprünglich von R. W. 1971 für die Dauer von 25 Jahren erworbene Nutzungsrecht mangels Verlängerung Ende 1996 erloschen sei und der Kläger nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2002 eine neues Grabnutzungsrecht an der Grabstätte erworben habe; in der Entrichtung der dazu festgesetzten Gebühren liege eine konkludente nachträgliche Antragstellung. Dem für die Bestattung von R. W. an dessen Erbengemeinschaft ergangenen Friedhofsgebührenbescheid vom 19. November 2013 hätten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fristgerecht widersprochen, so dass durch diesen Bescheid das Grabnutzungsrecht des Klägers nicht beseitigt worden sei. Die Rücknahme der zugunsten der Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 ausgestellten Graburkunde sei innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, da der Beklagte erst nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines Schreibens (dreier Mitglieder) der Erbengemeinschaft festgestellt habe, dass der Kläger laut Graburkunde vom 18. Oktober 2002 Grabnutzungsberechtigter sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Todes von R. W. am 4. Juli 2012 habe zu dessen Gunsten ein Grabnutzungsrecht bestanden, das auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nutzungsrecht des R. W. habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon 1996 geendet, da die Bestattungen von zwei weiteren Verwandten in dem Familiengrab in den Jahren 1980 und 1993 erneut Ruhefristen von jeweils 25 Jahren ausgelöst hätten; die erforderlichen Anträge habe R. W., der im ersten Fall auch weiter die Grabgebühren gezahlt habe, zumindest konkludent gestellt. Da R. W. somit bis zu seinem Tod am 4. Juli 2012 Grabnutzungsberechtigter geblieben sei, habe dieses Recht weder 1993 auf den Vater des Klägers noch nach dessen Tod am 1. Oktober 2002 auf den Kläger übergehen können. Für die auf diesen am 18. Oktober 2012 ausgestellte Graburkunde fehle es dagegen an dem erforderlichen Antrag; das rein faktische Verhalten des Klägers stelle keinen nachträglichen Antrag dar, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt beizumessen sei. Das Grabnutzungsrecht sei nach dem Tod von R. W. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die damals geltende Friedhofssatzung habe vorgesehen, dass bei Vorhandensein mehrerer Verwandter oder Verschwägerter gleichen Grades durch deren übereinstimmende Erklärung festgelegt werde, auf wen die Berechtigung übergehen solle; bei Nichteinigung habe die Gemeinde jeweils den Ältesten zum Berechtigten bestimmen müssen. Von diesem Recht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; Ältester der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei auch nicht der Kläger, sondern seine Schwester. Die Ende 2015 erlassene Nachfolgesatzung sehe bei Fehlen von engeren Angehörigen den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Haupterben vor; wenn dieser wie hier (bei Erbanteilen von je einem Viertel) fehle, müsse die endgültige Klärung der Berechtigung der Erbauseinandersetzung überlassen werden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich vererblich sei, so dass Inhaber auch eine Erbengemeinschaft sein könne. Unabhängig davon sei jedenfalls die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten, da der Beklagte spätestens bei der Vergabe des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grabnutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen konnte (nachfolgend aa), sondern beim Kläger verblieben ist (nachfolgend bb), und dass der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 2015 auch nicht der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist entgegenstand (nachfolgend cc).

aa) Bei den in der Friedhofssatzung des Beklagten vorgesehenen Familiengräbern handelt es sich um sog. Wahlgräber, durch deren Überlassung zwar kein Eigentum erworben wird, der Berechtigte aber ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger erhält (BayVGH, B.v 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 5.12.1990 – 4 B 87.2014 – VGH 44, 7/9 = BayVBl 1991, 465 m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 270 m.w.N.; Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Okt. 2015, Kap. B 15 Rn. 13 ff.). Die Verleihung einer solchen Rechtsposition erfolgt in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellten Graburkunde; sie setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch erst nachträglich gestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1989 – 4 B 86.02596 – BayVBl 1990, 152 f.; Gaedke, a.a.O., 273 f.; Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O., Rn. 2). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird üblicherweise ebenfalls von einer Antragstellung sowie von der zusätzlichen Bedingung einer vorherigen Bezahlung der Friedhofsgebühr abhängig gemacht (BayVGH, U.v. 5.12.1990, a.a.O., m.w.N.).

Da das Wahlbzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 4 ZB 11.2075 – BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris Rn. 21). Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht, wobei allerdings stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Rechtsnachfolger dem Erwerb des – mit einer Reihe von Pflichten verbundenen – Nutzungsrechts in irgendeiner Form zustimmen muss (Gaedke, a.a.O., S. 278 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte im vorliegenden Fall nach dem Tod des R. W. schon deshalb kein Übergang der Grabberechtigung an dem streitgegenständlichen Familiengrab auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ stattfinden, weil in der Friedhofssatzung eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Nach der beim Tod des R. W. geltenden Fassung der Satzung waren vielmehr, wie im Zulassungsantrag eingeräumt wird, bei Fehlen einer entsprechenden Erklärung des Verstorbenen der Ehegatte, die Nachkommen oder sonstige Verwandte bzw. Verschwägerte als Rechtsnachfolger vorgesehen (§ 9 Abs. 4 FS), wobei unter mehreren gleichrangigen Verwandten oder Verschwägerten bei fehlender Einigung der Beklagte den jeweils ältesten als Berechtigten zu bestimmen hatte (§ 9 Abs. 4 Satz 6 FS) und ein danach Berechtigter im Falle eines Verzichts als nicht vorhanden anzusehen war (§ 9 Abs. 4 Satz 7 FS). Aus diesen Regelungen ergab sich zum einen, dass immer nur eine einzelne Person und nicht auch eine Personengesamtheit als Rechtsnachfolger in Betracht kam, und zum anderen, dass niemand gegen seinen Willen zum neuen Inhaber des Familiengrabs erklärt werden konnte. Die mit Ausstellung der Graburkunde am 11. Februar 2015 (noch vor Inkrafttreten der Nachfolgesatzung) getroffene Regelung zur Rechtsnachfolge, wonach „die Erbengemeinschaft nach R. W.“ entgegen dem erklärten Willen von drei ihrer vier Mitglieder neuer Rechtsinhaber sei, wäre demzufolge selbst dann objektiv rechtswidrig gewesen, wenn R. W. tatsächlich zum Zeitpunkt seines Todes noch immer Inhaber des ihm 1971 verliehenen Grabnutzungsrechts gewesen wäre.

bb) Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Das mit Graburkunde vom 29. Dezember 1971 für die Dauer von 25 Jahren verliehene Recht endete, da den Akten weder ein Verlängerungsantrag des R. W. noch eine irgendwie verlautbarte Verlängerungsentscheidung des Friedhofsträgers zu entnehmen ist, mit Ablauf des 29. Dezember 1996. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwei weitere Personen in dem Familiengrab bestattet wurden und damit jeweils neue Ruhezeiten zu laufen begannen, konnte ebenso wenig wie die (zumindest anfängliche) Zahlung der jährlich anfallenden Grabgebühren durch R. W. zu einer Verlängerung des in der ursprünglichen Graburkunde festgelegten Nutzungszeitraums führen. Erst mit der Ausstellung einer neuen Graburkunde auf den Kläger am 18. Oktober 2002 für den Nutzungszeitraum von 2002 bis 2027 wurde für die Grabstätte, für die es in der Zwischenzeit keinen bescheidsmäßig bestimmten Inhaber mehr gegeben hatte, ein neuer Nutzungsberechtigter verbindlich festgelegt.

Ob dieser – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters des Klägers getroffenen – Behördenentscheidung ein entsprechender Antrag des Klägers vorausgegangen war, kann hier offenbleiben. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf seinen Namen ausgestellten Graburkunde und in der gleichzeitigen Zahlung der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 geforderten Gebühren für die Nutzungszeitverlängerung bis 2027 lag jedenfalls ein tatsächliches Verhalten, das nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der betreffenden Rechtsposition verstanden werden konnte.

cc) Da der Tod des R. W. am 4. Juli 2012 somit an der zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten Rechtsinhaberschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte, war die auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde vom 11. Februar 2015 auch aus diesem (weiteren) Grund rechtswidrig, so dass sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte.

Die mit Bescheid vom 23. August 2016 erfolgte Rücknahme der – zumindest auch einen rechtlichen Vorteil begründenden – Graburkunde scheiterte auch nicht an der Versäumung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. – BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a.a.O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a.a.O.); dies setzt – sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können – auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 7; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – BVerwGE 112, 360/364 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte bei der Erteilung der Graburkunde an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 noch ohne jeden Zweifel von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausging, obwohl drei der vier Mitglieder bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 Widerspruch gegen den an die Erbengemeinschaft ergangenen Gebührenbescheid vom 19. November 2013 eingelegt hatten. Über den Widerspruch wurde offensichtlich in der Folgezeit und wohl bis heute nicht entschieden; eine auch nur vorläufige rechtliche Bewertung der darin vorgebrachten Einwände durch den Beklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Abbuchung der laufenden Grabgebühren aufgrund des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats für das gemeinschaftliche Konto der Erbengemeinschaft wurde ersichtlich erst Anfang 2016 durch die übrigen Mitglieder unterbunden (Bl. 22 der Akten). Erst aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Störung des Benutzungsverhältnisses und der dadurch ausgelösten weiteren Korrespondenz mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie mit der Ehefrau und dem Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte – entgegen der von ihr selbst kurz zuvor ausgestellten Graburkunde – auf den Fortbestand der alleinigen Nutzungsberechtigung des Klägers verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung das auf die Erbengemeinschaft ausgestellte Dokument von Anfang an unrichtig war. Diese in schriftlicher Form erfolgten rechtlichen Hinweise wurden zwar nicht ausdrücklich als Anhörungsschreiben im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gekennzeichnet; der Kläger konnte daraus aber entnehmen, dass an der Verleihung des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft nunmehr nicht länger festgehalten werden sollte. Der Rücknahmebescheid vom 23. August 2016 erging damit in jedem Falle noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde aufgrund nochmaliger bzw. genauerer Befassung mit den vorangegangenen Verwaltungsvorgängen zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -6. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, eine in ihrer Nutzung stehende Wahlgrabstätte und die Nachbargrabstätte umzugestalten.

2

Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der Wahlgrabstätte ... auf dem Friedhof der Beklagten. Auf dieser Grabstätte ist ihre Mutter beigesetzt.

3

Die neben der Grabstätte der Klägerin liegende Grabstätte ... ist eine zweistellige Wahlgrabstätte. Auf ihr sind Herr ... (Vater des Beigeladenen zu 2) und dessen Ehefrau ... (Mutter beider Beigeladener) beigesetzt. Die beiden Beigeladenen sind Halbbrüder; der Beigeladene zu 2) ist der Ehemann der Klägerin.

4

Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... war zunächst Herr... .

5

Nach dessen Tod ging das bis zum 31.12.2017 befristete Nutzungsrecht auf seine Ehefrau, Frau ... über.

6

Nach ihrem Tod am 12.04.2003 wurde auch Frau ... auf der Grabstätte ... beigesetzt.

7

Mit Erklärung vom 12.04.2003 gab der Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten an, er werde alle Kosten anerkennen, übernehmen und fristgerecht bezahlen, die aus Anlass der Beisetzung/Beerdigung/Trauerfeier entstehen werden.

8

Am 06.05.2003 erließ die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) einen Gebührenbescheid und erhob die Gebühr über den Graberwerb / die Verlängerung für die Grabstätte ... . In diesem Bescheid heißt es „Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte wird vom 01.01.2018 bis zum 11.04.2028 erworben". Am gleichen Tag stellte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vom 01.01.2018 bis zum 11.04.2028 aus.

9

Im Mai 2012 veranlasste die Klägerin, dass die Grabstellen ... und ... zusammengefasst und der Grabstein um den Namen der Mutter der Klägerin, ... (1926 - 2010) ergänzt wurden.

10

Nachdem der Beigeladene zu 1) die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2012 zur Rückgängigmachung der Veränderungen aufgefordert hatte, forderte auch die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2012 die Klägerin auf, den ursprünglichen Zustand als getrennte Grabstätte bis spätestens zum 31.08.2012 wiederherzustellen. Diese Forderung wurde mit Schreiben des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg - Kirchenkreisverwaltung – vom 20.08.2012 wiederholt. Es sei nicht zulässig, die Grabstätten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) zu einer Grabstelle zusammenzufassen.

11

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte ... sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf den Beigeladenen zu 2) als Alleinerben der Frau... seit dem 09.04.2012 übergegangen. Soweit der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte etwaige Kosten verauslagt habe, seien diese durch den Beigeladenen zu 2) gemäß § 1968 BGB erstattet worden. Der Beigeladene zu 1) werde daher in den Unterlagen der Beklagten zu Unrecht als Nutzungsberechtigter geführt. Der Beigeladene zu 2) sei mit der Zusammenlegung der Grabstellen einverstanden.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2013 wies der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg - Der Kirchenkreisrat - den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Beklagten habe der Beigeladene zu 1) als ältestes Kind der Frau... hinsichtlich des Nutzungsrechtes Vorrang. Ausweislich der Kostenübernahmeerklärung sowie des Friedhofsgebührenbescheides habe der Beigeladene zu 1) die Kosten des Graberwerbes/der Verlängerung und die Beisetzungsgebühren getragen und daher das Nutzungsrecht an der Grabstätte ... erworben.

13

Die Zusammenlegung der Grabstellen sowie die Veränderung des Grabmales seien ohne die nach § 22 Abs. 3 der Friedhofsatzung erforderliche Zustimmung des Friedhofsträgers erfolgt. Eine Genehmigung könne mangels Einverständnis des Beigeladenen zu 1) und der voneinander abweichenden Ruhezeiten der Grabstätten auch nicht erteilt werden.

14

Die Klägerin hat am 05.12.2013 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, § 16 Abs. 2 der Friedhofsatzung sei unwirksam, weil dieser die in § 1922 BGB angeordnete Gesamtrechtsnachfolge ohne gesetzliche Grundlage „aushebele“. Ferner bestimme § 16 Abs. 4 der Friedhofsatzung, dass der neue Berechtigte innerhalb von 6 Monaten nach der Rechtsübertragung die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen habe. Ein entsprechender Antrag des Beigeladenen zu 1) liege aber nicht vor und ergebe sich auch nicht aus der Beisetzungsanordnung vom 25.04.2003. Die Voraussetzungen der Satzung für den Erwerb des Nutzungsrechts seien also nicht erfüllt.

15

Soweit der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstätte etwaige Kosten „verauslagt“ habe, seien diese dem Beigeladenen zu 1), aufgrund eines vom ihm erwirkten Urteils, durch den Beigeladenen zu 2) erstattet worden. Dies zeige auch, dass der Beigeladene zu 1) offensichtlich gerade nicht bereit sei, ein Nutzungsverhältnis mit der Beklagten zu unterhalten und sich aus diesem zu verpflichten.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 aufzuheben.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

21

Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er sei Nutzungsberechtigter der Grabstätte ...; die Klägerin habe die zusammengelegten Grabstätten wieder zu trennen.

24

Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

25

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und könnten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sei § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung analog in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht des Friedhofsträgers. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der Veränderung der Grabstätte folge daraus, dass sich das Zustimmungserfordernis nach § 22 der Friedhofssatzung nicht nur auf die Errichtung und Veränderung von Grabmalen beziehe (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Friedhofssatzung), sondern auch auf die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstiger baulicher Anlagen und Einfriedungen (§ 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung). Die Notwendigkeit der Analogie ergebe sich auch aus dem öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrecht, welches zwischen dem Friedhofsträger und dem Grabnutzungsberechtigten entstehe. Da der Nutzungsberechtigte kein Eigentum an der Grabstätte erwerbe, folge aus dem Sondernutzungsverhältnis für den Friedhofsträger eine Fürsorgepflicht, den Nutzungsberechtigten vor unberechtigten Eingriffen Dritter zu schützen. Auch spreche für eine Analogie das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht der Beklagten, welches die Überwachung und das Einschreiten der durch Satzung geregelten Ordnung beinhalte.

27

Da die Klägerin die Grabnutzungsrechte des Beigeladenen zu 1) beeinträchtigt habe, sei die Beklagte berechtigt gewesen einzuschreiten.

28

Auch seien die Bescheide der Beklagten bestimmt genug bzw. ohne weiteres bestimmbar. Für die Klägerin sei verständlich, wenn von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesprochen werde, da sich dieser bereits aus § 12 Abs. 5a der Friedhofssatzung ergebe.

29

Der Beigeladene zu 1) sei Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... . Die Übertragung richte sich nach dem öffentlichen Recht und falle nicht in die Erbmasse. Maßgeblich sei daher die Satzung des Friedhofsträgers. Diesem stehe es im Rahmen seiner Satzungsautonomie auch frei, wie er die Rechtsnachfolge regle. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung an das Alter der Person anknüpfe. Dies sei verwaltungspraktikabel.

30

Die Regelung sei auch verfassungsgemäß, da in das Erbrecht nicht eingegriffen werde. Die Übertragung von Nutzungsrechten sei völlig unabhängig von Erbrecht erfolgt.

31

Der Beigeladene zu 1) habe der Übertragung des Nutzungsrechtes auch (konkludent) zugestimmt, indem er sowohl die Urkunde über das Nutzungsrecht als auch den Gebührenbescheid entgegengenommen habe. Bei der nach § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung erwähnten Umschreibung handle es sich um eine bloße Formvorschrift, welche der Übertragung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehe.

32

Hinsichtlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Grabsteines sei § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung direkt anzuwenden und für die Klägerin so zu verstehen, dass der Name ihrer Mutter zu entfernen sei. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Grabsteines, da dieser unter das Eigentum der Beklagten nach § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung falle. Ferner falle die Gestaltung des Grabmals unter das Nutzungsrecht einer Grabstätte.

33

Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 2) haben gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2015 am 17.04.2015 bzw. 20.04.2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesen Anträgen mit Beschluss vom 03.08.2015 entsprochen.

34

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, sie habe die Grabstätten mit Zustimmung ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 2) zusammenlegen lassen. Dieser sei als Alleinerbe seiner Eltern der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Die den Beigeladenen zu 1) begünstigende Satzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2, Art. 3 und Art. 14 GG unwirksam.

35

Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide. § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung beziehe sich allein auf die Abänderung oder Beseitigung eines Grabmals, nicht aber auf die von der Beklagten verlangte Trennung der Grabstätten bzw. eine „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Grabstätten“.

36

Die angefochtenen Bescheide seien zu unbestimmt, da sich aus ihnen nicht entnehmen lasse, zu welchen Handlungen die Beklagte die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden verpflichten wolle. Soweit gefordert werde, den Grabstein „in der ursprünglichen Form wieder herzustellen“, werde von der Klägerin etwas Unmögliches verlangt, denn der fragliche Grabstein stehe im Eigentum des Beigeladenen zu 2).

37

Der Beigeladene zu 2) rügt, dass § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die erlassenen Bescheide sei. Im Übrigen sei die von der Klägerin vorgenommene Änderung genehmigungsfähig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nämlich nicht der Beigeladene zu 1), sondern er, der Beigeladene zu 2) als Alleinerbe der verstorbenen gemeinsamen Mutter der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte. Die anderslautende Satzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG unwirksam. Mangels wirksamer Bestimmung gelte die erbrechtliche Regelung. Die Bestimmung in § 16 Abs. 2 der Satzung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG; das Anknüpfen an das Lebensalter sei willkürlich.

38

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) beantragen jeweils,

39

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.02.2015 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 aufzuheben.

40

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und war auch in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten.

41

Der Beigeladene zu 1) hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

42

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 sowie 20.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 sind rechtmäßig und können die Klägerin und den Beigeladenen zu 2) daher nicht in ihren Rechten verletzen.

44

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als statthafte Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angenommen. Bei den Bescheiden der Beklagten vom 20.06.2012 sowie 20.08.2012 handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG. Entscheidend bei der Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kommt es nicht darauf an, was die Behörde gewollt oder gedacht hatte, sondern maßgeblich darauf, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde verstehen durfte. Als Verwaltungsakt durften die Klägerin und der Beigeladene zu 2) die Bescheide spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides ansehen, der den Bescheiden nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die maßgebliche Gestalt gibt.

45

Die Bescheide der Beklagten vom 20.06.2012 und 20.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2013 sind jedoch rechtmäßig.

46

Kommunale wie auch in kirchlicher Trägerschaft stehende Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die regelmäßig in der Form der nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden. § 45 LVwG bestimmt hierzu, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung berechtigt sind, „Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung)". Ergänzt wird dies durch § 26 BestattG, wonach der Träger des Friedhofs die Ordnung, Gestaltung und Benutzung seines Friedhofs durch eine Friedhofsordnung regelt.

47

Unabhängig von einer ausdrücklichen Benutzungsregelung in einer solchen Friedhofsordnung beruht die Befugnis des Einrichtungsträgers, die Benutzung der Einrichtung „Friedhof" zu regeln und gegen Störungen und Gefährdungen des Friedhofszwecks vorzugehen, auf der tradierten Anstaltsautonomie. Die ausdrücklich in der Friedhofsordnung enthaltenen Regelungen sind deshalb nicht abschließend zu verstehen, sondern durch die sich aus dem Einrichtungszweck erforderlichen Regelungen zu ergänzen oder doch zumindest erweiternd auszulegen.

48

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, den vorherigen Zustand der Grabstätte wiederherzustellen, ist im Ergebnis § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten in entsprechender Anwendung. Hiernach kann der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung eines Grabmales setzen, wenn die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag entspricht und nicht genehmigungsfähig ist.

49

Der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) ist einzuräumen, dass bei oberflächlicher Betrachtung des § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten der Eindruck entstehen kann, dass diese Vorschrift allein bei formellen oder materiellen Mängeln derGrabmalgestaltung griffe. Dabei wird jedoch übersehen, dass in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen gleichgesetzt worden sind.

50

Die besondere Erwähnung der Grabmale erklärt sich mit der besonderen Gefährlichkeit eines unzulänglich errichteten Grabmals. Grob sachwidrig wäre es jedoch, dem Einrichtungsträger in § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung zwar die Mitwirkung in Form der vorherigen schriftlichen Zustimmung zuzuweisen, ihm jedoch keinerlei Möglichkeit des Einschreitens zu gewähren, wenn den Vorschriften zuwider gehandelt worden ist.

51

§ 23 der Friedhofssatzung spricht die „Prüfung durch den Friedhofsträger“ an und steht unter der Überschrift „Grabmale und bauliche Anlagen“. Nach § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung bedürfen auch Veränderungen sonstiger baulicher Anlagen, ebenso die Grabmä- ler nach Abs. 1, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Es kann insofern nicht der Wille des Satzungsgebers gewesen sein, der Beklagten hinsichtlich eines nicht ordnungsgemäßen Grabmales die Möglichkeit zum Einschreiten zu geben, hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Grabstätte hingegen nicht. Vielmehr wollte der Satzungsgeber unter dem Abschnitt VI der Friedhofssatzung die gesamte Handhabung hinsichtlich Grabmäler und sonstiger baulichen Anlagen regeln. Darunter muss dann aber auch die Regelung hinsichtlich des Einschreitens bei nicht ordnungsgemäß ausgestalteten Grabstätten fallen.

52

Die von der Beklagten erlassenen Bescheide sind hinreichend bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch im Zusammenhang mit den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten klar erkennbar ist und er sein Verhalten danach richten kann (Kopp/Ramsauer, 15. Auflage 2014, § 37 VwVfG, Rn 5). Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin in den Bescheiden aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der getrennten Grabstätten wiederherzustellen. Diese Anordnung kann durch die Klägerin nur so verstanden werden, die Grabstätten ... und ... wieder zu trennen und den Zusatz auf die Mutter der Klägerin vom noch verbliebenen Grabstein der Grabstätte ... zu entfernen. Es war die Klägerin, auf deren Veranlassung die Gräber zusammengelegt wurden. Daher war und ist der Klägerin der vorherige Zustand der Gräber bekannt.

53

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Bescheide lagen und liegen vor. Die durch die Klägerin geschaffene Ausführung der Grabstätten ist nicht genehmigungsfähig. Denn Nutzungsberechtigter der Grabstätte ... ist der Beigeladene zu 1), so dass die Klägerin mit der Zusammenlegung der Grabstätten in dessen Nutzungsrecht eingegriffen hat.

54

Das rechtliche Schicksal dieses Grabnutzungsrechtes ist historisch zu betrachten. Die Übertragung erfolgte allerdings nicht schon zu Lebzeiten der ursprünglich nutzungsberechtigten ... . Maßgeblich für eine Übertragung zu Lebzeiten ist § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wonach das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung übertragen werden kann.

55

Mit Blick auf den Tod der ... ist festzustellen, dass eine ausdrückliche testamentarische Übertragung des Nutzungsrechtes nicht vorliegt.

56

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von dem Einsatz als Alleinerbe nicht auf den Willen der Verstorbenen geschlossen werden, dem Beigeladenen zu 2) auch das Nutzungsrecht übertragen zu wollen. Vielmehr ist für § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung eine ausdrückliche Übertragung erforderlich. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich zu §16 Abs. 3 der Friedhofssatzung, welche die Übertragung zu Lebzeiten durch Vertrag regelt. Hiernach kann die Rechtsnachfolge des § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung durch den Nutzungsberechtigten geändert werden, indem er zu Lebzeiten einem Angehörigen das Nutzungsrecht durch Vertrag überträgt. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen. Da bei § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung also eine ausdrücklich festgehaltene Übertragung des Grabnutzungsrechtes gefordert wird, kann für § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung kein anderer Maßstab gelten.

57

Abzustellen für die Übertragung des Nutzungsrechts ist daher auf § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Hiernach geht das Nutzungsrecht, wenn der Nutzungsberechtigte stirbt, auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung über. Der Vorrang des einen vor dem anderen Angehörigen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

58

Diese Norm verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere verfassungsgemäß.

59

Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Recht auf Totenfürsorge des Beigeladenen zu 2. vor. Diese Recht wird aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und beinhaltet das Recht eines Angehörigen, über die Bestattungsart, Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dem Beigeladenen zu 2) wird es durch die Regelung des Art. 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung nicht versagt, die Grabpflege seiner verstorbenen Eltern auszuüben. Vielmehr wird in § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung ausdrücklich bestimmt, dass den Angehörigen die Pflege der Grabstätte nicht verwehrt werden darf.

60

Sofern dem Beigeladenen zu 2) die Gestaltung der Grabstätte nicht zusteht, ist diese Einschränkung gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren geschaffen hat. Dabei ist es dem Friedhofsträger gestattet, eine Regelung zu treffen, dass ein bestimmter Nutzungsberechtigter zur Gestaltung der Grabstätte berechtigt und verpflichtet wird. Denn es ist nicht möglich, allen Angehörigen eines Verstorbenen dieses Recht zukommen zu lassen, mit der Folge, dass jeder die Grabstätte nach seiner individuellen Vorstellung gestalten will. Zudem muss es für den Friedhofsträger möglich sein, eine bestimmte Person in Anspruch nehmen zu können, sofern die Gestaltung der Grabstätte nicht vorschriftsmäßig erfolgt.

61

Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 14 GG vor. Denn das Grabnutzungsrecht unterliegt nicht unmittelbar dem bürgerlichen Erbrecht (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, NdsRpfl 1996, 131 = NdsVBl 1996, 135 = NVwZ 1996, 811 = KirchE 33, 522). Das zwischen dem ursprünglichen Nutzungsberechtigten und dem Friedhofsträger geschlossene öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis dient der Erfüllung der Bestattungspflicht und nimmt nicht wie ein privates Recht am Rechtsverkehr teil. Dem Friedhofsträger obliegt es daher im Rahmen seiner Satzungsautonomie, die Rechtsnachfolge des Nutzungsrechtes unabhängig von erbrechtlichen und eigentumsrechtlichen Regelungen zu gestalten.

62

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten sind subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte, auf die sich der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erstreckt. Der Friedhofsträger ist deswegen von Verfassungs wegen nicht gehalten, Wahlgräber nach eigentumsrechtlichen Grundsätzen zur Verfügung zu stellen, sondern es steht ihm im Rahmen seiner Satzungsautonomie grundsätzlich frei, für die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an einem Wahlgrab anders ausgestaltete Reglungen zu treffen. Damit kann auch das Ziel verfolgt werden, dass gewährleistet bleibt, dass das Nutzungsrecht nicht ohne seine Mitwirkung übertragen werden kann, so dass er an dem Übertragungsvorgang jeweils rechtzeitig zu beteiligen ist und er die Gelegenheit erhält, das Entstehen unklarer Rechtsverhältnisse zu verhindern (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O.) Der Friedhofsträger darf deshalb in seiner Friedhofssatzung die Rechtsnachfolge an einem Nutzungsrecht beim Tode des Nutzungsberechtigten abweichend vom Erbrecht regeln (BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, Buchholz 316 § 57 VwVfG Nr. 2 = DVBl 1992, 1295 NJW 1992, 2908 = BayVBl 1993, 88 = ZevKR 39, 9).

63

Der dies rechtfertigende Grund wird in dem engen Zusammenhang zwischen dem Nutzungsrecht und der Bestattungspflicht gesehen, auf die sich dieser angesprochene Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erstreckt. Der stärkere Zusammenhang besteht zwischen dem Nutzungsrecht und der Bestattungspflicht, die nicht zuvörderst dem Erben, sondern nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen und auch nach der Tradition zunächst den nächsten Angehörigen zukommt. Bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht handelt es sich vielmehr um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht, das allein in der Person des Rechtsinhabers besteht (Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016/1, S. 27).

64

Da das Nutzungsrecht die Befugnis verleiht, darüber zu bestimmen, welche Personen in der Grabstätte beigesetzt werden sollen, besteht ein enger Zusammenhang zwischen diesem Nutzungsrecht und der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, so dass es grundsätzlich möglich sein muss, das Nutzungsrecht auf denjenigen zu übertragen, dem die Bestattungspflicht obliegt. Für die Bestattung sind aber zunächst die Angehörigen und nicht der Erbe verantwortlich. Zudem sollte der Friedhofsverwaltung im Rahmen des Möglichen nur ein Berechtigter bzw. Verpflichteter gegenüberstehen, der leicht und schnell ermittelt werden kann und der zu dem bisher Berechtigten in einem nahen Verhältnis gestanden hat.

65

Den entgegenstehenden Darlegungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) zu einer angeblichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den daraus angeblich folgenden Auswirkungen auf den gegebenen Sachverhalt ist nicht zu folgen. Sie übersehen, dass mit den Gebührenzahlungen keine eigentumsähnlichen Rechte am Friedhof erworben werden und dass der gebührenauslösenden Nutzung deshalb auch kein Eigentumsschutz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Das Nutzungsrecht beruht nicht auf einer „Eigenleistung des Nutzers, nämlich den Nutzungsgebühren“, sondern wird durch entsprechenden Zuweisungsbescheid erworben. Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 38 AO mit der Verwirklichung dieses Abgabentatbestandes als dessen Rechtsfolge.

66

Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu 2) durch das Amtsgericht verurteilt wurde, dem Beigeladenen zu 1) die Beerdigungs- und Bestattungskosten zu erstatten. Denn dieses Urteil bezieht sich nur auf die zivilrechtliche Verpflichtung des Beigeladenen zu 2), die sich aufgrund dessen Alleinerbenstellung aus § 1968 BGB ergibt. Weder die Verpflichtung, etwaige aufgrund des Erbrechtes anfallende Kosten zu übernehmen, noch das tatsächliche Kümmern um die Grabstätte lassen für sich auf die Übertragung oder den Erwerb des Grabnutzungsrechtes schließen.

67

Ein Verstoß der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht zu erkennen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben wäre. Ein solcher liegt hier jedoch vor. Denn dem Friedhofsträger muss es grundsätzlich gestattet sein, die Rechtsnachfolge des Nutzungsrechtes in der Friedhofssatzung zu regeln. Dabei kann er sich entweder an den erbrechtlichen Vorschriften orientieren oder an einer anderen zweckmäßigen Rangfolge (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O., ebenso BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, a.a.O.).

68

Gegen das in § 16 Abs. 2 Satz 2 a.E. der Friedhofssatzung bestimmte Anciennitätsprinzip bestehen auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken. Verfassungsrechtlich ist geboten, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist deshalb statthaft, wenn dafür sachlich rechtfertigende Gründe bestehen. Solche Gründe sind hier gegeben.

69

Dass das Grabnutzungsrecht allen Personen in den Gruppen des § 14 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung zukommt, etwa i.S. einer Gesamthand, ist vom Satzungsgeber aus guten Gründen so nicht vorgesehen worden. Dies zeigt bereits der gegebene Fall. Es wäre höchst untunlich, den beiden Beigeladenen das Nutzungsrecht gemeinschaftlich zukommen zu lassen. Sie hätten dann gemeinschaftlich über die Ausgestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Zudem muss es für den Friedhofsträger möglich sein, eine bestimmte Person in Anspruch nehmen zu können, sofern die Gestaltung der Grabstätte nicht vorschriftsmäßig erfolgt oder verkehrssichernde Maßnahmen erforderlich werden.

70

Das Nutzungsrecht ist nach deren Versterben somit wirksam auf den älteren der Söhne der Frau ..., den Beigeladenen zu 1), übergegangen. Dessen Zustimmung zum Übergang des Nutzungsrechtes auf ihn liegt vor. Eine solche Zustimmung kann sowohl in der Entgegennahme der Urkunde über das Grabnutzungsrecht als auch in der Entgegennahme des Gebührenbescheides gesehen werden (Senatsurteil vom 21.11.2014 - 2 LB 6/14 -, juris). Diese Zustimmung bedarf nicht der Schriftform. Denn bei der Übertragung des Nutzungsrechtes nach § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Vielmehr wird das Recht durch Verwaltungsakt verliehen.

71

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten gemäß § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung nicht beantragt wurde. § 16 Abs. 4 enthält eine reine Formvorschrift (Senatsurteil vom 21.11.2014 - 2 LB 6/14 - a.a.O.) und kann daher der Begründung eines Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen.

72

Auch die Forderung, den Schriftzug mit den Daten der verstorbenen Mutter der Klägerin vom Grabstein der Grabstätte ... wieder zu beseitigen, ist im Ergebnis rechtmäßig. Dies folgt zwar nicht daraus, dass der Beigeladene zu 1) der Inhaber des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist. § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung bestimmt allein den Übergang des Nutzungsrechts, sagt aber über die Rechtsnachfolge in die (sonstigen) Vermögenswerte nichts aus.

73

Bewegliche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Friedhofsgrundstück eingebracht worden sind (hier also in Ausübung des Grabnutzungsrechts für die Dauer dieser Grabnutzung), werden gemäß § 95 BGB nicht Bestandteil des Friedhofsgrundstücks, sondern folgen im rechtlichen Schicksal den rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, die auch für das übrige Mobiliarvermögen gelten. Im Erbfall zählen diese Gegenstände somit zur Erbmasse und fallen dem oder den Erben gemäß § 1922 BGB zu. Die Inhaberschaft am Grabnutzungsrecht und am Eigentum an den Gegenständen auf und in der Grabstätte fallen beim familienrechtlichen Modell unter Umständen auseinander, so auch hier, da der Beigeladene zu 2) der testamentarische Alleinerbe der verstorbenen Mutter der Beigeladenen ist.

74

Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der Änderung der derzeitigen Ausführung des Grabmales ist § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Die in der Wahlgrabstätte ... bestattete Mutter der Klägerin ruht dort und nicht in der benachbarten Grabstätte .... Die von der Klägerin angebrachte Inschrift ist somit falsch, so dass die derzeitige Ausführung nicht genehmigungsfähig ist.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1) ist nicht erforderlich, da ihm erstattungsfähige Kosten nicht entstanden sind.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.

77

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte 913 (nachfolgend Grabstätte) auf dem Friedhof des Beklagten, das der Kläger geltend macht.

2

Unter dem 26.05.1975 wurde Herrn Emil A., dem Vater des Klägers, im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an der strittigen Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren vom Beklagten verliehen. Herr Emil A. verstarb im Jahre 2003 und hinterließ neben dem im Jahre 1965 geborenen Kläger auch noch seinen Sohn Horst A., der im Jahre 1963 geboren wurde. Die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung seiner Bestattung sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Urne des Herrn Emil A. wurde auf der Wahlgrabstätte beigesetzt.

3

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte vom 24. Mai 2015 bis 30.11.2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen unter dem 17.11.2003 Friedhofsgebühren in Höhe von 391,95 Euro fest. Zudem befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang ein an den Kläger gerichteter Friedhofsgebührenbescheid vom 17.11.2003, in dem neben den vorstehend bezeichneten Gebühren für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts weitere Friedhofsgebühren (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) in Höhe von insgesamt 505,00 Euro aufgeführt sind. In diesem Bescheid ist vermerkt, dass das Sozialamt nur einen Betrag in Höhe von 505,00 Euro und nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlgrabstätte übernehme, weshalb eine „weitere Rechnung an Herrn E.“ in Höhe von 391,95 Euro ergeht. Mit Datum vom 18. Januar 2010 wurde dem Beigeladenen durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Bestattung von dessen Sohn, Herrn Peter E., eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte für die Zeit von 2023 bis 2030 ausgestellt. Darüber hinaus verlängerte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen aufgrund der Beisetzung von Frau Elisabeth Q. unter dem 27.10.2011 das Nutzungsrecht an der Grabstätte bis zum 31.12.2031.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2011 wandte sich die Arbeitnehmerkammer Bremen im Auftrag des Klägers an den Beklagten mit der Bitte um Klärung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Dieses stünde nach dortiger Auffassung dem Kläger zu. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte, dem Kläger sei eine Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht nicht ausgehändigt worden. Auch sei er in der Friedhofsdatenbank nicht als Nutzungsberechtigter erfasst. Er habe es als Rechtsnachfolger verabsäumt, das Nutzungsrecht sofort auf sich umschreiben zu lassen. Zudem habe er nie die Unterhaltung der Grabstätte vorgenommen oder veranlasst. Zwischen den Beteiligten folgte weiterer Schriftverkehr.

5

Mit Bescheid vom 24.05.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte 913 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht nachweisen. Aus den dortigen Unterlagen gehe hervor, dass das Nutzungsrecht im Jahre 2003 an Herrn E. übertragen worden sei. Bei ihm lägen nunmehr alle Rechte und Pflichten. Den dagegen vom Kläger unter dem 04.06.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 als unbegründet zurück.

6

Am 19. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Nutzungsrecht an der Grabstätte sei 1975 vom Beklagten für die Dauer von 40 Jahren, mithin bis in das Jahr 2015 verliehen worden. Die für diese Beisetzung angefallenen Friedhofsgebühren habe das Sozialamt D-Stadt seinerzeit nur teilweise übernommen, weshalb der Rest vom Beigeladenen gezahlt worden sei. Zu Unrecht habe der Beklagte dies zum Anlass genommen, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übertragen. Von der Übertragung des Nutzungsrechts habe der Kläger erst anlässlich weiterer Bestattungen auf der Grabstätte erfahren. Der Beklagte habe ihn von der Übertragung des Nutzungsrechts zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt. Er habe sich mit dem Beigeladenen auf die Übertragung des Nutzungsrechts auch nicht geeinigt, wie dies der Beklagte vortrage; mit den vom Beigeladenen nachfolgend vorgenommenen Bestattungen auf der Grabstelle sei er nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen werde der vom Beigeladenen geschilderte Hergang im Zusammenhang mit der Bestattung seines Vaters im Jahre 2003 ausdrücklich bestritten. Ungeachtet der tatsächlichen Durchführung der Bestattung, sollte der Beigeladene das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht erhalten. Vielmehr sei der Kläger stets davon ausgegangen, dass ihm das Nutzungsrecht zustehe, weshalb er im Jahre 2009 auch 120,00 Euro für die tatsächlich vorgenommene Grabpflege an die Ehefrau des Beigeladenen überwiesen habe.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten auf ihn übergegangen ist und der Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber entsprechend seiner Friedhofssatzung einen Nachweis auszustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Nutzungsrecht an der Grabstelle 913 stehe dem Kläger nicht zu. Er habe die von ihm mit Gebührenbescheid vom 17.11.2003 eingeforderten Friedhofsgebühren nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er sich mit dem Beigeladenen darüber einig gewesen, dass dieser das Nutzungsrecht übernehme. Aus diesem Grunde sei es dem Beigeladenen auch möglich gewesen, seinen Sohn im Januar 2010 auf der Grabstätte beizusetzen. Anlässlich dieser Beisetzung sei deshalb dem Beigeladenen auch eine Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts auszustellen gewesen; Gleiches erfolgte im Nachgang für die Beisetzung von Frau Elisabeth Q.. Jedenfalls sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht auf den Kläger übergegangen. Er hatte weder die Grabstätte noch die laufenden Kosten für die hier streitgegenständliche Grabstätte geleistet.

12

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, er und seine Frau hätten die Grabstätte seit der Bestattung im Jahre 2003 ständig gepflegt und teilweise auch neu angelegt. Bereits im Jahre 2003 habe er einen Teil der Friedhofsgebühren gezahlt. Der Kläger sei für die Bestattung seines Vaters kaum erreichbar gewesen und habe sich um die Grabstelle nicht gekümmert. Der Kläger sei auch mit den nachfolgend vorgenommenen Bestattungen einverstanden gewesen. Deshalb stehe nicht dem Kläger, sondern ihm das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Über die Klage konnte das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

15

Die Klage ist als Feststellungs- und Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Auf den Kläger ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten nicht übergegangen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Urkunde hat.

16

1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Der vorliegende Streit um die Benutzung des Friedhofs der Beklagten stellte jedoch keine solche innerkirchliche Angelegenheit dar. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Begräbniswesens, einer Materie, die von Staat und Kirche gleichermaßen in Anspruch genommen wird und die vom Staat unter Einbeziehung der kirchlichen Friedhöfe durch staatliche Vorschriften geregelt worden ist (vgl. z. B. §§ 19 ff. Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestG LSA). Bei einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof können daher die Verwaltungsgerichte angerufen werden (BVerwGE 25, 364 ff.; Eyermann/Rennert, a. a. O., Rn. 94).

17

Die nachfolgend gebotene rechtliche Befassung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 Urkunden über die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte 913 an den Beigeladenen ausgehändigt hat. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der urkundlichen Bestätigung des Überganges um einen - feststellenden - Verwaltungsakt oder lediglich um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Rechtsklarheit (Nachweisbarkeit) für den Nutzungsrechtsinhaber handelt, stünde selbst die Annahme eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 35 VwVfG - wofür aus der Sicht des Gerichts Gewichtiges sprechen dürfte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 07.05.2003, W 2 K 02.796, juris) - sowie die nunmehr bestehende Kenntnis des Klägers von den dem Beigeladenen ausgehändigten Urkunden seinem Anspruch nicht entgegen. Denn eine Frist zur Anfechtung (§ 70 VwGO) der ihm von dem Beklagten nicht bekanntgegebenen Regelungen hat mit der Folge noch gar nicht zu laufen begonnen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 70 Rn. 6g m. w. N.), dass diese dem Kläger nicht rechtsvernichtend entgegen gehalten werden können. Diese können - auch ohne ausdrückliche Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO (dazu Kopp/ Schenke, a. a. O., § 68 Rn. 22 ff.) - mithin noch im Wege einer sog. offensiven Konkurrentenklage (Kopp/ Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 45 ff.) Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

18

2. Ob auf den Kläger das von ihm geltend gemachte Nutzungsrecht an der (Wahl-)Grabstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten übergegangen ist, ergibt sich nicht bereits aus den staatlichen Rechtsvorschriften, dem BestG LSA. Denn das BestG LSA regelt in §§ 19 ff. lediglich die Frage nach der Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen durch Gemeinden (§ 19 Abs. 2) und kirchliche Friedhofsträger (§ 19 Abs. 3). Fragen des Nutzungsrechts sowie des Anspruchs auf Bestattung in einer bestimmten, bereits vorhandenen Grabstätte eines Friedhofs besteht, regeln die staatlichen Vorschriften jedoch nicht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat es dem Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers überlassen (§ 25 BestG LSA), u. a. diese Fragen durch örtliche Vorschriften zu regeln. Davon hat der Beklagte mit der hier einschlägigen Friedhofsordnung vom 27.06.2002 (FO) Gebrauch gemacht, die in § 24 Regelungen zum Nutzungsrecht und dessen Rechtsnachfolge enthält.

19

a) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Verstorbenen Emil A. anlässlich der Beisetzung seiner Ehefrau im Mai 1975 für die Erbbegräbnisstätte 913 auf dem Friedhof des Beklagten in C-Stadt ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wurde. Diese Verleihung gilt auch über den 02.10.1990 hinaus fort (vgl. Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag). Von einem Untergang dieses Rechts geht auch der Beklagte nicht aus.

20

Galt dieses Recht auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofsordnung vom 27.06.2002 fort, werden durch diesen Rechtsakte auch die Rechte an dieser Grabstätte geregelt (so auch OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2002, 8 LA 135/02, juris); § 30 FO unterwirft allein die Nutzungszeit und die Gestaltung dem zum Zeitpunkt der Verleihung geltenden Recht.

21

Da es sich bei dem verliehenen und fortgeltenden Grabnutzungsrecht um ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht handelt, besteht es, da es nicht den Regelungen des bürgerlichen Erbrechts (§§ 1922 BGB ff.) unterworfen ist (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., § 1922 Rn. 8), allein in der Person des Rechtsinhabers. Verstirbt dieser vor dem Ablauf der Nutzungszeit, richtet sich die Rechtsnachfolge ausschließlich nach den vom Friedhofsträger im Rahmen seiner Satzungsautonomie getroffenen Regelungen. Dem Beklagten steht es dabei frei, welchen sachgerechten „Anknüpfungspunkten“ für die Rechtsnachfolge er den Vorrang einräumt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04.11.2004, B 2 K 03.1884, juris). Vom Übergang des Rechts auf einen Nachfolger zu trennen ist das „Schicksal der Grabstätte“ als solche, durch die jedenfalls die Mindestruhezeit (vgl. § 22 Abs. 2 BestattG LSA) zu gewährleisten ist; wird das Nutzungsrecht nach dem Tod seines Inhabers von einem Dritten nicht übernommen, verbleibt dem Friedhofsträger nur die Möglichkeit an das sittliche Empfinden der Erben oder Totenfürsorgeberechtigten zu appellieren. Wird die Grabpflege nicht durchgeführt, kann die Grabstätte nach den Regelungen der Friedhofssatzung durch den Friedhofsträger ggf. eingeebnet und begrünt werden.

22

In § 24 Abs. 4 FO hat der Beklagte Regelungen für die Wahlgrabstätten nach § 19 Abs. 7 lit. b) FO getroffen. Erfolgt danach bis zum Ableben (des Nutzungsberechtigten) keine besondere Bestimmung in der Nachfolge an dem Nutzungsrecht, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der dort näher bestimmten Reihenfolge über. Der Beklagte hat vorliegend mithin der - ohne Zweifel sachgerechten - familienrechtlichen Regelung (dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 161) den Vorzug gegeben. Bei Personenmehrheit innerhalb der Gruppe bestimmt die Satzung den Ältesten zum Nutzungsberechtigten.

23

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gruppenberechtigten ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass das Vorhandensein eines vorrangig Berechtigten einen nachrangig Berechtigten nur dann ausschließt, wenn der vorrangig Berechtigte das Nutzungsrecht übernimmt (i. d. S. auch VG München, Urt. v. 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris). Dem steht weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, zumal ein Nutzungsrecht nur dann wirksam übergehen kann, wenn der Berechtigte dieses annimmt und sich damit den Regelungen der Friedhofsordnung unterwirft (VG München, Urt. v. 20.03.2008, a. a. O.; so auch Gaedke, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Auslegung widerspricht auch nicht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, weil sie verwaltungsunpraktikabel wäre. Von Letzterem ist nicht auszugehen, da der Friedhofsträger aufgrund der durch die Satzung vorgesehenen Reihenfolge stets einen konkreten Berechtigten hat und durch den Eintritt eines nachrangig Berechtigten im Falle des Verzichts des vorrangig Berechtigten auch eine sachgerechte Lösungen nicht zuletzt im Sinne des/ der Bestatteten erzielt werden kann. Insbesondere wäre es nicht nachvollziehbar, warum z. B. allein durch den Verzicht eines überlebenden Ehegatten an einer Wahlgrabstätte, in denen Angehörige des Verstorbenen z. B. aus einer vorangegangenen Ehe bestattet sind, noch lebende Familienmitglieder das Nutzungsrecht nicht zu übernehmen berechtigt sein sollen. Dem ist der Vorrang vor einer Einebnung für die noch fortdauernde Ruhezeit zu geben. Berechtigte Interessen des Friedhofsträgers werden dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt, da er sich kraft Satzung generell für eine Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht entschieden hat.

24

b) Dies zugrunde gelegt, endete das Herrn Emil A. im Mai 1975 verliehene Nutzungsrecht mit seinem Tod im Jahre 2003. Da der Verstorbene keine anderweitigen Regelungen zum Grabnutzungsrecht getroffen hatte, gehörte auch der Kläger als Kind des Verstorbenen grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis bezüglich des Nutzungsrechts (vgl. § 24 Abs. 4 lit. b) FO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht das älteste Kind des Herrn Emil A. war. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Jahre 1963 geborene und damit ältere Bruder des Klägers das Nutzungsrecht übernommen hätte, zumal er nach seinem Tod im Jahre 2011 auf dem Friedhof des Beklagten von seiner Ehefrau in einer anderen Grabstätte beigesetzt wurde.

25

Das Nutzungsrecht ist gleichwohl nicht auf den Kläger übergegangen. Denn er hat die Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit erklärt. Diese Erforderlichkeit ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit und hat einfachgesetzlich in § 24 Abs. 5 und 6 FO seine Normierung gefunden. Danach hat der Nachfolger das Nutzungsrecht (unverzüglich) auf sich umschreiben zu lassen; der Friedhofsträger hat dem neuen Nutzungsberechtigten die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich zu bestätigen (§ 24 Abs. 5 und 6 FO). Diese Vorschriften sind Ausdruck dessen, dass die Rechtsnachfolge wegen des oben erörterten Zustimmungserfordernisses nicht kraft Gesetzes (hier: Satzung) eintritt, sondern sowohl eine hinreichend bestimmte Erklärung einer nach § 24 Abs. 4 FO berechtigten Person sowie eine bewusste Entscheidung des Friedhofsträgers (vgl. dazu VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009, AN 4 K 08.0172, juris) voraussetzen, wobei das Gericht der (formellen) Umschreibung keine konstitutive Bedeutung in Bezug auf die Rechtsnachfolge beimisst. Damit wird in der Satzung lediglich das Eingebundensein im Sinne einer Entscheidungsmacht durch den Friedhofsträger umschrieben; die getroffene Entscheidung kann sich dann in der tatsächlich erfolgten Umschreibung - für jedermann nachweislich - dokumentieren.

26

Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich der Kläger (unverzüglich) nach dem Tod seines Vaters an den Beklagten zur Übernahme des Grabnutzungsrechts gewandt, geschweige denn dazu erklärt hätte, so dass dieser sich weder veranlasst hätte sehen müssen, eine Entscheidung darüber zu treffen noch eine solche getroffen hat.

27

Dabei ist für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - wie die zur Übernahme des Nutzungsrechts - nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, B. v. 22.09.2011, 6 B 19/11, juris).

28

Deshalb ist es rechtlich zunächst unbeachtlich, dass sich der Kläger bis in das Jahr 2011 hinein nicht ausdrücklich - was von ihm auch nicht geltend gemacht wird - zur Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber dem Beklagten erklärt hat.

29

Der Beklagte hat jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Beisetzung des Vaters des Klägers im Jahre 2003 nicht als eine Erklärung im vorstehenden Sinne ansehen müssen. So ist der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Beklagten in Kontakt getreten, was trotz der örtlichen Entfernung jederzeit möglich gewesen wäre. Vielmehr hat er sich insbesondere in Bezug auf die Organisation der Beerdigung einschließlich der Absprachen mit dem Beklagten des Beigeladenen bedient, mit dem er jedoch bezüglich des Nutzungsrechts keinerlei Absprachen in Bezug auf das Nutzungsrecht getroffen hatte, sei dies auch seinem Rechtsirrtum wegen der Dauer und des Fortbestandes des seinem Vater im Jahre 1975 verliehenen Nutzungsrechts geschuldet. Selbst wenn sich der Kläger seinerzeit gegenüber dem Beigeladenen bezüglich der Übernahme des Nutzungsrechts erklärt haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies dem Beklagten gegenüber bekannt geworden ist bzw. er dies hätte kennen müssen, zumal er sich diese Erklärungen deshalb nicht zurechnen lassen muss, weil der Beigeladene nicht dem Rechtskreis des Beklagten zuzuordnen ist (vgl. VG Saarlouis, GB vom 23.04.2010, 11 k 664/09, juris). Deshalb können aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2009 an die Ehefrau des Beigeladenen 120,00 Euro überwiesen haben will, was der Beigeladene bestreitet, allenfalls Schlussfolgerungen für die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gezogen werden.

30

Auch dass der Kläger im Übrigen nach dem Tod seines Vaters in einer für den Beklagten erkennbaren Weise z. B. Einfluss auf die Grabpflege bzw. die Grabgestaltung genommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich der Beklagte nunmehr nicht entgegen halten lassen müsste, er habe den Kläger über einen sehr langen Zeitraum wie einen Rechtsnachfolger in Bezug auf das Nutzungsrecht behandelt. Allein dass der Kläger bei der Beisetzung seines Vaters zugegen war, hätte der Beklagte nicht zum Anlass nehmen müssen, daraus die Übernahme des Nutzungsrechts zu folgern. Eine diesbezüglich für den Beklagten bestehende Pflicht, sich bei dem Kläger darüber zu vergewissern, ob er das Nutzungsrecht übernehme, besteht nicht.

31

Deshalb kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt erreichbar war, unentschieden bleiben. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Einigung zwischen ihm und dem Beigeladenen, aus der - rechtlich gesehen - allenfalls ein klägerischer Verzicht an der Grabstätte, jedoch nichts für seine - weil gegenüber dem Beklagten zu bekundende - Übernahmebereitschaft zu entnehmen wäre.

32

Als gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Kläger (sogar) aus der Sicht des Beklagten hinreichend deutlich als Rechtsnachfolger geriert hat, kann vorliegend auch nicht der bei den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen befindliche und an den Kläger adressierte Bescheid vom 17.11.2003 über 505,00 € (Bestattungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, Friedhofsunterhaltungsgebühr 2003 bis 2008) angesehen werden, wobei dahinstehen kann, ob ihm dieser jemals bekanntgegeben wurde, wofür in Ansehung des dem Bescheid zu entnehmenden Zusatzes zudem wenig spricht. Ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Friedhofsgebührenbescheiden und den Übergang des Grabnutzungsrechts völlig verschieden sind, ist dem Bescheidzusatz „Das Sozialamt übernimmt nicht die Kosten für die Verlängerung der Wahlstelle. Es bezahlt nur den Betrag von 505,- €. Deshalb ergeht eine weitere Rechnung an Herrn E. über den Restbetrag in Höhe von 391,95 €“ jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass der Beklagte den Kläger als (neuen) Nutzungsberechtigten angesehen hat. Denn der Betrag von 391,95 € betraf gerade die „Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen“.

33

Dass der Kläger nunmehr im Jahre 2011 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten die Übernahme des Nutzungsrechts beantragt hat, vermittelt ihm den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Denn insoweit hat er jedenfalls nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 24 Abs. 5 FO gehandelt (vgl. dazu VG München, Urt. vom 20.03.2008, M 12 K 07.5955, juris), was aus der Sicht des Gerichts keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

34

Ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte 913 nach den Feststellungen des Gerichts nicht auf den Kläger übergegangen, so kann es dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber dem Beigeladenen - allenfalls in Ansehung von § 24 Abs. 4 Ziffer h) FO - die Verlängerung des Nutzungsrechts zu gewähren. Aber selbst für den Fall, dass dies rechtswidrig gewesen sein sollte, kann der Kläger daraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten.

II.

35

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO): der Beigeladene war an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligten. Dies können ihm nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich nur dann auferlegt werden, wenn er einen Antrag gestellt hat, was hier nicht der Fall ist. Auch liegen keine Gründe vor, ihm in Ansehung von § 155 Abs. 4 VwGO mit Verfahrenskosten zu beschweren. Hat ein Beigeladener keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht der Gefahr eigener Kostentragung ausgesetzt, hält es das Gericht für unbillig, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

36

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in    §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Grabberechtigung an einem Familiengrab auf dem Friedhof des Beklagten.

Der Kläger, dem für das Grab am 18. Oktober 2002 eine Graburkunde als Nutzungsberechtigter ausgestellt worden war, wendet sich im Wege der Anfechtungsklage dagegen, dass der Beklagte eine für dasselbe Grab am 11. Februar 2015 „für die Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde durch Bescheid vom 23. August 2016 mit Wirkung ab dem Bekanntgabetag zurückgenommen hat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2017 ab. Der Kläger sei zwar klagebefugt, da er durch den angegriffenen Bescheid möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Der Rücknahmebescheid sei aber formell und materiell rechtmäßig. Richtigerweise sei nicht die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ (der u.a. auch der Kläger angehöre), sondern der Kläger grabnutzungsberechtigt. Da die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Verleihung des Grabnutzungsrechts widersprochen hätten, fehle es an der dafür erforderlichen, zumindest konkludenten Antragstellung. Auch könne ein solches Nutzungsrecht nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (FS) nur an natürliche Personen und nicht an eine Gesamthandsgemeinschaft verliehen werden. Grabnutzungsberechtigt sei der Kläger selbst, da das ursprünglich von R. W. 1971 für die Dauer von 25 Jahren erworbene Nutzungsrecht mangels Verlängerung Ende 1996 erloschen sei und der Kläger nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2002 eine neues Grabnutzungsrecht an der Grabstätte erworben habe; in der Entrichtung der dazu festgesetzten Gebühren liege eine konkludente nachträgliche Antragstellung. Dem für die Bestattung von R. W. an dessen Erbengemeinschaft ergangenen Friedhofsgebührenbescheid vom 19. November 2013 hätten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fristgerecht widersprochen, so dass durch diesen Bescheid das Grabnutzungsrecht des Klägers nicht beseitigt worden sei. Die Rücknahme der zugunsten der Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 ausgestellten Graburkunde sei innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erfolgt, da der Beklagte erst nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines Schreibens (dreier Mitglieder) der Erbengemeinschaft festgestellt habe, dass der Kläger laut Graburkunde vom 18. Oktober 2002 Grabnutzungsberechtigter sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt des Todes von R. W. am 4. Juli 2012 habe zu dessen Gunsten ein Grabnutzungsrecht bestanden, das auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nutzungsrecht des R. W. habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schon 1996 geendet, da die Bestattungen von zwei weiteren Verwandten in dem Familiengrab in den Jahren 1980 und 1993 erneut Ruhefristen von jeweils 25 Jahren ausgelöst hätten; die erforderlichen Anträge habe R. W., der im ersten Fall auch weiter die Grabgebühren gezahlt habe, zumindest konkludent gestellt. Da R. W. somit bis zu seinem Tod am 4. Juli 2012 Grabnutzungsberechtigter geblieben sei, habe dieses Recht weder 1993 auf den Vater des Klägers noch nach dessen Tod am 1. Oktober 2002 auf den Kläger übergehen können. Für die auf diesen am 18. Oktober 2012 ausgestellte Graburkunde fehle es dagegen an dem erforderlichen Antrag; das rein faktische Verhalten des Klägers stelle keinen nachträglichen Antrag dar, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt beizumessen sei. Das Grabnutzungsrecht sei nach dem Tod von R. W. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Die damals geltende Friedhofssatzung habe vorgesehen, dass bei Vorhandensein mehrerer Verwandter oder Verschwägerter gleichen Grades durch deren übereinstimmende Erklärung festgelegt werde, auf wen die Berechtigung übergehen solle; bei Nichteinigung habe die Gemeinde jeweils den Ältesten zum Berechtigten bestimmen müssen. Von diesem Recht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; Ältester der Mitglieder der Erbengemeinschaft sei auch nicht der Kläger, sondern seine Schwester. Die Ende 2015 erlassene Nachfolgesatzung sehe bei Fehlen von engeren Angehörigen den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Haupterben vor; wenn dieser wie hier (bei Erbanteilen von je einem Viertel) fehle, müsse die endgültige Klärung der Berechtigung der Erbauseinandersetzung überlassen werden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich vererblich sei, so dass Inhaber auch eine Erbengemeinschaft sein könne. Unabhängig davon sei jedenfalls die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten, da der Beklagte spätestens bei der Vergabe des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt habe.

b) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzutun. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grabnutzungsrecht nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen konnte (nachfolgend aa), sondern beim Kläger verblieben ist (nachfolgend bb), und dass der Rücknahme des Bescheids vom 11. Februar 2015 auch nicht der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist entgegenstand (nachfolgend cc).

aa) Bei den in der Friedhofssatzung des Beklagten vorgesehenen Familiengräbern handelt es sich um sog. Wahlgräber, durch deren Überlassung zwar kein Eigentum erworben wird, der Berechtigte aber ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger erhält (BayVGH, B.v 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 5.12.1990 – 4 B 87.2014 – VGH 44, 7/9 = BayVBl 1991, 465 m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 270 m.w.N.; Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Okt. 2015, Kap. B 15 Rn. 13 ff.). Die Verleihung einer solchen Rechtsposition erfolgt in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellten Graburkunde; sie setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch erst nachträglich gestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.1989 – 4 B 86.02596 – BayVBl 1990, 152 f.; Gaedke, a.a.O., 273 f.; Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.O., Rn. 2). Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird üblicherweise ebenfalls von einer Antragstellung sowie von der zusätzlichen Bedingung einer vorherigen Bezahlung der Friedhofsgebühr abhängig gemacht (BayVGH, U.v. 5.12.1990, a.a.O., m.w.N.).

Da das Wahlbzw. Familiengrab als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch ein bloßes Rechtsgeschäft übertragen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 4 ZB 11.2075 – BayVBl 2013, 280 Rn. 8), kann darin auch keine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition gesehen werden (Gaedke, a.a.O., S. 277; VG Magdeburg, U.v. 18.10.2013 – 9 A 155/12 – juris Rn. 21). Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch entsprechende Satzungsbestimmungen festzulegen, ob und an wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht, wobei allerdings stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Rechtsnachfolger dem Erwerb des – mit einer Reihe von Pflichten verbundenen – Nutzungsrechts in irgendeiner Form zustimmen muss (Gaedke, a.a.O., S. 278 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte im vorliegenden Fall nach dem Tod des R. W. schon deshalb kein Übergang der Grabberechtigung an dem streitgegenständlichen Familiengrab auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ stattfinden, weil in der Friedhofssatzung eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war. Nach der beim Tod des R. W. geltenden Fassung der Satzung waren vielmehr, wie im Zulassungsantrag eingeräumt wird, bei Fehlen einer entsprechenden Erklärung des Verstorbenen der Ehegatte, die Nachkommen oder sonstige Verwandte bzw. Verschwägerte als Rechtsnachfolger vorgesehen (§ 9 Abs. 4 FS), wobei unter mehreren gleichrangigen Verwandten oder Verschwägerten bei fehlender Einigung der Beklagte den jeweils ältesten als Berechtigten zu bestimmen hatte (§ 9 Abs. 4 Satz 6 FS) und ein danach Berechtigter im Falle eines Verzichts als nicht vorhanden anzusehen war (§ 9 Abs. 4 Satz 7 FS). Aus diesen Regelungen ergab sich zum einen, dass immer nur eine einzelne Person und nicht auch eine Personengesamtheit als Rechtsnachfolger in Betracht kam, und zum anderen, dass niemand gegen seinen Willen zum neuen Inhaber des Familiengrabs erklärt werden konnte. Die mit Ausstellung der Graburkunde am 11. Februar 2015 (noch vor Inkrafttreten der Nachfolgesatzung) getroffene Regelung zur Rechtsnachfolge, wonach „die Erbengemeinschaft nach R. W.“ entgegen dem erklärten Willen von drei ihrer vier Mitglieder neuer Rechtsinhaber sei, wäre demzufolge selbst dann objektiv rechtswidrig gewesen, wenn R. W. tatsächlich zum Zeitpunkt seines Todes noch immer Inhaber des ihm 1971 verliehenen Grabnutzungsrechts gewesen wäre.

bb) Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Das mit Graburkunde vom 29. Dezember 1971 für die Dauer von 25 Jahren verliehene Recht endete, da den Akten weder ein Verlängerungsantrag des R. W. noch eine irgendwie verlautbarte Verlängerungsentscheidung des Friedhofsträgers zu entnehmen ist, mit Ablauf des 29. Dezember 1996. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwei weitere Personen in dem Familiengrab bestattet wurden und damit jeweils neue Ruhezeiten zu laufen begannen, konnte ebenso wenig wie die (zumindest anfängliche) Zahlung der jährlich anfallenden Grabgebühren durch R. W. zu einer Verlängerung des in der ursprünglichen Graburkunde festgelegten Nutzungszeitraums führen. Erst mit der Ausstellung einer neuen Graburkunde auf den Kläger am 18. Oktober 2002 für den Nutzungszeitraum von 2002 bis 2027 wurde für die Grabstätte, für die es in der Zwischenzeit keinen bescheidsmäßig bestimmten Inhaber mehr gegeben hatte, ein neuer Nutzungsberechtigter verbindlich festgelegt.

Ob dieser – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung des Vaters des Klägers getroffenen – Behördenentscheidung ein entsprechender Antrag des Klägers vorausgegangen war, kann hier offenbleiben. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf seinen Namen ausgestellten Graburkunde und in der gleichzeitigen Zahlung der mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 geforderten Gebühren für die Nutzungszeitverlängerung bis 2027 lag jedenfalls ein tatsächliches Verhalten, das nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der betreffenden Rechtsposition verstanden werden konnte.

cc) Da der Tod des R. W. am 4. Juli 2012 somit an der zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten Rechtsinhaberschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte, war die auf die „Erbengemeinschaft nach R. W.“ ausgestellte Graburkunde vom 11. Februar 2015 auch aus diesem (weiteren) Grund rechtswidrig, so dass sie nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte.

Die mit Bescheid vom 23. August 2016 erfolgte Rücknahme der – zumindest auch einen rechtlichen Vorteil begründenden – Graburkunde scheiterte auch nicht an der Versäumung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 u.a. – BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-)Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a.a.O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a.a.O.); dies setzt – sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können – auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 7; U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – BVerwGE 112, 360/364 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beklagte bei der Erteilung der Graburkunde an die Erbengemeinschaft am 11. Februar 2015 noch ohne jeden Zweifel von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ausging, obwohl drei der vier Mitglieder bereits mit Schreiben vom 22. November 2013 Widerspruch gegen den an die Erbengemeinschaft ergangenen Gebührenbescheid vom 19. November 2013 eingelegt hatten. Über den Widerspruch wurde offensichtlich in der Folgezeit und wohl bis heute nicht entschieden; eine auch nur vorläufige rechtliche Bewertung der darin vorgebrachten Einwände durch den Beklagten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Abbuchung der laufenden Grabgebühren aufgrund des vom Kläger erteilten Lastschriftmandats für das gemeinschaftliche Konto der Erbengemeinschaft wurde ersichtlich erst Anfang 2016 durch die übrigen Mitglieder unterbunden (Bl. 22 der Akten). Erst aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Störung des Benutzungsverhältnisses und der dadurch ausgelösten weiteren Korrespondenz mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft sowie mit der Ehefrau und dem Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte – entgegen der von ihr selbst kurz zuvor ausgestellten Graburkunde – auf den Fortbestand der alleinigen Nutzungsberechtigung des Klägers verwiesen und damit zu erkennen gegeben, dass auch nach seiner Auffassung das auf die Erbengemeinschaft ausgestellte Dokument von Anfang an unrichtig war. Diese in schriftlicher Form erfolgten rechtlichen Hinweise wurden zwar nicht ausdrücklich als Anhörungsschreiben im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG gekennzeichnet; der Kläger konnte daraus aber entnehmen, dass an der Verleihung des Grabnutzungsrechts an die Erbengemeinschaft nunmehr nicht länger festgehalten werden sollte. Der Rücknahmebescheid vom 23. August 2016 erging damit in jedem Falle noch innerhalb eines Jahres, nachdem die Behörde aufgrund nochmaliger bzw. genauerer Befassung mit den vorangegangenen Verwaltungsvorgängen zu einer Änderung ihrer rechtlichen Einschätzung gelangt war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.