Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. Jan. 2014 - 4 A 1200/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ficht einen Bescheid über Friedhofsunterhaltungsgebühren an.
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In der Doppelwahlgrabstätte des Gräberfelds 8, Reihe 4, Plätze 16 und 17, auf dem Alten Friedhof in C-Stadt sind die im Jahre 1976 verstorbene Großmutter des Klägers Maria A. und sein wohl am 11. Juni 1990 verstorbener und am 18. Juni 1990 bestatteter Großvater Paul A. beigesetzt. Es handelt sich um die Eltern seines Vaters Franz A., der am 9. Januar 2011 verstorben ist. Nach unbestrittenen eigenen Angaben ist der Kläger dessen Erbe.
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Nach dem vom Beklagten vorgelegten Wahlgrabschein der Evangelisch-Lutherischen C. vom 18. Juni 1990 wurde von Herrn Paul A. aus G. an diesem Tag auf dem dortigen Friedhof eine Doppelwahlgrabstätte mit zwei Plätzen auf dem Gräberfeld 8, Reihe 4, Plätze 16 und 17 auf Zeit – handschriftlich ist, obwohl das Formular dort keine Eintragungsmöglichkeit vorsieht, eingefügt: 14 Jahre – käuflich erworben und mit einem Betrag von 82 Mark der DDR bezahlt, einschließlich Müllabgabe und Wassergeld. Es heißt im Vordruck u. a. weiter, dass die Ruhefrist für die erworbene Wahlgrabstätte 30 Jahre betrage, gerechnet vom Tag der ersten Beisetzung.
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Für den Alten Friedhof beschloss der Kirchgemeinderat der C. sowohl eine Friedhofsordnung vom 29. Juni 1999, kirchenaufsichtlich genehmigt am 10. Januar 2000, als auch eine Friedhofsgebührenordnung vom 21. März 2007, die kirchenaufsichtlich am 13. April 2007 genehmigt und im Nordwestblick, Ausgabe 9 vom 4. September 2007, öffentlich bekannt gemacht wurde. Zuvor galt die Friedhofsordnung dieser Kirchgemeinde ohne Datum, kirchenregimentlich genehmigt am 18. Oktober 1939, gebührenrechtlich die Friedhofsgebührenordnung vom 10. Februar 2000 in der Fassung der 1. Änderung vom 5. September 2001.
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Der Vater des Klägers überwies, wie ein Kontoauszug der Beklagtenseite vom 30. März 2007 belegt, mit Wertstellung und Buchungstag vom 29. März 2007 einen Betrag in Höhe von 88 € mit dem Betreff „Friedhofsunterhaltungs-Gebü(hren)“ und wohl einem Bescheidsdatum vom 13. März 2007, darüber hinaus, belegt durch einen Kontoauszug der Beklagtenseite vom 30. April 2009, tätigte er eine entsprechende Überweisung über 76 € mit Wertstellung und Buchungstag vom 6. April 2009 unter Hinweis auf einen Bescheid Nr. 1/-09 352 vom 26. März 2009.
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Die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung für die C., forderte mit dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 16. März 2011 vom Kläger Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 für das „Wahlgrab, zweistellig Feld 08, Reihe“ auf dem Friedhof in C-Stadt, Grab-Nummer: 08-004-016-017, in Höhe von jeweils 38 €, insgesamt also 76 €.
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Mit Schreiben vom 25. März 2011 teilte der Kläger mit, er sei finanziell nicht in der Lage, die Gebühren zu begleichen, und bat darum, mit der Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Die genannte Kirchenkreisverwaltung erwiderte mit Schreiben vom 31. März 2011 im Wesentlichen, dass der Vater des Klägers bis zu seinem Tod Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen und das Nutzungsrecht nach der gültigen Friedhofsordnung auf ihn, den Kläger, übertragen worden sei.
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Am 28. April 2011 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2011 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein und bat um Zusendung der Dokumente, dass sein Vater Nutzungsberechtigter der Grabstätte gewesen sei.
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Die genannte Kirchenkreisverwaltung teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2011 mit, die Unterlagen zum Nutzungsrecht der Grabstätte seien dem Vater des Klägers ausgehändigt worden. Nachzuweisen sei, dass er mit Zahlung der Gebühren das Nutzungsrecht und somit die Verpflichtung an der Grabstätte anerkannt habe. Er habe auf die Gebührenbescheide für die Jahre 2002 bis 2009 dreimal jeweils 88 € am 8. April 2003, 30. März 2005 und 2. April 2007 sowie 76 € am 7. April 2009 entrichtet.
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Der Oberkirchenrat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 zurück. Zur Begründung verwies er neben dem Vorgenannten auf die Rechtsgrundlagen bis hin zur Friedhofsordnung hin.
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Mit seiner am 14. Juli 2011 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
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Er sei nicht Gebührenschuldner.
- 13
Der im Wahlgrabschein genannte Paul A. sei sein am 11. Juli 1990 verstorbener Großvater. Dessen Ehefrau Maria A. sei am 1. April 1976 verstorben.
- 14
Zum Zeitpunkt des Todes seines Großvaters hätten noch vier seiner sechs leiblichen Kinder gelebt, nämlich – aus klägerischer Sicht - zwei Tanten (…), ein Onkel (Richard A.) und sein Vater. Bereits deshalb sei zweifelhaft, dass das Nutzungsrecht allein kraft Erbfolge auf seinen Vater übergegangen sei. Seinem Vater sei das Nutzungsrecht auch nicht verliehen und ihm auch keine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden, ebenso wenig ihm, dem Kläger.
- 15
Sein Vater sei damals in G. wohnhaft gewesen, ebenso sein Onkel Richard A.. Die beiden Tanten lebten in E. und N.
- 16
Irene A. sei im Jahre 1985 von seinem Vater geschieden worden und lebe in der S.straße … in H.
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Nach § 8 der einschlägigen Friedhofsordnung werde mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. Über die Verleihung des Nutzungsrechts sei dem Berechtigten eine Urkunde auszustellen.
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Soweit eine Übertragung des Nutzungsrechts kraft Erbfolge möglich sei, wäre er, der Kläger, ebenso wie zuvor sein Vater, Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinen Großeltern gewesen. Diese ungeteilte Erbengemeinschaft wäre Gesamtgläubigerin des Nutzungsrechts und Gesamtschuldnerin der Gebühren.
- 19
Soweit sich der Beklagte auf § 18 Abs. 3 Buchst. b der Friedhofsordnung berufe, handele es sich um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter.
- 20
Soweit das Gericht von einer Anwendbarkeit der Friedhofsordnung vom 18. Oktober 1939 ausgehe, werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 für käuflich erworbene Grabstätten dem Käufer ein Kaufbrief auszustellen sei, der vom Pastor sowie von dem mit der Rechnungsprüfung Betrauten zu unterschreiben und mit dem Kirchensiegel zu versehen sei. Nach Aktenlage sei ein solcher Kaufbrief nicht ausgestellt worden. Nach § 20 dieser Friedhofsordnung habe die Übertragung des Nutzungsrechts der Genehmigung des Friedhofsvorstands bedurft, die hier nicht vorliege. Zu einem Übergang des Nutzungsrechts kraft Erbfolge fänden sich keine Regelungen.
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Nach den vom Beklagten vorgelegten Kontoauszügen solle sein Vater im Jahre 2007 am 29. März schon 88 € gezahlt haben, weshalb eine weitere Zahlung am 2. April 2007 nicht zu erklären wäre bzw. es sich um eine Doppelzahlung handele.
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Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung für die C., vom 16. März 2011 und den Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. Juni 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Der verstorbene Vater des Klägers habe zu Lebzeiten stets das Nutzungsrecht an der Grabstätte inne gehabt, und zwar seit der Beerdigung wiederum seines Vaters, des Großvaters des Klägers, am 18. Juni 1990. Dies könne durch die regelmäßige Gebührenentrichtung belegt werden. Die Rechnungen der Kosten für die Doppelwahlgrabstelle seien durch Irene A., die Ehefrau des Vaters des Klägers, für diesen bezahlt worden. Sein Vater habe auch regelmäßig die Friedhofsunterhaltungsgebühr für diese Grabstätte entrichtet, zuletzt im Jahre 2007 für die Jahre 2006 und 2007 und im Jahr 2009 für die Jahre 2008 und 2009. Am 23. März 2005 habe er auf den Bescheid vom 15. März 2005 sowie am 8. April 2003 auf den Bescheid vom 11. März 2003 jeweils 88 € gezahlt, auf den Bescheid vom 13. Juli 2001 am 4. September 2001 176 DM („€“).
- 28
Im Jahre 1990 sei das Nutzungsrecht für die Grabstelle Paul A. für 30 Jahre und für die Grabstelle Maria A. für weitere 14 Jahre erworben worden. Die Ruhezeit der in der Grabstätte beigesetzten Großmutter des Klägers Maria A. wäre 2006 zu Ende gegangen. Da jedoch die Doppelgrabstätte durch Paul A. am 18. Juni 1990 wiederum für 30 Jahre belegt worden sei, habe das Nutzungsrecht für diese Grabstelle ebenfalls für weitere 14 Jahre erworben werden müssen, sodass das Nutzungsrecht für das Doppelgrab insgesamt nunmehr 2020 auslaufe.
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Der handschriftliche Vermerk vom Juni 1990 in Verbindung mit der regelmäßigen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr durch den Vater des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis der Friedhofsverwaltung der Beklagten, dass Franz A. des Lesens und Schreibens nicht mächtig gewesen sei, sodass Irene A. auch nach der Scheidung die Formalitäten der Beerdigung und die Bezahlung der Rechnung für ihn erledigt habe, belegten, dass er Nutzungsberechtigter der benannten Doppelgrabstelle auf dem Friedhof in C-Stadt geworden sei.
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Eine Urkundenverleihung für das Nutzungsrecht sei in der Friedhofsordnung, die zur Zeit der Sterbejahre der Großeltern des Klägers in Kraft gewesen sei, nicht vorgeschrieben gewesen.
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Es gebe zwischen der Friedhofsordnung aus dem Jahre 1939 und der nunmehrigen aus dem Jahre 1999 keine weitere.
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Der Übergang des Nutzungsrechts auf den Kläger sei durch § 18 Abs. 3 Buchst. b der Friedhofsordnung vom 29. Juni 1999 bedingt. Danach gehe das Nutzungsrecht auf die Kinder über, wenn vor dem Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung für den Übergang des Nutzungsrechts getroffen worden sei. Der Kläger sei das einzige Kind seines Vaters. Auf die Frage der Erbfolge komme es nicht an.
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Bei dem im Wahlgrabschein vom 18. Juni 1990 genannten Paul A. handele es sich um den Großvater des Klägers, der ursprünglich mit seinem Sohn und Vater des Klägers Franz A. gemeinsam in G. gelebt habe, jedoch im Jahre 1990 im Pflegeheim S. verstorben sei.
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Der Onkel des Klägers Richard A. sei im Jahre 2008 verstorben.
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Sowohl der Onkel als auch der Vater des Klägers seien Flüchtlinge gewesen, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg nach C-Stadt gekommen seien, insofern gäben Geburten- oder Taufregister der Kirchengemeinde keinen weiteren Aufschluss über mögliche weitere Vornamen. Beide hätten am 18. Juni 1990 in G. gewohnt.
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Ausweislich der vorgelegten Wahlgrabscheine aus dem Mai 1990 habe das Entgelt für eine Doppelwahlgrabstätte 130 Mark der DDR und für eine Wahlgrabstätte 65 Mark der DDR betragen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Die mündliche Verhandlung am 5. November 2013 hat das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag mit Blick auf den vom Beklagten im Termin vorgelegten Wahlgrabschein vom 18. Juni 1990 wiedereröffnet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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A. Die Anfechtungsklage ist zulässig.
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1. Dem Erfolg des klägerischen Begehrens steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beklagte eine kirchliche Einrichtung ist. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
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Zwar unterliegen aufgrund der Regelung in Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung innerkirchliche Maßnahmen der Kirchen und ihrer rechtlich verselbständigten Teile nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 38 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 91). Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist aber keine innerkirchliche Angelegenheit, bei der die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Friedhofswesen gehört zu den Aufgaben, die von Staat und Kirche gemeinsam wahrgenommen werden und zu erfüllen sind. Ist eine Kirchengemeinde Träger eines Friedhofs, handelt sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und ist dabei der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, unabhängig davon, ob der kirchliche Friedhof Monopolcharakter hat oder nicht. Hat sie das Benutzungsverhältnis - wie die Beklagte durch die erwähnte Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung - öffentlich-rechtlich geregelt, ist für sich daraus ergebende Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch für den hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Oktober 1992 – 8 L 4451/91 –, NVwZ-RR 1994, 49 = juris, Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 A 155/12 –, juris zu einem Streit über die Nutzungsverhältnisse an einem kirchlichen Friedhof).
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2. Zwar hat der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den angefochtenen Gebührenbescheid vom 16. März 2011 nach § 70 Abs. 1 VwGO versäumt, als er erst mit Schreiben vom 20. April 2011, auf Beklagtenseite am 28. April 2011 eingegangen, Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Das zuvor gesandte Schreiben des Klägers vom 25. März 2011 enthält weder ausdrücklich einen als solchen bezeichneten Widerspruch noch dürfte es zumindest schlüssig als solcher zu werten sein, wird darin doch allein ausgeführt, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die (dort nicht angezweifelten) Gebühren zu begleichen, und gebeten, mit dieser Forderung an andere Verwandte seiner Großeltern heranzutreten. Dieser Zulässigkeitsmangel ist allerdings von Beklagtenseite durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2011 geheilt worden, da der Widerspruch des Klägers dort zurückgewiesen (statt verworfen) und durch Einlassung zur Frage der (fehlenden) Begründetheit des Widerspruchs in der Sache Stellung bezogen wurde (statt vieler: VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 A 1744/10 –, juris, Rn. 36 m. w. N.).
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B. Die Klage ist allerdings unbegründet.
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Der Gebührenbescheid der für die beklagte Kirchgemeinde handelnden Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar, Friedhofsverwaltung, vom 16. März 2011 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. Juni 2011 – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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I. Rechtsgrundlage für die erhobenen Friedhofsunterhaltungsgebühren ist die Friedhofsgebührenordnung für den Alten Friedhof in C-Stadt vom 21. März 2007, gegen deren Wirksamkeit der Kläger nichts vorgetragen hat und auch seitens des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
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1. Auch die wörtlich genommen unsinnige Formulierung in § 2 Abs. 2 dieser Satzung
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- Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gebührenschuldner –
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muss satzungserhaltend in eine Haftung dieser gebührenpflichtigen Personen als Gesamtschuldner (vgl. §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) gedeutet werden. Sie führte selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit aber ohnehin nicht zur Gesamtunwirksamkeit dieses Satzungsgebildes, da entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht anzunehmen ist, dass der Kirchengemeinderat C-Stadt die Friedhofsgebührenordnung ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte, da die verbleibenden Satzungsvorschriften auch ohne diese Bestimmung noch in sich stimmig und rechtswirksam sind.
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2. Ebenso auslegungsbedürftig, aber auch –fähig ist die Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung:
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„Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.“
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Bestimmtheitsbedenken können dadurch ausgeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gebühren 30 Tage nach Zugang des Gebührenbescheids eintritt.
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II. Die Voraussetzungen für die Erhebung der geltend gemachten Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 5 Nr. 2 der Friedhofsgebührenordnung liegen vor.
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Dies gilt namentlich für die vorliegend zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Kläger Schuldner dieser Gebühren ist.
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Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Friedhofsgebührenordnung
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- Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Nutzungsrechts ist -
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i. V. m. §§ 1922 ff., 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog für die Friedhofsunterhaltungsgebühren der Jahre 2010 und 2011 der Fall.
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1. Der Vater des Klägers war zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts bis zu seinem Tod am 9. Januar 2011 Inhaber des auch in den hier streitigen Jahren 2010 und 2011 nicht erloschenen Nutzungsrechts der Doppelwahlgrabstätte seiner Eltern, der Großeltern des Klägers väterlicherseits.
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Franz A. hat das für die Doppelwahlgrabstätte der Maria und des Paul A. bestehende Nutzungsrecht im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Nutzungszeitraum zwar nicht kraft erbrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Tod seines Vaters Paul A. – was mangels damaliger Begründung des Nutzungsrechts bis zu dessen Tod ohnehin nur im Hinblick auf die Grabstätte der Maria A. in Frage gekommen wäre - erworben („geerbt“), wohl aber hat er es zur hinreichenden Überzeugung des Gericht mit Blick auf den „Wahlgrabschein“ vom 18. Juni 1990 im Rahmen der Bestattung des Großvaters des Klägers „käuflich“ erworben. Dabei hat es sich entgegen dem Wortlaut allerdings nicht um ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft des Kaufs (damals dann noch nach dem ZGB der DDR) einer Immobilie gehandelt (vgl. § 12 der Friedhofsordnung aus dem Jahre 1939), sondern um einen Tatbestand des Erwerbs eines subjektiv-öffentlichen Rechts zur zeitlimitierten Nutzung dieser Grabstätte (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 18. Oktober 2013 – 9 A 155/12 –, juris, Rn. 21), bei dem nur hervorgehoben werden sollte, dass dieser nicht unentgeltlich geschieht.
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Der Vater des Klägers hat dieses Nutzungsrecht für die gesamte Doppelwahlgrabstätte nach der Friedhofsordnung für die evangelisch-lutherische C. (in Mecklenburg) 1939, die kirchenrechtlich nach dem Vortrag des Beklagten auch nach Ende des 2. Weltkriegs auf dem Gebiet der DDR weiterhin Geltung beansprucht hat, durch einen „Kaufbrief“ erworben, wie es der dortige § 19 auch vorschreibt. Danach galt:
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„Für jede käuflich erworbene Grabstätte ist dem Käufer ein Kaufbrief auszustellen und vom Pastor sowie von dem mit der Rechnungsführung Betrauten zu unterschreiben. Der Kaufbrief ist mit dem Kirchensiegel zu versehen … Zu den Friedhofsakten ist jedes Mal eine Abschrift des Kaufbriefs zu legen.“
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Dass ein solcher „Kaufbrief“ vorgelegen hat, ist aus gerichtlicher Sicht aus dem vom Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten „Wahlgrabschein“ vom 18. Juni 1990 zu folgern, mag er auch einige – wenngleich für das Gericht nicht entscheidende – Defizite aufweisen und zudem auslegungsbedürftig sein, soweit er mit dem auszustellenden Exemplar des Kaufbriefs für den Erwerber identisch ist.
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a) Nicht entscheidend ist insoweit bereits, dass dieses Dokument nicht mit „Kaufbrief“ betitelt ist, dokumentiert es doch (für die Kirchenverwaltung) in der Sache – und nur darauf kommt es an - den entgeltlichen („käuflichen“) Erwerb des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte sowohl für diejenige von Paul als auch für diejenige von Maria A. (insoweit für die Zeit ab 2006 bis 2020).
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b) Obwohl nur eine Unterschrift unter der mit „Wahlgrabschein“ überschriebenen Urkunde – so auch formularmäßig allein vorgesehen – vorliegt, von der unklar ist, ob es sich dabei um die Unterschrift des Pastors – die vorgedruckte entsprechende Eintragung dürfte durchgestrichen worden sein – oder um den „mit der Rechnungsführung Betrauten“ der Friedhofsverwaltung oder eine dritte Person gehandelt hat, ist dieser Mangel keiner, der das konstitutive Entstehen dieses Nutzungsrechts verhindert hätte. Vielmehr ist dieser Kaufbrief lediglich zum Nachweis des Erwerbs des Nutzungsrechts auszustellen gewesen, nicht dagegen ein in allen (formellen) Einzelheiten streng einzuhaltender rechtsbegründender Akt. Möglich erschiene, wie bereits angedeutet, ohnehin auch, dass das an den Erwerber ausgehändigte Exemplar die Formalien/Erfordernisse der genannten Norm sogar auch damals noch erfüllt hat, denn der Wahlgrabschein vom 18. Juni 1990 ist nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten vorgelegt worden, stammt also aus seinen Kirchenunterlagen, muss also nicht zwingend mit dem dem Nutzungsrechtskäufer auszuhändigenden Exemplar gerade im Hinblick auf die erforderlichen Unterschriften identisch sein.
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c) aa) Bei der beachtlicheren Frage, für wen dieser „Wahlgrabschein“ – der Kaufbrief - ausgestellt wurde, wer also Nutzer des (jeweils) zeitlimitierten Rechts zur Nutzung der Doppelwahlgrabstätte sein soll, gilt es zunächst festzustellen, dass die in dem vorgelegten Exemplar zu findende Eintragung „Paul A.“ in das im Vordruck vorgesehene Feld des Erwerbers offenkundig falsch ist: Es handelt sich dabei zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts um den jüngst Verstorbenen, der dort neben seiner bereits 1976 verstorbenen und beigesetzten Ehefrau beigesetzt werden sollte und am 18. Juni 1990 auch worden ist.
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Dass sein Großvater Paul A., wie vom Kläger vorgetragen wird, erst am 11. Juli 1990 verstorben sein soll, ist zur Überzeugung des Gerichts durchgreifend zweifelhaft. Dafür spricht auch die handschriftliche Eintragung der Beklagtenseite über die Beerdigung von Paul A. am 18. Juni 1990 und Bestattung auf dem Gräberfeld 8, Reihe 4, Platz 17 („8,4,17“), die vom Kläger nicht angegriffen wird und für deren Unrichtigkeit auch kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist. Insoweit dürfte wohl ein Kommunikations- oder Übertragungsfehler im fraglichen Schriftsatz vorliegen und stattdessen der Tod des Großvaters des Klägers am 11. Juni 1990 angesichts der eine Woche später dokumentierten Bestattung allein plausibel erscheinen.
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bb) Der Inhaber des Nutzungsrechts an der Doppelwahlgrabstätte kann aber auf andere Art ermittelt werden.
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Hier ist wiederum zunächst festzustellen, dass es eine mit dem Verstorbenen namensgleiche (damals noch lebende) Person, die Inhaber dieses Rechts geworden sein könnte, nach dem Vortrag der Beteiligten nicht gibt; sie ist auch für das Gericht nicht erkennbar.
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Nach der Eintragung im Wahlgrabschein war der Erwerber des Nutzungsrechts damals in G. wohnhaft. Da dies zuletzt für den Großvater des Klägers nicht mehr zugetroffen hat, der vor seinem Tod vielmehr im Pflegeheim S. in C-Stadt lebte, dürfte ein bewusster und gewollter Eintrag des zu Bestattenden anstelle des Nutzungserwerbers ausgeschlossen und vielmehr ein Schreibirrtum über den Vornamen der Person des Nutzungsrechtserwerbers vorliegen. Insoweit sollen damals aber sowohl der Vater des Klägers als auch sein Bruder, der Onkel des Klägers (Richard), in G. wohnhaft gewesen sein.
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Dafür, dass es sich bei dem damaligen Käufer und damit Inhaber des Nutzungsrechts um den Vater des Klägers (und nicht etwa den Onkel des Klägers) gehandelt hat, spricht bereits die bereits genannte handschriftliche Eintragung über die Beerdigung seines Großvaters am/vom 18. Juni 1990, denn dort ist vermerkt: „Rechnung: Irene A. 2421 N…“.
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Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass die damals schon von ihm geschiedene Ehefrau des Vaters des Klägers materielle Adressatin der Rechnung über die Bestattungskosten oder gar Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte gewesen ist bzw. sein sollte. Dies wäre mangels verwandtschaftlicher Verhältnisse (vgl. heute §§ 1589 f. BGB, damals noch §§ 79 f. des Familiengesetzbuchs der DDR vom 20. Dezember 1965 i. d. F. Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975) von Frau Irene A. zum Verstorbenen nach der Lebenswirklichkeit ungewöhnlich, erst recht nach der Scheidung vom Sohn des Verstorbenen, zumal es damals noch solche Verwandte (sogar 1. Grades) noch gegeben hat. Nimmt das Gericht die Behauptung des Beklagten, der der Klägervertreter nicht widersprochen hat, hinzu, der Vater des Klägers sei An-alphabet gewesen, so erklärt dies, warum die Rechnung über die Bestattungskosten an dessen geschiedene Ehefrau gegangen ist, nämlich um sicherzustellen, dass der Inhalt dieser Rechnung zur Kenntnis genommen und (vor allem) dann von ihm mit ihrer Hilfe beglichen wird. Ebendies spricht dann auch gegen den Onkel des Klägers als Grabnutzungsrechtserwerbers.
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Zwar gab es damals noch andere mit dem verstorbenen Paul A. verwandte bzw. womöglich verschwägerte Personen, hier fehlt aber jeglicher Ansatz für die Annahme, dass eine dieser Personen das Nutzungsrecht an der Doppelwahlgrabstätte erworben haben könnte. Generell ist allerdings denkbar, dass eine innerfamiliäre Kostenverteilung dergestalt vorgenommen worden ist, dass die Bestattungskosten für Paul A. der Vater des Klägers zahlen sollte, während die Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechts an der Doppelwahlgrabstätte ein anderer Verwandter – z. B. sein Bruder Richard, der Onkel des Klägers - tragen sollte und dieser dann auch Inhaber dieses Rechts geworden wäre. Dem steht indessen durchgreifend der weitere Fortgang dieser Angelegenheit entgegen. Denn offenkundig – und auch vom Kläger nicht gegenteilig vorgetragen – hat keiner der damals noch lebenden Verwandten/Verschwägerten des verstorbenen Paul A., auch nicht der Onkel des Klägers, Richard A., nachfolgend die Friedhofsunterhaltungsgebühren für diese Grabstätte gezahlt. Dies war vielmehr zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts der Vater des Klägers, wie die vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge über entsprechende Zahlungen jedenfalls in den Jahren 2007 und 2009 belegen.
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d) Auch in den hier in dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechneten Jahren 2010 und 2011 bestand das Recht zur Nutzung der Doppelwahlgrabstätte und damit die satzungsrechtliche Möglichkeit zur Erhebung der entsprechenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Doppelwahlgrabstätte.
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Dies gilt namentlich auch für das Nutzungsrecht an der Grabstätte von Maria A.
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Am 18. Juni 1990 hat der Vater des Klägers insoweit nämlich nicht nur das 30jährige Nutzungsrecht für die Grabstätte von Paul A., sondern zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts auch für weitere 14 Jahre nach Ablauf des andernfalls im Jahre 2006 endenden entsprechenden Nutzungsrechts für die Grabstätte der Maria A. erworben. Der Wille, dies so zu regeln, kommt noch hinreichend in der Urkunde des Wahlgrabscheins vom 18. Juni 1990 zum Ausdruck.
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Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass damit die Ruhefrist für die Grabstätte von Paul A. auf 14 Jahre verkürzt oder das Grabnutzungsrecht zunächst nur für 14 Jahre käuflich erworben werden sollte, was ohnehin den satzungsrechtlichen Vorschriften über die Ruhefristen widersprochen hätte. Für die Grabstätte des Paul A. sollte deshalb die im Vordruck vermerkte Ruhefrist von 30 Jahren gelten und in diesem zeitlichen Umfang das entsprechende Grabnutzungsrecht erworben werden.
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Es überzeugt das Gericht zum anderen aber vor allem, dass mit dem handschriftlichen Zusatz „14 Jahre“ darüber hinaus auch die andernfalls divergierenden Ruhe- und Nutzungszeiten hinsichtlich der Doppelwahlgrabstätte der verstorbenen Eheleute Maria und Paul A. „vereinheitlicht“ werden sollten. Dabei hatte man – wenn auch nicht niedergelegt in dieser Urkunde – die Vorstellung, dass für die „ersten“ 30 Ruhejahre der Grabstätte von Maria A. von 1976 bis 2006 bereits ein Grabnutzungsrecht erworben gewesen war, sodass eine sich daran anschließende „Verlängerung“ des Nutzungsrechts um weitere 14 Jahre nach deren Ablauf eine einheitliche Ruhezeit/-frist für beide verstorbenen Eheleute bis zum Jahre 2020 gewährleistet.
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Dafür spricht überzeugend, dass am 18. Juni 1990 mehr Geld entrichtet worden ist als für den käuflichen Erwerb des 30jährigen Nutzungsrechts an nur einer Hälfte der Doppelwahlgrabstätte (für den jüngst verstorbenen Paul A.) erforderlich gewesen wäre. Denn für ein solches Recht hätten, wie die im Termin der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren „Wahlgrabscheine“ vom 8. und 17. Mai 1990 zeigen, damals 65 M der DDR (bzw. für eine ganze Doppelwahlgrabstätte der doppelte Betrag) gezahlt werden müssen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts nicht durchgreifend entgegen, dass der genaue Zahlbetrag von 82 M der DDR, soweit er über 65 M der DDR (für das 30jährige Nutzungsrecht an einer Grabstätte dieses Doppelwahlgrabs für den Großvater des Klägers) hinaus geht, für den weiteren käuflichen Erwerb eines zusätzlichen 14jährigen Nutzungsrechts an der Grabstätte der Großmutter des Klägers (= 17 M der DDR) mathematisch nicht nachvollziehbar ist.
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e) Bedenken gegen Grund und Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühren einschließlich ihrer Kalkulation werden vom Kläger nicht geltend gemacht, sodass das Gericht von weiteren Ermittlungen ins Blaue hinein absieht. Allgemein ist dazu nur auszuführen, dass diese Gebühren die allgemeinen laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten decken sollen, sodass der Friedhof auf Dauer seinen Zweck erfüllen kann. Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren neben den Grabnutzungsgebühren im engeren Sinn ist grundsätzlich zulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14. August 2002 – 3 A 1409/01 –, juris Rn. 20 m. w. N.; VG Stade, Urt. v. 29. Oktober 2012 – 4 A 1526/10 –, juris Rn. 38 unter Hinweis etwa auf OVG Lüneburg, Urt. v. 27. November 1996 - 8 L 2293/94 -, juris). Auch mit Blick auf das Verbot der Doppelbelastung bzw. –veranlagung für „ein und dasselbe“ Leistung ist nichts dafür ersichtlich, dass mit den am 18. Juni 1990 für die Verleihung des Nutzungsrechts an der Doppelwahlgrabstätte bezahlten 82 Mark der DDR mehr als nur die jeweilige Grabnutzung, sondern auch die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs für die Nutzungsdauer hier von 30 bzw. 14 Jahren abgegolten werden sollte, mag darin auch eine „Müllabgabe“ und ein „Wassergeld“ enthalten sein (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 11. Mai 2012 – 3 A 893/11 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.). Es kann daher offen bleiben, ob nicht selbst in einem solchen Fall mit dem Übergang zunächst in die Währungsunion und dann in den Beitritt der neuen Bundesländer nicht ohnehin eine "explosionsartige" unvorhersehbare und deshalb nicht einkalkulierte Kostensteigerung aufgrund einer umwälzenden Veränderung der Wirtschafts- und Finanzordnung auch in diesem Bereich einhergegangen ist, der die unterschiedslose Einführung von ggf. zuvor nicht erhobenen Friedhofsunterhaltungsgebühren sowohl für Neu- als auch (hier) Altnutzer der Grabstätten hinreichend rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. Juli 2009 – 14 A 1024/07 –, juris, Rn. 14 m. w. N.).
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2. Für die deshalb noch bei seinem Vater als Nachlassverbindlichkeiten dem Grunde nach entstandenen Friedhofsunterhaltungsgebühren haftet der Kläger als dessen (Allein-)Erbe.
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Zu diesen Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören auch die „unfertigen“, noch werdenden (MünchKomm-Küpper, Band 9, 5. Auflage 2010, § 1967 Rn. 10 m. w. N.; Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 1967 Rn. 2 m. w. N.), sodass der Umstand, dass die Gebühren für die beiden Jahre 2010 und 2011 erst später nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofsgebührenordnung fällig geworden sind, unerheblich ist.
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Zwar handelt es sich insoweit weiterhin nicht um privatrechtliche Forderungen, sondern um kirchensatzungsrechtliche. Indessen sind diese im Hinblick auf diesen Aspekt mit staatlichen öffentlich-rechtlichen Abgaben vergleichbar, für die die §§ 1922 ff. BGB grundsätzlich entsprechend anwendbar sind (MünchKomm-Küpper, a. a. O., § 1967 Rn. 47 m. w. N.; vgl. für landesrechtliche Abgabenforderungen § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. – im Übrigen für Steuern geltenden Regelung des - § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung); dass hier kirchenrechtlich etwas Abweichendes geregelt ist, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
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Im Ergebnis gilt nichts anderes auch für die entsprechende Gebühr für das Jahr 2011. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für dieses Jahr war bereits am 1. Januar 2011 entstanden, also noch zu Lebzeiten des Vaters des Klägers, und konnte deshalb mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16. März 2011 schon erhoben werden. Im Zusammenspiel mit § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 Satz 2 der Friedhofsgebührenordnung, derzufolge diese Gebühr für zwei Jahre im Voraus erhoben wird, ergibt sich, dass die Gebühr auch schon am 1. Januar des betreffenden Jahres – hier des Jahres 2011 – entstehen soll. Auch insoweit traf die entstandene, aber noch nicht fällige Gebührenschuld noch den Vater des Klägers als damaligen Inhaber des Grabnutzungsrechts, für die nach seinem Tod nunmehr der Kläger als Erbe haftet.
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3. Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Friedhofsordnung 1999
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- „… Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung [gemeint ist offenbar die ausnahmsweise Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Anm. des Gerichts] getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: … b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder …“ -
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kommt es danach im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, sondern erst für künftige Friedhofunterhaltungsgebühren der Jahre 2012 ff. Insofern kann die vom Kläger sinngemäß gestellte Frage, ob der kirchliche Satzungsgeber eine solche – vom staatlichen (Erb-) Recht abweichende - Regelung treffen kann bzw. muss (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 21 ff.), offen bleiben. Selbst wenn dies zweifelhaft wäre, berührte dies im Übrigen nicht die Frage der Gesamtwirksamkeit der damaligen Friedhofsordnung.
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III. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheids hat das Gericht nicht, wenngleich es nicht sorgsam erscheint, wenn die Angaben zur Reihe des „zweistelligen“ Wahlgrabs auf dem Feld 8 fehlen. Es ist hinreichend erkennbar, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühren für zwei Grabstellen des Grabnamens A. und der – für Außenstehende nichtssagenden - Grab-Nummer „08-004-016-017“ erhoben werden. Dass auf dem Feld 8 des Alten Friedhofs in C-Stadt ein oder gar mehrere weitere Gräber dieses Grabnamens vorhanden sind (und der Kläger auch für diese zu Friedhofsunterhaltungsgebühren herangezogen worden ist oder zumindest werden könnte), trägt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit genügen diese Angaben für einen verständigen Empfänger des Bescheids gerade noch, um den gebührenrechtlichen Tatbestand hinreichend nachvollziehen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.