Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands Inhaltsverzeichnis
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
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published on 28/01/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 221/01 Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 07/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/07 Verkündet am: 7. März 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 17/10/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli
published on 29/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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