Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Jan. 2014 - 8 A 12/13
Gericht
Tatbestand
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Die 1963 geborene Klägerin wendet sich als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 hD BBesO) gegen die disziplinarrechtliche Kürzung ihrer Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von zwölf Monaten durch Bescheid vom 06.02.2013.
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Im Jahre 2004 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Beamtin lebt in Lebenspartnerschaft und hat ein im Jahre 2000 geborenes Kind. Nach den Ausführungen im disziplinarrechtlichen Ermittlungsbericht sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geordnet, Vorerkrankungen sind nicht bekannt und die Dienstbezüge belaufen sich auf ca. 4.502,00 Euro brutto und 3.300,00 Euro netto. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom Oktober 2011 (11 Cs 875 Js 31536/11) ist die Klägerin rechtskräftig seit dem 20.12.2011 wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr bei einem Blutalkoholgehalt von 1,40 oo/o zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen je 100,00 Euro verurteilt worden. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Disziplinarrechtlich wird der Klägerin in dem streitbefangenen Bescheid eine schuldhafte Pflichtverletzung nach den §§ 34 und 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und damit die Begehung eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG vorgehalten. Die Klägerin habe wiederholt zumindest grob fahrlässig, Weisungen des Dienstvorgesetzten nicht befolgt. Gleiches gelte für ihre Dienstleistungs- und Gesunderhaltungspflicht nach § 34 BeamtStG.
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Die Disziplinarverfügung führt aus, dass in Umsetzung des Sucht-Stufenplans am 16.02.2010 ein Personalgespräch mit der Klägerin geführt worden sei. Danach sei festgelegt worden, dass sie sich innerhalb von 14 Tagen bei ihrem Hausarzt wegen ihrer Alkoholproblematik einer Therapie zu melden und den Beginn dieser nachzuweisen habe. Ein Therapieplan sollte danach vorgelegt sowie der monatliche Nachweis durch eine schriftliche Bestätigung des Therapeuten erbracht werden. Nach zwei schriftlichen Aufforderungen habe die Klägerin am 06.05.2010 ein Schreiben ihres Allgemeinarztes vorgelegt, dass sie dort am 30.04.2010 wegen eines Alkoholproblems vorstellig geworden sei. Nach weiterer Aufforderung habe die Klägerin am 11.08.2010 eine Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie vorgelegt. In einem erneuten Personalgespräch am 24.02.2011, sei die Klägerin unter dem 24.03.2011 verpflichtet worden, in der Drogen- und Suchtberatungsstelle … zwecks einer Alkoholtherapie vorzusprechen und eine Schweigepflichtentbindung abzugeben. Hierauf habe die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass zwei Termine von ihr wahrgenommen worden seien. Aufgrund des weiteren Personalgesprächs am 07.12.2011 sei die Klägerin unter dem 09.12.2011 aufgefordert worden, bis zum 16.12.2011 bei der Drogen- und Suchtberatungsstelle ... wegen der begonnenen aber abgebrochenen Alkoholtherapie vorzusprechen und eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen. Des Weiteren sollte der Therapieplan und die Nachweise über die Wahrnehmung der jeweiligen Termine übersandt werden. Die geforderten Unterlagen seien nicht termingerecht vorgelegt worden.
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Am 02.02.2012 sei durch den Schulleiter der Stammschule der Klägerin deutlicher Alkoholgeruch und typische Verhaltensweisen, die auf Alkoholkonsum schließen ließen, bei ihr festgestellt worden. In ihrer Unterrichtsvorbereitung habe der Zeuge deutliche Probleme erkennen können. Daraufhin habe der Schulleiter die Klägerin für diesen Tag von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Am 21.02.2012 sei durch Schüler sowie den stellvertretenden Schulleiter aufgefallen, dass die Klägerin nach Alkohol rieche. Auch an diesem Tag sei die Klägerin vom Unterricht freigestellt worden. Ebenso seien durch Kollegen und Schüler am 29.02.2012 bei der Klägerin Verhaltensweisen festgestellt worden, die auf einen Alkoholgenuss schließen würden. Zu den einzelnen Feststellungen werde auf die Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 12.09.2012 verwiesen.
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Insbesondere Lehrer müssten, um ihre Aufgaben der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssten in ihrer gesamten Lebensführung durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein, um ihrem Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Dem sei die Klägerin, indem sie während ihrer dienstlichen Verpflichtungen wiederholt unter Alkoholeinfluss gestanden habe, nicht nachgekommen. Besondere Beachtung müsse hier auch auf der dem Lehrer obliegenden Aufsichtspflicht über die ihm anvertrauten Schüler liegen. Die Achtung und das Ansehen bei Schülern, Eltern und Kollegen, aber auch das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seien nachhaltig gestört. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Denn trotz Androhung von Sanktionen sei die Klägerin den Weisungen wiederholt nicht nachgekommen und sei alkoholisiert zum Dienst erschienen.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei, richte sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Klägerin habe schuldhaft gegen sogenannte Kernpflichten aus ihrem Beamtenverhältnis verstoßen und damit eine disziplinarrechtlich zu ahnende Vertrauensbeeinträchtigung herbeigeführt. Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises oder einer Geldbuße seien als zu mildes Mittel nicht in Betracht zu ziehen. Denn durch ihre Einmaligkeit seien diese Maßnahmen nicht geeignet, das Verhalten der Beamtin langfristig zu ändern. Die verhängte Kürzung der Dienstbezüge sei durch die monatliche Wiederholung ein nachhaltiges Mittel um erzieherisch zu wirken, um künftig Pflichtverletzungen und damit Dienstvergehen der Klägerin zu vermeiden. Die Kürzung um 1/10 auf die Dauer von zwölf Monaten sei ausreichend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien dabei nicht gefährdet. Erschwerend bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich vorbelastet sei. Zudem sei festzustellen, dass die Klägerin nicht immer als dienstlich zuverlässig anzusehen sei. Zwar habe sie ihre dienstlichen Verpflichtungen insoweit wahrgenommen, wobei die Dienstausübung jedoch von privaten und dienstlichen Belastungen abhänge. Auch ihre Auskünfte in diesem Zusammenhang seien oftmals zögerlich. Dies gebe Anlass zur Sorge, dass die Klägerin ihr Verhalten im Hinblick auf den Alkoholkonsum nicht dauerhaft ändern werde.
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Zu ihren Gunsten spreche, dass sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und die Dienstpflichten ansonsten beanstandungsfrei wahrgenommen habe.
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Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 mit Verweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht Ausführungen dazu, dass die Disziplinarverfügung widersprüchlich sei. Einerseits werde der Klägerin Alkoholkonsum und eine Alkoholabhängigkeit und somit ein Suchtproblem bescheinigt, so dass ein Sucht-Stufenplan bzw. Therapieplan notwendig und von der Klägerin vorzulegen sei. Andererseits prüfe der Beklagte aber nicht, dass dann ein krankheitsbedingtes Verhalten vorliegen würde, welches mit den von der Beklagten gewählten disziplinarrechtlichen Mitteln nicht lenkbar sei. Die unterstellte Suchterkrankung und die vorgehaltenen Pflichtverletzungen schlössen sich gegenseitig aus. Zudem stehe mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.12.2013 fest, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei sondern allenfalls ein riskantes Trinkverhalten vorliege.
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Die Klägerin beantragt,
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die Disziplinarverfügung vom 06.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen Ausführungen. Den Hinweisen des Gerichtes in der Verfügung vom 18.09.2013 zur Problematik des Nachweises von Alkoholgenuss im Dienst sowie der Problematik der Alkoholsuchterkrankung begegnete der Beklagte damit, dass es feststehe, dass die Klägerin mehrfach in der Schule unter Einfluss von Alkohol unterrichtet habe. Bereits aus diesem Grunde seien die Durchführung des Sucht-Stufenplans und die Durchführung einer Suchttherapie erforderlich gewesen. Bei der Feststellung des Alkoholeinflusses sei der Beklagte auf die Aussagen der Zeugen angewiesen gewesen. Die Klägerin könne nicht die Auffassung vertreten, dass die Vorfälle dienstrechtlich nicht hätten verfolgt werden dürfen. Ein Sucht-Stufenplan sei bereits dann notwendig, wenn eine Suchtgefahr bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Gehaltskürzung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung ist hinsichtlich des Kürzungsanteils sowie der Laufzeit unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
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Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, U. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; B. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; U. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, B. v. 19.09.2007, 21 d A 3600/06.O; Bayr. VGH, B. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, B. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; vgl. zu den Zweckmäßigkeitserwägungen auch: VG Magdeburg, U. v. 18.07.2012, 8 A 1/12; U. v. 01.12.2011, 8 A 18/10; U. v. 18.07.2012, 8 A 13/11; U. v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris).
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1.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin als Studienrätin und damit verbeamtete Lehrkraft ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und unter Bewertung des gesamten Aktenmaterials steht fest, dass die Klägerin am 02.02.2012, 21.02.2012 und 29.02.2012 zumindest alkoholisiert zum Dienst erschienen ist und damit gegen ihre beamtenrechtliche sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen und eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums begangen hat. Diese in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht besagt, dass das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Damit wird dem Beamten die Pflicht auferlegt, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist. Dies gilt insbesondere bei einer in der Öffentlichkeit stehenden Lehrkraft.
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Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 MD; juris; mit Verweis auf Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Aufl. 2009, S. 305). Mit Verweis auf die Abgrenzung zwischen einem dienstlichen und einem außerdienstlichen Dienstvergehen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erfordernisse, die der Beruf an Achtung und Vertrauen stellt, sich aus dem jeweiligen konkret funktionellen Amt ergeben, wobei es ausreichend ist, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 MD; alle juris).
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Diesbezüglich war das erkennende Disziplinargericht schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines Ansehens schädigenden Verhaltens beschäftigt (vgl. zuletzt: Beschluss v. 26.08.2013, 8 B 13/13 MD m. w. Nachw.; juris). Liegt die Ansehensschädigung überwiegend in der Verwendung einer nicht hinnehmbaren Wortwahl, ergibt sich vorliegend der Verstoß gegen den Pflichtentatbestand, durch den nicht hinnehmbaren Alkoholkonsum der Klägerin vor bzw. bei Dienstantritt. Die diesbezüglichen alkoholbedingten Feststellungen und Vorfälle am 02.02.2012, 21.02.2012 und 29.02.2012 sind in dem behördlichen Verwaltungsvorgang durch Aussagen der Schüler, Kollegen und des Schulleiters belegt. Soweit die Erhebung dieser Beweise aus verfahrensrechtlichen Gründen gewisse Defizite aufweisen dürften (vgl. § 24 ff. DG LSA), muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Feststellungen an den besagten Tagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht eingeräumt, so dass diese als wahr unterstellt werden dürfen. Demnach reicht es für die disziplinarrechtliche Bewertung aus, dass die Klägerin an diesen Unterrichtstagen aufgrund vorherigen Alkoholkonsums und der bei den Schülern und Kollegen gezeigten physischen und psychischen Ausfallerscheinungen nicht in der Lage war, den Dienst zu verrichten.
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Die Disziplinarverfügung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass insbesondere Pädagogen und Lehrer bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen müssen um so ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können. Die Lehrkräfte müssen in ihrer gesamten Lebensführung durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein, um so ihren Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Der Alkoholeinfluss während dienstlicher Verpflichtungen widerspricht der insbesondere Lehrern immanenten Vorbildwirkung vor Schülern. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungsauftrages kann so nicht gewährleistet werden. Zudem haben Lehrer ihren Schülern gegenüber eine konkrete Aufsichtspflicht und die Schüler sind ihnen anvertraut. Durch alkoholisierte Lehrkräfte werden insbesondere die Achtung und das Ansehen bei Schülern, Eltern und auch den anderen Kollegen massiv geschädigt und untergraben. Zugleich ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Berufsgruppe der Lehrer und Pädagogen nachhaltig gestört bzw. beeinträchtigt. Auf den Punkt gebracht: Es kann und darf nicht angehen, dass alkoholisierte Lehrkräfte die ihnen anvertrauten, minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen Schüler unterrichten.
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Aufgrund der wahrgenommenen sogenannten Alkoholfahne ergibt sich zwingend, dass die Klägerin unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht auch einräumte. Dabei ist die Alkoholkonzentration in der Atemluft der Blutalkoholkonzentration proportional. Zwar bedingt diese Tatsache allein noch nicht die Intensität und den Grad der Alkoholbeeinflussung (BVerwG, Urteil v. 23.03.1988, 1 D 27.87; juris, mit Verweis auf: Schwerd in „Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen“, Deutscher Ärzteverlag, 3. Auflage 1979, S. 130). Darauf kommt es aber auch nicht an. Von Bedeutung ist allein, ob die Klägerin überhaupt Alkohol in wahrnehmbarem Umfang zu sich genommen und unter dessen Einfluss gestanden hat. Dabei bedarf es nicht des Nachweises eines bestimmten Alkoholwertes (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.08.2001, 1 D 57/00; juris). Denn die der Klägerin als Beamtin vorgeworfene Pflichtenverletzung tritt unabhängig von einem bestimmten Messergebnis ein. Anders als etwa bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist der Grad der Alkoholisierung beim Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht weitgehend irrelevant. Es ist auch nicht entscheidend, ob bereits durch interne Vorschriften ein absolutes Alkoholverbot begründet ist, wie dies generell im Polizeidienst gilt (vgl. dazu: VG Regensburg, Urteil v. 16.04.2010, RO 10A DB 09.2015; juris). Der Beamte schuldet seinem Dienstherrn auch kein alkoholabstinentes Verhalten in seiner Freizeit und seinem Privatleben (BVerwG, Urteil v. 15.03.1995, 1 D 37.93; juris). Entscheidend ist, dass durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch, sei es auch nur in Form von Restalkohol aufgrund der Einnahme des Alkohols am Vorabend oder in der späten Nacht, bei den Schülern und Kollegen und somit der Öffentlichkeit die Alkoholeinnahme deutlich erkennbar wird. Darin liegt die Ansehensschädigung begründet, was nicht zuletzt die Reaktionen der Eltern beweist.
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Gerade eine Lehrkraft ist auf den unmittelbaren Einsatz ihrer Stimme als Unterrichtsmittel angewiesen, so dass unabhängig von eventuellem Alkoholgeruch in der Kleidung, dieser durch den Atem kundgetan und für die erwähnten anderen Personen unmittelbar und unverwechselbar wahrnehmbar wird. Ähnlich wie etwa bei einem Pflichtuniformträger, der durch eine ungepflegte, verschlissene Uniform auffällt, bedingt hier das an objektiven Kriterien feststellbare äußere Erscheinungsbild der verbeamteten Lehrkraft die Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums und damit den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht.
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Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch aufgefallen, sondern zeigte in Sprache sowie Körperhaltung und Gang typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Dies führte dazu, dass die Klägerin an den besagten Tagen vom Unterricht befreit wurde, so dass dienstlich nachteilige Folgen eingetreten sind, was ebenso den selbständigen Pflichtentatbestand begründet. Neben dem Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht ist mit diesen alkoholbedingten physischen wie psychischen Ausfallerscheinungen, die aus der allgemeinen Dienstpflicht resultierende Gesunderhaltungspflicht des Beamten angesprochen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 17.01.2013, 8 A 6/12; juris). Auch diese füllt die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 Satz 1 BeamtStG).
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Feststellungen zur Schuldunfähigkeit erübrigen sich. Denn aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.12.2012 (Bl, 182 Beiakte A) sind eine Alkoholerkrankung und damit auch eine Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin auszuschließen und zudem verneint dies auch die Klägerin (vgl. zu den Voraussetzungen der diesbezüglichen Anhaltspunkte: BVerwG, Beschluss v. 04.07.2013, 2 B 76/12; Urteil v. 29.11.2012, 2 WD 10/12; beide juris). Entsprechend ist der Klägerin zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was zur Bejahung des Schuldvorwurfs genügt.
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2.) Hingegen sieht das Disziplinargericht den – anscheinend – in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebrachten Weisungsverstoß wegen nicht bzw. verspäteter Vorlage eines sogenannten Therapieplans nicht. Insoweit bemängelt das Disziplinargericht bereits, dass die streitbefangene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides die der Klägerin zur Last gelegten Pflichtenverstöße nicht hinreichend konkretisiert. Ähnlich wie bei einer Disziplinarklage müssen die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (vgl. zuletzt: BVerwG, U. v. 27.06.2013, 2 WD 5.12; juris).
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So ist bereits nicht hinreichend bestimmt, was mit dem in der Disziplinarverfügung genannten „Therapieplan“ gemeint ist und wie oder in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte diesbezüglich keine weitere Aufklärung bzw. Bestimmtheit erzielt werden. Die diesbezüglich mit der Klägerin geführten Personalgespräche und die dort von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen führen nicht weiter. Denn dort dürfte es sich um die Umsetzung des sogenannten Stufenplanes gehandelt haben. Der Stufenplan ist ein Interventionsleitfaden, der eine Abfolge von Fünfstufengesprächen vorsieht. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche bzw. dienstrechtliche Pflichten oder deren Vernachlässigung im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtem Verhalten (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.; www.sucht-am-arbeitsplatz.de). Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerade nicht zu entnehmen ist, welche Verpflichtungen bzw. Weisung in diesem Zusammenhang die Klägerin nicht erfüllt habe. Die Disziplinarverfügung spricht selbst davon, dass die Umsetzung der in den Personalgesprächen geforderten Verhaltensweisen nicht bzw. zu spät erfolgt sei. Allein diese Formulierung des Vorwurfs „nicht bzw. zu spät“ lässt nicht hinreichend erkennen, welche Nachweise die Klägerin gerade nicht oder aber nur verspätet erbracht habe.
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Im Übrigen weist das Disziplinargericht darauf hin, dass sich die Klägerin sehr wohl bemüht hat, den in den Personalgesprächen geforderten Nachweisen nachzukommen. In dem dem Gericht überlassenen Verwaltungsvorgang sind zahlreiche diesbezügliche Nachweise über Therapieangebote und durchgeführte Therapiegespräche enthalten. So erging unter dem 14.03.2012 mit der Drogen- und Suchtberatung ... eine Behandlungsvereinbarung und ein Therapieplan. Diese von der Klägerin aufgegriffene Initiative ist insofern von Bedeutung, da sie unmittelbar nach den alkoholbedingten Ereignissen im Februar 2012 stattfanden. Dementsprechend war die Klägerin durchaus bemüht ihr Problem anzugehen und in den Griff zu bekommen. Weiter ist dem Aktenvermerk bzw. dem Protokoll vom 12.04.2012 (Blatt 113 BA A) zu entnehmen, dass die Klägerin dort die bei der Drogen- und Suchtberatungsstelle in ... wahrgenommenen Termine seit Januar 2012 bis April 2012 nachgewiesen hat (Blatt 115 BA A). Die Drogen- und Suchtberatungsstelle ... bescheinigt unter dem 11.05.2012 die Teilnahme der Klägerin im Rahmen des mit ihr vereinbarten Therapieplans (Blatt 151 BA A). Darüber hinaus sind der Akte mehrere Bescheinigungen über ein sogenanntes Urinscreening zu entnehmen. All diese Erkenntnisse sowie die Tatsache, dass die amtsärztliche Untersuchung bei der Klägerin im Dezember 2012 keine Alkoholabhängigkeit und damit Suchterkrankung sondern ein riskantes Trinkverhalten bescheinigt, sind von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden. Schließlich nahm die Klägerin bis Februar 2013 und damit bis zur Schließung der Drogen und Suchtberatungsstelle ... deren Hilfe in Anspruch. Demnach ist nachvollziehbar, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht darauf hinwies, dass ihr unklar sei, was sie noch machen solle.
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3.) Der Klägerin stehen in dem Fall der alkoholbedingten Wohlverhaltens- bzw. Ansehensschädigung und dem Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die den Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen würden (vgl. Milderungs- und Entlastungsgründe ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; juris). Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, U. v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Die Klägerin handelte nicht in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation und eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung oder „Entgleisung“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase liegt nicht vor. Die wiederholte durch mehrere Einzeltaten begangene Ansehensschädigung war allein in ihrem riskanten, in der Freizeit ausgelebten Trinkverhalten begründet. Mangels vorliegender und vorgetragener Besonderheiten, muss sie für dieses auf den Dienst durchschlagene Verhalten, die dienstrechtlichen Konsequenzen tragen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Alkoholkonsum bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt geführt hat.
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4.) Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes der Beamtin nach § 13 DG LSA auszusprechenden Disziplinarmaßnahme, lässt sich das Gericht davon leiten, dass die Klägerin als verbeamtete Lehrkraft eine besondere Vorbild- und Fürsorgefunktion hinsichtlich ihrer Schüler inne hat. Der Zweck des Disziplinarrechts liegt grundsätzlich in der individuellen Pflichtenmahnung (Spezialprävention) des Beamten zu einer berufserforderlichen Zuverlässigkeit (Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 88). Dementsprechend ist hier die Stufe der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung als letzte vom Dienstherrn auszusprechende Disziplinarmaßnahme aus erzieherischer Sicht durchaus angebracht. Denn durch die monatliche Kürzung ihr Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll die Klägerin stetig an ihr Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein.
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Dabei unterliegt die Bemessung der Gehaltskürzung einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zur Höhe von 20 % vorgesehenen Kürzungsteils und der Laufzeit von drei Jahren. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2002, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, dass höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung gewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen.
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Dementsprechend darf das Disziplinargericht – letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 59 Abs. 3 DG LSA – aufgrund der nunmehr eigenen, dem Disziplinargericht zusehenden Disziplinarbefugnis, auf der Stufe der Gehaltskürzung eine in Bezug auf den Kürzungssatz wie die Laufzeit individuell bemessene geringe Disziplinarmaßnahme aussprechen. In der Bemessung der Laufzeit kann das konkrete Bedürfnis nach pflichtenmahnender Einwirkung entsprechend der Verhaltensprognose (Labilität, Wiederholungsgefahr) wirkungsvoll dargestellt werden. Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht hier einen abgemilderten Kürzungssatz bei einer überschaubaren Laufzeit als dem Dienstvergehen angemessen und auch als zweckmäßig an. Die Maßnahme erscheint als angemessen, aber auch notwendig, um die Beamten an die Einhaltung ihrer Pflichten, insbesondere der Wohlverhaltens- und Gesunderhaltungspflicht, zu erinnern.
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Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht einsichtig gezeigt und insbesondere durch die Einräumung des alkoholbedingten Tatvorwurfs zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsreife maßgeblich beigetragen. Eine umfassende Beweisaufnahme unter Einbeziehung der Schüler, Eltern und Kollegen wurde vermieden. Ebenso hat sie bei dem Disziplinargericht den Eindruck hinterlassen, dass sie ihre Alkoholproblematik und das amtsärztlich bescheinigte riskante Trinkverhalten erkannt und die daraus resultierenden Folgen eingesehen hat. Dementsprechend hat sie auch Beratungsstellen und Beratungsangebote in Anspruch genommen und aktiv an der Bewältigung ihrer Probleme mitgearbeitet. Gleichwohl sieht sich das Disziplinargericht zur Verhängung der ausgesprochenen Gehaltskürzung und nicht nur einer Geldbuße veranlasst, wobei die Klägerin die monatlich wiederkehrende Kürzung als Mahnung und damit auch als Chance begreifen sollte. Im Wiederholungsfall könnte, je nach Ausmaß der Trunkenheit und der Vertrauensbeeinträchtigung, durchaus die Entfernung aus dem Dienst anstehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klägerin weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass sie die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.