Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Sept. 2014 - 8 A 5/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0917.8A5.13.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2014

Tatbestand

1

Der 1968 geborene Kläger ist im Amt eines Justizobersekretärs bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt eingesetzt und wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Maßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro.

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Seit 1994 ist der Kläger an verschiedenen Stellen im Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt beschäftigt. 1997 wurde er in den örtlichen Personalrat der Zweigstelle ... der Staatsanwaltschaft B-Stadt gewählt. Nach seinem Wechsel in die Hauptstelle B-Stadt wurde der Kläger als dortiges Personalratsmitglied gewählt, war bis 2012 Vorsitzender des Personalrates, Gesamtpersonalratsvorsitzender und ist Mitglied des Bezirkspersonalrats. Im September 2007 wurde der Kläger als Sekretariatsleiter bei der Hauptstelle der Staatsanwaltschaft B-Stadt verwendet, wovon er im März 2009 wieder entbunden wurde. Die dem Kläger unter dem 19.09.2009 für den Beurteilungszeitraum August 2007 bis September 2009 erstellte in Bezug auf die Vorbeurteilungen verschlechternde dienstliche Beurteilung wurde letztendlich vom Verwaltungsgericht B-Stadt durch Urteil vom 12.12.2012 (5 A 138/10 HAL) in den Beurteilungsmerkmalen 22 (Kommunikation und Zusammenarbeit) und 23 (Führungsfähigkeit) aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass die diesbezüglich verschlechternde Beurteilung unter Bezugnahme auf die Personalratstätigkeit des Klägers begründet wurde.

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Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 17.08.2012 wird dem Kläger vorgeworfen:

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„Eine zusammenfassende Auswertung Ihrer Zeiterfassungsbelege und der Aussagen der als Zeugen vernommenen Bediensteten hat ergeben, dass Sie in dem Zeitraum vom 01. März 2010 bis 01. März 2011 entgegen der Arbeitszeitvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt über die Ihnen zustehenden Pausenzeiten hinaus vorsätzlich mindestens 30 Stunden, in denen Sie Kaffeepausen und Mittagspausen eingelegt haben, als tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfassten.“

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Damit habe der Kläger ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 34 Satz 1 und 35 Satz 2 BeamtStG begangen.

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Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung vom 05.06.2007 betrage die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten 40 Stunden. Gemäß § 5 der Arbeitszeitverordnung sei bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Min n zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden solle die Ruhepause mindestens 45 Min n betragen. Diese Ruhepausen seien nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Bei der Zeiterfassung durch das bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt verwendete System würden diese Pausen bei entsprechenden Arbeitszeiten herausgerechnet. Mache ein Beamter bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden innerhalb des Dienstgebäudes länger Pause als 30 Min n, so habe er sich für den über eine halbe Stunde hinausgehenden Zeitraum auszustechen. Mache er bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden länger Pause als 45 Min n, so sei entsprechend zu verfahren.

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Bezüglich des Vorwurfs seien Zeugenaussagen der Kollegen K…, H…, D…, H…, F…, E…, G…. und N… eingeholt worden. Danach sei davon auszugehen, dass die vom Kläger gemeinsam mit K… verbrachten morgendlichen Kaffeepausen in deren Dienstzimmer in dem Sekretariat III privater Natur gewesen seien und keinen Bezug zur Personalratstätigkeit des Klägers aufweisen würden. Denn die Gespräche seien regelmäßig nach Dienstbeginn geführt worden und hätten zu keinerlei Aktivitäten wie Vorsprachen oder Abhilfen zur Abstellung von Problemen bei der Geschäftsleitung geführt. Dazu komme, dass die Serviceleiterin der Abteilung …, D…, K… im Beisein des Klägers auf die den Dienstbetrieb störenden Kaffeepausen angesprochen habe.

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Dass die Besuche des Klägers in dem Sekretariat III nicht dienstlich veranlasst, sondern der persönlichen Beziehung zu K... geschuldet gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass der Kläger die Besuche in der Abteilung eingestellt habe, nachdem K... in das Sekretariat versetzt worden sei. Die Zeugenaussagen würden belegen, dass in dem Zimmer „gescherzt und gelacht“ worden sei. Frau F. habe dargelegt, dass sie es als anstößig empfand, „wie die beiden praktisch auch zusammen gesessen haben. Es war, als ob da ein Verhältnis dazwischen steckte“. D... habe angegeben, dass die Kaffeepausen den Eindruck erweckten, dass es sehr „intim geprägt“ gewesen sei, da der Kläger und K... ziemlich nah zusammen gesessen hätten. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der K... sei festzustellen, dass der Kläger zwei- bis dreimal die Woche für 20 bis 30 Min n bei ihr zum Kaffeetrinken erschienen sei.

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Darüber hinaus sei nach den Zeugenaussagen davon auszugehen, dass der Kläger an vier von fünf Arbeitstagen tatsächlich mindestens 40 Min n eine Mittagspause eingelegt habe. Insgesamt sei anzunehmen, dass der Kläger an 100 Arbeitstagen jeweils mindestens 10 Min n zu lange Mittagspause gemacht habe. Daraus ergebe sich eine durch die Arbeitszeitvereinbarung nicht gedeckte Pausenzeit von (abgerundet) 16 Stunden. Demnach habe der Kläger in Bezug auf die Mittagspause mindestens 16 Stunden Pause gemacht, die tatsächlich als Arbeitszeit registriert worden sei.

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Bezüglich der Kaffeepausen mit der Justizbediensteten K... sei festzustellen, dass auf jede rechnerische Arbeitswoche zwei- bis dreimal eine Kaffeepause gemacht worden sei. Zu seinen Gunsten werde lediglich von zwei Kaffeepausen pro 5 Arbeitstage ausgegangen. Ausgehend von dem Umstand, dass eine Auswertung der Zeiterfassungsbelege ergeben habe, dass der Kläger und K... an 134 Tagen im Untersuchungszeitraum gleichzeitig anwesend gewesen seien, sei demnach von 53 Kaffeepausen zu je mindestens 20 Min n auszugehen. Daraus ergebe sich eine Zeit von (abgerundet) 17 Stunden nicht registrierter Kaffeepausen. Insgesamt habe der Kläger daher 16 Stunden Mittagspause und 17 Stunden Kaffeepause gemacht, die tatsächlich als Arbeitszeit erfasst worden seien. Zu seinen Gunsten werde unter Vornahme eines weiteren Sicherheitsabschlages von mindestens 30 Stunden nicht registrierter Pausenzeiten ausgegangen.

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Frau I. habe angegeben, dass die Mittagspause des Klägers von 12.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr/13.10 Uhr stattgefunden habe. Auch H... habe ausgesagt, dass der Kläger seine Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr gemacht habe. Selbst Frau H... habe erklärt, dass es immer eine Mittagspause von 40 bis 45 Min n gegeben habe, wobei auch Ausschweifungen nach oben vorgekommen seien. An den Mittagspausen habe der Kläger zu 80 % bis 90 % teilgenommen. Die Angaben seien auch durch die Aussagen von Frau Sch... und Herrn G. bestätigt worden.

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Der Kläger habe damit gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Zeiterfassung nach Nr. 4 der Arbeitszeitvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt sowie gegen die Verpflichtung nach § 63 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung durchschnittlich wöchentlich 40 Stunden zu arbeiten, verstoßen.

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Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Denn sein fehlerhaftes Handeln sei ihm durch die Ermahnungen der Service-Leiterinnen H..., I. und D... bewusst gewesen.

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Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Es gebe bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt nicht eine über einen längeren Zeitraum von vielen Bediensteten geübte und von der Dienststellenleitung tolerierte oder gar gestattete Praxis der Einlegung von Kaffeepausen und Mittagspausen ohne zutreffende Registrierung durch das Zeiterfassungssystem. Der Geschäftsleiter der Staatsanwaltschaft B-Stadt, Justizrat H., habe in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 30.05.2011 klargestellt, dass Frühstückspausen und nicht gestempelte andere Pausen untersagt seien. Insoweit seien allgemeine Kontrollen erfolgt und im Falle des Verdachts eines Verstoßes seien Ermahnungen vorgenommen worden. Zudem sei z. B. bei der Sekretariatsleiterbesprechung am 23.01.2008 bzw. 29.03.2010 darauf hingewiesen worden.

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Das Disziplinarverfahren sei aufgrund des schriftlichen Vermerkes der Sekretariatsleiterin der Wirtschaftsabteilung, Frau H..., eingeleitet worden. In ihrer Zeugenaussage vom 30.06.2011 habe sie angegeben, dass auf sie keinen Einfluss genommen worden sei.

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Demnach sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Fehlverhalten gebührend Rechnung zu tragen.

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Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 bestätigte die Disziplinarmaßnahme unter weiterer Vertiefung der streitbefangenen Disziplinarverfügung. Ergänzend führt der Widerspruchsbescheid aus, dass die klägerische Auffassung, dass im Dienstgebäude verrichtete Pausen nicht „gestempelt“ werden müssen, fehl gehe. Nach der Arbeitszeitvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt sei unter Nr. 4.1 Abs. 3 geregelt, dass bei Inanspruchnahme von Zeitausgleich, auch innerhalb des Dienstgebäudes, das Zeiterfassungsgerät zu betätigen sei.

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Mit Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 16.03.2012 (5 Ca 2983/11) wurde die der Angestellten K... gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Dem lag zugrunde, dass der Justizangestellten K... aufgrund der Berichtigung ihrer Zeugenaussage außerordentlich gekündigt wurde, weil sie durch die Änderung die Unwahrheit gesagt habe, was zur fristlosen Verdachtskündigung führen würde. Der Justizangestellten wurde vorgeworfen, in ihrer Vernehmung falsch ausgesagt zu haben. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft weder in einem Strafverfahren noch in einem behördlichen Disziplinarverfahren eine „zuständige Stelle“ im Sinne von § 153 StGB sei, so dass eine strafrechtliche Falschaussage von vornherein auszuschließen sei. Der Oberstaatsanwalt ... habe während der Vernehmung der einzelnen Zeugen und damit auch der Vernehmung der Klägerin im Disziplinarverfahren mit „Kanonen auf Spatzen geschossen“. In jedem rechtsstaatlichen Verfahren stehe es den Beteiligten frei, ihre einmal gemachte Aussage zu korrigieren. Der Oberstaatsanwalt ... habe bei seinen Ermittlungen nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt die entlastenden Umstände für die Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt. Er habe sich bei den Aussagen der Zeugen I., D... und F. auf Zeugen vom Hören-Sagen gestützt. Die einzige Zeugin, die die Dauer der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Personalratsvorsitzenden A. direkt habe wahrnehmen können, die Zeugin H..., sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zeugin H... habe über einen längeren Zeitraum mit der Klägerin gemeinsam ein Dienstzimmer genutzt und konnte somit die Dauer und den Inhalt der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Personalratsvorsitzenden A. wahrnehmen. Diese Zeugin habe im Wesentlichen die Aussage der Klägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.03.2011 und in ihrer Zeugenvernehmung vom 30.06.2011 bestätigt. Bei richtiger Wertung der Zeugenaussage der Zeugin H... durch Herrn Oberstaatsanwalt ... wäre der Verdacht einer eventuellen falschen Aussage durch die Klägerin im Disziplinarverfahren „wie ein Kartenhaus zusammengebrochen“. Zumindest Herr Oberstaatsanwalt ... habe bei seinen Schlussfolgerungen in seinem Vermerk vom 31.08.2011 nicht nach dem Selbstverständnis der Staatsanwaltschaft gehandelt, die Staatsanwaltschaft sei „die objektivste Behörde der Welt“. Denn auch in einem Disziplinarverfahren seien nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu prüfen.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme. Der Kläger bestreitet das ihm vorgehaltene Pausenverhalten. Der Kläger habe die behaupteten Pausen weder im vorgeworfenen Umfang, Häufigkeit noch generell eingelegt.

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Selbst wenn man unterstelle, der Kläger habe teilweise längere Pausen eingelegt, existiere keine Pflicht zur Zeiterfassung, soweit das Dienstgebäude nicht verlassen werde. Eine Eingabe von längeren Pausen im Dienstgebäude sei weder in der Zeiterfassungsanlage tatsächlich möglich noch in der Dienstvereinbarung geregelt. Der Hinweis auf Nr. 4.1 Abs. 3 der Dienstvereinbarung in Bezug auf den Zeitausgleich gehe fehl. Es gehe vorliegend nicht um Zeitausgleich.

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Darüber hinaus sei festzustellen, dass lediglich der Kläger diesbezüglich disziplinarrechtlich herangezogen wäre. Dies sei seiner Funktion als Personalratsmitglied geschuldet und stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar. Die weiteren an der sogenannten „Mittagsrunde“ teilgenommenen Kollegen G., H..., K..., E. und N... seien nicht disziplinarrechtlich belangt worden. Weiter würden die nach Schätzung des Klägers in der Dienststelle tätigen ca. 20 Raucher sich zur Raucherpause nicht ausstempeln. Dies gelte zudem für den Geschäftsleiter Herrn H.. Selbiges gelte für den Schwerbehindertenvertreter bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt, Herrn S... Herr H. habe verlautbaren lassen, dass es mit den Raucherpausen nicht so streng gehalten werden müsse. Denn dort seien auch dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Selbiges Pausenverhalten gäbe es auch in anderen Bereichen, wie in der Wirtschaftsabteilung und auch unter den Staatsanwälten. Selbstverständlich sei die Dienststellenleitung über dieses Pausenverhalten im Bilde.

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Der Kläger macht weitere Ausführungen zu dem angespannten Verhältnis der Dienststellenleitung zu den jeweiligen Personalratsmitgliedern, welches Beleg dafür sei, dass das Disziplinarverfahren der Personalratstätigkeit des Klägers geschuldet sei. Die ehemalige Personalratsvorsitzende, H... sei nach Eintritt von Herrn H. in die Dienststelle in Bedrängnis gebracht worden. H... habe daraufhin die Dienststelle verlassen. Der Nachfolger von H..., D..., sei als Rechtspfleger nach der Übernahme des Personalratsmandates gemobbt worden, woraufhin dieser sogar gerichtliche Schritte einleitete. D... verfiel sodann in Krankheit und musste in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Danach übernahm K... den Personalratsvorsitz. Auch diese gab letztendlich auf. Das weitere Personalratsmitglied und die Vorsitzende des Bezirkspersonalrates, Frau P…, habe einen Schlaganfall erlitten, woraufhin sie des Dienstes enthoben worden und zur Vorstellung beim Amtsarzt aufgefordert worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 17.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung und die darin vorgenommene rechtliche Bewertung. Die Angaben der Zeugin K... seien weiter als unglaubhaft anzusehen. Auch die Ausführungen in dem Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt ändere nichts an dieser Einschätzung. Das entsprechende Verhalten der Justizangestellten K... sei mit einer Abmahnung geahndet worden.

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Es sei in der Dienststelle schlicht nicht bekannt, dass die Zeiterfassung bei Raucherpausen in größerem Umfang nicht benutzt würde. Amts- und Staatsanwälte (auch Wirtschaftsreferenten) unterlägen nicht der Zeiterfassung.

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Das Disziplinargericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über das Pausenverhalten bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt durch Vernehmung der Zeugin … I. und die Zeugen G. und H. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Disziplinarvorgang der Beklagten verwiesen. Zudem hat das Disziplinargericht die Akte 5 Ca 2983/11 des Arbeitsgerichts B-Stadt sowie die des Verwaltungsgerichts B-Stadt (5 A 138/10 HAL) beigezogen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro erweist sich hinsichtlich der Höhe wegen vorliegender Besonderheiten im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA als unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der Abänderung durch das Disziplinargericht. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung in dieser Höhe zur Überzeugung des Gerichts auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

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Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zum gleichlanden § 60 Abs. 3 BBG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2/12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67/12; Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 d A 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110; Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; vgl. zu den Zweckmäßigkeitserwägungen auch: VG Magdeburg, Urt. v. 18.07.2012, 8 A 1/12; Urt. v. 01.12.2011, 8 A 18/10; Urt. v. 18.07.2012, 8 A 13/11; Urt. v. 06.11.2007, 8 A 10/07 und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13; alles juris).

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1.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Aufgrund der behördlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der Beweisaufnahme vor dem Disziplinargericht und unter Bewertung des gesamten Aktenmaterials steht fest, dass der Kläger in dem ihm vorgehaltenen Zeitraum die ihm zustehenden Pausen im Sinne des Vorwurfs überzogen hat. Damit hat er jedenfalls gegen seine beamtenrechtliche sogenannte Wohlverhaltenspflicht und der sogenannten Hingabepflicht nach § 34 BeamtStG verstoßen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein Verstoß gegen Pausenzeiten bzw. das Vortäuschen von Arbeitszeit disziplinarwürdig ist. Denn durch das „nicht Ausstempeln“ hat der Beamte Arbeitszeit vorgetäuscht. Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten 40 Stunden und gemäß § 5 ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Min n zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden soll die Ruhepause mindestens 45 Min betragen. Nach der Arbeitszeitvereinbarung müssen Pausen nicht gestempelt werden, sondern werden automatisch abgezogen. Es versteht sich von selbst, dass damit natürlich nur die rechtmäßig zustehenden Pausen gemeint sind. Insoweit sind nur das Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu erfassen. Davon unabhängig ist der hier vorliegende Fall zu sehen, wenn Arbeitszeit vorgetäuscht wird.

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Dabei folgt das Gericht der in der Disziplinarverfügung vorgenommenen Berechnung hinsichtlich der überzogenen Pausen. Diese Berechnung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dabei weist das Gericht gleichzeitig darauf hin, dass – zumindest bei dem hier zugrunde liegenden Zeitraum eines Jahres – der tatsächliche Umfang der überzogenen Pausen keiner genauen Berechnung bedarf und dies auch nicht möglich erscheint. Für die disziplinarrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens ist dies letztlich ohne Bedeutung (VG Münster, Urt. v. 24.04.2012, 13 K 1169/11.O; juris).

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Das Disziplinargericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger nahezu täglich mit K... überzogene Frühstückspausen bzw. nicht dienstlich veranlasste Treffen nach Betreten des Dienstgebäudes und der Durchführung der Zeiterfassung vorgenommen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenvernehmung der Zeugen I.. Diese hat auf Befragung durch das Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig davon berichtet, dass sie als Sekretariatsleiterin ein ausgedehntes Pausenverhalten aller Mitarbeiter „ihrer“ Abteilung 3 festgestellt hat. Frau I. sagte aus, dass der Kläger und K... dabei die Hauptakteure waren und der Kläger sein Pausenverhalten nahezu täglich ausgedehnt hat. Er war nahezu von 7.00 Uhr bis 08.30 Uhr täglich bei K... Diese Aussage ist daher nachvollziehbar und auf eigenen Beobachtungen gestützt, weil Frau I. um ca. 06.30 Uhr zum Dienst erschien. Zudem deckt sich die Aussage auch mit ihrer bereits im behördlichen Disziplinarverfahren getätigten Vernehmung.

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Dabei erscheint es dem Disziplinargericht auch als ausgeschlossen, dass während dieser Vielzahl von täglichen Zusammenkünften zwischen dem Kläger und K... etwa personalratsrechtliche bzw. mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten besprochen worden seien. Zum einen war K... nicht Mitglied der Personalvertretung und zum anderen ist die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, dass er fast täglich und nur mit K... Personalprobleme habe besprechen müssen. Diesbezüglich sind keinerlei Tatsachen bekannt, die diese Behauptung stützen. So ist nicht vorgetragen und auch nicht dokumentiert, dass K... überhaupt Probleme mit ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gehabt hätte oder entsprechende Eingaben, Schriftstücke etc. durch den Kläger oder ein sonstiges Personalratsmitglied für K... getätigt wurden. Unter Beachtung dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei diesen nahezu täglichen Zusammenkünften um solche, rein privater Natur gehandelt und der Kläger dem Dienstherrn gegenüber diesbezüglich seine Arbeitszeit vorgetäuscht hat.

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Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts ebenso fest, dass der Kläger auch die ihm vorgehaltenen Mittagspausen überzogen hat. Bei den Mittagspausen ist jedoch festzustellen, dass diese – anders als die Frühstückspause – in einer größeren Runde vorgenommen wurden, an welcher teilnahmen, Herr G., Frau H... (jetzt D.), K..., Frau E. und Frau N… Diesbezüglich gab der Zeuge G. während seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung freimütig zu, dass die beteiligten Personen die Mittagspausen überzogen haben, welches sich auch mit den sonstigen in behördlichen Verfahren vorgenommenen Beweiserhebungen und Zeugenvernehmungen deckt.

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Das Gericht schließt sich daher den in dem Disziplinarbescheid und dem Widerspruchsbescheid zur Feststellung des objektiven Tatvorwurfs dargestellten Ausführungen an und darf darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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2.) Liegt zur Überzeugung des Disziplinargerichts der objektiv feststellbare disziplinarrelevante Pflichtenverstoß vor, ist die hier streitentscheidende Frage, mit welcher Disziplinarmaßnahme dies im Falle des Klägers zu ahnden ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 DG LSA). Dabei beurteilt sich die Schwere des Dienstvergehens nach den objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarbehörde bzw. das Disziplinargericht, die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn und des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Es dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung eingestellt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 01.07.2014, 8 A 1/13 MD; Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

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a.) Hinsichtlich des Verschuldensgrades geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Kläger sein Frühstückspausenverhalten mit K... vorsätzlich beging und seine Mittagspausen jedenfalls fahrlässig überzog. Denn hinsichtlich des morgendlichen Zusammentreffens mit K... war ihm seit langem bekannt, dass dies von den Kollegen und auch den insoweit Dienstvorgesetzten nicht erwünscht war und es dadurch zu Schwierigkeiten in den Arbeitsabläufen kam. So sagte die Zeugin I. während ihrer Vernehmung vor dem Disziplinargericht aus, dass sie etwa im Herbst 2009 mit H... das Gespräch mit dem Kläger gesucht hat und ihn auf die Missstände hinwies. Darüber hinaus wurde der Kläger auch von D... darauf hingewiesen, dass die überzogenen Kaffeepausen den Arbeitsablauf stören. Schließlich kam das gesamte Disziplinarverfahren dadurch in Gang, dass H... den Kläger im Hause suchte und darüber einen Vermerk anfertigte. Hinsichtlich der Mittagspausen ist nicht feststellbar, dass der Kläger entgegen ausdrücklicher Ansprachen sein Pausenverhalten nicht änderte. Da es für ihn jedoch ohne Weiteres erkennbar war und sich hätte aufdrängen müssen, dass er nicht für überzogene Pausen bezahlt wird, handelte er jedenfalls fahrlässig.

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b.) Hingegen – und dies ist für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung – steht es fest, dass nicht nur der Kläger, sondern auch andere Bedienstete und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft B-Stadt im unmittelbaren Umfeld des Klägers ein übertriebenes Pausenverhalten praktizierten. Die Zeugin I. führte während ihrer Aussage vor dem Gericht aus, dass ihr als Sekretariatsleiterin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit auffiel, dass alle Mitarbeiter der Abteilung 3 die Pausen ausdehnten. Ebenso führte der Zeuge G. während seiner Vernehmung vor dem Gericht aus, dass er und die anderen Mitglieder der Mittagsrunde diese überzogen. Zu den gleichen Feststellungen gelangt man, wenn man die behördlichen Zeugenvernehmungen im behördlichen Disziplinarverfahren wertet. Schließlich bestand die Mittagsrunde aus mehreren Personen, die allesamt die Pause überzogen.

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Weiter ist von Bedeutung, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behördenleitung über diese – durchaus als Missstände – zu verzeichnende Situation bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt jedenfalls bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger informiert war. Denn es ist nicht bekannt, dass das übertriebene Pausenverhalten der anderen Bediensteten, zu Problemen im Dienstbetrieb führte, wie dies bei dem Verhalten des Klägers und K... der Fall war. Der Zeuge H. sagte während seiner Vernehmung vor dem Disziplinargericht aus, dass er als Geschäftsleiter derartige Frühstücks- und Mittagsrunden nicht geduldet habe und dass dies bei den Mitarbeitern bekannt gewesen sei. Dass die Mittagspausen von einigen Mitarbeitern überzogen worden seien, habe er erst im Disziplinarverfahren zur Kenntnis genommen. Dies erscheint für das Gericht auch daher als nachvollziehbar, weil ihm ca. 80 bis 100 Mitarbeiter unterstellt gewesen sind, sodass eine diesbezügliche Kontrolle schwierig erscheint. Von Bedeutung ist allerdings, dass er auch ausgesagt hat, dass Frau I. sich zumindest zweimal bei ihm über das Pausenverhalten und die Dienstauffassung des Klägers beschwert hat und er diese Beschwerde in ihrer Bedeutung nicht richtig erfasst hat. Denn er hat Frau I. damals nur erwidert, dass sie sich selbst um diese Angelegenheit aufgrund ihrer Funktion als Sekretariatsleiterin kümmern müsse. Insoweit könnte die Auffassung vertreten werden, dass Herr H. als Vertreter der Behördenleitung sich bereits frühzeitig zum damaligen Zeitpunkt um die Angelegenheit hätte kümmern müssen und sodann das gesamte Maß des Pausenverhaltens bei den Beschäftigten bekannt geworden wäre. Darüber hinaus ist auch objektiv nach den vorliegenden Unterlagen feststellbar, dass die als ungewöhnlich ausführlich zu bezeichnenden Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger eindeutig die Hinweise auch auf die Pflichtwidrigkeit der anderen Bediensteten offenbarten und auch dann nicht genügend diesbezügliche Schlussfolgerungen gezogen wurden.

43

Frau K... erhielt letztendlich nach der arbeitsgerichtlichen Aufhebung der Kündigung eine Abmahnung und von den Teilnehmern der Mittagsrunde wurden nur Herr G. und Frau E. von dem Geschäftsleiter, Herrn H., ermahnt. Ist auch die Aussage des Zeugen H. nachvollziehbar, er habe es bei den Beschäftigten G. und E. aufgrund deren gezeigter Einsicht bei einer mündlichen Ermahnung belassen, ist nicht nachvollziehbar, warum spätestens aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht gegen weitere Beschäftigte zumindest ermittelt wurde um so die jeweilige Schwere eines möglichen Pflichtenverstoßes überhaupt festzustellen. Auch fällt auf, dass nicht bekannt ist, ob aufgrund des bekannt gewordenen Pausenverhaltens weitere Aufklärungen, Ermahnungen, Dienstbesprechungen etc. stattfanden um derartigen Fehlentwicklungen vorzubeugen.

44

In Anwendung dessen kommt das Disziplinargericht nicht umhin, vorliegend festzustellen, dass die Disziplinarbefugnis nicht gleichmäßig ausgeübt wurde indem das Pausenverhalten der übrigen Bediensteten nicht verfolgt bzw. bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei dem Kläger nach § 13 DG LSA hinreichend eingestellt wurde. Die Disziplinarverfügung und der Widerspruchsbescheid schweigen dazu. Dies stellt jedenfalls einen Ermessensfehler innerhalb des Opportunitätsprinzips bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme dar.

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Feststellbar ist, dass zwischen dem Kläger und der Behördenleitung ein langjährig angespanntes dienstliches Verhältnis bestand. Herr H. bezeichnete dieses während seiner Zeugenvernehmung als „schlecht“ im Sinne von „nicht vorhanden“. Auch wenn Formulierungen im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit des Klägers in seiner dienstlichen Beurteilung zur entsprechenden gerichtlichen Aufhebung geführt haben, ist nicht davon auszugehen, dass das disziplinarrechtliche Vorgehen gegen den Kläger dessen Personalratstätigkeit geschuldet gewesen sei. Denn die Einleitung des hier streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger und letztendlich die Verhängung einer Geldbuße gegen ihn finden ihre rechtliche Stütze darin, dass der Kläger bezüglich der Intensität des vorgehaltenen Pflichtenverstoßes unter den Beschäftigten herausstach. Denn insbesondere sein Pausenverhalten mit K... hat eine gänzlich andere Qualität als das von den übrigen Mitarbeitern praktizierte Pausenverhalten. Denn die nahezu täglichen, morgendlichen und als privat zu bezeichnenden langdauernden Zusammenkünfte mit K... führten innerhalb der Behörde zu Problemen im Dienstbetrieb. So war der Kläger oftmals nicht auffindbar, welches letztendlich aufgrund des Vermerks von H... zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger führte. Da der Vermerk auf Tatsachen beruhte, war die Einleitung des Disziplinarverfahrens auch von § 17 DG LSA gedeckt. Nachvollziehbar begründete Herr H. während seiner Zeugenaussage vor dem Gericht auch, dass er in das Disziplinarverfahren nicht involviert war und von vornherein von Herrn W… als Behördenleiter bearbeitet wurde. So mag es sein, dass die festgestellten Vorkommnisse wegen des angespannten Verhältnisses willkommener Anlass zu Disziplinierung des Klägers gewesen sind; vorgeschoben oder inszeniert sind sie jedenfalls nicht.

46

Um Missverständnissen vorzubeugen, muss das Disziplinargericht darauf hinweisen, dass diese hier vorliegenden Besonderheiten nicht etwa dazu führen, dass das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren fehlerhaft wäre oder der Kläger nicht disziplinarrechtlich belangt werden könnte. Wegen der Individualität des Disziplinarverfahrens kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass nur er disziplinarrechtlich für eine auch von anderen begangene Pflichtverletzung herangezogen wird. Dies wäre gleichsam so, wenn sich ein Straftäter darauf beruft, dass auch andere Personen strafbare Handlungen begehen und nicht verfolgt oder belangt werden. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Ein solcher Ansatz ist von vornherein straf- wie disziplinarrechtlich verfehlt, wenngleich im Gegensatz zum Strafverfahren im Disziplinarverfahren das Legalitätsprinzip „nur“ für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA gilt und hingegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) als Ausdruck des Opportunitätsprinzip erfolgt (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 13 Rz. 4). Das Disziplinarrecht – wie auch das Strafrecht – kann nur die individuelle Pflichtverletzung bewerten.

47

Gleichwohl kann auch der Umstand, dass gleichartige Pflichtenverstöße von mehreren Bediensteten begangen werden und gegen diese nicht ermittelt wird, bei der individuellen Ahndung innerhalb der Disziplinarbefugnis berücksichtigt werden. Nach § 17 DG LSA besteht als Ausdruck des Legalitätsprinzips die Dienstpflicht, bei zureichend tatsächlichen Anhaltspunkten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher (§ 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Das Ermessen der Disziplinarvorgesetzten zur Frage, ob nach Durchführung der Ermittlungen gemaßregelt werden muss, ist nicht unbeschränkt. Das Opportunitätsprinzip kommt erst nach der Feststellung, ob ein Dienstvergehen vorliegt und wie es geahndet werden soll, zum Zuge (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 13 Rz. 7). Denn das Disziplinarrecht muss vom dazu berufenen Dienstvorgesetzten gleichmäßig ausgeübt werden. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann es nicht angehen, dass Dienstpflichtverletzungen etwa in Ansehung einer Person unterschiedlich ausgelegt, ermittelt und geahndet werden.

48

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man das in der Behörde feststellbare Pausenverhalten als Besonderheit im Rahmen der in jedem Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden Entlastungsgründe (Milderungsgründe) berücksichtigt. Dabei sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Insoweit hätte vorliegend das Pausenverhalten mehrerer Beschäftigter bei dem Beklagten als Besonderheit im Rahmen einer Entlastung bei dem Kläger berücksichtigt werden müssen. Auch dazu schweigt der Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides.

49

c.) Unter Beachtung dessen und unter Gesamtabwägung der hier vorliegenden Besonderheiten geht das Disziplinargericht in Ausübung der ihm zustehenden Disziplinarbefugnis davon aus, dass die dem Kläger vorzuhaltende Pflichtverletzung der Vortäuschung von Arbeitszeit durchaus derart schwer wiegt, dass die zweite Stufe der nach § 5 DG LSA möglichen Disziplinarmaßnahmen, hier die Geldbuße, erreicht ist. Der Ausspruch nur eines Verweises als unterste Disziplinarmaßnahme (§ 6 DG LSA) wird der Schwere der Pflichtverletzung nicht gerecht. Bei der Bestimmung der bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge aufzuerlegenden Geldbuße (§ 7 Satz 1 DG LSA) geht das Disziplinargericht jedoch davon aus, dass diese im unteren Bereich festzusetzen ist. Mithin sieht das Disziplinargericht eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro als angemessen und unter Berücksichtigung des stets zu prüfenden § 59 Abs. 3 DG LSA als zweckmäßig und auch notwendig an.

50

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße aufrechterhalten bleibt und nur die Höhe der Geldbuße verringert wurde, hat der Kläger den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder
2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1957 geborene Kläger steht als Regierungshauptsekretär (BesGr A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er war zuletzt beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt, hat dort aber seit Februar 2009 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

2

Mit Disziplinarverfügung vom 5. November 2011 verhängte der Präsident des BND gegen den Kläger eine Geldbuße von 500 €, weil dieser während der Zeit seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zwischen dem 14. Januar und 27. Februar 2011 aus Anlass seiner Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters seines Wohnortes acht Wahlkampfveranstaltungen abgehalten habe. Dadurch habe er gegen seine Pflicht, sich um seine Gesundung zu bemühen, verstoßen. Sein Verhalten sei geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu schädigen, weil der Eindruck entstehe, dass der Kläger die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit durch dienstfremde Tätigkeiten gefährde und der Dienstherr dies hinnehme, ohne dagegen einzuschreiten.

3

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 zurück und führte ergänzend aus: Dass der Kläger mit seiner Kandidatur von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht habe, lasse den Pflichtenverstoß nicht entfallen. Auch dass ihm für die Zeit der zwei letzten Wahlkampfauftritte Erholungsurlaub gewährt worden sei, verleihe seinem Verhalten kein derart anderes Gewicht, dass von der Disziplinarmaßnahme abzusehen sei.

4

Zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe seine Gesundungspflicht nicht verletzt, denn seine Wiedergenesung sei durch die Teilnahme an der Bürgermeisterwahl nicht beeinträchtigt worden. Außerdem verletze die Disziplinarverfügung sein passives Wahlrecht.

5

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 5. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 aufzuheben.

6

Die Beklagte verteidigt die Disziplinarverfügung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, hat teilweise Erfolg. Die Disziplinarverfügung vom 5. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 ist aufzuheben, weil die verhängte Geldbuße unangemessen hoch ist. Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist dem Kläger eine Geldbuße in geringerer Höhe aufzuerlegen. Zu diesem Ausspruch ist der Senat gemäß § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 BDG befugt.

9

§ 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr selbst die Disziplinarbefugnis aus. Das Gericht kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.).

10

Die angefochtenen Bescheide können insofern keinen Bestand haben, als die verhängte Disziplinarmaßnahme nicht angemessen ist. Der festgestellte Sachverhalt (1.), nämlich die Wahlkampfauftritte des Klägers im Rahmen seiner Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters seines Wohnortes während der Zeit seiner lang andauernden Dienstunfähigkeit, ist disziplinarrechtlich als schuldhafte Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zu würdigen, allerdings nicht - wie in der Disziplinarverfügung vorgeworfen - als Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgende Pflicht, alles seiner Wiedergenesung Zuwiderlaufende zu unterlassen (2.), sondern unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (3.). Als pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme hält der Senat die Auferlegung einer Geldbuße in geringerer Höhe als in der Disziplinarverfügung verhängt für angemessen (4.).

11

1. Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

12

Der Kläger hat seit dem 23. Februar 2009 aufgrund ärztlicher Bescheinigungen krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet. Während seines Krankenstandes gründete er im Juni 2010 in seinem Wohnort mit drei weiteren Personen einen Ortsverband der "Unabhängigen" und übernahm dessen Vorsitz. Am 25. September 2010 wurde er als Kandidat für das Amt des Bürgermeisters aufgestellt. Im Zeitraum zwischen dem 14. Januar und 27. Februar 2011 führte der Kläger acht Wahlkampfveranstaltungen in verschiedenen Gaststätten in seinem Wohnort durch, die jeweils zwischen zwei und drei bis vier Stunden dauerten und bei denen zwischen zehn und dreißig bis vierzig Teilnehmer anwesend waren. Der Kläger hielt zunächst jeweils einen Vortrag und beantwortete anschließend Fragen. Bei der Bürgermeisterwahl am 13. März 2011 erreichte der Kläger unter fünf Kandidaten mit rund 15 % der Stimmen den 4. Rang.

13

Zum Krankheitsbild des Klägers im hier interessierenden Zeitraum geht der Senat von folgenden Erkenntnissen aus: In einem amtsärztlich eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2010 wird dem Kläger eine Persönlichkeitsstruktur attestiert, die eine Beschäftigung beim BND fraglich erscheinen lasse; andererseits heißt es, der Kläger sei voll dienstfähig. In der Folgezeit meldete sich der Kläger durch Vorlage privatärztlicher Gutachten weiterhin krank; diese Krankmeldung dauerte im Zeitraum der erwähnten Wahlkampfauftritte an. Einer Aufforderung der Beklagten vom 9. Februar 2011, binnen zehn Tagen den Dienst wieder anzutreten und zukünftig bereits ab dem ersten Tag einer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Zeugnis vorzuweisen, kam der Kläger nicht nach. Am 5. April 2011 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht; zusätzlich erfolgte eine Begutachtung durch einen Facharzt einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. September 2011). Beide gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur eingeschränkt dienstfähig sei. Er leide an einer mittlerweile chronifizierten Anpassungsstörung, die zu psychopathologischen Veränderungen geführt habe. Das vorliegende Krankheitsbild mache es ihm unmöglich, beim BND Dienst zu tun. Der Facharzt schloss auch die Eignung des Klägers für eine Verwendung in einer anderen Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. In der Folgezeit eingeholte ärztliche Stellungnahmen relativierten diese Beurteilung wieder: In einer Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 führte die Amtsärztin auf der Grundlage eines weiteren psychiatrischen Gutachtens aus, es liege keine psychische Erkrankung vor, die eine Tätigkeit beim BND dauerhaft unmöglich erscheinen lasse. Dies bestätigte sie im Dezember 2012 erneut. Eine Entscheidung der Beklagten, ob der Kläger angesichts der zahlreichen (in der Bewertung nicht einheitlichen) amts- und fachärztlichen Stellungnahmen zu seinem psychischen Krankheitsbild dauerhaft dienstunfähig ist, liegt bislang nicht vor.

14

Daneben litt der Kläger im hier interessierenden Zeitraum an einer Ende November 2010 diagnostizierten Thrombose im rechten Bein, die mit einem Kompressionsstrumpf und einem Medikament zur Hemmung der Blutgerinnung (Antikoagulation) behandelt wurde (Atteste Dr. H. vom 13. Dezember 2010 und Dr. F. vom 15. Dezember 2010). Ende Januar befand sich das Bein wieder in einem guten Zustand, die Schwellung war rückläufig, der Kläger war beschwerdefrei (Attest Dr. H. vom 28. Januar 2011). Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben in dieser Zeit gemäß ärztlichem Rat viel bewegt. Auch gegen die Wahlkampfveranstaltungen habe sein Arzt keine Einwände erhoben. Sie hätten ihm Freude gemacht und gut getan.

15

Soweit es um die Wahlkampfauftritte des Klägers geht, beruhen die vorstehenden Feststellungen zum einen auf den in den Verwaltungsakten dokumentierten Ermittlungen der Beklagten (durch Auswertung von Presseberichten, der Homepage des Klägers, Befragung der Inhaber der betreffenden Gasthäuser und eines Gründungsmitglieds des Ortsverbandes), zum anderen auf der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er den äußeren Ablauf, Charakter und die Atmosphäre dieser Veranstaltungen anschaulich geschildert hat. Soweit es um das Krankheitsbild des Klägers geht, beruhen die Feststellungen auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, den vom Kläger (zuletzt in der mündlichen Verhandlung) vorgelegten weiteren ärztlichen Unterlagen und seiner Einlassung. Hiernach hat der Senat davon auszugehen, dass der Kläger im hier fraglichen Zeitraum ausweislich ärztlicher Atteste dienstunfähig erkrankt war.

16

2. Ausgehend von dem hiernach zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt ist das Verhalten des Klägers - entgegen der Annahme in der Disziplinarverfügung - nicht als Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgende Pflicht des Beamten zur Gesunderhaltung bzw. zur Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit seiner Dienstfähigkeit zu würdigen.

17

a) Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <236 f.>). Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, setzt sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, nach besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss der dienstunfähige Beamte Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338 f.> und vom 14. November 2001 - BVerwG 1 D 60.00 - juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 Rn. 9 ).

18

Eines konkreten Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Es genügt, wenn das beanstandete Verhalten im Krankenstand generell geeignet ist, die Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung, d.h. für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter, der sowohl das Krankheitsbild als auch die Umstände der beanstandeten Tätigkeit kennt, auf der Hand liegt, dass Letztere der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist. Diese Annahme liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten des Beamten ist (Urteil vom 1. Juni 1999 a.a.O. und vom 14. November 2001 a.a.O. Rn. 21 f.). Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d.h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 D 57.96 - Rn. 25 m.w.N.)

19

b) Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass die Wahlkampfauftritte des Klägers geeignet waren, die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Dies gilt mit Blick auf beide Aspekte des damaligen Krankheitsbildes des Klägers.

20

Schwerpunkt des Krankheitsbildes und Hauptgrund für die langjährige Dienstunfähigkeit des Klägers war dessen psychische Erkrankung. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen war und ist diese maßgeblich verursacht und gekennzeichnet durch das gestörte Verhältnis des Klägers zu seiner bisherigen Beschäftigungsbehörde (dem BND). Die zeitnah zum streitgegenständlichen Geschehen eingeholte amtsärztliche Begutachtung vom 6./7. April 2011 und die fachärztliche (psychiatrische) Zusatzbegutachtung vom 26. September 2011 attestieren dem Kläger übereinstimmend, dass es ihm mit Blick auf seine konkret und kausal durch seine bisherige Tätigkeit beim BND entstandene psychische Symptomatik unmöglich sei, wieder beim BND Dienst zu tun. Hinreichende sichere Anhaltspunkte dafür, dass dieses psychische Krankheitsbild auch bei sonstigen Tätigkeiten ohne Bezug zum BND auftritt, waren und sind hiernach nicht vorhanden. Dies gilt namentlich für die hier in Rede stehenden Wahlkampfauftritte. Diese waren nach Anzahl, Dauer und Ablauf objektiv nicht derart erheblich, dass mit Blick auf das konkrete Krankheitsbild des Klägers eine Verzögerung oder Beeinträchtigung seiner Wiedergenesung ihretwegen ernstlich zu befürchten gewesen wäre. Es handelte sich um acht Veranstaltungen in Wirtshäusern und Gasthöfen des Wohnorts des Klägers. Sie fanden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen, ausschließlich am Wochenende bzw. in den Abendstunden vor einem eher kleinen Personenkreis statt und dauerten überwiegend zwischen zwei und drei Stunden. Der Kläger hat in seiner anschaulichen Einlassung in der mündlichen Verhandlung ("Wirtshausauftritte") glaubhaft ausgeführt, dass sie ihn in keiner Weise physisch angestrengt oder psychisch belastet, sondern im Gegenteil ihm sogar gut getan hätten.

21

Daneben litt der Kläger im fraglichen Zeitraum zusätzlich an einer Ende November 2010 diagnostizierten Venenthrombose im rechten Bein. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen war diese aufgrund der verordneten Therapie Ende Januar 2011 aber bereits weitgehend abgeklungen (Attest Dr. H. vom 28. Januar 2011). Nach allgemeiner medizinischer Erkenntnis gilt bei einer Venenthrombose vornehmlich deren erste Phase nach Auftreten der Entzündung als kritisch. Diese hatte der Kläger mithin schon vor Beginn der Wahlkampfauftritte offenbar gut überstanden. Dass die Behandlung gleichwohl noch fortdauerte, entspricht dem regelmäßigen Verlauf einer erfolgreichen Therapie. Der Kläger hat zudem bereits in seiner Stellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt, dass er sich seinerzeit auf ärztlichen Rat hin viel bewegt habe. Auch die Wahlkampfauftritte habe sein Arzt gutgeheißen. Hiernach gaben diese mit Blick auf die bereits abgeklungene Thrombose keinen Anlass zu gesundheitlicher Besorgnis. Auch Art, Anzahl und Dauer der Wahlkampfauftritte, wie oben beschrieben, sprechen dagegen, dass sie die Wiedergenesung des Klägers von der Thromboseerkrankung verzögert oder gar beeinträchtigt haben.

22

3. Das festgestellte Verhalten des Klägers ist aber disziplinarrechtlich dahingehend zu würdigen, dass er durch seine Wahlkampfauftritte gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen hat. Auf diesen gegenüber der tragenden Begründung der Disziplinarverfügung anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat die Beteiligten hingewiesen. Im Übrigen ist der Aspekt des ansehensschädigenden Verhaltens der Sache nach, wenn auch im Rahmen der Maßnahmebemessung, bereits in der Disziplinarverfügung angesprochen.

23

a) Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Daraus folgt, das der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar.

24

Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 22.)

25

In diese Gesamtwürdigung muss auch einfließen, ob und inwieweit das Verhalten des Beamten grundrechtlichen Schutz genießt. Ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, etwa eine politische oder gewerkschaftliche Betätigung, kann aufgrund der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) Beschränkungen und als solche auch einer disziplinarrechtlichen Ahndung unterliegen, soweit dies von Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses gefordert wird. Dabei darf die politische Betätigung allerdings nicht einseitig unter dem Blickwinkel der dienstlichen Belange beurteilt werden. Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung wird hier regelmäßig nicht durch die Tätigkeit als solche, sondern durch die Begleitumstände und die Art der Wahrnehmung, z.B. durch Stil und Wortwahl, beeinträchtigt sein (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 <79 f.>; zuletzt Beschluss vom 16. Juli 2012 - BVerwG 2 B 16.12 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

26

b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit seiner Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters seines Wohnortes und den Wahlkampfauftritten eine Ansehensschädigung bewirkt, die einen Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht darstellt. Zum Zeitpunkt seiner Kandidatur hatte der Kläger bereits rund zwei Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Daher musste es aus der Sicht eines verständigen Betrachters als widersprüchlich erscheinen, dass der Kläger einerseits seit geraumer Zeit aufgrund ärztlicher Atteste "krankgeschrieben" war, andererseits gleichwohl die erwähnten Wahlkampfauftritte bestritt und sich zutraute, im Falle eines Wahlerfolgs sogar die Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters erfüllen zu können. Es liegt nahe, dass ein verständiger Betrachter aus diesem widersprüchlichen Verhalten den Eindruck gewinnen konnte, dass der Kläger im Krankenstand mache, was er wolle, ohne sich um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern, und dass der Dienstherr dieses Verhalten hinnehme, ohne dagegen vorzugehen. Dass ein solcher Eindruck das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in ihn beeinträchtigt, liegt auf der Hand.

27

Unerheblich ist, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nach den oben erwähnten ärztlichen Gutachten ihre Ursache in erster Linie in dem gestörten Verhältnis des Klägers zu seiner bisherigen Beschäftigungsbehörde, dem BND, haben. Dasselbe gilt für den Einwand des Klägers, dass er den Umstand, dass er sich überwiegend zu Hause aufhielt, mit der "Legende" erklärt habe, er arbeite im "home office". Für die hier anzustellende Betrachtung kommt es nicht auf die Kenntnis solcher Details aus ärztlichen Gutachten oder von Personen aus dem Bekanntenkreis des Klägers an. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Betrachter, der weiß, dass der Kläger seit Jahren krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet hat, angesichts seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt den dargestellten ansehensschädigenden Eindruck gewinnen konnte. Unerheblich ist ferner, ob der Beklagten insoweit Versäumnisse anzulasten sind, weil es ihr nun schon über längere Zeit nicht gelungen ist, die Frage, ob der Kläger wegen der ihm attestierten psychischen Beeinträchtigungen als dauerhaft oder beschränkt dienstunfähig anzusehen ist (vgl. § 44 BBG), einer verbindlichen Entscheidung zuzuführen. Ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten entfällt nicht deshalb, weil der Dienstherr sich bislang - wegen noch nicht abschließend geklärter ärztlicher Fragen - noch nicht in der Lage gesehen hat, die gesetzlich gebotenen Konsequenzen in Bezug auf den Beamten zu ziehen.

28

c) Dass der Kläger mit seinen Wahlkampfauftritten von seinem durch Art. 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bei sämtlichen Wahlen auf allen Ebenen des Staatsaufbaus gewährleisteten passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, steht nach dem Vorstehenden (sub 3 a, Rn. 25) der disziplinarrechtlichen Ahndung seines Verhaltens nicht grundsätzlich entgegen. Gemäß dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung und der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dürfen auch Beamte sich politisch betätigen und für Parteien und Wählervereinigungen oder als Einzelbewerber für Parlamente, Vertretungen oder Wahlämter kandidieren. Aber auch die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht und das Disziplinarrecht, die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählen, gründen auf einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung (Urteil vom 23. Februar 1994 a.a.O. S. 79). Dieser Widerstreit von Verfassungsgütern kann nicht einseitig - weder vorrangig zugunsten des passiven Wahlrechts noch zugunsten der dienstlichen Belange - gelöst werden (Beschluss vom 16. Juli 2012 - BVerwG 2 B 16.12 - juris Rn. 11), sondern ist im Sinne praktischer Konkordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 <41> m.w.N.).

29

Dass der Kläger hier von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, ist daher bei der disziplinarrechtlichen Würdigung seines Verhaltens zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass sein Verhalten von vornherein einer disziplinarrechtlichen Würdigung entzogen ist und dass bereits der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung entfällt. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Beamten, der im Rahmen einer politischen Betätigung gegen die Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung verstößt. Hier wie dort geht es nicht um die Untersagung der politischen Betätigung. Dem Kläger wird nicht angelastet, dass er sich um das Bürgermeisteramt beworben und dafür Wahlkampf betrieben hat. Anknüpfungspunkt und Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs sind vielmehr seine Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner lang andauernden Krankschreibung. Der disziplinare Vorwurf richtet sich nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen Betätigung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Wahlkampfs. Pflichtwidrig ist die Ansehensschädigung, die sich aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ergibt.

30

d) Der Kläger hat auch mit bedingtem Vorsatz und damit schuldhaft gehandelt. Er hat mit seinen Wahlkampfauftritten den beschriebenen Ansehensschaden bewusst hingenommen. Dass er glaubte, sein Verhalten sei (schon) aufgrund seines passiven Wahlrechts erlaubt, entlastet ihn nicht. Es musste ihm klar sein, dass sein Verhalten aufgrund des Widerspruchs zwischen seinem langjährigen Krankenstand einerseits und seinen Wahlkampfauftritten und der dadurch offenbarten eigenen Einschätzung, die Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters ungeachtet seiner langjährigen krankheitsbedingten dienstlichen Abwesenheit bewältigen zu können, in der Öffentlichkeit zu dem oben beschriebenen ansehensschädigenden Eindruck führen konnte.

31

4. Die hiernach gegebene Dienstpflichtverletzung des Klägers stellt ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das nach Einschätzung des Senats mit einer Geldbuße (§ 7 BDG) angemessen geahndet ist.

32

Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 BDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 Rn. 21 ff. und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 1 A 4.04 - a.a.O. Rn. 65 ).

33

Hiernach gilt im Streitfall: Gegenstand und Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG der dargestellte Verstoß gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Diese gehört zu den Grund- oder Hauptpflichten eines Beamten. Die (oben näher dargestellten) äußeren Umstände der Tatbegehung lassen den Pflichtenverstoß allerdings als von eher geringem Gewicht erscheinen; die Wirtshauswahlkampfauftritte waren nach Anzahl, Dauer, und Teilnehmerkreis begrenzt. Mit Blick auf das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beamten sind im Falle des Klägers als mildernde Umstände zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und - wie ausgeführt - mit seiner Kandidatur von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht. Schließlich ist bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens nur eine geringe Vertrauensbeeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG eingetreten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten insgesamt erheblich gestört ist. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Vorgängen in der Vergangenheit und darauf, dass es nun bereits über Jahre hinweg nicht gelungen ist, die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers einer verlässlichen (zunächst ärztlichen) Klärung zuzuführen und daraus die gebotenen (dienstrechtlichen) Konsequenzen zu ziehen (vgl. § 44 BBG). Der Senat hält es für angezeigt, diese Klärung herbeizuführen, statt über Geschehnisse abseits dieses Kernproblems ihres Verhältnisses zu streiten.

34

In Abwägung all dessen hält es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, dem Kläger zur Pflichtenmahnung eine Geldbuße in Höhe von 300 € aufzuerlegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Der Kläger steht als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten. Die Beklagte kürzte die Dienstbezüge des Klägers durch Disziplinarverfügung um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von 25 Monaten, weil der Kläger seine tägliche Zustelltour mehrfach vorzeitig, d.h. vor Erreichen der täglichen Höchstarbeitszeit, beendet habe, ohne alle Sendungen ausgeliefert zu haben (Anschuldigungspunkte 1 und 3) und einen Arbeitstag unentschuldigt gefehlt habe (Anschuldigungspunkt 2).

3

Auf die Anfechtungsklage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil anstelle der Gehaltskürzung eine Geldbuße von 500 € verhängt. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die Berücksichtigung des dritten Anschuldigungspunktes aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzulässig gehalten hat.

4

1. Die Grundsatzrüge kann keinen Erfolg haben. Es bedarf keines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass Änderungen der Arbeitszeit nur für den künftigen Dienst, nicht aber rückwirkend für bereits verstrichene Arbeitstage Geltung beanspruchen.

5

Mit der aufgeworfenen Frage macht der Kläger geltend, bei Anwendung einer später getroffenen Betriebsvereinbarung hätte er seine Zustelltour nicht vorzeitig beendet (Anschuldigungspunkt 1). Daher könne ihm nach der Meistbegünstigungsregel des § 2 Abs. 3 StGB keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht zutrifft. Ob ein Beamter seine Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht erfüllt, ist nach den Arbeitszeitregelungen zu beurteilen, die an dem jeweiligen Arbeitstag gelten. Deren Missachtung kann nicht nachträglich durch eine Änderung des Arbeitszeitrechts ungeschehen gemacht werden.

6

Die Arbeitszeit von Zustellern wird grundsätzlich in Dienstplänen festgelegt. Sie dürfen ihre Arbeit jedoch vor dem vorgesehenen Dienstzeitende beenden, wenn sämtliche Sendungen ihres Zustellungsbezirkes zugestellt sind. Umgekehrt muss ein Zusteller seinen Dienst über das vorgesehene Dienstzeitende hinaus versehen, wenn noch Sendungen zuzustellen sind. Nach der zum Tatzeitpunkt gültigen Betriebsvereinbarung hatte der Kläger in diesen Fällen eine Tages-Höchstarbeitszeit von zehn Stunden zu leisten. Diese Verpflichtung ist durch die seit 19. Dezember 2008 geltende Betriebsvereinbarung auf neun Stunden reduziert worden. Ginge man für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens des Klägers von der nachträglich eingeführten Arbeitszeitregelung aus, läge ein Dienstvergehen nicht vor. Die danach erforderlichen neun Stunden Tagesarbeitszeit hat der Kläger geleistet.

7

Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Ändert sich das Gesetz nachfolgend noch vor der gerichtlichen Entscheidung, ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB aber das mildeste Gesetz anzuwenden. Die Norm trifft damit eine Regelung zur Geltung von Strafgesetzen bei nachträglichen Änderungen der Strafbarkeit oder des Strafrahmens und ordnet zu Gunsten des Täters ein Meistbegünstigungsprinzip an. § 2 Abs. 3 StGB lässt damit die geänderten Vorstellungen des Gesetzgebers über Recht und Unrecht sowie die Strafwürdigkeit dem Täter auch für frühere Taten zu Gute kommen (vgl. Dannecker, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 2 Rn. 56). Dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Bestimmung von Disziplinarmaßnahmen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 11 m.w.N.).

8

Dies ändert aber nichts daran, dass Beamte verpflichtet sind, ihren Dienst nach den aktuell geltenden Dienstvorschriften zu verrichten. Deren nachträgliche Änderung kann sich allenfalls je nach den konkreten Umständen auf die Maßnahmebemessung auswirken. Ein Beamter war damals und ist verpflichtet, dienstliche Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen. Hierzu gehört auch die Einhaltung der geltenden Arbeitszeit (§ 55 Satz 2 BBG a.F., § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.). Er war (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.) und ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) unverändert nicht berechtigt, dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben oder ihn vorzeitig zu beenden. Ein für die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 2 Abs. 3 StGB erforderlicher Wandel der gesetzgeberischen Vorstellungen über Recht und Unrecht oder die Disziplinarwürdigkeit von Verstößen gegen die Gehorsamspflicht liegt nicht vor (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 11, vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 Rn. 17 und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 33).

9

Die vom Kläger in Bezug genommene Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung dagegen betrifft die Frage, welche Anordnungen zur zeitlichen Dienstleistungspflicht für den Kläger gelten. Sie konkretisieren damit den Inhalt seiner Dienstleistungspflicht. Diese Vorgaben haben sich geändert. Während der Kläger im Jahr 2004 noch verpflichtet war, eine Höchst-Tagesarbeitszeit von zehn Stunden zu erbringen, ist dieser Umfang durch die später geänderte Betriebsvereinbarung reduziert worden. Die Tatsache, dass der Kläger nach der seit 19. Dezember 2008 geltenden Betriebsvereinbarung nur noch eine Höchst- Tagesarbeitszeit von neun Stunden zu erbringen hat und unter Geltung dieser Anordnung ein Zustellabbruch nach neun Stunden zulässig ist, ändert aber nichts daran, dass der Kläger am 21. April 2004 eine Höchst-Tagesarbeitszeit von zehn Stunden zu erbringen hatte und ein vorzeitiges Dienstende damit nicht den gültigen Anordnungen entsprach.

10

2. Der Kläger hat keine Verfahrensmängel (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.

11

a) Der behauptete Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme nicht verschärft, sondern von einer Gehaltskürzung auf eine Geldbuße abgemildert.

12

Soweit die Beschwerde darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe den Schwerpunkt der Verfehlungen in den Zustellabbrüchen (Vorwurf 3) gesehen, deren Einbeziehung das Oberverwaltungsgericht als unzulässig angesehen habe, ist damit kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aufgezeigt. Aus dem nach § 3 BDG anwendbaren § 129 VwGO folgt zwar, dass die Änderungsbefugnis des Berufungsgerichts an die Anträge gebunden ist, so dass der Tenor insoweit nicht mehr zu Lasten des Berufungsführers abgeändert werden kann. Eine Bindungswirkung für einzelne Begründungselemente folgt aus der Anordnung indes nicht (vgl. hierzu etwa Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO- Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 129 Rn. 5 m.w.N.). Eine abweichende Einschätzung zum Gewicht der einzelnen Dienstvergehen ist dem Berufungsgericht durch § 129 VwGO daher nicht verwehrt.

13

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht gemäß § 60 Abs. 3 BDG auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung überprüft. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht nicht darauf beschränkt, rechtswidrige Verfügungen aufzuheben. Es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG niedergelegten Grundsätze vielmehr eine eigene Bemessungsentscheidung (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23). Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung daher auch abändern, wenn es die vom Dienstherrn festgelegte Maßnahme für unangemessen hält. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG).

14

b) Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, das Oberverwaltungsgericht habe die Angaben zum Grund des vorzeitigen Abbruchs des Dienstes am 21. April 2004 nicht zutreffend gewürdigt, ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat die Angabe des Klägers, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Zustelltour zu beenden, zur Kenntnis genommen und sich mit ihr ausführlich auseinander gesetzt (S. 26 ff. des Urteils). Eine Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist damit weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus Art 103 Abs. 1 GG folgt nicht, dass der klägerische Vortrag einem Gerichtsurteil als zutreffend zugrunde gelegt werden muss.

16

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht genügt.

17

c) Entsprechendes gilt für die vom Kläger beanstandete Würdigung seines Vortrags, er sei irrtümlich davon ausgegangen, am 24. Mai 2004 nicht zum Dienst eingeteilt gewesen zu sein. Mit dem Vorbringen, eine andere Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugen sei durchaus denkbar, ist kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.

18

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 f.).

19

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, aus dem Sachverhalt hätten auch andere Schlussfolgerungen gezogen werden können, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik nicht gezogen werden könnte (Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Derartiges behauptet auch die Beschwerde nicht.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 15 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

Tatbestand

1

Der Kläger ist Zollbeamter bei dem Beklagten im Rang eines Zollobersekretärs und wird dort im Rahmen der mobilen Kontrollgruppe beschäftigt. Er wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Gestalt einer Geldbuße von 100,00 Euro.

2

In der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 07.10.2011 wird dem Kläger vorgeworfen, im Zeitraum von Mai 2010 bis Januar 2011 in nachgewiesenen 45 Fällen das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Handy zu privaten Telefonaten verwendet und dadurch Verwaltungsauslagen in Höhe von 11,38 Euro verursacht zu haben. Bei den Telefonaten habe es sich überwiegend um solche zur dienstlichen Rufnummer seiner ebenfalls bei dem Beklagten tätigen Ehefrau gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die private Nutzung der dienstlichen Telekommunikationsanlagen des Beklagten gemäß Verfügung vom 24.04.2007 (H 4706 B-A 4) in Verbindung mit den Benutzerhinweisen für Mobilfunktelefone beim Hauptzollamt B-Stadt und der Richtlinie über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen in der Bundesverwaltung (Richtlinie Telekom-munikation Bund-RLTk Bund -) nur unter Verwendung von so genannten „Calling-Cards“ gestattet sei. Von dieser Regelung habe er am 15.04.2008 gegen Unterschriftsleistung Kenntnis genommen.

3

Der Beamte habe einen objektiv feststellbaren Pflichtenverstoß und damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verletzt. Aufgrund der Anzahl der Verfehlungen und des entstandenen finanziellen Schadens könne das Fehlverhalten nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden, sodass er ein nicht leichtzunehmendes, nämlich zumindest mittelschweres Dienstvergehen begangen habe. Bei der Bemessung der demnach erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei mildernd zu berücksichtigen, dass er sein Fehlverhalten eingeräumt habe und der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt worden sei. Nach Abwägung der Gesamtumstände, der Schwere der Verfehlung, des Persönlichkeitsbildes und des Ausmaßes der Vertrauensbeeinträchtigung der Vorgesetzten und der Allgemeinheit sei bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro ausreichend und angemessen um den Beamten künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 unter vertiefter Begründung der Ausführungen der Disziplinarverfügung als unbegründet zurück. Dem Einwand des Klägers, dass es sich bei den Telefonaten mit seiner Ehefrau um dienstlich veranlasste Nachfragen zur Kosten-Leistungs-Rechnung gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Dem Kläger werde monatlich ein diesbezügliches Nachfragegespräch eingeräumt und eine höhere Anzahl von Anrufen sei nicht erforderlich oder plausibel, zumal es eine zentrale Rufnummer bei der Stabsstelle Controlling gebe. Die Ausführungen des Klägers seien allesamt bereits bei der verhältnismäßigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt worden.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das ordnungsgemäße Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nicht hinreichend ausgeübt worden sei. Der Beklagte habe nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt, dass die Dienstverstöße fahrlässig begangen worden seien und der entstandene Schaden die Bagatellgrenze nicht überschreite. Der Beamte sei geständig und zeige Reue und habe nach Bekanntwerden der Ermittlungen sein Telefonverhalten umgehend korrigiert. Demnach wäre eine frühzeitige erneute Belehrung bezüglich des absoluten Verbotes der Führung von Privattelefonaten vom Diensthandy zur Pflichtenmahnung ausreichend gewesen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 07.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die Disziplinarverfügung und die darin vorgenommene Disziplinarmaßnahme. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei bereits hinreichend gewürdigt worden, dass bei einem zeitnahen Hinweis der Dienststelle auf das Fehlverhalten des Beamten der Umfang der Pflichtenverstöße geringer ausgefallen wäre. Zu beachten sei, dass die private Nutzung der Diensttelefone grundsätzlich untersagt sei und dementsprechend die in der Rechtsprechung zu findenden Entscheidungen bezüglich der Eingabe von vorgeschalteten Nummern zur Kennzeichnung eines Privat- oder Dienstgespräches andere Sachverhalte beträfen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig – zumindest – nicht zweckmäßig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§§ 3, 60 Abs. 3 BDG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

1.) Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, BTDrs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21d A 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16a DZ 10.1644; alle juris) führt bereits zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Dabei geht das Disziplinargericht davon aus, dass dem Kläger kein – jedenfalls gravierender – Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, sodass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint. Das Gericht sieht auch eine unter der Geldbuße liegende Disziplinarmaßnahme, etwa den Ausspruch eines Verweises, nicht als zweckmäßig an. Entscheidend für das Disziplinargericht ist nach dem Studium der Akten und dem Eindruck des Klägers, welchen er in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht hinterlassen hat, dass das Verhalten des Beamten bei dem hier zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als derart schwerwiegend anzusehen ist, welches die Ahndung mittels einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. Zudem ist der Kläger einsichtig (vgl. zur Zweckmäßigkeit auch; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2007, 8 A 10/07 MD; juris).

14

2.) Dem Kläger wird eine schuldhafte und vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie der Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) vorgeworfen.

15

a.) Zunächst stellt das Disziplinargericht klar, dass die private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Telefons selbstverständlich einen Pflichtenverstoß darstellen kann, der zu einer – auch erheblichen – Disziplinarmaßnahme führen kann. Dies jedenfalls dann, wenn die im jeweiligen Einzelfall festzustellenden Begleitumstände der Tatbegehung bedeutsam sind, etwa von einem planvollen und gezielten betrügerischen Vorgehen zu Lasten des Dienstherrn und/oder einer erheblichen Schadenssumme und/oder einem langfristigen Vorgehen getragen sind. Demnach steht grundsätzlich die gesamte Bandbreite der Disziplinarmaßnahmen zur Verhängung bereit (BVerwG, Urteil v. 19.05.2004, 1 D 17.03; juris).

16

b.) Entgegen der Auffassung des Beklagten sieht das Disziplinargericht im vorliegenden Fall Besonderheiten, die dazu führen – jedenfalls im Rahmen der Zweckmäßigkeit – von einer den Beamten belastenden Disziplinarverfügung Abstand zu nehmen.

17

Auffällig ist bereits, dass das Diensthandy ohne Übergabeprotokoll oder sonstigen Hinweisen bezüglich seiner – nur – dienstlichen Benutzung vom vorherigen Benutzer an den Kläger weitergegeben wurde. Auch wann dies geschehen ist, ist nicht feststellbar (vgl. Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin vom 05.05.2011). Jedenfalls hat der Kläger mit seiner Unterschriftsleistung vom 15.04.2008 bestätigt, dass er von der „Regelung über die Nutzung dienstlicher Telefone im HZA“ Kenntnis erlangt hat (Bl. 15 BA D). Diese Regelung vom 11.04.2008 beinhaltet:

18

„Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass die private Nutzung der Telekommunikationsanlage ausschließlich nur mit Callinq-Cards (vgl, dazu o. g. Verfügung) gestattet ist.
Ich gebe hiermit allen Bediensteten die Gelegenheit, die eventuell geführten Privatgespräche aus der letzten Abrechnungsperiode per E-Mail Stelle A 4.3 - Frau Riemer) bis 30.04.2008 anzuzeigen.

19

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die letzte Abrechnungsperiode umfassend von der Haushaltsstelle geprüft wird.

20

Bei künftigen Verstößen gegen den Erlass vom 06. Januar 2006 ZA 3 - H 4706 - 54/05, bekannt gegeben mit o. g. Verfügung, ist die Haushaltsstelle gezwungen, diese der Personalstelle mit der Bitte um Prüfung weiterer disziplinarrechtliche Maßnahmen anzuzeigen.
Ich bitte alle Bediensteten - gegen Unterschrift - entsprechend zu unterrichten und die Nachweise im Anschluss Stelle A 4.3 zuzuleiten.“

21

Dabei ist bereits nicht klar ersichtlich, ob sich die bekannt gegebene Regelung über die Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen auch auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mobiltelefone (Handys) bezieht. Vorstellbar ist zumindest, dass aufgrund der Verwendung der Begrifflichkeit „Telekommunikationsanlage“ sich bei den Bediensteten des Beklagten die Fehlvorstellung bilden konnte, dass damit nur die im Regelfall kabelgebundenen ortsfesten Telefone in den Büros des Beklagten als Teil einer Telefonanlage gemeint waren. Ob bereits der genante Bezugserlass vom 06.01.2006 zum Wegfall der Bagatellgrenze von 7,67 Euro für Privattelefonate mit Verfügung vom 27.02.2006 auch dem Kläger bekannt gegeben wurde, ist unbekannt. Eine kontinuierliche Wiederholung des Bezugserlasses und somit die Erinnerung an die Bediensteten an das strikte Verbot der Führung von Privatgesprächen über das zur Verfügung gestellte Dienst-Handy, ist nicht feststellbar. Demnach drängt sich dem Disziplinargericht der Verdacht auf, dass es bei dem Beklagten hinsichtlich der privaten Nutzung der Telefone nicht ganz klare und eindeutige Regelungen gab bzw. diese erst verspätet umgesetzt und kontrolliert wurden und sich somit zwangsläufig bei den Bediensteten ein gewisses Eigenleben hinsichtlich der Benutzung der Telefone eingeschlichen haben wird. Denn aus den Akten ist bekannt, dass im Jahre 2010 auffällig geworden sei, dass insbesondere im Sachgebiet G (Vollstreckung) die Kosten der Telefonrechnungen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich angestiegen seien (vgl. Vermerk vom 27.01.2011, Bl. 19 BA D). Im September 2010 habe man daraufhin begonnen, die Einzelverbindungsnachweise des letzten halben Jahres der dienstlich zur Verfügung gestellten Handys zu überprüfen (vgl. Ermittlungsbericht vom 05.05.2011, Bl. 57 GA).

22

Eine vorherige Kontrolle der dienstnotwendigen Telefonate bzw. eine in geringen zeitlichen Abständen – im Regelfall im Jahresrhythmus – vorgenommene Wiederholung und Erinnerung der im Bezugserlass genannten dienstlichen Anweisung ist nachweislich nach dem 11.04.2008 nicht geschehen. Vielmehr hat man als im Jahre 2010 erhöhte Telefonkosten aufgefallen sind direkt entsprechende umfassende interne Ermittlungen mit dem Ziel der disziplinarrechtlichen Verfolgung eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wäre es erfolgversprechender gewesen, wenn der Beklagte die entsprechende Dienstanweisung erneut den Bediensteten kundgetan hätte und eindeutig auf die zwischenzeitlich festgestellten erhöhten Telefonkosten hingewiesen hätte. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach bereits ausgereicht, um den größten Teil der Bediensteten des Beklagten auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen, mit dem Ziel, diese Pflichtenverstöße abzustellen. So wäre dies auch im Fall des Klägers vielversprechend gewesen. Denn nach Eröffnung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe ihm gegenüber, hat er sein Telefonverhalten umgehend diesbezüglich um- und eingestellt. Dies erwähnt die Ermittlungsführerin in ihrem Ermittlungsbericht vom 05.05.2011 ausdrücklich zu Gunsten des Beamten.

23

Aufgrund der gesamten festzustellenden Umstände hinsichtlich der Benutzung dienstlich zur Verfügung gestellter Mobiltelefone bei dem Beklagten, muss bemerkt werden, dass sich dieser Sachverhalt grundlegend von den übrigen in der Rechtsprechung zu findenden Disziplinarentscheidungen bezüglich der Verwendung dienstlicher Telefone unterscheidet. In den überwiegenden Fällen ist es nämlich so, dass den Bediensteten die Benutzung des dienstlichen Telefons unter Vorschaltung einer entsprechenden Nummer zwecks sodann zu erfolgender Abrechnung gestattet wird. In diesen Fällen liegt der besondere Pflichtenverstoß darin, dass der Bedienstete den Dienstherrn dadurch täuscht, dass er eine falsche Vorwahlnummer oder gar keine zur Kennzeichnung seines Privatgespräches vornimmt bzw. diese bei einer Abrechnungsvorlage nicht kennzeichnet. Dementsprechend sind diese Fälle von einer bewussten Täuschungshandlung des Bediensteten geprägt und zeugen je nach Ausmaß und Dauer der vorgenommenen Telefonate sowie des Zeitraums der Täuschung von einem vorsätzlichen und planvollen Vorgehen zum Nachteil des Dienstherrn (vgl. zu diesen Fällen etwa: BVerwG, Urt. v. 19.05.2004, 1 D 17/03; BDIG Frankfurt, Urt. v. 12.03.2003, I VL 27/02; VG Münster, Urt. v. 23.02.2007, 20 K 1538/06.O; VG München, GB v. 17.05.2006, M 13 D 05.5524; VG München, Urt. v. 16.04.2007, M 19 D 06.1881; LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.11.2009, 15 Sa 1588/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.09.2005, 3 A 10933/05; alle juris). Gerade in diesem betrügerischen Verhalten liegt das disziplinarrechtlich zu ahnende Unrecht. Denn der Dienstherr ist bei der zur Verfügungstellung derartiger dienstlicher Einrichtungen für den Privatbereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Bediensteten angewiesen. Eine lückenhafte Kontrolle ist diesbezüglich nicht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.2004, 1 D 17/03; juris).

24

Vorliegend unterscheidet sich der Sachverhalt jedoch von diesen Fällen. Denn der Kläger hat keinerlei Falschangabe bei der Benutzung des dienstlichen Handys oder sonstige Falschkennzeichnungen privater Gespräche als dienstliche vorgenommen, sondern gegen das generelle Verbot der Führung von Privatgesprächen verstoßen. Ist dies zwar einerseits eine klare und eindeutige Regelung, so muss andererseits bei Zugrundelegung eines verständigen Dienstbetriebes unter Beachtung menschlicher Verhaltensweisen davon ausgegangen werden, dass ein derartiges striktes Telefonverbot nicht durchführbar und auch nicht zeitgemäß erscheint. Der Beklagte musste daher mit den menschlichen Schwächen seiner Bediensteten zur fehlenden Akzeptanz dieses Verbotes rechnen. Wegen der damit verbundenen Bequemlichkeit gilt dies insbesondere bei der zur Verfügung Stellung eines Mobiltelefons.

25

Auch der Verweis auf die alleinige Verwendung sogenannter Calling-Cards hilft nicht weiter. Calling-Cards finden vor allem Anwendung, um von fremden Telefonanschlüssen (Büro) aus Gespräche zu führen, die nicht über den Telefonanschluss abgerechnet werden sollen. Dies wird durch die Verwendung gebührenfreier 0800-Einwalnummern des Kartenvertreibers gewährleistet. Die Gespräche werden über das per PIN authentifizierte und zuvor durch Kauf oder Aufladung bestehende Calling-Card-Konto des Kartenerwerbers abgerechnet (vgl. Wikipedia). Demnach bedarf es bei der Verwendung dieser Karten gar nicht des Einverständnisses des Dienstherrn. Denn er stellt allenfalls das Telefon zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt autonom von Telefonkonto des Dienstherrn. Dienstrechtlich zu ahndende Pflichtenverstöße könnten nur dann entstehen, wenn der Bedienstete das dienstlich zur Verfügung gestellte Telefon unabhängig vom Gebührenaufkommen übermäßig und damit missbräuchlich verwendet und der Dienstbetrieb darunter leidet.

26

c.) Bei der Bewertung des klägerischen Telefonverhaltens spielt sein Umgang mit dem dienstlichen Mobiltelefon eine entscheidende Rolle. Es ist nicht festzustellen, dass er das Dienst-Handy etwa ausgiebig und zeitintensiv für private Gespräche zweckwidrig missbrauchte und damit quasi wie sein eigenes Mobiltelefon genutzt hätte. Die festgestellten Telefonate beziehen sich ausnahmslos auf kurze Zeitintervalle zwischen ein bis zwei Minuten und diese ganz überwiegend mit seiner ebenfalls bei dem Beklagten beschäftigten Ehefrau. Insoweit mag es nachvollziehbar erscheinen, dass der Kläger in der Tat diese Gespräche nur zur kurzen Absprache über irgendwelche privat zu regelnden Angelegenheiten, wie Kinderbetreuung, Einkäufe, Verabredung usw. im Sinne einer kurzen Nachfrage geführt hat oder von der Sehnsucht getrieben war, die Stimme seiner Ehefrau zu vernehmen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen unbekannt, ob auch die Ehegattin das Diensthandy angerufen hat. Wegen seiner Tätigkeit im mobilen Einsatz und der mit dem Handy verbundenen Bequemlichkeit drängte sich für ihn die Benutzung des Mobiltelefons für diese Gespräche quasi auf. Dies auch deswegen, weil er eben nicht über einen kabelgebundenen Arbeitsplatz (Büro) verfügte; bei der Verwendung interner Kurzwahlnummern von Büro zu Büro hätte sich die gesamte Problematik nicht ergeben. Auf Befragung durch das Gericht gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass er über kein eigenes Mobiltelefon verfüge. Erscheint dies auch wenig zeitgemäß, so ist dies aufgrund der vorhandenen Dienst-Handys wieder nachvollziehbar. Zumal der Transport und Besitz zweier Mobiltelefone im täglichen Dienstgeschäft des Klägers in der Tat gewisse Probleme bereiten könnte.

27

Hat der Beamte daher die privaten Telefonate bewusst kurz gehalten und der sich daraus resultierende finanzielle Nachteil für den Dienstherrn auch nur auf 11,38 Euro beschränkt, ist davon auszugehen, dass dies keinen disziplinarrechtlich zu ahnenden Pflichtenverstoß darstellt. Jedenfalls wäre der Disziplinargehalt auch bei Unterstellung eines Dienstvergehens wegen der dargestellten Besonderheiten derart gering, dass eine Disziplinarmaßnahme - und schon gar nicht die gewählte Disziplinarmaßnahme der Geldbuße - als angezeigt gilt. Insoweit wäre hier die so genannte missbilligende Äußerung des Dienstherrn als bloßer Hinweis auf den Pflichtenverstoß ausreichend gewesen (§ 6 Satz 2 BDG). Das Disziplinargericht muss in seinen Entscheidungen stets darauf hinweisen, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt und die Disziplinarmaßnahmen in einem Stufenverhältnis (vgl. §§ 5, 13 BDG) stehen und je nach Schwere und Eigenart des Dienstvergehens sorgfältig und ausgewogen geprüft werden müssen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; m. w. Nachw.; VG Magdeburg, Urteil v. 14.02.2012, 8 A 6/11; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; zur Zweckmäßigkeit weiter: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris). Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten stellt zugleich auch in Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts dar (VG Münster, Urt. v. 23.02.2007, 20 K 1538/06.O; juris). Denn dem menschlichen Verhalten sind Fehler und Schwächen immanent. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Diese disziplinarrechtlich relevante Schwelle ist aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers (noch) nicht erreicht. Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass es sich hier um die Entscheidung im Einzelfall des Klägers handelt. Soweit bei dem Beklagten wegen des Telefonverhaltens der Bediensteten weitere Disziplinarverfahren schwebten oder noch nicht abgeschlossen sind, hat die Entscheidung nur wegen der grundsätzlichen Ausführungen zum Vorgehen in behördlichen Disziplinarverfahren unmittelbare Bedeutung; jeder Einzelfall mag anders sein.

28

Das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenmahnung des Beamten für die Zukunft. Das Disziplinargericht lässt sich auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger auf das Gericht hinterlassene Eindrucks davon leiten, dass die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens, die behördlichen Ermittlungen und Vernehmungen sowie letztendlich die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht bei dem Beamten eine nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben.

29

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Der ablehnende Bauvorbescheid der Beklagten vom 18.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, auch Ziffer 1 und 2 der Bauvoranfrage vom 23.02.2009 positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Umbaus und einer geringfügigen Erweiterung ihres Einfamilienhauses in der ... 20 in ....

2

Sie sind Eigentümer des genannten Grundstückes im unbeplanten Innenbereich von Travemünde. Das Grundstück stellt das Eckgrundstück zur Straße ... dar. Nördlich der Straße ... schließt sich ein Golfplatzgelände mit Parkplatz an, südlich der Straße ... ist reine Wohnbebauung, ganz überwiegend in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, vorhanden. Die meisten Gebäude in der ... (wie auch in der ... und im ...) sind offen in fünfziger/sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mehr oder weniger nach Maßgabe eines nicht übergeleiteten Durchführungsplanes (Nr. 56) genehmigt und errichtet worden. Dieser Plan sah eine bestimmte Gebäudestellung mit festgesetzter Dachneigung und Dachform vor. So sind die Gebäude ... 12-20 traufständig mit Satteldächern errichtet worden, die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Nrn. 11-19) giebelständig mit Satteldächern. Im weiteren Verlauf der ... sind Walmdächer (gerade Hausnummern) bzw. einhüftige Dächer mit erhöhter Traufhöhe im rückwärtigen Bereich (ungerade Hausnummern) vorhanden. Im Bereich .../ ... ist eine einheitliche Dachform nicht mehr zu erkennen. Im insbesondere interessierenden Bereich beidseitig der ... (Nrn. 11-20) ist zumindest straßenseitig die ursprüngliche Gebäudeausrichtung und Dachform noch vorhanden.

3

Das Gebäude der Kläger selbst ist – abweichend vom Standort des Durchführungsplanes – etwa quadratisch mit kleineren Anbauten (etwas vorgezogenes Kinderzimmer im Erdgeschoss an der Süd-West-Ecke, Speisekammer im Erdgeschoss an der Nord-Ost-Ecke) errichtet worden. Es ist eingeschossig und mit einem zur ... hin traufständigen Satteldach versehen.

4

Mit Schreiben vom 23.02.2009 beantragten die Kläger über ihren Architekten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides in Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit zu folgenden Fragen:

5

1. Wird eine Erweiterung im EG (Windfang) sowie im DG (Baderweiterung mit Galerie) mit Giebelständigkeit zur Süd-West-Seite genehmigt?

6

2. Wird eine Erweiterung im DG (Ankleidekammer) mit geringer Giebelständigkeit zur Nord-Ost-Seite genehmigt?

7

3. Wird der Einbau einer Dachgaube im DG (Schlafzimmer zur Nord-Ost-Seite) genehmigt?

8

Nachdem das gemeindliche Einvernehmen zu den Fragen 1. und 2. versagt worden war, erging unter dem 18.05.2009 ein Bauvorbescheid des Inhalts, dass in Bezug auf die Frage 3. keine planungsrechtlichen Bedenken bestünden, die in den Ziffern 1. und 2. angesprochenen Umbauten jedoch aus planungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig seien. Zur Ablehnung in Bezug auf die Frage 1. führte die Beklagte zur Begründung aus, die angefragte Dachgeschoss-Erweiterung zur Süd-West-Seite (Straßenseite) füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Dachgeschosswohnfläche durch die Errichtung des straßenseitigen Giebels über die „glatte“ Satteldachfläche hinaus in Anspruch genommen werden solle, wofür es in dem geplanten Umfang und in der vorgesehenen Größe bei den Gebäuden der näheren Umgebung im Verlauf der ... keine Vorbilder gebe. Das Orts- und Straßenbild in der ... sei auf der Ostseite durch traufständig zur Straße stehende Ein- bzw. Zweifamilienwohnhäuser geprägt. In diese Traufständigkeit reihe sich ohne die beantragten baulichen Veränderungen auch das Wohnhaus der Kläger harmonisch ein. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien die Wohngebäude zur Straße giebelständig angeordnet. Auf diese Weise entstehe durch die jeweils in die gleiche Firstrichtung ausgerichteten Gebäude für den Betrachter ein harmonisches, ausgewogenes und auch beruhigend wirkendes Orts- und Straßenbild. Bei den Gebäuden in der näheren Umgebung im Verlauf der ... seien lediglich Dachgauben allein oder mit vorgelagerten Dachterrassen vorhanden. Durch die geplante straßenseitige Giebelerrichtung werde das harmonisch, durch traufständige Gebäude geprägte Straßenbild mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, da der geplante Giebel mit einer Breite von ca. 7 m ca. 70 % der Gebäudelänge in Anspruch nehme und somit aus einem zur Straße traufständigen Gebäude ein giebelständiges Gebäude mache. Außerdem werde die vorhandene Traufhöhe des Hauptgebäudes erheblich, nämlich um ca. 1,60 m überschritten, was ebenfalls als rahmenüberschreitend einzustufen sei. Darüber hinaus werde auch das vorhandene Ortsbild beeinträchtigt. Das Ortsbild sei in diesem Grundstücksbereich durch eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit zur Straße traufständiger Baukörperausrichtung geprägt, die eine straßenbegleitende Grundstruktur mit Ortsbild prägendem Charakter erkennen lasse. Die Errichtung eines straßenseitigen Giebels einschließlich einer Überhöhung der Traufe um ca. 1,60 m liege außerhalb dieser Struktur und störe geradezu den Ortsbild prägenden Charakter dieser Siedlung.

9

Auch eine Zulassung des geplanten Vorhabens nach § 34 Abs. 3 a BauGB komme nicht in Betracht, da eine städtebauliche Vertretbarkeit nicht gegeben sei.

10

Im Hinblick auf eine genehmigungsfähige Planung werde empfohlen, auf die straßenseitige Dachgeschosserweiterung mit Giebelerrichtung zu verzichten und den gewünschten Erweiterungsbedarf mittels Errichtung einer entsprechend auf die Proportion des Gebäudes abgestimmten Dachgaube zu realisieren. Hinsichtlich Ziffer 2. führte die Beklagte aus, der angefragte rückwärtig geplante Giebel ordne sich zwar hinsichtlich seiner Breite unter, er füge sich jedoch hinsichtlich seiner Traufhöhe, die mit ca. 2,60 m mehr als erheblich über die Traufhöhe des Hauptgebäudes hinausrage, nicht in die eigene Art der Umgebung ein.

11

Insoweit wurde empfohlen, die Traufhöhe des Hauptgebäudes nicht zu überschreiten.

12

Gegen den ablehnenden Bauvorbescheid legten die Kläger am 02.06.2009 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sei unzutreffend bemessen worden. Insbesondere sei auch die, von der Straße ... her gesehen schon mit dem übernächsten Grundstück beginnende Bebauung im Bereich .../ ... in die Betrachtung mit einzubeziehen. Gerade in diesem Bereich sei eine homogene Giebel- bzw. Traufständigkeit nicht zu erkennen. Auch entlang der ... könne nicht von einer homogenen Dachgestaltung ausgegangen werden. So sei das Gebäude Nr. 6 nicht traufständig und die Gebäude mit den Nummern 5, 7 und 9 nicht giebelständig. Insgesamt füge sich das geplante Vorhaben in die eigene Art der näheren Umgebung ein. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht erzeugt, ein Planungsbedürfnis entstehe nicht. Von einer Ortsbildbeeinträchtigung könne schon deswegen keine Rede sein, weil die nähere Umgebung insoweit keine besondere Wertigkeit aufweise. Hilfsweise sei zumindest eine Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 Abs. 3 a BauGB gegeben.

13

In einem internen Vermerk wies die Stadtplanungsabteilung der Beklagten am 06.08.2009 daraufhin, dass in der Widerspruchsbegründung als Haus „ ... 7“ angesprochene Gebäude habe seine tatsächliche Belegenheit und Adresse am .... Das Grundstück habe, wie dieser Irrtum belege, eine atypische Lage zwischen ... und der Straße ... und stelle insoweit einen Ausreißer dar. Die ... habe keine trennende Wirkung, so dass auch die dem klägerischen Grundstück gegenüberliegende Straßenseite mit einzubeziehen sei. Das Gebäude ... 6 sei ein Walmdachhaus, das mit der Längsseite traufständig an der Straße stehe. Erst jenseits der Einmündung der ..., also weiter entfernt vom Grundstück der Kläger, seien auch die Häuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite traufständig.

14

Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2009 zurück und führte zur Begründung aus, als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB seien die Gebäude... 12-20 sowie auf der gegenüberliegenden Seite die Gebäudenummern 19-11 (Einmündung ...) her-anzuziehen. Durch die jeweils in gleicher Firstrichtung ausgerichteten Gebäude ergebe sich für den Betrachter ein harmonisches, ausgewogenes und beruhigend wirkendes Straßenbild. Die geplante Dachgeschosserweiterung zur Süd-West-Seite füge sich aufgrund der geplanten straßenseitigen Giebelerrichtung sowie durch die von der weitestgehend einheitlichen Traufhöhe abweichende Traufhöhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Straßenseitig sei der giebelständige Vorbau mit über 7 m deutlich breiter als die Hälfte des Hauptgebäudes mit einer Länge von ca. 10,70 m. Überdies werde auch das Ortsbild beeinträchtigt. Der Begriff des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB stelle auf einen größeren Maßstab ab als die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung. Unter Ortsbild sei die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von außen her zu verstehen. Dieser städtebaulich zu verstehende Begriff schließe, ähnlich dem der Erhaltungssatzung, solche Gestaltungselemente mit ein, die die Gestaltung des jeweiligen Gebäudes beträfen, wie z. B. die Dachform und die Stellung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, soweit dies städtebaulich von Bedeutung sei. Zum Bezugsrahmen komme insoweit die ... in Verlängerung über die Einmündung ... hinaus bis zur Einmündung ... in Betracht. Sämtliche Bebauung lasse eine einheitliche, Ortsbild prägende Grundstruktur erkennen. Die Errichtung eines straßenseitigen Giebels einschließlich einer Überhöhung der Traufe um ca. 1,60 m liege außerhalb dieser Struktur und störe dadurch den Ortsbild prägenden Charakter der Siedlung.

15

Eine Zulassung nach § 34 Abs. 3 a BauGB komme nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar sei.

16

Gegen den ablehnenden Bauvorbescheid idF des Widerspruchsbescheides haben die Kläger am 30.11.2009 Verpflichtungsklage erhoben. In der Klagebegründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweisen insbesondere erneut auf das Gebäude ... (richtig: ...) 7. Im Übrigen seien in der näheren Umgebung Gebäude mit wesentlich höheren Traufhöhen vorhanden. Das geplante Vorhaben verursache keinerlei bodenrechtliche Spannungen. Insbesondere bleibe auch die von der Beklagten angesprochen Traufständigkeit des klägerischen Gebäudes, da durch den geplanten Anbau im Südwesten die Hauptfirstrichtung nicht verändert werde.

17

Die Kläger beantragen,

18

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides vom 18.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

22

Im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.04.2010 hat das Gericht die Örtlichkeiten der Umgebung des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll und die gefertigten Fotografien Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch darauf, dass ihre Bauvoranfrage auch bezüglich der Ziffern 1. und 2. positiv beschieden wird. Das geplante Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt nicht vor.

26

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vorliegend ist allein streitig, ob sich das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung insoweit einfügt. Dies ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der Fall.

27

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18/92 -; Juris) kommt es bei Dachgeschossaus- und –umbauten für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 34 BauGB insgesamt eine planersetzende Vorschrift ist. Er regelt die Bebaubarkeit der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücke, wenn ein Bebauungsplan für das Grundstück nicht vorhanden ist. Existiert ein Bebauungsplan, so bestimmt er, was planungsrechtlich zulässig ist. Ein Planersatz kann aber nicht mehr regeln als der Plan selbst. Im Gegenteil ist für das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkannt, dass der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Maßstab notwendig grob und ungenau ist und regelmäßig hinter planerischen Festsetzungen zurückbleibt. Erst recht ist es mit dem Vorrang des Bebauungsplanes vor der Regelung des § 34 BauGB unvereinbar, wenn die Gemeinde durch Untätigkeit weitergehende Einschränkungen der Bauvorhaben bewirken könnte als durch die Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14/98 -; Juris).

28

Was nun die von der Beklagten allein bemängelte Änderung der Dachform angeht, unterfällt dies nicht der bundesrechtlich städtebaulichen Regelungsbefugnis und unterliegt damit auch nicht dem bundesrechtlichen Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB.

29

Was bundesrechtlich aus städtebaulichen Gründen in einem Bebauungsplan regelbar ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 BauGB, vorliegend interessierend aus den dortigen Ziffern 1 (Art und Maß der baulichen Nutzung) und 2 (die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen ). Soweit in Ziffer 2 die Stellung der baulichen Anlage angesprochen wird, ist dies eine Bestimmung über die Ausrichtung der Längsachse eines Gebäudes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Rd. 41).

30

Ist wie vorliegend bei einem nahezu quadratischen Grundriss eine Bestimmung der Längsachse aus dem Verhältnis der Seiten zueinander nicht möglich und zudem ein Satteldach vorhanden, ist die Längsachse mit der Firstrichtung identisch. An dieser Grundausrichtung des Gebäudes der Kläger ändert sich jedoch nichts dadurch, dass im Dachbereich giebelständige Um- und Anbauten erfolgen sollen, da die neuen Quergiebel sowohl einzeln (mit ca. 5,20 m und ca. 3,80 m) als auch zusammen hinter der Hauptfirstlänge (von ca. 10,70 m) zurückbleiben und sich auch sonst, da sie die Höhe des Hauptfirstes nicht erreichen, dem Hauptfirst unterordnen.

31

Eine weitergehende Befugnis zur Festsetzung von Dachformen und anderen Einzelheiten der Dachgestaltung (z. B. Traufhöhe) ist aus § 1 Abs. 9 BauGB nicht abzuleiten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Rd. 258). Derartige Regelungen sind vielmehr landesrechtlich gestalterischer Natur (vgl. § 84 LBO). Dass derartige Vorschriften über § 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 3 LBO als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, ändert nichts daran, dass sie keine bundesrechtlich städtebaulichen Gründe für einen Bebauungsplan sind und deshalb (erst recht) auch nicht dem bundesrechtlichen Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB unterfallen.

32

Soweit die Beklagte somit darauf abstellt, dass in der näheren Umgebung eine Dachform bzw. eine Dachgestaltung, wie sie die Kläger planen, nicht vorhanden sei, ist dies kein Argument, dass bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen wäre. Insoweit bedarf es deshalb auch keiner genauen Festlegung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere kann insoweit offenbleiben, ob das Gebäude... 7 (postalisch korrekt wohl: ... 7) mit in die Betrachtung einzubeziehen ist.

33

Was das eigentliche Maß der baulichen Nutzung im Sinne eines Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB angeht, ergeben sich – offenbar auch nach Auffassung der Beklagten – keine Bedenken. Sowohl den „Empfehlungen“ in den angefochtenen Bescheiden als auch den Äußerungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass gegen die Umbauten als solche und die damit verbundene Vergrößerung der Wohnfläche keinerlei Bedenken im Sinne eines Einfügens bestehen, sondern sich diese allein auf die Form der Dachgestaltung beziehen.

34

Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Auswirkungen des klägerischen Vorhabens schon den Grad einer „Beeinträchtigung“ nicht erreichen. Beim Beeinträchtigen des Ortsbildes kommt es nicht – wie beim Einfügensgebot – auf (fehlende) Übereinstimmung in den einzelnen Merkmalen der Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, dass durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Dies ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen, das nicht verletzt sein darf. Zu beachten ist, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss für Einschränkungen seines Gebrauchs (hier: der Baufreiheit) hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Sie darf nicht darauf hinauslaufen, dass im ungeplanten Innenbereich das Vorhandene in jeder Beziehung das Maß des Zulässigen bestimmt, nur weil es schon vorhanden ist. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14/98 -; Juris).

35

Ein derartiges schützenswertes Ortsbild ist vorliegend – wiederum gleichgültig inwieweit der Rahmen der zu berücksichtigenden Umgebung zu ziehen ist – nicht ansatzweise vorhanden ist. Selbst die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich die Umgebung des klägerischen Grundstückes als typische Wohnsiedlung wie viele andere auch darstellt. Irgendwelche Besonderheiten sind insoweit nicht benannt worden und waren auch nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um eine typische Wohnsiedlung, deren Gebäude aufgrund ihres Alters von ca. 50 Jahren offenbar in den letzten Jahren bzw. in der näheren Zukunft ständigen Umbauten, Renovierungen und Änderungen unterlegen haben bzw. unterliegen werden, ohne dass dadurch ein besonderer Charakter verloren ginge.

36

Hinzu kommt, dass ein – schützenswertes – Ortsbild im Rahmen von § 34 BauGB wiederum nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt wird, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre. Bundesrechtlich nicht festsetzbare Dachformen (siehe oben) sind damit keine das Ortsbild im Sinne von § 34 BauGB prägenden Elemente. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist zwar bei der Aufstellung der Bauleitpläne auch die Gestaltung des Ortsbildes zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass grundsätzlich auch die Gestaltung des Ortsbildes bauplanerische Relevanz besitzt. § 1 Abs. 6 BauGB enthält jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Aus ihm ergibt sich nur, dass im Falle der Planung auch die Gestaltung des Ortsbildes beachtet werden muss. In welcher Weise dies rechtlich möglich ist, wird dagegen in § 9 Abs. 1 BauGB geregelt. Soweit sich – wie oben ausgeführt – gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Dachformen in einem Bebauungsplan nicht festsetzen lassen, sind diese Dachformen damit auch kein Belang im Sinne eines Ortsbildes, dessen Sicherung das Bauplanungsrecht mit § 1 Abs. 6 Nr. 5 normativ vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14/98 -; Juris).

37

Nach alledem erweist sich das geplante Vorhaben der Kläger auch bezüglich der Ziffern 1. und 2. ihrer Bauvoranfrage als im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, so dass der vorliegenden Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.

2

In der streitbefangenen Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.03.2011 wird ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht gemäß § 99 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) verstoßen habe, wonach die von ihr ausgeübte Nebentätigkeit angezeigt bzw. genehmigt werden müsste. Weiter habe sie ihre gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Unterstützungs- und Informationspflicht und die aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG resultierende Folgepflicht verletzt. Sie habe seit März 2010 ohne vorherige Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Zuchtvereins Deutscher Retriever Club mit ihrer Hündin die Zucht begonnen, erfolgreich durch die Geburt von sechs Welpen durchgeführt und durch deren Verkauf ein Einkommen von 6.300,00 Euro erzielt. Aufgrund des erzielten Gesamterlöses liege eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG vor. Eine Ausnahme nach § 100 Abs. 1 BBG sei nicht gegeben. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht sei es egal, ob auch tatsächlich nach Abzug aller Kosten ein Gewinn erzielt werde. Diese Nebentätigkeit habe sie fahrlässig nicht dem Dienstherrn angezeigt. Denn sie hätte erkennen können bzw. von ihr hätte erwartet werden müssen, dass die Hundezucht eine beamtenrechtliche Nebentätigkeit darstelle. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtslage hätte sie vor Aufnahme der Zucht Erkundigungen bei der zuständigen Personalstelle einholen müssen. Damit habe sie die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie nach den Umständen des hier vorliegenden Falles und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen wäre. Dabei handele es sich um ein leichtes Dienstvergehen. Mildernd werde berücksichtigt, dass die Hundezucht in ihrem Arbeitsbereich Verbrauchssteuern bekannt gewesen sei, sodass sie diese nicht verschwiegen habe. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises ausreichend und angemessen, um die Beamtin künftig zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten.

3

Den dagegen eingelegten Widerspruch, den die Beamtin maßgeblich damit begründete, dass die Hundezucht keine Nebentätigkeit darstelle, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2011 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als begründet zurück.

4

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Die Klägerin habe keine Pflichtverletzung und damit kein Dienstvergehen begangen. Mit Verweis auf Rechtsprechung und Literatur handele es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Hundezucht nicht um eine beamtenrechtliche Nebentätigkeit, sondern um eine Freizeitbeschäftigung. Die anzeige- und genehmigungsbedürftige beamtenrechtliche Nebentätigkeit müsse eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen. Dies sei etwa dann gegeben, wenn ein auf Dauer angelegtes Erwerbsstreben im gewerblichen Sinne mit Gewinnerzielungsabsicht vorliege, sodass allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werde. Das Freizeitverhalten der Klägerin sei mit dem Sachverhalt, welcher der in der Disziplinarverfügung genannten Entscheidung des VG Trier vom 10.11.2009 zugrunde liege, nicht vergleichbar. Die Klägerin habe nur einen Hund gehalten und diesen zur einmaligen Zucht verwandt. Daran ändere auch ihre Mitgliedschaft in dem Verein DRC (Deutscher Retriever Club) nichts. Denn die Mitwirkung in Vereinen und Verbänden gehöre typischerweise zu den Freizeitaktivitäten. Aufgrund der im behördlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Vernehmungen der Vorgesetzten der Beamtin sei ersichtlich, dass sich die Betreuung der Welpen nicht nachteilig auf die Diensttätigkeit der Klägerin ausgewirkt habe. Denn die Vorgesetzten bescheinigten der Klägerin eine sehr geigenständige, fleißige und engagierte Dienstleistung. Unabhängig von dem Nichtvorliegen einer anzeige- und genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit fehle es am subjektiven Tatbestand der Dienstpflichtverletzung. Der Beamtin könne gerade nicht vorgeworfen werden, dass sie „in Kenntnis der Vorschriften“ hätte erkennen können, dass die Hundezucht eine Nebentätigkeit darstelle. Denn auch die als Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin seien nicht von einer anzeige- und genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeit ausgegangen. Auch der hohe Aufwand zur Begründung der Nebentätigkeit in der Disziplinarverfügung spreche gegen ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und verteidigt die Disziplinarverfügung mit der darin vorgenommenen Annahme und Bewertung des Pflichtenverstoßes.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig (1.) und - jedenfalls - ebenso nicht zweckmäßig (2.) und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§§ 3, 60 Abs. 3 BDG; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Der Klägerin wird eine schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer nach § 99 Abs. 1 (BBG) bestehenden Dienstpflicht „zur Anzeige beziehungsweise Genehmigung“ von Nebentätigkeiten vorgeworfen, wodurch sie gleichzeitig gegen ihre nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Unterstützung und Informationspflicht und die aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG resultierende Folgepflicht verstoßen habe. Denn sie habe seit März 2010 ohne vorherige Genehmigung als Mitglied des Zuchtvereins Deutscher Retriever Club mit ihrer Hündin erfolgreich die Zucht begonnen.

13

1.) Nach § 99 Abs. 1 BBG bedürfen Beamten zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 BBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG gilt dies auch u. a. (Nr. 2) für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit in einer dieser Tätigkeiten. Nach Abs. 5 der Norm erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. § 97 Abs. 1 BBG definiert die Nebentätigkeit als die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 97 Abs. 3 BBG).

14

a.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin in dem in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Zeitraum keine beamtenrechtlich relevante Nebentätigkeit ausgeübt, sodass sie diese Tätigkeit auch dem Dienstherrn nicht anzeigen oder genehmigen lassen musste. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137(09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urt. v. 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

15

a. a.) Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Denn diese bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris). Dementsprechend ist zur Abgrenzung auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise in Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urt. v. 01.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als – gewerbliche – Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.03.2002, 2 A 10067/02; OVG LSA, Urteil v. 05.06.2012, 10 L 2/12; zusammenfassend: VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10; alle juris).

16

b. b.) Unter Beachtung dieser in der Rechsprechung und Literatur zu findenden Definition der Abgrenzung zwischen Freizeitgestaltung und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit und den zugrundeliegenden Sachverhalten hat die Klägerin keine Nebentätigkeit ausgeübt.

17

Dabei sieht das Gericht bereits erhebliche Unterschiede zu dem vom Beklagen herangezogenen Sachverhalt des Urteils des VG Trier vom 10.11.2009 (3 K 361-09.TR; juris). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ging es dort um eine Pferdezucht mit jeweils zehn bis sechzehn Zuchttieren gleichzeitig. Dort hatte der Beamte weitere mit der Zucht zusammenhängende Leistungen vorgenommen, wie etwa Vorhaltung größerer Futtermengen und Weideflächen und somit im weitesten Sinne eine landwirtschaftliche Betätigung ausgeübt. Schließlich war der Wille zum wirtschaftlichen Zweitberuf dadurch erkennbar, dass er umfangreiche bauliche Aktivitäten entfaltete und beispielsweise eine Reithalle baute und fremde Arbeitsleistungen in Anspruch nahm. Insgesamt gab der Beamte durch diese professionalisierten breiten Aktivitäten das Bild eines hauptberuflich tätigen Leiters eines Gestüts ab.

18

Der jüngsten zu findenden Entscheidung des VG Trier (Urteil v. 10.01.2012, 3 K 1337/11.TR; juris) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beamte über eine Dauer von mehreren Jahren als gewerblicher Festveranstalter sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen hat und dies auch noch nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens und nach ausdrücklicher Warnung seines Dienstvorgesetzten.

19

Das VG Regensburg (Urteil v. 26.07.2010, RD 10B DK 10.230; juris) hat einen Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er einen umfangreichen Internethandel mit unterschiedlichsten Produkten betrieb, wozu auch der Verkauf von Welpen gehörte.

20

Derartige Tätigkeiten sind bei der Klägerin nicht ansatzweise feststellbar. Die Klägerin hält eine Hündin, welche in einem Wurf sechs Welpen zur Welt brachte, woraus die Beamtin einen einmaligen Erlös von 6.300,- € erzielte. Eine derartige Tätigkeit stellt sich als Ausfluss einer moderaten persönlichen Freizeitgestaltung der Beamtin dar und ist dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen. Denn nach Art und Umfang der Zucht stellt sich diese - jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als eine aus der Tierliebe und damit dem Freizeitvergnügen der Beamtin resultierende Liebhaberei dar. Dass es sich dabei um Rassehunde handelt, macht keinen Unterschied. Denn dies ist notwendige Voraussetzung einer artgerechten Rassehundezucht und stellt sich nicht anders dar als etwa eine (Rasse-)Kaninchen- oder sonstige (Klein-)Tierzucht, wie sie oft im ländlichen Gebiet vorkommt. Diese Aktivitäten werden vom Menschen grundsätzlich aufgrund der Liebe zu den Tieren und der Freude an der Zucht, dem Aufwuchs, der Pflege der Tiere und dem Umgang mit ihnen sowie ihrer Beobachtung vorgenommen. Eine artgerechte, am Tierschutzgesetz orientierte und von der Verantwortung gegenüber den Tieren getragene Zucht, macht diese nicht zu einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit. Eine außerhalb des Berufes liegende Freizeitgestaltung des Menschen zeichnet sich typischerweise dadurch aus, das eine an individueller und persönlicher Freude, Neigungen und Bedürfnissen orientierte Tätigkeit gesucht wird, die sich auch aufgrund des individuellen Lebensstils (Wohnumfeld, Garten; Kinder etc.) realisieren lässt.

21

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch die Mitgliedschaft der Klägerin im Verein … sowie die Nutzung des Vereins und der Homepage für den Verkauf der Welpen kein Indiz für die gewerbliche (Neben-)Tätigkeit dar. Dabei stellt eine bloße Vereinsmitgliedschaft bereits generell eine Freizeitgestaltung dar. Vielmehr kann dies als Beleg für das wahre Interesse der Klägerin an dem artgerechten Umgang mit den Hunden und der Abgabe in „gute Hände“ interpretiert werden. Insoweit bedingt bereits die am Tierschutz orientierte erfolgversprechende artgerechte Abgabe der Tiere eine entsprechende professionelle Vermarktung der Hunde. Dabei resultiert auch der durch den Verkauf der Hunde erzielte marktgerechte Erlös allein aus der Tatsache, dass es sich um Rassehunde handelt. Ein Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht und Ausübung eines Zweitberufs stellt dies unter den genannten Umständen nicht dar.

22

Dazu kommt entscheidend, dass die Beamtin nicht widerlegt angegeben hat, dass ebenso ihr Ehemann und ihre Mutter für die Pflege und Aufzucht der Welpen zur Verfügung standen und die Geburt und damit der größte Aufwand während des Urlaubs der Klägerin geschah. Zudem ist sie – wohl teilweise – in Telearbeit beschäftigt. Schließlich hat auch der Beklagte festgestellt, dass die Dienstleistung der Beamtin nicht unter ihrem Freizeitverhalten leidet. Die im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Dienstvorgesetzten bescheinigten der Klägerin eine eigenständige, fleißige und engagierte Dienstleistung. Weder ihre Telearbeit noch ihr Verweilen in der Dienststelle waren von Arbeitsmängeln oder auch nur Beanstandungen geprägt.

23

b.) Auch soweit der objektive Tatbestand einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit durch die Hundezucht der Klägerin realisiert sein sollte, könnte ihr gleichwohl kein disziplinarrechtlich relevanter Plifichtenverstoß vorgehalten werden. Denn insoweit fehlt es am subjektiven Tatbestand, nämlich der vom Beklagten angenommenen Fahrlässigkeit ihres Handelns. Die Klägerin führt zu Recht aus, dass sie gerade nicht „in Kenntnis der Vorschriften“ hätte erkennen können, dass die Hundezucht eine Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG darstelle. Vielmehr ist es so, dass sich die Beamtin sogar ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat und zu dem – zumindest – tragfähigen Ergebnis gelangte, dass sie keinen Zweitberuf ausübt. Dies ist ihr nicht vorzuwerfen. Je nach individueller Kenntnis und Beschäftigung mit dem Thema kamen im Übrigen auch ihre Dienstvorgesetzten zu dem gleichen Ergebnis. Erst im Zusammenhang mit der späteren Prüfung der Innenrevision sollte die Frage einer Klärung durch das Sachgebiet A zugeführt werden. Die Klägerin hatte daher gerade keine Veranlassung dazu bei der Personalstelle vorstellig zu werden und Auskünfte einzuholen.

24

c.) Schließlich spricht gegen die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, dass auch der Beklagte erheblichen Begründungsaufwand für die Beurteilung der Hundezucht als Zweitberuf benötigt. Zudem beachten und unterscheiden die streitbefangene Disziplinarverfügung und der Widerspruchsbescheid nicht klar und eindeutig, ob der dienstrechtliche Pflichtenverstoß in der bloßen Nichtanzeige der Nebentätigkeit oder der fehlenden Genehmigung der Nebentätigkeit liegt. Die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt beide Alternativen durch die Verwendung „beziehungsweise“ nebeneinander. Insoweit könnte man vermuten, dass der Beklagte von einer grundsätzlichen (bloßen) Anzeigepflicht jedweder (Neben-)Tätigkeit ausgeht. Die bloße Anzeigepflicht einer Nebentätigkeit ist im Bundesbeamtengesetz, entgegen dem Beamtenstatusgesetz (§ 40 Satz 1) und den Landesbeamtengesetzten (vgl. § 75 LBG LSA), aber nicht vorgesehen. Der in diesem Zusammenhang in der Disziplinarverfügung genannte § 99 BBG beschreibt nur die Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit und § 100 BBG die Genehmigungsfreiheit, nicht hingegen die bloße Anzeigepflicht. Auf die Anzeige nach § 100 Abs. 2 BBG für die dort genannten Tätigkeiten stellt der Beklagte ersichtlich nicht ab. Die Begründung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt vermuten, dass der dienstrechtliche Pflichtenverstoß in der bloßen Nichtanzeige der Hundezucht als Nebentätigkeit gesehen und (sogar) von einer (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit ausgegangen wurde. Dafür spricht auch – wie das Disziplinargericht in der mündlichen Verhandlung erfuhr – die zwischenzeitliche Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung für die Hundezucht. Unter Berücksichtigung dessen steht allein die disziplinarrechtliche Bewertung der Nichtanzeige der von ihr vorgenommenen Hundezucht im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, als Folge einer formellen Illegalität zur Bewertung. Aufgrund der (späteren) Genehmigung und damit der materiellen Genehmigungsfähigkeit ihrer Tätigkeit minimiert sich der daraus resultierende vorzuwerfende Pflichtenverstoß erneut.

25

2.) Das Disziplinargericht kommt zu dem Ergebnis, dass auch und sogar bei Unterstellung einer beamtenrechtlich relevanten Nebentätigkeit, die Disziplinarverfügung aus Gründen der Zweckmäßigkeit aufzuheben ist.

26

Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21d A 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16a DZ 10.1644; alle juris) führt bereits zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Dabei geht das Disziplinargericht aufgrund der obigen Ausführungen zu dem Besonderheiten des Falls davon aus, dass der Klägerin kein – jedenfalls gravierender – Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, sodass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint (vgl. zur Zweckmäßigkeit auch; VG Magdeburg, Urt. v. 06.11.2007, 8 A 10/07 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 18.07.2012, 8 A 1/12; juris). Das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenmahnung des Beamten für die Zukunft. Insoweit wäre hier die so genannte missbilligende Äußerung des Dienstherrn als bloßer Hinweis auf den Pflichtenverstoß ausreichend gewesen (§ 6 Satz 2 BDG). Das Disziplinargericht muss in seinen Entscheidungen stets darauf hinweisen, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt und die Disziplinarmaßnahmen in einem Stufenverhältnis (vgl. §§ 5, 13 BDG) stehen und je nach Schwere und Eigenart des Dienstvergehens sorgfältig und ausgewogen geprüft werden müssen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; m. w. Nachw.; VG Magdeburg, Urteil v. 14.02.2012, 8 A 6/11; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 18/10; zur Zweckmäßigkeit weiter: VG Magdeburg, Urteil v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris). Nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten stellt zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts dar (VG Münster, Urt. v. 23.02.2007, 20 K 1538/06.O; juris). Denn dem menschlichen Verhalten sind Fehler und Schwächen immanent. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten ist. Diese Schwelle wäre hier – auch bei Zugrundelegung eines Pflichtenverstoßes – durch das Verhalten der Klägerin (noch) nicht überschritten.

27

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tatbestand

1

Die 1963 geborene Klägerin wendet sich als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 hD BBesO) gegen die disziplinarrechtliche Kürzung ihrer Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von zwölf Monaten durch Bescheid vom 06.02.2013.

2

Im Jahre 2004 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Beamtin lebt in Lebenspartnerschaft und hat ein im Jahre 2000 geborenes Kind. Nach den Ausführungen im disziplinarrechtlichen Ermittlungsbericht sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geordnet, Vorerkrankungen sind nicht bekannt und die Dienstbezüge belaufen sich auf ca. 4.502,00 Euro brutto und 3.300,00 Euro netto. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom Oktober 2011 (11 Cs 875 Js 31536/11) ist die Klägerin rechtskräftig seit dem 20.12.2011 wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr bei einem Blutalkoholgehalt von 1,40 oo/o zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen je 100,00 Euro verurteilt worden. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

3

Disziplinarrechtlich wird der Klägerin in dem streitbefangenen Bescheid eine schuldhafte Pflichtverletzung nach den §§ 34 und 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und damit die Begehung eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG vorgehalten. Die Klägerin habe wiederholt zumindest grob fahrlässig, Weisungen des Dienstvorgesetzten nicht befolgt. Gleiches gelte für ihre Dienstleistungs- und Gesunderhaltungspflicht nach § 34 BeamtStG.

4

Die Disziplinarverfügung führt aus, dass in Umsetzung des Sucht-Stufenplans am 16.02.2010 ein Personalgespräch mit der Klägerin geführt worden sei. Danach sei festgelegt worden, dass sie sich innerhalb von 14 Tagen bei ihrem Hausarzt wegen ihrer Alkoholproblematik einer Therapie zu melden und den Beginn dieser nachzuweisen habe. Ein Therapieplan sollte danach vorgelegt sowie der monatliche Nachweis durch eine schriftliche Bestätigung des Therapeuten erbracht werden. Nach zwei schriftlichen Aufforderungen habe die Klägerin am 06.05.2010 ein Schreiben ihres Allgemeinarztes vorgelegt, dass sie dort am 30.04.2010 wegen eines Alkoholproblems vorstellig geworden sei. Nach weiterer Aufforderung habe die Klägerin am 11.08.2010 eine Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie vorgelegt. In einem erneuten Personalgespräch am 24.02.2011, sei die Klägerin unter dem 24.03.2011 verpflichtet worden, in der Drogen- und Suchtberatungsstelle … zwecks einer Alkoholtherapie vorzusprechen und eine Schweigepflichtentbindung abzugeben. Hierauf habe die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass zwei Termine von ihr wahrgenommen worden seien. Aufgrund des weiteren Personalgesprächs am 07.12.2011 sei die Klägerin unter dem 09.12.2011 aufgefordert worden, bis zum 16.12.2011 bei der Drogen- und Suchtberatungsstelle ... wegen der begonnenen aber abgebrochenen Alkoholtherapie vorzusprechen und eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen. Des Weiteren sollte der Therapieplan und die Nachweise über die Wahrnehmung der jeweiligen Termine übersandt werden. Die geforderten Unterlagen seien nicht termingerecht vorgelegt worden.

5

Am 02.02.2012 sei durch den Schulleiter der Stammschule der Klägerin deutlicher Alkoholgeruch und typische Verhaltensweisen, die auf Alkoholkonsum schließen ließen, bei ihr festgestellt worden. In ihrer Unterrichtsvorbereitung habe der Zeuge deutliche Probleme erkennen können. Daraufhin habe der Schulleiter die Klägerin für diesen Tag von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Am 21.02.2012 sei durch Schüler sowie den stellvertretenden Schulleiter aufgefallen, dass die Klägerin nach Alkohol rieche. Auch an diesem Tag sei die Klägerin vom Unterricht freigestellt worden. Ebenso seien durch Kollegen und Schüler am 29.02.2012 bei der Klägerin Verhaltensweisen festgestellt worden, die auf einen Alkoholgenuss schließen würden. Zu den einzelnen Feststellungen werde auf die Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 12.09.2012 verwiesen.

6

Insbesondere Lehrer müssten, um ihre Aufgaben der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssten in ihrer gesamten Lebensführung durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein, um ihrem Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Dem sei die Klägerin, indem sie während ihrer dienstlichen Verpflichtungen wiederholt unter Alkoholeinfluss gestanden habe, nicht nachgekommen. Besondere Beachtung müsse hier auch auf der dem Lehrer obliegenden Aufsichtspflicht über die ihm anvertrauten Schüler liegen. Die Achtung und das Ansehen bei Schülern, Eltern und Kollegen, aber auch das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seien nachhaltig gestört. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Denn trotz Androhung von Sanktionen sei die Klägerin den Weisungen wiederholt nicht nachgekommen und sei alkoholisiert zum Dienst erschienen.

7

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei, richte sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Klägerin habe schuldhaft gegen sogenannte Kernpflichten aus ihrem Beamtenverhältnis verstoßen und damit eine disziplinarrechtlich zu ahnende Vertrauensbeeinträchtigung herbeigeführt. Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises oder einer Geldbuße seien als zu mildes Mittel nicht in Betracht zu ziehen. Denn durch ihre Einmaligkeit seien diese Maßnahmen nicht geeignet, das Verhalten der Beamtin langfristig zu ändern. Die verhängte Kürzung der Dienstbezüge sei durch die monatliche Wiederholung ein nachhaltiges Mittel um erzieherisch zu wirken, um künftig Pflichtverletzungen und damit Dienstvergehen der Klägerin zu vermeiden. Die Kürzung um 1/10 auf die Dauer von zwölf Monaten sei ausreichend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien dabei nicht gefährdet. Erschwerend bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich vorbelastet sei. Zudem sei festzustellen, dass die Klägerin nicht immer als dienstlich zuverlässig anzusehen sei. Zwar habe sie ihre dienstlichen Verpflichtungen insoweit wahrgenommen, wobei die Dienstausübung jedoch von privaten und dienstlichen Belastungen abhänge. Auch ihre Auskünfte in diesem Zusammenhang seien oftmals zögerlich. Dies gebe Anlass zur Sorge, dass die Klägerin ihr Verhalten im Hinblick auf den Alkoholkonsum nicht dauerhaft ändern werde.

8

Zu ihren Gunsten spreche, dass sie in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und die Dienstpflichten ansonsten beanstandungsfrei wahrgenommen habe.

9

Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 mit Verweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

10

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht Ausführungen dazu, dass die Disziplinarverfügung widersprüchlich sei. Einerseits werde der Klägerin Alkoholkonsum und eine Alkoholabhängigkeit und somit ein Suchtproblem bescheinigt, so dass ein Sucht-Stufenplan bzw. Therapieplan notwendig und von der Klägerin vorzulegen sei. Andererseits prüfe der Beklagte aber nicht, dass dann ein krankheitsbedingtes Verhalten vorliegen würde, welches mit den von der Beklagten gewählten disziplinarrechtlichen Mitteln nicht lenkbar sei. Die unterstellte Suchterkrankung und die vorgehaltenen Pflichtverletzungen schlössen sich gegenseitig aus. Zudem stehe mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.12.2013 fest, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei sondern allenfalls ein riskantes Trinkverhalten vorliege.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Disziplinarverfügung vom 06.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen

15

und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen Ausführungen. Den Hinweisen des Gerichtes in der Verfügung vom 18.09.2013 zur Problematik des Nachweises von Alkoholgenuss im Dienst sowie der Problematik der Alkoholsuchterkrankung begegnete der Beklagte damit, dass es feststehe, dass die Klägerin mehrfach in der Schule unter Einfluss von Alkohol unterrichtet habe. Bereits aus diesem Grunde seien die Durchführung des Sucht-Stufenplans und die Durchführung einer Suchttherapie erforderlich gewesen. Bei der Feststellung des Alkoholeinflusses sei der Beklagte auf die Aussagen der Zeugen angewiesen gewesen. Die Klägerin könne nicht die Auffassung vertreten, dass die Vorfälle dienstrechtlich nicht hätten verfolgt werden dürfen. Ein Sucht-Stufenplan sei bereits dann notwendig, wenn eine Suchtgefahr bestehe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Gehaltskürzung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Gehaltskürzung ist hinsichtlich des Kürzungsanteils sowie der Laufzeit unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

18

Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, U. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; B. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; U. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, B. v. 19.09.2007, 21 d A 3600/06.O; Bayr. VGH, B. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, B. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; vgl. zu den Zweckmäßigkeitserwägungen auch: VG Magdeburg, U. v. 18.07.2012, 8 A 1/12; U. v. 01.12.2011, 8 A 18/10; U. v. 18.07.2012, 8 A 13/11; U. v. 06.11.2007, 8 A 10/07; alle juris).

19

1.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin als Studienrätin und damit verbeamtete Lehrkraft ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und unter Bewertung des gesamten Aktenmaterials steht fest, dass die Klägerin am 02.02.2012, 21.02.2012 und 29.02.2012 zumindest alkoholisiert zum Dienst erschienen ist und damit gegen ihre beamtenrechtliche sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen und eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums begangen hat. Diese in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht besagt, dass das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Damit wird dem Beamten die Pflicht auferlegt, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist. Dies gilt insbesondere bei einer in der Öffentlichkeit stehenden Lehrkraft.

20

Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 MD; juris; mit Verweis auf Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Aufl. 2009, S. 305). Mit Verweis auf die Abgrenzung zwischen einem dienstlichen und einem außerdienstlichen Dienstvergehen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erfordernisse, die der Beruf an Achtung und Vertrauen stellt, sich aus dem jeweiligen konkret funktionellen Amt ergeben, wobei es ausreichend ist, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; VG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 MD; alle juris).

21

Diesbezüglich war das erkennende Disziplinargericht schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines Ansehens schädigenden Verhaltens beschäftigt (vgl. zuletzt: Beschluss v. 26.08.2013, 8 B 13/13 MD m. w. Nachw.; juris). Liegt die Ansehensschädigung überwiegend in der Verwendung einer nicht hinnehmbaren Wortwahl, ergibt sich vorliegend der Verstoß gegen den Pflichtentatbestand, durch den nicht hinnehmbaren Alkoholkonsum der Klägerin vor bzw. bei Dienstantritt. Die diesbezüglichen alkoholbedingten Feststellungen und Vorfälle am 02.02.2012, 21.02.2012 und 29.02.2012 sind in dem behördlichen Verwaltungsvorgang durch Aussagen der Schüler, Kollegen und des Schulleiters belegt. Soweit die Erhebung dieser Beweise aus verfahrensrechtlichen Gründen gewisse Defizite aufweisen dürften (vgl. § 24 ff. DG LSA), muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Feststellungen an den besagten Tagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht eingeräumt, so dass diese als wahr unterstellt werden dürfen. Demnach reicht es für die disziplinarrechtliche Bewertung aus, dass die Klägerin an diesen Unterrichtstagen aufgrund vorherigen Alkoholkonsums und der bei den Schülern und Kollegen gezeigten physischen und psychischen Ausfallerscheinungen nicht in der Lage war, den Dienst zu verrichten.

22

Die Disziplinarverfügung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass insbesondere Pädagogen und Lehrer bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen müssen um so ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können. Die Lehrkräfte müssen in ihrer gesamten Lebensführung durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein, um so ihren Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Der Alkoholeinfluss während dienstlicher Verpflichtungen widerspricht der insbesondere Lehrern immanenten Vorbildwirkung vor Schülern. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungsauftrages kann so nicht gewährleistet werden. Zudem haben Lehrer ihren Schülern gegenüber eine konkrete Aufsichtspflicht und die Schüler sind ihnen anvertraut. Durch alkoholisierte Lehrkräfte werden insbesondere die Achtung und das Ansehen bei Schülern, Eltern und auch den anderen Kollegen massiv geschädigt und untergraben. Zugleich ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Berufsgruppe der Lehrer und Pädagogen nachhaltig gestört bzw. beeinträchtigt. Auf den Punkt gebracht: Es kann und darf nicht angehen, dass alkoholisierte Lehrkräfte die ihnen anvertrauten, minderjährigen und sich in der Entwicklung befindlichen Schüler unterrichten.

23

Aufgrund der wahrgenommenen sogenannten Alkoholfahne ergibt sich zwingend, dass die Klägerin unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht auch einräumte. Dabei ist die Alkoholkonzentration in der Atemluft der Blutalkoholkonzentration proportional. Zwar bedingt diese Tatsache allein noch nicht die Intensität und den Grad der Alkoholbeeinflussung (BVerwG, Urteil v. 23.03.1988, 1 D 27.87; juris, mit Verweis auf: Schwerd in „Kurzgefasstes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen“, Deutscher Ärzteverlag, 3. Auflage 1979, S. 130). Darauf kommt es aber auch nicht an. Von Bedeutung ist allein, ob die Klägerin überhaupt Alkohol in wahrnehmbarem Umfang zu sich genommen und unter dessen Einfluss gestanden hat. Dabei bedarf es nicht des Nachweises eines bestimmten Alkoholwertes (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.08.2001, 1 D 57/00; juris). Denn die der Klägerin als Beamtin vorgeworfene Pflichtenverletzung tritt unabhängig von einem bestimmten Messergebnis ein. Anders als etwa bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist der Grad der Alkoholisierung beim Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht weitgehend irrelevant. Es ist auch nicht entscheidend, ob bereits durch interne Vorschriften ein absolutes Alkoholverbot begründet ist, wie dies generell im Polizeidienst gilt (vgl. dazu: VG Regensburg, Urteil v. 16.04.2010, RO 10A DB 09.2015; juris). Der Beamte schuldet seinem Dienstherrn auch kein alkoholabstinentes Verhalten in seiner Freizeit und seinem Privatleben (BVerwG, Urteil v. 15.03.1995, 1 D 37.93; juris). Entscheidend ist, dass durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch, sei es auch nur in Form von Restalkohol aufgrund der Einnahme des Alkohols am Vorabend oder in der späten Nacht, bei den Schülern und Kollegen und somit der Öffentlichkeit die Alkoholeinnahme deutlich erkennbar wird. Darin liegt die Ansehensschädigung begründet, was nicht zuletzt die Reaktionen der Eltern beweist.

24

Gerade eine Lehrkraft ist auf den unmittelbaren Einsatz ihrer Stimme als Unterrichtsmittel angewiesen, so dass unabhängig von eventuellem Alkoholgeruch in der Kleidung, dieser durch den Atem kundgetan und für die erwähnten anderen Personen unmittelbar und unverwechselbar wahrnehmbar wird. Ähnlich wie etwa bei einem Pflichtuniformträger, der durch eine ungepflegte, verschlissene Uniform auffällt, bedingt hier das an objektiven Kriterien feststellbare äußere Erscheinungsbild der verbeamteten Lehrkraft die Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums und damit den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht.

25

Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch aufgefallen, sondern zeigte in Sprache sowie Körperhaltung und Gang typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Dies führte dazu, dass die Klägerin an den besagten Tagen vom Unterricht befreit wurde, so dass dienstlich nachteilige Folgen eingetreten sind, was ebenso den selbständigen Pflichtentatbestand begründet. Neben dem Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht ist mit diesen alkoholbedingten physischen wie psychischen Ausfallerscheinungen, die aus der allgemeinen Dienstpflicht resultierende Gesunderhaltungspflicht des Beamten angesprochen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 17.01.2013, 8 A 6/12; juris). Auch diese füllt die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 Satz 1 BeamtStG).

26

Feststellungen zur Schuldunfähigkeit erübrigen sich. Denn aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.12.2012 (Bl, 182 Beiakte A) sind eine Alkoholerkrankung und damit auch eine Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin auszuschließen und zudem verneint dies auch die Klägerin (vgl. zu den Voraussetzungen der diesbezüglichen Anhaltspunkte: BVerwG, Beschluss v. 04.07.2013, 2 B 76/12; Urteil v. 29.11.2012, 2 WD 10/12; beide juris). Entsprechend ist der Klägerin zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, was zur Bejahung des Schuldvorwurfs genügt.

27

2.) Hingegen sieht das Disziplinargericht den – anscheinend – in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebrachten Weisungsverstoß wegen nicht bzw. verspäteter Vorlage eines sogenannten Therapieplans nicht. Insoweit bemängelt das Disziplinargericht bereits, dass die streitbefangene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides die der Klägerin zur Last gelegten Pflichtenverstöße nicht hinreichend konkretisiert. Ähnlich wie bei einer Disziplinarklage müssen die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (vgl. zuletzt: BVerwG, U. v. 27.06.2013, 2 WD 5.12; juris).

28

So ist bereits nicht hinreichend bestimmt, was mit dem in der Disziplinarverfügung genannten „Therapieplan“ gemeint ist und wie oder in welcher Form dieser Nachweis zu erbringen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte diesbezüglich keine weitere Aufklärung bzw. Bestimmtheit erzielt werden. Die diesbezüglich mit der Klägerin geführten Personalgespräche und die dort von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen führen nicht weiter. Denn dort dürfte es sich um die Umsetzung des sogenannten Stufenplanes gehandelt haben. Der Stufenplan ist ein Interventionsleitfaden, der eine Abfolge von Fünfstufengesprächen vorsieht. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche bzw. dienstrechtliche Pflichten oder deren Vernachlässigung im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum oder suchtbedingtem Verhalten (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.; www.sucht-am-arbeitsplatz.de). Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerade nicht zu entnehmen ist, welche Verpflichtungen bzw. Weisung in diesem Zusammenhang die Klägerin nicht erfüllt habe. Die Disziplinarverfügung spricht selbst davon, dass die Umsetzung der in den Personalgesprächen geforderten Verhaltensweisen nicht bzw. zu spät erfolgt sei. Allein diese Formulierung des Vorwurfs „nicht bzw. zu spät“ lässt nicht hinreichend erkennen, welche Nachweise die Klägerin gerade nicht oder aber nur verspätet erbracht habe.

29

Im Übrigen weist das Disziplinargericht darauf hin, dass sich die Klägerin sehr wohl bemüht hat, den in den Personalgesprächen geforderten Nachweisen nachzukommen. In dem dem Gericht überlassenen Verwaltungsvorgang sind zahlreiche diesbezügliche Nachweise über Therapieangebote und durchgeführte Therapiegespräche enthalten. So erging unter dem 14.03.2012 mit der Drogen- und Suchtberatung ... eine Behandlungsvereinbarung und ein Therapieplan. Diese von der Klägerin aufgegriffene Initiative ist insofern von Bedeutung, da sie unmittelbar nach den alkoholbedingten Ereignissen im Februar 2012 stattfanden. Dementsprechend war die Klägerin durchaus bemüht ihr Problem anzugehen und in den Griff zu bekommen. Weiter ist dem Aktenvermerk bzw. dem Protokoll vom 12.04.2012 (Blatt 113 BA A) zu entnehmen, dass die Klägerin dort die bei der Drogen- und Suchtberatungsstelle in ... wahrgenommenen Termine seit Januar 2012 bis April 2012 nachgewiesen hat (Blatt 115 BA A). Die Drogen- und Suchtberatungsstelle ... bescheinigt unter dem 11.05.2012 die Teilnahme der Klägerin im Rahmen des mit ihr vereinbarten Therapieplans (Blatt 151 BA A). Darüber hinaus sind der Akte mehrere Bescheinigungen über ein sogenanntes Urinscreening zu entnehmen. All diese Erkenntnisse sowie die Tatsache, dass die amtsärztliche Untersuchung bei der Klägerin im Dezember 2012 keine Alkoholabhängigkeit und damit Suchterkrankung sondern ein riskantes Trinkverhalten bescheinigt, sind von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden. Schließlich nahm die Klägerin bis Februar 2013 und damit bis zur Schließung der Drogen und Suchtberatungsstelle ... deren Hilfe in Anspruch. Demnach ist nachvollziehbar, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht darauf hinwies, dass ihr unklar sei, was sie noch machen solle.

30

3.) Der Klägerin stehen in dem Fall der alkoholbedingten Wohlverhaltens- bzw. Ansehensschädigung und dem Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die den Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen würden (vgl. Milderungs- und Entlastungsgründe ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; juris). Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, U. v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Die Klägerin handelte nicht in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation und eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung oder „Entgleisung“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase liegt nicht vor. Die wiederholte durch mehrere Einzeltaten begangene Ansehensschädigung war allein in ihrem riskanten, in der Freizeit ausgelebten Trinkverhalten begründet. Mangels vorliegender und vorgetragener Besonderheiten, muss sie für dieses auf den Dienst durchschlagene Verhalten, die dienstrechtlichen Konsequenzen tragen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Alkoholkonsum bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt geführt hat.

31

4.) Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes der Beamtin nach § 13 DG LSA auszusprechenden Disziplinarmaßnahme, lässt sich das Gericht davon leiten, dass die Klägerin als verbeamtete Lehrkraft eine besondere Vorbild- und Fürsorgefunktion hinsichtlich ihrer Schüler inne hat. Der Zweck des Disziplinarrechts liegt grundsätzlich in der individuellen Pflichtenmahnung (Spezialprävention) des Beamten zu einer berufserforderlichen Zuverlässigkeit (Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 88). Dementsprechend ist hier die Stufe der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung als letzte vom Dienstherrn auszusprechende Disziplinarmaßnahme aus erzieherischer Sicht durchaus angebracht. Denn durch die monatliche Kürzung ihr Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll die Klägerin stetig an ihr Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein.

32

Dabei unterliegt die Bemessung der Gehaltskürzung einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zur Höhe von 20 % vorgesehenen Kürzungsteils und der Laufzeit von drei Jahren. Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.2002, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, dass höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A.IV.3 Rz. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung gewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen.

33

Dementsprechend darf das Disziplinargericht – letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 59 Abs. 3 DG LSA – aufgrund der nunmehr eigenen, dem Disziplinargericht zusehenden Disziplinarbefugnis, auf der Stufe der Gehaltskürzung eine in Bezug auf den Kürzungssatz wie die Laufzeit individuell bemessene geringe Disziplinarmaßnahme aussprechen. In der Bemessung der Laufzeit kann das konkrete Bedürfnis nach pflichtenmahnender Einwirkung entsprechend der Verhaltensprognose (Labilität, Wiederholungsgefahr) wirkungsvoll dargestellt werden. Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht hier einen abgemilderten Kürzungssatz bei einer überschaubaren Laufzeit als dem Dienstvergehen angemessen und auch als zweckmäßig an. Die Maßnahme erscheint als angemessen, aber auch notwendig, um die Beamten an die Einhaltung ihrer Pflichten, insbesondere der Wohlverhaltens- und Gesunderhaltungspflicht, zu erinnern.

34

Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht einsichtig gezeigt und insbesondere durch die Einräumung des alkoholbedingten Tatvorwurfs zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsreife maßgeblich beigetragen. Eine umfassende Beweisaufnahme unter Einbeziehung der Schüler, Eltern und Kollegen wurde vermieden. Ebenso hat sie bei dem Disziplinargericht den Eindruck hinterlassen, dass sie ihre Alkoholproblematik und das amtsärztlich bescheinigte riskante Trinkverhalten erkannt und die daraus resultierenden Folgen eingesehen hat. Dementsprechend hat sie auch Beratungsstellen und Beratungsangebote in Anspruch genommen und aktiv an der Bewältigung ihrer Probleme mitgearbeitet. Gleichwohl sieht sich das Disziplinargericht zur Verhängung der ausgesprochenen Gehaltskürzung und nicht nur einer Geldbuße veranlasst, wobei die Klägerin die monatlich wiederkehrende Kürzung als Mahnung und damit auch als Chance begreifen sollte. Im Wiederholungsfall könnte, je nach Ausmaß der Trunkenheit und der Vertrauensbeeinträchtigung, durchaus die Entfernung aus dem Dienst anstehen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klägerin weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass sie die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den verbeamteten Beklagten mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der 1959 geborene Beamte ist im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 LBesO) bei der A. und dort im entscheidungserheblichen Zeitraum als stellvertretender Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt beschäftigt.

3

Nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule im Jahre 1976 erlernte der Beklagte den Beruf des Facharbeiters für geologische Bohrungen. 1978 trat er in den Polizeidienst der ehemaligen DDR ein und wurde als Sachbearbeiter für Treib- und Schmierstoffe sowie als Instandsetzer und Lagerverwalter für Kraftfahrzeugersatzteile eingesetzt. Im Jahre 1982 erwarb er den Facharbeiterlehrabschluss für Berufskraftfahrer und 1990 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Transportbetriebstechnik. Es folgte 1991 die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiobermeister und 1994 die Beförderung zum Polizeihauptmeister als Beamter auf Lebenszeit. Es folgten mehrere Dienstposten im Bereich Technik und Kraftfahrangelegenheiten und seit 1994 ist der Beamte auf dem Dienstposten „Sachbearbeiter Technik; stellvertretender Werkstattleiter“ eingesetzt. Den Dienposten „Sachbearbeiter Kraftfahrangelegenheiten“ bekleidete er seit 2005 und zusätzlich weiterhin die Tätigkeit als stellvertretender Werkstattleiter.

4

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Die dem Beamten erstellte letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2005 lautet in der Gesamtbewertung auf „befriedigend“. Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht Erscheinung getreten.

5

Im Jahr 2008 wurde gegen den Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt der A., gegen den die Disziplinarklage 8 A 9/11 MD geführt wurde, wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zudem strafrechtlich ermittelt. Es bestand der hinreichende Verdacht, dass der Beamte bei privaten Bestellvorgängen von Kraftfahrzeugersatzteilen diese unter rechtswidriger Inanspruchnahme der nur dem Land Sachsen-Anhalt eingeräumten Rabatte erworben zu haben. Zudem war dieser Beamte hinreichend verdächtigt, private Autoreparaturleistungen durchzuführen. In Kenntnis dieser gegen den Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt erhobenen Vorwürfe offenbarte sich der Beklagte als stellvertretender Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt am 12.08.2008 seinem Dienstherrn und teilte mit, „reinen Tisch zu machen“. Der Beamte übergab Bargeld in Höhe von 220,00 Euro, einen Jahreskalender mit persönlichen Aufzeichnungen sowie einen Ordner mit dienstlichen Unterlagen. Er teilte mit, dass das Geld vom Verkauf abgeschriebener Reifen von Polizeifahrzeugen durch seinen Vorgesetzten, dem Leiter der Kraftfahrzeugwerkstatt F., stamme.

6

Am 25.08.2008 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 01.07.2011 wurde das Disziplinarverfahren nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen fortgeführt. Aufgrund der umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen wurde im behördlichen Disziplinarverfahren auf weitere Ermittlungen gemäß §§ 21 Abs. 2, 24 Abs. 2 DG LSA verzichtet. Mit Verfügung vom 01.07.2011 wurde dem Rechtsbeistand des Beklagten mit Verweis auf § 30 DOG LSA Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Beklagte unter dem 04.08.2011 Gebrauch machte.

7

Aufgrund der disziplinarrechtlichen Vorwürfe ist der Beklagte seit dem 25.09.2008 mit einer Gehaltskürzung von 20 % vorläufig des Dienstes enthoben.

8

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.12.2009 (Cs 822 Js 78744/08) wurde gegen den Beklagten wegen Betruges und Vorteilsannahme eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verhängt. Dem lagen im Zeitraum vom 05.02.2004 bis in das Jahr 2007 reichende 12 Straftaten zugrunde, wonach der Beamte unter Inanspruchnahme des dem Land Sachsen-Anhalt gewährten Rabattes verschiedene Fahrzeugteile bestellt und für sich oder außen stehende Dritte verwendet habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, um so die Differenz zwischen dem Rabattpreis und dem für Privatkunden geltenden Verkaufspreisen zum Schaden der Fahrzeugteile-Firma einzusparen. Weiter habe der Beamte eine Bargeldsumme in Höhe von 50,00 Euro im Jahre 2007 von dem Reifenhändler T. unberechtigt entgegengenommen. Der Strafbefehl wurde durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt aufgrund der letzten Hauptverhandlung vom 14.10.2010 bestätigt. Letztendlich wurde das gegen den Beamten geführte Strafverfahren mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 13.04.2011 nach § 153 a StPO endgültig eingestellt.

9

Mit der Disziplinarklage vom 27.09.2011 (Eingang: 28.09.2011) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem ihm folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden:

10

„1. In der Eigenschaft als Polizeibeamter und stellvertretender Leiter der Kfz-Werkstatt der A. nahm der Beklagte von dem gesondert verfolgten selbständigen Reifenhändler U. T. im Zusammenhang mit der Aussonderung und Entsorgung sowie Verladung von Altreifen der Kraftfahrzeuge der A. an einem konkret nicht feststellbaren Tag im Jahre 2007 eine Bargeldsumme in Höhe von 50,00 Euro an, obwohl der Beamte wusste, dass er dazu nicht berechtigt war, insbesondere, weil keine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlag.

11

2. Im Ergebnis der gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungen sowie nach Sichtung der Rechnungsunterlagen der Ermittlungsakten im behördlichen Disziplinarverfahren besteht hinreichend der Verdacht, dass der Beklagte im Rahmen der Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Kfz-Werkstatt der A., zu der u. a. die Bestellung von Ersatzteilen für polizeieigene Fahrzeuge gehört, im Namen der A. bei der Firma a. A. A. GmbH, K.-H.-Str. 43, A-Stadt, während des Dienstes unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung verschiedene Fahrzeugteile für sich oder Dritte privat käuflich erwarb. Nachfolgende Rechnungen weisen keinen dienstlichen Bezug auf, sind an den Beklagten adressiert oder mit einem entsprechenden Adressaten-Hinweis versehen. Da die Rechnungen die Kundenummer der A. enthalten, erfolgte durch die Firma a. A. A. GmbH ein ausschließlich für die A. gewährter Rabatt zwischen 15 und 45 %.

12

Den Erhalt der Ware bestätigte der Beklagte mit seiner Unterschrift auf zwei Rechnungen, was auch durch den Rechtsbeistand des Beklagten mit dem Hinweis, dass es sich dabei nicht um die Originalrechnungen handelt, insofern bestätigt wurde.

13

Beweis:

14

Rechnung Nr. 7714 vom 04.08.2003 - Hängerkupplung mit Elektrosatz für 262,59 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 012)

15

Rechnung Nr. 7951 vom 02.09.2003-Felgen für 131,40 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 014)

16

Äußerung des Rechtsbeistandes des Beklagten vom 04.08.2011
(Disziplinarakte B., Blatt Nr. 027/16, Ziffer I.2)

17

Nachfolgende Rechnungen weisen ebenfalls keinen dienstlichen Bezug, sind an den Beklagten adressiert bzw. an ihn gerichtet und tragen die Kundennummer der LBP LSA (105685):

18

Beweis:

19

Rechnung Nr. 6285 vom 17.02.2003 - Leichtmetallfelgen für 264,48 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 003)

20

Rechnung Nr. 6497 vom 13.03.2003 - Luftfilter für 54,15 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 004)

21

Rechnung Nr. 25904 vom 24.04.2003 - Reifen für 69,02 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 006)

22

Rechnung Nr. 7946 vom 02.09.2003 - Reifen für 139,20 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 013)

23

Rechnung Nr. 52494 vom 10.09.2003 - Reifen für 183,74 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 016)

24

Rechnung Nr. 8470 vom 27.10.2003 - Kupplungssatz für 80,26 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 022)

25

Rechnung Nr. 84524 vom 05.02.2004 - Luftmassenmesser für 173,42 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 027)

26

Rechnung Nr. 9781 vom 17.04.2004-Heckträger für 200,63 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 032)

27

Rechnung Nr. 10387 vom 15.06.2004 - Radblende für 29,35 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 036)

28

Rechnung Nr. 11582 vom 08.10.2004 - Nylon-Vollgarage für 18,50 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 042)

29

Rechnung Nr. 42127 vom 14.10.2004 - Nylonhalbgarage für 6,58 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 044)

30

Rechnung Nr. 49703 vom 15.11.2004 - Reifen für 118,92 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 051)

31

Rechnung Nr. 13935 vom 20.05.2005 - Zierleisten für 14,82 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 069)

32

Rechnung Nr. 99151 vom 26.05.2005 - Blinkleuchten für 32,04 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 070)

33

Rechnung Nr. 5546 vom 08.07.2005 - Heckblech und Zündschalter für 51,16 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 073)

34

Rechnung Nr. 171362 vom 04.01.2006 - Batterie für 28,00 €
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittel band 2, Blatt Nr. 076)

35

Rechnung Nr. 431467 vom 28.09.2006 - Heckleuchte Opel Corsa für 34,22 €,
(Ordner 4 der Disziplinarakte, Beweismittelband 2, Blatt Nr. 081).“

36

Polizeihauptkommissar H. habe in glaubhafter Weise als Zeuge vor dem Amtsgericht A-Stadt ausgesagt, dass eine Nylon-Voll- bzw. -Halbgarage (Rechnung Nr. 42127 vom 14.10.2004) nicht im Gebrauch der A. sei. Die Bestellvorgänge würden keinen dienstlichen Bezug aufweisen, da Dienstfahrzeuge in Garagen stünden. Auch ein Opel Corsa sei nicht im Bestand der A.. Der Zeuge habe ebenso ausgesagt, dass ihm Rechnungen mit privaten Anschriften nicht bekannt seien. Der Außendienstmitarbeiter der Firma a. A. A. GmbH, E., habe ausgesagt, dass nur Mitarbeiter der Firma das Adressatenfeld ändern könnten. Herr E. habe auch darauf hingewiesen, dass Werkstattrabatte gegenüber einem Endverbraucher unterschiedlich seien. Der Prokurist der Firma a. A. A. GmbH, Herr P., habe als Zeuge im Strafverfahren ausgesagt, dass der Besteller die Kundennummer und den Namen nennen müsse. Der Zeuge Polizeiobermeister S. habe zugegeben, vom Beklagten gegen Rechnung im Jahre 2008 eine Batterie für einen Rasentraktor gekauft zu haben.

37

Die Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 seien vom Beklagten unterschrieben.

38

Weiter lautet der Anklagesatz:

39

„3. Der Beklagte unterließ es, verdachtsrelevante Sachverhalte an seine Vorgesetzten weiterzumelden. Bereits im Jahr 2006 wurde der Beklagte nach seiner Aussage durch Polizeimeister F. darüber informiert, dass dieser beabsichtige, ausgesonderte Reifen von Landesfahrzeugen mit einer Profiltiefe von mehr als 3 mm an Privatpersonen bzw. an die Firma T. Reifenentsorgung weiterzuverkaufen. Diese Reifen hätten nach Aussage des Beklagten für das Fahrsicherheitstraining noch verwendet werden können. Seinen Aussagen zufolge habe er Polizeihauptmeister F. davor gewarnt, unrechtmäßige Handlungen, insbesondere mit dienstlichem Eigentum, vorzunehmen. Auch als der Beklagte in Kenntnis der unrechtmäßigen Reifenverkäufe durch Polizeihauptmeister F. im Jahr 2007 Bargeld zur Aufbewahrung überreicht bekam, meldete er diesen Sachverhalt nicht weiter, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

40

Erschwert pflichtwidrig handelte der Beklagte, indem er trotz des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie der Bekämpfung der Korruption im Jahr 2007 von Herrn T. 50,00 Euro Geldzuwendung entgegennahm und von weiteren Geldzuwendungen zwischen Herrn T. und Polizeihauptmeister F. wusste.

41

Zu einer Einnahmeanweisung von 80 Stück Reifen vom 20.02.2008 bemerkte der Beklagte, dass sich unter diesen Reifen auch Reifen mit mehr als 3 mm Profiltiefe befanden, die in einer Garage im Objekt der A. eingelagert waren. Zu einem nicht benannten Zeitpunkt stellte der Beklagte das Verschwinden dieser Reifen fest. Konfrontiert mit dieser Feststellung habe Polizeihauptmeister F. geäußert, dass er diesen Reifen an Kollegen aus der Landesbereitschaftspolizei weiterverkauft habe. Auch diesen Sachverhalt meldete der Beklagte nicht weiter.

42

Nach Aussage des Beklagten habe er beobachtet, wie Polizeihauptmeister F. im Bereich der Kraftfahrzeugwerkstatt Reifen und Kraftfahrzeugteile, die er bei Autoteile-Zulieferern bestellt, bei denen er ein persönliches Kundenkonto besitzt und so zu günstigen Konditionen, als eine andere Privatperson einkaufen kann, an Bedienstete der A. weiter veräußert hat. Nach Aussage des Beklagten sah dieser selbst, dass Polizeihauptmeister F. bei der Übergabe der Ersatzteile Geld bekommen hat.

43

4. Nach Aussage des Beklagten übergab dieser im Jahr 2003 an Polizeihauptmeister F. ein Funktelefon der Marke Siemens, Typ ME 45, welches im Werkstattbereich der A. durch einen unbekannten Polizeibeamten aufgefunden wurde. In Kenntnis des Beklagten verwahrte Polizeihauptmeister F. widerrechtlich das Handy in seinem Schreibtisch, wobei der Beklagte selbst das Handy unter Verwendung einer privaten SIM-Karte ab dem Jahr 2006 privat nutzte. Das Handy einschließlich einer schwarzen Handytasche wurde erst im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen den Beklagten am 14.08.2008 übergeben.

44

5. Gemäß der Dienstpostenbeschreibung als Stellvertreter der Kfz-Werkstatt war der Beklagte für Werkzeuge und die Vernichtung ausgesonderter Werkzeuge verantwortlich. Hinsichtlich eines in Verlust geratenen Excenter-Schleifers wurde festgestellt, dass am 24.06.2005 bei der Firma Würth ein neuer Druckluft-Excenter-Schleifer der Marke Master angeschafft wurde. Bei der Kontrolle wurde dieses Gerät nicht aufgefunden. Am 12.04.2007 bat Polizeihauptmeister F. um Abschreibung eines Excenter-Schleifers. Der Beklagte setzte das Gerät mit Unterschrift und Datum vom 13.04.2007 als Verantwortlicher ab. Bei der Kontrolle wurde der abgesetzte Excenter-Schleifer Marke Mirka 891 vorgelegt.

45

6. Ohne Genehmigung hat er einen Schrank der Deutschen BP AG zur Lagerung von Ölgebinden entgegengenommen.

46

7. Der Beklagte oder der Polizeihauptmeister F. haben von der Firma a. A. A. GmbH gelieferte Artikel, nämlich

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- zwei Stück Purflux-Set Handtuch,
- T-Shirt,
- zwei Stück MP3-Player Digital 256 MB und,
- drei Fl. Wurzelpeter 0,7 l.

48

entgegengenommen. Dabei hat es sich um Zugaben zu bestellten Kfz-Teilen gehandelt.“

49

Der Beamte habe gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Disziplinarrechtlicher Schwerpunkt sei dabei das Verhalten im Dienstvergehenskomplex des korruptiven Fehlverhaltens und damit der Pflicht zur Uneigennützigkeit. Entgegen § 42 BeamtStG, wonach keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt angenommen werden dürfen, habe der Beamte pflichtwidrig gehandelt.

50

Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört.

51

Der Kläger beantragt,

52

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

53

Der Beklagte beantragt,

54

die Disziplinarklage abzuweisen

55

und sieht bereits formelle Mängel der Disziplinarklage. So sei kein Ermittlungsführer bestellt worden und es fehle an einer förmlichen, aktenkundig zu machenden Ausdehnungsentscheidung. Es fehle die Mitwirkung der Personalvertretung und eines Hinweises auf deren Unterrichtung. Die Befugnis des Klägers zur Erhebung der Disziplinarklage wird bestritten.

56

Bezüglich des Vorhaltes zu Nr. 1 heißt es, dass die Geldhingabe für das Helfen des Beklagten beim Aufladen der Reifen erfolgt sei. Demnach liege darin keine Vorteilsannahme. Es habe sich um eine reine private Gefälligkeit gehandelt.

57

Zu 2.: Die Zeugen P., E., P. und G. bekundeten vor dem Strafgericht, dass Rechnungen auf Kundenwunsch generell abgeändert werden könnten. Hierzu müsse sich der Anrufer bzw. Besteller nicht durch Passwort oder etwa elektronischer Signatur ausweisen. Demnach sei nicht bewiesen, dass der Beamte tatsächlich die Bestellvorgänge ausgelöst habe. Den Zeugenaussagen zufolge hätte der Beamte ebenso einen Personalrabatt erhalten. Bei dem Kauf der Rasentraktorbatterie über den Beklagten sei es zu keiner Rabattgewährung gekommen. Generell habe die Klägerin kein Verbot ausgesprochen, dass Bedienstete privat Bestellvorgänge auslösen durften. Darüber hinaus sei der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt worden. Bei den Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 handele es nicht um die Originale, sodass nicht festgestellt werden könnte, ob der Beklagte tatsächlich unterschrieben habe.

58

Zu 3.: Generell treffe den Beklagten keine Dienstpflicht etwaige Versäumnisse seines Vorgesetzten, des Polizeihauptmeisters F., anzuzeigen.

59

Zu 4.: Der Handy-Fund sei seinerzeit dem für Fundsachen zuständigen Sachgebiet 11 gemeldet worden. Dort sei die Übergabe des Handys nicht verlangt worden. Die Nutzung des gefundenen Handys mit der privaten SIM-Karte sei unbeachtlich.

60

Zu 5.: Der alte Schleifer sei noch nicht weggeworfen worden, da er für die übliche Überprüfung des Vorgangs durch die Verwaltung bereitgehalten worden sei. Ob ein neuer Exzenterschleifer angeschafft worden sei und zu dessen Verbleib könne er keine Aussage machen.

61

Zu 6.: Mit der Anlieferung und Bestellung eines Schrankes habe der Beklagte nichts zu tun.

62

Zu 7.: Zu den aufgeführten Gegenständen könne der Beklagte keine Angaben machen.

63

Die Klägerin erwidert: Der Beklagte habe selbst in seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 13.08.2008 geäußert, dass er bereits Ende 2006 durch Polizeihauptmeister F. über den Verkauf der ausgesonderten Reifen informiert worden sei. In seiner Vernehmung vom 14.08.2008 habe der Beklagte geäußert, dass er 50,00 Euro als Gegenleistung für die ausgesonderten Autoreifen von der Firma T. angenommen habe.

64

Auch die in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für die Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung nach § 23 Abs. 2 DOG LSA zugrunde zu legen. Insoweit komme auch einem Strafbefehl erhebliche Indizwirkung zu.

65

Auch im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den gesondert verfolgten Beamten F. sei daher davon auszugehen und es sei nicht ausgeschlossen, dass auch der Beklagte während des Dienstes unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung private Dienstverrichtungen ausführte und auch Bestellvorgänge vornahm.

66

Der Beklagte erwidert: Die Disziplinarklage äußere überwiegend Vermutungen. Die Klägerin müsse dem Beklagten jedoch die einzelnen Pflichtenverstoße nachweisen.

67

Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 23.10.2012 das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße zu 1 und 2 beschränkt.

68

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis über die Vorkommnisse hinsichtlich der Bestellvorgänge und der vorgehaltenen Vorteilsannahme durch Vernehmung der Zeugen F. und E. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

69

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

70

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden. Denn er bzw. sein erschienener Prozessbevollmächtigter war ordnungsgemäß geladen und es wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 3 DG LSA; § 102 Abs. 2 VwGO).

71

1.) Die Disziplinarklage ist zulässig. Die vom Beklagten als wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügten Formfehler liegen nicht vor. Der Begriff des wesentlichen Mangels im Sinne von § 52 DG LSA erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG zum gleichlautenden § 55 BDG; Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; beide juris). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußern Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (BVerwG, Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09 mit Verweis auf Beschluss v. 18.11.2008, 2 B 63.08; beide juris).

72

Unter dem 01.07.2011 (Beiakte F, Bd. 1, Bl. 27/3) wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten die Fortführung des Disziplinarverfahrens unter Benennung auch der erweiterten Pflichtenverstöße aktenkundig (§ 19 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) mitgeteilt (§ 20 Abs. 1 DG LSA) und ihm Gelegenheit zur Äußerung (§ 30 DG LSA) gegeben. Aufgrund des durchgeführten Strafverfahrens und der ausführlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Zeugenvernehmungen, ist die Entscheidung im Disziplinarverfahren von weiteren Ermittlungen abzusehen, jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft (§ 21 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Die Klägerin hat unter dem 07.04.2011 einen umfassenden Ermittlungsbericht erstellt (Beiakte F, TB 4). Von der im Ermessen stehenden Bestellung eines Ermittlungsführers konnte demnach ebenso ermessensfehlerfrei abgesehen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPersVG LSA) enthält keine § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vergleichbare Beteiligungsregelung des Personalrates vor der Erhebung der Disziplinarklage.

73

2.) Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Zurückstufung (§ 9 DG LSA), das heißt, die Versetzung des Beamten in ein um zwei Stufen geringeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, nach sich zieht.

74

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtenverstöße stellen ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Denn sie sind in Ausübung des Dienstes verwirklicht worden.

75

Nach § 13 Abs. 1 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden.

76

3.) Die Disziplinarkammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm unter Ziffer 1 (Vorteilsnahme) und 2 (betrügerische private Bestellvorgänge) der Disziplinarklage zur Last gelegten und vom Gericht nach § 53 Satz 1 DG LSA darauf beschränkten Pflichtenverstöße begangen hat. Dadurch hat er gegen seine dienstlichen Pflichten zur uneigennützigen und gerechten Dienstausübung verstoßen und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert und es verbietet, gegen Strafgesetze zu verstoßen (§§ 33, 34 BeamtStG). Die Pflichtverletzungen sind als sogenanntes einheitliches Dienstvergehen zu sehen und zu ahnden.

77

a.) Der Beklagte hat durch die Annahme der 50,00 Euro im Jahre 2007 von dem Reifenhändler T. eine Vorteilsnahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begangen. Danach wird unter anderem ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten unter anderem annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aufgrund der Entscheidungsbefugnis des Disziplinargerichts kann die Disziplinarkammer diese strafrechtliche Bewertung des vorgehaltenen Lebenssachverhaltes unabhängig von der strafgerichtlichen Bewertung vornehmen. Mangels rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen liegt eine Bindungswirkung im Sinne des § 23 DG LSA nicht vor und zudem hat die vor dem Disziplinargericht durchgeführte Beweisaufnahme einen von der bisherigen strafgerichtlichen Bewertung abweichenden Lebenssachverhalt festgestellt.

78

Die Annahme von 50,00 Euro durch den Beklagten erfolgte im Rahmen seiner Dienstausübung. Denn die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vernehmung des Zeugen F. hat ergeben, dass entgegen der bisherigen Annahme, der Beklagte und nicht der Zeuge F. für die Tätigkeiten um die Altreifen, also Lagerung, Aussonderung und Entsorgung der Altreifen verantwortlich war. Der Zeuge hat bekundet, dass intern abgesprochen war, dass er – der Zeuge – als Leiter der Werkstatt für den Reparaturbereich und der Beklagte unter anderem für die Angelegenheiten der Altreifen verantwortlich war. Das Gericht hat keinen vernünftigen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Ging dies bislang aus den umfangreichen disziplinarbehördlichen, staats- und strafrechtlichen Ermittlungen so nicht hervor, so mag dies daran liegen, dass es keine verbindliche Dienstpostenbeschreibung der Tätigkeiten des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Kraftfahrzeugwerkstatt gab. Die in den Akten (Beiakte B; TB 9; Bl. 6) befindliche Tätigkeitsbeschreibung des Leiters Kfz-Technik vom 14.03.2005 stammt von ihm selbst und führt die Tätigkeiten um die Altreifen gerade nicht auf. Daher ist es nachvollziehbar, dass die in der Werkstatt anfallenden Tätigkeiten unter dem Leiter und dem Stellvertreter intern und unbürokratisch aufgeteilt wurden. Darüber hinaus drängt sich dem Disziplinargericht der Eindruck auf, dass die Ermittlungen und Ergebnisse darauf konzentriert waren, dass die dem Beklagten und dem Werkstattleiter F. zur Last gelegte Vorteilsnahme auf die Machenschaften des F. bei einem Verkauf der noch brauchbaren Altreifen an den T. zurückzuführen waren. Darauf kommt es aber nicht an. Denn wenn der Beklagte für die Angelegenheiten um die Altreifen, also Anlieferung, Lagerung, Sortierung, Verwendung für das Fahrsicherheitstraining, Aussortierung der unbrauchbaren, weil abgefahrenen aber auch der nicht brauchbaren, weil nicht passenden Reifen verantwortlich war, oblagen diese Tätigkeiten grundsätzlich seiner Dienstausübung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Beklagte neben F. nur mitverantwortlich für die Reifenangelegenheiten war, also die Tätigkeit gemeinschaftlich vorgenommen wurde. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Leiter wie auch dem Stellvertreter die gesamten Angelegenheiten in der Werkstatt als Amtsgeschäfte obliegen. Denn die Zuweisung der konkret-funktionellen Tätigkeiten geschieht durch den Dienstherrn und nicht aufgrund Absprache der beteiligten Beamten untereinander. Ein Rückgriff bzw. die mögliche Einflussnahme des Beklagten auf die Amtsgeschäfte des F., wie es das Amtsgericht annahm, muss daher nicht konstruiert werden. „Dienstausübung“ meint die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen. Damit sind alle Handlungen gemeint, die zu den „Obliegenheiten“ des Amtsträgers gehören. Dazu können auch bloß vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten zählen (vgl. zum Ganzen nur: Tröndle/Fischer; StGB, 52. Auflage, § 331, Rz. 6 ff, 18 ff).

79

Der Lebenssachverhalt, der zur Annahme der 50,00 Euro führte, ist nicht losgelöst von der Dienstausübung des Beklagten in Bezug auf die unzweifelhaft zu den Werkstattangelegenheiten gehörenden Altreifen zu sehen. Die Hilfe beim Aufladen der Reifen war gerade nicht nur „privater“ Natur im Sinne einer reinen menschlich-sozialen Gefälligkeit, sondern stand in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung des Beklagten um die Aussonderung und Bereitstellung der Altreifen. Das Aussortieren, Bereitstellen und Verladen der Altreifen ist nach allgemeiner Lebensanschauung als ein einheitlicher Dienstvorgang zu sehen und fand auf dem Gelände der A. statt. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte nicht anders gesehen, wie sein anfängliches Zögern bei der Annahme des Geldes belegt.

80

b.) Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung hat der Beamte durch die Annahme der 50,00 Euro gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG verstoßen. Dabei ist diese - beamtenrechtliche - Pflicht bereits weiter zu fassen als die nach § 331 StGB strafbedrohte Vorteilsnahme. Denn auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, sind als Dienstpflichtverletzungen zu werten. Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt annehmen. „Belohnungen“ oder „Geschenke“ oder „sonstige Vorteile" im Sinne des § 42 BeamtStG sind alle Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben (Vorteil). Auch die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z. B. andere Bedienstete, rechtfertigt nicht deren Annahme. "In Bezug auf das Amt" im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden (vgl. nur: Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung; VV der Landesregierung Rheinland-Pfalz v. 07.11.2000; FM-O 1559 A-411; juris).

81

Zweck der beamtenrechtlichen Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 42 BeamtStG ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (BVerwG zu § 70 Satz 1 BBG a. F.; Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 14.12.1995, 2 C 27.94, v. 22.10.1996, 1 D 76.95 und v. 23.11.2006, 1 D 1.06; alle juris). Es ist im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hinzunehmen, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Anknüpfungspunkt der Pflicht ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen und im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil v. 20.02.2002, 1 D 19.01; juris). Danach besteht der geforderte Amtsbezug bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist (BVerwG, Urteile v. 14.12.1995, 2 C 27.94 und v. 20.02.2002, 1 D 19.01; alle juris). Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris).

82

Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel daran, dass dem Reifenhändler T. als Zuwender der 50,00 Euro die dienstliche Stellung und das dienstliche Tätigwerden des Beklagten bewusst waren. Daran ändert nichts die Einstellung der strafrechtlichen Verfahren gegen T. und dass dieser angab, gar nicht gewusst zu haben, dass B. und F. Polizeibeamte gewesen seien. Mögen die Beamten aufgrund ihrer Werkstatttätigkeit bei der Übergabe der Reifen auch nicht in Polizeiuniform gekleidet gewesen sein, so war dem T. bewusst, dass er sich auf dem Gelände der A. befindet und die Aussonderung und Bereitstellung der Reifen eine dienstliche Tätigkeit darstellen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der T. auf Vermittlung des Beklagten die Altreifenentsorgung übernahm. T. wollte – zumindest mitkausal – im Sinne der soeben dargestellten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung mit der Geldleistung die Beschäftigten und damit auch den Beklagten hinsichtlich der Aussortierung der Altreifen in dem Sinne beeinflussen, dass ihm auch die besseren Reifen überlassen werden. Dabei ist egal, ob diese sogar gesondert durch einen der Beschäftigten an T. verkauft wurden oder sie Teil des Aussonderungsvorgangs waren. Denn in jedem Fall hatte T. wegen der Weiterverwendungsmöglichkeiten ein gesteigertes Interesse an diesen Reifen. Dies beweist bereits die Tatsache, dass T. in den Jahren 2000 bis 2005 die Altreifenentsorgung sogar kostenlos übernahm. Ohne die „Hilfsbereitschaft“ der Werkstattmitarbeiter bei der Aussonderung, hätte sich die Entsorgung für T. demnach wirtschaftlich nicht bzw. weniger gelohnt.

83

Dass nach dieser Lebenssachverhaltsauslegung die Zahlung der 50,00 Euro mit den Amtsgeschäften des Beklagten im Zusammenhang stand und gerade nicht nur für die Hilfe bei Aufladen der Reifen geleistet wurde, war bzw. hätte auch dem Beklagten bei gehöriger Gewissensanstrengung bewusst sein müssen. Es gilt das oben zur strafrechtlichen Vorteilsnahme Festgestellte.

84

c.) Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht weiter fest, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten privaten Bestellungen von Kfz-Ersatzteilen unter Ausnutzung der nur dem Land eingeräumten Rabatte vorgenommen und damit einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB gegenüber der Firma a. A. A. GmbH begannen hat. Bei den Mitarbeitern der Firma a. A. wurde aufgrund der Nennung der Kundenummer der A. der Irrtum erregt, dass es sich um eine amtliche Bestellung der A. handelt. Dadurch wurden sie getäuscht und der Gewinn der Firma geschmälert. Es bedarf keiner Feststellungen, dass ein Beamter der strafbare Handlungen begeht zugleich gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 BeamtStG verstößt.

85

Aber auch ohne Zugrundelegung der tatbestandlichen Verwirklichung eines Betruges nach § 263 StGB (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; juris; der in einem ähnlichen Fall die strafrechtliche Relevanz verneint) hat der Beklagte eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung nach § 34 BeamtStG begangen. Denn er hat unter Ausnutzung der ihm vom Dienstherrn eingeräumten Vertrauensposition, die ihm erlaubte amtliche Bestellungen vorzunehmen unter Verwendung der ihm zur Verfügung gesellten Mittel (Telefon; PC) und Kenntnisse (Kundennummer) die privaten Bestellungen zum eigenen Vorteil vorgenommen.

86

Der Zeuge F. hat in seiner Zeugenvernehmung vor der Disziplinarkammer bekundet, dass er wisse, dass der Beklagte zumindest einmal zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt einen privaten Bestellvorgang ausgelöst hat. Steht diese Aussage des Zeugen auch im Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Amtsgericht in dem Strafverfahren gegen den Beklagten am 10.09.2010, hat das Disziplinargericht keine durchgreifenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der jetzigen Aussage des Zeugen. Denn diese Aussage wird durch weitere Unterlagen belegt.

87

So ist das Disziplinargericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Bestellvorgänge die den Rechnungen vom 04.08.2003 und 02.09.2003 (Beiakte D; BwB 2 Bl. 12, 14) zugrundeliegen, vorgenommen und den Erhalt der Ware auf den Rechnungen durch Unterschrift bestätigt hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Änderung des Adressatenfeldes bzw. die Angabe einer Person zu dessen Händen zu liefern ist, auf die Angabe des Bestellers zurückzuführen ist und sich somit von dem üblichen Bestellvorgang der A. unterscheidet. Dies hat der Zeuge F. mit Verweis auf die von ihm durchgeführten und zur rechtskräftigen Verurteilung durch Strafbefehl geführten Bestellvorgänge ausgesagt, was sich mit den übrigen Feststellungen deckt. Auch der Zeuge E. hat dies nicht nur vor dem Disziplinargericht, sondern auch vor dem Amtsgericht und anlässlich seiner behördlichen Vernehmung ausgesagt. Dies deckt sich mit den Aussagen der übrigen Mitarbeiter der Firma a. A. vor dem Amtsgericht, wie die des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen P. sowie der Angestellten P.. Zudem erfolgte die Lieferung bei den dienstlich veranlassten Bestellvorgängen gegen Lieferschein und nicht gegen Rechnung. Die Rechnungen gingen auf dem Postwege bei der Klägerin zur unbaren Begleichung der Rechnungssumme ein.

88

Demnach hat die Disziplinarkammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte neben diesen durch seine Unterschrift belegten Bestellvorgängen aus dem Jahr 2003 auch die weiteren ihm in der Disziplinarklage vorgehaltenen Bestellvorgänge bis in das Jahr 2006 getätigt hat. Denn auch die dazu ergangenen Rechnungen tragen jeweils die Besonderheit, dass der Beklagte dort namentlich erwähnt ist. Die Disziplinarkammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Namensnennung dadurch zu erklären sei, dass eine unbekannte Person auf den Namen des Beklagten bestellt habe. Ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer zwar grundsätzlich möglich, weil neben der Angabe der im Werkstattbereich bekannten Kundenummer der A. keinerlei Identifikationsvoraussetzungen wie PIN oder Code erforderlich waren, ergibt ein derartiges Vorgehen eines Dritten aber keinen Sinn. Denn die Unterlagen und die darauf gestützten Feststellungen ergeben, dass neben dem Werkstattleiter F. und dem Stellvertreter B. auch die nicht verbeamteten Werkstattmitarbeiter S., R., K. und J. private Bestellungen unter ihrem Namen vorgenommen haben. Da aber auch in diesen Fällen stets die zutreffende Namensnennung des Bestellers erfolgte, gab es keinerlei Anlass für einen der Werkstattmitarbeiter, den Namen des Beklagten anstelle des eigenen zu nennen. Denn darüber hinaus war neben der Bestellung auch die Annahme der Ware vor Ort durch den Besteller notwendig. Somit wäre es bei der Häufigkeit der dem Beklagten vorgehaltenen Bestellungen im Werkstattbereich aufgefallen, wenn eine andere Person als der vermeintliche Besteller B. die Waren in Empfang genommen hätte. Die umfangreiche auf 67 Bestellvorgänge aus den Jahren 2003 bis 2007 aufgelistete Zusammenschau der Klägerin zu den nicht im Zahlungssystem zu verzeichnenden Bestellungen belegt neben den bekannten Namen nur eine Rechnung über zwei Dichtungen zum Preis von 1,97 € mit Namensnennung M., wobei ein Werkstattmitarbeiter mit diesem Namen nicht bekannt sei (Beiakte B, Bl. 238 ff, 242 Fußnote 16). Fällt hier schon der Preis nicht in das Gewicht, ist entscheidend, dass – wenn überhaupt – ein Fantasiename gewählt wurde und eben nicht der des Beklagten. Darüber hinaus fehlt es an jedem plausiblen Vortrag, wieso etwa ein Kollege, etwa um dem Beklagten zu schaden, derart hätte vorgehen sollen. Demnach scheidet auch die Bestellung durch einen nicht dem Werkstattbereich oder der Klägerin zuzurechnenden Dritten aus.

89

Schließlich belegen auch die vom Beklagten vorgenommenen und von ihm eingeräumten Bestellungen für die Kollegen P. und S., dass er durchaus private Bestellungen vorgenommen hat. Wenngleich dies aus kollegialer Verbundenheit und aufgrund seines technischen Sachverstandes sowie bei anderen Firmen und nicht unter Ausnutzung der Rabattierung geschehen ist. Soweit der Beklagte den Hinweis der Klägerin darauf, dass die den vorgehaltenen Rechnungen zugrundeliegenden Waren bei der A. wegen des andersartigen Fuhrparks keine Verwendung hätten finden können damit begegnet, dass dies auch auf ihn zutreffe, mag die Bestellung für Freunde, Bekannte, Verwandte etc. eine gewisse Erklärung liefern. Zudem enthalten die dem Beklagten vorgehaltenen Warenbestellungen eine erheblich geringere Anzahl als dies etwa bei dem Zeugen F. der Fall war, der die Ersatzteile ersichtlich für seine ebenfalls angeschuldigte Nebenbeschäftigung benötigte.

90

4.) Der Beklagte hat die in einem inneren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen im Sinne eines einheitlich zu bewertenden innerdienstlichen Dienstvergehens (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) vorsätzlich und schuldhaft begangen.

91

5.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

92

Für das danach zu findende Disziplinarmaß können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und v. 03.05.2007, 2 C 9.06, alle juris).

93

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

94

6.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris).

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a.) Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris).

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b.) Bei einem „klassischen“ innerdienstlichen Betrug vergreift sich der Beamte an Gelder oder gleichgestellte Werte des Dienstherrn, die dem Beamten jedoch nicht dienstlich anvertraut oder sonst dienstlich zugänglich sind. In der mangelnden „Anvertrauung“ liegt der bedeutsame Unterschied zu den innerdienstlichen Zugriffsdelikten begründet, wonach der Betrug zu Lasten des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarrechtliches Gewicht hat als der die Entfernung rechtfertigende Zugriff des Beamten auf ihm anvertraute Gelder oder Güter (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11 mit Verweis auf Urteile v. 24.01.2001, 1 D 57.99 und v. 30.08.2000, 1 D 26.99; alle juris). Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Deshalb wird bei den innerdienstlichen Betrugsfällen gerade keine Bagatellschwelle angenommen. Eine Entfernung steht dann an, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, ohne dass ihnen erhebliche Milderungsgründe gegenüberstehen. Erschwernisgründe können sich z. B aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weitren Verfehlungen, wie Urkundefälschungen stehen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11 mit Verweis auf Urteile v. 28.11.2000, 1 D 56.99, v. 26.09.2001, 1 D 32.00, v. 22.02.2005, 1 D 30.03 und Beschlüsse v. 14.06.2005, 2 B 108.04 und v. 10.09.2010, 2 B 97.09; alle juris).

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c.) Das Disziplinargericht weist demnach entschieden darauf hin, dass der Beklagte schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die jeweils im Einzelfall aber auch bei der einheitlichen Bewertung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme führen könnten.

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Gleichwohl sieht die Disziplinarkammer vorliegend Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

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Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit aufgrund Vorteilsnahme sind die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist festzuhalten, dass der Beklagte - nach unwiderlegbarer Aussage - die 50,00 Euro von dem Reifenhändler T. nicht gefordert, sondern wie von F. verlangt „für die Kaffeekasse“, erhalten hat. Er wolle auch dem Beklagten mal was zukommen lassen, so T.. Damit ist diese Geldzahlung im Zusammenhang mit der Forderung des F. und der wiederholten Zahlung an ihn durch T. zu sehen. Zudem liegt die Besonderheit des Falls vorliegend darin, dass neben der Amtsbezogenheit der Reifenaussonderung tatsächlich der gefällige Verladevorgang der Reifen stattfand und T. nach seiner Aussage froh gewesen sei, dass die Arbeiter in der Werkstatt ihm jedes Mal beim Aufladen der Altreifen geholfen hätten. Die stetige Hilfsbereitschaft des Werkstattpersonals wurde auch von dem Zeugen F. anlässlich seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer bestätigt. Zudem ist das Geld an den Beklagten unbestritten nicht bei jedem Entsorgungsvorgang geflossen, sondern beschränkt sich auf einen einmaligen Vorfall. Bedenkt man die Vielzahl der Vorgänge, relativiert sich die einmalige Zahlung von 50,00 Euro an den Beklagten in Bezug auf alle Vorgänge. Und erscheint unter der bei 50,00 Euro zu zeihenden Bagatell- oder Geringwertigkeitsgrenze (vgl. zur Geringwertigkeit: OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 3 Sa 325/09; beide m. w. Nachw.; beide juris). Unterstellt man weiter, dass der Beklagte nach seiner unwiderlegbaren Aussage selbst erstaunt war über die Zahlung und sie zunächst ablehnte, kann unter diesen Umständen die Vorteilsnahme als Gelegenheitstat im Sinne eines Augenblicksversagens gesehen werden. Schließlich hat der Beklagte die Annahme des Geldes frühzeitig, wenn auch aufgrund der Ermittlungen gegen F., zugegeben und zur weiteren Tataufklärung beigetragen. Unter Beachtung dieser besonderen Tatumstände unterscheidet sich der Fall von den zahlreichen in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu findenden hinsichtlich des mit der Höchstmaßnahme disziplinarrechtlich zu ahndenden Unrechtsgehalts einer Vorteilsnahme (vgl.: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; Urteil v. 23.11.2006, 1 D 1.06; Urteil v. 19.02.2003, 1 D 14.02; Urteil v. 27.01.1998, 1 D 63.96; Urteil v. 08.06.2005, 1 D 3.04; LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 3 Sa 325/09; OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007, 3 A 10390/07; Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; alle juris). Denn diesen ist gemein, dass die Pflicht zur Uneigennützigkeit durch zahlreiche über einen längeren Zeitraum geschehene und/oder hohe bzw. hochwertige Vorteilsannahmen verletzt wurde.

100

Ähnliches gilt für die dem Beklagten vorgehaltenen und durch Rechnungen belegten Betrügereien gegenüber der Firma a. A. GmbH. Die Kammer sieht durchaus, dass es sich dabei hinsichtlich der Anzahl von 19 Fällen und der Häufigkeit in dem Zeitraum von 2003 bis 2006 nicht mehr um als gering zu bezeichnende Fälle handelt. Zwar ist bei der Vertrauensschädigung des Dienstherrn seine tatsächliche materielle Schädigung wenig bedeutend. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der finanzielle Schaden nicht bei dem Dienstherrn eingetreten und als verhältnismäßig gering anzusehen ist. Denn er besteht „nur“ in der jeweiligen überhöhten Rabattgewährung und gegenüber der Firma a. A. GmbH. Denn die Firma hätte den Werkstattmitarbeitern auch Rabatte, allerdings in geringerer Höhe eingeräumt. Sieht die disziplinarrechtliche Rechtsprechung bereits bei dem „klassischen“ innerdienstlichen Betrug gegenüber dem Dienstherrn einen disziplinarrechtlich zu ahndenden geringeren Unrechtsgehalt als bei „klassischen“ Zugriffsdelikten, muss dies im vorliegenden Fall besonders gelten. Denn der Betrug zu Lasten der Firma a. A. wird nur dadurch zu einem verschärfenden innerdienstlichen Dienstvergehen, weil er im Dienst und unter Ausnutzung der dienstlichen Mittel und Möglichkeiten geschah. Ansonsten würde es sich von vornherein um einen milder zu bewertenden außerdienstlichen Pflichtenverstoß handeln (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; juris; der in einem ähnlichen Fall die strafrechtliche Relevanz verneint).

101

Zudem wird aufgrund der Tatsache, dass neben dem Beklagten zahlreiche weitere Mitarbeiter der Werkstatt der A. die privaten Bestellvorgänge und über längere Zeiträume vornehmen konnten sowie die Aufdeckung dieser Missstände nur durch einen Zufallsfund und eben nicht aufgrund der Überprüfung durch die A. gelang, deutlich, dass hier eine Vernachlässigung der Ordnungs- und Überwachungspflicht des Dienstherrn die Taten zumindest begünstigte. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Beamten nicht ständig überwacht und kontrolliert werden können bzw. müssen und der Dienstherr auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen ist. Gleichwohl kann das Disziplinargericht bei der Feststellung, ob der Vertrauensverlust endgültig eingetreten ist, innerdienstliche Organisationsformen und das Controlling berücksichtigen. Vorliegend scheint es so, dass sich die Vornahme der Bestellungen aus Eigennutz unter den Werkstattmitarbeitern eingeschlichen hat. Dafür spricht auch, dass eine besondere Tarnung oder eine sonst wie geartete Verschleierung oder ein geschicktes Tatverhalten nicht erforderlich war (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007, 3 A 10390/07; Bay. VGH, Urteil v. 28.06.2006, 16a D 05.177; beide juris). So wurde auch im Innenverhältnis die Behörde nicht etwa durch weitere Verdeckungshandlungen getäuscht. Es war jedweder Person bei Kenntnis der nicht unter Verschluss oder sonst wie besonders gesicherte Kundennummer der A. möglich, die Bestellvorgänge auszulösen. Es fanden weder weitere Identifikationsverfahren wie die PIN- oder Code-Eingabe statt noch durften etwa die Bestellvorgänge nur im Beisein eines weiteren Mitarbeiters vorgenommen werden. Erst die hier behandelten Disziplinarverfahren hat die Klägerin zum Anlass genommen, ablauforganisatorische Änderungen vorzunehmen, die auf eine Stärkung des Vier-Augen-Prinzips und Kontrolle der Beschaffungsvorgänge ausgerichtet sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 02.11.2012). Zudem ist ebenso der Firma a. A. der allzu sorglose Umgang hinsichtlich der tatsächlich möglichen privaten Bestellvorgänge unter Gewährung des Landesrabattes vorzuhalten.

102

7.) Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Besonderheiten geht das Disziplinargericht bei der der nach § 13 DG LSA notwendigen Gesamtbewertung der Pflichtenverstöße unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten davon aus, dass dem Beklagten noch ein gewisses Restvertrauen entgegengebracht werden kann, was das Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigt. Gleichwohl hält die Disziplinarkammer nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DG LSA den Ausspruch der zweitschärfsten Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach § 9 DG LSA - und hier um zwei Stufen in das Eingangsamt - für angemessen und erforderlich.

103

8.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.