Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2015 - 3 A 250/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0317.3A250.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Eisenbahn-Unternehmen, welches mit der DB Netz AG Pachtverträge über Strecken in geschlossen hat.

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Auf Antrag der Klägerin vom 2.11.2006 erteilte der Beklagte ihr am 12.12.2006 die Genehmigung gem. § 6 AEG, die Strecken Geestgottberg-Salzwedel und Salzwedel-Klötze bis zum Jahr 2024 als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu betreiben. Im Oktober 2010 erstellte die Klägerin ein Integriertes Verkehrskonzept zur Reaktivierung des schienengebundenen Personennahverkehrs auf der Altmarkbahn (Strecke Salzwedel-Arendsee-Wittenberge). Für die Reststrecke, die hier im Streit steht, wurde am 6.5.2011 (Bl. 99 der Beiakte) vermerkt, es existiere momentan kein Konzept, um die Strecke zu betreiben. Kontrollen der Strecke wurden mehrfach verschoben. Mit Schriftsatz vom 23.7.2012 (Bl. 160 der Beiakte) wandte sich die Klägerin gegen eine - wegen fehlender Erlaubnis gem. § 7 f AEG und fehlender Betriebsfähigkeit der Infrastruktur untunliche - Bereisung der Strecke, die in nicht fahrbereitem Zustand und betrieblich gesperrt sei. Von Eisenbahnverkehrsunternehmen werde die Strecke nicht nachgefragt. Erst dann, wenn die Betriebskonzeption vorliege bzw. darüber abgestimmt worden sei, stehe fest, dass die Eisenbahnstrecke gebraucht werde und es zu Investitionen in die Strecke komme. Sofern es zu keiner politischen Entscheidung bezogen auf die Nutzbarkeit/Nutzung der Strecke komme, wolle sie die Strecke gem. § 11 AEG stilllegen.

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Mit Bescheid vom 28.8.2012 verpflichtete der Beklagte die Klägerin nach vorangegangener Anhörung und unter Ausübung von Ermessenserwägungen, gestützt auf § 5 a AEG, die Strecken unverzüglich, spätestens bis zum 15.11.2012 in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen und einen Antrag nach § 7 f AEG zu stellen. Hierzu seien insbesondere folgende Arbeiten nach Maßgabe der fachlichen Beurteilung des Eisenbahnbetriebsleiters durchzuführen: Inspektion der Eisenbahninfrastruktur, Aufwuchsbekämpfung, Profilfreischnitt, Reinigungsarbeiten und Wartungsarbeiten. Darüber hinaus seien alle weiteren nach der fachlichen Einschätzung des Eisenbahnbetriebsleiters zur Herbeiführung der Betriebssicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht verstoßen, die Infrastruktur in betriebsbereitem Zustand vorzuhalten. Zwar verfüge die Klägerin derzeit nicht über eine Erlaubnis nach § 7 f AEG; dies hindere die Behörde jedoch nicht daran, die Anordnung zu treffen. Eine Flucht aus der Betriebspflicht durch mangelnde Instandhaltung oder Weigerung, die notwendige Genehmigung einzuholen, würde eine Umgehung der §§ 11 und 14 AEG darstellen. Die Pflichten der Infrastrukturbetreiber bestünden auch unabhängig davon, ob auf der Strecke Eisenbahnverkehr stattfinde. Eine “kalte“ oder „schwarze“ Stilllegung sei nach § 11 AEG ausgeschlossen. Solle aber der Betrieb nicht dauerhaft eingestellt werden, sei die Infrastruktur instandzusetzen, damit sie für einen künftigen Verkehr bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Auch die Anordnung, nach Herstellung der Betriebsfähigkeit die Erlaubnis nach § 7 f AEG zu beantragen, habe ihre Rechtsgrundlage in § 5 a AEG. Dadurch, dass die Klägerin bisher noch keinen Antrag nach § 7 f AEG gestellt habe, verstoße sie gegen ihre Pflicht aus § 4 AEG, die Voraussetzungen für den Betrieb der Infrastruktur zu schaffen, hier die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Eine Weigerung, die erforderliche Genehmigung einzuholen, bedeute eine Flucht aus der Betriebspflicht. Der Bescheid wurde am 28.8.2012 abgesandt.

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Am 28.9.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift, die eingereichten Schriftsätze sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte verfüge über keine Ermächtigungsgrundlage, um von ihr die Stellung eines Antrags nach § 7 f AEG oder vor Inbetriebnahme die Streckenreparatur zu verlangen. Das AEG kenne keine Verpflichtung zur Antragstellung. Die Entscheidung darüber, wann ein Antrag gestellt werde und wann nicht, obliege einzig und allein dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dies folge aus den Grundrechten gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG. Auch aus § 4 Abs. 1 AEG ergebe sich keinerlei Verpflichtung zur Stellung eines Antrags, denn diese Norm setze einen Antrag nach § 7 f AEG voraus. Ohne dass ein Antrag gestellt worden sei, könne es keinen Betrieb geben. Gleiches gelte für die Forderung der Streckenausbesserung. Diese Forderung könne erst dann erhoben werden, wenn der Betrieb ausgeübt werde. Daran fehle es. Auch nach Baurecht könne eine Behörde selbstverständlich den Bürger nicht zwingen, etwas zu bauen oder einen Bauantrag zu stellen. - Der Bescheid sei außerdem zu unbestimmt. Das, was § 2 EBO unter einem sicheren Eisenbahnverkehr verstehe, sei nicht fest und statisch geregelt. Der Bescheid hätte demgemäß detailliert beschreiben müssen, wass sie, die Klägerin, zur Erlangung einer Betriebsaufnahmegenehmigung erfüllen müsse. Es würden lediglich beispielhaft Maßnahmen genannt. Welche Arbeiten ggf. noch verlangt würden, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Es stelle sich auch die Frage, wie der Beklagte seine Forderung eigentlich durchsetzen wolle. Zu der aufgeworfenen Problematik gebe es keinerlei Rechtsprechung. Weder die Bundes- noch alle anderen Landes-Eisenbahnbehörden seien bisher auf die Idee gekommen, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten zu können, einen Antrag gem. § 7 f AEG zu stellen. Die Berufungszulassung sei daher angezeigt.

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Die Pflicht zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs nach § 14 AEG dürfe nicht mit dem Antragsverfahren nach § 7 f AEG vermischt werden, denn sie setze eine Erlaubnis voraus, die hier aber gerade fehle, und die Zuständigkeit nach § 14 AEG liege bei der Bundesnetzagentur. Es verbleibe daher dabei, dass es ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis obliege, ob sie einen Antrag stelle. Sie könne nicht dazu gezwungen werden. Das BVerwG-Urteil 2007 werde meist falsch zitiert und gebe für den vorliegenden Fall nichts her: dort sei entschieden worden, dass das Unternehmen auf einer b e t r i e b e n e n Strecke nicht über die Krücke der betrieblichen Sperrung seiner Betreiberverpflichtung entgehen könne. Vorliegend werde die Strecke aber noch nicht betrieben. Die Instandsetzung und Instandhaltung von Eisenbahnstrecken sei sehr aufwendig. Dieser Aufwand vergrößere sich, je mehr Landeseisenbahnbehörden alles Mögliche forderten, ohne dass diese Forderungen Sicherheitsrelevanz hätten und/oder im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Verkehr notwendig wären. Ihr, der Klägerin, könne nicht zugemutet werden, einen Antrag nach § 7 f AEG zu stellen, um anschließend wiederum ausufernden, zwangsgeldbewehrten Forderungen des Beklagten ausgesetzt zu sein, wie in diversen anderen anhängigen Verfahren. Es sei alleinige wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin, wann sie mit einer Eisenbahnstrecke soweit sei, dass eine Genehmigung gem. § 7 f AEG beantragt werde, und ab wann sie sich dem Regiment der Eisenbahnaufsicht aussetzen wolle. Nur so könne ohne zeitlichen Druck durch den Beklagten die Strecke erst instandgesetzt werden und anschließend der Betrieb beginnen. Der Gesetzgeber habe ersichtlich eine Pflicht zur Antragstellung nicht geregelt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28.8.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Die Klägerin unterliege einem offensichtlichen Rechtsirrtum. Die Instandsetzungsverpflichtung sei hinreichend konkretisiert. Die Behauptung, der Bescheid sei zu unbestimmt, sei rechtsirrig. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien selbstverständlich zu Gunsten des Beklagten zu beantworten. Aufgrund der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen im AEG könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihre Eisenbahninfrastruktur, die sie unstreitig als öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibe, in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen, den betriebsfähigen Zustand aufrechtzuerhalten und alle notwendigen Maßnahmen zum Erhalt des betriebsfähigen Zustandes zu treffen. Diese Pflichten seien durch das BVerwG 2007 und die der Klägerin aus einer anderen Strecke bekannte Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur festgestellt. Die Klägerin habe eine Zugangsgewährungspflicht (§ 14 AEG) und sei daher ohne Zweifel auch verpflichtet, die Voraussetzungen für den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diesen Pflichten würde sich die Klägerin entziehen, wenn sie den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nicht aufnähme und keinen Antrag zur Aufnahme des Betriebes gem. § 7 f AEG stelle. Andernfalls hätten es die Eisenbahnunternehmen in der Hand, durch die Unterlassung der Betriebsaufnahme und/oder eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 7 f AEG die gesetzlichen und vom BVerwG festgestellten Pflichten zu umgehen. Die Nichtaufnahme des Betriebes komme einer vom BVerwG sanktionierten Sperrung einer Strecke gleich. Das von der Klägerin bemühte Beispiel aus dem Baurecht sei nicht vergleichbar. Die Ausführungen der Klägerin zur Unbestimmtheit des Bescheides seien irrelevant, weil die Beurteilung zur Betriebssicherheit des Zustands der Strecke ihr selbst gem. §§ 4, 6, 7 f. AEG obliege. Er, der Beklagte, könne im Fall von Sicherheitsmängeln einen Antrag nach § 7 f AEG ablehnen oder die gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung nach § 7 AEG widerrufen. Jedenfalls beginne die Betriebspflicht nicht erst mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 f AEG. Die Klägerin habe auch keinen Antrag auf Stilllegung nach § 11 AEG gestellt und dürfe die aus den §§ 6, 11 AEG folgende Betriebspflicht nicht umgehen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 28.8.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid beruht auf § 5 a Abs. 2 AEG. Nach dieser Norm können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Die Anordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin, die streitige Strecke durch bestimmte Arbeiten in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen und einen Antrag auf Aufnahme des Betriebes zu stellen, erfüllt die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 AEG, ist frei von Ermessensfehlern, steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und verstößt nicht gegen Grundrechte der Klägerin.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte ist für die getroffene Anordnung gemäß §§ 5 Abs. 1 a Nr. 2 a, Abs. 1 b Nr. 2 AEG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz des Landes (LEG LSA) zuständig. Die Klägerin, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3, 3 a AEG Adressatin und nach § 5 Abs. 1 AEG Verpflichtete der Verfügung, wurde vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 VwVfG angehört (Bl. 172 der Beiakte).

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Die Verfügung des Beklagten ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 VwVfG. Welche Arbeiten zur Herstellung der Betriebssicherheit für erforderlich gehalten werden, ist im Einzelnen aufgezählt. Soweit dies nicht ins Detail geht, obliegt dies der Eigenverantwortung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das die Mängel kennt und auch deshalb (und zudem aus Kostengründen) eine gemeinsame Bereisung der Strecke zur detaillierteren Erfassung abgelehnt hat (vgl. Schreiben der Klägerin v. 23.7.2012); im Übrigen entspricht die Einbindung des Eisenbahnbetriebsleiters dem Kooperationsprinzip und dem gesetzlichen Auftrag des Betriebsleiters zur Verantwortlichkeit für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur (§ 1 Abs. 1 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung v. 7.7.2000, BGBl. I S. 1023, geänd. d. VO v. 5.7.2007, BGBl. I S. 1305).

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Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Befugnisnorm des § 5 a Abs. 2 AEG eröffnet der Behörde ein weites Gestaltungsermessen in bezug auf zu ergreifende Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Derartige Sicherheitsgründe ergeben sich hier daraus, dass Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften festgestellt wurden oder künftig zu verhindern sind.

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Die der Klägerin aufgegebene Inspektion der Eisenbahninfrastruktur ist bereits deshalb erforderlich, weil aus Gründen, die in die Sphäre der Klägerin fallen, Kontrollen vor Ergehen des Bescheides nicht stattfinden konnten. Aufwuchsbekämpfung, Profilfreischnitt, Reinigungs- und Wartungsarbeiten gehören ohne weiteres zum der Klägerin obliegenden Umfang notwendiger Unterhaltungsarbeiten an der Strecke, auch wenn sie nicht betrieben wird. Darüber hinaus bestehende Mängel, die Veranlassung zur Instandsetzung geben, sind vor Ort festzustellen und dürfen keineswegs unbehoben bleiben.

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Im Rahmen der weiten Befugnisnorm des § 5 a Abs. 2 AEG war der Beklagte auch berechtigt, von der Klägerin die Stellung eines Antrags i.S.v. § 7 f AEG zu verlangen. Bei der Betriebsaufnahme gem. § 7 f AEG handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren. Derartige Verwaltungsverfahren werden von § 22 VwVfG erfasst. Gem. § 22 VwVfG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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Verwaltungsverfahren beginnen mithin entweder von Amts wegen (Offizialprinzip) oder – wie hier im Fall des § 7 f AEG – auf Antrag. Bei Antragsverfahren besteht im Normallfall keine Pflicht zur Antragstellung. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit auf das Baurecht, wobei jedoch auch hier ausnahmsweise ein Baugebot i.S.v. § 176 BauGB begründet sein kann. Nur wenn und soweit der Antragsteller aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Antragstellung rechtlich verpflichtet ist bzw. durch die zuständige Behörde dazu verpflichtet werden kann, kann ihm die zuständige Behörde die Stellung des Antrags aufgeben und erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 22 Rn. 22 a; BVerwGE 84, 335). So liegt der Fall hier.

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Die besondere gesetzliche Regelung im Eisenbahnrecht ergibt sich aus der für einen Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur bestehenden Betriebspflicht, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 4, 11 AEG findet. Aufgrund dieser Vorschriften hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, anders als etwa ein Bürger in einem regulären Antrags-Verwaltungsverfahren, keinen Anspruch darauf, dass ohne Antragstellung ein Verwaltungsverfahren unterbleibt. Es besteht vielmehr die ständige Verpflichtung, die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten (so wörtlich § 4 Abs. 3 S. 2 AEG). Wie weit diese Verpflichtung reicht und wie streng das Festhalten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom Gesetz verlangt wird, zeigt § 11 AEG, der Auswege aus der Betriebspflicht umschreibt. Danach hat ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches die dauernde Einstellung des Betriebs einer Strecke beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 23.7.2012 (Bl. 160 der Beiakte) davon gesprochen, die Strecke sei „betrieblich gesperrt“. Es fehlt jedoch an einer wirksamen Antragstellung i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 AEG, wenngleich diese Vorschrift in dem Schreiben erwähnt und die Stilllegungsabsicht benannt wird. Dies führt jedoch nach der strengen Formvorschrift, eine solche Absicht im Bundesanzeiger bekanntzumachen (§ 11 Abs. 1 a AEG) nicht zu einer wirksamen Streckenstilllegung. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müsste zudem seiner Darlegungspflicht nachkommen, warum ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 11 Abs. 1 S. 2 AEG). Mit den kurzen Behauptungen ihres Schreibens vom 23.7.2012 sowie dem entsprechenden Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt die Klägerin dieser Darlegungspflicht nicht nach. Bis zur Entscheidung der Behörde über einen Antrag nach § 11 Abs. 1 AEG hat das Unternehmen aber den Betrieb der Schieneninfrastruktur aufrechtzuerhalten (§ 11 Abs. 2 S. 3 AEG).

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Aus der in den aufgezeigten Normen (Gesamtschau der §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 S. 1 und 11 Abs. 2 S. 3 AEG) explizit vorausgesetzten Betriebspflicht (so Hermes, in: Hermes/Sellner, Allgemeines Eisenbahngesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 12) folgt die Unzulässigkeit, durch Verzicht auf nötige Unterhaltungs- und Instandsetzungsinvestitionen eine Stilllegung ohne Beachtung der Vorgaben des § 11 AEG auf kaltem Wege vorzunehmen („schwarze Stilllegung“, vgl. Hermes, a.a.O.; ebenso zur Betriebspflicht vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.11.2011 - W 6 K 11.433 -, zit. nach juris, und OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 L 67/11 -, insbes. Rn. 54, zit. nach juris).

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Die Konsequenzen der bestehenden Betriebspflicht werden des weiteren aufgezeigt von dem auch von Klägerseite herangezogenen Urt. des BVerwG v. 25.10.2007 (BVerwGE 129, 381 ff., Hunsrückquerbahn). Unmissverständlich verlangt das BVerwG dort vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dass es seiner Verpflichtung nachkommen muss, seine Strecken ständig instandzuhalten und ggf. instandzusetzen, und führt aus: „Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann seinen Sicherheitspflichten gerade nicht schon dadurch genügen, dass es nicht sichere Strecken betrieblich sperrt“ (Rn. 20, zit. nach juris). Hintergrund dieser Verpflichtung ist insbesondere auch das bestehende hohe Interesse der Allgemeinheit daran, öffentliche Schieneninfrastruktur, die einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Wert darstellt, „möglichst zu erhalten“ (so BVerwG, Rn. 24). Damit ist ein Infrastrukturunternehmen zugleich daran gehindert, eine aus seiner Sicht unrentable Strecke einfach aufzugeben. Da es einen „dritten Weg“ – außer Stillegung im Rahmen des § 11 AEG und Betriebspflicht – nicht gibt (so BVerwG, a.a.O., Rn. 23), bleibt es der Klägerin auch versagt, aus der von ihr im Jahr 2006 beantragten und vom Beklagten erteilten Genehmigung nach § 6 AEG für die streitige Reststrecke, für die sie noch kein Verkehrskonzept hat, keinen Gebrauch zu machen und die Strecke – unter Ausschluss von Wettbewerbern um die bestehende Eisenbahninfrastruktur – für lange Zeit auf Vorrat vorzuhalten, ohne dass sie in der Zwischenzeit ihrer Verpflichtung zu Unterhaltung und Instandsetzung nachkommt. Da die Klägerin aus freien Stücken den Antrag nach § 6 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 3 AEG zum Betrieb von Schienenwegen am 2.11.2006 beim Beklagten gestellt hat, folgt daraus auch, dass sie sich insbesondere aus ihrer Pflicht, Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten (§ 6 Abs. 2 S. 1 AEG), bewusst sein musste, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 6 AEG abzielt auf den nächsten Schritt, die Aufnahme des Betriebes gem. § 7 f AEG zu beantragen. § 7 f Abs. 2 AEG enthält sogar eine Erlaubnisfiktion, dass die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen eine abweichende Entscheidung getroffen wird. Dadurch hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Betriebsaufnahmeverfahren Ausdruck verliehen. Durch die Gesamtschau der Betriebspflicht-Vorschriften wird damit deutlich, dass es ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem auf seinen Antrag eine Erlaubnis nach § 6 AEG erteilt wurde, keineswegs in der Hand haben soll, sich durch Unterlassen der Antragstellung nach § 7 f AEG einen wettbewerbswidrigen Vorteil zu verschaffen (Mitbewerber verfügen über keine Genehmigung für diese Strecke und können folglich keinen Antrag auf Betriebsaufnahme stellen) und ein öffentliches Verkehrsinfrastrukturnetz von bedeutendem volkswirtschaftlichen Wert infolge fehlender Antragstellung brach liegen zu lassen. Die Genehmigung nach § 6 AEG, Schienenwege „zu betreiben“, zielt unmittelbar darauf ab, dass ein Antrag zur „Aufnahme des Betriebes“ (§ 7 f AEG) gestellt und die Genehmigung bzw. die Strecke nicht nur abseits der Konkurrenz von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die bei der Erteilung der Genehmigung nach § 6 AEG möglicherweise nicht zum Zuge gekommen sind, „gehortet“ wird.

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Das BVerwG betont zudem, dass die Entscheidungsfreiheit von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht dadurch geschmälert werden soll, dass das vorhandene Netz in einem teilweise nicht betriebssicheren Zustand vorgehalten wird (a.a.O., Rn. 29). Deutlich weist das BVerwG darauf hin, dass eine Streckensperrung nicht bereits dann als lediglich vorübergehend einzustufen ist, wenn sich das Infrastrukturunternehmen die Entscheidung über die weitere Verwendung der Strecke noch vorbehalten will: „Eine nur vorübergehende Betriebseinstellung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Wiederinbetriebnahme in kurzer Frist wieder zu erwarten ist; zudem muss die Unterbrechung des Betriebs regelmäßig dazu dienen, die sichere Befahrbarkeit der Strecke wiederherzustellen. Die Suspendierung des Stilllegungsverfahrens darüber hinaus auch von künftigen Investitionsentscheidungen des Infrastrukturunternehmens selbst abhängig zu machen, würde demgegenüber einer Umgehung Tür und Tor öffnen“ (a.a.O., Rn. 34). Abschließend urteilt das BVerwG, dass es sich beim Betrieb einer Strecke nicht um eine in das Belieben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gestellte Entscheidung handele, sondern um die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (a.a.O., Rn. 43).

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Der Auffassung der Klägerin, ihr könne nicht aufgegeben werden, einen Antrag nach § 7 f AEG zu stellen, steht auch die Auslegung der Betriebspflicht durch das OVG entgegen. Nach dessen Urt. v. 19.7.2012 - 1 L 67/11 - ist die auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG rechtmäßig. Dabei handelt es sich bei § 11 AEG ebenso wie bei § 7 f AEG um ein Antragsverfahren, also (s.o.) ein Verwaltungsverfahren, das üblicherweise nur auf Antragstellung (§ 11 Abs. 2 S. 1 AEG) beginnt, aber wegen der gesetzlich vorausgesetzten Betriebspflicht auch zur Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, führen kann. So wurde dem dortigen Kläger - gestützt auf § 5 a Abs. 2 AEG - aufgegeben, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten und einen Stilllegungsantrag zu stellen (Urt. OVG LSA, a.a.O., Rn. 9). Anders als bei der Stellung eines Bauantrags nach den Vorschriften des BauGB liegt es nicht in der freien Disposition eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem eine Genehmigung nach § 6 AEG erteilt wurde, ob es (ggf. erst in ferner Zukunft) einen Antrag auf Betriebsaufnahme nach § 7 f AEG stellt.

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Neben der im Gesetz vorausgesetzten Betriebspflicht gebietet auch die Verpflichtung der Klägerin aus § 14 AEG, dass ihr gem. § 5 a Abs. 2 AEG aufgegeben werden kann, einen Antrag nach § 7 f AEG auf Betriebsaufnahme zu stellen. Denn § 14 Abs. 1 S. 1 AEG enthält die Verpflichtung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Infrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch eine aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung bestimmten Umfang zu gewähren. Dieser Verpflichtung kann sich ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch nicht dadurch entziehen, dass es die Infrastruktureinrichtung nicht betreibt (vgl. OVG, a.a.O., Rn. 56) bzw. – wie im vorliegenden Fall – von sich aus erst gar keinen Antrag nach § 7 f AEG stellt. Ihr entsprechendes schriftsätzliches Vorbringen, die streitige Strecke werde von ihr gerade nicht betrieben, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm hier nicht gegeben seien, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten und sich stattdessen des teilweisen Betriebs der Strecke selbst berühmt.

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Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Der Bescheid des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft i.S.v. § 114 S. 1 VwGO ergangen. Der Beklagte hat die in der Anhörung vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in Erwägung gezogen, aber ist zutreffend zu der Ansicht gelangt, dass Wirtschaftlichkeitsaspekte allein im Stilllegungsverfahren berücksichtigt werden können (vgl. OVG, a.a.O., Rn. 61). Die Entscheidung des Beklagten orientiert sich an sachlichen Gesichtspunkten und ist frei von Willkür ergangen. Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie der Beklagte seine Forderung eigentlich durchsetzen wolle, stellt sich mangels dem Bescheid beigegebener Instrumente der Verwaltungsvollstreckung (anders im Fall des VG Würzburg, a.a.O.) im vorliegenden Verfahren nicht.

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Die der Klägerin gem. § 5 a Abs. 2 AEG aufgegebenen Maßnahmen sind geeignet, die aufgezeigten Verstöße gegen Unterhaltungs-, Instandsetzungs-, Sicherheits- und Betriebspflichten durchzusetzen. Bei dieser Sachlage entspricht es auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Beklagte der Klägerin im Rahmen seines weiten Befugnisermessens aus § 5 a Abs. 2 AEG aufgegeben hat, einen Antrag zur Betriebsaufnahme nach § 7 f AEG zu stellen, statt die nach § 6 AEG erteilte Genehmigung gem. § 7 AEG zu widerrufen.

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Grundrechte der Klägerin, insbesondere aus Art. 14, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, sind insoweit nicht verletzt. Denn die gesetzliche Betriebspflicht der Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterliegt der Sozialbindung des Eigentums und enthält eine zulässige Beschränkung der nicht schrankenlos gewährleisteten grundrechtlichen Freiheiten auf wirtschaftliche Betätigung im Interesse des allgemeinen Wohls (Erhaltung wertvoller Verkehrsinfrastruktur).

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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.Keiner Unternehmen

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(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen1.die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazitä

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 22 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;2. nur auf Antrag tätig

Baugesetzbuch - BBauG | § 176 Baugebot


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist 1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,2. ein vorhan

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 2 Allgemeine Anforderungen


(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese kei

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV | § 1 Bestellung der Betriebsleiter


(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwort

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2015 - 3 A 250/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2015 - 3 A 250/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juli 2012 - 1 L 67/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ihm seitens des Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens für die Eisenbahninfrastruktur Q-V. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D. Eisenbahngesellschaft
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2015 - 3 A 250/12.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2016 - 4 LB 2/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten

Referenzen

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft,
3.
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
überwacht.

(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
der Bund für
a)
Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
b)
Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
c)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder für
a)
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
b)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
2.
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.

(1d) Dem Bund obliegt

1.
die Anerkennung und Überwachung der
a)
benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797,
b)
bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.

(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz

1.
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
1a.
die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
1b.
im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;
2.
die Erteilung von
a)
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und
b)
Sicherheitsgenehmigungen;
2a.
im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält;
3.
die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;
4.
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;
4a.
die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;
5.
die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
6.
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;
7.
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist;
8.
die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;
9.
die
a)
Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen),
b)
Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
c)
Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;
10.
das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;
11.
die Anerkennung oder Zulassung von
a)
Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
b)
Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;
12.
das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.

(1f) (weggefallen)

(1g) (weggefallen)

(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.

(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.

(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.

(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.

(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen

1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,
2.
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
3.
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.

(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.

(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.

(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.

(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.

(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können

1.
Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können,
2.
nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder
3.
der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person
bestellt werden.

(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm seitens des Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens für die Eisenbahninfrastruktur Q-V.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D. Eisenbahngesellschaft mbH (D.EG), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichtes Hagen vom 31. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

3

Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 erteilte das damalige Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt der vorgenannten Gesellschaft die Genehmigung, als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Strecke von Q., Spitze der Weiche 34 im Streckenkilometer 15,442 bis V., Spitze der Weiche 5 im Streckenkilometer 30,615 zu betreiben. Eigentümerin der Grundstücke und Grundstücksteilflächen dieser Strecke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ist die (...) AG. Zuvor hatten die (...) AG und die D.EG mit Vertrag vom 20. Dezember 2002 die Verpachtung der zur Strecke gehörenden Grundstücke, Grundstücksteilflächen und der hierauf befindlichen Betriebsanlagen sowie die Übergabe/Übernahme des Betriebes und den Weiterbetrieb der Eisenbahninfrastruktur ohne zeitliche Unterbrechung für den öffentlichen Eisenbahnverkehr vereinbart.

4

In § 5 des Vertrages wurde die Übergabe der Strecke „wie sie steht und liegt“ sowie der Betriebsführung auf die D.EG vereinbart; die Laufzeit des Vertrages war gemäß dessen § 10 Abs. 1 bis Ende des Jahres 2023 bestimmt. In § 10 Abs. 5 wurde zudem geregelt „Vor Beendigung des Vertrages hat der Pächter nach § 11 AEG … das Verfahren zur dauernden Einstellung des Betriebes der Infrastruktur durchzuführen“. Gemäß § 3 Abs. 1 Vertrages war die Verwendung der Pachtsache im Rahmen von § 1 nur zum Betrieb als öffentliche Eisenbahninfrastruktur gemäß § 3 AEG im eisenbahnbetriebsüblichen Maße zulässig.

5

Ob und inwieweit die D.EG sodann den Betrieb tatsächlich aufgenommen, mithin von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

6

Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilte die (...) AG dem damaligen Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt mit, dass die Strecke ab 31. Oktober 2003 an die D.EG verpachtet wurde, welche sie als öffentliche Eisenbahninfrastruktur weiter betreibe. Unter dem 8. Dezember 2003 teilte die D.EG der v. g. Behörde mit, dass ihr die Infrastruktur Q-V von der (...) AG per 30. November 2003 förmlich übergeben worden sei.

7

Nachdem über das Vermögen der D.EG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, teilte der Kläger als bestellter Insolvenzverwalter der (...) AG mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit, dass die D.EG zum 1. Januar 2005 auf die (E ...) GmbH mit Sitz in D. übergehen („übertragend saniert“) werde. Er erkläre sich mit der Übernahme des Pachtvertrages über die Strecke Q-V durch die (E ...) GmbH einverstanden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 antwortete die (...) AG, dass sie einem Übergang des Pachtvertrages auf die (E ...) GmbH grundsätzlich zustimme, Voraussetzung für den Übergang sei jedoch die Erteilung einer Genehmigung durch das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der GmbH nach § 6 AEG. Eine solche Genehmigung ist indes nicht betragt worden und demgemäß auch nicht erfolgt.

8

Mit an die (...) AG gerichtetem Schreiben vom 25. April 2005 kündigte der Kläger den Pachtvertrag vom 20. Dezember 2002 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum 30. Juni 2005. In ihrer Antwort vom 14. Juni 2005 wies die (...) AG den Kläger darauf hin, dass die D.EG nach § 10 Abs. 5 des Pachtvertrages dazu verpflichtet sei, im Falle der Beendigung des Pachtvertrages das Verfahren nach § 11 AEG zur dauernden Einstellung des Betriebes durchzuführen. Der Kläger erwiderte am 20 Juni 2005, eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Durchführung eines Verfahrens gemäß § 11 AEG bestehe weder nach dem Gesetz noch aus dem Vertrag.

9

Mit dem hier streitgegenständlichen - dem Kläger am 23. Dezember 2008 zugestellten - Bescheid vom 17. Dezember 2008 gab der Beklagte dem Kläger nach Anhörung auf, das Stilllegungsverfahren der Eisenbahninfrastruktur Q-V spätestens am 1. Februar 2009 einzuleiten und unmittelbar nach Ablauf von 3 Monaten den Stilllegungsantrag zu stellen (Ziff. 1 des Bescheides). Zu Ziff. 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung zur Einleitung des Stilllegungsverfahrens angeordnet. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe 50.000,00 € an, sofern dieser der Anordnung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach Ziff. 1 des Bescheides nicht Folge leiste (Ziff. 3 des Bescheides).

10

Zur Begründung der Anordnung zu Ziff. 1 des Bescheides führte der Beklagte aus, dass ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 11 Abs. 1 AEG verpflichtet sei, u. a. dann ein Stilllegungsverfahren durchzuführen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes auf einer Strecke beabsichtige. Der Kläger sei durch seine Berufung zum Insolvenzverwalter der D.EG zum gesetzlichen Vertreter des Betreibers bzw. Betreiber der betroffenen Infrastruktur geworden, weshalb ihn auch die Pflichten eines Infrastrukturbetreibers treffen würden. Zu diesen Pflichten gehöre unter den gegebenen Umständen auch die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens. § 5a Abs. 2 AEG ermächtige ihn - den Beklagten -, Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverstößen zu treffen. Die öffentlich-rechtliche Stilllegungsverpflichtung sei durch die Kündigung des zivilrechtlichen Pachtvertrages nicht entfallen. Die Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens diene dem mit § 11 Abs. 1 AEG verfolgten Zweck diene, einem fortschreitenden Streckenverfall entgegen zu treten und bestehende Schienenwege zum Wohl der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten. Das Stilllegungsverfahren gewährleiste, dass vor der endgültigen Stilllegung einer Strecke alle Möglichkeiten zur Weiternutzung der Infrastruktur durch Verkauf oder Verpachtung an Dritte genutzt würden. Es stehe auch kein milderes Mittel zur Verfügung, um eine mögliche Weiternutzung der Strecke zu bewirken. Eine bestehende öffentliche Eisenbahninfrastruktur könne nicht durch „Liegen lassen“ und ohne Betreiber sich selbst überlassen werden. Die Durchführung des in § 11 Abs. 1 AEG geregelten Verfahrens sei für diese Fälle zwingend vorgeschrieben.

11

Der Kläger hat daraufhin am 21. Januar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat:

12

Er sei nicht verpflichtet, ein Stilllegungsverfahren für die D.EG durchzuführen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Auch seien die Voraussetzungen des § 11 AEG nicht erfüllt. Die Vorschrift wende sich an einen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmer, der beabsichtige, den Betrieb einer Strecke dauernd einzustellen. Vorausgesetzt werde damit, dass der Unternehmer die Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke betreibe, also Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang zu der Strecke gewähre und die Strecke in betriebssicherem Zustand erhalte. Tatsächlich sei die D.EG aber nicht als Eisenbahninfrastrukturunternehmen tätig geworden. Die Erteilung der Genehmigung allein reiche hierfür nicht aus; sie berechtige nur zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG, mache ihren Empfänger aber noch nicht zum Eisenbahninfrastrukturunternehmer.

13

Selbst wenn man die D.EG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ansehe, habe sie diese Eigenschaft jedenfalls mit Rückgabe der Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 2007 und dem damit einhergehenden Rechtsverzicht verloren. Die Möglichkeit des Verzichts sei auch ohne ausdrückliche allgemeine Rechtsgrundlage als eigenständiges verwaltungsrechtliches Institut anerkannt. Der Verzicht habe zudem der materiellen Rechtslage entsprochen, weil er einem zwingend auszusprechenden Widerruf der Genehmigung durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG zuvorgekommen sei. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D.EG habe die Genehmigungsvoraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr vorgelegen.

14

Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung könne auch nicht dem Kläger gegenüber als Insolvenzverwalter ergehen, weil ihn grundsätzlich keine Ordnungspflichten als Masseverbindlichkeit träfen. Es sei ihm auch rechtlich unmöglich, den nach § 11 AEG geforderten Nachweis der Erfolglosigkeit von Verhandlungen mit Dritten zu führen. Da er weder Eigentümer noch Besitzer der Strecke sei, könne er Dritten eine solche Übernahme der Infrastruktureinrichtung nicht anbieten. Es sei ihm rechtlich nicht möglich, ein fremdes Grundstück zu verkaufen oder zu verpachten. Überdies sei ein wirtschaftliches Betreiben der Strecke wegen deren Unterbrechung im Bereich der Ortslage O. nicht möglich.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 aufzuheben.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die D.EG sei zunächst Betreiber der Infrastruktur gewesen; mit der Insolvenz der D.EG sei die Betreibereigenschaft auf den Kläger übergegangen. Zum Betreiber werde der Inhaber der Genehmigung allein aufgrund seiner Unterhaltungspflicht für die Infrastruktur. Es komme nicht darauf an, ob auf der Eisenbahninfrastruktur tatsächlich Eisenbahnverkehr stattfinde. Die unternehmerische Betreiberentscheidung habe ursprünglich bei der D.EG gelegen. Ob tatsächlich Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, sei letztlich irrelevant. So habe auch ein temporäres Absehen von Unterhaltungsmaßnahmen bei Bestehen der Unterhaltungspflicht keine Auswirkung auf die Betreibereigenschaft.

20

Das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis erlösche nicht durch eine Insolvenz. Vielmehr gingen die Pflichten des Betreibers auf den Insolvenzverwalter über, der den Pflichten des § 11 AEG nachzukommen habe.

21

Mit Urteil vom 5. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Er sei formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt; der Inhalt der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen werde jedenfalls aus der Begründung des Bescheides hinreichend deutlich, die auf die gesamte Vorschrift des § 11 AEG Bezug nehme. Materiell rechtlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG gegeben, weil ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 AEG und damit gegen eine nach § 5 Abs. 1 AEG einzuhaltende Vorschrift vorliege und die Entscheidung des Beklagten auch keine Ermessensfehler aufweise. Die vom Kläger für rechtlich zulässig erachtete Möglichkeit des Verzichts auf die Genehmigung bzw. deren Rückgabe scheide aus. Dies ergebe sich schon aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG, die die generelle Betriebs- und Unterhaltungsverpflichtung des Unternehmers voraussetze und klarstelle, dass sie auch während des Stilllegungsverfahrens fortbestehe. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die seit dem Jahre 2004 insolvente D.EG den Betrieb der Strecke Q-V zu keinem Zeitpunkt aufgenommen haben wolle. Denn die ihr im Jahr 2003 erteilte Genehmigung habe die D.EG nicht nur zum Betrieb der Infrastruktureinrichtung berechtigt, sondern zugleich eine entsprechende Verpflichtung begründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 (- 3 C 51.06 -, juris) festgestellt habe, sei den §§ 2 Abs. 3 a. F. (heute: § 2 Abs. 3 a), 4 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 2 Satz 2 AEG in einer „Zusammenschau“ zu entnehmen, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmer verpflichtet seien, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht mehr betriebssichere wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmer könnten sich von dieser Pflicht auch nicht durch die betriebliche Sperrung der Strecke befreien. Im Übrigen ziele die sich mit der Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG entstehende Betriebspflicht auch ohne gesetzliche Vorgaben für Eisenbahninfrastrukturunternehmer darauf ab, dass die Infrastruktur überhaupt und im Umfang der Planfeststellung und der damit genehmigten Kapazitäten betriebsbereit vorgehalten werde, da anderenfalls das für eine mehr als nur geringfügige Kapazitätsverringerung erforderliche Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG leer liefe. Auch greife der klägerische Einwand nicht durch, dass der Kläger mit Rückgabe der Genehmigungsurkunde lediglich einem vom Beklagten nach § 7 Abs. 1 AEG zwingend auszusprechenden Widerruf wegen Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen zuvor gekommen sei. Dem AEG sei nicht zu entnehmen, dass ein Widerrufsverfahren ein Stilllegungsverfahren entbehrlich mache, zumal letzteres ebenfalls mit dem Wegfall der Genehmigung ende.

23

Der Beklagte habe sich auch zu Recht an den Kläger als den Insolvenzverwalter der Genehmigungsinhaberin gehalten, weil Pflichten, die der Schuldner aus Vertrag, Delikt, dinglichem oder öffentlichem Recht zu erfüllen habe, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO mit dem Übergang der Verfügungsgewalt den Insolvenzverwalter treffen. Der Kläger vermöge auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe ein ungeeignetes Mittel gewählt, weil er nach Kündigung des Pachtvertrages nicht in der Lage sei, den von § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG geforderten Nachweis über (gescheiterte) Verhandlungen mit Dritten wegen der Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu erbringen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Norm voraussetze, dass das antragstellende Unternehmen in der Lage sein müsse, Dritten selbst die zivilrechtliche Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen. Schließlich sei auch die zu Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Gegen das dem Kläger am 26. April 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 22. Juni 2011 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage wie folgt begründet:

25

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG lägen nicht vor, weil insoweit vorausgesetzt werde, dass im Zeitpunkt der Stellung des Stilllegungsantrages die Eisenbahninfrastruktur noch betrieben werde. Die D.EG habe indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2008 noch zuvor tatsächlich die Strecke Q-V betrieben. Von der am 11. Juni 2003 erteilten Genehmigung habe sie keinen Gebrauch gemacht. Es fehle mithin nicht nur an dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG erforderlichen „Betrieb“, sondern auch an der Existenz der Strecke, für die der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingestellt werden soll. Eine solche Streckenverbindung gebe es nicht, weil die Strecke in der Ortslage N. ohne Wissen und Zutun der D.EG bzw. des Klägers unterbrochen worden sei, indem die höhengleiche Kreuzung der Bahn mit der Bundesstraße B 250 beseitigt worden sei. Der Versuch des Beklagten, den Kläger zur Wiederherstellung des höhengleichen Bahnüberganges zu verpflichten, sei bisher gescheitert.

26

Bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei die D.EG bzw. der Kläger auch nicht mehr berechtigt gewesen, die Strecke zu betreiben, weil die Genehmigung unter dem 11. Dezember 2007 wieder zurück gegeben worden und damit erloschen sei. Voraussetzung eines Stilllegungsverfahrens sei, dass der Betrieb rechtlich zulässig sei; dies sei nach der Rückgabe der Genehmigung nicht mehr gegeben gewesen. Die Rückgabe der Genehmigung sei auch nicht unbeachtlich, weil willkürlich erfolgt. Auf die Genehmigung sei nicht willkürlich verzichtet worden, um ein Stilllegungsverfahren nicht betreiben zu müssen, sondern weil mangels Leistungsfähigkeit des Genehmigungsinhabers die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorgelegen hätten und die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG zwingend hätte widerrufen müssen. Der Widerruf der Genehmigung hätte bereits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. März 2004, also mehr als 4 1/2 Jahre vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 17. Dezember 2008 erfolgen müssen. Mit der Rückgabe der Genehmigung habe man der materiellen Rechtslage entsprochen und sei einem von dem Beklagten zu erklärenden Widerruf zuvor gekommen. Eine Nebenbestimmung zur Genehmigung vom 11. Juni 2003 habe im Übrigen den Widerruf ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass die D.EG zivilrechtlich nicht mehr zum Betrieb der Strecke berechtigt sein sollte.

27

Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aufforderung zur Offertstellung im Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG sei entgegenzutreten. Der Gesetzeswortlaut verlange, dass zuvor Dritten die „Übernahme der Eisenbahninfrastruktur durch Verkauf oder Verpachtung ...“ vergeblich angeboten worden sei. Der Kläger sei über die Strecke nicht verfügungsbefugt; denn die D.EG sei nach Beendigung des Pachtvertrages zum 30. Juni 2005 nicht mehr Besitzer der Strecke und damit z. B. auch nicht mehr zum Abschluss eines (Unter-)Pachtvertrages berechtigt gewesen. Eine Berechtigung, im Namen und mit Vollmacht der Eigentümerin der Strecke, Dritten die Strecke zum Betreiben der Infrastruktur zu überlassen, ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 5 Satz 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002. Eine etwaige Vollmacht habe jedenfalls nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestanden. Nach § 168 Satz 1 BGB bestimme sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Grundverhältnis; sie erlösche, wenn das Grundverhältnis - hier das Pachtverhältnis - ende.

28

Der Kläger beantragt,

29

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 5. April 2011 den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 aufzuheben.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor, die D.EG sei Betreiberin der Infrastruktur geworden. Die D.EG sei in die Position des Betreibers eingetreten, indem sie bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Infrastruktur von der (...) AG übernommen habe.

33

Die Betreibereigenschaft sei auch nicht durch Rückgabe der Genehmigung erloschen. Selbst wenn man annehme, dass die Genehmigung nach § 6 AEG eine Betriebspflicht begründe, führe ein einseitiger Verzicht auf die Genehmigung nicht zu deren Erlöschen, weil die mit der Genehmigung erlangte Rechtsposition nicht ausschließlich im Interesse des Berechtigten liege, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Es sei auch rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufe. Denn selbst dann, wenn sie den Widerruf vorgenommen hätte, wäre damit nicht auch die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Stilllegung entfallen; die Betreiberpflicht bestehe bis zur Entscheidung über einen Stilllegungsantrag.

34

Auch eine fehlende zivilrechtliche Nutzungsbefugnis hindere nicht an einer Angebotsabgabe gegenüber Dritten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG. Die Vorschrift enthalte eine Ermächtigung, ggf. Erklärungen für den zivilrechtlich Nutzungsberechtigten abzugeben. Sie sei als gesetzliche Vertretungsmacht des Betreibers zu betrachten, so dass ein Angebot dann dem Eigentümer zuzurechnen sei und im Falle der Annahme mit ihm der Vertrag zustande komme. Im Übrigen habe die Regelung im § 10 Abs. 5 des Pachtvertrages eine vertragliche Vertretungsmacht begründet, nach der der Pächter bevollmächtigt worden sei, ein Angebot im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG abzugeben. Der Eigentümer habe die Möglichkeit, jederzeit selbst in die Betreiberverantwortung zurück zu kehren und dann das gesetzliche Verfahren nach § 11 AEG selbst zu betreiben. Wenn er diesen Weg nicht beschreiten wolle, müsse er sich an Angebote binden lassen, sofern sie den in diesem Bereich üblichen Bedingungen entsprechen. Die Vollmacht sei auch nicht durch die Kündigung des Pachtvertrages erloschen, weil es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers ((...) AG) an den Bevollmächtigten (D.EG) handle. Unabhängig davon verbleibe es bei der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreibers.

35

Zu Recht bestehe auch eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers als Insolvenzverwalter. In Rede stehe hier nicht der Übergang einer Verhaltensverantwortlichkeit des Schuldners auf den Insolvenzverwalter, sondern die eisenbahnrechtliche Betreiberverantwortung. Es gehe hier nicht um eine von einer Person ausgehende Gefahr, sondern um die Gefahr, die von einer Infrastruktur ausgehe, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend betrieben bzw. stillgelegt werde. Der Sache nach handele es sich um eine Zustandsgefahr, für die der Zustandsstörer verantwortlich sei. Durch die Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter sei der Kläger in diesem Sinne Verantwortlicher geworden.

36

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und zu den Verfahren - 6 A 16/12 HAL -, - 6 B 17/12 HAL -, - 1 M 40/12 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 5. April 2011 gerichtete Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

38

Die Klage ist teilweise unzulässig (1.) und soweit zulässig, unbegründet (2.).

39

1. Unzulässig ist die Klage, soweit sie gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziff. 3 des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2008 gerichtet ist. Denn die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie war - wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend ausgeht - in zeitlicher Hinsicht auf den 1. Februar 2009 bzw. auf den 1. Mai 2009 bezogen. Diese Fristen sind abgelaufen, ohne dass der Kläger sie zu beachten hatte; denn er war davon, trotz der unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ergangenen Vollzugsanordnung, befreit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich die Vollzugsanordnung auf beide Fristen oder nur auf die Frist zur Einleitung des Stilllegungsverfahrens, d. h. den 1. Februar 2009 bezogen hat. Denn in letzterem Fall hätte der Befolgung der Frist zur Stellung eines Stilllegungsantrages (1. Mai 2009) bereits die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Januar 2009 entgegen gestanden. Bezieht man die Vollzugsanordnung hingegen auf die Gesamtregelung in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides, so waren beide Fristen für den Kläger nicht verbindlich, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2009 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Januar 2009 - 6 A 200/09 HAL - gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 wieder hergestellt hat. Sofern - wie hier - im Gerichtsbeschluss nichts anderes bestimmt ist, wirkt die aufschiebende Wirkung zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes.

40

2. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass sich Ziff. 1 des Bescheides insgesamt erledigt hätte und die Klage auch insoweit unzulässig wäre. Denn die mit der Grundverfügung aufgegebene Stilllegungsmaßnahme ist auch ohne Fristsetzung durchführbar, so dass die Anordnung, mangels erkennbar entgegenstehenden Willens des Beklagten, weiterhin Bestand haben kann. Die Klage ist hiernach in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides - ohne die gesetzten Fristen - zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere zu dessen Bestimmtheit ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch hat der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben.

42

a) Materiell rechtlich findet die gegen den Kläger ergangene Anordnung zur Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahrens gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 17. Dezember 2008 ihre Rechtsgrundlage in § 5a Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, 2378, 2396; berichtigt in BGBl. 1994 I, 2439), zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBl. I, 215). Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris). Dies ist vorliegend der von einer obersten Landesbehörde erlassene Ausgangsbescheid vom 17. Dezember 2008, für den gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist.

43

Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 AEG in der bei Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben u. a. gegenüber Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG wird durch die Eisenbahnaufsicht die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sicher gestellt. Der Beklagte war nach § 5a Abs. 2 AEG zum Einschreiten befugt, weil der Kläger D.EG Betreiber eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG geworden ist und in dieser Funktion Pflichten verletzt hat, die ihm nach dem AEG oblegen haben bzw. obliegen.

44

b) Der Kläger hat gegen die sich aus der Zusammenschau von §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG ergebende generelle Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens verstoßen, soweit er die dauernde Einstellung des Betriebes der Strecke Q-V beabsichtigt bzw. den Betrieb dieser Strecke faktisch bereits eingestellt hat, ohne das in einem solchen Falle vorgesehene Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG durchzuführen und den Betrieb der Schieneninfrastruktur bis zur Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG aufrecht zu erhalten. Mit Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides wird dem Kläger mit Recht aufgegeben, das versäumte Stilllegungsverfahren nachzuholen.

45

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - hier der Beklagten - zu beantragen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 ist der D.EG die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Ziff. 2 AEG erteilt worden, die Strecke Q-V als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu betreiben, so dass die Maßgaben des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG grundsätzlich Anwendung finden.

46

c) Ein Stilllegungsverfahren ist vorliegend nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil - wie der Kläger vorträgt - der Betrieb der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur durch die D.EG nie aufgenommen worden sei.

47

Unbeschadet der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.) aus einer Zusammenschau von §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG hergeleitete generelle Betriebspflicht für ein Infrastrukturunternehmen auch eine Betriebsaufnahmepflicht beinhaltet (wie sie § 21 Abs. 1 PBefG explizit vorsieht), kann auf sich beruhen, welche rechtlichen Folgen ein Verstoß gegen eine solche Pflicht nach sich ziehen würde. Denn die sich aus den Unterlagen ergebenden tatsächliche Abläufe rechtfertigen ohne weiteres die Feststellung, dass die D.EG den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Q-V jedenfalls am 30. November 2003 aufgenommen hat:

48

Soweit eine Betriebsaufnahme die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Eisenbahninfrastruktur voraussetzt, hat die D.EG diese – nach der gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002 erfolgten Übergabe der Strecke „wie sie steht und liegt“ spätestens ab dem 30. November 2003 erlangt. Gemäß § 3 des Vertrages war die D.EG zur ordnungsgemäßen Verwendung und Unterhaltung der Pachtsache verpflichtet; sie trat zudem gemäß 4 des Vertrages mit der Übernahme der Infrastruktur in laufende Miet-, Pacht, Gestattungs- und Kreuzungsverträge ein.

49

Der Umstand, dass sich die D.EG offensichtlich selbst als Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur angesehen hat, ergibt sich auch aus ihrem Schreiben an das damalige Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2003 dahingehend, dass ihr „die Infrastruktur Q-V … von (…)-Netz per 30.11.2003 förmlich übergeben“ worden sei. Die D.EG hat auch die tatsächliche Betriebsführung und Verantwortung für die Eisenbahninfrastruktur wahrgenommen, indem sie betriebliche Entscheidungen getroffen und bestimmenden Einfluss auf den Anlagebetrieb ausgeübt hat. So enthält das vorg. Schreiben vom 8. Dezember 2003 den Hinweis:

50

„Wir müssen, bevor wir diese Strecke beim LfB beantragen einige Instandsetzungsarbeiten vorab durchführen, um eine Befahrbarkeit zur Besichtigung überhaupt ermöglichen zu können“.

51

Offensichtlich bezogen sich die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten auch auf Schranken- und Haltlichtanlagen, die den Gegenstand eines weiteren Schreibens der D.EG vom 3. Februar 2004 an die Genehmigungsbehörde darstellten.

52

Die hier avisierte Übernahme von Instandsetzungsarbeiten an der Pachtsache stellt typischerweise eine unternehmerische Entscheidung dar und verdeutlicht, dass die Betriebsführung durch betriebsgestaltende Handlungen „in Angriff genommen wurde“.

53

Auch der Umstand, dass die D.EG Personal für die Infrastrukturanlage vorgehalten hat, spricht für eine Betriebsaufnahme. So enthält der Pachtvertrag vom 20. Dezember 2002 in § 5 Abs. 2 die Regelung, dass Voraussetzung für die Übergabe der Pachtsache die Einweisung des für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Personals seitens des Pächters - also der D.EG - sei. Betrachtet man diese Regelung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an die (...) AG vom 21. Dezember 2004, wonach vom Erfolg der „übertragenden Sanierung“ an die (E ...) GmbH 36 Arbeitsplätze abhängen und die (E ...) GmbH diesen Pachtvertrag (gemeint ist die Übernahme des von der D.EG mit der (...) AG abgeschlossenen Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002) dringend benötige, rechtfertigt dies die Annahme, dass die D.EG Personal zum Betrieb der gepachteten Eisenbahnin-frastruktur vorgehalten hat und umgekehrt eine Übernahme des Personals seitens der (E ...) GmbH für diese nur wirtschaftlich sinnvoll war, wenn ihr auch die mit dem Personal betriebene Eisenbahninfrastruktur zur Verfügung gestellt wurde. Da die Verwendung der Pachtsache gemäß § 3 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002 nur zum Betrieb als öffentliche Eisenbahninfrastruktur gemäß § 3 AEG im eisenbahnbetriebsüblichen Maße zulässig war, ergibt sich auch kein Anhalt für eine Personalverwendung durch die D.EG außerhalb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

54

d) Ist danach von einer Betriebsaufnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die D.EG auszugehen, löst dies jedenfalls die generelle Betriebspflicht des letzten Betreibers aus und stellt ihn bzw. das Infrastrukturunternehmen vor die Wahl, eine Strecke entweder dauernd betriebsbereit und betriebssicher vorzuhalten oder aber nach dem vorgesehenen Verfahren still zu legen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.). Der Einwand des Klägers, die Stellung eines Stilllegungsantrages setze voraus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Eisenbahninfrastruktur noch betrieben werde, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, weshalb alle Ereignisse außer Betracht bleiben müssen, die danach liegen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.); zum Anderen erweist sich eine Untätigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und damit eine faktische Stilllegung der Strecke als rechtlich irrrelevant, weil hierdurch die bis zur Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung bestehende Betriebspflicht umgangen würde und der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens keine Vorteile daraus herleiten kann, dass er seiner Betriebspflicht gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG nicht ordnungsgemäß nachkommt.

55

e) Auch der Einwand, die D.EG habe im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung die Strecke nicht betreiben dürfen, weil sie unter dem 11. Dezember 2007 die ihr erteilte Genehmigung vom 11. Juni 2003 wieder zurückgegeben habe, mit der Folge, dass diese Genehmigung erloschen sei, greift nicht durch.

56

Ein wirksamer Verzicht auf die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG vom 11. Juni 2003 ist wegen fehlender Dispositionsbefugnis der D.EG bzw. des Klägers über den Bestand der betroffenen Rechtsposition nicht erfolgt. Genehmigungen, an die zur Aufrechterhaltung bedeutender Gemeinwohlfunktionen gesetzliche Betriebspflichten anknüpfen, sind nicht einseitig verzichtbar. So liegt der Fall hier. Die Genehmigung zum Betrieb von Schienenwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen verleiht dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Rechtsposition, deren Aufrechterhaltung nicht ausschließlich in dessen eigenem Interesse liegt, sondern im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Zweckbestimmung von Eisenbahninfrastruktur besteht darin, Verkehr zu ermöglichen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG verpflichtet, den Zugang zu ihrem Netz jedem interessierten Verkehrsunternehmen jederzeit diskriminierungsfrei zu gewähren. Dem können sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Infrastruktureinrichtungen nicht mehr betreiben. Damit würden sie zugleich die Entscheidung präjudizieren, auf welchen Strecken welcher Verkehr stattfindet. Das steht ihnen nicht zu. Vielmehr liegt nach der Trennung von Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur die Entscheidung, auf welchen Strecken welcher Verkehr stattfinden soll, zunächst bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Deren Entscheidungsfreiheit soll nicht dadurch geschmälert werden, dass das vorhandene Netz in einem teilweise nicht betriebssicheren Zustand vorgehalten wird (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.).

57

Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelung ist es, Infrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten. Damit kommt der Bund seiner in Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Gewährleistungsverantwortung nach. Der Betrieb der Infrastruktureinrichtungen wurde mit der Bahnreform 1994 zwar in formal private Hand gegeben. Ein Infrastrukturunternehmen sollte aber zum Betrieb verpflichtet sein. Eine unrentable Strecke sollte es nicht einfach aufgeben dürfen. Vielmehr sollte die Stilllegung einer Strecke erst dann in Betracht kommen, wenn der weitere Betrieb dem Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist und wenn sich auch kein konkurrierendes Unternehmen zur Übernahme der Strecke bereit gefunden hat. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen sollte die staatliche Bahnaufsicht überprüfen. Deshalb macht § 11 AEG die Einstellung des Betriebes einer Strecke von einer Genehmigung der Bahnaufsicht abhängig. Um die Genehmigung für eine Streckenstilllegung zu erhalten, muss das Infrastrukturunternehmen zum einen den Nachweis führen, dass ihm selbst die Fortführung der Strecke wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und zum anderen zusätzlich darlegen, dass sich auch kein anderes Unternehmen gefunden hat, das zu einer Übernahme der Strecke zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen bereit war (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.).

58

Hiervon ausgehend besteht an der Aufrechterhaltung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG jedenfalls dann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, wenn von der Genehmigung bereits Gebrauch gemacht worden ist. Mit der Betriebsaufnahme übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die Eisenbahninfrastruktur und unterliegt damit auch den eisenbahnrechtlichen Betriebspflichten. An die mit der Genehmigung vermittelte Rechtsposition der Betriebserlaubnis schließen sich mithin im öffentlichen Interesse liegende Rechtspflichten an, die eine alleinige Verfügungsbefugnis des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur über die Genehmigung und damit eine Verzichtsbefugnis ausschließen. Vor diese Sachlage sah sich der Kläger bei Rückgabe der Genehmigung im Dezember 2007 gestellt, da die D.EG - wie bereits ausgeführt - den Betrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen und damit von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht hatte.

59

f) Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D.EG ein Widerruf der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG hätte erfolgen müssen und welche Rechtsfolgen ein solcher Widerruf in Bezug auf ein Stilllegungsverfahren nach sich gezogen hätte. Denn im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 17. Dezember 2008 war die Genehmigung vom 11. Juni 2003 nicht widerrufen, sondern vielmehr noch existent und wirksam. Im Übrigen rechtfertigt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gerade auch wegen der Möglichkeit, Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht ohne weiteres die Annahme, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG) nicht wiedererlangen kann und ein Zuwarten über die weitere Entwicklung bzw. eine Fristsetzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 AEG nicht möglich gewesen wäre.

60

g) Der Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens im Sinne des § 11 AEG steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Strecke in der Ortslage N. aufgrund einer Vereinbarung zwischen der (...) AG und dem Landesbetrieb Bau des Beklagten vom 26. Juni/5. Juli 2007 durch Beseitigung des Schienenweges im Kreuzungsbereich nicht mehr durchgängig befahrbar ist. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Entfernung des Schienenstücks noch vor dem (maßgeblichen Zeitpunkt am) 17. Dezember 2008 erfolgt ist und die Maßnahme ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefunden hat, macht dies ein Stilllegungsverfahren nicht entbehrlich, sondern erfordert es geradezu, so lange sich niemand bereit findet, die unterbrochene Verbindung der Strecke wieder herzustellen. Denn in diesem Fall läuft die Streckenunterbrechung auf eine, wenn auch vom Betreiber nicht verursachte, faktische dauerhafte Einstellung des Streckenbetriebes hinaus, die nach den Modalitäten des § 11 AEG abzuwickeln ist.

61

Die Pflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die eigenen Infrastruktureinrichtungen in betriebssicherem Zustand zu halten, besteht unabhängig davon, wer die Sicherheitsmängel verursacht hat. Ist niemand bereit bzw. der Kläger aufgrund der (noch klagebefangenen) Anordnungen des Beklagten vom 9. September 2009 bzw. 10. Januar 2012 zur Wiederherstellung des zurückgebauten Bahnübergangs in der Ortslage N. jedenfalls bisher nicht rechtlich verpflichtet, wird dieser Umstand bei der Entscheidung über die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung zu berücksichtigen sein. Mit § 11 AEG weist das Gesetz den Weg, wie sich das Infrastrukturunternehmen von den Lasten aus dem Betrieb einer unwirtschaftlichen Strecke befreien kann. Es gibt damit aber zugleich vor, dass Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte ihren Platz allein im Stilllegungsverfahren haben, und zwar als Kriterium für die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich - im Vorfeld - die Betreibenspflicht des Infrastrukturunternehmens in Frage zu stellen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.). Diese Erwägungen geltend entsprechend für durch Dritte verursachte Betriebsstörungen der Eisenbahninfrastruktur, deren zur Betriebsfortführung erforderliche Beseitigung einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für den Betreiber darstellt und die Frage der Zumutbarkeit dieser Aufwendungen aufwirft. So wie ein Instandhaltungs- oder Reparaturstau und damit verbundene Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte den Betreiber nicht an der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens hindern, trifft dies auch auf Beschädigung von Strecken oder Unterbrechungen durch Dritte zu, wenn sich der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu den notwendigen finanziellen Vorleistungen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sieht.

62

h) Der Kläger ist aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages vom 30. Juni 2005 auch nicht daran gehindert, ein „Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen“ zu machen und darüber Verhandlungen mit Dritten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG zu führen. Unbeschadet der Frage, ob sich die Ausübung des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechtes gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO im Hinblick auf die fehlende Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG nach § 134 BGB als rechtswirksam erweist, ist es dem Kläger nicht verwehrt, auch ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnis ein Übernahmeangebot abzugeben und Übernahmeverhandlungen zu führen.

63

§ 11 Abs. 1 Satz 2 AEG setzt weder voraus, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag mit dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zustande kommt, noch dass dieser zum Vertragsabschluss mit einem Dritten vom Eigentümer/Verpächter bevollmächtigt sein muss. Der Gesetzgeber hat den Eisenbahninfrastrukturunternehmen lediglich die Pflicht auferlegt, eigenverantwortlich die Regelung der Nachfolge für den Betrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in die Hand zu nehmen, wenn sich noch kein Nachfolger für die Weiterführung des Betriebes gefunden hat und eine Aufgabe der Betreiberposition zur Stilllegung des Streckenbetriebes führen würde. Aufforderungsberechtigte Dritte sind alle diejenigen, die ein Interesse an der Übernahme der Eisenbahninfrastruktur glaubhaft machen können; dies müssen keine Privaten sein, sondern dazu gehören etwa auch kommunale Gebietskörperschaften oder bereits vorhandene Gleisanschliesser an der Strecke (vgl. Beck´scher AEG-Komm. § 11 RdNr. 49 ff.) Die entscheidende Genehmigungsvoraussetzung für eine beantragte Streckenstilllegung liegt gerade in dem Nachweis der Erfolglosigkeit von Verhandlungen mit Dritten. Der möglichst breit gestreuten Aufforderung zur Abgabe von Angeboten entspricht die Verpflichtung, die Stilllegungsabsicht im Bundesanzeiger oder/und im Internet bekannt zu geben.

64

Der Umstand, dass interessierte Dritte das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach der Veröffentlichung seiner Stilllegungsabsicht zur Abgabe eines Angebots auffordern können (§ 11 Abs. 1a Satz 3 AEG), kann grundsätzlich zur Folge habe, dass entsprechende Angebote von mehreren Personen abgefordert und diesen zur Verfügung gestellt werden, obgleich die Eisenbahninfrastruktur nicht in Teilen übertragen werden kann. So hat die Regelung in § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG, wonach das Angebot den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen muss, zwecks Vermeidung einer „Insellösung“ Aufnahme in das Gesetz gefunden. Abgabeangebote von nicht mit dem übrigen Netz verbundenen und damit nicht voll funktionstauglichen Infrastruktureinheiten sollten unterbunden werden (Hermes/Sellner, Beck´scher AEG-Kommentar § 11 RdNr. 59). Hat die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur mithin in einer Hand zu liegen, wird den einer Mehrzahl von Dritten unterbreiteten Angeboten im Sinne des § 11 Abs. 1a Satz 4 bis 6 AEG regelmäßig keine Rechtsverbindlichkeit zugemessen werden können, so dass es sich entweder um nicht bindende Anträge im Sinne von § 145 BGB oder, was bei Angeboten, die sich an eine Mehrheit von Personen richten, aber wegen der Singularität des Vertragsgegenstandes nur einmal rechtswirksam angenommen werden können, näher liegt und wovon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, um eine sog. invitatio ad offerendum handeln wird.

65

§ 11 AEG enthält aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten über die zivile Rechtsposition des Betreibers des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und hinsichtlich der Übernahmemöglichkeiten (Verkauf, Verpachtung, Unterverpachtung) keine Vorgaben in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit des vom Betreiber abzugebenden Angebots, sondern beschränkt sich auf inhaltliche Mindeststandards, insbesondere in Bezug auf Preisbildungsfaktoren (vgl. § 11 Abs. 1a, Satz 4 bis 6 AEG). Auch spricht der Umstand, dass im Stilllegungsantrag die Erfolglosigkeit von Vertragsverhandlungen darzulegen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AEG), dafür, dass der Gesetzgeber von der Verhandelbarkeit der Dritten unterbreiteten Angebote ausgeht und der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens seine Pflicht zur Findung eines Nachfolgers für den Weiterbetrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht allein dadurch erfüllt, dass er einen rechtsverbindlichen Vertragsantrag abgibt, der nur angenommen oder abgelehnt werden kann.

66

i) Dies bedeutet indes nicht, dass - wie der Kläger meint - eine bloße Unterrichtung, man könne sich bei einem Übernahmeinteresse an den über die Strecke Verfügungsberechtigten, hier die (...) AG, wenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 11 AEG genügt. Die Vertragsanbahnung hat der Gesetzgeber bewusst in die Hände des Betreibers des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegeben. Es ist Sache des Betreibers, seine Rechtsposition deutlich zu machen, so dass der Dritte in der Lage ist, diese zutreffend rechtlich einzuordnen. An der (gesetzlichen) Verantwortung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, für das Zustandekommen einer vertraglichen Regelung über den Weiterbetrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens Sorge zu tragen, soweit ihm dies möglich ist, ändert seine zivilrechtliche Stellung nichts.

67

j) Es kommt für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 11 AEG auch nicht darauf an, dass die Strecke im Kreuzungsbereich N. unterbrochen ist. Die Strecke wird so angeboten, wie sie „steht und liegt“ (vgl. Beck´scher AEG-Komm., a. a. O., § 11 RdNr. 54).

68

k) Der Kläger wurde D.EG auch zu Recht als Adressat der streitigen Ordnungsverfügung in Anspruch genommen. Der Kläger haftet ordnungsrechtlich als Handlungsstörer, weil die ihm aufgegebene Stilllegungsmaßnahme an die Betreiberstellung der Eisenbahninfrastruktur anknüpft. Er hat die Betriebsführung des streitgegenständlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens übernommen und sich ihrer bis zum Erlass der streitigen Verfügung nicht wirksam entledigt.

69

Unter Anwendung des allein maßgeblichen Ordnungsrechtes ist darüber zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann (so BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2007 - 7 B 25.07 -, juris). Deshalb ist auch die Frage, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO eine Ordnungspflicht für von der Masse ausgehende Störungen begründet, ausschließlich nach den Tatbestandmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechtes zu beurteilen. Reicht danach die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück oder die tatsächliche Sachherrschaft aus, wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig (so BVerwG, Urt. v. 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris). Knüpft die Pflicht demgegenüber an die Stellung als Betreiber einer Anlage und seine Betriebsführungspflicht an, stellen sich hieraus ergebende Pflichtverstöße aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des (letzten) Betreibers der Anlage dar. Die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein machen den Insolvenzverwalter noch nicht zum Betreiber einer Anlage. Solange er diese nicht betreibt, kann er zur Erfüllung der dem letzten Anlagebetreiber als Verhaltensstörer obliegenden Betriebspflichten ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie ein Eigentümer, der sein Grundstück zum Zweck des Anlagebetriebes an den Betreiber verpachtet hat.

70

Hiervon ausgehend richtet sich die Verantwortlichkeit für die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG an den Betreiber eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, weil er durch Bekundung der Stilllegungsabsicht oder durch faktische Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Pflicht zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens besteht. Diese knüpft damit an die Betriebsführung des öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an und stellt sich aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar. Die Eisenbahninfrastruktur wird bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegungsgenehmigung betrieben, weil das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfrastruktur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG solange aufrecht zu erhalten hat.

71

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter tatsächlich die Betriebsführung für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Strecke Q-V übernommen. Sein schlichtes Bestreiten steht dem nicht entgegen:

72

Jedenfalls mit dem Schreiben an die (...) AG vom 21. Dezember 2004 wegen einer Übernahme des Pachtvertrages mit der D.EG durch die (E ...) GmbH hat der Kläger in eigenem Namen bestimmenden Einfluss auf den Anlagebetrieb ausgeübt und unternehmerische Entscheidungen wie ein Betriebsinhaber getroffen. Dies zeigt auch sein in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachtes Anliegen dahingehend, den von ihm als dringlich bezeichneten Betriebsübergang durch die Verlagerung von 36 Arbeitsplätzen zu flankieren.

73

Der Betriebsführung hat sich der Kläger bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch nicht in rechtswirksamer Weise entledigt. Soweit mit der Kündigung des Pachtvertrages die zivilrechtliche Berechtigung zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur entfallen sein sollte, steht dies der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 11 AEG nicht entgegen. Soweit der Kläger die Betriebsführung zwischenzeitlich faktisch eingestellt hat, ist dies im Hinblick auf seine Betriebspflicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG rechtlich nicht von Relevanz.

74

l) Der angefochtene Bescheid ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Soweit § 5a Abs. 2 AEG das Einschreiten in das Ermessen der Aufsichtsbehörde stellt, setzt dies nicht voraus, dass es eine Gefahr im Sinne des drohenden Eintritts eines Personen- oder Sachschadens abzuwenden gilt. Die Eingriffsnorm lässt einen Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften genügen, so dass eine negative Abweichung von dem damit umschriebenen Soll-Zustand genügt. Die Aufsichtsmaßnahme ist damit allgemein auf die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände gerichtet (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris). Hiervon ausgehend erweist sich die Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens gemäß § 11 AEG als ermessensfehlerfrei und führt zu keiner unzumutbaren Belastung des Klägers, zumal es als solches nicht mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist.

75

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

76

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

77

5) Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.