Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

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Referenzen - Gesetze | § 4 AEG 1994

§ 4 AEG 1994 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 4 AEG 1994 wird zitiert von 4 anderen §§ im Allgemeines Eisenbahngesetz.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 5 Eisenbahnaufsicht


(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung1.dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2.des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden


(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,1.Gefahren abzuwehren, die b

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(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für

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(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne 1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 200
§ 4 AEG 1994 zitiert 1 andere §§ aus dem Allgemeines Eisenbahngesetz.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 5 Eisenbahnaufsicht


(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung1.dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2.des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 K 604/14.MZ

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsich

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Apr. 2014 - 13 A 1054/13

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Feb. 2014 - 16 A 1014/11

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Dez. 2013 - 8 A 10050/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. August 2012 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2011 ve

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bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

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bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Sept. 2011 - 6 C 17/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über das Ergebnis der Vorabprüfung, der die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Bund

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bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin zu 1 betreibt in der Rechtsform der Aktiengesellschaft einen Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland. Ihre Gesellschaftsanteile werde

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1410/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2005 - 5 S 761/04

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Fre

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2004 - 5 S 408/03

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

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