Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A


(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes


(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindli

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen


§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fäll
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 24 Führungsämter auf Probe


(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktio
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt s

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 5 K 14.485

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Leistungswiderspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom ... Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine Ausgleichszulage gemäß Art. 52 BayBesG zu gewähren. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Mai 2018 - 14 B 16.2427

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor I. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids der Beklagten vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 wird die Beklagte verpflichtet, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausg

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2018 - 2 BvL 2/17

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor § 23 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 793) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 1 A 1226/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.873,92 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß bzw. entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 1055/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 6 K 445/13.KO

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen eingeholt, - ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 auf §§ 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 i. V. m. der Anlage II des

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Dez. 2011 - 2 B 88/11

bei uns veröffentlicht am 29.12.2011

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 2 C 42/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen in Anspruch neh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 S 118/10

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2010 - 2 B 56/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1...
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das...
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen...