Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Apr. 2016 - 5 K 56/16.KO


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers.
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Der zum Kreis der schwerbehinderten Personen gehörende Kläger war als Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) beim A. im Land D. tätig. Im ersten Halbjahr 2014 schrieb der Beklagte die Stelle des Leiters des Arbeitsbereichs Verwaltung im B. Mainz aus. Hierauf bewarb sich auch der Kläger. Er war für die Einstellung im Wege der Abordnung vorgesehen. Sein damaliger Dienstherr bestand jedoch auf eine unmittelbare Versetzung. Daraufhin brach der Beklagte das Auswahlverfahren ab. Rechtsmittel des Klägers dagegen blieben ohne Erfolg (vgl. das Verfahren 5 K 1247/14.KO = 2 A 10513/15.OVG).
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Anfang März des Jahres 2015 veranlasste der Beklagte die erneute (öffentliche) Ausschreibung der Stelle des Leiters des Arbeitsbereichs Verwaltung im B. Mainz und bat um Bewerbungen bis spätestens 29. März 2015. Die Stelle war im Beamtenverhältnis bis Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben und richtete sich an Beamtinnen und Beamte des zweiten und dritten Einstiegsamtes der allgemeinen und inneren Verwaltung bzw. Beschäftigte mit vergleichbarer Ausbildung. Neben dem Kläger bewarben sich zunächst weitere 21 Personen. Am 24. April 2015 teilte ein Beamter des Beklagten, der bereits seit Anfang des Jahres 2015 als Verwaltungsleiter des C. eingesetzt war, sein Interesse an der Stelle mit.
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Daraufhin entschloss sich der Beklagte ausweislich eines Vermerks vom 18. Mai 2015 zur Besetzung der Stelle mit dem soeben genannten Bewerber im Wege der Umsetzung. Dessen interne Bewerbung sei zur Zeit der Ausschreibung nicht abzusehen gewesen. Das Stellenbesetzungsverfahren habe sich damit erledigt. Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 2015 hiervon unterrichtet.
- 5
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte der Kläger mit, er habe im Verfahren 2 A 10513/15.OVG am 2. Juli 2015 von der Übertragung der Stelle an den internen Bewerber Kenntnis erlangt. Da dem Beklagten seine Zugehörigkeit zum Kreis der schwerbehinderten Personen bekannt sei, hätte er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Er habe zwar keinen Einstellungsanspruch, aber einen solchen auf angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern der Besoldungsgruppe A 11 (Endstufe). Es liege ein deutlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor. Zudem sei er besser qualifiziert als der dem mittleren Dienst angehörende ausgewählte Bewerber.
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Mit Bescheid vom 6. August 2015 lehnte der Beklagte einen Entschädigungsanspruch ab. Der Kläger sei nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem weder eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei noch Vorstellungsgespräche stattgefunden hätten. Die Bewerbung des internen Mitarbeiters sei überraschend gewesen. Eine Weiterverfolgung der Ausschreibung sei dadurch sinnlos geworden und habe sich erledigt. Die Umsetzung habe auf Wunsch des ausgewählten Mitarbeiters stattgefunden. Das unterliege dem Dispositionsrecht des Dienstherrn.
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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 4. September 2015 Widerspruch. Bislang sei das Stellenbesetzungsverfahren nicht förmlich abgebrochen worden. Durch die externe Ausschreibung habe sich der Beklagte der Verpflichtung unterworfen, alle schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Damit sei eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung indiziert. Bereits im ersten Stellenbesetzungsverfahren hätten fadenscheinige Gründe dazu geführt, dass die Stelle nahezu wortgleich neu ausgeschrieben worden sei. Es sei darum gegangen, seine Einstellung wegen seiner Behinderung zu verhindern.
- 8
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 (Aufgabe zur Post am 16. Dezember 2015) zurück. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem noch keine abschließende Auswahl über einzuladende Bewerber getroffen gewesen sei. Die interne Bewerbung sei völlig überraschend gewesen. Danach sei eine Umsetzung aus Fürsorgegründen und organisatorischen Erfordernissen vorgenommen worden. Über die Erledigung des Stellenbesetzungsverfahrens habe man den Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2015 informiert.
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Mit der am 18. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine behinderungsbedingte Benachteiligung liege gerade im Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ohne seine vorherige Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Zum Zeitpunkt der Bewerbung des internen Bewerbers sei noch nicht klar gewesen, dass dieser die Stelle erhalten solle. Er habe deswegen zwischen dem 29. März 2015 und 18. Mai 2015 als Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Im Übrigen sei dem internen Bewerber aufgrund seiner Eignung der Vorzug eingeräumt worden, weil dieser bereits „Spiegelstelleninhaber“ in einem anderen Institut des Beklagten gewesen sei. Gerade dies widerspreche dem Ziel des § 82 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) wonach Schwerbehinderte den Arbeitgeber von ihrer Eignung überzeugen können sollten. Im Übrigen lege die Mitteilung an ihn über den Abbruch des Besetzungsverfahrens erst am 20. Juli 2015 die Vermutung nahe, dass der Abbruch später als am 18. Mai 2015 beschlossen worden sei. Er sei unmittelbar benachteiligt worden, weil man ihn aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen habe. Es sei realitätsfern, dass der Beklagte den internen Bewerber ohne Bewerbungsgespräch eingestellt habe. Der zweimalige Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens mit seiner Nichtberücksichtigung, obwohl er bestens geeignet sei, lasse seine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung zweifelsfrei vermuten. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt; insbesondere sei die Auswahlentscheidung nicht dokumentiert.
- 10
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015 zu verurteilen, ihm eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gemäß Besoldung der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsgesetz,
hilfsweise,
eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern gemäß Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 12
Er tritt dem Begehren unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide entgegen. Das Auswahlverfahren sei mit der Umsetzung des internen Bewerbers obsolet geworden. Es habe zu keiner Auswahlentscheidung mehr kommen können. Die Umsetzung des internen Bewerbers sei ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens. Ausdrücklich widerspreche er der Behauptung des Klägers, die beiden Auswahlverfahren seien wegen dessen Behinderung abgebrochen worden.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (zwei Heftungen) sowie die Gerichtsakte 5 K 1247/14.KO = 2 A 10513/15.OVG verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 14
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Das gilt sowohl für den Hauptantrag (1.), als auch für den Hilfsantrag (2.).
- 15
1. Der Hauptantrag ist unbegründet.
- 16
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 15 Abs. 2 AGG. Danach kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Entgelt verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Dabei setzt der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensabhängig.
- 17
Vorliegend wurde der Kläger von dem Beklagten nicht wegen seiner Behinderung im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1, 1 AGG benachteiligt. Der Kläger wurde wie alle anderen (externen) Bewerber, an die sich die öffentliche Stellenausschreibung richtete, behandelt. Keiner der weiteren 21 Mitbewerber wurde zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Insofern entschloss sich nämlich der Beklagte, das Auswahlverfahren nach Leistungskriterien abzubrechen und den Dienstposten im Wege der Umsetzung zu besetzen. Der umgesetzte Beamte erfüllte mit seiner Zugehörigkeit zum zweiten Einstiegsamt auch die grundsätzlichen Voraussetzungen, wie sie der Beklagte in der öffentlichen Ausschreibung formuliert hatte.
- 18
Die Umsetzung eines Beamten ist ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) normierten Auswahlgrundsätze sind lediglich auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 16). Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, BVerwGE 151, 14 bis 26, Rn. 16). Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn gerade nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch eines Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Hat der Beklagte kein Auswahlverfahren nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG mehr durchgeführt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keiner Dokumentation der Auswahlentscheidung.
- 19
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung kann der Kläger auch nicht mit Erfolg unter Berücksichtigung des § 1 AGG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) geltend machen. Zwar liegt eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes auch vor, wenn einem schwerbehinderten Bewerber ein gesetzlich eingeräumter Vorteil vorenthalten wird, durch den Nachteile aufgrund der Schwerbehinderung verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Einen derartigen Vorteil für schwerbehinderte Menschen begründet § 82 Satz 2 SGB IX. Danach werden schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn sie sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen worden sind. Die schwerbehinderten Bewerber sollen unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen. Dadurch sollen ihre Erfolgschancen verbessert werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stellt das Vorstellungsgespräch ein geeignetes Mittel dar, um etwaige Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zu Gunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen.
- 20
Allerdings kann sich der Kläger aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls auf eine Benachteiligung, die sich grundsätzlich aus seiner fehlenden Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ergeben könnte, nicht berufen. Aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang der §§ 82 Satz 1 und 81 SGB IX und dem Normzweck dieser Vorschriften folgt nämlich, dass der gesetzliche Vorteil der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann eingeräumt werden soll, wenn es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes geht, der von der Meldepflicht (und dem damit korrespondierenden Informationsanspruch der Agentur für Arbeit) erfasst wird. Diese Meldepflicht besteht allerdings dann nicht mehr, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern besetzen kann und möchte, weil er – noch bevor er überhaupt Maßnahmen im Auswahlverfahren durchführt – berechtigterweise das leistungsgesteuerte Auswahlverfahren abbricht. Dann steht kein Arbeitsplatz im Sinne der §§ 81, 82 Satz 1 SGB IX mehr zur Verfügung.
- 21
So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat sachlich gerechtfertigt das Auswahlverfahren für externe Bewerber abgebrochen, um die Stelle im Wege der beamtenrechtlichen Umsetzung intern zu besetzen. Es stand damit fest, dass arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen nicht zum Zuge kommen konnten. Der oben beschriebene Zweck der Förderungsmaßnahmen kann dann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden. Insbesondere findet kein Leistungsvergleich mehr statt; es kann dann auch nicht mehr dazu kommen, die bereits angesprochenen Hilfskriterien zu Gunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen. Die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs ist dann nicht mehr sinnvoll. Dem schwerbehinderten Bewerber würde eine Hoffnung gemacht, die wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens nicht (mehr) erfüllt werden kann. In diesem Fall ist trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein Vorstellungsgespräch nicht mehr durchzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, juris, Rn. 25; ArbG Marburg, Urteil vom 29. Juli 2005 – 2 Ca 65/05 –, juris, Rn. 32).
- 22
Entfiel daher mit dem berechtigten Abbruch des Auswahlverfahrens die Verpflichtung zur Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch, ist eine andere rechtliche Beurteilung nicht etwa deswegen angezeigt, weil der Kläger nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 29. März 2015 und Abbruch des Auswahlverfahrens am 18. Mai 2015 noch Beteiligter des Auswahlverfahrens war. Es gibt nämlich keinen Rechtsgrundsatz, wonach der Dienstherr ein Auswahlverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchführen müsste. Deshalb gibt es auch keinen konkreten Zeitpunkt, innerhalb dessen der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte mit dem Umsetzungsbewerber Gespräche geführt hat. Diese konnten schon vom Ansatz her nur dazu dienen, die bei einer Umsetzung in Rede stehenden fürsorgerechtlichen und organisatorischen Fragen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zu besprechen.
- 23
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er teilt aus den Gründen zu 1. das rechtliche Schicksal des Hauptantrags.
- 24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.
Beschluss
- 27
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.456,28 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Annotations
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.