Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

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Arbeitsrecht: Entschädigung für nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Schwerbehinderten

29.09.2016

Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Behinderungsbezogene Benachteiligung bei der Bewerbung

09.09.2009

§ 81 II 1 SGB IX aF verbietet dem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Beschäftigten wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Eingeschlossen ist nach § 81 II 2 Nr. 1 SGB IX aF insbesondere die Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 17 Begutachtung


(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnor

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94 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01045

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.00995

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 7 CE 16.1838

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwer

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2016 - M 3 E 15.5592

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Zum Verfahren wird Frau ... II. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- €

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 3 ZB 17.558

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.640,52 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 3 ZB 17.557

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.467,54 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 3 ZB 16.1133

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. G. S. für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2016, M 5 K 16.512, wird abge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. März 2014 - 21 E 14.1168

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilf

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - 10 Sa 820/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017, 32 Ca 308/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbesta

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 3 Ca 166/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 28.004,14 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 3 Ca 1437/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 81.147,16 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 5 K 16.513

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 15. Sept. 2017 - 3 Ca 169/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 21.891,16 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juni 2016 - M 17 K 14.2634

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 2 MB 18/18

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigela

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2018 - 12 B 49/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in seinem Nachrichtenblatt vom 28.02.2017 ausgeschriebene Stelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Jan. 2018 - 4 TaBV 9/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.1.2017 - 4 BV 66/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im W

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 02. Nov. 2017 - 2 Sa 262 d/17

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.05.2017 - Az.: 1 Ca 61 b/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach erfolg

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Sept. 2017 - 4 Sa 93/17

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 27.04.2017 – 5 Ca 62/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die B

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2017 - 3 Sa 479/16

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2016 - 2 Ca 1604/16 - aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 9.890,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 an den Kläger

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2017 - 3 Sa 239/17

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rech

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2017 - 4 Sa 437/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.7.2016, Az.: 5 Ca 941/15, wird kostenpflichtig zurückgewies

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Juni 2017 - 5 Sa 339/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.08.2016 (Az.: 11 Ca 313/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 D

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2016 - 5 Sa 181/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2016, Az. 4 Ca 3306/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nich

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Aug. 2016 - 8 AZR 375/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 8 Sa 1374/14 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 02. Aug. 2016 - 5 Ca 86/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 9.068,43 festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger fordert von der beklag

Arbeitsgericht Bonn Urteil, 21. Juli 2016 - 3 Ca 558/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 32.800,00 €. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. 1T a t b e s t a n d: 2Der Kläger ist seit dem

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2016 - 4 Ca 365/16

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Streitwert: 10.000,00 €. 1T a t b e s t a n d : 2Die über 50-jährige Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen Benach

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Apr. 2016 - 5 K 56/16.KO

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der festzuse

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 5 K 1177/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Soweit der Kläger die Klage (der Sache nach) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4.820,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 5 K 774/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.2 Der am ...1958 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1991 als

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2016 - 11 Sa 1000/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.06.2015  - 1 Ca 3/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschäd

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 Sa 1139/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.06.2015 – 4 Ca 108/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten über einen Entschädigungs

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2016 - 2 Ca 425/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Streitwert wird auf 7.281,69 EUR festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand   1 Die Parteien streiten über einen Entschädigun

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 8 AZR 194/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 8. Januar 2014 - 1 Sa 61/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - 8 AZR 384/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2014 - 5 Sa 1346/13 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Sept. 2015 - 7 K 4881/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 7.032,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2013 zu bezahlen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 Sa 36/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.12.2014 – 2 Ca 624/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Entschä

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 20. Apr. 2015 - 3 Ta 74/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.03.2015 – 2 Ca 1347 a/14 – aufgehoben, soweit Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. März 2015 - 6 A 2274/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.062,96 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3Die Berufung ist gemäß § 124

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 23. Jan. 2015 - 13 TaBV 44/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.07.2014 – 3 BV 8/14 – werden zurückgewiesen. Für den Arbeitgeber wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 8 AZR 759/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Oktober 2012 - 9 Sa 214/12 - teilweise aufgehoben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 E 915/13

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist unbegründet. 3Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Vw

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 E 916/13

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist unbegründet. 3Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Vw

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 E 914/13

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist unbegründet. 3Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Vw

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2013 - 25 Sa 2304/12, 25 Sa 311/13 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2014 - 5 Sa 1346/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca 3632/13 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die Revi

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. März 2014 - 5 A 431/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. September 2013 - 9 K 688/13 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, das

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 5 B 44/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2014 - 11 Ca 6438/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 6.402,00.4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Zwischen den Parteien ist ein Entschädigungsanspruch wegen

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(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe...