Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2008 - 4 K 3068/07

published on 23/07/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2008 - 4 K 3068/07
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Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen.
Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig.
Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht.
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Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
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Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
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1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
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§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
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Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
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§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
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Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
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Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
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Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
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Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
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Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
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Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
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Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
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Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
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Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
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Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
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2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Beschluss
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Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/09/2007 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahle
published on 27/04/2007 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18.
published on 09/11/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre
published on 21/06/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeit
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published on 11/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge. 2 Der im Jahr 1974 geborene Kläger war nach dem Abschluss eines Theologie-Stu
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.