Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2008 - 4 K 3068/07

bei uns veröffentlicht am23.07.2008

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen.
Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig.
Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -,
den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht.
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Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
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Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
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1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
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§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
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Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
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§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
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Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
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Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
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Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
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Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
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Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
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Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
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Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
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Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
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Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
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Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat.
17 
1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG.
19 
§ 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3).
20 
Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers.
21 
§ 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden.
22 
Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen.
23 
Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris).
24 
Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte.
25 
Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
26 
Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris).
27 
Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat.
28 
Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte.
29 
Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste.
30 
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her.
31 
Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG.
32 
2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG.
33 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
34 
Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge.

Der Kläger trat nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst im Oktober 1979 als Justizassistent zur Anstellung in die Landesverwaltung ein. Nach Beförderungen zum Justizsekretär (01.08.1983), zum Regierungsobersekretär (01.04.1986) und zum Regierungshauptsekretär (02.04.1990) legte er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung ab. Am 01.10.1999 wurde er zum Regierungsinspektor und am 01.10.2002 in sein derzeitiges Amt des Regierungsoberinspektors befördert. Er ist dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung zugewiesen.

Aus Anlass seiner Eheschließung am 31.05.1985 und einer entsprechenden Erklärung über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse vom 10.06.1985 teilte die Oberfinanzdirektion B-Stadt dem Kläger durch Formularschreiben vom 18.06.1985 mit, dass gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 01.05.1985 in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und sein Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. Die höheren Bezüge würden erstmals ab dem Monat Juli 1985 monatlich laufend überwiesen. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen, unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse anzuzeigen, die die Zahlung des Ortszuschlages beeinflussen könnte. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Ehe des Klägers, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.05.1997 geschieden.

In einer Erklärung zum Ortszuschlag vom 19.08.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion B-Stadt an, dass er dem früheren Ehegatten gemäß mündlicher Vereinbarung seit dem 01.06.1995 1.900.- DM zahle. In dieser vom Kläger unterschriebenen Erklärung wurde erneut darüber belehrt, dass jede Änderung der Angaben in dieser Erklärung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist.

Am 08.09.1997 wurde der Oberfinanzdirektion B-Stadt eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau vom 05.09.1997 nachgereicht, wonach der Kläger derzeit monatlich 1.500.- DM Kindesunterhalt und 400.- DM Ehegattenunterhalt (zusammen 1.900.- DM) an sie zahle.

In einer Erklärung zum Familienzuschlag bei Geschiedenen vom 05.09.2003, ergänzt durch Telefonat vom 08.09.2003, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau seit dem 16.07.1999 wieder verheiratet ist.

Mit Schreiben vom 09.09.2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 seit der erneuten Eheschließung der geschiedenen Ehefrau wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht nicht mehr zugestanden habe, und gab Gelegenheit, zu der beabsichtigten Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge Stellung zu nehmen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2003 dem Beklagten mit, dass ihm dieser Sachverhalt bislang nicht bekannt gewesen sei und er sich bei einer zweifelsfrei vorliegenden Überzahlung in dem genannten Zeitraum mit einer entsprechenden Rückforderung einverstanden erkläre. Gleichzeitig bat er wegen seiner derzeit äußerst angespannten finanziellen Situation (Unterhalt für seine drei Kinder, Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sowie eines Bauspardarlehens usw.) um Einräumung niedriger monatlicher Rückzahlungsraten (maximal 100.- EUR).

Durch Bescheid vom 07.10.2003 forderte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 überzahlte Dienstbezüge (Familienzuschlag der Stufe 1) in Höhe von 5.314,43 EUR brutto vom Kläger zurück.

Am 17.10.2003 sprach der Kläger beim Beklagten vor und reichte eine Aufstellung über seine Besoldung (rd. 2.386 EUR netto/Monat) und über seine monatlichen Belastungen (rd. 2.450 EUR) zu den Akten. Auf den Hinweis, danach überstiegen die Belastungen, obwohl dabei Kosten für den Lebensunterhalt nicht eingerechnet seien, die Einkünfte, erwähnte der Kläger ausweislich von Aktenvermerken des Sachbearbeiters Unterstützungsleistungen seiner Mutter und Einkünfte aus Nebentätigkeit.

Zur Begründung des am 22.10.2003 gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2003 aus, dass er angesichts der vorgelegten Aufstellung durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sei. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und hätte ihn auch nicht erkennen müssen. Die Rechtsgrundlagen des Familienzuschlags seien schwer zu verstehen. Insbesondere sei ihm die außergewöhnliche Konstruktion in § 40 Abs. 3 BBesG nicht bekannt gewesen. Er habe angenommen, dass ihm der Familienzuschlag in der gewährten Höhe noch immer zustehe, weil er nach wie vor für seine drei Kinder Unterhalt zahlen müsse. Diese Einschätzung sei plausibel. Ihre Fehlerhaftigkeit erschließe sich nur bei gründlicher Kenntnis der sehr differenzierten Vorschriften, über die er nicht verfüge. Die Rückforderung sei im Weiteren unbillig, weil die ihm obliegenden oder unvermeidlichen monatlichen Ausgaben seine finanziellen Möglichkeiten schon jetzt überstiegen. Ausgaben für Ernährung und Bekleidung könne er nur mit Unterstützung seiner Mutter leisten. Er sei zu einer äußerst sparsamen Lebensführung gezwungen und könne sich bei Einbehaltung weiterer Beträge selbst einen bescheidenen Lebensstil nicht mehr leisten.

Durch Bescheid vom 30.12.2003 wies der Kläger den Widerspruch zurück.

In der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 3 K 52/04 erhobenen Klage vom 14.1.2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen, dass er auch aufgrund seiner Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung den Mangel des rechtlichen Grundes nicht habe kennen müssen und die Rückforderung angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unbillig sei, und berief sich zudem auf Verjährung.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten auf seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Rücknahme eines Familienzuschlag gewährenden Bescheides vor der Rückforderung hingewiesen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2005 den Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2003 auf, worauf der Verwaltungsrechtsstreit beiderseits für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss vom 10.03.2005 eingestellt wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2005 hob der Beklagte „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.06.1985 rückwirkend vom 01.08.1999 bis 30.09.2003“ auf und forderte vom Kläger erneut zuviel gezahlte Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR brutto zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 seien aufgrund der vom Kläger pflichtwidrig nicht angezeigten Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 01.08.1999 entfallen. Die bis zur Abgabe der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003 zuviel gezahlten Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund erhalten und gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Der Rückforderung stehe ein eventueller Wegfall der Bereicherung nicht entgegen, da der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter Berücksichtigung seiner Einlassungen bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere Entscheidung als die Rückforderung zu. Allerdings bestehe zur Vermeidung einer erheblichen Härte bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bereitschaft zur Gewährung angemessener Ratenzahlung.

Den mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Aufhebungsbescheid, zu dem er nicht angehört worden sei, die Schranken des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG nicht beachte. Da der Beklagte aufgrund der Erklärung vom 05.09.2003 von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau und damit vom Wegfall des Rechtsgrundes für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 erfahren habe, sei die Rücknahme der Festsetzung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgt. Zudem habe er schutzwürdig auf die Rechtmäßigkeit der laufenden Geldleistung vertraut. Die gewährten Leistungen seien ausweislich der im vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Aufstellung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben verbraucht. Dort habe er auch die Gründe dargelegt, die zu der irrtümlichen Bewertung der ihm zustehenden Höhe des Familienzuschlags geführt hätten. Er habe die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt. Der Rückforderung stehe neben der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides im Weiteren entgegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG nicht gegeben seien. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei nicht so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Auch insoweit werde auf seinen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren gegen den Bescheid vom 07.10.2003 Bezug genommen. Schließlich sei die Rückforderung verjährt. Für überzahlte Beamtenbezüge habe bis zum 31.12.2001 die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gegolten; seit 01.01.2002 sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden. Da in diesem Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die kürzere Frist gelte, die vom 01.01.2002 an berechnet werde, seien jedenfalls die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen.

Durch Bescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 14.06.2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Festsetzungsbescheides vom 18.06.1985 auch für die Vergangenheit sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens sei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und dem Erfordernis der Gleichbehandlung des Klägers mit Beamten, denen nach der Ehescheidung mangels nachehelicher Unterhaltspflicht der Ehegattenbestandteil im Familienzuschlag entzogen werde, der Vorzug vor dem Interesse des Klägers am Bestand der Festsetzung eingeräumt worden. Der Kläger könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Ihm sei zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die ausgehändigten Besoldungsunterlagen (Merkblätter, Bezügemitteilungen) auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe in Kenntnis der Rechtslage, dass das Gesetz beim Ortszuschlag den verheirateten Beamten dem geschiedenen Beamten mit Unterhaltsverpflichtung gleichstelle, in seiner Erklärung vom 19.08.1997 seine Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt dargelegt und durch die Vorlage der Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau nachgewiesen, um so weiterhin in den Genuss des Familienzuschlags zu gelangen. Dann sei ihm aber auch bekannt gewesen oder hätte sich ihm allein durch bloßes Nachdenken und logische Schlussfolgerung die Gewissheit aufdrängen müssen, dass mit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen nach der Wiederheirat seiner geschiedenen Ehefrau auch sein Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Orts- bzw. Familienzuschlag entfalle. Zumindest hätte er sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen Gewissheit verschaffen müssen. Der Kläger habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil ihm wegen seiner dienstlichen Stellung als Verwaltungsbeamter mit den dazu gehörenden Kenntnissen und Fähigkeiten – Grundkenntnisse im Besoldungsrecht habe der Kläger selbst eingeräumt – eine Überprüfung seiner Besoldungsunterlagen und bei Zweifeln eine Rückfrage zumutbar gewesen seien. Detaillierte Kenntnisse im Besoldungsrecht seien nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger die Überzahlung allein durch die ihm obliegende Anzeige der Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Einstellung der Unterhaltszahlung) vermeiden können, worauf in jeder Bezügemitteilung hingewiesen worden sei. Der Rücknahme des Bescheides stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte auch bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Er - der Beklagte - sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass mit der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG konkludent auch der der Leistung zugrunde liegende Bescheid aufgehoben sei. Diese jahrelang vom Verwaltungsgericht gebilligte Auffassung sei erst in zwei neueren Urteilen vom 23.11.2004 und 07.12.2004 aufgegeben worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG sei daher erst in Lauf gesetzt worden, als durch diese Urteile des Verwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 bekannt geworden sei. Dies sei frühestens im Dezember 2004 gewesen. Im Übrigen sei mit der Erledigung des Rechtsstreites 3 K 52/04 in der Hauptsache eine neue Jahresfrist angelaufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge hafte der Kläger verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, so dass es auf eine Entreicherung nicht ankomme. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei nämlich so offensichtlich gewesen, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Hierzu könne auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG verwiesen werden. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die bei vor dem 01.01.2002 entstandenen, unverjährten Rückforderungsansprüchen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab dem 01.01.2002 berechnet werde. Es sei daher nicht erheblich, ob die Verjährung durch den Bescheid vom 07.10.2003 gehemmt worden sei.

Mit am 11.07.2005 eingegangener Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dem Beklagten seien mit der Mitteilung vom 05.09.2003 über die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau und der unmittelbar danach vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit sei die Rücknahmefrist in Gang gesetzt worden. Der Denkfehler des Beklagten liege darin, dass er die Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf seine Entscheidungspraxis, also die Art des Umgangs mit Überzahlungs- und Rückforderungsfällen, beziehe. Bei § 48 Abs. 4 SVwVfG komme es auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes selbst an. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Frage, ob die gerichtliche Aufhebung eines (ermessens-) fehlerhaften Rücknahmebescheides zu einer neuen Aufhebungsfrist nach § 48 SVwVfG führe, schon deshalb nicht relevant, weil der Beklagte innerhalb der Jahresfrist keinen Rücknahmebescheid erlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, die Regelung des § 48 Abs. 4 SVwVfG diene der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und insbesondere der Verwirkung. Nach Ablauf der Frist solle der Bürger auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen. Vorliegend spielten diese Aspekte jedoch keine Rolle, da die Rücknahme des Bescheides vom 07.10.2003 zeitgleich mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beginne neu zu laufen, wenn die Behörde von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht habe, der Rücknahmebescheid im Rechtsbehelfsverfahren aber aufgehoben worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe in solchen Fällen nicht.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.02.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Zwar habe der Kläger seit dem 01.08.1999 zu Unrecht Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, denn er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung sei daher materiell rechtswidrig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei aber deshalb rechtswidrig, weil die darin enthaltene Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beachtet habe. Nach Eingang der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003, spätestens aber nach seiner Anhörung, habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt und seien ihm die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit habe die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu laufen begonnen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte mit dem Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in rechtsirrtümlicher und rechtswidriger Weise tätig geworden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Rücknahmebehörde überhaupt tätig werde, sondern darauf, dass sie in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Dabei sei auch zu sehen, dass der Vertrauensschutz des Betroffenen nicht alleiniger Zweck der in Rede stehenden Bestimmung sei, denn die Frist ziele vorwiegend auf Rechtssicherheit. Da aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 keine Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist eingetreten sei und diese auch nicht infolge der Rücknahme des Rückforderungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, sei die Frist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides längst abgelaufen gewesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 06.03.2006 zugestellt worden. Auf dessen am 28.03.2006 eingegangenen Antrag hin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 24.05.2006, dem Beklagten zugestellt am 01.06.2006, die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Mit am 21.06.2006 eingegangenem Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, dass die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangene Rechtsprechung, wozu auch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 - gehöre, jedenfalls nicht vorbehaltlos auf § 48 Abs. 4 SVwVfG übertragen werden könne. Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei. Zumindest sei aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten die Jahresfrist für die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes vom 07.10.2003 noch nicht abgelaufen. Im Urteil vom 05.08.1996 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst hervorgehoben, dass seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 in Einklang stehe, dann aber dargelegt, dass es im Ergebnis hiervon abweichend entscheide. Danach könnten vermeidbare Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschieben. Auch werde der Ablauf der Ausschlussfrist nicht durch den Erlass eines ersten – später aufgehobenen – Rücknahmebescheides unterbrochen oder neu in Gang gesetzt. Ein derart vermeidbarer Rechtsfehler sei ihm – dem Beklagten - indes nicht unterlaufen. Vielmehr habe er bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 auf eine über viele Jahre hin praktizierte, in der Standardliteratur vertretene und von dem Verwaltungsgericht lange Zeit gebilligte Verfahrensweise zurückgegriffen. Der am 07.10.2003 erlassene Bescheid sei auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu diesem Stichtag - noch - nicht rechtswidrig gewesen. Erst später habe das Verwaltungsgericht in zwei Parallelverfahren Ende 2004 seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 48 SVwVfG geändert, so dass dieser Bescheid seither rechtswidrig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides (hier zur Erledigung der Hauptsache) führe, könne der Behörde neue Tatsachen zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung seien. Diese neuen Tatsachen habe er mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nunmehr vertretene Rechtsauffassung erfahren. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rechtswidrigkeit der bislang praktizierten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise bei der Gestaltung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden klar geworden. Daher sei - erst - ab diesem Zeitpunkt die neue Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG in Gang gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es komme allein darauf an, dass die Rücknahmebehörde in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Andernfalls sei die Entscheidungsreife von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde abhängig. Die Jahresfrist sei weder unterbrochen noch gehemmt und auch nach Aufhebung eines Rücknahmebescheides nicht neu in Gang gesetzt worden, zumal hier anfänglich kein Rücknahme-, sondern ein bloßer Rückforderungsbescheid vorgelegen habe. Bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 wäre der Rechtsfehler vermieden worden. Die Änderung der Rechtsprechung sei das Prozessrisiko der Verfahrensbeteiligten.

In der Sache ist am 28.3.2007 mündlich verhandelt worden. Dabei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 18.6.1985 nicht für einen Verwaltungsakt halte, dass die Rückforderung dem Grunde nach gerechtfertigt, betragsmäßig allerdings überhöht sei und dass die Verjährungseinrede unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - nicht durchgreife. Anschließend haben die Beteiligten zur Regelung insbesondere noch offener Fragen der Rückzahlungsmodalitäten einen Vergleich geschlossen, den der Kläger fristgerecht widerrufen hat.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte, die Akte des Vorprozesses 3 K 52/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2007 war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
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Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 nur insoweit aufgehoben, als darin „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ aufgehoben und ein Betrag von mehr als 5.305,17 EUR zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge.

Der Kläger trat nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst im Oktober 1979 als Justizassistent zur Anstellung in die Landesverwaltung ein. Nach Beförderungen zum Justizsekretär (01.08.1983), zum Regierungsobersekretär (01.04.1986) und zum Regierungshauptsekretär (02.04.1990) legte er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung ab. Am 01.10.1999 wurde er zum Regierungsinspektor und am 01.10.2002 in sein derzeitiges Amt des Regierungsoberinspektors befördert. Er ist dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Dienstleistung zugewiesen.

Aus Anlass seiner Eheschließung am 31.05.1985 und einer entsprechenden Erklärung über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse vom 10.06.1985 teilte die Oberfinanzdirektion B-Stadt dem Kläger durch Formularschreiben vom 18.06.1985 mit, dass gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) ab dem 01.05.1985 in voller Höhe gezahlt werde. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und sein Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. Die höheren Bezüge würden erstmals ab dem Monat Juli 1985 monatlich laufend überwiesen. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen, unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse anzuzeigen, die die Zahlung des Ortszuschlages beeinflussen könnte. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Ehe des Klägers, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.05.1997 geschieden.

In einer Erklärung zum Ortszuschlag vom 19.08.1997 gab der Kläger gegenüber der Oberfinanzdirektion B-Stadt an, dass er dem früheren Ehegatten gemäß mündlicher Vereinbarung seit dem 01.06.1995 1.900.- DM zahle. In dieser vom Kläger unterschriebenen Erklärung wurde erneut darüber belehrt, dass jede Änderung der Angaben in dieser Erklärung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist.

Am 08.09.1997 wurde der Oberfinanzdirektion B-Stadt eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau vom 05.09.1997 nachgereicht, wonach der Kläger derzeit monatlich 1.500.- DM Kindesunterhalt und 400.- DM Ehegattenunterhalt (zusammen 1.900.- DM) an sie zahle.

In einer Erklärung zum Familienzuschlag bei Geschiedenen vom 05.09.2003, ergänzt durch Telefonat vom 08.09.2003, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau seit dem 16.07.1999 wieder verheiratet ist.

Mit Schreiben vom 09.09.2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 seit der erneuten Eheschließung der geschiedenen Ehefrau wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht nicht mehr zugestanden habe, und gab Gelegenheit, zu der beabsichtigten Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge Stellung zu nehmen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2003 dem Beklagten mit, dass ihm dieser Sachverhalt bislang nicht bekannt gewesen sei und er sich bei einer zweifelsfrei vorliegenden Überzahlung in dem genannten Zeitraum mit einer entsprechenden Rückforderung einverstanden erkläre. Gleichzeitig bat er wegen seiner derzeit äußerst angespannten finanziellen Situation (Unterhalt für seine drei Kinder, Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sowie eines Bauspardarlehens usw.) um Einräumung niedriger monatlicher Rückzahlungsraten (maximal 100.- EUR).

Durch Bescheid vom 07.10.2003 forderte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 überzahlte Dienstbezüge (Familienzuschlag der Stufe 1) in Höhe von 5.314,43 EUR brutto vom Kläger zurück.

Am 17.10.2003 sprach der Kläger beim Beklagten vor und reichte eine Aufstellung über seine Besoldung (rd. 2.386 EUR netto/Monat) und über seine monatlichen Belastungen (rd. 2.450 EUR) zu den Akten. Auf den Hinweis, danach überstiegen die Belastungen, obwohl dabei Kosten für den Lebensunterhalt nicht eingerechnet seien, die Einkünfte, erwähnte der Kläger ausweislich von Aktenvermerken des Sachbearbeiters Unterstützungsleistungen seiner Mutter und Einkünfte aus Nebentätigkeit.

Zur Begründung des am 22.10.2003 gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2003 aus, dass er angesichts der vorgelegten Aufstellung durch die Überzahlung nicht mehr bereichert sei. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und hätte ihn auch nicht erkennen müssen. Die Rechtsgrundlagen des Familienzuschlags seien schwer zu verstehen. Insbesondere sei ihm die außergewöhnliche Konstruktion in § 40 Abs. 3 BBesG nicht bekannt gewesen. Er habe angenommen, dass ihm der Familienzuschlag in der gewährten Höhe noch immer zustehe, weil er nach wie vor für seine drei Kinder Unterhalt zahlen müsse. Diese Einschätzung sei plausibel. Ihre Fehlerhaftigkeit erschließe sich nur bei gründlicher Kenntnis der sehr differenzierten Vorschriften, über die er nicht verfüge. Die Rückforderung sei im Weiteren unbillig, weil die ihm obliegenden oder unvermeidlichen monatlichen Ausgaben seine finanziellen Möglichkeiten schon jetzt überstiegen. Ausgaben für Ernährung und Bekleidung könne er nur mit Unterstützung seiner Mutter leisten. Er sei zu einer äußerst sparsamen Lebensführung gezwungen und könne sich bei Einbehaltung weiterer Beträge selbst einen bescheidenen Lebensstil nicht mehr leisten.

Durch Bescheid vom 30.12.2003 wies der Kläger den Widerspruch zurück.

In der daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 3 K 52/04 erhobenen Klage vom 14.1.2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen, dass er auch aufgrund seiner Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung den Mangel des rechtlichen Grundes nicht habe kennen müssen und die Rückforderung angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unbillig sei, und berief sich zudem auf Verjährung.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten auf seine Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer Rücknahme eines Familienzuschlag gewährenden Bescheides vor der Rückforderung hingewiesen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2005 den Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2003 auf, worauf der Verwaltungsrechtsstreit beiderseits für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss vom 10.03.2005 eingestellt wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2005 hob der Beklagte „die Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.06.1985 rückwirkend vom 01.08.1999 bis 30.09.2003“ auf und forderte vom Kläger erneut zuviel gezahlte Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR brutto zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 seien aufgrund der vom Kläger pflichtwidrig nicht angezeigten Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 01.08.1999 entfallen. Die bis zur Abgabe der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003 zuviel gezahlten Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund erhalten und gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Der Rückforderung stehe ein eventueller Wegfall der Bereicherung nicht entgegen, da der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter Berücksichtigung seiner Einlassungen bestehe keine Veranlassung, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere Entscheidung als die Rückforderung zu. Allerdings bestehe zur Vermeidung einer erheblichen Härte bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bereitschaft zur Gewährung angemessener Ratenzahlung.

Den mit Schreiben vom 07.03.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Aufhebungsbescheid, zu dem er nicht angehört worden sei, die Schranken des § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG nicht beachte. Da der Beklagte aufgrund der Erklärung vom 05.09.2003 von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau und damit vom Wegfall des Rechtsgrundes für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 erfahren habe, sei die Rücknahme der Festsetzung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgt. Zudem habe er schutzwürdig auf die Rechtmäßigkeit der laufenden Geldleistung vertraut. Die gewährten Leistungen seien ausweislich der im vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Aufstellung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben verbraucht. Dort habe er auch die Gründe dargelegt, die zu der irrtümlichen Bewertung der ihm zustehenden Höhe des Familienzuschlags geführt hätten. Er habe die Rechtswidrigkeit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt. Der Rückforderung stehe neben der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides im Weiteren entgegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BBesG nicht gegeben seien. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei nicht so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Auch insoweit werde auf seinen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren gegen den Bescheid vom 07.10.2003 Bezug genommen. Schließlich sei die Rückforderung verjährt. Für überzahlte Beamtenbezüge habe bis zum 31.12.2001 die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gegolten; seit 01.01.2002 sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden. Da in diesem Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die kürzere Frist gelte, die vom 01.01.2002 an berechnet werde, seien jedenfalls die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 bei Erlass des Rückforderungsbescheides bereits verjährt gewesen.

Durch Bescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 14.06.2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Festsetzungsbescheides vom 18.06.1985 auch für die Vergangenheit sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG eingeräumten Ermessens sei dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und dem Erfordernis der Gleichbehandlung des Klägers mit Beamten, denen nach der Ehescheidung mangels nachehelicher Unterhaltspflicht der Ehegattenbestandteil im Familienzuschlag entzogen werde, der Vorzug vor dem Interesse des Klägers am Bestand der Festsetzung eingeräumt worden. Der Kläger könne sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Ihm sei zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die ausgehändigten Besoldungsunterlagen (Merkblätter, Bezügemitteilungen) auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger habe in Kenntnis der Rechtslage, dass das Gesetz beim Ortszuschlag den verheirateten Beamten dem geschiedenen Beamten mit Unterhaltsverpflichtung gleichstelle, in seiner Erklärung vom 19.08.1997 seine Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt dargelegt und durch die Vorlage der Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau nachgewiesen, um so weiterhin in den Genuss des Familienzuschlags zu gelangen. Dann sei ihm aber auch bekannt gewesen oder hätte sich ihm allein durch bloßes Nachdenken und logische Schlussfolgerung die Gewissheit aufdrängen müssen, dass mit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen nach der Wiederheirat seiner geschiedenen Ehefrau auch sein Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Orts- bzw. Familienzuschlag entfalle. Zumindest hätte er sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen Gewissheit verschaffen müssen. Der Kläger habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, weil ihm wegen seiner dienstlichen Stellung als Verwaltungsbeamter mit den dazu gehörenden Kenntnissen und Fähigkeiten – Grundkenntnisse im Besoldungsrecht habe der Kläger selbst eingeräumt – eine Überprüfung seiner Besoldungsunterlagen und bei Zweifeln eine Rückfrage zumutbar gewesen seien. Detaillierte Kenntnisse im Besoldungsrecht seien nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger die Überzahlung allein durch die ihm obliegende Anzeige der Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Einstellung der Unterhaltszahlung) vermeiden können, worauf in jeder Bezügemitteilung hingewiesen worden sei. Der Rücknahme des Bescheides stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte auch bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Er - der Beklagte - sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass mit der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG konkludent auch der der Leistung zugrunde liegende Bescheid aufgehoben sei. Diese jahrelang vom Verwaltungsgericht gebilligte Auffassung sei erst in zwei neueren Urteilen vom 23.11.2004 und 07.12.2004 aufgegeben worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG sei daher erst in Lauf gesetzt worden, als durch diese Urteile des Verwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 bekannt geworden sei. Dies sei frühestens im Dezember 2004 gewesen. Im Übrigen sei mit der Erledigung des Rechtsstreites 3 K 52/04 in der Hauptsache eine neue Jahresfrist angelaufen. Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel gezahlten Dienstbezüge hafte der Kläger verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, so dass es auf eine Entreicherung nicht ankomme. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei nämlich so offensichtlich gewesen, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Hierzu könne auf die Ausführungen zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG verwiesen werden. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die bei vor dem 01.01.2002 entstandenen, unverjährten Rückforderungsansprüchen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst ab dem 01.01.2002 berechnet werde. Es sei daher nicht erheblich, ob die Verjährung durch den Bescheid vom 07.10.2003 gehemmt worden sei.

Mit am 11.07.2005 eingegangener Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dem Beklagten seien mit der Mitteilung vom 05.09.2003 über die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau und der unmittelbar danach vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit sei die Rücknahmefrist in Gang gesetzt worden. Der Denkfehler des Beklagten liege darin, dass er die Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf seine Entscheidungspraxis, also die Art des Umgangs mit Überzahlungs- und Rückforderungsfällen, beziehe. Bei § 48 Abs. 4 SVwVfG komme es auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes selbst an. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Frage, ob die gerichtliche Aufhebung eines (ermessens-) fehlerhaften Rücknahmebescheides zu einer neuen Aufhebungsfrist nach § 48 SVwVfG führe, schon deshalb nicht relevant, weil der Beklagte innerhalb der Jahresfrist keinen Rücknahmebescheid erlassen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, die Regelung des § 48 Abs. 4 SVwVfG diene der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und insbesondere der Verwirkung. Nach Ablauf der Frist solle der Bürger auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen. Vorliegend spielten diese Aspekte jedoch keine Rolle, da die Rücknahme des Bescheides vom 07.10.2003 zeitgleich mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beginne neu zu laufen, wenn die Behörde von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht habe, der Rücknahmebescheid im Rechtsbehelfsverfahren aber aufgehoben worden sei. Ein Vertrauensschutz bestehe in solchen Fällen nicht.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.02.2006 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 18.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Zwar habe der Kläger seit dem 01.08.1999 zu Unrecht Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, denn er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die gleichwohl erfolgte Weitergewährung sei daher materiell rechtswidrig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei aber deshalb rechtswidrig, weil die darin enthaltene Rücknahme nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG beachtet habe. Nach Eingang der Erklärung des Klägers vom 05.09.2003, spätestens aber nach seiner Anhörung, habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt und seien ihm die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Damit habe die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu laufen begonnen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte mit dem Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 in rechtsirrtümlicher und rechtswidriger Weise tätig geworden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Rücknahmebehörde überhaupt tätig werde, sondern darauf, dass sie in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Dabei sei auch zu sehen, dass der Vertrauensschutz des Betroffenen nicht alleiniger Zweck der in Rede stehenden Bestimmung sei, denn die Frist ziele vorwiegend auf Rechtssicherheit. Da aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 keine Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist eingetreten sei und diese auch nicht infolge der Rücknahme des Rückforderungsbescheides neu zu laufen begonnen habe, sei die Frist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides längst abgelaufen gewesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 06.03.2006 zugestellt worden. Auf dessen am 28.03.2006 eingegangenen Antrag hin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 24.05.2006, dem Beklagten zugestellt am 01.06.2006, die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Mit am 21.06.2006 eingegangenem Schriftsatz trägt der Beklagte zur Begründung der Berufung vor, dass die zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangene Rechtsprechung, wozu auch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 - gehöre, jedenfalls nicht vorbehaltlos auf § 48 Abs. 4 SVwVfG übertragen werden könne. Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei. Zumindest sei aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten die Jahresfrist für die Rücknahme des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes vom 07.10.2003 noch nicht abgelaufen. Im Urteil vom 05.08.1996 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst hervorgehoben, dass seine Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 in Einklang stehe, dann aber dargelegt, dass es im Ergebnis hiervon abweichend entscheide. Danach könnten vermeidbare Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschieben. Auch werde der Ablauf der Ausschlussfrist nicht durch den Erlass eines ersten – später aufgehobenen – Rücknahmebescheides unterbrochen oder neu in Gang gesetzt. Ein derart vermeidbarer Rechtsfehler sei ihm – dem Beklagten - indes nicht unterlaufen. Vielmehr habe er bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 07.10.2003 auf eine über viele Jahre hin praktizierte, in der Standardliteratur vertretene und von dem Verwaltungsgericht lange Zeit gebilligte Verfahrensweise zurückgegriffen. Der am 07.10.2003 erlassene Bescheid sei auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu diesem Stichtag - noch - nicht rechtswidrig gewesen. Erst später habe das Verwaltungsgericht in zwei Parallelverfahren Ende 2004 seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 48 SVwVfG geändert, so dass dieser Bescheid seither rechtswidrig sei. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides (hier zur Erledigung der Hauptsache) führe, könne der Behörde neue Tatsachen zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung seien. Diese neuen Tatsachen habe er mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nunmehr vertretene Rechtsauffassung erfahren. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rechtswidrigkeit der bislang praktizierten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise bei der Gestaltung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden klar geworden. Daher sei - erst - ab diesem Zeitpunkt die neue Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG in Gang gesetzt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Februar 2006 - 3 K 354/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es komme allein darauf an, dass die Rücknahmebehörde in rechtmäßiger Weise handele. Rechtsirrtümer gingen zu ihren Lasten. Andernfalls sei die Entscheidungsreife von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde abhängig. Die Jahresfrist sei weder unterbrochen noch gehemmt und auch nach Aufhebung eines Rücknahmebescheides nicht neu in Gang gesetzt worden, zumal hier anfänglich kein Rücknahme-, sondern ein bloßer Rückforderungsbescheid vorgelegen habe. Bei einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 wäre der Rechtsfehler vermieden worden. Die Änderung der Rechtsprechung sei das Prozessrisiko der Verfahrensbeteiligten.

In der Sache ist am 28.3.2007 mündlich verhandelt worden. Dabei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 18.6.1985 nicht für einen Verwaltungsakt halte, dass die Rückforderung dem Grunde nach gerechtfertigt, betragsmäßig allerdings überhöht sei und dass die Verjährungseinrede unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - nicht durchgreife. Anschließend haben die Beteiligten zur Regelung insbesondere noch offener Fragen der Rückzahlungsmodalitäten einen Vergleich geschlossen, den der Kläger fristgerecht widerrufen hat.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die verfahrensbezogene Gerichtsakte, die Akte des Vorprozesses 3 K 52/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2007 war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 6 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 enthaltene Aufhebung der „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben (dazu nachfolgend unter 1). Dagegen erweist sich die Rückforderung - abgesehen von einem Rechenfehler - in der danach verbleibenden Höhe von 5.305,17 EUR als rechtsfehlerfrei (dazu nachfolgend unter 2).

1. Die vom Beklagten so bezeichnete „Aufhebung der Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ ist rechtswidrig. Sie geht nämlich ins Leere, weil es eine Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985 nie gab.

Nach § 48 SVwVfG aufhebbar und im Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG aufhebungsbedürftig ist - ausschließlich - ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG

ebenso Nr. 12.2.2 BBesGVwV zu § 12.

Dagegen sind beispielsweise Kassenanweisungen oder Besoldungsmitteilungen nicht aufhebungsbedürftig, da sie mangels Verwaltungsaktsqualität keinen Rechtsgrund für die Zahlung bilden.

Die im Bescheid vom 18.2.2005 so genannte „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.6.1985“ stellt entgegen der nie näher begründeten Meinung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Ihre Aufhebung geht daher ins Leere.

Gemäß § 35 SVwVfG liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles getroffen hat, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Regelung kann sowohl in Form eines rechtsgestaltenden (rechtsbegründenden) als auch eines feststellenden (rechtsbestätigenden) Ausspruchs erfolgen. Danach liegt ein rechtsgrundbildender Verwaltungsakt im Beamtenbesoldungsrecht typischerweise vor, wenn die Maßnahme eine Regelung der dem Beamten zustehenden Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthält. Dagegen fehlt es an der Regelungswirkung, wenn die Maßnahme reinen Informations- oder Mitteilungscharakter hat

so zutreffend Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Stand: Februar 2007 -, § 98 RdNr. 22, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 690 f..

Dabei kommt es für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von diesem entsprechend dem in § 157 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken derart verstanden werden musste

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973 - XII A 1200/71-, DÖV 1974, 599 ff..

Bei der danach nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Abgrenzung ist der Regelungscharakter zu bejahen, wenn die Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt. Dagegen fehlt denjenigen behördlichen Erklärungen, die sich über die Höhe der Bezüge verhalten und insoweit weder konstitutive tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Wertungen enthalten, grundsätzlich der Regelungscharakter

so Schütz/Maiwald, a.a.O., § 98 RdNr. 22.

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze wurde den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen meist der Charakter des Verwaltungsaktes abgesprochen

vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz - Stand: November 2006 -, § 12 BBesG RdNrn. 10 ff..

Während als Verwaltungsakte etwa die Pensionsfestsetzung, die Festsetzung einer Stellenzulage, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die Bewilligung eines Übergangsgehaltes nach G 131 oder die Bewilligung eines Wohngeldzuschusses angesehen wurden

vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1959 - VI C 91.57-, BVerwGE 8, 261 ff., vom 28.10.1959 - VI C 88.57 -, BVerwGE 9, 251 ff., vom 07.06.1962 - II C 15.60 -, BVerwGE 14, 222 ff., und vom 24.08.1964 - VI C 27.62 -, BVerwGE 19, 188 ff.; ferner Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rdnr. 6 m.w.N.,

fehlen Maßnahmen wie der Kassenauszahlung, dem Überweisungsträger, der Kassenanweisung oder deren Übersendung in Abschrift die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungswirkung

vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1960 - VIII C 84.59 -, ZBR 1961, 121, 122, vom 14.03.1963 - VIII C 25.62 -, BVerwGE 16, 2, 6 und vom 30.06.1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE 24, 253, 258; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.0., und Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -.

Darüber hinaus stellen vor allem Besoldungs-, Gehalts- und Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte dar, da ihnen in der Regel bereits alle äußeren Merkmale fehlen, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter ihre Bedeutung als Verwaltungsakt erkennen kann, und auch ihr Inhalt und die fehlende Rechtsmittelbelehrung darauf hindeuten, dass das Schriftstück nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung enthält

so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1973, a.a.O., sofern nicht ausnahmsweise die Behörde eine darin getroffene Entscheidung dem Bediensteten erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; VG Hamburg, Urteil vom 15.10.1981 - 1 K 1420/80 -, DÖD 1982, 212, 213; siehe auch Schinkel/Seifert in GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: November 2000 -, § 12 RdNr. 13.

Dementsprechend hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27.12.1972 - 2 B 291/72 -

AS 13, 133 ff.,

ausgeführt, dass die Bezüge eines aktiven Beamten im Gegensatz zu den Versorgungsbezügen eines Ruhegehaltsempfängers grundsätzlich nicht in einem förmlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt, sondern allein aufgrund des Dienstverhältnisses selbst nach Feststellung der für die Höhe der Besoldung maßgeblichen Umstände ohne weiteren Formalakt gezahlt würden

vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG, wonach die Dienstbezüge (des aktiven Beamten) monatlich im Voraus gezahlt werden, während gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt werden,

und der Beamte über die Höhe seiner Dienstbezüge im Allgemeinen lediglich durch eine Gehaltsmitteilung unterrichtet werde, ohne dass dieser eine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen wäre. Eine andere Beurteilung gelte nur, wenn abweichend von dieser Übung in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn etwa bereits vorab über bestimmte Besoldungsmerkmale gestritten worden ist, die Behörde auch mit Außenwirkung gegenüber dem Beamten die Gehaltszahlung durch Bescheid regelt mit der Folge, dass dieser im Fall seiner Rechtsbeständigkeit sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn bis zu einer etwaigen Aufhebung bindet.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann dem Schreiben der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 18.06.1985 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktscharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung der an den Kläger zu erbringenden Dienstbezüge spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt hat - in auffallendem Unterschied zu dem anlässlich der erneuten Eheschließung des Klägers ergangenen entsprechenden Schreiben vom 02.04.2004 - das Schreiben selbst nicht als Bescheid oder Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Es handelt sich um ein Formularschreiben, in dem je nach den abzugebenden Erklärungen verschiedene Kästchen anzukreuzen sind. Ein Betrag wird nicht genannt und die Aussage wurde zudem dadurch völlig relativiert, dass die Zahlung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass der Kläger tatsächlich verheiratet ist. Auch enthält das Schreiben keinen abgesetzten Entscheidungssatz und keine Rechtsmittelbelehrung. Von daher liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes in formeller Hinsicht nicht vor.

Das Schriftstück erfüllt auch seinem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Darin wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm angezeigte Eheschließung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm, sofern er tatsächlich geheiratet und seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag habe, ab dem 01.05.1985 der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt werde, wobei die höheren Bezüge erstmals ab Juli 1985 laufend - in diesem Monat zuzüglich der bis dahin angefallenen Nachzahlung - überwiesen würden. Mithin beschränkt sich das Schreiben darauf, den Empfänger über die Änderung der an ihn auszuzahlenden Dienstbezüge, ihre nähere Zusammensetzung sowie die Auszahlungsmodalitäten zu unterrichten. Der in dem Schriftstück weiter enthaltene „Vorbehalt“ diente nach dem für den Empfänger erkennbaren Zweck dazu, diesen über die speziellen rechtlichen Voraussetzungen des vollen Ehegattenbestandteils zu informieren und ihn gerade mit Blick auf die Belehrung über seine Anzeigepflicht am Ende des Schreibens dadurch in den Stand zu setzen, zu erkennen, welche (eventuellen) künftigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag relevant und daher anzeigepflichtig sind. Eine rechtliche Subsumtion mit einer entsprechenden Begründung, insbesondere die Feststellung bestimmter - noch dazu streitiger - Tatsachen oder Ermessenserwägungen, lassen sich dem Schriftstück nicht entnehmen. Damit hat das fragliche Schreiben nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich informatorischen Charakter.

Liegt demnach sowohl der Form als auch dem Inhalt nach mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Verwaltungsakt vor, führt der Grundsatz, dass Zweifel oder Unklarheiten über den Rechtscharakter behördlichen Handelns zu Lasten der Verwaltung gehen

vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 ff.,

zu keiner für den Kläger günstigeren Einschätzung. Es bestanden nämlich weder beim Kläger noch bei der Behörde solche Zweifel oder Unklarheiten. So ergibt sich aus dem ersten Verwaltungsverfahren und dem Vorprozess - 3 K 52/04 -, dass der schon damals rechtskundig vertretene Kläger bis dahin selbst nicht vom Vorliegen einer als Verwaltungsakt zu deutenden „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ ausgegangen ist. Die gegenteilige Fehlvorstellung kam beim Beklagten erst in Reaktion auf das weitgehend „ins Blaue hinein“ gehende Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2005 auf.

Das Schreiben vom 18.06.1985 ist auch nicht etwa dadurch zum Verwaltungsakt geworden, dass der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2005 das Schriftstück als „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1“ angesehen hat und wie einen Verwaltungsakt gemäß § 48 SVwVfG aufheben wollte. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach die irrtümliche Beurteilung und Behandlung schlichthoheitlichen Handelns als Verwaltungsakt die Maßnahme zum Verwaltungsakt macht

ebenso für die Aufhebung einer Kassenanweisung im Zusammenhang mit der Rückforderung von Dienstbezügen BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O..

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass eine Maßnahme, die zunächst keinen Verwaltungsakt darstellte, durch Erlass eines sachlichen Widerspruchsbescheides zu einem Verwaltungsakt werden kann

so BVerwG, Urteil 26.06.1987 -8 C 21.86-, NVwZ 1988, 51 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1985 -14 A 2216/84 -, NVwZ 1988, 452 ff., und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.1999 - A 1 S 113/99 -, DVBI 2000, 283 ff..

Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist allein die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO, derzufolge die Widerspruchsbehörde dem Nicht-Verwaltungsakt die „Gestalt“ des Verwaltungsaktes gegeben hat. Dies lässt sich auf die vorliegend in Rede stehende Verfahrensweise nach § 48 SVwVfG nicht übertragen. Zwar hat auch insoweit ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Dieses bezog sich aber auf den vermeintlich aufhebenden Bescheid vom 18.02.2005 und vermochte nicht - quasi im Durchgriff - das Schreiben vom 18.06.1985 in einen Verwaltungsakt umzugestalten.

Handelt es sich somit bei dem Schreiben vom 18.06.1985 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt um einen Verwaltungsakt, geht die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 ausgesprochene, auf § 48 SVwVfG gestützte Aufhebung ins Leere. Das begründet zugleich ihre Rechtswidrigkeit und zwingt zu ihrer Aufhebung. Das folgt daraus, dass der Beklagte durch diesen Teil des Bescheides vom 18.2.2005 mit Anspruch auf Verbindlichkeit die Rechtslage dahin gestalten wollte und will, dass der Kläger in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 30.9.2003 Dienstbezüge in Höhe von 5.314,43 EUR im Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zu viel“ erhalten hat. Der dahingehende Rechtsschein muss beseitigt werden

zum Verständnis der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Tatbestandsmerkmale „rechtswidrig“ und „in seinen Rechten verletzt“ vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: April 2006 -, § 113 Rdnr. 7; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1960, a.a.O.: In jenem Fall hatte die Behörde in einem Bescheid überzahlte Dienstbezüge zurückgefordert und zugleich eine dem Beamten vor der Überzahlung in Abschrift übersandte, sachlich falsche Kassenanweisung „aufgehoben“; das BVerwG sah in der Kassenanweisung und deren Übersendung an den Beamten keinen Verwaltungsakt, bezeichnete deren „Aufhebung“ als daher „nicht denkbar“, deutete die „Aufhebung“ in eine behördeninterne Berichtigungs- und Umbuchungsanweisung um und sah deren Aufhebung mangels Beschwer des Beamten als nicht geboten an; dieser Weg ist im konkreten Fall angesichts der eindeutig als Rücknahme nach § 48 SVwVfG bezeichneten Aufhebung versperrt.

2. Die im Bescheid vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 weiterhin enthaltene Rückzahlungsanordnung ist dem Grunde nach rechtmäßig; allerdings ist der Rückforderungsbetrag auf 5.305,17 EUR herabzusetzen.

a) Dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht - erneut - angehört hat, ist unerheblich. Sollte hierin ein Verfahrensmangel gelegen haben, ist dieser unbeachtlich, weil eine Anhörung jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - und zudem im Prozess - erfolgt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG).

b) In der Sache rechtfertigt sich die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 5.305,17 EUR aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen §§ 818 ff. BGB.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich den Familienzuschlag der Stufe 1 (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 41 BBesG in den hier einschlägigen Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002) in voller Höhe erhalten. Diese familienbezogenen Leistungen standen dem Kläger von Gesetzes wegen nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in den Fassungen vom 03.12.1998 und 06.08.2002 erhielten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren. Infolge der erneuten Eheschließung seiner geschiedenen Ehefrau am 16.07.1999 war aber deren nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gemäß § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Diesem stand daher ab dem darauf folgenden Monat August 1999 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu (§ 41 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998). Den gleichwohl erhaltenen familienbezogenen Leistungen lag, wie dargelegt, auch kein Verwaltungsakt zugrunde.

Die Gesamtsumme der Überzahlung beläuft sich auf 5.305,17 EUR. Insoweit kann auf die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom 07.10.2003 beigefügte Berechnung verwiesen werden. Der darin ermittelte Gesamtbetrag von 5.314,43 EUR ist allerdings in Höhe von 9,26 EUR übersetzt. Der Fehler beruht darauf, dass der Beklagte bei der Berechnung der im Jahr 1999 gezahlten Beträge durchgängig von den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen ist und damit übersehen hat, dass der Kläger erst mit Wirkung zum 01.10.1999 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden ist und daher für die Monate August und September lediglich den Familienzuschlag aus der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hat. Das waren monatlich 4,63 EUR weniger als bei der Besoldungsgruppe A 9 und führt zu einer Minderung des vom Beklagten errechneten Gesamtbetrags von 5.314,43 EUR um 2 x 4,63 EUR auf 5.305,17 EUR.

Diese zu viel gewährten Leistungen durfte der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 818 bis 820 BGB, herausverlangen.

Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB). Zwar ist das Vorliegen einer Entreicherung nicht zweifelhaft, da mit Blick auf den ihm im Bezugszeitraum vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 monatlich in einer Größenordnung zwischen 92,22 EUR bis 103,20 EUR gewährten Familienzuschlag (zuzüglich des entsprechenden Anteils in der jährlichen Sonderzuwendung zwischen 86,98 EUR bis 89,96 EUR) in Verbindung mit seiner äußerst angespannten finanziellen Lage anzunehmen ist, dass der Kläger diese Leistungen im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht hat

vgl. hierzu auch Nr. 12.2.12 BBesGVwV zu § 12, wonach der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300 DM, nicht übersteigen.

Die erfolgreiche Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitert aber daran, dass der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend unterstellt der Senat trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers, dass dieser weder zu Beginn des hier in Rede stehenden Bezugszeitraums vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2003 noch später wusste, dass ihm infolge der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau der weiter gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zustand.

Der - anfänglichen oder nachträglichen - Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abhebt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit des Mangels ist gegeben, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“; vielmehr ist eine Tatsache schon dann offensichtlich, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann

siehe BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 -2 C 12.05-, zitiert nach Juris, vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 ff., und vom 08.02.1968 - II C 6.67 -, ZBR 1968, 183 ff.; ferner Beschluss des Senats vom 9.11.1992 - 1 R 46/91 -; vgl. auch Schnellenbach, a.a.0., Rdnrn. 716 ff. m.w.N..

So liegt es hier.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau umgehend Kenntnis erlangte. Gegenteiliges hat er nie geltend gemacht. Der Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005, der Kläger habe nach der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau die nachehelichen Unterhaltszahlungen an diese unverzüglich eingestellt, ist er nicht entgegengetreten. Dass er seiner früheren Ehefrau ab August 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, kann seinen Grund aber nur darin gehabt haben, dass er von deren zweiten Ehe und dem dadurch bewirkten Wegfall seiner Zahlungspflicht wusste.

Erlangte der Kläger aber zeitnah von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau Kenntnis, so war der Mangel des rechtlichen Grundes des weiter gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Kläger so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen.

Der rechtsgrundlos erlangte Familienzuschlag der Stufe 1 wurde dem Kläger auf der Grundlage seiner Erklärung vom 19.08.1997 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geleistet. In dieser Erklärung in Verbindung mit der nachgereichten Erklärung seiner früheren Ehefrau vom 05.09.1997 hatte der Kläger geltend gemacht, dass er nach seiner Scheidung - auch - nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle. Zugleich wurde der Kläger in dieser Erklärung darüber belehrt, dass er jede Änderung gegenüber seinen Angaben in dieser Erklärung unverzüglich der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle schriftlich anzeigen muss. Mit dem Wegfall seiner Pflicht zum Ehegattenunterhalt infolge der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau und der darauf beruhenden Reduzierung seiner Unterhaltszahlungen von 1.900,- DM auf 1.500,- DM ab 1.8.1999 war offensichtlich gegenüber den in der Erklärung vom 19.08.1997 gemachten Angaben eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten. Es musste sich damit dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er zur unverzüglichen Anzeige dieser Veränderung verpflichtet war. Dass er dies unterlassen hat, deutet mit Gewicht darauf hin, dass er mit finanziellen Einbußen rechnete, wenn der Beklagte den wahren Sachverhalt erfährt.

Ohnehin hätte sich dem Kläger bei der ihm zuzumutenden Überprüfung seiner Besoldungsmitteilungen die Relevanz dieser Veränderung für den bezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bei einem Blick ins Gesetz erschließen müssen. Entgegen seiner Behauptung ist nämlich jedenfalls die der Leistung zugrunde liegende Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keineswegs kompliziert und hätte vom Kläger, der mit Blick auf seine Beförderung zum Regierungsinspektor am 01.10.1999 zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau am 16.07.1999 die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bereits absolviert hatte oder zumindest unmittelbar vor ihrem Abschluss stand und daher nicht nur in besonderem Maße im Umgang mit gesetzlichen Bestimmungen vertraut war, sondern auch, wie er selbst einräumt, Grundkenntnisse im Besoldungsrecht erworben hatte, schon bei bloßem Durchlesen des Gesetzes ohne weiteres verstanden werden müssen. Ohnehin muss klar gesehen werden, dass der Kläger mit der Ehescheidung vom 23.05.1997 in der Situation war, für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unterhaltspflichtig zu sein. Daher hatte er allen Grund, sich mit den Bestimmungen über den Familienzuschlag näher zu befassen. Das hat er dann auch getan. Im Oktober 1997 war er jedenfalls ohne weiteres in der Lage, die nach der Gesetzeslage erforderlichen Angaben - Zahlung von Unterhalt auch an die geschiedene Ehefrau - zu machen, um den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin zu erhalten. Dass er dann im Juli 1999 - weniger als zwei Jahre später - die besoldungserhebliche Relevanz seiner Angaben vom Oktober 1997 über den Ehegattenunterhalt „vergessen“ hat, nimmt ihm der Senat nicht ab. Zumindest hatte der Kläger nach den Fallumständen, als er von der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau erfahren hatte und daraufhin unverzüglich die Zahlung des Ehegattenunterhalts einstellte, allen Anlass und musste sich ihm förmlich aufdrängen, sich durch Rückfragen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle Gewissheit zu verschaffen, ob ihm der Familienzuschlag in der bisherigen Höhe weiter zusteht. Dies unterlassen zu haben, ist dem Kläger auf jeden Fall als grob fahrlässig anzulasten

ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 24.8.1995 - 1 R 36/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 44.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der weiter laufenden Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder angenommen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter zustehe. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geht es eindeutig um die Verpflichtung zum Unterhalt „aus der Ehe“. Der Kläger hätte deshalb schon bei kurzem Nachdenken - gerade auch im Anschluss an seine Angaben vom August 1997 - erkennen müssen, dass damit nur der Unterhalt gegenüber der früheren Ehefrau gemeint sein kann, da er den Unterhalt gegenüber seinen Kindern nicht wegen der Ehe, sondern wegen der Abstammung schuldet.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, er habe die äußerst komplizierte Konstruktion des § 40 Abs. 3 BBesG nicht durchschaut. Diese Bestimmung betrifft nur die Höhe der Überzahlung, ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass ihm seit dem 1.8.1999 ein niedrigerer Familienzuschlag als zuvor zusteht

zu dieser Unterscheidung siehe BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 2 C 12.05 -, a.a.O..

c) Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.305,17 EUR ist nicht verjährt.

Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 (BGBI. 1, S. 3138) betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von Besoldungsleistungen 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.)

so u.a. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, ZBR 2003, 43,

wobei die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann (§ 198 Satz 1 BGB a.F.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003 in Höhe von 2.217,88 EUR eindeutig nicht verjährt. Insoweit ist gemäß § 195 BGB (n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB (n.F.) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hieraus folgt für den Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2003, dass die Verjährungsfrist - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - am 31.12.2003 zu laufen begann, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18.02.2005 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG).

Ebenso wenig ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 3.087,29 EUR verjährt. Zwar unterfällt auch dieser Anspruch gemäß Art. 229§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels einer Sonderregelung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB und wird diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis zu diesem Zeitpunkt geltende 30-jährige Regelverjährung ist ( Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und letztgenannte Frist auch nicht früher abläuft (Art. 229§ 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), von dem 1.1.2002 an berechnet. Allerdings ist nach der überzeugenden herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung der Beginn dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in diesen Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) zu berechnen

so BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Xl ZR 44/06 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -, jeweils zitiert nach Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03 -, ZGS 2006, 79, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 148/05 -, NJW 2006, 304; ebenso AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh. Vor §194 zu Art. 229§ 6 EGBGB Rdnr. 9; Henrich, in: Beck' scher Online-Kommentar BGB - Stand: 01.03.2006 - §194 Rdnr. 26; Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, Vor § 194 Rdnr. 39; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Art. 229§ 6 EGBGB Rdnrn. 1,6; a.A. Juris PraxisKommentar, BGB, 2. Auflage, § 199 RdNr. 31; Assmann/Wagner, Die Verjährung so genannter Altansprüche der Erwerber von Anlagen des freien Kapitalanlagemarkts, NJW 2005, 3169 ff..

Es ist kein sich aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts ergebender Gesichtspunkt erkennbar, der es gebietet, sich dieser überzeugend begründeten Auffassung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen streitgegenständlicher Art nicht anzuschließen

ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 08.02.2007- 6 A 3169/05 -: a.A. - allerdings nicht aus im öffentlichen Recht liegenden Gründen - VG Lüneburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 14/06-, jeweils zitiert nach Juris.

Demzufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 nicht bereits am 1.1.2002, sondern - nach Kenntniserlangung des Beklagten im September 2003 - ebenfalls erst am 31.12.2003 mit der Folge zu laufen, dass der Anspruch bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2005 nicht verjährt war.

d) Schließlich kann die im Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97-, NVwZ-RR 1999, 387, 388.

Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht

so BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.0..

Ausgehend hiervon lässt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler (§ 114 VwGO) nicht erkennen. Auch wenn der Beklagte weder im Bescheid vom 18.02.2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 7.6.2005 das Wort „Billigkeit“ ausdrücklich erwähnt hat, hat er sich ungeachtet seiner Feststellungen über das Vorliegen einer Überzahlung und einer verschärften Haftung des Klägers nicht zur Rückforderung der Dienstbezüge für verpflichtet gehalten, sondern das ihm insoweit eingeräumte Ermessen sowie seine Befugnis erkannt, von der Rückforderung unter Umständen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen.

Umstände, die durchgreifenden Anlass gegeben hätten, von der Rückzahlung teilweise oder gar vollständig abzusehen, lagen und liegen nicht vor. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Überzahlung ausschließlich auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, das schwerwiegend war. Ein Mitverschulden oder auch nur eine Mitverursachung seitens der Behörde fehlt demgegenüber

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, NVwZ 1995, 389, 390.

Der angespannten wirtschaftlichen Lage des Klägers hat der Beklagte durch seine Bereitschaft Rechnung getragen, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen darf. Dass die Höhe der monatlichen Raten behördlicherseits bisher nicht festgelegt ist, sondern von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängig gemacht wurde, entspricht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben war und ist nämlich unschlüssig. Die in dieser Aufstellung aufgezeigten Ausgaben übersteigen die angeführten Einnahmen, und dabei sind bei den Ausgaben nicht einmal die Kosten des laufenden Lebensunterhalts des Klägers eingerechnet. Dennoch hat der Kläger mit Schreiben vom 24.9.2003 monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 100.- EUR angeboten. Die im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Unterstützungsleistungen seiner Mutter für Ernährung und Bekleidung hat er weder der Art noch der Höhe nach in der Folge spezifiziert, und sein Hinweis, aus Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, blieb vage. Daher leuchtet ein, dass der Beklagte einerseits die Festlegung von monatlichen Raten in Höhe von 100.- EUR für unrealistisch erachtete, andererseits sich bisher außer Stande sah, seinerseits eine noch niedrigere, dafür aber wirklichkeitsnahe Ratenhöhe festzulegen; der wiederholten Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen zu offenbaren, ist der Kläger nämlich bisher nicht nachgekommen

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.11.1995 - 10 A 1.94 -, IÖD 1996, 255; VGH Hessen, Urteile vom 27.6.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1990, 94, sowie vom 17.3.1993 - 1 UE 2772/87 -, ZBR 1994, 62, und Urteil des Senats vom 9.8.1989 - 1 R 1/89 -.

Durch die den Beklagten ohnehin treffende Verpflichtung, insbesondere bei einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Klägers auf laufende Dienstbezüge die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG), ist der Kläger ohnehin ausreichend geschützt, solange er seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legt.

3. Nach allem ist - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - die vom Verwaltungsgericht verfügte vollständige Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2005 auf die Aufhebung der darin enthaltenen „Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18. Juni 1985“ und der über einen Betrag von 5.305,17 EUR hinausgehende Rückforderung zu beschränken; im Übrigen muss die Klage dagegen abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Unterliegen des Beklagten geringfügig.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.314,43 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

        

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
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Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
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§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
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Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
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Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
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Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
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Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.