Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juni 2006 - 17 K 321/06

bei uns veröffentlicht am21.06.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Sept. 2007 - 1 K 1391/06

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Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahle

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Nov. 2006 - 8 K 1955/05

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand.
Zusammen mit der Mitteilung 2/05 über die Zusammensetzung der Bezüge im April 2005 wurde er darüber informiert, dass sich der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlungen um einen Beitrag für Pflegeleistungen von 0,75 v. H. vermindere. Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.05.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Höherbelastung der Rentner mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei wirkungsgleich auf Versorgungsempfänger des Beklagten übertragen worden. Versorgungsbezüge könnten nicht über gesetzliche Vorschriften hinaus geleistet werden.
Am 06.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Kürzung verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die wirkungsgleiche Übertragung der die Rentner betreffenden Regelungen sei systemwidrig. Es bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe. Die Sonderzahlung sei Bestandteil sowohl der Dienst- als auch der Versorgungsbezüge. Es bestehe keine Ermächtigung für die Länder, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Auch im Sonderzahlungsgesetz sei keine unterschiedliche Behandlung vorgesehen. Eine Rechtfertigung für die Kürzung lasse sich nicht aus der Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte entnehmen. Die vom LBV herangezogene Begründung solle nur die Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.04.2005 Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu zahlen, dass als Grundbetrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Landessonderzahlungsgesetz 5,33 % der dort genannten Bezüge zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums vor. Auch werde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Aktive Beamte und Versorgungsempfänger seien insoweit nicht vergleichbar. Beamte seien im Ergebnis durch die Streichung des Urlaubsgeldes schlechter gestellt worden als Versorgungsempfänger. Es bestünden auch sachliche Gründe für die wirkungsgleiche Übertragung der geänderten Regelungen für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf Versorgungsempfänger. Denn das System der Beamtenpensionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genau so betroffen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
10 
Mit Beschluss vom 06.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand.
Zusammen mit der Mitteilung 2/05 über die Zusammensetzung der Bezüge im April 2005 wurde er darüber informiert, dass sich der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlungen um einen Beitrag für Pflegeleistungen von 0,75 v. H. vermindere. Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.05.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Höherbelastung der Rentner mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei wirkungsgleich auf Versorgungsempfänger des Beklagten übertragen worden. Versorgungsbezüge könnten nicht über gesetzliche Vorschriften hinaus geleistet werden.
Am 06.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Kürzung verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die wirkungsgleiche Übertragung der die Rentner betreffenden Regelungen sei systemwidrig. Es bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe. Die Sonderzahlung sei Bestandteil sowohl der Dienst- als auch der Versorgungsbezüge. Es bestehe keine Ermächtigung für die Länder, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Auch im Sonderzahlungsgesetz sei keine unterschiedliche Behandlung vorgesehen. Eine Rechtfertigung für die Kürzung lasse sich nicht aus der Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte entnehmen. Die vom LBV herangezogene Begründung solle nur die Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.04.2005 Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu zahlen, dass als Grundbetrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Landessonderzahlungsgesetz 5,33 % der dort genannten Bezüge zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums vor. Auch werde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Aktive Beamte und Versorgungsempfänger seien insoweit nicht vergleichbar. Beamte seien im Ergebnis durch die Streichung des Urlaubsgeldes schlechter gestellt worden als Versorgungsempfänger. Es bestünden auch sachliche Gründe für die wirkungsgleiche Übertragung der geänderten Regelungen für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf Versorgungsempfänger. Denn das System der Beamtenpensionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genau so betroffen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
10 
Mit Beschluss vom 06.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.