Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Sept. 2007 - 1 K 1391/06

bei uns veröffentlicht am19.09.2007

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeit
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.