Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.07.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.10.2010 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der am … 1956 in Teheran/Iran geborene Kläger reiste 1977 in das Bundesgebiet zum Zwecke des Studiums ein. An der Fakultät für Elektrotechnik der Universität Karlsruhe schloss er 1986 mit der Verleihung des Akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ ab. Seither ist er in Deutschland berufstätig.
Laut der in den Akten befindlichen Heiratsurkunde schloss er 1980 in Dänemark mit der deutschen Staatsangehörigen ..., geboren am … 1950 in Landau, die Ehe. Diese Ehe blieb kinderlos. Sie wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad ... vom 13.11.2006 geschieden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Heiratsurkunde (AS 33) schloss der Kläger darüber hinaus am 03.03.1999 in Teheran die Ehe mit der iranischen Staatsangehörigen ..., geboren am … 1973. Aus dieser Ehe gingen zwei (1999 und 2012) geborene Kinder hervor.
Am 05.10.2009 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt P. seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Dazu legte er u.a. das Scheidungsurteil und eine Übersetzung der Heiratsurkunde seiner 1999 geschlossenen Ehe vor.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 wies das Landratsamt Karlsruhe den Kläger darauf hin, dass er im Jahr 1999 die Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er in Deutschland noch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Durch das Eingehen der Zweitehe habe er gezeigt, dass er die Grundzüge der in Deutschland geltenden sozialen und rechtlichen Ordnung, zu denen das Prinzip der Einehe zähle, nicht hinreichend akzeptiert habe. Das von ihm unterschriebene Bekenntnis vom 30.09.2009 sei deshalb nicht wirksam abgegeben. Es sei beabsichtigt, seine Einbürgerung abzulehnen. Dem hielt der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.04.2010 entgegen, dass die angeführte Begründung keineswegs die Ablehnung der beantragten Einbürgerung rechtfertige. Er habe mit seiner iranischen Frau ... während seiner Geschäftstätigkeit im Iran ein Verhältnis gehabt. Die Eltern der Frau hätten dies herausbekommen und ihm im Iran mit einer Anklage gedroht. Die außereheliche Beziehung stehe im Iran unter Strafe. Zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung sei er gezwungen gewesen, seine jetzige Ehefrau zu heiraten. Nach den iranischen Gesetzen habe diese zweite Ehe geschlossen werden können. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau sei am 13.11.2006 geschieden worden. Mittlerweile sei er nur noch mit Frau ... verheiratet. Er sei kein Jurist und habe die Rechtsprechung, dass nur die Einehe geschützt sei, nicht kennen müssen. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass er vor annähernd 11 Jahren eine Zweitehe geschlossen habe nicht darauf geschlossen werden, dass er aktuell die Grundzüge der in Deutschland geltenden sozialen und rechtlichen Ordnung nicht akzeptiere.
Mit Bescheid vom 02.07.2010 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag ab. Dagegen legte der Kläger am 19.07.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schriftsatz vom 31.08.2010 ergänzend vortragen ließ, er habe die Existenz dieser Ehe nie verheimlicht und sie sei in Einklang mit den iranischen Gesetzen gestanden. Mit der Argumentation der Behörde würde jeder Ehebrecher in Deutschland nicht die Gewähr dafür bieten, dass er die soziale und rechtliche Ordnung und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung akzeptiere. Selbst amtierende Ministerpräsidenten oder Minister seien in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen durch Ehebrüche in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, ohne dass ernsthaft behauptet werde, dass diese hierdurch gezeigt hätten, dass sie gegen die in der Bundesrepublik geltende soziale und rechtliche Grundordnung verstoßen hätten und sie diese Grundordnung nicht akzeptieren würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.07.2010 als unbegründet zurück. Darin ist unter anderem ausgeführt, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung müsse auch inhaltlich zutreffen. Durch sein Verhalten in der Vergangenheit habe der Kläger deutlich gemacht, dass er im Kollisionsfall die nach seinem Heimatrecht geltenden Grundsätze über die des Grundgesetzes stelle. So habe er am „03.03.1989“ (gemeint ist 1999) im Iran eine Zweitehe geschlossen, obwohl er seit 1980 bereits verheiratet gewesen sei. Der Einwand, er habe als Nichtjurist nicht wissen können, dass Art. 6 GG lediglich die Einehe schütze, werfe ein bedenkliches Licht auf seine Integration. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe er sich seit 22 Jahren in Deutschland aufgehalten, ein Studium absolviert und sei 19 Jahre deutsch verheiratet gewesen. Auch ohne Jurist zu sein, dürfe von ihm erwartet werden, dass er das Prinzip der Einehe in Deutschland kenne. Soweit er ausführe, er sei die Ehe eingegangen, um im Iran einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, dokumentiere dies gerade, dass er sich im Zweifel nicht am Grundgesetz, sondern an seinem Heimatrecht orientiert habe. Im Übrigen habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und sei daher nicht schutzlos der iranischen Strafverfolgung ausgesetzt gewesen. Die Doppelehe habe er bis zur Scheidung seiner Ehefrau im Jahr 2006, also bis vor vier Jahren tatsächlich geführt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.11.2010 zugestellt.
Am 08.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.07.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverbund einzubürgern.
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Zur Begründung trägt er ergänzend zu den bisherigen Ausführungen vor: Er habe in einer Ausnahmesituation im Jahr 1999 seine iranische Frau geheiratet, weil sie damals schwanger gewesen sei und ihr im Iran deswegen die Steinigung habe drohen können. Nach Auffassung seiner Vertreters sei die iranische Ehe hier unwirksam. Er, der Kläger, habe seine deutsche Ehefrau darüber informiert, auch seine iranische Ehefrau habe bei der Heirat von der deutschen Frau gewusst. Seine erste (deutsche) Ehefrau habe sich nicht scheiden lassen wollen, er habe die finanziellen Voraussetzungen für die Scheidung geschaffen, indem er seiner deutschen Frau Zeit gelassen habe, bis sie selbst habe Geld verdienen können. Die Ehe habe eigentlich seit Langem nicht mehr bestanden, er sei beruflich oft unterwegs gewesen, meistens im Iran. Von der Einehe habe er erstmals im Einbürgerungsantragsformular erfahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, erstmals mit dem Einbürgerungstest habe er vom Grundsatz der Einehe in Deutschland erfahren. Bei Abschluss seiner Ehe im Iran habe er sich keine bzw. wenig Gedanken darüber gemacht, ob sie im Bundesgebiet wirksam sei. Er könne und wolle nur mit einer Frau zusammenleben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ist der Ansicht, der Kläger halte sich nicht an die Rechtsordnung. Geschützt sei nur die Einehe, an die sich der Kläger nicht gehalten habe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass er die Ehe mit seiner ersten Frau in Dänemark geschlossen habe.
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Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten (2 Hefte) sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren dementsprechend aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatenverbund einzubürgern (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, ). Für den am 05.10.2009 gestellten Einbürgerungsantrag gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 01.08.2012 gültigen Fassung vom 01.06.2012 - StAG -.
17 
Der Kläger erfüllt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG, insbesondere sind die Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 7 unstreitig gegeben. Er hat seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger war ab 31.10.1984 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, ab 22.08.1989 hatte er Aufenthaltsberechtigung. Nach Aktenlage erhielt er am 17.09.1993 eine bis 17.09.1996 gültige Aufenthaltsberechtigung, die ab 05.07.2001 als Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. Ob die Ausländerbehörde die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung wegen der von 1999 bis 2006 geführten Doppelehe hätte zurücknehmen können, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. z.B. Bay.VGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 19 ZB 12.1396 -, ; OVG NW, Urt. v. 03.12.2009 - 18 A 1787/06 -, ; OVG Saarland, Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 491/09 -, ).
18 
Zur Klarstellung weist das Gericht hinsichtlich der Wirksamkeit und Strafbarkeit (s. § 10 Abs. 1 Nr. 5 STAG) der von 1999 bis 2006 existent gewesenen Doppelehe des Klägers mit einer deutschen und (ab 1999) iranischen Staatsangehörigen auf Folgendes hin: Die am 03.03.1999 im Iran geschlossene Ehe zwischen dem Kläger und einer iranischen Staatsangehörigen ist nach iranischem und deutschem Recht wirksam und berührt nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 StAG. Dabei ist der Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens für eine Eheschließung zweier iranischer Staatsangehöriger im Iran nicht eröffnet (s. OLG München, Beschl. v. 01.02.2010 - 31 Wx 37/09, 31 Wx 037/09 -, m.w.N.). Für die Frage der Formgültigkeit einer Ehe wird das anwendbare Recht für eine Heirat im Ausland durch Art. 11 EGBGB bestimmt, der auch die Eheschließung umfasst (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 3 EGBGB für eine Eheschließung im Bundesgebiet). Danach ist eine Ehe formgültig, wenn sie entweder die Formerfordernisse des inhaltlich maßgeblichen Rechts (Geschäftsrecht) oder die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Vornahme (Ortsrecht) erfüllt (s. OLG München, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O., m.w.N.; Kaiser, FamRZ 2013, 77 ff., 80). In der Praxis erfolgen im Iran die Eheschließung und die Registrierung zeitgleich vor den amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsbüros, deren Beamte die Eheschließung durch die Ehegatten beurkunden und sie in einem standardisierten amtlichen Trauschein registrieren (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Iranisches Eheschließungsgesetz v. 15.08.1931 in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S. 23 ff., 148 f; Yassari, FamRZ 2011, 1 ff.). Die beim „Heiratsnotariat Nr. 450 zu Teheran“ am 03.03.1999 geschlossene Ehe ist hiernach rechtsgültig. Eine im Iran nach dortigem Recht formgültig geschlossene Ehe ist gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch nach deutschem Recht wirksam (BayOLG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O., m.w.N.).
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Die Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund ist dem Kläger nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 STAG zu versagen. Der Kläger ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs nicht vorbestraft. Wegen der Doppelehe konnte er nicht nach deutschem Recht bestraft werden, weil die Mehrehe nach iranischem Recht erlaubt ist. Für einen Deutschen, der eine Doppelehe im Ausland schließt, gilt das deutsche Strafrecht nur, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StGB), dann also nicht, wenn das betreffende Auslandsrecht die weitere Eheschließung zulässt (Dippel/Leipziger, Kommentar zum StGB, § 172 Rn. 8 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 59. Aufl., § 172 StGB Rn. 4). Strafbar macht sich also nicht, wer in einem Staat eine wirksame Zweitehe abschließt, die dort erlaubt ist, wie es für den Iran der Fall ist (z.B. Yassari, FamRZ 2011, 1 ff., 2 f und Fußnote 20, 24; zum Iranischen Eheschließungsgesetz v. 15.08.1931: Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., Iran, S. 23 ff., 148 f).
20 
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind mit dem erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest belegt.
21 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ebenfalls erfüllt, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zur Einehe, bekannt und sich von der Führung einer Doppelehe abgewandt hat. Der Umstand, dass der Kläger die von 1999 bis zur Scheidung von seiner deutschen Ehefrau am 13.11.2006 wirksam gewesene Doppelehe und zwei daraus hervorgegangene Kinder bis zum Einbürgerungsantrag gegenüber der Ausländerbehörde verschwiegen hat, verstößt nicht gegen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (i. Erg. ebenso. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 M 303/07 -, zum Verschweigen von ehelichen Kindern; s. auch Hess. VGH, Urt. v. 28.05.1998 - 12 UE 1542/98 -, ). Dem Kläger oblag nach Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis keine Auskunftspflicht nach § 82 AufenthG über seine familiären Verhältnisse, die verletzt sein könnte und deshalb die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt wären.
22 
Selbst wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die 1999 geschlossene Zweitehe und die Aufrechterhaltung der Doppelehe bis zum 13.11.2006 berührt wäre, hat sich der Kläger jedenfalls von einer möglicherweise in der Vergangenheit innegehabten nicht in Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehenden Einstellung bezüglich einer Doppelehe abgewandt und eindeutig zur Einehe und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt.
23 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, u. Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 -, ). Bei der Feststellung zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist einerseits eine wertende Betrachtungsweise vorzunehmen, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen sind. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Mit § 11 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (BayVGH, Urt. v. 27.02.2013 - 5 B 11.2418 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, ).
24 
Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in der Vergangenheit und Gegenwart abverlangt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, ). Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber insoweit zumindest einfache Grundkenntnisse besitzt und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.2008, a.a.O., m.w.N.; i. Erg. ebenso BayVGH, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 -, ). Bei Erfüllung aller tatbestandlichen Einbürgerungsvoraussetzungen hat der Ausländer einen strikten subjektiv-öffentlich-rechtlichen Einbürgerungsanspruch. Ein Ermessen steht der Einbürgerungsbehörde nicht zu (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn. 39 m.w.N.).
25 
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG stellt mit dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung klar, dass damit nicht die gesamte deutsche Rechtsordnung gemeint ist und dass im Unterschied zur Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 StAG für § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erforderlich ist, dass gewährleistet ist, dass sich der Einbürgerungsbewerber in die „deutschen Lebensverhältnisse“ einordnen wird (s. auch BT-Drucksache 16/5107 S. 1 und 14). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist im Hinblick auf dessen verfassungsrechtliche Bedeutung auszulegen. Im Grundgesetz taucht dieser Begriff mehrfach auf, in den Artikeln 21 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, 18 und 87 a Abs. 4 GG (s. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 ff., 218 f. m.w.N.). Zu Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, SRP-Verbot) Folgendes ausgeführt: „So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ In dieser Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte nur insofern angesprochen, als es um die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte geht (Urt. v. 23.10.1952, a.a.O., s. auch BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 Bv2 BvR 1152/10 -, BVerfGE 128, 326 ff. Rn. 90; BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 A 3/94 -, DVBL 1999, 1743 ff.).
26 
In einfachgesetzlichen Regelungen findet sich der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung z.B. in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004 (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 -, ) bzw. ehemals in § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG sowie in § 8 Soldatengesetz. Wegen der unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtung von Spezialgesetzen muss dieser Begriff aber nicht zwingend identisch ausgelegt werden. Die Literatur versteht die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG u.a. in der Weise, dass damit die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze gemeint sind (Berlit, a.a.O., § 11 Rn. 108 ff.). Zu den in § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG genannten Menschenrechten zählen insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) (OVG NW, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 -, Rn. 283 ff. m.w.N.). Diese als nicht abschließend zu verstehende Aufzählung lässt offen, ob und welche Grundrechte zu den Menschenrechten im vorgenannten Sinne rechnen. Nicht ausreichend für einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist deshalb der Hinweis darauf, dass die Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland rechnet (s. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.2007 - 11 S 995/07 -, ) bzw. zur deutschen Rechtsordnung, worauf die angefochtenen Bescheide abstellen.
27 
Ob die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Einehe (BVerwG, Urt. v. 30.04.1985, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 330; BVerfG, Entsch. v. 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 ff. Spanier-Entscheidung; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 41 ff.) zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (so z. B. VG Gießen, Urt. v. 07.06.2004 - 10 E 2666/03 -, ; wohl auch VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2010 - 6 K 630/09 -, S. 11, 2. Absatz) gehört oder als Menschenrecht im vorgenannten Sinne anzusehen ist, gegen das die Doppelehe verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil sich der Kläger, worauf noch eingegangen wird, mit dem Loyalitätstest und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur Einehe bekannt hat.
28 
Offenbleiben kann deshalb auch, ob ein polygame Ehe in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG steht oder nicht, weil Art. 6 Abs. 1 GG nämlich neben der Ehe auch die Familie schützt (BVerwG, Urt. v. 30.04.1985, a.a.O.), also auch die aus einer Zweitehe hervorgegangenen Kinder und deren Beziehung zu ihren Eltern. Klarstellend sei angemerkt, dass allerdings anders als einige Grundrechtsbestimmungen Art. 6 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf Deutsche enthält, zudem betrifft das Grundrecht einen für alle Menschen bedeutsamen Bereich der persönlichsten Lebensgestaltung (BVerfG, Entsch. v. 04.05.1971, a.a.O.). Dies und die mit dem Grundrecht verbundene Institutsgarantie (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, a.a.O., m.w.N.) lassen sich für eine Qualifizierung als Menschenrecht im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG anführen.
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Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter Art. 1 Abs. 2 GG fällt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Rn. 18 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte darin gesehen werden, dass die Mehrehe nach Iranischem Recht nur für Männer gilt, nicht auch für Frauen (Bergmann/Ferid, a.a.O., S 43 unter Hinweis auf § 1050 ZGB; einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejahen: VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2010 - 6 K 630/09 -; VG Gießen, Urt. v. 07.06.2004 - 10 E 2666/03 -, ).
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Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt, indem er glaubhaft erklärte, dass er nur in einer Einehe leben wolle und könne. Der Umstand, dass er von 1999 bis zu seiner Scheidung von seiner deutschen Ehefrau in einer Mehrehe gelebt hat, hindert das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger sowie seinen glaubhaften Erklärungen nicht daran, ihm darin zu folgen, dass sein Bekenntnis zur Einehe kein reines Lippenbekenntnis ist, sondern seiner mittlerweile gefestigten Überzeugung vom Zusammenleben von Mann und Frau entspricht. Er hat offen bekundet, dass er das Prinzip der Einehe erstmals im Einbürgerungstest gelernt habe. Anlass für die Eheschließung im Jahr 1999 im Iran war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf informatorische Befragung seitens des Gerichts glaubhaft erklärte, dass seine damalige iranische Lebensgefährtin von ihm ein Kind erwartete. Weil eine Schwangerschaft einer ledigen Frau im Iran möglicherweise zu drakonischen Strafen führen kann, heiratete er sie alsbald nachdem ihm die Schwangerschaft bekannt war. Diese Befürchtung des Klägers war nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist zu beachten, dass unerlaubter (also auch außerehelicher) Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau nach Art. 63 IranStGB verboten ist und die Hadd-Strafe der Steinigung nach sich ziehen kann. Die Anforderungen an Beweise, Zeugenaussagen und Geständnisse sind aber derart hoch (Art. 68-79 IranStGB), dass sie kaum zu erfüllen sind. Weiterhin gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen (Art. 64-67, 86), die die Verhängung der Hadd-Strafe verhindern. Üblicherweise wird eine Tazir-Strafe nach Art. 637 IranStGB von bis zu 99 Peitschenhieben wegen unzüchtigen Verhaltens verhängt, die meist durch eine Geldbuße abgelöst wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gutachten vom 04.11.1998 an VG Augsburg). Selbst wenn hiernach davon ausgegangen werden könnte, dass eine Körperstrafe durch Zahlung einer Geldstrafe möglicherweise hätte abgewendet werden können, existierte für den Kläger und seine iranische Frau sowie deren Verwandtschaft und soziales Umfeld die Befürchtung, dass ihr eine Körperstrafe drohen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers, er habe seine damals mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger gewesene iranische Freundin im Iran geheiratet, um eine Steinigung oder andere Strafen von ihr abzuwenden, plausibel und glaubhaft und als solche geeignet, festzustellen, dass sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft ist. Dass der Kläger trotz seiner bestehenden Ehe mit seiner deutschen Ehefrau unter diesen Vorgaben eine Zweitehe im Iran einging, ist auch deshalb verständlich, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Iran mit der Vorstellung einer Mehrehe vertraut war und sich deshalb mit seinen Worten „keine oder nicht viel Gedanken“ gemacht hat, ob seine im Iran geschlossene Ehe im Bundesgebiet „akzeptiert“ werde bzw. wirksam ist. Dies mag zwar bei Eingehen der Zweitehe in moralischer Hinsicht bedenklich gewesen sein, sein diesbezüglicher Einwand vermag aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr an der Wahrhaftigkeit und Glaubhaftigkeit seines Bekenntnisses zur Einehe mehr begründen. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt auch seine Aussage, unter „Persern“, wozu er gehört, sei eine Mehrehe weniger gebräuchlich, dagegen sei eine Mehrehe von bis zu vier Frauen bei arabisch stämmigen Iranern üblich. Denn das iranische Recht trennt bei der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Mehrehe nicht nach der Volkszugehörigkeit, also nicht nach persischer oder arabischer Herkunft. Im Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung war seine erste Ehe mit seinen Worten eigentlich beendet. Seine erste (deutsche) Ehefrau willigte aber nicht unmittelbar, nachdem sie vom Kläger über die Zweitehe informiert worden ist, in die Scheidung ein. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhalf er ihr in den folgenden Jahren dazu, erst die finanziellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie selbst Geld verdienen konnte. Dass er seit 1977 im Bundesgebiet gelebt hat und ihm hier nicht entgangen sein kann, dass im Bundesgebiet nur die Einehe geschützt ist, steht der Glaubhaftigkeit seiner in der mündlichen Verhandlung gemachten Erklärung, dass er nur mit einer Frau zusammenleben könne und wolle, also seinem ausdrücklichen Bekenntnis zur Einehe, nicht entgegen. Der Kläger hat plausibel erklärt, dass für ihn seine erste Ehe seit Langem nicht mehr bestanden habe und dass er beruflich viel unterwegs gewesen sei, meistens im Iran, wo er seine zweite Frau kennen gelernt habe. Dass er die Scheidung von seiner ersten Frau rechtlich nicht früher durchgesetzt hat, ist ihm nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des Falles, auch der fehlenden Einwilligung in die Scheidung, nicht, jedenfalls nicht mit ausschlaggebendem Gewicht, nachteilig anzulasten. Das Gericht ist deshalb aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks vom Kläger überzeugt, dass seine Angaben zur Einehe glaubhaft sind.
31 
Ebenso wenig ist der Hinweis der Vertreter des beklagten Landes darauf, dass seine erste Ehe in Dänemark geschlossen wurde, geeignet, sein jetziges Bekenntnis zur Einehe in Frage zu stellen. Der dahinter stehende Vorwurf, der Kläger habe damals in Dänemark geheiratet, damit er möglichst unbürokratisch in den Genuss einer von seiner deutschen Ehefrau ableitbaren Aufenthaltserlaubnis gelangen konnte, vermag selbst dann, wenn er zutreffen würde, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Richtigkeit seines in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebrachten Bekenntnisses zur Einehe und damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufkommen lassen. Von seiner ehemals innegehabten Einstellung zur Mehrehe hat er sich glaubhaft abgewandt (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Hiernach liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte mehr dafür vor, die Zweifel aufwerfen könnten, ob das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft ist.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine zeitweise existierende Mehrehe (hier über ca. 6 Jahre) eines Ausländers (hier: eines Iraners) mit seiner (ersten) deutschen Frau und einer iranischen Frau gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verstößt und eine plausible und glaubhafte Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit der er sich zur Einehe bekennt, den Anforderungen an ein „Bekenntnis“ entsprechen und die Voraussetzung erfüllen kann, dass er sich „abgewandt“ hat im Sinne des §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 10.000.-- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren dementsprechend aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatenverbund einzubürgern (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, ). Für den am 05.10.2009 gestellten Einbürgerungsantrag gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 01.08.2012 gültigen Fassung vom 01.06.2012 - StAG -.
17 
Der Kläger erfüllt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG, insbesondere sind die Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 7 unstreitig gegeben. Er hat seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger war ab 31.10.1984 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, ab 22.08.1989 hatte er Aufenthaltsberechtigung. Nach Aktenlage erhielt er am 17.09.1993 eine bis 17.09.1996 gültige Aufenthaltsberechtigung, die ab 05.07.2001 als Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. Ob die Ausländerbehörde die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung wegen der von 1999 bis 2006 geführten Doppelehe hätte zurücknehmen können, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. z.B. Bay.VGH, Beschl. v. 20.09.2012 - 19 ZB 12.1396 -, ; OVG NW, Urt. v. 03.12.2009 - 18 A 1787/06 -, ; OVG Saarland, Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 491/09 -, ).
18 
Zur Klarstellung weist das Gericht hinsichtlich der Wirksamkeit und Strafbarkeit (s. § 10 Abs. 1 Nr. 5 STAG) der von 1999 bis 2006 existent gewesenen Doppelehe des Klägers mit einer deutschen und (ab 1999) iranischen Staatsangehörigen auf Folgendes hin: Die am 03.03.1999 im Iran geschlossene Ehe zwischen dem Kläger und einer iranischen Staatsangehörigen ist nach iranischem und deutschem Recht wirksam und berührt nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 StAG. Dabei ist der Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens für eine Eheschließung zweier iranischer Staatsangehöriger im Iran nicht eröffnet (s. OLG München, Beschl. v. 01.02.2010 - 31 Wx 37/09, 31 Wx 037/09 -, m.w.N.). Für die Frage der Formgültigkeit einer Ehe wird das anwendbare Recht für eine Heirat im Ausland durch Art. 11 EGBGB bestimmt, der auch die Eheschließung umfasst (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 3 EGBGB für eine Eheschließung im Bundesgebiet). Danach ist eine Ehe formgültig, wenn sie entweder die Formerfordernisse des inhaltlich maßgeblichen Rechts (Geschäftsrecht) oder die Formerfordernisse des Rechts am Ort der Vornahme (Ortsrecht) erfüllt (s. OLG München, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O., m.w.N.; Kaiser, FamRZ 2013, 77 ff., 80). In der Praxis erfolgen im Iran die Eheschließung und die Registrierung zeitgleich vor den amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsbüros, deren Beamte die Eheschließung durch die Ehegatten beurkunden und sie in einem standardisierten amtlichen Trauschein registrieren (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Iranisches Eheschließungsgesetz v. 15.08.1931 in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S. 23 ff., 148 f; Yassari, FamRZ 2011, 1 ff.). Die beim „Heiratsnotariat Nr. 450 zu Teheran“ am 03.03.1999 geschlossene Ehe ist hiernach rechtsgültig. Eine im Iran nach dortigem Recht formgültig geschlossene Ehe ist gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch nach deutschem Recht wirksam (BayOLG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O., m.w.N.).
19 
Die Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund ist dem Kläger nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 STAG zu versagen. Der Kläger ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs nicht vorbestraft. Wegen der Doppelehe konnte er nicht nach deutschem Recht bestraft werden, weil die Mehrehe nach iranischem Recht erlaubt ist. Für einen Deutschen, der eine Doppelehe im Ausland schließt, gilt das deutsche Strafrecht nur, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StGB), dann also nicht, wenn das betreffende Auslandsrecht die weitere Eheschließung zulässt (Dippel/Leipziger, Kommentar zum StGB, § 172 Rn. 8 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 59. Aufl., § 172 StGB Rn. 4). Strafbar macht sich also nicht, wer in einem Staat eine wirksame Zweitehe abschließt, die dort erlaubt ist, wie es für den Iran der Fall ist (z.B. Yassari, FamRZ 2011, 1 ff., 2 f und Fußnote 20, 24; zum Iranischen Eheschließungsgesetz v. 15.08.1931: Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., Iran, S. 23 ff., 148 f).
20 
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind mit dem erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest belegt.
21 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ebenfalls erfüllt, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zur Einehe, bekannt und sich von der Führung einer Doppelehe abgewandt hat. Der Umstand, dass der Kläger die von 1999 bis zur Scheidung von seiner deutschen Ehefrau am 13.11.2006 wirksam gewesene Doppelehe und zwei daraus hervorgegangene Kinder bis zum Einbürgerungsantrag gegenüber der Ausländerbehörde verschwiegen hat, verstößt nicht gegen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (i. Erg. ebenso. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 M 303/07 -, zum Verschweigen von ehelichen Kindern; s. auch Hess. VGH, Urt. v. 28.05.1998 - 12 UE 1542/98 -, ). Dem Kläger oblag nach Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis keine Auskunftspflicht nach § 82 AufenthG über seine familiären Verhältnisse, die verletzt sein könnte und deshalb die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt wären.
22 
Selbst wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die 1999 geschlossene Zweitehe und die Aufrechterhaltung der Doppelehe bis zum 13.11.2006 berührt wäre, hat sich der Kläger jedenfalls von einer möglicherweise in der Vergangenheit innegehabten nicht in Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehenden Einstellung bezüglich einer Doppelehe abgewandt und eindeutig zur Einehe und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt.
23 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, u. Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschl. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 -, ). Bei der Feststellung zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist einerseits eine wertende Betrachtungsweise vorzunehmen, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen sind. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Mit § 11 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (BayVGH, Urt. v. 27.02.2013 - 5 B 11.2418 -, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, ).
24 
Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in der Vergangenheit und Gegenwart abverlangt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, ). Ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber insoweit zumindest einfache Grundkenntnisse besitzt und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.2008, a.a.O., m.w.N.; i. Erg. ebenso BayVGH, Urt. v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 -, ). Bei Erfüllung aller tatbestandlichen Einbürgerungsvoraussetzungen hat der Ausländer einen strikten subjektiv-öffentlich-rechtlichen Einbürgerungsanspruch. Ein Ermessen steht der Einbürgerungsbehörde nicht zu (Berlit, GK-StAG, § 10 Rn. 39 m.w.N.).
25 
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG stellt mit dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung klar, dass damit nicht die gesamte deutsche Rechtsordnung gemeint ist und dass im Unterschied zur Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 StAG für § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erforderlich ist, dass gewährleistet ist, dass sich der Einbürgerungsbewerber in die „deutschen Lebensverhältnisse“ einordnen wird (s. auch BT-Drucksache 16/5107 S. 1 und 14). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist im Hinblick auf dessen verfassungsrechtliche Bedeutung auszulegen. Im Grundgesetz taucht dieser Begriff mehrfach auf, in den Artikeln 21 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, 18 und 87 a Abs. 4 GG (s. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 ff., 218 f. m.w.N.). Zu Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, SRP-Verbot) Folgendes ausgeführt: „So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ In dieser Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte nur insofern angesprochen, als es um die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte geht (Urt. v. 23.10.1952, a.a.O., s. auch BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 Bv2 BvR 1152/10 -, BVerfGE 128, 326 ff. Rn. 90; BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 A 3/94 -, DVBL 1999, 1743 ff.).
26 
In einfachgesetzlichen Regelungen findet sich der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung z.B. in § 54 Nr. 5a AufenthG 2004 (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 -, ) bzw. ehemals in § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG sowie in § 8 Soldatengesetz. Wegen der unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtung von Spezialgesetzen muss dieser Begriff aber nicht zwingend identisch ausgelegt werden. Die Literatur versteht die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG u.a. in der Weise, dass damit die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze gemeint sind (Berlit, a.a.O., § 11 Rn. 108 ff.). Zu den in § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG genannten Menschenrechten zählen insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) (OVG NW, Urt. v. 12.02.2008 - 5 A 130/05 -, Rn. 283 ff. m.w.N.). Diese als nicht abschließend zu verstehende Aufzählung lässt offen, ob und welche Grundrechte zu den Menschenrechten im vorgenannten Sinne rechnen. Nicht ausreichend für einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist deshalb der Hinweis darauf, dass die Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland rechnet (s. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.2007 - 11 S 995/07 -, ) bzw. zur deutschen Rechtsordnung, worauf die angefochtenen Bescheide abstellen.
27 
Ob die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Einehe (BVerwG, Urt. v. 30.04.1985, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 330; BVerfG, Entsch. v. 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 ff. Spanier-Entscheidung; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 41 ff.) zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (so z. B. VG Gießen, Urt. v. 07.06.2004 - 10 E 2666/03 -, ; wohl auch VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2010 - 6 K 630/09 -, S. 11, 2. Absatz) gehört oder als Menschenrecht im vorgenannten Sinne anzusehen ist, gegen das die Doppelehe verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil sich der Kläger, worauf noch eingegangen wird, mit dem Loyalitätstest und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur Einehe bekannt hat.
28 
Offenbleiben kann deshalb auch, ob ein polygame Ehe in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG steht oder nicht, weil Art. 6 Abs. 1 GG nämlich neben der Ehe auch die Familie schützt (BVerwG, Urt. v. 30.04.1985, a.a.O.), also auch die aus einer Zweitehe hervorgegangenen Kinder und deren Beziehung zu ihren Eltern. Klarstellend sei angemerkt, dass allerdings anders als einige Grundrechtsbestimmungen Art. 6 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf Deutsche enthält, zudem betrifft das Grundrecht einen für alle Menschen bedeutsamen Bereich der persönlichsten Lebensgestaltung (BVerfG, Entsch. v. 04.05.1971, a.a.O.). Dies und die mit dem Grundrecht verbundene Institutsgarantie (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, a.a.O., m.w.N.) lassen sich für eine Qualifizierung als Menschenrecht im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG anführen.
29 
Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unter Art. 1 Abs. 2 GG fällt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -, Rn. 18 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könnte darin gesehen werden, dass die Mehrehe nach Iranischem Recht nur für Männer gilt, nicht auch für Frauen (Bergmann/Ferid, a.a.O., S 43 unter Hinweis auf § 1050 ZGB; einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejahen: VG Freiburg, Urt. v. 25.03.2010 - 6 K 630/09 -; VG Gießen, Urt. v. 07.06.2004 - 10 E 2666/03 -, ).
30 
Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt, indem er glaubhaft erklärte, dass er nur in einer Einehe leben wolle und könne. Der Umstand, dass er von 1999 bis zu seiner Scheidung von seiner deutschen Ehefrau in einer Mehrehe gelebt hat, hindert das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger sowie seinen glaubhaften Erklärungen nicht daran, ihm darin zu folgen, dass sein Bekenntnis zur Einehe kein reines Lippenbekenntnis ist, sondern seiner mittlerweile gefestigten Überzeugung vom Zusammenleben von Mann und Frau entspricht. Er hat offen bekundet, dass er das Prinzip der Einehe erstmals im Einbürgerungstest gelernt habe. Anlass für die Eheschließung im Jahr 1999 im Iran war, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf informatorische Befragung seitens des Gerichts glaubhaft erklärte, dass seine damalige iranische Lebensgefährtin von ihm ein Kind erwartete. Weil eine Schwangerschaft einer ledigen Frau im Iran möglicherweise zu drakonischen Strafen führen kann, heiratete er sie alsbald nachdem ihm die Schwangerschaft bekannt war. Diese Befürchtung des Klägers war nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist zu beachten, dass unerlaubter (also auch außerehelicher) Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau nach Art. 63 IranStGB verboten ist und die Hadd-Strafe der Steinigung nach sich ziehen kann. Die Anforderungen an Beweise, Zeugenaussagen und Geständnisse sind aber derart hoch (Art. 68-79 IranStGB), dass sie kaum zu erfüllen sind. Weiterhin gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen (Art. 64-67, 86), die die Verhängung der Hadd-Strafe verhindern. Üblicherweise wird eine Tazir-Strafe nach Art. 637 IranStGB von bis zu 99 Peitschenhieben wegen unzüchtigen Verhaltens verhängt, die meist durch eine Geldbuße abgelöst wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gutachten vom 04.11.1998 an VG Augsburg). Selbst wenn hiernach davon ausgegangen werden könnte, dass eine Körperstrafe durch Zahlung einer Geldstrafe möglicherweise hätte abgewendet werden können, existierte für den Kläger und seine iranische Frau sowie deren Verwandtschaft und soziales Umfeld die Befürchtung, dass ihr eine Körperstrafe drohen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers, er habe seine damals mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger gewesene iranische Freundin im Iran geheiratet, um eine Steinigung oder andere Strafen von ihr abzuwenden, plausibel und glaubhaft und als solche geeignet, festzustellen, dass sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft ist. Dass der Kläger trotz seiner bestehenden Ehe mit seiner deutschen Ehefrau unter diesen Vorgaben eine Zweitehe im Iran einging, ist auch deshalb verständlich, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Iran mit der Vorstellung einer Mehrehe vertraut war und sich deshalb mit seinen Worten „keine oder nicht viel Gedanken“ gemacht hat, ob seine im Iran geschlossene Ehe im Bundesgebiet „akzeptiert“ werde bzw. wirksam ist. Dies mag zwar bei Eingehen der Zweitehe in moralischer Hinsicht bedenklich gewesen sein, sein diesbezüglicher Einwand vermag aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr an der Wahrhaftigkeit und Glaubhaftigkeit seines Bekenntnisses zur Einehe mehr begründen. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt auch seine Aussage, unter „Persern“, wozu er gehört, sei eine Mehrehe weniger gebräuchlich, dagegen sei eine Mehrehe von bis zu vier Frauen bei arabisch stämmigen Iranern üblich. Denn das iranische Recht trennt bei der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Mehrehe nicht nach der Volkszugehörigkeit, also nicht nach persischer oder arabischer Herkunft. Im Zeitpunkt seiner zweiten Eheschließung war seine erste Ehe mit seinen Worten eigentlich beendet. Seine erste (deutsche) Ehefrau willigte aber nicht unmittelbar, nachdem sie vom Kläger über die Zweitehe informiert worden ist, in die Scheidung ein. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhalf er ihr in den folgenden Jahren dazu, erst die finanziellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie selbst Geld verdienen konnte. Dass er seit 1977 im Bundesgebiet gelebt hat und ihm hier nicht entgangen sein kann, dass im Bundesgebiet nur die Einehe geschützt ist, steht der Glaubhaftigkeit seiner in der mündlichen Verhandlung gemachten Erklärung, dass er nur mit einer Frau zusammenleben könne und wolle, also seinem ausdrücklichen Bekenntnis zur Einehe, nicht entgegen. Der Kläger hat plausibel erklärt, dass für ihn seine erste Ehe seit Langem nicht mehr bestanden habe und dass er beruflich viel unterwegs gewesen sei, meistens im Iran, wo er seine zweite Frau kennen gelernt habe. Dass er die Scheidung von seiner ersten Frau rechtlich nicht früher durchgesetzt hat, ist ihm nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des Falles, auch der fehlenden Einwilligung in die Scheidung, nicht, jedenfalls nicht mit ausschlaggebendem Gewicht, nachteilig anzulasten. Das Gericht ist deshalb aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks vom Kläger überzeugt, dass seine Angaben zur Einehe glaubhaft sind.
31 
Ebenso wenig ist der Hinweis der Vertreter des beklagten Landes darauf, dass seine erste Ehe in Dänemark geschlossen wurde, geeignet, sein jetziges Bekenntnis zur Einehe in Frage zu stellen. Der dahinter stehende Vorwurf, der Kläger habe damals in Dänemark geheiratet, damit er möglichst unbürokratisch in den Genuss einer von seiner deutschen Ehefrau ableitbaren Aufenthaltserlaubnis gelangen konnte, vermag selbst dann, wenn er zutreffen würde, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Richtigkeit seines in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebrachten Bekenntnisses zur Einehe und damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufkommen lassen. Von seiner ehemals innegehabten Einstellung zur Mehrehe hat er sich glaubhaft abgewandt (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Hiernach liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte mehr dafür vor, die Zweifel aufwerfen könnten, ob das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft ist.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine zeitweise existierende Mehrehe (hier über ca. 6 Jahre) eines Ausländers (hier: eines Iraners) mit seiner (ersten) deutschen Frau und einer iranischen Frau gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verstößt und eine plausible und glaubhafte Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit der er sich zur Einehe bekennt, den Anforderungen an ein „Bekenntnis“ entsprechen und die Voraussetzung erfüllen kann, dass er sich „abgewandt“ hat im Sinne des §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 10.000.-- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2013 - 4 K 1419/11

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2013 - 4 K 1419/11 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Fr

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Mai 2013 - 4 K 1419/11 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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BVERFG 2 BvR 2333/08

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BVERFG 2 BvR 740/10

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Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

BVERFG 2 BvR 2365/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

BVERFG 2 BvR 1152/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundert-fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 30. Juni 2010 - 2 BvR 571/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Gründe 1 1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. März 2010 - 2 A 491/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben. D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 13 S 2613/03

bei uns veröffentlicht am 11.06.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2008 - 13 S 1169/07

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Aug. 2007 - 11 S 995/07

bei uns veröffentlicht am 21.08.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2007 - 5 K 2170/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2005 - 13 S 2948/04

bei uns veröffentlicht am 12.12.2005

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zu
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.962

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 12 S 2216/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2014 - 3 K 1117/14 - wird geändert. Verfügungen Nrn. 1, 3 und 5 im Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsru

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens, reiste im August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ersuchte zunächst erfolglos um Anerkennung als Asylberechtigter. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.1982 – 10 K 551/81 –, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 2.7.1981 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde)

Am 1.10.1982 heiratete er in Homburg die deutsche Staatsangehörige M und erhielt in der Folge zunächst befristete, später unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und schließlich am 5.10.1987 eine Aufenthaltsberechtigung, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in eine Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. Im Januar 1989 wurde die Ehe geschieden.

Im August 2006 beantragte die indische Staatsangehörige U bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) mit dem Kläger. Dabei legte sie einen Auszug aus dem Heiratsbuch des Hindutempels von Hoshiarpur vom 20.3.2006 vor, wonach sie am 13.2.1990 die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe. In einem auf die Remonstration von Frau U gegen die Ablehnung des Antrags verfassten Schreiben der Botschaft heißt es, eine Überprüfung habe ergeben, dass die vorgelegte Urkunde inhaltlich unrichtig sei und dass die nach dem Hindugesetz ( Hindu Marriage Act, 1955) zur Eheschließung erforderliche religiöse Zeremonie mit dem Kläger bereits am 29.5.1980 stattgefunden habe.

Im Juli 2007 hat Frau U beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung ihres Visumsantrags erhoben. In diesem Verfahren wurde mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit das Ruhen angeordnet. (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31.1.2008 – VG 11 V 55.07 –)

Mit Bescheid vom 27.8.2007 nahm der Beklagte alle vier dem Kläger ab 1982 erteilten Aufenthaltstitel zurück, forderte ihn zur Ausreise binnen sechs Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien an. In der Begründung heißt es, aufgrund der Ermittlungen der deutschen Auslandsvertretung sei davon auszugehen, dass im August 1980 eine wirksame Ehe mit Frau U geschlossen worden sei, aus der die Söhne S (7.3.1981) und M (28.10.1985) hervorgegangen seien. Dagegen habe der Kläger bei der Meldung als Asylsuchender als Familienstand „ledig“ angegeben. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätten das Standesamt in Homburg die Eheschließung mit Frau K nicht vorgenommen und die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnisse erteilen können. Daher habe sich der Kläger sein Aufenthaltsrecht durch unrichtige Angaben erschlichen. Dass der Kläger inzwischen lange Zeit im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet habe, gebiete keine andere Entscheidung. Aufenthalt des Klägers und Zugang zum Arbeitsmarkt seien nur aufgrund seiner falschen Angaben möglich gewesen. Bindungen an Personen in Deutschland, die eine Ausreise und die Wiedereingliederung in Indien unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgetragen. Die Unrichtigkeit des angegebenen Heiratsdatums im Jahre 1990 sei durch die Ermittlungen der deutschen Botschaft erwiesen und von Frau U inzwischen auch eingeräumt worden.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auf eine Heirat an dem sich aus der im Visumsverfahren vorgelegten Urkunde ergebenden Datum („13.2.1990“) verwiesen hatte, wurde im Juli 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.7.2008 – 219/07 –) In der Begründung heißt es, die vier im Bescheid der Ausländerbehörde ausgesprochenen Rücknahmen beträfen rechtswidrige Verwaltungsakte. Die erste Aufenthaltserlaubnis aus dem Jahr 1982 sei dem Kläger nach dem damals einschlägigen Ausländerrecht mit Blick auf eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden, die in Wahrheit eine verbotene Doppelehe gewesen und daher nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG gefallen sei, weil er bereits 1980 in Indien rechtskräftig eine Ehe geschlossen habe. Das Prinzip der Einehe gehöre zu den grundlegenden Wertevorstellungen in der Bundesrepublik. Entsprechendes gelte auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1983 zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft und für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1985. Durch die Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnisse seien die Voraussetzungen für die im Oktober 1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung entfallen. Diese habe einen zuvor rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Die Rücknahmeentscheidung der Ausländerbehörde sei frei von Ermessensfehlern. Diese habe das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland berücksichtigt. Da der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angaben allein in seinem Verantwortungsbereich liege und er auf deren Bestand nicht hätte vertrauen dürfen, seien seine Interessen weniger gewichtig. Die Ausländerbehörde habe bei der Abwägung auch berücksichtigt, dass der Kläger schon über 25 Jahre in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Dies beruhe allerdings auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden früheren Ehe. Seine Familie lebe größtenteils in Indien, Verwandte in Deutschland habe er nicht. Die Rückkehrverpflichtung begründe auch keine unzumutbare Härte, da dem Kläger eine Wiedereingliederung in Indien nicht schwer fallen dürfte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Niederlassungsberechtigter seine indische Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen könne. Mit Belassen der Aufenthaltstitel würde ihm daher eine Bevorzugung gegenüber ehrlichen Ausländern gewährt.

Zur Begründung seiner daraufhin im November 2008 erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, dass die Eheschließung in Indien erst im Jahr 1990 stattgefunden habe. Unabhängig davon genüge die Rücknahme der Aufenthaltstitel nach nunmehr über 25 Jahre währendem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr den rechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Kläger hat beantragt,

die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und hinsichtlich der Heirat im Heimatland auf die Ermittlungsergebnisse der Deutschen Botschaft in Indien verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im März 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die fristgerecht getroffene Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltstitel seien rechtswidrig erteilt worden. Die 1982 mit Frau K geschlossene Ehe sei eine nach dem deutschen Ehegesetz verbotene und nichtige Doppelehe gewesen. Der Kläger sei seit 1980 rechtswirksam mit Frau U verheiratet. Der von einem Detektivbüro im Auftrag der Botschaft ermittelte Sachverhalt sei, anders als das Vorbringen des Klägers, in jeder Hinsicht stimmig. Der Kläger habe danach kurz nach seiner Hochzeit mit Frau U und vor der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes sein Heimatland in Richtung Europa verlassen, um die Familie zu ernähren. In Deutschland habe er unter Vortäuschung seiner Ledigkeit eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Anschließend sei der Kläger regelmäßig zu Besuchen seiner Familie nach Indien gefahren. Nach Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und der Ehescheidung Ende der 1980er Jahre hätten der Kläger und Frau U im März 2006 deren Nachzug nach Deutschland beschlossen. Zu dem Zweck hätten sie den Vorsitzenden des Tempelrats überredet, ihre Ehe unter dem Datum 13.2.1990 zu registrieren. Anschließend habe Frau U die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug beantragt. Neben der Plausibilität spreche insbesondere der Bericht der durch die Botschaft eingeschalteten Detektei vom 5.10.2006 für die Richtigkeit dieses Geschehensablaufs. Darin sei detailliert ausgeführt, dass im Heimatort von Frau U allgemein bekannt sei, dass diese seit mindestens 25 Jahren mit dem sich ebenso lange im Ausland aufhaltenden Kläger verheiratet sei. Das hätten mehrere in dem Bericht namentlich benannte Zeugen und letztlich dann auch Frau U bestätigt. Sie habe darüber hinaus nachvollziehbar angegeben, dass sie während der gesamten Zeit ihrer Ehe allein gelebt und die inzwischen erwachsenen Kinder sowie die Schwiegereltern versorgt habe, dass sie nun aber nach Deutschland zu ihrem Ehemann wolle. Für die Richtigkeit spreche mit Nachdruck der zutreffende Hinweis der Botschaft, dass es im ländlichen und konservativen Punjab gesellschaftlich völlig inakzeptabel sei, ein uneheliches Kind zu haben. Der vom Kläger angegebene Zeitpunkt der Eheschließung erst im Jahr 1990 mache nur unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass dann die Eheschließung zeitlich nach der Scheidung von der deutschen Ehefrau erfolgt wäre. Ansonsten sei aber nicht erkennbar, weshalb die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein sollte, zu dem die gemeinsamen Kinder bereits knapp 9 beziehungsweise 4 Jahre alt gewesen seien, und dass sie dann nochmals erst 16 Jahre später, im März 2006 registriert worden sein sollte. Der Beweiswert des Registerauszugs sei auch durch die Aussage des Vorsitzenden des Tempelrats durchgreifend erschüttert. Dieser habe erklärt, von der Familie des Klägers gebeten worden zu sein, die vorgefertigte Urkunde vom März 2006 mit dem Heiratsdatum 1990 zu unterzeichnen. Damit stehe fest, dass diese Ehe bereits 1980 geschlossen worden und dass die Ehe mit Frau K eine nichtige Doppelehe gewesen sei. Eine nach deutschem Recht unzulässige Doppelehe könne ausländerrechtlich kein Aufenthaltsrecht unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG begründen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Rücknahme erschlichener Einbürgerungen sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verbots eines Entzugs der deutschen Staatsbürgerschaft zu sehen und auf das Ausländerrecht nicht übertragbar. Die Ermessensentscheidung begegne keinen Bedenken. Zutreffend habe sich die Widerspruchsbehörde darauf gestützt, dass der Kläger keine familiären Bindungen in Deutschland habe, seine Familie mit Ausnahme des in Belgien befindlichen ältesten Sohnes in Indien lebe, dass er seine Frau und die Kinder in der Vergangenheit regelmäßig besucht und dass ihm deswegen eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse nicht schwer fallen dürfte.

Zur Begründung der vom Senat gegen diese Entscheidung zugelassenen Berufung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –) trägt der Kläger vor, es sei mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn bei einem Ausländer, der seit fast 30 Jahren in Deutschland lebe, ein jahrzehntelang zurückliegendes Fehlverhalten durch eine ausländerrechtliche Entscheidung zur Vernichtung der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensperspektiven führe. In den vergangenen 20 Jahren, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, habe er sich in beispielgebender Weise in hiesige Lebensverhältnisse integriert und sei konstant in dieser ganzen Zeit im Ristorante M in A-Stadt beschäftigt. Derzeit verdiene er über 1.200,- EUR netto pro Monat. In dieser Erwerbstätigkeit in Deutschland liege die wirtschaftliche Basis seiner Familie. Bei einer Rückkehr nach Indien stünde er „buchstäblich vor dem Nichts“, was mit den Grundwerten der Verfassung nicht zu vereinbaren sei. Wenn selbst schwerste Straftaten nach 15 Jahren verjährt seien, ein aufenthaltsrechtlich relevantes Fehlverhalten – hier eine Täuschung über den Familienstand – dem Betroffenen aber zeitlich unbegrenzt bis zum „St. Nimmerleinstag“ vorgehalten werden könne, so passe das nicht zusammen. Das Berufungsgericht habe die Aufgabe, insoweit eine zeitliche Grenze zu finden, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Rücknahme von Einbürgerungen getan habe. Diese könne beispielsweise in Anlehnung an Verjährungsfristen oder an die Tilgungsfristen beim Bundeszentralregister bestimmt werden. Bei zeitnaher Aufdeckung des Täuschungstatbestands und strafrechtlicher Verurteilung wäre zwischenzeitlich das Register selbst bei Verhängung einer höheren Strafe „längst wieder sauber“.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2008 aufzuheben, und

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, der § 48 SVwVfG sehe lediglich eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände vor, die hier eingehalten worden sei. Damit sei der Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, einen unter Verletzung der Rechtsordnung erlassenen Verwaltungsakt wieder zu beseitigen. Eine weitere zeitliche Beschränkung erscheine auch nicht angebracht, da andernfalls eine über Jahrzehnte begangene und wiederholte Täuschung der Ausländerbehörde durch den Kläger letzten Endes belohnt werde. Die Dauer der Aufrechterhaltung der Täuschung bis zur Kenntniserlangung der Behörde könne dem Täuschenden nicht zugute kommen. Bei der Einbürgerung, bei der inzwischen grundsätzlich auch eine Rücknahmemöglichkeit anerkannt sei, sei der dadurch begründete Rechtsstatus von besonderer Bedeutung. Das gebiete eine abweichende Betrachtung. Die Berufung des Klägers auf strafrechtliche Verjährungs- und Tilgungsfristen könne wegen insoweit anderweitiger Zielrichtung verwaltungsrechtlich ebenfalls nicht durchgreifen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Akte 18 V 55.07 des Verwaltungsgerichts Berlin sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).

A.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )

2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.

Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von Hoshiarpur vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des Saptapadi nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)

Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)

Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, Setie 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)

Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.

3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)

Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.

B.

Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.

Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.

Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.

Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.

Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.

Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.

Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).

A.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )

2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.

Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von Hoshiarpur vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des Saptapadi nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)

Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)

Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, Setie 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)

Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.

3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)

Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.

B.

Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.

Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.

Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.

Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.

Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.

Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.

Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1963 in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste im September 1979 zu seinem bereits seit langem in Deutschland ansässigen Vater in das Bundesgebiet ein; ihm wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Nach einer Ausbildung zum Schlosser nahm der Kläger verschiedene Arbeitsstellen an; zuletzt war er beschäftigt bei der Technischen Entwicklungsgesellschaft für Armaturen mbH in Graben-Neudorf; er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Am 16.8.1985 erhielt der Kläger durch das Landratsamt Karlsruhe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; wenig später schloss er in der Türkei die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch vier im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau leben. Die älteste Tochter ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Am 2.8.1989 erhielt der Kläger schließlich eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist nicht vorbestraft.
Am 9.3.2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe einen Einbürgerungsantrag; die Erklärung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterzeichnete er am 1.3.2000 und erneut am 15.1.2001. Auch seine Ehefrau und die Kinder beantragten die Einbürgerung; diese Anträge wurden aber einvernehmlich zurückgestellt.
Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg im Einbürgerungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hatte, es stimme der Einbürgerung nicht zu, lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 28.5.2001 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Innenministeriums, die damit begründet worden war, der Kläger sei Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaften Milli-Görüs (IGMG) in Philippsburg, und diese Vereinigung sei eine extremistische islamische Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährde.
Der Kläger war von 1989 bis 1991 Sekretär der lokalen Gliederung (Philippsburg) der AMTG (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.), der Vorläuferorganisation der IGMG. Von 1992 bis 1995 war er Mitglied in der IGMG, 1995/1996 Vorstandsvorsitzender, von 1996 bis 2000 einfaches Mitglied, von 2000 bis 2004 erneut Vorsitzender und seit 2004 wieder einfaches Mitglied.
Der gegen die Ablehnungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid führt aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Klägers vor. Daher komme auch keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Die IGMG habe totalitäre, islamistische Tendenzen und übe auch antisemitische Agitation aus. Der Kläger sei nicht nur ein Mitläufer dieser Vereinigung, sondern jahrelanger Funktionär und habe sich von ihren Zielen und Vorstellungen in keiner Weise distanziert.
Mit der am 3.9.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9.3.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
10 
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es bei der Vereinstätigkeit um die religiöse Grundversorgung der Muslime in Philippsburg und um die Verbesserung der sozialen Situation der Muslime dort. Nach ihrer Satzung sei die IGMG loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie beachte insbesondere das im Koran verankerte Toleranzgebot. Er unterstütze mit seiner Tätigkeit die Integration der Muslime, insbesondere biete er Jugendlichen in der Gemeinde verschiedene Freizeitmöglichkeiten an. Dass die IGMG, die 240.000 Muslime in Deutschland betreue, einseitig auf die türkisch-islamische Politik ausgerichtet und ein Integrationshindernis sei, sei unzutreffend.
11 
Das beklagte Land hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seinen Beistand … (Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Generalsekretär des IGMG-Bundesverbands) angehört. Auf das Ergebnis der Anhörung wird verwiesen.
14 
Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten des Klägers rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Klägers als Vorsitzendem des Ortsvereins Philippsburg der IGMG lasse sich nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger verfolge oder unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet seien. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass der Kläger mit angeblichen verfassungsfeindlichen Einstellungen und Verlautbarungen der IGMG nicht übereinstimme, und zudem lasse sich die IGMG nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ihrer Gesamtheit als eindeutig extremistisch bzw. verfassungsfeindlich einstufen. Auch spreche nichts dafür, dass der Kläger sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter einem inneren Vorbehalt oder ohne eine konkrete Vorstellung von der Bedeutung dieses Begriffs abgegeben habe.
15 
Mit Beschluss vom 20.11.2003 hat der Senat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; nach Zustellung des Beschlusses am 2.12.2003 hat der Beklagte die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung durch den Vorsitzenden (Verfügung vom 17.12.2003: bis zum 16.1.2004) am 13.1.2004 begründet und den Antrag gestellt,
16 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.2.2003 – 4 K 2234/01 - die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
17 
Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der IGMG handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine verfassungsfeindliche Organisation, und es lägen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Die Zielsetzung der IGMG sei bereits in den angefochtenen Bescheiden ausreichend aufgezeigt worden; sie ergebe sich auch aus den Verfassungsschutzberichten, die sich auf die IGMG bezögen, und aus der Rechtsprechung zu § 86 Nr. 2 AuslG. Die IGMG könne nicht isoliert von der gesamten Milli-Görüs-Bewegung beurteilt werden; dies ergebe sich aus zahlreichen organisatorischen und personellen Verflechtungen und Veröffentlichungen, insbesondere in der Zeitung „Milli Gazete“. In verschiedenen Artikeln dieser Zeitung offenbare sich die extremistische Ideologie der IGMG, was auch entsprechende Verfassungsschutzberichte ausgelöst habe. Der von der IGMG viel zitierte Generationswechsel habe die Organisation inhaltlich und programmatisch nicht tatsächlich verändert; es gehe um eine von der Türkei ausgehende Bewegung zugunsten der Durchsetzung des Islamismus. Soweit die IGMG sich nach außen hin moderat verhalte, handle es sich um taktisches, interessengeleitetes Verhalten, das der Verschleierung des wahren Programms diene.
18 
Der Kläger habe sich als (früheres) Vorstandsmitglied von Philippsburg die Aktivitäten der IGMG zuzurechnen; der Ortsverein führe gemeinsame Veranstaltungen mit dem Landesverband durch und sei auch formell (satzungsmäßig) dem Dachverband unterworfen. Die IGMG-Zentrale bediene sich sogenannter Gebietsvorsitzender und Exekutivräte der einzelnen Gebiete und Abteilungen; ein Vorsitzender eines Ortsvereins könne nicht unabhängig von der Zentrale handeln (Ziff. 8.5 der Vereinssatzung). Eine kritische Distanz des Klägers zu seinem Dachverband und dessen Zielen sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Nach seiner Auffassung kann die IGMG nicht als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet werden; es handle sich um eine Organisation, die aus dem traditionellen islamischen Spektrum im Bundesgebiet hervorgegangen sei, die Sichtweise der Gründergeneration jedoch überwunden habe oder auf dem Weg dorthin sei. Der nunmehr bestimmende Einfluss der zweiten Generation richte die Organisation nach ihren Zielen und Aktivitäten auf die Integration der türkischen muslimischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft aus. Verfassungsschutzberichte allein genügten noch nicht, um im konkreten Fall einen tatsachengestützten hinreichenden Tatverdacht nach § 86 Nr. 2 AuslG zu begründen; dies gelte erst recht bei sog. ambivalenten Organisationen und ihren Mitgliedern. Man müsse die Organisation selbst und in einem zweiten Schritt auch die persönlichen Umstände des Einbürgerungsbewerbers und sein Verhalten bewerten. Wenn eine Organisation moderat auftrete, treffe die Behörde dementsprechend eine gesteigerte Nachweislast. Die erforderliche Gesamtschau umfasse die Beurteilung der Satzung, des Programms oder offizieller Verlautbarungen der Organisation, ebenso aber auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Taten von Funktionären und Anhängern sowie das Schulungs- und Propagandamaterial; vereinzelte „entgleisende“ Äußerungen seien irrelevant.
22 
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien werde zu Unrecht behauptet, die nach außen moderat auftretende IGMG lasse ein vorbehaltloses Bekenntnis zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung vermissen. Es gebe eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, in denen diese vorbehaltlos die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung  anerkenne. Es handle sich hier um eine auch in der Satzung zum Ausdruck kommende Selbstverständlichkeit. Was man der IGMG konkret vorwerfe, bleibe diffus. Der sog. zweiten Generation gehe es anders als der Gründungsgeneration nicht um die Entwicklung in der Türkei, sondern vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkischstämmigen Bevölkerung; von den zehn Präsidiumsmitgliedern seien sechs im Bundesgebiet geboren oder im Kindesalter eingereist. Dieser Generation gehöre auch der Kläger an. Im übrigen werde bestritten, dass die „Milli Gazete“ Sprachrohr der IGMG sei; die IGMG habe eine eigene, monatlich erscheinende Verbandszeitung (Milli-Görüs-Perspektive). Diese Zeitung werde anders als die Milli Gazete von den Verfassungsschutzämtern nicht ausgewertet. Selbst wenn lokale Gliederungen der IGMG Anzeigen in der Milli Gazete schalteten, könne daraus nicht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG insgesamt abgeleitet werden; nicht autorisierte oder bestätigte Beiträge in der Milli Gazete sprächen nicht gegen die IGMG. Die geschichtliche Entwicklung der IGMG und ihrer Vororganisationen zeige, dass sich die extremistischeren Tendenzen abgespalten hätten und im Jahr 1984 in die als „Kalifatsstaat“ bezeichnete Organisation „abgewandert“ seien. Die zentrale Aufgabe der IGMG sei die religiöse Betreuung der Muslime in Deutschland; Einschätzungen der Mitgliederstärke schwankten zwischen ca. 27.000 bis 75.000 Mitgliedern. Es könnten nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit Tatsachen im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG erschlossen werden, sondern es bedürfe der die Einzelperson betreffenden Bewertung. Hierauf habe auch der Bundesinnenminister im Jahr 2001 hingewiesen.
23 
Was die rechtliche Seite angehe, so müsse ein entsprechender „Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele oder Tätigkeiten jedenfalls tatsachengestützt sein und den individuellen Einbürgerungsbewerber betreffen. Es gehe hier um Grundrechtsausübung nicht nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG. Dies beschränke die Auslegung des Tatbestands der Einbürgerungshindernisse. Selbst bei einem verfassungsfeindlichen Charakter einer Organisation stelle nicht jedes Mitglied ein Sicherheitsrisiko dar. Im vorliegenden Fall könne aber die Annahme, die IGMG verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden. Die Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit sei insofern unergiebig, vor allem wenn die betreffende Organisation insgesamt kein homogenes Bild biete. Der Behörde obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis dazu, dass auch aus der Sicht des Klägers eine ihm zurechenbare Unterstützung einer der in § 11 StAG inkriminierten Bestrebungen gegeben sei. Eine Position wie die des Klägers, der sich für die Überwindung traditioneller Strukturen und Ziele innerhalb  der Organisation einsetze, sei rechtlich geradezu zu fördern. Auch insofern wirke sich der Generationswechsel innerhalb der IGMG aus; die IGMG werde ihre Zielgruppe, insbesondere die türkische Jugend in Deutschland, auf Dauer nicht an sich binden, wenn sie auf die tiefgreifenden soziokulturellen Veränderungen innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht reagiere. Auch die wissenschaftlichen Äußerungen zur IGMG hätten deren Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt und positiv bewertet. Dies gelte etwa für Äußerungen von … aus den Jahren 1996 und 1999 und des Islamwissenschaftlers … aus dem Jahr 2002. Solche positiven Entwicklungen nehme der Beklagte nicht ausreichend zur Kenntnis. Inzwischen sei die Fixierung auf den Blick der Gründergeneration weitgehend aufgehoben. Angesichts der auch von der Bundesregierung geförderten harmonischen Eingliederung der muslimischen Zuwanderer und ihrer in Deutschland aufgewachsenen Kinder in die deutsche Gesellschaft sei eine Ausgrenzung über die Staatsangehörigkeit kontraproduktiv; im Gegenteil könne die IGMG als Integrationspotential genützt werden.
24 
In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger neben umfangreichen Rechtsausführungen Beweisanträge zu Einzelfragen betr. die IGMG, ihre Zielsetzungen, ihre innere Struktur und ihr Verhältnis zu Publikationsorganen angekündigt. Hierzu hat über das Innenministerium Baden-Württemberg das Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
25 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Parallelverfahren sind Gutachten zur Frage der Einschätzung der IGMG erstattet worden (Az. VG Gelsenkirchen: 17 K 5862/02; Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Frankfurt/Oder; Prof. Dr. …, Marburg). Mit den Beteiligten hat der Senat vereinbart, dass von Seiten des Gerichts nicht selbst Gutachtensaufträge erteilt werden, sondern dass die Gutachten auch in anderer Form (Urkundenbeweis) in das hier anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden können. Infolge eines  Befangenheitsantrags gegen die Gutachterin Dr. … im Gelsenkirchener Verfahren hat sich das Verfahren weiter verzögert; die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.7.2006) ist mit der Beschwerde angegriffen worden, die durch Beschluss des OVG Münster vom 18.9.2007 (19 E 826/06) zurückgewiesen worden ist. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.11.2007 in dem erwähnten Parallelverfahren den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet; die Berufung ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger ausführlich angehört. Außerdem hat der Senat den Generalsekretär der IGMG, Herrn …, sowie Herrn … vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen.
27 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (Ausländerakten und Einbürgerungsakten) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor; auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die dem Senat bereits vorliegenden Urteile betr. die IGMG verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Zusätzlich hat der Senat neben den im Verfahren in Gelsenkirchen erstatteten Gutachten ... und … ... auch Verfassungsschutzberichte des Bundes (zuletzt: für 2007) und einzelner Bundesländer, insbesondere der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (jeweils für 2007) und die IGMG betreffende  Zeitungsartikel  in das Verfahren eingeführt, die im einzelnen in der der Niederschrift beigefügten Liste aufgeführt sind.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
43 
In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
47 
2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
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In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
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2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und tamilischer Volkszugehöriger. Am 2.7.1972 wurde er in Jaffna geboren. Er reiste am 6.4.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.5.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.4.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1998 - A 4 K 14020/97 - hierzu verpflichtet worden war. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel zunächst von der LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) und dann auch von der Armee bedrängt worden und deshalb nach Colombo gegangen sei, wo er unter LTTE-Verdacht verhaftet, verhört und misshandelt worden sei. Seit dem 18.5.1998 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7.9.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 24.9.2003 gab er gegenüber der Beklagten eine Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag ab. Darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die u.a. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Laut Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin sei durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden, dass der Kläger über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Am 21.11.2003 absolvierte er bei der Volkshochschule Stuttgart einen Sprachtest, den er mit 72 Punkten bestand. Sein Führungszeugnis (Stand 3.8.2004) enthielt keine Eintragungen.
Mit Schreiben vom 9.6.2005 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, es stimme einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig nicht zu. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der LTTE bekannt. Er habe zumindest 1999 als Schriftführer dem erweiterten Vorstand der „Kultur Vereinigung der Tamilen e.V.“, die der LTTE nahestehe, angehört und sei auch Gründungsmitglied. Dieser Verein trete zwar nach außen hin selbständig auf; seine Verknüpfung mit der LTTE erschließe sich jedoch daraus, dass bewährte LTTE-Kader oder LTTE-Mitglieder Führungsrollen übernähmen. Die Nähe dieses Vereins zur LTTE werde beispielsweise anhand eines Veranstaltungsplakats für eine Kulturveranstaltung am 17.6.2000 deutlich, das in Umrissen das geplante „Tamil Eelam“ sowie einen LTTE-Führer zeige. Bei einer Kulturveranstaltung des Vereins vom 20.1.2001 habe es sich in Wahrheit um eine Heldengedenkfeier zu Ehren eines damaligen LTTE-Funktionärs gehandelt. An der Veranstaltung hätten auch hochrangige LTTE-Kader wie z.B. der Regionalführer von Süddeutschland teilgenommen. Sie sei einerseits von kulturellen und folkloristischen Darbietungen geprägt gewesen, andererseits seien aber auch Revolutionslieder vorgetragen worden und der Vorsitzende einer Nebenorganisation der LTTE habe eine engagierte Rede gehalten, in der er für die Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes geworben habe. Im Veranstaltungsbereich seien an Informationsständen LTTE-Propagandaartikel verkauft worden. Eine Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus schließe Vorbereitungshandlungen ein, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien und deshalb auswärtige Belange der Bundesrepublik, nämlich die Beziehungen zu Sri Lanka und gegebenenfalls auch zu Indien, gefährdeten. Die regionalen Unterstützervereine nähmen an diesen Bestrebungen teil, auch wenn sie gleichzeitig dem bloßen geselligen Zusammensein der Mitglieder und Sympathisanten oder einer friedlichen, im Einklang mit der Verfassung stehenden Wahrnehmung von deren Belangen und Interessen dienten. Diese Vereine beteiligten sich zugleich auch an Aktionen, die von der LTTE gesteuert seien. Zudem unterstützten sie diese finanziell.
Unter dem 10.8.2005 nahm der Kläger wie folgt Stellung: In seiner Freizeit gehe er gern zu tamilischen Kulturveranstaltungen, um seine Freunde und Bekannte zu treffen. Dort habe er auch Herrn A. getroffen. Dieser habe ihm berichtet, die Anmietung einer Halle sei erheblich günstiger, wenn sie einen eigenen Kulturverein gründen würden. Dies könnten jedoch nur Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltsstatus besäßen. Auf seine Bitte hin habe er - der Kläger - sich bereit erklärt zu helfen. Er habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass er für irgendwelche Tätigkeiten keine Zeit habe, da er sehr viel arbeite. Dieser habe geantwortet, der Kläger solle ihm einfach eine Fotokopie seines Reisepasses geben, um alles weitere könne er sich kümmern. Am 28.11.1999 habe er dann eine Einladung für den 12.12.1999 bekommen. An diesem Tag habe er Herrn A. die Fotokopie seines Reisepasses übergeben und unterschrieben. Danach habe er gleich wieder zur Arbeit gehen müssen. Um seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, habe er Geld benötigt und deshalb zwei Arbeitsstellen gehabt. Seit seine Familie hier in Deutschland sei, kümmere er sich um seine Frau und seine Kinder, gehe zur Arbeit und habe keinen Kontakt zu den Tigern. In seiner knapp bemessenen Freizeit besuchten er und seine Familie manchmal tamilische Kulturveranstaltungen. Bei den vom Landesamt für Verfassungsschutz erwähnten Veranstaltungen sei er jedoch nicht zugegen gewesen. Mittlerweile habe er mit Schreiben vom 5.8.2004 seine Mitgliedschaft in dem tamilischen Kulturverein gekündigt. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE und mit dem Kulturverein nun nichts mehr zu tun.
Am 4.10.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, er habe nie den entsprechenden Kontakt zu dem tamilischen Kulturverein e.V. Stuttgart gehabt. Seine Mitgliedschaft habe auf reiner Gefälligkeit basiert. Mit Schreiben vom 5.8.2004 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Er habe mit Schreiben vom 10.8.2005 dargelegt, dass und warum er sich von diesem Verein in vollem Umfang distanziere. Er habe an keiner einzigen Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen und insbesondere keinen Kontakt zur LTTE.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Erkenntnisse bezüglich seiner Betätigung für die der LTTE nahestehende „Kulturvereinigung der Tamilen in Stuttgart e.V.“ belege, dass er von deutschem Boden aus die LTTE unterstützt habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen könne nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass er dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg letztmals 1999 mit einer Tätigkeit als Schriftführer bekannt geworden sei. Bestätigt werde dies durch seine Einlassung, wonach er seine Mitgliedschaft erst mit Schreiben vom 5.8.2004 gekündigt habe. Sein Vortrag, er sei ohne Absicht in die Schriftführerschaft des Vereins „hereingerutscht“, weil er einem Bekannten eine Kopie des Reisepasses geliehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Auch sonst fehle es seiner Darstellung an Schlüssigkeit und logischer Überzeugungskraft. Einerseits trage er vor, gerne zu tamilischen Kulturveranstaltungen zu gehen, um Freunde und Bekannte zu treffen. Diese Kontakte hätten jedoch durch die Bemühungen, eine ausreichende Lebensgrundlage für die Einreise der Familie zu schaffen, und erst recht seit seine Familie hier lebe, stark nachgelassen. Andererseits trage er vor, mit seiner Familie weiterhin manchmal tamilische Kulturveranstaltungen zu besuchen.
Unter dem 17.1.2007 und dem 1.3.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg auf Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend mit, der Kläger sei durch eine zuverlässige Quelle als Teilnehmer einer Veranstaltung am 22.1.2005 in Karlsruhe identifiziert worden. Bei dieser Veranstaltung sei die Fahne der LTTE gehisst worden und es seien Lobreden auf einen ehemaligen LTTE-Funktionär gehalten worden. Der Bezug zur LTTE ergebe sich auch aus dem Emblem und dem Schriftzug der Organisation auf der im Internet veröffentlichten Einladung zur Veranstaltung. Die Veranstaltung habe um 16.30 Uhr begonnen und etwa vier Stunden gedauert.
Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er bestreite, an einer Veranstaltung der LTTE am 22.1.2005 in Karlsruhe teilgenommen zu haben. In der Nacht vom 21. auf den 22.1.2005 habe er von 21.59 Uhr bis 6.01 Uhr morgens gearbeitet. Zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr habe er noch eine Nebentätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma ausgeübt. Am 22.1.2005 seien er und seine Familie zu einem häuslichen Gedenktag aus Anlass des Todes der Mutter eines Freundes in Folge des Tsunami eingeladen gewesen. Sie seien zu Hause gegen 17.30 Uhr aufgebrochen, der Gedenktag habe etwa um 18.00 Uhr bei dem in der Nähe wohnenden Freund angefangen. Daher könne er nicht an diesem Tag in Karlsruhe gewesen sein.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.4.2007 wurde der beim Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Zeuge ... vernommen. Er gab an: Das Protokoll der Versammlung vom 19.10.1999 enthalte die Aussage, dass der Kläger als Schriftführer ohne Gegenstimme gewählt worden sei. Hieraus könne geschlossen werden, dass er als Schriftführer tätig gewesen sei. Welche Tätigkeiten er entfaltet habe, wisse er - der Zeuge - aber nicht. Er habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger Tätigkeiten für die Kulturvereinigung der Tamilen entfaltet habe. Er wisse nur, dass er Teilnehmer an der Veranstaltung am 22.1.2005 gewesen sei. Aus einem Antrag, den der Kläger im Jahr 1998 gestellt habe, sei der Quelle des Landesamts für Verfassungsschutz das Lichtbild des Klägers kurz vor dem 8.3.2001 vorgelegt worden. Die Quelle sei bei der Veranstaltung am 22.1.2005 anwesend gewesen; sie habe den Kläger als Teilnehmer identifiziert. Sie habe dem V-Mann-Führer mündlich berichtet; dieser habe ein Protokoll gefertigt. Die Quelle sei nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz zuverlässig. Sie zähle zu den etwa 110 Mitgliedern der LTTE, von denen im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 die Rede sei. Der Kläger zähle nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu diesen 110 Mitgliedern. Bei der Veranstaltung am 22.1.2005 seien etwa 300 Personen anwesend gewesen. Hierbei habe die zur Volksgruppe der Tamilen gehörende Quelle weniger als 30 Personen benannt. Die Kulturvereinigung der Tamilen gelte seit der Veranstaltung am 17.6.2000 als LTTE-nah. Mangels Erkenntnissen könne er nicht sagen, dass die Kulturvereinigung schon zuvor der LTTE nahegestanden habe. Ob die Kulturvereinigung auch Veranstaltungen, die nicht von der LTTE geprägt worden seien, veranstaltet habe, wisse er nicht. Dass die Veranstaltung am 22.1.2005 LTTE-nah gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt dieser Veranstaltung.
11 
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift befragte der Berichterstatter nach Abschluss der Beweisaufnahme den Kläger zum Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung und zum Inhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger erklärte, hierüber wisse er nichts. Auf weitere Frage des Berichterstatters zum Inhalt von Grundrechten erklärte - so die Niederschrift - der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dieser werde keine weiteren Aussagen machen. Sodann habe der Berichterstatter den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu prüfen seien.
12 
Mit Urteil vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Zwar habe er bei dem am 21.11.2003 durchgeführten „Deutschtest“ 72 Punkte erreicht. Dies sei jedoch allein ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers sei das Gericht davon überzeugt, dass in seiner Person keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen. Er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu beantworten. Das Gericht habe regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers bitten müssen, erneut zu wiederholen, was der Kläger gesagt habe bzw. gesagt haben könne. Auch der Vertreter der Beklagten habe betont, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, den Kläger sprachlich zu verstehen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das am 24.9.2003 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verstanden habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts habe er geantwortet, hierüber wisse er nichts. Weitere Fragen zum Inhalt von Grundrechten habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers abgeblockt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Sie scheide ebenfalls aus, weil sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kontakte mit Behörden sprachlich nicht zurechtfinden könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 9.5.2007 zugestellt.
13 
Der Kläger hat am 15.5.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er - rechtzeitig - wie folgt begründet: Es stelle sich die Frage, ob es nicht ausreichend sein müsse, wenn zur objektiven Überprüfung der Sprachkenntnisse eine Sprachprüfung durchgeführt und bestanden werde, ohne dass es auf subjektive Eindrücke eines Richters in der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Gericht behaupte, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies werde damit begründet, dass das Gericht regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe bitte müssen, erneut zu wiederholen, was er gesagt habe. Es sei erstaunlich, dass der Prozessbevollmächtigte seine Ausführungen in Deutsch in vollem Umfang habe wiederholen können, obwohl er seine Landessprache nicht kenne. Wenn ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dies bestätige, widerspreche dies dem gesamten Akteninhalt und den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Bei allen Vorsprachen im Verwaltungsverfahren sei er verstanden worden. Es sei geboten, allein die bestandene Deutschprüfung zur Grundlage des gesamten Verfahrens zu machen, denn nur so sei eine objektive Feststellung möglich. Zu beachten sei auch, dass er unvorbereitet und aufgeregt gewesen sei und manchmal vor Aufregung fast kein Wort herausgebracht habe. Erst nachdem man gemerkt habe, dass die Vernehmung des Zeugen vom Verfassungsschutz die Vorwürfe der Beklagten nicht habe bestätigen können, habe man offensichtlich andere Ablehnungsgründe gesucht.
14 
Er habe im Gerichtsverfahren dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 22.1.2005 nicht teilgenommen habe und nicht habe teilnehmen können. Der Zeuge ... sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der 22.1.2005 sei wohl ein Dienstag, dies stehe so in den Unterlagen, wohingegen dieser Tag ein Samstag sei. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, man habe im Jahr 2001 einem Informanten einmalig ein Bild des Klägers gezeigt, ohne ihm dieses Bild mitzugeben habe. Obwohl der Informant seit 2001 nur dieses Bild gesehen habe, wolle er ihn - den Kläger - vier Jahre später bei einer Veranstaltung von vier Stunden unter Hunderten von Personen erkannt haben. Dies sei schlicht unglaubwürdig. Es sei unverständlich, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen, der diesen Verein nach außen vertrete, dessen Ziele verfolge und die Veranstaltungen durchführe, mittlerweile als Deutscher eingebürgert worden sei. Auch aus anderen Verfahren sei bekannt, dass viele tamilische kulturelle Vereinigungen von der LTTE unterwandert worden seien, ohne dass der Verein oder seine Mitglieder dies erkannt hätten.
15 
Der Richter habe ihn nur nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht nach den einzelnen Prinzipien und Grundlagen des Staates befragt. Er sei z.B. nicht zu Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit befragt worden. Es sei unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung plötzlich ohne Vorhersage anfange zu prüfen, ob ein Kläger das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern sowie
18 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei nicht zwingend an das Ergebnis des „Deutschtests“ gebunden. Es könne sich vielmehr selbst ein Bild davon machen, ob die aktuellen Sprachkenntnisse den Anforderungen des § 11 Nr. 1 StAG genügten. Der Kläger habe sich in der Verhandlung nicht so artikulieren können, dass seine Aussprache für einen Dritten, der den Umgang mit ihm nicht gewohnt sei, verständlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei - bedingt durch den persönlichen Kontakt und dem daraus resultierenden Umgang mit der Aussprache des Klägers - zwar in der Lage gewesen, den Kläger zu verstehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Worte des Klägers auch von einem Dritten zu verstehen gewesen seien. Es sei erforderlich, dass ein Einbürgerungsbewerber sich auch gegenüber Dritten verständlich machen könne und nicht bloß von Personen verstanden werde, die sich in seinen „Slang“ eingehört hätten. Überdies sei es möglich, dass sich die Sprachkenntnisse seit Absolvierung des Sprachtests verschlechtert hätten. Zum einen sei anzunehmen, dass sich der Kläger auf den Sprachtest vorbereitet habe; zum anderen sei es geläufig, dass Fremdsprachenkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gingen, wenn sie nicht aufgefrischt würden. Weiter sei der Kläger im Verhandlungstermin nicht in der Lage gewesen, zu sagen, was er unter einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstehe. Sprachkenntnisse und das Verstehen des Sinngehalts des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung könnten durchaus im Laufe der Jahre verloren gehen. Daher sei es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild davon mache, wie es sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt verhalte.
22 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Senat den Kläger informatorisch angehört sowie die Herren ... und ... als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten 11 K 3637/06 des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt aber darauf auf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Anders liegt es jedoch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Er erfülle insbesondere die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass vom Einbürgerungsbewerber eine materiell-wahrheitsgemäße Loyalitätserklärung abgegeben werde. Verstünde man die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in diesem Sinne, bedürfte es eines Einbürgerungsausschlusses nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht mehr, da der Anspruch auf Einbürgerung bereits nicht entstanden wäre. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung stellten vielmehr lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen dar, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sei, dass der Ausländer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung und Kenntnis von deren Kerninhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten werde die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Eine solche Erklärung habe der Kläger am 12.10.2001 jedoch beim Landratsamt Esslingen abgegeben und zugleich auch mündlich erklärt, dass er sich von seinen früheren politischen Bestrebungen total abgewandt habe und die ganze Sache bereue. Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei auch nicht nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1996 aktiv die politischen Ziele der TKP/ML, einer marxistisch-leninistischen-kommunistischen Organisation, unterstützt habe. Zweifelhaft sei insoweit jedoch bereits, ob die politischen Aktivitäten des Klägers überhaupt die in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusstatbestände verwirklicht hätten. Schließlich sei von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, welche konkrete Zielsetzung die vom Kläger unterstützte Organisation gehabt habe. Lediglich der Name einer Organisation könne die Annahme nicht rechtfertigen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolge. Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1996 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG zu subsumieren wären, stünde dies der Einbürgerung des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn er habe sich von seinen früheren politischen Bestrebungen abgewandt. Der Kläger sei nach seinen Angaben spätestens seit 1997 nicht mehr an Demonstrationen oder Seminaren der TKP/ML bzw. der MLKP beteiligt gewesen. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers, der seine Aktivitäten in früherer Zeit in keiner Weise geleugnet oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt habe, halte das Gericht für glaubhaft, zumal dem Amt für Verfassungsschutz, das die Aktivitäten des Klägers zuvor im einzelnen habe benennen können, ein weiteres Tätigwerden in dieser Richtung nicht hätte verborgen bleiben können. Der Kläger sei somit seit annähernd acht Jahren nicht mehr für die genannten oder andere in ähnlicher Weise verdächtige Organisationen aktiv gewesen. Die Beendigung seiner aktiven politischen Zeit stehe im zeitlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Straßen- und Schienenblockade, an der er sich damals beteiligt habe. Für das Gericht sei dies ein plausibler und nachvollziehbarer Grund, sich von den zuvor unterstützten Organisationen zu distanzieren. Dass der Kläger unter Umständen auch deshalb seine politische Arbeit eingestellt habe, weil er sein Einbürgerungsbestreben nicht habe gefährden wollen, mache sein Vorbringen nicht unglaubhaft. Er bringe damit nur zum Ausdruck, dass er die für eine Einbürgerung notwendige Staats- und Verfassungstreue zu leisten bereit sei. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des vom Kläger erbrachten Unterstützungsbeitrags werde seine Abwendung von seinen früheren politischen Aktivitäten durch die mehrjährige „Abstinenz“ und die in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Beteuerung, seine frühere politische Arbeit eingestellt zu haben, glaubhaft gemacht. Weitergehender Darlegung und Beweisangebote bedürfe es hiernach nicht.
Dem hält der Beklagte entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Wesen und die Konsequenzen der Bekenntniserklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verkannt. Eine solche Erklärung sei nicht nur eine formale Einbürgerungsvoraussetzung mit der Folge, dass es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Vielmehr müsse die Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Verhalten und der inneren Einstellung der sich bekennenden Person im Einklang stehen. An einer solchen Einstellung fehle es beim Kläger. Er sei unstreitig für die TKP/ML tätig geworden und habe sich auch für weitere kommunistische Organisationen eingesetzt. Dabei habe der Kläger gezeigt, dass es ihm beim Marxismus-Leninismus nicht bloß um ein abstraktes theoretisches, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Interesse für eine wissenschaftliche Lehre, sondern um deren Umsetzung in eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung gegangen sei. Die marxistisch-leninistische Ideologie sei aber mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Marxismus/Leninismus und seinen Zielsetzungen abgewandt habe. Er habe insbesondere keine objektiven Tatsachen vorgebracht, aus denen auf eine Abwendung geschlossen werden könnte, und auch keine Umstände substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, die sonst eine Abwendung belegen könnten. Es fehle hiernach im Fall des Klägers an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Angesichts der Aktivitäten des Klägers für linksextremistische türkische Parteien lägen bei ihm zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Hiernach stehe auch der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) einer Einbürgerung des Klägers entgegen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten angefochtenen Urteils zu begründen. Für den Einbürgerungsanspruch eines Klägers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist dabei jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -; Berlit in GK-StAR IV-2 § 11 RdNrn. 96 ff.).
Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Vergangenheit politische Aktivitäten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entfaltet hat. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren die TKP/ML in der Zeit nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt und hat darüber hinaus bis Mitte 1996 auch an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, die u.a. von der MLKP veranstaltet worden sind. Beide Organisationen haben jedoch sicherheitsgefährdende Bestrebungen in Deutschland verfolgt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Einbürgerung des Klägers nicht - mehr - entgegenstehe, da er glaubhaft gemacht habe, sich von seinen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Ausführungen des Beklagten in der Berufungszulassungsbegründung, in der er die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bestreitet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesen Begriff an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 111/01 -, juris) und an der Literatur (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 RdNrn 156 ff.) orientiert; insoweit werden durch den Beklagten auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML und MLKP waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Ausführungen im Gerichtsverfahren und der persönliche Eindruck, den sich das Gericht aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gebildet hat. Es ging dem Gericht insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die mehrere Faktoren eingeflossen sind. Von entscheidender Bedeutung war hierbei für das Verwaltungsgericht offenbar, dass der Kläger immer nur ein politischer „Mitläufer“, d.h. eine bloße Randfigur von geringer Bedeutung, gewesen ist, dass er sämtliche - d.h. nicht nur die einbürgerungsschädlichen - politischen Aktivitäten bereits seit mehr als acht Jahren eingestellt hatte, sein früheres „Tun“, das er im übrigen niemals geleugnet oder bagatellisiert hat, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck erkennbar bereut und letztlich der Sache nach durch eine Art „Schlüsselerlebnis“, nämlich die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom Jahre 1996 wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung, dazu veranlasst worden ist, sich von den früher unterstützten, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abzuwenden. Richtig ist, dass der innere Sinneswandel, von dem das Verwaltungsgericht beim Kläger ausgegangen ist, in vergleichsweise geringem Maße durch äußere Handlungen nach außen erkennbar wird. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssen, wenn die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - und Beschluss vom 13.12.2004, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 11 RdNr. 165) und auch nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden können. So liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, jedoch im Fall des Klägers. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Zulassungsverfahren sieht der Senat hiernach keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu zweifeln, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früher vertretenen Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML bzw. die MLKP glaubhaft gemacht habe und dass der Einbürgerungsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
Keinen Zweifeln begegnet - jedenfalls im Ergebnis - bei dieser Sachlage gleichfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle.
10 
Dem Kläger kann zunächst entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm entsprechend dem Erfordernis des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat und dieses Bekenntnis mithin nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 RdNr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 RdNr. 29). Der Senat neigt insoweit allerdings anders als das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss wohl auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2003 - 4 K 2234/01 -, juris; a.A. Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. Renner, a.a.O., § 85 AuslG, RdNr. 26; Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Es bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung dieser Frage. Denn es fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früheren einbürgerungsschädlichen politischen Aktivitäten glaubhaft machen konnte und seine Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dokumentiert hat, am Vorliegen objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf eine vom äußeren Eindruck abweichende, nicht von einer inneren Überzeugung getragene Einstellung (im Sinn eines fehlenden Bekenntnisses) zuließen (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 21).
11 
Es fehlt beim Kläger aber auch nicht an dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls geregelten Erklärungserfordernis. Insoweit kann ebenfalls offen bleiben, ob die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung - wie das VG meint, wogegen jedoch vieles spricht - ebenfalls als rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung anzusehen ist, ob also zur Erfüllung dieses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelten Erfordernisses nicht notwendig ist, dass diese Erklärung materiell wahrheitsgemäß ist (so Berlit, a.a.O., § 10 RdNr. 129 ff.). Denn dem Kläger muss - wie bereits ausgeführt - abgenommen werden, dass er sich von seinen früheren einbürgerungsschädlichen Aktivitäten und Bestrebungen abgewandt hat und sich aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hieraus folgt jedoch, dass von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Loyalitätserklärung auszugehen ist. Am Vorliegen der Bekenntnis- und Erklärungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen hiernach im Fall des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hiernach nicht in Betracht.
12 
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebenen Bekenntnis- und Loyalitätserklärungen der Wahrheit entsprechen müssen oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht meint - nur formelle Einbürgerungsvoraussetzungen darstellen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die insoweit vom Kläger abgegebenen Erklärungen auch materiell wahrheitsgemäß sind. Dies bedeutet jedoch, dass der Senat in dem vom Beklagten erstrebten Berufungsverfahren über die von ihm aufgeworfene Frage nicht zu befinden hätte, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Rechtssache hat daher nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (doppelter Auffangwert, vgl. Ziff. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechts-sache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

2

2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

3

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

4

4. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2007 - 5 K 2170/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die am 07.12.2006 von dem Antragsteller mit Widerspruch rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.11.2006 ist voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes eingeräumt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die behaupteten Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 09.07.1998 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 04.07.2001 in Doppelehe mit der libanesischen Staatsangehörigen Frau D. (seit 05.05.1992) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. (seit 05.12.1997) verheiratet war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller laut Heiratsurkunde des Ja’afaritischen Religionsgerichts Beirut erstmals am 05.05.1992 mit Frau D. religiös geschlossene und dort auf persönlichen Antrag der beiden Eheleute am 04.01.1993 bestätigte sowie später registrierte Ehe, für die gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB libanesisches Familienrecht Anwendung findet, in Deutschland unwirksam oder unbeachtlich gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch der Antragsteller selbst ist offenbar von der Wirksamkeit dieser Ehe ausgegangen; anderenfalls hätte er sich - wohl zur Verschleierung der Ehe zum Zwecke des Nachzuges von Frau D. und den beiden gemeinsamen Kinder nach Deutschland - nicht am 14.02.2005 vor dem Ja’afaritischen Religionsgerichts Nabatieh von Frau D. scheiden lassen, um diese sodann am 24.05.2005 erneut und in offenbar gleicher Weise wie am 05.05.1992 zu heiraten. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, bei der religiösen Eheschließung am 05.05.1992 habe es sich nur um ein Verlöbnis gehandelt, ist offenkundig eine Schutzbehauptung, wie das Verwaltungsgericht umfangreich und detailliert dargelegt hat. Dem muss nichts hinzugefügt werden.
Aufgrund des Vorliegens einer Doppelehe ist die Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller voraussichtlich im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG am 09.07.1998 gemäß §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtswidrig erteilt und am 04.07.2001 rechtswidrig unbefristet verlängert worden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 AuslG soll der Ehegattennachzug nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Art. 6 GG jedoch schützt die Doppelehe grundsätzlich nicht. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zu § 17 AuslG hat der Hinweis auf Art. 6 GG begrenzende Funktion, um eine Nachzugsberechtigung von Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 60). Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es nach internationalem Privatrecht möglich sein kann, die Mehrehe eines Ausländers zivilrechtlich als gültig anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 A 11717/03 - juris). Denn das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den auch ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; Niedersächs. OVG, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris).
Daran ändert der Grundsatz des - bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (BGBl 1998 I 833) am 01.07.1998 gültigen - § 23 EheG nichts, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit etwa einer Doppelehe berufen kann, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Denn dieser Grundsatz modifizierte nicht etwa das in den §§ 5, 20 EheG geregelt gewesene bzw. seit 01.07.1998 in § 1306 BGB geregelte Verbot der Doppelehe. Das Verbot der Doppelehe wird vielmehr durch das Rechtsinstitut der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit der Ehe umgesetzt, gilt zweiseitig auch gegenüber dem Ledigen und ist nicht befreiungstauglich. Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft dieses Verbotes zeigt sich weiter an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 171 StGB sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ausländerrecht ist im Einklang mit diesem Verbot auszulegen. Wenn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe abgelehnt wird, wird sich damit nicht im Sinne des früheren § 23 EheG auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, vielmehr werden die ausländerrechtlichen Normen verfassungskonform angewendet. Im Übrigen war § 23 EheG bereits im Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 09.07.1998 außer Kraft getreten.
Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte voraussichtlich nicht hindert, ergibt sich schon aus Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dieser Norm. Wer, wie der Antragsteller, durch Vorlage einer gefälschten oder jedenfalls inhaltlich falschen Ledigkeitsbescheinigung die Eheschließung im Bundesgebiet sowie daran anknüpfend die Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung gewissermaßen erschleicht, täuscht arglistig und kann sich nicht auf Vertrauen oder Verwirkung berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 132, m.w.N.).
Der Senat vermag schließlich die geltend gemachten Ermessensfehler im Rahmen der Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 bzw. § 55 Abs. 1 AufenthG nicht zu erkennen. Wie dargelegt kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Ausländerbehörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder nur unzureichende libanesische Rechtskenntnisse besaß. Sie hat ihrer Ausweisungsentscheidung vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis neben Frau B. auch mit Frau D. verheiratet war, und dass die mit Frau D. nach libanesischem Familienrecht geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen war. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16.01.2007 hat die Vorgänge allein strafrechtlich bewertet und wirkt sich damit hier nicht entscheidungserheblich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens, reiste im August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ersuchte zunächst erfolglos um Anerkennung als Asylberechtigter. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.1982 – 10 K 551/81 –, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 2.7.1981 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde)

Am 1.10.1982 heiratete er in Homburg die deutsche Staatsangehörige M und erhielt in der Folge zunächst befristete, später unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und schließlich am 5.10.1987 eine Aufenthaltsberechtigung, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in eine Niederlassungserlaubnis übertragen wurde. Im Januar 1989 wurde die Ehe geschieden.

Im August 2006 beantragte die indische Staatsangehörige U bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) mit dem Kläger. Dabei legte sie einen Auszug aus dem Heiratsbuch des Hindutempels von Hoshiarpur vom 20.3.2006 vor, wonach sie am 13.2.1990 die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe. In einem auf die Remonstration von Frau U gegen die Ablehnung des Antrags verfassten Schreiben der Botschaft heißt es, eine Überprüfung habe ergeben, dass die vorgelegte Urkunde inhaltlich unrichtig sei und dass die nach dem Hindugesetz ( Hindu Marriage Act, 1955) zur Eheschließung erforderliche religiöse Zeremonie mit dem Kläger bereits am 29.5.1980 stattgefunden habe.

Im Juli 2007 hat Frau U beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung ihres Visumsantrags erhoben. In diesem Verfahren wurde mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit das Ruhen angeordnet. (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31.1.2008 – VG 11 V 55.07 –)

Mit Bescheid vom 27.8.2007 nahm der Beklagte alle vier dem Kläger ab 1982 erteilten Aufenthaltstitel zurück, forderte ihn zur Ausreise binnen sechs Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien an. In der Begründung heißt es, aufgrund der Ermittlungen der deutschen Auslandsvertretung sei davon auszugehen, dass im August 1980 eine wirksame Ehe mit Frau U geschlossen worden sei, aus der die Söhne S (7.3.1981) und M (28.10.1985) hervorgegangen seien. Dagegen habe der Kläger bei der Meldung als Asylsuchender als Familienstand „ledig“ angegeben. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätten das Standesamt in Homburg die Eheschließung mit Frau K nicht vorgenommen und die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnisse erteilen können. Daher habe sich der Kläger sein Aufenthaltsrecht durch unrichtige Angaben erschlichen. Dass der Kläger inzwischen lange Zeit im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet habe, gebiete keine andere Entscheidung. Aufenthalt des Klägers und Zugang zum Arbeitsmarkt seien nur aufgrund seiner falschen Angaben möglich gewesen. Bindungen an Personen in Deutschland, die eine Ausreise und die Wiedereingliederung in Indien unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgetragen. Die Unrichtigkeit des angegebenen Heiratsdatums im Jahre 1990 sei durch die Ermittlungen der deutschen Botschaft erwiesen und von Frau U inzwischen auch eingeräumt worden.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auf eine Heirat an dem sich aus der im Visumsverfahren vorgelegten Urkunde ergebenden Datum („13.2.1990“) verwiesen hatte, wurde im Juli 2008 zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.7.2008 – 219/07 –) In der Begründung heißt es, die vier im Bescheid der Ausländerbehörde ausgesprochenen Rücknahmen beträfen rechtswidrige Verwaltungsakte. Die erste Aufenthaltserlaubnis aus dem Jahr 1982 sei dem Kläger nach dem damals einschlägigen Ausländerrecht mit Blick auf eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden, die in Wahrheit eine verbotene Doppelehe gewesen und daher nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG gefallen sei, weil er bereits 1980 in Indien rechtskräftig eine Ehe geschlossen habe. Das Prinzip der Einehe gehöre zu den grundlegenden Wertevorstellungen in der Bundesrepublik. Entsprechendes gelte auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1983 zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft und für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Oktober 1985. Durch die Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnisse seien die Voraussetzungen für die im Oktober 1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung entfallen. Diese habe einen zuvor rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Die Rücknahmeentscheidung der Ausländerbehörde sei frei von Ermessensfehlern. Diese habe das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland berücksichtigt. Da der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angaben allein in seinem Verantwortungsbereich liege und er auf deren Bestand nicht hätte vertrauen dürfen, seien seine Interessen weniger gewichtig. Die Ausländerbehörde habe bei der Abwägung auch berücksichtigt, dass der Kläger schon über 25 Jahre in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Dies beruhe allerdings auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden früheren Ehe. Seine Familie lebe größtenteils in Indien, Verwandte in Deutschland habe er nicht. Die Rückkehrverpflichtung begründe auch keine unzumutbare Härte, da dem Kläger eine Wiedereingliederung in Indien nicht schwer fallen dürfte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Niederlassungsberechtigter seine indische Ehefrau nach Deutschland nachziehen lassen könne. Mit Belassen der Aufenthaltstitel würde ihm daher eine Bevorzugung gegenüber ehrlichen Ausländern gewährt.

Zur Begründung seiner daraufhin im November 2008 erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, dass die Eheschließung in Indien erst im Jahr 1990 stattgefunden habe. Unabhängig davon genüge die Rücknahme der Aufenthaltstitel nach nunmehr über 25 Jahre währendem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr den rechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Kläger hat beantragt,

die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und hinsichtlich der Heirat im Heimatland auf die Ermittlungsergebnisse der Deutschen Botschaft in Indien verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im März 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die fristgerecht getroffene Rücknahmeentscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltstitel seien rechtswidrig erteilt worden. Die 1982 mit Frau K geschlossene Ehe sei eine nach dem deutschen Ehegesetz verbotene und nichtige Doppelehe gewesen. Der Kläger sei seit 1980 rechtswirksam mit Frau U verheiratet. Der von einem Detektivbüro im Auftrag der Botschaft ermittelte Sachverhalt sei, anders als das Vorbringen des Klägers, in jeder Hinsicht stimmig. Der Kläger habe danach kurz nach seiner Hochzeit mit Frau U und vor der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes sein Heimatland in Richtung Europa verlassen, um die Familie zu ernähren. In Deutschland habe er unter Vortäuschung seiner Ledigkeit eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Anschließend sei der Kläger regelmäßig zu Besuchen seiner Familie nach Indien gefahren. Nach Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und der Ehescheidung Ende der 1980er Jahre hätten der Kläger und Frau U im März 2006 deren Nachzug nach Deutschland beschlossen. Zu dem Zweck hätten sie den Vorsitzenden des Tempelrats überredet, ihre Ehe unter dem Datum 13.2.1990 zu registrieren. Anschließend habe Frau U die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug beantragt. Neben der Plausibilität spreche insbesondere der Bericht der durch die Botschaft eingeschalteten Detektei vom 5.10.2006 für die Richtigkeit dieses Geschehensablaufs. Darin sei detailliert ausgeführt, dass im Heimatort von Frau U allgemein bekannt sei, dass diese seit mindestens 25 Jahren mit dem sich ebenso lange im Ausland aufhaltenden Kläger verheiratet sei. Das hätten mehrere in dem Bericht namentlich benannte Zeugen und letztlich dann auch Frau U bestätigt. Sie habe darüber hinaus nachvollziehbar angegeben, dass sie während der gesamten Zeit ihrer Ehe allein gelebt und die inzwischen erwachsenen Kinder sowie die Schwiegereltern versorgt habe, dass sie nun aber nach Deutschland zu ihrem Ehemann wolle. Für die Richtigkeit spreche mit Nachdruck der zutreffende Hinweis der Botschaft, dass es im ländlichen und konservativen Punjab gesellschaftlich völlig inakzeptabel sei, ein uneheliches Kind zu haben. Der vom Kläger angegebene Zeitpunkt der Eheschließung erst im Jahr 1990 mache nur unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass dann die Eheschließung zeitlich nach der Scheidung von der deutschen Ehefrau erfolgt wäre. Ansonsten sei aber nicht erkennbar, weshalb die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein sollte, zu dem die gemeinsamen Kinder bereits knapp 9 beziehungsweise 4 Jahre alt gewesen seien, und dass sie dann nochmals erst 16 Jahre später, im März 2006 registriert worden sein sollte. Der Beweiswert des Registerauszugs sei auch durch die Aussage des Vorsitzenden des Tempelrats durchgreifend erschüttert. Dieser habe erklärt, von der Familie des Klägers gebeten worden zu sein, die vorgefertigte Urkunde vom März 2006 mit dem Heiratsdatum 1990 zu unterzeichnen. Damit stehe fest, dass diese Ehe bereits 1980 geschlossen worden und dass die Ehe mit Frau K eine nichtige Doppelehe gewesen sei. Eine nach deutschem Recht unzulässige Doppelehe könne ausländerrechtlich kein Aufenthaltsrecht unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG begründen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Rücknahme erschlichener Einbürgerungen sei vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verbots eines Entzugs der deutschen Staatsbürgerschaft zu sehen und auf das Ausländerrecht nicht übertragbar. Die Ermessensentscheidung begegne keinen Bedenken. Zutreffend habe sich die Widerspruchsbehörde darauf gestützt, dass der Kläger keine familiären Bindungen in Deutschland habe, seine Familie mit Ausnahme des in Belgien befindlichen ältesten Sohnes in Indien lebe, dass er seine Frau und die Kinder in der Vergangenheit regelmäßig besucht und dass ihm deswegen eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse nicht schwer fallen dürfte.

Zur Begründung der vom Senat gegen diese Entscheidung zugelassenen Berufung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –) trägt der Kläger vor, es sei mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn bei einem Ausländer, der seit fast 30 Jahren in Deutschland lebe, ein jahrzehntelang zurückliegendes Fehlverhalten durch eine ausländerrechtliche Entscheidung zur Vernichtung der wirtschaftlichen und persönlichen Lebensperspektiven führe. In den vergangenen 20 Jahren, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis besessen habe, habe er sich in beispielgebender Weise in hiesige Lebensverhältnisse integriert und sei konstant in dieser ganzen Zeit im Ristorante M in A-Stadt beschäftigt. Derzeit verdiene er über 1.200,- EUR netto pro Monat. In dieser Erwerbstätigkeit in Deutschland liege die wirtschaftliche Basis seiner Familie. Bei einer Rückkehr nach Indien stünde er „buchstäblich vor dem Nichts“, was mit den Grundwerten der Verfassung nicht zu vereinbaren sei. Wenn selbst schwerste Straftaten nach 15 Jahren verjährt seien, ein aufenthaltsrechtlich relevantes Fehlverhalten – hier eine Täuschung über den Familienstand – dem Betroffenen aber zeitlich unbegrenzt bis zum „St. Nimmerleinstag“ vorgehalten werden könne, so passe das nicht zusammen. Das Berufungsgericht habe die Aufgabe, insoweit eine zeitliche Grenze zu finden, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Rücknahme von Einbürgerungen getan habe. Diese könne beispielsweise in Anlehnung an Verjährungsfristen oder an die Tilgungsfristen beim Bundeszentralregister bestimmt werden. Bei zeitnaher Aufdeckung des Täuschungstatbestands und strafrechtlicher Verurteilung wäre zwischenzeitlich das Register selbst bei Verhängung einer höheren Strafe „längst wieder sauber“.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 27.8.2007 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2008 aufzuheben, und

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, der § 48 SVwVfG sehe lediglich eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände vor, die hier eingehalten worden sei. Damit sei der Behörde mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, einen unter Verletzung der Rechtsordnung erlassenen Verwaltungsakt wieder zu beseitigen. Eine weitere zeitliche Beschränkung erscheine auch nicht angebracht, da andernfalls eine über Jahrzehnte begangene und wiederholte Täuschung der Ausländerbehörde durch den Kläger letzten Endes belohnt werde. Die Dauer der Aufrechterhaltung der Täuschung bis zur Kenntniserlangung der Behörde könne dem Täuschenden nicht zugute kommen. Bei der Einbürgerung, bei der inzwischen grundsätzlich auch eine Rücknahmemöglichkeit anerkannt sei, sei der dadurch begründete Rechtsstatus von besonderer Bedeutung. Das gebiete eine abweichende Betrachtung. Die Berufung des Klägers auf strafrechtliche Verjährungs- und Tilgungsfristen könne wegen insoweit anderweitiger Zielrichtung verwaltungsrechtlich ebenfalls nicht durchgreifen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Akte 18 V 55.07 des Verwaltungsgerichts Berlin sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).

A.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )

2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.

Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von Hoshiarpur vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des Saptapadi nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)

Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)

Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, Setie 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)

Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.

3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)

Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.

B.

Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.

Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.

Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.

Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.

Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.

Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.

Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die vom Senat zugelassene, auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene ausländerbehördliche Bescheid vom 27.8.2007, durch den insgesamt vier dem Kläger in den Jahren 1982 bis 1987 erteilte Aufenthaltstitel – ergänzt durch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – zurückgenommen wurden, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008, die aus Sicht des Senats als behördliche Entscheidungen nicht bereits mit Blick auf § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG als nichtig angesehen werden können, (vgl. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 27.5.2009 – RN 9 K 08.01658 –, juris, dort im Zusammenhang mit der Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 48 SVwVfG. Wie der an die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Terminologie anknüpfende § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch rechtswidrig erteilte bestandskräftige Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Da die in Betracht kommende Rücknahme, anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Titel (vgl. dazu § 52 AufenthG), im Aufenthaltsrecht keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen. Die formalen Voraussetzungen und die der Vorschrift zu entnehmenden tatbestandlichen Anforderungen für die Rücknahme liegen zwar vor (A.); die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genügen indes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 SVwVfG (B.).

A.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG können unanfechtbare rechtswidrige Verwaltungsakte (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 27.8.2007 lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Begründung und dem Gesamtzusammenhang. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.4.2005 – 1 C 9.04 –, AuAS 2005, 218, wonach an die Bejahung eines nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willens der Ausländerbehörde zur Rücknahme auch für die Vergangenheit geringe Anforderungen zu stellen sind) Besonders deutlich wird das im Widerspruchsbescheid, wo aus der Rücknahme der ersten drei Aufenthaltserlaubnisse (1982 bis 1985) das Entfallen der zeitlichen Voraussetzung eines rechtmäßigen Voraufenthalts von mindestens fünf Jahren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 1 AuslG 1965) im Oktober 1987 abgeleitet wird. Daher steht der Anwendung des § 48 SVwVfG auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965, nach der auf der Grundlage des Ausländergesetzes (1965) erteilte Aufenthaltserlaubnisse nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden konnten, den Rückgriff auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltstitel für die Zukunft ausschloss. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 – 1 C 20.81 –, DÖV 1982, 739 )

2. Bei den zurückgenommenen (vier) Aufenthaltstiteln handelte es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG. Nach dem bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger ab dem Jahr 1982 maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte (sog. Negativschranke). War letzteres nicht der Fall, stand die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie hatte die im Einzelfall für und gegen den Aufenthalt sprechenden Belange gerecht gegeneinander abzuwägen. Im Fall des Klägers als abgelehnter Asylbewerber, der zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts damals noch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen angewiesen war, kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernsthaft nur mit Blick auf seine am 1.10.1982 vor dem Standesamt in Homburg/Saar geschlossene Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K (vgl. die Heiratsurkunde vom selben Tag, Blatt 86 der Ausländerakte) in Betracht.

Bei einem mit deutschem Partner verheirateten Ausländer hatten durch seine Anwesenheit berührte Belange der Bundesrepublik gegenüber dem durch die Wert setzende Bedeutung des Art. 6 GG vorgegebenen staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten, sofern nicht Ausweisungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erfüllt waren. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1978 – I C 79.76 –, BVerwGE 56, 246, ebenso Ziffer 4a. der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (AuslVwV), GMBl. 1977, 202, abgedruckt bei Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, zu § 2 AuslG) Entgegen der im Widerspruchsbescheid anklingenden Auffassung kann allerdings heute – fast 30 Jahre später – nicht bereits tragend darauf abgestellt werden, dass zumindest 1982 und 1983 mit Blick auf eine damals noch fehlende Eigensicherung des Lebensunterhalts des Klägers wohl ein Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 vorgelegen habe. Die Ausländerbehörde hat diesem Aspekt seinerzeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 aus ihrer Sicht gegenüber dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ – zu Recht – nachrangige Bedeutung beigemessen. Letztlich entscheidungserheblich ist dies vorliegend ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausweisungsgrund auch mit Blick auf einen Verstoß gegen die Strafvorschriften nach § 172 StGB (damals noch § 171 StGB) und § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 im Raum stand, obwohl der § 10 AuslG 1965 insoweit noch keine den Nachfolgebestimmungen in §§ 46 Nr. 2 AuslG 1990, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift enthielt. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Der Kläger war jedenfalls vor seiner Heirat mit Frau K aufgrund einer im August 1980 in Indien im Tempel von Hoshiarpur vollzogenen Zeremonie nach dem Hindu Marriage Act 1955 (HMA) (vgl. das Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; speziell zu den Zeremonien des Saptapadi nach Section 7 des Gesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144) mit der indischen Staatsangehörigen U eine rechtswirksame Ehe eingegangen. Das hat das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Berücksichtigung der insoweit „erdrückenden“ Tatsachenlage detailliert herausgearbeitet. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, ist der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr entgegengetreten. Eine möglicherweise seinerzeit (1980) zunächst unterbliebene Registrierung der Heirat berührt die Gültigkeit der Hindu-Ehe nicht; sie ist zwar vorgesehen, dient aber nach Sec. 8 Abs. 5 HMA lediglich Beweiszwecken. Im Ausland begründete familienrechtliche Verhältnisse sind im Inland anzuerkennen, sofern sie nicht dem ordre public (Art. 6 EGBGB) zuwiderlaufen. Dafür gibt es hier – bezogen auf die Hochzeit des Klägers mit Frau U – keine Anhaltspunkte. (Frau U ist ausweislich der Akten des VG Berlin 1959 geboren, so dass auch vom Alter her keine Bedenken bezüglich einer gegen den ordre public verstoßenden Heirat bestehen; speziell zu Altersgrenzen und Folgeregelungen bei Nichtbeachtung nach Section 11, 12, 13 des Hindu-Ehegesetzes VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144)

Die (zweite) Heirat in Deutschland im Jahre 1982 verstieß vor dem Hintergrund gegen das seinerzeit dem § 5 EheG (heute § 1306 BGB) zu entnehmende, bei Nichtbeachtung gemäß § 20 EheG unheilbar zur Nichtigkeit der Ehe führende Verbot der Doppelehe. Danach durfte ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten Ausländer auch dann nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Verbot der Doppelehe nicht kannte. (vgl. etwa Müller-Gindullis in Münchner Kommentar zum BGB, Band 5, Familienrecht, 1978, Anm 1 zu § 5 EheG) Der ausländerrechtlichen „Verwertbarkeit“ dieses Umstands steht nicht entgegen, dass nach dem bis 1998 geltenden § 23 EheG, (vgl. für die Folgezeit das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998, BGBl I, 833 ff.) wonach sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen konnte, bis diese durch Urteil des zuständigen Familiengerichts – was hier unstreitig nie geschehen ist – für nichtig erklärt worden war, die Nichtigkeit einer verbotswidrig vor dem deutschen Standesamt geschlossenen Doppelehe nur als rückwirkende Vernichtbarkeit ausgestaltet war. Nach gegenwärtigem Recht unterliegt die nach § 1306 BGB verbotene bigamische Ehe oder Doppelehe sogar nur noch einer Aufhebbarkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB) durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 Satz 2 BGB). Das gilt nach der Überleitungsbestimmung in Art. 226 Abs. 3 EGBGB auch für – wie im Fall der Ehe des Klägers mit Frau K – vor der Rechtsänderung zum 1.7.1998 geschlossene „Altehen“, bei denen bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden war, so dass aus heutiger Sicht hinsichtlich der inzwischen lange – seit 1989 – geschiedenen Ehe eine rückwirkende Nichtigerklärung (§ 23 EheG) ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind fehlerhaft zustande gekommene Ehen bis zu diesem Zeitpunkt als (voll) gültig zu behandeln. (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 – XII ZR 266/98 –, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 – XII ZR 58/00 –, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB). (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.6.1997 – 7 UF 1117/97, juris)

Die familienrechtlichen Vorschriften stehen indes – wie im Falle der so genannten Zweck- oder Scheinehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu einem nach deutschem Verständnis ehefremden Zweck geschlossen wird, (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.5.2003 – 2 BvR 2042/02 –, FamRZ 2003, 1000) ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und hinsichtlich ihrer Auflösung ohne Einschränkung dem Scheidungsrecht (heute §§ 1564 ff. BGB) unterliegt (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, § 1564 Rn 2) -einer „Verwertbarkeit“ des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Doppelehe im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, heute § 27 Abs. 1 AufenthG), die materiell an den Schutzbereich des Art. 6 GG anknüpfen, nicht entgegen. Das Ausländerrecht ist vielmehr in Anlehnung an das bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Daher ist in der ausländerrechtlichen Verweigerung der auf das Institut der Ehe gründenden Möglichkeiten eines Familiennachzugs beziehungsweise eines aus der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen abgeleiteten Bleiberechts durch die Ausländerbehörde bei Schein- und Doppelehen kein Verstoß gegen die familienrechtlichen Folgenregelungen in den §§ 23 EheG, 1314 Abs. 1 BGB zu erblicken. (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 21.8.2007 – 11 S 995/07 –, NJW 2007, 3453, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321, Setie 60, wonach der Hinweis auf Art. 6 GG im Wortlaut der Vorschrift begrenzende Funktion hat, um eine Nachzugsberechtigung vom Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen, vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, und vom 15.8.2005 – 13 S 951/04 –, Justiz 2006, 147) Aufenthaltsrechtlicher Nachzug soll nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem begünstigten Personenkreis zählt der doppelt verheiratete Ausländer nicht. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, unter Verweis auf die Beschlüsse vom 6.1.2009 – 18 B 1914/08 – und vom 11.12.2006 – 19 B 883/06 –, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 12.3.2004 – 10 A 11717/03 –, bei juris) Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG und die dadurch ausgefüllte, im genannten Sinne in allen bisherigen Gesetzesfassungen ausländerrechtlich beachtliche grundrechtliche Schutzgarantie (heute § 27 Abs. 1 AufenthG) basieren auf dem Prinzip der Einehe. (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 –, BVerfGE 62, 323, BVerwG, Urteil vom 30.4.1985 – 1 C 33.81 –, BVerwGE 71, 228)

Im Ergebnis ist daher von der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zwischen 1982 und 1987 erteilten Aufenthaltstitel und damit vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG auszugehen.

3. Weder aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter Verwaltungsakte, noch unter formellen Gesichtspunkten ergeben sich im konkreten Fall weiter gehende Anforderungen. Der Kläger wurde insbesondere vor Erlass des Rücknahmebescheids angehört (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) und die Ermessensentscheidung wurde begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände laufende Jahresfrist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr.Sen 1 und 2.84 –, BVerwGE 70, 356, und Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, DVBl. 2001, 1221) des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG wurde eingehalten. (vgl. die Aktennotiz vom 21.11.2006, Blatt 161 der Ausländerakte, aus der sich erstmals Hinweise auf eine Kenntnis der damals zuständigen Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Saarbrücken) ergeben)

Über die am Grundsatz der Rechtssicherheit orientierte Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hinaus lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers weder dem einfachen Gesetz noch verfassungsrechtlichen Anforderungen weiter gehende, auf den Erteilungszeitpunkt bezogene Fristen für die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere – wie hier – durch falsche Angaben des Ausländers gegenüber den deutschen Behörden erwirkter Aufenthaltstitel entnehmen. Die seit 2009 im Gefolge der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, DVBl. 2006, 910) im Staatsangehörigkeitsrecht normierte absolute zeitliche Grenze von fünf Jahren ab Bekanntgabe für die Rücknahme von durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkte rechtswidrige Einbürgerungen (§ 35 Abs. 3 StAG n.F.) ist vor dem Hintergrund der besonderen statusrechtlichen Auswirkungen der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auch für Dritte und des verfassungsrechtlichen Verbots einer Entziehung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zu sehen. Ein vergleichbarer normativer Wert ist für aufenthaltsrechtliche Titel, die einem Ausländer die Berechtigung zum – gegebenenfalls auch unbefristeten – Aufenthalt vermitteln, in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verankert. Dies verdeutlichen bereits die in § 51 AufenthG vorgesehenen zahlreichen Tatbestände für ein Erlöschen von Aufenthaltstiteln, unter anderem durch die Rücknahme (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht regelmäßig durch die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten gewährleisteten Grundsatz der Rechtssicherheit im Aufenthaltsrecht kein im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen besonderes Gewicht beigemessen hat. Für eine vom Kläger in Anlehnung an strafrechtliche Verjährungs- oder Tilgungsfristen geforderte, an den Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Unanfechtbarkeit der Aufenthaltstitel anknüpfende richterrechtliche „Fristfindung“ ist daher – anders als im Einbürgerungsrecht – weder Veranlassung noch Raum. (vgl. hierzu für den Bereich der Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 – 5 C 4.07 –, NVwZ 2008, 685, vor Erlass des § 35 Abs. 3 StAG 2009) Die Tilgung einer Bestrafung im Bundeszentralregister knüpft im Übrigen auch bei einer langen Frist zwischen Tatbegehung und strafgerichtlicher Ahndung an den letztgenannten Zeitpunkt an. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – zur Verwertbarkeit im Rahmen des gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei der gesetzlichen Altfallregelung)

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahmeentscheidung schließlich auch nicht auf eine Verwirkung der der Behörde durch § 48 SVwVfG grundsätzlich eingeräumten Rücknahmebefugnis infolge bloßen „Zeitablaufs“ berufen.

B.

Der Rücknahmeentscheidung der damals zuständigen Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt vom 27.8.2007 liegt jedoch eine gerichtlicher Überprüfung auch in den Grenzen des § 114 VwGO nicht standhaltende Ermessensausübung (§ 40 SVwVfG) zugrunde. Entscheidend abzustellen ist insoweit auf den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 des hier im Rahmen der Überprüfung nach § 68 VwGO uneingeschränkt in die Position der Ausgangsbehörde eingetretenen Stadtrechtsausschusses (§§ 5, 8 AGVwGO). Die Frage, ob in solchen Fällen hinsichtlich des Tatsachenmaterials auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen ist, kann dahinstehen. Wesentliche Veränderungen sind abgesehen vom weiteren Zeitablauf insoweit nicht eingetreten. Bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.

Einschränkungen ergeben sich im Fall der Rücknahme der Aufenthalterlaubnisse (1982 bis 1985) und der seinen Status verfestigenden Aufenthaltsberechtigung (1987) des Klägers (§ 8 AuslG 1965) nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über das so genannte intendierte Ermessen, für dessen Betätigung vom Gesetzgeber eine „Richtung“ beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis gewissermaßen bereits als vom Gesetz „gewollt“ vorgezeichnet ist und bei dem es vorbehaltlich vom Regelfall abweichender Besonderheiten des Einzelfalls keiner besonderen Erwägungen des „Für und Wider“ bedarf. (vgl. für den Bereich bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 – 4 B 67.80 –, BRS 36 Nr. 93) Ein derart intendiertes Ermessen der Ausländerbehörden ergibt sich in diesen Fällen insbesondere nicht aus dem § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG. (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, ESLR 4, ÖR 45, betreffend die Rücknahme von Subventionsbescheiden (EU)) Die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gerichtet (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG) und die Verweisung in § 48 Abs. 3 SVwVfG für sonstige begünstigende Verwaltungsakte erfasst zum einen den § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG gerade nicht; sie ist zum anderen als Anschlussregelung zu § 48 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG zu sehen, der nur den Anspruch des Adressaten der Rücknahme auf Ausgleich von Vermögensnachteilen betrifft und insoweit durch die Bezugnahme auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SVwVfG ein dabei zu forderndes schutzwürdiges Vertrauen ausschließt. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.1.2006 – 13 S 2345/05 –, FamRZ 2007, 144, zum einschlägigen Landesrecht und zu einem vom Sachverhalt vergleichbaren Fall, in dem die Ausländerbehörde bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis keine besonderen Ermessenserwägungen angestellt hatte; so auch OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris)

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des einleitenden auf den Ausgangsbescheid bezogenen Hinweises auf eine „ermessensfehlerfrei erfolgte“ Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers durch die Ausländerbehörde inhaltlich die gebotene (eigene) Ermessensentscheidung getroffen hat und dabei auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch in dem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass der Grund für die „fehlerhaften“ Aufenthaltstitel wegen der wissentlich falschen Angabe des Klägers hinsichtlich seiner Ledigkeit bei der Heirat mit Frau K allein in seinem Verantwortungsbereich liege und dass er deshalb auf deren Bestand nicht habe vertrauen dürfen. Deswegen seien seine Interessen weniger gewichtig.

Der Kläger lebt seit nunmehr knapp 30 Jahren in Deutschland, arbeitet seit Jahrzehnten – auch gegenwärtig – bei demselben Arbeitgeber in A-Stadt im Ristorante M., bestreitet damit dauerhaft seinen Lebensunterhalt selbst und ist in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland ersichtlich – von dem Rücknahmeanlass abgesehen – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder gar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor dem Hintergrund ist in dieser Hinsicht von einer „gelungenen“ sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in hiesige Lebensverhältnisse auszugehen, die in den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, (vgl. zur Begrifflichkeit und dem Inhalt dieser letztlich auf das Recht auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensführung des Menschen zurückzuführenden Garantie etwa Meyer-Ladewig, EMRK – Handkommentar, 2. Auflage 2006, Art. 8 Rn 3, Grabenwarter, EMRK, 3. Auflage 2008, Rn 6 ff.) der Eingriffe nur in den Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässt. Danach muss der Eingriff in ein nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein, das heißt einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung stehen. Um letztere geht es in der Sache bei dem Kläger, wie die im Rücknahmebescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zeigt.

Mit dieser grundsätzlichen Wertentscheidung, wegen der die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beispielsweise in Ausweisungsverfahren selbst bei Vorliegen schwerster Straftaten des betroffenen Ausländers aus dem Katalog der – nach dem Verständnis des deutschen Bundesgesetzgebers – „zwingend“ eine Aufenthaltsbeendigung gebietenden Delikte (§ 53 AufenthG) gehalten sind, derartige Integrationsleistungen und speziell etwa die Dauer des Aufenthalts im Einzelfall, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen angemessen in die Fallbeurteilung einzustellen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, dort insbesondere zu den in der Rechtsprechung des EGMR, Urteile vom 28.6.2007 – 31753/02, InfAuslR 2007, 325, zum Fall eines unter anderem wegen mehrfachen versuchten schweren Menschenhandels, Zuhälterei, Drogendelikten, Trunkenheit im Verkehr und nach den Feststellungen des (nationalen) Strafgerichts mit „äußerster Brutalität“ begangener mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers, und vom 23.6.2008 – 1638/03 –, InfAuslR 2008, 333 entwickelten allgemeinen Leitlinien zur Einzelfallbewertung) lässt es sich nicht vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde zwar formal auf eine „Berücksichtigung“ des Interesses des Klägers „an einem weiteren Aufenthalt und an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz in Deutschland“ hinweist, sodann „jedoch“ deren geringeres Gewicht herausstellt, weil er „wissentlich falsche Angaben zu seinem Familienstand“ gemacht habe und deswegen der „Grund der fehlerhaften Aufenthaltstitel allein in seinem Bereich“ liege. Dies wie auch der anschließende, wohl generalpräventiv motivierte Hinweis einer gebotenen Vermeidung der Besserstellung gegenüber anderen Ausländern lässt die notwendige angemessene Berücksichtigung der genannten Rechtsstellung des Klägers vermissen. Gleiches gilt für den Hinweis, dass ebenfalls „berücksichtigt“ worden sei, dass der Kläger schon seit mehr als 25 Jahren in Deutschland lebe und seit langer Zeit auch arbeite. Direkt im anschließenden Satz weist die Widerspruchsbehörde darauf hin, „jedoch“ basierten langer Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt „unberechtigter Weise auf der nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden“ früheren Ehe mit Frau K. Beide Gegenüberstellungen machen deutlich, dass die sich quasi aufdrängende Problematik des Falles hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen, sonstiger strafrechtlicher „Unbescholtenheit“ und langjähriger wirtschaftlicher Eigensicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger zwar gesehen, indes jeweils sofort unter Hinweis darauf zumindest sehr stark relativiert, wenn nicht gänzlich mit der Erwägung „vom Tisch gewischt“ worden ist, dass es sich dabei um die nicht schutzwürdigen Früchte eines Fehlverhaltens des Klägers zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland handele. Das Verschweigen der Heirat mit Frau U vor nunmehr fast 30 Jahren rechtfertigt es aber im Ergebnis nicht, dass dem Kläger heute schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 8 EMRK und der dazu allgemein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Leitlinien und Beurteilungskriterien (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 –, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) grundsätzlich abgesprochen werden. Nach dem in der Festlegung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen kann es hierbei nicht darum gehen, ein – vom Kläger inzwischen eingestandenes – Fehlverhalten bei der Eheschließung im Jahre 1982 durch unzutreffende Angabe seines Familienstandes nunmehr nachträglich im Wege der Rücknahme seiner Aufenthaltstitel zu ahnden und den Kläger so nachträglich (doch noch) zu „bestrafen“. Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte beziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch bei Berücksichtigung des ihnen hinsichtlich der Gewichtung der beteiligten Interessen im Rahmen der Ermessensausübung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums die Bedeutung der gegen einen Widerruf sprechenden Belange des seit Jahrzehnten „unbescholten“ in Deutschland lebenden und insbesondere beruflich und wirtschaftlich integrierten Klägers verkannt. Eine grundlegend abweichende Beurteilung erscheint auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil die Täuschung bei der Erteilung der anschließenden Aufenthaltstitel in den Jahren 1983 bis 1987 „fortwirkte“ oder weil sie bei Stellung des Visumsantrags von Frau U (2006) wohl mit Wissen des Klägers „verschleiert“ werden sollte.

Klarstellend sei hinzugefügt, dass diese Entscheidung maßgeblich bestimmt wird durch die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Dauer seines Aufenthalts mit der Folge des entsprechenden zeitlichen Abstands zur ihm nunmehr vom Beklagten vorgehaltenen „Lüge“, die allein Anlass für ein behördliches Tätigwerden bot, und das – jedenfalls aktenkundig – tadellose Verhalten des Klägers über diesen langen Zeitraum. Der Widerspruchsbehörde ist sicher zuzugestehen, dass der Kläger in Deutschland keine Verwandten hat. Dass dieser Aspekt von der Behörde als ausreichend tragend für die Rücknahmeentscheidung angesehen worden wäre, kann allerdings nach dem zuvor Gesagten ausgeschlossen werden. Maßgebender Grund für die Entschließung zum Widerruf war vielmehr allein die genannte grundlegende Relativierung aller langjährig erbrachten Integrationsleistungen des Klägers durch den Verweis auf den Umstand, dass sein Aufenthalt allein auf die Heirat im Jahr 1982 beziehungsweise die seinerzeitige unrichtige Angabe des Familienstands zurückzuführen sei.

Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers nach den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in dem § 30 AufenthG bei seinem Verbleib in Deutschland ein Anspruch auf Ehegattennachzug zustünde, ist selbständig anhand der insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beantworten, rechtfertigt es aber ebenfalls nicht, dem Interesse des Klägers an einem weiteren Leben in Deutschland ein deutlich gemindertes Gewicht beizumessen. Wie jeder andere Ausländer hat auch der Kläger bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben das Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das gilt auch für die in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen, als gültige (erste) Heirat berücksichtigte Eheschließung zwischen dem Kläger und Frau U. Schließlich ist auch den in den Behördenentscheidungen anklingenden generalpräventiven Gesichtspunkten keine derart herausgehobene Bedeutung beizumessen, dass sie eine Zurückstellung der gewichtigen Interessen des Klägers rechtfertigen könnten. Soweit insoweit die Schaffung eines „Berufungsfalls“ befürchtet wird, bleibt festzustellen, dass ein inhaltlich vergleichbarer Fall – wenn überhaupt – doch allenfalls sehr selten praktisch werden dürfte. Die starke Einzelfallabhängigkeit dieser Betrachtung zeigt beispielhaft der Fall eines Landsmanns des Klägers, in dem das OVG Münster (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.12.2009 – 18 A 1787/06 –, juris, dort Rn 181 bis 185) die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse – nachvollziehbar – als (auch) ermessensgerecht gebilligt hat. Dieser hatte bei vergleichbarer Ausgangslage zuvor seinen Aufenthalt im Wege der Asylantragstellung unter Täuschung gegenüber dem Bundesamt über seine Identität zu sichern versucht, an dem Versuch der Täuschung über seinen Familienstand bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens festgehalten, Unterhaltspflichten gegenüber der (zweiten) deutschen Ehefrau vernachlässigt, war in Deutschland lediglich befristet zu Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen und war auch ansonsten straffällig geworden.

Vor diesem Hintergrund waren die Rücknahmeentscheidungen im Fall des Klägers wegen einer in dieser Form den besonderen Sachverhaltsumständen nicht gerecht werdenden Ermessensbetätigung und der sich daraus ergebenden Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der vom Kläger gesondert beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, da er angesichts der Schwierigkeit der durch den Rechtsbehelf zur Beurteilung gestellten Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren für geboten erachten durfte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 3.11.2009 – 2 A 315/09 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1963 in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste im September 1979 zu seinem bereits seit langem in Deutschland ansässigen Vater in das Bundesgebiet ein; ihm wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Nach einer Ausbildung zum Schlosser nahm der Kläger verschiedene Arbeitsstellen an; zuletzt war er beschäftigt bei der Technischen Entwicklungsgesellschaft für Armaturen mbH in Graben-Neudorf; er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Am 16.8.1985 erhielt der Kläger durch das Landratsamt Karlsruhe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; wenig später schloss er in der Türkei die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch vier im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau leben. Die älteste Tochter ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Am 2.8.1989 erhielt der Kläger schließlich eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist nicht vorbestraft.
Am 9.3.2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe einen Einbürgerungsantrag; die Erklärung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterzeichnete er am 1.3.2000 und erneut am 15.1.2001. Auch seine Ehefrau und die Kinder beantragten die Einbürgerung; diese Anträge wurden aber einvernehmlich zurückgestellt.
Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg im Einbürgerungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hatte, es stimme der Einbürgerung nicht zu, lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 28.5.2001 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Innenministeriums, die damit begründet worden war, der Kläger sei Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaften Milli-Görüs (IGMG) in Philippsburg, und diese Vereinigung sei eine extremistische islamische Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährde.
Der Kläger war von 1989 bis 1991 Sekretär der lokalen Gliederung (Philippsburg) der AMTG (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.), der Vorläuferorganisation der IGMG. Von 1992 bis 1995 war er Mitglied in der IGMG, 1995/1996 Vorstandsvorsitzender, von 1996 bis 2000 einfaches Mitglied, von 2000 bis 2004 erneut Vorsitzender und seit 2004 wieder einfaches Mitglied.
Der gegen die Ablehnungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid führt aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Klägers vor. Daher komme auch keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Die IGMG habe totalitäre, islamistische Tendenzen und übe auch antisemitische Agitation aus. Der Kläger sei nicht nur ein Mitläufer dieser Vereinigung, sondern jahrelanger Funktionär und habe sich von ihren Zielen und Vorstellungen in keiner Weise distanziert.
Mit der am 3.9.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9.3.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
10 
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es bei der Vereinstätigkeit um die religiöse Grundversorgung der Muslime in Philippsburg und um die Verbesserung der sozialen Situation der Muslime dort. Nach ihrer Satzung sei die IGMG loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie beachte insbesondere das im Koran verankerte Toleranzgebot. Er unterstütze mit seiner Tätigkeit die Integration der Muslime, insbesondere biete er Jugendlichen in der Gemeinde verschiedene Freizeitmöglichkeiten an. Dass die IGMG, die 240.000 Muslime in Deutschland betreue, einseitig auf die türkisch-islamische Politik ausgerichtet und ein Integrationshindernis sei, sei unzutreffend.
11 
Das beklagte Land hat beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seinen Beistand … (Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Generalsekretär des IGMG-Bundesverbands) angehört. Auf das Ergebnis der Anhörung wird verwiesen.
14 
Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten des Klägers rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Klägers als Vorsitzendem des Ortsvereins Philippsburg der IGMG lasse sich nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger verfolge oder unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet seien. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass der Kläger mit angeblichen verfassungsfeindlichen Einstellungen und Verlautbarungen der IGMG nicht übereinstimme, und zudem lasse sich die IGMG nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ihrer Gesamtheit als eindeutig extremistisch bzw. verfassungsfeindlich einstufen. Auch spreche nichts dafür, dass der Kläger sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter einem inneren Vorbehalt oder ohne eine konkrete Vorstellung von der Bedeutung dieses Begriffs abgegeben habe.
15 
Mit Beschluss vom 20.11.2003 hat der Senat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; nach Zustellung des Beschlusses am 2.12.2003 hat der Beklagte die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung durch den Vorsitzenden (Verfügung vom 17.12.2003: bis zum 16.1.2004) am 13.1.2004 begründet und den Antrag gestellt,
16 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.2.2003 – 4 K 2234/01 - die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
17 
Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der IGMG handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine verfassungsfeindliche Organisation, und es lägen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Die Zielsetzung der IGMG sei bereits in den angefochtenen Bescheiden ausreichend aufgezeigt worden; sie ergebe sich auch aus den Verfassungsschutzberichten, die sich auf die IGMG bezögen, und aus der Rechtsprechung zu § 86 Nr. 2 AuslG. Die IGMG könne nicht isoliert von der gesamten Milli-Görüs-Bewegung beurteilt werden; dies ergebe sich aus zahlreichen organisatorischen und personellen Verflechtungen und Veröffentlichungen, insbesondere in der Zeitung „Milli Gazete“. In verschiedenen Artikeln dieser Zeitung offenbare sich die extremistische Ideologie der IGMG, was auch entsprechende Verfassungsschutzberichte ausgelöst habe. Der von der IGMG viel zitierte Generationswechsel habe die Organisation inhaltlich und programmatisch nicht tatsächlich verändert; es gehe um eine von der Türkei ausgehende Bewegung zugunsten der Durchsetzung des Islamismus. Soweit die IGMG sich nach außen hin moderat verhalte, handle es sich um taktisches, interessengeleitetes Verhalten, das der Verschleierung des wahren Programms diene.
18 
Der Kläger habe sich als (früheres) Vorstandsmitglied von Philippsburg die Aktivitäten der IGMG zuzurechnen; der Ortsverein führe gemeinsame Veranstaltungen mit dem Landesverband durch und sei auch formell (satzungsmäßig) dem Dachverband unterworfen. Die IGMG-Zentrale bediene sich sogenannter Gebietsvorsitzender und Exekutivräte der einzelnen Gebiete und Abteilungen; ein Vorsitzender eines Ortsvereins könne nicht unabhängig von der Zentrale handeln (Ziff. 8.5 der Vereinssatzung). Eine kritische Distanz des Klägers zu seinem Dachverband und dessen Zielen sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Nach seiner Auffassung kann die IGMG nicht als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet werden; es handle sich um eine Organisation, die aus dem traditionellen islamischen Spektrum im Bundesgebiet hervorgegangen sei, die Sichtweise der Gründergeneration jedoch überwunden habe oder auf dem Weg dorthin sei. Der nunmehr bestimmende Einfluss der zweiten Generation richte die Organisation nach ihren Zielen und Aktivitäten auf die Integration der türkischen muslimischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft aus. Verfassungsschutzberichte allein genügten noch nicht, um im konkreten Fall einen tatsachengestützten hinreichenden Tatverdacht nach § 86 Nr. 2 AuslG zu begründen; dies gelte erst recht bei sog. ambivalenten Organisationen und ihren Mitgliedern. Man müsse die Organisation selbst und in einem zweiten Schritt auch die persönlichen Umstände des Einbürgerungsbewerbers und sein Verhalten bewerten. Wenn eine Organisation moderat auftrete, treffe die Behörde dementsprechend eine gesteigerte Nachweislast. Die erforderliche Gesamtschau umfasse die Beurteilung der Satzung, des Programms oder offizieller Verlautbarungen der Organisation, ebenso aber auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Taten von Funktionären und Anhängern sowie das Schulungs- und Propagandamaterial; vereinzelte „entgleisende“ Äußerungen seien irrelevant.
22 
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien werde zu Unrecht behauptet, die nach außen moderat auftretende IGMG lasse ein vorbehaltloses Bekenntnis zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung vermissen. Es gebe eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, in denen diese vorbehaltlos die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung  anerkenne. Es handle sich hier um eine auch in der Satzung zum Ausdruck kommende Selbstverständlichkeit. Was man der IGMG konkret vorwerfe, bleibe diffus. Der sog. zweiten Generation gehe es anders als der Gründungsgeneration nicht um die Entwicklung in der Türkei, sondern vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkischstämmigen Bevölkerung; von den zehn Präsidiumsmitgliedern seien sechs im Bundesgebiet geboren oder im Kindesalter eingereist. Dieser Generation gehöre auch der Kläger an. Im übrigen werde bestritten, dass die „Milli Gazete“ Sprachrohr der IGMG sei; die IGMG habe eine eigene, monatlich erscheinende Verbandszeitung (Milli-Görüs-Perspektive). Diese Zeitung werde anders als die Milli Gazete von den Verfassungsschutzämtern nicht ausgewertet. Selbst wenn lokale Gliederungen der IGMG Anzeigen in der Milli Gazete schalteten, könne daraus nicht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG insgesamt abgeleitet werden; nicht autorisierte oder bestätigte Beiträge in der Milli Gazete sprächen nicht gegen die IGMG. Die geschichtliche Entwicklung der IGMG und ihrer Vororganisationen zeige, dass sich die extremistischeren Tendenzen abgespalten hätten und im Jahr 1984 in die als „Kalifatsstaat“ bezeichnete Organisation „abgewandert“ seien. Die zentrale Aufgabe der IGMG sei die religiöse Betreuung der Muslime in Deutschland; Einschätzungen der Mitgliederstärke schwankten zwischen ca. 27.000 bis 75.000 Mitgliedern. Es könnten nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit Tatsachen im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG erschlossen werden, sondern es bedürfe der die Einzelperson betreffenden Bewertung. Hierauf habe auch der Bundesinnenminister im Jahr 2001 hingewiesen.
23 
Was die rechtliche Seite angehe, so müsse ein entsprechender „Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele oder Tätigkeiten jedenfalls tatsachengestützt sein und den individuellen Einbürgerungsbewerber betreffen. Es gehe hier um Grundrechtsausübung nicht nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG. Dies beschränke die Auslegung des Tatbestands der Einbürgerungshindernisse. Selbst bei einem verfassungsfeindlichen Charakter einer Organisation stelle nicht jedes Mitglied ein Sicherheitsrisiko dar. Im vorliegenden Fall könne aber die Annahme, die IGMG verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden. Die Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit sei insofern unergiebig, vor allem wenn die betreffende Organisation insgesamt kein homogenes Bild biete. Der Behörde obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis dazu, dass auch aus der Sicht des Klägers eine ihm zurechenbare Unterstützung einer der in § 11 StAG inkriminierten Bestrebungen gegeben sei. Eine Position wie die des Klägers, der sich für die Überwindung traditioneller Strukturen und Ziele innerhalb  der Organisation einsetze, sei rechtlich geradezu zu fördern. Auch insofern wirke sich der Generationswechsel innerhalb der IGMG aus; die IGMG werde ihre Zielgruppe, insbesondere die türkische Jugend in Deutschland, auf Dauer nicht an sich binden, wenn sie auf die tiefgreifenden soziokulturellen Veränderungen innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht reagiere. Auch die wissenschaftlichen Äußerungen zur IGMG hätten deren Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt und positiv bewertet. Dies gelte etwa für Äußerungen von … aus den Jahren 1996 und 1999 und des Islamwissenschaftlers … aus dem Jahr 2002. Solche positiven Entwicklungen nehme der Beklagte nicht ausreichend zur Kenntnis. Inzwischen sei die Fixierung auf den Blick der Gründergeneration weitgehend aufgehoben. Angesichts der auch von der Bundesregierung geförderten harmonischen Eingliederung der muslimischen Zuwanderer und ihrer in Deutschland aufgewachsenen Kinder in die deutsche Gesellschaft sei eine Ausgrenzung über die Staatsangehörigkeit kontraproduktiv; im Gegenteil könne die IGMG als Integrationspotential genützt werden.
24 
In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger neben umfangreichen Rechtsausführungen Beweisanträge zu Einzelfragen betr. die IGMG, ihre Zielsetzungen, ihre innere Struktur und ihr Verhältnis zu Publikationsorganen angekündigt. Hierzu hat über das Innenministerium Baden-Württemberg das Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
25 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Parallelverfahren sind Gutachten zur Frage der Einschätzung der IGMG erstattet worden (Az. VG Gelsenkirchen: 17 K 5862/02; Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Frankfurt/Oder; Prof. Dr. …, Marburg). Mit den Beteiligten hat der Senat vereinbart, dass von Seiten des Gerichts nicht selbst Gutachtensaufträge erteilt werden, sondern dass die Gutachten auch in anderer Form (Urkundenbeweis) in das hier anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden können. Infolge eines  Befangenheitsantrags gegen die Gutachterin Dr. … im Gelsenkirchener Verfahren hat sich das Verfahren weiter verzögert; die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.7.2006) ist mit der Beschwerde angegriffen worden, die durch Beschluss des OVG Münster vom 18.9.2007 (19 E 826/06) zurückgewiesen worden ist. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.11.2007 in dem erwähnten Parallelverfahren den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet; die Berufung ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger ausführlich angehört. Außerdem hat der Senat den Generalsekretär der IGMG, Herrn …, sowie Herrn … vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen.
27 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (Ausländerakten und Einbürgerungsakten) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor; auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die dem Senat bereits vorliegenden Urteile betr. die IGMG verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Zusätzlich hat der Senat neben den im Verfahren in Gelsenkirchen erstatteten Gutachten ... und … ... auch Verfassungsschutzberichte des Bundes (zuletzt: für 2007) und einzelner Bundesländer, insbesondere der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (jeweils für 2007) und die IGMG betreffende  Zeitungsartikel  in das Verfahren eingeführt, die im einzelnen in der der Niederschrift beigefügten Liste aufgeführt sind.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
43 
In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
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Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
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Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
46 
Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
47 
2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
43 
In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
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Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
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Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
46 
Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
47 
2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2007 - 11 K 3637/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und tamilischer Volkszugehöriger. Am 2.7.1972 wurde er in Jaffna geboren. Er reiste am 6.4.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.5.1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.4.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1998 - A 4 K 14020/97 - hierzu verpflichtet worden war. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Kläger in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel zunächst von der LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) und dann auch von der Armee bedrängt worden und deshalb nach Colombo gegangen sei, wo er unter LTTE-Verdacht verhaftet, verhört und misshandelt worden sei. Seit dem 18.5.1998 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7.9.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 24.9.2003 gab er gegenüber der Beklagten eine Loyalitätserklärung zum Einbürgerungsantrag ab. Darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die u.a. gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Laut Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin sei durch ein persönliches Gespräch festgestellt worden, dass der Kläger über Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Am 21.11.2003 absolvierte er bei der Volkshochschule Stuttgart einen Sprachtest, den er mit 72 Punkten bestand. Sein Führungszeugnis (Stand 3.8.2004) enthielt keine Eintragungen.
Mit Schreiben vom 9.6.2005 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, es stimme einer Einbürgerung des Klägers gegenwärtig nicht zu. Er sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der LTTE bekannt. Er habe zumindest 1999 als Schriftführer dem erweiterten Vorstand der „Kultur Vereinigung der Tamilen e.V.“, die der LTTE nahestehe, angehört und sei auch Gründungsmitglied. Dieser Verein trete zwar nach außen hin selbständig auf; seine Verknüpfung mit der LTTE erschließe sich jedoch daraus, dass bewährte LTTE-Kader oder LTTE-Mitglieder Führungsrollen übernähmen. Die Nähe dieses Vereins zur LTTE werde beispielsweise anhand eines Veranstaltungsplakats für eine Kulturveranstaltung am 17.6.2000 deutlich, das in Umrissen das geplante „Tamil Eelam“ sowie einen LTTE-Führer zeige. Bei einer Kulturveranstaltung des Vereins vom 20.1.2001 habe es sich in Wahrheit um eine Heldengedenkfeier zu Ehren eines damaligen LTTE-Funktionärs gehandelt. An der Veranstaltung hätten auch hochrangige LTTE-Kader wie z.B. der Regionalführer von Süddeutschland teilgenommen. Sie sei einerseits von kulturellen und folkloristischen Darbietungen geprägt gewesen, andererseits seien aber auch Revolutionslieder vorgetragen worden und der Vorsitzende einer Nebenorganisation der LTTE habe eine engagierte Rede gehalten, in der er für die Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes geworben habe. Im Veranstaltungsbereich seien an Informationsständen LTTE-Propagandaartikel verkauft worden. Eine Unterstützung der LTTE von deutschem Boden aus schließe Vorbereitungshandlungen ein, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien und deshalb auswärtige Belange der Bundesrepublik, nämlich die Beziehungen zu Sri Lanka und gegebenenfalls auch zu Indien, gefährdeten. Die regionalen Unterstützervereine nähmen an diesen Bestrebungen teil, auch wenn sie gleichzeitig dem bloßen geselligen Zusammensein der Mitglieder und Sympathisanten oder einer friedlichen, im Einklang mit der Verfassung stehenden Wahrnehmung von deren Belangen und Interessen dienten. Diese Vereine beteiligten sich zugleich auch an Aktionen, die von der LTTE gesteuert seien. Zudem unterstützten sie diese finanziell.
Unter dem 10.8.2005 nahm der Kläger wie folgt Stellung: In seiner Freizeit gehe er gern zu tamilischen Kulturveranstaltungen, um seine Freunde und Bekannte zu treffen. Dort habe er auch Herrn A. getroffen. Dieser habe ihm berichtet, die Anmietung einer Halle sei erheblich günstiger, wenn sie einen eigenen Kulturverein gründen würden. Dies könnten jedoch nur Personen, die einen unbefristeten Aufenthaltsstatus besäßen. Auf seine Bitte hin habe er - der Kläger - sich bereit erklärt zu helfen. Er habe Herrn A. darauf hingewiesen, dass er für irgendwelche Tätigkeiten keine Zeit habe, da er sehr viel arbeite. Dieser habe geantwortet, der Kläger solle ihm einfach eine Fotokopie seines Reisepasses geben, um alles weitere könne er sich kümmern. Am 28.11.1999 habe er dann eine Einladung für den 12.12.1999 bekommen. An diesem Tag habe er Herrn A. die Fotokopie seines Reisepasses übergeben und unterschrieben. Danach habe er gleich wieder zur Arbeit gehen müssen. Um seine Familie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen, habe er Geld benötigt und deshalb zwei Arbeitsstellen gehabt. Seit seine Familie hier in Deutschland sei, kümmere er sich um seine Frau und seine Kinder, gehe zur Arbeit und habe keinen Kontakt zu den Tigern. In seiner knapp bemessenen Freizeit besuchten er und seine Familie manchmal tamilische Kulturveranstaltungen. Bei den vom Landesamt für Verfassungsschutz erwähnten Veranstaltungen sei er jedoch nicht zugegen gewesen. Mittlerweile habe er mit Schreiben vom 5.8.2004 seine Mitgliedschaft in dem tamilischen Kulturverein gekündigt. Er habe keinerlei Kontakte zur LTTE und mit dem Kulturverein nun nichts mehr zu tun.
Am 4.10.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, er habe nie den entsprechenden Kontakt zu dem tamilischen Kulturverein e.V. Stuttgart gehabt. Seine Mitgliedschaft habe auf reiner Gefälligkeit basiert. Mit Schreiben vom 5.8.2004 habe er die Mitgliedschaft gekündigt. Er habe mit Schreiben vom 10.8.2005 dargelegt, dass und warum er sich von diesem Verein in vollem Umfang distanziere. Er habe an keiner einzigen Veranstaltung dieses Vereins teilgenommen und insbesondere keinen Kontakt zur LTTE.
Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Erkenntnisse bezüglich seiner Betätigung für die der LTTE nahestehende „Kulturvereinigung der Tamilen in Stuttgart e.V.“ belege, dass er von deutschem Boden aus die LTTE unterstützt habe. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen könne nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass er dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg letztmals 1999 mit einer Tätigkeit als Schriftführer bekannt geworden sei. Bestätigt werde dies durch seine Einlassung, wonach er seine Mitgliedschaft erst mit Schreiben vom 5.8.2004 gekündigt habe. Sein Vortrag, er sei ohne Absicht in die Schriftführerschaft des Vereins „hereingerutscht“, weil er einem Bekannten eine Kopie des Reisepasses geliehen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Auch sonst fehle es seiner Darstellung an Schlüssigkeit und logischer Überzeugungskraft. Einerseits trage er vor, gerne zu tamilischen Kulturveranstaltungen zu gehen, um Freunde und Bekannte zu treffen. Diese Kontakte hätten jedoch durch die Bemühungen, eine ausreichende Lebensgrundlage für die Einreise der Familie zu schaffen, und erst recht seit seine Familie hier lebe, stark nachgelassen. Andererseits trage er vor, mit seiner Familie weiterhin manchmal tamilische Kulturveranstaltungen zu besuchen.
Unter dem 17.1.2007 und dem 1.3.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg auf Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend mit, der Kläger sei durch eine zuverlässige Quelle als Teilnehmer einer Veranstaltung am 22.1.2005 in Karlsruhe identifiziert worden. Bei dieser Veranstaltung sei die Fahne der LTTE gehisst worden und es seien Lobreden auf einen ehemaligen LTTE-Funktionär gehalten worden. Der Bezug zur LTTE ergebe sich auch aus dem Emblem und dem Schriftzug der Organisation auf der im Internet veröffentlichten Einladung zur Veranstaltung. Die Veranstaltung habe um 16.30 Uhr begonnen und etwa vier Stunden gedauert.
Der Kläger nahm hierzu wie folgt Stellung: Er bestreite, an einer Veranstaltung der LTTE am 22.1.2005 in Karlsruhe teilgenommen zu haben. In der Nacht vom 21. auf den 22.1.2005 habe er von 21.59 Uhr bis 6.01 Uhr morgens gearbeitet. Zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr habe er noch eine Nebentätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma ausgeübt. Am 22.1.2005 seien er und seine Familie zu einem häuslichen Gedenktag aus Anlass des Todes der Mutter eines Freundes in Folge des Tsunami eingeladen gewesen. Sie seien zu Hause gegen 17.30 Uhr aufgebrochen, der Gedenktag habe etwa um 18.00 Uhr bei dem in der Nähe wohnenden Freund angefangen. Daher könne er nicht an diesem Tag in Karlsruhe gewesen sein.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.4.2007 wurde der beim Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Zeuge ... vernommen. Er gab an: Das Protokoll der Versammlung vom 19.10.1999 enthalte die Aussage, dass der Kläger als Schriftführer ohne Gegenstimme gewählt worden sei. Hieraus könne geschlossen werden, dass er als Schriftführer tätig gewesen sei. Welche Tätigkeiten er entfaltet habe, wisse er - der Zeuge - aber nicht. Er habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger Tätigkeiten für die Kulturvereinigung der Tamilen entfaltet habe. Er wisse nur, dass er Teilnehmer an der Veranstaltung am 22.1.2005 gewesen sei. Aus einem Antrag, den der Kläger im Jahr 1998 gestellt habe, sei der Quelle des Landesamts für Verfassungsschutz das Lichtbild des Klägers kurz vor dem 8.3.2001 vorgelegt worden. Die Quelle sei bei der Veranstaltung am 22.1.2005 anwesend gewesen; sie habe den Kläger als Teilnehmer identifiziert. Sie habe dem V-Mann-Führer mündlich berichtet; dieser habe ein Protokoll gefertigt. Die Quelle sei nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz zuverlässig. Sie zähle zu den etwa 110 Mitgliedern der LTTE, von denen im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 die Rede sei. Der Kläger zähle nach Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu diesen 110 Mitgliedern. Bei der Veranstaltung am 22.1.2005 seien etwa 300 Personen anwesend gewesen. Hierbei habe die zur Volksgruppe der Tamilen gehörende Quelle weniger als 30 Personen benannt. Die Kulturvereinigung der Tamilen gelte seit der Veranstaltung am 17.6.2000 als LTTE-nah. Mangels Erkenntnissen könne er nicht sagen, dass die Kulturvereinigung schon zuvor der LTTE nahegestanden habe. Ob die Kulturvereinigung auch Veranstaltungen, die nicht von der LTTE geprägt worden seien, veranstaltet habe, wisse er nicht. Dass die Veranstaltung am 22.1.2005 LTTE-nah gewesen sei, ergebe sich aus dem gesamten Inhalt dieser Veranstaltung.
11 
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift befragte der Berichterstatter nach Abschluss der Beweisaufnahme den Kläger zum Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung und zum Inhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger erklärte, hierüber wisse er nichts. Auf weitere Frage des Berichterstatters zum Inhalt von Grundrechten erklärte - so die Niederschrift - der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dieser werde keine weiteren Aussagen machen. Sodann habe der Berichterstatter den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu prüfen seien.
12 
Mit Urteil vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Zwar habe er bei dem am 21.11.2003 durchgeführten „Deutschtest“ 72 Punkte erreicht. Dies sei jedoch allein ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Klägers sei das Gericht davon überzeugt, dass in seiner Person keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen. Er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu beantworten. Das Gericht habe regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers bitten müssen, erneut zu wiederholen, was der Kläger gesagt habe bzw. gesagt haben könne. Auch der Vertreter der Beklagten habe betont, es sei nicht oder nur sehr schwer möglich, den Kläger sprachlich zu verstehen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das am 24.9.2003 abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht verstanden habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts habe er geantwortet, hierüber wisse er nichts. Weitere Fragen zum Inhalt von Grundrechten habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers abgeblockt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht. Sie scheide ebenfalls aus, weil sich der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kontakte mit Behörden sprachlich nicht zurechtfinden könne. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 9.5.2007 zugestellt.
13 
Der Kläger hat am 15.5.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er - rechtzeitig - wie folgt begründet: Es stelle sich die Frage, ob es nicht ausreichend sein müsse, wenn zur objektiven Überprüfung der Sprachkenntnisse eine Sprachprüfung durchgeführt und bestanden werde, ohne dass es auf subjektive Eindrücke eines Richters in der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Gericht behaupte, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies werde damit begründet, dass das Gericht regelmäßig den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe bitte müssen, erneut zu wiederholen, was er gesagt habe. Es sei erstaunlich, dass der Prozessbevollmächtigte seine Ausführungen in Deutsch in vollem Umfang habe wiederholen können, obwohl er seine Landessprache nicht kenne. Wenn ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dies bestätige, widerspreche dies dem gesamten Akteninhalt und den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Bei allen Vorsprachen im Verwaltungsverfahren sei er verstanden worden. Es sei geboten, allein die bestandene Deutschprüfung zur Grundlage des gesamten Verfahrens zu machen, denn nur so sei eine objektive Feststellung möglich. Zu beachten sei auch, dass er unvorbereitet und aufgeregt gewesen sei und manchmal vor Aufregung fast kein Wort herausgebracht habe. Erst nachdem man gemerkt habe, dass die Vernehmung des Zeugen vom Verfassungsschutz die Vorwürfe der Beklagten nicht habe bestätigen können, habe man offensichtlich andere Ablehnungsgründe gesucht.
14 
Er habe im Gerichtsverfahren dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 22.1.2005 nicht teilgenommen habe und nicht habe teilnehmen können. Der Zeuge ... sei schon deshalb nicht glaubwürdig, weil er noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der 22.1.2005 sei wohl ein Dienstag, dies stehe so in den Unterlagen, wohingegen dieser Tag ein Samstag sei. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, man habe im Jahr 2001 einem Informanten einmalig ein Bild des Klägers gezeigt, ohne ihm dieses Bild mitzugeben habe. Obwohl der Informant seit 2001 nur dieses Bild gesehen habe, wolle er ihn - den Kläger - vier Jahre später bei einer Veranstaltung von vier Stunden unter Hunderten von Personen erkannt haben. Dies sei schlicht unglaubwürdig. Es sei unverständlich, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen, der diesen Verein nach außen vertrete, dessen Ziele verfolge und die Veranstaltungen durchführe, mittlerweile als Deutscher eingebürgert worden sei. Auch aus anderen Verfahren sei bekannt, dass viele tamilische kulturelle Vereinigungen von der LTTE unterwandert worden seien, ohne dass der Verein oder seine Mitglieder dies erkannt hätten.
15 
Der Richter habe ihn nur nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und nicht nach den einzelnen Prinzipien und Grundlagen des Staates befragt. Er sei z.B. nicht zu Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit befragt worden. Es sei unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung plötzlich ohne Vorhersage anfange zu prüfen, ob ein Kläger das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2007 - 11 K 3637/06 - abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern sowie
18 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht sei nicht zwingend an das Ergebnis des „Deutschtests“ gebunden. Es könne sich vielmehr selbst ein Bild davon machen, ob die aktuellen Sprachkenntnisse den Anforderungen des § 11 Nr. 1 StAG genügten. Der Kläger habe sich in der Verhandlung nicht so artikulieren können, dass seine Aussprache für einen Dritten, der den Umgang mit ihm nicht gewohnt sei, verständlich gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei - bedingt durch den persönlichen Kontakt und dem daraus resultierenden Umgang mit der Aussprache des Klägers - zwar in der Lage gewesen, den Kläger zu verstehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Worte des Klägers auch von einem Dritten zu verstehen gewesen seien. Es sei erforderlich, dass ein Einbürgerungsbewerber sich auch gegenüber Dritten verständlich machen könne und nicht bloß von Personen verstanden werde, die sich in seinen „Slang“ eingehört hätten. Überdies sei es möglich, dass sich die Sprachkenntnisse seit Absolvierung des Sprachtests verschlechtert hätten. Zum einen sei anzunehmen, dass sich der Kläger auf den Sprachtest vorbereitet habe; zum anderen sei es geläufig, dass Fremdsprachenkenntnisse im Laufe der Zeit verloren gingen, wenn sie nicht aufgefrischt würden. Weiter sei der Kläger im Verhandlungstermin nicht in der Lage gewesen, zu sagen, was er unter einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstehe. Sprachkenntnisse und das Verstehen des Sinngehalts des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung könnten durchaus im Laufe der Jahre verloren gehen. Daher sei es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild davon mache, wie es sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt verhalte.
22 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Senat den Kläger informatorisch angehört sowie die Herren ... und ... als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten 11 K 3637/06 des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Allerdings spricht vieles dafür, dass der Versagungsgrund des § 11 Nr. 2 StAG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben ist, weil die Beklagte die Anknüpfungstatsachen für die angeblichen einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers nicht nachgewiesen haben dürfte. Dies kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die derzeit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers noch für eine Einbürgerung ausreichend sind i.S.v. § 11 Nr. 1 StAG. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
26 
Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 StAG würde voraussetzen, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG).
27 
Der Zweck des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht. Insoweit reicht ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht aus; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar. Ein Eingebürgerter wird selbst Teil der staatlichen Gemeinschaft, die er nach dem Grundsatz der Rechts- und Wahlgleichheit mitbildet und mitträgt. Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 220). Gleiches gilt für die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484).
28 
Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.
29 
Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Auch wenn die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden dürfen, sind diese zumindest dann nicht erfüllt, wenn wie im Falle des Klägers noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung vorhanden sind und auch der Inhalt der sog. Loyalitätserklärung offenkundig nicht verstanden worden ist. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger auf Frage nach dem am 24.9.2003 abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geantwortet, hierüber wisse er nichts; weitere Fragen des Gerichts zu beantworten hat er sich geweigert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Bei Abgabe der sog. Loyalitätserklärung habe die zuständige Beamtin ihn nicht nach deutschen Gesetzen und solchen Dingen gefragt; es habe keinen „Politiktest“ gegeben. Auch derzeit besitzt der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden, was in politischer Hinsicht der Unterschied zwischen Deutschland und Sri Lanka sei, konnte er nicht beantworten. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, hat er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit hat er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden und sogar eher in ihr Gegenteil verkehrt. Lediglich soweit er weiter angegeben hat, Mann und Frau seien gleich, hat er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Eine für eine Einbürgerung ausreichende Kenntnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellt dies aber offenkundig nicht dar.
30 
Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV-StAR - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus.
31 
Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag ist nach alledem abzulehnen. Zum einen ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung des Klägers, dass der Vorsitzende der Kulturvereinigung der Tamilen eingebürgert worden sei, von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz hat diese Tatsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittelbar dadurch eingeräumt, dass er angegeben hat, insoweit laufe ein Rücknahmeverfahren. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln und darüber Beweis zu erheben. Zum anderen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen andere Personen eingebürgert worden sind, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte; auch der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb dies der Fall sein sollte.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 20. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
36 
10.000,-- EUR
37 
festgesetzt. In Anlehnung an Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (abgedruckt in NVwZ 2004, 1331) geht der Senat bei Streitigkeiten über einen Einbürgerungsanspruch vom doppelten Auffangwert pro Person aus.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 - 7 K 4359/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.); es kommt aber darauf auf an, ob ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Anders liegt es jedoch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Gemessen hieran bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Er erfülle insbesondere die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass vom Einbürgerungsbewerber eine materiell-wahrheitsgemäße Loyalitätserklärung abgegeben werde. Verstünde man die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in diesem Sinne, bedürfte es eines Einbürgerungsausschlusses nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht mehr, da der Anspruch auf Einbürgerung bereits nicht entstanden wäre. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung stellten vielmehr lediglich formelle Einbürgerungsvoraussetzungen dar, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sei, dass der Ausländer sich tatsächlich aus innerer Überzeugung und Kenntnis von deren Kerninhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Erklärung zu etwaigen verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten werde die innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Eine solche Erklärung habe der Kläger am 12.10.2001 jedoch beim Landratsamt Esslingen abgegeben und zugleich auch mündlich erklärt, dass er sich von seinen früheren politischen Bestrebungen total abgewandt habe und die ganze Sache bereue. Der Anspruch des Klägers auf Einbürgerung sei auch nicht nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von 1987 bis 1996 aktiv die politischen Ziele der TKP/ML, einer marxistisch-leninistischen-kommunistischen Organisation, unterstützt habe. Zweifelhaft sei insoweit jedoch bereits, ob die politischen Aktivitäten des Klägers überhaupt die in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusstatbestände verwirklicht hätten. Schließlich sei von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, welche konkrete Zielsetzung die vom Kläger unterstützte Organisation gehabt habe. Lediglich der Name einer Organisation könne die Annahme nicht rechtfertigen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolge. Selbst wenn die politischen Aktivitäten des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1996 unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG zu subsumieren wären, stünde dies der Einbürgerung des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn er habe sich von seinen früheren politischen Bestrebungen abgewandt. Der Kläger sei nach seinen Angaben spätestens seit 1997 nicht mehr an Demonstrationen oder Seminaren der TKP/ML bzw. der MLKP beteiligt gewesen. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers, der seine Aktivitäten in früherer Zeit in keiner Weise geleugnet oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt habe, halte das Gericht für glaubhaft, zumal dem Amt für Verfassungsschutz, das die Aktivitäten des Klägers zuvor im einzelnen habe benennen können, ein weiteres Tätigwerden in dieser Richtung nicht hätte verborgen bleiben können. Der Kläger sei somit seit annähernd acht Jahren nicht mehr für die genannten oder andere in ähnlicher Weise verdächtige Organisationen aktiv gewesen. Die Beendigung seiner aktiven politischen Zeit stehe im zeitlichen Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Straßen- und Schienenblockade, an der er sich damals beteiligt habe. Für das Gericht sei dies ein plausibler und nachvollziehbarer Grund, sich von den zuvor unterstützten Organisationen zu distanzieren. Dass der Kläger unter Umständen auch deshalb seine politische Arbeit eingestellt habe, weil er sein Einbürgerungsbestreben nicht habe gefährden wollen, mache sein Vorbringen nicht unglaubhaft. Er bringe damit nur zum Ausdruck, dass er die für eine Einbürgerung notwendige Staats- und Verfassungstreue zu leisten bereit sei. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des vom Kläger erbrachten Unterstützungsbeitrags werde seine Abwendung von seinen früheren politischen Aktivitäten durch die mehrjährige „Abstinenz“ und die in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholte Beteuerung, seine frühere politische Arbeit eingestellt zu haben, glaubhaft gemacht. Weitergehender Darlegung und Beweisangebote bedürfe es hiernach nicht.
Dem hält der Beklagte entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Wesen und die Konsequenzen der Bekenntniserklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (= § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) verkannt. Eine solche Erklärung sei nicht nur eine formale Einbürgerungsvoraussetzung mit der Folge, dass es auf ihren Wahrheitsgehalt nicht ankomme. Vielmehr müsse die Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit dem Verhalten und der inneren Einstellung der sich bekennenden Person im Einklang stehen. An einer solchen Einstellung fehle es beim Kläger. Er sei unstreitig für die TKP/ML tätig geworden und habe sich auch für weitere kommunistische Organisationen eingesetzt. Dabei habe der Kläger gezeigt, dass es ihm beim Marxismus-Leninismus nicht bloß um ein abstraktes theoretisches, von der Lebenswirklichkeit losgelöstes Interesse für eine wissenschaftliche Lehre, sondern um deren Umsetzung in eine sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung gegangen sei. Die marxistisch-leninistische Ideologie sei aber mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung nicht vereinbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Marxismus/Leninismus und seinen Zielsetzungen abgewandt habe. Er habe insbesondere keine objektiven Tatsachen vorgebracht, aus denen auf eine Abwendung geschlossen werden könnte, und auch keine Umstände substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, die sonst eine Abwendung belegen könnten. Es fehle hiernach im Fall des Klägers an der Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Angesichts der Aktivitäten des Klägers für linksextremistische türkische Parteien lägen bei ihm zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Hiernach stehe auch der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG (= § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) einer Einbürgerung des Klägers entgegen.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten angefochtenen Urteils zu begründen. Für den Einbürgerungsanspruch eines Klägers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist dabei jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -; Berlit in GK-StAR IV-2 § 11 RdNrn. 96 ff.).
Der Senat hat anders als das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Vergangenheit politische Aktivitäten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entfaltet hat. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren die TKP/ML in der Zeit nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt und hat darüber hinaus bis Mitte 1996 auch an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, die u.a. von der MLKP veranstaltet worden sind. Beide Organisationen haben jedoch sicherheitsgefährdende Bestrebungen in Deutschland verfolgt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.10.2004 - 10 E 891/04 -, juris; Beschluss des Senats vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG der Einbürgerung des Klägers nicht - mehr - entgegenstehe, da er glaubhaft gemacht habe, sich von seinen früheren Aktivitäten abgewandt zu haben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Ausführungen des Beklagten in der Berufungszulassungsbegründung, in der er die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bestreitet, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesen Begriff an der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 111/01 -, juris) und an der Literatur (vgl. Berlit, a.a.O., § 11 RdNrn 156 ff.) orientiert; insoweit werden durch den Beklagten auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML und MLKP waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Ausführungen im Gerichtsverfahren und der persönliche Eindruck, den sich das Gericht aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gebildet hat. Es ging dem Gericht insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die mehrere Faktoren eingeflossen sind. Von entscheidender Bedeutung war hierbei für das Verwaltungsgericht offenbar, dass der Kläger immer nur ein politischer „Mitläufer“, d.h. eine bloße Randfigur von geringer Bedeutung, gewesen ist, dass er sämtliche - d.h. nicht nur die einbürgerungsschädlichen - politischen Aktivitäten bereits seit mehr als acht Jahren eingestellt hatte, sein früheres „Tun“, das er im übrigen niemals geleugnet oder bagatellisiert hat, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck erkennbar bereut und letztlich der Sache nach durch eine Art „Schlüsselerlebnis“, nämlich die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom Jahre 1996 wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung, dazu veranlasst worden ist, sich von den früher unterstützten, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abzuwenden. Richtig ist, dass der innere Sinneswandel, von dem das Verwaltungsgericht beim Kläger ausgegangen ist, in vergleichsweise geringem Maße durch äußere Handlungen nach außen erkennbar wird. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse herabgesetzt werden müssen, wenn die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - und Beschluss vom 13.12.2004, a.a.O.; Berlit, a.a.O., § 11 RdNr. 165) und auch nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden können. So liegt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, jedoch im Fall des Klägers. Auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Zulassungsverfahren sieht der Senat hiernach keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht zu zweifeln, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früher vertretenen Zielen und Aktivitäten für die TKP/ML bzw. die MLKP glaubhaft gemacht habe und dass der Einbürgerungsausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
Keinen Zweifeln begegnet - jedenfalls im Ergebnis - bei dieser Sachlage gleichfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle.
10 
Dem Kläger kann zunächst entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm entsprechend dem Erfordernis des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lediglich unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat und dieses Bekenntnis mithin nicht der Wahrheit entsprochen hat. Der Zweck des Erfordernisses eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist darin zu sehen, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönlich abzugebende Erklärung soll dem Einbürgerungsbewerber die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen. Deshalb werden ihm über die Erfüllung sonstiger Integrationszeichen hinaus sowohl ein aktives persönliches Bekenntnis als auch die Bestätigung eines nicht verfassungsgefährdenden Verhaltens in Vergangenheit und Gegenwart abverlangt. Hieraus soll zugleich darauf geschlossen werden, dass von ihm auch nach der Einbürgerung keine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung ausgeht (vgl. Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, § 85 RdNr. 23; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, § 85 RdNr. 29). Der Senat neigt insoweit allerdings anders als das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss wohl auch inhaltlich zutreffen, stellt mithin nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2003 - 4 K 2234/01 -, juris; a.A. Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. Renner, a.a.O., § 85 AuslG, RdNr. 26; Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Es bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung dieser Frage. Denn es fehlt im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Abwendung von seinen früheren einbürgerungsschädlichen politischen Aktivitäten glaubhaft machen konnte und seine Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland durch Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dokumentiert hat, am Vorliegen objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf eine vom äußeren Eindruck abweichende, nicht von einer inneren Überzeugung getragene Einstellung (im Sinn eines fehlenden Bekenntnisses) zuließen (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 21).
11 
Es fehlt beim Kläger aber auch nicht an dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls geregelten Erklärungserfordernis. Insoweit kann ebenfalls offen bleiben, ob die zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegebene Loyalitätserklärung - wie das VG meint, wogegen jedoch vieles spricht - ebenfalls als rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung anzusehen ist, ob also zur Erfüllung dieses in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geregelten Erfordernisses nicht notwendig ist, dass diese Erklärung materiell wahrheitsgemäß ist (so Berlit, a.a.O., § 10 RdNr. 129 ff.). Denn dem Kläger muss - wie bereits ausgeführt - abgenommen werden, dass er sich von seinen früheren einbürgerungsschädlichen Aktivitäten und Bestrebungen abgewandt hat und sich aus innerer Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Hieraus folgt jedoch, dass von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Loyalitätserklärung auszugehen ist. Am Vorliegen der Bekenntnis- und Erklärungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bestehen hiernach im Fall des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hiernach nicht in Betracht.
12 
Die Rechtssache hat auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgeschriebenen Bekenntnis- und Loyalitätserklärungen der Wahrheit entsprechen müssen oder ob sie - wie das Verwaltungsgericht meint - nur formelle Einbürgerungsvoraussetzungen darstellen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die insoweit vom Kläger abgegebenen Erklärungen auch materiell wahrheitsgemäß sind. Dies bedeutet jedoch, dass der Senat in dem vom Beklagten erstrebten Berufungsverfahren über die von ihm aufgeworfene Frage nicht zu befinden hätte, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Rechtssache hat daher nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (doppelter Auffangwert, vgl. Ziff. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechts-sache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.

2

2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

3

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

4

4. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2007 - 5 K 2170/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die am 07.12.2006 von dem Antragsteller mit Widerspruch rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.11.2006 ist voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes eingeräumt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die behaupteten Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 09.07.1998 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 04.07.2001 in Doppelehe mit der libanesischen Staatsangehörigen Frau D. (seit 05.05.1992) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. (seit 05.12.1997) verheiratet war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller laut Heiratsurkunde des Ja’afaritischen Religionsgerichts Beirut erstmals am 05.05.1992 mit Frau D. religiös geschlossene und dort auf persönlichen Antrag der beiden Eheleute am 04.01.1993 bestätigte sowie später registrierte Ehe, für die gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB libanesisches Familienrecht Anwendung findet, in Deutschland unwirksam oder unbeachtlich gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch der Antragsteller selbst ist offenbar von der Wirksamkeit dieser Ehe ausgegangen; anderenfalls hätte er sich - wohl zur Verschleierung der Ehe zum Zwecke des Nachzuges von Frau D. und den beiden gemeinsamen Kinder nach Deutschland - nicht am 14.02.2005 vor dem Ja’afaritischen Religionsgerichts Nabatieh von Frau D. scheiden lassen, um diese sodann am 24.05.2005 erneut und in offenbar gleicher Weise wie am 05.05.1992 zu heiraten. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, bei der religiösen Eheschließung am 05.05.1992 habe es sich nur um ein Verlöbnis gehandelt, ist offenkundig eine Schutzbehauptung, wie das Verwaltungsgericht umfangreich und detailliert dargelegt hat. Dem muss nichts hinzugefügt werden.
Aufgrund des Vorliegens einer Doppelehe ist die Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller voraussichtlich im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG am 09.07.1998 gemäß §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtswidrig erteilt und am 04.07.2001 rechtswidrig unbefristet verlängert worden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 AuslG soll der Ehegattennachzug nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Art. 6 GG jedoch schützt die Doppelehe grundsätzlich nicht. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zu § 17 AuslG hat der Hinweis auf Art. 6 GG begrenzende Funktion, um eine Nachzugsberechtigung von Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 60). Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es nach internationalem Privatrecht möglich sein kann, die Mehrehe eines Ausländers zivilrechtlich als gültig anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 A 11717/03 - juris). Denn das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den auch ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; Niedersächs. OVG, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris).
Daran ändert der Grundsatz des - bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (BGBl 1998 I 833) am 01.07.1998 gültigen - § 23 EheG nichts, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit etwa einer Doppelehe berufen kann, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Denn dieser Grundsatz modifizierte nicht etwa das in den §§ 5, 20 EheG geregelt gewesene bzw. seit 01.07.1998 in § 1306 BGB geregelte Verbot der Doppelehe. Das Verbot der Doppelehe wird vielmehr durch das Rechtsinstitut der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit der Ehe umgesetzt, gilt zweiseitig auch gegenüber dem Ledigen und ist nicht befreiungstauglich. Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft dieses Verbotes zeigt sich weiter an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 171 StGB sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ausländerrecht ist im Einklang mit diesem Verbot auszulegen. Wenn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe abgelehnt wird, wird sich damit nicht im Sinne des früheren § 23 EheG auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, vielmehr werden die ausländerrechtlichen Normen verfassungskonform angewendet. Im Übrigen war § 23 EheG bereits im Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 09.07.1998 außer Kraft getreten.
Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte voraussichtlich nicht hindert, ergibt sich schon aus Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dieser Norm. Wer, wie der Antragsteller, durch Vorlage einer gefälschten oder jedenfalls inhaltlich falschen Ledigkeitsbescheinigung die Eheschließung im Bundesgebiet sowie daran anknüpfend die Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung gewissermaßen erschleicht, täuscht arglistig und kann sich nicht auf Vertrauen oder Verwirkung berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 132, m.w.N.).
Der Senat vermag schließlich die geltend gemachten Ermessensfehler im Rahmen der Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 bzw. § 55 Abs. 1 AufenthG nicht zu erkennen. Wie dargelegt kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Ausländerbehörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder nur unzureichende libanesische Rechtskenntnisse besaß. Sie hat ihrer Ausweisungsentscheidung vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis neben Frau B. auch mit Frau D. verheiratet war, und dass die mit Frau D. nach libanesischem Familienrecht geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen war. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16.01.2007 hat die Vorgänge allein strafrechtlich bewertet und wirkt sich damit hier nicht entscheidungserheblich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.