Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1499/14

published on 11/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 K 1499/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Außenaufzugs, der über einen Steg mit seinem Wohnhaus verbunden werden soll.
Der Kläger ist Eigentümer des (Hang)Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück wird an seiner talseitigen Grenze durch die ... erschlossen. Es liegt (u.a.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ (...), der ein reines Wohngebiet festsetzt und für das Grundstück eine Baugrenze festlegt, an der das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus errichtet ist. Ausweislich der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO als Ausnahme ein Vortreten von Gebäudeteilen bis zu 1/3 der Gebäudelänge, jedoch höchstens bis zu 10 m Länge bis zu 1,00 m vor die festgesetzte Baugrenze zugelassen werden.
Am 28.09.2012 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Aufzuganlage mit Steg und einer Garage (erdüberdeckt). Den eingereichten Bauvorlagen zufolge soll der 12,55 m hohe Aufzugturm in einer Entfernung von 6,57 m vom Wohnhaus errichtet und in einer Höhe von 8,65 m über einen Steg mit dem vor dem Wohngebäude befindlichen Eingangsbereich (oberer Treppenabsatz) verbunden werden. Der Eingang des Aufzugs soll im hinteren Teil einer von derzeit drei - an der Grundstücksgrenze errichteten - Garagen erstellt werden und von dort der Überbrückung des erheblichen Höhenunterschieds zwischen Garagen und Wohnhaus dienen.
Einen gleichlautenden Antrag hatte der Kläger bereits im Jahr 2010 gestellt. Nachdem die Beklagte hinsichtlich dieses Antrag rechtliche Bedenken geäußert hatte, hatte der Kläger - in Absprache mit der Beklagten - in einem weiteren Bauantrag den Standort des Aufzugs 3 m näher an das Haus verlegt; eine entsprechende Baugenehmigung wurde erteilt. Im Folgenden teilte der Kläger jedoch mit, die nunmehr genehmigte Variante erhöhe die Baukosten von rund 90.000,- Euro auf rund 190.000,- Euro, so dass er doch die Genehmigung der ursprünglichen Variante beantrage. Ein Anspruch leite sich ab aus der UN-Behindertenrechtskonvention, weil seine Lebensgefährtin an einer - durch ein fachärztliches Attest belegten - Polyarthrose leide und deswegen Schwierigkeiten beim Treppensteigen habe.
Mit Bescheid vom 29.08.2013 lehnte die Beklagte die Baugenehmigung sowie eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Gerade bei Hanglangen zähle die Festlegung der Baugrenzen zu einem tragenden Bestandteil der Planungskonzeption. Nichts anderes folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Insbesondere könnten die Vorschriften der Konvention nicht im Rahmen der Auslegung des Begriffs der „nicht beabsichtigten Härte“ im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB berücksichtigt werden, weil persönliche Verhältnisse des Bauherrn im Baurecht grundsätzlich keine Rolle spielen dürften. Selbst wenn man den Aufzug als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO ansehen wollte, käme deren Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht in Betracht, weil der Aufzug nicht im Verhältnis zum Wohnhaus „untergeordnet“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei. Eine danach auch erforderliche optische Unterordnung sei angesichts der Größe des Turms nicht gegeben. Im Übrigen sei bislang eine tatsächliche Behinderung der Lebensgefährtin auch nicht ausreichend nachgewiesen. Im ersten Bauantrag sei von einer Behinderung noch keine Rede gewesen. Auch seien alternative Lösungen wie ein Schrägaufzug am Hang, ein Treppenlift usw. hinsichtlich ihrer technischen und finanziellen Umsetzbarkeit nicht im Detail untersucht worden.
In seinem gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, den vorgelegten Vergleichsberechnungen zufolge gebe es keine zumutbare Alternative zu der beabsichtigten Planung. Ein Treppenlift sei aus technischen Gründen nicht möglich, weil der lange und steile Aufgang von der Straße zum Wohngebäude nicht nur Kurven in lediglich einer Richtung aufweise, sondern auch gegenläufige Kurven vorhanden seien. Das Bauvorhaben müsse bereits nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden: Der Aufzugturm sei weder unter räumlichen noch unter funktionalen Gesichtspunkten ein Bestandteil des Hauptgebäudes, weil er nicht mit dem Gebäude verbunden werde und auch dessen Wohnfläche nicht vergrößert werde.
Eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung nicht berühren. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... finde sich keine Begründung für die Festsetzung der Baugrenzen. Allenfalls gehe aus der Begründung hervor, dass mit der Baugrenze die Aussicht von den Grundstücken auf den gegenüberliegenden Wald des ... gesichert werden sollte. Eine Beeinträchtigung der Aussicht sei durch den Aufzugturm allerdings nicht zu befürchten. Die UN-Behindertenrechtskonvention binde das Ermessen dahingehend, dass eine Befreiung erteilt werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle an der Unterordnung der Aufzuganlage zum Wohnhaus im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, weil insoweit die Höhe des Aufzugturms nicht außer Betracht bleiben könne. Der Aufzugturm habe eine Höhe von 12 m und trete damit als separater, massiver Baukörper in Erscheinung, der sich in seiner Höhenentwicklung der auf dem Baugrundstück vorhandenen Immobilie nicht mehr unterordne. Er erreiche etwa die Höhe des oberen Balkongeländers. Die optisch dominante Wirkung des Aufzugturms werde noch verstärkt durch den 6 m langen Steg, der zum Hauseingang des Gebäudes führe. Die Unterordnung lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Aufzugturm begrünt werde und sich dadurch in die vorhandene Bepflanzung einfüge, weil dies jederzeit etwa durch Abholzen des Geländes geändert werden könne. Der Aufzug sei auch nicht mit einem Schrägaufzug vergleichbar, wie er Gegenstand des Urteils des VG Karlsruhe vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 - (juris) gewesen sei. Die Baugrenze stelle einen Grundzug der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB dar. Auch liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention vor, weil die Konvention nur im Rahmen einer hier aber nicht vorliegenden Ermessensausübung eine Rolle spielen könne. Schließlich werde durchaus gesehen, dass gerade in Wohngebieten mit hangseitiger Bebauung technische Lösungen gefunden werden müssten, um den Bewohnern gerade auch im Alter einen Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern. Die Beklagte habe sich deswegen um tragbare Kompromisslösungen bemüht. Allein die vom Kläger angeführten erheblichen Mehrkosten könnten aber nicht dazu führen, die Vorgaben des Baurechts beiseite zu schieben, um individuellen Wünschen einzelner Bauherren gerecht zu werden. Auch im Hinblick auf die Schaffung etwaiger Präzedenzfälle müssten Lösungen zur Herstellung einer leichteren Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus auch rechtlich noch vertretbar sein.
Der Kläger hat am 19.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er könne nicht ersehen, ob der Bebauungsplan insoweit ordnungsgemäß ausgefertigt sei, als unter dem auf dem Bebauungsplan aufgebrachten Vermerk über dessen Inkrafttreten lediglich „gez. Dr. ...“ angegeben sei. Er legt ein bodenmechanisches Gutachten vor, dass im Einzelnen die Gründe für die erheblichen Mehrkosten des Aufzugbaus in seiner gegenwärtig bereits genehmigten Form erläutere. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn hätten dem Bau zugestimmt. Auch liege eine Unterordnung im Sinne von § 14 BauNVO vor, weil insoweit die Umstände des Einzelfalles, hier die topografischen Besonderheiten, nicht außer Betracht bleiben dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18/81 - bei einer Windenergieanlage trotz der das Wohnhaus um etliche Meter überragenden Höhe des Mastes eine Nebenanlage angenommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Tragluftschwimmhalle trotz deren Größe eine Unterordnung angenommen (Urteil vom 17.12.1976 - IV C 6/75 -, juris). Aufgrund der topographischen Situation könnten sich bei in den Hang gebauten Gebäuden die Proportionen erheblich verschieben. So seien als Zugang zu den oberhalb des Steilhanges gelegenen Wohngebäuden mächtige und aufwendige Treppenanlagen und Stützmauern erforderlich. Bei einer starr an der Größe dieser Anlagen orientierten Betrachtung müsse man auch solche Anlagen als nicht mehr untergeordnet ansehen. Hier müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Aufzug nur eine Grundfläche von ca. 5 m² habe und durch umfangreiche gestalterische Maßnahmen (Begrünung etc.) in die Umgebung eingefügt werde. Im Rahmen des somit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eröffneten Ermessens müsse dem Aspekt der Barrierefreiheit Rechnung getragen werden. Insbesondere § 35 Abs. 1 LBO zeige, dass dem Aspekt der Barrierefreiheit nach dem Willen des Gesetzgebers ein hoher Stellenwert zukomme. Auch bestimme Art. 20 a) der UN-Behindertenrechtskonvention, dass behinderte Menschen u.a. das Recht auf Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität zu erschwinglichen Kosten hätten. Hieraus folge eine Ermessensreduktion auf Null. Der Kläger legt einen Bescheid aus dem Jahr 2010 vor, der hinsichtlich seiner Lebensgefährtin einen Grad der Behinderung von 30 feststellt. Weiter führt er aus, es liege eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 BauNVO vor, weil der Plangeber zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange mobilitätseingeschränkter Personen bei der Überplanung derartiger topographisch schwieriger Grundstücke nicht in den Blick genommen habe. Außerdem habe der Architekt mitgeteilt, dass es noch eine andere - etwas teurere - Aufzugkabine gebe, bei der die Höhe des geplanten Aufzuggebäudes um 80 cm niedriger ausgeführt werden könne. Er reduziere deshalb den streitgegenständlichen Bauantrag auf die neue Gesamthöhe der Aufzuganlage.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 zu verpflichten, die zuletzt beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugturms zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seinen Bauantrag geändert hat und nunmehr die Genehmigung der Errichtung eines um 80 cm niedrigeren Aufzugturms begehrt. Insoweit handelt es sich um eine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagantrags, weil sich das nunmehr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als lediglich geringfügige Verkleinerung der ursprünglich beabsichtigten Variante darstellt. Insoweit entfällt auch die Erforderlichkeit der Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des geänderten Antrags (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage 2010, § 68 Rn. 30 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung des verkleinerten Aufzugs aus den gleichen Gründen wie bei der bisherigen Variante ablehnt und sich damit auch auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. auch insoweit Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 33).
18 
Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden.
19 
Der vom Kläger geplante Außenaufzug stellt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine untergeordnete Nebenanlage vor, wenn die Nebenanlage sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil von 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23, juris Rn. 18).
20 
Die Beteiligten bejahen übereinstimmend die funktionale Zu- und Unterordnung sowie die räumlich-gegenständliche Zuordnung des Aufzugs in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bauvorhaben dem bereits bestehenden Wohnhaus darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich untergeordnet.
21 
An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: „wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt“. Dabei kommt es hinsichtlich der optischen Wirkung auf das gesamte bauliche Volumen einer Anlage an, so dass etwa eine etliche Meter über die Firsthöhe eines Wohnhauses hinausragende Windkraftanlage trotz der Höhe des Mastes und der Größe des vom Rotor bestrichenen Luftraumes wegen ihres geringen baulichen Volumens in der optischen Wirkung derart zurücktreten kann, dass sie gegenüber einem Einfamilienhaus, dessen Beheizung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil von 18.02.1983, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 -, juris Rn. 43 hinsichtlich eines Schrägaufzugs). Eine den Zugang zu einem Wohnhaus ermöglichende Außenaufzuganlage wird allenfalls in ungewöhnlichen Ausnahmefällen Abmessungen aufweisen, die der Hauptanlage gleichwertig erscheinen oder die die Hauptanlage gar optisch verdrängen.
22 
Gemessen hieran ist die räumlich-gegenständliche - auch optische - Unterordnung des vom Kläger geplanten Außenaufzugs zu bejahen. Schon angesichts des im Verhältnis zum Wohnhaus viel geringeren Bauvolumens kann keine Rede davon sein, dass die Aufzuganlage aufgrund ihrer Erscheinung „den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen“ lässt. Im Gegenteil liegt - auch unabhängig vom geringen Bauvolumen - die dienende Funktion auch räumlich-gegenständlich und in optischer Hinsicht geradezu auf den Hand. Der Aufzugturm ist deutlich niedriger als das Wohnhaus und dient ersichtlich der Ergänzung der bereits vorhandenen, in ihrem Bauvolumen den Aufzug deutlich übertreffenden Treppenanlage, die den erheblichen Höhenunterschied zwischen der zur Erschließung dienenden Straße und dem Wohnhaus des Klägers überwinden muss. Schon insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass beim Betrachter des Aufzugturms der Eindruck entstehen könnte, der Aufzug sei keine der Hauptanlage dienende Nebenanlage, sondern gewissermaßen selbst eine Hauptanlage. Unabhängig hiervon tritt der Aufzug optisch trotz seiner Höhe aufgrund der Hanglage und des intensiven Bewuchses des Hanges auch mit größeren Bäumen nur verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung. Hinzu kommt, dass der Aufzug sowie der zum Wohnhaus führende Steg nach den zur Genehmigung gestellten Plänen in optischer Hinsicht so unauffällig wie möglich gestaltet werden wird, indem etwa der gesamte Turm begrünt und zudem in an die Umgebung angepassten Farben bzw. Materialien erstellt werden soll.
23 
Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets. Gerade in Baugebieten wie dem vorliegenden mit großzügigen freistehenden Einfamilienhäusern und hangseitiger Bebauung im oberen Bereich der Grundstücke entsprechen Aufzuganlagen heutzutage durchaus der Eigenart eines Wohngebietes, wenn technische Möglichkeiten gefunden werden, um den Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern und sich unterirdische Zugangsmöglichkeiten als technisch zu aufwendig und kostspielig erweisen (so VG Karlsruhe, a.a.O.).
24 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens, weil das der Baubehörde durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist. Die Kammer geht davon aus, dass das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO von der Baurechtsbehörde auszuübende Ermessen regelmäßig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen.
25 
Bauliche Anlage, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, sind gemäß § 39 Abs. 1 LBO so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Damit konkretisiert § 39 Abs. 1 LBO für das baden-württembergische Landesbaurecht das rechtliche Gebot der Barrierefreiheit, welches heutzutage Bestandteil vieler (Teil-)Bereiche und aller Hierarchieebenen des Öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Art. 21, 26 EUGrdRCh; Art. 1 Abs. 2, Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 2a LV; §§ 4, 8 BGG; §§ 3, 7 L-BGG; siehe auch etwa Welti, Rechtliche Voraussetzungen der Barrierefreiheit, NVwZ 2012, 725 ff.) und welches - grob umschrieben - verlangt, dass Menschen mit Einschränkungen (insbesondere, aber nicht nur motorischer Natur) ohne fremde Hilfe Zugang zu allen für eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben sollen.
26 
In der deutschen Rechtsordnung findet sich das Gebot der Barrierefreiheit in unterschiedlichen Ausprägungen und mit im Detail abweichenden Gewährleistungsgehalten. Berechtigte des Gebots sind in der Regel Menschen mit Behinderung, wobei sich der Behindertenbegriff in den letzten Jahren zunehmend vom verhältnismäßig eher engen Konzept des älteren deutschen Schwerbehindertenrechts (vgl. § 3 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) gelöst hat und vor allem durch völkerrechtliche und unionsrechtliche Einflüsse heute zunehmend alle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigenden und nicht nur vorübergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen erfasst (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention; § 2 Abs. 1 SGB IX; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 -, juris Rn. 70 ff.). Anspruchsverpflichtete sind neben Hoheitsträgern zunehmend auch Privatpersonen, beispielsweise durch im öffentlichen Baurecht enthaltene Gebote zur Schaffung barrierefreien Wohnraums, barrierefreier Bürogebäude, Gaststätten usw. (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 14, 17 LBO). Hinsichtlich seines Gewährleistungsgehalts zeichnet sich das Gebot der Barrierefreiheit dadurch aus, dass es nicht nur eine Abwehrdimension in Form eines Eingriffs- und Diskriminierungsverbotes, sondern darüber hinaus in besonders ausgeprägter Weise auch eine positives Handeln von öffentlichen und privaten Rechtsträgern fordernde Leistungsdimension aufweist (vgl. etwa § 8 BBG; §§ 4, 17 ff. SGB IX; allgemein hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 67 ff.).
27 
Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Prinzip der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das der Baurechtsbehörde im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehende Ermessen, soweit über die Zulassung von Nebenanlagen zu entscheiden ist, die der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung zum einen zu berücksichtigten, dass aus dem Prinzip der Barrierefreiheit in seiner Ausprägung für das Baurecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung barrierefreier baulicher Anlagen folgt. Eine Ablehnung der Zulassung eines die Barrierefreiheit einer baulichen Anlage dienenden Bauvorhabens im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO wird deswegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei Vorliegen konkreter und überwiegender gegenläufiger Belange in Betracht kommen. Zum anderen sind im jeweiligen Einzelfall die subjektiven Interessen des Bauherrn an der Herstellung einer barrierefreien baulichen Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird tendenziell das Gewicht seines Interesses an einer barrierefreien baulichen Anlage umso größer sein, je mehr eine behördliche Verweigerung der Herstellung der Barrierefreiheit die Möglichkeiten des Bauherrn zu einem selbstbestimmten Leben beeinträchtigt, etwa wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung einer Barrierefreiheit des selbst genutzten Wohnraums dienen soll. Eine weitere Verstärkung erfährt das subjektive Interesse des Bauherrn an der Schaffung barrierefreier baulicher Anlagen über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bauherr mit der Baumaßnahme den barrierenfreien Umbau des in seinem Eigentum stehenden Wohnraums beabsichtigt. Insoweit muss im Rahmen der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, dass die Verweigerung des barrierefreien Umbaus einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nicht selten dazu führen wird, dass der Eigentümer (der seinen Wohnraum - schon aufgrund der damit meist verbundenen erheblichen Kosten - regelmäßig nicht ohne Not barrierefrei wird umbauen wollen) zum Verkauf seiner jedenfalls langfristig für ihn nicht mehr nutzbaren Immobilie gezwungen sein wird. Dabei kann es nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Rolle spielen, ob der Bauherr oder seine Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der zuzulassenden baulichen Maßnahme Einschränkungen im Sinne einer Behinderung unterliegen. Jedenfalls für den Bereich des baden-württembergischen Baurechts umfasst der in § 39 Abs. 1 LBO legaldefinierte Begriff der Barrierefreiheit auch die Nutzung baulicher Anlagen ohne fremde Hilfe durch alte Menschen. Da mit altersbedingten Einschränkungen die meisten Menschen irgendwann rechnen müssen, ist nicht einzusehen, warum ein Bauherr mit der (Um-)Gestaltung seines Wohnraums im Sinne einer Barrierefreiheit bis zum Eintritt solcher Einschränkungen warten müssen soll.
28 
Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dergestalt auf Null reduziert, dass der vom Kläger beantragte Aufzugturm zuzulassen ist. Wie das Gericht im Rahmen der vor dem Anwesen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung feststellen konnte, ist das Wohnhaus des Klägers aufgrund der starken Hanglange des von unten erschlossenen Grundstücks nur über einen sehr langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Für in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Personen ist das Wohnhaus damit - insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder bei Mitnahme von Einkäufen etc. - sehr schwer oder gar nicht zu erreichen. Es ist damit absehbar, dass der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin das Haus ohne einen barrierefreien Zugang spätestens bei fortschreitendem Alter nicht mehr werden nutzen können, zumal die Lebensgefährtin bereits heute an mit einem Grad der Behinderung von 30 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke leidet. Anhaltspunkte für gegenläufige Belange, die ausnahmsweise eine Nichtzulassung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Unmaßgeblich ist es nach Ansicht der Kammer insbesondere, ob es andere bauliche Lösungen für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zum Wohnhaus des Klägers geben könnte, die optisch weniger in Erscheinung treten als der geplante Aufzugturm. Solange die optische Wirkung einer baulichen Anlage nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (ggfs. in Verbindung mit § 15 BauNVO) zulässige Nebenanlage qualifiziert werden kann, besteht kein öffentliches Interesse daran, diese optisch möglichst unauffällig zu gestalten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.05.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10 Prozent der mit der jetzt zu genehmigenden Variante eingesparten Rohbaukosten für den Aufzugturm für angemessen).
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Der Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seinen Bauantrag geändert hat und nunmehr die Genehmigung der Errichtung eines um 80 cm niedrigeren Aufzugturms begehrt. Insoweit handelt es sich um eine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagantrags, weil sich das nunmehr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als lediglich geringfügige Verkleinerung der ursprünglich beabsichtigten Variante darstellt. Insoweit entfällt auch die Erforderlichkeit der Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des geänderten Antrags (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage 2010, § 68 Rn. 30 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung des verkleinerten Aufzugs aus den gleichen Gründen wie bei der bisherigen Variante ablehnt und sich damit auch auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. auch insoweit Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 33).
18 
Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden.
19 
Der vom Kläger geplante Außenaufzug stellt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine untergeordnete Nebenanlage vor, wenn die Nebenanlage sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil von 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23, juris Rn. 18).
20 
Die Beteiligten bejahen übereinstimmend die funktionale Zu- und Unterordnung sowie die räumlich-gegenständliche Zuordnung des Aufzugs in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bauvorhaben dem bereits bestehenden Wohnhaus darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich untergeordnet.
21 
An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: „wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt“. Dabei kommt es hinsichtlich der optischen Wirkung auf das gesamte bauliche Volumen einer Anlage an, so dass etwa eine etliche Meter über die Firsthöhe eines Wohnhauses hinausragende Windkraftanlage trotz der Höhe des Mastes und der Größe des vom Rotor bestrichenen Luftraumes wegen ihres geringen baulichen Volumens in der optischen Wirkung derart zurücktreten kann, dass sie gegenüber einem Einfamilienhaus, dessen Beheizung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil von 18.02.1983, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 -, juris Rn. 43 hinsichtlich eines Schrägaufzugs). Eine den Zugang zu einem Wohnhaus ermöglichende Außenaufzuganlage wird allenfalls in ungewöhnlichen Ausnahmefällen Abmessungen aufweisen, die der Hauptanlage gleichwertig erscheinen oder die die Hauptanlage gar optisch verdrängen.
22 
Gemessen hieran ist die räumlich-gegenständliche - auch optische - Unterordnung des vom Kläger geplanten Außenaufzugs zu bejahen. Schon angesichts des im Verhältnis zum Wohnhaus viel geringeren Bauvolumens kann keine Rede davon sein, dass die Aufzuganlage aufgrund ihrer Erscheinung „den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen“ lässt. Im Gegenteil liegt - auch unabhängig vom geringen Bauvolumen - die dienende Funktion auch räumlich-gegenständlich und in optischer Hinsicht geradezu auf den Hand. Der Aufzugturm ist deutlich niedriger als das Wohnhaus und dient ersichtlich der Ergänzung der bereits vorhandenen, in ihrem Bauvolumen den Aufzug deutlich übertreffenden Treppenanlage, die den erheblichen Höhenunterschied zwischen der zur Erschließung dienenden Straße und dem Wohnhaus des Klägers überwinden muss. Schon insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass beim Betrachter des Aufzugturms der Eindruck entstehen könnte, der Aufzug sei keine der Hauptanlage dienende Nebenanlage, sondern gewissermaßen selbst eine Hauptanlage. Unabhängig hiervon tritt der Aufzug optisch trotz seiner Höhe aufgrund der Hanglage und des intensiven Bewuchses des Hanges auch mit größeren Bäumen nur verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung. Hinzu kommt, dass der Aufzug sowie der zum Wohnhaus führende Steg nach den zur Genehmigung gestellten Plänen in optischer Hinsicht so unauffällig wie möglich gestaltet werden wird, indem etwa der gesamte Turm begrünt und zudem in an die Umgebung angepassten Farben bzw. Materialien erstellt werden soll.
23 
Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets. Gerade in Baugebieten wie dem vorliegenden mit großzügigen freistehenden Einfamilienhäusern und hangseitiger Bebauung im oberen Bereich der Grundstücke entsprechen Aufzuganlagen heutzutage durchaus der Eigenart eines Wohngebietes, wenn technische Möglichkeiten gefunden werden, um den Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern und sich unterirdische Zugangsmöglichkeiten als technisch zu aufwendig und kostspielig erweisen (so VG Karlsruhe, a.a.O.).
24 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens, weil das der Baubehörde durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist. Die Kammer geht davon aus, dass das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO von der Baurechtsbehörde auszuübende Ermessen regelmäßig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen.
25 
Bauliche Anlage, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, sind gemäß § 39 Abs. 1 LBO so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Damit konkretisiert § 39 Abs. 1 LBO für das baden-württembergische Landesbaurecht das rechtliche Gebot der Barrierefreiheit, welches heutzutage Bestandteil vieler (Teil-)Bereiche und aller Hierarchieebenen des Öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Art. 21, 26 EUGrdRCh; Art. 1 Abs. 2, Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 2a LV; §§ 4, 8 BGG; §§ 3, 7 L-BGG; siehe auch etwa Welti, Rechtliche Voraussetzungen der Barrierefreiheit, NVwZ 2012, 725 ff.) und welches - grob umschrieben - verlangt, dass Menschen mit Einschränkungen (insbesondere, aber nicht nur motorischer Natur) ohne fremde Hilfe Zugang zu allen für eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben sollen.
26 
In der deutschen Rechtsordnung findet sich das Gebot der Barrierefreiheit in unterschiedlichen Ausprägungen und mit im Detail abweichenden Gewährleistungsgehalten. Berechtigte des Gebots sind in der Regel Menschen mit Behinderung, wobei sich der Behindertenbegriff in den letzten Jahren zunehmend vom verhältnismäßig eher engen Konzept des älteren deutschen Schwerbehindertenrechts (vgl. § 3 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) gelöst hat und vor allem durch völkerrechtliche und unionsrechtliche Einflüsse heute zunehmend alle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigenden und nicht nur vorübergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen erfasst (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention; § 2 Abs. 1 SGB IX; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 -, juris Rn. 70 ff.). Anspruchsverpflichtete sind neben Hoheitsträgern zunehmend auch Privatpersonen, beispielsweise durch im öffentlichen Baurecht enthaltene Gebote zur Schaffung barrierefreien Wohnraums, barrierefreier Bürogebäude, Gaststätten usw. (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 14, 17 LBO). Hinsichtlich seines Gewährleistungsgehalts zeichnet sich das Gebot der Barrierefreiheit dadurch aus, dass es nicht nur eine Abwehrdimension in Form eines Eingriffs- und Diskriminierungsverbotes, sondern darüber hinaus in besonders ausgeprägter Weise auch eine positives Handeln von öffentlichen und privaten Rechtsträgern fordernde Leistungsdimension aufweist (vgl. etwa § 8 BBG; §§ 4, 17 ff. SGB IX; allgemein hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 67 ff.).
27 
Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Prinzip der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das der Baurechtsbehörde im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehende Ermessen, soweit über die Zulassung von Nebenanlagen zu entscheiden ist, die der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung zum einen zu berücksichtigten, dass aus dem Prinzip der Barrierefreiheit in seiner Ausprägung für das Baurecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung barrierefreier baulicher Anlagen folgt. Eine Ablehnung der Zulassung eines die Barrierefreiheit einer baulichen Anlage dienenden Bauvorhabens im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO wird deswegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei Vorliegen konkreter und überwiegender gegenläufiger Belange in Betracht kommen. Zum anderen sind im jeweiligen Einzelfall die subjektiven Interessen des Bauherrn an der Herstellung einer barrierefreien baulichen Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird tendenziell das Gewicht seines Interesses an einer barrierefreien baulichen Anlage umso größer sein, je mehr eine behördliche Verweigerung der Herstellung der Barrierefreiheit die Möglichkeiten des Bauherrn zu einem selbstbestimmten Leben beeinträchtigt, etwa wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung einer Barrierefreiheit des selbst genutzten Wohnraums dienen soll. Eine weitere Verstärkung erfährt das subjektive Interesse des Bauherrn an der Schaffung barrierefreier baulicher Anlagen über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bauherr mit der Baumaßnahme den barrierenfreien Umbau des in seinem Eigentum stehenden Wohnraums beabsichtigt. Insoweit muss im Rahmen der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, dass die Verweigerung des barrierefreien Umbaus einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nicht selten dazu führen wird, dass der Eigentümer (der seinen Wohnraum - schon aufgrund der damit meist verbundenen erheblichen Kosten - regelmäßig nicht ohne Not barrierefrei wird umbauen wollen) zum Verkauf seiner jedenfalls langfristig für ihn nicht mehr nutzbaren Immobilie gezwungen sein wird. Dabei kann es nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Rolle spielen, ob der Bauherr oder seine Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der zuzulassenden baulichen Maßnahme Einschränkungen im Sinne einer Behinderung unterliegen. Jedenfalls für den Bereich des baden-württembergischen Baurechts umfasst der in § 39 Abs. 1 LBO legaldefinierte Begriff der Barrierefreiheit auch die Nutzung baulicher Anlagen ohne fremde Hilfe durch alte Menschen. Da mit altersbedingten Einschränkungen die meisten Menschen irgendwann rechnen müssen, ist nicht einzusehen, warum ein Bauherr mit der (Um-)Gestaltung seines Wohnraums im Sinne einer Barrierefreiheit bis zum Eintritt solcher Einschränkungen warten müssen soll.
28 
Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dergestalt auf Null reduziert, dass der vom Kläger beantragte Aufzugturm zuzulassen ist. Wie das Gericht im Rahmen der vor dem Anwesen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung feststellen konnte, ist das Wohnhaus des Klägers aufgrund der starken Hanglange des von unten erschlossenen Grundstücks nur über einen sehr langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Für in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Personen ist das Wohnhaus damit - insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder bei Mitnahme von Einkäufen etc. - sehr schwer oder gar nicht zu erreichen. Es ist damit absehbar, dass der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin das Haus ohne einen barrierefreien Zugang spätestens bei fortschreitendem Alter nicht mehr werden nutzen können, zumal die Lebensgefährtin bereits heute an mit einem Grad der Behinderung von 30 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke leidet. Anhaltspunkte für gegenläufige Belange, die ausnahmsweise eine Nichtzulassung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Unmaßgeblich ist es nach Ansicht der Kammer insbesondere, ob es andere bauliche Lösungen für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zum Wohnhaus des Klägers geben könnte, die optisch weniger in Erscheinung treten als der geplante Aufzugturm. Solange die optische Wirkung einer baulichen Anlage nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (ggfs. in Verbindung mit § 15 BauNVO) zulässige Nebenanlage qualifiziert werden kann, besteht kein öffentliches Interesse daran, diese optisch möglichst unauffällig zu gestalten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.05.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10 Prozent der mit der jetzt zu genehmigenden Variante eingesparten Rohbaukosten für den Aufzugturm für angemessen).
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweil
published on 19/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 2159/11 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.