Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 4 Barrierefreiheit
Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 4 Barrierefreiheit
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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Inhaltsverzeichnis
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
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(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von U
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(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinder
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmens
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published on 02/01/2018 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe der Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 49 HOAI, LPH 3-6, 8 und Objektplanung Ingenieurbauwerke LPH 3-9 sowie örtliche Bauübe
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger
published on 11/09/2014 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugt
published on 21/04/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3 des Behindert
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