Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 S 39/14

published on 09/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 8 S 39/14
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 - 13 K 3224/13 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 - als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 3 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden sind - entgegen der Auffassung der Beigeladenen -zulässig. Insbesondere sind sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerdeschrift vom 13.01.2013 enthält auch einen den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Antrag. Zwar ist der ausdrücklich formulierte Antrag erkennbar unvollständig, denn wörtlich heißt es in der Beschwerdebegründungsschrift insoweit:
„unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. August 2013 gegen“.
Jedoch kann ein ausdrücklicher Antrag sogar vollständig entbehrlich sein, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2014, § 146 Rn. 13 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Antragsfragment lässt die angegriffene Entscheidung eindeutig erkennen. Die Beschwerdebegründung lässt allein den Schluss zu, dass mit den Beschwerden die vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller verfolgt werden soll, was sich aus Seite 5 der Beschwerdebegründung ergibt. Dort wird als Ziel der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet.
II.
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.07.2013 anzuordnen. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist die Errichtung „eines ökologischen Wohnhauses“ einschließlich einer Kleinwindkraftanlage (Windpillar). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die in stets widerruflicher Weise genehmigte Kleinwindkraftanlage nicht gegen die mit dem „Stadtbauplan 1914/018 betreffend den Bereich bei den Hasenberg - Anlagen zwischen Osiander-Straße und Jägerhaus“ festgesetzte Art der baulichen Nutzung -Landhausgebiet (Baustaffel 9) der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 (OBS) verstoße. Es handele sich bei ihr um eine zulässige Nebenanlage im Sinne von § 7 OBS. Zwar seien in der Vorschrift nur Stallgebäude, Kraftwagenräume und Waschhäuser ausdrücklich bezeichnet. Eine Auslegung der Regelung unter Berücksichtigung der nunmehr für Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung geltenden Vorschriften ergebe, dass die dem Wohnen dienenden Anlagen zulässig sein sollen, soweit sie keinen eigenen, selbstständigen Nutzungszweck erfüllten bzw. eine eigene Nutzungsart darstellten. Die Kleinwindkraftanlage erfülle hier keinen selbstständigen Zweck, sondern eine Hilfsfunktion für das Wohnen, weil der damit erzeugte Strom im Gebäude verbraucht werden solle. Es liege daher keine gewerbliche Nutzung vor.
b) Die Antragsteller bringen hiergegen vor, dass es sich bei der Kleinwindkraftanlage um keine Nebenanlage handele. Die Ortsbausatzung enthalte keine Legaldefinition des Begriffs der Nebenanlage, es könne jedoch auf § 14 BauNVO zurückgegriffen werden. Danach seien Nebenanlagen untergeordnete Anlagen, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Die Nebenanlage müsse räumlich und funktional untergeordnet sein. Die Unzulässigkeit der Kleinwindkraftanlage ergäbe sich hier daraus, dass es die optisch dominierende Anlage auf dem Baugrundstück sein werde, weil das Wohnhaus vollständig unterirdisch errichtet werden solle. Neben einem Schornstein werde sie die einzige aufstehende Baulichkeit auf dem Grundstück sein. Weiter widerspreche sie der Eigenart des Baugebiets. Denn das Baugebiet sei durch eine nicht intensive Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt. Es komme zu einer nachhaltigen, weithin sichtbaren optischen Beeinträchtigung. Weiter seien im Landhausgebiet nur Gebäude zulässig, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienten. Ausnahmsweise seien Gebäude, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungseinrichtungen dienten, zulässig. Damit sei das Landhausgebiet mit dem reinen Wohngebiet aus § 3 BauNVO vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks wie der Grundstücke des Baugebiets entscheidend dafür seien, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets widerspreche oder nicht. Die Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung sei eine Eigenart des Baugebiets, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung sei. Zwar mögen hier die kleinflächige Bebaubarkeit und geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets zu Gunsten der Zulässigkeit von Windkraftanlagen sprechen. Jedoch belegten diese Aspekte auch, dass das geplante Vorhaben der Zweckbestimmung des Baugebiets widerspreche, weil es von nicht intensiver Ausnutzung der Grundstücke durch bauliche Anlagen geprägt sei und dass angesichts der planerischen Vorgaben dem Gebiet ein erhöhter Wohnwert zugedacht sei.
c) Mit diesen Einwendungen vermögen die Beschwerden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kleinwindkraftanlage eine nach § 7 OBS zulässige Nebenanlage sei, trifft zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Begriff der Nebenanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS im gleichen Sinne zu verstehen sein sollte wie derjenige der untergeordneten Nebenanlage aus § 14 Abs. 1 BauNVO. Denn bei der hier umstrittenen Kleinwindkraftanlage handelt es sich um eine nach diesem Maßstäben untergeordnete Nebenanlage. Die von den Beschwerden aufgeworfene Rechtsfrage zum Gleichlauf von § 7 OBS und § 14 Abs. 1 BauNVO kann daher offen bleiben,
(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 OBS - die Ortsbausatzung gilt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als nicht-qualifizierter übergeleiteter Bebauungsplan fort (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Senatsurteile vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - VBlBW 1993, 420 und vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373) - dürfen im Landhausgebiet, abgesehen von Nebenanlagen (Stallgebäuden, Kraftwagenräumen, Waschhäusern und dgl.), nur Gebäude errichtet werden, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienen. Es kann offen bleiben, ob sich aus den in § 7 Abs. 1 OBS beispielhaft aufgezählten Nebenanlagen ergibt, dass der Nebenanlagenbegriff der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin ebenso wie derjenige des § 14 BauNVO eine funktionale Zuordnung zur Hauptnutzung voraussetzt. Die Nebenanlage muss der Hauptnutzung dienen und ihr insofern untergeordnet sein. Die Frage der Unterordnung unter eine Hauptnutzung ist bei einem Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO nach qualitativen wie quantitativen Kriterien zu beantworten, wobei sowohl Kriterien wie die Grundfläche und die Höhe der Anlagen und ihr Verhältnis als auch der optische Gesamteindruck relevant sein können (vgl. zu § 14 Abs. 1 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244 (1246)).
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(2) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Kleinwindkraftanlage um eine untergeordnete Nebenanlage. Sie ist der genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen funktional zugeordnet, da sie der Energiegewinnung für das Hauptvorhaben dient. Das impliziert unmittelbar auch ihre funktionale Unterordnung. Die räumlich gegenständliche Zuordnung ergibt sich hier aus ihrer Errichtung auf dem gleichen Baugrundstück. Die Kleinwindkraftanlage ist weiter räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet, auch wenn sie optisch allein nach außen in Erscheinung treten wird, weil die Wohnnutzung im Wesentlichen unterhalb der Geländeoberfläche geplant und genehmigt ist. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck nicht schematisch dahingehend gewürdigt werden, dass die Nebenanlage als einzig nach außen sichtbar hervortretende Nutzung des Grundstücks die Hauptnutzung optisch dominiere und deshalb nicht mehr untergeordnet sei. Vielmehr ist die Nebenanlage zum Gesamtvorhaben ins Verhältnis zu setzen. Bei einer Höhe des Windpillars von 7,50 m tritt dieser gegen ein Bauvorhaben mit einer maximalen Gesamthöhe bzw. -tiefe von 6,34 m und einer minimalen Gesamthöhe von 3,75 bei wertender Betrachtung nur untergeordnet hervor. Die von der Kleinwindkraftanlage in Anspruch genommene Fläche - die Anlage weist einen Durchmesser von einem Meter auf - ist im Vergleich zu der restlichen baulichen Anlage geradezu verschwindend gering und damit qualitativ wie quantitativ untergeordnet. Insbesondere führt die Nutzung des Grundstücks zur Gewinnung von Energie für die Wohnnutzung hier entgegen der Auffassung der Antragsteller zu keiner intensiven Grundstücksausnutzung mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen.
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bb) Unabhängig von der Frage, ob für Nebenanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 OBS entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 1 BauNVO gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist, ob die Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, vermag der entsprechende Vortrag der Antragsteller ihren Beschwerden deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Windpillar der Eigenart des Landhausgebiets nicht widerspricht.
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(1) Maßgebend für die Beurteilung der Eigenart des konkreten Baugebiets ist die Bewertung des Einzelfalls, bei der Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie der Grundstücke des Baugebiets überhaupt in den Blick zu nehmen sind. Je „weiträumiger“, „aufgelockerter“ die Grundstücke bebaut sind, desto eher sind sie aufnahmefähig für Windkraftanlagen, ohne dass die Eigenartigkeit des Baugebiets entgegenstünde. Dagegen hat ein Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und großen überbaubaren Grundstücksflächen, wie z.B. eine Reihenhaussiedlung, jedenfalls tendenziell eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 (27 f.); Senatsurteil vom 26.06.1998 - 8 S 882/98 - NVwZ 1999, 548 (549)). Der Eigenart des konkreten Baugebiets kann demnach eine Nebenanlage auch dann widersprechen, wenn sie zu bestimmten optischen Beeinträchtigungen führt. Diese müssen allerdings städtebaulich erheblich sein und daher an städtebaulich erheblichen Kategorien (insbesondere also Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche) festzumachen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -BauR 2004, 1909 (1911)).
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(2) Wie die Antragsteller selbst einräumen, ist bereits die kleinflächige Bebaubarkeit und die geringe Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie die Weiträumigkeit des Baugebiets ein erhebliches Indiz dafür, dass die Kleinwindkraftanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Der von ihnen herangezogene „erhöhte Wohnwert“, der großzügige Gebietscharakter und die Schutzwürdigkeit der Halbhöhenlage vermögen Gegenteiliges nicht zu begründen. Die behauptete nachhaltige, weithin sichtbare optische Beeinträchtigung, an deren tatsächlichem Vorliegen der Senat durchaus erhebliche Zweifel hat, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Widerspruch gegen die Eigenart des Baugebiets angenommen werden kann. Denn vor bloßen optischen Beeinträchtigung gewährt § 7 OBS ebenso wenig Schutz wie § 14 Abs. 1 BauNVO (vgl. Bayerischer VGH; Urteil vom 19.05.2011 - 2 B 11.397 -NVwZ-RR 2011, 851 (853)), weil allein gestalterische Erwägungen bei der Bestimmung der konkreten Eigenart eines Baugebiets keine Bedeutung haben. Ebenso wenig vermag der „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ der Antragsgegnerin, der keine rechtliche Außenwirkung entfalten kann, die Eigenart des Baugebiets zu determinieren. Weshalb die Kleinwindkraftanlage schließlich mit einem „erhöhten Wohnwert“, nach welchen Maßstäben dieser auch immer bestimmt werden könnte, unvereinbar sein soll, wird mit der Beschwerde nicht erläutert und erschließt sich dem Senat auch nicht.
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Die von den Antragstellern mit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der „optischen Beeinträchtigungen“ geltend gemachten Einwände ziehen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Windpillar um eine zulässige Nebenanlage handele, ebenfalls nicht mit Erfolg in Zweifel. Denn die auf die Störung des bisher freien und unverbauten Blicks im Außenwohnbereich abstellende Argumentation orientiert sich bereits nicht an städtebaulich relevanten Beurteilungskriterien.
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2. a) Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Windpillar bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in zwei Meter Entfernung eine Lautstärke von 36 dB(A) entwickele, auch nach Auffassung der Antragsteller diese Windgeschwindigkeit nicht erreicht werde und deshalb eine Überschreitung des für reine Wohngebiete bei Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) auf den etwa vier Meter entfernten Grundstücken der Antragsteller nicht zu befürchten sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der sich vertikal drehende Rotor unzumutbare Reflexionen verursache.
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b) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Vorhaben sei wegen der Kleinwindkraftanlage rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass in der Baugenehmigung ein Wert von nachts 29 dB(A) festgeschrieben sei. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der festgesetzte Grenzwert überschritten werde. Dies gelte insbesondere für das Wohngebäude der Antragsteller zu 1 und 2. Die Antragsteller hätten auch nicht vorgetragen, dass die dem maximalen Immissionswert von 36 dB(A) zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s niemals erreicht werde. Vielmehr hätten sie belegt, dass eine solche Windgeschwindigkeit nicht dauerhaft erreicht und die Anlage daher bei weitem nicht die vom Hersteller angegebenen Werte erzielen könne. Bisher hätten weder die Beigeladene noch die Antragsgegnerin Belege dafür vorgelegt, die eine Einhaltung der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte als realistisch erscheinen ließen. Wären die Werte nicht einzuhalten, so wäre die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig. Für abschließende Feststellungen bedürfte es eines Sachverständigengutachtens. Dies sei aber nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzuholen. Es sei auch mit störenden Licht- und Schattenwirkungen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht unterstelle das Gegenteil, ohne dies zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen könne durch eine reflexionsarme Ausführung der Lamellen entgegengewirkt werden, verfange nicht, denn bei langsamen Drehbewegungen könne ein „Diskoeffekt“ entstehen, der unabhängig von der Materialbeschaffenheit des Rotors sei. Es handele sich um keine Reflexion. Im Übrigen sei eine solche Ausführung der Lamellen auch nicht in der Baugenehmigung vorgesehen. Schließlich werde die Kleinwindkraftanlage wegen ihrer beträchtlichen Höhe bei tiefstehender Sonne Schatten werfen. Sie werde gemessen von ihrem Mast aus einen Abstand von nur drei Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1 und 2 haben.
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c) Auch dieses Vorbringen vermag den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
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aa) Zutreffend gehen die Antragsteller davon aus, dass allein dann, wenn die in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, die Baugenehmigung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig sein kann. Denn für den Fall, dass die Grenzwerte eingehalten werden können, sie aber im konkreten Einzelfall überschritten würden, handelte die Beigeladene insoweit außerhalb des Genehmigungsumfangs. Dass insoweit der Vollzug der Baugenehmigung behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordern könnte, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen (Senatsurteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - BauR 2011, 1800 (1802)). Die Antragsteller haben mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass das Einhalten der in der Baugenehmigung festgesetzten Grenzwerte unmöglich oder unwahrscheinlich ist. Wahrscheinlich bedarf es insoweit auch keines Sachverständigengutachtens, wie die Antragsteller meinen. Denn wenn bei extremen Windgeschwindigkeiten tatsächlich die Grenzwerte erreicht oder überschritten würden, könnten die Betreiber des Windpillars diesen nötigenfalls außer Betrieb nehmen, um ihren Pflichten aus der Baugenehmigung nachzukommen. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, legen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Hersteller des Windpillars selbst angibt, dass die Anlage im Verhältnis zum Windgeräusch immer lautlos laufe und die Angabe von 36 dB(A) bei 10 m/s sich auf eine theoretisch mögliche Schallemission, die im Abstand bis zu zwei Metern wahrzunehmen sei, nicht aber um eine Schallimmission handele (Schreiben vom 27.11.2012, Baugenehmigungsakte Blatt 43).
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bb) Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf hin, dass es auf eine mögliche, von dem Verwaltungsgericht zur Argumentation herangezogene reflexionsarme Ausführung der Lamellen nicht ankommen kann, weil eine solche Materialbeschaffenheit in der von den Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung nicht gefordert wird. Jedoch geht es den Antragstellern mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht um das klassischerweise als Disco-Effekt beschriebene Phänomen der Lichtreflexe (Licht fällt auf die Lamellen und wird von ihnen reflektiert), sondern um den von ihnen behaupteten Schattenwurfeffekt durch die Drehbewegungen der Lamellen. Dass es zu einem solchen Effekt in einem nicht nur unerheblichen - und damit rücksichtslosen - Ausmaß kommen könnte, haben die Antragsteller aber weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde substantiiert vorgetragen. Vielmehr bleibt es insoweit bei schlichten Behauptungen. Im Unterschied zu einem „klassischen“ Windrad drängt sich ein solcher Effekt angesichts des - recht geringen - Durchmessers des Windpillars hier auch nicht auf. Allerdings dürfte es angezeigt sein, dass die Widerspruchsbehörde die Frage der Rücksichtslosigkeit insoweit näher aufklärt und die Baugenehmigung gegebenenfalls nachbessert. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist es allerdings nicht gerechtfertigt, aufgrund der verbleibenden Restunsicherheiten die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
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3. Soweit die Antragsteller kritisieren, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag nicht auseinandergesetzt, dass die Kleinwindkraftanlage optisch unzumutbar sei und dass es unter Berücksichtigung der Lärmimmissionen, des Schattenwurfs und der optischen Beeinträchtigungen sich insgesamt als rücksichtslos erweise, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdevortrag zum Schattenwurf erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung (II. 2. c) bb)) und die Angriffe gegen die Bestimmungen zum Immissionsschutz verfangen nicht (II. 2. c) aa)). Daher kann insoweit auch keine Gesamtschau der Elemente zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen, wobei das Gebot der Rücksichtnahme insoweit über den Rechtsanwendungsbefehl aus § 173 Abs. 3 BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 7 OBS verankert sein dürfte (vgl. zur Bedeutung von § 173 Abs. 3 BBauG für den Drittschutz: BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 (366)). Ebenso wenig vermögen Beeinträchtigungen der bisherigen unverbauten Aussicht, das Entstehen eines optischen „Ensembles von Turmbauten“ im Zusammenspiel mit einem Schornstein und die Nähe eines Freisitzes zu der geplanten Kleinwindkraftanlage einzeln oder im Gesamtzusammenhang einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Weder der Umstand, dass keine vergleichbaren Anlagen in dem Baugebiet anzutreffen sind, noch der behauptete Wertverlust der Grundstücke der Antragsteller noch das behauptete geringe Gewicht der Interessen der Beigeladenen wegen einer angeblich geringen Energieausbeute der Anlage sind dazu geeignet, die Rechte der Beigeladenen zur Ausnutzung der ihr durch den Stadtbauplan ermöglichten Bebauung ihres Grundstücks auch mit einer Nebenanlage einzuschränken. Letztlich benennen die Antragsteller mit den optischen Beeinträchtigungen und dem möglichen Wertverlust ihrer Grundstücke keine für sich genommen rechtlich geschützten Interessen, auf die ein Nachbar Rücksicht nehmen müsste, ohne dass Besonderheiten wie etwa ausdrückliche Regelungen in einem Bebauungsplan, vorliegen. Solche rechtlich relevanten Besonderheiten werden mit den Beschwerden aber nicht geltend gemacht.
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4. a) Die Antragsteller rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur Unzulässigkeit des Schornsteins übergangen habe. Hinsichtlich des Schornsteins seien die Bauantragsanlagen in vielerlei Hinsicht unvollständig. Weder sei ersichtlich, wo er errichtet werden solle, noch welche Ausgestaltung oder Höhe er haben werde. Die Feuerungsanlage unterfalle dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV. Das bedeute, dass zur Abführung der Immissionen ein Schornstein notwendig sei, der bei der Verwendung fossiler Brennstoffe abhängig von der Gesamtwärmeleistung entweder in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkante von benachbarten Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen um mindestens einen Meter oder die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens drei Meter überragen müsse oder alternativ mindestens zehn Meter über dem Gelände liegen müsse. Angesichts der unvollständigen Bauunterlagen sei es nicht möglich, die Einhaltung dieser drittschützenden Maßgaben zu prüfen. Unabhängig davon sei der Schornstein, der etwa acht bis zwölf Meter hoch werden müsse, mit seinen Dimensionen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, beim Gerichtshof eingegangen am 25.04.2014 haben die Antragsteller weitergehend gerügt, dass aufgrund der besonderen Verhältnisse des Vorhabens der Schornsteinseine eigenständige aufstehende Baulichkeit sei, die Abstandsflächen einzuhalten habe. Es spreche viel dafür, dass die Vorgaben des § 5 LBO insoweit nicht eingehalten werden könnten.
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b) Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit des Schornsteins und der fehlenden Überprüfbarkeit der Bauvorlagen in seinem Beschluss nicht eingegangen ist, auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu schließen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (st. Rspr. BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 (295) und zuletzt Beschluss (K) vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - ZfWG 2014, 24). Jedenfalls vermag das Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die behaupteten Rechtsverletzungen der Antragsteller nicht vorliegen.
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aa) Dem mit einem Genehmigungsvermerk versehenen, maßstabsgetreuen „Deckblatt“ Schnitt AA aus den Bauvorlagen vom 19.06.2013, geändert am 20.06.2013, ist die genaue Lage des Schornsteins ebenso zu entnehmen wie den Grundrissen EG und OG, dem Freiflächenplan sowie den Ansichten „01 und 02“. Da die genannten Dokumente maßstabsgetreue Zeichnungen enthalten, ist ihnen auch die Höhe des geplanten Schornsteins eindeutig zu entnehmen.
24 
bb) § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchV vermag demjenigen Dritten ein subjektives Recht zu vermitteln, der innerhalb eines Umkreises von 15 Metern um die Austrittsöffnung eines Schornsteins im Sinne des Absatzes 1 (1. Halbsatz) oder innerhalb des erweiterten Umkreises (2. Halbsatz) über Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen an seinem Gebäude verfügt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zu Lasten der Antragsteller ist hier aber deswegen nicht festzustellen, weil ausweislich der Bauvorlagen der Schornstein für die Feuerungsanlage, die eine Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW aufweisen soll, weiter als 15 Meter von den Wohngebäuden der Antragsteller entfernt errichtet werden soll.
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cc) Die Rüge des angeblichen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 LBO durch den Schornstein ist nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Insbesondere waren die Antragsteller nicht gehindert, diese Erwägungen fristgerecht vorzubringen. Der Umstand, dass den Antragstellern die entsprechenden Planunterlagen nicht bekannt gewesen sind, hinderte eine entsprechende, fristgerechte Beschwerdebegründung nicht. Bereits aus der angegriffenen Baugenehmigung vom 04.07.2013 selbst ist ersichtlich, dass ihr die Bauzeichnungen vom 19.06.2013 zugrunde liegen. Aus diesen ergibt sich die genehmigte Lage und die genehmigte Höhe des Schornsteins. Von diesen Bauvorlagen hätten sich die Antragsteller und ihr Prozessbevollmächtigter durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen können.
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Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage dieser mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ein Verstoß gegen § 5 LBO durch den Schornstein auch ausschließen.
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dd) Ausgehend von den Erwägungen unter aa) bis cc) ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund des Schornsteins zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller ausgeschlossen.
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5. a) Weiter machen die Beschwerden geltend, dass die geplante Terrasse im Süden die im Stadtbauplan von 1914 festgesetzte Baulinie überschreite. Die Terrasse sei ein Gebäudeteil, der die Baulinie einhalten müsse. Dies ergebe sich aus § 28 Abs. 2 OBS. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine insoweit erforderliche Befreiung nicht erteilt worden. Straßenseitigen Baulinien könne im Einzelfall drittschützende Wirkung zukommen, wenn sich aus dem Bebauungsplan ergebe, dass ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden solle. Dies sei durch das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden. Die Baulinie markiere den Beginn der davor liegenden Bauverbotszone. Im Hinblick auf diese Einschränkung der Überbaubarkeit der Grundstücksfläche habe der Plangeber ein Austauschverhältnis dergestalt geschaffen, dass alle vom Bauverbot betroffenen Nachbarn den gleichen Restriktionen unterworfen seien. Soweit für die Inanspruchnahme der Terrasse, des Weges vom Blauen Weg zur Terrasse und für die Errichtung von Müllboxen eine Befreiung vom festgesetzten Bauverbot erteilt worden sei, erweise sich diese als rechtswidrig. Die Antragsteller seien auch in ihren Rechten verletzt, da bei ihr nicht die gebotene Rücksicht auf die Nachbarinteressen genommen worden sei. Es spreche bereits viel dafür, dass die Bauverbotszone auch zur Wahrung nachbarlicher Belange geschaffen worden sei. Jedenfalls sei das Vorgehen der Beigeladenen rücksichtslos. Denn aus Sicht der Nachbarn sei es nicht hinzunehmen, dass bei einer so umfassenden und prägnanten Bebauung der Bauverbotszone eine Ausnahmesituation für die Beigeladene geschaffen werde. Ähnlich massive Eingriffe in die Bauverbotszone seien in der Umgebung nicht vorhanden. Es sei vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statthaft, der Beigeladenen eine so umfassende Sonderbehandlung zukommen zu lassen.
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b) Dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn weder der Baulinie, deren Überschreitung geltend gemacht wird, noch der „Bauverbotszone“ kommt eine nachbarschützende Wirkung zu. Von den genannten Festsetzungen hat die Baurechtsbehörde auch jeweils eine Befreiung erteilt. Die Antragstellerin zu 3 ist darüber hinaus von den Festsetzungen und Befreiungen unter keinen Umständen betroffen.
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aa) Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 ist weder von der Baulinie betroffen noch liegt es - teilweise - in der Bauverbotszone, in der die Terrasse, der Weg oder die Müllboxen errichtet werden sollen. Daher kommt eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen zu ihren Gunsten von vorne herein nicht in Betracht, so dass ihre Beschwerde insoweit schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
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bb) Aber auch die Beschwerden der weiteren Antragsteller können insoweit keinen Erfolg haben. Der gerügte Verstoß gegen die festgesetzte Baulinie liegt schon nicht vor, weil auch von dieser Festsetzung befreit worden ist. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, da die Festsetzungen nicht zugunsten der Antragsteller zu 1 und zu 2 drittschützend wirkt.
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(1) Mit der Befreiung von den „Festsetzungen des Bebauungsplans -Bauverbot“ (Seite 7 der Baugenehmigung vom 04.07.2013) hat die Antragsgegnerin der Sache nach von der Baulinienfestsetzung befreit. Dies folgt daraus, dass sich Bauverbotsflächen allein aus der Festsetzung von Baugrenzen oder -linien ergeben. Denn Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung (WürttBauO) vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) ermächtigt allein zur Festsetzung von Grenzen, innerhalb oder außerhalb derer die Errichtung von Bauten ausgeschlossen ist. Die sich daraus ergebenden „Bauverbotsflächen“ - genauer Flächen, die von der Bebauung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind - sind das Ergebnis der Anwendung und Festsetzung dieser Grenzen. Gesetzestechnisch kommen sie allein in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (RegBl. S. 77) vor. Damit ist eine Befreiung von einem Bauverbot nach der Württembergischen Bauordnung immer eine Befreiung von der Baugrenze oder -linie, deren Festsetzung zur Bauverbotszone führt.
33 
(2) Regelungen in Ortsbauplänen, die nach den Bestimmungen der §§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan weitergelten, können dann drittschützende Wirkung haben, wenn sie eine Funktion erfüllen, der nach geltendem Recht nachbarschützenden Normen zukommt, denn nur so kann der in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG angelegte Kontinuitätsgedanke mit dem Ziel einer Integration früherer Pläne in das System des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Vorderen, straßenseitigen Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzungen kommen dabei regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten des seitlich angrenzenden Nachbargrundstücks zu (Senatsbeschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - NVwZ-RR 2005, 397 (398)). Die Beschwerden legen nicht dar, weshalb hier ausnahmsweise anderes gelten könnte. Denn die Kombination der Baulinie mit einer „Bauverbotszone“, auf die sie Bezug nehmen, lässt gerade nicht erkennen, dass der Plangeber hier (auch) ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis und nicht allein die städteplanerische Gestaltung des Baugebiets im Blick gehabt haben könnte. Vielmehr folgt aus der Festsetzung vorderer Baulinien oder -grenzen zwingend die Bestimmung nicht überbaubarer Grundstücksflächen (siehe zur heutigen Rechtslage § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; zur Rechtslage 1914: Art. 11 Abs. 4 WürttBauO).
34 
cc) Die Befreiung vom Verbot der Errichtung von Bauten in der Bauverbotszone, die sich nach Art. 11 Abs. 4 WürttBauO durch die Festsetzung von Baugrenzen (hier der Baulinie) ergibt, verletzt die Antragsteller zu 1 und zu 2 nicht in ihren Rechten.
35 
(1) Die Bauverbotszone dient ebenso wenig dem Nachbarschutz wie die Baulinie, deren Überschreitung seitens der Antragsteller gerügt wird. Auch insoweit gilt zunächst, dass die Beschwerden nicht darlegen, weshalb hier der Festsetzung einer vorderen nicht überbaubaren Grundstücksfläche in einer von der Regel abweichenden Weise nachbarschützende Wirkung zukommen könnte (5. b) bb)).
36 
(2) Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn jedoch auch einen Abwehranspruch vermitteln. Dies gilt dann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht also nur dann und insoweit, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung können zwar zur objektiven Rechtswidrigkeit führen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Die Frage, ob eine hinreichende Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt ist, muss nach den Maßstäben beantwortet werden, die zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; Senatsbeschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 10).
37 
Ausgehend hiervon vermögen die Antragsteller mit ihren Beschwerden eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen und also eine fehlerhafte Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen nicht darzutun. Weder eine „Ausnahmesituation für die Beigeladene“ mit einem „massiven Eingriff in die Bauverbotszone“ noch eine negative Vorbildwirkung weisen darauf hin, dass hier schutzwürdige Interessen gerade der Antragsteller in qualifizierter und individualisierter Weise missachtet worden sein könnte, was für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21).
38 
6. a) Darüber hinaus rügen die Beschwerden, dass für das Vorhaben der Beigeladenen Seitenabstände nach § 34 OBS einzuhalten seien, diese aber nicht gewahrt würden. Es handele sich entgegen der Annahme der Baugenehmigung um ein oberirdisches Gebäude, das die in § 34 Abs. 2 OBS in Verbindung mit dem Planeintrag vorgegebenen Seitenabstände einhalten müsse. Dieser sei hier 14 m. Das Vorhaben halte aber nur 2,5 m zum Grundstück der Antragsteller und 2,5 m nach Osten als Abstand ein.
39 
b) Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 2 OBS keinen Drittschutz vermittelt.
40 
Bebauungsvorschriften alter Bebauungs- und Ortsbaupläne, die festlegen, dass von den seitlichen Eigentumsgrenzen zusammen ein bestimmter Abstand einzuhalten ist (Summenabstand), sind regelmäßig nicht nachbarschützend (Senatsbeschluss vom 24.08.1995 - 8 S 2282/95; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 - VBlBW 1992, 344 (346). Dies gilt auch für die in § 34 OBS der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.6.1935 (OBS) geregelten Seitenabstände. Dies ergibt sich zwingend bereits daraus, dass nach § 34 Abs. 3 OBS die Verteilung des vorgeschriebenen Seitenabstandes auf die beiderseitigen Grenzabstände dem Bauenden freigestellt ist. Im Übrigen geht die Annahme der Antragsteller fehl, der Seitenabstand solle (auch) eine offene Bauweise gewährleisten und Vorschriften über die offene Bauweise seien in der Regel nachbarschützend. Denn die nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung nach § 34 OBS erschöpft sich ausweislich § 34 Abs. 3 OBS darin, die Einhaltung eines seitlichen Mindestgrenzabstandes von 2,50 m festzuschreiben. Dieser wird hier jedoch nach dem Beschwerdevorbringen selbst (Beschwerdebegründung S. 25) eingehalten.
41 
7. a) Schließlich machen die Beschwerden geltend, dass sowohl die Befreiung hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche als auch hinsichtlich der zulässigen Gebäudetiefe rechtswidrig erteilt und jeweils die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend gewichtet worden seien.
42 
aa) Es sei eine Überbauung von 10% der Grundstücksfläche, hier von 54 m2, zulässig. Es würden aber 111,11 m2 der Grundstücksfläche und nicht, wie in der Baugenehmigung unterstellt, 74 m2 Grundstücksfläche überbaut. Zwar sei die Bestimmung aus § 3 Abs. 1 OBS nicht drittschützend. Die Befreiung sei hier aber schon deswegen objektiv rechtswidrig erteilt worden, weil die Befreiung nur für eine Überschreitung von 17 m2 Grundstücksfläche erteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen auch nicht vor. Hingegen käme den nachbarlichen Interessen hier ein starkes Gewicht zu. Die geringe Überbaubarkeit der Grundstücke ermögliche ein gehobenes Wohnen. Das Vorhaben laufe dieser Intention zuwider. Auch seien die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn beeinträchtigt. Denn die Nachbarn hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass andere Grundstückseigentümer die Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen einhielten.
43 
bb) Auch die zulässige Gebäudetiefe werde um 50 % überschritten. Diesbezüglich gelte das Gleiche wie bezüglich der bebaubaren Grundstücksfläche.
44 
b) Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden.
45 
Weder die Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche in § 3 Abs. 1 OBS noch diejenigen in § 43 OBS zur Gebäudetiefe sind nachbarschützend (zu § 3 Abs. 1 OBS: Senatsbeschluss vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 - NVwZ 1997, 598; zu § 43 Abs. 3 OBS: Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - BRS 65 Nr. 119). Daher kommt auch insoweit eine die Rechte er Antragsteller verletzende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von diesen Vorschriften allein unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Berücksichtigung nachbarlicher Interessen in Betracht. Dass die Bebauung im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller rücksichtslos wäre, wird mit der Beschwerde aber nicht dargetan. Die Antragsteller behaupten letztlich keine individuelle Betroffenheit, sondern machen einen das gesamte Baugebiet umfassenden Anspruch auf Einhaltung „der Restriktionen im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen“ geltend. Eine gerade ihre Interessen als Angrenzer beeinträchtigende tatsächliche Situation wird von ihnen hingegen gerade nicht vorgebracht. Eine „optische Beeinträchtigung“ alleine kann nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
47 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 57) an. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht in Betracht, da sich die Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr setzten.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. April 2013 - 3 K 2076/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 3 der Nebenbestimmung Nr. 86 zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1
published on 02/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 11/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.08.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014 verpflichtet, die zuletzt vom Kläger beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Aufzugt
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.