Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2013

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,. EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 09.02.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Antrag des Antragstellers die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in dem Beförderungsverfahren, das mit Blick auf den altersbedingten Eintritt in den Ruhestand des Vorsitzenden des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofs mit Ablauf des 30.06.2012 eingeleitet worden ist. Es handelt sich hierbei um ein neues selbständiges Auswahlverfahren mit eigenem Bewerberkreis und nicht um die Fortsetzung des Auswahlverfahrens für die Ernennung eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof, das aus Anlass der Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenates eingeleitet worden ist und in dem der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Wiederholung der Auswahlentscheidung erstritten hat (vgl. dazu den Gerichtsbeschluss vom 24.10.2011 - 4 K 2146/11 -). In diesem von der Antragsgegnerin nicht vorrangig betriebenen, aber gleichwohl fortdauernden und mit den Maßgaben des Beschlusses vom 24.10.2011 behafteten Auswahlverfahren ist eine neue Auswahlentscheidung trotz der erneuten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers unter dem 10.01.2012, die Gegenstand des Gerichtsverfahrens 1 K 1101/12 ist, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht ergangen (vgl. zu den Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Abbruch eines Auswahlverfahrens: BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, BVerwGE 141, 361). Auch wenn der Antragsteller für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann, hat er einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn 19, 20, zum einstweiligen Rechtsschutz bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen). Dies gilt auch dann, wenn über eine weitere Beförderung entschieden werden soll, ohne dass ein früheres Auswahlverfahren, in dem der Antragsteller ebenfalls Bewerber ist, endgültig abgeschlossen worden ist.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat dem Antragsteller und den anderen im vorliegenden Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerbern am 30.07.2012 mitgeteilt, dass die Bundesministerin der Justiz beabsichtigt, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 1 GG) die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Diese Mitteilung kündigt die Ernennung der Beigeladenen, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102), für den Fall an, dass der Bundespräsident nach Verstreichen einer Wartefrist die ihm von der obersten Bundesbehörde vorgeschlagene Auswahl des nach ihrer Ansicht am besten geeigneten Bewerbers in seinen Willen aufnimmt und damit die der Auswahl zugrunde liegenden Erwägungen der obersten Bundesbehörde zum Inhalt der von ihm zu treffenden statusrechtlichen Entscheidung macht (vgl. ausführlich zum Ernennungsverfahren in diesen Fällen und zu dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -. ESVGH 47, 6). Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Ernennung zu verhindern. Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -, juris Rn 13). Er muss ferner diesen Anspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn 22).
2. Hierbei sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten (vgl. unter Zusammenfassung ihrer bisherigen Rechtsprechung etwa: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423):
2.1 Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -, und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
2.2 Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
2.3 Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, a.a.O. Rn 17; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
2.4 Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
2.5 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O., auch zu Bedeutung und Reichweite von Anlassbeurteilungen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).
10 
2.6 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83).
11 
3. Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht gerecht. Fehler im Verfahrensablauf zum Nachteil des Antragstellers sind zwar weder vorgetragen noch ersichtlich (3.1). Inhaltlich hält die Auswahlentscheidung aber nach der auch im vorliegenden Eilverfahren gebotenen vertiefenden Überprüfung einer Nachprüfung nicht stand, da sie auf Grundlage einer rechtsfehlerhaften dienstlichen Beurteilung erfolgt ist (3.2) und sich die Entscheidung auch nicht aus den anderen, von der Antragsgegnerin hilfsweise angeführten Gründen als rechtmäßig erweist (3.3).
12 
3.1 Zuständig für die Ernennung eines Richters zum Vorsitzenden Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes ist nach Art. 60 Abs. 1 GG, § 46 DRiG, § 10 Abs. 1 BBG (entsprechend) der Bundespräsident, der diese Befugnis nach seiner Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 23.06.2004 (BGBl. I S. 1286) auch nicht anderen Stellen insgesamt übertragen hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Anordnung sind dem Bundespräsidenten in solchen Fällen Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen. Einzelheiten hierüber sind in den Durchführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 25.09.1969 (GMBl. S. 434, m.sp.Änd.) enthalten. Nach § 4 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen legen die obersten Bundesbehörden ihre Vorschläge dem Bundespräsidenten nach den Mustern der Anlage 2 ohne weiteres Anschreiben vor; die Personalakten sind auf Anfordern nachzureichen. Die erforderlichen Urkunden werden von den obersten Bundesbehörden bis auf das Datum vorbereitet. Sie sind durch den zuständigen Bundesminister, im Falle seiner Verhinderung durch den ihn vertretenden Bundesminister, mit dem Namen ohne weitere Zusätze gegenzuzeichnen. Dies ist erfolgt. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme i.S.d. § 57 DRiG abgegeben. Eine Beteiligung des Richterwahlausschusses nach Art. 95 Abs. 2 GG, § 125 Abs. 1 GVG in Verb. mit den Bestimmungen des Richterwahlgesetzes vom 25.08.1950 (BGBl. I. S. 368) war ebenso wie wohl die erfolgte, aber unschädliche Herbeiführung eines dem Vorschlag der Bundesjustizministerin zustimmenden Kabinettsbeschlusses nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, a.a.O.). Ob die (lediglich interne) Ausschreibung des Amtes mit dem Schreiben des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - etwa auch mit ihrer Wendung nur an Richter und Richterinnen, die das 62. Lebensjahr noch nicht überschritten haben - den hieran zu stellenden Anforderungen entspricht, kann dahinstehen, da der Antragsteller am Auswahlverfahren beteiligt worden ist.
13 
3.2. Ausweislich des sich in den Besetzungsakten befindlichen Auswahlvermerks des Bundesministeriums der Justiz vom 19.07.2012 (zur Dokumentationspflicht für die wesentlichen Auswahlerwägungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) werden nach der vorbereitenden Besetzungspraxis des Bundesministeriums der Justiz im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin berücksichtigt:
14 
- Juristische Fachqualifikation,
- Breite der juristischen Kenntnisse in fachlich damit zusammenhängenden Gebieten einschließlich der Fähigkeit auch zur wissenschaftlichen Durchdringung von Rechtsproblemen,
- Zusammenarbeit im Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz,
- Qualität der richterlichen Arbeit,
- Belastbarkeit, einschließlich Arbeitsmenge.
15 
Bei den obersten Bundesgerichten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und dem Bundespatentgericht bestehe jedoch aufgrund der teilweise sehr hohen Spezialisierung der einzelnen Senate die langjährige Praxis, eine Person für einen bestimmten Spruchkörper vorzuschlagen und dementsprechend ein „spezielles Anforderungsprofil“ für diese Vorsitzendenstelle zugrunde zu legen. Dies sei rechtlich dann möglich, wenn konkret absehbar sei, dass das Präsidium keine Umsetzung vornehmen, sondern die zu benennende Person tatsächlich diesem Spruchkörper zuweisen werde. Die Gerichtspräsident(inn)en teilten demgemäß in ihrem Besetzungsbericht immer mit, welche Entscheidung das – von ihnen vorher konsultierte - Präsidium treffen werde. In diesem Zusammenhang habe der Präsident des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, dass der/dem neu zu ernennenden Vorsitzenden voraussichtlich wiederum der Vorsitz im 4. Strafsenat übertragen werde. Eine Besetzung aus dem Kreis der Vorsitzenden anderer Senate sei nicht in Aussicht genommen. Bei der Besetzungsentscheidung sei zunächst auf die allgemeine Qualifikation für das Amt eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin abzustellen. Ob die Bewerber/innen daneben auch das spezielle Anforderungsprofil für einen bestimmten zu besetzenden Senat erfüllten, spiele nach der Entscheidungspraxis des Bundesministeriums der Justiz dann eine Rolle, wenn Bewerber/innen aufgrund der dienstlichen Beurteilungen gleich bewertet seien oder gegebenenfalls auch, wenn einem Bewerber/einer Bewerberin spezifisch erforderliche Fachkenntnisse fehlten.
16 
Ausgehend hiervon beruht die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auf zwei tragenden Erwägungssäulen. Zum einen wird darauf abgestellt, dass ausweislich der aktuell eingeholten dienstlichen Beurteilungen die Beigeladene mit der für ihre persönliche und fachliche Eignung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin erhaltenen Bewertungsstufe „besonders geeignet“ im Vergleich zu dem Antragsteller und den anderen Bewerbern die allgemein an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter zu stellenden Anforderungen am besten erfülle. Zum anderen würde selbst ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung mit der Folge der Anhebung der Bewertungsstufe auf „besonders geeignet“ an dieser Einschätzung nichts ändern. Auch in diesem Fall wäre der Beigeladenen aus fachlichen Gründen der Vorzug vor dem Antragsteller zu geben. Sie sei fast sieben Jahre lang Mitglied im 4. Strafsenat gewesen, sodass ihr die Spezialmaterien des Senats, namentlich Revisionen in Verkehrsstrafsachen sowie Entscheidungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen noch geläufig seien. Dieser Umstand lasse eine nahtlose Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats erwarten. Außerdem wäre die Beigeladene wegen der Unterrepräsentanz von Frauen unter den Vorsitzenden beim BGH nach § 8 BGleiG bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Erwägungen tragen eine fehlerfreie Auswahlentscheidung nicht.
17 
3.2.1 Die dem vorliegenden Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012, die an die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2012 maßgeblich anknüpft und die deshalb nicht losgelöst von dieser betrachtet werden kann, bildet keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leidet.
18 
Im vorliegenden Besetzungsverfahren bezieht die Anlassbeurteilung vom 31.05.2012 die Zeit nach dem 25.02.2011 in ihren Beurteilungszeitraum ein und knüpft im Übrigen an die Erwägungen der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vom 10.01.2012 an, die sie in ihre Begründung aufnimmt. Zwar geht die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2012, wie im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 ausdrücklich hervorgehoben wird, von einem Beurteilungszeitraum nur bis zum 25.02.2011 aus, was schon für sich genommen für die Zwecke des dortigen Besetzungsverfahrens fehlerhaft, weil zu verkürzt gewesen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, a.a.O.). Gleichwohl schafft die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 im vorliegenden Besetzungsverfahren zusammen mit den übernommenen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 einen nahtlosen Übergang zu der davor liegenden Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 16.03.2010.
19 
Sie bleibt aber in der Aussage zum getroffenen Gesamturteil,
20 
„Insgesamt halte ich …. für das Amt eines Vorsitzenden am Bundesgerichtshof aber nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet.“,
21 
zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Entsprechend ihrer Zweckbestimmung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, müssen dienstliche Beurteilungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten oder Richters hinreichend bestimmt bewerten. Der beurteilte Beamte oder Richter muss nachvollziehen können, welchen Stellenwert der Dienstherr seiner beruflichen Leistung im Vergleich zu den Leistungen anderer vergleichbarer und beurteilter Beamter zumisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7/07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Dies erfordert im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung eine exakte Beschreibung des gewonnenen Ergebnisses. Hierzu hat sich als Praxis für die Beurteilung der Richter des Bundesgerichtshofs aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt die mögliche Vergabe von vier Bewertungsstufen, u.a. der zweithöchsten Bewertungsstufe „sehr gut geeignet“ und der höchsten Bewertungsstufe „besonders geeignet“ herausgebildet. Dies schließt nicht aus, und es ist für eine bessere Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sogar sinnvoll, dass in der dienstlichen Beurteilung wertend, aber auch insoweit hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, in welchem Bereich der Bewertungsstufe sich das Gesamturteil bewegt, also etwa in dem Sinne, ob die Bewertungsstufe nur knapp erreicht wurde oder ob ihr Überschreiten demnächst zu erwarten ist. Diese sich daraus ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit sind nicht erfüllt. Im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012, wie es in Form des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 beschrieben ist, wurde dem Antragsteller unter Abweichung nach unten von dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 16.03.2010 („besonders geeignet“) ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt. An dieses Gesamturteil will die dienstliche Beurteilung vom 31.05.2012 einerseits zwar anknüpfen („nach wie vor“), andererseits bleibt der nunmehr gewählte Zusatz „(noch)“ in mehrfacher Hinsicht unklar. Soll er zum Ausdruck bringen, dass bereits das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 sich im untersten Bereich von „sehr gut geeignet“ bewegte, so wäre dies nach Vorstehendem nicht nachvollziehbar. Soll er hingegen zum Ausdruck bringen, dass das neue Gesamturteil nunmehr dort angesiedelt werde, also inhaltlich eine weitere Herabstufung erfolgen solle, so stünde dies im unauflösbaren Widerspruch zur voran stehenden Formulierung „nach wie vor“. Bereits dieser Mangel dürfte zu einem Erfolg der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 2228/12 führen.
22 
Abgesehen davon dürften beide (Anlass-)Beurteilungen trotz der gerichtlichen Hinweise im Beschluss vom 24.10.2011 (Az.: 4 K 2146/11) an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und -darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden.
23 
Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, dürfen die grundsätzlich für eine Bewerberauswahl maßgebenden Regelbeurteilungen (§ 46 DRiG in Verb. mit § 21 Satz 1 BBG, §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 48 BLV entsprechend) lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn 30). Diese Grundsätze dürften entsprechend auch für das Verhältnis von Anlassbeurteilungen untereinander Anwendung finden, wenn - wie hier - eine regelmäßige Beurteilung nicht stattfindet.
24 
Kann - wie hier - der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2/10 -, IÖD 2013, 2, mit weiteren Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
25 
Ausschlaggebender Grund, das Gesamturteil der Anlassbeurteilung vom 10.01.2012 und dem folgend der hier maßgebenden Anlassbeurteilung vom 31.05.2012 von „besonders geeignet“ wie noch in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 16.03.2010 und vom 15.02.2008 auf „sehr gut geeignet“ herabzustufen bzw. das herabgestufte Gesamturteil beizubehalten, war ausweislich der hierfür in der Beurteilung vom 10.01.2012 gegebenen Begründung des beurteilenden Präsidenten des Bundesgerichtshofs allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz. So ist neben anderem etwa zusammenfassend ausgeführt: „Der Antragsteller, mit dem über Rechtsfragen zu diskutieren - auch streitig zu diskutieren - wegen seiner profunden Kenntnisse des Rechts und seiner intellektuellen Brillanz bereichernd sein kann, versteht es bedauerlicher Weise nicht in dem für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen Maße, dem Gegenüber klar zu machen, dass er ihn mit seiner abweichenden Sicht wirklich ernst nimmt. Er neigt dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen - etwa durch überheblich herablassende Äußerungen, durch eine unangebrachte Schärfe im Ton, durch unnötige spitze Anmerkungen, in Einzelfällen aber auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspricht. Kann er sich mit seiner Auffassung nicht durchsetzen, gelingt es ihm weniger als anderen, dies zu akzeptieren.“ Dies ergebe sich zu seiner Überzeugung aus der inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde nach außen auch schon dadurch sichtbar und belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats, wie sich ihm die Dinge seit dem Senatswechsel der dritten Kollegin darstellten, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller - zumal als Vorsitzendem - nicht vorstellen hätten können und vom Präsidium auf ihren – maßgeblich oder jedenfalls auch hierauf beruhenden – Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien. Diese Umstände seien ihm bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nicht bekannt gewesen. Außer vagen Gerüchten hätten ihm - anders als heute - damals keine belastbaren eigenen Erkenntnisse vorgelegen, die ihm durchgreifende Zweifel an den Beurteilungsbeiträgen der Senatsvorsitzenden hätten begründen können. Der positiven Einschätzung der Senatsvorsitzenden in ihren Beurteilungsbeiträgen aus den Jahren 2008-2010, die das Verhalten des Antragstellers und sein Ansehen im Senat nicht zutreffend wiedergeben würden, könne er sich deshalb aus heutiger Sicht nicht mehr anschließen. Diese in der Anlassbeurteilung vom 31.05.2012 unverändert übernommene und gegenüber früheren Bewertungen erheblich geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des Antragstellers ist auch durch die nunmehr hierfür gegebenen Begründungen nicht ausreichend nachvollziehbar gemacht.
26 
Bis zum 16.03.2010 wurde dem Antragsteller, der unstreitig alle übrigen Merkmale des nach der Besetzungspraxis insoweit lediglich beschreibenden Anforderungsprofils (vgl. zur Abgrenzung des konstitutiven vom beschreibenden Anforderungsprofil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom Beschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193) in hervorragendem Maße erfüllt, in seinem Berufsleben durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt. So ist etwa schon in der dienstlichen Beurteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20.10.1998 beispielhaft ausgeführt: „Professor Dr. F. ist eine selbstbewusste Persönlichkeit mit natürlicher Autorität. Neben seiner fachlichen Überlegenheit besticht er durch Bescheidenheit und Menschlichkeit. Dadurch gestaltet sich auch das Verhältnis zu weniger herausragenden Kollegen problemlos und freundlich. Aus seiner inneren Festigkeit heraus ist es für ihn eine Selbstverständlichkeit, sich ergebnisoffen jeder sachlichen Diskussion zu stellen, Gegenargumente aufzunehmen und mit großer geistiger Beweglichkeit zutreffend zu gewichten. Erforderlichenfalls ist er ohne Empfindlichkeit bereit, den eigenen Standpunkt zu korrigieren.“ Übereinstimmendes findet sich während der Tätigkeit des Antragstellers als Richter am Bundesgerichtshof durchgängig in den von den jeweiligen Beurteilern ohne jeden Vorbehalt in dienstliche Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen des Antragstellers um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof, zuletzt in die Anlassbeurteilung vom 16.03.2010, übernommenen Beurteilungsbeiträgen der damaligen Vorsitzenden des 2. Strafsenats. Diese hatte etwa in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 04.01.2008, auf den sie in ihren Beurteilungsbeiträgen vom 12.02.2010 und vom 11.11.2010 vollinhaltlich verwiesen hat, ausgeführt: „Er genießt im Senat hohe Wertschätzung, und zwar nicht nur wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz, sondern auch wegen seiner Hilfsbereitschaft und seiner menschlichen Art im kollegialen Miteinander. In den Beratungen überzeugt er nicht nur durch wortgewandte und im höchsten Maße sachkundige Diskussionsbeiträge, sondern auch durch seine ausgeprägte Fähigkeit, zuhören zu können und auf die Argumente seines Gegenübers einzugehen.“ Diese Einschätzung hat sie in ihrem Schreiben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2010 nochmals ausdrücklich bestätigt. Zu all diesen in den wesentlichen Aussagen übereinstimmenden wertenden Beschreibungen steht die jetzige Bewertung dieser Eigenschaften des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2012 in geradezu diametralem Gegensatz. Die für eine solche - zudem unter Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der Senatsvorsitzenden vom 11.10.2010 angenommene - Verschlechterung gegenüber den dienstlichen Beurteilungen vom 16.03.2010 und auch vom 15.02.2008 erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, a.a.O. und Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2/10 -, a.a.O.) bleiben die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2012 und ihr folgend vom 31.05.2012 nach jetziger Erkenntnislage jedoch schuldig.
27 
Nicht ausgeschlossen ist, dass derartige herausragende Befähigungen auch wieder in den Hintergrund treten oder ganz verloren gehen können, etwa dann, wenn durch dauernden persönlichen Erfolg und hohe fachliche Wertschätzung der eigenen Leistung die Neigung, sei es bewusst oder unbewusst, zunimmt, das Gewicht der eigenen Person zu sehr in den Vordergrund zu rücken. Dies mag insbesondere auch der Fall sein können, wenn im kollegialen Umgang besondere persönliche Spannungen mit Kolleginnen und Kollegen bestehen, die diese naturgemäß anders wahrnehmen als hier der Antragsteller selbst oder auch seine Senatsvorsitzende, die mit der Zusammenarbeit des Antragstellers höchst zufrieden war. Um eine solche negative Entwicklung - und im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel - in einer dienstlichen Beurteilung entgegen früheren Einschätzungen annehmen zu können, bedarf es aber einer eingehenden Begründung unter Darlegung belastbarer Tatsachen. Der beurteilende Präsident des Bundesgerichtshofs gründet seine geänderte und in Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der damaligen Senatsvorsitzenden vorgenommene Einschätzung der Sozialkompetenz des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 im wesentlichen auf die unbestreitbare Tatsache, dass eine Senatskollegin und zwei Senatskollegen des Antragstellers den Senat verlassen haben, und im Übrigen - neben den Stellungnahmen des Antragstellers im Beurteilungsverfahren - auf neue Erkenntnisse, die er anlässlich eines Gesprächs mit der Senatskollegin im April/Mai 2010 zu ihrem Wechselwunsch sowie aus weiteren Sachverhaltsermittlungen, die er auf den Gerichtsbeschluss vom 24.10.2011 hin veranlasst habe, gewonnen habe. Die abweichende Einschätzung der damaligen Senatsvorsitzenden in ihren Beurteilungsbeiträgen und die gegenläufigen aktuellen Erklärungen anderer Kollegen habe er bei der Gesamtabwägung berücksichtigt. Die Ermittlungen seien durch weitere (vertrauliche) Gespräche und die Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei den aus dem Senat ausgeschiedenen und den beiden älteren im Senat verbliebenen Mitgliedern sowie weiteren namentlich nicht benannten Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers erfolgt. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber, also der weiteren Beurteilungsbeiträge, ist trotz der Aufbewahrung der Unterlagen aber weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der Personalakte offen gelegt. Zur Unterstützung werden lediglich wenige, zum Teil viele Jahre zurückliegende konkrete Vorfälle genannt. Dies dürfte aber nach Vorstehendem ohne Offenlegung der erhaltenen Informationen, jedenfalls was ihre Tatsachengrundlagen und ihre Urheber betrifft, nicht ausreichend sein, um entgegen dem Beurteilungsbeitrag der Senatsvorsitzenden vom 11.11.2010 einen gegenüber der dienstlichen Beurteilung vom 16.03.2010 derart erheblichen Befähigungsabfall in nachvollziehbarer Weise zu begründen, zumal der eine ausgeschiedene Senatskollege im Wettbewerb um den stellvertretenden Senatsvorsitz dem Antragsteller im Jahr 2008 unterlegen war und der andere als potentieller Konkurrent des Antragstellers um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof, wie gerade das jetzige Besetzungsverfahren zeigt, anzusehen war. Dies schließt zwar ihre Beteiligung am Beurteilungsverfahren des Antragstellers nicht von vorneherein aus, erfordert aber eine besonders kritische Würdigung der von ihnen erhaltenen Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 7/06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27). Solche Erwägungen sind in der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 und im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 nicht angestellt. Ohne Kenntnis der konkret erhaltenen Informationen lässt sich seitens des Gerichts ebenso wenig feststellen, ob dies ausnahmsweise entbehrlich war, wie Umstände dazu, ob die insgesamt erhaltenen Informationen eine Abweichung von dem nach ständiger Beurteilungspraxis vorrangig einzuholenden und in erster Linie maßgebenden Beurteilungsbeitrag der Senatsvorsitzenden im Rahmen der Beurteilungsermächtigung des Beurteilers rechtfertigen können.
28 
Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Verfahren maßgeblich darauf ankommt, wie sich die soziale Kompetenz des Antragstellers im beschriebenen Sinne aufgrund neuerer Erkenntnisse während des aktuellen Beurteilungszeitraums darstellt. Hierzu verhält sich die dienstliche Beurteilung vom 31.05.2012, die die Einschätzungen der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 insoweit unbesehen übernimmt, nicht in ausreichendem Maße. So geht sie insbesondere nicht näher darauf ein, dass auch der inzwischen ebenfalls in den Ruhestand getretene neue Senatsvorsitzende dem Antragsteller in seinem Beurteilungsbeitrag vom 10.05.2012 - den sich der Beurteiler „zu eigen“ machte - u.a. attestiert hatte, er verfüge über ein profundes Wissen und ein ausgezeichnetes Argumentationsgeschick, verschließe sich aber in den Beratungen auch Gegenargumenten nicht, ohne dass von einem „überheblichen“ oder gar „aggressiven“ Verhalten des Antragstellers auch nur ansatzweise die Rede ist. Dies hätte vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2012 unter Heranziehung oder ggf. Verschaffung weiterer Erkenntnisse zumindest eine kritische Hinterfragung der in der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 insoweit gewonnenen Einschätzung nahelegen müssen, insbesondere zumindest auch dazu, ob mit Blick auf unterschiedlich wahrgenommene Verhaltensweisen des Antragstellers eine Herabstufung um eine Bewertungsstufe gerechtfertigt gewesen ist und nicht vielmehr eine gewisse Differenzierung innerhalb der Bewertungsstufe „besonders geeignet“ ausreichend wäre. Dies ist nicht geschehen. So sind etwa die nach dem 25.02.2011, dem ausdrücklich erklärten Beginn des Beurteilungszeitraums der dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2012, im Verfahren 4 K 2146/11 vorgelegten und in eine ähnliche Richtung gehenden Versicherungen an Eides Statt mehrerer Senatskolleginnen und -kollegen des Antragstellers von August/September 2011 zu der Zusammenarbeit mit ihm auch und gerade in Zeiten, in der er den Senatsvorsitz vertretungsweise wahrnahm (01.02.2011 bis 31.12.2011), in der dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2012 ebenso wie in dem Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 nicht einmal mehr erwähnt, geschweige denn zusammen mit dem Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom 10.05.2012 wertend berücksichtigt.
29 
3.2.2 Die dienstliche Beurteilung vom 31.05.2012 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich rechtmäßig. Zwar werden dem Antragsteller darin weitere Umstände vorgehalten, durch die der beurteilende Präsident des Bundesgerichtshofs „seine Zweifel an der besonderen persönlichen Eignung des Antragstellers“ für das Amt eines Vorsitzenden „bestätigt“ sieht. Es ist jedoch ungeachtet der Richtigkeit und Berechtigung dieser Vorhaltungen offen, ob alleine sie zur Herabstufung einer im Übrigen nach wie vor als bestehend erachteten besonderen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt führen würden. Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung, ob mit Blick auf die erheblichen Defizite schon in der Sachverhaltsermittlung vor Erstellung der durch die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2012 ersetzten dienstlichen Beurteilung vom 08.12.2010 (vgl. dazu den Beschluss vom 24.10.2011 - 4 K 2146/11 -) und die Aufnahme umfangreicher, aber überflüssiger, weil ausdrücklich nicht berücksichtigter Erwägungen zu Lasten des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2012 Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des beurteilenden Präsidenten des Bundesgerichtshofs bestehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318 = IÖD 1999, 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, a.a.O.).
30 
3.3 Spricht danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 im Verfahren 1 K 2228/12 keinen Bestand haben und eine Neubeurteilung erforderlich werden wird, ist auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen anzusehen. Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihren Auswahlerwägungen in Rechnung gestellt, dass der (erstmals) im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2012 ebenfalls mit „besonders geeignet“ beurteilten Beigeladenen auch dann der Vorzug zu geben sei, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren letztlich ein Gesamturteil „besonders geeignet“, mithin einen Beurteilungsgleichstand erstreiten könnte. Sie hat hierbei auf – nicht vom allgemeinen Anforderungsprofil umfasste – umfangreichere Erfahrungen der Beigeladenen im Verkehrsstrafrecht sowie bei Entscheidungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wegen ihrer langjährigen Tätigkeit im 4. Strafsenat und die Kriterien des § 8 BGleiG verwiesen. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass vor einem Rückgriff auf solche Hilfskriterien erst frühere Beurteilungen zusätzlich zu der aktuellen dienstlichen Beurteilung heranzuziehen sind, die dann eine länger andauernde positive Leistungsentwicklung des Antragstellers nahe legen könnten. Darauf, ob die Beigeladene das so genannte „spezielle Anforderungsprofil“, das allenfalls im Sinne eines Hilfskriteriums bei Beurteilungsgleichstand in jeder Beziehung verstanden werden kann, besser erfüllt als der Antragsteller, kommt es danach nicht mehr an, abgesehen davon, dass das für eine Senatszuweisung allein zuständige und zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Präsidium des Bundesgerichtshofs dem im vorliegenden Besetzungsverfahren erfolgreichen Bewerber auch den Vorsitz des 2. Strafsenats übertragen könnte.
31 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 2 Dienstliche Beurteilung


(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 1.in regelmäßigen Abständen und2.wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der pe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten


Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 95


(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsger

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 10 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder4. Verleihung eine

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen


(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen 1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,2. bei der Einstellung,3. beim beruflichen Aufst

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 57 Stellungnahme des Präsidialrats


(1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 60


(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese B

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 125


(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Zum Mitglied des Bundesg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2012 - 2 VR 5/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 2 A 2/10

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juni 2012 - 4 S 472/12

bei uns veröffentlicht am 01.06.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 - 6 K 3845/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2012 - 2 A 7/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tatbestand 1 Der 19.. geborene Kläger bekleidet als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe BBesO A 16) den Dienstposten eines Referatsleiters beim Bundesnachrich

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Dez. 2011 - 2 B 106/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2011 - 4 K 2146/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 4 S 353/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 4 S 2660/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 S 2057/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2013 - 4 StR 556/12

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 556/12 vom 26. März 2013 in der Strafsache gegen alias alias wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2018 - B 5 E 18.411

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 22.010,01 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 K 3501/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 K 3517/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
ist zulässig und begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist.
Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525).
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris).
10 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu.
11 
Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
12 
Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.).
14 
Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben.
15 
Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen.
16 
In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt.
17 
In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus:
18 
„Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘
19 
Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“
20 
Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht.
21 
Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden.
22 
Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft.
23 
Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor.
24 
Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt.
25 
Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt.
26 
Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen.
27 
Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Tatbestand

1

Der 19.. geborene Kläger bekleidet als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe BBesO A 16) den Dienstposten eines Referatsleiters beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er macht Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung geltend.

2

Zum 1. Februar 20.. war die Stelle des Leiters der Unterabteilung ... beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) zu besetzen. Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. Neben zwei Interessenten, die sich beworben hatten, bezog die Beklagte zunächst acht weitere Kandidatinnen und Kandidaten von Amts wegen in die Betrachtung ein, darunter den Kläger. Grundlage für die Auswahlentscheidung bildete ein Anforderungsprofil vom 14. März 20.., das gründliche Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes und eine langjährige Bewährung in Führungspositionen unterschiedlicher Bereiche verlangte. Anlassbeurteilungen wurden nicht erstellt.

3

Zwei Vorschläge des BND, die Stelle mit Konkurrenten des Klägers zu besetzen, scheiterten, weil das Bundeskanzleramt nicht zustimmte.

4

In der Folge bemühte sich der BND um die Erweiterung des Bewerberkreises und schlug am 12. April 20.. einen im Dienst des ... ... tätigen Leitenden Polizeidirektor (BBesO A 16) für den zu besetzenden Dienstposten vor. Er eigne sich besonders gut, weil er Erfahrung bei der Abwicklung großer Projekte sowie im Umgang mit der Verlegung von Behörden und in der interbehördlichen Kommunikation habe. Er müsse allerdings noch durch seinen bisherigen Dienstherrn in ein Amt der Besoldungsgruppe BBesO B 3 befördert werden und könne danach ämtergleich versetzt werden. Auch diese Vorlage wies das Bundeskanzleramt als unzureichend zurück, weil eine eingehende Begründung für die Übernahme des über 55 Jahre alten Kandidaten in den Bundesdienst fehle; außerdem müsse eine Analyse der durch die Übernahme verursachten Kosten vorgelegt werden. Daraufhin ergänzte der BND das bisherige Anforderungsprofil am 19. April 20.. um die Aspekte "Erfahrung mit der Abwicklung großer Projekte, mit der Verlegung von Behörden und der interbehördlichen Kommunikation". Schließlich wurde der ausgewählte Bewerber vom bisherigen Dienstherrn am 17. Juli 20.. zum Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert und mit gleichem Wirkungsdatum in den Bundesdienst zum BND versetzt. Die Beklagte übertrug ihm den Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ...

5

Die in die Auswahl einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten wurden über die Stellenbesetzung vor dem 17. Juli 20.. nicht informiert. Ein Mitarbeiter des BND hatte eine solche Unterrichtung zwar mehrfach rechtzeitig vorgeschlagen. Er war jedoch angewiesen worden, die unterlegenen Kandidaten "nicht jetzt, keinesfalls vor dem 14. bzw. 'eingangstechnisch' 17.07.20..!" zu informieren. Die Mitteilung über die Stellenbesetzung wurde am 14. Juli 20.. versandt; der Kläger erhielt sie am 19. Juli 20...

6

Schon zuvor, am 18. Mai 20.., hatte der Kläger gegenüber dem Bundeskanzleramt geltend gemacht, er sei trotz seiner Spitzenbeurteilung übergangen worden. Am 24. Juli 20.. bat er erneut um Auskunft über den Ablauf des Verfahrens und um Akteneinsicht.

7

Durch Schreiben vom 10. Oktober 20.. beantragte der Kläger schließlich, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 17. Juli 20.. zum Direktor beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert worden. Er sei der einzige Kandidat mit der Spitzennote gewesen, so dass die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Ihm sei auch die Möglichkeit verweigert worden, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Februar 20.. mit der Begründung ab, nur der ausgewählte Kandidat habe das Anforderungsprofil in wesentlichen Punkten erfüllt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen: Für die zu besetzende Stelle habe ein konstitutives Anforderungsprofil bestanden, da die speziellen Eignungsvoraussetzungen durch Regelbeurteilungen nicht abgedeckt gewesen seien. In einem solchen Fall spiele die dienstliche Beurteilung erst dann eine Rolle, wenn alle Kandidaten, die dem Anforderungsprofil nicht entsprächen, ausgeschieden worden seien. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nicht zu beanstanden: Im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens habe sich gezeigt, dass die Aufgaben der Unterabteilung ... den Erfordernissen im Hinblick auf den Umzug des BND nach Berlin anzupassen gewesen seien. Deshalb sei das erste Auswahlverfahren konkludent abgebrochen worden. Schließlich sei auch der Rechtsschutz des Klägers nicht vereitelt worden, da Art. 33 Abs. 2 GG bei der ämtergleichen Versetzung des Kandidaten aus... nicht zu beachten gewesen sei.

8

Mit seiner am 5. August 20.. erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Auswechslung des Anforderungsprofils im laufenden Stellenbesetzungsverfahren sei unzulässig gewesen und habe allein dem Zweck gedient, den ausgewählten Kandidaten befördern zu können. Das laufende Verfahren sei auch nicht abgebrochen worden; weder sei hierzu irgendetwas verlautbart worden noch sei ein konkludenter Abbruch überhaupt zulässig. Das Verschulden des Beklagten sei offensichtlich, und dies gelte auch für die Kausalität des Rechtsverstoßes für den eingetretenen Schaden. Im Übrigen greife zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 27. Februar 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 20.. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozesszinsen zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält das Stellenbesetzungsverfahren für rechtsfehlerfrei. Es liege schon keine Beförderungssituation vor, da nur eine ämtergleiche Versetzung vorgenommen worden sei. Das erste Auswahlverfahren sei nach der zwingend notwendigen Änderung des Anforderungsprofils aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Im neuen Verfahren sei es auf einen Vergleich der Beurteilungen der betrachteten Kandidaten nicht angekommen, weil nur der ausgewählte Kandidat die Anforderungen der Stelle erfüllt habe. Im Übrigen habe der Kläger es versäumt, um Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verfahrens- und Personalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig.

14

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden.

15

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBI 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5 S. 2 f.; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3; vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 31. März 2010 - BVerwG 2 A 2.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 15; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwG 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45). Seine Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

16

1. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt.

17

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden (Urteile vom 17. August a.a.O. S. 103 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 20).

18

Welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt zu stellen sind, muss unter Leistungsgesichtspunkten aus der Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens abgeleitet sein. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" eine Stelle erhalten soll, welche Zuständigkeiten ihr also im Einzelfall zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 54). Als sachfremd ist es z.B. anzusehen, wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern.

19

Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dieses muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Ein solches Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung hängen von dem durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt des Anforderungsprofils ab. Einem Bewerber, der in seiner Beurteilung zwar nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, kann daher im Hinblick auf das Anforderungsprofil dennoch der Vorrang gebühren, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen muss der Inhalt des Anforderungsprofil mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - IÖD 2012, 26 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = IÖD 2012, 2, jeweils Rn. 17). Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als "konstitutiv" oder "deklaratorisch" bezeichnet wird.

20

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Das der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist rechtswidrig (aa). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe das auf der Grundlage des ursprünglich erstellten Anforderungsprofils vom 14. März 20.. geführte Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen (bb). Die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die Annahme der Beklagten fehlerhaft ist, Art. 33 Abs. 2 GG finde keine Anwendung, weil der Fall einer "ämtergleichen" Versetzung vorliege (cc). Im Übrigen liegen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde (dd).

21

aa) Das von der Beklagten zu Grunde gelegte Anforderungsprofil vom 19. April 2006 ist rechtswidrig, da es nicht aus dem Anforderungsprofil des betroffenen Dienstpostens abgeleitet ist. Dies führt schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Kandidaten K. und zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung über die Besetzung der Stelle eines Leiters der Unterabteilung ...

22

Das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist gegenüber dem Profil vom 14. März 20.. um drei Positionen - Erfahrung in der Abwicklung großer Projekte, im Umfeld der räumlichen Verlegung von Dienststellen und in der interbehördlichen Zusammenarbeit - erweitert worden, während u.a. das Erfordernis gründlicher Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes entfallen ist. Diese Neuformulierung des Anforderungsprofils spiegelt indes nicht eine objektiv feststellbare und vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckte Veränderung des Stellenzuschnitts bei dem Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... wider, sondern dient in sachfremder Weise dazu, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens mit den Leistungs- und Eignungsmerkmalen eines bestimmten Bewerbers in Übereinstimmung zu bringen.

23

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass sich der Zuschnitt dieses Dienstpostens im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens tatsächlich nicht wesentlich verändert hat; weder sind Aufgaben, die den Zuständigkeitsbereich der Unterabteilung ... bisher gekennzeichnet hatten, weggefallen noch sind in nennenswertem Umfang zusätzliche Aufgaben und Funktionen hinzugekommen. Erst recht hat sich der für die Formulierung eines Anforderungsprofils maßgebliche Schwerpunkt der dieser Stelle zugeordneten Funktionen nicht verändert (vgl. Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Vielmehr gehörten zu der Unterabteilung auch im Zeitpunkt der zu Lasten des Klägers getroffenen Personalentscheidung unverändert das ..., ..., ..., ... und ..., ... sowie das ....

24

Die Behauptung der Beklagten, der Unterabteilung sei die "zentrale Aufgabe" des Umzugs von Pullach nach Berlin zugewachsen, findet eine Bestätigung weder in den vorgelegten Organisationsplänen des Dienstes, in denen die Zuständigkeiten für den Umzug an anderer Stelle verankert sind, noch in der von der Beklagten nicht in Frage gestellten Beobachtung des Klägers, der im Juli 20.. ernannte Unterabteilungsleiter habe in der Folge keine anderen Aufgaben wahrgenommen als schon sein Vorgänger. Vor diesem Hintergrund ist weder zu erklären, warum die 20.. noch geforderte Vertrautheit mit der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes nicht mehr erforderlich sein sollte, noch erst recht, warum Erfahrungen mit der Durchführung von Groß- und Umzugsprojekten als wesentlicher Bestandteil in das neue Anforderungsprofil aufgenommen worden ist.

25

Auch wenn der Umzug einer zentralen Personalabteilung nach Berlin sicherlich von gewisser Bedeutung für den Umzug der gesamten Verwaltung des Dienstes gewesen sein mag, liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Veränderungen im Anforderungsprofil auf den vom BND ausgewählten Bewerber zugeschnitten war. Denn er hatte als Außenstehender naturgemäß keine vertieften Kenntnisse der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes, aber Erfahrung in der Betreuung großer Bauprojekte - Bau von Polizeikasernen - und im Zusammenhang mit dem Umzug von Behörden. Dass die in sich unschlüssige Neufassung des Anforderungsprofils nicht die Folge tatsächlicher Veränderungen im Zuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in den Besetzungsvorschlägen zu Gunsten des Kandidaten K. die Stellenbeschreibung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. zunächst noch unverändert enthalten war.

26

bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das im Frühjahr 2005 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichem Grund mit der Folge abgebrochen worden ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen ist. Vielmehr lag ein einziges Verfahren vor, das mit der Erarbeitung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. für den ersten Besetzungsvorschlag (22. August 20..) begann und erst durch die Vergabe des Dienstpostens an den Kandidaten K. abgeschlossen wurde. Der in diesem Verfahren bestehende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist insbesondere nicht durch die mehrfache Neuformulierung des Anforderungsprofils untergegangen.

27

Zwar ist der Dienstherr aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl berechtigt, ein Auswahlverfahren aus sachlichem Grund vor der Auswahlentscheidung abzubrechen, wenn kein Bewerber den Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 und vom 31. März 2011 a.a.O.).

28

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht.

29

Will der Dienstherr das Auswahlverfahren entweder ohne Stellenbesetzung endgültig beenden oder es bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gewissermaßen "auf Null" zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen, so muss er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - IÖD 2012, Rn. 23 m.w.N.). Die Annahme der Beklagten, ein Auswahlverfahren könne auch konkludent abgebrochen werden, ohne dass dies den bisher in das Verfahren einbezogenen Beamten mitzuteilen oder auch nur in den Akten zu dokumentieren wäre, trifft deshalb nicht zu. Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert - auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern - eine klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren. Dies führt allerdings zwangsläufig dazu, dass Kandidaten, die ohne ihre Kenntnis in ein laufendes Auswahlverfahren einbezogen worden sind, mit der Information über den Abbruch des Verfahrens zugleich darüber unterrichtet werden, dass sie in das abgebrochene Verfahren einbezogen waren.

30

Nach diesen Grundsätzen ist das im Frühjahr 20.. auf der Grundlage des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen, sondern erst durch Besetzung der Stelle mit dem Kandidaten K. abgeschlossen worden. Dafür spricht bereits, dass viele der ursprünglich vorhandenen Bewerber und von Amts wegen betrachteten Kandidaten in die späteren Besetzungsvorschläge erneut einbezogen wurden. Auch ist zu keiner Zeit aktenkundig gemacht worden, dass das Auswahlverfahren gewissermaßen "auf Null" zurückgesetzt und sodann erneut eingeleitet werden sollte, etwa auf der Grundlage veränderter Stellenanforderungen. Auch ist keiner der Bewerber, erst recht keiner der von Amts wegen in die Betrachtung einbezogenen Kandidaten über einen Abbruch des bisherigen Verfahrens unterrichtet worden. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt, in dem das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. in das Verfahren eingeführt wurde, da dies - wie aus der Korrespondenz mit dem Bundeskanzleramt deutlich wird - allein zu dem Zweck geschah, den Bedenken gegenüber der vorgesehenen Stellenbesetzung Rechnung zu tragen.

31

cc) Die Notwendigkeit, die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass der ausgewählte Kandidat bloßer Versetzungsbewerber gewesen wäre, so dass eine Konkurrenzsituation überhaupt nicht vorgelegen habe.

32

Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240>, Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204).

33

Hier liegt eine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen Beförderungsbewerbern vor, die am Leistungsgrundsatz zu messen ist.

34

Die Auswahlentscheidung ist am 14. Juni 20.. getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren alle betrachteten Kandidaten Beförderungsbewerber, die nach BBesO A 16 besoldete Ämter innehatten. Zwar ist der ausgewählte Bewerber unmittelbar vor seiner Versetzung in den Bundesdienst noch innerhalb des Landesdienstes befördert worden, doch ändert dies nichts daran, dass der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Zeitpunkt nicht derjenige der Übertragung des Beförderungsamtes ist, sondern der frühere Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren möglichen Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines ausgewählten Kandidaten oder hinsichtlich anderer relevanter Umstände - kann durch Abbruch des Verfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung noch nicht zu Grunde gelegt werden. Deshalb handelte es sich bei der Auswahlentscheidung ungeachtet der nachfolgenden Beförderung des ausgewählten Bewerbers im Landesdienst um die Auswahl zwischen zwei Beförderungsbewerbern, deren Maßstab Art. 33 Abs. 2 GG darstellt.

35

dd) Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist. Vielmehr sind die dienstlichen Beurteilungen des ausgewählten Kandidaten und der übrigen Bewerber nach unterschiedlichen Bewertungssystemen erstellt worden und deshalb nicht miteinander vergleichbar.

36

Der ausgewählte Bewerber ist nach dem im ... Polizeivollzugsdienst eingeführten Beurteilungsbogen Polizei beurteilt worden, der eine Bewertungsskala von 15 Punkten vorsieht, während der Kläger einer vierstufigen, zudem anders strukturierten Beurteilungsskala unterworfen war. Der Vergleich des Gesamturteils 1 ("absolute Spitzenleistung") des Klägers mit dem Gesamturteil 14 (ohne textliche Erläuterung) des erfolgreichen Kandidaten lässt nicht erkennen, ob beide Bewertungen gleichwertig sind. Sollte dies nicht der Fall sein - wofür Überwiegendes spricht -, fehlt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger trotz der ihm erteilten Spitzennote nicht ausgewählt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Juni 20..) hinreichend aktuell waren; allerdings ist festzustellen, dass die Beurteilungszeiträume für den Kläger (1.10.20.. bis 30.9.20..) und den erfolgreichen Kandidaten (1.6.20.. bis 31.5.20..) sich nicht decken, da die Beurteilung des letztgenannten Kandidaten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als zwei Jahre alt und zudem vier Monate älter war als diejenige des Klägers.

37

Im Übrigen krankt die Auswahlentscheidung auch daran, dass sie den ausgewählten Kandidaten als Versetzungsbewerber behandelt und so bewertet, als habe er das Amt eines Polizeivizepräsidenten (BBesO B 3) inne, obwohl er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lediglich Leitender Polizeidirektor (BBesO A 16) war und auch als solcher beurteilt worden war. Dementsprechend durfte er, wie ausgeführt, nur als Beförderungsbewerber, nicht aber als Versetzungsbewerber bewertet werden. Auch insofern fehlt es der Auswahlentscheidung an einer hinreichend verlässlichen Grundlage.

38

2. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ist auf schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen.

39

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis gilt der allgemeine, objektiv-abstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 104). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ggf. aus politischen Gründen gewünschte Personalentscheidungen auch am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben.

40

Nach diesem Maßstab trifft die Beklagte an dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ein Verschulden. Weder der mehrfache Wechsel des Anforderungsprofils im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens noch die Formulierung eines auf die Fähigkeiten eines bestimmten Bewerbers zugeschnittenen Anforderungsprofils entsprachen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und waren deshalb als rechtswidrig erkennbar. Dasselbe gilt für den Versuch, das Stellenbesetzungsverfahren ohne Vorliegen sachlicher Gründe abzubrechen, für die fehlerhafte Annahme, der Leistungsgrundsatz gelte in einem aus Beförderungs- und Versetzungsbewerbern gemischten Bewerberfeld nicht, sowie für die Heranziehung von miteinander nicht vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber.

41

3. Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine Nichtbeförderung.

42

Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.

43

Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist.

44

Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat.

45

In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können.

46

Nach diesen Maßstäben geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass der Kläger zumindest ernsthafte Beförderungschancen gehabt hätte, wären die Rechtsfehler des Auswahlverfahrens vermieden worden. Zwar ist die ihm erteilte Regelbeurteilung nicht vollkommen widerspruchsfrei, wie das Bundeskanzleramt im Verfahren zu Recht angemerkt hat. Die berechtigten Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung sind jedoch nicht derart gravierend, dass die Beurteilung mit der Spitzennote übergangen werden könnte. Fest steht auch, dass der Kläger in allen Besetzungsvorschlägen, in denen mehrere Kandidaten betrachtet worden sind, in die engere Wahl für die Besetzung der zu vergebenden Stelle einbezogen war. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung der Besetzungsvorschläge als auch aus der Reaktion des Bundeskanzleramtes nach Vorlage des ersten Besetzungsvorschlags. Der Umstand, dass ein weiterer Kandidat mit der Spitzennote beurteilt war, ändert daran nichts, da der Kläger nicht den Nachweis erbringen muss, dass allein er für die Besetzung der Stelle in Betracht gekommen wäre. Schließlich hat die Beklagte im Verfahren keine Hinweise vorgelegt, die zur Klärung der Frage beigetragen hätten, welche Auswahlentscheidung bei rechtmäßigem Alternativverhalten getroffen worden wäre. Weder hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der erfolgreiche Kandidat ausgewählt worden ist, noch ist deutlich geworden, warum sie an den in den ersten Besetzungsvorschlägen ausgewählten Kandidaten nicht - etwa durch Nachbesserung dieser Vorschläge - festgehalten oder warum sie sich in jedem Vorschlag gegen den Kläger entschieden hat.

47

4. Der Kläger hat es schließlich nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

48

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für diese Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 <109 ff.>, stRspr). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass unterlegenen Kandidaten die Auswahlentscheidung rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung mitgeteilt wird und dass auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens nach Abschluss einer Instanz jeweils genug Zeit bleibt, die Überprüfung einer nachteiligen Entscheidung, ggf. durch das Bundesverfassungsgericht, einzuleiten. Wird diese Möglichkeit durch den Dienstherrn vereitelt, kann dem Bewerber nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Eine Rechtsschutzvereitelung liegt auch dann vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilung an die unterlegenen Bewerber vornimmt (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. S. 113).

49

So liegt der Fall hier. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die unterlegenen Kandidaten, unter ihnen der Kläger, auf Grund einer ausdrücklichen dienstinternen Anweisung erst unterrichtet worden sind, als der Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... an den ausgewählten Kandidaten vergeben war. Dies stellt eine gezielte Rechtsschutzvereitelung dar. Die Beklagte kann sich, wie bereits ausgeführt, auch nicht darauf berufen, es habe eine ämtergleiche Versetzung vorgelegen, so dass die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch die Vergabe des Dienstpostens nicht abgeschnitten worden sei.

50

5. Der Kläger kann verlangen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst (BBesO B 3) befördert worden. Besoldungsleistungen und die ihm nach dem Eintritt in den Ruhestand zustehende Versorgung sind deshalb so zu berechnen, als sei er seit diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen.

51

Soweit der Kläger Prozesszinsen verlangt, ist die Klage hingegen unbegründet. Nach § 291 BGB, der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274), hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dies gilt allerdings nur, sofern die öffentlich-rechtliche Klage unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet ist (Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 8 B 64.98 - Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 7). Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs trotz seiner finanziellen Auswirkungen allerdings nicht auf dem Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - juris) oder auf einer Leistungsklage auf Zahlung eines fälligen Geldbetrags. Das Begehren des Klägers ist vielmehr auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit der Rechtsstellung gerichtet, die mit einem ihm verweigerten Statusamt verbunden gewesen wäre. Zahlungsansprüche sind daher nicht Gegenstand, sondern Folge des geltend gemachten Anspruchs.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen.

2

Der Kläger steht als Stadtbauamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten. Im September 2007 bewarb er sich um die Beförderungsstelle des Amtsleiters der städtischen Bauverwaltung (Besoldungsgruppe A 13). Die Bürgermeisterin der Beklagten wählte die Beigeladene aus und setzte diese mit Wirkung vom 1. Januar 2008 vorläufig als Amtsleiterin ein. Der Kläger beschritt den Rechtsweg, um die Beförderung der Beigeladenen zu verhindern: Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Dessen Beschluss wurde am 24. September 2008 an die Beteiligten versandt. Nachdem der Rat der Beklagten am 25. September 2008 der Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zugestimmt hatte, wurde diese am 21. Oktober 2008 zur Stadtoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt.

3

Die Klage, mit der der Kläger in erster Linie die Ernennung aufgehoben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung festgestellt wissen will, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Ernennung sei aus Gründen der Ämterstabilität rechtsbeständig, weil kein Fall der Verhinderung effektiven Rechtsschutzes vorliege. Der Dienstherr müsse nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers noch zwei Wochen zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Die Beigeladene sei erst rund drei Wochen nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung ernannt worden. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, er beabsichtige die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil dem Kläger wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung ein berechtigtes Interesse an der nochmaligen Prüfung der Auswahlentscheidung fehle. Im Übrigen stehe die Auswahl der Beigeladenen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, in Bezug auf zwei Rechtsfragen seien die Zulassungsgründe der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben: Zum einen habe das Oberverwaltungsgericht eine Wartefrist von zwei Wochen für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts als angemessen erachtet. Dies stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht. Der Dienstherr müsse mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuwarten. Zum anderen habe das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Auswahlentscheidung und Ernennung um eigenständige Rechtsakte handele. Aufgrund dessen habe es rechtsirrig nicht beanstandet, dass die Beklagte dem Kläger die bevorstehende Ernennung der Beigeladenen nicht gesondert mitgeteilt habe. Die Beigeladene sei zu Unrecht befördert worden. Die Bürgermeisterin habe die dem Rat vorbehaltene Auswahlentscheidung unter Verstoß gegen das Satzungsrecht der Beklagten an sich gezogen. Die Auswahl der Beigeladenen verletze die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die ihm erteilte dienstliche Beurteilung der Bürgermeisterin aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen sei.

5

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, den Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Inhalt einer Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Danach liegen die vom Kläger behaupteten Divergenzen nicht vor, weil die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverfassungs- oder des Bundesverwaltungsgerichts stehen:

6

Dies gilt zum einen für den Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der Dienstherr müsse mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach Obsiegen im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht noch zwei Wochen zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Länge dieser Wartefrist keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. In dem Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 = NJW 2011, 695) heißt es nur, diese Wartefrist müsse "angemessen" sein. Auch der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht - wie vom Kläger behauptet - der Rechtssatz entnehmen, die Wartefrist müsse entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Monat betragen. In dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - (NVwZ 2009, 1430) heißt es:

"Im Fall dringender dienstlicher Bedürfnisse können Ausnahmen von der grundsätzlich anzuerkennenden Wartefrist gegeben sein. Diese entziehen sich allerdings - ebenso wie die Bestimmung der Länge der Wartefrist - einer schematischen Beurteilung; vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. ... In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich teilweise eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Eilentscheidung eingebürgert, ... Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gilt, die der Beschwerdeführer zur Substanziierung seines Vortrags bzw. gegebenenfalls zur Nachreichung von Unterlagen ausschöpfen kann. ..."

7

Danach hat das Bundesverfassungsgericht eine Wartefrist von einem Monat nicht generell für erforderlich gehalten, um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen. Vielmehr hat das Gericht den Umständen des Einzelfalls Bedeutung für die Länge der Wartefrist beigemessen.

8

Der tragende Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, unterlegenen Bewerbern müsse die Auswahlentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG rechtzeitig vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers mitgeteilt werden, steht in Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht. Eine weitere Mitteilung über die bevorstehende Ernennung im Anschluss an ein Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO oder nach dem Verstreichen einer Wartefrist wird von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht gefordert (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - NJW-RR 2005, 998, vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 9. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 33 f.).

9

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist, d.h. im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr). An der allgemeinen Bedeutung einer von der Beschwerde aufgeworfenen Frage fehlt es, wenn sie bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 ). Dies ist in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Fall:

10

Die Frage nach der Bedeutung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Länge der Wartefrist bedarf im vorliegenden Fall in Anbetracht des oben dargestellten Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009 (a.a.O.) keiner weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung. Es liegt nahe, dass der Dienstherr nach seinem Obsiegen im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe der obergerichtlichen Entscheidung warten sollte, wenn der unterlegene Bewerber rechtzeitig, nämlich vor oder spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe mitgeteilt hat, er werde das Bundesverfassungsgericht anrufen. In diesem Fall sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auszuschöpfen. Weitergehende verallgemeinerungsfähige Fragen stellen sich hier nicht.

11

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht geäußert, er beabsichtige die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Daher ist die Ernennung der Beigeladenen rund drei Wochen nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

Dem vom Kläger thematisierten Verhältnis von Auswahlentscheidung und Ernennung kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Beklagte hat die Mitteilungs- und Wartepflichten, die ihr nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber dem Kläger oblegen haben, erfüllt. Sie hat ihm damit die Möglichkeit eröffnet, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung der Beigeladenen auszuschöpfen. Damit waren die grundgesetzlichen Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Ernennung der Beigeladenen erfüllt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der abschließenden obergerichtlichen Entscheidung im Konkurrentenstreitverfahren materiell-rechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass das Bestehen eines Anspruchs des unterlegenen Bewerbers auf Beachtung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich geprüft wird (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 33 bis 36). Daher kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache zutreffen.

13

Darüber hinaus bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, welcher Zweck mit der Mitteilung der Auswahlentscheidung an unterlegene Bewerber verfolgt wird. Es liegt auf der Hand, dass diese von der Absicht des Dienstherrn in Kenntnis gesetzt werden sollen, den ausgewählten Bewerber zu ernennen. Die Mitteilung kündigt die Ernennung, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung, für den Fall an, dass eine Wartefrist verstreicht oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos bleibt. Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Ernennung zu verhindern (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 31). Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil für diese im Beschwerdeverfahren kein Kostenrisiko bestanden hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 - 6 K 3845/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 50).
Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83).
Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Auswahlverfahren verletzt worden ist. Gegen Verfahrensvorschriften hat der Antragsgegner nicht verstoßen. Auch materiell ist nicht zu beanstanden, dass er dem Beigeladenen zu 3 einen Eignungsvorsprung zuerkannt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 06.10.2010 eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht mehr erforderlich gewesen sei.
10 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, es stelle sich die Frage, ob es einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 43 Abs. 1 LRiG bedurft habe. Denn der Antragsgegner habe sich am 06.10.2010 eindeutig für sie entschieden, der Gegenvorschlag des Präsidialrats sei rechtswidrig und erledigt gewesen, und weitere, besser geeignete Bewerber als sie seien nicht vorhanden gewesen. Jedes Beharren des Präsidialrats auf seinem rechtswidrigen Gegenvorschlag vom 11.11.2010, und würde er noch so oft wiederholt, sei deshalb von vornherein offensichtlich unbeachtlich gewesen. Von daher sei das Auswahlverfahren dadurch fortzusetzen gewesen, dass sie der Ernennungsbehörde zur Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht vorzuschlagen gewesen sei. Die „teilweise Wiederholung des Auswahlverfahrens“ umfasse bei der am 11.10.2010 und auch am 17.03.2011 gegebenen Bewerberlage und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens des Antragsgegners mit der Feststellung ihrer Besteignung die erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
11 
Mit Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Streit stehende Stelle zu besetzen, bevor er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts - wie hier - in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hatte die - die Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 ersetzende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 22.11.2010 beanstandet, weil die Antragstellerin deutlich besser beurteilt worden sei als der damalige Beigeladene, der jetzige Beigeladene zu 1. Der Antragsgegner war danach gehalten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Dem ist er nachgekommen und hat am 17.03.2011 erneut die Antragstellerin ausgewählt. Ungeachtet des Umstands, dass es dazu keiner weiteren Wiederholung des Auswahlverfahrens bedurfte - die auch nicht durchgeführt worden ist -, war Folge dieser erneuten Auswahlentscheidung die erneute Verpflichtung des Antragsgegners, den Präsidialrat zu beteiligen. Denn nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG ist die oberste Dienstbehörde ausnahmslos dazu verpflichtet, vor der Beförderung einer Richterin oder eines Richters eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. An dieser gesetzlich begründeten Notwendigkeit einer wiederholten Präsidialratsbeteiligung ändert sich nichts, wenn dem Vorschlag des Dienstherrn ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren vorausgegangen ist, in dem das Gericht dessen vorangegangene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Die Antragstellerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass der Antragsgegner an seiner ersten Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 zu ihren Gunsten nicht mehr festgehalten, sondern aufgrund der Stellungnahme des Präsidialrats am 22.11.2010 nunmehr eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Nachdem diese gerichtlich beanstandet worden war, hatte der Dienstherr - bei Nichtabbruch des Verfahrens - eine neue Auswahlentscheidung zu treffen; dieser Umstand erforderte eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach § 43 Abs. 1 LRiG.
12 
Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass sie nicht die Umsetzung einer vom Präsidialrat gebilligten Maßnahme begehrt (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 21.09.2006 - 2 L 568/06 -, Juris), sondern die Umsetzung einer Maßnahme, zu der der Präsidialrat seine Zustimmung gerade verweigert hatte. Davon, dass die Ablehnung einer Personalmaßnahme nach einer neuen Auswahl und einer gerichtlichen Entscheidung, die diese und der Sache nach auch die Ablehnung der Personalmaßnahme beanstandet, weiterwirkt und eine neue Beteiligungspflicht dann nicht auslöst, wenn die Auswahl wieder auf den zunächst ausgewählten Bewerber fällt, kann indes auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Sichtweise zu einer Aushöhlung des Beteiligungsrechts führen würde, da der Präsidialrat - ausgehend von der Beschränkung der Rechtskraft einer Entscheidung auf die Prozessbeteiligten (§ 121 VwGO) - durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden oder in seinen Rechten eingeschränkt wird (vgl. dazu Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schaltmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 20). Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).
13 
2. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich infolge der wiederholten Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten ihre verfahrensmäßige Stellung im abgeschlossenen Auswahlverfahren so verfestigt gehabt habe, dass kein Raum gewesen sei, das Auswahlverfahren für später hinzugetretene weitere Bewerber erneut zu öffnen, verfängt nicht. Die Antragstellerin macht geltend, Fragen der Bedeutung der Bewerbungsfrist und deren Ablaufs seien immer im Verhältnis zur verfahrensmäßigen Stellung der Bewerber zu prüfen. Die Ermessensentscheidung des Ministers vom 09.05.2011 entbehre jeden sachlichen Grundes. Im Übrigen sei das Beteiligungsverfahren abgeschlossen, sie sei zu ernennen gewesen. In Folge der Versäumung der Bewerbungsfrist hätte die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ohne jedes rechtliche Risiko zurückgewiesen werden können und müssen. Das habe der Antragsgegner auch keineswegs verkannt. Erst am 09.05.2011 sei ihm diese Bewerbung recht gewesen, um der aus seiner Sicht gebotenen Einigungsverhandlung, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LRiG binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden gehabt habe, sachwidrig aus dem Wege zu gehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Die Auffassung der Antragstellerin, das Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen und sie sei zu ernennen gewesen, verkennt schon, dass die dafür notwendige Voraussetzung der Billigung dieser Maßnahme durch den Präsidialrat nicht vorlag, im Gegenteil: Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2011 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 11.10.2010 und die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ausdrücklich erklärt, er stimme dem Vorschlag des Justizministeriums nicht zu, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht zu ernennen. Damit lag eine Äußerung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 LRiG vor, die auch der Annahme einer konkludenten Billigung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 LRiG entgegensteht. Die Auffassung der Antragstellerin, im Grunde hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 LRiG gar nicht vorgelegen und die Frage eines Einigungsgesprächs habe sich nicht gestellt, trifft danach nicht zu.
15 
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.05.2011, eine Einigungsverhandlung nicht durchzuführen und stattdessen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder verfahrens- noch ermessensfehlerhaft ergangen.
16 
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei bereits aus formalen Gründen - wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist - gehindert gewesen, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 (und in der Folge die weiteren Bewerbungen) zu berücksichtigen. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die dem Dienstherrn die zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die zeitnahe Besetzung von vakanten Dienstposten ermöglichen soll. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist, wobei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen ist, ob durch eine Berücksichtigung der Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen öffentlichen Belange konkret beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 -, Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 L 763/08.Wi -, Juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 171). Rechte der Mitbewerber in dem Sinn, dass sie für diejenigen, die sich innerhalb der laufenden Bewerbungsfrist gemeldet haben, eine Schutzfunktion in Form eines Abwehrrechts gegenüber Nachmeldungen entfalten würde, begründet die Bewerbungsfrist nicht. Dem stünde auch der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entgegen, denn es besteht grundsätzlich kein sachlicher Grund, den Dienstherrn zu zwingen, nicht das volle, ihm bekannt gewordene Bewerberpotential auszuschöpfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009, a.a.O.).
17 
Kann sich die Antragstellerin schon danach nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 und der weiter eingegangenen Bewerbungen verletze sie wegen deren Fristversäumnis in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, so gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil in der Einbeziehung insgesamt kein Ermessensfehler des Antragsgegners lag.
18 
Dass er von der zunächst erwogenen Möglichkeit, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 wegen Verspätung zurückzuweisen, Abstand genommen hat, war nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die verfahrensmäßige Stellung der Antragstellerin so verfestigt gehabt hätte, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung dieser Bewerbung ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats kann von einer hinreichenden Verfestigung der Position eines Bewerbers jedenfalls vor Zustimmung des Präsidialrats nach dem in Baden-Württemberg geltenden besonderen Verfahren der Beteiligung nicht ausgegangen werden. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LRiG ist der Präsidialrat bei jeder Ernennung eines Richters mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags und bei jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats, dem hierzu die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten sowie die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen sind (§ 43 Abs. 3 Satz 1 LRiG). Der Präsidialrat, der eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen hat, gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will; er kann auch zu anderen Bewerbungen Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 LRiG). Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LRiG zwischen dem zuständigen Minister und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet nach § 43 Abs. 5 LRiG der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, ohne dass etwa dem Minister ein Letztentscheidungsrecht zustünde (vgl. dazu und zum weiteren Verfahren §§ 46, 58, 60 LRiG; Mosthaf, Die Präsidialratsverfassung des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg, DRiZ 2012, 88; Wagner, Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst, S. 130). Danach bedarf der Auswahlvorschlag des Dienstherrn der Billigung des Präsidialrats. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Dienstherr gehindert, den von ihm ausgewählten Bewerber zur Ernennung vorzuschlagen, er kann aber einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats folgen. Dies belegt, dass von einer verfestigten, auf eine Ernennung hinführenden Position der Antragstellerin am 09.05.2011 nicht ausgegangen werden konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich der Antragsgegner bereits zweimal für sie entschieden habe. Vertrauensschutz erwächst daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Entscheidung an der erforderlichen Billigung durch den Präsidialrat nichts ändert, nimmt die Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick, dass der Dienstherr sich nicht nur zweimal für sie entschieden, sondern ebenso eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.07.1994 (- 2 M 3143/94 -, NVwZ-RR 1995, 276). Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, eine verstärkte Rechtsposition erlange, die es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehre, von seiner Ernennung abzusehen und die Stelle erneut auszuschreiben (siehe aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 ME 60/06 -, Juris). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Einschränkung versehen, dass dieses Ausschreibungsverbot nicht gelte, wenn der Dienstherr für die neue Ausschreibung einen sachlichen Grund anführen könne. Ein sachlicher Grund für die streitige Einbeziehung aber lag hier vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit dieser Beschluss überhaupt übertragbar ist: Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 - und in der Folge weitere Bewerbungen - zuzulassen, war insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht.
19 
Im Schreiben vom 11.05.2011 an die Antragstellerin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Interesse einer am Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beabsichtigt sei, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei daher um die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen sämtlicher Bewerber gebeten worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Beigeladene zu 2 aus Anlass einer früheren Bewerbung auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bereits mit der Bewertung beurteilt worden sei, er werde die Anforderungen dieses Amts übertreffen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14.04.2011 nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch für das nun angestrebte Amt zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber gehören könnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Die Antragstellerin misst dem verfassungsrechtlich begründeten materiell-rechtlichen Gebot der Bestenauslese insbesondere gegenüber dem Verfahrensrecht, das sie für ihre Position anführt, ein zu geringes Gewicht bei. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass das Bewerbungsverfahren insoweit lediglich „Hilfsmittel“ zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle liegenden Bewerberauswahl ist (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004, vom 25.11.2004, vom 17.08.2005, vom 11.02.2009 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Justizministers vom 09.05.2011 nicht zu beanstanden war.
20 
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gilt dies aber auch deshalb, weil der Antragsgegner am 09.05.2011 ebenso berechtigt gewesen wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen mit der Folge des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin.
21 
Das Auswahlverfahren dient - wie dargelegt - zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Richters oder Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indes nur dann, wenn es im Anschluss daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa weil sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Der - sachlich gerechtfertigte - Abbruch des Auswahlverfahrens, der unmissverständlich erfolgen und dokumentiert werden muss, lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, und vom 26.01.2012, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38).
22 
Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 §12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 CE 11.2725 -, Juris).
23 
Danach wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren angesichts der am 09.05.2011 bestehenden Lage im Hinblick auf die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen hätte. Dieses Ziel hätte auch am besten durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, eine erneute Ausschreibung und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden können. Zwingend ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Vielmehr kann auch ein fortgesetztes Auswahlverfahren Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 und vom 26.01.2012, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012 - 10 B 11334/11 -, Juris). Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entscheidung zwischen Neuausschreibung mit neuem Auswahlverfahren und Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei er sich an der dargestellten Funktion des Auswahlverfahrens zu orientieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012, a.a.O.). Dies hat der Antragsgegner getan. Wenn er berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen, um auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Erweiterung des Bewerberkreises zu erreichen, war er umso mehr befugt, das Auswahlverfahren mit einem bereits erweiterten Bewerberkreis fortzusetzen, um dem Gebot der Bestenauslese Rechnung zu tragen, zumal dies die Bewerbungsverfahrensansprüche der bereits vorhandenen Bewerber nicht untergehen ließ. Auch die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht verletzt worden.
24 
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Versuch des Verwaltungsgerichts, ihren Vortrag aus der ergänzenden Antragsbegründung zur dilatorischen Behandlung des Bewerbungsverfahrens auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist der §§ 9, 8 LRiG, 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zu verkürzen, sei misslungen. Dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nach der Entscheidung des Ministers am 09.05.2011, kein Einigungsverfahren durchzuführen, bereits mit Schreiben vom 11.05.2011 die Präsidentin des Landessozialgerichts gebeten hat, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, ist es unerheblich, ob das Auswahlverfahren schneller hätte durchgeführt werden können. Ebenso wenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner, um die Antragstellerin willkürlich zu benachteiligen, sind offenkundig nicht gegeben.
25 
4. Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Sozialgerichts ... als Beurteiler des Beigeladenen zu 3 sei wegen seiner Haltung als Vorsitzender des Präsidialrats gegen ihre Bewerbung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3 voreingenommen gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
26 
Die Tätigkeit des Präsidenten des Sozialgerichts ... als Vorsitzender des Präsidialrats führt nicht dazu, dass er die aus § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (VwV des Justizministeriums vom 15.10.2008, Die Justiz S. 313) folgende Zuständigkeit für die Erstellung der Anlassbeurteilung für die Richter seines Gerichts und damit auch für den Beigeladenen zu 3 verloren hat. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Richterrecht keinen Rechtssatz des Inhalts kennt, dass der Vorsitzende eines Präsidialrats von der Erstellung von Beurteilungen für Richter ausgeschlossen ist, über deren Personalangelegenheiten er in seiner Funktion als Mitglied des Präsidialrats nach Maßgabe der §§ 32, 43 LRiG mitzubestimmen hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Gegenteil bewusst die Entscheidung getroffen, dass sich Präsidialratsvorsitz und Beurteilereigenschaft nicht ausschließen, indem er beides - auch in der Sozialgerichtsbarkeit - in die Hände von Gerichtspräsidenten gelegt hat (vgl. § 74 Abs. 2 DRiG, §§ 34, 37 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LRiG und § 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30.06.1954 [GBl. S. 110], geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19.03.1985 [GBl. S. 71]). Andernfalls wäre der Präsident eines Gerichts für jede volle, nach § 17 LRiG vier Jahre umfassende Amtszeit eines Präsidialrats von der Beurteilung der an seinem Gericht tätigen Richter ausgeschlossen. Dies wäre aber gerade im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich, weil der Gerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in aller Regel am besten dazu in der Lage ist, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter seines Gerichts zu beurteilen.
27 
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen eines Präsidialratsvorsitzenden und eines Beurteilers für kompatibel zu erklären, folgt auch, dass der Beurteiler im anschließenden Beteiligungsverfahren nicht „qua Amt“ ausgeschlossen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.07.2009 (- 1 M 52/09 -, Juris). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Richter, der als Präsidialratsmitglied mit einer Personalangelegenheit befasst gewesen sei, nicht in derselben Sache als Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden könne, weil er im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Diese allein für die Ausschließung von Gerichtspersonen im Verwaltungsprozessrecht angestellte Erwägung ist jedoch auf ein Beurteilungs- und anschließendes Beteiligungsverfahren nicht übertragbar. § 54 VwGO gilt für ein solches Verfahren nicht und ist schon mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber insoweit anders lautende Bestimmungen getroffen hat.
28 
Der Vorsitzende des Präsidialrats war auch nicht im vorliegenden Einzelfall wegen Befangenheit von der Beurteilung des Beigeladenen zu 3 ausgeschlossen.
29 
Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsurteil vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung von einem Gerichtspräsidenten, der zugleich Präsidialratsvorsitzender ist, erstellt wurde. Dass der Präsidialrat - der in Baden-Württemberg grundsätzlich nur aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht (vgl. § 34 LRiG) - die Aufgabe hat, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung zu übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu stärken (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1992 - 1 TG 1634/92 -, PersR 1993, 275, m.w.N.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab ausgehend hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen vermocht hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
31 
Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Beigeladenen zu 3 folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dessen dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Antragstellerin Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht Bestandteil des Anforderungsprofils seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 zu den Grundanforderungen an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes gehörten. Der Beurteiler habe jeweils eine Begründung für die aufgezählten Tätigkeiten gegeben und damit gleichzeitig dargelegt, dass der Beigeladene zu 3 auch die unter Nr. 2 der genannten Anlage aufgeführten Anforderungen an die Fachkompetenz erfülle. Die Aufzählung seiner vielfältigen Tätigkeiten sei daher sachgerecht. Dies vermag der Senat auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler auf die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten nicht isoliert hingewiesen, sondern diese bestätigend für die bereits anderweitig festgestellte fachliche Befähigung und Leistung des Beigeladenen zu 3 angeführt hat. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung, dass dieser große Verhandlungserfahrung besitze und in der Lage sei, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen, wobei ihm seine wissenschaftliche Grundausbildung sowie seine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen, auch wenn er sich dort mit dem Bereich Baurecht beschäftige, zugutekämen. Auf eine tatsächliche Voreingenommenheit führen diese wie auch die weiteren von der Antragstellerin beanstandeten Bemerkungen in der dienstlichen Beurteilung (wie wissenschaftliche Mitarbeit beim Staatsgerichtshof, literarische Tätigkeit) nicht. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Sozialgerichts ... sich nicht an der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 orientiert hätte und deshalb befangen gewesen wäre.
32 
Mit ihrem erneuten - pauschalen - Verweis auf den Sprachstil des Beurteilers nimmt die Antragstellerin schon nicht in den Blick, dass aufgrund der regelmäßig engen dienstlichen Zusammenarbeit von Beurteiler und Beurteiltem - zumal wenn es sich um Präsident und Vizepräsident desselben Gerichts handelt - weder „erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen“ eines Beurteilers noch aus Sicht des Beurteilten negativ wirkende „saloppe“ oder auch einzelne „ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ in einer Beurteilung einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Voreingenommenheit bieten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Für ebenso „emotional gefärbte“, für den Betroffenen aber positive Formulierungen gilt dies ebenso und zumal dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung auch die Persönlichkeit des Beurteilers widerspiegelt und durchaus individuelle Züge tragen darf.
33 
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats eindeutig ablehnend gegenüber ihrer Bewerbung positioniert habe, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass insoweit nicht dessen Auffassung, sondern die Stellungnahme des Präsidialrats als Gremium (dem im Übrigen auch ihr Senatsvorsitzender angehört) in Rede steht. Jedenfalls folgen aus dem Umstand, dass der Präsidialrat auf den Vorschlag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Ernennung vorzuschlagen, mit einem Gegenvorschlag reagiert und sich auch weiter ablehnend gegenüber der Bewerbung der Antragstellerin gezeigt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden des Präsidialrats bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. Auch wenn dessen Bewerbung eine Möglichkeit gewesen ist, die „Pattsituation“ aufzulösen, war dies ersichtlich nur eine unter mehreren Möglichkeiten, da sich auch weitere „Neu-“Bewerber gemeldet hatten und im Übrigen das Landesrichtergesetz regelt, wie bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstherrn und Präsidialrat zu verfahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler tatsächlich nicht in der Lage war, den Beigeladenen zu 3 objektiv und gerecht zu beurteilen, fehlen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilung vom 27.06.2011 an die vorangegangenen Beurteilungen nahtlos anfügt und weder einen Notensprung noch einen sonstigen „Ausreißer“ nach oben aufweist.
34 
5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die „Auslassungen“ des Auswahlvermerks vom 22.08.2011 hinsichtlich der Anforderungen des Stellenprofils ließen den Schluss zu, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage und damit fehlerhaft ausgeübt habe. Gerade ihre nicht erwähnte Funktion als inzwischen langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende zweier Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mache dies deutlich: Denn entgegen dem Werdegang des Beigeladenen zu 3 habe sie damit Gelegenheit gehabt, in die Lenkungs- und Leitungsfunktion einer Senatsvorsitzenden hineinzufinden und in der Praxis erfolgreich den Nachweis zu führen, dass sie nicht nur über die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen beinahe sämtlicher Gebiete des Sozialrechts verfüge und besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze aufbringe, sondern vor allem Gelegenheit gehabt habe, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, erfolgreich zu erproben und Erfahrung in der Verhandlungsführung als Vorsitzende eines Senats zu erwerben. Dass im Übrigen tatsächlich „Streichungen“ gerade auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil der angestrebten Stelle vorgenommen worden seien, mache deutlich, dass es dem Antragsgegner bei der Fertigung des Auswahlvermerks - ergebnisorientiert - darum gegangen sei, etwaigen „Vorsprung“ ihrerseits vor dem Beigeladenen zu 3 zu beseitigen und „Gleichstand“ herzustellen. Den Vorsprung hätten ihr Passagen aus ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 verschafft, in jedem Fall, vor allem aber ihre Funktion als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende. Vergleichbares habe der Beigeladene zu 3 nicht vorzuweisen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
35 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht ergibt sich aus Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15.10.2008 (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine besonders ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben, ohne dass insoweit eine Rangfolge gebildet würde. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Insbesondere sind auch die von der Richtlinie geforderten Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und der Führungskompetenz (u.a. die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten) gerade in Bezug auf das hier angestrebte Amt erkennbar nicht von minderem Gewicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007, a.a.O., m.w.N.), sondern können entscheidende Bedeutung erlangen.
36 
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13, und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -).
37 
Diesen Anforderungen wird der Auswahlvermerk vom 22.08.2011 gerecht. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und sich erkennbar am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, das sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 3 erfüllen, orientiert. Dass die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende nicht erwähnt wird, führt schon vor dem Hintergrund, dass der Auswahlvermerk lediglich die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren soll, nicht darauf, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage ausgeübt hat,. Dass er die Funktion der Antragstellerin als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende mehrerer Senate nicht zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass er ihr kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, wird von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner wegen des Gleichstands der aktuellen Anlassbeurteilungen zu Recht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen und die daraus erkennbare größere Kontinuität des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz in beanstandungsfreier Weise zum Anlass genommen habe, diesem im Rahmen des Leistungsvergleichs einen Vorsprung einzuräumen, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
38 
Die Ansicht des Antragsgegners, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin (vom 20.06.2011) und des Beigeladenen zu 3 (vom 27.06.2011) einen Gleichstand aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Beurteilungen inhaltlich ausgewertet und die quantitativen Arbeitsergebnisse, die fachliche Befähigung und Leistung, die persönlichen Eigenschaften, die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in den Blick genommen und einander gegenübergestellt. Er ist sodann zum Ergebnis gekommen, dass sich bei einem Vergleich dieser Anlassbeurteilungen von zwei unterschiedlichen Beurteilern kein eindeutiger Leistungsvorsprung feststellen lasse. Bei der Antragstellerin werde der Schwerpunkt auf ihre juristischen Fähigkeiten gelegt, wobei auch die soziale Kompetenz sehr positiv beschrieben werde. Bei dem Beigeladenen zu 3 stehe dagegen die soziale Kompetenz etwas mehr im Vordergrund, was aber auch dem Umstand geschuldet sein möge, dass er in der ersten Instanz tätig sei und sich angesichts der deutlich höheren Eingangszahlen mit Rechtsproblemen nicht so vertieft auseinandersetzen könne wie in der zweiten Instanz. Hinreichend deutlich werde aber auch, dass der Beigeladene zu 3 eine herausragende juristische Qualifikation und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Behandlung von Rechtsfragen besitze. Die Auffassung der Antragstellerin, insbesondere die Aussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 zu ihrer Fach- und Führungskompetenz verschafften ihr einen Eignungsvorsprung, nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende und die Bearbeitung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete zu der im Auswahlvermerk wiedergegebenen Einschätzung geführt hat, sie verfüge über hervorragende juristische Fähigkeiten und außerordentlich breit gefächerte Rechtskenntnisse; sie besitze eine weit überdurchschnittliche Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen; die Richterin finde trotz ihrer hervorragenden juristischen Qualifikation und der mustergültigen und vorbildlichen Qualität ihrer Arbeit praxisbezogene Lösungen; sie werde in der Lage sein, einen Senat sehr gut zu führen; sie werde integrierend und motivierend wirken und sie verstehe es, zu überzeugen; sie werde in der Senatsarbeit die richtigen Schwerpunkte setzen und durch ihr vorbildliches Engagement und ihre hervorragenden juristischen Kenntnisse für einen reibungslos und effizient arbeitenden Senat sorgen. Der Verzicht auf einzelne Sätze oder Satzteile aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der zusammenfassenden Darstellung im Auswahlvermerk ändert nichts daran, dass der Vermerk die überaus positive Bewertung ihrer Fach- und Führungskompetenz darstellt und berücksichtigt. Indes hat der Antragsgegner festgestellt, dass auch der Beigeladene zu 3 über eine ebensolche Fach- und Führungskompetenz verfügt, auch wenn er sie auf anderem Wege als die Antragstellerin erworben hat. Insoweit heißt es im Auswahlvermerk, er sei ein sehr fleißiger, hoch engagierter, zielstrebig und effizient arbeitender, ungewöhnlich leistungsstarker und belastbarer Richter, bei dem Quantität und Qualität auf außergewöhnlich hohem Niveau im Gleichgewicht stünden; er verfüge über hervorragende juristische Qualifikationen; er sei in der Lage, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen; er sei in besonderem Maße geeignet, den Spruchkörper eines Obergerichts fachlich und organisatorisch zu führen; er könne durch sein nicht polarisierendes, kollegiales Verhalten die Arbeit in einem Senat harmonisch gestalten und dadurch eine angenehme und erfolgreiche Arbeitsatmosphäre schaffen; er werde einen menschlich angenehmen, ausgewogenen und fairen Führungsstil pflegen. Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass beide Bewerber auch in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz einen Gleichstand aufweisen. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende - die im Übrigen vom Anforderungsprofil weder verlangt noch vorausgesetzt wird - oder die Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten - die auch der Beigeladene zu 3 für sich in Anspruch nehmen kann - nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tätigkeiten und Funktionen der Antragstellerin als Richterin am Landessozialgericht hinsichtlich der Fach- und Führungskompetenz zwingend höher zu bewerten sind als die Tätigkeiten und Funktionen des Beigeladenen zu 3 als Vizepräsident des Sozialgerichts.
39 
Soweit der Antragsgegner danach frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick genommen hat, so steht ihm auch bei der Auswertung dieser Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich und für die anzustellende Prognose gewonnen werden können. Dabei kann der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auch die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 und Beschluss vom 25.10.2011, jeweils a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - 13 L 1708/11 -, Juris).
40 
Die Auffassung des Antragsgegners, (auch) insoweit führe allein die Betrachtung der Endnoten nicht entscheidend weiter, wird durch die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wie der Antragsgegner ignorierten beharrlich, dass ihr zum vierten Male in Folge bescheinigt worden sei, sie werde die Anforderungen der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht übertreffen, nicht erschüttert. Denn die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beurteilungen vom 20.06.2011, 15.06.2010, 29.06.2009 und 28.05.2008 werden in dem Auswahlvermerk vom 22.08.2011 nicht nur inhaltlich ausgewertet, sondern auch in Bezug auf die darin jeweils erzielten Endnoten gewürdigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, beide Bewerber hätten ihr aktuelles Notenniveau im Wesentlichen gleichzeitig, nämlich zwischen Mai 2008 und März 2009 erreicht. Da es sich dabei um Anlassbeurteilungen auf unterschiedliche Ämter gehandelt habe, könne der zeitlichen Differenz von einem knappen Jahr keine Aussagekraft zugemessen werden. Danach besteht schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für den Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die jeweils erzielten Beurteilungsstufen ignoriert.
41 
Dass der Antragsgegner die Leistungsentwicklung im Bereich der sozialen Kompetenz maßgebend in den Blick genommen und hierbei einen Vorsprung des Beigeladenen zu 3 konstatiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es dabei auch nicht „letztlich um schulische Kopfnoten“, vielmehr hat der Antragsgegner ein sich aus dem Anforderungsprofil ergebendes zulässiges Leistungskriterium zugrunde gelegt.
42 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Antragsgegner habe beim Beigeladenen zu 3 insbesondere auf die Beurteilung vom 19.03.2009 abgestellt, da sie ebenso wie die Beurteilungen der Antragstellerin ab 2006 von der Präsidentin des Landessozialgerichts gefertigt worden sei. In dieser dienstlichen Beurteilung werde dem Beigeladenen zu 3 unter anderem bescheinigt, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Auch in der Beurteilung vom 22.12.2006 bescheinige die Präsidentin des Landessozialgerichts ihm eine gut ausgeprägte soziale Kompetenz, wie sich dies auch aus der dienstlichen Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH vom 29.08.2003 und der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.2003 ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28.05.2008 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die mittlerweile gut ausgebildete soziale Kompetenz die Antragstellerin befähigen werde, einen Senat gut zu führen. Eine nahezu gleichlautende Formulierung finde sich in der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2009. In der dienstlichen Beurteilung vom 15.06.2010 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin sehr gut ausgeprägt sei. In den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 03.05.2006 und 14.06.2004 seien keine ausdrücklichen Ausführungen zur sozialen Kompetenz gemacht worden, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich vertrete. In der letztgenannten Beurteilung werde allerdings erwähnt, dass gelegentlich etwas mehr distanzierte Gelassenheit hilfreich wäre. Es bedeute keinen Bewertungsfehler, wenn der Antragsgegner nach Auswertung dieser Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, dass bei der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen habe, und dass ihr erst ab Mitte 2008 eine positive Entwicklung in diesem Bereich habe bescheinigt werden können.
43 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die jetzt bei den Bewerbern vorhandene soziale Kompetenz interessiere und nicht die in die Vergangenheit reichende Persönlichkeitsentwicklung der Konkurrenten, und es sei einfach falsch, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, bei ihr habe im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen; das Gegenteil ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 03.05.2006, in der es heiße, in der mündlichen Verhandlung gehe sie angemessen und einfühlsam mit den Prozessbeteiligten um; bei der Beratung der Fälle zeige sie eine gute Fähigkeit, sich vorurteilsfrei in die Situation der Beteiligten zu versetzen und so auch die menschliche Dimension zu erhellen; ihr Umgang mit der Mitarbeiterin in der Service-Einheit sei gut; im Urteil sei sie bestimmt, aber gleichwohl vorsichtig. Indes lässt die Antragstellerin hierbei den bereits im Auswahlvermerk vom 22.08.2011 umschriebenen Befund außer Acht, dass die Beurteilerin in ihrer eigenen Bewertung erklärt hat, die Antragstellerin vertrete ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich mit Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen, auf den oft verwendeten Zusatz hinsichtlich der Offenheit für Gegenargumente dann aber verzichtet und diese 2006 erstellte Beurteilung zudem noch mit der niedrigeren Note „übertrifft teilweise“ versehen hat. Dem entspricht es, dass dieselbe Beurteilerin in der dann erstmals mit der Note „übertrifft“ geschlossenen Beurteilung vom 28.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin „in den letzten zwei Jahren“ - also im Vergleich mit dem Stand des Jahres 2006 - hinsichtlich ihrer Persönlichkeit eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die unterschiedliche Entwicklung von Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz belegen nicht zuletzt die Beurteilungen vom 28.09.2009 und 19.03.2009 für den Beigeladenen zu 3 und vom 29.06.2009 für die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk darauf hingewiesen, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin in dieser Beurteilung etwas zurückhaltender beschrieben werde, wohingegen dem Beigeladenen zu 3 zum nahezu gleichen Zeitpunkt bescheinigt werde, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Die abschließende Wertung des Antragsgegners, dass sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz ergebe, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin langjährig als Gleichstellungsbeauftragte tätig war und die Funktion der Beschwerdestelle nach § 133 AGG wahrgenommen hat, was in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewürdigt worden ist. Von einer längst gleichen sozialen Kompetenz zwischen Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 kann danach nicht ausgegangen werden.
44 
Über den (nur) für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten (Eventual-)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines Zwangsgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ohne weitere Stellenausschreibung und ohne Berücksichtigung weiter hinzutretender Bewerber wegen der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) die Stellungnahme des Präsidialrats der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu beantragen und ggf. das Verfahren nach § 43 Abs. 3, 4 und 5 LRiG durchzuführen, ist nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen aber keine Kostenerstattung anzuordnen.
46 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
10 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 40.000,-- EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers wurde im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -).
Der Antragsgegner hat eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der jeweils vorliegenden aktuellen und der vorangegangenen Beurteilungen und weiterer (Hilfs-)Erwägungen seine Auswahlentscheidung getroffen. Danach sollen aus dem Bewerberfeld von insgesamt 86 Beamten acht Beamte befördert werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden insoweit im Vermerk vom 06./08.04.2010 im erforderlichen Maße schriftlich fixiert (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. dazu, dass die Auswahlentscheidung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde dem Antragsteller die Auswahlentscheidung bekanntgegeben; ihm wurden die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Danach sollen die beiden Bewerber, die sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 8 Punkten beurteilt worden sind, befördert werden. Die weiteren zur Beförderung ausgewählten Bewerber - die sechs Beigeladenen - wurden aus dem Personenkreis von insgesamt (mit dem Antragsteller) zehn Personen ausgewählt, die - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 7,5 Punkten beurteilt worden sind. Da diese Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt sind, wurde in der Auswahlentscheidung als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens herangezogen. Mit dieser Erwägung wurden die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgewählt: Diese erfüllten als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1 und 3) bzw. als Sachbearbeiterin der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz (Beigeladene zu 4) und als Bezirksrevisor (Beigeladener zu 2) besonders anspruchsvolle und mit viel Verantwortung verbundene Aufgaben. Die Wertigkeit der Tätigkeiten von insgesamt fünf Funktionsrechtspflegern sei im Wesentlichen gleich, weshalb insoweit das Lebensalter als weiteres Hilfskriterium herangezogen worden sei. Danach gingen die 1948 geborenen Beigeladenen zu 5 und 6 den übrigen Mitbewerbern vor. Da beide auch beim Dienstalter nur wenige Monate auseinander lägen, seien beide auszuwählen unter Verwendung einer weiteren halben, zwischenzeitlich freigewordenen Beförderungsstelle. Einer Beförderung des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser das 62. Lebensjahr schon im August 2009 und damit vor der vorliegenden Ausschreibung vollendet habe. Er könne wegen der Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG nicht befördert werden. Gründe für eine ausnahmsweise Beförderung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aber auch unabhängig davon nicht berücksichtigt werden, denn nach der Wertigkeit der Dienstposten gingen ihm nicht nur sämtliche ausgewählte Bewerber, sondern auch zwei unberücksichtigt gebliebene Mitbewerberinnen vor. Die auf diese Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerberanspruch des Antragstellers.
Der - primär erfolgte - Ausschluss aus dem Leistungswettbewerb um die Beförderungsstellen aus Altersgründen ist rechtswidrig.
Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932). Danach wäre der am 24.08.1947 geborene Antragsteller vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen, denn nach § 34 Abs. 3 LBG in der bis zum 31.12.2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 19.03.1996 soll eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Nach § 50 Abs. 1 LBG a.F. tritt der Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hier am 31.08.2012. Damit werden Beamte wie der Antragsteller ungeachtet ihres Leistungsstands allein aufgrund ihres Alters im Regelfall - wenn nicht ausnahmsweise, was gerichtlich voll überprüfbar ist und wofür hier entgegen den Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich ist, ein atypischer Fall vorliegt - von Beförderungen ausgeschlossen. Ob diese Beschränkung des Wettbewerbs dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes Rechnung trägt, ist fraglich (bejahend noch Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - 4 S 2281/02 -, Juris m.w.N.). Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amts nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, Juris und Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143). Ob das im Regelfall bindende Beförderungsverbot aufgrund Erreichens der Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG a.F. in diesem Sinne verfassungsrechtlich und zudem als Altersdiskriminierung auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (AGG - BGBl. I S. 1897), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16) umgesetzt wurden, gerechtfertigt werden kann, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Frage, ob der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt oder seine Beförderung im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - wie hier die Altersgrenze - aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kommt es, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung noch möglich ist - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Das seit dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kennt jedoch (in der Neuregelung des § 20 LBG) keine Altersgrenze für Beförderungen mehr. Der Antragsteller ist damit nicht aus Altersgründen von der begehrten Beförderung ausgeschlossen, sondern in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 und Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O. jeweils m.w.N.). Entscheidend ist im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Altersgrenze nicht um eine Frage geht, die den gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn betrifft (nur dazu verhält sich beispielsweise der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008, a.a.O., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlerwägungen), sondern um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - Einhaltung einer Altersgrenze für Beförderungen (vgl. zu einer vergleichbaren Unterscheidung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Im Streit steht nicht die Frage der (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen des stellenbezogenen Anforderungsprofils oder der Einbeziehung nachträglicher Veränderungen der individuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder nachträglicher Auswahlerwägungen in das Auswahlverfahren, sondern die Geltung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Bedeutung und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG gebieten insoweit die Berücksichtigung objektiv-rechtlicher Rechtsänderungen. Das gilt jedenfalls, solange das behördliche Auswahlverfahren noch offen und nicht durch Widerspruchsbescheid beendet ist. Schutzwürdige Interessen der Mitbewerber werden hierdurch nicht verletzt, denn ihr (Bewerber-)Anspruch darauf, dass ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind, ist nicht berührt. Jeder Bewerber kann nur eigene Benachteiligungen und Bevorzugungen eines anderen verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass während eines laufenden Bewerbungsverfahrens die gesetzlichen Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen unverändert gelten und etwaige Rechtsänderungen unberücksichtigt bleiben. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112). Die vorliegend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und daher noch nicht bestandskräftige Auswahlentscheidung (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) müsste insoweit auch in einem Widerspruchsverfahren entsprechend überprüft bzw. neu getroffen werden.
Soweit ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des (Beförderungs-)Amts durch Ernennung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.), sagt dies nichts darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Das Auswahlverfahren wird erst durch die Ernennung (Beförderung) beendet. Dafür, dass es für die Frage, ob § 34 Abs. 3 LBG a.F. anwendbar ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, spricht in diesem Zusammenhang, dass durch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur und erst die Beförderung ausgeschlossen wird. Die Beförderung ist aber gegenüber der Auswahlentscheidung ein eigenständiger Rechtsakt, wenngleich ihr Regelungsgehalt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt und diese mit der Beförderung rechtsverbindlich umgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der hier im Raum stehenden Beförderung fehlt es aufgrund des Wegfalls der Altersgrenze an einem gesetzlichen Hinderungsgrund für die begehrte Beförderung des Antragstellers.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass über die Frage, ob die bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der zum 01.01.2011 geänderten Rechtslage aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist, nach Ermessen und mit Rücksicht auf den Bewerberanspruch der Mitbewerber zu entscheiden ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010, a.a.O.; s.a. § 48 bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Das vom Antragsgegner bislang insoweit nicht ausgeübte Ermessen dürfte im Hinblick auf den Bewerberanspruch des Antragstellers, die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mitbewerber sowie das öffentliche Interesse an der Geltung des Leistungsgrundsatzes dahingehend reduziert sein, dass der Antragsteller in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beförderung des Antragstellers bereits eine gesetzliche Altersgrenze entgegensteht.
10 
Auch die hilfsweise im Rahmen des Leistungsvergleichs angestellten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht tragfähig.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02-, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - BVerwG 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.10.2008, a.a.O. m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Aufschluss geben, auch Nr. 1d der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 sowie A II Nr. 1 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (vgl. hierzu auch Nr. 2 der genannten Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Antragstellers entschieden, dass ältere Beurteilungen vor Hilfskriterien wie der Ausübung höherwertiger Dienstaufgaben heranzuziehen sind, wobei eine Abweichung von 0,5 Punkten im Rahmen des hier maßgeblichen Punktesystems, in dem entsprechende Binnendifferenzierungen zulässig und zu berücksichtigen sind, nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann (Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen genügen nicht, um von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgehen zu können.
12 
Der Antragsgegner hat es nach den ausgeführten Grundsätzen versäumt, außer den vorletzten auch die vorvorletzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 und 2 (bzw. die entsprechenden Beurteilungen über vergleichbare Zeiträume) heranzuziehen und die unterschiedliche Leistungsentwicklung bzw. die Kontinuität im Leistungsniveau in den Blick zu nehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tabellarische Zusammenstellung (BA S. 11) verdeutlicht die unterschiedliche Entwicklung. Danach wurde der Antragsteller nicht nur in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 24.10.2005 (Beurteilungszeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005), sondern auch in der vorvorletzten Anlassbeurteilung vom 02.01.2003 (Beurteilungszeitraum 26.07.2001 bis 30.12.2002) mit 7,5 Punkten beurteilt. Demgegenüber wurde der Beigeladene zu 1 in der Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.09.2005, die der aktuellen Beurteilung vorangegangen ist (Beurteilungszeitraum 02.09.2002 bis 01.09.2005), mit 7,5 Punkten, in der diesem Beurteilungszeitraum vorausgehenden (vom Verwaltungsgericht nicht in seine Auflistung aufgenommenen) Regelbeurteilung vom 09.09.2002 (Beurteilungszeitraum 14.05.2002 bis 01.09.2002) ebenso wie in der Anlassbeurteilung vom 13.05.2002 (Beurteilungszeitraum 08.03.2001 bis 13.05.2002) hingegen nur mit 7 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 04.10.2005 (Beurteilungszeitraum Dezember 2002 bis September 2005) mit 7,5 Punkten beurteilt, in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 26.11.2002 (Beurteilungszeitraum vom Juni 1999 bis September 2002) hingegen nur mit 7 Punkten. Die insoweit bessere Beurteilung des Antragstellers hätte hier im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden müssen. Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene - und verneinte - Frage, ob und inwieweit in diesen früheren Beurteilungen inhaltliche Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen der Bewerber gemacht wurden, die Rückschlüsse auf Entwicklungstendenzen insbesondere im angestrebten Beförderungsamt zulassen, wurde in der Auswahlentscheidung selbst nicht thematisiert und wird im Übrigen inhaltlich auch nicht konkretisiert. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zeitliche Grenze dergestalt, dass bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern das Ergebnis vorvorletzter Beurteilungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr zu berücksichtigen bzw. nur von Bedeutung wäre, wenn Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen gemacht wurden. Ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren sind im Gegenteil regelmäßig auch länger zurückliegende Zeiträume in die Betrachtung miteinzubeziehen. Danach hat der Antragsgegner „vorschnell“ einen Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen zu 1 bis 2 angenommen und zu Lasten des Antragstellers auf das Hilfskriterium der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben abgestellt, die bei den Beigeladenen zu 1 bis 2 höher einzustufen sei.
13 
Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 ist der Antragsgegner hingegen beanstandungsfrei von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgegangen.
14 
Der Beigeladene zu 3 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Regelbeurteilung vom 12.01.2006 (Beurteilungszeitraum 01.09.2002 bis 01.09.2005) mit 7,5 Punkten beurteilt. Die Anlassbeurteilungen vom 24.05.2005, vom 23.07.2004 und vom 11.07.2003, die Teile desselben Beurteilungszeitraums erfassen, sind in dieser Beurteilung aufgegangen. Für den davor liegenden Beurteilungszeitraum fehlen vergleichbare Beurteilungen, da der Beigeladene zu 3 erst im Februar 2003 zum Justizamtmann befördert wurde. Frühere Beurteilungen können aber nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 m.w.N.). Ein Beamter fällt jedoch, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein. Bei der Beurteilung ist eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisherigen Leistungen nicht weiter gesteigert, so wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 - und vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3 von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen, denn der Beigeladene zu 3 hat bereits unmittelbar nach seiner Beförderung zum Justizamtmann mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht.
15 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte. Der Beigeladene zu 3 ist Verwaltungsleiter des Amtsgerichts A. Die Stelle war im Staatsanzeiger Nr. 21/2004 ausgeschrieben und wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller ist hingegen überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben und lediglich als stellvertretender Verwaltungsleiter tätig, soweit der von anderen Aufgaben freigestellte Verwaltungsleiter der Staatsanwaltschaft R. verhindert ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3 höher bewertet hat als den Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum wurde in Übereinstimmung mit A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 wahrgenommen, wonach als erstes Hilfskriterium der Dienstposten der Bewerber zu berücksichtigen ist. Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, sind danach besonders anspruchsvoll, weil auf diesen nicht nur Erfahrung auf verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Fachkompetenz im Tätigkeitsbereich erforderlich sind, sondern diese durch soziale Kompetenz und Führungskompetenz ergänzt werden müssen. Je größer die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter ist, um so ausgeprägter müssen diese Kompetenzen vorhanden sein; eine Position mit vielen Mitarbeitern ist daher regelmäßig höherwertig als eine solche mit wenigen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Bewertung der Dienstposten der Mitarbeiter (Buchst. a). Weiter sind Dienstposten, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen sind, umso anspruchsvoller, je schwieriger und vielfältiger die zu erfüllenden Aufgaben sind. Dienstposten, die zusätzliche Qualifikationen oder Kompetenzen voraussetzen, die nicht (zentraler) Bestandteil der laufbahnspezifischen Ausbildung sind, sind gegenüber anderen Dienstposten höherwertig (Buchst. b). Unter B der Ergänzenden Leitlinien werden Dienstposten im gehobenen Dienst benannt, die „insbesondere“ herausgehobene Dienstposten sind, etwa Funktionsrechtspfleger und Verwaltungsbeamte.
16 
Zwar ist es zur Sicherung des Anspruchs eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig nicht geboten, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung mehrerer oder sogar aller ausgeschriebenen Planstellen aufzugeben (Senatsbeschluss vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52). Etwas anderes kann jedoch im Fall gravierender grundlegender Verfahrensmängel gelten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris). So liegt es hier. Für die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlt es bislang an einer tragfähigen (Beurteilungs-)Grundlage, so dass sie insoweit (gänzlich) neu zu treffen ist. Angesichts des insoweit offenen Ausgangs ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, dass der Antragsgegner vorläufig von der Beförderung beider Bewerber absieht.
17 
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) versäumt. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde ihm am 27.01.2011 zugestellt. Das Telefax seiner Prozessbevollmächtigten, das vom 11.02.2011 datiert, ist ausweislich des Eingangsstempels sowie des Sendedatums am 11.02.2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 m.w.N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein solches Verschulden ist aber aufgrund des nach § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die bei der ihr übertragenen Fristberechnung versehentlich das Datum des Posteingangs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (28.01.2011) und nicht das tatsächliche Zustelldatum des Faxeingangs (27.01.2011) notiert hat.
19 
Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen. Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.). Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen genügt. So wurde der langjährig in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Anweisung erteilt, die Beschwerdefrist zu notieren. Den Prozessbevollmächtigten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass sie die Ausführung der erteilten Anweisung nicht überwacht haben, denn die Weisung, die Beschwerdefrist zu notieren, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Mit dem am 24.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die mit Kenntniserlangung vom Fristablauf durch Schreiben des Gerichts vom 21.02.2011 in Gang gesetzte Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten.
20 
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahl der Beigeladenen zu 4 wendet, ist nicht begründet. Soweit der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4 ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, denn frühere Beurteilungen können - wie bereits erwähnt - nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Beigeladene zu 4 wurde erst im Dezember 2004 zur Justizamtfrau ernannt und erstmals in der Regelbeurteilung vom 18.10.2005 (auch) in diesem Amt mit 7,5 Punkten beurteilt (Beurteilungszeitraum 02.07.2004 bis 18.10.2005). Soweit mit Anlassbeurteilung vom 02.07.2004 (Beurteilungszeitraum 18.03.2003 bis 02.07.2004) für den vorangegangenen Zeitraum eine Beurteilung von 8 Punkten erteilt wurde, betraf dies das Amt der Justizoberinspektorin (A 10) und damit eine andere Vergleichsgruppe. Der Antragsgegner ist daher ebenso wie im Fall des Beigeladenen zu 3 insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilungen von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen. Auch die Beigeladene zu 4 hat bereits unmittelbar nach ihrer Beförderung zur Justizamtfrau mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht. Das macht die Annahme eines Qualifikationsgleichstands vertretbar, auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass sich die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 4 vom 18.10.2005 auch auf einen Zeitraum vor ihrer Beförderung bezieht.
21 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf die Beigeladene zu 4 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist - wie bereits ausgeführt wurde - im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Dienstaufgaben den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Beigeladene zu 4 ist für die Gesamtsteuerung aller Projekte betreffend das Outsourcing der Bürokommunikation in der Justiz zuständig. Sie hat innerhalb der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz eine Reihe von Mitarbeitern, die ihr zuarbeiten, und leitet und koordiniert mehrere Arbeitsgruppen. Der Antragsteller ist demgegenüber ungeachtet seiner Tätigkeiten als Gruppenleiter und als stellvertretender Verwaltungsleiter überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben (vgl. hierzu die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2010 zur Erläuterung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen zu 4 und des Antragstellers, denen der Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten ist, VG-Akte, S. 126 ff.). Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 4 höher bewertet hat als den des Antragstellers. Bei der Auswahl aufgrund des Hilfskriteriums des wahrgenommenen Tätigkeitsbereichs ist es nicht erforderlich, dass nur fest definierte „Funktionsstellen“ Berücksichtigung finden, vielmehr kommt dem Dienstherrn der beschriebene Einschätzungsspielraum zu, der hier in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bestimmungen in A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 genutzt wurde.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht für das erstinstanzliche Verfahren die Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme und der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5 und 6 mit ein.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren der vorliegenden Art ungeachtet einer Mehrzahl betroffener Konkurrenten auf den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert zurückgegriffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - und vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -), ist der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris). Denn es sind mehrere - jeweils einheitliche - Auswahlentscheidungen in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen worden, die angegriffen werden und damit im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände bilden. Für jede ausgeschriebene Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt und wurden Mitbewerber abgelehnt. Die jeweils getroffene Auswahl ist lediglich angesichts zeitgleicher Ausschreibung und gleichen Bewerberkreises formal in einer Entscheidung zusammengefasst worden (vgl. zur eigenständigen Rechtsnatur der Auswahlentscheidung auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung beruht vorliegend darauf, dass der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich dahin ging, vorläufig acht Stellen freizuhalten. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen nur noch die vorläufige Freihaltung von insgesamt vier Stellen streitgegenständlich und damit für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.

(3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.

(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen

1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
2.
bei der Einstellung,
3.
beim beruflichen Aufstieg,
4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für

1.
die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
2.
den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.

(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
ist zulässig und begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist.
Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525).
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris).
10 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu.
11 
Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
12 
Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.).
14 
Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben.
15 
Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen.
16 
In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt.
17 
In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus:
18 
„Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘
19 
Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“
20 
Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht.
21 
Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden.
22 
Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft.
23 
Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor.
24 
Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt.
25 
Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt.
26 
Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen.
27 
Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 hob der Senat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - (Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Urteilsgründen wurde festgestellt, dass Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 den Vorgaben aus § 41a der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV -) in der Fassung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2459, ber. S. 2671) nicht entspricht, weil die Quote für die zweit- und dritthöchste Note in einer Stufe zusammengefasst war. Außerdem fehlte es der Zweitbeurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung zu der Abweichung des Votums des Erstbeurteilers.

2

In der neu erstellten Beurteilung vom 17. Juni 2009 erhielt der Kläger erneut die Gesamtnote sechs Punkte auf der von eins bis neun gestuften Skala. Der Zweitbeurteiler wich dabei von der im Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers in der Neufassung vom 14. Mai 2009 vorgeschlagenen Bewertung sowohl in der Gesamtnote als auch in der Einstufung einzelner Leistungsmerkmale ab. Zur Begründung verwies der Zweitbeurteiler auf seine persönliche Kenntnis des Klägers aus der gemeinsamen Arbeit in einer von ihm - dem Zweitbeurteiler - geleiteten Führungsstelle. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern der damaligen Unterabteilung hätten die Leistungen des Klägers den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen. Die höhere Einstufung des Erstbeurteilers beruhe darauf, dass in dessen Sachgebiet nur ein Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 12 gearbeitet und ihm daher mangels Vergleichbarkeit der zutreffende Maßstab gefehlt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken noch besser hätte zur Geltung bringen können, "wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte", seien in der Gesamtschau eher andere Mitarbeiter als Leistungsträger zu sehen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage.

3

Der Kläger rügt insbesondere, der im Urteil vom 11. Dezember 2008 festgestellte Verstoß gegen § 41a BLV bestehe weiterhin, weil die Beklagte das Quotensystem nicht geändert habe. Überdies habe der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2005 nicht berücksichtigt. Gerade hinsichtlich der für den Zweitbeurteiler ersichtlich tragenden Erwägung, der Kläger habe nicht ohne Anstoß aktiv Neues aufgegriffen, ergebe sich aus den Vorbeurteilungen ein gänzlich anderes Bild. Schließlich sei der Beurteilung des Zweitbeurteilers keine hinreichende Begründung für die Abweichung hinsichtlich der jeweiligen Leistungsmerkmale zu entnehmen.

4

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Neufassung vom 17. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 12. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie macht im Wesentlichen geltend, auf die Fehler im Quotierungssystem könne es vorliegend nicht ankommen, weil die für den Kläger vergebene Gesamtnote nicht im quotierten Bereich liege. Auch die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Herabstufung des Vorschlags des Erstbeurteilers begegne keinen Bedenken. Es stehe dem Zweitbeurteiler vielmehr frei, welches Gewicht er Beurteilungsbeiträgen zumesse. Zudem habe der Zweitbeurteiler hier selbst als Vorgesetzter des Klägers unmittelbare Kenntnis von dessen Arbeitsleistung erlangt.

7

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung von dem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht entschieden werden kann, ist begründet. Die angegriffene Neubeurteilung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und hat die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus hat der Zweitbeurteiler die in einzelnen Leistungsmerkmalen vorgenommene Abweichung von den Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers nicht hinreichend begründet.

9

1. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.

10

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; vgl. hierzu auch Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12<14 f.>; stRspr). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9<13>). Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O. Rn. 15).

11

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47).

12

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).

13

2. Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge vom 16. April 2003 (für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2001 bis 22. April 2003), vom 14. Januar 2004 (für den Beurteilungszeitraum 23. April 2003 bis 5. Oktober 2003) und vom 10. Februar 2005 (für den Beurteilungszeitraum 6. Oktober 2003 bis 28. Februar 2005) nicht berücksichtigt hat.

14

a) Dies gilt zunächst für die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Maßstabsänderung. Hierzu hatte der Zweitbeurteiler dargelegt, dem Erstbeurteiler habe - mangels weiterer ihm unterstellter Mitarbeiter der in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 12 - der Vergleich und damit der zutreffende Maßstab gefehlt. Diese Überlegung trifft indes nur für den der Regelbeurteilung unmittelbar vorangegangen Erstbeurteiler zu. Für die vorangegangenen, aber noch den Beurteilungszeitraum betreffenden Beurteilungsbeiträge, die von anderen Vorgesetzten verfasst worden sind, finden sich dagegen keine entsprechenden Darlegungen. Anhaltspunkte dafür, dass auch den Verfassern dieser Beurteilungsbeiträge der zutreffende Vergleichsmaßstab gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

15

Auch wenn die in diesem Beurteilungsbeiträgen vergebene Notenstufe 2+ in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Notenskala der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 nicht mehr enthalten ist, ergibt sich aus den Textbeiträgen doch eindeutig, dass der Kläger in diesen Beurteilungsbeiträgen nicht in der mittleren Notenstufe eingruppiert worden ist. So heißt es im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 abschließend: "Seine Arbeitsweise liegt nur knapp unterhalb der absoluten Spitzenleistung". Auch im Beurteilungsbeitrag vom 10. Februar 2005 wird festgehalten: "Seine Leistungen liegen weit über der Normalleistung". Dementsprechend war der Kläger auch vom Erstbeurteiler als "Leistungsträger" mit "stets weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" bewertet worden.

16

Zwar ist der Zweitbeurteiler an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht dergestalt gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 2 m.w.N.). Die Feststellungen und Bewertungen der für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge müssen bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Zweitbeurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dass der Zweitbeurteiler hier die Einschätzung der benannten Vorbeurteilungen überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar; jedenfalls finden sich hierzu und zum Grund für die davon abweichende Einschätzung keinerlei Begründungserwägungen.

17

b) Insbesondere aber ist die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 15. September 2005 gewonnene eigene Anschauung gestützt und damit "defizitär" (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).

18

Tragender Gesichtspunkt der vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Abweichung zu der im Beurteilungsbeitrag vom 16. Oktober 2006 vorgeschlagenen Einstufung auf 7 Punkte, an der der Erstbeurteiler auch in der Neufassung vom 14. Mai 2009 festgehalten hat, ist die Erwägung: "Seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken hätte er noch besser zur Geltung bringen können, wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte". Die Maßgeblichkeit dieser Einschränkung ist im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 mit den Worten ausdrücklich festgehalten worden: "Alleine die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben führt noch nicht zur Erbringung häufig herausragenden Leistungen. Diese hätten Sie dann erzielen können, wenn Sie von sich aus aktiv Neues entwickelt und sich dadurch ebenfalls zu einem Leistungsträger entwickelt hätten."

19

Diese Feststellung stellt eine auf Tatsachen gestützte Wertung dar: Das Werturteil knüpft an die inzident getroffene tatsächliche Aussage an, der Kläger habe nicht aktiv und ohne Anstoß Neues aufgegriffen. Dies steht inhaltlich nicht nur in Widerspruch zu der vom Zweitbeurteiler in den Blick genommenen Erstbeurteilung. Vielmehr wird dem Kläger auch von den anderen, für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen durchgängig eigenständiges und initiatives Handeln bescheinigt. So ist im Beurteilungsbeitrag vom 16. April 2003 ausgeführt, dass der Kläger "Problemlagen eigeninitiativ erfasst und Aufträge selbständig" löst. Auch im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 ist festgehalten: "Herr M. zeichnet sich durch weit über das zu erwartende Maß hinausgehendes eigenständiges, initiatives und zuverlässiges Handeln aus".

20

Mit diesen Feststellungen setzt sich die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers nicht auseinander. Festgestellt wird vielmehr lediglich, dass der Kläger seit dem 15. September 2005 in der vom Zweitbeurteiler geleiteten Führungsstelle eingesetzt gewesen sei und daher eigene Kenntnis des Zweitbeurteilers bestehe. Diese bezieht sich indes nur auf 9,5 Monate des Gesamtbeurteilungszeitraums von 57 Monaten. Der vorangegangene Zeitraum wird vollständig ausgeblendet, ohne dass hierfür auf eine eigenständige Erkenntnisquelle des Zweitbeurteilers zurückgegriffen werden könnte. Insoweit fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den bei den Akten befindlichen Feststellungen der jeweiligen Beurteilungsbeiträge für diesen Zeitraum.

21

3. Fehlerhaft ist die Neubeurteilung auch in Bezug auf die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Abweichung des Bewertungsvorschlags einzelner Leistungsmerkmale.

22

Da der Zweitbeurteiler Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar begründen muss, bedeutet dies grundsätzlich, dass er sich nicht nur mit dem Gesamturteil, sondern auch mit dem diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Bewertungen der einzelnen Merkmale auseinandersetzen muss. Dementsprechend sieht Nr. 11.3 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 vor, dass die dienstliche Beurteilung anhand eines jeden Leistungsmerkmals zu prüfen hat, inwieweit der zu Beurteilende unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Weicht der Zweitbeurteiler von einem oder mehreren Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers ab, so hat er dies im Einzelnen zu begründen (vgl. Nr. 11.3 Abs. 2 Satz 1 der BND-Beurteilungsbestimmungen). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Zweitbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht gerecht.

23

Dies gilt zunächst für die Herabstufung im Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers nur der Hinweis: "Er entwickelte gute operative Ansätze, bei denen er seine Vorgesetzten auch im Detail einbezog und dies auch dokumentierte. Die von ihm bearbeiteten Fälle prüfte er sorgfältig und umfänglich auf Risiken und Chancen". Warum sich hieraus eine Herabstufung gegenüber der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Note ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung mag Kritik an der Eigenständigkeit und Verantwortungsbereitschaft tragen, sie enthält aber keine nachvollziehbaren Gründe für die Herabsetzung der Einzelnote für das Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit".

24

Entsprechendes gilt für die Notenvergabe im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers zunächst die Aussage: "Er entwickelte gute operative Ansätze" und später ähnlich: "Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entwickelte er gute Ideen". Diese Formulierungen widersprechen aber der vergebenen Notenstufe 5, die nicht gute, sondern durchschnittliche Leistungen charakterisiert. Die Wortbegründung steht mit der Notenzuordnung daher nicht in Übereinstimmung. Die nachfolgenden Erwägungen zum fehlenden eigenen Anstoß sind insoweit zwar geeignet, die Herabstufung in den Leistungsmerkmalen "Eigeninitiative" und "Eigenständigkeit" zu tragen und hierauf im Gesamtzusammenhang auch bezogen. Sie geben aber nichts dafür her, dass die - nach einem Anstoß - entwickelten und als "gut" bescheinigten Ansätze und Ideen auf eine durchschnittliche Leistung im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation" reduziert werden müssten. Im Übrigen findet auch eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Einschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger habe sich sehr engagiert und eigenständig eingearbeitet und dabei neue Ansätze entwickelt, nicht statt.

25

4. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung beruht die Beurteilung aber nicht mehr auf den fehlerhaften Richtwertvorgaben aus Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006.

26

Die durch Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. beanstandete Quotenbestimmung ist zum 1. Juli 2009 außer Kraft getreten; Nr. 11.7.1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009 sieht Richtwerte nunmehr nur noch für die Noten 9 und 8 vor. Das fehlerhafte Quotensystem ist auch bei der Neubeurteilung des Klägers in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht mehr zur Anwendung gebracht worden. Ausweislich der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 4. November 2009 hat sich dieser bei seiner Neubeurteilung nicht an die Beschränkung der Richtwerte gebunden gesehen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger die höhere Note nicht wegen der angestrebten Einhaltung von Richtwerten versagt worden ist (vgl. zum Beruhenserfordernis der Fehlerhaftigkeit der BND-Beurteilungsbestimmungen bereits Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - a.a.O.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters / der Leiterin der Kriminalinspektion 4 bei der Polizeidirektion Göppingen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch, wenn - wie hier - mit der begehrten Übertragung eines Dienstpostens oder einer Funktion keine Beförderung verbunden ist, da der unterlegene Bewerber es unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinzunehmen braucht, dass der ausgewählte Bewerber möglicherweise zu Unrecht einen Bewährungsvorsprung in der umstrittenen Funktion erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Antragsteller der notwendige Anordnungsanspruch nicht schon deswegen zukommt, weil der Beigeladene - anders als er - das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Dabei ist es unerheblich, ob - wie es der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt - die gemäß der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 vom Dienstherrn erwarteten Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen, die erwartete Bereitschaft zur Übernahme des Amts des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie die erwartete mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung Kriterien sind, die ein Bewerber zwingend zu erfüllen hat, wenn ihm die Funktion als Leiter der Kriminalinspektion 4 übertragen werden soll. Denn es ist derzeit weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene sie erfüllt.
aa) Die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) so genannten konstitutiven Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2008 - 3 CE 08.53 -, BayVBl 2009, 345; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -, ZBR 2009, 276 und vom 08.10.2010 - 1 B 930/10 -, Juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009 - 2 B 598/08 -, DÖD 2009, 202). Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2004 - 5 ME 390/03 - Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, ThürVBl 2007, 187; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Lässt die Formulierung einer Anforderung hingegen einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg, erweist sich diese Anforderung nicht als konstitutiv.
bb) Jedenfalls nicht zum konstitutiven Anforderungsprofil gehören danach die vorausgesetzte Fähigkeit zum methodischen, analytischen und konzeptionellen Arbeiten, die hohe soziale Kompetenz, die Teamfähigkeit und die Kooperationsbereitschaft und die erwarteten fundierten Kenntnisse im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung. Denn das Vorliegen dieser Kriterien lässt sich schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - feststellen. Vielmehr bedarf es dazu einer beurteilenden Wertung des Dienstherrn.
cc) Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene diejenigen Anforderungen aus der Stellenausschreibung vom 25.02.2010 erfüllt, die seitens des Antragsgegners „erwartet“ werden und die nicht oben unter a) bb) aufgeführt sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese zum konstitutiven Anforderungsprofil zu rechnen sind (vgl. zur Auslegung von „werden erwartet“ in einem Anforderungsprofil im Sinne von „werden zwingend verlangt“ OVG Bremen, Beschluss vom 03.05.2010 - 2 B 315/09 -, DÖD 2010, 223).
Hinsichtlich der „erwarteten“ Erfahrungen im Bereich verwaltungsrechtlicher Abwicklung von Verfügungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen und der „erwarteten“ mehrjährigen praktischen Erfahrung im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung - diese Kriterien könnten als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils in Betracht kommen - hat der Antragsgegner unter Bezugnahme u.a. auf die ausführliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 28.09.2010 im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass dieser diese „Erwartungen“ erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verarbeiten von Daten das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG). Es kann also durchaus sein, dass sich die mehrjährige Erfahrung des Antragstellers auf andere Inhalte und Elemente der Datenverarbeitung bezieht als diejenige des Beigeladenen. Gegen die Darstellung des Beigeladenen in dem Schreiben vom 28.09.2010 hat der Antragsteller nichts Substanzielles vorgebracht. Er hat mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich allgemein behauptet, dass der Beigeladene diese Voraussetzungen nicht erfülle, ohne für die Richtigkeit dieser Aussage konkrete Anhaltspunkte zu liefern.
Somit ist es - jedenfalls derzeit - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene - soweit mit der Beschwerde gerügt - das (unterstellt) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt. Gegen die - wohl auch zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (vorausgesetzten) Führungserfahrung des Beigeladenen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht.
b) Auch das Vorbringen, dass ein Bewerber, der nur als - mit dem Verwaltungsgericht unterstellt - wünschenswert angesehene Voraussetzungen erfülle, besser geeignet sei als ein Bewerber, bei dem dies nicht der Fall sei, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn es ist - wie ausgeführt - weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene die mit der Beschwerdeschrift thematisierten „erwarteten“ Erfahrungen ebenso wie der Antragsteller aufweist. Bezüglich der anderen Elemente des - (unterstellt) beschreibenden - Anforderungsprofils macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde bereits nicht substantiiert geltend, dass der Beigeladene sie nicht erfülle. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15).

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 2010 und der Beigeladene seit dem 10. August 2010 auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Die Anzahl dieser Dienstposten übersteigt die Zahl der entsprechenden Planstellen erheblich. Die Antragsgegnerin nimmt deshalb Beförderungen auf der Basis einer Rangliste der "beförderungsreifen" Beamten vor, in der sie diejenigen Beamten einreiht, die einen nach A 15 bewerteten Dienstposten wahrnehmen und die Erprobungszeit erfolgreich absolviert haben.

3

Die Antragsgegnerin erstellte im April 2011 eine Beförderungsrangliste, die die Reihenfolge nach der Gesamtpunktzahl der für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 erstellten letzten Regelbeurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung des nach A 15 bewerteten Dienstpostens festlegte. Danach war der Beigeladene - als letzter der mit der Spitzenpunktzahl von 9 Punkten bewerteten Beamten - auf Platzziffer 5 eingeordnet und der mit der zweithöchsten Punktzahl von 8 Punkten bewertete Antragsteller auf Platzziffer 13 der insgesamt 31 Personen erfassenden Liste.

4

In der Folgezeit legte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Personalrat fest, dass Hauptkriterium für eine Beförderung zukünftig die letzte Regelbeurteilung sein solle; bei notengleichen Gesamturteilen werde auf das Hilfskriterium der "Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten" zurückgegriffen. Allerdings mache die geänderte Verfahrenspraxis grundsätzlich Anlassbeurteilungen erforderlich; die vorliegenden Beurteilungen seien nicht durchweg miteinander vergleichbar, da Regel- und Anlassbeurteilungen vorlägen. Um eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, sollten zeitnah Anlassbeurteilungen erstellt werden.

5

Daraufhin wurden Anlassbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 1. Dezember 2011 für alle auf der Liste erfassten Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gefertigt. Dabei wurden die beiden höchsten Punktzahlen der Beurteilungsskala erheblich häufiger vergeben als bei den davor erstellten Regelbeurteilungen (eine Gesamtbeurteilung mit der Spitzennote von 9 Punkten wurde vierzehnmal erreicht gegenüber fünfmal bei der Regelbeurteilung, bei der Note von 8 Punkten gab es eine Steigerung der Anzahl von zehn auf 16.)

6

Antragsteller und Beigeladener erreichten erneut das Gesamturteil von 8 bzw. 9 Punkten. In der neuen Rangliste vom Februar 2012 erhielten der Beigeladene als zweitletzter der mit 9 Punkten bewerteten Beamten die Platzziffer 13 und der Antragsteller die Platzziffer 28.

7

Nach der Mitteilung, dass die Beförderung von vier Beamten, darunter der Beigeladene, beabsichtigt sei, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis dieses Antrages die drei in der Beförderungsrangliste vor dem Beigeladenen platzierten Beamten befördert. Antragsteller und Antragsgegnerin haben das Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

8

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung u.a. deshalb für rechtswidrig, weil kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilungen bestanden habe; vielmehr hätten die Regelbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zumindest hätten bei den Anlassbeurteilungen wie bei den Regelbeurteilungen die Richtwerte für Spitzenbeurteilungen beachtet werden müssen.

9

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,

der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen zum Regierungsdirektor zu befördern.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Ansicht, dass Anlassbeurteilungen der beförderungsreifen Beamten deshalb erforderlich gewesen seien, weil vier der Beamten erst nach der letzten Regelbeurteilungen auf einen nach A 15 bewerteten Dienstposten gelangt seien. Eine Beachtung der Richtwerte für die beiden höchsten Beurteilungsstufen sei für Anlassbeurteilungen bei richtigem Verständnis der Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich.

12

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte BVerwG 2 VR 4.12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

14

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zuständig.

15

1. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach  nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

16

Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, soweit sie drei der vier Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen war, die Ernennungen auch dieser ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach  zu verhindern, gegenstandslos geworden.

17

Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hat zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden. Dies hat der Senat in einem zur selben Beförderungsrunde der Antragsgegnerin ergangenen Beschluss (vom 3. Juli 2012 - BVerwG 2 VR 3.12 Rn. 3 - juris) bereits ausgeführt (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 36 f).

18

Eine Rechtsschutzverhinderung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die einzige Planstelle oder - bei mehreren vorgesehenen Beförderungen - alle Planstellen durch Ernennung besetzt werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr noch eine Planstelle unbesetzt lässt, der Antragsteller aber die vorläufige Untersagung weiterer Beförderungen begehrt (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 1 B 1585/10 - ZBR 2011, 275 und vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12 - juris; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 - IÖD 2012, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - NVwZ-RR 2012, 692; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - NVwZ-RR 1992, 34 und vom 23. April 2012 - 1 B 2284/11 - RiA 2012, 167; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - NVwZ-RR 2008, 552).

19

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156>, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift.

20

Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll. Soweit dem Beschluss des Senats vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301/93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 etwas von den vorstehenden Darlegungen Abweichendes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

21

2. Der Antrag hat, soweit er noch anhängig ist, Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus  durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können.  garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -  <122 f.> m.w.N.; stRspr). Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. Urteil vom 21. August 2003 -  - BVerwGE 118, 370 <373> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus  durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 -  - a.a.O., Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).

23

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 jeweils Rn. 14 m.w.N.).

24

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 15 ).

25

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - a.a.O. S. 2 f. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 16). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - a.a.O. S. 2 f., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O.). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 a.a.O.).

26

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 56, vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - a.a.O. Rn. 17).

27

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; Urteil vom 24. November 2005 -  -  = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 m.w.N.).

28

Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich (vgl. § 48 Bundeslaufbahnverordnung - BLV) und auch nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit.

29

Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt hat. Dies war gerechtfertigt, weil mehrere Beamte erst nach der Regelbeurteilung die laufbahnrechtlich vorgeschriebene (vgl. § 34 BLV) Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten absolviert und damit die Beförderungsreife erlangt hatten. Für diese Beamten waren die vorhergehenden Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell, um Grundlage für eine Auswahlentscheidung zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <88 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 ff. Nr. 49, jeweils Rn. 22 ff.). Die Antragsgegnerin durfte diese Beamten in die Auswahlentscheidung über die Beförderungen einbeziehen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (Urteile vom 26. August 1993 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15 S. 15, vom 27. Februar 2003 -  - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 1994 -  - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1) war es sachgerecht, auch für die übrigen beförderungsreifen Beamten, für die "an sich" eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich war, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Dementsprechend sehen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin Anlassbeurteilungen u.a. zum Zweck einer anstehenden Personalentscheidung vor (vgl. Nr. 3.5 der Beurteilungsbestimmungen-BND vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011).

30

Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.

31

Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.

32

Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

33

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin - entsprechend ihrer gerichtsbekannten bisherigen Praxis - den Kreis der in die Beförderungsrangliste aufgenommenen Beförderungsbewerber zutreffend ermittelt hat, indem sie die nach A 15 bewerteten Dienstposten in ihrem Bereich jeweils erst nach der Durchführung eines leistungsbezogenen Auswahlverfahrens vergeben hat. Vor der Dienstpostenvergabe muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlverfahren stattfinden; ist das nicht der Fall, kann bei einer anschließenden Beförderungsentscheidung der Kreis der Bewerber nicht auf den Kreis der Dienstposteninhaber bezogen werden (vgl. nur Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59>). Entsprechendes gilt, wenn es Beamte gibt, die sich auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten bewährt haben, aber aktuell auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden; auch sie müssen in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung auf Statusämter nach A 15 einbezogen werden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist aber entbehrlich, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig hiervon Erfolg hat.

34

Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen, sondern aus diesen entwickelt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.

35

Die von der Antragsgegnerin erstellten Anlassbeurteilungen für die laufende Beförderungsrunde genügen nicht den dargestellten Anforderungen. Dem Text der Anlassbeurteilungen in den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilungen Leitlinie bei deren Abfassung gewesen wäre. Dieser Fortentwicklungscharakter verlangte auch, die nach Nr. 11.7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geltenden Richtwerte für die Vergabe der Notenstufen 9 und 8 in den Blick zu nehmen; dies gilt unabhängig davon, dass die Beurteilungsrichtlinien den Geltungsbereich der Richtwerte weder ausdrücklich auf Regelbeurteilungen beschränken noch auf Anlassbeurteilungen erstrecken. Der signifikant höhere Anteil an Spitzenbewertungen bei den beförderungsreifen Beamten (vierzehnmal statt vorher fünfmal Gesamtergebnis 9 Punkte, sechzehnmal statt vorher zehnmal Gesamtergebnis 8 Punkte) ist ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen.

36

Die Auswahlentscheidung ist außerdem deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht bei gleichem Gesamturteil vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich ausgewertet und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis genommen hat (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Um praktischen Erfordernissen in einer großen Behörde wie der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, ist es beispielsweise möglich, zu Beginn des Auswahlverfahrens einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale zu definieren, dies zu dokumentieren und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hingegen hat die Reihung allein nach der Gesamtpunktzahl der aktuellen dienstlichen Beurteilung und bei gleicher Punktzahl nach der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens vorgenommen. Das wird dem Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht gerecht.

37

Die in der Beförderungsrangliste abgebildete Auswahlentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BLV erstellt worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Frühere dienstliche Beurteilungen können Aufschluss über die Leistungsentwicklung und ggfs. über das Vorhandensein von in der letzten dienstlichen Beurteilung nicht abgebildeten Eignungsmerkmalen geben (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <377> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 12). Die Antragsgegnerin hat den Leistungsvergleich allein auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt und sodann bei gleicher Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung als Hilfskriterium auf die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens abgestellt. Frühere dienstliche Beurteilungen - insbesondere die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2010 - hat sie hingegen nicht einbezogen.

38

Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens, d.h. für dieses gerichtliche Eilverfahren die Platzierung des Antragsteller bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren vor dem Beigeladenen, erscheint auch möglich (zu diesem Maßstab Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Zwar hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller bei den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen jeweils einen Punkt Vorsprung in der Gesamtbeurteilung (9 statt 8 Punkte). Aber es ist offen, wie die Beachtung der Erfordernisse der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung, der umfassenden inhaltlichen Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung sowie der Berücksichtigung der vorherigen dienstlichen Beurteilung vorrangig vor Hilfskriterien sich auf die Anlassbeurteilungen und die Reihenfolge der Beförderungsrangliste ausgewirkt hätten.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch von vornherein keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

40

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 hob der Senat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - (Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Urteilsgründen wurde festgestellt, dass Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 den Vorgaben aus § 41a der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV -) in der Fassung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2459, ber. S. 2671) nicht entspricht, weil die Quote für die zweit- und dritthöchste Note in einer Stufe zusammengefasst war. Außerdem fehlte es der Zweitbeurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung zu der Abweichung des Votums des Erstbeurteilers.

2

In der neu erstellten Beurteilung vom 17. Juni 2009 erhielt der Kläger erneut die Gesamtnote sechs Punkte auf der von eins bis neun gestuften Skala. Der Zweitbeurteiler wich dabei von der im Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers in der Neufassung vom 14. Mai 2009 vorgeschlagenen Bewertung sowohl in der Gesamtnote als auch in der Einstufung einzelner Leistungsmerkmale ab. Zur Begründung verwies der Zweitbeurteiler auf seine persönliche Kenntnis des Klägers aus der gemeinsamen Arbeit in einer von ihm - dem Zweitbeurteiler - geleiteten Führungsstelle. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern der damaligen Unterabteilung hätten die Leistungen des Klägers den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen. Die höhere Einstufung des Erstbeurteilers beruhe darauf, dass in dessen Sachgebiet nur ein Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 12 gearbeitet und ihm daher mangels Vergleichbarkeit der zutreffende Maßstab gefehlt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken noch besser hätte zur Geltung bringen können, "wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte", seien in der Gesamtschau eher andere Mitarbeiter als Leistungsträger zu sehen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage.

3

Der Kläger rügt insbesondere, der im Urteil vom 11. Dezember 2008 festgestellte Verstoß gegen § 41a BLV bestehe weiterhin, weil die Beklagte das Quotensystem nicht geändert habe. Überdies habe der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2005 nicht berücksichtigt. Gerade hinsichtlich der für den Zweitbeurteiler ersichtlich tragenden Erwägung, der Kläger habe nicht ohne Anstoß aktiv Neues aufgegriffen, ergebe sich aus den Vorbeurteilungen ein gänzlich anderes Bild. Schließlich sei der Beurteilung des Zweitbeurteilers keine hinreichende Begründung für die Abweichung hinsichtlich der jeweiligen Leistungsmerkmale zu entnehmen.

4

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Neufassung vom 17. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 12. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie macht im Wesentlichen geltend, auf die Fehler im Quotierungssystem könne es vorliegend nicht ankommen, weil die für den Kläger vergebene Gesamtnote nicht im quotierten Bereich liege. Auch die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Herabstufung des Vorschlags des Erstbeurteilers begegne keinen Bedenken. Es stehe dem Zweitbeurteiler vielmehr frei, welches Gewicht er Beurteilungsbeiträgen zumesse. Zudem habe der Zweitbeurteiler hier selbst als Vorgesetzter des Klägers unmittelbare Kenntnis von dessen Arbeitsleistung erlangt.

7

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung von dem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht entschieden werden kann, ist begründet. Die angegriffene Neubeurteilung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und hat die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus hat der Zweitbeurteiler die in einzelnen Leistungsmerkmalen vorgenommene Abweichung von den Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers nicht hinreichend begründet.

9

1. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.

10

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; vgl. hierzu auch Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12<14 f.>; stRspr). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9<13>). Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O. Rn. 15).

11

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47).

12

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).

13

2. Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge vom 16. April 2003 (für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2001 bis 22. April 2003), vom 14. Januar 2004 (für den Beurteilungszeitraum 23. April 2003 bis 5. Oktober 2003) und vom 10. Februar 2005 (für den Beurteilungszeitraum 6. Oktober 2003 bis 28. Februar 2005) nicht berücksichtigt hat.

14

a) Dies gilt zunächst für die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Maßstabsänderung. Hierzu hatte der Zweitbeurteiler dargelegt, dem Erstbeurteiler habe - mangels weiterer ihm unterstellter Mitarbeiter der in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 12 - der Vergleich und damit der zutreffende Maßstab gefehlt. Diese Überlegung trifft indes nur für den der Regelbeurteilung unmittelbar vorangegangen Erstbeurteiler zu. Für die vorangegangenen, aber noch den Beurteilungszeitraum betreffenden Beurteilungsbeiträge, die von anderen Vorgesetzten verfasst worden sind, finden sich dagegen keine entsprechenden Darlegungen. Anhaltspunkte dafür, dass auch den Verfassern dieser Beurteilungsbeiträge der zutreffende Vergleichsmaßstab gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

15

Auch wenn die in diesem Beurteilungsbeiträgen vergebene Notenstufe 2+ in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Notenskala der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 nicht mehr enthalten ist, ergibt sich aus den Textbeiträgen doch eindeutig, dass der Kläger in diesen Beurteilungsbeiträgen nicht in der mittleren Notenstufe eingruppiert worden ist. So heißt es im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 abschließend: "Seine Arbeitsweise liegt nur knapp unterhalb der absoluten Spitzenleistung". Auch im Beurteilungsbeitrag vom 10. Februar 2005 wird festgehalten: "Seine Leistungen liegen weit über der Normalleistung". Dementsprechend war der Kläger auch vom Erstbeurteiler als "Leistungsträger" mit "stets weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" bewertet worden.

16

Zwar ist der Zweitbeurteiler an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht dergestalt gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 2 m.w.N.). Die Feststellungen und Bewertungen der für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge müssen bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Zweitbeurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dass der Zweitbeurteiler hier die Einschätzung der benannten Vorbeurteilungen überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar; jedenfalls finden sich hierzu und zum Grund für die davon abweichende Einschätzung keinerlei Begründungserwägungen.

17

b) Insbesondere aber ist die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 15. September 2005 gewonnene eigene Anschauung gestützt und damit "defizitär" (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).

18

Tragender Gesichtspunkt der vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Abweichung zu der im Beurteilungsbeitrag vom 16. Oktober 2006 vorgeschlagenen Einstufung auf 7 Punkte, an der der Erstbeurteiler auch in der Neufassung vom 14. Mai 2009 festgehalten hat, ist die Erwägung: "Seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken hätte er noch besser zur Geltung bringen können, wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte". Die Maßgeblichkeit dieser Einschränkung ist im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 mit den Worten ausdrücklich festgehalten worden: "Alleine die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben führt noch nicht zur Erbringung häufig herausragenden Leistungen. Diese hätten Sie dann erzielen können, wenn Sie von sich aus aktiv Neues entwickelt und sich dadurch ebenfalls zu einem Leistungsträger entwickelt hätten."

19

Diese Feststellung stellt eine auf Tatsachen gestützte Wertung dar: Das Werturteil knüpft an die inzident getroffene tatsächliche Aussage an, der Kläger habe nicht aktiv und ohne Anstoß Neues aufgegriffen. Dies steht inhaltlich nicht nur in Widerspruch zu der vom Zweitbeurteiler in den Blick genommenen Erstbeurteilung. Vielmehr wird dem Kläger auch von den anderen, für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen durchgängig eigenständiges und initiatives Handeln bescheinigt. So ist im Beurteilungsbeitrag vom 16. April 2003 ausgeführt, dass der Kläger "Problemlagen eigeninitiativ erfasst und Aufträge selbständig" löst. Auch im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 ist festgehalten: "Herr M. zeichnet sich durch weit über das zu erwartende Maß hinausgehendes eigenständiges, initiatives und zuverlässiges Handeln aus".

20

Mit diesen Feststellungen setzt sich die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers nicht auseinander. Festgestellt wird vielmehr lediglich, dass der Kläger seit dem 15. September 2005 in der vom Zweitbeurteiler geleiteten Führungsstelle eingesetzt gewesen sei und daher eigene Kenntnis des Zweitbeurteilers bestehe. Diese bezieht sich indes nur auf 9,5 Monate des Gesamtbeurteilungszeitraums von 57 Monaten. Der vorangegangene Zeitraum wird vollständig ausgeblendet, ohne dass hierfür auf eine eigenständige Erkenntnisquelle des Zweitbeurteilers zurückgegriffen werden könnte. Insoweit fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den bei den Akten befindlichen Feststellungen der jeweiligen Beurteilungsbeiträge für diesen Zeitraum.

21

3. Fehlerhaft ist die Neubeurteilung auch in Bezug auf die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Abweichung des Bewertungsvorschlags einzelner Leistungsmerkmale.

22

Da der Zweitbeurteiler Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar begründen muss, bedeutet dies grundsätzlich, dass er sich nicht nur mit dem Gesamturteil, sondern auch mit dem diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Bewertungen der einzelnen Merkmale auseinandersetzen muss. Dementsprechend sieht Nr. 11.3 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 vor, dass die dienstliche Beurteilung anhand eines jeden Leistungsmerkmals zu prüfen hat, inwieweit der zu Beurteilende unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Weicht der Zweitbeurteiler von einem oder mehreren Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers ab, so hat er dies im Einzelnen zu begründen (vgl. Nr. 11.3 Abs. 2 Satz 1 der BND-Beurteilungsbestimmungen). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Zweitbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht gerecht.

23

Dies gilt zunächst für die Herabstufung im Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers nur der Hinweis: "Er entwickelte gute operative Ansätze, bei denen er seine Vorgesetzten auch im Detail einbezog und dies auch dokumentierte. Die von ihm bearbeiteten Fälle prüfte er sorgfältig und umfänglich auf Risiken und Chancen". Warum sich hieraus eine Herabstufung gegenüber der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Note ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung mag Kritik an der Eigenständigkeit und Verantwortungsbereitschaft tragen, sie enthält aber keine nachvollziehbaren Gründe für die Herabsetzung der Einzelnote für das Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit".

24

Entsprechendes gilt für die Notenvergabe im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers zunächst die Aussage: "Er entwickelte gute operative Ansätze" und später ähnlich: "Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entwickelte er gute Ideen". Diese Formulierungen widersprechen aber der vergebenen Notenstufe 5, die nicht gute, sondern durchschnittliche Leistungen charakterisiert. Die Wortbegründung steht mit der Notenzuordnung daher nicht in Übereinstimmung. Die nachfolgenden Erwägungen zum fehlenden eigenen Anstoß sind insoweit zwar geeignet, die Herabstufung in den Leistungsmerkmalen "Eigeninitiative" und "Eigenständigkeit" zu tragen und hierauf im Gesamtzusammenhang auch bezogen. Sie geben aber nichts dafür her, dass die - nach einem Anstoß - entwickelten und als "gut" bescheinigten Ansätze und Ideen auf eine durchschnittliche Leistung im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation" reduziert werden müssten. Im Übrigen findet auch eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Einschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger habe sich sehr engagiert und eigenständig eingearbeitet und dabei neue Ansätze entwickelt, nicht statt.

25

4. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung beruht die Beurteilung aber nicht mehr auf den fehlerhaften Richtwertvorgaben aus Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006.

26

Die durch Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. beanstandete Quotenbestimmung ist zum 1. Juli 2009 außer Kraft getreten; Nr. 11.7.1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009 sieht Richtwerte nunmehr nur noch für die Noten 9 und 8 vor. Das fehlerhafte Quotensystem ist auch bei der Neubeurteilung des Klägers in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht mehr zur Anwendung gebracht worden. Ausweislich der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 4. November 2009 hat sich dieser bei seiner Neubeurteilung nicht an die Beschränkung der Richtwerte gebunden gesehen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger die höhere Note nicht wegen der angestrebten Einhaltung von Richtwerten versagt worden ist (vgl. zum Beruhenserfordernis der Fehlerhaftigkeit der BND-Beurteilungsbestimmungen bereits Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - a.a.O.).

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
ist zulässig und begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist.
Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525).
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris).
10 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu.
11 
Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
12 
Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.).
14 
Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben.
15 
Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen.
16 
In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt.
17 
In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus:
18 
„Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘
19 
Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“
20 
Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht.
21 
Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden.
22 
Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft.
23 
Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor.
24 
Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt.
25 
Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt.
26 
Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen.
27 
Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 - 6 K 3845/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2GG Nr. 50).
Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Richtern oder Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, und vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83).
Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht festzustellen, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch im vorliegenden Auswahlverfahren verletzt worden ist. Gegen Verfahrensvorschriften hat der Antragsgegner nicht verstoßen. Auch materiell ist nicht zu beanstanden, dass er dem Beigeladenen zu 3 einen Eignungsvorsprung zuerkannt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners deshalb rechtswidrig sei, weil er bereits am 06.10.2010 eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten getroffen habe und eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht mehr erforderlich gewesen sei.
10 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, es stelle sich die Frage, ob es einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats gemäß § 43 Abs. 1 LRiG bedurft habe. Denn der Antragsgegner habe sich am 06.10.2010 eindeutig für sie entschieden, der Gegenvorschlag des Präsidialrats sei rechtswidrig und erledigt gewesen, und weitere, besser geeignete Bewerber als sie seien nicht vorhanden gewesen. Jedes Beharren des Präsidialrats auf seinem rechtswidrigen Gegenvorschlag vom 11.11.2010, und würde er noch so oft wiederholt, sei deshalb von vornherein offensichtlich unbeachtlich gewesen. Von daher sei das Auswahlverfahren dadurch fortzusetzen gewesen, dass sie der Ernennungsbehörde zur Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht vorzuschlagen gewesen sei. Die „teilweise Wiederholung des Auswahlverfahrens“ umfasse bei der am 11.10.2010 und auch am 17.03.2011 gegebenen Bewerberlage und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens des Antragsgegners mit der Feststellung ihrer Besteignung die erneute Beteiligung des Präsidialrats nicht. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
11 
Mit Beschluss vom 01.02.2011 - 6 K 4882/10 - hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Streit stehende Stelle zu besetzen, bevor er über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts - wie hier - in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hatte die - die Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 ersetzende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 22.11.2010 beanstandet, weil die Antragstellerin deutlich besser beurteilt worden sei als der damalige Beigeladene, der jetzige Beigeladene zu 1. Der Antragsgegner war danach gehalten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Dem ist er nachgekommen und hat am 17.03.2011 erneut die Antragstellerin ausgewählt. Ungeachtet des Umstands, dass es dazu keiner weiteren Wiederholung des Auswahlverfahrens bedurfte - die auch nicht durchgeführt worden ist -, war Folge dieser erneuten Auswahlentscheidung die erneute Verpflichtung des Antragsgegners, den Präsidialrat zu beteiligen. Denn nach dem klaren Wortlaut der § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG ist die oberste Dienstbehörde ausnahmslos dazu verpflichtet, vor der Beförderung einer Richterin oder eines Richters eine Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen. An dieser gesetzlich begründeten Notwendigkeit einer wiederholten Präsidialratsbeteiligung ändert sich nichts, wenn dem Vorschlag des Dienstherrn ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren vorausgegangen ist, in dem das Gericht dessen vorangegangene Auswahlentscheidung beanstandet hat. Die Antragstellerin nimmt auch nicht hinreichend in den Blick, dass der Antragsgegner an seiner ersten Auswahlentscheidung vom 06.10.2010 zu ihren Gunsten nicht mehr festgehalten, sondern aufgrund der Stellungnahme des Präsidialrats am 22.11.2010 nunmehr eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Nachdem diese gerichtlich beanstandet worden war, hatte der Dienstherr - bei Nichtabbruch des Verfahrens - eine neue Auswahlentscheidung zu treffen; dieser Umstand erforderte eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach § 43 Abs. 1 LRiG.
12 
Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass sie nicht die Umsetzung einer vom Präsidialrat gebilligten Maßnahme begehrt (vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 21.09.2006 - 2 L 568/06 -, Juris), sondern die Umsetzung einer Maßnahme, zu der der Präsidialrat seine Zustimmung gerade verweigert hatte. Davon, dass die Ablehnung einer Personalmaßnahme nach einer neuen Auswahl und einer gerichtlichen Entscheidung, die diese und der Sache nach auch die Ablehnung der Personalmaßnahme beanstandet, weiterwirkt und eine neue Beteiligungspflicht dann nicht auslöst, wenn die Auswahl wieder auf den zunächst ausgewählten Bewerber fällt, kann indes auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese Sichtweise zu einer Aushöhlung des Beteiligungsrechts führen würde, da der Präsidialrat - ausgehend von der Beschränkung der Rechtskraft einer Entscheidung auf die Prozessbeteiligten (§ 121 VwGO) - durch die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden oder in seinen Rechten eingeschränkt wird (vgl. dazu Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schaltmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 20). Die Beteiligung des Präsidialrats ist zwingend; eine ablehnende Haltung des Präsidialrats kann nicht über seine Nichtbeteiligung oder die Feststellung, seine Stellungnahme sei unbeachtlich, überwunden werden, sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg, wobei die Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 LRiG zeigt, dass eine Personalmaßnahme gegen den Präsidialrat nicht durchsetzbar ist (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).
13 
2. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich infolge der wiederholten Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten ihre verfahrensmäßige Stellung im abgeschlossenen Auswahlverfahren so verfestigt gehabt habe, dass kein Raum gewesen sei, das Auswahlverfahren für später hinzugetretene weitere Bewerber erneut zu öffnen, verfängt nicht. Die Antragstellerin macht geltend, Fragen der Bedeutung der Bewerbungsfrist und deren Ablaufs seien immer im Verhältnis zur verfahrensmäßigen Stellung der Bewerber zu prüfen. Die Ermessensentscheidung des Ministers vom 09.05.2011 entbehre jeden sachlichen Grundes. Im Übrigen sei das Beteiligungsverfahren abgeschlossen, sie sei zu ernennen gewesen. In Folge der Versäumung der Bewerbungsfrist hätte die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ohne jedes rechtliche Risiko zurückgewiesen werden können und müssen. Das habe der Antragsgegner auch keineswegs verkannt. Erst am 09.05.2011 sei ihm diese Bewerbung recht gewesen, um der aus seiner Sicht gebotenen Einigungsverhandlung, die gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 LRiG binnen eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden gehabt habe, sachwidrig aus dem Wege zu gehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Die Auffassung der Antragstellerin, das Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen und sie sei zu ernennen gewesen, verkennt schon, dass die dafür notwendige Voraussetzung der Billigung dieser Maßnahme durch den Präsidialrat nicht vorlag, im Gegenteil: Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.04.2011 unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 11.10.2010 und die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 ausdrücklich erklärt, er stimme dem Vorschlag des Justizministeriums nicht zu, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht zu ernennen. Damit lag eine Äußerung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 LRiG vor, die auch der Annahme einer konkludenten Billigung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 LRiG entgegensteht. Die Auffassung der Antragstellerin, im Grunde hätten die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 LRiG gar nicht vorgelegen und die Frage eines Einigungsgesprächs habe sich nicht gestellt, trifft danach nicht zu.
15 
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 09.05.2011, eine Einigungsverhandlung nicht durchzuführen und stattdessen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im laufenden Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder verfahrens- noch ermessensfehlerhaft ergangen.
16 
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei bereits aus formalen Gründen - wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist - gehindert gewesen, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 (und in der Folge die weiteren Bewerbungen) zu berücksichtigen. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, die dem Dienstherrn die zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens und die zeitnahe Besetzung von vakanten Dienstposten ermöglichen soll. Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist, wobei im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen ist, ob durch eine Berücksichtigung der Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen öffentlichen Belange konkret beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2011 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 CE 09.2494 -, Juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2009 - 8 L 763/08.Wi -, Juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 171). Rechte der Mitbewerber in dem Sinn, dass sie für diejenigen, die sich innerhalb der laufenden Bewerbungsfrist gemeldet haben, eine Schutzfunktion in Form eines Abwehrrechts gegenüber Nachmeldungen entfalten würde, begründet die Bewerbungsfrist nicht. Dem stünde auch der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entgegen, denn es besteht grundsätzlich kein sachlicher Grund, den Dienstherrn zu zwingen, nicht das volle, ihm bekannt gewordene Bewerberpotential auszuschöpfen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009, a.a.O.).
17 
Kann sich die Antragstellerin schon danach nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 und der weiter eingegangenen Bewerbungen verletze sie wegen deren Fristversäumnis in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, so gilt dies darüber hinaus auch deshalb, weil in der Einbeziehung insgesamt kein Ermessensfehler des Antragsgegners lag.
18 
Dass er von der zunächst erwogenen Möglichkeit, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 wegen Verspätung zurückzuweisen, Abstand genommen hat, war nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die verfahrensmäßige Stellung der Antragstellerin so verfestigt gehabt hätte, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung dieser Bewerbung ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nach Auffassung des Senats kann von einer hinreichenden Verfestigung der Position eines Bewerbers jedenfalls vor Zustimmung des Präsidialrats nach dem in Baden-Württemberg geltenden besonderen Verfahren der Beteiligung nicht ausgegangen werden. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LRiG ist der Präsidialrat bei jeder Ernennung eines Richters mit Ausnahme der Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags und bei jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LRiG beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats, dem hierzu die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten sowie die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen sind (§ 43 Abs. 3 Satz 1 LRiG). Der Präsidialrat, der eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen hat, gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will; er kann auch zu anderen Bewerbungen Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 LRiG). Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LRiG zwischen dem zuständigen Minister und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet nach § 43 Abs. 5 LRiG der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, ohne dass etwa dem Minister ein Letztentscheidungsrecht zustünde (vgl. dazu und zum weiteren Verfahren §§ 46, 58, 60 LRiG; Mosthaf, Die Präsidialratsverfassung des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg, DRiZ 2012, 88; Wagner, Das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst, S. 130). Danach bedarf der Auswahlvorschlag des Dienstherrn der Billigung des Präsidialrats. Wenn sie nicht erteilt wird, ist der Dienstherr gehindert, den von ihm ausgewählten Bewerber zur Ernennung vorzuschlagen, er kann aber einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats folgen. Dies belegt, dass von einer verfestigten, auf eine Ernennung hinführenden Position der Antragstellerin am 09.05.2011 nicht ausgegangen werden konnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin darauf verweist, dass sich der Antragsgegner bereits zweimal für sie entschieden habe. Vertrauensschutz erwächst daraus nicht. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese Entscheidung an der erforderlichen Billigung durch den Präsidialrat nichts ändert, nimmt die Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick, dass der Dienstherr sich nicht nur zweimal für sie entschieden, sondern ebenso eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1 getroffen hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 08.07.1994 (- 2 M 3143/94 -, NVwZ-RR 1995, 276). Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, eine verstärkte Rechtsposition erlange, die es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehre, von seiner Ernennung abzusehen und die Stelle erneut auszuschreiben (siehe aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - 5 ME 60/06 -, Juris). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung mit der Einschränkung versehen, dass dieses Ausschreibungsverbot nicht gelte, wenn der Dienstherr für die neue Ausschreibung einen sachlichen Grund anführen könne. Ein sachlicher Grund für die streitige Einbeziehung aber lag hier vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, inwieweit dieser Beschluss überhaupt übertragbar ist: Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 - und in der Folge weitere Bewerbungen - zuzulassen, war insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG sachgerecht.
19 
Im Schreiben vom 11.05.2011 an die Antragstellerin hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Interesse einer am Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beabsichtigt sei, die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Landessozialgerichts sei daher um die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen sämtlicher Bewerber gebeten worden. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Beigeladene zu 2 aus Anlass einer früheren Bewerbung auf eine Stelle als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bereits mit der Bewertung beurteilt worden sei, er werde die Anforderungen dieses Amts übertreffen, weshalb zum Zeitpunkt seiner Bewerbung vom 14.04.2011 nicht auszuschließen gewesen sei, dass er auch für das nun angestrebte Amt zum Kreis der am besten geeigneten Bewerber gehören könnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Die Antragstellerin misst dem verfassungsrechtlich begründeten materiell-rechtlichen Gebot der Bestenauslese insbesondere gegenüber dem Verfahrensrecht, das sie für ihre Position anführt, ein zu geringes Gewicht bei. Sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass das Bewerbungsverfahren insoweit lediglich „Hilfsmittel“ zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der allein im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle liegenden Bewerberauswahl ist (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004, vom 25.11.2004, vom 17.08.2005, vom 11.02.2009 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Justizministers vom 09.05.2011 nicht zu beanstanden war.
20 
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen gilt dies aber auch deshalb, weil der Antragsgegner am 09.05.2011 ebenso berechtigt gewesen wäre, das Auswahlverfahren abzubrechen mit der Folge des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin.
21 
Das Auswahlverfahren dient - wie dargelegt - zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Richters oder Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht indes nur dann, wenn es im Anschluss daran zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa weil sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Der - sachlich gerechtfertigte - Abbruch des Auswahlverfahrens, der unmissverständlich erfolgen und dokumentiert werden muss, lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48, und vom 26.01.2012, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38).
22 
Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996, a.a.O., und vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 §12 BlnLBG Nr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2009 - 2 L 209/06 -, Juris), oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2006 - 5 ME 219.06 -, Juris) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 -, Juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 CE 11.2725 -, Juris).
23 
Danach wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren angesichts der am 09.05.2011 bestehenden Lage im Hinblick auf die seit Beginn des Verfahrens verstrichene Zeit und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen hätte. Dieses Ziel hätte auch am besten durch den Abbruch des Auswahlverfahrens, eine erneute Ausschreibung und ein sich daran anschließendes neues Auswahlverfahren erreicht werden können. Zwingend ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Vielmehr kann auch ein fortgesetztes Auswahlverfahren Grundlage für eine neue Auswahlentscheidung sein (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 und vom 26.01.2012, jeweils a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012 - 10 B 11334/11 -, Juris). Grundsätzlich hat der Dienstherr die Entscheidung zwischen Neuausschreibung mit neuem Auswahlverfahren und Fortsetzung des früheren Auswahlverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei er sich an der dargestellten Funktion des Auswahlverfahrens zu orientieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2012, a.a.O.). Dies hat der Antragsgegner getan. Wenn er berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen, um auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Erweiterung des Bewerberkreises zu erreichen, war er umso mehr befugt, das Auswahlverfahren mit einem bereits erweiterten Bewerberkreis fortzusetzen, um dem Gebot der Bestenauslese Rechnung zu tragen, zumal dies die Bewerbungsverfahrensansprüche der bereits vorhandenen Bewerber nicht untergehen ließ. Auch die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht verletzt worden.
24 
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Versuch des Verwaltungsgerichts, ihren Vortrag aus der ergänzenden Antragsbegründung zur dilatorischen Behandlung des Bewerbungsverfahrens auf die Frage der Anwendbarkeit der Frist der §§ 9, 8 LRiG, 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zu verkürzen, sei misslungen. Dieser Einwand verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner nach der Entscheidung des Ministers am 09.05.2011, kein Einigungsverfahren durchzuführen, bereits mit Schreiben vom 11.05.2011 die Präsidentin des Landessozialgerichts gebeten hat, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, ist es unerheblich, ob das Auswahlverfahren schneller hätte durchgeführt werden können. Ebenso wenig wie durch einen Abbruch des im öffentlichen Interesse durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens werden durch dessen Verzögerung Rechte der Bewerber berührt (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Manipulation des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner, um die Antragstellerin willkürlich zu benachteiligen, sind offenkundig nicht gegeben.
25 
4. Die Rüge der Antragstellerin, der Präsident des Sozialgerichts ... als Beurteiler des Beigeladenen zu 3 sei wegen seiner Haltung als Vorsitzender des Präsidialrats gegen ihre Bewerbung zu Gunsten des Beigeladenen zu 3 voreingenommen gewesen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
26 
Die Tätigkeit des Präsidenten des Sozialgerichts ... als Vorsitzender des Präsidialrats führt nicht dazu, dass er die aus § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte (VwV des Justizministeriums vom 15.10.2008, Die Justiz S. 313) folgende Zuständigkeit für die Erstellung der Anlassbeurteilung für die Richter seines Gerichts und damit auch für den Beigeladenen zu 3 verloren hat. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Richterrecht keinen Rechtssatz des Inhalts kennt, dass der Vorsitzende eines Präsidialrats von der Erstellung von Beurteilungen für Richter ausgeschlossen ist, über deren Personalangelegenheiten er in seiner Funktion als Mitglied des Präsidialrats nach Maßgabe der §§ 32, 43 LRiG mitzubestimmen hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Gegenteil bewusst die Entscheidung getroffen, dass sich Präsidialratsvorsitz und Beurteilereigenschaft nicht ausschließen, indem er beides - auch in der Sozialgerichtsbarkeit - in die Hände von Gerichtspräsidenten gelegt hat (vgl. § 74 Abs. 2 DRiG, §§ 34, 37 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LRiG und § 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums betreffend die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 30.06.1954 [GBl. S. 110], geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19.03.1985 [GBl. S. 71]). Andernfalls wäre der Präsident eines Gerichts für jede volle, nach § 17 LRiG vier Jahre umfassende Amtszeit eines Präsidialrats von der Beurteilung der an seinem Gericht tätigen Richter ausgeschlossen. Dies wäre aber gerade im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich, weil der Gerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in aller Regel am besten dazu in der Lage ist, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter seines Gerichts zu beurteilen.
27 
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen eines Präsidialratsvorsitzenden und eines Beurteilers für kompatibel zu erklären, folgt auch, dass der Beurteiler im anschließenden Beteiligungsverfahren nicht „qua Amt“ ausgeschlossen ist. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.07.2009 (- 1 M 52/09 -, Juris). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Richter, der als Präsidialratsmitglied mit einer Personalangelegenheit befasst gewesen sei, nicht in derselben Sache als Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheiden könne, weil er im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Diese allein für die Ausschließung von Gerichtspersonen im Verwaltungsprozessrecht angestellte Erwägung ist jedoch auf ein Beurteilungs- und anschließendes Beteiligungsverfahren nicht übertragbar. § 54 VwGO gilt für ein solches Verfahren nicht und ist schon mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber insoweit anders lautende Bestimmungen getroffen hat.
28 
Der Vorsitzende des Präsidialrats war auch nicht im vorliegenden Einzelfall wegen Befangenheit von der Beurteilung des Beigeladenen zu 3 ausgeschlossen.
29 
Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2011 - 1 L 86/10 -, Juris; Senatsurteil vom 03.04.1990 - 4 S 1940/88 -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die dienstliche Beurteilung von einem Gerichtspräsidenten, der zugleich Präsidialratsvorsitzender ist, erstellt wurde. Dass der Präsidialrat - der in Baden-Württemberg grundsätzlich nur aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht (vgl. § 34 LRiG) - die Aufgabe hat, für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung zu übernehmen und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu stärken (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1992 - 1 TG 1634/92 -, PersR 1993, 275, m.w.N.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Richter oder Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Dass das Verwaltungsgericht von diesem Maßstab ausgehend hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht festzustellen vermocht hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
31 
Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers des Beigeladenen zu 3 folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dessen dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Antragstellerin Gesichtspunkte berücksichtigt, die nicht Bestandteil des Anforderungsprofils seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 zu den Grundanforderungen an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten, auch vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des höheren Justizdienstes gehörten. Der Beurteiler habe jeweils eine Begründung für die aufgezählten Tätigkeiten gegeben und damit gleichzeitig dargelegt, dass der Beigeladene zu 3 auch die unter Nr. 2 der genannten Anlage aufgeführten Anforderungen an die Fachkompetenz erfülle. Die Aufzählung seiner vielfältigen Tätigkeiten sei daher sachgerecht. Dies vermag der Senat auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler auf die von der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten nicht isoliert hingewiesen, sondern diese bestätigend für die bereits anderweitig festgestellte fachliche Befähigung und Leistung des Beigeladenen zu 3 angeführt hat. Dies zeigt sich etwa an der Formulierung, dass dieser große Verhandlungserfahrung besitze und in der Lage sei, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen, wobei ihm seine wissenschaftliche Grundausbildung sowie seine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen, auch wenn er sich dort mit dem Bereich Baurecht beschäftige, zugutekämen. Auf eine tatsächliche Voreingenommenheit führen diese wie auch die weiteren von der Antragstellerin beanstandeten Bemerkungen in der dienstlichen Beurteilung (wie wissenschaftliche Mitarbeit beim Staatsgerichtshof, literarische Tätigkeit) nicht. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Sozialgerichts ... sich nicht an der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 orientiert hätte und deshalb befangen gewesen wäre.
32 
Mit ihrem erneuten - pauschalen - Verweis auf den Sprachstil des Beurteilers nimmt die Antragstellerin schon nicht in den Blick, dass aufgrund der regelmäßig engen dienstlichen Zusammenarbeit von Beurteiler und Beurteiltem - zumal wenn es sich um Präsident und Vizepräsident desselben Gerichts handelt - weder „erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen“ eines Beurteilers noch aus Sicht des Beurteilten negativ wirkende „saloppe“ oder auch einzelne „ungeschickte oder missglückte Formulierungen“ in einer Beurteilung einen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Voreingenommenheit bieten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.). Für ebenso „emotional gefärbte“, für den Betroffenen aber positive Formulierungen gilt dies ebenso und zumal dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung auch die Persönlichkeit des Beurteilers widerspiegelt und durchaus individuelle Züge tragen darf.
33 
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass sich der Vorsitzende des Präsidialrats eindeutig ablehnend gegenüber ihrer Bewerbung positioniert habe, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass insoweit nicht dessen Auffassung, sondern die Stellungnahme des Präsidialrats als Gremium (dem im Übrigen auch ihr Senatsvorsitzender angehört) in Rede steht. Jedenfalls folgen aus dem Umstand, dass der Präsidialrat auf den Vorschlag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Ernennung vorzuschlagen, mit einem Gegenvorschlag reagiert und sich auch weiter ablehnend gegenüber der Bewerbung der Antragstellerin gezeigt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorsitzenden des Präsidialrats bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. Auch wenn dessen Bewerbung eine Möglichkeit gewesen ist, die „Pattsituation“ aufzulösen, war dies ersichtlich nur eine unter mehreren Möglichkeiten, da sich auch weitere „Neu-“Bewerber gemeldet hatten und im Übrigen das Landesrichtergesetz regelt, wie bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Dienstherrn und Präsidialrat zu verfahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler tatsächlich nicht in der Lage war, den Beigeladenen zu 3 objektiv und gerecht zu beurteilen, fehlen nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilung vom 27.06.2011 an die vorangegangenen Beurteilungen nahtlos anfügt und weder einen Notensprung noch einen sonstigen „Ausreißer“ nach oben aufweist.
34 
5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die „Auslassungen“ des Auswahlvermerks vom 22.08.2011 hinsichtlich der Anforderungen des Stellenprofils ließen den Schluss zu, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage und damit fehlerhaft ausgeübt habe. Gerade ihre nicht erwähnte Funktion als inzwischen langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende zweier Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mache dies deutlich: Denn entgegen dem Werdegang des Beigeladenen zu 3 habe sie damit Gelegenheit gehabt, in die Lenkungs- und Leitungsfunktion einer Senatsvorsitzenden hineinzufinden und in der Praxis erfolgreich den Nachweis zu führen, dass sie nicht nur über die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen beinahe sämtlicher Gebiete des Sozialrechts verfüge und besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze aufbringe, sondern vor allem Gelegenheit gehabt habe, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, erfolgreich zu erproben und Erfahrung in der Verhandlungsführung als Vorsitzende eines Senats zu erwerben. Dass im Übrigen tatsächlich „Streichungen“ gerade auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil der angestrebten Stelle vorgenommen worden seien, mache deutlich, dass es dem Antragsgegner bei der Fertigung des Auswahlvermerks - ergebnisorientiert - darum gegangen sei, etwaigen „Vorsprung“ ihrerseits vor dem Beigeladenen zu 3 zu beseitigen und „Gleichstand“ herzustellen. Den Vorsprung hätten ihr Passagen aus ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 verschafft, in jedem Fall, vor allem aber ihre Funktion als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende. Vergleichbares habe der Beigeladene zu 3 nicht vorzuweisen. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
35 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht ergibt sich aus Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15.10.2008 (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, ZBR 2010, 128). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine besonders ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben, ohne dass insoweit eine Rangfolge gebildet würde. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Insbesondere sind auch die von der Richtlinie geforderten Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und der Führungskompetenz (u.a. die Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten) gerade in Bezug auf das hier angestrebte Amt erkennbar nicht von minderem Gewicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.07.2007, a.a.O., m.w.N.), sondern können entscheidende Bedeutung erlangen.
36 
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13, und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Senatsbeschluss vom 31.05.2010 - 4 S 2424/09 -).
37 
Diesen Anforderungen wird der Auswahlvermerk vom 22.08.2011 gerecht. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und sich erkennbar am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, das sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 3 erfüllen, orientiert. Dass die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende nicht erwähnt wird, führt schon vor dem Hintergrund, dass der Auswahlvermerk lediglich die wesentlichen Auswahlerwägungen dokumentieren soll, nicht darauf, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen auf unvollständiger Grundlage ausgeübt hat,. Dass er die Funktion der Antragstellerin als langjährige stellvertretende Senatsvorsitzende mehrerer Senate nicht zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich hieraus nicht. Dass er ihr kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, wird von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner wegen des Gleichstands der aktuellen Anlassbeurteilungen zu Recht auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen und die daraus erkennbare größere Kontinuität des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz in beanstandungsfreier Weise zum Anlass genommen habe, diesem im Rahmen des Leistungsvergleichs einen Vorsprung einzuräumen, wird durch die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
38 
Die Ansicht des Antragsgegners, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin (vom 20.06.2011) und des Beigeladenen zu 3 (vom 27.06.2011) einen Gleichstand aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Beide Bewerber sind mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsgegner hat danach zu Recht die Beurteilungen inhaltlich ausgewertet und die quantitativen Arbeitsergebnisse, die fachliche Befähigung und Leistung, die persönlichen Eigenschaften, die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in den Blick genommen und einander gegenübergestellt. Er ist sodann zum Ergebnis gekommen, dass sich bei einem Vergleich dieser Anlassbeurteilungen von zwei unterschiedlichen Beurteilern kein eindeutiger Leistungsvorsprung feststellen lasse. Bei der Antragstellerin werde der Schwerpunkt auf ihre juristischen Fähigkeiten gelegt, wobei auch die soziale Kompetenz sehr positiv beschrieben werde. Bei dem Beigeladenen zu 3 stehe dagegen die soziale Kompetenz etwas mehr im Vordergrund, was aber auch dem Umstand geschuldet sein möge, dass er in der ersten Instanz tätig sei und sich angesichts der deutlich höheren Eingangszahlen mit Rechtsproblemen nicht so vertieft auseinandersetzen könne wie in der zweiten Instanz. Hinreichend deutlich werde aber auch, dass der Beigeladene zu 3 eine herausragende juristische Qualifikation und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Behandlung von Rechtsfragen besitze. Die Auffassung der Antragstellerin, insbesondere die Aussagen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20.06.2011 zu ihrer Fach- und Führungskompetenz verschafften ihr einen Eignungsvorsprung, nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass ihre langjährige Tätigkeit als stellvertretende Senatsvorsitzende und die Bearbeitung der unterschiedlichsten Rechtsgebiete zu der im Auswahlvermerk wiedergegebenen Einschätzung geführt hat, sie verfüge über hervorragende juristische Fähigkeiten und außerordentlich breit gefächerte Rechtskenntnisse; sie besitze eine weit überdurchschnittliche Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen; die Richterin finde trotz ihrer hervorragenden juristischen Qualifikation und der mustergültigen und vorbildlichen Qualität ihrer Arbeit praxisbezogene Lösungen; sie werde in der Lage sein, einen Senat sehr gut zu führen; sie werde integrierend und motivierend wirken und sie verstehe es, zu überzeugen; sie werde in der Senatsarbeit die richtigen Schwerpunkte setzen und durch ihr vorbildliches Engagement und ihre hervorragenden juristischen Kenntnisse für einen reibungslos und effizient arbeitenden Senat sorgen. Der Verzicht auf einzelne Sätze oder Satzteile aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der zusammenfassenden Darstellung im Auswahlvermerk ändert nichts daran, dass der Vermerk die überaus positive Bewertung ihrer Fach- und Führungskompetenz darstellt und berücksichtigt. Indes hat der Antragsgegner festgestellt, dass auch der Beigeladene zu 3 über eine ebensolche Fach- und Führungskompetenz verfügt, auch wenn er sie auf anderem Wege als die Antragstellerin erworben hat. Insoweit heißt es im Auswahlvermerk, er sei ein sehr fleißiger, hoch engagierter, zielstrebig und effizient arbeitender, ungewöhnlich leistungsstarker und belastbarer Richter, bei dem Quantität und Qualität auf außergewöhnlich hohem Niveau im Gleichgewicht stünden; er verfüge über hervorragende juristische Qualifikationen; er sei in der Lage, Rechtsstreitigkeiten aller Schwierigkeitsgrade aus ganz verschiedenen Bereichen des Sozialrechts zu bearbeiten, wenn notwendig sich auch vertieft mit Rechtsproblemen jeder Art auseinanderzusetzen; er sei in besonderem Maße geeignet, den Spruchkörper eines Obergerichts fachlich und organisatorisch zu führen; er könne durch sein nicht polarisierendes, kollegiales Verhalten die Arbeit in einem Senat harmonisch gestalten und dadurch eine angenehme und erfolgreiche Arbeitsatmosphäre schaffen; er werde einen menschlich angenehmen, ausgewogenen und fairen Führungsstil pflegen. Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass beide Bewerber auch in den Bereichen Fach- und Führungskompetenz einen Gleichstand aufweisen. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Antragsgegner die Funktion der Antragstellerin als stellvertretende Senatsvorsitzende - die im Übrigen vom Anforderungsprofil weder verlangt noch vorausgesetzt wird - oder die Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten - die auch der Beigeladene zu 3 für sich in Anspruch nehmen kann - nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Tätigkeiten und Funktionen der Antragstellerin als Richterin am Landessozialgericht hinsichtlich der Fach- und Führungskompetenz zwingend höher zu bewerten sind als die Tätigkeiten und Funktionen des Beigeladenen zu 3 als Vizepräsident des Sozialgerichts.
39 
Soweit der Antragsgegner danach frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick genommen hat, so steht ihm auch bei der Auswertung dieser Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich und für die anzustellende Prognose gewonnen werden können. Dabei kann der Dienstherr unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auch die Leistungsentwicklung der Bewerber in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, wie lange die Bewerber im aktuellen Statusamt mit der Spitzennote beurteilt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 und Beschluss vom 25.10.2011, jeweils a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - 13 L 1708/11 -, Juris).
40 
Die Auffassung des Antragsgegners, (auch) insoweit führe allein die Betrachtung der Endnoten nicht entscheidend weiter, wird durch die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht wie der Antragsgegner ignorierten beharrlich, dass ihr zum vierten Male in Folge bescheinigt worden sei, sie werde die Anforderungen der Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht übertreffen, nicht erschüttert. Denn die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beurteilungen vom 20.06.2011, 15.06.2010, 29.06.2009 und 28.05.2008 werden in dem Auswahlvermerk vom 22.08.2011 nicht nur inhaltlich ausgewertet, sondern auch in Bezug auf die darin jeweils erzielten Endnoten gewürdigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, beide Bewerber hätten ihr aktuelles Notenniveau im Wesentlichen gleichzeitig, nämlich zwischen Mai 2008 und März 2009 erreicht. Da es sich dabei um Anlassbeurteilungen auf unterschiedliche Ämter gehandelt habe, könne der zeitlichen Differenz von einem knappen Jahr keine Aussagekraft zugemessen werden. Danach besteht schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für den Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die jeweils erzielten Beurteilungsstufen ignoriert.
41 
Dass der Antragsgegner die Leistungsentwicklung im Bereich der sozialen Kompetenz maßgebend in den Blick genommen und hierbei einen Vorsprung des Beigeladenen zu 3 konstatiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es dabei auch nicht „letztlich um schulische Kopfnoten“, vielmehr hat der Antragsgegner ein sich aus dem Anforderungsprofil ergebendes zulässiges Leistungskriterium zugrunde gelegt.
42 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, der Antragsgegner habe beim Beigeladenen zu 3 insbesondere auf die Beurteilung vom 19.03.2009 abgestellt, da sie ebenso wie die Beurteilungen der Antragstellerin ab 2006 von der Präsidentin des Landessozialgerichts gefertigt worden sei. In dieser dienstlichen Beurteilung werde dem Beigeladenen zu 3 unter anderem bescheinigt, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Auch in der Beurteilung vom 22.12.2006 bescheinige die Präsidentin des Landessozialgerichts ihm eine gut ausgeprägte soziale Kompetenz, wie sich dies auch aus der dienstlichen Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH vom 29.08.2003 und der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des VGH Baden-Württemberg vom 10.06.2003 ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28.05.2008 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die mittlerweile gut ausgebildete soziale Kompetenz die Antragstellerin befähigen werde, einen Senat gut zu führen. Eine nahezu gleichlautende Formulierung finde sich in der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2009. In der dienstlichen Beurteilung vom 15.06.2010 führe die Präsidentin des Landessozialgerichts aus, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin sehr gut ausgeprägt sei. In den früheren dienstlichen Beurteilungen vom 03.05.2006 und 14.06.2004 seien keine ausdrücklichen Ausführungen zur sozialen Kompetenz gemacht worden, sondern es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich vertrete. In der letztgenannten Beurteilung werde allerdings erwähnt, dass gelegentlich etwas mehr distanzierte Gelassenheit hilfreich wäre. Es bedeute keinen Bewertungsfehler, wenn der Antragsgegner nach Auswertung dieser Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, dass bei der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen habe, und dass ihr erst ab Mitte 2008 eine positive Entwicklung in diesem Bereich habe bescheinigt werden können.
43 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, dass die jetzt bei den Bewerbern vorhandene soziale Kompetenz interessiere und nicht die in die Vergangenheit reichende Persönlichkeitsentwicklung der Konkurrenten, und es sei einfach falsch, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, bei ihr habe im Bereich der sozialen Kompetenz bis 2006 ein Defizit vorgelegen; das Gegenteil ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 03.05.2006, in der es heiße, in der mündlichen Verhandlung gehe sie angemessen und einfühlsam mit den Prozessbeteiligten um; bei der Beratung der Fälle zeige sie eine gute Fähigkeit, sich vorurteilsfrei in die Situation der Beteiligten zu versetzen und so auch die menschliche Dimension zu erhellen; ihr Umgang mit der Mitarbeiterin in der Service-Einheit sei gut; im Urteil sei sie bestimmt, aber gleichwohl vorsichtig. Indes lässt die Antragstellerin hierbei den bereits im Auswahlvermerk vom 22.08.2011 umschriebenen Befund außer Acht, dass die Beurteilerin in ihrer eigenen Bewertung erklärt hat, die Antragstellerin vertrete ihre Meinung kraftvoll und nachdrücklich mit Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen, auf den oft verwendeten Zusatz hinsichtlich der Offenheit für Gegenargumente dann aber verzichtet und diese 2006 erstellte Beurteilung zudem noch mit der niedrigeren Note „übertrifft teilweise“ versehen hat. Dem entspricht es, dass dieselbe Beurteilerin in der dann erstmals mit der Note „übertrifft“ geschlossenen Beurteilung vom 28.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass die Antragstellerin „in den letzten zwei Jahren“ - also im Vergleich mit dem Stand des Jahres 2006 - hinsichtlich ihrer Persönlichkeit eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die unterschiedliche Entwicklung von Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz belegen nicht zuletzt die Beurteilungen vom 28.09.2009 und 19.03.2009 für den Beigeladenen zu 3 und vom 29.06.2009 für die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk darauf hingewiesen, dass die soziale Kompetenz der Antragstellerin in dieser Beurteilung etwas zurückhaltender beschrieben werde, wohingegen dem Beigeladenen zu 3 zum nahezu gleichen Zeitpunkt bescheinigt werde, dass seine soziale Kompetenz stark ausgeprägt sei. Die abschließende Wertung des Antragsgegners, dass sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3 im Bereich der sozialen Kompetenz ergebe, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin langjährig als Gleichstellungsbeauftragte tätig war und die Funktion der Beschwerdestelle nach § 133 AGG wahrgenommen hat, was in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gewürdigt worden ist. Von einer längst gleichen sozialen Kompetenz zwischen Antragstellerin und Beigeladenem zu 3 kann danach nicht ausgegangen werden.
44 
Über den (nur) für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten (Eventual-)Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, bei Meidung eines Zwangsgelds, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ohne weitere Stellenausschreibung und ohne Berücksichtigung weiter hinzutretender Bewerber wegen der Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer: 4024) die Stellungnahme des Präsidialrats der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu beantragen und ggf. das Verfahren nach § 43 Abs. 3, 4 und 5 LRiG durchzuführen, ist nicht zu entscheiden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen aber keine Kostenerstattung anzuordnen.
46 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen

1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
2.
bei der Einstellung,
3.
beim beruflichen Aufstieg,
4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für

1.
die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
2.
den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.

(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.