Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 60
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
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published on 25/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges
published on 11/08/2015 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2015 - M 5 E 15.1577 - wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
published on 19/06/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.3. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
1 D
published on 10/06/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i)
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