Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung


(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweilige

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 8 Überleitungs- und Übergangsvorschriften


(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lau

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 28 Schutzrechte


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere übt sie ihr A
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 34 Erprobungszeit


(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 54 Aufstieg


(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zu
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen


(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen 1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,2. bei der Einstellung,3. beim beruflichen Aufst

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union


(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit 1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen U

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern


(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsber

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 20 Einstellung


Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Lau
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 19 Mittlerer Dienst


(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste


(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 32 Voraussetzungen einer Beförderung


Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen w

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 6 CE 16.187

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Januar 2016 - AN 11 E 15.2108 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2015 - M 21 E 14.5455

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 6 B 17.1026

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert. II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Jan. 2016 - RN 1 K 15.1434

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RN 1 K 15.1434 Im Namen des Volkes Urteil vom 20.01.2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1310 Hauptpunkte: Dienstliche Beurteilung, Nachzeichnung, Personalratsmi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 6 CE 14.1476

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2014 - M 21 E 14.2196 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2014 - 21 E 13.4960

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragstel

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 17.257

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Regierungsamtfr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 21 S 14.1447

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 21 S 14.1447 und M 21 S 14.1460 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 CE 15.2260

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2015 - AN 11 E 15.1063 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Okt. 2016 - W 1 E 16.968

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters, zugleich Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 21 E 13.5890

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01108

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Ver

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01063

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Ve

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. In einer Stellen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00511

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts f

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 21 K 12.4365

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 A 206/17

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Er

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2018 - 1 B 741/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 L 587/18.MZ

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 47.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - 2 VR 2/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Gründe I 1 Der Antragsteller steht als Berufssoldat und Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 B

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - 5 Bs 111/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigel

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 12 B 45/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2017 - 10 B 11626/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelad

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 2 VR 1/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe I 1 Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2016 - 11 K 1809/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.12.2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 20.02.2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheide

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 15 L 1856/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor 1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, den mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten „Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiter im Referat 00.0.0 (Grunds

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 25. Aug. 2016 - 5 L 1009/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Seniorreferenten Personalmanagement, Standort C.    /N.       (T 8), nicht mit dem Beigeladenen zu 1. und die ausgeschriebene Stelle eine

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 L 1336/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor 1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zu befördern, solange nicht über

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Juli 2016 - 1 L 1609/16.TR

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt. G

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juni 2016 - 1 B 201/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Gründe I 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 B 40/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 1755/15.TR

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verpflichtet, über die Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichs

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juni 2015 - 26 L 1884/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor 1.Die Anträge werden abgelehnt. 2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 4.Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden. 1Gründe: 2I. 3Der Antrag

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Nov. 2014 - 1 M 125/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Oktober 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Okt. 2014 - 3 K 1230/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 05.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 02.09.2005 bis 01.07.2008 (Stichtag: 01.07.2008) unter Be

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2014 - 2 B 11/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juni 2014 - 2 B 76/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 2 B 1/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Gründe 1 Die Beschwerde betrifft die berufliche Förderung freigestellter Personalratsmitglieder bei der Bundeswehr.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 2 B 75/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Gründe 1 Die der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegrün

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2013 - 4 S 227/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2013 - 1 L 109/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 2 Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des..

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2012 - 2 VR 5/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 11/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Oberregierungsrätin (A 14) im Dienst der Beklagten. Seit 1988 war sie wegen der Betreuung eines Kindes beurlaubt. 1990, 1994 und 1998

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Sena

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 M 74/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2010

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. März 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf di

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(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und3...
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. des Mutterschutzes,3. einer Elternzeit,4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-,...
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung...