Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 125
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 125
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
published on 17/01/2013 00:00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
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