Mikrozensusgesetz - MZG | § 15 Datenübermittlung

Mikrozensusgesetz - MZG | § 15 Datenübermittlung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
3.
Geschlecht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung,
7.
zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung.

(2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 23/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung...
(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden...