Mikrozensusgesetz - MZG | § 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale

Mikrozensusgesetz - MZG | § 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
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(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:
a)
Gemeinde und Gemeindeteil,
b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:
a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
3.
demografische Angaben:
a)
Geschlecht,
b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
c)
Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:
a)
für alle Personen:
aa)
Staat der Geburt,
bb)
Staat der Geburt der Eltern,
cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,
dd)
Grund des Zuzugs,
ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,
ff)
Staatsangehörigkeiten,
gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,
b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:
aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,
bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,
c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:
aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,
bb)
Ausländereigenschaft,
cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,
5.
Lebensunterhalt und Einkommen:
a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
c)
für die Jahre 2017 bis 2019:
aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach
aaa)
eigener Rente oder Pension,
bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,
ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,
bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,
cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,
6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,
7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:
a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,
d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,
e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,
8.
Bildungsabschlüsse:
a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,
b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,
c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,
d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,
e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,
f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,
9.
Arbeitsmarktbeteiligung:
a)
für alle Personen:
aa)
Hauptstatus,
bb)
Erwerbsstatus,
cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,
b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:
aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
bb)
Größe des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,
ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,
gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,
hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,
ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,
jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,
kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,
c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:
aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,
dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,
d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,
bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
e)
für Nichterwerbstätige:
aa)
frühere Erwerbstätigkeit,
bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,
cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,
dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,
ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,
f)
für Nichterwerbspersonen:
aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,
bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,
10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:
a)
für alle Personen:
aa)
Internetzugang,
bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,
b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:
a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,
b)
leerstehende Wohnung,
c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,
d)
Fläche der gesamten Wohnung,
e)
Besitzverhältnis,
f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,
g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,
h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,
i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,
j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,
k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,
l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,
m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,
2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,
3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.

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(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. (2) Auskunftspflichtig sind f

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt. (2) Der Mikrozensus wird gl

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Der Mikrozensus besteht aus 1.
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published on 23/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen
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