Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005 | § 8 Trennung und Löschung

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.

(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.

(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

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Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005 | § 3 Periodizität


Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 E 4284/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen

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Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.