Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 17 K 295/15

published on 27.01.2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 17 K 295/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen, die die Beklagte über sie im Rahmen der Tätigkeit der sog. Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat.

2

Die Klägerin ist ein im Jahre 1990 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründeter und nunmehr in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Träger der freien Jugendhilfe. Verbindungen zu Scientology hat die Klägerin nicht.

3

Die Beklagte richtete im Jahre 1993 bei der Behörde für Inneres eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, sich näher mit Scientology und ihr nahestehenden Organisationen auseinanderzusetzen. Diese Arbeitsgruppe führte auch eine Akte über den Rechtsvorgänger der Klägerin. Mit Schreiben vom 11. April 2005, das im August 2009 im Internet unter der Adresse „http://farm4.static.flickr.com“ öffentlich zugänglich war, bat die Arbeitsgruppe Scientology das Registergericht um Übersendung der zum Rechtsvorgänger der Klägerin geführten Vereinsregisterakte.

4

In der Fernsehsendung „Guten Abend RTL“ vom 7. Dezember 2009 wurde nach Ausführungen eines Sprechers, die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology, U. C., habe Hinweise erhalten, der Rechtsvorgänger der Klägerin solle angeblich Kontakte zu Scientology haben, ein Redebeitrag von Frau C. ausgestrahlt, in dem sie wörtlich äußerte:

5

„Ja, also ne Scientology-Verbindung haben wir bisher nicht feststellen können. Äh. Insofern gehen wir mal davon aus, dass die da nicht zwischenhängen. Aber vom gesamten Aufbau, von der Struktur her, von diesem Absolutheitsanspruch der Führung dieses Vereins, auch die Vorgehensweise mit Mitarbeitern und Ähnlichem und was da alles so läuft. Die Klagefreudigkeit. Das Für-sich-in-Anspruch-nehmen, sie können sich über bestimmte Sachen hinwegsetzen. Weil sie die einzige Wahrheit gepachtet haben wie jetzt mit Müttern und Kindern umzugehen ist, das sind alles so Elemente, die man bei sektenähnlichen Gemeinschaften öfter vorfindet.“

6

Einen auf das Hamburgische Informationsfreiheitgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz gestützten Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Auskunft zu den der Untersuchung der Arbeitsgruppe Scientology zu Grunde liegenden Anhaltspunkten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 und Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 ab. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die anschließend erhobene Klage mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Az. 5 K 524/10) ab und führte zur Begründung u. a. unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 (Az. 7 K 539/08) aus, der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG sei verfassungskonform. Nachdem das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft und das Hamburgische Transparenzgesetz in Kraft getreten war, lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. August 2013 (Az. 3 Bf 148/11.Z) ab.

7

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. September 2009, in dem diese mitgeteilt hatte, an sie sei immer wieder die Frage herangetragen worden, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. dessen Mitarbeiter mit Scientology in Zusammenhang ständen, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2014 erneut, ihr durch Akteneinsicht Auskunft über die der Beklagten insoweit vorliegenden Informationen zu erteilen. Ein solcher Anspruch stehe ihr nunmehr aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz sowie aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG zu.

8

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, einem Anspruch aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz stehe entgegen, dass die begehrten Informationen dem Ausnahmetatbestand in § 5 Nr. 3 HmbTG unterfielen. § 25 SGB X sei nach § 1 SGB X als Anspruchsgrundlage nicht anwendbar, weil Verwaltungstätigkeit auf Basis des SGB nicht ausgeübt worden sei. Ein Antrag nach § 23 HmbVerfSchG sei nicht an sie, sondern an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; die Akten der Arbeitsgruppe Scientology lägen dort jedoch nicht vor.

9

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. § 5 Nr. 3 HmbTG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen sei. Andernfalls verletze die Vorschrift sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses schütze vor der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften zu Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und das Bild in der Öffentlichkeit habe. Sie wolle herausfinden, wer sie mit Scientology in Verbindung gebracht und wer die Nachforschungen der Arbeitsgruppe Scientology öffentlich gemacht habe, um diese Personen auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Daran habe sie ein schützenswertes Interesse, weil sie auch nach Auffassung der Beklagten keinerlei Verbindungen zu Scientology habe. Schützenswerte Interessen der Informanten ständen nicht entgegen, weil diese falsche Tatsachen geäußert hätten.

10

Daneben bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 25 SGB X. Der Anwendungsbereich des SGB X sei eröffnet, weil die Arbeitsgruppe Scientology auch oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei und an sie nach eigenen Angaben der Beklagten auch in dieser Funktion Anfragen zu ihr – der Klägerin – gerichtet worden seien. Der Auskunftsanspruch könne überdies auf § 23 HmbVerfSchG gestützt werden, da die Aufgaben der Arbeitsgruppe Scientology vom Landesamt für Verfassungsschutz übernommen worden seien.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 Nr. 3 HmbTG sei auch ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung verfassungsgemäß, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG gälten entsprechend. Beide Vorschriften berührten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber selbst eine Abwägung im Gesetzgebungsverfahren vornehme. § 5 Nr. 3 HmbTG hindere die Klägerin nicht, gegen unzutreffende Behauptungen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Den Trägern der öffentlichen Verwaltung obliege es aber nicht, durch Informationsgewährung die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegenüber unzutreffenden Behauptungen Privater zu erleichtern.

12

Nach § 25 SGB X bestehe ein Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Die Anfrage an das Registergericht sei allein in Ausübung der Funktion als Arbeitsgruppe Scientology und nicht auf Basis des § 1 SGB X erfolgt. Auch sei die Klägerin nicht Beteiligte im Sinne von § 12 SGB X und fehle es an einem verfahrensbezogenen berechtigten Interesse. Im Übrigen sei sie gemäß § 25 Abs. 3 SGB X nicht zur Akteneinsicht verpflichtet, weil die Vorgänge wegen berechtigter Interessen ihrerseits und von Seiten Dritter geheim bleiben müssten. Der Auskunft nach § 23 HmbVerfSchG stehe auch entgegen, dass diese gemäß § 23 Abs. 2 HmbVerfSchG zu unterbleiben habe, wenn die begehrten Informationen nach einer anderen Rechtsvorschrift, wie hier nach § 5 Nr. 3 HmbTG, nicht zugänglich gemachten werden dürften.

13

Am 19. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf § 5 Nr. 3 HmbTG berufen, weil diese Norm lediglich die Informationspflicht und nicht die Auskunftspflicht betreffe. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung ausscheide, sei eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen. Zu berücksichtigen sei, dass § 5 Nr. 3 HmbTG dem Schutz der Allgemeinheit diene. Die Nichtvorlage der über sie vorliegenden Informationen schütze die Allgemeinheit nicht, weil sie unstreitig mit Scientology nichts zu tun habe. Zudem sei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris) hinzuweisen, in der dieses einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben habe. Sie halte es für absurd, wenn Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Im Übrigen ergäben sich die Auskunftsansprüche auch aus § 25 SGB X und § 23 HmbVerfSchG.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, ihr sämtliche sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffende Informationen, die bei der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind, zugänglich zu machen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, § 5 Nr. 3 HmbTG sei mit der Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG weitgehend inhaltsgleich. Soweit § 5 Nr. 3 HmbTG nunmehr auf den „Arbeitsbereich“ Scientology Bezug nehme, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Arbeitsgruppe Scientology aufgelöst und die Aufgabenwahrnehmung verlagert worden sei. Erfasst seien alle Informationen, die mit der früheren Arbeitsgruppe Scientology und den nachfolgenden Bereichen einschließlich des Landesamtes für Verfassungsschutz zusammenhingen. § 5 Nr. 3 HmbTG schließe auch die Auskunftspflicht aus. Die Informationspflicht stelle nach § 1 Abs. 2 HmbTG den Oberbegriff für die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht dar.

19

Im Übrigen fiele eine Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. Das Interesse, dritte Personen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, sei im Hinblick auf den Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes, der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns, nicht schützenswert. Im Übrigen könne es bei einer Abwägung nicht darauf ankommen, ob sich die Vermutung einer dritten Person im Hinblick auf eine Verbindung zu Scientology bestätigt habe oder nicht. Andernfalls müssten diese die Herausgabe ihrer Daten befürchten und würden von Anfragen Abstand nehmen. Dadurch wäre die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology nicht unerheblich beeinträchtigt.

20

Die Gerichtsakten zum Verfahren 5 K 524/10 (3 Bf 148/11.Z) sowie die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

22

Der den klägerischen Antrag vom 25. August 2014 ablehnende Bescheid vom 16. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ angefallen sind. Ein solcher Anspruch lässt sich mit Erfolg weder auf das Hamburgische Transparenzgesetz (hierzu unter 1.) noch auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hierzu unter 2.) oder § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG (hierzu unter 3.) stützen.

23

1. Aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, nicht.

24

Dem Anspruch der Klägerin nach den §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 HmbTG steht der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG entgegen (hierzu unter a)), ohne dass die Klägerin dadurch in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt wäre (hierzu unter b)).

25

a) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG schließt den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den begehrten Informationen aus. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, keine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Diese Vorschrift greift hier ein.

26

aa) § 5 HmbTG gilt für die Informationspflicht insgesamt, die gemäß § 2 Abs. 9 HmbTG die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht umfasst (vgl. zu § 5 Nr. 4 HmbTG: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, juris, Rn. 22).

27

bb) Die von der Klägerin begehrten Informationen unterfallen § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG.

28

(I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist dahingehend auszulegen, dass er auch Informationen erfasst, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat (ebenso Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 14).

29

(1) Erforderlich ist bei der nicht institutionell, sondern gegenständlich gefassten Ausnahme dem Wortlaut nach lediglich ein „Zusammenhang“ mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology. Ein solcher besteht auch bei den von der früheren Arbeitsgruppe Scientology erlangten Informationen.

30

(2) Gestützt wird das Auslegungsergebnis durch Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf. Danach sollten ausdrücklich Informationen vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen werden, die von, über oder im Auftrag der Arbeitsgruppe Scientology in der Behörde für Inneres und Sport erlangt oder für diese zusammengestellt worden seien, sowie die von der Arbeitsgruppe Scientology für das Sammeln und Verbreiten von Informationen genutzten Informationswege (Bü-Drs. 20/4466, S. 17).

31

(3) Entstehungsgeschichtlich ist ergänzend zu berücksichtigen, dass § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG die Weiterentwicklung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG darstellt.

32

Nach dieser Vorschrift war ein Anspruch auf Informationszugang für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der „Arbeitsgruppe Scientology“ bei der Behörde für Inneres und Sport standen, ausgeschlossen. Die Ersetzung des Begriffs der „Arbeitsgruppe Scientology“ in § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG durch den Begriff des „Arbeitsbereichs Scientology“ in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG trägt der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der Arbeitsgruppe Scientology und der Umorganisation der Aufgabenwahrnehmung in der Behörde für Inneres und Sport Rechnung.

33

(4) Teleologische Auslegungsgesichtspunkte rechtfertigen ein abweichendes Auslegungsergebnis nicht.

34

Die Regelung des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG bezweckt zum einen den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology (wenngleich in der Begründung zum Gesetzentwurf fälschlicherweise vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Scientology die Rede ist, s. Bü-Drs. 20/4466, S. 17), der durch eine große Anzahl von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz in seiner eigentlichen Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt sein könnte, und zum anderen den Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung. Beide Zwecke haben im Hinblick auf die im Rahmen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erlangten Informationen zwar an Bedeutung eingebüßt, diese jedoch nicht vollständig verloren. Auch Informationszugangsbegehren, die sich auf Informationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology beziehen, wären geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology einzuschränken, wenngleich die Wahrscheinlichkeit einer großen Anzahl von Anträgen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen dürfte. Die Sachaufklärung des Arbeitsbereichs Scientology könnte beeinträchtigt werden, wenn Informationen der aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology öffentlich würden, da potenzielle Quellen dadurch veranlasst sein könnten, ihre Erkenntnisse nicht mehr zu offenbaren und die Gewinnung zusätzlicher Quellen dadurch, auch wenn die sie selbst betreffenden Informationen vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfasst wären, erschwert werden könnte.

35

(II) Gemessen an diesem Auslegungsergebnis steht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dem Anspruch der Klägerin entgegen, da sie Zugang zu Informationen begehrt, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über sie oder ihren Rechtsvorgänger erhalten hat.

36

cc) Dieses Ergebnis steht mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris) nicht im Widerspruch. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht einer Klage des Scientology-Vereins teilweise stattgegeben, sondern im sog. in camera Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage von behördlichen Unterlagen gegenüber dem Hauptsachegericht rechtswidrig war (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2011, 20 F 20/10, juris, Rn. 11). Der im dortigen Verfahren herangezogene, in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO niedergelegte Prüfungsmaßstab ist von § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG grundverschieden. Es kommt daher auch nicht zu dem in der Sprache der Klägerin „absurden“ Ergebnis, dass Scientology Auskunft über die sie betreffenden Daten zu geben sei, nicht aber ihr selbst. Vielmehr stände auch einem von Scientology nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gestellten Antrag auf Zugang zu Informationen der Arbeitsgruppe Scientology der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG entgegen.

37

b) Die Klägerin ist durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung ihres Informationszugangsbegehren nicht in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten und insbesondere nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

38

aa) Zwar ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet.

39

(I) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen bzw. personenbezogenen Daten, also der Einzelangaben zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 156; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149).

40

Eine juristische Person kann sich angesichts der Regelung in Art. 19 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, wenn sie durch die informationelle Maßnahme einer Gefährdung ihrer spezifischen Freiheitsausübung ausgesetzt ist. Es kommt insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 157; BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 154).

41

Der durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelte Grundrechtsschutz erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht. Das Grundrecht schützt auch das Interesse des Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 58). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich daher auch Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger: Er hat grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn erfahren hat. Dabei erstreckt sich der verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines Informanten beseitigen möchte (zum Landesverfassungsrecht: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.11.1998, VGH B 5/98, VGH B 5/98,B 5/98, juris, Rn. 15).

42

(II) Nach diesem Maßstab ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eröffnet.

43

Bei den begehrten Informationen zur vermeintlichen Nähe der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um personenbezogene Daten. Die vermeintliche Zugehörigkeit zu Scientology hat erhebliche Persönlichkeitsrelevanz, da das Ansehen des Einzelnen nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen abhängt, denen er angehört oder zu denen er Verbindungen hat. Dies gilt im Besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und in der Gesellschaft kritisch oder gar, wie bei Scientology der Fall, ablehnend betrachtet werden (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 1 BvR 1531/96, Scientology, juris, Rn. 43).

44

Die Klägerin kann sich als juristische Person auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Dabei ist auf ihren Tätigkeitskreis als Trägerin der freien Jugendhilfe und Betreiberin insbesondere von Kindertagesstätten sowie Mutter-Kind-Einrichtungen abzustellen. Die Freiheitsausübung der Klägerin in diesem Bereich ist gefährdet, wenn sie von unbekannten Personen in die Nähe der Scientology Organisation gerückt wird, gegen jene Personen mangels Kenntnis des Namens jedoch nicht vorgehen kann und diese Informationen von der Beklagten aufgrund der Regelung in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG auch nicht herausverlangen kann. Die vermeintliche Nähe eines Trägers der freien Jugendhilfe zu einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation wie Scientology kann sich auf die Wahl der Kinderbetreuungseinrichtung durch Eltern ebenso wie auf Geschäftsbeziehungen zu Banken und anderen Geschäftspartner erheblich negativ auswirken.

45

bb) Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt ebenfalls vor.

46

(I) Die Verweigerung von Auskünften stellt jedenfalls dann einen Eingriff dar, wenn die Auskunft mit einem Eingriff in Zusammenhang steht (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55). Die Erhebung, die Sammlung, die Speicherung, die Verwendung und die Weitergabe personenbezogener Daten sind als Eingriffe zu qualifizieren (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 55; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., Volkszählung, Mikrozensus, juris, Rn. 149; BVerfG, Urt. v. 17.7.1984, 2 BvE 11/83 u. a., juris, Rn. 136; BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 62).

47

(II) Vorliegend greift die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung der Auskunftserteilung in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ein, da die begehrte Auskunft mit Eingriffen der Beklagten in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Zusammenhang steht.

48

Bei den Informationen zu möglichen Beziehungen der Klägerin oder ihres Rechtsvorgängers zu Scientology handelt es sich um sensible Daten. Diese hat die Beklagte infolge der Übermittlung durch Dritte erhoben und gespeichert. Auf der Grundlage dieser Informationen hat die Arbeitsgruppe Scientology öffentlichkeitswirksam die registergerichtlichen Akten des Rechtsvorgängers der Klägerin angefordert. Die Leiterin jener Arbeitsgruppe sah sich veranlasst, auf angebliche Ähnlichkeiten von dessen Auftreten mit dem Gebaren von Sekten hinzuweisen.

49

Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die auf § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG gestützte Ablehnung des Auskunftsbegehrens steht nicht entgegen, dass sich Konkretisierungen für personenbezogene Auskunftspflichten in spezielleren Gesetzen, wie z. B. § 18 HmbDSG, finden und diese nach § 15 HmbTG unberührt bleiben, sofern sie einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren. Das Hamburgische Transparenzgesetz ist auch hinsichtlich personenbezogener Informationen anwendbar und wird von spezielleren Gesetzen zur Auskunftserteilung über personenbezogene Informationen nur verdrängt, soweit diese weitergehende Informationszugangsrechte einräumen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin kann sich als juristische Personen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HmbDSG berufen, weil nur natürliche Personen Betroffene im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbDSG sein können (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2015, 3 Bf 275/13, n. v., S. 11 UA).

50

cc) Der in der Informationsverweigerung liegende Eingriff der Beklagten in den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

51

Das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, Gentechnikgesetz, juris, Rn. 165). Diesen Anforderungen genügt § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des dadurch ermöglichten Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.

52

(I) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG steht mit dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit im Einklang.

53

(1) Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 94; s. auch VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2015, 17 K 1672/13, juris, Rn. 87).

54

(2) Das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist bei Anwendung dieses Maßstabs nicht verletzt. Aus § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ergibt sich hinreichend klar und bestimmt, dass für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, keine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz besteht und dass dies auch für Informationen gilt, die die Beklagte im Rahmen der mittlerweile aufgelösten Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat.

55

(II) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erweist sich hinsichtlich des Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung auch als verhältnismäßig.

56

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 116). Diesen Erfordernissen entspricht § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG hinsichtlich des von der Klägerin begehrten und durch die Norm ausgeschlossenen Informationszugangs.

57

(1) § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dient dem Schutz der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology der Beklagten. Dabei handelt es sich um legitime Zwecke.

58

(2) Der in der Norm angeordnete Ausschluss der Informationspflicht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen, ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

59

Der Arbeitsbereich Scientology kann ungehindert Informationen erheben, ohne diese sowie die Informationsgewinnung offenlegen zu müssen und sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren, ohne Anträge nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ggf. zeitintensiv prüfen zu müssen.

60

(3) Die Regelung in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ist auch erforderlich.

61

Ein milderes, zur Erreichung der Ziele in Gestalt des Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung und des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.

62

(4) Hinsichtlich des hier begehrten Informationszugangs erweist sich § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG zudem als angemessen.

63

Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen. Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann sie mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 125).

64

(a) Zwar bestehen Zweifel, ob der ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology stehen, abstrakt-generell den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an derartige Ausschlusstatbestände für alle denkbaren Fallgestaltungen genügt.

65

(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundgesetz, soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, zwar nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist. Der Gesetzgeber hat jedoch unter Beachtung der Grundrechte der Betroffenen eine hinreichende Chance auf Kenntnisnahme zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 67).

66

Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung dem für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt. Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 70).

67

Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 74 unter Verweis auf Globig, in: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 441, 455 ff.). Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen sicherstellen, dass die betroffenen Interessen einander umfassend und auch mit Blick auf den Einzelfall zugeordnet werden (BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008, 1 BvR 2388/03, Rasterfahndung, Steuergeheimnis, behördliche Datensammlung, juris, Rn. 75).

68

(bb) Es ist zweifelhaft, ob der in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG erfolgte ausnahmslose Ausschluss von Ansprüchen auf Informationszugang für im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehende Informationen, der unabhängig von einer Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteresse im Einzelfall ist, diesen Anforderungen gerecht wird. Die Annahme, bei diesen Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse stets, so dass es einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall nicht bedürfe und von der Aufnahme einer Abwägungsklausel in der Norm abgesehen werden könne, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.

69

Jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, dass das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall bei offensichtlichem Missbrauch und aktueller schwerer Betroffenheit des durch öffentlich gewordene Behauptungen nicht bestehender Verbindungen zu Scientology in seinem Ruf beschädigten Grundrechtsträgers, der ohne ein Auskunftsrecht nicht gegen Urheber der falschen Verdächtigungen vorgehen könnte, hinter dem Informationsinteresse zurückzutreten hätte.

70

(b) Im konkret-individuellen Fall des von der Klägerin begehrten Informationszugangs zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die die Beklagte im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology erhalten hat, steht die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ermöglichten Eingriffs bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

71

(aa) Der Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG dient Allgemeininteressen von erheblicher Bedeutung.

72

Das dem Ausschlusstatbestand zugrunde liegende Geheimhaltungsinteresse hat angesichts des damit bezweckten Schutzes der Möglichkeit ungehinderter Sachaufklärung sowie des Erhalts der Arbeitsfähigkeit des Arbeitsbereichs Scientology aufgrund der besonderen Qualität der von Scientology ausgehenden Gefahren trotz mittlerweile wohl verminderter Aktivität und Anziehungskraft dieser Organisation (s. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 162) erhebliches Gewicht.

73

Scientology wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Organisation Bestrebungen verfolgt, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05, juris, Rn. 269). Angesichts dessen liegt es im allgemeinen Interesse, sich behördlicherseits mit Scientology und der weiteren Entwicklung der Organisation kritisch auseinanderzusetzen.

74

Hierzu ist es aufgrund der von Scientology verfolgten Strategie, Gegner und Kritiker massiv unter Druck zu setzen und zu bekämpfen (s. hierzu die auszugsweise wiedergegebenen Quellen in OVG Münster, Urt. v. 12.2.2008, 5 A 130/05, juris, Rn. 2-208, insbesondere Rn. 85, 122 und 185), unerlässlich, in den Bereichen der sich kritisch mit Scientology befassenden behördlichen Stellen besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies schließt den Schutz der diesen behördlichen Stellen vorliegenden Informationen sowie der zu Grunde liegenden Quellen vor dem unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff durch Scientology ein.

75

(bb) Hinsichtlich des Gewichts des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Grundrecht sich, soweit es auf juristische Personen angewandt wird, allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG stützt (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 153; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 52, 63) und sein Schutz bei juristischen Personen wie der Klägerin deshalb weniger gewichtig ist als bei natürlichen Personen (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004, 1 BvR 2252/04, juris, Rn. 10; s. auch BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85, juris, Rn. 18).

76

Gleichwohl ist auch der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als juristischer Person angesichts des ihrerseits erklärtermaßen verfolgten und nur durch eine Auskunft der Beklagten erreichbaren Ziels, gegen deren Informanten vorgehen zu wollen, die sie bzw. ihren Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten in die Nähe zu Scientology gerückt und die Tätigkeit des Arbeitskreises Scientology öffentlich gemacht haben, aufgrund der gravierenden Folgen einer falschen Verdächtigung insbesondere in dem Bereich der Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der freien Jugendhilfe, von einigem Gewicht.

77

(cc) Die vorzunehmenden Gesamtabwägung ergibt jedoch, dass die Schwere des durch den Ausschlusstatbestand in § 5 Nr. 3 Alt. 2 HmbTG ermöglichten Eingriffs in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Allgemeininteressen steht.

78

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten keine Verbindungen zu Scientology unterhält. Dieser Umstand vermag das erhebliche Gewicht des Geheimhaltungsinteresses jedoch nicht zu beseitigen. Es ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass Scientology bei Zugang der Klägerin zu den ihrerseits begehrten Informationen mittelbar die Identität von Informanten der Beklagten erführe und diese infolgedessen einer Gefahr ausgesetzt wären. Hinzukommt, dass die Beklagte auf die Zusammenarbeit mit Informanten angewiesen ist. Diese werden zu möglicherweise sachdienlichen Hinweisen verstärkt bereit sein, wenn sie, auch falls sich die Hinweise im Ergebnis nicht bestätigen sollten, darauf vertrauen können, dass diese vertraulich behandelt werden.

79

Ausschlaggebend für die Kammer ist, dass die Beklagte bereits mehrfach erklärt hat, zwischen der Klägerin und Scientology beständen keine Verbindungen und sie so zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Rufes der Klägerin in der Öffentlichkeit beigetragen hat. Überdies liegen die in Rede stehenden Vorgänge bereits mehrere Jahre zurück und betrafen sie die Klägerin selbst nicht unmittelbar, sondern ihren – mit Ausnahme der Rechtsform namensgleichen – Rechtsvorgänger. So erfolgte die Anforderung der Akte des Rechtsvorgängers der Klägerin durch die Arbeitsgruppe Scientology beim Registergericht bereits am 11. April 2005, öffentlich im Internet zugänglich war dieses Schreiben im August 2009. Ein Unterlassungsanspruch, den die Klägerin nach ihrem Vortrag gegen diejenigen, die zu diesen Vorgängen Anlass gegeben und sie öffentlich gemacht haben, zu verfolgen gedenkt, setzt analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche erscheint angesichts des mittlerweile erheblichen Zeitablaufs fernliegend.

80

2. Ein verfahrensbezogenes Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht der Klägerin hinsichtlich der sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht zu.

81

a) Nach dieser Regelung hat die Behörde den Beteiligten eines Verfahrens Einsicht in die dieses Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt nur innerhalb eines nach § 18 SGB X eingeleiteten konkreten Verwaltungsverfahrens (Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 25, Rn. 6). Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB X ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 8 Halbs. 1 SGB X).

82

b) Die Voraussetzungen des verfahrensbezogenen Akteneinsichtsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor.

83

Es fehlt hinsichtlich der seitens der Beklagten im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology über die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger erhaltenen Informationen an einem konkreten nach § 18 SGB X eingeleiteten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 Halbs. 1 SGB X. Eine nach außen wirkende Tätigkeit der Beklagten, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

84

3. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG kann die Klägerin den Zugang zu den sie oder ihren Rechtsvorgänger betreffenden Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsgruppe Scientology“ der Beklagten angefallen sind, ebenfalls nicht beanspruchen.

85

a) Danach ist den Betroffenen vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen u. a. über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Nr. 1) und die Herkunft der Daten (Nr. 3).

86

b) Nach dieser Vorschrift ist das Informationsbegehren der Klägerin nicht begründet.

87

aa) Zum einen bedürfte es in formell-rechtlicher Hinsicht eines Antrags beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz. Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch nicht an dieses gerichtet, sondern an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Amt für Verwaltung und Planung, Abteilung für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten. Diese Stelle ist für die Bearbeitung von Anträgen nach § 23 HmbVerfSchG nicht zuständig, worauf die Beklagte im Bescheid vom 16. September 2014 hingewiesen hat.

88

bb) Zum anderen liegen die begehrten Informationen dem Landesamt für Verfassungsschutz nach den nicht bestrittenen Angaben im Bescheid vom 16. September 2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 nicht vor.

89

II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29.04.2015 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von dem Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „NDR Fernsehen“ sowie das von dem Beklagten mitveranstaltete Fernsehprogramm „Das Erste“ unentgeltlich
published on 06.04.2011 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach seiner Sa
published on 24.11.2010 00:00

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech
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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.