Tenor

Der Bescheid vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.083,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandgegenständen an die Beklagte abzuführen und begehrt die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

2

Die Klägerin betreibt mehrere Pfandleihunternehmen in Hamburg. Gegen die Gewährung von Gelddarlehen lässt sich die Klägerin bewegliche Sachen übergeben und ein Pfandrecht daran einräumen, welches das Darlehen nebst Zinsen und Kosten absichert. Wird der Pfandgegenstand nicht vertragsgemäß ausgelöst, erfolgt eine Versteigerung der Sache. Bei der Verwertung anfallende Überschüsse, d.h. die nach Abzug von Darlehensforderung, Zinsen, Gebühren etc. verbleibenden Anteile des Verwertungserlöses, muss die Klägerin nach den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei der Beklagten abliefern. Diese Überschüsse verfallen dann dem Fiskus des jeweiligen Landes. Dazu heißt es in den von der Klägerin im Vertrag mit den Verpfändern verwendeten und auf der Rückseite des Pfandscheins abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 9 Satz 3:

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„Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.“

4

Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 äußerte die Klägerin gegenüber der Beklagten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 5 und 11 PfandlV. Die Regelung sei nicht durch eine genügende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie sei unverhältnismäßig und verletze die Klägerin in ihren Rechten aus Artikel 12 und 14 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung dieser beiden Fragen bejaht.

5

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 nahm die Klägerin Bezug auf ihre zuvor geäußerte Rechtsauffassung und übersandte der Beklagten eine Abrechnung über die im Jahr 2012 angefallenen und bis zum Ablauf des Jahres 2014 nicht durch die Verpfänder beanspruchten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern. Zugleich bat sie um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Leistungsbescheides, um gerichtlich gegen diesen vorgehen zu können.

6

Mit Bescheid vom 27. März 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die §§ 5 und 11 PfandlV auf, die Überschüsse für das Kalenderjahr 2012 zu überweisen und drohte für den Fall der Verweigerung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 Euro an.

7

Mit Schreiben vom 1. April 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung verwies sie auf ihren Vortrag im Parallelverfahren wegen des Überschusses aus dem Jahr 2008, welches sie beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig gemacht hatte (Az.: 13 K 2971/14). Zugleich teilte die Klägerin mit, dass sie die Überschüsse des Jahres 2012 unter dem Vorbehalt der Rückforderung abführen werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015, der Klägerin zugestellt am 16. April 2015, hob die Beklagte den Bescheid vom 27. März 2015 hinsichtlich der verfügten Zwangsgeldfestsetzung auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 3 Abs. 1 SOG. Nach § 3 Abs. 1 SOG treffe die Beklagte im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Die im Schreiben vom 13. Januar 2015 zum Ausdruck gebrachte Weigerung der Klägerin, die Pfandüberschüsse abzuführen, sei eine Missachtung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Beklagte sei nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 2014 (Az.: 7 K 2736/12), wonach es an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fehle und der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Insbesondere sei § 11 Abs. 1 PfandlV von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO gedeckt, wie das Verwaltungs-gericht Gelsenkirchen in seinem Urteil zutreffend ausgeführt habe. Jedenfalls beträfe eine Überschreitung dieser von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO gesetzten Grenze lediglich die Grundrechte des Eigentümers des Pfandgegenstandes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01617) stehe der Behörde zudem gegebenenfalls ein unmittelbarer Anspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Verpfändern zu. Dieser ergebe sich aus den AGB der Klägerin. Der Einwand der Klägerin aus dem Parallelverfahren, dass eine Abführungsklausel ohne die Verpflichtungen aus den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV bei Nichtigkeit der Pfandleiherverordnung nie geschlossen worden wäre und insoweit die Klausel wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB keine Anwendung finden könne, sei unerheblich. Es könne dahinstehen, ob der Verpfänder eine solche Klausel bei Annahme der Nichtigkeit der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV nicht unterzeichnet hätte, da diese Normen nicht nichtig seien. Die Anordnung der Abführung sei auch geeignet und erforderlich gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SOG gewesen, da die Klägerin ohne diese Anordnung nicht zu einer Abführung bereit gewesen sei. Auch an der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides bestünden keine Zweifel.

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Am 15. Mai 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es komme nur in fünf bis zehn Prozent der Fälle überhaupt zu einer Verwertung des Pfandes. Es sei betriebswirtschaftlich unsinnig, alle Geschäftsvorfälle niedriger zu beleihen, nur um in diesen wenigen Fällen einen Überschuss zu erzielen, der ohnehin an den Kunden herauszugeben sei. Die Regelung des § 11 Abs. 1 PfandlV sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO gedeckt. Diese ermächtige das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder, insbesondere Vorschriften über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses zu erlassen. Eine systematische Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO ergebe, dass es dabei um die Ablieferung von Verwertungsüberschüssen beim Verpfänder gehe und gerade nicht beim Fiskus. Sämtliche weiteren unter Ziffer 2 geregelten Sachverhalte beträfen das Rechtsverhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher. Die Formulierung „Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ beziehe sich deshalb ebenfalls auf die Auszahlung an den Verpfänder und nicht auf die Einziehung der Überschüsse zu Lasten des Verpfänders, der seinen Anspruch verliere. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV sei nicht von der Ermächtigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO gedeckt. Die Verordnungsermächtigung in § 34 GewO solle dem Schutze der Verpfänder dienen, wohingegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV dem Verpfänder seinen Anspruch auf den Mehrerlös gegenüber dem Pfandleiher schon ein Jahr vor dem Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nehme. § 34 Abs. 2 GewO könne allenfalls zu einer Verordnung über die Ablieferung des überschüssigen Erlöses beim Fiskus ermächtigen, nicht jedoch über den Verfall zu Gunsten des Staates und zu Lasten des Verpfänders. Vom Zweck der Verordnungsermächtigung her sei ein Verfall zu Gunsten des Staates nicht erforderlich, eine bloße Ablieferungspflicht würde genügen. So könnte sich der Verpfänder den Mehrerlös später abholen. Die Regelung zum Verfall des Mehrerlöses diene entgegen der Verordnungsermächtigung allein fiskalischen Interessen und nicht denen des Verpfänders. Dieser büße seine Rechte schon vor Ablauf der Verjährung vorzeitig ein.

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Die Beklagte sei auch nicht zur Anforderung der Verwertungserlöse in Form eines Verwaltungsaktes berechtigt. Weder die Pfandleiherverordnung noch die Gewerbeordnung enthielten eine entsprechende Ermächtigung. § 11 Abs. 1 PfandlV postuliere nur die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung, gewähre der Beklagten aber keine Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Die Regelung der §§ 11 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV stelle auch nicht das mildeste Mittel zur Vermeidung von Missbrauch dar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Zwar sei sie möglicherweise geeignet zu verhindern, dass der Pfandleiher für Pfänder nur unangemessen niedrige Darlehen gewähre, um möglichst hohe Überschüsse zu erzielen, die er sich anschließend einverleibe. Sie sei jedoch nicht erforderlich, da weniger einschneidende Maßnahmen vorstellbar seien. Der Pfandleiher hätte z.B. durch geeignete Regelungen verpflichtet werden können, den Verpfänder über den Mehrerlös zu informieren und diesen an ihn auszuschütten. Die entschädigungslose Einziehung von Vermögenspositionen des Verpfänders nach § 11 Abs. 1 PfandlV und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV verstoße gegen Art. 14 GG und werde durch den vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck, dem Schutz der Verpfänder, nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei durch die Ablieferungspflicht auch in eigenen Eigentumsrechten betroffen. Zwar trete nach den zivilrechtlichen Regelungen der Mehrerlös an die Stelle des Pfandes und stehe im Eigentum des Verpfänders. Die Verwertung der Pfänder erfolge jedoch im Zuge einer Pfandversteigerung, bei der die Mehrerlöse mit den dem Pfandleiher gebührenden größeren Anteilen am Verwertungserlös in einer Versteigerungskasse vermengt würden. Das Eigentum am Geld gehe durch die Vermengung nach § 947 Abs. 2 BGB auf die Klägerin als Eigentümerin der Versteigerungskasse über. Dem Verpfänder stehe nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch zu. Bei der Ablieferung der Überschüsse nach § 11 Abs. 1 PfandlV übertrage die Klägerin daher nicht fremdes Eigentum, sondern müsse auf ihr eigenes Eigentum zurückgreifen. Sie sei daher selbst in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG berührt. Der Klägerin werde zudem die Möglichkeit genommen, sich nach Ablauf der Verjährung gegenüber dem Verpfänder auf diese zu berufen und den Erlös behalten zu dürfen. Dies stelle einen direkten Eingriff in ihr Vermögen dar. Die Regelungen in den §§ 5 und 11 PfandlV seien deshalb nichtig und unanwendbar. Die Beklagte müsse die abgeführten Beträge zurückzahlen.

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Eine Pflicht zur Abführung der Erlöse ergebe sich auch nicht aus einem Vertrag zugunsten Dritter, der in den zwischen der Klägerin und dem Verpfänder geschlossenen Vereinbarungen gesehen werden könnte. Der Pfandleiher wolle keinen zivilrechtlichen Anspruch zugunsten des Fiskus auf Ablieferung begründen. Zweck der Regelung sei allein, eine doppelte Inanspruchnahme des Pfandleihers auszuschließen, nämlich in Fällen, in denen der Verpfänder den Mehrerlös nach Abführung, aber vor Eintritt der regulären Verjährung seiner Ansprüche herausverlangt. Ohne eine Vereinbarung über den Verfall könnte der Verpfänder seinen Anspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB auch noch geltend machen, nachdem die Klägerin den Mehrerlös bereits an den Fiskus abgeführt hätte. Die Angabe in Nr. 9 Satz 3 der verwendeten AGB, wonach der Überschuss, welcher nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt wird, an die zuständige Behörde abgeliefert wird, diene nur der Information des Verpfänders darüber, dass sich der Pfandleiher nicht daran bereichere. Ein Verpflichtungswille des Verwenders dahingehend, einen vertraglichen Anspruch zugunsten des Fiskus zu begründen, ergebe sich aus dem Wortlaut der AGB nicht. Die Verpflichtung der Klägerin folge allein aus § 11 Abs. 1 PfandlV und sei öffentlich-rechtlicher Natur. Da diese Norm verfassungswidrig sei, führe ihre Nichtigkeit unmittelbar zum Fehlen eines Rechtsgrundes für das Behaltendürfen. Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, sich durch Nichterfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 5 und 11 PfandlV der Gefahr eines bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auszusetzen. Bei einer Nichtbeachtung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV setze sich der Pfandleiher zudem der Gefahr aus, als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO angesehen zu werden, so dass ihm das Gewerbe untersagt werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 71.083,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (13 K 2971/14). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung der Grundrechte der Verpfänder berufe, sei eine Verletzung ihrer eigenen Rechte ausgeschlossen und die Klage mangels Klagebefugnis teilweise unzulässig. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer eigenen Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geltend mache, sei die Klage unbegründet. Die §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 PfandlV genügten der Verordnungsermächtigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO zumindest insoweit, als eigene Rechte der Klägerin betroffen seien. Von der Frage, ob die Ablieferung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO auch den Verfall umfasse, der wirtschaftlich den Verpfänder treffe, seien die Rechte der Klägerin nicht betroffen.

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Lediglich das durch Vermischung erworbene Eigentum sei eine eigene Rechtsposition der Klägerin. Es sei jedoch nicht hinreichend sicher, dass durch die Vermischung der Erlöse in der „Versteigerungskasse“ ein alleiniger Eigentumserwerb der Klägerin stattfinde. Bei einer mehrere Pfandsachen umfassenden Versteigerung erlangten zunächst die einzelnen Verpfänder gem. § 1247 Satz 2 BGB Eigentum. Würden diese Erlöse in einer einzigen Kasse gesammelt, sei die Rechtsfolge eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB, an der die Klägerin nur dann partizipiere, wenn sie zuvor oder anschließend in ihrem Eigentum befindliches Geld in der Versteigerungskasse gehabt habe. Dass sie dort stets so viel eigenes Geld habe, dass dies als Hauptsache i.S.d. § 947 Abs. 2 BGB anzusehen sei und ihr Alleineigentum vermittele, sei fraglich. Zudem sei die Eigentumsposition der Klägerin wenn überhaupt eine rein formale. Dem Verpfänder stehe jedenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch gem. § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, der die wirtschaftliche Zuordnung des Mehrerlöses an den Verpfänder bestätigte. Im Übrigen seien die §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 PfandlV materiell verfassungsgemäß. Sie dienten dem Schutz des Verpfänders davor, dass der Pfandleiher ein zu niedriges Darlehen gewähre und dem Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Pfandkreditsystem. Ein nur teilweiser Verfall oder eine Ablieferungspflicht ohne einen Eigentumsübergang auf den Staat sei nicht gleich effektiv, da diese Regelungen nicht in gleicher Weise den vom Gesetzgeber unerwünschten Anreiz zum niedrigen Darlehen beseitigen könnten. Die Rechtswirkungen der §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 PfandlV stellten keinen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin dar. Sie sei durch die umfassende Haftung des Pfandes für ihre Ansprüche weitgehend geschützt und verliere lediglich die Möglichkeit, einen zusätzlichen Gewinn zu realisieren. Die Verpflichtung zur Abführung der Überschüsse ergebe sich bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 1 PfandlV. Warum ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG nicht in Betracht kommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Rechtsauffassung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2015, zur Abführung der erzielten Überschüsse nicht verpflichtet zu sein, habe die Gefahr eines Verstoßes der Klägerin gegen die öffentliche Sicherheit bestanden, die die Unversehrtheit der öffentlichen Rechtsordnung und damit auch des § 11 Abs. 1 PfandlV umfasse. Dass der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht geschaffen habe, hindere nicht die Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel, sondern mache deren Anwendung mangels spezialgesetzlich vermittelter Sperrwirkung möglich. Andernfalls könne der staatliche Anspruch auf die Überschüsse aus § 11 Abs. 1 PfandlV nur unzureichend durchgesetzt werden. Soweit die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit des § 11 Abs. 1 PfandlV behaupte, berufe sie sich lediglich auf die Rechtspositionen der Verpfänder, die ihr keine Klagebefugnis vermittelten. Ein Anspruch der Beklagten auf die Überschüsse ergebe sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01617) auch unmittelbar aus Nr. 9 Satz 3 der im hiesigen Verfahren identischen AGB der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Einräumung eines direkten behördlichen Anspruchs auf den Überschuss aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter nicht dem Parteiwillen entsprechen sollte. Schließlich dienten die AGB der Klägerin gerade der Sicherstellung eines mit den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 11 Abs. 1 PfandlV konformen Verhaltens, an dem sowohl der Verpfänder als auch das Pfandleihhaus ein Interesse hätten. Bestehe bereits ein vertraglicher Anspruch der Beklagten auf Ablieferung der Mehrerlöse, so dürfe sie diesen jedenfalls auch durch einen auf die §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 PfandlV gestützten Verwaltungsakt verlangen. Als Verwenderin der AGB könne sich die Klägerin nicht auf eine unangemessene Benachteiligung nach den §§ 307 ff. BGB berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015, mit dem die Klägerin aufgefordert worden ist, die Überschüsse für das Jahr 2012 an die Beklagte abzuführen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt abgelieferten Überschüsse (2.).

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1. Für den Erlass des Bescheides vom 27. März 2015 fehlt es an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Die §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV sind unanwendbar, weil sie rechtswidrig sind. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht. Auch wenn insbesondere die Verfallsregelung inhaltlich noch von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO erfasst wird (a.), ist sie jedenfalls nicht mehr von dem dort geregelten Verordnungszweck gedeckt (b.). Darüber hinaus ist die Verfallsregelung nicht verhältnismäßig und verletzt das Eigentumsgrundrecht des Verpfänders aus Art. 14 Abs. 1 GG (c.). Diese Rechtswidrigkeit führt zur vollständigen Unanwendbarkeit der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 11 Abs. 1 PfandlV, weil die Regelungen zur Ablieferung und zum Verfall inhaltlich nicht trennbar sind (d.). Aufgrund der Unanwendbarkeit dieser Vorschriften kann der Bescheid vom 27. März 2015 nicht auf § 3 Abs. 1 SOG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (e.).

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a.) Es spricht viel dafür, dass die in den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 11 Abs. 1 Satz 2 PfandlV getroffenen Regelungen zum Verfall der abgeführten Überschüsse noch mit dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind. Der Begriff der „Ablieferung“ kann in seiner Bedeutung auch mit der Frage des Verbleibs des Pfandüberschusses verbunden werden, drängt sich doch die Frage auf, wem das abgelieferte Geld zustehen soll.

24

In der Gewerbeordnung wird die „Ablieferung“ nicht definiert. In der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich dieser Begriff im Rahmen des 8. Buches über die Vorschriften der Zwangsvollstreckung in den §§ 815 Abs. 1 und 817 Abs. 2 ZPO und in der amtlichen Überschrift des § 817 ZPO („Zuschlag und Ablieferung“) wieder. Die Ablieferung wird innerhalb der ZPO im 8. Buch über die Zwangsvollstreckung definiert als staatliche Verfügung über (das) Geld, die zu einer Eigentumsübertragung führt (Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 815 Rn. 2). Da es sich bei der Ablieferung des Pfandüberschusses durch das Pfandhaus jedoch nicht um eine staatliche Verfügung über das Geld handelt, kann die Ablieferung nach der Gewerbeordnung damit nicht (vollständig) gleichgesetzt werden.

25

Der Rechtsbegriff des Verfalls ist ebenfalls nicht legaldefiniert. Er wird jedoch in unterschiedlichen Vorschriften, wie insbesondere in den §§ 73, 73d StGB oder § 29a OwiG vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzt. Umschrieben werden kann der (strafrechtliche) Verfall als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bzw. der Entziehung von Vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004, - 2 BvR 564/95 – NJW 2004, 2073 ff.), der eine selbstständige Maßnahme eigener Art mit (quasi-) kondiktionsähnlichem Charakter darstellt (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 73 Rn. 2).

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Der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO, der von der „Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ spricht, ist sowohl hinsichtlich des Empfängers als auch der daran geknüpften Rechtsfolgen auslegungsfähig und eröffnet dem Verordnungsgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Der Begriff der „Ablieferung“ lässt zunächst offen, wem gegenüber diese Verpflichtung bestehen soll. Hätte der Gesetzgeber damit ausschließlich eine Auszahlung an den Verpfänder gewollt, hätte er zum Beispiel Begriffe wie „Rückzahlung“ oder „Rückführung“ anstelle von „Ablieferung“ verwenden können, die sich schon ihrem Sinn nach nur auf das Verhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher beziehen können. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt, sind die in § 34 Abs. 2 Satz 1 GewO genannten Regelungsmaterien zudem nicht abschließend aufgezählt, so dass eine Verfallsregelung grundsätzlich als noch davon erfasst angesehen werden kann.

27

Ebensowenig ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Ablieferung“ ausschließlich in dem in der ZPO verwendeten Sinne verstanden wissen wollte. Die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/318 S. 16, 17) enthält keine näheren Angaben zu den Regelungsinhalten in § 34 Abs. 2 Satz 1 GewO, sondern statuiert lediglich, dass die neue Ermächtigung gegenüber der vorherigen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß klar begrenzt sei. Dies lässt sich damit erklären, dass im Zeitpunkt der Änderung der Gewerbeordnung durch Einfügen des § 34 Abs. 2 GewO die Pfandleiherverordnung bereits vom Verordnungsgeber fertiggestellt worden war (vgl. Damrau, GewArch 2004, S. 177, 178). Jedoch besagen auch die Motive zur Pfandleiherverordnung nichts über das Ausmaß der Ermächtigung, von der Gebrauch gemacht wurde. Ihnen lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Rechtsvereinheitlichung angestrebt wurde und die Vertragsfreiheit durch die Verordnung nur in den Fällen beschränkt werden sollte, in denen dies mit Rücksicht auf die Natur des Pfandgeschäftes und im Interesse des Verpfänders notwendig erscheint (Damrau, a.a.O.).

28

Auch die Systematik der Vorschriften spricht nicht dagegen, „Verfall“ noch als von der Ermächtigungssystematik erfasst anzusehen. Die Ansicht der Klägerin, mit der Ablieferung könnten aus systematischen Gründen nur Regelungen zur Ablieferung bzw. Auszahlung an den Verpfänder gemeint sein und nicht an die Behörde, so dass eine Verfallsregelung von vornherein überflüssig wäre, überzeugt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass sich sämtliche sonstigen unter § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO geregelten Sachverhalte auf das Verhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher beziehen; daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dies nach der Systematik auch hinsichtlich der Regelungen zur Ablieferung der Überschüsse gelten muss. So ließe sich die Nähe der „Ablieferung“ zu den übrigen in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO angesprochenen Regelungsgegenständen auch damit erklären, dass diese in einem engen Sinnzusammenhang mit der dort genannten Verwertung des Pfandgegenstandes steht und eine Verortung innerhalb einer der sonstigen Nummern und Regelungsinhalte des § 34 Abs. 2 Satz 1 GewO deshalb untunlich war, ohne dass dies zugleich einen Hinweis auf den durch die Ablieferungspflicht begünstigten Empfänger darstellen sollte. Bezieht man die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO genannte Verpflichtung des Pfandleihers zur Buchführung mit in die Betrachtung ein, ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber generell auch zur Regelung von das Verhältnis zwischen Behörde und Pfandleiher betreffenden Pflichten ermächtigen wollte. So dient etwa die Pflicht zur Buchführung der Kontrolle durch die Behörde. Daher erscheint es nicht geboten, auch die Ablieferungspflicht zwingend auf das Verhältnis zum Verpfänder zu beziehen.

29

b.)Die Pfandleiherverordnung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung hinsichtlich der hier entscheidenden Normen wegen eines Verstoßes gegen den Ermächtigungszweck materiell rechtswidrig, soweit schon vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB der Verfall eintritt. Ausdrücklicher Zweck der Verordnung soll es gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GewO sein, den Verpfänder und die Allgemeinheit zu schützen. Die bestehenden Vorschriften zu Ablieferung und Verfall dienen dagegen in erster Linie fiskalischen Interessen. Sie führen zu einem Eigentumsübergang an dem Pfandüberschuss auf den Fiskus und einem Untergang der Ansprüche des Verpfänders, noch bevor diese regulär verjährt sind und ohne dass dem Verpfänder ein Ausgleich gewährt würde. Eigentümer des Überschusses wird nach erfolgter Verwertung gemäß § 1247 Satz 2 BGB zunächst der Verpfänder, der seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dreißig Jahre lang geltend machen könnte. Vermengt der Pfandleiher bei der Versteigerung – was nach den Angaben der Klägerin regelmäßig der Fall ist – in der Versteigerungskasse den Überschuss mit seinem eigenen Geld, so erwirbt er als Eigentümer der Kasse als Hauptsache nach § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum am gesamten Erlös. Da es für diesen Eigentumsübergang an einem Rechtsgrund fehlt, steht dem Verpfänder als ursprünglichem Eigentümer ein Bereicherungsanspruch aus §§ 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch verjährt nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Durch den in der Rechtsverordnung vorgesehenen Verfall erlöschen die Rechte des Verpfänders jedoch schon zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist und damit früher als im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen. Ziel der Regelungen ist es, jegliches Interesse des Pfandleihers an dem Überschuss zu vermeiden. Er soll ihn auch dann nicht behalten können, wenn er vom Verpfänder nicht abgeholt wird. Durch die Pflicht zur Ablieferung soll vermieden werden, dass der Pfandleiher niedrigere Darlehen gewährt, um bei einer späteren Verwertung einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen, den er für sich behalten könnte (vgl. Damrau, Kommentar zur Pfandleiherverordnung, 2. Auflage 2005, § 5 Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urt.v. 4.7.2014, - 7 K 2736/12 – Rn. 52 juris). Kann der Pfandleiher den überschüssigen Erlös nicht behalten, wird er ein möglichst hohes bzw. möglichst nah am realisierbaren Wert des Pfandgegenstandes liegendes Darlehen vergeben, was im Interesse des Verpfänders ist, der sich in einer finanziellen Notlage befindet.

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Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der Fiskus das Eigentum an den Überschüssen schon vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist erhalten soll und gleichzeitig mögliche weitere Ansprüche des Verpfänders gegen den Pfandleiher und/oder die Behörde verfallen. Die Verkürzung dieser Ansprüche auf eine unterhalb der zivilrechtlichen Verjährungsfrist liegende Zeitspanne, führt zu keinem höheren Schutzniveau für den Verpfänder oder die Allgemeinheit. Diese Ausgestaltung dient allein dem Zweck, dem Fiskus eine schnelle(re) Abschöpfung dieser Vermögenswerte zu ermöglichen, ohne dass der Verpfänder hiervon Vorteile hätte. Der angestrebte Zweck, den Verpfänder vor der Hingabe einer im Vergleich zur Darlehenssumme deutlich wertvolleren Pfandsache zu schützen, wäre durch eine mit der Verjährungsfrist gleichlaufende Regelung oder eine einfache Abführungspflicht ebenso gut zu verwirklichen. Die Ausgestaltung der Verfallsregelung ist auch nicht mehr vom Verordnungsermessen des Verordnungsgebers umfasst. Ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum besteht nur innerhalb der auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, d.h. in dem Umfang, den die gesetzliche Ermächtigung einräumt. (BVerfGE 13, 248, [258]; Umbach/Clemens, Grundgesetz, Band II, 2002, Art. 80 Rn. 34). Durch den Verstoß gegen den ausdrücklichen Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage wurde deren Umfang nicht eingehalten und dieser Gestaltungsspielraum hier überschritten.

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c.) Selbst wenn die Regelungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2 PfandlV noch mit dem Zweck der Verordnung vereinbar sein sollten, verstießen sie gegen höherrangiges Recht. Sie verletzen den Verpfänder in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Dessen Schutzbereich ist eröffnet. Sowohl das dem Verpfänder nach § 1247 Satz 2 BGB zugeordnete Eigentum an dem Überschuss als auch (s)ein aufgrund der Vermengung des Pfandüberschusses erlangter Bereicherungsanspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Dessen Schutzbereich umfasst alle vermögenswerten Rechte, die durch privatrechtliche Normen dem Einzelnen so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 112, 93/107). Darunter fallen neben dem Eigentum i.S.d. Zivilrechts auch alle Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts (BVerfGE 68, 193/222; Jarass in Jarass/Pieroth, GG für die Bundesrepublik Deutschland, 14. Auflage, Art. 14 Rn. 6 m.w.N.). In die Rechte des Verpfänders wird durch den Verfall seiner Ansprüche noch vor Ablauf der regulären Verjährung eingegriffen. Die Vorschriften zum Verfall nach der Pfandleiherverordnung stellen eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung und damit eine Verletzung des geschützten Eigentums des Verpfänders dar. Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG liegt hingegen nicht vor, da der Rechtsverlust durch den Verfall nicht zur Güterbeschaffung oder zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Dient der Entzug bestehender Rechtspositionen vielmehr dem Ausgleich privater Interessen, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln (vgl. BVerfG, Beschl.v. 22.5.2001, - 1 BvR 1512/97 -, NVwZ 2001, 1023-1024; Jarras/Pieroth, a.a.O. Art. 14 Rn. 76). Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung geschützt werden. Ablieferung und Verfall bestimmen in diesem Sinne generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Verpfänders an dem Pfandüberschuss und dienen grundsätzlich dem Interessenausgleich zwischen Verpfänder und Pfandleiher.

32

Die in der Pfandleiherverordnung zum Ausdruck kommende Inhalts- und Schrankenbestimmung ist gegenüber dem Verpfänder nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung muss zur Verfolgung eines legitimen gesetzgeberischen Anliegens geeignet sein und darf den Eigentümer nicht mehr beeinträchtigen, als es der gesetzgeberische Zweck erfordert, d.h. es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss die Regelung auch angemessen sein. Zwar ist der mit der Ablieferung und dem Verfall verfolgte Zweck (s.o.) legitim und die Vorschriften sind zur Erreichung dieses Zweckes zumindest bedingt auch geeignet. Es fehlt jedoch auch unter Berücksichtigung des erheblichen Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers an der Erforderlichkeit, da der Verordnungsgeber auch weniger einschneidende, aber gleich geeignete Mittel zur Erreichung des Zwecks hätte wählen können. Denkbar wäre beispielsweise eine Verpflichtung des Pfandleihers, zunächst den Verpfänder, ggf. mehrmals, über die überschüssigen Erlöse zu informieren und erst dann, wenn eine Abholung dennoch nicht erfolgt, diese an den Fiskus abzuführen. Alternativ könnte dem Verpfänder bis zum Ablauf der regulären Verjährungsfrist oder sogar darüber hinaus die Möglichkeit offen gelassen werden, den Pfandüberschuss bei der jeweiligen Behörde geltend zu machen - notfalls gegen Zahlung einer zusätzlichen Verwahr- und Aufwandsgebühr (vgl. Damrau, a.a.O. § 5 Rn. 27). Zumindest hätte die Pfandleiherverordnung den eigentumsrelevanten zivilrechtlichen Regelungen derart angepasst werden können, dass die Ansprüche des Verpfänders nicht zusätzlich verkürzt werden. Ein in irgendeiner Form verbesserter Schutz des Verpfänders oder der Allgemeinheit dadurch, dass der Verpfänder schon nach Ablauf von zwei Jahren seit Verwertung des Pfandes keine Ansprüche mehr geltend machen kann, anstatt wie zivilrechtlich vorgesehen erst nach Ablauf von drei Jahren, ist nicht ersichtlich. Selbst eine Ablieferungspflicht und ein Verfall nach Ablauf von vier Jahren oder mehr nähmen dem Pfandleiher ebenso wirksam das Interesse an den Überschüssen und der Vergabe niedriger Darlehen. Zudem stellt der Verfall als das Abschneiden von Ansprüchen des Anspruchsinhabers gegenüber der Einrede der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechtlich eine deutlich schärfere Regelung dar. Ein verjährter Anspruch erlischt nicht, sondern gibt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB, welches dieser einredeweise geltend machen kann (Heinrich in BeckOK, BGB, Stand 1.8.2015, § 214 Rn. 1). Der Schuldner kann hierauf auch verzichten und den bestehenden Anspruch weiterhin erfüllen. Durch den Verfall dagegen geht das Eigentum an der Sache bzw. die Inhaberschaft am verfallenen Recht auf den Staat über, so dass schon die weitere Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen ist. Kann der Gläubiger bei der Verjährung also noch darauf hoffen, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhebt - sei es aus Unkenntnis, sei es bewusst - und er seinen Anspruch noch realisieren kann, besteht diese Möglichkeit beim Verfall nicht. Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV verkürzen damit sowohl in nicht erforderlicher Weise den Zeitraum, in dem der Verpfänder seine Ansprüche geltend machen kann, sie sind auch von den Rechtsfolgen her für den Verpfänder ungünstiger, als die an sich anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen. Dies ist umso gravierender, als beim Verfall nach der Pfandleiherverordnung nicht wie bei den Parallelvorschriften im Strafgesetzbuch oder im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an ein strafbares oder zumindest ordnungswidriges (Vor)Verhalten angeknüpft und eine rechtswidrig erlangte Bereicherung abgeschöpft, sondern in rechtmäßig erlangte Vermögensbestandteile eingegriffen wird. Auf eine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Klägerin kommt es somit nicht mehr an.

33

d.) Die Regelungen zum Verfall und zur Ablieferung in den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV sind trotz ihrer getrennten Nennung als eine einheitliche und inhaltlich zusammenhängende Regelung zu betrachten. Aus der Rechtswidrigkeit der Verfallsregelung folgt daher auch die Rechtswidrigkeit der Pflicht zur Ablieferung und ihre Unanwendbarkeit im konkreten Fall. Der Verfall steht in einem engen (Sinn)Zusammenhang mit der Ablieferung, indem er die damit verbundenen Folgen näher ausgestaltet und sich ebenfalls direkt auf den erzielten Pfandüberschuss bezieht. Diese enge Verknüpfung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV. Danach muss der Pfandleiher mit dem Verpfänder vereinbaren, dass er ihm gegenüber zur Ablieferung des Überschusses an die zuständige Behörde berechtigt ist und „damit dieser Teil des Erlöses verfällt“. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll der Verfall somit unmittelbar an die Ablieferung anknüpfen. Eine voneinander unabhängige Anwendbarkeit beider Regelungen würde zudem nicht zu praxisgerechten Ergebnissen führen. Bliebe nur die Ablieferungspflicht anwendbar, ohne dass zugleich der Verfall angeordnet werden dürfte, wäre der Pfandleiher dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt. Die Behörde könnte schon nach Ablauf von zwei Jahren die Ablieferung des Pfandüberschusses verlangen, während der Verpfänder diesen seinerseits noch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren vom Pfandhaus herausverlangen könnte. Im Ergebnis kann eine Pflicht zur Ablieferung des Überschusses jedoch nur ein Mal bestehen. Würden umgekehrt nur die Ansprüche des Verpfänders verfallen, ohne dass eine Ablieferungspflicht des Pfandleihers bestünde, wäre die Verfallsregelung für die Behörde wertlos, da sie den Pfandüberschuss erst gar nicht erhielte. Von diesem inhaltlichen Zusammenspiel der beiden Normen ging auch der Verordnungsgeber aus, da eine zusätzliche Verfallsregelung überflüssig wäre, wenn schon die Ablieferung selbst die Rechtslage abschließend regeln würde. Ein schlüssiges Gesamtkonzept besteht daher nur, wenn beide Regelungen gleichzeitig angewendet werden. In der Folge bedingt die Rechtswidrigkeit einer der beiden Regelungen damit zugleich auch die Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der anderen.

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e.) Es kann dahinstehen, ob § 3 Abs. 1 SOG als Rechtsgrundlage für die Ablieferungspflicht des Klägers überhaupt in Betracht kommt, oder ob sich die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht ohnehin direkt aus § 11 Abs. 1 PfandlV ableiten lässt. Denn mangels Anwendbarkeit der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV (s. o.) kann ein Verstoß gegen diese Regelungen auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sodass jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SOG nicht gegeben sind.

35

2. Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Bescheides vom 27. März 2015 bereits abgelieferten Überschüsse für das Jahr 2012. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, 2011, § 29 Rn. 21). Zudem gilt er als anerkannter allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts (BVerwGE 48, 279, 286; Maurer, a.a.O.). Voraussetzung ist eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung, die ohne Rechtsgrund erfolgte oder deren Rechtsgrund später weggefallen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

36

Die Klägerin hat aufgrund der Zahlungsaufforderung und der Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Beklagten vom 27. März 2015 die überschüssigen Erlöse aus der Pfandverwertung an die Beklagte ausgezahlt. Ein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung liegt nicht vor. Die Beklagte hat weder aufgrund des Bescheides noch aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch auf die Pfandüberschüsse.

37

Der Ablieferungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und aufzuheben (s.o.), so dass er keinen Rechtsgrund mehr darstellen kann.

38

Auch aus Nr. 9 Satz 3 der von der Klägerin im Vertrag mit den Verpfändern verwendeten und auf der Rückseite des Pfandscheins abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich kein vertraglicher Anspruch zugunsten der Beklagten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind durch entsprechenden Hinweis auf dem Pfandschein sowie durch Aushang in den Geschäften der Klägerin gemäß § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin und der jeweilige Verpfänder haben mit dieser Vereinbarung jedoch keinen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB mit der Beklagten als Begünstigten geschlossen. Die Klausel beschränkt sich darauf, die in den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV vorgeschriebenen Regelungen inhaltlich wiederzugeben und den weiteren Ablauf den Überschuss betreffend zu schildern. Der Umstand, dass nach den AGB der Klägerin der Überschuss abgeliefert wird, und die Klägerin nicht, wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV vorgesehen, lediglich zur Abführung „berechtigt ist“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Hinblick auf die bereits in § 11 Abs. 1 PfandlV normierte Pflicht der Klägerin, den Überschuss abzuführen, kann aufgrund dieser geringfügigen Abweichung vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Parteien geschlossen werden, einen weiteren zivilrechtlichen Anspruch der Beklagten auf die Ablieferung der Überschüsse begründen zu wollen. Auch die Auslegungsregel des § 328 Abs. 2 BGB spricht gegen ein eigenes Forderungsrecht der Beklagten. Danach ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrages zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben […] soll. Die Aufnahme der Klausel in die AGB der Klägerin erfolgte allein aus dem Grund, der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV genüge zu tun und sich so gegenüber dem Verpfänder abzusichern und diesen über den Verbleib und die Rechte am Überschuss aufzuklären. Es ist fernliegend, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bezweckt haben, zu ihrem eigenen Nachteil der Beklagten (nach Zeitablauf) einen vertraglich begründeten Ablieferungsanspruch einzuräumen, an dem sie selbst kein nachvollziehbares Interesse haben. Soweit im Rechtsverkehr bewusst eigenständige und wirtschaftlich relevante Rechte Dritter begründet werden sollen, ist eine Regelung im Vertrag selbst und nicht innerhalb der AGB zu erwarten. Angesichts der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ablieferungsbescheiden in § 11 Abs. 1 PfandlV bestand auch keine Notwendigkeit, die Behörde durch einen zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruch noch weiter abzusichern. Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen erfolgt generell durch Bescheide und Ermächtigungsnormen der Behörde. Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen wie den Vertrag zugunsten Dritter ist überflüssig, insbesondere wenn der Inhalt der behördlichen Befugnisse durch den Verordnungsgeber bereits öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und die Behörde ihren Anspruch hoheitlich durchsetzen können soll.

39

Selbst wenn die Vertragsparteien trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 11 Abs. 1 PfandlV einen vertraglichen Anspruch der Beklagten hätten begründen wollen, wäre der Vertrag aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen, § 313 Abs. 1, 2 BGB. Die Vertragsparteien hätten nämlich beide über die Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung des Pfandleihers, eine solche Klausel gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV in den Vertrag aufnehmen zu müssen, geirrt. Ein solcher Rechtsirrtum steht einem Tatsachenirrtum gleich (Unberath in BeckOK, BGB 36. Edition, Stand 1.3.2011, § 313 Rn. 68; BGHZ 25, 390, 393 in NJW 1958, 297). Als Rechtsfolge wäre der Vertrag anzupassen, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragsparteien auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der Vorschriften einen für beide Parteien nachteiligen Anspruch der Beklagten auf die Ablieferung der Pfandüberschüsse vereinbart hätten.

40

Als Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist der erlangte Vermögensgegenstand herauszugeben bzw. dessen Wert zu ersetzen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die bereits gezahlten 71.083,58 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen.

41

Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB analog (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 90 Rn. 22), wenn wie hier nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Rückzahlung eines Geldbetrages in konkret bezifferter Höhe verfolgt wird. Der Zinsanspruch entsteht analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die mit Eingang der Klage bei Gericht beginnt, §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO.

II.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

43

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO als hinreichende Ermächtigungsgrundlage und die Vereinbarkeit der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV mit Grundrechten grundsätzliche Bedeutung, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (6 B 52.07) zum Ausdruck gebracht hat.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2015 - 13 K 3130/15 zitiert 41 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen


(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die d

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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Gewerbeordnung - GewO | § 34 Pfandleihgewerbe


(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 951 Entschädigung für Rechtsverlust


(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 815 Gepfändetes Geld


(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung is

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(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß 1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,2. e

Pfandleiherverordnung - PfandLV | § 11 Überschüsse aus der Verwertung


(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1247 Erlös aus dem Pfande


Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 817 Zuschlag und Ablieferung


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(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Pfandleihunternehmen unter der Adresse ... in .... Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern aus den Jahren 2008 und 2009, sowie die Feststellung, dass sie auch wegen der Überschüsse aus anderen Verwertungszeiträumen nicht zur Abführung verpflichtet werden kann.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte die Stadt ...der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2008 auf 8.711,87 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 14.404,14 EUR.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse in Höhe von 14.404,14 EUR dem Beklagten zufielen. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 11. März 2011 teilte die Klägerin mit, dass die Regelung des § 11 PfandlV nichtig sei und deshalb für das Kalenderjahr 2008 keine Überschüsse abzuführen seien. Eine Rückforderung bereits für vorangegangene Kalenderjahre abgeführte Überschüsse behalte sich die Klägerin ausdrücklich vor. Gegebenenfalls werde um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Leistungsbescheids gebeten.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilten die Klägervertreter der Regierung von ... mit, dass sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten hätten. Sollte der Beklagte weiterhin der Auffassung sein, dass die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung auf Grundlage eines bereits bestehenden Bescheids erfolge, werde um Mitteilung gebeten, auf welchen Rechtsakt sich das Forderungsschreiben vom 22. Februar 2011 stütze.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 6 B 52.07 (6 C 13.08) VGH 8 UE 1945/06 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass es an der Wirksamkeit der Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung von Überschüssen erhebliche Zweifel habe. Diese beträfen zum einen die Frage, ob § 34 Abs. 2 GewO überhaupt zu einem solchen Eingriff ermächtige. Zum anderen die Frage, ob die Regelung der § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 PfandlV im Hinblick darauf überhaupt verfassungsmäßig sein könne, dass dem Pfandleiher, der sogar vor Ablauf der Verjährungsfrist der Auskehrungsansprüche des Kunden verpflichtet werde, die Überschüsse an den Fiskus abzuführen und demgemäß eine doppelte Inanspruchnahme drohe.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 erwiderte die Regierung von ..., dass das Problem der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 5 und 11 PfandlV beim Bundeswirtschaftsministerium bekannt sei, die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Für den beantragten rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid enthalte die PfandlV keine Befugnisnorm. Die Pfandleiher seien aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, würden die zu viel gezahlten Beträge erstattet.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde die Klägerin persönlich nochmals darum gebeten umgehend den Betrag von 14.404,14 EUR zu überweisen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte die Stadt ... der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2009 auf 7.922,31 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 13.605,33 EUR.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erklärte die Regierung von ... gegenüber der Klägerin, dass die aus der Verwertung von Pfändern 2009 entstandenen Überschüsse in Höhe von 13.605,33 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR inzwischen überwiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 übermittelte die Stadt ... der Regierung von ..., dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2010 auf 17.252,72 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 25.022,56 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse 2010 in Höhe von 25.022,56 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2009 in Höhe von 13.605,33 EUR am 6. November 2012 bei der Staatsoberkasse eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2013 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass die Klägerin 50 % der erzielten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern für die Jahre 2009 und 2010 abführe und damit eine etwa bestehende Verpflichtung nach der PfandlV für dieselben Jahre erledigt sei. Auch wegen der künftig anfallenden Überschüsse werde eine entsprechende Handhabung jedenfalls solange vorgeschlagen, bis die vom Verordnungsgeber mehrfach angekündigte Novelle der Pfandleiherordnung tatsächlich in Kraft trete.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Regierung von ... mit, dass die Pfandleiher aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung verpflichtet seien. Vom Bundeswirtschaftsministerium sei mitgeteilt worden, dass eine konkrete Änderung der PfandlV noch nicht geplant sei. Der Abschluss eines Vergleichs sei deshalb nicht möglich.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 4. September 2013, Klage erhoben.

Sie beantragte zunächst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 53.037,03 EUR an die Beklagte abzuführen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schreiben der Regierung von ... vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 als Verwaltungsakte qualifizieren sollte, beantragt sie,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Des Weiteren beantragte die Klägerin,

wegen der Versäumnis der Fristen zur Anfechtung der Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2011 und 18. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zur Begründung trägt sie vor, § 11 Abs. 1 PfandlV sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 GewO gedeckt. Offenbar habe sich der Verordnungsgeber für § 11 Abs. 1 PfandlV auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO a.E. gestützt: es handele sich um Vorschriften über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses. Der Verordnungsgeber verkenne indes den Wortlaut der Regelung. Es gehe gerade nicht um Ablieferung von Verwertungsüberschüssen beim Fiskus, sondern bei dem Verpfänder, wie die systematische Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ergebe. Denn sämtliche unter Ziffer 2 sonst geregelten Sachverhalte würden das Rechtsverhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher betreffen. Selbstverständlich meine demgemäß „Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ die Auszahlung an den Verpfänder, nicht aber ermächtige es den Verordnungsgeber zur Einziehung der Überschüsse zulasten des Verpfänders, der seinen Anspruch verliere. Darüber hinaus bestünden auch wegen der Gültigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV Bedenken. Diese Vorschrift überschreite den Rahmen des § 34 Abs. 2 GewO: es werde dort eine Ermächtigung zum Schutz der Verpfänder (und der Allgemeinheit) erteilt, während § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV dem Verpfänder den Anspruch auf den Mehrerlös nehme und das vor Ablauf der Verjährung. § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ermächtige allenfalls zu einer Verordnung „über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ beim Fiskus. Ablieferung bedeute jedoch keinesfalls den Verfall des Mehrerlöses zu Gunsten des Staates und zulasten des Verpfänders. Es sei vom Zweck der Verordnungsermächtigung auch keinesfalls erforderlich, dass dem Staat der Mehrerlös verfalle. Daraus werde deutlich, dass der Verfall des Mehrerlöses eben nicht dem Verpfänder, wie von der Verordnungsermächtigung gefordert, sondern allein fiskalischen Interessen zu dienen bestimmt sei. Ausdrückliches Ziel der Verordnungsermächtigung sei es, den Verpfänder und die Allgemeinheit zu schützen. Gerade dieses werde jedoch nicht erreicht, wenn dem Verpfänder gebührende Verwertungsüberschüsse bereits zu unverjährter Zeit an den Fiskus abgeführt würden. Der Verpfänder büße seine Rechte ein, da er seinen Anspruch gegen den Pfandleiher bereits mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Verwertung seines Pfandes verliere, obwohl eine Verjährung erst ein Jahr später eintreten würde. Zu einer Enteignung des Verwenders ermächtige § 34 Abs. 2 GewO aber gerade nicht. Der Verordnungsgeber habe demzufolge die Grenzen, die durch § 34 Abs. 2 GewO gesetzt seien, eindeutig überschritten. Es bedürfe keinen weiteren Darlegungen dazu, dass es nicht Zweck der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 2 GewO sei, dem Fiskus eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei demzufolge unwirksam. Zudem verstoße die Regelung des § 11 Abs. 1 PfandlV gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn man unterstellte, dass es dem Verordnungsgeber darauf angekommen sei, zu verhindern, dass der Pfandleiher für Pfänder nur unangemessen niedrige Darlehen gewähre, könne nichts anderes gelten. Zwar sei die Regelung möglicherweise geeignet, einen etwa drohenden Missbrauch zu verhindern, da der Pfandleiher den Übererlös an den Fiskus abführen müsse. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei jedoch keinesfalls erforderlich, da sie nicht das mildeste unter den zu Gebote stehenden Mitteln darstelle. Das verfolgte Ziel, Vermeidung der Gefahr des vorgenannten Missbrauchs, könnte hier durch andere, weit weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden, die insbesondere den Verpfänder nicht beeinträchtigten, indem sie ihn faktisch enteignen. So sei es ohne weiteres möglich, den Pfandleiher durch geeignete Regelungen zu verpflichten, die Verpfänder darüber zu informieren, dass ein Übererlös erzielt worden sei und diesen dann an die Verpfänder auszuschütten. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 14 GG. Denn die entschädigungslose Einziehung von Vermögenspositionen des Verpfänders sei durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck keinesfalls gerechtfertigt.

Die Schreiben, mit denen der Beklagte bei der Klägerin die Überschüsse für die Jahre 2008 bis 2010 anforderte, seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Zwar sei bei der Klägerin zu einem nicht mehr zu bestimmenden Zeitpunkt ein Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011 eingegangen, welches dem Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 2013 weitgehend entsprochen habe. Es habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Es sei bei dem Beklagten um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit Schreiben vom 11. März 2011 gebeten worden. In einem Telefonat, das die Bevollmächtigten anschließend mit dem Sachbearbeiter bei dem Beklagten geführt hätten, habe dieser erläutert, dass man keinen Bescheid erteilen werde. Er habe deshalb sogar mit dem Ministerium Rücksprache gehalten. Das Schreiben vom 22. Februar 2011 habe keinen Regelungsgehalt und sei kein Verwaltungsakt. Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Deshalb könne gar kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies habe die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 18. April 2012 bestätigt. Dies führe dazu, dass sowohl nach dem erklärten Willen des Beklagten als auch nach dem Empfängerhorizont, auf welchen es hier entscheidend ankomme, nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handle. Die Beklagte gebe ausdrücklich an, sie wolle keinen Verwaltungsakt erlassen. Des Weiteren ergebe sich aus dem angegebenen Schreiben auch, dass die Verwaltung der Annahme sei, bei § 11 PfandlV handle es sich um eine sich selbst vollziehende Norm. Ein Verwaltungsakt wäre in diesem Fall offenbar bereits mangels Regelung nicht gegeben, da sich die Folge direkt aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde teilweise angenommen, der Anspruch des Fiskus auf den Überschuss basiere auf einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder. Demnach bliebe für den Erlass eines Verwaltungsakts zur Abführung von Überschüssen kein Raum. Für die weiteren Schreiben des Beklagten, mit der dieser die Überschüsse von 2009, Schreiben vom 18. Juni 2012, und von 2010, Schreiben vom 24. Juli 2013, geltend mache, ergebe sich nichts anderes. Sollte das Gericht dennoch davon ausgehen, es handele sich um Verwaltungsakte, sei dies aufgrund der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung, des Vertrauensschutzes sowie Art. 20 Abs. 3 GG unbeachtlich. Jedenfalls seien die Erklärungen der Bevollmächtigten im Schreiben vom 13. März 2011 ohne weiteres als Widerspruch auszulegen, wenn erklärt werde, die Klägerin werde wegen der Nichtigkeit der §§ 11, 5 PfandlV nicht leisten und wolle ein Rechtsmittel führen. Darüber hinaus sei die hilfsweise eingelegte Anfechtungsklage auch zulässig. Insbesondere sei auch die Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2011 trotz Ablauf der Jahresfrist nicht unzulässig, da hier ein Fall höherer Gewalt gegeben sei. Vorliegend habe allein die Auskunft des Beklagten zu der Annahme geführt, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handle, welche mit der Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Der ausdrücklichen Aufforderung, einen Leistungsbescheid zu erlassen, welcher mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne, sei der Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe nochmals seine Rechtsauffassung dargelegt, dass ein Bescheid weder ergangen noch möglich sei. Hierauf habe die Klägerin vertraut. Die Klägerin habe demgemäß einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten Zweifel daran, dass die mit der Klage zurückgeforderte Zahlung der Klägerin auf die Überschüsse für das Jahr 2008 erfolgte. Wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin im Verwaltungszwang auf die Überschüsse für 2009 geleistet habe und möglicherweise noch eine zusätzliche Zahlung für 2008 erbracht habe.

Der Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 entgegengetreten.

Er beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Klägerin nach der derzeitigen Rechtslage zur Abführung der angeforderten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet sei. Die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV seien noch nicht abgeschlossen. Eine konkrete Änderung sei deshalb noch nicht geplant.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 legte der Klägervertreter eine Kopie des über den Pfandkreditvertrag jeweils erteilten Pfandscheines, der die Vertragsbedingungen der Klägerin enthielt, vor. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1: „Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt.“

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 beantragte die Klägerin unter Abänderung der Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 28.019,47 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 50.751,75 EUR an die Beklagte abzuführen.

Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Überschüsse für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR zuzüglich fünf Euro Mahnspesen mit Überweisung vom 9. Mai 2012 abgeführt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. An der Wirksamkeit der § 5, 11 PfandlV und dem darauf fußenden Verfall der Pfänder und der Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Überschüsse aus der Pfandverwertung bestünden erhebliche Zweifel.

Soweit die Beklagte die verfallenen Pfandüberschüsse bereits angefordert habe, bestehe Unklarheit über das der Anforderung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, zunächst die Überschüsse abzuführen oder Zwangsmaßnahmen der Beklagten abzuwarten, ehe eine Klärung erfolgen könne.

In zivilrechtlicher Hinsicht sei bereits unzutreffend, dass eine Anwendung der §§ 305-310 BGB ausscheide, da der Kunde durch die AGB-Regelung keinen Nachteil erleide. Wie bereits in Klage und Replik ausgeführt benachteilige die auf den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV beruhende AGB-Regelung den Verpfänder und Darlehensnehmer evident ohne dass das Pfandkreditunternehmen hiervon einen Vorteil habe. Durch das Gebot dieser Norm zu vereinbaren, dass dieser Anspruch bereits nach Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Verwertung folge, verfalle, werde der Anspruch des Verpfänders um ein volles Jahr verkürzt. Dass dies für den Vertragspartner des Pfandleihers gegenüber der gesetzlichen Regelung einen erheblichen Nachteil bedeute, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Könne der Kunde oder könnten dessen Rechtsnachfolger ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen, verfalle er ein Jahr vor der Zeit, ohne dass der Pfandkunde hierfür irgendein Äquivalent erhalte. Der in seiner Vertragsfreiheit unbeschränkte Verpfänder wäre eine solche Vereinbarung niemals eingegangen.

Auch der Pfandleiher hätte diese Regelung nicht freiwillig getroffen. Denn durch die Verpflichtung zur Abführung der Verwertungsüberschüsse begebe er sich der Anwartschaft, nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Verpfänder die Herausgabe eines Mehrerlöses zu verweigern. Insoweit unterscheide sich seine Interessenlage in keiner Weise von der anderer Wirtschaftsunternehmen wie Banken oder Versicherungen. Im Übrigen handele es sich bei der Verjährung um eine Einrede, die der Pfandleiher erheben könne, aber nicht müsse. Unterlasse er es, bleibe der Anspruch bestehen. Ohnedies entspreche es eher dem Interesse des Pfandleihers, dass ein Kunde den Mehrerlös erhalte, als der Staat. Träfen aber beide Vertragschließenden eine Regelung nur, weil sie gemeinsam darin irren, aufgrund einer Verordnungsnorm hierzu verpflichtet zu sein, der Pfandleiher handele sogar formal ordnungswidrig, betreffe dieser Doppelirrtum die Geschäftsgrundlage der Einigung. Die Nichtigkeit der in Streit stehenden Vorschriften der PfandlV bedeute in Bezug auf die zwischen Pfandleiher und Verpfänder vereinbarten AGB-Klausel den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Und zwar unabhängig davon, ob man die zivilrechtliche Vereinbarung zu Verfall und Abführung des Mehrerlöses grundsätzlich als abstrakt von der Wirksamkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ansehe.

Die streitige Verpflichtung des Pfandleihers, die Überschüsse abzuführen, stelle eine Verkürzung der Rechte des Verpfänders und des Pfandleihers dar. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist würde der Anspruch des Verpfänders gegen den Pfandleiher auf Auskehrung des Überschusses erst ein Jahr später verjähren und nicht verfallen. Weder Verpfänder noch Pfandleiher hätten den Verfall nach zwei Jahren vereinbart, wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht bestünde. Gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB wäre der Vertrag daher bei Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der den Mehrerlös betreffenden Regeln der § 5, 11 PfandlV dergestalt anzupassen, dass der Anspruch des Verwenders auf den Mehrerlös nicht nach zwei Jahren verfalle und diese Regelung ersatzlos entfalle. Allein dies entspreche dem - freien - Parteiwillen.

Im Übrigen sei die Rechtsauffassung, § 5 PfandlV verpflichte das Pfandkreditunternehmen zum Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) unzutreffend. Wichtig sei allein, dass der Verordnungsgeber den Pfandleiher habe verpflichten wollen, gegenüber dem Verpfänder die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen der Fiskus gemäß § 11 PfandlV die Mehrerlöse beim Pfandleiher einziehen könne, ohne dass dieser gegenüber dem Verpfänder eine doppelte Inanspruchnahme fürchten müsse. Die Verpflichtung des Pfandleihers ergebe sich originär aus § 11 Satz 1 PfandlV und sei öffentlich-rechtlicher Natur.

Festzuhalten bleibe, die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung des Mehrerlöses an den Fiskus ergebe sich keinesfalls aus einem auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV geschlossenen Vertrags, sondern allenfalls direkt aus dem § 11 Satz 1 PfandlV. Da diese Norm aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sei, führe ihre Nichtigkeit auch unmittelbar zum Fehlen eines Rechtsgrundes für das Behaltendürfen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin sei für die überzahlten Beträge gegeben, der Feststellungsanspruch begründet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Forderungen für die Jahre 2008 und 2009 (gesamt: 28.019,47 EUR) beglichen worden seien. Die Forderungen für die Jahre 2010 und 2011 (gesamt: 50.751,75 EUR) stünden noch offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Insbesondere ist keine Anfechtungsklage statthaft, da die Klägerin nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Schreiben vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 stellen keine Verwaltungsakte gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, U.v. 26.4.1986 - VI C 113.67 – BVerwGE 29, 310). Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerwG, U.v. 26.4.1972 - VII C 80.70 - NJW 1972, 1682). Nach Form und Inhalt stellen sich die Schreiben der Regierung von ... bei objektiver Würdigung als zivilrechtliche Zahlungsaufforderungen dar und konnten daher von dem Empfänger als solche verstanden werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass den Schreiben keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt waren. Andererseits hat die Regierung auf Nachfrage der Klägerin mehrmals erklärt, dass sie keine Verwaltungsakte habe erlassen wollen. Auch auf nachdrücklichen Wunsch der Klägerin hat die Regierung von ... keinen Bescheid erlassen, da sie davon ausgeht, dass sich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Gesetz ergebe. Außerdem wurde den Schreiben jeweils ein weiteres Schreiben angefügt, das mit Rechnung/Zahlungsaufforderung überschrieben war.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, da insbesondere die Überschüsse aus den Jahren 2010 und 2011 noch nicht abgeführt wurden.

B.

Die Klage ist unbegründet.

I)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Betrages in Höhe von 28.019,47 EUR und somit auch keinen Verzinsungsanspruch.

Mangels gesetzlichen Rückzahlungsanspruchs kommt als Anspruchsgrundlage nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Die Vorschriften des § 818 Abs. 3 und 4, § 819 Abs. 1 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden (BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 48/82 – BVerwGE 71, 85). Die Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

1)

Die Klägerin hat im Zuge der Abrechnung für die Jahre 2008 und 2009 einen Betrag in Höhe von 28.019,47 EUR an den Beklagten gezahlt.

2)

Ob dies durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgte, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen auf Seiten des Beklagten besteht.

a)

Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes. Die Schreiben der Regierung von ... sind, wie oben dargelegt, keine Verwaltungsakte, da ihnen die Regelung fehlt.

b)

Auch die Zahlungsaufforderung in den Schreiben der Regierung von ... stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Denn diese haben, im Gegensatz zu Verwaltungsakten, keinen Regelungsgehalt und können damit keinen Rechtsgrund dafür darstellen, die geleisteten Zahlungen behalten zu können.

c)

Vorliegend besteht jedoch eine vertragliche Regelung zum Behaltendürfen seitens der Beklagten.

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Pfandleiher besteht zwar nicht. Jedoch lässt sich aber ein vertraglicher Anspruch aus dem Pfandleihvertrag zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder herleiten. Der Pfandleihvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter, aus dem sich ein Anspruch für den Beklagten ergibt (aa)). Die in diesem Pfandleihvertrag enthaltene Ablieferungsklausel ist nicht unwirksam (bb)).

aa)

Bei dem durch die Klägerin vorgelegten Pfandleihvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.06.2006 – 8 UE 1945/06).

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 PfandlV zu befriedigen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Teilweise wird daraus geschlossen, dass ein vertraglicher Anspruch der Landeskasse durch die Vertragsparteien begründet wird, wenn der Pfandleiher eine Regelung in seinen Vertrag mit dem Verpfänder aufnimmt, die den Vorgaben von § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV entspricht. Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, wandele sich danach der Auszahlungsanspruch des Verpfänders in einen Auszahlungsanspruch der Landeskasse um (Damrau, PfandlVO, 1. Auflage, § 11 Rn. 2; Schulze-Werner/Hendricks, GewArch 2000, 269). Ob sich durch die Übernahme der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV in den Pfandleihvertrag eine Verpflichtung des Pfandleihers ergibt, die Erlöse an den Beklagten abzuführen oder vielmehr nur vom Verpfänder die Berechtigung ausgesprochen wird, dass der Pfandleiher die Mehrerlöse an den Beklagten abführen kann, ohne sich einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn vorliegend statuiert die Regelung in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1 der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten AGB, die nach Auskunft der Klägerin Bestandteil jedes Pfandleihvertrages werden, eine Abführungspflicht. Danach wird der Überschuss, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt wird, der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Damit wird eine Pflicht des Pfandleihers begründet, die Überschüsse an den Beklagten abzuführen. Insoweit geht die AGB-Regelung über die Vorgabe aus dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus. Dass auf Seiten des Beklagten mit Zeitablauf ein Anspruch auf Ablieferung besteht, ergibt sich aus dem mit der Aufnahme der Klausel verfolgten Zweck. Durch die Ablieferungsklausel soll verhindert werden, dass der Überschuss beim Pfandleiher verbleibt, wenn der Verpfänder seinen Auszahlungsanspruch nicht rechtzeitig geltend macht. Dass der Verpfänder die vertraglich geschuldete Ablieferung selbst geltend machen muss, war nicht gewollt und entspricht auch nicht der Interessenlage der Beteiligten. Vielmehr besteht der Zweck der Ablieferungsabrede darin, dem Beklagten nach Zeitablauf einen eigenen Anspruch auf Ablieferung zu gewähren. Die Ablieferungsverpflichtung bindet die Klägerin somit sowohl gegenüber dem Verpfänder als auch gegenüber dem Beklagten.

Dass der Anspruch des Beklagten nicht bereits nach Vertragsschluss als Folgerecht entstanden ist, ist unerheblich. Denn ein solches, sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter entstandenes Recht kann auch bedingt oder befristet begründet werden (BGH, U.v. 20.6.1986 - V ZR 162/85 - NJW-RR 1987,114). Ob die Verfallsabrede, die ebenfalls in Nr. 9 Satz 3 aufgenommen wurde, zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da es hier nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die abgeführten Erlöse endgültig behalten darf oder sie dem Verpfänder herauszugeben sind.

bb)

Die Ablieferungsabrede ist auch nicht unwirksam i.S.d. §§ 307 ff. BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zwar handelt es sich bei Nr. 9 Satz 3 um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, da sie eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist, die die Klägerin als Verwender dem Pfandleiher bei Vertragsschluss stellt. Diese wurde auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Allerdings macht vorliegend die Klägerin als Verwender selbst eine unangemessene Benachteiligung geltend. Folglich ist eine Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB bereits ausgeschlossen, weil lediglich der Vertragspartner des Verwenders eine unangemessene Benachteiligung geltend machen kann. Es ergibt sich auch deshalb nichts anderes, weil die Klägerin aufgrund der bußgeldbewehrten Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV zur Aufnahme in den Pfandleihvertrag gezwungen war. Denn die Klägerin hätte gegen die Verpflichtung zur Aufnahme der Regelungen fachgerichtlich vorgehen können. Im Übrigen geht sie über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus.

Selbst wenn man die Prüfung eröffnen würde, wäre die Klausel für den Verpfänder als Vertragspartner nicht unangemessen. Denn allein aufgrund der Ablieferungspflicht der Überschüsse an den Beklagten entsteht ihm kein Nachteil. Vielmehr reduziert sich das Insolvenzrisiko für den Verpfänder durch Abführung der Überschüsse an den Beklagten.

Selbst wenn man die Verfallsklausel als unwirksam ansieht, was vorliegend dahinstehen kann, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Ablieferungsklausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen, Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, U.v. 10.10.1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, U.v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, U.v. 10.10.2013 – III ZR 325/12 – NJW 2014, 141 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Durch einfaches Streichen der Verfallsabrede („und verfällt“) in Nr. 9 Satz 3 der AGB bleibt der übrig bleibende Teil der Klausel für sich genommen sinnvoll und ist nicht nachteilig für den Vertragspartner.

Eine Nichtigkeit der Verträge aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Auf eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV kommt es vorliegend nicht an, da die in den Pfandleihverträgen vereinbarte Ablieferungspflicht über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinausgeht.

Ob der Beklagte die Überschüsse endgültig behalten darf (gegenüber den Verpfändern), kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls kann die Klägerin die bereits gezahlten Beträge nicht herausverlangen, weil sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Ablieferung verpflichtet ist.

II)

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Beklagte hat einen vertraglichen Anspruch auf Ablieferung der Überschüsse (s.o.).

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV)

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 78.771,22 EUR festgesetzt.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Pfandleihunternehmen unter der Adresse ... in .... Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern aus den Jahren 2008 und 2009, sowie die Feststellung, dass sie auch wegen der Überschüsse aus anderen Verwertungszeiträumen nicht zur Abführung verpflichtet werden kann.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte die Stadt ...der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2008 auf 8.711,87 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 14.404,14 EUR.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse in Höhe von 14.404,14 EUR dem Beklagten zufielen. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 11. März 2011 teilte die Klägerin mit, dass die Regelung des § 11 PfandlV nichtig sei und deshalb für das Kalenderjahr 2008 keine Überschüsse abzuführen seien. Eine Rückforderung bereits für vorangegangene Kalenderjahre abgeführte Überschüsse behalte sich die Klägerin ausdrücklich vor. Gegebenenfalls werde um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Leistungsbescheids gebeten.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilten die Klägervertreter der Regierung von ... mit, dass sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten hätten. Sollte der Beklagte weiterhin der Auffassung sein, dass die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung auf Grundlage eines bereits bestehenden Bescheids erfolge, werde um Mitteilung gebeten, auf welchen Rechtsakt sich das Forderungsschreiben vom 22. Februar 2011 stütze.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 6 B 52.07 (6 C 13.08) VGH 8 UE 1945/06 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass es an der Wirksamkeit der Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung von Überschüssen erhebliche Zweifel habe. Diese beträfen zum einen die Frage, ob § 34 Abs. 2 GewO überhaupt zu einem solchen Eingriff ermächtige. Zum anderen die Frage, ob die Regelung der § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 PfandlV im Hinblick darauf überhaupt verfassungsmäßig sein könne, dass dem Pfandleiher, der sogar vor Ablauf der Verjährungsfrist der Auskehrungsansprüche des Kunden verpflichtet werde, die Überschüsse an den Fiskus abzuführen und demgemäß eine doppelte Inanspruchnahme drohe.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 erwiderte die Regierung von ..., dass das Problem der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 5 und 11 PfandlV beim Bundeswirtschaftsministerium bekannt sei, die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Für den beantragten rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid enthalte die PfandlV keine Befugnisnorm. Die Pfandleiher seien aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, würden die zu viel gezahlten Beträge erstattet.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde die Klägerin persönlich nochmals darum gebeten umgehend den Betrag von 14.404,14 EUR zu überweisen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte die Stadt ... der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2009 auf 7.922,31 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 13.605,33 EUR.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erklärte die Regierung von ... gegenüber der Klägerin, dass die aus der Verwertung von Pfändern 2009 entstandenen Überschüsse in Höhe von 13.605,33 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR inzwischen überwiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 übermittelte die Stadt ... der Regierung von ..., dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2010 auf 17.252,72 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 25.022,56 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse 2010 in Höhe von 25.022,56 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2009 in Höhe von 13.605,33 EUR am 6. November 2012 bei der Staatsoberkasse eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2013 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass die Klägerin 50 % der erzielten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern für die Jahre 2009 und 2010 abführe und damit eine etwa bestehende Verpflichtung nach der PfandlV für dieselben Jahre erledigt sei. Auch wegen der künftig anfallenden Überschüsse werde eine entsprechende Handhabung jedenfalls solange vorgeschlagen, bis die vom Verordnungsgeber mehrfach angekündigte Novelle der Pfandleiherordnung tatsächlich in Kraft trete.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Regierung von ... mit, dass die Pfandleiher aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung verpflichtet seien. Vom Bundeswirtschaftsministerium sei mitgeteilt worden, dass eine konkrete Änderung der PfandlV noch nicht geplant sei. Der Abschluss eines Vergleichs sei deshalb nicht möglich.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 4. September 2013, Klage erhoben.

Sie beantragte zunächst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 53.037,03 EUR an die Beklagte abzuführen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schreiben der Regierung von ... vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 als Verwaltungsakte qualifizieren sollte, beantragt sie,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Des Weiteren beantragte die Klägerin,

wegen der Versäumnis der Fristen zur Anfechtung der Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2011 und 18. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zur Begründung trägt sie vor, § 11 Abs. 1 PfandlV sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 GewO gedeckt. Offenbar habe sich der Verordnungsgeber für § 11 Abs. 1 PfandlV auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO a.E. gestützt: es handele sich um Vorschriften über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses. Der Verordnungsgeber verkenne indes den Wortlaut der Regelung. Es gehe gerade nicht um Ablieferung von Verwertungsüberschüssen beim Fiskus, sondern bei dem Verpfänder, wie die systematische Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ergebe. Denn sämtliche unter Ziffer 2 sonst geregelten Sachverhalte würden das Rechtsverhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher betreffen. Selbstverständlich meine demgemäß „Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ die Auszahlung an den Verpfänder, nicht aber ermächtige es den Verordnungsgeber zur Einziehung der Überschüsse zulasten des Verpfänders, der seinen Anspruch verliere. Darüber hinaus bestünden auch wegen der Gültigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV Bedenken. Diese Vorschrift überschreite den Rahmen des § 34 Abs. 2 GewO: es werde dort eine Ermächtigung zum Schutz der Verpfänder (und der Allgemeinheit) erteilt, während § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV dem Verpfänder den Anspruch auf den Mehrerlös nehme und das vor Ablauf der Verjährung. § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ermächtige allenfalls zu einer Verordnung „über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ beim Fiskus. Ablieferung bedeute jedoch keinesfalls den Verfall des Mehrerlöses zu Gunsten des Staates und zulasten des Verpfänders. Es sei vom Zweck der Verordnungsermächtigung auch keinesfalls erforderlich, dass dem Staat der Mehrerlös verfalle. Daraus werde deutlich, dass der Verfall des Mehrerlöses eben nicht dem Verpfänder, wie von der Verordnungsermächtigung gefordert, sondern allein fiskalischen Interessen zu dienen bestimmt sei. Ausdrückliches Ziel der Verordnungsermächtigung sei es, den Verpfänder und die Allgemeinheit zu schützen. Gerade dieses werde jedoch nicht erreicht, wenn dem Verpfänder gebührende Verwertungsüberschüsse bereits zu unverjährter Zeit an den Fiskus abgeführt würden. Der Verpfänder büße seine Rechte ein, da er seinen Anspruch gegen den Pfandleiher bereits mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Verwertung seines Pfandes verliere, obwohl eine Verjährung erst ein Jahr später eintreten würde. Zu einer Enteignung des Verwenders ermächtige § 34 Abs. 2 GewO aber gerade nicht. Der Verordnungsgeber habe demzufolge die Grenzen, die durch § 34 Abs. 2 GewO gesetzt seien, eindeutig überschritten. Es bedürfe keinen weiteren Darlegungen dazu, dass es nicht Zweck der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 2 GewO sei, dem Fiskus eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei demzufolge unwirksam. Zudem verstoße die Regelung des § 11 Abs. 1 PfandlV gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn man unterstellte, dass es dem Verordnungsgeber darauf angekommen sei, zu verhindern, dass der Pfandleiher für Pfänder nur unangemessen niedrige Darlehen gewähre, könne nichts anderes gelten. Zwar sei die Regelung möglicherweise geeignet, einen etwa drohenden Missbrauch zu verhindern, da der Pfandleiher den Übererlös an den Fiskus abführen müsse. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei jedoch keinesfalls erforderlich, da sie nicht das mildeste unter den zu Gebote stehenden Mitteln darstelle. Das verfolgte Ziel, Vermeidung der Gefahr des vorgenannten Missbrauchs, könnte hier durch andere, weit weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden, die insbesondere den Verpfänder nicht beeinträchtigten, indem sie ihn faktisch enteignen. So sei es ohne weiteres möglich, den Pfandleiher durch geeignete Regelungen zu verpflichten, die Verpfänder darüber zu informieren, dass ein Übererlös erzielt worden sei und diesen dann an die Verpfänder auszuschütten. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 14 GG. Denn die entschädigungslose Einziehung von Vermögenspositionen des Verpfänders sei durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck keinesfalls gerechtfertigt.

Die Schreiben, mit denen der Beklagte bei der Klägerin die Überschüsse für die Jahre 2008 bis 2010 anforderte, seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Zwar sei bei der Klägerin zu einem nicht mehr zu bestimmenden Zeitpunkt ein Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011 eingegangen, welches dem Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 2013 weitgehend entsprochen habe. Es habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Es sei bei dem Beklagten um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit Schreiben vom 11. März 2011 gebeten worden. In einem Telefonat, das die Bevollmächtigten anschließend mit dem Sachbearbeiter bei dem Beklagten geführt hätten, habe dieser erläutert, dass man keinen Bescheid erteilen werde. Er habe deshalb sogar mit dem Ministerium Rücksprache gehalten. Das Schreiben vom 22. Februar 2011 habe keinen Regelungsgehalt und sei kein Verwaltungsakt. Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Deshalb könne gar kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies habe die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 18. April 2012 bestätigt. Dies führe dazu, dass sowohl nach dem erklärten Willen des Beklagten als auch nach dem Empfängerhorizont, auf welchen es hier entscheidend ankomme, nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handle. Die Beklagte gebe ausdrücklich an, sie wolle keinen Verwaltungsakt erlassen. Des Weiteren ergebe sich aus dem angegebenen Schreiben auch, dass die Verwaltung der Annahme sei, bei § 11 PfandlV handle es sich um eine sich selbst vollziehende Norm. Ein Verwaltungsakt wäre in diesem Fall offenbar bereits mangels Regelung nicht gegeben, da sich die Folge direkt aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde teilweise angenommen, der Anspruch des Fiskus auf den Überschuss basiere auf einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder. Demnach bliebe für den Erlass eines Verwaltungsakts zur Abführung von Überschüssen kein Raum. Für die weiteren Schreiben des Beklagten, mit der dieser die Überschüsse von 2009, Schreiben vom 18. Juni 2012, und von 2010, Schreiben vom 24. Juli 2013, geltend mache, ergebe sich nichts anderes. Sollte das Gericht dennoch davon ausgehen, es handele sich um Verwaltungsakte, sei dies aufgrund der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung, des Vertrauensschutzes sowie Art. 20 Abs. 3 GG unbeachtlich. Jedenfalls seien die Erklärungen der Bevollmächtigten im Schreiben vom 13. März 2011 ohne weiteres als Widerspruch auszulegen, wenn erklärt werde, die Klägerin werde wegen der Nichtigkeit der §§ 11, 5 PfandlV nicht leisten und wolle ein Rechtsmittel führen. Darüber hinaus sei die hilfsweise eingelegte Anfechtungsklage auch zulässig. Insbesondere sei auch die Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2011 trotz Ablauf der Jahresfrist nicht unzulässig, da hier ein Fall höherer Gewalt gegeben sei. Vorliegend habe allein die Auskunft des Beklagten zu der Annahme geführt, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handle, welche mit der Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Der ausdrücklichen Aufforderung, einen Leistungsbescheid zu erlassen, welcher mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne, sei der Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe nochmals seine Rechtsauffassung dargelegt, dass ein Bescheid weder ergangen noch möglich sei. Hierauf habe die Klägerin vertraut. Die Klägerin habe demgemäß einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten Zweifel daran, dass die mit der Klage zurückgeforderte Zahlung der Klägerin auf die Überschüsse für das Jahr 2008 erfolgte. Wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin im Verwaltungszwang auf die Überschüsse für 2009 geleistet habe und möglicherweise noch eine zusätzliche Zahlung für 2008 erbracht habe.

Der Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 entgegengetreten.

Er beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Klägerin nach der derzeitigen Rechtslage zur Abführung der angeforderten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet sei. Die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV seien noch nicht abgeschlossen. Eine konkrete Änderung sei deshalb noch nicht geplant.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 legte der Klägervertreter eine Kopie des über den Pfandkreditvertrag jeweils erteilten Pfandscheines, der die Vertragsbedingungen der Klägerin enthielt, vor. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1: „Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt.“

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 beantragte die Klägerin unter Abänderung der Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 28.019,47 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 50.751,75 EUR an die Beklagte abzuführen.

Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Überschüsse für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR zuzüglich fünf Euro Mahnspesen mit Überweisung vom 9. Mai 2012 abgeführt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. An der Wirksamkeit der § 5, 11 PfandlV und dem darauf fußenden Verfall der Pfänder und der Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Überschüsse aus der Pfandverwertung bestünden erhebliche Zweifel.

Soweit die Beklagte die verfallenen Pfandüberschüsse bereits angefordert habe, bestehe Unklarheit über das der Anforderung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, zunächst die Überschüsse abzuführen oder Zwangsmaßnahmen der Beklagten abzuwarten, ehe eine Klärung erfolgen könne.

In zivilrechtlicher Hinsicht sei bereits unzutreffend, dass eine Anwendung der §§ 305-310 BGB ausscheide, da der Kunde durch die AGB-Regelung keinen Nachteil erleide. Wie bereits in Klage und Replik ausgeführt benachteilige die auf den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV beruhende AGB-Regelung den Verpfänder und Darlehensnehmer evident ohne dass das Pfandkreditunternehmen hiervon einen Vorteil habe. Durch das Gebot dieser Norm zu vereinbaren, dass dieser Anspruch bereits nach Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Verwertung folge, verfalle, werde der Anspruch des Verpfänders um ein volles Jahr verkürzt. Dass dies für den Vertragspartner des Pfandleihers gegenüber der gesetzlichen Regelung einen erheblichen Nachteil bedeute, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Könne der Kunde oder könnten dessen Rechtsnachfolger ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen, verfalle er ein Jahr vor der Zeit, ohne dass der Pfandkunde hierfür irgendein Äquivalent erhalte. Der in seiner Vertragsfreiheit unbeschränkte Verpfänder wäre eine solche Vereinbarung niemals eingegangen.

Auch der Pfandleiher hätte diese Regelung nicht freiwillig getroffen. Denn durch die Verpflichtung zur Abführung der Verwertungsüberschüsse begebe er sich der Anwartschaft, nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Verpfänder die Herausgabe eines Mehrerlöses zu verweigern. Insoweit unterscheide sich seine Interessenlage in keiner Weise von der anderer Wirtschaftsunternehmen wie Banken oder Versicherungen. Im Übrigen handele es sich bei der Verjährung um eine Einrede, die der Pfandleiher erheben könne, aber nicht müsse. Unterlasse er es, bleibe der Anspruch bestehen. Ohnedies entspreche es eher dem Interesse des Pfandleihers, dass ein Kunde den Mehrerlös erhalte, als der Staat. Träfen aber beide Vertragschließenden eine Regelung nur, weil sie gemeinsam darin irren, aufgrund einer Verordnungsnorm hierzu verpflichtet zu sein, der Pfandleiher handele sogar formal ordnungswidrig, betreffe dieser Doppelirrtum die Geschäftsgrundlage der Einigung. Die Nichtigkeit der in Streit stehenden Vorschriften der PfandlV bedeute in Bezug auf die zwischen Pfandleiher und Verpfänder vereinbarten AGB-Klausel den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Und zwar unabhängig davon, ob man die zivilrechtliche Vereinbarung zu Verfall und Abführung des Mehrerlöses grundsätzlich als abstrakt von der Wirksamkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ansehe.

Die streitige Verpflichtung des Pfandleihers, die Überschüsse abzuführen, stelle eine Verkürzung der Rechte des Verpfänders und des Pfandleihers dar. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist würde der Anspruch des Verpfänders gegen den Pfandleiher auf Auskehrung des Überschusses erst ein Jahr später verjähren und nicht verfallen. Weder Verpfänder noch Pfandleiher hätten den Verfall nach zwei Jahren vereinbart, wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht bestünde. Gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB wäre der Vertrag daher bei Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der den Mehrerlös betreffenden Regeln der § 5, 11 PfandlV dergestalt anzupassen, dass der Anspruch des Verwenders auf den Mehrerlös nicht nach zwei Jahren verfalle und diese Regelung ersatzlos entfalle. Allein dies entspreche dem - freien - Parteiwillen.

Im Übrigen sei die Rechtsauffassung, § 5 PfandlV verpflichte das Pfandkreditunternehmen zum Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) unzutreffend. Wichtig sei allein, dass der Verordnungsgeber den Pfandleiher habe verpflichten wollen, gegenüber dem Verpfänder die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen der Fiskus gemäß § 11 PfandlV die Mehrerlöse beim Pfandleiher einziehen könne, ohne dass dieser gegenüber dem Verpfänder eine doppelte Inanspruchnahme fürchten müsse. Die Verpflichtung des Pfandleihers ergebe sich originär aus § 11 Satz 1 PfandlV und sei öffentlich-rechtlicher Natur.

Festzuhalten bleibe, die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung des Mehrerlöses an den Fiskus ergebe sich keinesfalls aus einem auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV geschlossenen Vertrags, sondern allenfalls direkt aus dem § 11 Satz 1 PfandlV. Da diese Norm aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sei, führe ihre Nichtigkeit auch unmittelbar zum Fehlen eines Rechtsgrundes für das Behaltendürfen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin sei für die überzahlten Beträge gegeben, der Feststellungsanspruch begründet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Forderungen für die Jahre 2008 und 2009 (gesamt: 28.019,47 EUR) beglichen worden seien. Die Forderungen für die Jahre 2010 und 2011 (gesamt: 50.751,75 EUR) stünden noch offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Insbesondere ist keine Anfechtungsklage statthaft, da die Klägerin nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Schreiben vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 stellen keine Verwaltungsakte gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, U.v. 26.4.1986 - VI C 113.67 – BVerwGE 29, 310). Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerwG, U.v. 26.4.1972 - VII C 80.70 - NJW 1972, 1682). Nach Form und Inhalt stellen sich die Schreiben der Regierung von ... bei objektiver Würdigung als zivilrechtliche Zahlungsaufforderungen dar und konnten daher von dem Empfänger als solche verstanden werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass den Schreiben keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt waren. Andererseits hat die Regierung auf Nachfrage der Klägerin mehrmals erklärt, dass sie keine Verwaltungsakte habe erlassen wollen. Auch auf nachdrücklichen Wunsch der Klägerin hat die Regierung von ... keinen Bescheid erlassen, da sie davon ausgeht, dass sich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Gesetz ergebe. Außerdem wurde den Schreiben jeweils ein weiteres Schreiben angefügt, das mit Rechnung/Zahlungsaufforderung überschrieben war.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, da insbesondere die Überschüsse aus den Jahren 2010 und 2011 noch nicht abgeführt wurden.

B.

Die Klage ist unbegründet.

I)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Betrages in Höhe von 28.019,47 EUR und somit auch keinen Verzinsungsanspruch.

Mangels gesetzlichen Rückzahlungsanspruchs kommt als Anspruchsgrundlage nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Die Vorschriften des § 818 Abs. 3 und 4, § 819 Abs. 1 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden (BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 48/82 – BVerwGE 71, 85). Die Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

1)

Die Klägerin hat im Zuge der Abrechnung für die Jahre 2008 und 2009 einen Betrag in Höhe von 28.019,47 EUR an den Beklagten gezahlt.

2)

Ob dies durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgte, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen auf Seiten des Beklagten besteht.

a)

Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes. Die Schreiben der Regierung von ... sind, wie oben dargelegt, keine Verwaltungsakte, da ihnen die Regelung fehlt.

b)

Auch die Zahlungsaufforderung in den Schreiben der Regierung von ... stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Denn diese haben, im Gegensatz zu Verwaltungsakten, keinen Regelungsgehalt und können damit keinen Rechtsgrund dafür darstellen, die geleisteten Zahlungen behalten zu können.

c)

Vorliegend besteht jedoch eine vertragliche Regelung zum Behaltendürfen seitens der Beklagten.

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Pfandleiher besteht zwar nicht. Jedoch lässt sich aber ein vertraglicher Anspruch aus dem Pfandleihvertrag zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder herleiten. Der Pfandleihvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter, aus dem sich ein Anspruch für den Beklagten ergibt (aa)). Die in diesem Pfandleihvertrag enthaltene Ablieferungsklausel ist nicht unwirksam (bb)).

aa)

Bei dem durch die Klägerin vorgelegten Pfandleihvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.06.2006 – 8 UE 1945/06).

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 PfandlV zu befriedigen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Teilweise wird daraus geschlossen, dass ein vertraglicher Anspruch der Landeskasse durch die Vertragsparteien begründet wird, wenn der Pfandleiher eine Regelung in seinen Vertrag mit dem Verpfänder aufnimmt, die den Vorgaben von § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV entspricht. Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, wandele sich danach der Auszahlungsanspruch des Verpfänders in einen Auszahlungsanspruch der Landeskasse um (Damrau, PfandlVO, 1. Auflage, § 11 Rn. 2; Schulze-Werner/Hendricks, GewArch 2000, 269). Ob sich durch die Übernahme der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV in den Pfandleihvertrag eine Verpflichtung des Pfandleihers ergibt, die Erlöse an den Beklagten abzuführen oder vielmehr nur vom Verpfänder die Berechtigung ausgesprochen wird, dass der Pfandleiher die Mehrerlöse an den Beklagten abführen kann, ohne sich einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn vorliegend statuiert die Regelung in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1 der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten AGB, die nach Auskunft der Klägerin Bestandteil jedes Pfandleihvertrages werden, eine Abführungspflicht. Danach wird der Überschuss, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt wird, der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Damit wird eine Pflicht des Pfandleihers begründet, die Überschüsse an den Beklagten abzuführen. Insoweit geht die AGB-Regelung über die Vorgabe aus dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus. Dass auf Seiten des Beklagten mit Zeitablauf ein Anspruch auf Ablieferung besteht, ergibt sich aus dem mit der Aufnahme der Klausel verfolgten Zweck. Durch die Ablieferungsklausel soll verhindert werden, dass der Überschuss beim Pfandleiher verbleibt, wenn der Verpfänder seinen Auszahlungsanspruch nicht rechtzeitig geltend macht. Dass der Verpfänder die vertraglich geschuldete Ablieferung selbst geltend machen muss, war nicht gewollt und entspricht auch nicht der Interessenlage der Beteiligten. Vielmehr besteht der Zweck der Ablieferungsabrede darin, dem Beklagten nach Zeitablauf einen eigenen Anspruch auf Ablieferung zu gewähren. Die Ablieferungsverpflichtung bindet die Klägerin somit sowohl gegenüber dem Verpfänder als auch gegenüber dem Beklagten.

Dass der Anspruch des Beklagten nicht bereits nach Vertragsschluss als Folgerecht entstanden ist, ist unerheblich. Denn ein solches, sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter entstandenes Recht kann auch bedingt oder befristet begründet werden (BGH, U.v. 20.6.1986 - V ZR 162/85 - NJW-RR 1987,114). Ob die Verfallsabrede, die ebenfalls in Nr. 9 Satz 3 aufgenommen wurde, zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da es hier nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die abgeführten Erlöse endgültig behalten darf oder sie dem Verpfänder herauszugeben sind.

bb)

Die Ablieferungsabrede ist auch nicht unwirksam i.S.d. §§ 307 ff. BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zwar handelt es sich bei Nr. 9 Satz 3 um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, da sie eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist, die die Klägerin als Verwender dem Pfandleiher bei Vertragsschluss stellt. Diese wurde auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Allerdings macht vorliegend die Klägerin als Verwender selbst eine unangemessene Benachteiligung geltend. Folglich ist eine Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB bereits ausgeschlossen, weil lediglich der Vertragspartner des Verwenders eine unangemessene Benachteiligung geltend machen kann. Es ergibt sich auch deshalb nichts anderes, weil die Klägerin aufgrund der bußgeldbewehrten Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV zur Aufnahme in den Pfandleihvertrag gezwungen war. Denn die Klägerin hätte gegen die Verpflichtung zur Aufnahme der Regelungen fachgerichtlich vorgehen können. Im Übrigen geht sie über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus.

Selbst wenn man die Prüfung eröffnen würde, wäre die Klausel für den Verpfänder als Vertragspartner nicht unangemessen. Denn allein aufgrund der Ablieferungspflicht der Überschüsse an den Beklagten entsteht ihm kein Nachteil. Vielmehr reduziert sich das Insolvenzrisiko für den Verpfänder durch Abführung der Überschüsse an den Beklagten.

Selbst wenn man die Verfallsklausel als unwirksam ansieht, was vorliegend dahinstehen kann, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Ablieferungsklausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen, Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, U.v. 10.10.1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, U.v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, U.v. 10.10.2013 – III ZR 325/12 – NJW 2014, 141 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Durch einfaches Streichen der Verfallsabrede („und verfällt“) in Nr. 9 Satz 3 der AGB bleibt der übrig bleibende Teil der Klausel für sich genommen sinnvoll und ist nicht nachteilig für den Vertragspartner.

Eine Nichtigkeit der Verträge aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Auf eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV kommt es vorliegend nicht an, da die in den Pfandleihverträgen vereinbarte Ablieferungspflicht über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinausgeht.

Ob der Beklagte die Überschüsse endgültig behalten darf (gegenüber den Verpfändern), kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls kann die Klägerin die bereits gezahlten Beträge nicht herausverlangen, weil sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Ablieferung verpflichtet ist.

II)

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Beklagte hat einen vertraglichen Anspruch auf Ablieferung der Überschüsse (s.o.).

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV)

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 78.771,22 EUR festgesetzt.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.