Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn
- 1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
Anwälte
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anzeigen >Anwalt für Öffentliches Recht

Referenzen - Gesetze
§ 29a OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 12 §§.
§ 29a OWiG 1968 wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >BinSchG | § 11 Ordnungswidrigkeitendatei
Anzeigen >WiStrG 1954 | § 8 Abführung des Mehrerlöses
Anzeigen >WaStrG | § 51 Ordnungswidrigkeitendatei
Anzeigen >GWB | § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 29a OWiG 1968 wird zitiert von 4 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 87 Anordnung der Einziehung
Anzeigen >OWiG 1968 | § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Anzeigen >OWiG 1968 | § 133 Übergangsvorschriften
Anzeigen >OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 29a OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 18 Zahlungserleichterungen
Referenzen - Urteile
28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 29a OWiG 1968.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 4 StR 299/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2013 - 3 StR 167/13
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2010 - IX ZR 138/09
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.