Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01617

bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Pfandleihunternehmen unter der Adresse ... in .... Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern aus den Jahren 2008 und 2009, sowie die Feststellung, dass sie auch wegen der Überschüsse aus anderen Verwertungszeiträumen nicht zur Abführung verpflichtet werden kann.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte die Stadt ...der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2008 auf 8.711,87 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 14.404,14 EUR.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse in Höhe von 14.404,14 EUR dem Beklagten zufielen. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 11. März 2011 teilte die Klägerin mit, dass die Regelung des § 11 PfandlV nichtig sei und deshalb für das Kalenderjahr 2008 keine Überschüsse abzuführen seien. Eine Rückforderung bereits für vorangegangene Kalenderjahre abgeführte Überschüsse behalte sich die Klägerin ausdrücklich vor. Gegebenenfalls werde um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Leistungsbescheids gebeten.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilten die Klägervertreter der Regierung von ... mit, dass sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten hätten. Sollte der Beklagte weiterhin der Auffassung sein, dass die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung auf Grundlage eines bereits bestehenden Bescheids erfolge, werde um Mitteilung gebeten, auf welchen Rechtsakt sich das Forderungsschreiben vom 22. Februar 2011 stütze.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 6 B 52.07 (6 C 13.08) VGH 8 UE 1945/06 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass es an der Wirksamkeit der Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung von Überschüssen erhebliche Zweifel habe. Diese beträfen zum einen die Frage, ob § 34 Abs. 2 GewO überhaupt zu einem solchen Eingriff ermächtige. Zum anderen die Frage, ob die Regelung der § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 PfandlV im Hinblick darauf überhaupt verfassungsmäßig sein könne, dass dem Pfandleiher, der sogar vor Ablauf der Verjährungsfrist der Auskehrungsansprüche des Kunden verpflichtet werde, die Überschüsse an den Fiskus abzuführen und demgemäß eine doppelte Inanspruchnahme drohe.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 erwiderte die Regierung von ..., dass das Problem der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 5 und 11 PfandlV beim Bundeswirtschaftsministerium bekannt sei, die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV jedoch noch nicht abgeschlossen seien. Für den beantragten rechtsmittelfähigen Leistungsbescheid enthalte die PfandlV keine Befugnisnorm. Die Pfandleiher seien aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, würden die zu viel gezahlten Beträge erstattet.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde die Klägerin persönlich nochmals darum gebeten umgehend den Betrag von 14.404,14 EUR zu überweisen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte die Stadt ... der Regierung von ... mit, dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2009 auf 7.922,31 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 13.605,33 EUR.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erklärte die Regierung von ... gegenüber der Klägerin, dass die aus der Verwertung von Pfändern 2009 entstandenen Überschüsse in Höhe von 13.605,33 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR inzwischen überwiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 übermittelte die Stadt ... der Regierung von ..., dass sich der abzuführende Betrag des Überschusses mit Mindererlösverrechnung der Klägerin im Jahr 2010 auf 17.252,72 EUR belaufe. Der Überschuss ohne Mindererlösverrechnung liege bei 25.022,56 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die Regierung von ... der Klägerin mit, dass die aus der Verwertung von Pfändern entstandenen Überschüsse 2010 in Höhe von 25.022,56 EUR dem Beklagten zufielen. Die Verrechnung von Mindererlösen mit den Überschüssen aus der Verwertung von Pfändern sei rechtlich nicht statthaft. Dieser Betrag sei auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Sollten die §§ 5 und 11 PfandlV rückwirkend geändert werden, werde der zu viel gezahlte Betrag erstattet.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Regierung von ... der Stadt ... mit, dass der Überschuss für das Jahr 2009 in Höhe von 13.605,33 EUR am 6. November 2012 bei der Staatsoberkasse eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2013 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass die Klägerin 50 % der erzielten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern für die Jahre 2009 und 2010 abführe und damit eine etwa bestehende Verpflichtung nach der PfandlV für dieselben Jahre erledigt sei. Auch wegen der künftig anfallenden Überschüsse werde eine entsprechende Handhabung jedenfalls solange vorgeschlagen, bis die vom Verordnungsgeber mehrfach angekündigte Novelle der Pfandleiherordnung tatsächlich in Kraft trete.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Regierung von ... mit, dass die Pfandleiher aufgrund der PfandlV zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung verpflichtet seien. Vom Bundeswirtschaftsministerium sei mitgeteilt worden, dass eine konkrete Änderung der PfandlV noch nicht geplant sei. Der Abschluss eines Vergleichs sei deshalb nicht möglich.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 4. September 2013, Klage erhoben.

Sie beantragte zunächst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 53.037,03 EUR an die Beklagte abzuführen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Schreiben der Regierung von ... vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 als Verwaltungsakte qualifizieren sollte, beantragt sie,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 13.610,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Des Weiteren beantragte die Klägerin,

wegen der Versäumnis der Fristen zur Anfechtung der Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2011 und 18. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zur Begründung trägt sie vor, § 11 Abs. 1 PfandlV sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 2 GewO gedeckt. Offenbar habe sich der Verordnungsgeber für § 11 Abs. 1 PfandlV auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO a.E. gestützt: es handele sich um Vorschriften über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses. Der Verordnungsgeber verkenne indes den Wortlaut der Regelung. Es gehe gerade nicht um Ablieferung von Verwertungsüberschüssen beim Fiskus, sondern bei dem Verpfänder, wie die systematische Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ergebe. Denn sämtliche unter Ziffer 2 sonst geregelten Sachverhalte würden das Rechtsverhältnis zwischen Verpfänder und Pfandleiher betreffen. Selbstverständlich meine demgemäß „Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ die Auszahlung an den Verpfänder, nicht aber ermächtige es den Verordnungsgeber zur Einziehung der Überschüsse zulasten des Verpfänders, der seinen Anspruch verliere. Darüber hinaus bestünden auch wegen der Gültigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV Bedenken. Diese Vorschrift überschreite den Rahmen des § 34 Abs. 2 GewO: es werde dort eine Ermächtigung zum Schutz der Verpfänder (und der Allgemeinheit) erteilt, während § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV dem Verpfänder den Anspruch auf den Mehrerlös nehme und das vor Ablauf der Verjährung. § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO ermächtige allenfalls zu einer Verordnung „über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses“ beim Fiskus. Ablieferung bedeute jedoch keinesfalls den Verfall des Mehrerlöses zu Gunsten des Staates und zulasten des Verpfänders. Es sei vom Zweck der Verordnungsermächtigung auch keinesfalls erforderlich, dass dem Staat der Mehrerlös verfalle. Daraus werde deutlich, dass der Verfall des Mehrerlöses eben nicht dem Verpfänder, wie von der Verordnungsermächtigung gefordert, sondern allein fiskalischen Interessen zu dienen bestimmt sei. Ausdrückliches Ziel der Verordnungsermächtigung sei es, den Verpfänder und die Allgemeinheit zu schützen. Gerade dieses werde jedoch nicht erreicht, wenn dem Verpfänder gebührende Verwertungsüberschüsse bereits zu unverjährter Zeit an den Fiskus abgeführt würden. Der Verpfänder büße seine Rechte ein, da er seinen Anspruch gegen den Pfandleiher bereits mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Verwertung seines Pfandes verliere, obwohl eine Verjährung erst ein Jahr später eintreten würde. Zu einer Enteignung des Verwenders ermächtige § 34 Abs. 2 GewO aber gerade nicht. Der Verordnungsgeber habe demzufolge die Grenzen, die durch § 34 Abs. 2 GewO gesetzt seien, eindeutig überschritten. Es bedürfe keinen weiteren Darlegungen dazu, dass es nicht Zweck der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 2 GewO sei, dem Fiskus eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei demzufolge unwirksam. Zudem verstoße die Regelung des § 11 Abs. 1 PfandlV gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn man unterstellte, dass es dem Verordnungsgeber darauf angekommen sei, zu verhindern, dass der Pfandleiher für Pfänder nur unangemessen niedrige Darlehen gewähre, könne nichts anderes gelten. Zwar sei die Regelung möglicherweise geeignet, einen etwa drohenden Missbrauch zu verhindern, da der Pfandleiher den Übererlös an den Fiskus abführen müsse. Die Regelung des § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV sei jedoch keinesfalls erforderlich, da sie nicht das mildeste unter den zu Gebote stehenden Mitteln darstelle. Das verfolgte Ziel, Vermeidung der Gefahr des vorgenannten Missbrauchs, könnte hier durch andere, weit weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden, die insbesondere den Verpfänder nicht beeinträchtigten, indem sie ihn faktisch enteignen. So sei es ohne weiteres möglich, den Pfandleiher durch geeignete Regelungen zu verpflichten, die Verpfänder darüber zu informieren, dass ein Übererlös erzielt worden sei und diesen dann an die Verpfänder auszuschütten. Schließlich verstoße die Regelung auch gegen Art. 14 GG. Denn die entschädigungslose Einziehung von Vermögenspositionen des Verpfänders sei durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck keinesfalls gerechtfertigt.

Die Schreiben, mit denen der Beklagte bei der Klägerin die Überschüsse für die Jahre 2008 bis 2010 anforderte, seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Zwar sei bei der Klägerin zu einem nicht mehr zu bestimmenden Zeitpunkt ein Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011 eingegangen, welches dem Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 2013 weitgehend entsprochen habe. Es habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Es sei bei dem Beklagten um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit Schreiben vom 11. März 2011 gebeten worden. In einem Telefonat, das die Bevollmächtigten anschließend mit dem Sachbearbeiter bei dem Beklagten geführt hätten, habe dieser erläutert, dass man keinen Bescheid erteilen werde. Er habe deshalb sogar mit dem Ministerium Rücksprache gehalten. Das Schreiben vom 22. Februar 2011 habe keinen Regelungsgehalt und sei kein Verwaltungsakt. Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Deshalb könne gar kein Verwaltungsakt erlassen werden. Dies habe die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 18. April 2012 bestätigt. Dies führe dazu, dass sowohl nach dem erklärten Willen des Beklagten als auch nach dem Empfängerhorizont, auf welchen es hier entscheidend ankomme, nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt handle. Die Beklagte gebe ausdrücklich an, sie wolle keinen Verwaltungsakt erlassen. Des Weiteren ergebe sich aus dem angegebenen Schreiben auch, dass die Verwaltung der Annahme sei, bei § 11 PfandlV handle es sich um eine sich selbst vollziehende Norm. Ein Verwaltungsakt wäre in diesem Fall offenbar bereits mangels Regelung nicht gegeben, da sich die Folge direkt aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde teilweise angenommen, der Anspruch des Fiskus auf den Überschuss basiere auf einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder. Demnach bliebe für den Erlass eines Verwaltungsakts zur Abführung von Überschüssen kein Raum. Für die weiteren Schreiben des Beklagten, mit der dieser die Überschüsse von 2009, Schreiben vom 18. Juni 2012, und von 2010, Schreiben vom 24. Juli 2013, geltend mache, ergebe sich nichts anderes. Sollte das Gericht dennoch davon ausgehen, es handele sich um Verwaltungsakte, sei dies aufgrund der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung, des Vertrauensschutzes sowie Art. 20 Abs. 3 GG unbeachtlich. Jedenfalls seien die Erklärungen der Bevollmächtigten im Schreiben vom 13. März 2011 ohne weiteres als Widerspruch auszulegen, wenn erklärt werde, die Klägerin werde wegen der Nichtigkeit der §§ 11, 5 PfandlV nicht leisten und wolle ein Rechtsmittel führen. Darüber hinaus sei die hilfsweise eingelegte Anfechtungsklage auch zulässig. Insbesondere sei auch die Anfechtungsklage gegen die Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2011 trotz Ablauf der Jahresfrist nicht unzulässig, da hier ein Fall höherer Gewalt gegeben sei. Vorliegend habe allein die Auskunft des Beklagten zu der Annahme geführt, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handle, welche mit der Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Der ausdrücklichen Aufforderung, einen Leistungsbescheid zu erlassen, welcher mit Rechtsmitteln angegriffen werden könne, sei der Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe nochmals seine Rechtsauffassung dargelegt, dass ein Bescheid weder ergangen noch möglich sei. Hierauf habe die Klägerin vertraut. Die Klägerin habe demgemäß einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten Zweifel daran, dass die mit der Klage zurückgeforderte Zahlung der Klägerin auf die Überschüsse für das Jahr 2008 erfolgte. Wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin im Verwaltungszwang auf die Überschüsse für 2009 geleistet habe und möglicherweise noch eine zusätzliche Zahlung für 2008 erbracht habe.

Der Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 entgegengetreten.

Er beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Klägerin nach der derzeitigen Rechtslage zur Abführung der angeforderten Überschüsse aus der Verwertung von Pfändern verpflichtet sei. Die internen Überlegungen und Prüfungen für eine Reform der §§ 5 und 11 PfandlV seien noch nicht abgeschlossen. Eine konkrete Änderung sei deshalb noch nicht geplant.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 legte der Klägervertreter eine Kopie des über den Pfandkreditvertrag jeweils erteilten Pfandscheines, der die Vertragsbedingungen der Klägerin enthielt, vor. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1: „Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt.“

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 beantragte die Klägerin unter Abänderung der Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 28.019,47 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, erzielte Überschüsse aus der Pfandverwertung aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 50.751,75 EUR an die Beklagte abzuführen.

Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die Überschüsse für das Jahr 2008 in Höhe von 14.404,14 EUR zuzüglich fünf Euro Mahnspesen mit Überweisung vom 9. Mai 2012 abgeführt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. An der Wirksamkeit der § 5, 11 PfandlV und dem darauf fußenden Verfall der Pfänder und der Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Überschüsse aus der Pfandverwertung bestünden erhebliche Zweifel.

Soweit die Beklagte die verfallenen Pfandüberschüsse bereits angefordert habe, bestehe Unklarheit über das der Anforderung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, zunächst die Überschüsse abzuführen oder Zwangsmaßnahmen der Beklagten abzuwarten, ehe eine Klärung erfolgen könne.

In zivilrechtlicher Hinsicht sei bereits unzutreffend, dass eine Anwendung der §§ 305-310 BGB ausscheide, da der Kunde durch die AGB-Regelung keinen Nachteil erleide. Wie bereits in Klage und Replik ausgeführt benachteilige die auf den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV beruhende AGB-Regelung den Verpfänder und Darlehensnehmer evident ohne dass das Pfandkreditunternehmen hiervon einen Vorteil habe. Durch das Gebot dieser Norm zu vereinbaren, dass dieser Anspruch bereits nach Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Verwertung folge, verfalle, werde der Anspruch des Verpfänders um ein volles Jahr verkürzt. Dass dies für den Vertragspartner des Pfandleihers gegenüber der gesetzlichen Regelung einen erheblichen Nachteil bedeute, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Könne der Kunde oder könnten dessen Rechtsnachfolger ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen, verfalle er ein Jahr vor der Zeit, ohne dass der Pfandkunde hierfür irgendein Äquivalent erhalte. Der in seiner Vertragsfreiheit unbeschränkte Verpfänder wäre eine solche Vereinbarung niemals eingegangen.

Auch der Pfandleiher hätte diese Regelung nicht freiwillig getroffen. Denn durch die Verpflichtung zur Abführung der Verwertungsüberschüsse begebe er sich der Anwartschaft, nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Verpfänder die Herausgabe eines Mehrerlöses zu verweigern. Insoweit unterscheide sich seine Interessenlage in keiner Weise von der anderer Wirtschaftsunternehmen wie Banken oder Versicherungen. Im Übrigen handele es sich bei der Verjährung um eine Einrede, die der Pfandleiher erheben könne, aber nicht müsse. Unterlasse er es, bleibe der Anspruch bestehen. Ohnedies entspreche es eher dem Interesse des Pfandleihers, dass ein Kunde den Mehrerlös erhalte, als der Staat. Träfen aber beide Vertragschließenden eine Regelung nur, weil sie gemeinsam darin irren, aufgrund einer Verordnungsnorm hierzu verpflichtet zu sein, der Pfandleiher handele sogar formal ordnungswidrig, betreffe dieser Doppelirrtum die Geschäftsgrundlage der Einigung. Die Nichtigkeit der in Streit stehenden Vorschriften der PfandlV bedeute in Bezug auf die zwischen Pfandleiher und Verpfänder vereinbarten AGB-Klausel den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Und zwar unabhängig davon, ob man die zivilrechtliche Vereinbarung zu Verfall und Abführung des Mehrerlöses grundsätzlich als abstrakt von der Wirksamkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ansehe.

Die streitige Verpflichtung des Pfandleihers, die Überschüsse abzuführen, stelle eine Verkürzung der Rechte des Verpfänders und des Pfandleihers dar. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist würde der Anspruch des Verpfänders gegen den Pfandleiher auf Auskehrung des Überschusses erst ein Jahr später verjähren und nicht verfallen. Weder Verpfänder noch Pfandleiher hätten den Verfall nach zwei Jahren vereinbart, wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht bestünde. Gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB wäre der Vertrag daher bei Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der den Mehrerlös betreffenden Regeln der § 5, 11 PfandlV dergestalt anzupassen, dass der Anspruch des Verwenders auf den Mehrerlös nicht nach zwei Jahren verfalle und diese Regelung ersatzlos entfalle. Allein dies entspreche dem - freien - Parteiwillen.

Im Übrigen sei die Rechtsauffassung, § 5 PfandlV verpflichte das Pfandkreditunternehmen zum Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) unzutreffend. Wichtig sei allein, dass der Verordnungsgeber den Pfandleiher habe verpflichten wollen, gegenüber dem Verpfänder die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen der Fiskus gemäß § 11 PfandlV die Mehrerlöse beim Pfandleiher einziehen könne, ohne dass dieser gegenüber dem Verpfänder eine doppelte Inanspruchnahme fürchten müsse. Die Verpflichtung des Pfandleihers ergebe sich originär aus § 11 Satz 1 PfandlV und sei öffentlich-rechtlicher Natur.

Festzuhalten bleibe, die Verpflichtung des Pfandleihers zur Abführung des Mehrerlöses an den Fiskus ergebe sich keinesfalls aus einem auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV geschlossenen Vertrags, sondern allenfalls direkt aus dem § 11 Satz 1 PfandlV. Da diese Norm aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sei, führe ihre Nichtigkeit auch unmittelbar zum Fehlen eines Rechtsgrundes für das Behaltendürfen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin sei für die überzahlten Beträge gegeben, der Feststellungsanspruch begründet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Forderungen für die Jahre 2008 und 2009 (gesamt: 28.019,47 EUR) beglichen worden seien. Die Forderungen für die Jahre 2010 und 2011 (gesamt: 50.751,75 EUR) stünden noch offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Insbesondere ist keine Anfechtungsklage statthaft, da die Klägerin nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Schreiben vom 22. Februar 2011, 18. Juni 2012 und 24. Juli 2013 stellen keine Verwaltungsakte gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BVerwG, U.v. 26.4.1986 - VI C 113.67 – BVerwGE 29, 310). Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerwG, U.v. 26.4.1972 - VII C 80.70 - NJW 1972, 1682). Nach Form und Inhalt stellen sich die Schreiben der Regierung von ... bei objektiver Würdigung als zivilrechtliche Zahlungsaufforderungen dar und konnten daher von dem Empfänger als solche verstanden werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass den Schreiben keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt waren. Andererseits hat die Regierung auf Nachfrage der Klägerin mehrmals erklärt, dass sie keine Verwaltungsakte habe erlassen wollen. Auch auf nachdrücklichen Wunsch der Klägerin hat die Regierung von ... keinen Bescheid erlassen, da sie davon ausgeht, dass sich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Gesetz ergebe. Außerdem wurde den Schreiben jeweils ein weiteres Schreiben angefügt, das mit Rechnung/Zahlungsaufforderung überschrieben war.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, da insbesondere die Überschüsse aus den Jahren 2010 und 2011 noch nicht abgeführt wurden.

B.

Die Klage ist unbegründet.

I)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Betrages in Höhe von 28.019,47 EUR und somit auch keinen Verzinsungsanspruch.

Mangels gesetzlichen Rückzahlungsanspruchs kommt als Anspruchsgrundlage nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Die Vorschriften des § 818 Abs. 3 und 4, § 819 Abs. 1 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden (BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 48/82 – BVerwGE 71, 85). Die Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

1)

Die Klägerin hat im Zuge der Abrechnung für die Jahre 2008 und 2009 einen Betrag in Höhe von 28.019,47 EUR an den Beklagten gezahlt.

2)

Ob dies durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgte, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen auf Seiten des Beklagten besteht.

a)

Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes. Die Schreiben der Regierung von ... sind, wie oben dargelegt, keine Verwaltungsakte, da ihnen die Regelung fehlt.

b)

Auch die Zahlungsaufforderung in den Schreiben der Regierung von ... stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Denn diese haben, im Gegensatz zu Verwaltungsakten, keinen Regelungsgehalt und können damit keinen Rechtsgrund dafür darstellen, die geleisteten Zahlungen behalten zu können.

c)

Vorliegend besteht jedoch eine vertragliche Regelung zum Behaltendürfen seitens der Beklagten.

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Pfandleiher besteht zwar nicht. Jedoch lässt sich aber ein vertraglicher Anspruch aus dem Pfandleihvertrag zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder herleiten. Der Pfandleihvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter, aus dem sich ein Anspruch für den Beklagten ergibt (aa)). Die in diesem Pfandleihvertrag enthaltene Ablieferungsklausel ist nicht unwirksam (bb)).

aa)

Bei dem durch die Klägerin vorgelegten Pfandleihvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.06.2006 – 8 UE 1945/06).

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 PfandlV zu befriedigen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Teilweise wird daraus geschlossen, dass ein vertraglicher Anspruch der Landeskasse durch die Vertragsparteien begründet wird, wenn der Pfandleiher eine Regelung in seinen Vertrag mit dem Verpfänder aufnimmt, die den Vorgaben von § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV entspricht. Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, wandele sich danach der Auszahlungsanspruch des Verpfänders in einen Auszahlungsanspruch der Landeskasse um (Damrau, PfandlVO, 1. Auflage, § 11 Rn. 2; Schulze-Werner/Hendricks, GewArch 2000, 269). Ob sich durch die Übernahme der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV in den Pfandleihvertrag eine Verpflichtung des Pfandleihers ergibt, die Erlöse an den Beklagten abzuführen oder vielmehr nur vom Verpfänder die Berechtigung ausgesprochen wird, dass der Pfandleiher die Mehrerlöse an den Beklagten abführen kann, ohne sich einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn vorliegend statuiert die Regelung in Nr. 9 Satz 3 Hs. 1 der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten AGB, die nach Auskunft der Klägerin Bestandteil jedes Pfandleihvertrages werden, eine Abführungspflicht. Danach wird der Überschuss, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt wird, der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Damit wird eine Pflicht des Pfandleihers begründet, die Überschüsse an den Beklagten abzuführen. Insoweit geht die AGB-Regelung über die Vorgabe aus dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus. Dass auf Seiten des Beklagten mit Zeitablauf ein Anspruch auf Ablieferung besteht, ergibt sich aus dem mit der Aufnahme der Klausel verfolgten Zweck. Durch die Ablieferungsklausel soll verhindert werden, dass der Überschuss beim Pfandleiher verbleibt, wenn der Verpfänder seinen Auszahlungsanspruch nicht rechtzeitig geltend macht. Dass der Verpfänder die vertraglich geschuldete Ablieferung selbst geltend machen muss, war nicht gewollt und entspricht auch nicht der Interessenlage der Beteiligten. Vielmehr besteht der Zweck der Ablieferungsabrede darin, dem Beklagten nach Zeitablauf einen eigenen Anspruch auf Ablieferung zu gewähren. Die Ablieferungsverpflichtung bindet die Klägerin somit sowohl gegenüber dem Verpfänder als auch gegenüber dem Beklagten.

Dass der Anspruch des Beklagten nicht bereits nach Vertragsschluss als Folgerecht entstanden ist, ist unerheblich. Denn ein solches, sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter entstandenes Recht kann auch bedingt oder befristet begründet werden (BGH, U.v. 20.6.1986 - V ZR 162/85 - NJW-RR 1987,114). Ob die Verfallsabrede, die ebenfalls in Nr. 9 Satz 3 aufgenommen wurde, zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da es hier nicht darauf ankommt, ob der Beklagte die abgeführten Erlöse endgültig behalten darf oder sie dem Verpfänder herauszugeben sind.

bb)

Die Ablieferungsabrede ist auch nicht unwirksam i.S.d. §§ 307 ff. BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zwar handelt es sich bei Nr. 9 Satz 3 um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, da sie eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung ist, die die Klägerin als Verwender dem Pfandleiher bei Vertragsschluss stellt. Diese wurde auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Allerdings macht vorliegend die Klägerin als Verwender selbst eine unangemessene Benachteiligung geltend. Folglich ist eine Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB bereits ausgeschlossen, weil lediglich der Vertragspartner des Verwenders eine unangemessene Benachteiligung geltend machen kann. Es ergibt sich auch deshalb nichts anderes, weil die Klägerin aufgrund der bußgeldbewehrten Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV zur Aufnahme in den Pfandleihvertrag gezwungen war. Denn die Klägerin hätte gegen die Verpflichtung zur Aufnahme der Regelungen fachgerichtlich vorgehen können. Im Übrigen geht sie über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinaus.

Selbst wenn man die Prüfung eröffnen würde, wäre die Klausel für den Verpfänder als Vertragspartner nicht unangemessen. Denn allein aufgrund der Ablieferungspflicht der Überschüsse an den Beklagten entsteht ihm kein Nachteil. Vielmehr reduziert sich das Insolvenzrisiko für den Verpfänder durch Abführung der Überschüsse an den Beklagten.

Selbst wenn man die Verfallsklausel als unwirksam ansieht, was vorliegend dahinstehen kann, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Ablieferungsklausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen, Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, U.v. 10.10.1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, U.v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, U.v. 10.10.2013 – III ZR 325/12 – NJW 2014, 141 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Durch einfaches Streichen der Verfallsabrede („und verfällt“) in Nr. 9 Satz 3 der AGB bleibt der übrig bleibende Teil der Klausel für sich genommen sinnvoll und ist nicht nachteilig für den Vertragspartner.

Eine Nichtigkeit der Verträge aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. Auf eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV kommt es vorliegend nicht an, da die in den Pfandleihverträgen vereinbarte Ablieferungspflicht über die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV hinausgeht.

Ob der Beklagte die Überschüsse endgültig behalten darf (gegenüber den Verpfändern), kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls kann die Klägerin die bereits gezahlten Beträge nicht herausverlangen, weil sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Ablieferung verpflichtet ist.

II)

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unbegründet. Der Beklagte hat einen vertraglichen Anspruch auf Ablieferung der Überschüsse (s.o.).

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV)

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 78.771,22 EUR festgesetzt.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich i

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(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß 1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,2. e

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(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf

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(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 39/08 Verkündet am:
12. Februar 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft
nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu
stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen
auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare
Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
zugänglich sind.

b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede
nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung
im Übrigen.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beauftragte die inzwischen insolvente I. GmbH (im Folgenden : Hauptschuldnerin) gemäß Auftragsschreiben vom 9. Juli 2003 nach Maßgabe eines zur Vertragsgrundlage erhobenen Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 als Nachunternehmerin mit der Ausführung von Hohlraum- und Doppelbodenarbeiten an einem Bauvorhaben in B. Nach Ziffer 15.1 des von der Klägerin formularmäßig verwendeten Verhandlungsprotokolls war die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 30.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer zu stellen. Zu Art und Inhalt der Bürgschaft heißt es dort weiter: "Es hat sich um selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung (ausschließlich nach unserem Muster) zu handeln."
2
Dem Verhandlungsprotokoll war als Anlage ein Muster (Vordruck) für die vorerwähnte Vertragserfüllungsbürgschaft beigefügt.
3
Die Beklagte stellte der Klägerin auf Veranlassung der Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische und unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft über den Höchstbetrag von 15.728,00 €. Die dem Muster der Klägerin entsprechende Bürgschaftsurkunde enthält folgende Regelung: "Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzichtet. Ebenso wird auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtet, sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß $ (richtig: §) 770 BGB, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten."
4
Weil die Hauptschuldnerin die geschuldeten Werkleistungen zu einem wesentlichen Teil nicht fertigstellte, hat die Klägerin die Beklagte wegen der Ersatzvornahmekosten auf Zahlung der Bürgschaftssumme von 15.728,00 € in Anspruch genommen. Trotz der zuletzt unstreitigen Hauptforderung hat die Beklagte die Zahlung verweigert, weil die Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag der Inhaltskontrolle nicht standhalte und deshalb unwirksam sei. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne der Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die formularmäßige Sicherungsabrede im Nachunternehmervertrag die Hauptschuldnerin unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 307 BGB insgesamt nichtig sei. Unwirksam sei lediglich der Teilverzicht auf die Einrede des § 768 BGB, was sich indes nicht in entscheidungserheblicher Weise auswirke.
7
Die in Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls niedergelegte Sicherungsabrede umfasse nach ihrer textlichen Gestaltung die in dem als Anhang beigefügten Bürgschaftsformular enthaltenen Regelungen zu Art und Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung. Dementsprechend seien auch der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage nach § 771 BGB und der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sowie die teilweise Abbedingung des § 768 BGB Inhalt der Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geworden. Letzteres halte der Inhaltskontrolle in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bürgschaften auf erstes Anfordern nicht stand. Denn die auch für den Rückforderungsprozess geltende Abbedingung des § 768 BGB nähere die Bürgschaft einer garantiemäßigen Haftung an, die für den Sicherungsgeber noch nachteiliger sein könne als eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Ob dies zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung führe, sei zweifelhaft. Die entsprechende Klausel könnte durch Streichung des den § 768 BGB betreffenden Satzes teilbar sein.
Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Weil davon auszugehen sei, dass die Parteien des Nachunternehmervertrages in Kenntnis der obigen Zusammenhänge und bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne einen Verzicht auf die Einreden des § 768 BGB vereinbart hätten, müsse die Sicherungsabrede unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu formularmäßig unwirksamen Vereinbarungen über die Stellung von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern dementsprechend ergänzend ausgelegt werden. Die Hauptschuldnerin habe sich also wirksam verpflichtet, der Klägerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Die Beklagte habe diese Bürgschaft übernommen. Sie habe den Eintritt des Sicherungsfalles und die Höhe der gesicherten Forderung unstreitig gestellt.

II.

8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Bürgschaft ausschließlich mit dem Einwand, die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag sei insgesamt unwirksam. Das ist grundsätzlich möglich. Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt , obwohl die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bür- gen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens , der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316 m.w.N.; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 384 f.).
10
2. Die von der Beklagten erhobene Einrede ist jedoch unbegründet. Die der Bürgschaft zugrunde liegende Klausel unter Ziffer 15.1 des Nachunternehmervertrages ist jedenfalls hinsichtlich der dort niedergelegten Verpflichtung der Hauptschuldnerin wirksam, eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen. Nur darauf kommt es für die Entscheidung an.
11
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag dahingehend ausgelegt, dass die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft mit teilweisem Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach §§ 768, 770 Abs. 2 BGB zu stellen hatte. Das Erfordernis eines solchen Einredeverzichts ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Verwendung vorgeschriebenen Bürgschaftsvordruck. Dieses Muster, welches als eine der unter Ziffer 20 des Verhandlungsprotokolls vom 25. Juni 2003 bezeichneten und dem Vertrag beigefügten Anlagen Bestandteil des Vertrages ist, gehört kraft Bezugnahme in der Bürgschaftsklausel unter Ziffer 15.1 des Verhandlungsprotokolls zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255).
12
b) Die formularmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Klägerin gestellte Sicherungsvereinbarung ist entgegen der von der Beklagten im Rechtsstreit vertretenen Auffassung nicht intransparent. Die Hauptschuldnerin konnte keinem Zweifel darüber unterliegen, eine selbstschuldnerische, unbefris- tete Bürgschaft nach Maßgabe des zum Vertragsgegenstand erhobenen Musters der Klägerin stellen zu müssen. Damit ist zugleich hinreichend bestimmt festgelegt, welcher Art die Bürgschaft zu sein hat. Aus dem Umstand, dass das Muster für die Bürgschaftsurkunde seinem Wortlaut nach einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB enthält, wohingegen der Teil der Sicherungsvereinbarung, der auf das Muster verweist, die Hauptschuldnerin verpflichtet, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, folgt nichts Gegenteiliges. Beides meint im Ergebnis dasselbe, wie sich zwanglos aus § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Klar und eindeutig ist auch die Regelung des Verzichts auf die Einrede gemäß § 768 BGB. Dass dieser nicht umfassend ist, macht die Regelung ebenso wenig intransparent wie der Umstand, dass der Bestand der Hauptforderung nach dem allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät zwischen Bürgschaftsschuld und Hauptschuld Voraussetzung für die Verpflichtung des Bürgen ist.
13
c) Die Sicherungsvereinbarung ist unbedenklich, soweit sie die Verpflichtung der Hauptschuldnerin enthält, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 ff.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477).
14
d) Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die in der Sicherungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist, kommt es nicht an. Denn diese Verpflichtung ist in einer Weise geregelt, die die Wirksamkeit der Verpflichtung, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu stellen, unberührt lässt.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95 m.w.N., BauR 1997, 302, 303 = ZfBR 1997, 73).
16
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Vereinbarung, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen, auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung , die Bürgschaft mit einem teilweisen Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist.
17
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sicherungsvereinbarung so formuliert, dass die Verpflichtungen zu den Verzichtserklärungen inhaltlich und sprachlich von der Verpflichtung getrennt sind, eine selbstschuldnerische , unbefristete Bürgschaft zu stellen. Die Verzichtserklärungen sind in der Sicherungsvereinbarung nicht enthalten, sondern in dem Muster der Bürgschaftserklärung. Sie sind ein sprachlich und inhaltlich trennbarer Teil dieses Musters, das wiederum durch den Klammerzusatz "ausschließlich nach unserem Muster" Gegenstand der Sicherungsvereinbarung ist.
18
(2) Der Fortfall der Verpflichtung, einen teilweisen Verzicht des Bürgen auf die Einrede gemäß § 768 BGB herbeizuführen, ist nicht von so einschnei- dender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss.
19
Allerdings wird in der Literatur (Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien , Rdn. 129; Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 17 Nr. 4 VOB/B Rdn. 40; Hildebrandt, BauR 2007, 210 jeweils m.w.N.; a.A. May, BauR 2007, 201) und der Rechtsprechung (LG Hamburg, Urteil vom 3. März 2006 - 420 O 75/04; LG Wiesbaden, Urteil vom 21. März 2007 - 11 O 70/07; jeweils in ibr-online; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, veröffentlicht in juris, dort Rz. 19 ff.) die Auffassung vertreten, die Gesamtgestaltung der Sicherungsvereinbarung, mit der eine selbstschuldnerische Bürgschaft und der Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB gefordert werden, sei als konzeptionelle Einheit zu verstehen, mit der eine garantieähnliche Haftung des Bürgen verwirklicht werden solle. Es verbiete sich, diese konzeptionelle Einheit dadurch zu zerstören, dass lediglich die Verpflichtung für unwirksam gehalten werde, einen Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB zu verlangen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
20
Sie kann sich nicht auf die Entscheidungen des Senats zur Unwirksamkeit von Sicherungsklauseln berufen, in denen geregelt ist, dass ein Bareinbehalt zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - VII ZR 210/06, BauR 2007, 1575, 1576 = NZBau 2007, 583 = ZfBR 2007, 671; Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539, 540 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00 m.w.N., BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; ebenso: BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Diese Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Vereinbarung eines an sich unzulässigen Bareinbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem Auftragnehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30 f.). In einer Regelung, die versucht , diesen Vorgaben gerecht zu werden, liegt eine geschlossene Konzeption. Sicherungseinbehalt und Ablösungsrecht sind untrennbar miteinander verknüpft , was zu einer einheitlichen, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigenden Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges zwingt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = ZfBR 2002, 249; Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 104). Eine solche konzeptionelle Einheit besteht nicht, wenn die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB teilweise verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Stellung einer selbstschuldnerischen , unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade ohne den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unbedenklich.
21
Der Annahme einer konzeptionellen Einheit in dem Sinne, dass durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB die gesamte Sicherungsvereinbarung fallen müsse, stehen auch die Interessen der Parteien des Bauvertrages entgegen. Die Sicherungsvereinbarung dient dazu, dem allgemein als schützenswert anerkannten Interesse des Auftraggebers auf Absicherung des Vertragserfüllungsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299, 303 f., und vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477). Dieses Interesse ist nicht auf eine Vertragsgestaltung fixiert, die dem Bürgen nur teilweise die Einrede nach § 768 BGB gestattet. Die selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft verliert demgemäß ihre Bedeutung für die Vertragspartei- en nicht dadurch, dass der Einredeverzicht wegfällt. Denn letztlich kommt es dem Auftraggeber bei einer derartigen Sicherungsvereinbarung in erster Linie darauf an, eine Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllung zu erhalten. Mag er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sicherung abweichend von den gesetzlichen Regelungen durch den teilweisen Verzicht auf die Einrede nach § 768 BGB noch verstärken wollen, so ist die Vereinbarung für ihn und den Auftragnehmer auch dann sinnvoll und gewollt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
22
Von ähnlichen Erwägungen beeinflusst ist im Übrigen die Rechtsprechung des Senats, wonach die durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern entstehende Vertragslücke grundsätzlich in der Weise geschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234 f.). Sie entkleidet die Sicherungsvereinbarung im Ergebnis von dem Teil, dessen Realisierung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen würde , ohne diesen - ebenso wenig interessengerecht - von der Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit vollständig zu befreien.
23
e) Die Erwägungen unter c) gelten ebenso für den von der Revision allerdings ohnehin nicht mehr aufgegriffenen Einwand, der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB sei ebenfalls unwirksam.

III.

24
Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme aus der selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft erhebt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 18 O 617/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 U 116/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 325/12
Verkündet am:
10. Oktober 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilbare Klauseln
Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung,
die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung
an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der
weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt
, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche
Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
sein können.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zumNachteil der Klägerin zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 31. März 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 11,2 % und die Beklagte 88,8 %. Der Kläger zu 1 trägt 11,2 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 und 71,4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) übernimmt geschäftsmäßig die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung, die der vormalige Kläger zu 1 (im Folgenden: Zedent) durchgeführt hat.
2
Die Beklagte befand sich vom 30. Januar 2004 bis Mai 2005 in zahnärztlicher Behandlung in der Praxis des Zedenten. Dabei wurden unter anderem mehrere Implantate eingesetzt und ein Langzeitprovisorium eingegliedert. Zu Behandlungsbeginn unterzeichnete die Beklagte am 30. Januar 2004 eine von dem Zedenten formularmäßig verwendete "Einverständniserklärung" mit folgendem Inhalt: "Einwilligung zur Abtretung  Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie zur Einziehung und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburtsdatum , Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formulare etc. an die ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft D … (im Folgenden: ZAAG) weitergibt.  Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die ZAAG und diese ggf. an das refinanzierende Institut - D. bank e.G., D. - abtritt.  Ich bin mir bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarforderung mir gegenüber die ZAAG als Forderungsinhaberin auftritt und deshalb Einwände gegen die Forderung - auch soweit sie sich aus der Be- handlung und der Krankengeschichte ergeben - im Streitfall gegenüber der ZAAG zu erheben und geltend zu machen sind und der mich behandelnde Zahnarzt als Zeuge vernommen werden kann. Einwilligung nach Datenschutzgesetz Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten und meine Behandlungsdaten von dem Zahnarzt und der ZAAG - ggf. elektronisch - erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden zum Zweck der Erstellung der Honorarrechnung sowie der Einziehung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung."
3
Für eine am 17. März 2004 durchgeführte Behandlung stellte der Zedent unter dem 11. Juni 2004 einen Betrag von 10.272,52 € in Rechnung. Die weiteren von ihm erbrachten Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin nach Abtretung der entsprechenden Honorarforderungen mit Rechnung vom 14. Juni 2004 in Höhe von 23.541,41 € geltend. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Im nachfolgenden Rechtsstreit über die Berechtigung der in Rechnung gestellten Honoraransprüche hat die Beklagte erstinstanzlich die Forderungshöhe bestritten und insbesondere eingewandt, über die Gesamtkosten nur unzureichend aufgeklärt worden und bei Abschluss der zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarungen geschäftsunfähig gewesen zu sein.
4
Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 9.691,81 € an den Zedenten und von weiteren 21.048,26 € an die Klägerin (jeweils nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten) verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte erstmals geltend gemacht, die Abtretung der Honorarforderungen an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB in Verbindung § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Abtretung der Honoraranspruchs an die Klägerin für unwirksam gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klägerin sei für den geltend gemachten Honoraranspruch nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig, da die Einverständniserklärung der Beklagten vom 30. Januar 2004 unwirksam sei. Zwar genüge die Zustimmungserklärung bezüglich der Klägerin den Anforderungen an eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Vorgaben; dagegen werde die vertraglich vorgesehene Möglichkeit der Weiterabtretung durch die Klägerin an die D. bank e.G. zum Zwecke der Refinanzierung nicht deutlich gemacht. Es werde vielmehr der Anschein erweckt, dass sensible, patientenbezogene Daten lediglich an die Klägerin weitergegeben würden. Eine geltungserhaltende Reduktion beziehungsweise lediglich eine Teilnichtigkeit der Abtretung komme nicht in Betracht. Die Erklärungen hinsichtlich der Abtretung und der Einwilligung stünden in einem rechtlich und inhaltlich untrennbaren Zusammenhang, weshalb der Verstoß gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Unwirksamkeit der in der Urkunde insgesamt enthaltenen Erklärungen nach § 139 BGB führe.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung verstößt nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Beklagte jedenfalls in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit Inhaberin der Forderung geworden. Darauf, ob (auch) im Verhältnis zur D. bank e.G. eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an.
9
1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht verletzt und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (grundlegend BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff). Denn den Zedenten trifft, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, nach § 402 BGB die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweige- pflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 aaO; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795 f; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775; Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BeckRS 2010, 07630 Rn. 11).
10
Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet ; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl., § 203 Rn. 59; Schönke/Schröder/Lenckner/ Eisele, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 24).
11
2. Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung der Beklagten zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin vor. Denn die von dem Zedenten formularmäßig verwendete und von der Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung vom 30. Januar 2004 informierte umfassend und detailliert über die mit der Abtretung an die Klägerin verbundenen Rechtsfolgen. Für die Beklagte war eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Klägerin Forderungsinhaberin werden sollte und die Weitergabe der Behandlungsdaten zum Zwecke der Forderungseinziehung und gegebenenfalls zur klageweisen Geltendmachung erfolgte. Die Beklagte wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Abtretung in einem späteren Prozess gezwungen sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt-Patienten- Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren.
12
3. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Einverständniserklärung der Beklagten, soweit sie sich auf eine mögliche (jedoch nicht erfolgte) Weiterabtretung an die D. bank e.G. zum Zwecke der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an die Klägerin bleibt davon unberührt.
13
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die in Form eines Formularvordrucks verwendete Einverständniserklärung als von dem Zedenten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB gewertet. Damit beurteilen sich die Rechtsfolgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 BGB. Abweichend von § 139 BGB, wonach die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen grundsätzlich wirksam, wenn es sich bei den unwirksamen Teilen des Rechtsgeschäfts um AGBKlauseln handelt.
14
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN).
15
c) Nach diesem Maßstab hat die Einwilligung der Beklagten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin auch dann Bestand, wenn ihre Zustimmung zur Weiterabtretung an das refinanzierende Kreditinstitut unwirksam sein sollte.
16
aa) Das Einverständnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB ist teilbar. Es kann sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt werden, indem zum Beispiel nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt oder geheimhaltungsbedürftige Umstände nur an bestimmte Personen weitergegeben werden (MüKoStGB/Cierniak/Pohlit aaO Rn. 64; Schönke/Schröder/ Lenckner/Eisele aaO Rn. 24d). Eine Beschränkung des Einverständnisses der Beklagten auf die Abtretung an die Klägerin ist deshalb ohne weiteres zulässig.
17
bb) Die Abtretung an die Klägerin und die etwaige Folgeabtretung an das zum Zwecke der Refinanzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparteien nicht dadurch, dass eine Weiterabtretung durch den Zessionar ausgeschlossen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur "ggf." erfolgen. Es handelte sich nicht um einen "Automatismus". Dementsprechend ist im Streitfall die Abtretung an die D. bank auch unterblieben. Die Klägerin ist nicht gehindert, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Zu Recht führt die Revision in diesem Zusammenhang an, dass bei der streitgegenständlichen Klausel der Satzteil bezüglich der Folgeabtretung an die finanzierende Bank unproblematisch gestrichen werden kann, ohne dass dadurch der Sinn der verbleibenden Regelung in Frage gestellt wird. Der Fortfall der Möglichkeit zur Weiterabtretung ist nach alledem nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 17 ff; vom 16. Juni 2009 - XI ZR145/08, NJW 2009, 3422 Rn. 32 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09, NJW-RR 2011, 1526 Rn. 14, 20).

III.


18
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
19
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
20
Landgericht und Berufungsgericht (im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Vergütungsanspruchs des Zedenten) vermochten nach umfassender (wiederholter) Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Zedent im Rahmen der von ihm geschuldeten "wirtschaftlichen Aufklärung" eine Pflichtverletzung begangen hat oder der Behandlungsvertrag an einem Nichtigkeitsmangel leidet. Diese Ausführungen, gegen die die Revisionsbeklagte keine Gegenrügen erhoben hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
21
Soweit die Beklagte einzelne Rechnungspositionen (sog. BleechingKosten von 255,64 € und 38,34 €; Positionen 20 und 21 aus der Rechnung der Klägerin vom 14. Juni 2004) beanstandet hat, hat das Berufungsgericht - das diese Positionen versehentlich der Rechnungsstellung des Zedenten zugeordnet hat - die Einwendungen der Beklagten ohne erkennbare Rechtsfehler für nicht durchgreifend erachtet; auch insoweit hat die Beklagte im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rügen erhoben.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter

Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 9 O 2/11 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2012 - 1 U 31/11 -

(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

1.
er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2.
er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.