Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Apr. 2018 - A 4 K 6467/17

bei uns veröffentlicht am13.04.2018

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich dagegen, dass ihre Asylanträge im schriftlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind.
Die Kläger, ein Ehepaar mit vier Kindern, suchten am 20.01.2015 bei der Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe um Asyl nach. Ihre Asylanträge nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10.08.2016 auf. Nach ihren Angaben stammen die Kläger aus X (Kosovo), haben die kosovarische Staatsangehörigkeit und gehören der Minderheit der Roma an. Die Kinder (Kläger zu 3 bis 6) sind zwischen 2000 und 2006 geboren.
Das Bundesamt bestimmte einen Termin zur Anhörung der Eltern am 12.10.2016, zu dem diese nicht erschienen. Das Bundesamt teilte den Klägern mit Schreiben vom gleichen Tag mit, sie hätten sich nicht genügend entschuldigt und nun Gelegenheit, innerhalb eines Monats schriftlich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu den Gründen, die ihrer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu nehmen. Bereits am 11.10.2016 war beim Bundesamt eine Nachricht der Stadt Freiburg eingegangen, wonach - unter Bezugnahme auf eine E-Mail, die sich nicht bei den Akten des Bundesamts befindet - die Kläger um einen neuen Termin gebeten hatten, weil bei der Klägerin zu 2 eine Venenoperation anstehe mit stationärer Aufnahme am 10.10.2016 und wonach der Kläger zu 1 unter einem grippalen Infekt mit Fieber und Kreislaufproblemen leide; eine Bescheinigung des Krankenhauses bzw. ein ärztliches Attest waren beigefügt. Mit Schreiben vom 02.11.2017 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Bundesamt und wandten sich gegen den Übergang in das schriftliche Verfahren.
Das Bundesamt bestimmte einen neuen Termin zur Anhörung der Kläger auf den 17.01.2017. Zu diesem erschienen die Kläger ohne vorherige Entschuldigung nicht. Das Bundesamt gab ihnen am gleichen Tag erneut Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren vorzutragen. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger sandten am Nachmittag des gleichen Tags ärztliche Atteste, wonach die Kläger zu 1 und 2 jeweils an einem Atemwegsinfekt mit Fieber und Kreislaufproblemen litten. Unter dem 30.01.2017 teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, das Bundesamt habe wohl zu spät von der Entschuldigung erfahren. Dessen Schreiben vom 17.01.2017 (Übergang in das schriftliche Verfahren) werde als gegenstandslos betrachtet.
Das Bundesamt bestimmte einen neuen Anhörungstermin auf den 06.04.2017. Die Kläger erschienen erneut nicht. Das Bundesamt verfuhr wie zuvor. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandten am gleichen Tag per Telefax ärztliche Atteste, wonach der Kläger zu 1 wegen einer fiebrigen Atemwegsinfektion und die Klägerin zu 2 wegen einer „im April geplanten“ Varizen-Operation den Termin nicht wahrnehmen könnten; eine Bescheinigung des Venen-Zentrums Freiburg benannte als Operationstermin den 23.04.2017.
Das Bundesamt bestimmte mit Ladung vom 22.05.2017 den 14.06.2017 zur Anhörung. Die Kläger erschienen wiederum nicht. Das Bundesamt teilte wiederum mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass es in das schriftliche Verfahren übergehe.
Mit Bescheid vom 24.07.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung sowie die Anträge auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Kosovo an. Zugleich erließ es Bestimmungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. In der Begründung führte es aus: Die Kläger seien zum Termin zur persönlichen Anhörung am 14.06.2017 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Ihnen sei über ihre Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben worden. Weder diese noch die Kläger hätten sich jedoch innerhalb dieser Frist geäußert. Sie hätten auch keine evtl. schutzwürdigen Belange mitgeteilt. Somit sei nach Aktenlage und unter Berücksichtigung ihrer Nichtmitwirkung zu entscheiden gewesen. Über diese Rechtsfolge seien sie belehrt worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat. Die Kläger hätten nichts vorgetragen, was gegen diese gesetzliche Vermutung spreche. Schon ihr augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht als unglaubhaft erscheinen. Die bereits deshalb offensichtlich unbegründeten Asylanträge seien (auch) wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten offensichtlich unbegründet. Für Abschiebungsverbote sei nichts vorgetragen. Die Abschiebungsandrohung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Monate und des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen.
Die Kläger haben am 31.07.2017 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie haben zunächst unter Vorlage von ärztlichen Attesten vorgetragen: Sie hätten ihr Nichterscheinen zur Anhörung genügend entschuldigt. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten am Tag der vorgesehenen Anhörung am 14.06.2017 ärztliche Atteste vom gleichen Tag an das Bundesamt gesandt. Danach leide die Klägerin zu 2 unter Diabetes mellitus Typ 2 (E11.90 G), Stammvarikose der Vena saphena parva (I83.9 G) und Varikose (I83.9 G) und könne sie aufgrund von Schwächezuständen den Termin am 14.06.2017 nicht wahrnehmen. Dem Kläger zu 1 sei bescheinigt worden, er könne den Termin am 14.06.2017 wegen einer Gastroentiritis mit Erbrechen nicht wahrnehmen. Weiter führten die Kläger aus: Ihre Prozessbevollmächtigten hätten auf das Anschreiben des Bundesamts vom 14.06.2017 mit Schreiben vom 26.06.2017 auf die beiden vorgelegten Atteste verwiesen und um einen Hinweis gebeten, falls das Bundesamt diese Atteste nicht anerkennen wolle. Wie sich aus einem weiteren ärztlichen Attest vom 31.07.2017 ergebe, leide die Klägerin zu 2 außerdem an Hypertonie (I10.00 G) sowie unter häufigen Schwächezuständen mit Kollapszuständen; häufige Hausbesuche seien deshalb erforderlich; eine weitere Behandlung sei dringend indiziert. Der Kläger zu 6 leide an einem Tourette-Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks auf in seiner Kindheit im Kosovo erlebte Situationen und stehe deshalb in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung.
Mit Beschluss vom 19.09.2017 hat die Kammer durch den gesetzlichen Einzelrichter die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (A 4 K 6468/17) und ausgeführt: Das Bundesamt habe in das schriftliche Verfahren übergehen dürfen. Bei dessen Akten befinde sich keine Entschuldigung der Kläger. Soweit die Kläger ein Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2017 nebst ärztlichen Attesten vorgelegt hätten, sei nicht nachgewiesen, dass dieses Schreiben versandt worden sei. Ohnehin seien die ärztlichen Atteste vom 14.06.2017 unzureichend. Aus ihnen gehe nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Kläger gehindert gewesen wären, zur Anhörung zumindest zu erscheinen. Hierfür seien die mitgeteilten Diagnosen und Beschwerden zu ungenau bezeichnet. Ohnehin lege der Umstand, dass die Kläger nun schon den vierten Anhörungstermin versäumt und sich dabei immer wieder nur mit wenig aussagekräftigen ärztlichen Attesten nachträglich entschuldigt hätten, nahe, dass sie auch zu einem erneut bestimmten Termin zur Anhörung nicht erschienen wären. Die Asylanträge seien auch zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Kläger keine Tatsachen vorgetragen hätten, welche die gesetzliche Annahme, dass Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei, in ihrem Fall in Zweifel ziehen könnten. Die nun geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 6 begründeten kein Abschiebungsverbot.
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Mit Beschluss vom 23.10.2017 (A 4 K 8202/17) hat die Kammer diesen Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen (A 4 K 6467/17) angeordnet und ausgeführt: Nach Vorlage der Telefax-Berichte der Prozessbevollmächtigten der Kläger sei vorläufig davon auszugehen, dass die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.06.2017 und vom 26.06.2017 beim Bundesamt eingegangen seien. Möglicherweise seien die damals vorgelegten ärztlichen Atteste doch als genügende Entschuldigung anzusehen, weil das Bundesamt die Kläger nie genauere Atteste verlangt habe. Auch sonst stellten sich hinsichtlich eines Übergangs in das schriftliche Verfahren schwierige Fragen, die im Klageverfahren zu klären seien.
11 
Im Anschluss haben die Kläger weitere ärztliche Atteste zu den Erkrankungen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 6 vorgelegt, ferner eine Kopie und eine Übersetzung eines Beschlusses der Republik Kosovo, Justizministerium, Grundgericht X, Zweigstelle X, vom 05.09.2017 vorgelegt, der Ausführungen zu einer privaten Bedrohung des Klägers zu 1 im Jahr 2014 enthält. Schließlich haben die Kläger Schulzeugnisse für die Kläger zu 3 bis 6 aus dem Schuljahr 2017/18 vorgelegt und belegt, dass sich der Kläger zu 1 um eine Arbeitserlaubnis für eine nachgewiesene Arbeitsstelle bemühe, diese aber bislang von der Stadt Freiburg versagt werde, weil diese davon ausgehe, dass er erst am 10.08.2016 Asyl beantragt habe (und nicht schon mit der Ankunft im Bundesgebiet, wohl im Dezember 2014).
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 aufzuheben,
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hilfsweise, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 hinsichtlich dessen Nummern 4 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
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Der Kammer liegen zwei Ausdrucke der pdf-Version der die Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten in den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
20 
Nach Auffassung der Kammer kann ein Asylantragsteller im Falle eines rechtswidrigen Übergangs in das schriftliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 5 AsylG und damit der rechtswidrigen Vorenthaltung einer persönlichen Anhörung isoliert Anfechtungsklage erheben; er ist nicht aus prozessualen Gründen, weil das Verwaltungsgericht „durchentscheiden“ müsste, gehalten, Verpflichtungsklage zu erheben. Das ergibt sich aus Folgendem:
21 
Grundsätzlich ist, wenn eine Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts ablehnt, eine Verpflichtungsklage statthaft. Ausnahmsweise jedoch wird ein Rechtsschutzbedürfnis in einer solchen Situation an einer (isolierten) Anfechtungsklage, die allein auf die Aufhebung des versagenden Bescheids zielt, bejaht, wenn die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder zumindest besser abgewehrt werden kann als mit der Verpflichtungsklage (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113, Rn. 198).
22 
Für das Asylrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung eine solche Ausnahme durchgehend verneint und dabei insbesondere darauf abgehoben, nur auf diese Weise lasse sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Asylverfahrens Rechnung tragen (vgl. zusammenfassend, zur Unzulässigkeit einer auf Bescheidung zielenden Untätigkeitsklage, Bayer. VGH, Beschluss vom 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003 -, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 B 9.06 -, juris; auf die insoweit herrschende Rechtsprechung verweist auch Berlit, „Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht 2016/2017“, NVwZ 2018, S. 1, 11).
23 
Demgegenüber entspricht es ständiger jüngerer Rechtsprechung der Kammer und nicht weniger Kammern anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A - und VG Trier, Urteil vom 08.03.2017 - 7 K 76/17.TR -, juris, m.w.N.), dass eine isolierte Anfechtung eines ablehnenden Asylbescheids bei einem Anhörungsmangel statthaft ist; für eine obergerichtliche Klärung bestand offensichtlich seither keine Gelegenheit.
24 
In ihrem Beschluss vom 27.05.2016 hat die Kammer insoweit ausgeführt (A 4 K 1434/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 -, und vom 16.11.2017 - A 4 K 8991/17 -):
25 
„Zwar ist im gerichtlichen Asylverfahren, weil dort regelmäßig die Situation einer Verpflichtungsklage gegeben ist, das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie im Regelfall verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen und über den streitigen materiellen Asylanspruch ohne Zurückverweisung an das Bundesamt nach Anhörung des Klägers im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung durchzuentscheiden. Das gilt aber nicht, wenn wie im vorliegenden Fall ein klarer Anhörungsmangel bereits während des (asylrechtlichen) Verwaltungsverfahrens vorliegt. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den auf diesem Mangel beruhenden Bescheid des Bundesamts gerichtlich schlicht aufzuheben. Denn andernfalls würde dem betreffenden Ausländer nicht nur eine zweite Tatsacheninstanz genommen, sondern auch der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beachtet, der verlangt, dass das Gericht nicht seine eigene Entscheidung gleich von vornherein an die Stelle der dazu zunächst berufenen Verwaltungsbehörde setzt, sondern dass es lediglich deren vorherige Entscheidung aufgrund einer eigenen Anhörung überprüft (so u. a. VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 - und Beschluss vom 19.04.2016 - A 6 K 947/16 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Aachen, Urteil vom 09.07.1996 - 4 K 5334/94.A -, juris). Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet das erst recht, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG und 80 Abs. 5 VwGO, der zeitnah und im schriftlichen Verfahren zu ergehen hat, wegen der voraussichtlich rechtswidrigerweise unterbliebenen Anhörung keine vollständige Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des materiellen Asylgesuchs des Antragstellers vorliegt, so dass für eine Bejahung des Offensichtlichkeitsbefunds keine Grundlage besteht und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben ist.
26 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller aus der Republik Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG, stammt, und der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat bereits kraft Gesetzes (gemäß § 29a Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn nicht die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ausnahmsweise die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Denn dieser Umstand macht die persönliche Anhörung nicht entbehrlich und der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem Antragsteller ohne diese Anhörung die Möglichkeit abgeschnitten wird, eine Ausnahme von dem in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Regelfall der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags darzulegen.“
27 
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest und kann sich insoweit in gewissem Umfang nunmehr auch auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen.
28 
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr sowohl für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 27a AsylVfG a.F. wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats (Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162 = NVwZ 2016, 154) als auch für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage bejaht und ausgeführt (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162 = juris, Rn.16 ff.):
29 
„Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.
30 
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiell-rechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
31 
Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).
32 
Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.
33 
Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).
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Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.
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Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
36 
Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).
37 
Auch hinsichtlich der Frage, ob im Falle der Untätigkeit des Bundesamts eine reine Bescheidungsklage erhoben werden kann oder ob auch dann, insbesondere bei bislang unterbliebener Anhörung durch das Bundesamt, die Verwaltungsgerichte „durchzuentscheiden“ haben, nimmt die Auffassung zu, u.a. wegen der zentralen Bedeutung der Verfahrensgarantien im behördlichen Asylverfahren von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Durchentscheiden abzugehen (Bayer. VGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, die hiergegen vom Bundesamt eingelegte Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig - 1 C 18.17 -; vgl. auch Polzin, „Die Untätigkeitsklage im Asylverfahren; Bescheidungsklage möglich?“, DVBl 2017, 551) und damit dem Asylantragsteller die Chance auf einen Erfolg schon im behördlichen Verfahren zu erhalten.
38 
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfahrenslage - ggf. rechtswidriger Übergang in das schriftliche Verfahren und damit Vorenthaltung einer persönlichen Anhörung - ist allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit den bisher in der Rechtsprechung mit der vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfahrenslagen, für die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Durchentscheiden angenommen worden sind. Denn nach einem Übergang in das schriftliche Verfahren trifft das Bundesamt keine Unzulässigkeitsentscheidung und damit keine Beschränkung des Streitgegenstands, sondern entscheidet - ohne mündliche Anhörung des Asylantragstellers, aber auf der Grundlage seines etwaigen schriftlichen Vorbringens zu seinen Asylgründen und zum Vorliegen von Abschiebungsverboten - in der Sache selbst.
39 
Gemeinsam haben diese Verfahrenslagen aber (auch mit dem Fall der vollständigen Untätigkeit des Bundesamts), dass eine mündliche, persönliche Anhörung des Asylantragstellers zu seinen Asylgründen jeweils nicht stattgefunden hat. Bei dieser Art von Anhörung handelt es sich um das Kernstück des behördlichen Verfahrens, welches in seiner Bedeutung weit über die in Verwaltungsverfahren gebotene Anhörung zum Erlass eines Verwaltungsakts (§ 28 VwVG) hinausgeht. Dies zeigt sich in Folgendem:
40 
Grundsätzlich hat das Bundesamt den Asylantragsteller persönlich anzuhören (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Hiervon darf es nur unter engen Ausnahmen absehen. Dies ist der Fall, wenn es einem Asylantrag stattgeben will (§ 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylG). Dies ist weiter der Fall, wenn der Asylantragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint (§ 25 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 AsylG); in diesem Fall kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, wobei es bei einem Asylantragsteller, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben hat (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG).
41 
Auch sonst ist das Bundesamt zu einer umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist, verpflichtet (hierauf verweisend etwa BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 -, juris).
42 
Diese Regelungen sind vom Recht der Europäischen Union vorgegeben (vgl. Art. 12 ff. der Asylverfahrensrichtlinie - RL 2013/32/EU -). Nach Nr. 16 ihrer Erwägungsgründe ist es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 25). Nach Art. 10 Abs. 3 Asylverfahrens-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 11 Asylverfahrens-RL). Dabei wird dem Asylbewerber gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Asylverfahrens-RL (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten; dementsprechend sieht § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG vor, dass die Anhörung beim Bundesamt nicht öffentlich ist.
43 
All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt grundsätzlich auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Anhörung durch das Bundesamt, anders als in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, stets Vertraulichkeit hergestellt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 15 Abs. 3 Satz 2b Asylverfahrens-RL zudem vor, dass soweit möglich, auf Ersuchen die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechtes erfolgen.
44 
Dies alles zeigt, dass (auch) der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass die Gewähr der Richtigkeit der asylrechtlichen Entscheidung bei einer den oben angeführten Maßgaben entsprechenden behördlichen und einer anschließenden gerichtlichen Anhörung größer ist und, dass er nicht will, dass einem Asylantragsteller durch einen rechtswidrigen Übergang in das schriftliche Verfahren und damit durch eine Entziehung des Rechts auf persönliche Anhörung die Chance auf eine ihm günstigere Entscheidung schon im Verfahren vor dem Bundesamt genommen und er in ein gerichtliches Verfahren gezwungen wird, welches - wie jedes Verfahren - mit Unwägbarkeiten und prozessualen Risiken verbunden ist.
45 
Die somit gegebene besondere Bedeutung der Anhörung eines Asylbewerbers durch das Bundesamt verbietet es nach Auffassung der Kammer, einen Verstoß gegen die Regelungen zur Anhörung im nationalen behördlichen Asylverfahren zum Nachteil des Asylantragstellers unberücksichtigt und ohne verfahrensrechtliche Sanktion zu lassen.
46 
Der anderen, wohl weiter herrschenden Auffassung (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O. Rn. 200 am Ende; Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25 Rn. 24: „Ob das Bundesamt die Anforderungen für die Entscheidung nach Aktenlage eingehalten hat, kann im Gerichtsverfahren nur beschränkt überprüft werden; nur die materielle Bewertung hat Einfluss auf die Begründetheit des Asylantrags, nicht die Verfahrensweise des Bundesamts“) schließt sich die Kammer nicht an (vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 23.03.2017 – 13a B 16.30951 -, VG Trier, Urteil vom 08.03.2017 - 7 K 76.17.TR - und VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A -, alle juris).
47 
Vielmehr tritt gegenüber dem auch unionsrechtlich bestimmten Gewicht der persönlichen Anhörung das in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobene Argument der Beschleunigung der Asylverfahren nach Überzeugung der Kammer zurück.
48 
Eine Unbeachtlichkeit von Anhörungsmängeln insoweit ist weder im Asylverfahrensgesetz noch in der bezeichneten Asylverfahrensrichtlinie bestimmt. §§ 45, 46 VwVfG sind insoweit nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes insoweit speziell sind. Jedenfalls erlaubt die Asylverfahrensrichtlinie nach Auffassung der Kammer eine entsprechende Anwendung von §§ 45, 46 VwVfG nicht (vgl., zur Frage der Anwendbarkeit von § 46 VwVfG im Dublin-Verfahren, auch das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 27.06.2017, dort Frage 3, - 1 C 26.16 -, NVwZ 2017, 1545, sowie, zur Umweltverträglichkeitsprüfung, EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, GewA 2016, 126).
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 14 Abs. 3 Asylverfahrens-RL bestimmt, dass die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Denn diese Vorschrift drückt nur die Selbstverständlichkeit aus, dass in den Fällen, in denen nach den geregelten Ausnahmen von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden durfte, über den Antrag auf internationalen Schutz gleichwohl - auf der Grundlage der sonst, auf schriftlichem Weg, vom Antragsteller unterbreiteten Informationen (Art. 14 Abs. 2b Unterabs. 2 Asylverfahrens-RL) - entschieden werden kann. Ein nicht gerechtfertigter Übergang in das schriftliche Verfahren führt nicht dazu, dass ein Asylantragsteller sich darauf zunächst einlassen und nunmehr zu den Asylgründen und Abschiebungsverboten vortragen muss, um sich ggf., bei weiterem Aufklärungsbedarf, doch noch eine Anhörung zu verschaffen.
50 
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 07.07.2016 a.a.O., Rn. 10 am Ende) in diesem Zusammenhang auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Bescheiden des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer abhebt, es könne auch eine „wohlwollendere“ Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Beklagte einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, trifft dies im Asylverfahren wegen der Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asyl nicht zu.
51 
Die auch sonst zulässigen Anfechtungsklagen sind auch begründet; denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung - erlassen worden ist.
53 
Die Beklagte durfte nicht in das schriftliche Verfahren übergehen, weil die Kläger ihr Ausbleiben im Termin am 14.06.2017 genügend entschuldigt haben (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
54 
Dass das Bundesamt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger nebst ärztlichen Attesten vom gleichen Tag noch am 14.06.2017 beim Bundesamt als Telefax eingegangen ist, steht nunmehr fest. Denn der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der pdf-Version der Akten des Bundesamts enthält dieses Schreiben (auf AS 138). Es ist zwar nicht mit einem Eingangsstempel versehen, trägt aber in der Titelzeile das Faxdatum des 14.06.2017 mit dem Namen der Prozessbevollmächtigten der Kläger und überdies einen Aufkleber vom 16.06.2017, welcher bestätigt, dass das Telefax an jenem Tag eingescannt worden ist. Dass das Schreiben offensichtlich verspätet zur Bundesamtsakte gelangt ist (zuvor eingeordnet sind sämtliche Unterlagen, die den Erlass des Bescheids vom 24.07.2017 betreffen und noch am 16.10.2017 bestätigte ein Mitarbeiter des Bundesamts, dass sich das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2017 nicht bei den Akten des Bundesamts befinde), kann den rechtzeitigen Eingang des Telefax nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen bemerkt die Kammer, dass die übersandten Akten des Bundesamts auch sonst offensichtlich unvollständig sind. Weder enthalten sie das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26.06.2017, dessen Übersendung als Telefax ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, noch Vorgänge zum Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; schon der insoweit gestellte Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger war nicht zu den Akten des Bundesamts gelangt.
55 
Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, er nehme an, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.06.2017 bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Entscheiderin vorgelegen habe und dass diese sich aufgrund der Gesamtumstände des Falls als berechtigt gesehen habe, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ist dies unerheblich. Unerheblich ist auch, aus welchem, im angefochtenen Bescheid nicht offengelegten Grund die Beklagte sich berechtigt gesehen haben könnte, trotz rechtzeitig vorgelegter Entschuldigung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob eine genügende Entschuldigung tatsächlich vorlag.
56 
Entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst geäußerten Ansicht der Kammer entschuldigen die am 14.06.2017 vorgelegten ärztlichen Atteste das Ausbleiben der Kläger genügend.
57 
Insoweit gelten, mangels entsprechender Regelung, nicht die hohen Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen für eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann (§ 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG).
58 
Vielmehr dürften die Anforderungen an eine genügende Entschuldigung im Sinn von § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG denen entsprechen, die sich aus dem formularmäßigen Zusatz auf der Ladung zur Anhörung ergeben, in dem es heißt, der Asylantrag gelte nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Asylantragsteller zu dem Termin nicht erscheint; dies gelte jedoch nicht, wenn er unverzüglich nachweise, dass sein Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen gewesen sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe; im Fall der Verhinderung durch Krankheit müsse er unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.
59 
Die bescheinigten Beschwerden begründen auch (noch) nachvollziehbar, dass die Kläger zu 1 und 2 am 14.06.2017 nicht in der Lage waren, an einer Anhörung teilzunehmen. Ob das Bundesamt angesichts des Umstands, dass die Kläger zu 1 und 2 schon zum vierten Mal am Tag der Anhörung (wohl kurzfristig) erkrankt waren, höhere Anforderungen an die Aussagekraft der Bescheinigungen hätte stellen können, lässt die Kammer offen. Denn es hat die bei den drei Anhörungen zuvor vorgelegten ähnlich gehaltenen ärztlichen Bescheinigungen nicht zum Anlass genommen, die Vorlage aussagekräftigerer Bescheinigungen, insbesondere zur Dauer, Art und Schwere der Erkrankungen, von den Klägern zu verlangen oder zur Feststellung einer möglicherweise gesundheitsbedingt andauernden Verhinderung eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen (vgl. Art. 14 Abs. 2b Unterabs. 1 Satz 2 Asylverfahrens-RL).
60 
Nachträglich gerechtfertigt war der Übergang in das schriftliche Verfahren auch nicht deshalb, weil der Hausarzt der Klägerin zu 2 unter dem 31.07.2017 bescheinigt hat, sie leide unter „häufigen Schwächezuständen mit Kollapszuständen“. Dies hätte allenfalls - wie eben ausgeführt - Anlass geben können, zu prüfen, ob die Klägerin zu 2 grundsätzlich nicht anhörungsfähig sei. Im Übrigen bemerkt die Kammer, dass die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck erweckt hat, an einer Anhörung, ggf. unter Begleitung ihrer Angehörigen, teilnehmen zu können.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Umstände des Falles den Verdacht begründen könnten, dass die Kläger das behördliche Verfahren durch Vorlage unzutreffender ärztlicher Atteste verzögert haben, auch im Wissen, dass ihre Herkunft aus dem Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ihre Asylanträge als wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Jedoch ist eine wiederholte ernstliche und akute Erkrankung der Kläger zu 1 und 2 mit der Folge der Anhörungsunfähigkeit nicht völlig fernliegend. Auch muss das Erfordernis der genügenden Entschuldigung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG gleichmäßig gehandhabt werden, unabhängig davon, ob ein Asylantrag mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg bietet.
62 
Schließlich begründet der Verstoß gegen das Verfahrensrecht auf persönliche Anhörung aus § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG - wie oben ausgeführt - auch eine Rechtsverletzung der Kläger im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
64 
Eine Zulassung der Berufung ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorbehalten (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Beteiligten könnten nach Maßgabe von § 134 VwGO und § 78 Abs. 6 AsylG auch die nachträgliche Zulassung der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Gründe

 
19 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
20 
Nach Auffassung der Kammer kann ein Asylantragsteller im Falle eines rechtswidrigen Übergangs in das schriftliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 5 AsylG und damit der rechtswidrigen Vorenthaltung einer persönlichen Anhörung isoliert Anfechtungsklage erheben; er ist nicht aus prozessualen Gründen, weil das Verwaltungsgericht „durchentscheiden“ müsste, gehalten, Verpflichtungsklage zu erheben. Das ergibt sich aus Folgendem:
21 
Grundsätzlich ist, wenn eine Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts ablehnt, eine Verpflichtungsklage statthaft. Ausnahmsweise jedoch wird ein Rechtsschutzbedürfnis in einer solchen Situation an einer (isolierten) Anfechtungsklage, die allein auf die Aufhebung des versagenden Bescheids zielt, bejaht, wenn die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder zumindest besser abgewehrt werden kann als mit der Verpflichtungsklage (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113, Rn. 198).
22 
Für das Asylrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung eine solche Ausnahme durchgehend verneint und dabei insbesondere darauf abgehoben, nur auf diese Weise lasse sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Asylverfahrens Rechnung tragen (vgl. zusammenfassend, zur Unzulässigkeit einer auf Bescheidung zielenden Untätigkeitsklage, Bayer. VGH, Beschluss vom 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003 -, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 B 9.06 -, juris; auf die insoweit herrschende Rechtsprechung verweist auch Berlit, „Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht 2016/2017“, NVwZ 2018, S. 1, 11).
23 
Demgegenüber entspricht es ständiger jüngerer Rechtsprechung der Kammer und nicht weniger Kammern anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A - und VG Trier, Urteil vom 08.03.2017 - 7 K 76/17.TR -, juris, m.w.N.), dass eine isolierte Anfechtung eines ablehnenden Asylbescheids bei einem Anhörungsmangel statthaft ist; für eine obergerichtliche Klärung bestand offensichtlich seither keine Gelegenheit.
24 
In ihrem Beschluss vom 27.05.2016 hat die Kammer insoweit ausgeführt (A 4 K 1434/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 -, und vom 16.11.2017 - A 4 K 8991/17 -):
25 
„Zwar ist im gerichtlichen Asylverfahren, weil dort regelmäßig die Situation einer Verpflichtungsklage gegeben ist, das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie im Regelfall verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen und über den streitigen materiellen Asylanspruch ohne Zurückverweisung an das Bundesamt nach Anhörung des Klägers im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung durchzuentscheiden. Das gilt aber nicht, wenn wie im vorliegenden Fall ein klarer Anhörungsmangel bereits während des (asylrechtlichen) Verwaltungsverfahrens vorliegt. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den auf diesem Mangel beruhenden Bescheid des Bundesamts gerichtlich schlicht aufzuheben. Denn andernfalls würde dem betreffenden Ausländer nicht nur eine zweite Tatsacheninstanz genommen, sondern auch der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beachtet, der verlangt, dass das Gericht nicht seine eigene Entscheidung gleich von vornherein an die Stelle der dazu zunächst berufenen Verwaltungsbehörde setzt, sondern dass es lediglich deren vorherige Entscheidung aufgrund einer eigenen Anhörung überprüft (so u. a. VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 - und Beschluss vom 19.04.2016 - A 6 K 947/16 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Aachen, Urteil vom 09.07.1996 - 4 K 5334/94.A -, juris). Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet das erst recht, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG und 80 Abs. 5 VwGO, der zeitnah und im schriftlichen Verfahren zu ergehen hat, wegen der voraussichtlich rechtswidrigerweise unterbliebenen Anhörung keine vollständige Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des materiellen Asylgesuchs des Antragstellers vorliegt, so dass für eine Bejahung des Offensichtlichkeitsbefunds keine Grundlage besteht und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben ist.
26 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller aus der Republik Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG, stammt, und der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat bereits kraft Gesetzes (gemäß § 29a Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn nicht die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ausnahmsweise die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Denn dieser Umstand macht die persönliche Anhörung nicht entbehrlich und der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem Antragsteller ohne diese Anhörung die Möglichkeit abgeschnitten wird, eine Ausnahme von dem in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Regelfall der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags darzulegen.“
27 
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest und kann sich insoweit in gewissem Umfang nunmehr auch auf neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen.
28 
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr sowohl für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 27a AsylVfG a.F. wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats (Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162 = NVwZ 2016, 154) als auch für den Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage bejaht und ausgeführt (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162 = juris, Rn.16 ff.):
29 
„Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.
30 
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiell-rechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
31 
Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).
32 
Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.
33 
Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).
34 
Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.
35 
Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
36 
Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).
37 
Auch hinsichtlich der Frage, ob im Falle der Untätigkeit des Bundesamts eine reine Bescheidungsklage erhoben werden kann oder ob auch dann, insbesondere bei bislang unterbliebener Anhörung durch das Bundesamt, die Verwaltungsgerichte „durchzuentscheiden“ haben, nimmt die Auffassung zu, u.a. wegen der zentralen Bedeutung der Verfahrensgarantien im behördlichen Asylverfahren von der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Durchentscheiden abzugehen (Bayer. VGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, die hiergegen vom Bundesamt eingelegte Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig - 1 C 18.17 -; vgl. auch Polzin, „Die Untätigkeitsklage im Asylverfahren; Bescheidungsklage möglich?“, DVBl 2017, 551) und damit dem Asylantragsteller die Chance auf einen Erfolg schon im behördlichen Verfahren zu erhalten.
38 
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfahrenslage - ggf. rechtswidriger Übergang in das schriftliche Verfahren und damit Vorenthaltung einer persönlichen Anhörung - ist allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit den bisher in der Rechtsprechung mit der vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfahrenslagen, für die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Durchentscheiden angenommen worden sind. Denn nach einem Übergang in das schriftliche Verfahren trifft das Bundesamt keine Unzulässigkeitsentscheidung und damit keine Beschränkung des Streitgegenstands, sondern entscheidet - ohne mündliche Anhörung des Asylantragstellers, aber auf der Grundlage seines etwaigen schriftlichen Vorbringens zu seinen Asylgründen und zum Vorliegen von Abschiebungsverboten - in der Sache selbst.
39 
Gemeinsam haben diese Verfahrenslagen aber (auch mit dem Fall der vollständigen Untätigkeit des Bundesamts), dass eine mündliche, persönliche Anhörung des Asylantragstellers zu seinen Asylgründen jeweils nicht stattgefunden hat. Bei dieser Art von Anhörung handelt es sich um das Kernstück des behördlichen Verfahrens, welches in seiner Bedeutung weit über die in Verwaltungsverfahren gebotene Anhörung zum Erlass eines Verwaltungsakts (§ 28 VwVG) hinausgeht. Dies zeigt sich in Folgendem:
40 
Grundsätzlich hat das Bundesamt den Asylantragsteller persönlich anzuhören (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Hiervon darf es nur unter engen Ausnahmen absehen. Dies ist der Fall, wenn es einem Asylantrag stattgeben will (§ 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylG). Dies ist weiter der Fall, wenn der Asylantragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint (§ 25 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 AsylG); in diesem Fall kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, wobei es bei einem Asylantragsteller, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben hat (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylG).
41 
Auch sonst ist das Bundesamt zu einer umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist, verpflichtet (hierauf verweisend etwa BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 -, juris).
42 
Diese Regelungen sind vom Recht der Europäischen Union vorgegeben (vgl. Art. 12 ff. der Asylverfahrensrichtlinie - RL 2013/32/EU -). Nach Nr. 16 ihrer Erwägungsgründe ist es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 25). Nach Art. 10 Abs. 3 Asylverfahrens-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 11 Asylverfahrens-RL). Dabei wird dem Asylbewerber gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 Asylverfahrens-RL (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten; dementsprechend sieht § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG vor, dass die Anhörung beim Bundesamt nicht öffentlich ist.
43 
All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt grundsätzlich auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Anhörung durch das Bundesamt, anders als in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, stets Vertraulichkeit hergestellt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 15 Abs. 3 Satz 2b Asylverfahrens-RL zudem vor, dass soweit möglich, auf Ersuchen die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechtes erfolgen.
44 
Dies alles zeigt, dass (auch) der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass die Gewähr der Richtigkeit der asylrechtlichen Entscheidung bei einer den oben angeführten Maßgaben entsprechenden behördlichen und einer anschließenden gerichtlichen Anhörung größer ist und, dass er nicht will, dass einem Asylantragsteller durch einen rechtswidrigen Übergang in das schriftliche Verfahren und damit durch eine Entziehung des Rechts auf persönliche Anhörung die Chance auf eine ihm günstigere Entscheidung schon im Verfahren vor dem Bundesamt genommen und er in ein gerichtliches Verfahren gezwungen wird, welches - wie jedes Verfahren - mit Unwägbarkeiten und prozessualen Risiken verbunden ist.
45 
Die somit gegebene besondere Bedeutung der Anhörung eines Asylbewerbers durch das Bundesamt verbietet es nach Auffassung der Kammer, einen Verstoß gegen die Regelungen zur Anhörung im nationalen behördlichen Asylverfahren zum Nachteil des Asylantragstellers unberücksichtigt und ohne verfahrensrechtliche Sanktion zu lassen.
46 
Der anderen, wohl weiter herrschenden Auffassung (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O. Rn. 200 am Ende; Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25 Rn. 24: „Ob das Bundesamt die Anforderungen für die Entscheidung nach Aktenlage eingehalten hat, kann im Gerichtsverfahren nur beschränkt überprüft werden; nur die materielle Bewertung hat Einfluss auf die Begründetheit des Asylantrags, nicht die Verfahrensweise des Bundesamts“) schließt sich die Kammer nicht an (vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 23.03.2017 – 13a B 16.30951 -, VG Trier, Urteil vom 08.03.2017 - 7 K 76.17.TR - und VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A -, alle juris).
47 
Vielmehr tritt gegenüber dem auch unionsrechtlich bestimmten Gewicht der persönlichen Anhörung das in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobene Argument der Beschleunigung der Asylverfahren nach Überzeugung der Kammer zurück.
48 
Eine Unbeachtlichkeit von Anhörungsmängeln insoweit ist weder im Asylverfahrensgesetz noch in der bezeichneten Asylverfahrensrichtlinie bestimmt. §§ 45, 46 VwVfG sind insoweit nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes insoweit speziell sind. Jedenfalls erlaubt die Asylverfahrensrichtlinie nach Auffassung der Kammer eine entsprechende Anwendung von §§ 45, 46 VwVfG nicht (vgl., zur Frage der Anwendbarkeit von § 46 VwVfG im Dublin-Verfahren, auch das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 27.06.2017, dort Frage 3, - 1 C 26.16 -, NVwZ 2017, 1545, sowie, zur Umweltverträglichkeitsprüfung, EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, GewA 2016, 126).
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 14 Abs. 3 Asylverfahrens-RL bestimmt, dass die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Denn diese Vorschrift drückt nur die Selbstverständlichkeit aus, dass in den Fällen, in denen nach den geregelten Ausnahmen von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden durfte, über den Antrag auf internationalen Schutz gleichwohl - auf der Grundlage der sonst, auf schriftlichem Weg, vom Antragsteller unterbreiteten Informationen (Art. 14 Abs. 2b Unterabs. 2 Asylverfahrens-RL) - entschieden werden kann. Ein nicht gerechtfertigter Übergang in das schriftliche Verfahren führt nicht dazu, dass ein Asylantragsteller sich darauf zunächst einlassen und nunmehr zu den Asylgründen und Abschiebungsverboten vortragen muss, um sich ggf., bei weiterem Aufklärungsbedarf, doch noch eine Anhörung zu verschaffen.
50 
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 07.07.2016 a.a.O., Rn. 10 am Ende) in diesem Zusammenhang auf die (frühere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit von Bescheiden des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer abhebt, es könne auch eine „wohlwollendere“ Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Beklagte einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, trifft dies im Asylverfahren wegen der Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asyl nicht zu.
51 
Die auch sonst zulässigen Anfechtungsklagen sind auch begründet; denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 
Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung - erlassen worden ist.
53 
Die Beklagte durfte nicht in das schriftliche Verfahren übergehen, weil die Kläger ihr Ausbleiben im Termin am 14.06.2017 genügend entschuldigt haben (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
54 
Dass das Bundesamt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger nebst ärztlichen Attesten vom gleichen Tag noch am 14.06.2017 beim Bundesamt als Telefax eingegangen ist, steht nunmehr fest. Denn der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der pdf-Version der Akten des Bundesamts enthält dieses Schreiben (auf AS 138). Es ist zwar nicht mit einem Eingangsstempel versehen, trägt aber in der Titelzeile das Faxdatum des 14.06.2017 mit dem Namen der Prozessbevollmächtigten der Kläger und überdies einen Aufkleber vom 16.06.2017, welcher bestätigt, dass das Telefax an jenem Tag eingescannt worden ist. Dass das Schreiben offensichtlich verspätet zur Bundesamtsakte gelangt ist (zuvor eingeordnet sind sämtliche Unterlagen, die den Erlass des Bescheids vom 24.07.2017 betreffen und noch am 16.10.2017 bestätigte ein Mitarbeiter des Bundesamts, dass sich das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2017 nicht bei den Akten des Bundesamts befinde), kann den rechtzeitigen Eingang des Telefax nicht in Zweifel ziehen. Im Übrigen bemerkt die Kammer, dass die übersandten Akten des Bundesamts auch sonst offensichtlich unvollständig sind. Weder enthalten sie das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26.06.2017, dessen Übersendung als Telefax ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist, noch Vorgänge zum Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; schon der insoweit gestellte Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger war nicht zu den Akten des Bundesamts gelangt.
55 
Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, er nehme an, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.06.2017 bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Entscheiderin vorgelegen habe und dass diese sich aufgrund der Gesamtumstände des Falls als berechtigt gesehen habe, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ist dies unerheblich. Unerheblich ist auch, aus welchem, im angefochtenen Bescheid nicht offengelegten Grund die Beklagte sich berechtigt gesehen haben könnte, trotz rechtzeitig vorgelegter Entschuldigung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob eine genügende Entschuldigung tatsächlich vorlag.
56 
Entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst geäußerten Ansicht der Kammer entschuldigen die am 14.06.2017 vorgelegten ärztlichen Atteste das Ausbleiben der Kläger genügend.
57 
Insoweit gelten, mangels entsprechender Regelung, nicht die hohen Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen für eine Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann (§ 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG).
58 
Vielmehr dürften die Anforderungen an eine genügende Entschuldigung im Sinn von § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG denen entsprechen, die sich aus dem formularmäßigen Zusatz auf der Ladung zur Anhörung ergeben, in dem es heißt, der Asylantrag gelte nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Asylantragsteller zu dem Termin nicht erscheint; dies gelte jedoch nicht, wenn er unverzüglich nachweise, dass sein Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen gewesen sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe; im Fall der Verhinderung durch Krankheit müsse er unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.
59 
Die bescheinigten Beschwerden begründen auch (noch) nachvollziehbar, dass die Kläger zu 1 und 2 am 14.06.2017 nicht in der Lage waren, an einer Anhörung teilzunehmen. Ob das Bundesamt angesichts des Umstands, dass die Kläger zu 1 und 2 schon zum vierten Mal am Tag der Anhörung (wohl kurzfristig) erkrankt waren, höhere Anforderungen an die Aussagekraft der Bescheinigungen hätte stellen können, lässt die Kammer offen. Denn es hat die bei den drei Anhörungen zuvor vorgelegten ähnlich gehaltenen ärztlichen Bescheinigungen nicht zum Anlass genommen, die Vorlage aussagekräftigerer Bescheinigungen, insbesondere zur Dauer, Art und Schwere der Erkrankungen, von den Klägern zu verlangen oder zur Feststellung einer möglicherweise gesundheitsbedingt andauernden Verhinderung eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen (vgl. Art. 14 Abs. 2b Unterabs. 1 Satz 2 Asylverfahrens-RL).
60 
Nachträglich gerechtfertigt war der Übergang in das schriftliche Verfahren auch nicht deshalb, weil der Hausarzt der Klägerin zu 2 unter dem 31.07.2017 bescheinigt hat, sie leide unter „häufigen Schwächezuständen mit Kollapszuständen“. Dies hätte allenfalls - wie eben ausgeführt - Anlass geben können, zu prüfen, ob die Klägerin zu 2 grundsätzlich nicht anhörungsfähig sei. Im Übrigen bemerkt die Kammer, dass die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck erweckt hat, an einer Anhörung, ggf. unter Begleitung ihrer Angehörigen, teilnehmen zu können.
61 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Umstände des Falles den Verdacht begründen könnten, dass die Kläger das behördliche Verfahren durch Vorlage unzutreffender ärztlicher Atteste verzögert haben, auch im Wissen, dass ihre Herkunft aus dem Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ihre Asylanträge als wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Jedoch ist eine wiederholte ernstliche und akute Erkrankung der Kläger zu 1 und 2 mit der Folge der Anhörungsunfähigkeit nicht völlig fernliegend. Auch muss das Erfordernis der genügenden Entschuldigung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG gleichmäßig gehandhabt werden, unabhängig davon, ob ein Asylantrag mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg bietet.
62 
Schließlich begründet der Verstoß gegen das Verfahrensrecht auf persönliche Anhörung aus § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG - wie oben ausgeführt - auch eine Rechtsverletzung der Kläger im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
64 
Eine Zulassung der Berufung ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorbehalten (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Beteiligten könnten nach Maßgabe von § 134 VwGO und § 78 Abs. 6 AsylG auch die nachträgliche Zulassung der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Apr. 2018 - A 4 K 6467/17 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134


(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30a Beschleunigte Verfahren


(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. (2)

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Apr. 2018 - A 4 K 6467/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Apr. 2018 - A 4 K 6467/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. März 2017 - 13a B 16.30951

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Oktober 2014 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. März 2017 - 7 K 76/17.TR

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Mai 2016 - A 4 K 1434/16

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2011 - A 9 K 716/11

bei uns veröffentlicht am 14.10.2011

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 23. Juli 2014 als Asylsuchender gemeldet. Am 29. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 forderte die Bevollmächtigte des Klägers die unverzügliche Bestimmung eines Anhörungstermins. Auf Nachfrage des Klägers teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mit, dass angesichts der derzeit bestehenden Prioritäten leider kein konkreter Termin genannt werden könne.

Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei bereits unstatthaft.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung möchte der Kläger die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuführen, ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig sei.

Die Beklagte äußerte sich nicht in der Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1.4.2014 -1 B 1.14 - AuAS 2014,110 und vom 10.3.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

Soweit die Beschwerde folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:

„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."

rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 - juris). In Asylrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist (BVerwG, B. v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - juris = DÖV 1982, 744). In seinem Beschluss vom 9. März 1982, (a. a. O.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:

„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (BVerwGE 49, 307), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (BVerwGE 61, 45) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -); weitere Ausnahmen vom Grundsatz der herbeizuführenden Spruchreife bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356) m. w. N.) oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 81.71 - (BVerwGE 41, 220) und vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - (BVerwGE 44, 278)). Schließlich ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren dort zu fordern, wo die Behörde vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus ihrem Bescheid Folgerungen herleiten möchte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (a. a. O.) m. w. N. und vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.)).

Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).

Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -).

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - (BVerfGE 52, 391), vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (BVerfGE 53, 30) und vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u. a. - (BVerfGE 56, 216)); derartige Bedeutung kommt aber der Anhörung des Asylbewerbers im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zu. Er kann nach dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehindert werden, seine Gründe persönlich vorzutragen. Weiter folgt aus dem oben Dargelegten, dass die Anhörung im Anerkennungsverfahren keine unangreifbare, der gerichtlichen Überprüfung entzogene Rechtsstellung verschafft. Schließlich gewährleistet der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgte aufenthaltsrechtliche Schutz, dass ein Asylbewerber sich vor Gericht Gehör verschaffen kann. Unter diesen Umständen kommt der Anhörung im V e r w a l t u n g s verfahren nicht die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Bedeutung für den wirksamen Schutz des Grundrechtes auf politisches Asyl zu. Ebensowenig führt die unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zu grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die im Grundgesetz verankerte Teilung der Gewalten besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - (BVerfGE 34, 52 (59)) m. w. N.), dass keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden darf; der Kernbereich der verschiedenen Gewalten ist unveränderbar. Der in diesem Umfang geschützte Aufgabenbereich der Gerichte wäre aber selbst dann nicht berührt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Vielzahl von Asylbewerbern von einer persönlichen Anhörung absehen sollte. Es gehört nämlich grundsätzlich zu den Aufgaben a u c h der Verwaltungsgerichte, den Rechtssuchenden zu hören; dies folgt aus dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der oben erläuterten vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Angaben des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren.“

An diesen Grundsätzen hat sich trotz der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung im Asyl- und Flüchtlingsrecht im Grundsatz nichts geändert. Nach wie vor handelt es sich bei den im AsylG vorgesehenen materiellen Ansprüchen um gebundene Entscheidungen, welche dem Bundesamt keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen wie in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind den Regelungen des AsylG fremd.

Wenn von einigen Verwaltungsgerichten (VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 49 f; VG München, U. v. 8.2.2016 - M 24 K 15.31419 - juris) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil dem Kläger eine Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren genommen würde, widerspricht dies der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen würden, so überzeugt dies nicht. Dieses Argument wäre nur dann beachtlich, wenn einem Antragsteller bei dem dort geregelten Verfahren ein Mehr an Verfahrensrechten als in einem gerichtlichen Verfahren eingeräumt wäre oder das Bundesamt seine Entscheidung als besonders sachkundige Behörde trifft. Beides ist nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass die Anhörung durch das Bundesamt in den verschiedenen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU; Art. 25 AsylG) eine besondere Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit erfahren hat. Dieser Umstand eröffnet jedoch nicht den zwingenden Schluss, in jedem Fall eine behördliche Entscheidung durch das Gericht zu erzwingen. Zunächst sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, durch entsprechende Auslegung der Vorschriften über die Gerichtsöffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG dem Vertraulichkeitsbedürfnis im Hinblick auf die Intimsphäre (Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers Rechnung zu tragen, denn im Asylprozess stehen sich lediglich Antragsteller und die Bundesrepublik als Hoheitsträger gegenüber, so dass keine gegenläufigen schutzbedürftigen Interessen Dritter dem entgegenstehen können. Weiter entspricht eine gerichtliche Verpflichtung des Bundesamtes, das Verfahren fortzuführen, letztlich nicht dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, der eine Entscheidung über seinen materiellen Anspruch erwartet. Eine bloße Verfahrensklage auf Handlungen einer Behörde ist der deutschen Rechtsordnung fremd und würde den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO widersprechen. Tatsächlich würde es sich hierbei nämlich nicht um eine klassische Bescheidungsklage, sondern um eine reine Verfahrensklage handeln. Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr verpflichtet, nach § 75 Satz 3 VwGO vorzugehen. Hierbei sind die exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und die begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 16.3.2016 - 1 B 19.16 - juris = AuAS 2016, 119). Sollten dabei die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht oder nicht mehr gegeben sein, so haben die Verwaltungsgerichte durch prozessleitende Verfügung oder im Beschlusswege das Bundesamt zur Durchführung unabdingbarer Verfahrensschritte wie die Antragstellung, die Identitätsfeststellung und den Informationsabgleich zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung anzuhalten. Schließlich sind die Verwaltungsgerichte, selbst wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsyG) keine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers stattgefunden hat, berechtigt und verpflichtet, die möglichen und notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar ist das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 wird in der Ziffer 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger vom 15. März 2016 auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach vorheriger persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1) erneut zu entscheiden, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die 1987 geborene Klägerin sowie ihre 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 5. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. März 2016 einen Asylantrag.

3

An diesem Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Klägerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Bei dieser Gelegenheit händigte das Bundesamt ihr auch einen Fragebogen aus, um bei einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz die Möglichkeit einzuräumen, „ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten zu können“. In diesem Fragebogen wurde unter diesem Punkt weiter ausgeführt, dass – bei entsprechender Antragsbeschränkung – die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung, die mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, entfalle, wobei hierdurch keine Nachteile entstünden, da die Rechtsfolgen einer Asylanerkennung und einer Flüchtlingsanerkennung gleich seien; die Dauer des Verfahrens und der Prüfung seien jedoch unterschiedlich.

4

Die Klägerin zu 1) beantwortete vor Ort unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers die Formularfragen schriftlich im Ankreuzverfahren. Unter anderem erklärte sie hierbei ihr Einverständnis mit einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz, den sie der Formulierung des Fragebogens zufolge ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren erhalten könne. Bei den weiteren Formularfragen, ob in Syrien wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung befürchtet und ob „deswegen“ die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beantragt werde, befindet sich jeweils ein Kreuz in dem Nein-Kästchen.

5

Ohne die Kläger zuvor persönlich anzuhören, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihnen mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte die Asylanträge im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einer persönlichen Anhörung nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG abgesehen wurde, da die Klägerin zu 1) in dem Fragebogen vom 15. März 2016 angegeben hätte, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen somit nicht vor.

6

Mit der am 3. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Zur Begründung führen sie zunächst aus, dass der Fragebogen vom 15. März 2016 nicht von der Klägerin zu 1) sondern eigenmächtig von dem Dolmetscher ausgefüllt worden sei, ohne auf die Ausführungen der Klägerin zu 1) einzugehen. Sie stammten aus ... bei ..., einem Gebiet, welches der Kontrolle des Regimes entzogen gewesen und daher besonders stark bekämpft worden sei. So seien insgesamt drei Bomben in ihr Haus eingeschlagen. Den Menschen aus diesem Gebiet werde ausnahmslos eine regimekritische Haltung unterstellt, so dass auch die Menschen aus diesem Ort besonders intensiv verfolgt worden seien. Ihr – der Klägerin zu 1) – sei nichts anderes übrig geblieben, als unterzutauchen und Checkpoints des Regimes zu vermeiden. Einer ihrer Brüder sei vor fünf Jahren an einem Checkpoint entführt worden und seitdem fehle jede Spur von ihm. Zudem sei sie als Frau, die mit zwei Kindern geflohen sei, besonders schützenswert. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam sei, diese als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansehe und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes sowie der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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(1.) Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig (a), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (b).

13

(a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zulässig. Der Verpflichtungsantrag enthält als rechtliches „Minus“ regelmäßig – und so auch hier – den vorliegend im Ergebnis nur erfolgreichen Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 – juris).

14

Die Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage ist gegenüber einer isolierten Anfechtungsklage vorliegend auch vorrangig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere zu Asylverfahren – ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 16). Die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird nur in eng umgrenzten Fällen angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, so dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylrecht beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 – juris Rn. 14 ff. und vom 5. September 2013 – 10 C. 1.13 – juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 14 für „Dublin-Fälle“).

15

In Anbetracht dessen, der hier vorliegenden Sachentscheidung und der eindeutigen gesetzgeberischen Gestaltung, eine isolierte Aufhebung nach § 113 Abs. 3 VwGO nur für Anfechtungsklagen zuzulassen, verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die vorliegende Verpflichtungssituation (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO auf Verpflichtungssituationen: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97; VwGO, Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 166; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 3. April 1998 – 8 K 20107/96.ME – juris Rn. 18. m.w.N. zur Rspr., die eine isolierte Anfechtungsklage als statthaft erachtet.

16

(b) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Mangels Spruchreife kann im Ergebnis nur die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erreicht werden.

17

(aa) Das Gericht ist zunächst aufgrund der kraft Gesetzes festgelegten erheblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren und der Besonderheiten des vorliegenden Falles daran gehindert, die Klage spruchreif zu machen, obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

18

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 1983 – 9 B 10044.82 – das Rechtsschutzinteresse für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage im Rahmen eines Asylverfahrens verneint und in dem Beschluss vom 9. März 1982 – 9 B 360.82 – auch im Falle einer unterbliebenen persönlichen Anhörung des Asylbewerbers die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen hat, kann dies bereits deswegen nicht mehr fortgelten, da diese Entscheidungen noch zu dem früheren Asylverfahrensrecht ergangen sind. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens hat sich jedoch gerade hinsichtlich der Anhörungspflicht bereits seit der Änderung des damaligen Asylverfahrensgesetzes durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erheblich verändert. Insbesondere waren bis zu den Rechtsänderungen im Jahr 1992 grundsätzlich zwei Anhörungen vorgesehen, nämlich durch die Ausländerbehörde (§ 8 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 – AsylVfG 1982 –) und durch das Bundesamt (§ 12 AsylVfG 1982), während der Asylbewerber seit den Änderungen im Jahre 1992 und auch nunmehr nur noch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, seine Asylgründe persönlich darzulegen, nämlich im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt (§§ 24 Abs. 1 S. 3, 25 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2016 – AsylG –). Der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedeutung der Anhörung entspricht es, dass das Bundesamt – wovon das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeht – vormals bereits dann von einer Anhörung absehen konnte, wenn es den Sachverhalt als geklärt ansah (§ 12 Abs. 4 AsylVfG 1982), während es nunmehr nach § 24 Abs. 1 S. 4 bis S. 6 AsylG nur noch dann von vornherein auf die persönliche Anhörung verzichten darf, wenn es den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennen will, er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stattgeben will oder ein Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt wird (vgl. hierzu insgesamt: VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 K 5334/94.A – juris bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage).

19

In Anbetracht dessen wird in weiten Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile auch im Falle einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt keine Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ angenommen (vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 25 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – juris).

20

Im Falle eines „Durchentscheidens“ würden dem Asylbewerber die nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – eingeräumten Rechte genommen. So kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren, wonach eine solche ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen stattfindet und auf entsprechendes Ersuchen des Asylantragstellers – soweit möglich – vorzusehen ist, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden (vgl. insoweit auch für die nicht bestehende Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ bei Untätigkeitsklagen: VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 45 ff.). Auch § 25 Abs. 6 S. 1 AsylG legt ausdrücklich fest, dass die Anhörung nicht öffentlich ist.

21

Es kommt außerdem hinzu, dass die Möglichkeiten der Betroffenen, das Asylverfahren durchzusetzen, geschmälert werden, wenn dieser – zu Unrecht – vom Bundesamt nicht persönlich angehört wurde. Die besondere Bedeutung dieses Verfahrens vor dem Bundesamt als Tatsacheninstanz, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist, wird auch von dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. So stellt das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist, heraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 16 im Falle einer fehlenden Sachentscheidung durch das Bundesamt).

22

Das Bundesamt konnte im vorliegenden Fall in Anbetracht der gewählten Vorgehensweise – den beschränkten Platzkapazitäten auf dem ausgehändigten Fragebogen in Verbindung mit der unter Ziffer 3 des Fragebogens verwendeten irreführenden Formulierung – im Ergebnis nur der Form nach eine Sachentscheidung treffen, ohne jedoch die eigentlichen Verfolgungsgründe tatsächlich überhaupt umfassend zur Kenntnis nehmen zu können.

23

Der durch die gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebrachte maßgebliche Stellenwert der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren sowie die zwingende Abhängigkeit der nachfolgenden Entscheidung des Bundesamtes von einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung führen vorliegend daher dazu, dass eine Verurteilung der Verwaltung zur Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes nicht möglich ist, obwohl es sich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung handelt (vgl. zur Statthaftigkeit der Bescheidungsklage in diesen Fällen: VwGO, Kopp/Schenke, § 113 Rn. 197 ff.).

24

Auch aus der bereits zu Beginn zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – kann nicht geschlussfolgert werden, dass bei – fehlerhaft – unterbliebener Anhörung ausschließlich und ohne jegliche Ausnahme bei vorliegender Sachentscheidung des Bundesamtes die Spruchreife herzustellen ist. Vielmehr kann den Gründen dieses im Zusammenhang mit einer beantragten Berufungszulassung ergangenen Beschlusses entnommen werden, dass gegebenenfalls bei einer anderen als dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden Sachlage bzw. umfassenderem Vortrag des dortigen Klägers unter Umständen auch eine abweichende Beurteilung in Frage kommen kann.

25

So hat im Ergebnis auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – anerkannt, dass im Einzelfall eine Ausnahme von der ansonsten grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Durchentscheiden beim Vorliegen einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, die mit der personellen und sachlichen Ausstattung des Bundesamtes besser zu bewältigen sind und die bei sorgfältiger Durchführung dort auch ohne Verzögerung eine endgültige Klärung des Falles erwarten lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – juris Rn. 9).

26

(bb) Die Kläger haben jedoch einen Anspruch darauf, dass über ihre Asylanträge erneut nach persönlicher Anhörung entschieden wird. Die entgegen diesem Rechtanspruch von der Beklagen in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 vorgenommene Antragsablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Antragsablehnung unter Verstoß gegen die persönliche Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG verletzt den Anspruch der Kläger auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens.

27

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG hat das Bundesamt den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG den Ausländer persönlich anzuhören. In bestimmten Fällen ist eine persönliche Anhörung nach dem AsylG nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 S. 4 und S. 5, 25 Abs. 5 AsylG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere konnte nicht nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG – wie von der Beklagten angenommen – von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Die Klägerin zu 1) hat zwar in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen formularmäßig bekundet, dass sie ein „beschleunigtes Verfahren“ wünschte; damit hat sie – wie von der Beklagten erstrebt – ihren Asylantrag nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt. Auch in diesem Fall ist eine Anhörung jedoch nur entbehrlich, wenn das Bundesamt einem solchermaßen beschränkten Asylantrag stattgeben will (§ 24 Abs. 1 S. 5 AsylG). Hier hat das Bundesamt jedoch nur subsidiären Schutz gewährt und den weitergehenden Antrag in Ziffer 2 des Bescheidtenors abgelehnt. Dies steht zudem auch explizit nicht mit dem Inhalt der der Klägerin zu 1) nach § 13 Abs. 2 S. 3 AsylG zuvor erteilten Belehrung in Übereinstimmung. Unter Ziffer 3 des am 15. März 2016 ausgefüllten Fragebogens hieß es dazu einleitend, die Beschränkung des Asylantrags bedeute, „dass (die Kläger) ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten könnten“. Dadurch entstünden ihnen auch keine Nachteile, denn die Rechtsfolgen einer Asyl- und einer Flüchtlingsanerkennung seien gleich; die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung nehme nur mehr Zeit in Anspruch. Die Kläger haben vor diesem Hintergrund mit ihrer Beschränkung in keiner Weise erklärt, dass sie auch mit der bloßen Gewährung subsidiären Schutzes ohne persönliche Anhörung einverstanden wären (vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1495/16 – juris Rn. 17).

28

Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG geheilt oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein könnte.

29

Eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere kann eine Nachholung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht in den regelmäßig allgemein gehaltenen Klageabweisungsanträgen des Bundesamtes gesehen werden. Unabhängig von einer insoweit nicht vorliegenden konkreten Stellungnahme kann eine zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung bereits dem Grunde nach nicht ohne weiteres in einem rein schriftlichen Verfahren nachgeholt werden.

30

Eine fehlende persönliche Anhörung kann auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein. § 46 VwVfG ist vorliegend schon grundsätzlich nicht anwendbar, da die asylrechtlichen Verfahrensrechte dem Betroffenen jedenfalls im Lichte des geltenden Unionsrechts eine vom materiellen Recht unabhängige, eigene und selbständig durchsetzbare Verfahrensposition gewährleisten, deren Verletzung ungeachtet einer möglichen Ergebniskausalität zu einem Aufhebungsanspruch führt (vgl. VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 62 ff.). In Anbetracht der maßgeblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung im Asylverfahren spricht zunächst schon einiges dafür, dass diese im nationalen Recht als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet und damit ein Rückgriff auf das subsidiär geltende Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulässig ist. Jedenfalls ist die Anwendung des § 46 VwVfG bezüglich der Anhörung nach dem AsylG mit den bereichsspezifischen Vorgaben des Sekundärrechts – hier in Gestalt der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32EU) – unvereinbar, denn in Art. 14 ff. dieser Richtlinie sind explizite Vorgaben für die Durchführung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vorgesehen, die mit einer Anwendung des § 46 VwVfG umgangen würden. Schließlich verstieße eine entsprechende Anwendung von § 46 VwVfG auch bereits gegen Art. 41 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta. So hat der EuGH mit Blick auf den hohen Stellenwert des Anhörungsrechts in einer Entscheidung zu dem irischen Flüchtlingsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung von einer Berücksichtigung der Ergebniskausalität abgesehen (vgl. hierzu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 22. November 2012 – C 277/11 –: VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 75 ff.).

31

Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; damit einher geht die deklaratorische Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig getroffenen Ablehnungsentscheidung.

32

Der weitergehende Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann dagegen wegen des zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens keinen Erfolg haben.

33

(2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

34

(3.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers ist gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 06.05.2016 zusammen mit der Stellung des vorliegenden Eilantrags erhobenen Klage - A 4 K 1433/16 - des Antragstellers gegen den ihm am 04.05.2016 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28.04..2016. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und schließlich wurde dem Antragsteller - im Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise - die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Dieser Antrag ist nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die im angegriffenen Bescheid des Bundesamts unter den Nummern 6 und 7 getroffenen Entscheidungen über die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten, weil diese Entscheidungen im vorliegenden Verfahren, in dem es dem Antragsteller erkennbar allein um die Verhinderung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht geht, von dem Antragsteller nicht ausdrücklich angegriffen worden sind.
Hat das Bundesamt - wie hier - festgestellt, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet ist, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 680; vgl. auch Huber, NVwZ 1997, 1080), oder wenn der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG nicht völlig aussichtslos ist und sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirken könnte (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG).
Solche ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel liegen hier vor. Denn der Antragsteller wurde nach Lage der vorliegenden Akten vom Bundesamt vor der Entscheidung über den Asylantrag nicht, wie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschrieben, persönlich angehört. Dies ist nach den Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid offenkundig deshalb unterblieben, weil es den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag angesehen hat und deshalb meinte, (gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG) von einer Anhörung absehen zu dürfen. In dem betreffenden Bescheid des Bundesamts ist ausgeführt, dass der frühere Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamts vom 09.08.2010, der sich nicht in den vom Bundesamt vorgelegten Akten befindet und den das Gericht deshalb nicht kennt, als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien angeordnet worden sei. Wenn das zutrifft, dann steht bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass es sich bei dem aktuellen Asylantrag des Antragstellers um einen Asylfolgeantrag handelt. Denn dies setzte voraus, dass ein früherer Asylantrag entweder zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde (siehe § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es spricht Vieles dafür, dass die Ablehnung des ersten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig mit Bescheid vom 09.08.2010 auf § 27a AsylG (damals noch AsylVfG) und die Abschiebungsanordnung nach Belgien auf § 34a Abs. 1 AsylG beruhte und dass für diese Entscheidung allein die Einreise des Antragstellers aus Belgien, einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG, maßgeblich war. In diesem Fall hatte der Antragsteller im vorausgegangenen Asylverfahren voraussichtlich gar keine Gelegenheit, die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat, der Republik Kosovo, in einer persönlichen Anhörung und in dem gebotenen Umfang darzulegen; zumindest dürften solche Gründe vom Bundesamt im damaligen Asylverfahren nicht abschließend gewürdigt worden sein und waren diese Gründe nicht maßgeblich für die damalige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Es spricht deshalb Vieles dafür, dass die damalige Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers - entgegen dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nach dem auch die Ablehnung eines früheren Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylG ausreicht, um einen weiteren Asylantrag als Folgeantrag anzusehen - nach Sinn und Zweck der Norm nicht als „unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags“ im Sinn von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG angesehen werden kann. Zumindest aber, das heißt selbst im Fall der Bejahung der Frage, ob der aktuelle Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag anzusehen wäre, spricht Überwiegendes dafür, dass das dem Bundesamt in diesem Fall nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG eingeräumte (Anhörungs-)Ermessen hier im Sinne einer Verpflichtung zu einer Anhörung reduziert ist, weil der Antragsteller, wie gesagt, bisher voraussichtlich noch nie persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden ist.
Ob das Bundesamt berechtigt gewesen sein könnte, gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG von einer Anhörung des Antragstellers abzusehen, ist ebenfalls unklar. Denn das setzte voraus, dass es sich bei dem aktuellen Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag handelt, der wiederum nach § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat zur Voraussetzung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach der dem Gericht bekannten Sachlage jedoch völlig ungewiss. Allein der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach Belgien bietet keine ausreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass dort ein Asylverfahren auch tatsächlich durchgeführt und erfolglos abgeschlossen wurde.
Die Befugnis, auf eine Anhörung des Antragstellers zu verzichten, dürfte sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG ergeben. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) eingereist ist. Zwar hat der Antragsteller auf einem Formblatt schriftlich angegeben, auf dem Landweg und damit notwendigerweise aus einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein. Doch spricht bereits Vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AsylG teleologisch einzugrenzen ist auf den Fall, in dem allein eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat und nicht, wie hier, in den Herkunftsstaat beabsichtigt ist (vgl. hierzu u. a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Nov. 2015, Bd. 3, B 2, § 24 RdNr. 50; siehe auch Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: Mai 2015, Bd. 2, II, § 24 RdNr. 6). Auch dürfte ein Absehen von der persönlichen Anhörung nach dieser Vorschrift nicht mit Unionsrecht, insbesondere der EU-Verfahrensrichtlinie, in Einklang stehen (vgl. hierzu u. a. - ausführlich - VG Aachen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 K 2119/14A.-, juris, m.w.N.). Darüber hinaus und vor allem ist dem Gericht aber die generelle Praxis des Bundesamts bekannt, nach der auch bei Asylbewerbern, die angegeben haben, sie seien aus einem sicheren Drittstaat eingereist, zumindest dann „auf breiter Front“ persönliche Anhörungen (auch) zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat durchgeführt werden, wenn deren Abschiebung in den Herkunftsstaat und nicht lediglich in einen sicheren Drittstaat in Frage kommt. Wenn das Bundesamt von dieser Praxis (bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG) im vorliegenden Fall abgewichen ist, dann nach der Begründung im hier angegriffenen Bescheid offenkundig deshalb, weil es den Antragsteller - wie oben dargelegt wohl zu Unrecht - als Folgeantragsteller angesehen hat. In diesem Fall dürfte das Absehen von einer persönlichen Anhörung zumindest auf einem Ermessensfehler beruhen.
Hiernach dürfte der angegriffene Bescheid auf einem Formfehler beruhen. Das dürfte im Hauptsacheverfahren zu einer (isolierten) Aufhebung führen. Zwar ist im gerichtlichen Asylverfahren, weil dort regelmäßig die Situation einer Verpflichtungsklage gegeben ist, das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie im Regelfall verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen und über den streitigen materiellen Asylanspruch ohne Zurückverweisung an das Bundesamt nach Anhörung des Klägers im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung durchzuentscheiden. Das gilt aber nicht, wenn wie im vorliegenden Fall ein klarer Anhörungsmangel bereits während des (asylrechtlichen) Verwaltungsverfahrens vorliegt. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den auf diesem Mangel beruhenden Bescheid des Bundesamt gerichtlich schlicht aufzuheben. Denn andernfalls würde dem betreffenden Ausländer nicht nur eine zweite Tatsacheninstanz genommen, sondern auch der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beachtet, der verlangt, dass das Gericht nicht seine eigene Entscheidung gleich von vornherein an die Stelle der dazu zunächst berufenen Verwaltungsbehörde setzt, sondern dass es lediglich deren vorherige Entscheidung aufgrund einer eigenen Anhörung überprüft (so u. a. VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 - und Beschluss vom 19.04.2016 - A 6 K 947/16 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Aachen, Urteil vom 09.07.1996 - 4 K 5334/94.A -, juris). Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet das erst recht, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG und 80 Abs. 5 VwGO, der zeitnah und im schriftlichen Verfahren zu ergehen hat, wegen der voraussichtlich rechtswidrigerweise unterbliebenen Anhörung keine vollständige Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des materiellen Asylgesuchs des Antragstellers vorliegt, so dass für eine Bejahung des Offensichtlichkeitsbefunds keine Grundlage besteht und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller aus der Republik Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG, stammt, und der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat bereits kraft Gesetzes (gemäß § 29a Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn nicht die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ausnahmsweise die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Denn dieser Umstand macht die persönliche Anhörung nicht entbehrlich und der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem Antragsteller ohne diese Anhörung die Möglichkeit abgeschnitten wird, eine Ausnahme von dem in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Regelfall der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags darzulegen.
10 
Auf die weiteren im Raum stehenden Fragen, u. a. ob bei dem Antragsteller im Hinblick auf die Nachsorge nach der Operation eines Blasenkarzinoms gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sich in den Akten des Bundesamts (mehrere) Schreiben des Antragstellers befinden, die er in seiner Heimatsprache verfasst sind und die nicht übersetzt wurden und deren Inhalt deshalb voraussichtlich auch nicht vom Bundesamt gewürdigt wurden, kommt es hiernach nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in asylrechtlichen Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,  ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet; denn an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen ernstlichen Zweifel (Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Anknüpfungspunkt der Prüfung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166). Voraussetzung für einen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ist insoweit, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes bestehen (vgl. Hailbronner, AuslR B 2, § 30 AsylVfG, Rd.-Nrn. 4, 90; § 36 AsylVfG, Rd.-Nrn. 80 ff). Dabei hat sich die gerichtliche Überprüfung der durch das Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung im Eilverfahren daran zu orientieren, ob nach dem im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Beurteilung des Asylbegehrens festgestellten Sachverhalt an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993, NVwZ 1994, 160; vgl. auch GK-AsylVfG § 30 Rd.-Nrn. 15 ff m.w.N.), oder ob eine der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, unter denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Die ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt stützt die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Annahme einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers stützt das Bundesamt auf dessen unentschuldigtes Nichterscheinen zu dem auf den 19.01.2011 angesetzten Termin zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt eine Erklärung des Antragstellers zu den Gründen seines Fernbleibens allerdings vor, und es erscheint zweifelhaft, ob auf der Grundlage seines Vorbringens die Annahme einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten gerechtfertigt erscheint. Der zunächst in der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe untergebrachte Antragsteller macht geltend, nach seiner durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2010 erfolgten Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft in Mannheim sei er davon ausgegangen, der durch Terminbenachrichtigung vom 15.12.2010 auf den 19.01.2011 in Karlsruhe angesetzte Anhörungstermin sei gegenstandslos geworden und er werde von einer Mannheimer Außenstelle des Bundesamts einen neuen Termin mitgeteilt bekommen. In dieser Annahme habe er sich dadurch bestärkt gesehen, dass die Mannheimer Gemeinschaftsunterkunft ihm ebenfalls einen Termin am Vormittag des 19.01.2011 (zur Auszahlung des Taschengelds) gesetzt habe. Diese Einlassung, gegen deren Glaubhaftigkeit Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, rechtfertigt zwar nicht den Schluss, der Antragsteller habe sein Fernbleiben beim Anhörungstermin nicht zu vertreten, lässt aber die Annahme einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylVfG als zweifelhaft erscheinen. Auch ein vom Ausländer zu vertretendes Ausbleiben zum Termin zur persönlichen Anhörung ist - für sich genommen - noch nicht als gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen, wonach er nebst weiteren erforderlichen Angaben selbst die Tatsachen vortragen muss, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalls muss vielmehr eine besonders schwerwiegende Verletzung der in Rede stehenden Mitwirkungspflichten deutlich werden, die ohne Weiteres die offensichtliche inhaltliche Unbegründetheit des Asylbegehrens indiziert (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 30 Rd.-Nr. 171; im gleichen Sinne auch Hailbronner, AsylVfG, § 30 Rd.-Nr. 68). Ein solch schwerwiegender Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylVfG dürfte hier nicht gegeben sein; denn das wohl nicht grob fahrlässige Ausbleiben des Antragstellers beim Termin zur persönlichen Anhörung lässt mangels weiterer Tatsachen, die dieser Pflichtverletzung erhebliches Gewicht verleihen könnten, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den Schluss zu, er hintertreibe die vom Gesetz gewollten Ziele eines richtigen Entscheidungsergebnisses und der zügigen Durchführung des Asylverfahrens (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Dass er beabsichtigt, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, lässt jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens schließen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vielmehr deutlich gemacht, dass er zu einer Darlegung der seinem Asylantrag zugrundeliegenden Tatsachen jederzeit bereit ist.
Abgesehen von den Zweifeln am Vorliegen einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten erscheint es in verfahrensrechtlicher Hinsicht zweifelhaft, ob das Bundesamt auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG sogleich nach Aktenlage entscheiden durfte, ohne zumindest dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, so knüpft das Gesetz hieran unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob es sich um einen Ausländer handelt, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder nicht (Hailbronner, a.a.O., § 25 Rd.-Nr. 32). Aus dem Regelungszusammenhang des § 25 Abs. 4 AsylVfG wird deutlich, dass der Gesetzgeber - unter der Prämisse der Anwesenheit des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung - ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren während der längstens dreimonatigen Pflicht des Ausländers zur Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ermöglicht. Dies kommt in der Verzichtbarkeit der förmlichen Ladung zur Anhörung, aber auch in der Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage bereits nach unentschuldigtem Nichterscheinen des Ausländers zur Anhörung zum Ausdruck. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller zwar noch zur Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, als ihm - am 15.12.2010 - der Termin zur persönlichen Anhörung am 19.01.2011 bekanntgegeben wurde. Bereits vor dem für die Anhörung anberaumtem Tag, nämlich ab dem 22.12.2010, war er aber einer Gemeinschaftunterkunft in Mannheim zugeteilt worden (in der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2010 fälschlicherweise als Aufnahmeeinrichtung bezeichnet). Nach der Verlegung durfte das Bundesamt wohl nicht mehr auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG nach Aktenlage entscheiden, sondern dürfte nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gehalten gewesen sein, dem Antragsteller zunächst Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
Hat das Bundesamt nach alledem voraussichtlich zu Unrecht sogleich nach Aktenlage entschieden, dürfte im Hauptsacheverfahren das vom Antragsteller verfolgte - isolierte - Anfechtungsbegehren statthaft sein, um den Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung des Asylbegehrens durch das hierfür primär zuständige Bundesamt zu eröffnen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10 -, InfAuslR 2011, 44). Eine persönliche Anhörung des Antragstellers dürfte zumindest zweckmäßig sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Oktober 2014 zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... August 1994 in A., einem Stadtteil von H., geborene Klägerin ist tadschikische Volkszugehörige und afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 30. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag führte sie aus, dass sie bis zum Jahr 2011 im Iran gelebt habe, anschließend drei Jahre in Afghanistan und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen sei. Ausweislich eines undatierten Aktenvermerks stellte das Bundesamt später fest, dass mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Weitere Einträge enthält die Bundesamtsakte nicht.

Am 11. August 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihre Anträge zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde die Klage abgewiesen. Sie sei nicht statthaft, weil das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sache auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden habe, wenn die persönliche Anhörung im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Bei den im Asylgesetz geregelten materiellen Ansprüchen handle es sich um gebundene Entscheidungen, die keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffneten. Der Verzicht auf eine Herstellung der Spruchreife rechtfertige sich deshalb nicht aus der Eigenart einer der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens bzw. zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 AsylG27a AsylVfG a.F.). Dort sei die Anfechtungsklage statthaft, weil in den Bescheiden eine selbstständige Beschwer liege.

Auf Antrag der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. 13a ZB 16.30411). Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, § 75 i.V.m. § 44a VwGO setze nicht regelhaft einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung voraus. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie sei eine auf eine bloße Verwaltungsentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage möglich, da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F. - VerfRL a.F.) den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf deren gerichtliche Überprüfung einräume. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten werde nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist eine Benachrichtigung vorgesehen sei, modifiziert und auch nicht durch Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F. - VerfRL n.F.) verlängert. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Klageerhebung selbst die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags liege nicht vor. Die Verweigerung der Entscheidung verletze sie in ihrem Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VerfRL a.F. i.V.m. Art. 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union i.V.m. Art. 16a GG auf Entscheidung in angemessener Frist. Ein zureichender Grund liege nicht in der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts. Das könne höchstens bei einer kurzfristigen besonderen Belastung der Fall sein, nicht aber bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden. In diesem Fall sei es Aufgabe des zuständigen Ministeriums, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. In der Konsequenz würde die Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass das Bundesamt entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung den Verwaltungsgerichten die Durchführung der Asylverfahren in die Hand geben könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335) aus, für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Verwaltungsgerichte seien grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage spruchreif zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, jedoch ist das nicht der Fall. Sie war gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig und auch das Rechtsschutzbedürfnis war gegeben.

Nach § 75 VwGO konnte die Klage schon vor der Entscheidung über den Asylantrag erhoben werden, weil das Bundesamt über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt nicht vor. Auch ist die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Asylantrag erhoben worden. Dieser datiert vom 22. Oktober 2014, Klage hat die Klägerin fast zwei Jahre später, am 11. August 2016, erhoben. Damit war die Dreimonatsfrist schon lange verstrichen. Einer Entscheidung bedarf deshalb auch nicht die weitere Frage, wie sich diese Dreimonatsfrist zur Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 23 Abs. 2 VerfRL a.F. verhält, die dem Asylbewerber nach Ablauf von sechs Monaten ein Informationsrecht einräumen oder zu Art. 31 Abs. 3 VerfRL n.F., wonach das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden muss. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich hieraus zugleich ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist gibt, innerhalb derer das Bundesamt zu entscheiden hat, weil auch der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen war.

Ferner gibt es keinen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt, die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Es ist deshalb auch nicht geboten, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ob ein zureichender Grund anzunehmen ist, bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 75 Rn. 12). Wichtig ist für die Beurteilung, ob die Behörde eine ihr erkennbare Dringlichkeit auf Seiten des Klägers angemessen in den Blick genommen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Bearbeitung weniger dringlicher Angelegenheiten zurückgestellt hat, wobei nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass dort auch die Drei-Monatsfrist gilt. Generell lässt sich das nicht beantworten, sondern es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 7 B 151.93 - Buchholz 112 § 37 VermG Nr. 2). Zwar war das Bundesamt aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 bekanntlich einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt, jedoch stellt das vorliegend keinen zureichenden Grund in diesem Sinn dar, über den Asylantrag nicht zu entscheiden. Zum einen hat die Klägerin ihren Asylantrag bereits im Oktober 2014 gestellt. Zum anderen rechtfertigt die Arbeitsbelastung eine längere Zeitdauer nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Den in § 75 VwGO auch bei gebundenen Entscheidungen - wie hier - vorausgesetzten Antrag hat sie gestellt. Ob es sich insoweit um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung oder nur eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Da vorliegend zwischen dem Asylantrag und der Klageerhebung fast zwei Jahre liegen, ist dem Gesetzeszweck, dass der Behörde vor Klageerhebung ausreichend Zeit für eine Bearbeitung zur Verfügung gestanden haben muss, zweifellos Rechnung getragen. Eine (zusätzliche) Mahnung vor Klageerhebung ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5 m.w.N; Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 5).

Dass die Beklagte, wie sie einwendet, bereits kraft Gesetzes zur Entscheidung verpflichtet ist, nimmt der Klägerin ebenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie das Bundesamt zur Entscheidung über den Asylantrag verpflichtet ist, obliegt dem Gericht die Entscheidung über die Klage. Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr dahin, dass nicht das Gericht unmittelbar in der Sache über ihren Anspruch entscheidet, sondern vorrangig das Bundesamt. Nachdem dieses jedenfalls fast zwei Jahre ab Asylantragstellung untätig war, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden.

Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deswegen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Bundesamts begehren müsste, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zuzuerkennen. Sie kann sich vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässigerweise darauf beschränken, das Bundesamt zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist hier nicht gehalten, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar hierüber zu entscheiden.

Ausweislich der vorgelegten Akte hat sich das Bundesamt vorliegend nämlich mit der Sache noch gar nicht befasst und auch keine Entscheidung über das Asylbegehren getroffen. Über die Feststellung in einem undatierten Aktenvermerk hinaus, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei, hat nichts weiter stattgefunden. Auch eine Anhörung ist nicht erfolgt, sondern nur das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Würde man bei diesem Verfahrensstand mit der Beklagten eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ annehmen, würde dieses entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts selbst über den Asylantrag entscheiden, statt dessen Entscheidung zu kontrollieren. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einige Einzelfälle handelt, sondern in Anbetracht des Flüchtlingszustroms eher von einer großen Menge an unbearbeiteten Asylanträgen auszugehen ist. Das würde umso mehr zu einer mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbaren Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Judikative führen (so auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357 [364]).

Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, B.v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, 744) grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. In der Entscheidung vom 9. März 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar noch die Auffassung vertreten, das asylrechtliche Verfahren sei keinem dieser anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen, weil das Bundesamt weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht entscheide, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt seien. Ebenso wenig bedürfe es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Angesichts der europarechtlichen Entwicklungen im Asylrecht ist diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich überholt und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr so vertreten (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Da aber in den Asylverfahrensrichtlinien alter (im AsylG bereits umgesetzt) und neuer Fassung (die nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist als Nachfolgeregelung der mit Wirkung vom 20.7.2015 außer Kraft getretenen VerfRL a.F. maßgeblich ist) dem behördlichen Asylverfahren und insbesondere der persönlichen Anhörung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter eine wesentlich größere Bedeutung zugemessen wird, ist eine differenzierte Betrachtung geboten.

Die Verfahrensrichtlinien enthalten spezielle Verfahrensgarantien. In den Erwägungsgründen (Nr. 10 VerfRL a.F., Nr. 16 VerfRL n.F.) wird explizit darauf hingewiesen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren (Art. 6 VerfRL a.F. und n.F.) und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 13 VerfRL a.F., Nr. 25 VerfRL n.F.). Nach Art. 8 Abs. 2 VerfRL a.F. bzw. Art. 10 Abs. 3 VerfRL n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 9 VerfRL a.F., Art. 11 VerfRL n.F.). Vor allem aber wird dem Asylbewerber gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 VerfRL a.F., Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 VerfRL n.F. (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dort findet nämlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die nötige Vertraulichkeit nicht hergestellt werden kann. Außerdem beansprucht eine den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen Zeitrahmen, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.

Zudem unterscheiden die Asylverfahrensrichtlinien inhaltlich zwischen verschiedenen Arten von Anträgen - unzulässige und unbegründete Asylanträge sowie Folgeanträge und Grenzverfahren - mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen, über die das Bundesamt zu entscheiden hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Damit ergibt sich aus dem Asylgesetz deutlich eine Stufenfolge im Prüfungsverfahren mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen - Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG und materielle Sachprüfung hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Stufenfolge kann bei der Verfahrensgestaltung nicht außer Betracht bleiben. Wenn dem Bundesamt kraft Gesetzes bestimmte Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden, muss diesem in der Konsequenz auch vorrangig die Entscheidung überlassen bleiben. Umgekehrt ist es dem Verwaltungsgericht wegen der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt verwehrt, entgegen der gesetzlichen Vorgaben an die Stelle der primär zuständigen Behörde zu treten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229) bereits im Jahr 1995 ausgeführt, die besondere Struktur des Asylverfahrens stehe (zumindest) in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. Für die Entscheidung über Asylanträge sei allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG a.F.); das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Zudem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wie etwa bei offensichtlich unbegründeten Asylbegehren. Darüber hinaus ginge dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sei wie die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) vorgesehen sei. Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen könne, trete gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.

Ferner knüpft das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung an die mittlerweile durch die Asylverfahrensrichtlinien vorgegebene klare Gliederung bei der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Im Hinblick auf die jeweils eigenständige Zulässigkeits- und materielle Sachprüfung sei es naheliegend, den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Dafür spreche auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung das Asylverfahren fortzuführen habe. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sei auf andere Konstellationen übertragbar und lasse darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen sei. Auch wenn Grundlage dieser Entscheidung ein Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG war, macht das Bundesverwaltungsgericht dennoch deutlich, dass die Notwendigkeit besteht, die bisherige Rechtsprechung generell an die europarechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, die das deutsche Asylrecht zwischenzeitlich überlagert haben. Für die hier vorliegende Situation kann in der Folge nichts anderes gelten. Würde hier eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen, würde entgegen der dargelegten europarechtlichen Vorgaben in den Asylverfahrensrichtlinien alter und neuer Fassung nicht das Bundesamt, sondern das Verwaltungsgericht über die verschiedenen Prüfungsstufen entscheiden. Das wiederum hätte zur Folge, dass die dem Bundesamt eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten entfielen und der Klägerin gleichzeitig eine Instanz genommen würde, die in den Asylverfahrensrichtlinien mit besonderen Garantien ausgestattet ist.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht allerdings - worauf sich die Beklagte bezieht - entschieden hat, dass die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch bei weiteren Asylverfahren nach § 71 AsylVfG (a.F.) gilt, in denen unter Durchbrechung der Bestandskraft des früheren Asylantrags im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen einerseits und den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft bzw. den nachrangigen Ansprüchen andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden könne, könne auch vom Gericht nicht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Diese Rechtsprechung gebietet aber vorliegend keine andere Beurteilung. Zum einen unterscheidet sich die dort zugrundeliegende Fallkonstellation wesentlich von der hier gegebenen. Bei einem Folgeantrag war das Bundesamt im Erstverfahren bereits inhaltlich mit dem Asylbegehren befasst und hat beim Zweitantrag lediglich vorab zu prüfen, ob (im Vergleich zur damaligen Situation) ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Schon nach den gesetzlichen Voraussetzungen wird damit an die vormalige materielle Lage angeknüpft, über die das Bundesamt bereits entschieden hat. Daran fehlt es hier. In materieller Hinsicht hat sich das Bundesamt mit dem Asylantrag vorliegend noch überhaupt nicht befasst. Zum anderen geht das Bundesverwaltungsgericht inzwischen nicht mehr davon aus, dass generell eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht und dementsprechend nur eine auf das endgültig verfolgte Ziel der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage allein zulässig wäre. Soweit dies in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag (BVerwG, U.v. 10.2.1998 a.a.O.) angenommen worden sei, hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Dies führt letztendlich auch dazu, dass die Entscheidung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335), die die die Beklagte heranzieht, überholt ist, weil sich jener maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (a.a.O.) gestützt hat.

Dass die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele zu keiner abweichenden Beurteilung führen, hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2016 a.a.O.) ebenfalls klargestellt. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und den unionsrechtlichen Vorgaben sei es nicht gerechtfertigt, den Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stünden dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 13.1.2017 - 4 A 3051/15.A - juris) einen Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ abgelehnt hat, lassen sich für vorliegenden Fall keine Erkenntnisse gewinnen. Zum einen erfolgte die Ablehnung, weil die dortige Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen nicht genügte. Zum anderen unterscheidet sich der Sachverhalt von vorliegendem dadurch, dass eine Sachentscheidung ergangen ist und lediglich eine Anhörung des Klägers nicht stattgefunden hat. Die gegenteilige Auffassung des 20. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris) stützt sich - wie dargelegt - auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), an der jenes in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 nicht mehr festhält.

Der ausdrücklichen Festsetzung einer Frist für die Entscheidung bedarf es nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist sie kraft Gesetzes zur Entscheidung über den Asylantrag in angemessener Frist verpflichtet (§ 5, § 24 AsylG). Dabei orientiert sich die „Angemessenheit“ der Frist an der in § 24 Abs. 4 AsylG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob das Verwaltungsgericht bei sog. Untätigkeitsklagen in Asylrechtsstreitigkeiten die Sache selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat oder vorrangig eine Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung geboten ist.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Oktober 2014 zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... August 1994 in A., einem Stadtteil von H., geborene Klägerin ist tadschikische Volkszugehörige und afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 30. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag führte sie aus, dass sie bis zum Jahr 2011 im Iran gelebt habe, anschließend drei Jahre in Afghanistan und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen sei. Ausweislich eines undatierten Aktenvermerks stellte das Bundesamt später fest, dass mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Weitere Einträge enthält die Bundesamtsakte nicht.

Am 11. August 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihre Anträge zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde die Klage abgewiesen. Sie sei nicht statthaft, weil das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sache auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden habe, wenn die persönliche Anhörung im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Bei den im Asylgesetz geregelten materiellen Ansprüchen handle es sich um gebundene Entscheidungen, die keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffneten. Der Verzicht auf eine Herstellung der Spruchreife rechtfertige sich deshalb nicht aus der Eigenart einer der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens bzw. zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 AsylG27a AsylVfG a.F.). Dort sei die Anfechtungsklage statthaft, weil in den Bescheiden eine selbstständige Beschwer liege.

Auf Antrag der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. 13a ZB 16.30411). Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, § 75 i.V.m. § 44a VwGO setze nicht regelhaft einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung voraus. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie sei eine auf eine bloße Verwaltungsentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage möglich, da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F. - VerfRL a.F.) den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf deren gerichtliche Überprüfung einräume. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten werde nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist eine Benachrichtigung vorgesehen sei, modifiziert und auch nicht durch Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F. - VerfRL n.F.) verlängert. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Klageerhebung selbst die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags liege nicht vor. Die Verweigerung der Entscheidung verletze sie in ihrem Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VerfRL a.F. i.V.m. Art. 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union i.V.m. Art. 16a GG auf Entscheidung in angemessener Frist. Ein zureichender Grund liege nicht in der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts. Das könne höchstens bei einer kurzfristigen besonderen Belastung der Fall sein, nicht aber bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden. In diesem Fall sei es Aufgabe des zuständigen Ministeriums, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. In der Konsequenz würde die Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass das Bundesamt entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung den Verwaltungsgerichten die Durchführung der Asylverfahren in die Hand geben könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335) aus, für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Verwaltungsgerichte seien grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage spruchreif zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, jedoch ist das nicht der Fall. Sie war gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig und auch das Rechtsschutzbedürfnis war gegeben.

Nach § 75 VwGO konnte die Klage schon vor der Entscheidung über den Asylantrag erhoben werden, weil das Bundesamt über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt nicht vor. Auch ist die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Asylantrag erhoben worden. Dieser datiert vom 22. Oktober 2014, Klage hat die Klägerin fast zwei Jahre später, am 11. August 2016, erhoben. Damit war die Dreimonatsfrist schon lange verstrichen. Einer Entscheidung bedarf deshalb auch nicht die weitere Frage, wie sich diese Dreimonatsfrist zur Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 23 Abs. 2 VerfRL a.F. verhält, die dem Asylbewerber nach Ablauf von sechs Monaten ein Informationsrecht einräumen oder zu Art. 31 Abs. 3 VerfRL n.F., wonach das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden muss. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich hieraus zugleich ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist gibt, innerhalb derer das Bundesamt zu entscheiden hat, weil auch der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen war.

Ferner gibt es keinen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt, die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Es ist deshalb auch nicht geboten, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ob ein zureichender Grund anzunehmen ist, bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 75 Rn. 12). Wichtig ist für die Beurteilung, ob die Behörde eine ihr erkennbare Dringlichkeit auf Seiten des Klägers angemessen in den Blick genommen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Bearbeitung weniger dringlicher Angelegenheiten zurückgestellt hat, wobei nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass dort auch die Drei-Monatsfrist gilt. Generell lässt sich das nicht beantworten, sondern es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 7 B 151.93 - Buchholz 112 § 37 VermG Nr. 2). Zwar war das Bundesamt aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 bekanntlich einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt, jedoch stellt das vorliegend keinen zureichenden Grund in diesem Sinn dar, über den Asylantrag nicht zu entscheiden. Zum einen hat die Klägerin ihren Asylantrag bereits im Oktober 2014 gestellt. Zum anderen rechtfertigt die Arbeitsbelastung eine längere Zeitdauer nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Den in § 75 VwGO auch bei gebundenen Entscheidungen - wie hier - vorausgesetzten Antrag hat sie gestellt. Ob es sich insoweit um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung oder nur eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Da vorliegend zwischen dem Asylantrag und der Klageerhebung fast zwei Jahre liegen, ist dem Gesetzeszweck, dass der Behörde vor Klageerhebung ausreichend Zeit für eine Bearbeitung zur Verfügung gestanden haben muss, zweifellos Rechnung getragen. Eine (zusätzliche) Mahnung vor Klageerhebung ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5 m.w.N; Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 5).

Dass die Beklagte, wie sie einwendet, bereits kraft Gesetzes zur Entscheidung verpflichtet ist, nimmt der Klägerin ebenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie das Bundesamt zur Entscheidung über den Asylantrag verpflichtet ist, obliegt dem Gericht die Entscheidung über die Klage. Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr dahin, dass nicht das Gericht unmittelbar in der Sache über ihren Anspruch entscheidet, sondern vorrangig das Bundesamt. Nachdem dieses jedenfalls fast zwei Jahre ab Asylantragstellung untätig war, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden.

Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deswegen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Bundesamts begehren müsste, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zuzuerkennen. Sie kann sich vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässigerweise darauf beschränken, das Bundesamt zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist hier nicht gehalten, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar hierüber zu entscheiden.

Ausweislich der vorgelegten Akte hat sich das Bundesamt vorliegend nämlich mit der Sache noch gar nicht befasst und auch keine Entscheidung über das Asylbegehren getroffen. Über die Feststellung in einem undatierten Aktenvermerk hinaus, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei, hat nichts weiter stattgefunden. Auch eine Anhörung ist nicht erfolgt, sondern nur das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Würde man bei diesem Verfahrensstand mit der Beklagten eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ annehmen, würde dieses entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts selbst über den Asylantrag entscheiden, statt dessen Entscheidung zu kontrollieren. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einige Einzelfälle handelt, sondern in Anbetracht des Flüchtlingszustroms eher von einer großen Menge an unbearbeiteten Asylanträgen auszugehen ist. Das würde umso mehr zu einer mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbaren Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Judikative führen (so auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357 [364]).

Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, B.v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, 744) grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. In der Entscheidung vom 9. März 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar noch die Auffassung vertreten, das asylrechtliche Verfahren sei keinem dieser anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen, weil das Bundesamt weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht entscheide, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt seien. Ebenso wenig bedürfe es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Angesichts der europarechtlichen Entwicklungen im Asylrecht ist diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich überholt und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr so vertreten (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Da aber in den Asylverfahrensrichtlinien alter (im AsylG bereits umgesetzt) und neuer Fassung (die nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist als Nachfolgeregelung der mit Wirkung vom 20.7.2015 außer Kraft getretenen VerfRL a.F. maßgeblich ist) dem behördlichen Asylverfahren und insbesondere der persönlichen Anhörung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter eine wesentlich größere Bedeutung zugemessen wird, ist eine differenzierte Betrachtung geboten.

Die Verfahrensrichtlinien enthalten spezielle Verfahrensgarantien. In den Erwägungsgründen (Nr. 10 VerfRL a.F., Nr. 16 VerfRL n.F.) wird explizit darauf hingewiesen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren (Art. 6 VerfRL a.F. und n.F.) und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 13 VerfRL a.F., Nr. 25 VerfRL n.F.). Nach Art. 8 Abs. 2 VerfRL a.F. bzw. Art. 10 Abs. 3 VerfRL n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 9 VerfRL a.F., Art. 11 VerfRL n.F.). Vor allem aber wird dem Asylbewerber gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 VerfRL a.F., Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 VerfRL n.F. (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dort findet nämlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die nötige Vertraulichkeit nicht hergestellt werden kann. Außerdem beansprucht eine den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen Zeitrahmen, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.

Zudem unterscheiden die Asylverfahrensrichtlinien inhaltlich zwischen verschiedenen Arten von Anträgen - unzulässige und unbegründete Asylanträge sowie Folgeanträge und Grenzverfahren - mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen, über die das Bundesamt zu entscheiden hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Damit ergibt sich aus dem Asylgesetz deutlich eine Stufenfolge im Prüfungsverfahren mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen - Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG und materielle Sachprüfung hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Stufenfolge kann bei der Verfahrensgestaltung nicht außer Betracht bleiben. Wenn dem Bundesamt kraft Gesetzes bestimmte Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden, muss diesem in der Konsequenz auch vorrangig die Entscheidung überlassen bleiben. Umgekehrt ist es dem Verwaltungsgericht wegen der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt verwehrt, entgegen der gesetzlichen Vorgaben an die Stelle der primär zuständigen Behörde zu treten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229) bereits im Jahr 1995 ausgeführt, die besondere Struktur des Asylverfahrens stehe (zumindest) in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. Für die Entscheidung über Asylanträge sei allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG a.F.); das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Zudem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wie etwa bei offensichtlich unbegründeten Asylbegehren. Darüber hinaus ginge dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sei wie die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) vorgesehen sei. Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen könne, trete gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.

Ferner knüpft das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung an die mittlerweile durch die Asylverfahrensrichtlinien vorgegebene klare Gliederung bei der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Im Hinblick auf die jeweils eigenständige Zulässigkeits- und materielle Sachprüfung sei es naheliegend, den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Dafür spreche auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung das Asylverfahren fortzuführen habe. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sei auf andere Konstellationen übertragbar und lasse darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen sei. Auch wenn Grundlage dieser Entscheidung ein Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG war, macht das Bundesverwaltungsgericht dennoch deutlich, dass die Notwendigkeit besteht, die bisherige Rechtsprechung generell an die europarechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, die das deutsche Asylrecht zwischenzeitlich überlagert haben. Für die hier vorliegende Situation kann in der Folge nichts anderes gelten. Würde hier eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen, würde entgegen der dargelegten europarechtlichen Vorgaben in den Asylverfahrensrichtlinien alter und neuer Fassung nicht das Bundesamt, sondern das Verwaltungsgericht über die verschiedenen Prüfungsstufen entscheiden. Das wiederum hätte zur Folge, dass die dem Bundesamt eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten entfielen und der Klägerin gleichzeitig eine Instanz genommen würde, die in den Asylverfahrensrichtlinien mit besonderen Garantien ausgestattet ist.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht allerdings - worauf sich die Beklagte bezieht - entschieden hat, dass die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch bei weiteren Asylverfahren nach § 71 AsylVfG (a.F.) gilt, in denen unter Durchbrechung der Bestandskraft des früheren Asylantrags im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen einerseits und den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft bzw. den nachrangigen Ansprüchen andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden könne, könne auch vom Gericht nicht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Diese Rechtsprechung gebietet aber vorliegend keine andere Beurteilung. Zum einen unterscheidet sich die dort zugrundeliegende Fallkonstellation wesentlich von der hier gegebenen. Bei einem Folgeantrag war das Bundesamt im Erstverfahren bereits inhaltlich mit dem Asylbegehren befasst und hat beim Zweitantrag lediglich vorab zu prüfen, ob (im Vergleich zur damaligen Situation) ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Schon nach den gesetzlichen Voraussetzungen wird damit an die vormalige materielle Lage angeknüpft, über die das Bundesamt bereits entschieden hat. Daran fehlt es hier. In materieller Hinsicht hat sich das Bundesamt mit dem Asylantrag vorliegend noch überhaupt nicht befasst. Zum anderen geht das Bundesverwaltungsgericht inzwischen nicht mehr davon aus, dass generell eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht und dementsprechend nur eine auf das endgültig verfolgte Ziel der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage allein zulässig wäre. Soweit dies in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag (BVerwG, U.v. 10.2.1998 a.a.O.) angenommen worden sei, hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Dies führt letztendlich auch dazu, dass die Entscheidung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335), die die die Beklagte heranzieht, überholt ist, weil sich jener maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (a.a.O.) gestützt hat.

Dass die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele zu keiner abweichenden Beurteilung führen, hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2016 a.a.O.) ebenfalls klargestellt. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und den unionsrechtlichen Vorgaben sei es nicht gerechtfertigt, den Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stünden dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 13.1.2017 - 4 A 3051/15.A - juris) einen Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ abgelehnt hat, lassen sich für vorliegenden Fall keine Erkenntnisse gewinnen. Zum einen erfolgte die Ablehnung, weil die dortige Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen nicht genügte. Zum anderen unterscheidet sich der Sachverhalt von vorliegendem dadurch, dass eine Sachentscheidung ergangen ist und lediglich eine Anhörung des Klägers nicht stattgefunden hat. Die gegenteilige Auffassung des 20. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris) stützt sich - wie dargelegt - auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), an der jenes in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 nicht mehr festhält.

Der ausdrücklichen Festsetzung einer Frist für die Entscheidung bedarf es nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist sie kraft Gesetzes zur Entscheidung über den Asylantrag in angemessener Frist verpflichtet (§ 5, § 24 AsylG). Dabei orientiert sich die „Angemessenheit“ der Frist an der in § 24 Abs. 4 AsylG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob das Verwaltungsgericht bei sog. Untätigkeitsklagen in Asylrechtsstreitigkeiten die Sache selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat oder vorrangig eine Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 23. Juli 2014 als Asylsuchender gemeldet. Am 29. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 forderte die Bevollmächtigte des Klägers die unverzügliche Bestimmung eines Anhörungstermins. Auf Nachfrage des Klägers teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mit, dass angesichts der derzeit bestehenden Prioritäten leider kein konkreter Termin genannt werden könne.

Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei bereits unstatthaft.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung möchte der Kläger die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuführen, ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig sei.

Die Beklagte äußerte sich nicht in der Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1.4.2014 -1 B 1.14 - AuAS 2014,110 und vom 10.3.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

Soweit die Beschwerde folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:

„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."

rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 - juris). In Asylrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist (BVerwG, B. v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - juris = DÖV 1982, 744). In seinem Beschluss vom 9. März 1982, (a. a. O.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:

„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (BVerwGE 49, 307), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (BVerwGE 61, 45) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -); weitere Ausnahmen vom Grundsatz der herbeizuführenden Spruchreife bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356) m. w. N.) oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 81.71 - (BVerwGE 41, 220) und vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - (BVerwGE 44, 278)). Schließlich ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren dort zu fordern, wo die Behörde vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus ihrem Bescheid Folgerungen herleiten möchte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (a. a. O.) m. w. N. und vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.)).

Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).

Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -).

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - (BVerfGE 52, 391), vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (BVerfGE 53, 30) und vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u. a. - (BVerfGE 56, 216)); derartige Bedeutung kommt aber der Anhörung des Asylbewerbers im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zu. Er kann nach dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehindert werden, seine Gründe persönlich vorzutragen. Weiter folgt aus dem oben Dargelegten, dass die Anhörung im Anerkennungsverfahren keine unangreifbare, der gerichtlichen Überprüfung entzogene Rechtsstellung verschafft. Schließlich gewährleistet der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgte aufenthaltsrechtliche Schutz, dass ein Asylbewerber sich vor Gericht Gehör verschaffen kann. Unter diesen Umständen kommt der Anhörung im V e r w a l t u n g s verfahren nicht die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Bedeutung für den wirksamen Schutz des Grundrechtes auf politisches Asyl zu. Ebensowenig führt die unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zu grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die im Grundgesetz verankerte Teilung der Gewalten besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - (BVerfGE 34, 52 (59)) m. w. N.), dass keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden darf; der Kernbereich der verschiedenen Gewalten ist unveränderbar. Der in diesem Umfang geschützte Aufgabenbereich der Gerichte wäre aber selbst dann nicht berührt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Vielzahl von Asylbewerbern von einer persönlichen Anhörung absehen sollte. Es gehört nämlich grundsätzlich zu den Aufgaben a u c h der Verwaltungsgerichte, den Rechtssuchenden zu hören; dies folgt aus dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der oben erläuterten vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Angaben des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren.“

An diesen Grundsätzen hat sich trotz der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung im Asyl- und Flüchtlingsrecht im Grundsatz nichts geändert. Nach wie vor handelt es sich bei den im AsylG vorgesehenen materiellen Ansprüchen um gebundene Entscheidungen, welche dem Bundesamt keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen wie in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind den Regelungen des AsylG fremd.

Wenn von einigen Verwaltungsgerichten (VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 49 f; VG München, U. v. 8.2.2016 - M 24 K 15.31419 - juris) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil dem Kläger eine Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren genommen würde, widerspricht dies der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen würden, so überzeugt dies nicht. Dieses Argument wäre nur dann beachtlich, wenn einem Antragsteller bei dem dort geregelten Verfahren ein Mehr an Verfahrensrechten als in einem gerichtlichen Verfahren eingeräumt wäre oder das Bundesamt seine Entscheidung als besonders sachkundige Behörde trifft. Beides ist nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass die Anhörung durch das Bundesamt in den verschiedenen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU; Art. 25 AsylG) eine besondere Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit erfahren hat. Dieser Umstand eröffnet jedoch nicht den zwingenden Schluss, in jedem Fall eine behördliche Entscheidung durch das Gericht zu erzwingen. Zunächst sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, durch entsprechende Auslegung der Vorschriften über die Gerichtsöffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG dem Vertraulichkeitsbedürfnis im Hinblick auf die Intimsphäre (Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers Rechnung zu tragen, denn im Asylprozess stehen sich lediglich Antragsteller und die Bundesrepublik als Hoheitsträger gegenüber, so dass keine gegenläufigen schutzbedürftigen Interessen Dritter dem entgegenstehen können. Weiter entspricht eine gerichtliche Verpflichtung des Bundesamtes, das Verfahren fortzuführen, letztlich nicht dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, der eine Entscheidung über seinen materiellen Anspruch erwartet. Eine bloße Verfahrensklage auf Handlungen einer Behörde ist der deutschen Rechtsordnung fremd und würde den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO widersprechen. Tatsächlich würde es sich hierbei nämlich nicht um eine klassische Bescheidungsklage, sondern um eine reine Verfahrensklage handeln. Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr verpflichtet, nach § 75 Satz 3 VwGO vorzugehen. Hierbei sind die exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und die begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 16.3.2016 - 1 B 19.16 - juris = AuAS 2016, 119). Sollten dabei die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht oder nicht mehr gegeben sein, so haben die Verwaltungsgerichte durch prozessleitende Verfügung oder im Beschlusswege das Bundesamt zur Durchführung unabdingbarer Verfahrensschritte wie die Antragstellung, die Identitätsfeststellung und den Informationsabgleich zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung anzuhalten. Schließlich sind die Verwaltungsgerichte, selbst wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsyG) keine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers stattgefunden hat, berechtigt und verpflichtet, die möglichen und notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar ist das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2016 wird in der Ziffer 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger vom 15. März 2016 auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach vorheriger persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1) erneut zu entscheiden, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Die 1987 geborene Klägerin sowie ihre 2009 und 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 5. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. März 2016 einen Asylantrag.

3

An diesem Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Klägerin zu 1) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Bei dieser Gelegenheit händigte das Bundesamt ihr auch einen Fragebogen aus, um bei einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz die Möglichkeit einzuräumen, „ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten zu können“. In diesem Fragebogen wurde unter diesem Punkt weiter ausgeführt, dass – bei entsprechender Antragsbeschränkung – die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung, die mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, entfalle, wobei hierdurch keine Nachteile entstünden, da die Rechtsfolgen einer Asylanerkennung und einer Flüchtlingsanerkennung gleich seien; die Dauer des Verfahrens und der Prüfung seien jedoch unterschiedlich.

4

Die Klägerin zu 1) beantwortete vor Ort unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers die Formularfragen schriftlich im Ankreuzverfahren. Unter anderem erklärte sie hierbei ihr Einverständnis mit einer Beschränkung des Antrags auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz, den sie der Formulierung des Fragebogens zufolge ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren erhalten könne. Bei den weiteren Formularfragen, ob in Syrien wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung befürchtet und ob „deswegen“ die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beantragt werde, befindet sich jeweils ein Kreuz in dem Nein-Kästchen.

5

Ohne die Kläger zuvor persönlich anzuhören, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihnen mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte die Asylanträge im Übrigen jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von einer persönlichen Anhörung nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG abgesehen wurde, da die Klägerin zu 1) in dem Fragebogen vom 15. März 2016 angegeben hätte, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen somit nicht vor.

6

Mit der am 3. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Zur Begründung führen sie zunächst aus, dass der Fragebogen vom 15. März 2016 nicht von der Klägerin zu 1) sondern eigenmächtig von dem Dolmetscher ausgefüllt worden sei, ohne auf die Ausführungen der Klägerin zu 1) einzugehen. Sie stammten aus ... bei ..., einem Gebiet, welches der Kontrolle des Regimes entzogen gewesen und daher besonders stark bekämpft worden sei. So seien insgesamt drei Bomben in ihr Haus eingeschlagen. Den Menschen aus diesem Gebiet werde ausnahmslos eine regimekritische Haltung unterstellt, so dass auch die Menschen aus diesem Ort besonders intensiv verfolgt worden seien. Ihr – der Klägerin zu 1) – sei nichts anderes übrig geblieben, als unterzutauchen und Checkpoints des Regimes zu vermeiden. Einer ihrer Brüder sei vor fünf Jahren an einem Checkpoint entführt worden und seitdem fehle jede Spur von ihm. Zudem sei sie als Frau, die mit zwei Kindern geflohen sei, besonders schützenswert. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam sei, diese als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansehe und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nehme.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes sowie der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

(1.) Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig (a), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (b).

13

(a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zulässig. Der Verpflichtungsantrag enthält als rechtliches „Minus“ regelmäßig – und so auch hier – den vorliegend im Ergebnis nur erfolgreichen Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 – juris).

14

Die Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage ist gegenüber einer isolierten Anfechtungsklage vorliegend auch vorrangig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere zu Asylverfahren – ist grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 16). Die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird nur in eng umgrenzten Fällen angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, so dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylrecht beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 – juris Rn. 14 ff. und vom 5. September 2013 – 10 C. 1.13 – juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 – juris Rn. 14 für „Dublin-Fälle“).

15

In Anbetracht dessen, der hier vorliegenden Sachentscheidung und der eindeutigen gesetzgeberischen Gestaltung, eine isolierte Aufhebung nach § 113 Abs. 3 VwGO nur für Anfechtungsklagen zuzulassen, verbietet sich nach Ansicht der Kammer eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO auf die vorliegende Verpflichtungssituation (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 113 Abs. 3 VwGO auf Verpflichtungssituationen: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97; VwGO, Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 166; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 3. April 1998 – 8 K 20107/96.ME – juris Rn. 18. m.w.N. zur Rspr., die eine isolierte Anfechtungsklage als statthaft erachtet.

16

(b) Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Mangels Spruchreife kann im Ergebnis nur die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erreicht werden.

17

(aa) Das Gericht ist zunächst aufgrund der kraft Gesetzes festgelegten erheblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren und der Besonderheiten des vorliegenden Falles daran gehindert, die Klage spruchreif zu machen, obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

18

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 1983 – 9 B 10044.82 – das Rechtsschutzinteresse für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage im Rahmen eines Asylverfahrens verneint und in dem Beschluss vom 9. März 1982 – 9 B 360.82 – auch im Falle einer unterbliebenen persönlichen Anhörung des Asylbewerbers die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen hat, kann dies bereits deswegen nicht mehr fortgelten, da diese Entscheidungen noch zu dem früheren Asylverfahrensrecht ergangen sind. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens hat sich jedoch gerade hinsichtlich der Anhörungspflicht bereits seit der Änderung des damaligen Asylverfahrensgesetzes durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erheblich verändert. Insbesondere waren bis zu den Rechtsänderungen im Jahr 1992 grundsätzlich zwei Anhörungen vorgesehen, nämlich durch die Ausländerbehörde (§ 8 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 – AsylVfG 1982 –) und durch das Bundesamt (§ 12 AsylVfG 1982), während der Asylbewerber seit den Änderungen im Jahre 1992 und auch nunmehr nur noch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, seine Asylgründe persönlich darzulegen, nämlich im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt (§§ 24 Abs. 1 S. 3, 25 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2016 – AsylG –). Der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedeutung der Anhörung entspricht es, dass das Bundesamt – wovon das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeht – vormals bereits dann von einer Anhörung absehen konnte, wenn es den Sachverhalt als geklärt ansah (§ 12 Abs. 4 AsylVfG 1982), während es nunmehr nach § 24 Abs. 1 S. 4 bis S. 6 AsylG nur noch dann von vornherein auf die persönliche Anhörung verzichten darf, wenn es den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennen will, er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag stattgeben will oder ein Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt wird (vgl. hierzu insgesamt: VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 K 5334/94.A – juris bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage).

19

In Anbetracht dessen wird in weiten Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile auch im Falle einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt keine Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ angenommen (vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 25 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen bei in diesen Fällen jedoch angenommener Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – juris).

20

Im Falle eines „Durchentscheidens“ würden dem Asylbewerber die nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – eingeräumten Rechte genommen. So kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren, wonach eine solche ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen stattfindet und auf entsprechendes Ersuchen des Asylantragstellers – soweit möglich – vorzusehen ist, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden (vgl. insoweit auch für die nicht bestehende Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ bei Untätigkeitsklagen: VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 45 ff.). Auch § 25 Abs. 6 S. 1 AsylG legt ausdrücklich fest, dass die Anhörung nicht öffentlich ist.

21

Es kommt außerdem hinzu, dass die Möglichkeiten der Betroffenen, das Asylverfahren durchzusetzen, geschmälert werden, wenn dieser – zu Unrecht – vom Bundesamt nicht persönlich angehört wurde. Die besondere Bedeutung dieses Verfahrens vor dem Bundesamt als Tatsacheninstanz, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist, wird auch von dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. So stellt das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist, heraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 – juris Rn. 16 im Falle einer fehlenden Sachentscheidung durch das Bundesamt).

22

Das Bundesamt konnte im vorliegenden Fall in Anbetracht der gewählten Vorgehensweise – den beschränkten Platzkapazitäten auf dem ausgehändigten Fragebogen in Verbindung mit der unter Ziffer 3 des Fragebogens verwendeten irreführenden Formulierung – im Ergebnis nur der Form nach eine Sachentscheidung treffen, ohne jedoch die eigentlichen Verfolgungsgründe tatsächlich überhaupt umfassend zur Kenntnis nehmen zu können.

23

Der durch die gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebrachte maßgebliche Stellenwert der persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren sowie die zwingende Abhängigkeit der nachfolgenden Entscheidung des Bundesamtes von einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung führen vorliegend daher dazu, dass eine Verurteilung der Verwaltung zur Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes nicht möglich ist, obwohl es sich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung handelt (vgl. zur Statthaftigkeit der Bescheidungsklage in diesen Fällen: VwGO, Kopp/Schenke, § 113 Rn. 197 ff.).

24

Auch aus der bereits zu Beginn zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A – kann nicht geschlussfolgert werden, dass bei – fehlerhaft – unterbliebener Anhörung ausschließlich und ohne jegliche Ausnahme bei vorliegender Sachentscheidung des Bundesamtes die Spruchreife herzustellen ist. Vielmehr kann den Gründen dieses im Zusammenhang mit einer beantragten Berufungszulassung ergangenen Beschlusses entnommen werden, dass gegebenenfalls bei einer anderen als dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden Sachlage bzw. umfassenderem Vortrag des dortigen Klägers unter Umständen auch eine abweichende Beurteilung in Frage kommen kann.

25

So hat im Ergebnis auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – anerkannt, dass im Einzelfall eine Ausnahme von der ansonsten grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Durchentscheiden beim Vorliegen einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das normale Maß nicht unerheblich überschreiten, die mit der personellen und sachlichen Ausstattung des Bundesamtes besser zu bewältigen sind und die bei sorgfältiger Durchführung dort auch ohne Verzögerung eine endgültige Klärung des Falles erwarten lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 21 ZB 21.30312 – juris Rn. 9).

26

(bb) Die Kläger haben jedoch einen Anspruch darauf, dass über ihre Asylanträge erneut nach persönlicher Anhörung entschieden wird. Die entgegen diesem Rechtanspruch von der Beklagen in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 vorgenommene Antragsablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Antragsablehnung unter Verstoß gegen die persönliche Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG verletzt den Anspruch der Kläger auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens.

27

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG hat das Bundesamt den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG den Ausländer persönlich anzuhören. In bestimmten Fällen ist eine persönliche Anhörung nach dem AsylG nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 S. 4 und S. 5, 25 Abs. 5 AsylG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere konnte nicht nach § 24 Abs. 1 S. 5 AsylG – wie von der Beklagten angenommen – von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Die Klägerin zu 1) hat zwar in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen formularmäßig bekundet, dass sie ein „beschleunigtes Verfahren“ wünschte; damit hat sie – wie von der Beklagten erstrebt – ihren Asylantrag nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt. Auch in diesem Fall ist eine Anhörung jedoch nur entbehrlich, wenn das Bundesamt einem solchermaßen beschränkten Asylantrag stattgeben will (§ 24 Abs. 1 S. 5 AsylG). Hier hat das Bundesamt jedoch nur subsidiären Schutz gewährt und den weitergehenden Antrag in Ziffer 2 des Bescheidtenors abgelehnt. Dies steht zudem auch explizit nicht mit dem Inhalt der der Klägerin zu 1) nach § 13 Abs. 2 S. 3 AsylG zuvor erteilten Belehrung in Übereinstimmung. Unter Ziffer 3 des am 15. März 2016 ausgefüllten Fragebogens hieß es dazu einleitend, die Beschränkung des Asylantrags bedeute, „dass (die Kläger) ohne eine persönliche Anhörung in einem beschleunigten Verfahren den Flüchtlingsstatus erhalten könnten“. Dadurch entstünden ihnen auch keine Nachteile, denn die Rechtsfolgen einer Asyl- und einer Flüchtlingsanerkennung seien gleich; die Prüfung eines Anspruchs auf Asylanerkennung nehme nur mehr Zeit in Anspruch. Die Kläger haben vor diesem Hintergrund mit ihrer Beschränkung in keiner Weise erklärt, dass sie auch mit der bloßen Gewährung subsidiären Schutzes ohne persönliche Anhörung einverstanden wären (vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1495/16 – juris Rn. 17).

28

Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG geheilt oder gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein könnte.

29

Eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere kann eine Nachholung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht in den regelmäßig allgemein gehaltenen Klageabweisungsanträgen des Bundesamtes gesehen werden. Unabhängig von einer insoweit nicht vorliegenden konkreten Stellungnahme kann eine zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung bereits dem Grunde nach nicht ohne weiteres in einem rein schriftlichen Verfahren nachgeholt werden.

30

Eine fehlende persönliche Anhörung kann auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein. § 46 VwVfG ist vorliegend schon grundsätzlich nicht anwendbar, da die asylrechtlichen Verfahrensrechte dem Betroffenen jedenfalls im Lichte des geltenden Unionsrechts eine vom materiellen Recht unabhängige, eigene und selbständig durchsetzbare Verfahrensposition gewährleisten, deren Verletzung ungeachtet einer möglichen Ergebniskausalität zu einem Aufhebungsanspruch führt (vgl. VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 62 ff.). In Anbetracht der maßgeblichen Bedeutung der persönlichen Anhörung im Asylverfahren spricht zunächst schon einiges dafür, dass diese im nationalen Recht als absolutes Verfahrensrecht ausgestaltet und damit ein Rückgriff auf das subsidiär geltende Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulässig ist. Jedenfalls ist die Anwendung des § 46 VwVfG bezüglich der Anhörung nach dem AsylG mit den bereichsspezifischen Vorgaben des Sekundärrechts – hier in Gestalt der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32EU) – unvereinbar, denn in Art. 14 ff. dieser Richtlinie sind explizite Vorgaben für die Durchführung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vorgesehen, die mit einer Anwendung des § 46 VwVfG umgangen würden. Schließlich verstieße eine entsprechende Anwendung von § 46 VwVfG auch bereits gegen Art. 41 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta. So hat der EuGH mit Blick auf den hohen Stellenwert des Anhörungsrechts in einer Entscheidung zu dem irischen Flüchtlingsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung von einer Berücksichtigung der Ergebniskausalität abgesehen (vgl. hierzu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des EuGH vom 22. November 2012 – C 277/11 –: VG Düsseldorf, Vergleich vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris Rn. 75 ff.).

31

Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens; damit einher geht die deklaratorische Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig getroffenen Ablehnungsentscheidung.

32

Der weitergehende Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann dagegen wegen des zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens keinen Erfolg haben.

33

(2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

34

(3.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers ist gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 06.05.2016 zusammen mit der Stellung des vorliegenden Eilantrags erhobenen Klage - A 4 K 1433/16 - des Antragstellers gegen den ihm am 04.05.2016 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28.04..2016. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und schließlich wurde dem Antragsteller - im Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise - die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Dieser Antrag ist nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die im angegriffenen Bescheid des Bundesamts unter den Nummern 6 und 7 getroffenen Entscheidungen über die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten, weil diese Entscheidungen im vorliegenden Verfahren, in dem es dem Antragsteller erkennbar allein um die Verhinderung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht geht, von dem Antragsteller nicht ausdrücklich angegriffen worden sind.
Hat das Bundesamt - wie hier - festgestellt, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet ist, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 680; vgl. auch Huber, NVwZ 1997, 1080), oder wenn der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG nicht völlig aussichtslos ist und sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirken könnte (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG).
Solche ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel liegen hier vor. Denn der Antragsteller wurde nach Lage der vorliegenden Akten vom Bundesamt vor der Entscheidung über den Asylantrag nicht, wie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschrieben, persönlich angehört. Dies ist nach den Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid offenkundig deshalb unterblieben, weil es den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag angesehen hat und deshalb meinte, (gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG) von einer Anhörung absehen zu dürfen. In dem betreffenden Bescheid des Bundesamts ist ausgeführt, dass der frühere Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamts vom 09.08.2010, der sich nicht in den vom Bundesamt vorgelegten Akten befindet und den das Gericht deshalb nicht kennt, als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien angeordnet worden sei. Wenn das zutrifft, dann steht bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass es sich bei dem aktuellen Asylantrag des Antragstellers um einen Asylfolgeantrag handelt. Denn dies setzte voraus, dass ein früherer Asylantrag entweder zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde (siehe § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es spricht Vieles dafür, dass die Ablehnung des ersten Asylantrags des Antragstellers als unzulässig mit Bescheid vom 09.08.2010 auf § 27a AsylG (damals noch AsylVfG) und die Abschiebungsanordnung nach Belgien auf § 34a Abs. 1 AsylG beruhte und dass für diese Entscheidung allein die Einreise des Antragstellers aus Belgien, einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG, maßgeblich war. In diesem Fall hatte der Antragsteller im vorausgegangenen Asylverfahren voraussichtlich gar keine Gelegenheit, die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat, der Republik Kosovo, in einer persönlichen Anhörung und in dem gebotenen Umfang darzulegen; zumindest dürften solche Gründe vom Bundesamt im damaligen Asylverfahren nicht abschließend gewürdigt worden sein und waren diese Gründe nicht maßgeblich für die damalige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Es spricht deshalb Vieles dafür, dass die damalige Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers - entgegen dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nach dem auch die Ablehnung eines früheren Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylG ausreicht, um einen weiteren Asylantrag als Folgeantrag anzusehen - nach Sinn und Zweck der Norm nicht als „unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags“ im Sinn von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG angesehen werden kann. Zumindest aber, das heißt selbst im Fall der Bejahung der Frage, ob der aktuelle Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag anzusehen wäre, spricht Überwiegendes dafür, dass das dem Bundesamt in diesem Fall nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG eingeräumte (Anhörungs-)Ermessen hier im Sinne einer Verpflichtung zu einer Anhörung reduziert ist, weil der Antragsteller, wie gesagt, bisher voraussichtlich noch nie persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden ist.
Ob das Bundesamt berechtigt gewesen sein könnte, gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG von einer Anhörung des Antragstellers abzusehen, ist ebenfalls unklar. Denn das setzte voraus, dass es sich bei dem aktuellen Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag handelt, der wiederum nach § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat zur Voraussetzung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach der dem Gericht bekannten Sachlage jedoch völlig ungewiss. Allein der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach Belgien bietet keine ausreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass dort ein Asylverfahren auch tatsächlich durchgeführt und erfolglos abgeschlossen wurde.
Die Befugnis, auf eine Anhörung des Antragstellers zu verzichten, dürfte sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG ergeben. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) eingereist ist. Zwar hat der Antragsteller auf einem Formblatt schriftlich angegeben, auf dem Landweg und damit notwendigerweise aus einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein. Doch spricht bereits Vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. AsylG teleologisch einzugrenzen ist auf den Fall, in dem allein eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat und nicht, wie hier, in den Herkunftsstaat beabsichtigt ist (vgl. hierzu u. a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Nov. 2015, Bd. 3, B 2, § 24 RdNr. 50; siehe auch Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: Mai 2015, Bd. 2, II, § 24 RdNr. 6). Auch dürfte ein Absehen von der persönlichen Anhörung nach dieser Vorschrift nicht mit Unionsrecht, insbesondere der EU-Verfahrensrichtlinie, in Einklang stehen (vgl. hierzu u. a. - ausführlich - VG Aachen, Urteil vom 09.12.2015 - 8 K 2119/14A.-, juris, m.w.N.). Darüber hinaus und vor allem ist dem Gericht aber die generelle Praxis des Bundesamts bekannt, nach der auch bei Asylbewerbern, die angegeben haben, sie seien aus einem sicheren Drittstaat eingereist, zumindest dann „auf breiter Front“ persönliche Anhörungen (auch) zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat durchgeführt werden, wenn deren Abschiebung in den Herkunftsstaat und nicht lediglich in einen sicheren Drittstaat in Frage kommt. Wenn das Bundesamt von dieser Praxis (bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG) im vorliegenden Fall abgewichen ist, dann nach der Begründung im hier angegriffenen Bescheid offenkundig deshalb, weil es den Antragsteller - wie oben dargelegt wohl zu Unrecht - als Folgeantragsteller angesehen hat. In diesem Fall dürfte das Absehen von einer persönlichen Anhörung zumindest auf einem Ermessensfehler beruhen.
Hiernach dürfte der angegriffene Bescheid auf einem Formfehler beruhen. Das dürfte im Hauptsacheverfahren zu einer (isolierten) Aufhebung führen. Zwar ist im gerichtlichen Asylverfahren, weil dort regelmäßig die Situation einer Verpflichtungsklage gegeben ist, das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie im Regelfall verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen und über den streitigen materiellen Asylanspruch ohne Zurückverweisung an das Bundesamt nach Anhörung des Klägers im gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung durchzuentscheiden. Das gilt aber nicht, wenn wie im vorliegenden Fall ein klarer Anhörungsmangel bereits während des (asylrechtlichen) Verwaltungsverfahrens vorliegt. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den auf diesem Mangel beruhenden Bescheid des Bundesamt gerichtlich schlicht aufzuheben. Denn andernfalls würde dem betreffenden Ausländer nicht nur eine zweite Tatsacheninstanz genommen, sondern auch der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht beachtet, der verlangt, dass das Gericht nicht seine eigene Entscheidung gleich von vornherein an die Stelle der dazu zunächst berufenen Verwaltungsbehörde setzt, sondern dass es lediglich deren vorherige Entscheidung aufgrund einer eigenen Anhörung überprüft (so u. a. VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2016 - A 4 K 230/16 - und Beschluss vom 19.04.2016 - A 6 K 947/16 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Aachen, Urteil vom 09.07.1996 - 4 K 5334/94.A -, juris). Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet das erst recht, dass im Zeitpunkt des Beschlusses des Gerichts nach den §§ 36 Abs. 3 AsylG und 80 Abs. 5 VwGO, der zeitnah und im schriftlichen Verfahren zu ergehen hat, wegen der voraussichtlich rechtswidrigerweise unterbliebenen Anhörung keine vollständige Tatsachengrundlage für eine Beurteilung des materiellen Asylgesuchs des Antragstellers vorliegt, so dass für eine Bejahung des Offensichtlichkeitsbefunds keine Grundlage besteht und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller aus der Republik Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG, stammt, und der Asylantrag eines Ausländers aus einem solchen Staat bereits kraft Gesetzes (gemäß § 29a Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn nicht die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel ausnahmsweise die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Denn dieser Umstand macht die persönliche Anhörung nicht entbehrlich und der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem Antragsteller ohne diese Anhörung die Möglichkeit abgeschnitten wird, eine Ausnahme von dem in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Regelfall der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags darzulegen.
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Auf die weiteren im Raum stehenden Fragen, u. a. ob bei dem Antragsteller im Hinblick auf die Nachsorge nach der Operation eines Blasenkarzinoms gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sich in den Akten des Bundesamts (mehrere) Schreiben des Antragstellers befinden, die er in seiner Heimatsprache verfasst sind und die nicht übersetzt wurden und deren Inhalt deshalb voraussichtlich auch nicht vom Bundesamt gewürdigt wurden, kommt es hiernach nicht an.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in asylrechtlichen Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,  ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet; denn an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen ernstlichen Zweifel (Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Anknüpfungspunkt der Prüfung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166). Voraussetzung für einen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens ist insoweit, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes bestehen (vgl. Hailbronner, AuslR B 2, § 30 AsylVfG, Rd.-Nrn. 4, 90; § 36 AsylVfG, Rd.-Nrn. 80 ff). Dabei hat sich die gerichtliche Überprüfung der durch das Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung im Eilverfahren daran zu orientieren, ob nach dem im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Beurteilung des Asylbegehrens festgestellten Sachverhalt an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen kein vernünftiger Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993, NVwZ 1994, 160; vgl. auch GK-AsylVfG § 30 Rd.-Nrn. 15 ff m.w.N.), oder ob eine der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, unter denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Die ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt stützt die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Annahme einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers stützt das Bundesamt auf dessen unentschuldigtes Nichterscheinen zu dem auf den 19.01.2011 angesetzten Termin zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegt eine Erklärung des Antragstellers zu den Gründen seines Fernbleibens allerdings vor, und es erscheint zweifelhaft, ob auf der Grundlage seines Vorbringens die Annahme einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten gerechtfertigt erscheint. Der zunächst in der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe untergebrachte Antragsteller macht geltend, nach seiner durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2010 erfolgten Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft in Mannheim sei er davon ausgegangen, der durch Terminbenachrichtigung vom 15.12.2010 auf den 19.01.2011 in Karlsruhe angesetzte Anhörungstermin sei gegenstandslos geworden und er werde von einer Mannheimer Außenstelle des Bundesamts einen neuen Termin mitgeteilt bekommen. In dieser Annahme habe er sich dadurch bestärkt gesehen, dass die Mannheimer Gemeinschaftsunterkunft ihm ebenfalls einen Termin am Vormittag des 19.01.2011 (zur Auszahlung des Taschengelds) gesetzt habe. Diese Einlassung, gegen deren Glaubhaftigkeit Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, rechtfertigt zwar nicht den Schluss, der Antragsteller habe sein Fernbleiben beim Anhörungstermin nicht zu vertreten, lässt aber die Annahme einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylVfG als zweifelhaft erscheinen. Auch ein vom Ausländer zu vertretendes Ausbleiben zum Termin zur persönlichen Anhörung ist - für sich genommen - noch nicht als gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen, wonach er nebst weiteren erforderlichen Angaben selbst die Tatsachen vortragen muss, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalls muss vielmehr eine besonders schwerwiegende Verletzung der in Rede stehenden Mitwirkungspflichten deutlich werden, die ohne Weiteres die offensichtliche inhaltliche Unbegründetheit des Asylbegehrens indiziert (Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 30 Rd.-Nr. 171; im gleichen Sinne auch Hailbronner, AsylVfG, § 30 Rd.-Nr. 68). Ein solch schwerwiegender Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylVfG dürfte hier nicht gegeben sein; denn das wohl nicht grob fahrlässige Ausbleiben des Antragstellers beim Termin zur persönlichen Anhörung lässt mangels weiterer Tatsachen, die dieser Pflichtverletzung erhebliches Gewicht verleihen könnten, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den Schluss zu, er hintertreibe die vom Gesetz gewollten Ziele eines richtigen Entscheidungsergebnisses und der zügigen Durchführung des Asylverfahrens (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Dass er beabsichtigt, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, lässt jedenfalls nicht ohne weiteres auf ein Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens schließen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vielmehr deutlich gemacht, dass er zu einer Darlegung der seinem Asylantrag zugrundeliegenden Tatsachen jederzeit bereit ist.
Abgesehen von den Zweifeln am Vorliegen einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten erscheint es in verfahrensrechtlicher Hinsicht zweifelhaft, ob das Bundesamt auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG sogleich nach Aktenlage entscheiden durfte, ohne zumindest dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, so knüpft das Gesetz hieran unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob es sich um einen Ausländer handelt, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder nicht (Hailbronner, a.a.O., § 25 Rd.-Nr. 32). Aus dem Regelungszusammenhang des § 25 Abs. 4 AsylVfG wird deutlich, dass der Gesetzgeber - unter der Prämisse der Anwesenheit des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung - ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren während der längstens dreimonatigen Pflicht des Ausländers zur Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ermöglicht. Dies kommt in der Verzichtbarkeit der förmlichen Ladung zur Anhörung, aber auch in der Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage bereits nach unentschuldigtem Nichterscheinen des Ausländers zur Anhörung zum Ausdruck. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller zwar noch zur Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, als ihm - am 15.12.2010 - der Termin zur persönlichen Anhörung am 19.01.2011 bekanntgegeben wurde. Bereits vor dem für die Anhörung anberaumtem Tag, nämlich ab dem 22.12.2010, war er aber einer Gemeinschaftunterkunft in Mannheim zugeteilt worden (in der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2010 fälschlicherweise als Aufnahmeeinrichtung bezeichnet). Nach der Verlegung durfte das Bundesamt wohl nicht mehr auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG nach Aktenlage entscheiden, sondern dürfte nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gehalten gewesen sein, dem Antragsteller zunächst Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
Hat das Bundesamt nach alledem voraussichtlich zu Unrecht sogleich nach Aktenlage entschieden, dürfte im Hauptsacheverfahren das vom Antragsteller verfolgte - isolierte - Anfechtungsbegehren statthaft sein, um den Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung des Asylbegehrens durch das hierfür primär zuständige Bundesamt zu eröffnen (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2010 - 7 K 1811/10 -, InfAuslR 2011, 44). Eine persönliche Anhörung des Antragstellers dürfte zumindest zweckmäßig sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Oktober 2014 zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... August 1994 in A., einem Stadtteil von H., geborene Klägerin ist tadschikische Volkszugehörige und afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 30. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag führte sie aus, dass sie bis zum Jahr 2011 im Iran gelebt habe, anschließend drei Jahre in Afghanistan und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen sei. Ausweislich eines undatierten Aktenvermerks stellte das Bundesamt später fest, dass mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Weitere Einträge enthält die Bundesamtsakte nicht.

Am 11. August 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihre Anträge zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde die Klage abgewiesen. Sie sei nicht statthaft, weil das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sache auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden habe, wenn die persönliche Anhörung im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Bei den im Asylgesetz geregelten materiellen Ansprüchen handle es sich um gebundene Entscheidungen, die keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffneten. Der Verzicht auf eine Herstellung der Spruchreife rechtfertige sich deshalb nicht aus der Eigenart einer der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens bzw. zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 AsylG27a AsylVfG a.F.). Dort sei die Anfechtungsklage statthaft, weil in den Bescheiden eine selbstständige Beschwer liege.

Auf Antrag der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. 13a ZB 16.30411). Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, § 75 i.V.m. § 44a VwGO setze nicht regelhaft einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung voraus. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie sei eine auf eine bloße Verwaltungsentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage möglich, da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F. - VerfRL a.F.) den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf deren gerichtliche Überprüfung einräume. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten werde nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist eine Benachrichtigung vorgesehen sei, modifiziert und auch nicht durch Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F. - VerfRL n.F.) verlängert. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Klageerhebung selbst die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags liege nicht vor. Die Verweigerung der Entscheidung verletze sie in ihrem Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VerfRL a.F. i.V.m. Art. 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union i.V.m. Art. 16a GG auf Entscheidung in angemessener Frist. Ein zureichender Grund liege nicht in der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts. Das könne höchstens bei einer kurzfristigen besonderen Belastung der Fall sein, nicht aber bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden. In diesem Fall sei es Aufgabe des zuständigen Ministeriums, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. In der Konsequenz würde die Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass das Bundesamt entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung den Verwaltungsgerichten die Durchführung der Asylverfahren in die Hand geben könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335) aus, für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Verwaltungsgerichte seien grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage spruchreif zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, jedoch ist das nicht der Fall. Sie war gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig und auch das Rechtsschutzbedürfnis war gegeben.

Nach § 75 VwGO konnte die Klage schon vor der Entscheidung über den Asylantrag erhoben werden, weil das Bundesamt über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt nicht vor. Auch ist die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Asylantrag erhoben worden. Dieser datiert vom 22. Oktober 2014, Klage hat die Klägerin fast zwei Jahre später, am 11. August 2016, erhoben. Damit war die Dreimonatsfrist schon lange verstrichen. Einer Entscheidung bedarf deshalb auch nicht die weitere Frage, wie sich diese Dreimonatsfrist zur Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 23 Abs. 2 VerfRL a.F. verhält, die dem Asylbewerber nach Ablauf von sechs Monaten ein Informationsrecht einräumen oder zu Art. 31 Abs. 3 VerfRL n.F., wonach das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden muss. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich hieraus zugleich ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist gibt, innerhalb derer das Bundesamt zu entscheiden hat, weil auch der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen war.

Ferner gibt es keinen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt, die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Es ist deshalb auch nicht geboten, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ob ein zureichender Grund anzunehmen ist, bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 75 Rn. 12). Wichtig ist für die Beurteilung, ob die Behörde eine ihr erkennbare Dringlichkeit auf Seiten des Klägers angemessen in den Blick genommen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Bearbeitung weniger dringlicher Angelegenheiten zurückgestellt hat, wobei nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass dort auch die Drei-Monatsfrist gilt. Generell lässt sich das nicht beantworten, sondern es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 7 B 151.93 - Buchholz 112 § 37 VermG Nr. 2). Zwar war das Bundesamt aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 bekanntlich einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt, jedoch stellt das vorliegend keinen zureichenden Grund in diesem Sinn dar, über den Asylantrag nicht zu entscheiden. Zum einen hat die Klägerin ihren Asylantrag bereits im Oktober 2014 gestellt. Zum anderen rechtfertigt die Arbeitsbelastung eine längere Zeitdauer nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Den in § 75 VwGO auch bei gebundenen Entscheidungen - wie hier - vorausgesetzten Antrag hat sie gestellt. Ob es sich insoweit um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung oder nur eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Da vorliegend zwischen dem Asylantrag und der Klageerhebung fast zwei Jahre liegen, ist dem Gesetzeszweck, dass der Behörde vor Klageerhebung ausreichend Zeit für eine Bearbeitung zur Verfügung gestanden haben muss, zweifellos Rechnung getragen. Eine (zusätzliche) Mahnung vor Klageerhebung ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5 m.w.N; Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 5).

Dass die Beklagte, wie sie einwendet, bereits kraft Gesetzes zur Entscheidung verpflichtet ist, nimmt der Klägerin ebenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie das Bundesamt zur Entscheidung über den Asylantrag verpflichtet ist, obliegt dem Gericht die Entscheidung über die Klage. Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr dahin, dass nicht das Gericht unmittelbar in der Sache über ihren Anspruch entscheidet, sondern vorrangig das Bundesamt. Nachdem dieses jedenfalls fast zwei Jahre ab Asylantragstellung untätig war, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden.

Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deswegen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Bundesamts begehren müsste, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zuzuerkennen. Sie kann sich vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässigerweise darauf beschränken, das Bundesamt zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist hier nicht gehalten, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar hierüber zu entscheiden.

Ausweislich der vorgelegten Akte hat sich das Bundesamt vorliegend nämlich mit der Sache noch gar nicht befasst und auch keine Entscheidung über das Asylbegehren getroffen. Über die Feststellung in einem undatierten Aktenvermerk hinaus, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei, hat nichts weiter stattgefunden. Auch eine Anhörung ist nicht erfolgt, sondern nur das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Würde man bei diesem Verfahrensstand mit der Beklagten eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ annehmen, würde dieses entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts selbst über den Asylantrag entscheiden, statt dessen Entscheidung zu kontrollieren. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einige Einzelfälle handelt, sondern in Anbetracht des Flüchtlingszustroms eher von einer großen Menge an unbearbeiteten Asylanträgen auszugehen ist. Das würde umso mehr zu einer mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbaren Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Judikative führen (so auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357 [364]).

Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, B.v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, 744) grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. In der Entscheidung vom 9. März 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar noch die Auffassung vertreten, das asylrechtliche Verfahren sei keinem dieser anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen, weil das Bundesamt weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht entscheide, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt seien. Ebenso wenig bedürfe es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Angesichts der europarechtlichen Entwicklungen im Asylrecht ist diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich überholt und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr so vertreten (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Da aber in den Asylverfahrensrichtlinien alter (im AsylG bereits umgesetzt) und neuer Fassung (die nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist als Nachfolgeregelung der mit Wirkung vom 20.7.2015 außer Kraft getretenen VerfRL a.F. maßgeblich ist) dem behördlichen Asylverfahren und insbesondere der persönlichen Anhörung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter eine wesentlich größere Bedeutung zugemessen wird, ist eine differenzierte Betrachtung geboten.

Die Verfahrensrichtlinien enthalten spezielle Verfahrensgarantien. In den Erwägungsgründen (Nr. 10 VerfRL a.F., Nr. 16 VerfRL n.F.) wird explizit darauf hingewiesen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren (Art. 6 VerfRL a.F. und n.F.) und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 13 VerfRL a.F., Nr. 25 VerfRL n.F.). Nach Art. 8 Abs. 2 VerfRL a.F. bzw. Art. 10 Abs. 3 VerfRL n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 9 VerfRL a.F., Art. 11 VerfRL n.F.). Vor allem aber wird dem Asylbewerber gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 VerfRL a.F., Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 VerfRL n.F. (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dort findet nämlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die nötige Vertraulichkeit nicht hergestellt werden kann. Außerdem beansprucht eine den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen Zeitrahmen, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.

Zudem unterscheiden die Asylverfahrensrichtlinien inhaltlich zwischen verschiedenen Arten von Anträgen - unzulässige und unbegründete Asylanträge sowie Folgeanträge und Grenzverfahren - mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen, über die das Bundesamt zu entscheiden hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Damit ergibt sich aus dem Asylgesetz deutlich eine Stufenfolge im Prüfungsverfahren mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen - Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG und materielle Sachprüfung hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Stufenfolge kann bei der Verfahrensgestaltung nicht außer Betracht bleiben. Wenn dem Bundesamt kraft Gesetzes bestimmte Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden, muss diesem in der Konsequenz auch vorrangig die Entscheidung überlassen bleiben. Umgekehrt ist es dem Verwaltungsgericht wegen der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt verwehrt, entgegen der gesetzlichen Vorgaben an die Stelle der primär zuständigen Behörde zu treten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229) bereits im Jahr 1995 ausgeführt, die besondere Struktur des Asylverfahrens stehe (zumindest) in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. Für die Entscheidung über Asylanträge sei allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG a.F.); das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Zudem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wie etwa bei offensichtlich unbegründeten Asylbegehren. Darüber hinaus ginge dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sei wie die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) vorgesehen sei. Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen könne, trete gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.

Ferner knüpft das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung an die mittlerweile durch die Asylverfahrensrichtlinien vorgegebene klare Gliederung bei der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Im Hinblick auf die jeweils eigenständige Zulässigkeits- und materielle Sachprüfung sei es naheliegend, den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Dafür spreche auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung das Asylverfahren fortzuführen habe. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sei auf andere Konstellationen übertragbar und lasse darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen sei. Auch wenn Grundlage dieser Entscheidung ein Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG war, macht das Bundesverwaltungsgericht dennoch deutlich, dass die Notwendigkeit besteht, die bisherige Rechtsprechung generell an die europarechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, die das deutsche Asylrecht zwischenzeitlich überlagert haben. Für die hier vorliegende Situation kann in der Folge nichts anderes gelten. Würde hier eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen, würde entgegen der dargelegten europarechtlichen Vorgaben in den Asylverfahrensrichtlinien alter und neuer Fassung nicht das Bundesamt, sondern das Verwaltungsgericht über die verschiedenen Prüfungsstufen entscheiden. Das wiederum hätte zur Folge, dass die dem Bundesamt eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten entfielen und der Klägerin gleichzeitig eine Instanz genommen würde, die in den Asylverfahrensrichtlinien mit besonderen Garantien ausgestattet ist.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht allerdings - worauf sich die Beklagte bezieht - entschieden hat, dass die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch bei weiteren Asylverfahren nach § 71 AsylVfG (a.F.) gilt, in denen unter Durchbrechung der Bestandskraft des früheren Asylantrags im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen einerseits und den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft bzw. den nachrangigen Ansprüchen andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden könne, könne auch vom Gericht nicht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Diese Rechtsprechung gebietet aber vorliegend keine andere Beurteilung. Zum einen unterscheidet sich die dort zugrundeliegende Fallkonstellation wesentlich von der hier gegebenen. Bei einem Folgeantrag war das Bundesamt im Erstverfahren bereits inhaltlich mit dem Asylbegehren befasst und hat beim Zweitantrag lediglich vorab zu prüfen, ob (im Vergleich zur damaligen Situation) ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Schon nach den gesetzlichen Voraussetzungen wird damit an die vormalige materielle Lage angeknüpft, über die das Bundesamt bereits entschieden hat. Daran fehlt es hier. In materieller Hinsicht hat sich das Bundesamt mit dem Asylantrag vorliegend noch überhaupt nicht befasst. Zum anderen geht das Bundesverwaltungsgericht inzwischen nicht mehr davon aus, dass generell eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht und dementsprechend nur eine auf das endgültig verfolgte Ziel der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage allein zulässig wäre. Soweit dies in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag (BVerwG, U.v. 10.2.1998 a.a.O.) angenommen worden sei, hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Dies führt letztendlich auch dazu, dass die Entscheidung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335), die die die Beklagte heranzieht, überholt ist, weil sich jener maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (a.a.O.) gestützt hat.

Dass die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele zu keiner abweichenden Beurteilung führen, hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2016 a.a.O.) ebenfalls klargestellt. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und den unionsrechtlichen Vorgaben sei es nicht gerechtfertigt, den Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stünden dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 13.1.2017 - 4 A 3051/15.A - juris) einen Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ abgelehnt hat, lassen sich für vorliegenden Fall keine Erkenntnisse gewinnen. Zum einen erfolgte die Ablehnung, weil die dortige Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen nicht genügte. Zum anderen unterscheidet sich der Sachverhalt von vorliegendem dadurch, dass eine Sachentscheidung ergangen ist und lediglich eine Anhörung des Klägers nicht stattgefunden hat. Die gegenteilige Auffassung des 20. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris) stützt sich - wie dargelegt - auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), an der jenes in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 nicht mehr festhält.

Der ausdrücklichen Festsetzung einer Frist für die Entscheidung bedarf es nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist sie kraft Gesetzes zur Entscheidung über den Asylantrag in angemessener Frist verpflichtet (§ 5, § 24 AsylG). Dabei orientiert sich die „Angemessenheit“ der Frist an der in § 24 Abs. 4 AsylG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob das Verwaltungsgericht bei sog. Untätigkeitsklagen in Asylrechtsstreitigkeiten die Sache selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat oder vorrangig eine Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung geboten ist.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Oktober 2014 zu entscheiden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... August 1994 in A., einem Stadtteil von H., geborene Klägerin ist tadschikische Volkszugehörige und afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 30. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag führte sie aus, dass sie bis zum Jahr 2011 im Iran gelebt habe, anschließend drei Jahre in Afghanistan und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen sei. Ausweislich eines undatierten Aktenvermerks stellte das Bundesamt später fest, dass mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Weitere Einträge enthält die Bundesamtsakte nicht.

Am 11. August 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über ihre Anträge zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde die Klage abgewiesen. Sie sei nicht statthaft, weil das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sache auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden habe, wenn die persönliche Anhörung im Verwaltungsverfahren unterblieben sei. Bei den im Asylgesetz geregelten materiellen Ansprüchen handle es sich um gebundene Entscheidungen, die keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffneten. Der Verzicht auf eine Herstellung der Spruchreife rechtfertige sich deshalb nicht aus der Eigenart einer der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellung des Asylverfahrens bzw. zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 AsylG27a AsylVfG a.F.). Dort sei die Anfechtungsklage statthaft, weil in den Bescheiden eine selbstständige Beschwer liege.

Auf Antrag der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. 13a ZB 16.30411). Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, § 75 i.V.m. § 44a VwGO setze nicht regelhaft einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung voraus. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie sei eine auf eine bloße Verwaltungsentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage möglich, da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F. - VerfRL a.F.) den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf deren gerichtliche Überprüfung einräume. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten werde nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist eine Benachrichtigung vorgesehen sei, modifiziert und auch nicht durch Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F. - VerfRL n.F.) verlängert. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Klageerhebung selbst die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags liege nicht vor. Die Verweigerung der Entscheidung verletze sie in ihrem Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VerfRL a.F. i.V.m. Art. 18 der Grundrechtecharta der Europäischen Union i.V.m. Art. 16a GG auf Entscheidung in angemessener Frist. Ein zureichender Grund liege nicht in der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts. Das könne höchstens bei einer kurzfristigen besonderen Belastung der Fall sein, nicht aber bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden. In diesem Fall sei es Aufgabe des zuständigen Ministeriums, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. In der Konsequenz würde die Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass das Bundesamt entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung den Verwaltungsgerichten die Durchführung der Asylverfahren in die Hand geben könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. August 2016 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335) aus, für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Verwaltungsgerichte seien grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage spruchreif zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen, jedoch ist das nicht der Fall. Sie war gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig und auch das Rechtsschutzbedürfnis war gegeben.

Nach § 75 VwGO konnte die Klage schon vor der Entscheidung über den Asylantrag erhoben werden, weil das Bundesamt über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt nicht vor. Auch ist die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Asylantrag erhoben worden. Dieser datiert vom 22. Oktober 2014, Klage hat die Klägerin fast zwei Jahre später, am 11. August 2016, erhoben. Damit war die Dreimonatsfrist schon lange verstrichen. Einer Entscheidung bedarf deshalb auch nicht die weitere Frage, wie sich diese Dreimonatsfrist zur Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 23 Abs. 2 VerfRL a.F. verhält, die dem Asylbewerber nach Ablauf von sechs Monaten ein Informationsrecht einräumen oder zu Art. 31 Abs. 3 VerfRL n.F., wonach das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht werden muss. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich hieraus zugleich ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist gibt, innerhalb derer das Bundesamt zu entscheiden hat, weil auch der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen war.

Ferner gibt es keinen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt, die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Es ist deshalb auch nicht geboten, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Ob ein zureichender Grund anzunehmen ist, bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 75 Rn. 12). Wichtig ist für die Beurteilung, ob die Behörde eine ihr erkennbare Dringlichkeit auf Seiten des Klägers angemessen in den Blick genommen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Bearbeitung weniger dringlicher Angelegenheiten zurückgestellt hat, wobei nicht aus dem Auge verloren werden darf, dass dort auch die Drei-Monatsfrist gilt. Generell lässt sich das nicht beantworten, sondern es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 7 B 151.93 - Buchholz 112 § 37 VermG Nr. 2). Zwar war das Bundesamt aufgrund der Flüchtlingsströme im Jahr 2015 bekanntlich einer hohen Geschäftsbelastung ausgesetzt, jedoch stellt das vorliegend keinen zureichenden Grund in diesem Sinn dar, über den Asylantrag nicht zu entscheiden. Zum einen hat die Klägerin ihren Asylantrag bereits im Oktober 2014 gestellt. Zum anderen rechtfertigt die Arbeitsbelastung eine längere Zeitdauer nur, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht ohne weiteres reagiert werden konnte (Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Den in § 75 VwGO auch bei gebundenen Entscheidungen - wie hier - vorausgesetzten Antrag hat sie gestellt. Ob es sich insoweit um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung oder nur eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Da vorliegend zwischen dem Asylantrag und der Klageerhebung fast zwei Jahre liegen, ist dem Gesetzeszweck, dass der Behörde vor Klageerhebung ausreichend Zeit für eine Bearbeitung zur Verfügung gestanden haben muss, zweifellos Rechnung getragen. Eine (zusätzliche) Mahnung vor Klageerhebung ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5 m.w.N; Dolde/Porsch, a.a.O., § 75 Rn. 5).

Dass die Beklagte, wie sie einwendet, bereits kraft Gesetzes zur Entscheidung verpflichtet ist, nimmt der Klägerin ebenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie das Bundesamt zur Entscheidung über den Asylantrag verpflichtet ist, obliegt dem Gericht die Entscheidung über die Klage. Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr dahin, dass nicht das Gericht unmittelbar in der Sache über ihren Anspruch entscheidet, sondern vorrangig das Bundesamt. Nachdem dieses jedenfalls fast zwei Jahre ab Asylantragstellung untätig war, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden.

Schließlich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deswegen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Bundesamts begehren müsste, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr internationalen Schutz zuzuerkennen. Sie kann sich vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässigerweise darauf beschränken, das Bundesamt zu verpflichten, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist hier nicht gehalten, selbst inhaltlich über das Asylbegehren zu befinden und unmittelbar hierüber zu entscheiden.

Ausweislich der vorgelegten Akte hat sich das Bundesamt vorliegend nämlich mit der Sache noch gar nicht befasst und auch keine Entscheidung über das Asylbegehren getroffen. Über die Feststellung in einem undatierten Aktenvermerk hinaus, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), mit Ablauf der Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen und daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei, hat nichts weiter stattgefunden. Auch eine Anhörung ist nicht erfolgt, sondern nur das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Würde man bei diesem Verfahrensstand mit der Beklagten eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ annehmen, würde dieses entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts selbst über den Asylantrag entscheiden, statt dessen Entscheidung zu kontrollieren. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einige Einzelfälle handelt, sondern in Anbetracht des Flüchtlingszustroms eher von einer großen Menge an unbearbeiteten Asylanträgen auszugehen ist. Das würde umso mehr zu einer mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbaren Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Judikative führen (so auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357 [364]).

Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, B.v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - DÖV 1982, 744) grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf. In der Entscheidung vom 9. März 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar noch die Auffassung vertreten, das asylrechtliche Verfahren sei keinem dieser anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen, weil das Bundesamt weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht entscheide, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt seien. Ebenso wenig bedürfe es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Angesichts der europarechtlichen Entwicklungen im Asylrecht ist diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich überholt und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr so vertreten (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Da aber in den Asylverfahrensrichtlinien alter (im AsylG bereits umgesetzt) und neuer Fassung (die nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist als Nachfolgeregelung der mit Wirkung vom 20.7.2015 außer Kraft getretenen VerfRL a.F. maßgeblich ist) dem behördlichen Asylverfahren und insbesondere der persönlichen Anhörung durch besonders qualifizierte Mitarbeiter eine wesentlich größere Bedeutung zugemessen wird, ist eine differenzierte Betrachtung geboten.

Die Verfahrensrichtlinien enthalten spezielle Verfahrensgarantien. In den Erwägungsgründen (Nr. 10 VerfRL a.F., Nr. 16 VerfRL n.F.) wird explizit darauf hingewiesen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten. Jeder Antragsteller sollte einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren (Art. 6 VerfRL a.F. und n.F.) und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können (Nr. 13 VerfRL a.F., Nr. 25 VerfRL n.F.). Nach Art. 8 Abs. 2 VerfRL a.F. bzw. Art. 10 Abs. 3 VerfRL n.F. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen. Auch die Entscheidung der Asylbehörde unterliegt besonderen Anforderungen (Art. 9 VerfRL a.F., Art. 11 VerfRL n.F.). Vor allem aber wird dem Asylbewerber gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 VerfRL a.F., Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 VerfRL n.F. (§§ 23, 24 AsylG) Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung unter Bedingungen gegeben, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. All dies lässt sich nur sicherstellen, wenn die Prüfung des Asylbegehrens beim Bundesamt erfolgt und nicht (erstmals) durch das Gericht durchgeführt wird. Dort findet nämlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die nötige Vertraulichkeit nicht hergestellt werden kann. Außerdem beansprucht eine den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen Zeitrahmen, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.

Zudem unterscheiden die Asylverfahrensrichtlinien inhaltlich zwischen verschiedenen Arten von Anträgen - unzulässige und unbegründete Asylanträge sowie Folgeanträge und Grenzverfahren - mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen, über die das Bundesamt zu entscheiden hat. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Damit ergibt sich aus dem Asylgesetz deutlich eine Stufenfolge im Prüfungsverfahren mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen - Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG und materielle Sachprüfung hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen. Diese Stufenfolge kann bei der Verfahrensgestaltung nicht außer Betracht bleiben. Wenn dem Bundesamt kraft Gesetzes bestimmte Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden, muss diesem in der Konsequenz auch vorrangig die Entscheidung überlassen bleiben. Umgekehrt ist es dem Verwaltungsgericht wegen der Aufgabenzuweisung an das Bundesamt verwehrt, entgegen der gesetzlichen Vorgaben an die Stelle der primär zuständigen Behörde zu treten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229) bereits im Jahr 1995 ausgeführt, die besondere Struktur des Asylverfahrens stehe (zumindest) in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. Für die Entscheidung über Asylanträge sei allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG a.F.); das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Zudem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wie etwa bei offensichtlich unbegründeten Asylbegehren. Darüber hinaus ginge dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet sei wie die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) vorgesehen sei. Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen könne, trete gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.

Ferner knüpft das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung an die mittlerweile durch die Asylverfahrensrichtlinien vorgegebene klare Gliederung bei der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162). Im Hinblick auf die jeweils eigenständige Zulässigkeits- und materielle Sachprüfung sei es naheliegend, den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen. Dafür spreche auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung das Asylverfahren fortzuführen habe. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sei auf andere Konstellationen übertragbar und lasse darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen sei. Auch wenn Grundlage dieser Entscheidung ein Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a AsylG war, macht das Bundesverwaltungsgericht dennoch deutlich, dass die Notwendigkeit besteht, die bisherige Rechtsprechung generell an die europarechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, die das deutsche Asylrecht zwischenzeitlich überlagert haben. Für die hier vorliegende Situation kann in der Folge nichts anderes gelten. Würde hier eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen, würde entgegen der dargelegten europarechtlichen Vorgaben in den Asylverfahrensrichtlinien alter und neuer Fassung nicht das Bundesamt, sondern das Verwaltungsgericht über die verschiedenen Prüfungsstufen entscheiden. Das wiederum hätte zur Folge, dass die dem Bundesamt eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten entfielen und der Klägerin gleichzeitig eine Instanz genommen würde, die in den Asylverfahrensrichtlinien mit besonderen Garantien ausgestattet ist.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht allerdings - worauf sich die Beklagte bezieht - entschieden hat, dass die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, auch bei weiteren Asylverfahren nach § 71 AsylVfG (a.F.) gilt, in denen unter Durchbrechung der Bestandskraft des früheren Asylantrags im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen einerseits und den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingseigenschaft bzw. den nachrangigen Ansprüchen andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden könne, könne auch vom Gericht nicht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Diese Rechtsprechung gebietet aber vorliegend keine andere Beurteilung. Zum einen unterscheidet sich die dort zugrundeliegende Fallkonstellation wesentlich von der hier gegebenen. Bei einem Folgeantrag war das Bundesamt im Erstverfahren bereits inhaltlich mit dem Asylbegehren befasst und hat beim Zweitantrag lediglich vorab zu prüfen, ob (im Vergleich zur damaligen Situation) ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Schon nach den gesetzlichen Voraussetzungen wird damit an die vormalige materielle Lage angeknüpft, über die das Bundesamt bereits entschieden hat. Daran fehlt es hier. In materieller Hinsicht hat sich das Bundesamt mit dem Asylantrag vorliegend noch überhaupt nicht befasst. Zum anderen geht das Bundesverwaltungsgericht inzwischen nicht mehr davon aus, dass generell eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht und dementsprechend nur eine auf das endgültig verfolgte Ziel der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage allein zulässig wäre. Soweit dies in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag (BVerwG, U.v. 10.2.1998 a.a.O.) angenommen worden sei, hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest. Dies führt letztendlich auch dazu, dass die Entscheidung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335), die die die Beklagte heranzieht, überholt ist, weil sich jener maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (a.a.O.) gestützt hat.

Dass die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele zu keiner abweichenden Beurteilung führen, hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2016 a.a.O.) ebenfalls klargestellt. Bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und den unionsrechtlichen Vorgaben sei es nicht gerechtfertigt, den Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stünden dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 13.1.2017 - 4 A 3051/15.A - juris) einen Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts zum „Durchentscheiden“ abgelehnt hat, lassen sich für vorliegenden Fall keine Erkenntnisse gewinnen. Zum einen erfolgte die Ablehnung, weil die dortige Antragsbegründung den Darlegungsanforderungen nicht genügte. Zum anderen unterscheidet sich der Sachverhalt von vorliegendem dadurch, dass eine Sachentscheidung ergangen ist und lediglich eine Anhörung des Klägers nicht stattgefunden hat. Die gegenteilige Auffassung des 20. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris) stützt sich - wie dargelegt - auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), an der jenes in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 nicht mehr festhält.

Der ausdrücklichen Festsetzung einer Frist für die Entscheidung bedarf es nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist sie kraft Gesetzes zur Entscheidung über den Asylantrag in angemessener Frist verpflichtet (§ 5, § 24 AsylG). Dabei orientiert sich die „Angemessenheit“ der Frist an der in § 24 Abs. 4 AsylG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob das Verwaltungsgericht bei sog. Untätigkeitsklagen in Asylrechtsstreitigkeiten die Sache selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat oder vorrangig eine Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.