Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Sept. 2016 - 4 K 88/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der klagende Donnersbergkreis begehrt von der beklagten Stadt Bad Kreuznach die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die er für die Unterbringung und Betreuung einer Hilfeempfängerin aufgewendet hat.
- 2
Hilfeempfängerin ist die am 23. Juni 1989 geborene und inzwischen volljährige M. Z.. Diese lebte bis zum 15. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in F.. Der sorgeberechtigte Vater, Herr E. Z., wohnte in B.. Wegen einer Umschulungsmaßnahme wurde M. sodann von seiner in N./Donnersbergkreis lebenden Halbschwester, Frau S. W., und ihrem Ehemann betreut; insoweit bewilligte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines Tagesgeldes. Bei ihrem Vater hielt sich die Hilfeempfängerin zeitweise an den Wochenenden auf. Nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters wurden für M. ab dem 19. Juni 2000 als Pflegekind in der Familie W. Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt. Am 5. April 2002 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – R. dem Vater die elterliche Sorge und übertrug sie auf die Pflegeeltern. Gemäß einem Antrag der Beklagten vom 20. Mai 2003 übernahm der Kläger ab dem 1. Dezember 2003 die Hilfeleistungen, die sich bis zum 30. September 2007 auf insgesamt 25.387,40 € beliefen. Am 1. Oktober 2003 verzog der Vater der Hilfeempfängerin nach Me./Landkreis B. und zum 1. Januar 2006 von dort nach B./Landkreis M.-B..
- 3
Mit Schreiben vom 12. November 2004 machte der Kläger zunächst gegenüber der Stadt F. einen Kostenerstattungsanspruch geltend, den diese allerdings nicht anerkannte. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Az.: 7 E 741/07) mit der Begründung ab, die Stadt B. sei erstattungspflichtig.
- 4
Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2008 unter Beifügung des vorgenannten Urteils an die Beklagte und forderte nunmehr von ihr die Erstattung der bis zum 30. September 2007 aufgewendeten Kosten. Die Beklagte lehnte ihrerseits eine Erstattung ab und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Stadt F. gehabt habe.
- 5
Nachdem auch in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Frage der Kostenerstattung erzielt werden konnte, hat der Kläger am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der an die Hilfeempfängerin geleisteten 25.387,40 € zu verurteilen. Zur Begründung hat er die Ansicht vertreten, es sei allein auf den damaligen Wohnort des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abzustellen, da nur dieser bei Hilfeleistung das Sorgerecht ausgeübt habe. Dass er nach dem später erfolgten Entzug des Sorgerechts umgezogen sei, ändere hieran nichts. Denn in Fällen der vorliegenden Art sei von einer statischen Zuständigkeit auszugehen.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. März 2009 stattgegeben und zur Begründung im Einzelnen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehe, weil er für die Unterbringung M.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, während zuvor eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Die zuletzt genannte Bestimmung sei hier zugrunde zu legen, denn der personensorgeberechtigte Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt. Durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern am 5. April 2002 habe sich hieran nichts geändert. § 86 SGB VIII lasse sich nämlich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, im Unterschied zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dies spreche dafür, im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteil anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung zumindest dann unberührt zu lassen, wenn, wie hier, nach dem Entzug keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt sei. Die sachliche Zuständigkeit verbleibe dann in Wohnortnähe zu dem zuletzt sorgeberechtigten Elternteil. Auch der zeitlich nachfolgende Wegzug des Vaters der Hilfeempfängerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten führe zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Umzug für die Dauer des Entzugs des Personensorgerechtes irrelevant sei und erst mit deren Aufhebung, die allerdings soweit ersichtlich nicht vorliege, wieder Bedeutung erlangen könne.
- 7
Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Mit dem Entzug der Personensorge am 5. April 2002 sei es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gekommen, da in einem solchen Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anzuknüpfen sei, der sich in N. befunden habe. Daraus folge indes, dass der Kläger selbst zuständig geworden und eine Kostenersatzpflicht von vornherein nicht gegeben sei. Hierbei sei in Rechnung zu stellen, dass nach dem Zweck der Regelungen in § 86 SGB VIII von einer „wandernden“ Zuständigkeit ausgegangen werden müsse, weil stets ein Bezug des örtlichen Trägers zu den Eltern bzw. dem Kind selbst zu fordern sei. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn im Fall der Hilfeempfängerin M. Z. habe zuletzt kein Elternteil, kein Personensorgeberechtigter und nicht einmal das betreffende Kind in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt. Davon abgesehen könne sie jedenfalls im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII und den erfolgten Umzug des Kindesvaters nach Me. und später nach B. nicht zu einer Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 die Klage abzuweisen.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Er verweist auf seine bisherigen Darlegungen und führt ergänzend aus, dass unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten ein effektiver Schutz der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Pflegestellen nicht mehr zu gewährleisten sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kostenträger, wie hier, weder der Personensorgeberechtigung noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ein Hilfeempfänger ohne sein Zutun in seinen Zuständigkeitsbereich verbracht werde. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik des § 86 Abs. 1 bis § SGB VIII folge, dass es bei einer Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbleiben müsse. Insbesondere liege es im Wesen einer statischen Zuständigkeit, dass weitere Wechsel im Aufenthalt des ehemals personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht führen könnten.
- 13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.
- 16
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. Z..
- 17
Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
- 18
Zwar hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum Kosten für M.s Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Denn die Hilfeempfängerin lebte bereits seit Mitte Oktober 1999 bei ihrer Tante und deren Familie in N. und ihr Verbleib war dort auch auf Dauer zu erwarten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
- 19
Allerdings war die Beklagte nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
- 20
Kostenerstattungspflichtig ist gemäß der vorgenannten Vorschrift allein der örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistung bei Anwendung der Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig geblieben oder geworden wäre, wäre hierfür nicht abweichend von diesen Regelungen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet worden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02. – ZfSH/SGB 2003, 280 [281]). Dabei bleibt die konkrete Regelung innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch, aus der sich zu Beginn und während einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, nicht stets dieselbe. § 86 SGB VIII stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII folgt, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04.OVG –, ESOVGRP, sowie Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).
- 21
Dies gilt auch dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung zunächst aus § 86 Abs. 2 SGB VIII herleitet und später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen wird mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommt (so ausdrücklich Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004, a.a.O., Reisch in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Art. 1 KJHG, § 86 Rn. 41; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 36; a.A. SächsOVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 – 5 B 770/03 – JAmt 2005, 200, Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 32 a). Denn in einem solchen Fall ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem systematischen Zusammenhang zwischen § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII, dass mit dem umfassenden Entzug der elterlichen Sorge bei schon vor der Leistung vorhandenen verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile das hier wesentliche und nicht nur sekundär gegebene Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen ist (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. Juni 2005, JAmt 2005, 406, 407).
- 22
Dies vorausgeschickt war die Beklage zwar ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistungen zuständig gewesen, weil beide Elternteile der Hilfeempfängerin über verschiedene gewöhnliche Aufenthalte verfügten, indes der allein personensorgeberechtigte Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B., also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, hatte.
- 23
Allerdings ist diese Zuständigkeit mit dem Entzug des Sorgerechtes und seine Übertragung auf die in N. lebenden Eheleute W. mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – R. vom 5. April 2002 nachträglich entfallen. Haben nämlich die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt § 86 Abs. 2 und 4 SGB VIII entsprechend.
- 24
Demzufolge wäre jedoch die Klägerin selbst zuständig geworden, wenn man in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn der Vollzeitpflege am 19. Juni 2000 abstellt. Denn hiernach wird eine originäre Zuständigkeit desjenigen Trägers der Jugendhilfe begründet, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte M. innerhalb des fraglichen Zeitraums indes gerade durchgängig in N., sodass die Beklagte ihre Zuständigkeit verloren hat.
- 25
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Hilfeleistungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120,116 [119 ff.]) als Zeitpunkt des Leistungsbeginns die am 5. November 1999 erstmals erfolgte Bewilligung von Tagespflegegeld durch die Beklagte zugrunde legt. Davon ausgehend wäre entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils relevant, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da sich M. vor Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten hat, wäre demzufolge eine Zuständigkeit der Stadt F. gegeben.
- 26
Einer abschließenden Entscheidung, welche der vorgenannten Alternativen hier einschlägig ist, bedarf es nicht, da jedenfalls die Beklagte, worauf es entscheidend ankommt, nach beiden Betrachtungen als richtige Anspruchsgegnerin ausscheidet.
- 27
Nach allem kann der Kläger auch nicht einwenden, dass damit der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellen unterlaufen würde. Dieser Schutzzweck ist nämlich dann nicht beeinträchtigt, wenn zuletzt entweder der Kläger selbst oder die Stadt F. zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist. Dass der Kläger die Stadt F. aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 (a.a.O.), worin entgegen der Rechtsauffassung des Senats und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Koblenz eine sog. statische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angenommen wurde, tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ändert daran nichts. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber dazu führen, dass ein anfangs zuständig gewordener Jugendhilfeträger, wie die Beklagte, unbegrenzt kostenerstattungspflichtig bliebe, obwohl mit dem Entzug des Personensorgerechts des Vaters am 5. April 2002 der bis dahin maßgebende Bezugspunkt weggefallen ist und ein sonstiger Bezug, wie ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter, sonstiger Personensorgeberechtigter oder des Hilfeempfängers in seinem Zuständigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Von daher zeigt gerade der vorliegende Fall eines Umzugs der Hilfeempfängerin unmittelbar vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der nicht sorgeberechtigten Mutter zu den im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Pflegeeltern, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, das zuständigkeitsbegründende Merkmal der Personensorge über dessen Entziehung hinaus fortbestehen zu lassen.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 30
Die Revision ist im Hinblick auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit durch Entzug der Personensorge eines allein sorgeberechtigten Elternteils und deren Übertragung auf einen Dritten während der Leistungserbringung ändert, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
- 31
Beschluss
- 32
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.387,40 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.).
- 2
Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht Magdeburg auf Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter als Pflegeperson. Die zunächst mit im Haushalt lebende Kindesmutter wohnt seit dem 1. September 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Kindesvater wohnt in B-Stadt. Auf entsprechenden Antrag der Großmutter gewährte die Klägerin für das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII.
- 3
Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten zu übernehmen. Er wäre gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistung zuständig gewesen. Die Kosten bezifferte sie mit Schreiben vom 28. November 2013 auf 14.153,43 €. Nachdem der Beklagte eine Erstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten zur Erstattung des Betrages nebst Zinsen an sie zu verurteilen.
- 4
Mit Urteil vom 17. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Auch ohne die Pflegesituation wäre die Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg keinem Elternteil die Personensorge zugestanden habe. Das Gericht habe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge vorgenommen. Unbeachtlich sei, dass die Übertragung keine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des BGB sei. Ein Verlust der Personensorge gegen den Willen des Berechtigten werde durch § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht vorausgesetzt.
- 5
Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.
- 6
Die Klägerin macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, personensorgeberechtigt sei nur die Kindesmutter gewesen, so dass ohne die Zuständigkeitsunterbrechung der Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Der Kindesmutter sei die Personensorge durch den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg nicht entzogen worden. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers habe, nicht eines Vormunds. Eine solche Pflegerbestellung sei kein Entzug der elterlichen Personensorge oder dieser gleichzusetzen. Sie diene lediglich der Erleichterung der Familienpflege, weil der Pfleger Rechte ausüben könne, die sonst nur den Erziehungsberechtigten zukämen. Dadurch werde nur das Recht bzw. die Befugnis, die Personensorge auszuüben, übertragen. Die Eltern müssten der Übertragung zustimmen und könnten jederzeit eine Rückübertragung einleiten, was zeige, dass ihnen eine letzte Bestimmungsbefugnis über die Personensorge verbleibe. § 1630 Abs. 3 BGB stelle keine Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB dar; nur dies sei aber ein „nicht zustehen“ nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das SGB VIII sei allein auf die Personensorge und nicht die elterliche Sorge bezogen. In § 86 Abs. 3 SGB VIII werde erst mit dem Ausschluss der Eltern von der Personensorge die Zuständigkeit verschoben. Abgesehen davon, dass gem. § 1630 Abs. 3 BGB nur „Angelegenheiten“ der elterlichen Sorge übertragbar seien, was für eine partielle Übertragbarkeit spreche, könne selbst eine Übertragung der Personensorge nicht deren Entzug gleichgestellt werden. Insoweit sei Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Solange keine gerichtliche Entziehung der Personensorge angeordnet werde, überwiege die grundrechtliche Wertung, den Eltern das Recht auf Erziehung zu erhalten. Mit der Übertragung gem. § 1630 BGB würden die Eltern nur tatsächlich von den übertragenen Bereichen ausgeschlossen; damit werde nur die rechtliche Ausübung betroffen, nicht aber das Recht an sich.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Jugendhilfeleistungen für das Kind (S. A.) vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 in Höhe von 14.153,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Er trägt vor, mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht sei der Kindesmutter kein Rest an Personensorge verblieben. Die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Übertragung“ oder „Entziehung“ finde in § 86 SGB VIII keine Stütze. Dies zeige auch ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ohne weitere Umschweife angenommen, dass eine Großmutter, der die elterliche Sorge nach § 1630 BGB übertragen worden sei, Inhaberin der Personensorge sei. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII müsse der Begriff der Personensorge aber in allen Teilen des SGB VIII einheitlich verstanden werden. Die für eine Übertragung nach § 1630 BGB erforderliche Zustimmung der Eltern habe nicht zur Folge, dass ihnen ein Rest an Personensorge verbleibe. Vielmehr habe sich die Kindesmutter hier mit ihrem Antrag an das Amtsgericht der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge entledigt; sie sei von der Personensorge ausgeschlossen.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 13
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
- 14
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 10. September 2013 für (S. A.) gewährten Jugendhilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 15
Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
- 16
Zwar hat die Klägerin als örtlicher Träger die streitigen Jugendhilfeleistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beklagte war aber nicht vor Beginn der streitigen Jugendhilfeleistung i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig, sondern auch zu diesem Zeitpunkt lag eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sieht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- 17
Unstreitig hatten die Kindeseltern vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stand weiterhin keinem der Elternteile die Personensorge für das Kind zu.
- 18
a) § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf (vgl. Mrozynski, SGB VIII, 4. A., § 86 Rdnr. 10).
- 19
§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht vor, dass im Sinne des SGB VIII Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Schon nach dem Wortlaut „die Personensorge zusteht“ bzw. „steht die Personensorge keinem Elternteil zu“ in § 86 Abs. 3 SGB VIII ist auf die Ausübung der Personensorge abzustellen. Ob das Recht selbst den Elternteilen - endgültig oder vorübergehend - entzogen wurde, ist nicht maßgeblich (a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII; wohl auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 86 Rdnr. 46; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 86 Rdnr. 22). Dies ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 86 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 5 Satz 1 HS 2 SGB VIII, mit denen lediglich klargestellt wird, dass der Elternteil selbst dann weiter i.S. dieser Bestimmungen personensorgeberechtigt ist, wenn sich ihre Personensorgeberechtigung nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht. Der Begriff „entzogen sind“ bezieht sich dabei allein auf einen teilweisen Wegfall der Ausübungsberechtigung.
- 20
Diese Auslegung folgt weiterhin aus dem Zweck der Vorschrift. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Fall, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht (so BVerwG, Urt. v. 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Insoweit besteht aber kein Unterschied, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder lediglich durch eine Pflegeperson ausgeübt wird.
- 21
Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS). Damit wurde auf den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung der Personensorge abgestellt und nicht auf die im zugrundeliegenden Verfahren gleichzeitig erfolgte Bestellung des Jugendamtes als Vormund.
- 22
b) Da das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 2. November 1999 die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat, stand der vorher personensorgeberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt die Personensorge nicht mehr zu.
- 23
Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB).
- 24
Auf Grund dieser Regelungen steht nach einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge die Personensorge nicht mehr den Eltern, sondern allein der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII zu (vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 7 Rdnr. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000 Ha -, in: JAmt 2013, 196f.; wohl auch Jahn, SGB VIII, § 7 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 7 Rdnr. 27, 29; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 Rdnr. 29 jeweils zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Denn die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Es kann dabei offen bleiben, ob Pflegepersonen durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB die förmliche Stellung eines Pflegers erhalten (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 8 WF 152/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls offen bleiben kann, ob und inwieweit gem. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, insbesondere die § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist § 1630 Abs. 1 BGB, wonach sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist, nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB heranzuziehen und führt dazu, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr ausüben dürfen.
- 25
Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Großmutter des Kindes als antragsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VII und damit als personensorgeberechtigt angesehen hat.
- 26
Ob eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB lediglich die Weitergabe der Befugnis zur Ausübung eines Rechts beinhaltet, welches im Kern weiterhin den Eltern verbleibt, und die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Rechtstellung erhält, welche der der personensorgeberechtigten Eltern entspricht, ist danach unerheblich. Soweit sich die Klägerin auf das Elterngrundrecht des Art. 6 GG sowie den Umstand beruft, dass eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt und eine Rückübertragung bei entsprechendem Willen der Eltern erfolgen soll, sind diese Erwägungen für die zu entscheidenden zuständigkeitsrechtlichen Fragen des SGB VIII ebenfalls ohne Belang.
- 27
2. Da kein Erstattungsanspruch besteht, ist auch der Zinsanspruch der Klägerin nicht gegeben.
- 29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 30
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung haben.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der klagende Donnersbergkreis begehrt von der beklagten Stadt Bad Kreuznach die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die er für die Unterbringung und Betreuung einer Hilfeempfängerin aufgewendet hat.
- 2
Hilfeempfängerin ist die am 23. Juni 1989 geborene und inzwischen volljährige M. Z.. Diese lebte bis zum 15. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in F.. Der sorgeberechtigte Vater, Herr E. Z., wohnte in B.. Wegen einer Umschulungsmaßnahme wurde M. sodann von seiner in N./Donnersbergkreis lebenden Halbschwester, Frau S. W., und ihrem Ehemann betreut; insoweit bewilligte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines Tagesgeldes. Bei ihrem Vater hielt sich die Hilfeempfängerin zeitweise an den Wochenenden auf. Nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters wurden für M. ab dem 19. Juni 2000 als Pflegekind in der Familie W. Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt. Am 5. April 2002 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – R. dem Vater die elterliche Sorge und übertrug sie auf die Pflegeeltern. Gemäß einem Antrag der Beklagten vom 20. Mai 2003 übernahm der Kläger ab dem 1. Dezember 2003 die Hilfeleistungen, die sich bis zum 30. September 2007 auf insgesamt 25.387,40 € beliefen. Am 1. Oktober 2003 verzog der Vater der Hilfeempfängerin nach Me./Landkreis B. und zum 1. Januar 2006 von dort nach B./Landkreis M.-B..
- 3
Mit Schreiben vom 12. November 2004 machte der Kläger zunächst gegenüber der Stadt F. einen Kostenerstattungsanspruch geltend, den diese allerdings nicht anerkannte. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Az.: 7 E 741/07) mit der Begründung ab, die Stadt B. sei erstattungspflichtig.
- 4
Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2008 unter Beifügung des vorgenannten Urteils an die Beklagte und forderte nunmehr von ihr die Erstattung der bis zum 30. September 2007 aufgewendeten Kosten. Die Beklagte lehnte ihrerseits eine Erstattung ab und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Stadt F. gehabt habe.
- 5
Nachdem auch in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Frage der Kostenerstattung erzielt werden konnte, hat der Kläger am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der an die Hilfeempfängerin geleisteten 25.387,40 € zu verurteilen. Zur Begründung hat er die Ansicht vertreten, es sei allein auf den damaligen Wohnort des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abzustellen, da nur dieser bei Hilfeleistung das Sorgerecht ausgeübt habe. Dass er nach dem später erfolgten Entzug des Sorgerechts umgezogen sei, ändere hieran nichts. Denn in Fällen der vorliegenden Art sei von einer statischen Zuständigkeit auszugehen.
- 6
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. März 2009 stattgegeben und zur Begründung im Einzelnen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehe, weil er für die Unterbringung M.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, während zuvor eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Die zuletzt genannte Bestimmung sei hier zugrunde zu legen, denn der personensorgeberechtigte Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt. Durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern am 5. April 2002 habe sich hieran nichts geändert. § 86 SGB VIII lasse sich nämlich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, im Unterschied zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dies spreche dafür, im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteil anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung zumindest dann unberührt zu lassen, wenn, wie hier, nach dem Entzug keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt sei. Die sachliche Zuständigkeit verbleibe dann in Wohnortnähe zu dem zuletzt sorgeberechtigten Elternteil. Auch der zeitlich nachfolgende Wegzug des Vaters der Hilfeempfängerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten führe zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Umzug für die Dauer des Entzugs des Personensorgerechtes irrelevant sei und erst mit deren Aufhebung, die allerdings soweit ersichtlich nicht vorliege, wieder Bedeutung erlangen könne.
- 7
Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Mit dem Entzug der Personensorge am 5. April 2002 sei es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gekommen, da in einem solchen Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anzuknüpfen sei, der sich in N. befunden habe. Daraus folge indes, dass der Kläger selbst zuständig geworden und eine Kostenersatzpflicht von vornherein nicht gegeben sei. Hierbei sei in Rechnung zu stellen, dass nach dem Zweck der Regelungen in § 86 SGB VIII von einer „wandernden“ Zuständigkeit ausgegangen werden müsse, weil stets ein Bezug des örtlichen Trägers zu den Eltern bzw. dem Kind selbst zu fordern sei. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn im Fall der Hilfeempfängerin M. Z. habe zuletzt kein Elternteil, kein Personensorgeberechtigter und nicht einmal das betreffende Kind in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt. Davon abgesehen könne sie jedenfalls im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII und den erfolgten Umzug des Kindesvaters nach Me. und später nach B. nicht zu einer Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 die Klage abzuweisen.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Er verweist auf seine bisherigen Darlegungen und führt ergänzend aus, dass unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten ein effektiver Schutz der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Pflegestellen nicht mehr zu gewährleisten sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kostenträger, wie hier, weder der Personensorgeberechtigung noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ein Hilfeempfänger ohne sein Zutun in seinen Zuständigkeitsbereich verbracht werde. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik des § 86 Abs. 1 bis § SGB VIII folge, dass es bei einer Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbleiben müsse. Insbesondere liege es im Wesen einer statischen Zuständigkeit, dass weitere Wechsel im Aufenthalt des ehemals personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht führen könnten.
- 13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.
- 16
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. Z..
- 17
Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
- 18
Zwar hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum Kosten für M.s Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Denn die Hilfeempfängerin lebte bereits seit Mitte Oktober 1999 bei ihrer Tante und deren Familie in N. und ihr Verbleib war dort auch auf Dauer zu erwarten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
- 19
Allerdings war die Beklagte nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
- 20
Kostenerstattungspflichtig ist gemäß der vorgenannten Vorschrift allein der örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistung bei Anwendung der Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig geblieben oder geworden wäre, wäre hierfür nicht abweichend von diesen Regelungen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet worden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02. – ZfSH/SGB 2003, 280 [281]). Dabei bleibt die konkrete Regelung innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch, aus der sich zu Beginn und während einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, nicht stets dieselbe. § 86 SGB VIII stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII folgt, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04.OVG –, ESOVGRP, sowie Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).
- 21
Dies gilt auch dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung zunächst aus § 86 Abs. 2 SGB VIII herleitet und später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen wird mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommt (so ausdrücklich Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004, a.a.O., Reisch in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Art. 1 KJHG, § 86 Rn. 41; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 36; a.A. SächsOVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 – 5 B 770/03 – JAmt 2005, 200, Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 32 a). Denn in einem solchen Fall ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem systematischen Zusammenhang zwischen § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII, dass mit dem umfassenden Entzug der elterlichen Sorge bei schon vor der Leistung vorhandenen verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile das hier wesentliche und nicht nur sekundär gegebene Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen ist (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. Juni 2005, JAmt 2005, 406, 407).
- 22
Dies vorausgeschickt war die Beklage zwar ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistungen zuständig gewesen, weil beide Elternteile der Hilfeempfängerin über verschiedene gewöhnliche Aufenthalte verfügten, indes der allein personensorgeberechtigte Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B., also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, hatte.
- 23
Allerdings ist diese Zuständigkeit mit dem Entzug des Sorgerechtes und seine Übertragung auf die in N. lebenden Eheleute W. mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – R. vom 5. April 2002 nachträglich entfallen. Haben nämlich die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt § 86 Abs. 2 und 4 SGB VIII entsprechend.
- 24
Demzufolge wäre jedoch die Klägerin selbst zuständig geworden, wenn man in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn der Vollzeitpflege am 19. Juni 2000 abstellt. Denn hiernach wird eine originäre Zuständigkeit desjenigen Trägers der Jugendhilfe begründet, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte M. innerhalb des fraglichen Zeitraums indes gerade durchgängig in N., sodass die Beklagte ihre Zuständigkeit verloren hat.
- 25
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Hilfeleistungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120,116 [119 ff.]) als Zeitpunkt des Leistungsbeginns die am 5. November 1999 erstmals erfolgte Bewilligung von Tagespflegegeld durch die Beklagte zugrunde legt. Davon ausgehend wäre entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils relevant, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da sich M. vor Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten hat, wäre demzufolge eine Zuständigkeit der Stadt F. gegeben.
- 26
Einer abschließenden Entscheidung, welche der vorgenannten Alternativen hier einschlägig ist, bedarf es nicht, da jedenfalls die Beklagte, worauf es entscheidend ankommt, nach beiden Betrachtungen als richtige Anspruchsgegnerin ausscheidet.
- 27
Nach allem kann der Kläger auch nicht einwenden, dass damit der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellen unterlaufen würde. Dieser Schutzzweck ist nämlich dann nicht beeinträchtigt, wenn zuletzt entweder der Kläger selbst oder die Stadt F. zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist. Dass der Kläger die Stadt F. aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 (a.a.O.), worin entgegen der Rechtsauffassung des Senats und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Koblenz eine sog. statische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angenommen wurde, tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ändert daran nichts. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber dazu führen, dass ein anfangs zuständig gewordener Jugendhilfeträger, wie die Beklagte, unbegrenzt kostenerstattungspflichtig bliebe, obwohl mit dem Entzug des Personensorgerechts des Vaters am 5. April 2002 der bis dahin maßgebende Bezugspunkt weggefallen ist und ein sonstiger Bezug, wie ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter, sonstiger Personensorgeberechtigter oder des Hilfeempfängers in seinem Zuständigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Von daher zeigt gerade der vorliegende Fall eines Umzugs der Hilfeempfängerin unmittelbar vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der nicht sorgeberechtigten Mutter zu den im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Pflegeeltern, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, das zuständigkeitsbegründende Merkmal der Personensorge über dessen Entziehung hinaus fortbestehen zu lassen.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 30
Die Revision ist im Hinblick auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit durch Entzug der Personensorge eines allein sorgeberechtigten Elternteils und deren Übertragung auf einen Dritten während der Leistungserbringung ändert, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
- 31
Beschluss
- 32
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.387,40 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.).
- 2
Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht Magdeburg auf Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter als Pflegeperson. Die zunächst mit im Haushalt lebende Kindesmutter wohnt seit dem 1. September 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Kindesvater wohnt in B-Stadt. Auf entsprechenden Antrag der Großmutter gewährte die Klägerin für das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII.
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Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten zu übernehmen. Er wäre gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistung zuständig gewesen. Die Kosten bezifferte sie mit Schreiben vom 28. November 2013 auf 14.153,43 €. Nachdem der Beklagte eine Erstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten zur Erstattung des Betrages nebst Zinsen an sie zu verurteilen.
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Mit Urteil vom 17. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Auch ohne die Pflegesituation wäre die Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg keinem Elternteil die Personensorge zugestanden habe. Das Gericht habe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge vorgenommen. Unbeachtlich sei, dass die Übertragung keine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des BGB sei. Ein Verlust der Personensorge gegen den Willen des Berechtigten werde durch § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht vorausgesetzt.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.
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Die Klägerin macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, personensorgeberechtigt sei nur die Kindesmutter gewesen, so dass ohne die Zuständigkeitsunterbrechung der Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Der Kindesmutter sei die Personensorge durch den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg nicht entzogen worden. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers habe, nicht eines Vormunds. Eine solche Pflegerbestellung sei kein Entzug der elterlichen Personensorge oder dieser gleichzusetzen. Sie diene lediglich der Erleichterung der Familienpflege, weil der Pfleger Rechte ausüben könne, die sonst nur den Erziehungsberechtigten zukämen. Dadurch werde nur das Recht bzw. die Befugnis, die Personensorge auszuüben, übertragen. Die Eltern müssten der Übertragung zustimmen und könnten jederzeit eine Rückübertragung einleiten, was zeige, dass ihnen eine letzte Bestimmungsbefugnis über die Personensorge verbleibe. § 1630 Abs. 3 BGB stelle keine Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB dar; nur dies sei aber ein „nicht zustehen“ nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das SGB VIII sei allein auf die Personensorge und nicht die elterliche Sorge bezogen. In § 86 Abs. 3 SGB VIII werde erst mit dem Ausschluss der Eltern von der Personensorge die Zuständigkeit verschoben. Abgesehen davon, dass gem. § 1630 Abs. 3 BGB nur „Angelegenheiten“ der elterlichen Sorge übertragbar seien, was für eine partielle Übertragbarkeit spreche, könne selbst eine Übertragung der Personensorge nicht deren Entzug gleichgestellt werden. Insoweit sei Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Solange keine gerichtliche Entziehung der Personensorge angeordnet werde, überwiege die grundrechtliche Wertung, den Eltern das Recht auf Erziehung zu erhalten. Mit der Übertragung gem. § 1630 BGB würden die Eltern nur tatsächlich von den übertragenen Bereichen ausgeschlossen; damit werde nur die rechtliche Ausübung betroffen, nicht aber das Recht an sich.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Jugendhilfeleistungen für das Kind (S. A.) vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 in Höhe von 14.153,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht sei der Kindesmutter kein Rest an Personensorge verblieben. Die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Übertragung“ oder „Entziehung“ finde in § 86 SGB VIII keine Stütze. Dies zeige auch ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ohne weitere Umschweife angenommen, dass eine Großmutter, der die elterliche Sorge nach § 1630 BGB übertragen worden sei, Inhaberin der Personensorge sei. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII müsse der Begriff der Personensorge aber in allen Teilen des SGB VIII einheitlich verstanden werden. Die für eine Übertragung nach § 1630 BGB erforderliche Zustimmung der Eltern habe nicht zur Folge, dass ihnen ein Rest an Personensorge verbleibe. Vielmehr habe sich die Kindesmutter hier mit ihrem Antrag an das Amtsgericht der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge entledigt; sie sei von der Personensorge ausgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 10. September 2013 für (S. A.) gewährten Jugendhilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
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Zwar hat die Klägerin als örtlicher Träger die streitigen Jugendhilfeleistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beklagte war aber nicht vor Beginn der streitigen Jugendhilfeleistung i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig, sondern auch zu diesem Zeitpunkt lag eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sieht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Unstreitig hatten die Kindeseltern vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stand weiterhin keinem der Elternteile die Personensorge für das Kind zu.
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a) § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf (vgl. Mrozynski, SGB VIII, 4. A., § 86 Rdnr. 10).
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§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht vor, dass im Sinne des SGB VIII Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Schon nach dem Wortlaut „die Personensorge zusteht“ bzw. „steht die Personensorge keinem Elternteil zu“ in § 86 Abs. 3 SGB VIII ist auf die Ausübung der Personensorge abzustellen. Ob das Recht selbst den Elternteilen - endgültig oder vorübergehend - entzogen wurde, ist nicht maßgeblich (a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII; wohl auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 86 Rdnr. 46; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 86 Rdnr. 22). Dies ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 86 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 5 Satz 1 HS 2 SGB VIII, mit denen lediglich klargestellt wird, dass der Elternteil selbst dann weiter i.S. dieser Bestimmungen personensorgeberechtigt ist, wenn sich ihre Personensorgeberechtigung nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht. Der Begriff „entzogen sind“ bezieht sich dabei allein auf einen teilweisen Wegfall der Ausübungsberechtigung.
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Diese Auslegung folgt weiterhin aus dem Zweck der Vorschrift. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Fall, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht (so BVerwG, Urt. v. 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Insoweit besteht aber kein Unterschied, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder lediglich durch eine Pflegeperson ausgeübt wird.
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Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS). Damit wurde auf den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung der Personensorge abgestellt und nicht auf die im zugrundeliegenden Verfahren gleichzeitig erfolgte Bestellung des Jugendamtes als Vormund.
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b) Da das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 2. November 1999 die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat, stand der vorher personensorgeberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt die Personensorge nicht mehr zu.
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Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB).
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Auf Grund dieser Regelungen steht nach einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge die Personensorge nicht mehr den Eltern, sondern allein der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII zu (vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 7 Rdnr. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000 Ha -, in: JAmt 2013, 196f.; wohl auch Jahn, SGB VIII, § 7 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 7 Rdnr. 27, 29; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 Rdnr. 29 jeweils zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Denn die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Es kann dabei offen bleiben, ob Pflegepersonen durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB die förmliche Stellung eines Pflegers erhalten (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 8 WF 152/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls offen bleiben kann, ob und inwieweit gem. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, insbesondere die § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist § 1630 Abs. 1 BGB, wonach sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist, nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB heranzuziehen und führt dazu, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr ausüben dürfen.
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Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Großmutter des Kindes als antragsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VII und damit als personensorgeberechtigt angesehen hat.
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Ob eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB lediglich die Weitergabe der Befugnis zur Ausübung eines Rechts beinhaltet, welches im Kern weiterhin den Eltern verbleibt, und die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Rechtstellung erhält, welche der der personensorgeberechtigten Eltern entspricht, ist danach unerheblich. Soweit sich die Klägerin auf das Elterngrundrecht des Art. 6 GG sowie den Umstand beruft, dass eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt und eine Rückübertragung bei entsprechendem Willen der Eltern erfolgen soll, sind diese Erwägungen für die zu entscheidenden zuständigkeitsrechtlichen Fragen des SGB VIII ebenfalls ohne Belang.
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2. Da kein Erstattungsanspruch besteht, ist auch der Zinsanspruch der Klägerin nicht gegeben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung haben.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.