Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Sept. 2016 - 4 K 88/15

bei uns veröffentlicht am23.09.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Kostenerstattung für die vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 gewährte Hilfe zur Erziehung für die Kinder A. und J. K. in Höhe von zusammen 40.672,19 EUR.
Die beiden Kinder A. K., geboren am 26.08.2005, und J. K., geboren am 16.11.2007, leben seit dem 20.01.2009 bei ihren Großeltern, den Eltern ihrer Mutter, E. und I. K., in H. im Landkreis E./Brandenburg. Seit dem 01.05.2010 gewährt der Kläger für beide Kinder Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß den §§ 27 und 33 SGB VIII. Pflegeeltern sind die Großeltern E. und I. K.
Die Mutter beider Kinder ist die deutsche Staatsangehörige O. K. Diese lebte nach ihrem Zuzug aus Kasachstan, der noch vor der Geburt von A. stattfand, zunächst ebenfalls in H., danach vom 17.07.2010 an in Berlin und seit dem 24.09.2012 in L. im Landkreis O.
Der Vater von A. K. ist Herr A. I. aus Kasachstan.
Die Mutter von A. und J. heiratete Herrn A. I. am 24.02.2003 noch während ihres Aufenthalts in Kasachstan. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Astana/Kasachstan am 17.05.2007, der von den deutschen Behörden nicht anerkannt wird, nach kasachischem Recht geschieden.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.02.2010 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - C. M. das Recht zur Regelung von Personenstands- und sonstigen behördlichen Angelegenheiten für J. K. auf die Kindesmutter O. K..
Mit (weiterem) rechtskräftigem Beschluss vom 29.08.2011 übertrug das Amtsgericht C. M. das Sorgerecht für A. K. auf die Kindesmutter O. K.
Der Aufenthaltsort von A. I. ist unbekannt. Der letzte bekannte Aufenthaltsort ist in Kasachstan. Jedenfalls lebte er bereits vor der Geburt von A. K. dauerhaft von der Kindesmutter getrennt.
Biologischer Vater der J. K. ist A. B. Diese Vaterschaft wurde aber weder rechtswirksam anerkannt noch gerichtlich festgestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.06.2011 stellte das Amtsgericht C. M. fest, dass J. K. nicht das Kind des A. I. ist.
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Mit weiterem rechtskräftigem Beschluss vom 16.07.2012 hat das Amtsgericht C. M. das Personensorgerecht für die Kinder J. und A. K. auf die Großeltern E. und I. K. „als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 III BGB" übertragen.
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Mit (zwei) Schreiben vom 03.06.2013 begehrte der Kläger von dem Beklagten Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a SGB VIII für die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Kinder J. und A. K. ab dem 24.09.2012. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.02.2014 und vom 24.07.2014 ab. Der Beklagte begründete dies mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012. Der Kindesmutter sei durch diesen Beschluss die Personensorge entzogen worden. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich daher ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Daraus ergebe sich aber keine Zuständigkeit des Beklagten. Der Kläger hielt dem mit Schreiben vom 15.04.2014 entgegen: Die Kindesmutter übe trotz des genannten Beschlusses weiter Teile der Personensorge aus. Den Pflegeeltern seien gemäß § 1630 Abs. 3 BGB lediglich Teile der elterlichen Sorge übertragen worden. Daher sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig.
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Am 16.01.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Erstattungsanspruch für die Kosten der Hilfegewährung für das Kind A. K. beruhe auf § 89a Abs. 3 SGB VIII. Er habe Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Ohne diese Vorschrift wäre der Beklagte für die Gewährung der Vollzeitpflege für die Kinder A. und J. K. örtlich zuständig. Diese örtliche Zuständigkeit folge aus § 86 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Eltern von A. und J. K. hätten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Der Vater von A. lebe in Kasachstan, der von J., mit dem die Mutter nie verheiratet gewesen sei, dessen Vaterschaft jedoch weder von ihm anerkannt noch gerichtlich festgestellt worden sei, in Bad Salzuflen. Mit dem Umzug nach Lahr habe die Kindesmutter nach dem Beginn der Leistung einen vom Kindesvater verschiedenen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII begründet. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII stehe der Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Durch den Beschluss des Amtsgericht C. M. vom 16.07.2012 sei der Kindesmutter nicht die Personensorge für A. und J. entzogen worden. Die Entziehung der Personensorge sei nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB möglich. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB sei dem nicht gleichzustellen. Durch die Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB werde nicht den Eltern ihr natürliches, aus der Elternschaft erwachsendes Sorgerecht entzogen. Mit Übertragung der Personensorge auf eine Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB erhalte diese keine Rechtsstellung, die der der personensorgeberechtigten Eltern entspreche. Die Pflegeeltern seien auch nicht als Personensorgeberechtigte, wie etwa ein Vormund, bestellt worden. Ein Kostenerstattungsanspruch für die für J. K. aufgewandten Kosten ergebe sich daher aus den §§ 89a Abs. 3 und 86 Abs. 5 SGB VIII analog, da eine Vaterschaft für J. K. bisher nicht festgestellt worden sei.
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Der Kläger beantragt (sachdienlich),
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den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 40.672,19 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. und J. K. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Er sei nicht gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig. Zu Beginn der Leistung sei die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII am gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von A. und J. K. festzumachen gewesen. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Kinder als ehelich gegolten, deshalb habe somit eine gemeinsame elterliche Sorge bestanden. Da die beiden Elternteile aber getrennt lebten, habe sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter gerichtet. Mit den Beschlüssen vom 07.06.2011 und 25.08.2011 habe das Amtsgericht C. M. für beide Kinder das alleinige Sorgerecht der Mutter zugesprochen. Danach habe sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt. Dies habe sich jedoch mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 geändert. Das Amtsgericht habe darin explizit das Personensorgerecht auf die Pflegeeltern übertragen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Kindesmutter nicht mehr Personensorgeberechtigte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch gewesen. Mithin sei auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit. Mit dem Umzug der Kindesmutter nach Lahr gelte demnach die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die bisherige Zuständigkeit des Klägers sei danach bestehen geblieben.
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Der Kammer liegen die die Kinder A. und Jan K. betreffenden Jugendhilfeakten des Klägers und des Beklagten (jew. 2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
20 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. in der Zeit vom 24.09.2012 bis 31.12.2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR begehrt, ist die Klage auch begründet (1.). Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der in dieser Zeit für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 19.233,22 EUR begehrt (2.).
21 
1. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege für J. K. ergibt sich aus § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.
22 
1.1 Der Kläger ist gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung von Hilfe zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für J. K. örtlich zuständig (gewesen). Lebt ein Kind seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. J. K. lebt bereits seit Beginn des Jahres 2009 bei den Pflegepersonen und ihr Verbleib dort ist auch auf Dauer zu erwarten. Die Pflegepersonen, die Großeltern von J. K., waren und sind wohnhaft in H. im Landkreis Elbe-Elster und haben damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers.
23 
1.2 Der Beklagte wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch den Umzug der Kindesmutter nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten örtlich zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange eine Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
24 
Im Fall der J. K. besteht keine Vaterschaft im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen kennen keinen eigenen Begriff der Eltern, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686). Eine Vaterschaft für J. K. im Rechtssinne besteht nicht und hat nie bestanden. Die Vaterschaft des biologischen Vaters B. C. wurde nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 07.06.2011 wurde lediglich rechtskräftig festgestellt, dass der A. I., der (frühere) Ehemann der Kindesmutter, nicht Vater der J. K. ist. Diese erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung greift zuständigkeitsrechtlich auch ex tunc, das heißt, sie wirkt zeitlich auf die erstmalige Bewilligung der Jugendhilfeleistung zurück (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.). Damit hat bzw. bzw. hatte J. K. zu keinem Zeitpunkt Eltern im Sinne von § 86 SGB VIII, sondern nur eine Mutter. Denn einen Vater und damit einen zweiten Elternteil hat ein Kind oder Jugendlicher nur bei ehelicher Geburt oder nach (positiver) Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 BGB). Der genetische Vater ist kein Elternteil im Sinne der §§ 1592 BGB und 86 SGB VIII, vielmehr kommt es allein auf die rechtliche Verwandtschaft an (Bohnert, in: Hauck, Sozialgesetzbuch VIII, Stand: Mai 2016, Bd. 2, K § 86 RdNrn. 10 und 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 20).
25 
Die Mutter von J. K., auf die es hiernach allein ankommt (Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 67), hatte, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, aufgrund ihres Umzugs nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 24.09.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (i.S.d. §§ 37 Abs. 1 und 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) geändert mit der Folge, dass der Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. örtlich zuständig geworden und (zumindest) bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums geblieben wäre (vgl. Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 31; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6; Lange, a.a.O., § 86 RdNr. 65). Aus § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII kann sich nichts anderes ergeben, weil die dortigen Regelungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzen, dass das Kind Eltern im Rechtssinne, das heißt zwei Elternteile und nicht nur, wie hier, eine Mutter, hat. Auf die zwischen dem Kläger und dem Beklagten hauptsächlich streitige Frage, ob die Kindesmutter aufgrund des (weiteren) Beschlusses des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 nicht mehr personensorgeberechtigt ist im Sinne des § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII, kommt es hiernach wegen der fehlenden Anwendbarkeit von § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII nicht an. Demgegenüber ist es für die Anwendung des § 86 Abs. 1 SGB VIII nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von Bedeutung, ob den Eltern bzw. der Mutter das Personensorgerecht zusteht (Bohnert, a.a.O., § 86 RdNrn. 11 und 30; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 18).
26 
Die Höhe der Aufwendungen für J. K. von 21.438,97 EUR im Zeitraum vom 12.09.2012 bis zum 31.12.2014 ergibt sich aus der Kostenaufstellung des Klägers auf den Seiten B 9 und 10 der Verwaltungsakten (Heft 1) über die Gewährung von Jugendhilfe für J. K.. Gegen diese Kostenaufstellung hat der Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht; solche sind auch für die Kammer nicht erkennbar.
27 
2. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zugunsten von A. K. erbrachten Jugendhilfeleistungen. Dabei gilt für einen solchen Anspruch im Ausgangspunkt das zum Fall der J. K. Ausgeführte entsprechend (siehe oben zu 1. und 1.1). Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist auch hier § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Danach wäre eine Erstattungspflicht des Beklagten (nur dann) gegeben, wenn während der Gewährung der Leistung für A. K. der maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlagert worden wäre. Das ist hier nicht der Fall.
28 
2.1 Anders als im Fall der J. K. ist § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach dem unabhängig von der Frage, wem die Personensorge zusteht, auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen ist, hier nicht anwendbar. Denn anders als J. hat A. gemäß § 1592 Nr. 1 BGB einen rechtlichen Vater, nämlich den A. I., der (zumindest) zum Zeitpunkt der Geburt von A. am 26.08.2005 mit der Mutter verheiratet war. Da die Eltern von A. nach der Geburt von A. nie einen gemeinsamen Aufenthalt hatten, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, abgesehen von § 86 Abs. 6 SGB VIII, deshalb nach § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII.
29 
2.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dass es auf den gewöhnlichen Aufenthalt von A. vor Beginn der Leistung (am 01.05.2010) ankommt und dass der Kläger deshalb auch ohne § 86 Abs. 6 SGB VIII durchgehend örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen wäre. Nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gilt § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht.
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2.2.1 Es steht fest, dass die Eltern von A., O. K. und A. I., seit der Geburt von A. und bis zuletzt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt haben. Denn die Kindesmutter O. K. lebte bereits vor der Geburt von A. in Deutschland, während Herr I. nie in Deutschland gelebt hat (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in einem solchen Fall siehe Nieders. OVG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 L 266/08 -, juris; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 30).
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2.2.2 Die Personensorge für A. stand auch für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 keinem Elternteil zu.
32 
2.2.2.1 Herr I. hat sein elterliches Sorgerecht spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 25.08.2011 verloren, mit dem das (komplette elterliche) Sorgerecht für A. auf ihre Mutter übertragen wurde (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 SGB VIII auch bei Änderung der Sorgerechtsverhältnisse nach Beginn der Leistung [im Sinne des Prinzips der dynamischen bzw. wandernden Zuständigkeit] siehe OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.08.2009 - 7 A 10443/09 -, juris; Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 41).
33 
2.2.2.2 Aber auch die Mutter O. K. hat vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums ihr Personensorgerecht für A. (und J.) verloren. Denn mit Beschluss vom 16.07.2012 hat das Amtsgericht C. M. Folgendes entschieden. „Das Personensorgerecht für die Kinder J. K., geb. am 16.11.2005 (richtig wäre 2007) und A. K., geb. am 26.8.2005 wird auf E. und I. K. als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 III BGB übertragen.“
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Durch diesen Beschluss des Amtsgerichts C. M. hat die Mutter das (umfassende) Personensorgerecht für ihre Tochter A. verloren. Dafür sprechen bereits der Wortlaut der Beschlussformel sowie die Gründe des Beschlusses, aus denen hervorgeht, dass das Amtsgericht das gesamte Personensorgerecht und nicht etwa nur einzelne Teile davon, die explizit zu bezeichnen gewesen wären, auf die Großeltern E. und I. K. übertragen hat. Damit hat das Amtsgericht, was der Kläger möglicherweise verkennt, keinesfalls das gesamte elterliche Sorgerecht übertragen, sondern eben nur (aber immerhin) das gesamte Personensorgerecht als einem (wesentlichen) Teil des elterlichen Sorgerechts, das neben dem Recht der Personensorge auch das Recht der Vermögenssorge umfasst (§ 1626 Abs. 1 BGB). In den Gründen des Beschlusses vom 16.07.2012 sowie gerade im Vergleich mit dem Beschluss vom 25.08.2011 bringt das Amtsgericht C. M. deutlich zum Ausdruck, dass ihm der Unterschied zwischen der (umfassenden) elterlichen Sorge und der Personensorge, die allein im Beschluss vom 16.07.2012 auf die Pflege- bzw. Großeltern übertragen worden ist, sehr wohl bewusst war und ist. Da das Recht der Vermögenssorge durch das Amtsgericht C. M. nicht ebenfalls übertragen wurde, kann die für die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten maßgebliche Frage hier dahingestellt bleiben, ob es zulässig sein kann, das elterliche Sorgerecht vollständig, also sowohl das uneingeschränkte Personen- als auch das Vermögenssorgerecht, im Wege von § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen (vgl. hierzu dies verneinend - allerdings ohne klare Differenzierung zwischen dem umfassenden elterlichen Sorgerecht und dem Personensorgerecht - Thür. OVG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 UF 162/08 -, juris; Y. Döll, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 12; zur anderen Auffassung, die eine vollständige Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB für zulässig hält, siehe KG [Berlin], Beschluss vom 08.02.2006 - 25 UF 74/05 -, juris; ebenso - ausdrücklich gegen den o. gen. Beschluss des OVG Thür. - AG Erfurt, Beschluss vom 19.06.2014 - 36 F 533/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2004 - 2 K 1126/02 -, juris; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 RdNrn. 12 ff.). Dagegen entspricht es weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, dass durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB zumindest das Personensorgerecht (als Teil des elterlichen Sorgerechts) umfassend übertragen werden kann (siehe - neben den oben gen. Zitaten zur Auffassung, die sich sogar für die Zulässigkeit einer vollständigen Übertragung des elterlichen Sorgerechts durch § 1630 Abs. 3 BGB ausspricht - BVerwG, Urteil vom 15.12.1995, NJW 1996, 2385; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 11; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1630 RdNrn. 52 ff.; Kunkel, in: Kunkel, a.a.O., § 7 RdNr. 6; a. A. insoweit nur Bayer. VGH, Urteil vom 16.11.2004 - 12 B 00.3364 -, juris). Von dieser Möglichkeit der umfassenden Übertragung des Personensorgerechts von der Mutter auf die Groß- bzw. Pflegeeltern von A. hat das Amtsgericht C. M. in seinem Beschluss vom 16.07.2017 Gebrauch gemacht.
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Zu demselben Ergebnis gelangte man auch, wenn man in dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 keine vollständige Übertragung des Personensorgerechts sähe. Denn zumindest wäre die Mutter von A. durch diesen Beschluss an der Ausübung ihrer Personensorge gehindert. Auch das bedeutete unabhängig von einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Personensorgerechts, dass ihr die Personensorge nicht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII zusteht (so OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 09.06.2016 - 4 L 140/15 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 - 5 B 65.04 -, juris, wonach die Eltern während des Ruhens der elterlichen Sorge an der Ausübung der Personensorge gehindert seien und ihnen diese nicht, wie von § 86 Abs. 3 SGB VIII gefordert, zustehe).
36 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 SGB VIII für eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII vor. Weil, wie zuvor dargelegt, beiden Elternteilen von A. K. zumindest seit dem 16.07.2012 und damit schon vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums und auch in dessen Verlauf die Personensorge nicht zustand und weil A. schon vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aus. Stattdessen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VIII. Danach ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da A. K. lange vor dem Beginn der Leistung am 01.05.2010, nämlich bereits seit dem 20.01.2009, und danach durchgehend bis zum Ende des in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei keinem Elternteil, sondern bei ihren Groß- bzw. Pflegeeltern in H. hatte und hat, war und ist der Kläger auch ohne die Regelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII und trotz Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter von A. nach Lahr zuständiger Träger der Jugendhilfe geblieben.
37 
Aus anderen Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (als aus dem hier einschlägigen § 86 Abs. 3 SGB VIII), auf die § 89a Abs. 3 SGB VIII verweist, ergeben sich keine anderen Zuständigkeiten. § 86 Abs. 1 SGB VIII wird im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile, wie das hier beim Vater A. I. und der Mutter O. K. der Fall ist (siehe oben), von § 86 Abs. 2 SGB VIII verdrängt, der wiederum jedoch dann keine Anwendung finden kann, wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht, wie das hier ebenso der Fall ist. § 86 Abs. 4 SGB VIII ist deshalb nicht anwendbar, weil die Mutter von A. K. seit der Geburt von A. durchweg im Inland immer einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (und weiterhin hat). Schließlich kommt auch § 86 Abs. 5 SGB VIII zumindest deshalb nicht zur Anwendung, weil im hier maßgeblichen Zeitraum keinem Elternteil das Personenrecht zustand (siehe oben).
38 
3. Hat der Kläger gegen den Beklagten mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - und vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris; Urteil der Kammer vom 12.03.2015 - 4 K 1734/14 -). Insbesondere trifft auch § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII insoweit keine abweichende Regelung, weil danach ausdrücklich nur Verzugszinsen, aber keine (von Verzugszinsen wesensmäßig zu unterscheidenden) Prozesszinsen ausgeschlossen werden (so BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, a.a.O.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 16.01.2015, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.
40 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 709 ZPO.
41 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
19 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
20 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. in der Zeit vom 24.09.2012 bis 31.12.2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR begehrt, ist die Klage auch begründet (1.). Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger vom Beklagten die Erstattung der in dieser Zeit für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 19.233,22 EUR begehrt (2.).
21 
1. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege für J. K. ergibt sich aus § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.
22 
1.1 Der Kläger ist gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung von Hilfe zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII für J. K. örtlich zuständig (gewesen). Lebt ein Kind seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. J. K. lebt bereits seit Beginn des Jahres 2009 bei den Pflegepersonen und ihr Verbleib dort ist auch auf Dauer zu erwarten. Die Pflegepersonen, die Großeltern von J. K., waren und sind wohnhaft in H. im Landkreis Elbe-Elster und haben damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers.
23 
1.2 Der Beklagte wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII durch den Umzug der Kindesmutter nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten örtlich zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange eine Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
24 
Im Fall der J. K. besteht keine Vaterschaft im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen kennen keinen eigenen Begriff der Eltern, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686). Eine Vaterschaft für J. K. im Rechtssinne besteht nicht und hat nie bestanden. Die Vaterschaft des biologischen Vaters B. C. wurde nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 07.06.2011 wurde lediglich rechtskräftig festgestellt, dass der A. I., der (frühere) Ehemann der Kindesmutter, nicht Vater der J. K. ist. Diese erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung greift zuständigkeitsrechtlich auch ex tunc, das heißt, sie wirkt zeitlich auf die erstmalige Bewilligung der Jugendhilfeleistung zurück (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.). Damit hat bzw. bzw. hatte J. K. zu keinem Zeitpunkt Eltern im Sinne von § 86 SGB VIII, sondern nur eine Mutter. Denn einen Vater und damit einen zweiten Elternteil hat ein Kind oder Jugendlicher nur bei ehelicher Geburt oder nach (positiver) Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 BGB). Der genetische Vater ist kein Elternteil im Sinne der §§ 1592 BGB und 86 SGB VIII, vielmehr kommt es allein auf die rechtliche Verwandtschaft an (Bohnert, in: Hauck, Sozialgesetzbuch VIII, Stand: Mai 2016, Bd. 2, K § 86 RdNrn. 10 und 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 20).
25 
Die Mutter von J. K., auf die es hiernach allein ankommt (Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 RdNr. 67), hatte, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, aufgrund ihres Umzugs nach Lahr und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 24.09.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (i.S.d. §§ 37 Abs. 1 und 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) geändert mit der Folge, dass der Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. örtlich zuständig geworden und (zumindest) bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraums geblieben wäre (vgl. Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 31; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6; Lange, a.a.O., § 86 RdNr. 65). Aus § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII kann sich nichts anderes ergeben, weil die dortigen Regelungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzen, dass das Kind Eltern im Rechtssinne, das heißt zwei Elternteile und nicht nur, wie hier, eine Mutter, hat. Auf die zwischen dem Kläger und dem Beklagten hauptsächlich streitige Frage, ob die Kindesmutter aufgrund des (weiteren) Beschlusses des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 nicht mehr personensorgeberechtigt ist im Sinne des § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII, kommt es hiernach wegen der fehlenden Anwendbarkeit von § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII nicht an. Demgegenüber ist es für die Anwendung des § 86 Abs. 1 SGB VIII nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von Bedeutung, ob den Eltern bzw. der Mutter das Personensorgerecht zusteht (Bohnert, a.a.O., § 86 RdNrn. 11 und 30; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 18).
26 
Die Höhe der Aufwendungen für J. K. von 21.438,97 EUR im Zeitraum vom 12.09.2012 bis zum 31.12.2014 ergibt sich aus der Kostenaufstellung des Klägers auf den Seiten B 9 und 10 der Verwaltungsakten (Heft 1) über die Gewährung von Jugendhilfe für J. K.. Gegen diese Kostenaufstellung hat der Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht; solche sind auch für die Kammer nicht erkennbar.
27 
2. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zugunsten von A. K. erbrachten Jugendhilfeleistungen. Dabei gilt für einen solchen Anspruch im Ausgangspunkt das zum Fall der J. K. Ausgeführte entsprechend (siehe oben zu 1. und 1.1). Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist auch hier § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Danach wäre eine Erstattungspflicht des Beklagten (nur dann) gegeben, wenn während der Gewährung der Leistung für A. K. der maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlagert worden wäre. Das ist hier nicht der Fall.
28 
2.1 Anders als im Fall der J. K. ist § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach dem unabhängig von der Frage, wem die Personensorge zusteht, auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen ist, hier nicht anwendbar. Denn anders als J. hat A. gemäß § 1592 Nr. 1 BGB einen rechtlichen Vater, nämlich den A. I., der (zumindest) zum Zeitpunkt der Geburt von A. am 26.08.2005 mit der Mutter verheiratet war. Da die Eltern von A. nach der Geburt von A. nie einen gemeinsamen Aufenthalt hatten, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, abgesehen von § 86 Abs. 6 SGB VIII, deshalb nach § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII.
29 
2.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, dass es auf den gewöhnlichen Aufenthalt von A. vor Beginn der Leistung (am 01.05.2010) ankommt und dass der Kläger deshalb auch ohne § 86 Abs. 6 SGB VIII durchgehend örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen wäre. Nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gilt § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht.
30 
2.2.1 Es steht fest, dass die Eltern von A., O. K. und A. I., seit der Geburt von A. und bis zuletzt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt haben. Denn die Kindesmutter O. K. lebte bereits vor der Geburt von A. in Deutschland, während Herr I. nie in Deutschland gelebt hat (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in einem solchen Fall siehe Nieders. OVG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 L 266/08 -, juris; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 RdNr. 30).
31 
2.2.2 Die Personensorge für A. stand auch für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 keinem Elternteil zu.
32 
2.2.2.1 Herr I. hat sein elterliches Sorgerecht spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 25.08.2011 verloren, mit dem das (komplette elterliche) Sorgerecht für A. auf ihre Mutter übertragen wurde (zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 SGB VIII auch bei Änderung der Sorgerechtsverhältnisse nach Beginn der Leistung [im Sinne des Prinzips der dynamischen bzw. wandernden Zuständigkeit] siehe OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.08.2009 - 7 A 10443/09 -, juris; Bohnert, a.a.O., § 86 RdNr. 41).
33 
2.2.2.2 Aber auch die Mutter O. K. hat vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums ihr Personensorgerecht für A. (und J.) verloren. Denn mit Beschluss vom 16.07.2012 hat das Amtsgericht C. M. Folgendes entschieden. „Das Personensorgerecht für die Kinder J. K., geb. am 16.11.2005 (richtig wäre 2007) und A. K., geb. am 26.8.2005 wird auf E. und I. K. als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 III BGB übertragen.“
34 
Durch diesen Beschluss des Amtsgerichts C. M. hat die Mutter das (umfassende) Personensorgerecht für ihre Tochter A. verloren. Dafür sprechen bereits der Wortlaut der Beschlussformel sowie die Gründe des Beschlusses, aus denen hervorgeht, dass das Amtsgericht das gesamte Personensorgerecht und nicht etwa nur einzelne Teile davon, die explizit zu bezeichnen gewesen wären, auf die Großeltern E. und I. K. übertragen hat. Damit hat das Amtsgericht, was der Kläger möglicherweise verkennt, keinesfalls das gesamte elterliche Sorgerecht übertragen, sondern eben nur (aber immerhin) das gesamte Personensorgerecht als einem (wesentlichen) Teil des elterlichen Sorgerechts, das neben dem Recht der Personensorge auch das Recht der Vermögenssorge umfasst (§ 1626 Abs. 1 BGB). In den Gründen des Beschlusses vom 16.07.2012 sowie gerade im Vergleich mit dem Beschluss vom 25.08.2011 bringt das Amtsgericht C. M. deutlich zum Ausdruck, dass ihm der Unterschied zwischen der (umfassenden) elterlichen Sorge und der Personensorge, die allein im Beschluss vom 16.07.2012 auf die Pflege- bzw. Großeltern übertragen worden ist, sehr wohl bewusst war und ist. Da das Recht der Vermögenssorge durch das Amtsgericht C. M. nicht ebenfalls übertragen wurde, kann die für die unterschiedliche Auffassung der Beteiligten maßgebliche Frage hier dahingestellt bleiben, ob es zulässig sein kann, das elterliche Sorgerecht vollständig, also sowohl das uneingeschränkte Personen- als auch das Vermögenssorgerecht, im Wege von § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen (vgl. hierzu dies verneinend - allerdings ohne klare Differenzierung zwischen dem umfassenden elterlichen Sorgerecht und dem Personensorgerecht - Thür. OVG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 UF 162/08 -, juris; Y. Döll, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 12; zur anderen Auffassung, die eine vollständige Übertragung des elterlichen Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB für zulässig hält, siehe KG [Berlin], Beschluss vom 08.02.2006 - 25 UF 74/05 -, juris; ebenso - ausdrücklich gegen den o. gen. Beschluss des OVG Thür. - AG Erfurt, Beschluss vom 19.06.2014 - 36 F 533/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.01.2004 - 2 K 1126/02 -, juris; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 RdNrn. 12 ff.). Dagegen entspricht es weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, dass durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB zumindest das Personensorgerecht (als Teil des elterlichen Sorgerechts) umfassend übertragen werden kann (siehe - neben den oben gen. Zitaten zur Auffassung, die sich sogar für die Zulässigkeit einer vollständigen Übertragung des elterlichen Sorgerechts durch § 1630 Abs. 3 BGB ausspricht - BVerwG, Urteil vom 15.12.1995, NJW 1996, 2385; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1630 RdNr. 11; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1630 RdNrn. 52 ff.; Kunkel, in: Kunkel, a.a.O., § 7 RdNr. 6; a. A. insoweit nur Bayer. VGH, Urteil vom 16.11.2004 - 12 B 00.3364 -, juris). Von dieser Möglichkeit der umfassenden Übertragung des Personensorgerechts von der Mutter auf die Groß- bzw. Pflegeeltern von A. hat das Amtsgericht C. M. in seinem Beschluss vom 16.07.2017 Gebrauch gemacht.
35 
Zu demselben Ergebnis gelangte man auch, wenn man in dem Beschluss des Amtsgerichts C. M. vom 16.07.2012 keine vollständige Übertragung des Personensorgerechts sähe. Denn zumindest wäre die Mutter von A. durch diesen Beschluss an der Ausübung ihrer Personensorge gehindert. Auch das bedeutete unabhängig von einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Personensorgerechts, dass ihr die Personensorge nicht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII zusteht (so OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 09.06.2016 - 4 L 140/15 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 - 5 B 65.04 -, juris, wonach die Eltern während des Ruhens der elterlichen Sorge an der Ausübung der Personensorge gehindert seien und ihnen diese nicht, wie von § 86 Abs. 3 SGB VIII gefordert, zustehe).
36 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 SGB VIII für eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII vor. Weil, wie zuvor dargelegt, beiden Elternteilen von A. K. zumindest seit dem 16.07.2012 und damit schon vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums und auch in dessen Verlauf die Personensorge nicht zustand und weil A. schon vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aus. Stattdessen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VIII. Danach ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da A. K. lange vor dem Beginn der Leistung am 01.05.2010, nämlich bereits seit dem 20.01.2009, und danach durchgehend bis zum Ende des in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei keinem Elternteil, sondern bei ihren Groß- bzw. Pflegeeltern in H. hatte und hat, war und ist der Kläger auch ohne die Regelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII und trotz Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter von A. nach Lahr zuständiger Träger der Jugendhilfe geblieben.
37 
Aus anderen Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (als aus dem hier einschlägigen § 86 Abs. 3 SGB VIII), auf die § 89a Abs. 3 SGB VIII verweist, ergeben sich keine anderen Zuständigkeiten. § 86 Abs. 1 SGB VIII wird im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile, wie das hier beim Vater A. I. und der Mutter O. K. der Fall ist (siehe oben), von § 86 Abs. 2 SGB VIII verdrängt, der wiederum jedoch dann keine Anwendung finden kann, wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht, wie das hier ebenso der Fall ist. § 86 Abs. 4 SGB VIII ist deshalb nicht anwendbar, weil die Mutter von A. K. seit der Geburt von A. durchweg im Inland immer einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (und weiterhin hat). Schließlich kommt auch § 86 Abs. 5 SGB VIII zumindest deshalb nicht zur Anwendung, weil im hier maßgeblichen Zeitraum keinem Elternteil das Personenrecht zustand (siehe oben).
38 
3. Hat der Kläger gegen den Beklagten mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - und vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris; Urteil der Kammer vom 12.03.2015 - 4 K 1734/14 -). Insbesondere trifft auch § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII insoweit keine abweichende Regelung, weil danach ausdrücklich nur Verzugszinsen, aber keine (von Verzugszinsen wesensmäßig zu unterscheidenden) Prozesszinsen ausgeschlossen werden (so BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, a.a.O.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 16.01.2015, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.
40 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 709 ZPO.
41 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

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(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pfleg

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juni 2016 - 4 L 140/15

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14

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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird z

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Jan. 2004 - 2 K 1126/02

bei uns veröffentlicht am 15.01.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. 2  Er ist am xx.xx.1953 geboren, serbisch-monteneg

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der klagende Donnersbergkreis begehrt von der beklagten Stadt Bad Kreuznach die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die er für die Unterbringung und Betreuung einer Hilfeempfängerin aufgewendet hat.

2

Hilfeempfängerin ist die am 23. Juni 1989 geborene und inzwischen volljährige M. Z.. Diese lebte bis zum 15. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in F.. Der sorgeberechtigte Vater, Herr E. Z., wohnte in B.. Wegen einer Umschulungsmaßnahme wurde M. sodann von seiner in N./Donnersbergkreis lebenden Halbschwester, Frau S. W., und ihrem Ehemann betreut; insoweit bewilligte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines Tagesgeldes. Bei ihrem Vater hielt sich die Hilfeempfängerin zeitweise an den Wochenenden auf. Nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters wurden für M. ab dem 19. Juni 2000 als Pflegekind in der Familie W. Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt. Am 5. April 2002 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – R. dem Vater die elterliche Sorge und übertrug sie auf die Pflegeeltern. Gemäß einem Antrag der Beklagten vom 20. Mai 2003 übernahm der Kläger ab dem 1. Dezember 2003 die Hilfeleistungen, die sich bis zum 30. September 2007 auf insgesamt 25.387,40 € beliefen. Am 1. Oktober 2003 verzog der Vater der Hilfeempfängerin nach Me./Landkreis B. und zum 1. Januar 2006 von dort nach B./Landkreis M.-B..

3

Mit Schreiben vom 12. November 2004 machte der Kläger zunächst gegenüber der Stadt F. einen Kostenerstattungsanspruch geltend, den diese allerdings nicht anerkannte. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Az.: 7 E 741/07) mit der Begründung ab, die Stadt B. sei erstattungspflichtig.

4

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2008 unter Beifügung des vorgenannten Urteils an die Beklagte und forderte nunmehr von ihr die Erstattung der bis zum 30. September 2007 aufgewendeten Kosten. Die Beklagte lehnte ihrerseits eine Erstattung ab und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Stadt F. gehabt habe.

5

Nachdem auch in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Frage der Kostenerstattung erzielt werden konnte, hat der Kläger am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der an die Hilfeempfängerin geleisteten 25.387,40 € zu verurteilen. Zur Begründung hat er die Ansicht vertreten, es sei allein auf den damaligen Wohnort des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abzustellen, da nur dieser bei Hilfeleistung das Sorgerecht ausgeübt habe. Dass er nach dem später erfolgten Entzug des Sorgerechts umgezogen sei, ändere hieran nichts. Denn in Fällen der vorliegenden Art sei von einer statischen Zuständigkeit auszugehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. März 2009 stattgegeben und zur Begründung im Einzelnen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehe, weil er für die Unterbringung M.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, während zuvor eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Die zuletzt genannte Bestimmung sei hier zugrunde zu legen, denn der personensorgeberechtigte Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt. Durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern am 5. April 2002 habe sich hieran nichts geändert. § 86 SGB VIII lasse sich nämlich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, im Unterschied zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dies spreche dafür, im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteil anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung zumindest dann unberührt zu lassen, wenn, wie hier, nach dem Entzug keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt sei. Die sachliche Zuständigkeit verbleibe dann in Wohnortnähe zu dem zuletzt sorgeberechtigten Elternteil. Auch der zeitlich nachfolgende Wegzug des Vaters der Hilfeempfängerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten führe zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Umzug für die Dauer des Entzugs des Personensorgerechtes irrelevant sei und erst mit deren Aufhebung, die allerdings soweit ersichtlich nicht vorliege, wieder Bedeutung erlangen könne.

7

Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Mit dem Entzug der Personensorge am 5. April 2002 sei es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gekommen, da in einem solchen Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anzuknüpfen sei, der sich in N. befunden habe. Daraus folge indes, dass der Kläger selbst zuständig geworden und eine Kostenersatzpflicht von vornherein nicht gegeben sei. Hierbei sei in Rechnung zu stellen, dass nach dem Zweck der Regelungen in § 86 SGB VIII von einer „wandernden“ Zuständigkeit ausgegangen werden müsse, weil stets ein Bezug des örtlichen Trägers zu den Eltern bzw. dem Kind selbst zu fordern sei. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn im Fall der Hilfeempfängerin M. Z. habe zuletzt kein Elternteil, kein Personensorgeberechtigter und nicht einmal das betreffende Kind in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt. Davon abgesehen könne sie jedenfalls im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII und den erfolgten Umzug des Kindesvaters nach Me. und später nach B. nicht zu einer Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.

8

Die Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er verweist auf seine bisherigen Darlegungen und führt ergänzend aus, dass unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten ein effektiver Schutz der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Pflegestellen nicht mehr zu gewährleisten sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kostenträger, wie hier, weder der Personensorgeberechtigung noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ein Hilfeempfänger ohne sein Zutun in seinen Zuständigkeitsbereich verbracht werde. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik des § 86 Abs. 1 bis § SGB VIII folge, dass es bei einer Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbleiben müsse. Insbesondere liege es im Wesen einer statischen Zuständigkeit, dass weitere Wechsel im Aufenthalt des ehemals personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht führen könnten.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. Z..

17

Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

18

Zwar hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum Kosten für M.s Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Denn die Hilfeempfängerin lebte bereits seit Mitte Oktober 1999 bei ihrer Tante und deren Familie in N. und ihr Verbleib war dort auch auf Dauer zu erwarten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

19

Allerdings war die Beklagte nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

20

Kostenerstattungspflichtig ist gemäß der vorgenannten Vorschrift allein der örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistung bei Anwendung der Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig geblieben oder geworden wäre, wäre hierfür nicht abweichend von diesen Regelungen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet worden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02. – ZfSH/SGB 2003, 280 [281]). Dabei bleibt die konkrete Regelung innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch, aus der sich zu Beginn und während einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, nicht stets dieselbe. § 86 SGB VIII stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII folgt, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04.OVG –, ESOVGRP, sowie Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).

21

Dies gilt auch dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung zunächst aus § 86 Abs. 2 SGB VIII herleitet und später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen wird mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommt (so ausdrücklich Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004, a.a.O., Reisch in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Art. 1 KJHG, § 86 Rn. 41; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 36; a.A. SächsOVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 – 5 B 770/03 – JAmt 2005, 200, Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 32 a). Denn in einem solchen Fall ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem systematischen Zusammenhang zwischen § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII, dass mit dem umfassenden Entzug der elterlichen Sorge bei schon vor der Leistung vorhandenen verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile das hier wesentliche und nicht nur sekundär gegebene Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen ist (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. Juni 2005, JAmt 2005, 406, 407).

22

Dies vorausgeschickt war die Beklage zwar ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistungen zuständig gewesen, weil beide Elternteile der Hilfeempfängerin über verschiedene gewöhnliche Aufenthalte verfügten, indes der allein personensorgeberechtigte Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B., also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, hatte.

23

Allerdings ist diese Zuständigkeit mit dem Entzug des Sorgerechtes und seine Übertragung auf die in N. lebenden Eheleute W. mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – R. vom 5. April 2002 nachträglich entfallen. Haben nämlich die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt § 86 Abs. 2 und 4 SGB VIII entsprechend.

24

Demzufolge wäre jedoch die Klägerin selbst zuständig geworden, wenn man in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn der Vollzeitpflege am 19. Juni 2000 abstellt. Denn hiernach wird eine originäre Zuständigkeit desjenigen Trägers der Jugendhilfe begründet, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte M. innerhalb des fraglichen Zeitraums indes gerade durchgängig in N., sodass die Beklagte ihre Zuständigkeit verloren hat.

25

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Hilfeleistungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120,116 [119 ff.]) als Zeitpunkt des Leistungsbeginns die am 5. November 1999 erstmals erfolgte Bewilligung von Tagespflegegeld durch die Beklagte zugrunde legt. Davon ausgehend wäre entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils relevant, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da sich M. vor Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten hat, wäre demzufolge eine Zuständigkeit der Stadt F. gegeben.

26

Einer abschließenden Entscheidung, welche der vorgenannten Alternativen hier einschlägig ist, bedarf es nicht, da jedenfalls die Beklagte, worauf es entscheidend ankommt, nach beiden Betrachtungen als richtige Anspruchsgegnerin ausscheidet.

27

Nach allem kann der Kläger auch nicht einwenden, dass damit der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellen unterlaufen würde. Dieser Schutzzweck ist nämlich dann nicht beeinträchtigt, wenn zuletzt entweder der Kläger selbst oder die Stadt F. zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist. Dass der Kläger die Stadt F. aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 (a.a.O.), worin entgegen der Rechtsauffassung des Senats und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Koblenz eine sog. statische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angenommen wurde, tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ändert daran nichts. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber dazu führen, dass ein anfangs zuständig gewordener Jugendhilfeträger, wie die Beklagte, unbegrenzt kostenerstattungspflichtig bliebe, obwohl mit dem Entzug des Personensorgerechts des Vaters am 5. April 2002 der bis dahin maßgebende Bezugspunkt weggefallen ist und ein sonstiger Bezug, wie ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter, sonstiger Personensorgeberechtigter oder des Hilfeempfängers in seinem Zuständigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Von daher zeigt gerade der vorliegende Fall eines Umzugs der Hilfeempfängerin unmittelbar vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der nicht sorgeberechtigten Mutter zu den im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Pflegeeltern, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, das zuständigkeitsbegründende Merkmal der Personensorge über dessen Entziehung hinaus fortbestehen zu lassen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

30

Die Revision ist im Hinblick auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit durch Entzug der Personensorge eines allein sorgeberechtigten Elternteils und deren Übertragung auf einen Dritten während der Leistungserbringung ändert, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.387,40 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Er ist am xx.xx.1953 geboren, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er reiste am xx.xx.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom xx.xx.1994 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom xx.xx.1996 (xxx) unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen; dieses Urteil wurde am xx.xx.1996 rechtskräftig. Seither wird der Kläger ausländerrechtlich geduldet. Mehrere Asylfolgeanträge des Klägers blieben ebenfalls erfolglos.
Mit Schreiben vom 27.08.2001 beantragten der Kläger, seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder beim Landratsamt Bodenseekreis, "ihm eine Aufenthaltsgenehmigung, wohl in Form einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen". Er befinde sich seit 1994 ununterbrochen in Deutschland und habe einen Arbeitgeber, der ihn in seinem Unternehmen benötige und ihn ab Oktober 2001 vollzeitig beschäftigen könne. Er sei seit August 2000 wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung. Außerdem habe er eine am 29.08.1999 geborene Enkeltochter namens A., die deutsche Staatsangehörige sei und von ihm und seiner Ehefrau betreut werde.
Mittlerweile wurde dem Kläger und seiner Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Ü. vom 08.11.2002 gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge für diese Enkeltochter übertragen. Zur Begründung der Sorgerechtsübertragung hat das Amtsgericht ausgeführt, A. lebe seit April 2001 bei den Großeltern, also dem Kläger und seiner Ehefrau, in Familienpflege im Sinne des § 1630 Abs. 3 BGB und werde von diesen zusammen mit deren jüngstem Kind betreut und großgezogen. Demgegenüber lebe und arbeite die Mutter in P., so dass sie sich, von Wochenendbesuchen abgesehen, nicht selbst um A. kümmern könne. Auch der Vater des Kindes sei berufsbedingt viel außer Haus.
Bereits mit Bescheid vom 12.02.2002 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den Antrag des Klägers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR fest. Auf die Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 2001 könne sich der Kläger nicht berufen, weil er seinen Lebensunterhalt zum Stichtag nicht aus eigenen Mitteln bestritten, sondern Sozialhilfe bezogen habe. Außerdem sei er in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht und verfüge somit nicht über ausreichend Wohnraum im Sinne dieser Anordnung des Innenministeriums. Auf § 30 AuslG könne er sich nicht berufen, weil ihm die freiwillige Ausreise in das Kosovo möglich sei. Außerdem bezögen der Kläger und seine Familie derzeit ergänzende Sozialhilfe in Höhe von 800,00 EUR und verwirklichten damit den Regelversagungsgrund des Ausweisungsgrundes und der mangelnden Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Ausnahmefall von diesen Regelversagungsgründen sei nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu seiner Enkeltochter erfülle der Kläger nicht, da er nicht Vater sei und auch das Enkelkind nicht unbedingt auf seine Pflege angewiesen sei.
Hiergegen legten der Kläger und seinem Familie Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2002 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.05.2002 zugestellt.
Am 05.06.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei das Sorgerecht für ihre deutsche Enkelin zur Ausübung der Vollzeitfamilienpflege übertragen worden. Damit erfülle er die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu seinem minderjährigen ledigen deutschen Enkelkind. Sein Sohn als leiblicher Vater könne sich nicht hauptberuflich um das Kind kümmern, weil er dann seine Arbeit aufgeben müsse und seine Aufenthaltsbefugnis verliere. Auch die Mutter des Kindes könne sich (abgesehen von Wochenendbesuchen) nicht selbst um das Kind kümmern, weil sie in P. wohne und arbeite. Das Enkelkind lebe bereits seit April 2001 bei ihnen, fühle sich dort wohl und entwickle sich prächtig. Der Sozialhilfebezug könne ihm nicht entgegen gehalten werden, weil er auf Grund des ausländerrechtlich verfügten Erwerbsverbots nicht in der Lage sei, für den Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu bestreiten. Dies und das Sorgerecht für ein deutsches minderjähriges Kind rechtfertigten eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund. Mittlerweile habe er auch einen Pass, eine Arbeitserlaubnis und einen Arbeitsplatz ab dem 01.01.2004.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 12. Februar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei, und dass keine außergewöhnliche Härte vorliege, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertige. Insbesondere handle es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2002 nicht um die Übertragung der (vollen) Personensorge, sondern lediglich um die Übertragung bestimmter pflegerischer Aufgaben im Rahmen der Familienpflege. Dies ermögliche jedoch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 22 oder 23 AuslG.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Ausländerakten des Landratsamtes Bodenseekreis und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Auf den Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der von ihm beantragten Aufenthaltsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Zwar erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (unten 1.) und stehen keine Regelversagungsgründe entgegen (unten 2.). Jedoch ist die Ermessensausübung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (unten 3.).
15 
1. Als Anspruchsgrundlage kommt beim Kläger nur § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht.
16 
Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind bei beim Kläger erfüllt.
17 
a) Der Kläger ist aufgrund der rechtskräftigen Asylablehnung (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.07.1994) unanfechtbar ausreisepflichtig.
18 
b) Beim Kläger liegen auch Duldungsgründe gem. § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Die Abschiebung des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung stehen Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat.
19 
aa) Von rechtlichen Abschiebungshindernissen gem. §§ 51 und 53 AuslG ist beim Kläger allerdings nicht auszugehen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. An diese Feststellungen des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 m.w.N.). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Dies gilt auch für die gesundheitlichen  (psychiatrischen) Gründe, die mit verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen wurden, nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung aber ohnehin nicht vorliegen dürften. Auch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland lassen keine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
20 
bb) Jedoch darf der Kläger wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Enkeltochter, für die er die elterliche Sorge hat, nicht abgeschoben werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nämlich insbesondere auch dann verboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468). Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).
21 
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O.). Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, das Ehe und Familie betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102, 12, 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteile v. 27.8.1996 und 9.12.1997, jeweils a.a.O., m.w.N. auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ... im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann". Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der familiären Beziehungen zu prüfen und zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O., BVerwGE 106, 13, 19).
22 
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier ein solches rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK. Die Enkeltochter des Klägers wohnt und lebt bei ihm und seiner Ehefrau im Haushalt. Sie wächst dort zusammen mit den weiteren minderjährigen Kindern des Klägers und seiner Ehefrau auf und geht auch in den örtlichen Kindergarten. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Pflegeeltern vom Amtsgericht das elterliche Sorgerecht übertragen bekommen. Aufgrund der familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und der Sorgerechtsübertragung erfüllen der Kläger und seine Enkeltochter damit sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Familie, die den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt.
23 
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Enkeltochter ist nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil ihm das Sorgerecht "nur" nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen und der leiblichen Mutter bzw. den leiblichen Eltern nicht zuvor durch einen förmlichen Gerichtsbeschluss entzogen wurde. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Vorschrift die elterliche Sorge in den Fällen der Familienpflege regelt und nicht von der elterlichen Sorge insgesamt, sondern nur von (einzelnen) "Angelegenheiten der elterlichen Sorge" spricht. Nach § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen, wenn die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege geben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich einzelne Elemente der elterlichen Sorge auf die Pflegefamilie übertragen werden können. Der Kläger hat die Rechte und Pflichten eines Pflegers in dem Umfang, in dem sie ihm übertragen wurden (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Da das Amtsgericht ihm und seiner Ehefrau die elterliche Sorge mit Beschluss vom 08.11.2002 ohne Einschränkung übertragen hat, ist er im vollen Umfang für seine Enkeltochter sorgeberechtigt. § 1630 Abs. 3 BGB lässt eine Übertragung der vollen elterlichen Sorge - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - durchaus zu. Nach § 1630 Abs. 3 BGB kann die elterliche Sorge auch insgesamt übertragen werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1630 Rdnr. 19). Dies hat das Amtsgericht hier getan. Da die ursprünglich sorgeberechtigte leibliche Mutter der Sorgerechtsübertragung zugestimmt hat, bedeutet die Sorgerechtsübertragung keinen Grundrechtseingriff. Daher bedurfte es hierfür auch keiner vorherigen Entziehung der elterlichen Sorge.
24 
Die Schutzwürdigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil er aus psychischen Gründen ungeeignet für die Ausübung der Personensorge wäre. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Jugendamt im Sorgerechtsverfahren als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass er psychisch stabil und auch nicht suizidgefährdet ist. Hierfür findet sich zwar ein Anhaltspunkt in der "psychologischen Bestätigung" eines Münchener Diplom-Psychologen vom 10.05.2003, die der Kläger bei der Ausländerbehörde eingereicht hat. Danach soll er psychisch krank sein; im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland soll vom hohen Risiko einer Retraumatisierung und eines suizidalen Affekts auszugehen sein. Jedoch überzeugt dieses Attest zum einen inhaltlich nicht; obwohl der Kläger seit zehn Jahren in Deutschland lebt, wird nur sehr allgemein und pauschal und ohne nähere Aussage auf eine frühere Traumatisierung und auf eine Behandlung des Klägers verwiesen; auch in anderer Hinsicht ist das Gutachten schlampig recherchiert, etwa wenn - sachlich falsch - von der "Adoption des unehrlichen Kindes" die Rede ist und davon berichtet wird, dass ihm das Sorgerecht von der Jugendbehörde übertragen und er selbst dem Kind den Namen gegeben habe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er den Psychologen aus München, der dies geschrieben hat, nur einmal gesehen habe. Sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Jugendamt hat er dagegen einen stabilen Eindruck gemacht. Er ist dem äußeren Anschein nach voll belastbar und offenbar auch derzeit in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das psychologische Attest vermag daher inhaltlich in keiner Hinsicht überzeugen.
25 
Auch aus den Wohnverhältnissen des Klägers ergibt sich nicht, dass er zur Ausübung der Sorge ungeeignet wäre. Die Wohnverhältnisse sind sauber und geordnet. Die Kinder haben ausreichend Raum in Kinderzimmern, in denen sie sich aufhalten und ihre Hausaufgaben machen können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Familie in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft und nicht in einer Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt leben, spricht nicht gegen den Verbleib der Enkeltochter im Haushalt des Klägers. Dies hat auch ein erfahrener Sozialarbeiter des Jugendamts bestätigt, der die Familie unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Gerichts aufgesucht hat.
26 
Die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil damit die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs umgangen würden. Der Kläger will hier nicht eine unzulässige Regelung seines Daueraufenthalts im Wege der Duldung, sondern ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert primär an den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG. Hingegen liegen die allgemeinen Voraussetzungen der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 1 AuslG und die außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG vor. Da der Kläger trotz der Sorgerechtsübertragung nicht "ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Sinne von 23 Abs. 1 AuslG ist, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu seiner Enkeltochter nur gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härte liegt hier vor. Die Enkelin des Klägers ist auf seine Hilfe angewiesen. Bei einer Ausreise des Klägers hätte seine Enkeltochter so ungewöhnliche und große Schwierigkeiten, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht vertretbar wäre (Igstadt, in: GK-AuslR, § 22, Juni 2000, Rdnr. 41 f.). Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) dient vor allem der leiblichen und seelischen Entwicklung der Kinder (Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Rdnr. 82 m.w.N. aus der Verfassungsrechtsprechung). Im vorliegenden Fall lebt die vierjährige Enkeltochter des Klägers bereits seit fast drei Jahren, also vom zweiten Lebensjahr an, in seiner Familie und wächst dort mit den beiden jüngsten Kindern des Klägers auf, die nur etwa fünf und neun Jahre älter als sie selbst sind. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat sowohl das Sorgerecht als auch die tatsächliche Erziehung und Pflege vollständig auf den Kläger und seine Ehefrau als Großeltern übertragen. Damit hat sie gezeigt, dass sie selbst offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, die elterliche Sorge richtig wahrzunehmen. Stattdessen beschränkt sie sich auf Besuchskontakte. Bei dieser Sachlage wäre es eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG, wenn das Enkelkind aus dem Familienverbund des Klägers und seiner Ehefrau herausgerissen würde. Das Kindeswohl verbietet es deshalb hier ausnahmsweise, die Enkeltochter auf den - grundsätzlich vorrangigen - Erziehungsauftrag der Eltern zu verweisen (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 72). Ausnahmsweise kann hier deshalb ein Familiennachzug von Erwachsenen Familienangehörigen zu einem Kind genehmigt (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 83 f.) und ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung eines minderjährigen Kindes erteilt werden (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 53). Angesichts der familiären Situation kann die Lebenshilfe nur durch den Kläger und seine Ehefrau erbracht werden. Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Enkelkindes ist es nicht zumutbar, diese Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.
27 
cc) Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass er das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten habe, weil er das Kind freiwillig in seinen Haushalt aufgenommen und die Übertragung des Sorgerechts selbst beantragt hat. Entscheidend ist, dass es im jetzigen Zeitpunkt vor allem im Interesse des Kindeswohls liegt, wenn die Familie nicht auseinander gerissen wird. Dies muss sich der Kläger ebenso wenig zurechnen lassen wie leibliche Eltern, dass sie ein Kind, von dem sie nicht getrennt werden wollen, selbst gezeugt haben.
28 
2. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 7 Abs. 2 AuslG) ausgeschlossen.
29 
a) Der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG steht nicht (zwingend) entgegen, dass der Kläger neben seinem Arbeitseinkommen Sozialhilfe bezieht. Damit verwirklicht er zwar die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997, VBlBW 1998, 75). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35).
30 
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150). Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491). Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Klägers, die Kindergeld nicht beanspruchen kann (vgl. § 1 Abs. 3 BundeskindergeldG), im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, mit der gem. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 AuslG die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt werden, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, BVerwGE 105, 35, 43 m.w.N.). Jedenfalls erscheint eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Mit dieser Erwägung wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen; denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).
31 
Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, die der VGH Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen verschiedener ausländerrechtlicher Fachsenate geäußert hat und die auch im Schrifttum geteilt wird (Dienelt, in: GK-AuslR, § 30, Juli 2001, Rdnr. 119 ff.) und lehnt die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil v. 13.06.2003), auf die sich der Beklagte beruft, ab. Auf die Frage, ob auch das bis zum März 2003 von der Ausländerbehörde verfügte ausländerrechtliche Erwerbstätigkeitsverbot und die Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt einen atypischen Sachverhalt begründen, kommt es daneben nicht mehr an.
32 
b) Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 5 AuslG) steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger wohnt zwar mittlerweile in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies liegt aber nicht daran, dass er längerfristig obdachlos ist, sondern daran, dass diese Unterkunft, in die er im Jahr 1997 als Asylbewerber eingewiesen worden war, in der Zwischenzeit auf die Gemeinde übertragen und zu einer Obdachlosenunterkunft umgewandelt wurde.  Dies bedeutet aber keinen schwer wiegenden Ordnungsverstoß, der eine Ausweisung des Klägers rechtfertigen würde.
33 
3. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbefugnis gegeben sind und ein Regelversagungsgrund der Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis nicht entgegensteht, hatte der Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).
34 
Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund abgelehnt und eine Ermessensentscheidung deshalb nicht für erforderlich gehalten. Er hat aber (wohl hilfsweise) im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägung angestellt, dass es dem Kläger zumutbar sei, den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger bis weit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides von der Ausländerbehörde durch die entsprechende Auflage zur Duldung an der Erwerbstätigkeit gehindert war. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Ermessenserwägung nachgeschoben, dass der Kläger ja im Jahr 2003 einen Arbeitsvertrag vom 15.05.2003 vorgelegt habe und deshalb nun vor dem Arbeitsgericht Lohn und Beschäftigung einklagen statt Sozialhilfe in Anspruch nehmen solle. Auch diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie zum einen nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nach Erhalt der ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnis noch Monate warten musste, bis er endlich vom Arbeitsamt die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhielt. Außerdem konnte er nicht während der Probezeit darauf verwiesen werden, gegen seinen Arbeitgeber zu prozessieren, der mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, dann aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis einen anderen Arbeitnehmer einstellen musste und den Kläger nun mit Aussicht auf eine volle Stelle wenigstens mit Teilzeit beschäftigt.
35 
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber die Ermessensausübung mit zulässigen Erwägungen rechtsfehlerfrei nachgeholt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Er hat einerseits den Sozialhilfebezug des Klägers berücksichtigt, der als öffentliches Interesse gegen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis spricht. Andererseits hat er sich bereit erklärt, dem Kläger künftig die ausländerrechtliche Duldung jeweils auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verlängern, damit der Kläger auf dem Arbeitsmarkt eine längerfristige Aufenthaltsperspektive nachweisen und auf diese Weise leichter einen dauerhaften Arbeitsvertrag erhalten kann, der ihn und seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit befreit. Mit dieser Ermessensabwägung sind die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der von ihm beantragten Aufenthaltsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Zwar erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (unten 1.) und stehen keine Regelversagungsgründe entgegen (unten 2.). Jedoch ist die Ermessensausübung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (unten 3.).
15 
1. Als Anspruchsgrundlage kommt beim Kläger nur § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht.
16 
Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind bei beim Kläger erfüllt.
17 
a) Der Kläger ist aufgrund der rechtskräftigen Asylablehnung (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.07.1994) unanfechtbar ausreisepflichtig.
18 
b) Beim Kläger liegen auch Duldungsgründe gem. § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Die Abschiebung des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung stehen Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat.
19 
aa) Von rechtlichen Abschiebungshindernissen gem. §§ 51 und 53 AuslG ist beim Kläger allerdings nicht auszugehen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. An diese Feststellungen des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 m.w.N.). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Dies gilt auch für die gesundheitlichen  (psychiatrischen) Gründe, die mit verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen wurden, nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung aber ohnehin nicht vorliegen dürften. Auch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland lassen keine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
20 
bb) Jedoch darf der Kläger wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Enkeltochter, für die er die elterliche Sorge hat, nicht abgeschoben werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nämlich insbesondere auch dann verboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468). Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).
21 
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O.). Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, das Ehe und Familie betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102, 12, 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteile v. 27.8.1996 und 9.12.1997, jeweils a.a.O., m.w.N. auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ... im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann". Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der familiären Beziehungen zu prüfen und zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O., BVerwGE 106, 13, 19).
22 
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier ein solches rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK. Die Enkeltochter des Klägers wohnt und lebt bei ihm und seiner Ehefrau im Haushalt. Sie wächst dort zusammen mit den weiteren minderjährigen Kindern des Klägers und seiner Ehefrau auf und geht auch in den örtlichen Kindergarten. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Pflegeeltern vom Amtsgericht das elterliche Sorgerecht übertragen bekommen. Aufgrund der familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und der Sorgerechtsübertragung erfüllen der Kläger und seine Enkeltochter damit sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Familie, die den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt.
23 
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Enkeltochter ist nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil ihm das Sorgerecht "nur" nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen und der leiblichen Mutter bzw. den leiblichen Eltern nicht zuvor durch einen förmlichen Gerichtsbeschluss entzogen wurde. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Vorschrift die elterliche Sorge in den Fällen der Familienpflege regelt und nicht von der elterlichen Sorge insgesamt, sondern nur von (einzelnen) "Angelegenheiten der elterlichen Sorge" spricht. Nach § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen, wenn die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege geben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich einzelne Elemente der elterlichen Sorge auf die Pflegefamilie übertragen werden können. Der Kläger hat die Rechte und Pflichten eines Pflegers in dem Umfang, in dem sie ihm übertragen wurden (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Da das Amtsgericht ihm und seiner Ehefrau die elterliche Sorge mit Beschluss vom 08.11.2002 ohne Einschränkung übertragen hat, ist er im vollen Umfang für seine Enkeltochter sorgeberechtigt. § 1630 Abs. 3 BGB lässt eine Übertragung der vollen elterlichen Sorge - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - durchaus zu. Nach § 1630 Abs. 3 BGB kann die elterliche Sorge auch insgesamt übertragen werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1630 Rdnr. 19). Dies hat das Amtsgericht hier getan. Da die ursprünglich sorgeberechtigte leibliche Mutter der Sorgerechtsübertragung zugestimmt hat, bedeutet die Sorgerechtsübertragung keinen Grundrechtseingriff. Daher bedurfte es hierfür auch keiner vorherigen Entziehung der elterlichen Sorge.
24 
Die Schutzwürdigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil er aus psychischen Gründen ungeeignet für die Ausübung der Personensorge wäre. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Jugendamt im Sorgerechtsverfahren als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass er psychisch stabil und auch nicht suizidgefährdet ist. Hierfür findet sich zwar ein Anhaltspunkt in der "psychologischen Bestätigung" eines Münchener Diplom-Psychologen vom 10.05.2003, die der Kläger bei der Ausländerbehörde eingereicht hat. Danach soll er psychisch krank sein; im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland soll vom hohen Risiko einer Retraumatisierung und eines suizidalen Affekts auszugehen sein. Jedoch überzeugt dieses Attest zum einen inhaltlich nicht; obwohl der Kläger seit zehn Jahren in Deutschland lebt, wird nur sehr allgemein und pauschal und ohne nähere Aussage auf eine frühere Traumatisierung und auf eine Behandlung des Klägers verwiesen; auch in anderer Hinsicht ist das Gutachten schlampig recherchiert, etwa wenn - sachlich falsch - von der "Adoption des unehrlichen Kindes" die Rede ist und davon berichtet wird, dass ihm das Sorgerecht von der Jugendbehörde übertragen und er selbst dem Kind den Namen gegeben habe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er den Psychologen aus München, der dies geschrieben hat, nur einmal gesehen habe. Sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Jugendamt hat er dagegen einen stabilen Eindruck gemacht. Er ist dem äußeren Anschein nach voll belastbar und offenbar auch derzeit in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das psychologische Attest vermag daher inhaltlich in keiner Hinsicht überzeugen.
25 
Auch aus den Wohnverhältnissen des Klägers ergibt sich nicht, dass er zur Ausübung der Sorge ungeeignet wäre. Die Wohnverhältnisse sind sauber und geordnet. Die Kinder haben ausreichend Raum in Kinderzimmern, in denen sie sich aufhalten und ihre Hausaufgaben machen können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Familie in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft und nicht in einer Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt leben, spricht nicht gegen den Verbleib der Enkeltochter im Haushalt des Klägers. Dies hat auch ein erfahrener Sozialarbeiter des Jugendamts bestätigt, der die Familie unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Gerichts aufgesucht hat.
26 
Die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil damit die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs umgangen würden. Der Kläger will hier nicht eine unzulässige Regelung seines Daueraufenthalts im Wege der Duldung, sondern ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert primär an den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG. Hingegen liegen die allgemeinen Voraussetzungen der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 1 AuslG und die außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG vor. Da der Kläger trotz der Sorgerechtsübertragung nicht "ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Sinne von 23 Abs. 1 AuslG ist, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu seiner Enkeltochter nur gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härte liegt hier vor. Die Enkelin des Klägers ist auf seine Hilfe angewiesen. Bei einer Ausreise des Klägers hätte seine Enkeltochter so ungewöhnliche und große Schwierigkeiten, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht vertretbar wäre (Igstadt, in: GK-AuslR, § 22, Juni 2000, Rdnr. 41 f.). Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) dient vor allem der leiblichen und seelischen Entwicklung der Kinder (Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Rdnr. 82 m.w.N. aus der Verfassungsrechtsprechung). Im vorliegenden Fall lebt die vierjährige Enkeltochter des Klägers bereits seit fast drei Jahren, also vom zweiten Lebensjahr an, in seiner Familie und wächst dort mit den beiden jüngsten Kindern des Klägers auf, die nur etwa fünf und neun Jahre älter als sie selbst sind. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat sowohl das Sorgerecht als auch die tatsächliche Erziehung und Pflege vollständig auf den Kläger und seine Ehefrau als Großeltern übertragen. Damit hat sie gezeigt, dass sie selbst offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, die elterliche Sorge richtig wahrzunehmen. Stattdessen beschränkt sie sich auf Besuchskontakte. Bei dieser Sachlage wäre es eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG, wenn das Enkelkind aus dem Familienverbund des Klägers und seiner Ehefrau herausgerissen würde. Das Kindeswohl verbietet es deshalb hier ausnahmsweise, die Enkeltochter auf den - grundsätzlich vorrangigen - Erziehungsauftrag der Eltern zu verweisen (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 72). Ausnahmsweise kann hier deshalb ein Familiennachzug von Erwachsenen Familienangehörigen zu einem Kind genehmigt (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 83 f.) und ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung eines minderjährigen Kindes erteilt werden (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 53). Angesichts der familiären Situation kann die Lebenshilfe nur durch den Kläger und seine Ehefrau erbracht werden. Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Enkelkindes ist es nicht zumutbar, diese Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.
27 
cc) Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass er das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten habe, weil er das Kind freiwillig in seinen Haushalt aufgenommen und die Übertragung des Sorgerechts selbst beantragt hat. Entscheidend ist, dass es im jetzigen Zeitpunkt vor allem im Interesse des Kindeswohls liegt, wenn die Familie nicht auseinander gerissen wird. Dies muss sich der Kläger ebenso wenig zurechnen lassen wie leibliche Eltern, dass sie ein Kind, von dem sie nicht getrennt werden wollen, selbst gezeugt haben.
28 
2. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 7 Abs. 2 AuslG) ausgeschlossen.
29 
a) Der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG steht nicht (zwingend) entgegen, dass der Kläger neben seinem Arbeitseinkommen Sozialhilfe bezieht. Damit verwirklicht er zwar die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997, VBlBW 1998, 75). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35).
30 
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150). Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491). Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Klägers, die Kindergeld nicht beanspruchen kann (vgl. § 1 Abs. 3 BundeskindergeldG), im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, mit der gem. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 AuslG die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt werden, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, BVerwGE 105, 35, 43 m.w.N.). Jedenfalls erscheint eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Mit dieser Erwägung wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen; denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).
31 
Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, die der VGH Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen verschiedener ausländerrechtlicher Fachsenate geäußert hat und die auch im Schrifttum geteilt wird (Dienelt, in: GK-AuslR, § 30, Juli 2001, Rdnr. 119 ff.) und lehnt die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil v. 13.06.2003), auf die sich der Beklagte beruft, ab. Auf die Frage, ob auch das bis zum März 2003 von der Ausländerbehörde verfügte ausländerrechtliche Erwerbstätigkeitsverbot und die Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt einen atypischen Sachverhalt begründen, kommt es daneben nicht mehr an.
32 
b) Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 5 AuslG) steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger wohnt zwar mittlerweile in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies liegt aber nicht daran, dass er längerfristig obdachlos ist, sondern daran, dass diese Unterkunft, in die er im Jahr 1997 als Asylbewerber eingewiesen worden war, in der Zwischenzeit auf die Gemeinde übertragen und zu einer Obdachlosenunterkunft umgewandelt wurde.  Dies bedeutet aber keinen schwer wiegenden Ordnungsverstoß, der eine Ausweisung des Klägers rechtfertigen würde.
33 
3. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbefugnis gegeben sind und ein Regelversagungsgrund der Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis nicht entgegensteht, hatte der Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).
34 
Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund abgelehnt und eine Ermessensentscheidung deshalb nicht für erforderlich gehalten. Er hat aber (wohl hilfsweise) im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägung angestellt, dass es dem Kläger zumutbar sei, den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger bis weit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides von der Ausländerbehörde durch die entsprechende Auflage zur Duldung an der Erwerbstätigkeit gehindert war. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Ermessenserwägung nachgeschoben, dass der Kläger ja im Jahr 2003 einen Arbeitsvertrag vom 15.05.2003 vorgelegt habe und deshalb nun vor dem Arbeitsgericht Lohn und Beschäftigung einklagen statt Sozialhilfe in Anspruch nehmen solle. Auch diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie zum einen nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nach Erhalt der ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnis noch Monate warten musste, bis er endlich vom Arbeitsamt die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhielt. Außerdem konnte er nicht während der Probezeit darauf verwiesen werden, gegen seinen Arbeitgeber zu prozessieren, der mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, dann aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis einen anderen Arbeitnehmer einstellen musste und den Kläger nun mit Aussicht auf eine volle Stelle wenigstens mit Teilzeit beschäftigt.
35 
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber die Ermessensausübung mit zulässigen Erwägungen rechtsfehlerfrei nachgeholt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Er hat einerseits den Sozialhilfebezug des Klägers berücksichtigt, der als öffentliches Interesse gegen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis spricht. Andererseits hat er sich bereit erklärt, dem Kläger künftig die ausländerrechtliche Duldung jeweils auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verlängern, damit der Kläger auf dem Arbeitsmarkt eine längerfristige Aufenthaltsperspektive nachweisen und auf diese Weise leichter einen dauerhaften Arbeitsvertrag erhalten kann, der ihn und seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit befreit. Mit dieser Ermessensabwägung sind die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.).

2

Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht Magdeburg auf Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter als Pflegeperson. Die zunächst mit im Haushalt lebende Kindesmutter wohnt seit dem 1. September 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Kindesvater wohnt in B-Stadt. Auf entsprechenden Antrag der Großmutter gewährte die Klägerin für das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII.

3

Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten zu übernehmen. Er wäre gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistung zuständig gewesen. Die Kosten bezifferte sie mit Schreiben vom 28. November 2013 auf 14.153,43 €. Nachdem der Beklagte eine Erstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten zur Erstattung des Betrages nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

4

Mit Urteil vom 17. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Auch ohne die Pflegesituation wäre die Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg keinem Elternteil die Personensorge zugestanden habe. Das Gericht habe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge vorgenommen. Unbeachtlich sei, dass die Übertragung keine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des BGB sei. Ein Verlust der Personensorge gegen den Willen des Berechtigten werde durch § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht vorausgesetzt.

5

Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

6

Die Klägerin macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, personensorgeberechtigt sei nur die Kindesmutter gewesen, so dass ohne die Zuständigkeitsunterbrechung der Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Der Kindesmutter sei die Personensorge durch den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg nicht entzogen worden. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers habe, nicht eines Vormunds. Eine solche Pflegerbestellung sei kein Entzug der elterlichen Personensorge oder dieser gleichzusetzen. Sie diene lediglich der Erleichterung der Familienpflege, weil der Pfleger Rechte ausüben könne, die sonst nur den Erziehungsberechtigten zukämen. Dadurch werde nur das Recht bzw. die Befugnis, die Personensorge auszuüben, übertragen. Die Eltern müssten der Übertragung zustimmen und könnten jederzeit eine Rückübertragung einleiten, was zeige, dass ihnen eine letzte Bestimmungsbefugnis über die Personensorge verbleibe. § 1630 Abs. 3 BGB stelle keine Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB dar; nur dies sei aber ein „nicht zustehen“ nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das SGB VIII sei allein auf die Personensorge und nicht die elterliche Sorge bezogen. In § 86 Abs. 3 SGB VIII werde erst mit dem Ausschluss der Eltern von der Personensorge die Zuständigkeit verschoben. Abgesehen davon, dass gem. § 1630 Abs. 3 BGB nur „Angelegenheiten“ der elterlichen Sorge übertragbar seien, was für eine partielle Übertragbarkeit spreche, könne selbst eine Übertragung der Personensorge nicht deren Entzug gleichgestellt werden. Insoweit sei Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Solange keine gerichtliche Entziehung der Personensorge angeordnet werde, überwiege die grundrechtliche Wertung, den Eltern das Recht auf Erziehung zu erhalten. Mit der Übertragung gem. § 1630 BGB würden die Eltern nur tatsächlich von den übertragenen Bereichen ausgeschlossen; damit werde nur die rechtliche Ausübung betroffen, nicht aber das Recht an sich.

7

Die Klägerin beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Jugendhilfeleistungen für das Kind (S. A.) vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 in Höhe von 14.153,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht sei der Kindesmutter kein Rest an Personensorge verblieben. Die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Übertragung“ oder „Entziehung“ finde in § 86 SGB VIII keine Stütze. Dies zeige auch ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ohne weitere Umschweife angenommen, dass eine Großmutter, der die elterliche Sorge nach § 1630 BGB übertragen worden sei, Inhaberin der Personensorge sei. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII müsse der Begriff der Personensorge aber in allen Teilen des SGB VIII einheitlich verstanden werden. Die für eine Übertragung nach § 1630 BGB erforderliche Zustimmung der Eltern habe nicht zur Folge, dass ihnen ein Rest an Personensorge verbleibe. Vielmehr habe sich die Kindesmutter hier mit ihrem Antrag an das Amtsgericht der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge entledigt; sie sei von der Personensorge ausgeschlossen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

14

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 10. September 2013 für (S. A.) gewährten Jugendhilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

16

Zwar hat die Klägerin als örtlicher Träger die streitigen Jugendhilfeleistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beklagte war aber nicht vor Beginn der streitigen Jugendhilfeleistung i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig, sondern auch zu diesem Zeitpunkt lag eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sieht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

17

Unstreitig hatten die Kindeseltern vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stand weiterhin keinem der Elternteile die Personensorge für das Kind zu.

18

a) § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf (vgl. Mrozynski, SGB VIII, 4. A., § 86 Rdnr. 10).

19

§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht vor, dass im Sinne des SGB VIII Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Schon nach dem Wortlaut „die Personensorge zusteht“ bzw. „steht die Personensorge keinem Elternteil zu“ in § 86 Abs. 3 SGB VIII ist auf die Ausübung der Personensorge abzustellen. Ob das Recht selbst den Elternteilen - endgültig oder vorübergehend - entzogen wurde, ist nicht maßgeblich (a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII; wohl auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 86 Rdnr. 46; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 86 Rdnr. 22). Dies ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 86 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 5 Satz 1 HS 2 SGB VIII, mit denen lediglich klargestellt wird, dass der Elternteil selbst dann weiter i.S. dieser Bestimmungen personensorgeberechtigt ist, wenn sich ihre Personensorgeberechtigung nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht. Der Begriff „entzogen sind“ bezieht sich dabei allein auf einen teilweisen Wegfall der Ausübungsberechtigung.

20

Diese Auslegung folgt weiterhin aus dem Zweck der Vorschrift. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Fall, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht (so BVerwG, Urt. v. 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Insoweit besteht aber kein Unterschied, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder lediglich durch eine Pflegeperson ausgeübt wird.

21

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS). Damit wurde auf den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung der Personensorge abgestellt und nicht auf die im zugrundeliegenden Verfahren gleichzeitig erfolgte Bestellung des Jugendamtes als Vormund.

22

b) Da das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 2. November 1999 die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat, stand der vorher personensorgeberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt die Personensorge nicht mehr zu.

23

Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB).

24

Auf Grund dieser Regelungen steht nach einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge die Personensorge nicht mehr den Eltern, sondern allein der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII zu (vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 7 Rdnr. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000 Ha -, in: JAmt 2013, 196f.; wohl auch Jahn, SGB VIII, § 7 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 7 Rdnr. 27, 29; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 Rdnr. 29 jeweils zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Denn die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Es kann dabei offen bleiben, ob Pflegepersonen durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB die förmliche Stellung eines Pflegers erhalten (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 8 WF 152/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls offen bleiben kann, ob und inwieweit gem. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, insbesondere die § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist § 1630 Abs. 1 BGB, wonach sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist, nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB heranzuziehen und führt dazu, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr ausüben dürfen.

25

Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Großmutter des Kindes als antragsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VII und damit als personensorgeberechtigt angesehen hat.

26

Ob eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB lediglich die Weitergabe der Befugnis zur Ausübung eines Rechts beinhaltet, welches im Kern weiterhin den Eltern verbleibt, und die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Rechtstellung erhält, welche der der personensorgeberechtigten Eltern entspricht, ist danach unerheblich. Soweit sich die Klägerin auf das Elterngrundrecht des Art. 6 GG sowie den Umstand beruft, dass eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt und eine Rückübertragung bei entsprechendem Willen der Eltern erfolgen soll, sind diese Erwägungen für die zu entscheidenden zuständigkeitsrechtlichen Fragen des SGB VIII ebenfalls ohne Belang.

27

2. Da kein Erstattungsanspruch besteht, ist auch der Zinsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 HS 2 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung haben.


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er seit dem 07.04.2010 für jugendhilferechtliche Leistungen betreffend A. K. erbringt.
Die am … 1998 geborene A. K. lebte mit ihrem Bruder S. und ihrer allein sorgeberechtigten Mutter B. K. bis zum 07.04.2010 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Kindsvater lebte und lebt nach wie vor im Ausland. Für A. wurden vor dem 07.04.2010 keine jugendhilferechtlichen Leistungen erbracht. Am 07.04.2010 verschwand B. K. zunächst spurlos. Am Abend des 07.04.2010 bzw. am 08.04.2010 nahm Frau C. S., Schwester von B. K., wohnhaft in H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, ihre Nichte A. bei sich auf und gab der Polizei im Rahmen der Vermisstenmeldung hiervon Kenntnis. Am Samstag, dem 10.04.2010, wurde B. K. tot aufgefunden; dies wurde Familie S. und A. K. am selben Tag mitgeteilt. Am Montag, dem 12.04.2010, erklärte Frau S. bei einer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten, A. solle auf Dauer in ihrer Familie bleiben. Frau S. wurde von der Beklagten an den Kläger verwiesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Tod der Mutter kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem Schriftwechsel betreffend die Zuständigkeit für eventuelle Anträge auf jugendhilferechtliche Leistungen, in welchem jedoch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Kläger, falls für A. jugendhilferechtliche Leistungen beantragt würden, hierüber im Wege des § 86d SGB VIII entscheiden solle.
Unter dem 22.04.2010, eingegangen beim Kläger am 26.04.2010, stellte Frau S. nach Gesprächen mit dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers beim Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung betreffende A., der, da Frau S. mangels Personensorge für A. nicht antragsberechtigt war, zunächst nicht bearbeitet wurde, und bewarb sich zugleich zusammen mit ihrem Mann um Aufnahme von A. als Pflegekind in ihrem Haushalt. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung wurde unter dem 12.05.2010 von dem am 11.05.2010 bestellten Vormund des Kindes, Rechtsanwalt G., unterzeichnet.
In einem Hilfeplangespräch vom 12.05.2010 beschloss das Beraterteam des Klägers trotz verbleibender Zweifel, eine Hilfe nach § 33 SGB bei Familie S. einzurichten.
Mit Bescheid vom 05.07.2010, geändert durch Bescheide vom 23.08.2010 und 10.02.2011, gewährte der Kläger - nach Absprache mit der Beklagten auf Grundlage von § 86d SGB VIII - erstmals für die Zeit vom 07.04.2010 bis zum 06.04.2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, mit Bescheid vom 27.10.2010 ergänzt um Hilfe zur Erziehung durch eine soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII als Annexleistung. Beide Hilfen wurden mit Bescheiden vom 18.05.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 23.11.2011 gewährte der Kläger im Rahmen von § 86d SGB VIII für die Zeit vom 02.10.2011 bis 30.09.2012, hernach verlängert bis zum 14.10.2012, Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Einrichtung X. Ab dem 15.10.2012 wurde dann wieder Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt (Bescheide vom 19.12.2012, 12.11.2013), ab dem 09.01.2014 erneut Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (Bescheide vom 27.02.2014). Die Hilfegewährung, die am 31.07.2014 endete, erfolgte jeweils unter Berufung auf § 86d SGB VIII. Bis zum 31.07.2014 belief sich der ungedeckte jugendhilferechtliche Aufwand auf 119.729,28 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2010 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung gemäß § 86d SGB VIII für A. K. ab dem 07.04.2010 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27, 33 SGB VIII in der Pflegefamilie S. gewährt werde. Die Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung. Dies sei Z. gewesen, weshalb die Beklagte ab Hilfebeginn örtlich und kostenrechtlich zuständig sei. Die Beklagte wurde um Anerkennung ihrer Zuständigkeit und Erstattung der ab dem 07.04.2010 geleisteten Aufwendungen gebeten.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 3, § 86d, § 89c SGB VIII, ergänzt um das „Verwaltungsdrittel“ nach § 89c Abs. 2 SGB VIII, geltend, und setzte mit Schreiben vom 12.12.2012 Frist für die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bis zum 18.12.2012. Die Stadt Z. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 den Verzicht der Einrede der Verjährung und verwies in der Sache auf ein zur Entscheidung stehendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (5 C 25/12).
Mit Schreiben vom 05.05.2014 legte der Kläger gegenüber der Beklagten dar, auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 5 C 25/12 ergebe sich keine veränderte Bewertung für die hier vorliegende Rechtslage und daraus resultierende Leistungsgewährung. Vielmehr ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz SGB VIII zweifelsfrei die Zuständigkeit der Beklagten.
10 
Mit E-Mail vom 21.05.2014 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit sowie Kostenerstattungsverpflichtung anzuerkennen und die Hilfegewährung schnellstmöglich zu übernehmen; mit erneuter E-Mail vom 05.06.2014 zog die Beklagte ihre Zusage zur Fallübernahme und Kostenerstattung vollumfänglich zurück.
11 
Der Kläger hat am 29.07.2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, mit dem Tod der Kindsmutter am 07.04.2010 habe diese den Erziehungsanspruch gegenüber ihrer Tochter A. nicht mehr wahrnehmen können. Da der nicht sorgeberechtigte Kindsvater seit Jahren in Marokko wohnhaft sei und selbst ein Elternrecht nicht ausübe, sei im Rahmen eines eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens Rechtsanwalt G. mit Bestallung vom 05.07.2010 [richtig: 11.05.2010] zum Vormund bestimmt worden, der dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung rückwirkend beigetreten sei. Für die notwendige Leistungsgewährung einer Hilfe zur Erziehung sei die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei unerheblich, ob sich A. bei ihrer Tante in H. tatsächlich aufgehalten oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, da die spezialrechtliche Regelung bei Beginn der Hilfe am 07.04.2010 nicht an einen aktuellen gesetzlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfe, sondern (weiterhin) an den eines Elternteils, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dieser Tatbestand habe hier vorgelegen, denn A. K. habe den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt am 07.04.2010 mit ihrer allein sorgeberechtigten Kindesmutter B. K. in Freiburg gehabt. Indem der Gesetzgeber in § 86 Abs. 4 SGB VIII einen Zeitraum von sechs Monaten benenne, trage er genau solchen Situationen wie vorliegend Rechnung. Dabei sei unerheblich, ob Beginn der Leistung am 07.04.2010 oder am 12.05.2010 sei. Daher sei die Beklagte örtlich zuständig gewesen; da sie nicht tätig geworden sei, habe der Kläger auf Grundlage des § 86d SGB VIII gehandelt. Daraus ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab dem 07.04.2010 gegenüber der Beklagten. Auch liege unbestreitbar ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII vor. Die Ausführungen der Beklagten, dass A. ab dem 07.04.2010 vollumfänglich durch Familie S. aufgenommen worden sei, entbehrten jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Kindesmutter sei zunächst vermisst gewesen. Erst am 11.04.2010 seien A. und die Familienangehörigen über den Tod der Mutter informiert worden. Wenn die Tante am 12.04.2010 erklärt habe, A. solle auf Dauer bei der Familie bleiben, sei dies allenfalls ein Angebot ohne verbindliche Rechtswirkung, da zu diesem Zeitpunkt keine sorgeberechtigte Vertretung für A. geregelt gewesen sei. Dass A. zu diesem Zeitpunkt einen eigenen gesetzlichen Aufenthalt sollte begründet haben, sei eine vollkommen abwegige Konstruktion; eine solche Entscheidung wäre dem 11-jährigen Mädchen gar nicht möglich gewesen. Deshalb bemesse sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem letzten gemeinsamen gesetzlichen Aufenthalt, der von Mutter und Tochter unbestreitbar im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Tante selbst nicht antragsberechtigt gewesen sei, in Kenntnis der Sachlage von einer schwebend wirksam-unwirksamen Antragstellung auszugehen sei, der der Vormund nach seiner Bestallung rückwirkend zugestimmt habe. Eine rückwirkende Hilfegewährung sei erforderlich geworden, weil die Beklagte trotz Kenntnis der Sachverhalte, dortiger Antragstellung und späterer Aufforderung durch den Kläger, die örtliche Zuständigkeit anzuerkennen, keine Hilfe zur Erziehung eingeleitet oder geleistet habe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 07.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt sie vor, durch den Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Vaters in Marokko und dem am 10.04.2010 festgestellten Ableben der Mutter richte sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII nach der Vorschrift des § 86 Abs. 4 SGB VIII. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn der Leistung, das heißt der Zeitpunkt, in dem eine Hilfe tatsächlich einsetze und eine eindeutige Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, sein Einverständnis für eine Hilfe zu erklären, vorliege. Ein solches Einverständnis habe frühestens am 12.05.2010 vorgelegen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe A. bis zum Abend des 07.04.2010 unstreitig bei ihrer Mutter und damit im Zuständigkeit der Beklagten gehabt. Am Abend des 07.04.2010 habe sie Aufnahme bei ihrer Tante, bei der sie sich auch zuvor nach der Schule aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter aufgehalten habe, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gefunden. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob und wann eine Rückkehr der damals 12-Jährigen in den mütterlichen Haushalt erfolgen könne. Eindeutig sei jedoch gewesen, dass A. bis zu einer möglichen Rückkehr der Mutter bei der Familie ihrer Tante verbleiben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe sich daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlagert und offen gestaltet. Daher sei am Abend des 07.04.2010 ein eigener gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet worden. Das werde dadurch unterstützt, dass die Tante am 12.04.2010 gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass A. in ihrer Familie bleiben werde. Mit Bescheid vom 05.07.2010 habe der Kläger rückwirkend ab dem 07.04.2010 jugendhilferechtliche Leistungen bewilligt; dies habe nur dem Zweck dienen können, eine bis zu diesem Zeitpunkt bestandhabende Zuständigkeit der Beklagten wieder herzustellen. Dies widerspreche aber dem Grundsatz, dass keine rückwirkende Erfüllung eines Anspruchs im Bereich der Jugendhilfe möglich sei. Damit sei von einer rechtmäßigen Hilfegewährung erst nach Bestallung eines Vormunds und dessen Antrag vom 12.05.2010 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet gehabt, so dass dieser nach § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen örtlich abschließend zuständig sei.
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verfahrensakten des Klägers (5 Bde.) und der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der klagende Donnersbergkreis begehrt von der beklagten Stadt Bad Kreuznach die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die er für die Unterbringung und Betreuung einer Hilfeempfängerin aufgewendet hat.

2

Hilfeempfängerin ist die am 23. Juni 1989 geborene und inzwischen volljährige M. Z.. Diese lebte bis zum 15. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in F.. Der sorgeberechtigte Vater, Herr E. Z., wohnte in B.. Wegen einer Umschulungsmaßnahme wurde M. sodann von seiner in N./Donnersbergkreis lebenden Halbschwester, Frau S. W., und ihrem Ehemann betreut; insoweit bewilligte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines Tagesgeldes. Bei ihrem Vater hielt sich die Hilfeempfängerin zeitweise an den Wochenenden auf. Nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters wurden für M. ab dem 19. Juni 2000 als Pflegekind in der Familie W. Leistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt. Am 5. April 2002 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – R. dem Vater die elterliche Sorge und übertrug sie auf die Pflegeeltern. Gemäß einem Antrag der Beklagten vom 20. Mai 2003 übernahm der Kläger ab dem 1. Dezember 2003 die Hilfeleistungen, die sich bis zum 30. September 2007 auf insgesamt 25.387,40 € beliefen. Am 1. Oktober 2003 verzog der Vater der Hilfeempfängerin nach Me./Landkreis B. und zum 1. Januar 2006 von dort nach B./Landkreis M.-B..

3

Mit Schreiben vom 12. November 2004 machte der Kläger zunächst gegenüber der Stadt F. einen Kostenerstattungsanspruch geltend, den diese allerdings nicht anerkannte. Seine daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Az.: 7 E 741/07) mit der Begründung ab, die Stadt B. sei erstattungspflichtig.

4

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2008 unter Beifügung des vorgenannten Urteils an die Beklagte und forderte nunmehr von ihr die Erstattung der bis zum 30. September 2007 aufgewendeten Kosten. Die Beklagte lehnte ihrerseits eine Erstattung ab und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Stadt F. gehabt habe.

5

Nachdem auch in der Folgezeit zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Frage der Kostenerstattung erzielt werden konnte, hat der Kläger am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der an die Hilfeempfängerin geleisteten 25.387,40 € zu verurteilen. Zur Begründung hat er die Ansicht vertreten, es sei allein auf den damaligen Wohnort des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Beklagten abzustellen, da nur dieser bei Hilfeleistung das Sorgerecht ausgeübt habe. Dass er nach dem später erfolgten Entzug des Sorgerechts umgezogen sei, ändere hieran nichts. Denn in Fällen der vorliegenden Art sei von einer statischen Zuständigkeit auszugehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. März 2009 stattgegeben und zur Begründung im Einzelnen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehe, weil er für die Unterbringung M.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, während zuvor eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Die zuletzt genannte Bestimmung sei hier zugrunde zu legen, denn der personensorgeberechtigte Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. gehabt. Durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern am 5. April 2002 habe sich hieran nichts geändert. § 86 SGB VIII lasse sich nämlich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, im Unterschied zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dies spreche dafür, im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteil anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung zumindest dann unberührt zu lassen, wenn, wie hier, nach dem Entzug keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt sei. Die sachliche Zuständigkeit verbleibe dann in Wohnortnähe zu dem zuletzt sorgeberechtigten Elternteil. Auch der zeitlich nachfolgende Wegzug des Vaters der Hilfeempfängerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten führe zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Umzug für die Dauer des Entzugs des Personensorgerechtes irrelevant sei und erst mit deren Aufhebung, die allerdings soweit ersichtlich nicht vorliege, wieder Bedeutung erlangen könne.

7

Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Mit dem Entzug der Personensorge am 5. April 2002 sei es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gekommen, da in einem solchen Fall an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anzuknüpfen sei, der sich in N. befunden habe. Daraus folge indes, dass der Kläger selbst zuständig geworden und eine Kostenersatzpflicht von vornherein nicht gegeben sei. Hierbei sei in Rechnung zu stellen, dass nach dem Zweck der Regelungen in § 86 SGB VIII von einer „wandernden“ Zuständigkeit ausgegangen werden müsse, weil stets ein Bezug des örtlichen Trägers zu den Eltern bzw. dem Kind selbst zu fordern sei. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn im Fall der Hilfeempfängerin M. Z. habe zuletzt kein Elternteil, kein Personensorgeberechtigter und nicht einmal das betreffende Kind in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt. Davon abgesehen könne sie jedenfalls im Hinblick auf § 89a Abs. 3 SGB VIII und den erfolgten Umzug des Kindesvaters nach Me. und später nach B. nicht zu einer Kostenerstattung in Anspruch genommen werden.

8

Die Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2009 die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er verweist auf seine bisherigen Darlegungen und führt ergänzend aus, dass unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten ein effektiver Schutz der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Pflegestellen nicht mehr zu gewährleisten sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der Kostenträger, wie hier, weder der Personensorgeberechtigung noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe und ein Hilfeempfänger ohne sein Zutun in seinen Zuständigkeitsbereich verbracht werde. Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik des § 86 Abs. 1 bis § SGB VIII folge, dass es bei einer Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verbleiben müsse. Insbesondere liege es im Wesen einer statischen Zuständigkeit, dass weitere Wechsel im Aufenthalt des ehemals personensorgeberechtigten Elternteils nicht zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht führen könnten.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. Z..

17

Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

18

Zwar hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum Kosten für M.s Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Denn die Hilfeempfängerin lebte bereits seit Mitte Oktober 1999 bei ihrer Tante und deren Familie in N. und ihr Verbleib war dort auch auf Dauer zu erwarten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

19

Allerdings war die Beklagte nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

20

Kostenerstattungspflichtig ist gemäß der vorgenannten Vorschrift allein der örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistung bei Anwendung der Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig geblieben oder geworden wäre, wäre hierfür nicht abweichend von diesen Regelungen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet worden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 – 12 A 11452/02. – ZfSH/SGB 2003, 280 [281]). Dabei bleibt die konkrete Regelung innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch, aus der sich zu Beginn und während einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, nicht stets dieselbe. § 86 SGB VIII stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII folgt, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04.OVG –, ESOVGRP, sowie Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O.).

21

Dies gilt auch dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung zunächst aus § 86 Abs. 2 SGB VIII herleitet und später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen wird mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung kommt (so ausdrücklich Urteil des Senats vom 21. Oktober 2004, a.a.O., Reisch in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Art. 1 KJHG, § 86 Rn. 41; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 36; a.A. SächsOVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 – 5 B 770/03 – JAmt 2005, 200, Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 32 a). Denn in einem solchen Fall ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem systematischen Zusammenhang zwischen § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII, dass mit dem umfassenden Entzug der elterlichen Sorge bei schon vor der Leistung vorhandenen verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile das hier wesentliche und nicht nur sekundär gegebene Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen ist (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. Juni 2005, JAmt 2005, 406, 407).

22

Dies vorausgeschickt war die Beklage zwar ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistungen zuständig gewesen, weil beide Elternteile der Hilfeempfängerin über verschiedene gewöhnliche Aufenthalte verfügten, indes der allein personensorgeberechtigte Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B., also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, hatte.

23

Allerdings ist diese Zuständigkeit mit dem Entzug des Sorgerechtes und seine Übertragung auf die in N. lebenden Eheleute W. mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – R. vom 5. April 2002 nachträglich entfallen. Haben nämlich die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt § 86 Abs. 2 und 4 SGB VIII entsprechend.

24

Demzufolge wäre jedoch die Klägerin selbst zuständig geworden, wenn man in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn der Vollzeitpflege am 19. Juni 2000 abstellt. Denn hiernach wird eine originäre Zuständigkeit desjenigen Trägers der Jugendhilfe begründet, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte M. innerhalb des fraglichen Zeitraums indes gerade durchgängig in N., sodass die Beklagte ihre Zuständigkeit verloren hat.

25

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Hilfeleistungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 – BVerwGE 120,116 [119 ff.]) als Zeitpunkt des Leistungsbeginns die am 5. November 1999 erstmals erfolgte Bewilligung von Tagespflegegeld durch die Beklagte zugrunde legt. Davon ausgehend wäre entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils relevant, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da sich M. vor Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten hat, wäre demzufolge eine Zuständigkeit der Stadt F. gegeben.

26

Einer abschließenden Entscheidung, welche der vorgenannten Alternativen hier einschlägig ist, bedarf es nicht, da jedenfalls die Beklagte, worauf es entscheidend ankommt, nach beiden Betrachtungen als richtige Anspruchsgegnerin ausscheidet.

27

Nach allem kann der Kläger auch nicht einwenden, dass damit der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellen unterlaufen würde. Dieser Schutzzweck ist nämlich dann nicht beeinträchtigt, wenn zuletzt entweder der Kläger selbst oder die Stadt F. zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist. Dass der Kläger die Stadt F. aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 (a.a.O.), worin entgegen der Rechtsauffassung des Senats und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Koblenz eine sog. statische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angenommen wurde, tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ändert daran nichts. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber dazu führen, dass ein anfangs zuständig gewordener Jugendhilfeträger, wie die Beklagte, unbegrenzt kostenerstattungspflichtig bliebe, obwohl mit dem Entzug des Personensorgerechts des Vaters am 5. April 2002 der bis dahin maßgebende Bezugspunkt weggefallen ist und ein sonstiger Bezug, wie ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter, sonstiger Personensorgeberechtigter oder des Hilfeempfängers in seinem Zuständigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Von daher zeigt gerade der vorliegende Fall eines Umzugs der Hilfeempfängerin unmittelbar vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der nicht sorgeberechtigten Mutter zu den im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Pflegeeltern, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, das zuständigkeitsbegründende Merkmal der Personensorge über dessen Entziehung hinaus fortbestehen zu lassen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

30

Die Revision ist im Hinblick auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit durch Entzug der Personensorge eines allein sorgeberechtigten Elternteils und deren Übertragung auf einen Dritten während der Leistungserbringung ändert, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.387,40 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Er ist am xx.xx.1953 geboren, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er reiste am xx.xx.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom xx.xx.1994 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom xx.xx.1996 (xxx) unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen; dieses Urteil wurde am xx.xx.1996 rechtskräftig. Seither wird der Kläger ausländerrechtlich geduldet. Mehrere Asylfolgeanträge des Klägers blieben ebenfalls erfolglos.
Mit Schreiben vom 27.08.2001 beantragten der Kläger, seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder beim Landratsamt Bodenseekreis, "ihm eine Aufenthaltsgenehmigung, wohl in Form einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen". Er befinde sich seit 1994 ununterbrochen in Deutschland und habe einen Arbeitgeber, der ihn in seinem Unternehmen benötige und ihn ab Oktober 2001 vollzeitig beschäftigen könne. Er sei seit August 2000 wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung. Außerdem habe er eine am 29.08.1999 geborene Enkeltochter namens A., die deutsche Staatsangehörige sei und von ihm und seiner Ehefrau betreut werde.
Mittlerweile wurde dem Kläger und seiner Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Ü. vom 08.11.2002 gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge für diese Enkeltochter übertragen. Zur Begründung der Sorgerechtsübertragung hat das Amtsgericht ausgeführt, A. lebe seit April 2001 bei den Großeltern, also dem Kläger und seiner Ehefrau, in Familienpflege im Sinne des § 1630 Abs. 3 BGB und werde von diesen zusammen mit deren jüngstem Kind betreut und großgezogen. Demgegenüber lebe und arbeite die Mutter in P., so dass sie sich, von Wochenendbesuchen abgesehen, nicht selbst um A. kümmern könne. Auch der Vater des Kindes sei berufsbedingt viel außer Haus.
Bereits mit Bescheid vom 12.02.2002 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den Antrag des Klägers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR fest. Auf die Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 2001 könne sich der Kläger nicht berufen, weil er seinen Lebensunterhalt zum Stichtag nicht aus eigenen Mitteln bestritten, sondern Sozialhilfe bezogen habe. Außerdem sei er in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht und verfüge somit nicht über ausreichend Wohnraum im Sinne dieser Anordnung des Innenministeriums. Auf § 30 AuslG könne er sich nicht berufen, weil ihm die freiwillige Ausreise in das Kosovo möglich sei. Außerdem bezögen der Kläger und seine Familie derzeit ergänzende Sozialhilfe in Höhe von 800,00 EUR und verwirklichten damit den Regelversagungsgrund des Ausweisungsgrundes und der mangelnden Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Ausnahmefall von diesen Regelversagungsgründen sei nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu seiner Enkeltochter erfülle der Kläger nicht, da er nicht Vater sei und auch das Enkelkind nicht unbedingt auf seine Pflege angewiesen sei.
Hiergegen legten der Kläger und seinem Familie Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2002 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.05.2002 zugestellt.
Am 05.06.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei das Sorgerecht für ihre deutsche Enkelin zur Ausübung der Vollzeitfamilienpflege übertragen worden. Damit erfülle er die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu seinem minderjährigen ledigen deutschen Enkelkind. Sein Sohn als leiblicher Vater könne sich nicht hauptberuflich um das Kind kümmern, weil er dann seine Arbeit aufgeben müsse und seine Aufenthaltsbefugnis verliere. Auch die Mutter des Kindes könne sich (abgesehen von Wochenendbesuchen) nicht selbst um das Kind kümmern, weil sie in P. wohne und arbeite. Das Enkelkind lebe bereits seit April 2001 bei ihnen, fühle sich dort wohl und entwickle sich prächtig. Der Sozialhilfebezug könne ihm nicht entgegen gehalten werden, weil er auf Grund des ausländerrechtlich verfügten Erwerbsverbots nicht in der Lage sei, für den Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu bestreiten. Dies und das Sorgerecht für ein deutsches minderjähriges Kind rechtfertigten eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund. Mittlerweile habe er auch einen Pass, eine Arbeitserlaubnis und einen Arbeitsplatz ab dem 01.01.2004.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 12. Februar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei, und dass keine außergewöhnliche Härte vorliege, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertige. Insbesondere handle es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2002 nicht um die Übertragung der (vollen) Personensorge, sondern lediglich um die Übertragung bestimmter pflegerischer Aufgaben im Rahmen der Familienpflege. Dies ermögliche jedoch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 22 oder 23 AuslG.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Ausländerakten des Landratsamtes Bodenseekreis und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Auf den Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der von ihm beantragten Aufenthaltsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Zwar erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (unten 1.) und stehen keine Regelversagungsgründe entgegen (unten 2.). Jedoch ist die Ermessensausübung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (unten 3.).
15 
1. Als Anspruchsgrundlage kommt beim Kläger nur § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht.
16 
Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind bei beim Kläger erfüllt.
17 
a) Der Kläger ist aufgrund der rechtskräftigen Asylablehnung (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.07.1994) unanfechtbar ausreisepflichtig.
18 
b) Beim Kläger liegen auch Duldungsgründe gem. § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Die Abschiebung des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung stehen Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat.
19 
aa) Von rechtlichen Abschiebungshindernissen gem. §§ 51 und 53 AuslG ist beim Kläger allerdings nicht auszugehen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. An diese Feststellungen des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 m.w.N.). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Dies gilt auch für die gesundheitlichen  (psychiatrischen) Gründe, die mit verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen wurden, nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung aber ohnehin nicht vorliegen dürften. Auch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland lassen keine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
20 
bb) Jedoch darf der Kläger wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Enkeltochter, für die er die elterliche Sorge hat, nicht abgeschoben werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nämlich insbesondere auch dann verboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468). Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).
21 
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O.). Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, das Ehe und Familie betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102, 12, 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteile v. 27.8.1996 und 9.12.1997, jeweils a.a.O., m.w.N. auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ... im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann". Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der familiären Beziehungen zu prüfen und zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O., BVerwGE 106, 13, 19).
22 
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier ein solches rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK. Die Enkeltochter des Klägers wohnt und lebt bei ihm und seiner Ehefrau im Haushalt. Sie wächst dort zusammen mit den weiteren minderjährigen Kindern des Klägers und seiner Ehefrau auf und geht auch in den örtlichen Kindergarten. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Pflegeeltern vom Amtsgericht das elterliche Sorgerecht übertragen bekommen. Aufgrund der familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und der Sorgerechtsübertragung erfüllen der Kläger und seine Enkeltochter damit sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Familie, die den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt.
23 
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Enkeltochter ist nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil ihm das Sorgerecht "nur" nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen und der leiblichen Mutter bzw. den leiblichen Eltern nicht zuvor durch einen förmlichen Gerichtsbeschluss entzogen wurde. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Vorschrift die elterliche Sorge in den Fällen der Familienpflege regelt und nicht von der elterlichen Sorge insgesamt, sondern nur von (einzelnen) "Angelegenheiten der elterlichen Sorge" spricht. Nach § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen, wenn die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege geben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich einzelne Elemente der elterlichen Sorge auf die Pflegefamilie übertragen werden können. Der Kläger hat die Rechte und Pflichten eines Pflegers in dem Umfang, in dem sie ihm übertragen wurden (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Da das Amtsgericht ihm und seiner Ehefrau die elterliche Sorge mit Beschluss vom 08.11.2002 ohne Einschränkung übertragen hat, ist er im vollen Umfang für seine Enkeltochter sorgeberechtigt. § 1630 Abs. 3 BGB lässt eine Übertragung der vollen elterlichen Sorge - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - durchaus zu. Nach § 1630 Abs. 3 BGB kann die elterliche Sorge auch insgesamt übertragen werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1630 Rdnr. 19). Dies hat das Amtsgericht hier getan. Da die ursprünglich sorgeberechtigte leibliche Mutter der Sorgerechtsübertragung zugestimmt hat, bedeutet die Sorgerechtsübertragung keinen Grundrechtseingriff. Daher bedurfte es hierfür auch keiner vorherigen Entziehung der elterlichen Sorge.
24 
Die Schutzwürdigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil er aus psychischen Gründen ungeeignet für die Ausübung der Personensorge wäre. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Jugendamt im Sorgerechtsverfahren als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass er psychisch stabil und auch nicht suizidgefährdet ist. Hierfür findet sich zwar ein Anhaltspunkt in der "psychologischen Bestätigung" eines Münchener Diplom-Psychologen vom 10.05.2003, die der Kläger bei der Ausländerbehörde eingereicht hat. Danach soll er psychisch krank sein; im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland soll vom hohen Risiko einer Retraumatisierung und eines suizidalen Affekts auszugehen sein. Jedoch überzeugt dieses Attest zum einen inhaltlich nicht; obwohl der Kläger seit zehn Jahren in Deutschland lebt, wird nur sehr allgemein und pauschal und ohne nähere Aussage auf eine frühere Traumatisierung und auf eine Behandlung des Klägers verwiesen; auch in anderer Hinsicht ist das Gutachten schlampig recherchiert, etwa wenn - sachlich falsch - von der "Adoption des unehrlichen Kindes" die Rede ist und davon berichtet wird, dass ihm das Sorgerecht von der Jugendbehörde übertragen und er selbst dem Kind den Namen gegeben habe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er den Psychologen aus München, der dies geschrieben hat, nur einmal gesehen habe. Sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Jugendamt hat er dagegen einen stabilen Eindruck gemacht. Er ist dem äußeren Anschein nach voll belastbar und offenbar auch derzeit in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das psychologische Attest vermag daher inhaltlich in keiner Hinsicht überzeugen.
25 
Auch aus den Wohnverhältnissen des Klägers ergibt sich nicht, dass er zur Ausübung der Sorge ungeeignet wäre. Die Wohnverhältnisse sind sauber und geordnet. Die Kinder haben ausreichend Raum in Kinderzimmern, in denen sie sich aufhalten und ihre Hausaufgaben machen können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Familie in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft und nicht in einer Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt leben, spricht nicht gegen den Verbleib der Enkeltochter im Haushalt des Klägers. Dies hat auch ein erfahrener Sozialarbeiter des Jugendamts bestätigt, der die Familie unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Gerichts aufgesucht hat.
26 
Die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil damit die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs umgangen würden. Der Kläger will hier nicht eine unzulässige Regelung seines Daueraufenthalts im Wege der Duldung, sondern ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert primär an den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG. Hingegen liegen die allgemeinen Voraussetzungen der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 1 AuslG und die außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG vor. Da der Kläger trotz der Sorgerechtsübertragung nicht "ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Sinne von 23 Abs. 1 AuslG ist, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu seiner Enkeltochter nur gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härte liegt hier vor. Die Enkelin des Klägers ist auf seine Hilfe angewiesen. Bei einer Ausreise des Klägers hätte seine Enkeltochter so ungewöhnliche und große Schwierigkeiten, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht vertretbar wäre (Igstadt, in: GK-AuslR, § 22, Juni 2000, Rdnr. 41 f.). Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) dient vor allem der leiblichen und seelischen Entwicklung der Kinder (Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Rdnr. 82 m.w.N. aus der Verfassungsrechtsprechung). Im vorliegenden Fall lebt die vierjährige Enkeltochter des Klägers bereits seit fast drei Jahren, also vom zweiten Lebensjahr an, in seiner Familie und wächst dort mit den beiden jüngsten Kindern des Klägers auf, die nur etwa fünf und neun Jahre älter als sie selbst sind. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat sowohl das Sorgerecht als auch die tatsächliche Erziehung und Pflege vollständig auf den Kläger und seine Ehefrau als Großeltern übertragen. Damit hat sie gezeigt, dass sie selbst offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, die elterliche Sorge richtig wahrzunehmen. Stattdessen beschränkt sie sich auf Besuchskontakte. Bei dieser Sachlage wäre es eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG, wenn das Enkelkind aus dem Familienverbund des Klägers und seiner Ehefrau herausgerissen würde. Das Kindeswohl verbietet es deshalb hier ausnahmsweise, die Enkeltochter auf den - grundsätzlich vorrangigen - Erziehungsauftrag der Eltern zu verweisen (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 72). Ausnahmsweise kann hier deshalb ein Familiennachzug von Erwachsenen Familienangehörigen zu einem Kind genehmigt (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 83 f.) und ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung eines minderjährigen Kindes erteilt werden (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 53). Angesichts der familiären Situation kann die Lebenshilfe nur durch den Kläger und seine Ehefrau erbracht werden. Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Enkelkindes ist es nicht zumutbar, diese Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.
27 
cc) Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass er das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten habe, weil er das Kind freiwillig in seinen Haushalt aufgenommen und die Übertragung des Sorgerechts selbst beantragt hat. Entscheidend ist, dass es im jetzigen Zeitpunkt vor allem im Interesse des Kindeswohls liegt, wenn die Familie nicht auseinander gerissen wird. Dies muss sich der Kläger ebenso wenig zurechnen lassen wie leibliche Eltern, dass sie ein Kind, von dem sie nicht getrennt werden wollen, selbst gezeugt haben.
28 
2. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 7 Abs. 2 AuslG) ausgeschlossen.
29 
a) Der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG steht nicht (zwingend) entgegen, dass der Kläger neben seinem Arbeitseinkommen Sozialhilfe bezieht. Damit verwirklicht er zwar die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997, VBlBW 1998, 75). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35).
30 
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150). Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491). Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Klägers, die Kindergeld nicht beanspruchen kann (vgl. § 1 Abs. 3 BundeskindergeldG), im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, mit der gem. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 AuslG die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt werden, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, BVerwGE 105, 35, 43 m.w.N.). Jedenfalls erscheint eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Mit dieser Erwägung wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen; denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).
31 
Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, die der VGH Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen verschiedener ausländerrechtlicher Fachsenate geäußert hat und die auch im Schrifttum geteilt wird (Dienelt, in: GK-AuslR, § 30, Juli 2001, Rdnr. 119 ff.) und lehnt die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil v. 13.06.2003), auf die sich der Beklagte beruft, ab. Auf die Frage, ob auch das bis zum März 2003 von der Ausländerbehörde verfügte ausländerrechtliche Erwerbstätigkeitsverbot und die Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt einen atypischen Sachverhalt begründen, kommt es daneben nicht mehr an.
32 
b) Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 5 AuslG) steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger wohnt zwar mittlerweile in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies liegt aber nicht daran, dass er längerfristig obdachlos ist, sondern daran, dass diese Unterkunft, in die er im Jahr 1997 als Asylbewerber eingewiesen worden war, in der Zwischenzeit auf die Gemeinde übertragen und zu einer Obdachlosenunterkunft umgewandelt wurde.  Dies bedeutet aber keinen schwer wiegenden Ordnungsverstoß, der eine Ausweisung des Klägers rechtfertigen würde.
33 
3. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbefugnis gegeben sind und ein Regelversagungsgrund der Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis nicht entgegensteht, hatte der Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).
34 
Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund abgelehnt und eine Ermessensentscheidung deshalb nicht für erforderlich gehalten. Er hat aber (wohl hilfsweise) im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägung angestellt, dass es dem Kläger zumutbar sei, den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger bis weit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides von der Ausländerbehörde durch die entsprechende Auflage zur Duldung an der Erwerbstätigkeit gehindert war. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Ermessenserwägung nachgeschoben, dass der Kläger ja im Jahr 2003 einen Arbeitsvertrag vom 15.05.2003 vorgelegt habe und deshalb nun vor dem Arbeitsgericht Lohn und Beschäftigung einklagen statt Sozialhilfe in Anspruch nehmen solle. Auch diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie zum einen nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nach Erhalt der ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnis noch Monate warten musste, bis er endlich vom Arbeitsamt die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhielt. Außerdem konnte er nicht während der Probezeit darauf verwiesen werden, gegen seinen Arbeitgeber zu prozessieren, der mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, dann aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis einen anderen Arbeitnehmer einstellen musste und den Kläger nun mit Aussicht auf eine volle Stelle wenigstens mit Teilzeit beschäftigt.
35 
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber die Ermessensausübung mit zulässigen Erwägungen rechtsfehlerfrei nachgeholt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Er hat einerseits den Sozialhilfebezug des Klägers berücksichtigt, der als öffentliches Interesse gegen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis spricht. Andererseits hat er sich bereit erklärt, dem Kläger künftig die ausländerrechtliche Duldung jeweils auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verlängern, damit der Kläger auf dem Arbeitsmarkt eine längerfristige Aufenthaltsperspektive nachweisen und auf diese Weise leichter einen dauerhaften Arbeitsvertrag erhalten kann, der ihn und seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit befreit. Mit dieser Ermessensabwägung sind die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der von ihm beantragten Aufenthaltsbefugnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Zwar erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (unten 1.) und stehen keine Regelversagungsgründe entgegen (unten 2.). Jedoch ist die Ermessensausübung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (unten 3.).
15 
1. Als Anspruchsgrundlage kommt beim Kläger nur § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht.
16 
Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind bei beim Kläger erfüllt.
17 
a) Der Kläger ist aufgrund der rechtskräftigen Asylablehnung (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.07.1994) unanfechtbar ausreisepflichtig.
18 
b) Beim Kläger liegen auch Duldungsgründe gem. § 55 Abs. 2 AuslG vor, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Die Abschiebung des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung stehen Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat.
19 
aa) Von rechtlichen Abschiebungshindernissen gem. §§ 51 und 53 AuslG ist beim Kläger allerdings nicht auszugehen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar festgestellt hat, dass solche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. An diese Feststellungen des Bundesamtes, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 51 und 53 AuslG vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 m.w.N.). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Dies gilt auch für die gesundheitlichen  (psychiatrischen) Gründe, die mit verschiedenen Schriftsätzen vorgetragen wurden, nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung aber ohnehin nicht vorliegen dürften. Auch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland lassen keine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
20 
bb) Jedoch darf der Kläger wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Enkeltochter, für die er die elterliche Sorge hat, nicht abgeschoben werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nämlich insbesondere auch dann verboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Beim Kläger besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK, das einen Duldungsanspruch des Klägers gemäß § 55 Abs. 2 AuslG begründet und von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322, 325 und 328; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468). Hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13; vgl. auch Urt. v. 4.6.1997, BVerwGE 105, 35, 43; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1999, a.a.O.).
21 
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O.). Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts, das Ehe und Familie betrifft (BVerwG, Urt. v. 27.8.1996, BVerwGE 102, 12, 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteile v. 27.8.1996 und 9.12.1997, jeweils a.a.O., m.w.N. auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ... im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann". Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der familiären Beziehungen zu prüfen und zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, a.a.O., BVerwGE 106, 13, 19).
22 
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht hier ein solches rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK. Die Enkeltochter des Klägers wohnt und lebt bei ihm und seiner Ehefrau im Haushalt. Sie wächst dort zusammen mit den weiteren minderjährigen Kindern des Klägers und seiner Ehefrau auf und geht auch in den örtlichen Kindergarten. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Pflegeeltern vom Amtsgericht das elterliche Sorgerecht übertragen bekommen. Aufgrund der familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und der Sorgerechtsübertragung erfüllen der Kläger und seine Enkeltochter damit sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Familie, die den vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießt.
23 
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Enkeltochter ist nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil ihm das Sorgerecht "nur" nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen und der leiblichen Mutter bzw. den leiblichen Eltern nicht zuvor durch einen förmlichen Gerichtsbeschluss entzogen wurde. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Vorschrift die elterliche Sorge in den Fällen der Familienpflege regelt und nicht von der elterlichen Sorge insgesamt, sondern nur von (einzelnen) "Angelegenheiten der elterlichen Sorge" spricht. Nach § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen, wenn die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege geben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass lediglich einzelne Elemente der elterlichen Sorge auf die Pflegefamilie übertragen werden können. Der Kläger hat die Rechte und Pflichten eines Pflegers in dem Umfang, in dem sie ihm übertragen wurden (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Da das Amtsgericht ihm und seiner Ehefrau die elterliche Sorge mit Beschluss vom 08.11.2002 ohne Einschränkung übertragen hat, ist er im vollen Umfang für seine Enkeltochter sorgeberechtigt. § 1630 Abs. 3 BGB lässt eine Übertragung der vollen elterlichen Sorge - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - durchaus zu. Nach § 1630 Abs. 3 BGB kann die elterliche Sorge auch insgesamt übertragen werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1630 Rdnr. 19). Dies hat das Amtsgericht hier getan. Da die ursprünglich sorgeberechtigte leibliche Mutter der Sorgerechtsübertragung zugestimmt hat, bedeutet die Sorgerechtsübertragung keinen Grundrechtseingriff. Daher bedurfte es hierfür auch keiner vorherigen Entziehung der elterlichen Sorge.
24 
Die Schutzwürdigkeit des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil er aus psychischen Gründen ungeeignet für die Ausübung der Personensorge wäre. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Jugendamt im Sorgerechtsverfahren als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass er psychisch stabil und auch nicht suizidgefährdet ist. Hierfür findet sich zwar ein Anhaltspunkt in der "psychologischen Bestätigung" eines Münchener Diplom-Psychologen vom 10.05.2003, die der Kläger bei der Ausländerbehörde eingereicht hat. Danach soll er psychisch krank sein; im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland soll vom hohen Risiko einer Retraumatisierung und eines suizidalen Affekts auszugehen sein. Jedoch überzeugt dieses Attest zum einen inhaltlich nicht; obwohl der Kläger seit zehn Jahren in Deutschland lebt, wird nur sehr allgemein und pauschal und ohne nähere Aussage auf eine frühere Traumatisierung und auf eine Behandlung des Klägers verwiesen; auch in anderer Hinsicht ist das Gutachten schlampig recherchiert, etwa wenn - sachlich falsch - von der "Adoption des unehrlichen Kindes" die Rede ist und davon berichtet wird, dass ihm das Sorgerecht von der Jugendbehörde übertragen und er selbst dem Kind den Namen gegeben habe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er den Psychologen aus München, der dies geschrieben hat, nur einmal gesehen habe. Sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Jugendamt hat er dagegen einen stabilen Eindruck gemacht. Er ist dem äußeren Anschein nach voll belastbar und offenbar auch derzeit in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Das psychologische Attest vermag daher inhaltlich in keiner Hinsicht überzeugen.
25 
Auch aus den Wohnverhältnissen des Klägers ergibt sich nicht, dass er zur Ausübung der Sorge ungeeignet wäre. Die Wohnverhältnisse sind sauber und geordnet. Die Kinder haben ausreichend Raum in Kinderzimmern, in denen sie sich aufhalten und ihre Hausaufgaben machen können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Familie in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft und nicht in einer Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt leben, spricht nicht gegen den Verbleib der Enkeltochter im Haushalt des Klägers. Dies hat auch ein erfahrener Sozialarbeiter des Jugendamts bestätigt, der die Familie unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung auf Bitte des Gerichts aufgesucht hat.
26 
Die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses zugunsten des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil damit die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs umgangen würden. Der Kläger will hier nicht eine unzulässige Regelung seines Daueraufenthalts im Wege der Duldung, sondern ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert primär an den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG. Hingegen liegen die allgemeinen Voraussetzungen der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 1 AuslG und die außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG vor. Da der Kläger trotz der Sorgerechtsübertragung nicht "ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Sinne von 23 Abs. 1 AuslG ist, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu seiner Enkeltochter nur gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härte liegt hier vor. Die Enkelin des Klägers ist auf seine Hilfe angewiesen. Bei einer Ausreise des Klägers hätte seine Enkeltochter so ungewöhnliche und große Schwierigkeiten, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht vertretbar wäre (Igstadt, in: GK-AuslR, § 22, Juni 2000, Rdnr. 41 f.). Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) dient vor allem der leiblichen und seelischen Entwicklung der Kinder (Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Rdnr. 82 m.w.N. aus der Verfassungsrechtsprechung). Im vorliegenden Fall lebt die vierjährige Enkeltochter des Klägers bereits seit fast drei Jahren, also vom zweiten Lebensjahr an, in seiner Familie und wächst dort mit den beiden jüngsten Kindern des Klägers auf, die nur etwa fünf und neun Jahre älter als sie selbst sind. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat sowohl das Sorgerecht als auch die tatsächliche Erziehung und Pflege vollständig auf den Kläger und seine Ehefrau als Großeltern übertragen. Damit hat sie gezeigt, dass sie selbst offenbar nicht bereit oder in der Lage ist, die elterliche Sorge richtig wahrzunehmen. Stattdessen beschränkt sie sich auf Besuchskontakte. Bei dieser Sachlage wäre es eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 1 AuslG, wenn das Enkelkind aus dem Familienverbund des Klägers und seiner Ehefrau herausgerissen würde. Das Kindeswohl verbietet es deshalb hier ausnahmsweise, die Enkeltochter auf den - grundsätzlich vorrangigen - Erziehungsauftrag der Eltern zu verweisen (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 72). Ausnahmsweise kann hier deshalb ein Familiennachzug von Erwachsenen Familienangehörigen zu einem Kind genehmigt (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 83 f.) und ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung eines minderjährigen Kindes erteilt werden (vgl. auch Igstadt, a.a.O., Rdnr. 53). Angesichts der familiären Situation kann die Lebenshilfe nur durch den Kläger und seine Ehefrau erbracht werden. Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Enkelkindes ist es nicht zumutbar, diese Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.
27 
cc) Der Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass er das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten habe, weil er das Kind freiwillig in seinen Haushalt aufgenommen und die Übertragung des Sorgerechts selbst beantragt hat. Entscheidend ist, dass es im jetzigen Zeitpunkt vor allem im Interesse des Kindeswohls liegt, wenn die Familie nicht auseinander gerissen wird. Dies muss sich der Kläger ebenso wenig zurechnen lassen wie leibliche Eltern, dass sie ein Kind, von dem sie nicht getrennt werden wollen, selbst gezeugt haben.
28 
2. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis ist auch nicht wegen eines Regelversagungsgrundes (§ 7 Abs. 2 AuslG) ausgeschlossen.
29 
a) Der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG steht nicht (zwingend) entgegen, dass der Kläger neben seinem Arbeitseinkommen Sozialhilfe bezieht. Damit verwirklicht er zwar die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997, VBlBW 1998, 75). Der Kläger kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35).
30 
Die Annahme eines Ausnahmefalles ist gerechtfertigt, weil sich nichts dafür abzeichnet, dass das gegenüber dem Kläger bestehende Abschiebungshindernis in absehbarer Zeit entfällt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150). Es ist nicht absehbar, wann das Abschiebungshindernis entfällt, das dem Kläger im Hinblick auf die Enkeltochter wegen des gebotenen Familienschutzes zur Seite steht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1999, InfAuslR 1999, 414, und vom 05.07.2000, InfAuslR 2000, 491). Weil ebenso wenig abzusehen ist, wann der Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Klägers, die Kindergeld nicht beanspruchen kann (vgl. § 1 Abs. 3 BundeskindergeldG), im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollständig gesichert sein wird, hätte das Eingreifen des Regelversagungsgrundes zur Folge, dass dem vorliegenden Abschiebungshindernis auch weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies wiederum widerspricht der Funktion der Duldung, mit der gem. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 AuslG die Abschiebung lediglich zeitweise ausgesetzt werden, nicht aber ein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewährt werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, BVerwGE 105, 35, 43 m.w.N.). Jedenfalls erscheint eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Mit dieser Erwägung wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen; denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich dauerhafter Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, VBlBW 1999, 150).
31 
Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung, die der VGH Baden-Württemberg in mehreren Entscheidungen verschiedener ausländerrechtlicher Fachsenate geäußert hat und die auch im Schrifttum geteilt wird (Dienelt, in: GK-AuslR, § 30, Juli 2001, Rdnr. 119 ff.) und lehnt die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil v. 13.06.2003), auf die sich der Beklagte beruft, ab. Auf die Frage, ob auch das bis zum März 2003 von der Ausländerbehörde verfügte ausländerrechtliche Erwerbstätigkeitsverbot und die Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt einen atypischen Sachverhalt begründen, kommt es daneben nicht mehr an.
32 
b) Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 5 AuslG) steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger wohnt zwar mittlerweile in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies liegt aber nicht daran, dass er längerfristig obdachlos ist, sondern daran, dass diese Unterkunft, in die er im Jahr 1997 als Asylbewerber eingewiesen worden war, in der Zwischenzeit auf die Gemeinde übertragen und zu einer Obdachlosenunterkunft umgewandelt wurde.  Dies bedeutet aber keinen schwer wiegenden Ordnungsverstoß, der eine Ausweisung des Klägers rechtfertigen würde.
33 
3. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbefugnis gegeben sind und ein Regelversagungsgrund der Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis nicht entgegensteht, hatte der Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vorn herein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.07.1993, BVerwGE 94, 35, 43 zur Bedeutung des Sozialhilfebezugs für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung).
34 
Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund abgelehnt und eine Ermessensentscheidung deshalb nicht für erforderlich gehalten. Er hat aber (wohl hilfsweise) im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägung angestellt, dass es dem Kläger zumutbar sei, den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger bis weit nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides von der Ausländerbehörde durch die entsprechende Auflage zur Duldung an der Erwerbstätigkeit gehindert war. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Ermessenserwägung nachgeschoben, dass der Kläger ja im Jahr 2003 einen Arbeitsvertrag vom 15.05.2003 vorgelegt habe und deshalb nun vor dem Arbeitsgericht Lohn und Beschäftigung einklagen statt Sozialhilfe in Anspruch nehmen solle. Auch diese Ermessenserwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie zum einen nicht berücksichtigt, dass der Kläger auch nach Erhalt der ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnis noch Monate warten musste, bis er endlich vom Arbeitsamt die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhielt. Außerdem konnte er nicht während der Probezeit darauf verwiesen werden, gegen seinen Arbeitgeber zu prozessieren, der mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, dann aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis einen anderen Arbeitnehmer einstellen musste und den Kläger nun mit Aussicht auf eine volle Stelle wenigstens mit Teilzeit beschäftigt.
35 
Gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber die Ermessensausübung mit zulässigen Erwägungen rechtsfehlerfrei nachgeholt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Er hat einerseits den Sozialhilfebezug des Klägers berücksichtigt, der als öffentliches Interesse gegen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis spricht. Andererseits hat er sich bereit erklärt, dem Kläger künftig die ausländerrechtliche Duldung jeweils auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu verlängern, damit der Kläger auf dem Arbeitsmarkt eine längerfristige Aufenthaltsperspektive nachweisen und auf diese Weise leichter einen dauerhaften Arbeitsvertrag erhalten kann, der ihn und seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit befreit. Mit dieser Ermessensabwägung sind die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.).

2

Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht Magdeburg auf Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter als Pflegeperson. Die zunächst mit im Haushalt lebende Kindesmutter wohnt seit dem 1. September 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Kindesvater wohnt in B-Stadt. Auf entsprechenden Antrag der Großmutter gewährte die Klägerin für das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII.

3

Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten zu übernehmen. Er wäre gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistung zuständig gewesen. Die Kosten bezifferte sie mit Schreiben vom 28. November 2013 auf 14.153,43 €. Nachdem der Beklagte eine Erstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten zur Erstattung des Betrages nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

4

Mit Urteil vom 17. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Auch ohne die Pflegesituation wäre die Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg keinem Elternteil die Personensorge zugestanden habe. Das Gericht habe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge vorgenommen. Unbeachtlich sei, dass die Übertragung keine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des BGB sei. Ein Verlust der Personensorge gegen den Willen des Berechtigten werde durch § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht vorausgesetzt.

5

Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

6

Die Klägerin macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, personensorgeberechtigt sei nur die Kindesmutter gewesen, so dass ohne die Zuständigkeitsunterbrechung der Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Der Kindesmutter sei die Personensorge durch den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg nicht entzogen worden. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers habe, nicht eines Vormunds. Eine solche Pflegerbestellung sei kein Entzug der elterlichen Personensorge oder dieser gleichzusetzen. Sie diene lediglich der Erleichterung der Familienpflege, weil der Pfleger Rechte ausüben könne, die sonst nur den Erziehungsberechtigten zukämen. Dadurch werde nur das Recht bzw. die Befugnis, die Personensorge auszuüben, übertragen. Die Eltern müssten der Übertragung zustimmen und könnten jederzeit eine Rückübertragung einleiten, was zeige, dass ihnen eine letzte Bestimmungsbefugnis über die Personensorge verbleibe. § 1630 Abs. 3 BGB stelle keine Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB dar; nur dies sei aber ein „nicht zustehen“ nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das SGB VIII sei allein auf die Personensorge und nicht die elterliche Sorge bezogen. In § 86 Abs. 3 SGB VIII werde erst mit dem Ausschluss der Eltern von der Personensorge die Zuständigkeit verschoben. Abgesehen davon, dass gem. § 1630 Abs. 3 BGB nur „Angelegenheiten“ der elterlichen Sorge übertragbar seien, was für eine partielle Übertragbarkeit spreche, könne selbst eine Übertragung der Personensorge nicht deren Entzug gleichgestellt werden. Insoweit sei Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Solange keine gerichtliche Entziehung der Personensorge angeordnet werde, überwiege die grundrechtliche Wertung, den Eltern das Recht auf Erziehung zu erhalten. Mit der Übertragung gem. § 1630 BGB würden die Eltern nur tatsächlich von den übertragenen Bereichen ausgeschlossen; damit werde nur die rechtliche Ausübung betroffen, nicht aber das Recht an sich.

7

Die Klägerin beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Jugendhilfeleistungen für das Kind (S. A.) vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 in Höhe von 14.153,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht sei der Kindesmutter kein Rest an Personensorge verblieben. Die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Übertragung“ oder „Entziehung“ finde in § 86 SGB VIII keine Stütze. Dies zeige auch ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ohne weitere Umschweife angenommen, dass eine Großmutter, der die elterliche Sorge nach § 1630 BGB übertragen worden sei, Inhaberin der Personensorge sei. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII müsse der Begriff der Personensorge aber in allen Teilen des SGB VIII einheitlich verstanden werden. Die für eine Übertragung nach § 1630 BGB erforderliche Zustimmung der Eltern habe nicht zur Folge, dass ihnen ein Rest an Personensorge verbleibe. Vielmehr habe sich die Kindesmutter hier mit ihrem Antrag an das Amtsgericht der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge entledigt; sie sei von der Personensorge ausgeschlossen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

14

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 10. September 2013 für (S. A.) gewährten Jugendhilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

15

Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

16

Zwar hat die Klägerin als örtlicher Träger die streitigen Jugendhilfeleistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beklagte war aber nicht vor Beginn der streitigen Jugendhilfeleistung i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig, sondern auch zu diesem Zeitpunkt lag eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sieht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

17

Unstreitig hatten die Kindeseltern vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stand weiterhin keinem der Elternteile die Personensorge für das Kind zu.

18

a) § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf (vgl. Mrozynski, SGB VIII, 4. A., § 86 Rdnr. 10).

19

§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht vor, dass im Sinne des SGB VIII Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Schon nach dem Wortlaut „die Personensorge zusteht“ bzw. „steht die Personensorge keinem Elternteil zu“ in § 86 Abs. 3 SGB VIII ist auf die Ausübung der Personensorge abzustellen. Ob das Recht selbst den Elternteilen - endgültig oder vorübergehend - entzogen wurde, ist nicht maßgeblich (a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII; wohl auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 86 Rdnr. 46; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 86 Rdnr. 22). Dies ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 86 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 5 Satz 1 HS 2 SGB VIII, mit denen lediglich klargestellt wird, dass der Elternteil selbst dann weiter i.S. dieser Bestimmungen personensorgeberechtigt ist, wenn sich ihre Personensorgeberechtigung nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht. Der Begriff „entzogen sind“ bezieht sich dabei allein auf einen teilweisen Wegfall der Ausübungsberechtigung.

20

Diese Auslegung folgt weiterhin aus dem Zweck der Vorschrift. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Fall, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht (so BVerwG, Urt. v. 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Insoweit besteht aber kein Unterschied, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder lediglich durch eine Pflegeperson ausgeübt wird.

21

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS). Damit wurde auf den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung der Personensorge abgestellt und nicht auf die im zugrundeliegenden Verfahren gleichzeitig erfolgte Bestellung des Jugendamtes als Vormund.

22

b) Da das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 2. November 1999 die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat, stand der vorher personensorgeberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt die Personensorge nicht mehr zu.

23

Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB).

24

Auf Grund dieser Regelungen steht nach einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge die Personensorge nicht mehr den Eltern, sondern allein der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII zu (vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 7 Rdnr. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000 Ha -, in: JAmt 2013, 196f.; wohl auch Jahn, SGB VIII, § 7 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 7 Rdnr. 27, 29; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 Rdnr. 29 jeweils zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Denn die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Es kann dabei offen bleiben, ob Pflegepersonen durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB die förmliche Stellung eines Pflegers erhalten (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 8 WF 152/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls offen bleiben kann, ob und inwieweit gem. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, insbesondere die § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist § 1630 Abs. 1 BGB, wonach sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist, nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB heranzuziehen und führt dazu, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr ausüben dürfen.

25

Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Großmutter des Kindes als antragsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VII und damit als personensorgeberechtigt angesehen hat.

26

Ob eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB lediglich die Weitergabe der Befugnis zur Ausübung eines Rechts beinhaltet, welches im Kern weiterhin den Eltern verbleibt, und die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Rechtstellung erhält, welche der der personensorgeberechtigten Eltern entspricht, ist danach unerheblich. Soweit sich die Klägerin auf das Elterngrundrecht des Art. 6 GG sowie den Umstand beruft, dass eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt und eine Rückübertragung bei entsprechendem Willen der Eltern erfolgen soll, sind diese Erwägungen für die zu entscheidenden zuständigkeitsrechtlichen Fragen des SGB VIII ebenfalls ohne Belang.

27

2. Da kein Erstattungsanspruch besteht, ist auch der Zinsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 HS 2 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung haben.


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er seit dem 07.04.2010 für jugendhilferechtliche Leistungen betreffend A. K. erbringt.
Die am … 1998 geborene A. K. lebte mit ihrem Bruder S. und ihrer allein sorgeberechtigten Mutter B. K. bis zum 07.04.2010 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Kindsvater lebte und lebt nach wie vor im Ausland. Für A. wurden vor dem 07.04.2010 keine jugendhilferechtlichen Leistungen erbracht. Am 07.04.2010 verschwand B. K. zunächst spurlos. Am Abend des 07.04.2010 bzw. am 08.04.2010 nahm Frau C. S., Schwester von B. K., wohnhaft in H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, ihre Nichte A. bei sich auf und gab der Polizei im Rahmen der Vermisstenmeldung hiervon Kenntnis. Am Samstag, dem 10.04.2010, wurde B. K. tot aufgefunden; dies wurde Familie S. und A. K. am selben Tag mitgeteilt. Am Montag, dem 12.04.2010, erklärte Frau S. bei einer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten, A. solle auf Dauer in ihrer Familie bleiben. Frau S. wurde von der Beklagten an den Kläger verwiesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Tod der Mutter kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem Schriftwechsel betreffend die Zuständigkeit für eventuelle Anträge auf jugendhilferechtliche Leistungen, in welchem jedoch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Kläger, falls für A. jugendhilferechtliche Leistungen beantragt würden, hierüber im Wege des § 86d SGB VIII entscheiden solle.
Unter dem 22.04.2010, eingegangen beim Kläger am 26.04.2010, stellte Frau S. nach Gesprächen mit dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers beim Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung betreffende A., der, da Frau S. mangels Personensorge für A. nicht antragsberechtigt war, zunächst nicht bearbeitet wurde, und bewarb sich zugleich zusammen mit ihrem Mann um Aufnahme von A. als Pflegekind in ihrem Haushalt. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung wurde unter dem 12.05.2010 von dem am 11.05.2010 bestellten Vormund des Kindes, Rechtsanwalt G., unterzeichnet.
In einem Hilfeplangespräch vom 12.05.2010 beschloss das Beraterteam des Klägers trotz verbleibender Zweifel, eine Hilfe nach § 33 SGB bei Familie S. einzurichten.
Mit Bescheid vom 05.07.2010, geändert durch Bescheide vom 23.08.2010 und 10.02.2011, gewährte der Kläger - nach Absprache mit der Beklagten auf Grundlage von § 86d SGB VIII - erstmals für die Zeit vom 07.04.2010 bis zum 06.04.2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, mit Bescheid vom 27.10.2010 ergänzt um Hilfe zur Erziehung durch eine soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII als Annexleistung. Beide Hilfen wurden mit Bescheiden vom 18.05.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 23.11.2011 gewährte der Kläger im Rahmen von § 86d SGB VIII für die Zeit vom 02.10.2011 bis 30.09.2012, hernach verlängert bis zum 14.10.2012, Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Einrichtung X. Ab dem 15.10.2012 wurde dann wieder Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt (Bescheide vom 19.12.2012, 12.11.2013), ab dem 09.01.2014 erneut Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (Bescheide vom 27.02.2014). Die Hilfegewährung, die am 31.07.2014 endete, erfolgte jeweils unter Berufung auf § 86d SGB VIII. Bis zum 31.07.2014 belief sich der ungedeckte jugendhilferechtliche Aufwand auf 119.729,28 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2010 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung gemäß § 86d SGB VIII für A. K. ab dem 07.04.2010 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27, 33 SGB VIII in der Pflegefamilie S. gewährt werde. Die Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung. Dies sei Z. gewesen, weshalb die Beklagte ab Hilfebeginn örtlich und kostenrechtlich zuständig sei. Die Beklagte wurde um Anerkennung ihrer Zuständigkeit und Erstattung der ab dem 07.04.2010 geleisteten Aufwendungen gebeten.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 3, § 86d, § 89c SGB VIII, ergänzt um das „Verwaltungsdrittel“ nach § 89c Abs. 2 SGB VIII, geltend, und setzte mit Schreiben vom 12.12.2012 Frist für die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bis zum 18.12.2012. Die Stadt Z. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 den Verzicht der Einrede der Verjährung und verwies in der Sache auf ein zur Entscheidung stehendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (5 C 25/12).
Mit Schreiben vom 05.05.2014 legte der Kläger gegenüber der Beklagten dar, auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 5 C 25/12 ergebe sich keine veränderte Bewertung für die hier vorliegende Rechtslage und daraus resultierende Leistungsgewährung. Vielmehr ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz SGB VIII zweifelsfrei die Zuständigkeit der Beklagten.
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Mit E-Mail vom 21.05.2014 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit sowie Kostenerstattungsverpflichtung anzuerkennen und die Hilfegewährung schnellstmöglich zu übernehmen; mit erneuter E-Mail vom 05.06.2014 zog die Beklagte ihre Zusage zur Fallübernahme und Kostenerstattung vollumfänglich zurück.
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Der Kläger hat am 29.07.2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, mit dem Tod der Kindsmutter am 07.04.2010 habe diese den Erziehungsanspruch gegenüber ihrer Tochter A. nicht mehr wahrnehmen können. Da der nicht sorgeberechtigte Kindsvater seit Jahren in Marokko wohnhaft sei und selbst ein Elternrecht nicht ausübe, sei im Rahmen eines eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens Rechtsanwalt G. mit Bestallung vom 05.07.2010 [richtig: 11.05.2010] zum Vormund bestimmt worden, der dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung rückwirkend beigetreten sei. Für die notwendige Leistungsgewährung einer Hilfe zur Erziehung sei die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei unerheblich, ob sich A. bei ihrer Tante in H. tatsächlich aufgehalten oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, da die spezialrechtliche Regelung bei Beginn der Hilfe am 07.04.2010 nicht an einen aktuellen gesetzlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfe, sondern (weiterhin) an den eines Elternteils, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dieser Tatbestand habe hier vorgelegen, denn A. K. habe den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt am 07.04.2010 mit ihrer allein sorgeberechtigten Kindesmutter B. K. in Freiburg gehabt. Indem der Gesetzgeber in § 86 Abs. 4 SGB VIII einen Zeitraum von sechs Monaten benenne, trage er genau solchen Situationen wie vorliegend Rechnung. Dabei sei unerheblich, ob Beginn der Leistung am 07.04.2010 oder am 12.05.2010 sei. Daher sei die Beklagte örtlich zuständig gewesen; da sie nicht tätig geworden sei, habe der Kläger auf Grundlage des § 86d SGB VIII gehandelt. Daraus ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab dem 07.04.2010 gegenüber der Beklagten. Auch liege unbestreitbar ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII vor. Die Ausführungen der Beklagten, dass A. ab dem 07.04.2010 vollumfänglich durch Familie S. aufgenommen worden sei, entbehrten jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Kindesmutter sei zunächst vermisst gewesen. Erst am 11.04.2010 seien A. und die Familienangehörigen über den Tod der Mutter informiert worden. Wenn die Tante am 12.04.2010 erklärt habe, A. solle auf Dauer bei der Familie bleiben, sei dies allenfalls ein Angebot ohne verbindliche Rechtswirkung, da zu diesem Zeitpunkt keine sorgeberechtigte Vertretung für A. geregelt gewesen sei. Dass A. zu diesem Zeitpunkt einen eigenen gesetzlichen Aufenthalt sollte begründet haben, sei eine vollkommen abwegige Konstruktion; eine solche Entscheidung wäre dem 11-jährigen Mädchen gar nicht möglich gewesen. Deshalb bemesse sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem letzten gemeinsamen gesetzlichen Aufenthalt, der von Mutter und Tochter unbestreitbar im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Tante selbst nicht antragsberechtigt gewesen sei, in Kenntnis der Sachlage von einer schwebend wirksam-unwirksamen Antragstellung auszugehen sei, der der Vormund nach seiner Bestallung rückwirkend zugestimmt habe. Eine rückwirkende Hilfegewährung sei erforderlich geworden, weil die Beklagte trotz Kenntnis der Sachverhalte, dortiger Antragstellung und späterer Aufforderung durch den Kläger, die örtliche Zuständigkeit anzuerkennen, keine Hilfe zur Erziehung eingeleitet oder geleistet habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 07.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, durch den Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Vaters in Marokko und dem am 10.04.2010 festgestellten Ableben der Mutter richte sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII nach der Vorschrift des § 86 Abs. 4 SGB VIII. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn der Leistung, das heißt der Zeitpunkt, in dem eine Hilfe tatsächlich einsetze und eine eindeutige Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, sein Einverständnis für eine Hilfe zu erklären, vorliege. Ein solches Einverständnis habe frühestens am 12.05.2010 vorgelegen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe A. bis zum Abend des 07.04.2010 unstreitig bei ihrer Mutter und damit im Zuständigkeit der Beklagten gehabt. Am Abend des 07.04.2010 habe sie Aufnahme bei ihrer Tante, bei der sie sich auch zuvor nach der Schule aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter aufgehalten habe, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gefunden. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob und wann eine Rückkehr der damals 12-Jährigen in den mütterlichen Haushalt erfolgen könne. Eindeutig sei jedoch gewesen, dass A. bis zu einer möglichen Rückkehr der Mutter bei der Familie ihrer Tante verbleiben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe sich daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlagert und offen gestaltet. Daher sei am Abend des 07.04.2010 ein eigener gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet worden. Das werde dadurch unterstützt, dass die Tante am 12.04.2010 gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass A. in ihrer Familie bleiben werde. Mit Bescheid vom 05.07.2010 habe der Kläger rückwirkend ab dem 07.04.2010 jugendhilferechtliche Leistungen bewilligt; dies habe nur dem Zweck dienen können, eine bis zu diesem Zeitpunkt bestandhabende Zuständigkeit der Beklagten wieder herzustellen. Dies widerspreche aber dem Grundsatz, dass keine rückwirkende Erfüllung eines Anspruchs im Bereich der Jugendhilfe möglich sei. Damit sei von einer rechtmäßigen Hilfegewährung erst nach Bestallung eines Vormunds und dessen Antrag vom 12.05.2010 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet gehabt, so dass dieser nach § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen örtlich abschließend zuständig sei.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verfahrensakten des Klägers (5 Bde.) und der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
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1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
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Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
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1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
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1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
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1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
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Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
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1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
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1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
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1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
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1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
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1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
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2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
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Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
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Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
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Beschluss vom 12.03.2015
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Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
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Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.